Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 17 Bezüge für den Sterbemonat
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
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(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Man
(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Bea
(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst 1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),3. Witwenabfindung (Absatz 4),4. Waisenaltersgeld (Absatz 5).
(2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemo
(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren
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Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst 1. Bezüge für den Sterbemonat,2. Sterbegeld,3. Witwengeld,4. Witwenabfindung,5. Waisengeld,6. Unterhaltsbeiträge,7. Witwerversorgung.
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass sein Ableben mit Wah
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(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der
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published on 10/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 284/18 vom 10. April 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2 a)
published on 08/07/2014 00:00
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
published on 07/08/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
published on 12/11/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge...