Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2011 - 4 S 1790/10

published on 24/10/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2011 - 4 S 1790/10
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Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2009 - 9 K 465/09 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1942 geborene Klägerin wendet sich gegen den Versorgungsabschlag nach Teilzeitbeschäftigung.
Sie stand zuletzt als Oberlehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31.01.1999 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Während ihrer aktiven Dienstzeit war die Klägerin vom 01.09.1971 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand teilzeitbeschäftigt.
Mit Bescheid vom 11.02.1999 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 01.02.1999 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 56,79 v.H. auf monatlich 3.602,92 DM fest. Dabei wurde der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG a.F. ermittelte Ruhegehaltssatz der Klägerin in Höhe von 60,56 v.H. im Hinblick auf das Ergebnis der durch § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. vorgegebenen, einen Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. berücksichtigenden Vergleichsberechnung auf 56,79 v.H. gekürzt. Ihren Widerspruch gegen diesen Bescheid, mit dem die Klägerin geltend gemacht hatte, dass bei der Ist-Lebensarbeitszeit 23 Tage fehlten, nahm sie unter dem 30.03.1999 zurück.
Mit Schreiben vom 07.10.2005 beantragte die Klägerin beim Landesamt, den Bescheid vom 11.02.1999 abzuändern und ihre Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25.05.2005 festgestellt, dass dieser Abschlag gegen europarechtliche Regelungen verstoße. Das Landesamt lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 07.12.2005 ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2006 zurück. Ihre hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.12.2006 - 18 K 1845/06 - ab, der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 14.02.2008 - 4 S 338/07 -).
Am 30.07.2008 beantragte die Klägerin unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008, den Bescheid vom 11.02.1999 aufzuheben und ihre Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigung festzusetzen. Mit Bescheid vom 03.11.2008 lehnte das Landesamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 02.01.2009 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG, da Wiederaufgreifensgründe nicht gegeben seien. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rücknahme bzw. Änderung des Bescheids über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 11.02.1999 nach § 48 LVwVfG; die Aufrechterhaltung dieses Bescheids sei nicht schlechthin unerträglich. Auch im Rahmen des Ermessens sei man nicht bereit, das Verfahren nach § 51 LVwVfG wiederzueröffnen und eine neue Sachentscheidung zu treffen bzw. den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 48 LVwVfG rückwirkend oder für die Zukunft zu ändern, weil weiterhin dem Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang vor dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt werde.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 10.09.2009 unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 30.07.2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte neu zu berechnen, und den Beklagten verurteilt, die so errechneten höheren Bezüge nachzuzahlen. Den Bescheid des Landesamts vom 03.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2009 hat es insoweit aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor Eingang ihres Antrags; ein solcher Anspruch lasse sich weder aus § 51 Abs. 1 LVwVfG noch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 LVwVfG oder aus Europarecht entnehmen. Das ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.07.2009, dem sich der Berichterstatter anschließe. Denn andernfalls wäre die Bestandskraft von Versorgungsfestsetzungsbescheiden für die Behördenseite nahezu „wertlos“. Daher bedürfe es auch keiner Entscheidung, ob nicht einer Neufestsetzung für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis zum 18.12.2006 zusätzlich die Rechtskraft der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.12.2006 - 18 K 1845/06 - entgegenstehe. Etwas anderes gelte jedoch für den Zeitraum ab Eingang des Antrags der Klägerin auf Neufestsetzung am 30.07.2008. Zwar bestehe auch für diese Zeit kein gebundener Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens samt nachfolgender Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 LVwVfG. Zu Unrecht verneine das Landesamt aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens aus § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG. Insoweit sei sein Ermessen sogar auf Null reduziert.
Auf die Anträge der Klägerin und des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2010 - 4 S 2201/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2009 - 9 K 465/09 - im Umfang der Klagabweisung zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 02.01.2009 und unter Änderung des Bescheids vom 11.02.1999 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge ab 01.02.1999 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte neu zu berechnen, und den Beklagten zu verurteilen, die so errechneten höheren Bezüge nachzuzahlen,
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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie sie stünde, wenn ihre Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. berechnet worden wären.
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Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bescheid über die Festsetzung ihrer Bezüge jedenfalls gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurückzunehmen, weil dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ sei. Es sei „in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben“, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könne. Dies sei der Fall, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten ein lebenslanges sei. Es entscheide sich damit grundlegend von sonstigen Dauerrechtsverhältnissen, die meist zeitlich begrenzter seien. Der Beamte auf Lebenszeit könne von seinem Dienstherrn mindestens verlangen, dass seine Besoldung und später seine Versorgung nicht nach nichtigen Gesetzen errechnet werde und, sollte dem Dienstherrn entgangen sein, dass er nichtige Gesetze anwende, nach besserer Erkenntnis Abhilfe geschaffen werde. Alles andere sei dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fremd und deswegen habe in diesem Rechtsverhältnis der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber argumentiere, die vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärte Regelung sei „nicht offensichtlich rechtswidrig“, dann sei dies nicht verständlich. Offensichtlich rechtswidriger als „nichtig“ gebe es nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange auch das Unionsrecht, den rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 11.02.1999 ab Erlass zurückzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 13.01.2004. Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich ihres Klagebegehrens nicht beachtet. Denn es verkenne, dass sich das Urteil des EuGH vom 13.01.2004 keineswegs nur auf solche Verwaltungsentscheidungen beziehe, die infolge eines Urteils eines nationalen Gerichts in letzter Instanz bestandskräftig geworden seien. Diese Voraussetzung sei nur vor dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt verständlich, da die Firma Kühne & Heitz NV tatsächlich geklagt habe. Allerdings habe diese Firma lediglich eine Instanz prozessiert. Ansonsten seien Unterschiede zwischen der von dem EuGH entschiedenen und der vorliegenden Sache überhaupt nicht ersichtlich. Und nicht verkannt werden dürfe, dass sie, hätte sie gegen den Bescheid vom 11.02.1999 Widerspruch eingelegt, nach damaliger Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats chancenlos gewesen wäre. Jedenfalls habe der Beklagte sie und gleichermaßen betroffene Beamtinnen, wenn er in seiner Rechtsanwendung gegen Unionsrecht verstoßen oder eine Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt oder entgegenstehende Rechtsvorschriften nicht beseitigt habe, aus Schadensersatzgründen so zu stellen, als sei dem Unionsrecht Genüge getan worden. Hingewiesen werde auch auf das Urteil des EuGH vom 25.11.2010. Die Antworten des EuGH auf die Vorlagefragen gäben Hinweise für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls. Über die grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Abänderung eines bestandskräftigen Bescheids eröffne § 51 Abs. 1 LVwVfG bei zutreffendem Verständnis und vernünftiger, gemeinschaftsfreundlicher Auslegung die Möglichkeit, ihren „Geldschaden“ durch eine zutreffende Berechnung ihrer Versorgungsbezüge auszugleichen. Diesen Weg habe das Verwaltungsgericht über § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG für die Zeit ab Antragstellung beschritten. Diese Möglichkeit eröffne § 51 Abs. 1 LVwVfG auch für die Zeit seit der Versetzung in den Ruhestand.