Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 31. März 2016 - 12 K 1708/16

bei uns veröffentlicht am31.03.2016

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihre jeweilige Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht zum 31.03.2016 (für den Antragsteller zu 1), zum 31.05.2016 (für den Antragsteller zu 2) bzw. zum 31.08.2016 (für den Antragsteller zu 3) erlischt, mithin dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG) auf sie keine Anwendung findet.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
I.
Die Anträge sind zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Anträge örtlich zuständig, weil aufgrund einer in der Hauptsache statthaften negativen Feststellungsklage § 52 Nr. 5 VwGO maßgeblich ist, wonach es für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz des Antragsgegners ankommt.
II.
Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Antragsteller begehren eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt. Dies ergibt sich daraus, dass Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Durch ein Fortdauern der Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach dem gesetzlich vorgesehen Datum des Erlöschens der Bestellung hätten die Antragsteller weiterhin das Recht, als Beliehene staatliche Vermessungsleistung durchzuführen und insbesondere durch das Abmarken von Grenzpunkten Verwaltungsakte zu erlassen. Diese Rechtshandlungen könnten bei einem Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache nicht wieder rückgängig gemacht werden (vgl. Kammerbeschl. vom 17.01.2012 - 12 K 4401/11).
In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur durchbrochen werden, wenn die zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.04.2004 - 6 S 17/04 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
2. Obwohl die Antragsschrift erst am Gründonnerstag per Post mit begehrter Entscheidung innerhalb Wochenfrist in Bezug auf eine 2004 in Kraft getretene Regelung beim Gericht eingegangen ist, liegt ein Anordnungsgrund vor. Dieser ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit infolge des alsbaldigen Erlöschens der Bestellung der Antragsteller als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre für die Antragsteller insbesondere aufgrund der nach ihren Angaben vorhersehbaren Einbuße an Vermessungsaufträgen mit erheblichen Nachteilen verbunden.
3. Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG) ist rechtmäßig. Sie ist insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar.
10 
a) § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, wonach das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats erlischt, in dem dieser das 70. Lebensjahr vollendet, stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar, die gemäß §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich unzulässig ist.
11 
b) Diese unmittelbare Benachteiligung ist jedoch nach § 10 Satz 1 AGG zulässig. Gemäß § 10 Satz 1 AGG liegt eine Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters vor, wenn diese objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das AGG, das die Richtlinie 2000/78/EG (RL) in nationales Recht umgesetzt hat, ist dabei dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur solche Ziele im Rahmen des § 10 Satz 1 AGG legitim sind, die sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL ergeben. Demgemäß sind legitime Ziele insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung. Der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09, Prigge - EuZW 2011, 751, RdNr. 81 m.w.N.) und dem folgend das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urt. v. 01.02.2012, NJW 2012, 1018, 1019, RdNr. 16) sehen somit vor allem sozialpolitische Ziele als legitim im Sinne dieser Regelung an.
12 
Der Gesetzesentwurf der Landesregierung (LT Drucks. 13/3201, S. 342) führt zur Begründung der 2004 eingeführten Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG an, dass durch diese vermieden werden solle, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seinen Amtspflichten altersbedingt nicht mehr in genügendem Maß nachkommen kann. Insoweit reicht es allerdings aus, legitime Ziele aus dem Kontext der betreffenden Maßnahme abzuleiten, wenn gewisse Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind. (vgl. EuGH Urt. v. 16.10.2007 - C-411/05, Palacios de la Villa, RdNrn. 56 und 57). Diese Anhaltspunkte finden sich insbesondere in § 11 Abs. 1 VermG, der eine Bestellung dann vorsieht, soweit das öffentlichen Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht. Daran knüpft wiederum § 1 der ÖbVI-Berufsordnung an, der die Voraussetzungen für die Bestellung regelt. Wie sich zudem aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Vermessungswesens ergibt (LT Drucks. 14/7075), ist dessen wesentliches Ziel die landesweite flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen durch eine landesweite Bestellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. Mit dem Vorbehalt des entgegenstehenden öffentlichen Interesses ist im Falle eines Überangebots an Vermessungsingenieuren eine Bedarfsprüfung angelegt. Der Umstand, dass in der Vergangenheit bzw. aktuell eine solche Prüfung aufgrund maßvoller Bewerberzahlen faktisch nicht durchgeführt worden ist und wird, steht der gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Es wird nämlich gerade bezweckt, für den Fall einer „Überversorgung“ die Möglichkeit der Regulierung zu haben, um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens als Gemeinschaftsgut von hohem Stellenwert zu schützen. Dass der Gesetzgeber auf ein solches Korrektiv verzichten wollte, ist nicht ersichtlich und dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Bedarfsprüfung keine genauere gesetzliche Ausformung erfahren hat. Mithin dient § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG auch dazu, die zur Verfügung stehenden Stellen mit einer gewissen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit für lebensjüngere Bewerber frei zu machen, weil die Anzahl dieser Stellen rechtlich begrenzt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.2012 - Az. NotZ 12/11 - juris RdNr. 8).
