Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2006 - 11 S 1455/05

bei uns veröffentlicht am18.01.2006

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 - 6 K 1307/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2005, mit dem ihre Anträge auf Aussetzung ihrer Abschiebung abgelehnt wurden, sind zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden. Sie sind aber gleichwohl unzulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers zu 1. steht die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entgegen (dazu 1.), der Zulässigkeit der Beschwerden der übrigen Antragsteller jedenfalls eine unzulässige Änderung der Anträge gegenüber den in der ersten Instanz verfolgten Begehren (dazu 2.).
1. Der Antragsteller zu 1. erfüllt nicht die für die Zulässigkeit seiner Beschwerde erforderliche Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist ergänzt. Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwendenden § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, VBlBW 2005, 151 m.w.N.) ist notwendiger Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Zur Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Antragsteller zu 1. hat eine ladungsfähige Wohnanschrift in diesem Sinn nicht benannt. Er hält sich - auch nach Angaben seines Bevollmächtigten - nicht mehr unter der beim Verwaltungsgericht angegebenen Wohnanschrift auf. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist eine andere Wohnadresse nicht bekannt (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2005). Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gestatten würden, von einer Angabe der Wohnungsanschrift abzusehen, weil dies dem Antragsteller zu 1. unmöglich oder unzumutbar wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2. Ob dieses Zulässigkeitshindernis auch den Beschwerden der übrigen Antragsteller entgegensteht, kann dahinstehen. Denn ihre Beschwerden sind auf Grund einer Änderung der in der ersten Instanz verfolgten Anträge unzulässig. In der ersten Instanz hatten sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre am selben Tag beabsichtigten Abschiebungen auszusetzen. Nach ihrer wenige Stunden nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Abschiebung begehren sie mit der Beschwerde nunmehr, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung vom 24.06.2005 zu verpflichten.
Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für ihre ursprünglichen Anträge auf Aussetzung der Abschiebung nach deren Vollzug entfallen, da das mit diesen Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2005 - 11 S 2011/05 -, vom 27.01.2004 - 11 S 2686/03 - und vom 26.11.2001 - 11 S 2215/01 -). Die Antragsteller zu 2. bis 5. waren auch gehindert, ihren Antrag auf die einstweilige Feststellung umzustellen, dass die Abschiebung am 24.06.2005 zu Unrecht erfolgt ist. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 -, NVwZ 1995, 586 = DÖV 1995, 515; Beschluss des Senats vom 13.04.2005 - 11 S 709/05 -). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Antragstellern zu 2. bis 5. gewählte Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO durchaus verständlich.
Sollten die Anträge „die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen“, wörtlich im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemeint sein, wären die geänderten Anträge unzulässig. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt in Verfahren nach § 123 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend in Betracht, da ein § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechender Antragsinhalt, die Rückgängigmachung der Vollziehung, durch einen unmittelbar darauf gerichteten Anordnungsantrag - etwa auf Rückabwicklung der Vollziehung - erreicht werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 07.09.2005 - 11 S 1244/05 - m.w.N.). Das kann aber dahinstehen. Denn auch dann, wenn die geänderten Anträge dahin auszulegen sind, die Abschiebung rückabzuwickeln, ist bereits die Antragsänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nachdem mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte unter anderem die Zulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeführt worden war (§ 146 Abs. 4 bis 6 VwGO a.F.), beabsichtigte die Bundesregierung im Jahr 2001, das Zulassungserfordernis für Beschwerden dieser Art (wieder) ersatzlos entfallen zu lassen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, BT-Drs. 14/6393, S. 2, 7. u. 14). Dieser Vorschlag stieß auf den Widerstand des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 14/7744, S. 1 f.) und konnte sich nicht durchsetzen. Letztlich wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, auf dessen Beschlussempfehlung die heutige Fassung des § 146 Abs. 4 VwGO beruht (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Bader in: Bader u.a., Komm. z. VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 16). Nach diesem im Vermittlungsausschluss gefundenen Kompromiss ist zwar das Zulassungserfordernis abgeschafft worden. Allerdings wird seither eine Entlastung der Oberverwaltungsgerichte gegenüber einer herkömmlichen Beschwerde durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO n.F. erzielt.