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Er macht geltend, der Vortrag der Klägerin, dass dem „einschlägigen Fachrecht“ eine „bestimmte Richtung“ der zu treffenden Entscheidung zu entnehmen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die Klägerin lasse bereits offen, aus welchem Fachrecht konkret der zu treffenden Entscheidung hier eine bestimmte Richtung vorgegeben werde. Soweit sie sich auf das Beamtenverhältnis als solches berufe, sei nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ein intendiertes Ermessen ergeben solle. Insoweit weise das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass bei Bejahung eines Anspruchs auf rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge die Bestandskraft von Versorgungsfestsetzungsbescheiden nahezu „wertlos“ sei. Gleiches gelte, sofern man aus dem Beamtenverhältnis als solchem generell eine bestimmte Richtung der zu treffenden Ermessensentscheidung ableiten wollte. Schließlich sei auch keine versorgungsrechtliche Vorschrift ersichtlich, welche das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendieren würde. Das Verwaltungsgericht gelange weiter zu Recht zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Regelung nicht „offensichtlich rechtswidrig“ sei. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergebe sich aus der Nichtigkeit einer Regelung nicht automatisch auch die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit. Weiter sei im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen, dass im Falle einer rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten dem Aspekt der Rechtssicherheit auch deshalb besonderes Gewicht beizumessen sei, weil die Planungssicherheit der öffentlichen Hand erheblich beeinträchtigt werde, wenn Zahlungsansprüche in schwer kalkulierbarer Höhe für gegebenenfalls weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume die öffentlichen Finanzmittel belasteten. An dem Urteil des Verwaltungsgerichts bestünden auch keine ernsthaften Zweifel im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.01.2004. Der Vortrag der Gegenseite, dass die Klägerin in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall lediglich in einer Instanz prozessiert habe, verfange nicht. Denn jedenfalls habe die dortige Klägerin die Rechtsbehelfe, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, ausgeschöpft. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage zu erheben. Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, könne ihr nun im Rahmen der Ermessensentscheidung die Bestandskraft dieses Bescheides entgegengehalten werden. Schließlich stehe einer Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum 01.02.1999 bis zum 18.12.2006 zusätzlich die Rechtskraft der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.12.2006 entgegen.
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Der Beklagte beantragt weiter,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2009 - 9 K 465/09 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Für den Zeitraum ab dem 30.07.2008 habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 LVwVfG angenommen. Die Berufung auf die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids sei nicht „schlechthin unerträglich“. Das Verwaltungsgericht ziehe aus dem Charakter des Versorgungsfestsetzungsbescheids als Dauerverwaltungsakt und dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten den Schluss, dass diese Kriterien zu einer Verdichtung des Rücknahmeermessens führen würden, welche nur noch die Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids als ermessensfehlerfreie Entscheidung zuließe. Eine Bindung des Dienstherrn in seiner Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne hieraus jedoch nicht gefolgert werden, wie auch das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 25.07.2007 zutreffend festgestellt habe. Auch das Verwaltungsgericht Hannover habe in den Entscheidungen vom 25.02.2009 keine Einschränkung des Ermessens durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erblickt. Ferner lasse sich aus dem besonderen Treueverhältnis nicht herleiten, dass eine für die Beamten nachteilige Entscheidung des Dienstherrn bzw. das Unterlassen einer positiven Entscheidung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Der Dienstherr stehe in einem Spannungsverhältnis zwischen sich widerstreitenden Grundsätzen, namentlich der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten einerseits sowie dem zu bewältigenden Verwaltungsaufwand und dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Steuermitteln andererseits. Dabei dürfe dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit genommen werden, zwischen den sich widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu einer Entscheidung zu gelangen. Wenn der Treuepflicht von vornherein ein Vorrang eingeräumt werde, beraube dies den Dienstherrn seiner notwendigen Entscheidungsfreiheit und enge seinen Gestaltungsspielraum unzulässig ein. Des Weiteren gelte zu beachten, dass die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Gesichtspunkte für jeden rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheid Gültigkeit besäßen. Die Konsequenz aus der Wertung des Verwaltungsgerichts wäre, dass hinsichtlich jedes rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheids ein intendiertes Ermessen dahingehend bestünde, den Bescheid zurückzunehmen. Nähme man eine solche generelle Ermessensbindung des Dienstherrn an, widerspräche dies in den einschlägigen Fällen der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen gerade unberührt blieben und der Grundsatz der Rechtssicherheit nur in den speziell in § 79 Abs. 2 BVerfGG geregelten Ausnahmefällen hinter dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit zurückzustehen habe. Schließlich würde im gesamten Bereich der Versorgungsfestsetzung das Instrument der Bestandskraft als maßgeblicher Ausdruck der Rechtssicherheit insgesamt unterlaufen werden. Auch könne der Dienstherr die grundlegende Maxime der Berechtigung zu effizientem Handeln für sich in Anspruch nehmen, welche nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im materiellen Recht eine Rolle spiele. Die Effizienz des Verwaltungshandelns wäre jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn jeder bestandskräftige, rechtswidrige Versorgungsfestsetzungsbescheid zurückgenommen werden müsste. Eine verbindliche Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne einer nach Ablauf der Widerspruchsfrist Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffenden Regelung wäre nicht mehr möglich. In Anbetracht dessen, dass es sich im Bereich der Versorgung um ein Massenverfahren handele, wäre das Verwaltungshandeln auf Dauer lahm gelegt. In der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zur Petition 14/3081 in der Drucksache 14/4419 des Landtags von Baden-Württemberg sei in einem der vorliegenden Rechtssache vergleichbaren Fall festgestellt worden, dass die Ablehnung der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu Recht erfolgt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, jedenfalls ab Zugang ihres Antrags auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge sei der Bescheid vom 11.02.1999 aufzuheben. Denn für die Zukunft könne aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Dauerrechtsverhältnisses der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit beanspruchen. Die „Einzelfallgerechtigkeit“ zeichne sich auch dadurch aus, dass es nicht nur um „Einzelfallgerechtigkeit“ für sie gehe, sondern um 25.000 vergleichbare, ehedem teilzeitbeschäftigte Beamtinnen auf Lebenszeit. Im Rahmen des Dauerrechtsverhältnisses zwischen den Parteien sei kein Raum, eine nichtige Norm durch die Aufrechterhaltung eines leicht zu überprüfenden und zu ändernden Versorgungsfestsetzungsbescheids zu tradieren. Warum der Beklagte für den Bereich der Versorgungsfestsetzung auch noch Schutz und Fürsorge vor der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse reklamiere, bleibe im Dunkeln. Rechtsfrieden schaffe er mit seiner Auffassung nicht. Vielmehr mute er Beamtinnen mit jahrzehntelanger Dienstzeit zu, weitere Jahrzehnte jeder Mitteilung über die Zusammensetzung ihrer Versorgungsbezüge entnehmen zu müssen, dass ihnen Ruhegehalt vorenthalten werde, nur weil ihr Dienstherr meine, an der Umsetzung nichtiger Normen „verdienen“ zu müssen. Die Argumentation des Petitionsausschusses, soweit dessen Beschlussempfehlung in der Begründung des Zulassungsantrags des Beklagten wiedergegeben werde, sei gelinde gesagt traurig. Der Verwaltungsaufwand für die Korrektur von 25.000 Bescheiden dürfte nicht höher sein als der Verwaltungsaufwand, der erforderlich gewesen sei, 25.000 falsche Versorgungsfestsetzungsbescheide zu erlassen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufungen der Beteiligten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids des Landesamts vom 11.02.1999 und auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte sowie auf Nachzahlung der sich daraus ergebenden Besoldungsdifferenz hat, soweit der Zeitraum vor der Antragstellung am 30.07.2008 betroffen ist, wohl aber für den Zeitraum ab Antragstellung. Der Bescheid des Beklagten vom 03.11.2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 02.01.2009 sind daher insoweit aufzuheben. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte, auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist schon deshalb unzulässig, weil der Dienstherr mit diesem Begehren nicht zuvor befasst worden ist, es vielmehr insoweit an einem Vorverfahren fehlt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350).
24 
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG - Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVwVfG sind nicht ersichtlich - hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und der Antrag binnen drei Monaten gestellt wurde, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat. Weder die Verwaltung noch die Gerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, NVwZ 2011, 629). Auch wenn Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LVwVfG nicht gegeben sind, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 LVwVfG. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerwG, Urteile vom 24.02.2011 - 2 C 50.09 -, NvWZ 2011, 888, und vom 27.01.1994 - 2 C 12.92-, BVerwGE 95, 86).
25 
Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf erneute Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt.
26 
Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 23.10.2003 (- Rs. C-4/02, Schönheit, und Rs. C-5/02, Becker -, Slg. I 2003, 12575) zur Unvereinbarkeit des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung mit Art. 141 Abs. 1 EG ist schon deshalb keine Änderung der Rechtslage eingetreten, weil der EuGH es in dieser Entscheidung ausdrücklich zur Sache der nationalen Gerichte erklärt hat festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.
27 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 (- 2 C 6.04 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10), wonach der Versorgungsabschlag alten Rechts in § 14 BeamtVG a.F. aufgrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots für Zeiten ab dem 17.05.1990 bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt, stellt ebenfalls keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar. Denn gerichtliche Entscheidungsfindung ist rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Erlass eines höchstrichterlichen Urteils stellt daher keine Änderung der Rechtslage dar. Diese erfordert vielmehr Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 27.01.1994, a.a.O., m.w.N.).
28 
Schließlich ist auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (- 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241), mit dem § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. für nichtig erklärt worden ist, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird, keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Es stellt keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Rechtsnorm durch ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 51 RdNr. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 51 RdNr. 102; BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993 - 6 B 35.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Hessischer VGH, Urteil vom 06.04.2011 - 1 A 2532/09 -, Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009 - 2 A 1395/06 -, und VG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2009 - 9 K 79/08.F -, jeweils Juris). Denn gerichtliche Entscheidungen auch mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG wirken nicht konstitutiv auf das materielle Recht ein. Sie stellen die auf Grund des Vorrangs der Verfassung oder anderer Kollisionsregeln ipso iure eintretende Rechtsfolge der Normnichtigkeit lediglich fest. Sie bestätigen damit eine schon gegenüber dem Ursprungsverwaltungsakt jedenfalls von den Gerichten auf Grund des richterlichen Prüfungsrechts durch eigene Verwerfung oder ggf. durch Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu beachtende unverändert gebliebene Rechtslage. Dies ergibt sich auch aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen und Verwaltungsakte, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, mit Ausnahme von Strafurteilen unberührt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 -, BVerfGE 20, 230; BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O.).
29 
Für den Zeitraum vor Antragstellung hat die Klägerin auch gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) und Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge.
30 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 11.02.1999, mit dem der Beklagte den unter Anwendung der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG (sog. Mischberechnung) ermittelten Ruhegehaltssatz der Klägerin in Höhe von 60,56 v.H. im Hinblick auf das Ergebnis der durch § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. vorgegebenen, einen Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. berücksichtigenden Vergleichsberechnung (durchgängige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts) auf 56,79 v.H. gekürzt hat, ist rechtswidrig. Denn § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. ist mit Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008, a.a.O.).
31 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit. Insoweit liegen keine Umstände vor, nach denen sich das dem Dienstherrn von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Bescheids ermessensfehlerfrei wäre. Die dies ablehnende Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
32 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsakts herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. In dem einschlägigen Fachrecht kann aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709; Beschluss vom 07.07.2004, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null für die Vergangenheit aus.
33 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, gegen Treu und Glauben oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermessensfehlerhaft wäre.
34 
Es ist nicht „schlechthin unerträglich“, wenn für die Vergangenheit im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG an der Bestandskraft der Versorgungsfestsetzung festgehalten wird. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vom Nichtigkeitsausspruch des Bundesverfassungsgerichts unberührt, lediglich die Vollstreckung aus ihnen wird nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für unzulässig erklärt. Damit hat sich der Gesetzgeber in diesem Bereich dafür entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Die Bestandskraft der ergangenen Versorgungsfestsetzung stellt damit einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber neu eingetretenen Versorgungsfällen dar. Der Beklagte durfte auch berücksichtigen, dass die Klägerin diese Bestandskraft selbst verantwortet hat, nachdem sie gegen den Ausgangsbescheid keinen Rechtsbehelf erhoben hat. Sie hat selbst nicht behauptet, dass der Beklagte in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
35 
Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Nähme man eine solche generelle Ermessensbindung des Beklagten an, widerspräche dies der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 22.09.2010 - RO 1 K 10.521 -, Juris). Angesichts der Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin seit Februar 1999 ist auch nicht ersichtlich, dass sie in der Vergangenheit unangemessen versorgt gewesen wäre und es dementsprechend auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht grob unbillig oder unerträglich wäre, wenn der Versorgungsfestsetzungsbescheid nicht auch für die Vergangenheit korrigiert würde. Es existiert auch keine fachrechtliche, etwa versorgungsrechtliche Vorschrift, nach der das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendiert wäre.
