Vermögensgesetz - VermG | § 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
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Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Inhaltsverzeichnis
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
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(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba
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(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 14/08/2018 00:00
Gründe
1
Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen der Überführung der K. KG in Volkseigentum aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9
published on 10/08/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. März 2016 - 12 K 1708/16 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.Der Streitwert wird
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Annotations
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der...