Danach muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz - zumal schon bei Erhebung der Beschwerde - regelmäßig nicht vereinbar (so - jedenfalls im Ergebnis - auch OVG Saarl., Beschluss vom 10.11.2004 - 1 W 37/04 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 BS 257/02 -, NVwZ 2003, 1529, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NwZ-RR 2004, 621; OVG Nordr .-Westf., Beschluss vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. z. VwGO, § 146 Rn. 13 c; ebenso für den Fall einer Antragserweiterung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483). Das gilt insbesondere dann, wenn mit der Antragsänderung auch eine wesentliche Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, was hier der Fall ist. Denn die Antragsteller zu 2. bis 5. machen mit ihren Beschwerdeanträgen Folgenbeseitigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche erfordern zwar - wie die in der Vorinstanz verfolgten Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung -, dass die Abschiebung fehlerhaft war. Sie haben aber weitergehende Voraussetzungen. So knüpfen sie nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (der Abschiebung) an, sondern verlangen darüber hinaus, dass der durch den Eingriffsakt geschaffene Zustand rechtswidrig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 = NJW 1989, 2272; VG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2003 - 11 K 2173/03 -, NVwZ 2004, Beil I Nr. 3, S. 23).
Ungeachtet dessen dürfte eine Antragsänderung allerdings dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. etwa OVG Saarl., Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 - bei Antragsänderung nach Anhängigkeit der Beschwerde; OVG Hamburg, a.a.O.). Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Antragsteller zu 2. bis 5. hätten ihr Begehren von vorneherein mit einem Antrag beim Regierungspräsidium und in der ersten Instanz verfolgen können und können dies auch weiterhin, ohne dass ihnen unzumutbare Rechtsnachteile entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 u. 1 und 39 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2004 - 7 K 1464/04 - werden verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9.8.2004 sind unzulässig.
Die Beschwerden sind unzulässig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt es an der für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderlichen Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist ergänzt. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerden der Antragsteller.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in unmittelbarer Anwendung ist notwendiger Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Zur Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Als Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinn jede Räumlichkeit anzusehen, die die betreffende Person tatsächlich für bestimmte Zeit bewohnt. Sie muss nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Identifikationsmerkmalen eindeutig konkretisiert sein. Zusammengenommen ergibt sich daraus die Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Die Zwecke des Wohnanschriftsgebots bestehen darin, den Kläger zu individualisieren, Zustellungen, Ladungen und den Zugang anderer gerichtlicher Mitteilungen zu erleichtern, dem Gericht darüber hinaus die sinnvolle Unterrichtung über die Erreichbarkeit des Klägers zu ermöglichen und die prozessualen Kostenforderungen des Gerichts und des Prozessgegners zu sichern. An diesen Zwecken haben sich die Anforderungen im Einzelfall auszurichten, wobei auch von Bedeutung ist, ob es sich um eine Wohnanschrift im Inland oder im Ausland handelt (vgl. zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 420 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, 1272; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.3.1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.4.2002 - 11 S 331/02 -, EZAR 013 Nr. 2).
§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwenden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss v. 1.6.1992 - 12 CE 92.1201 -, BayVBl 1992, 594; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rn. 1). In solchen Eilverfahren findet zwar grundsätzlich keine mündliche Verhandlung statt und sind daher keine Ladungen erforderlich. Gleichwohl dient die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers auch in diesen Verfahren den ihre Erforderlichkeit rechtfertigenden Zwecken, die Individualisierbarkeit des Antragstellers, die Unterrichtung des Gerichts über dessen Erreichbarkeit und die Sicherung der durch den Prozess entstehenden Kostenforderungen seitens des Prozessgegners wie auch des Gerichts zu ermöglichen (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse v. 30.3.2004 - 11 S 1805/03 - und vom 20.4.2004 - 11 S 1861/03 -).