36 
Zwar kann auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall unterscheidet sich jedoch der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt selbst dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm - wovon hier schon mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18.06.2008 (a.a.O.) nicht ausgegangen werden kann (s.a. OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009 - 1 A 162/08 -, m.w.N.) - offensichtlich war. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O.).
37 
Dass die Rechtwidrigkeit der Versorgungsberechnung auf einem für vergleichbare Fälle vom EuGH festgestellten Verstoß gegen Unionsrecht beruht, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, die bestandskräftige Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin für die Vergangenheit aufzuheben und neu zu entscheiden.
38 
Auch das Unionsrecht verleiht keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt das Unionsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006 - Rs. C-392/04, i-21 Germany GmbH und C-422/04, Arcor AG & Co. KG -, Slg. 2006, I-8559; Urteil vom 13.01.2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837). Sieht das nationale Recht - wie hier - vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung „schlechterdings unerträglich“ wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Unionsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen indes, wie dargelegt, nicht vor. Die im Urteil des EuGH vom 13.01.2004 (a.a.O.) genannten vier Voraussetzungen, unter denen die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin von dem Recht, den an sie gerichteten Versorgungsfestsetzungsbescheids anzufechten, nicht Gebrauch gemacht hat. Das Urteil des EuGH vom 25.11.2010 (- Rs. C-429/09, Fuß -, NZA 2011, 53) zum Schadensersatz bei einer Überschreitung der unionsrechtlich vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit rechtfertigt keine andere Bewertung.
39 
Ein Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Unionsrechtswidrigkeit offensichtlich wäre. Ist die Behörde - wie hier - nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Unionsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Der EuGH hat hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Regelung offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist. Das ist hier nicht der Fall. Es kann nicht angenommen werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Versorgungsfestsetzungsbescheids an seiner Rechtswidrigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestanden haben und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte. So hatte das Bundesverwaltungsgericht noch in den Jahren 1998 und 1999 dezidiert entschieden, dass das Argument einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung nicht greife (Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 2.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4, und Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 19.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 6; s.a. OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O., m.w.N.).
40 
Damit aber war es dem beklagten Land auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.07.2008 vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihm getroffenen Regelung zu berufen und dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
41 
Demgegenüber können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben, soweit sie auch für die Zeit ab dem 30.07.2008 an der Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 11.02.1999 festhalten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass insoweit das dem Beklagten durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass dem Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft mit der Folge entsprochen werden muss, dass ihr der Differenzbetrag nachzuzahlen ist.
42 
Zwar bedarf die Behörde in der Regel keines besonderen Grundes, um die beantragte Rücknahme abzulehnen, sondern kann auf den früheren Verwaltungsakt sowie darauf verweisen, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt habe, einen Rechtsbehelf einzulegen, weshalb die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme regelmäßig ermessensfehlerfrei ist, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die in einem Rechtsbehelfsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Der Fall der Klägerin weist indes - wie auch vergleichbare Fälle - wesentliche Besonderheiten auf, die der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensausübung verkannt hat und die zugleich zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen, weil insoweit die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheids schlechthin unerträglich wäre.
43 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass von der Verwaltung grundsätzlich rechtmäßige Zustände herzustellen sind, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, und dass dieser Verpflichtung besondere Bedeutung zukommt, wenn es sich wie hier bei dem ursprünglichen Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist dessen Bestandskraft und damit der Vorrang der Rechtssicherheit vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig nur für die Vergangenheit geschützt, wohingegen für die Zukunft der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich der Vorrang gebührt und Betroffene einen Anspruch auf Anpassung an die verfassungsmäßige Rechtslage haben (vgl. Graßhof in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 79 RdNr. 31; Bethge in: Maunz/Schmitz-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 RdNr. 53; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 183 RdNr. 56). Das Absehen von einer Rücknahme würde in einem solchen Fall nicht lediglich das Absehen von einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für die Vergangenheit bedeuten, sondern das bewusste Inkaufnehmen des Eintritts bzw. des Weiterbestehens rechtswidriger Rechtsfolgen in der Zukunft. Im Falle eines Beamten im Ruhestand bedeutet das Absehen von der Rücknahme einer rechtswidrig zu niedrigen Versorgungsfestsetzung die Aufrechterhaltung eines Zustands, bei dem der Versorgungsempfänger Monat für Monat schlechter gestellt wird als er nach der Gesetzeslage zu stellen wäre wäre (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009 - 1 A 162/08 -; VG Berlin, Urteil vom 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2008 - 23 K 813/07 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris). Dies würde ein Fortführen der rechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung zur Folge haben. Bereits diese Gesichtspunkte lassen bezogen auf die Zukunft das Gewicht der entgegenstehenden Aspekte Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie gegenüber dem Gebot rechtsstaatlichen Handelns aus Art. 20 Abs. 3 GG deutlich in den Hintergrund treten.