13 
Die Einführung der Altersgrenze ist auch eine objektive und angemessene Maßnahme. Sie betrifft jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in gleicher Weise und ist so ein geeignetes und erforderliches Mittel, um den nötigen Platz für jüngere Bewerber zu schaffen. Denn auf andere Weise als durch eine Altershöchstgrenze lässt sich die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur kaum erreichen. Es müsste nämlich in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, dass in erster Linie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Nr. 4 VermG erfüllt sind. Dies würde letztlich stets auf die Frage hinauslaufen, ob der jeweilige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur noch die persönliche Eignung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 VermG besitzt, was zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führen könnte und dem Ansehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure insgesamt Schaden zufügen könnte (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 21.05.2012 - 2 L 1854/11).
14 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig. Mit der Höchstaltersgrenze von 70 Lebensjahren geht § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG beispielsweise über die grundsätzliche Altersgrenze für Beamte des Landes Baden-Württemberg, die gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtG mit der Vollendung des 67. Lebensjahres das Ruhestandsalter erreichen, hinaus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller den selbständigen Beruf des Vermessungsingenieurs weiter ausüben können. Allein der Umstand, dass - wie vorgetragen - private und öffentliche Aufträge zumeist verknüpft sind, vermag die allgemeine Berufsausübung als Vermessungsingenieur nicht in Frage zu stellen. Die angegriffene Regelung existiert auch seit nunmehr 12 Jahren, sodass sich die Antragsteller auf das Erlöschen ihres öffentlichen Amtes haben einstellen können.
15 
c) Im Übrigen liegt eine Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG vor. Hiernach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Die Vorschrift setzt u.a. Art. 4 Abs. 1 der RL in deutsches Recht um. Sie stellt klar, unter welchen Voraussetzungen bestimmte berufliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals rechtfertigen können (vgl. BT Drucks. 16/1780 S. 35; BT Drucks. 16/2022 S. 6, 12). Eine Anforderung ist dann „entscheidend“ für eine bestimmte berufliche Tätigkeit, wenn die Tätigkeit ohne sie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die zusätzliche Einschränkung auf „wesentliche“ Anforderungen soll eine gewisse Erheblichkeitsschwelle statuieren (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 8 AGG RdNr. 9). Bejaht wird aber das Alter als entscheidende berufliche Anforderung bereits dann, wenn damit eine besondere Eigenschaft regelmäßig verknüpft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2010 - C-229/08, Wolf).
16 
Die Antragssteller haben nicht vorgetragen und folglich auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die volle körperliche Eignung besitzen, auch noch über das 70. Lebensjahr hinaus der Tätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nachgehen zu können.
17 
Doch selbst wenn weiterhin eine solche körperliche Eignung bestünde, ist die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzte Höchstaltersgrenze gerechtfertigt. Denn der Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist in nicht unerheblichem Umfang von der körperlichen Fitness abhängig. Die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs umfasst maßgeblich die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung von Flurstückgrenzen, § 1 Nr. 3 VermG. Demgemäß handelt es sich nicht um eine ausschließliche Bürotätigkeit, sondern auch um eine Tätigkeit in freier Natur und dort in auch mitunter steilem oder schwer zugänglichem Gelände. Diesem Umstand trägt u.a. § 6 Abs. 3 Nr. 3 VermG Rechnung, der festlegt, dass Flurstückgrenzen nicht abgemarkt werden, wenn die Abmarkung „nicht zumutbar“ ist. Mit zunehmendem Alter und damit einhergehendem Verlust an körperlicher Fitness dürfte diese (subjektive) Unzumutbarkeitsschwelle eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs deutlich absinken. Weiter illustriert etwa der Umkehrschluss aus § 6 Abs. 3 Nr. 1 VermG, wonach jedenfalls bis an das Bett eines Gewässers heran Abmarkungen durchzuführen sind, dass nicht unwesentliche Anforderungen an die körperliche Fitness eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gestellt werden. Dass der Gesetzgeber zudem gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 VermG Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gänzlich versagt, zeigt weiter, dass dieser generell eine gewisse körperliche (altersbedingte) Fitness als Grundlage der Berufsausübung ansieht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dementsprechend abstrakt vermutet, dass ab dem 70. Lebensjahr diese berufsspezifischen Voraussetzungen nicht mehr in ausreichendem Maße erfüllt werden können.
18 
Die Regelung ist nach alldem zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vermessungswesen auch zweckmäßig.
19 
d) Die Antragsteller sind ferner auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, weil der Eingriff infolge § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG durch die Wahrung der Funktionsfähigkeit des Vermessungswesens, dessen Aufgaben von großer Bedeutung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.07.1986 - 1 BvL 26/83 - juris RdNr. 35), gerechtfertigt wird.
III.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
IV.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
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Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
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Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
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Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
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Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
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Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
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Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
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Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
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Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
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Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.