Gemessen daran haben die Antragsteller innerhalb der ihnen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Frist keine den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift angegeben. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragsteller nicht mehr an ihrer bisherigen Wohnanschrift in U. wohnhaft sind. Ausweislich der vom Regierungspräsidium Tübingen mitgeteilten Ermittlungen der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... ist die Wohnung der Antragsteller in der ... x in U. seit dem 10.9.2004 aufgelöst, und es befindet sich keine persönliche Habe der Antragsteller mehr dort. Ein weiterer Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland ist nicht bekannt. Vielmehr sollen die Antragsteller laut dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8.10.2004 die Bundesrepublik verlassen haben und sich zwischenzeitlich in Frankreich aufhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat auf Anfrage des Senats seinerseits mitgeteilt, auch er kenne nur die Anschrift der Antragsteller in U. und er könne sich „allenfalls vorstellen, dass die Antragsteller aus Angst vor dem Antragsgegner bzw. dem Landratsamt ..., von wo aus mehrfach gedroht wurde, die Antragsteller ‚Nachts abzuholen’, derzeit nicht erreichbar sind“.
Besondere Voraussetzungen, die es ausnahmsweise gestatten würden, von einer Angabe der Wohnungsanschrift abzusehen, weil dies den Antragstellern unmöglich oder unzumutbar wäre, ergeben sich hieraus nicht. Insbesondere können die Antragsteller ihr Verhalten nicht mit der Angst vor der ihrer Auffassung nach widerrechtlichen Abschiebung rechtfertigen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.3.1998, a.a.O.). Dieser Einwand geht sowohl verfahrens- wie auch materiellrechtlich fehl, denn der Antragsgegner ist nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 AuslG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller abzuschieben. Zur Überprüfung dieser Berechtigung wurde den Antragstellern auch effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt, nachdem das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit ihrer Abschiebung einer ersten gerichtlichen Prüfung unterzogen hat. Einen Instanzenzug gewährleistet die Rechtsschutzverbürgung des Art. 19 Abs. 4 GG nämlich nicht, sondern nur, dass im Falle der Eröffnung einer - verfassungsrechtlich nicht gebotenen -weiteren Instanz in dieser eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27; st. Rspr). Davon ist hier auszugehen. Dass sie sogleich, d.h. noch vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts, abgeschoben würden, wird von den Antragstellern lediglich vermutet, trifft aber nicht zu. Sobald die Antragsteller ihren Aufenthaltsort offenbaren, können sie umgehend erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und gegebenenfalls auch gegen eine für sie negative Entscheidung Beschwerde erheben. Dass die Antragsteller nach wie vor durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten werden, an den gerichtliche Zustellungen erfolgen (vgl. §§ 56 Abs. 1 und 2, 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO), steht der analogen Anwendung des § 82 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn, wie bereits ausgeführt, ist die Angabe der Anschrift auch dann erforderlich, wenn der Rechtsschutzsuchende anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1999, a.a.O.).
Unabhängig davon fehlt es auch am für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund der besonderen Dringlichkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.7.2003 - 17 B 170/03 -, juris; Saarländ. OVG, Beschluss v. 21.8.2000 - 3 W 3/00 -, juris; Hess. VGH, Beschluss v. 18.8.2000 - 12 UE 420.97.A -, AuAS 2000, 211; Bayer. VGH, Beschluss v. 24.3.1999 - 10 ZB 98.2730 -, AuAS 1999, 98; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - A 12 S 3426/95 -, AuAS 1998, 119). Diese ständige fachgerichtliche Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des 2. Senats v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 und v. 14.12.1995 - 2 BvR 2552/95 -, AuAS 1996, 31).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Abänderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718ff.). Der Streitwert für das Verfahren der vier Antragsteller, in dem diese im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterlassung ihrer Abschiebung begehren, war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf 20.000 EUR und abweichend von der Meinung der Antragsteller im Streitwertbeschwerdeverfahren (11 S 1993/04) auch nicht auf 5.000 EUR, sondern auf 10.000 EUR festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung, wobei allerdings nicht jede denkbare Folgewirkung der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.3.2000 - 9 S 411/00 - zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klagantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen (sog. Auffangstreitwert). Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig zu halbieren (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./.8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen). Da es sich wegen der vier Antragsteller um einen Fall der subjektiven Klagehäufung handelt, ist der (halbierte) Auffangwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG mit dem Faktor 4 zu multiplizieren (vgl. auch Ziff. 1.1.3 des Streitwertkatalogs). Eine Zusammenrechnung nach dieser Vorschrift scheidet nur dann aus, wenn es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand handelt, was dann der Fall sein kann, wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsakts erstreben (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.1.1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669; Hamburgisches OVG, Beschluss v. 4.5.2001 - 4 Bs 324/00 -, NVwZ-RR 2002, 308). Damit vergleichbar ist, wenn sich Ehegatten im Interesse der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Ausweisung des einen Ehegatten wehren (BVerwG, Beschluss v. 28.1.1991, a.a.O.) oder Eltern und ihre Kinder im Interesse der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen von ihnen begehren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss v. 4.5.2001, a.a.O.). Nicht vergleichbar mit diesen Konstellationen ist der vorliegende Fall, in dem es den Antragstellern jeweils um ein eigenes, höchstpersönliches Interesse an der Aussetzung ihrer Abschiebung geht, wobei die Gründe dafür zum Teil auch auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt werden (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss v. 30.7.1987 - 4 B 59.87 -, ARS IV Bd. 1 Allg.). Dies gebietet es, für jeden der vier Antragsteller den halben Auffangstreitwert von 2.500 EUR festzusetzen, so dass sich ein (Gesamt-)Streitwert in Höhe von 10.000 EUR sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ergibt.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2004 - 5 K 786/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist allerdings nicht bereits unzulässig, weil die Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO versäumt worden wäre.
