Vermögensgesetz - VermG | § 11 Grundsatz

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung ge

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds


(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen: 1. von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des En
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Vermögensgesetz - VermG | § 11a Beendigung der staatlichen Verwaltung


(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 muss bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 5 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von privaten geldwerten Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben, hypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungsbeträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, die durch Abführung an den Staatshaushalt entei
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

Referenzen - Urteile |

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2019 - V ZR 225/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2002 - III ZR 107/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 107/01 Verkündet am: 21. Februar 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG §§ 7 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2001 - III ZR 168/00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 168/00 vom 22. Februar 2001 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke bes

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2004 - III ZR 432/02

bei uns veröffentlicht am 08.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 432/02 Verkündet am: 8. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2001 - III ZR 235/00

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2003 - III ZR 121/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 359/99 vom 27. Juli 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 a) War ein unter staatliche

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - IV ZR 246/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - IV ZR 272/03

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 S 852/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. März 2016 - 12 K 1708/16 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.Der Streitwert wird

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 31. März 2016 - 12 K 1708/16

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel.Der Streitwert wird auf 45.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Die Antragsteller begehren vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2013 - 5 C 8/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen der Entschädigung für ein 1952 in der DDR enteignetes Unternehmen darum, wie die Degression zu berechnen ist.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juli 2013 - 5 B 66/12

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2013 - 5 C 18/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags für die Zeit vom 7. Juli bis 31. Oktober 2008.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Nov. 2010 - 5 C 22/10

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin, vertreten durch ihren Abwesenheitspfleger, wendet sich gegen ihren Ausschluss von einer Grundstücksentschädigung als nicht auffindbare Miterbi

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tenor § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundes

Referenzen

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der...
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(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf...
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