44 
Es ist weiter in den Blick zu nehmen, dass mit dem Beamtenverhältnis ein besonderes Rechtsverhältnis betroffen ist, nämlich ein verfassungsrechtlich gewährleistetes, grundsätzlich lebenslanges öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), das nicht nur dem Beamten, sondern auch dem Dienstherrn besondere, unter dem Begriff der Fürsorgepflicht zusammengefasste Treuepflichten auferlegt (vgl. nur Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 60; Sodan, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 18, 31). Hinzu tritt im Falle der beamtenrechtlichen Versorgung auch ein besonderer Aspekt des materiellen Rechts. Nach § 3 Abs. 3 BeamtVG kann auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Gerade dieser Gesichtspunkt ist zukunftsbezogen bei der Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit von zentraler Bedeutung. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt, was bedeutet, dass die Verwaltung streng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist und keine weiteren, davon unabhängigen Handlungsspielräume besitzt. Die Absätze 2 und 3 der Vorschrift ergänzen dies dahingehend, dass dem Beamten keine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zugebilligt werden kann und dass der Beamte auf die ihm gesetzlich zustehende Versorgung nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise verzichten kann. Hinsichtlich der Höhe der Versorgung gilt mithin ein strenges Prinzip der Gesetzmäßigkeit. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG mit Beginn des Ruhestands, und zwar gemäß § 3 BeamtVG in der gesetzlich vorgegebenen Höhe. Ab diesem Zeitpunkt ist das Ruhegehalt dem Beamten - ohne dass es eines vorherigen Antrags bedürfte - von Amts wegen und auf Lebenszeit (§ 17 BeamtVG) zu gewähren. Nimmt man diese strikten gesetzlichen Vorgaben in den Blick und vergegenwärtigt man sich des Weiteren, dass der Dienstherr aufgrund seiner verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht gehalten ist, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen, so ist festzustellen, dass der Gesetzmäßigkeit der Versorgung und damit der materiellen Gerechtigkeit im Versorgungsrecht ganz erhebliches Gewicht beizumessen sind (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.). Aus § 3 Abs. 3 BeamtVG ergibt sich auch, dass es sich bei der Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Versorgungsempfängern die gesetzlich zustehende Versorgung zukommen zu lassen, nicht nur um einen privaten Belang des Versorgungsempfängers, sondern um einen gewichtigen öffentlichen Belang handelt. Angesichts dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, welchen Spielraum der Beklagte bei einer Überprüfung des bisherigen Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Zeit ab der Antragstellung auf Neuberechnung noch hätte. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Gesichtspunkt der Bestandskraft des rechtswidrigen Versorgungsbescheids es rechtfertigen könnte, dem Beamten für die Zukunft einen Teil seiner ihm kraft Gesetzes zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge vorzuenthalten. Der Klägerin kann hinsichtlich des Zeitraums ab Antragstellung auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie den Versorgungsbescheid zunächst in Unkenntnis der Unionsrechtswidrigkeit und der Grundgesetzwidrigkeit des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte hingenommen hat, denn es entsprach zur Zeit ihrer Zurruhesetzung dem Stand der Rechtsprechung, dass dieser Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 und vom 22.07.1999, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.1995 - 2 A 11221/95 -, IÖD 1996, 98; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.08.1993 - 3 B 92.3894 -, ZBR 1994, 159; OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.).
45 
Mithin gibt das Versorgungsrecht als einschlägiges Fachrecht dem behördlichen Ermessen für die Zukunft (ab Antragstellung) eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung dergestalt vor, dass der rechtswidrige Versorgungsfestsetzungsbescheid aufzuheben ist und die Versorgungsbezüge dem Gesetz entsprechend neu festzusetzen sind. Dies verpflichtet im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dazu, der materiellen Gerechtigkeit hier ein höheres Gewicht beizumessen als der Bestandskraft der die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheide. Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die es rechtfertigen könnten, dass dem Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung die Möglichkeit verbleibt, die gebotene Rücknahme erst mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt auszusprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. zu alledem auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2010 - 6 N 32.09 -; VG Berlin, Urteile vom 26.05.2009 - 26 A 29.07 - und vom 10.10.2007, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteile vom 09.07.2009 - 23 K 2943/07 - und vom 15.09.2008, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 06.03.2007 - 5 A 191/06 -; VG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2009 - 9 K 79/08.F -, jeweils Juris).
46 
Der Hinweis des Beklagten auf den mit einer Korrektur verbundenen Verwaltungsaufwand rechtfertigt es vor dem Hintergrund der hier gegebenen besonderen Umstände nicht, gleichsam sehenden Auges auf die Dauer des Versorgungsverhältnisses der Klägerin an der materiell rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung festzuhalten und der Klägerin so einen Teil der ihr zustehenden Versorgung auf Lebenszeit vorzuenthalten.
47 
Indes folgt daraus nicht, dass das behördliche Rücknahmeermessen hinsichtlich jedes rechtswidrigen Versorgungsbescheids für die Zukunft auf Null reduziert und ein solcher daher auf Antrag des Versorgungsempfängers im Regelfall für die Zukunft aufzuheben und durch eine rechtmäßige Neufestsetzung zu ersetzen wäre. Denn es ist dem Adressaten eines Versorgungsbescheids wie jedem anderen Adressaten eines Verwaltungsakts grundsätzlich zuzumuten, dass er sich innerhalb der Widerspruchsfrist Klarheit darüber verschafft, ob der Bescheid der Rechtslage entspricht oder ob er ihn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einer Rechtskontrolle unterziehen will. Leidet der Bescheid an einem tatsächlichen Fehler, etwa in Gestalt des Außerachtlassens anzurechnender Zeiten oder eines Rechenfehlers, so handelt es sich um Mängel, die für den Versorgungsempfänger bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Bescheids erkennbar sind. Lässt er den Bescheid dennoch in Bestandskraft erwachsen, so dürfte einem späteren Rücknahmebegehren der Grundsatz der Rechtssicherheit auch mit Wirkung für die Zukunft entgegenstehen. Gleiches mag hinsichtlich einer Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers gelten. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Versorgungsempfängers, den Bescheid auch in rechtlicher Hinsicht während der Widerspruchsfrist einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Versäumt er dies etwa aus Desinteresse, Nachlässigkeit oder Unkenntnis, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass die Aufrechterhaltung des Versorgungsbescheids im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlechthin unerträglich wäre, denn die Rechtswidrigkeit des Bescheids ist nur eine, aber nicht die einzige Voraussetzung eines Rücknahmeanspruchs (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall beruht die Rechtswidrigkeit des Versorgungsbescheids jedoch nicht auf einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern zeichnet sich dadurch aus, dass der Ruhegehaltssatz der Klägerin zu niedrig festgesetzt worden ist, weil eine gesetzlich vorgegebene Kürzungsvorschrift sich im Nachhinein wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben und gegen Verfassungsrecht als nichtig erwiesen hat.
48 
Soweit der Beklagte auf Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover (vom 05.02.2009, 2 A 1395/06 u.a.) und des Verwaltungsgerichts Köln (vom 25.07.2007, 3 K 3568/06) verweist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Hannover setzt sich mit der obigen Argumentation nicht auseinander. Soweit das Verwaltungsgericht Köln den Aspekt eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und den Anspruch auf Fürsorge im Rahmen der Prüfung des § 48 LVwVfG anspricht und meint, dass derartige Erwägungen die Behörde zwar zur Rücknahme berechtigten, jedoch nicht - wie das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.03.2007 zu § 5 Abs. 3 BeamtVG festgestellt habe - im Sinne einer Ermessensreduzierung verpflichteten, findet sich eine Aussage dieses Inhalts in der in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Die Beschlüsse vom 14.02.2008 (- 4 S 338/07 -) und vom 15.02.2008 (- 4 S 1120/07 -), mit denen der Senat Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, beziehen sich auf das jeweilige Zulassungsvorbringen und enthalten keine für den vorliegenden Fall erheblichen, verallgemeinerungsfähigen Aussagen.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet das Interesse der Klägerin an einer Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor Stellung ihres Antrags als etwa gleichwertig mit ihrem Interesse an der Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zeit nach ihrem Antrag. Damit ist eine hälftige Kostenteilung sachgerecht. Dies gilt auch für die erste Instanz. Insoweit unterliegt die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nicht dem Verbot der (nachteiligen) Änderung im Berufungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171).