Gegen den am 26.06.2004 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2004 haben die Eltern der Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreter mit dem am gleichen Tag dem Verwaltungsgericht per Telefax     übermittelten Schriftsatz vom 09.07.2004 Beschwerde eingelegt. Die Begründung, die einen bestimmten Antrag enthielt, ist am 20.07.2004 durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden. Damit fehlt es an einer wirksamen Einlegung der Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Vorliegend konnte die Beschwerde gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wirksam beim Verwaltungsgericht (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt werden (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies folgt u.a. daraus, dass § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO auf § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO verweist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.01.2003 - 12 S 2562/02 -, NVwZ 2003, 885 = VBlBW 2003, 241 m.w.N.).
Da die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung jedoch fehlerhaft ist, gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, innerhalb derer die Beschwerde wirksam eingelegt worden ist durch den beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.07.2004 (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO).
Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., z.B. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553 m.w.N.). Vorliegend war die Rechtsmittelbelehrung objektiv geeignet, einen Irrtum über die einzuhaltende Form der Beschwerdeeinlegung auszulösen. Durch Wortlaut und Abfolge der drei Absätze des Textes konnte aus Sicht des Empfängers der Eindruck entstehen, dass er binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung persönlich die Beschwerde entweder „schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ einlegen könne und nur deren Begründung, die „einen bestimmten Antrag enthalten“ müsse, innerhalb der Monatsfrist durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten ein- bzw. nachzureichen sei, da sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, „soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule ...“ vertreten lassen müsse.
Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der Wortlaut der §§ 147 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 4 S. 3, 67 Abs. 1 S. 1 VwGO als solcher jeweils zutreffend wiedergeben wird, konnte diese selbst bei sorgfältiger Lektüre ohne weiteres so verstanden werden, dass der in § 67 Abs. 1 VwGO geregelte Vertretungszwang nicht schon für die Einlegung der Beschwerde, sondern erst für deren Begründung gelte. Der Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift“ erweckt regelmäßig den Eindruck, dass das Rechtsmittel ohne anwaltliche Vertretung zur Niederschrift eingelegt werden dürfe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.10.1997 - 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, 170, und vom 27.08.1997 - 1 B 145.97 -, NVwZ 1997, 1211; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2002 - 12 B 989/02 -, NVwZ-RR 2002, 912; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124a RdNr. 59; jeweils m.w.N.). Der entsprechende Passus „schriftlich oder zur Niederschrift“ in § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO ist wegen der in § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO enthaltenen Verweisung auf § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO vor allem für die Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe von Bedeutung, da für diese ein Vertretungszwang nicht besteht.
Soweit in der Beschwerdeschrift vom 20.07.2004 eine Antragsänderung in Form einer Erweiterung des erstinstanzlich geltend gemachten Antragsbegehrens zu sehen ist, ist eine solche nicht zulässig.
Die 1987 geborene Antragstellerin bezieht zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester seit Juli 2003 Sozialhilfe. Sie besucht seit der 4. Klasse als externe Schülerin das katholische Mädchen-Gymnasium Heimschule Kloster Wald. Für den Besuch der Schule ist ein monatliches Schulgeld von 40,-- EUR zu zahlen. Ab der 10. Klasse - im Falle der Antragstellerin also ab dem 01.09.2004 - kann mit einer handwerklichen Ausbildung begonnen werden (in den Klassen 10 bis 13 während der Schulzeit ein Nachmittag in der Woche Unterricht in der Werkstatt, nach dem Abitur Fortsetzung als ganztägige Lehre bis zur Gesellenprüfung), für die während der Schulzeit ganzjährig 72,50 EUR pro Monat zusätzlich zu entrichten sind. Vor dem Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin ausschließlich beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt die Kosten der schulischen Berufsausbildung an der Heimschule Kloster Wald zu gewähren. Soweit sie (erstmals) im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass der streitgegenständliche Hilfeanspruch sich auch auf das Schulgeld in Höhe von 40,-- EUR beziehe, es insgesamt also um Kosten von monatlich 112,50 EUR gehe, handelt es sich um eine Antragsänderung in Form einer Antragserweiterung (§ 91 VwGO analog), die im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zulässig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NordÖR 2004, 203 m.w.N.; a.A. wohl Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 91 RdNr. 1; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, § 91 RdNr. 3).
Einer Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren betreffend Beschlüsse nach §§ 80, 80 a oder 123 VwGO stehen die in § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen. Aus diesen wird zu Recht geschlossen, dass das Beschwerdegericht in diesen Verfahren nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt ist und insoweit keine eigene, originäre Entscheidung trifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 146 RdNr. 43; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 146 RdNrn. 16, 28 f., 34). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Übernahme des monatlichen Schulgeldes in Höhe von 40,-- EUR zuvor beim Antragsgegner als dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt hat. Vorliegend wäre somit hinsichtlich dieser Erweiterung des Antragsbegehrens auch das - erforderliche - allgemeine Rechtsschutzinteresse zu verneinen.
10 
Soweit die Beschwerde zulässig ist, ergibt sich aus den in ihr dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO).
11 
Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG ist auf den n o t w e n d i g e n Lebensunterhalt beschränkt. Vor dem Hintergrund der auch für den Besuch eines öffentlichen Gymnasiums geltenden Schulgeld- und Lernmittelfreiheit (vgl. Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; §§ 93, 94 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Besuch einer privaten Ersatzschule grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. §§ 11, 12 BSHG zählt, mit der Folge, dass die damit verbundenen (Mehr-)Kosten nicht im Wege der Sozialhilfe übernommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70.88 -, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 = NVwZ 1993, 691 = FEVS 44, 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.1988 - 6 S 1031/87 -, DÖV 1988, 1065; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.1992 - 5 L 417/91 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.01.1990 - 4 OVG A 128/88 -, info also 1990, 95).
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Es liegt auf der Hand, dass nur wenige Jugendliche, die ein Gymnasium in den Klassen 10 bis 13 besuchen mit dem Ziel, das Abitur zu erlangen, parallel zum Schulbesuch mit einer kostenpflichtigen handwerklichen Berufsausbildung beginnen. So sehr dies förderlich oder sogar wünschenswert sein mag, handelt es sich hierbei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um überobligatorische Ausbildungswünsche und damit nicht um einen üblichen bzw. lebensnotwendigen Bedarf. Trotz der von den Eltern der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom 21.07.2004 ist nach der Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan worden, dass der weitere Besuch der Heimschule Kloster Wald als externe Schülerin ab Klasse 10 von der Teilnahme an der schulbegleitenden handwerklichen Ausbildung abhängt. Ein einschlägiges Informationsblatt der Heimschule Kloster Wald wurde (bislang) nur als unvollständige bzw. lückenhafte Kopie vorgelegt. Selbst dieser Kopie sind genügend Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Teilnahme an der handwerklichen Ausbildung keine zwingende Voraussetzung für den weiteren Schulbesuch darstellt. Eine Bescheinigung der Heimschule Kloster Wald, aus der sich anderes ergeben könnte, ist nicht vorgelegt worden. Unabhängig hiervon sind gewichtige Gründe i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung, die es unzumutbar erscheinen lassen würden, wenn die Antragstellerin zum Beginn des neuen Schuljahres auf ein öffentliches Gymnasium wechseln würde, (bisher) nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht worden.
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Fehlt es somit an einer ausreichenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde) aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.