50 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss vom 24. Oktober 2011
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.496,02 EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufungen der Beteiligten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids des Landesamts vom 11.02.1999 und auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte sowie auf Nachzahlung der sich daraus ergebenden Besoldungsdifferenz hat, soweit der Zeitraum vor der Antragstellung am 30.07.2008 betroffen ist, wohl aber für den Zeitraum ab Antragstellung. Der Bescheid des Beklagten vom 03.11.2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 02.01.2009 sind daher insoweit aufzuheben. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte, auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist schon deshalb unzulässig, weil der Dienstherr mit diesem Begehren nicht zuvor befasst worden ist, es vielmehr insoweit an einem Vorverfahren fehlt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350).
24 
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG - Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVwVfG sind nicht ersichtlich - hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und der Antrag binnen drei Monaten gestellt wurde, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat. Weder die Verwaltung noch die Gerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, NVwZ 2011, 629). Auch wenn Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LVwVfG nicht gegeben sind, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 LVwVfG. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerwG, Urteile vom 24.02.2011 - 2 C 50.09 -, NvWZ 2011, 888, und vom 27.01.1994 - 2 C 12.92-, BVerwGE 95, 86).
25 
Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf erneute Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt.
26 
Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 23.10.2003 (- Rs. C-4/02, Schönheit, und Rs. C-5/02, Becker -, Slg. I 2003, 12575) zur Unvereinbarkeit des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung mit Art. 141 Abs. 1 EG ist schon deshalb keine Änderung der Rechtslage eingetreten, weil der EuGH es in dieser Entscheidung ausdrücklich zur Sache der nationalen Gerichte erklärt hat festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.
27 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 (- 2 C 6.04 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10), wonach der Versorgungsabschlag alten Rechts in § 14 BeamtVG a.F. aufgrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots für Zeiten ab dem 17.05.1990 bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt, stellt ebenfalls keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar. Denn gerichtliche Entscheidungsfindung ist rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Erlass eines höchstrichterlichen Urteils stellt daher keine Änderung der Rechtslage dar. Diese erfordert vielmehr Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 27.01.1994, a.a.O., m.w.N.).
28 
Schließlich ist auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (- 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241), mit dem § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. für nichtig erklärt worden ist, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird, keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Es stellt keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Rechtsnorm durch ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 51 RdNr. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 51 RdNr. 102; BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993 - 6 B 35.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Hessischer VGH, Urteil vom 06.04.2011 - 1 A 2532/09 -, Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009 - 2 A 1395/06 -, und VG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2009 - 9 K 79/08.F -, jeweils Juris). Denn gerichtliche Entscheidungen auch mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG wirken nicht konstitutiv auf das materielle Recht ein. Sie stellen die auf Grund des Vorrangs der Verfassung oder anderer Kollisionsregeln ipso iure eintretende Rechtsfolge der Normnichtigkeit lediglich fest. Sie bestätigen damit eine schon gegenüber dem Ursprungsverwaltungsakt jedenfalls von den Gerichten auf Grund des richterlichen Prüfungsrechts durch eigene Verwerfung oder ggf. durch Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu beachtende unverändert gebliebene Rechtslage. Dies ergibt sich auch aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen und Verwaltungsakte, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, mit Ausnahme von Strafurteilen unberührt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 -, BVerfGE 20, 230; BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O.).
29 
Für den Zeitraum vor Antragstellung hat die Klägerin auch gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) und Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge.
30 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 11.02.1999, mit dem der Beklagte den unter Anwendung der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG (sog. Mischberechnung) ermittelten Ruhegehaltssatz der Klägerin in Höhe von 60,56 v.H. im Hinblick auf das Ergebnis der durch § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. vorgegebenen, einen Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. berücksichtigenden Vergleichsberechnung (durchgängige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts) auf 56,79 v.H. gekürzt hat, ist rechtswidrig. Denn § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. ist mit Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008, a.a.O.).
31 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit. Insoweit liegen keine Umstände vor, nach denen sich das dem Dienstherrn von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Bescheids ermessensfehlerfrei wäre. Die dies ablehnende Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
32 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsakts herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. In dem einschlägigen Fachrecht kann aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709; Beschluss vom 07.07.2004, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null für die Vergangenheit aus.
33 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, gegen Treu und Glauben oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermessensfehlerhaft wäre.
34 
Es ist nicht „schlechthin unerträglich“, wenn für die Vergangenheit im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG an der Bestandskraft der Versorgungsfestsetzung festgehalten wird. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vom Nichtigkeitsausspruch des Bundesverfassungsgerichts unberührt, lediglich die Vollstreckung aus ihnen wird nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für unzulässig erklärt. Damit hat sich der Gesetzgeber in diesem Bereich dafür entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Die Bestandskraft der ergangenen Versorgungsfestsetzung stellt damit einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber neu eingetretenen Versorgungsfällen dar. Der Beklagte durfte auch berücksichtigen, dass die Klägerin diese Bestandskraft selbst verantwortet hat, nachdem sie gegen den Ausgangsbescheid keinen Rechtsbehelf erhoben hat. Sie hat selbst nicht behauptet, dass der Beklagte in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
35 
Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Nähme man eine solche generelle Ermessensbindung des Beklagten an, widerspräche dies der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 22.09.2010 - RO 1 K 10.521 -, Juris). Angesichts der Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin seit Februar 1999 ist auch nicht ersichtlich, dass sie in der Vergangenheit unangemessen versorgt gewesen wäre und es dementsprechend auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht grob unbillig oder unerträglich wäre, wenn der Versorgungsfestsetzungsbescheid nicht auch für die Vergangenheit korrigiert würde. Es existiert auch keine fachrechtliche, etwa versorgungsrechtliche Vorschrift, nach der das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendiert wäre.
36 
Zwar kann auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall unterscheidet sich jedoch der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt selbst dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm - wovon hier schon mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18.06.2008 (a.a.O.) nicht ausgegangen werden kann (s.a. OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009 - 1 A 162/08 -, m.w.N.) - offensichtlich war. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O.).
37 
Dass die Rechtwidrigkeit der Versorgungsberechnung auf einem für vergleichbare Fälle vom EuGH festgestellten Verstoß gegen Unionsrecht beruht, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, die bestandskräftige Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin für die Vergangenheit aufzuheben und neu zu entscheiden.
38 
Auch das Unionsrecht verleiht keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt das Unionsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006 - Rs. C-392/04, i-21 Germany GmbH und C-422/04, Arcor AG & Co. KG -, Slg. 2006, I-8559; Urteil vom 13.01.2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837). Sieht das nationale Recht - wie hier - vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung „schlechterdings unerträglich“ wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Unionsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen indes, wie dargelegt, nicht vor. Die im Urteil des EuGH vom 13.01.2004 (a.a.O.) genannten vier Voraussetzungen, unter denen die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin von dem Recht, den an sie gerichteten Versorgungsfestsetzungsbescheids anzufechten, nicht Gebrauch gemacht hat. Das Urteil des EuGH vom 25.11.2010 (- Rs. C-429/09, Fuß -, NZA 2011, 53) zum Schadensersatz bei einer Überschreitung der unionsrechtlich vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit rechtfertigt keine andere Bewertung.
39 
Ein Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Unionsrechtswidrigkeit offensichtlich wäre. Ist die Behörde - wie hier - nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Unionsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Der EuGH hat hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Regelung offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist. Das ist hier nicht der Fall. Es kann nicht angenommen werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Versorgungsfestsetzungsbescheids an seiner Rechtswidrigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestanden haben und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte. So hatte das Bundesverwaltungsgericht noch in den Jahren 1998 und 1999 dezidiert entschieden, dass das Argument einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung nicht greife (Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 2.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4, und Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 19.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 6; s.a. OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O., m.w.N.).
40 
Damit aber war es dem beklagten Land auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.07.2008 vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihm getroffenen Regelung zu berufen und dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
41 
Demgegenüber können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben, soweit sie auch für die Zeit ab dem 30.07.2008 an der Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 11.02.1999 festhalten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass insoweit das dem Beklagten durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass dem Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft mit der Folge entsprochen werden muss, dass ihr der Differenzbetrag nachzuzahlen ist.
42 
Zwar bedarf die Behörde in der Regel keines besonderen Grundes, um die beantragte Rücknahme abzulehnen, sondern kann auf den früheren Verwaltungsakt sowie darauf verweisen, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt habe, einen Rechtsbehelf einzulegen, weshalb die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme regelmäßig ermessensfehlerfrei ist, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die in einem Rechtsbehelfsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Der Fall der Klägerin weist indes - wie auch vergleichbare Fälle - wesentliche Besonderheiten auf, die der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensausübung verkannt hat und die zugleich zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen, weil insoweit die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheids schlechthin unerträglich wäre.
43 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass von der Verwaltung grundsätzlich rechtmäßige Zustände herzustellen sind, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, und dass dieser Verpflichtung besondere Bedeutung zukommt, wenn es sich wie hier bei dem ursprünglichen Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist dessen Bestandskraft und damit der Vorrang der Rechtssicherheit vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig nur für die Vergangenheit geschützt, wohingegen für die Zukunft der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich der Vorrang gebührt und Betroffene einen Anspruch auf Anpassung an die verfassungsmäßige Rechtslage haben (vgl. Graßhof in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 79 RdNr. 31; Bethge in: Maunz/Schmitz-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 RdNr. 53; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 183 RdNr. 56). Das Absehen von einer Rücknahme würde in einem solchen Fall nicht lediglich das Absehen von einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für die Vergangenheit bedeuten, sondern das bewusste Inkaufnehmen des Eintritts bzw. des Weiterbestehens rechtswidriger Rechtsfolgen in der Zukunft. Im Falle eines Beamten im Ruhestand bedeutet das Absehen von der Rücknahme einer rechtswidrig zu niedrigen Versorgungsfestsetzung die Aufrechterhaltung eines Zustands, bei dem der Versorgungsempfänger Monat für Monat schlechter gestellt wird als er nach der Gesetzeslage zu stellen wäre wäre (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009 - 1 A 162/08 -; VG Berlin, Urteil vom 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2008 - 23 K 813/07 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris). Dies würde ein Fortführen der rechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung zur Folge haben. Bereits diese Gesichtspunkte lassen bezogen auf die Zukunft das Gewicht der entgegenstehenden Aspekte Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie gegenüber dem Gebot rechtsstaatlichen Handelns aus Art. 20 Abs. 3 GG deutlich in den Hintergrund treten.
44 
Es ist weiter in den Blick zu nehmen, dass mit dem Beamtenverhältnis ein besonderes Rechtsverhältnis betroffen ist, nämlich ein verfassungsrechtlich gewährleistetes, grundsätzlich lebenslanges öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), das nicht nur dem Beamten, sondern auch dem Dienstherrn besondere, unter dem Begriff der Fürsorgepflicht zusammengefasste Treuepflichten auferlegt (vgl. nur Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 60; Sodan, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 18, 31). Hinzu tritt im Falle der beamtenrechtlichen Versorgung auch ein besonderer Aspekt des materiellen Rechts. Nach § 3 Abs. 3 BeamtVG kann auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Gerade dieser Gesichtspunkt ist zukunftsbezogen bei der Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit von zentraler Bedeutung. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt, was bedeutet, dass die Verwaltung streng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist und keine weiteren, davon unabhängigen Handlungsspielräume besitzt. Die Absätze 2 und 3 der Vorschrift ergänzen dies dahingehend, dass dem Beamten keine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zugebilligt werden kann und dass der Beamte auf die ihm gesetzlich zustehende Versorgung nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise verzichten kann. Hinsichtlich der Höhe der Versorgung gilt mithin ein strenges Prinzip der Gesetzmäßigkeit. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG mit Beginn des Ruhestands, und zwar gemäß § 3 BeamtVG in der gesetzlich vorgegebenen Höhe. Ab diesem Zeitpunkt ist das Ruhegehalt dem Beamten - ohne dass es eines vorherigen Antrags bedürfte - von Amts wegen und auf Lebenszeit (§ 17 BeamtVG) zu gewähren. Nimmt man diese strikten gesetzlichen Vorgaben in den Blick und vergegenwärtigt man sich des Weiteren, dass der Dienstherr aufgrund seiner verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht gehalten ist, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen, so ist festzustellen, dass der Gesetzmäßigkeit der Versorgung und damit der materiellen Gerechtigkeit im Versorgungsrecht ganz erhebliches Gewicht beizumessen sind (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.). Aus § 3 Abs. 3 BeamtVG ergibt sich auch, dass es sich bei der Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Versorgungsempfängern die gesetzlich zustehende Versorgung zukommen zu lassen, nicht nur um einen privaten Belang des Versorgungsempfängers, sondern um einen gewichtigen öffentlichen Belang handelt. Angesichts dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, welchen Spielraum der Beklagte bei einer Überprüfung des bisherigen Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Zeit ab der Antragstellung auf Neuberechnung noch hätte. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Gesichtspunkt der Bestandskraft des rechtswidrigen Versorgungsbescheids es rechtfertigen könnte, dem Beamten für die Zukunft einen Teil seiner ihm kraft Gesetzes zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge vorzuenthalten. Der Klägerin kann hinsichtlich des Zeitraums ab Antragstellung auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie den Versorgungsbescheid zunächst in Unkenntnis der Unionsrechtswidrigkeit und der Grundgesetzwidrigkeit des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte hingenommen hat, denn es entsprach zur Zeit ihrer Zurruhesetzung dem Stand der Rechtsprechung, dass dieser Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 und vom 22.07.1999, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.1995 - 2 A 11221/95 -, IÖD 1996, 98; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.08.1993 - 3 B 92.3894 -, ZBR 1994, 159; OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.).
45 
Mithin gibt das Versorgungsrecht als einschlägiges Fachrecht dem behördlichen Ermessen für die Zukunft (ab Antragstellung) eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung dergestalt vor, dass der rechtswidrige Versorgungsfestsetzungsbescheid aufzuheben ist und die Versorgungsbezüge dem Gesetz entsprechend neu festzusetzen sind. Dies verpflichtet im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dazu, der materiellen Gerechtigkeit hier ein höheres Gewicht beizumessen als der Bestandskraft der die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheide. Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die es rechtfertigen könnten, dass dem Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung die Möglichkeit verbleibt, die gebotene Rücknahme erst mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt auszusprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. zu alledem auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2010 - 6 N 32.09 -; VG Berlin, Urteile vom 26.05.2009 - 26 A 29.07 - und vom 10.10.2007, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteile vom 09.07.2009 - 23 K 2943/07 - und vom 15.09.2008, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 06.03.2007 - 5 A 191/06 -; VG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2009 - 9 K 79/08.F -, jeweils Juris).
46 
Der Hinweis des Beklagten auf den mit einer Korrektur verbundenen Verwaltungsaufwand rechtfertigt es vor dem Hintergrund der hier gegebenen besonderen Umstände nicht, gleichsam sehenden Auges auf die Dauer des Versorgungsverhältnisses der Klägerin an der materiell rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung festzuhalten und der Klägerin so einen Teil der ihr zustehenden Versorgung auf Lebenszeit vorzuenthalten.
47 
Indes folgt daraus nicht, dass das behördliche Rücknahmeermessen hinsichtlich jedes rechtswidrigen Versorgungsbescheids für die Zukunft auf Null reduziert und ein solcher daher auf Antrag des Versorgungsempfängers im Regelfall für die Zukunft aufzuheben und durch eine rechtmäßige Neufestsetzung zu ersetzen wäre. Denn es ist dem Adressaten eines Versorgungsbescheids wie jedem anderen Adressaten eines Verwaltungsakts grundsätzlich zuzumuten, dass er sich innerhalb der Widerspruchsfrist Klarheit darüber verschafft, ob der Bescheid der Rechtslage entspricht oder ob er ihn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einer Rechtskontrolle unterziehen will. Leidet der Bescheid an einem tatsächlichen Fehler, etwa in Gestalt des Außerachtlassens anzurechnender Zeiten oder eines Rechenfehlers, so handelt es sich um Mängel, die für den Versorgungsempfänger bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Bescheids erkennbar sind. Lässt er den Bescheid dennoch in Bestandskraft erwachsen, so dürfte einem späteren Rücknahmebegehren der Grundsatz der Rechtssicherheit auch mit Wirkung für die Zukunft entgegenstehen. Gleiches mag hinsichtlich einer Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers gelten. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Versorgungsempfängers, den Bescheid auch in rechtlicher Hinsicht während der Widerspruchsfrist einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Versäumt er dies etwa aus Desinteresse, Nachlässigkeit oder Unkenntnis, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass die Aufrechterhaltung des Versorgungsbescheids im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlechthin unerträglich wäre, denn die Rechtswidrigkeit des Bescheids ist nur eine, aber nicht die einzige Voraussetzung eines Rücknahmeanspruchs (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall beruht die Rechtswidrigkeit des Versorgungsbescheids jedoch nicht auf einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern zeichnet sich dadurch aus, dass der Ruhegehaltssatz der Klägerin zu niedrig festgesetzt worden ist, weil eine gesetzlich vorgegebene Kürzungsvorschrift sich im Nachhinein wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben und gegen Verfassungsrecht als nichtig erwiesen hat.
48 
Soweit der Beklagte auf Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover (vom 05.02.2009, 2 A 1395/06 u.a.) und des Verwaltungsgerichts Köln (vom 25.07.2007, 3 K 3568/06) verweist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Hannover setzt sich mit der obigen Argumentation nicht auseinander. Soweit das Verwaltungsgericht Köln den Aspekt eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und den Anspruch auf Fürsorge im Rahmen der Prüfung des § 48 LVwVfG anspricht und meint, dass derartige Erwägungen die Behörde zwar zur Rücknahme berechtigten, jedoch nicht - wie das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.03.2007 zu § 5 Abs. 3 BeamtVG festgestellt habe - im Sinne einer Ermessensreduzierung verpflichteten, findet sich eine Aussage dieses Inhalts in der in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Die Beschlüsse vom 14.02.2008 (- 4 S 338/07 -) und vom 15.02.2008 (- 4 S 1120/07 -), mit denen der Senat Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, beziehen sich auf das jeweilige Zulassungsvorbringen und enthalten keine für den vorliegenden Fall erheblichen, verallgemeinerungsfähigen Aussagen.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet das Interesse der Klägerin an einer Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor Stellung ihres Antrags als etwa gleichwertig mit ihrem Interesse an der Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zeit nach ihrem Antrag. Damit ist eine hälftige Kostenteilung sachgerecht. Dies gilt auch für die erste Instanz. Insoweit unterliegt die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nicht dem Verbot der (nachteiligen) Änderung im Berufungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171).
50 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss vom 24. Oktober 2011
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.496,02 EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2013 auf Änderung der Regelung des Ruh
published on 28/03/2017 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verfügung der Bergbehörde Halle vom 16.06.1982, nach der sie als Rechtsnachfolgerin der (V.) AG (V-AG) zur Sicherung des Tagebaurestlochs Golpa IV verpflichtet war und die von dem Beklagten m
published on 10/08/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2012 verpflichtet, den Ruhensbescheid vom 6. März 1997 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
published on 22/06/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 verpflichtet, den Bescheid vom 31. August 2010 über das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55b SVG zurückzunehm
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(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.