Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2017 - 2 L 34/15

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0328.2L34.15.0A
published on 28/03/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2017 - 2 L 34/15
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Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verfügung der Bergbehörde Halle vom 16.06.1982, nach der sie als Rechtsnachfolgerin der (V.) AG (V-AG) zur Sicherung des Tagebaurestlochs Golpa IV verpflichtet war und die von dem Beklagten mit Wirkung ab 15.04.2010 zurückgenommen worden ist, bereits mit Wirkung ab 01.01.2007.

2

Der Tagebau Golpa IV, auch Tagebau Pöplitz genannt, wurde im Jahre 1942 aufgeschlossen. Nachdem er Mitte der 50er Jahre ausgekohlt war, wurden 1957 die Böschungen mit Abraum aus dem Tagebau Muldenstein abgeflacht und gesichert. Im Jahre 1957 wurde auch „die Existenz des Braunkohlenwerks beendet“. Die vorhandenen Anlagen, Maschinen und Geräte wurden in das gebildete Braunkohlenwerk „Einheit“ Bitterfeld überführt (vgl. zum Ganzen die „Chronik des Braunkohlenbergbaus im Revier Bitterfeld", Band III, S. 160).

3

Am 28.10.1963 schlossen der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb „Dübener Heide“ und der VEB Energieversorgung Halle, Kraftwerk Zschornewitz, einen Vertrag über die Nutzung des Restloches Golpa IV. Danach übergab der Forstwirtschaftsbetrieb dem Kraftwerk eine Fläche von ca. 50 ha als Speicherbecken für Kühlwasser. Der Vertrag begann nach dessen Ziffer 3 am 01.01.1963, war für die nächsten fünf Jahre unkündbar und konnte danach halbjährlich am 1. Juli bis zum 31. Dezember gekündigt werden. Unter Datum vom 01.07.1969 gab die Bergbehörde Halle dem Forstwirtschaftsbetrieb auf, technische Dokumentationen verschiedener Tagebaurestlöcher, insbesondere auch des Tagebaurestlochs Golpa IV, zu erstellen. Nach einer technischen Dokumentation des Forstwirtschaftsbetriebes (ohne Datum) wurde das Tagebaurestloch mit einer Größe von 68 ha und einer Tiefe bis 35 m als Wasserspeicherbecken für Kühlwasser sowie teilweise auch als Schieß- und Übungsplatz genutzt. Am 14.04.1970 erteilte die Bergbehörde dem Forstwirtschaftsbetrieb die Genehmigung, das Restloch Golpa IV gemäß einem Antrag vom 15.01.1970 (als Wasserspeicherbecken) zu nutzen. In einer Verfügung vom 20.10.1981 traf sie ihm gegenüber Anordnungen u.a. bezüglich des Restlochs Golpa IV. In einer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 11.11.1981 führte der Forstwirtschaftsbetrieb u.a aus, das Tagebaurestloch befinde sich zwar in seiner Rechtsträgerschaft, sei aber als Ausschlussfläche (Übungsgelände) für ihn nicht betretbar, so dass er sich außerstande sehe, den Auflagen zu folgen, auch weil zwischen ihm und dem Hauptnutzer keine vertraglichen Beziehungen über die dort durchgeführten Nutzungen bestünden. Daraufhin gab die Bergbehörde mit Verfügung vom 08.12.1981 dem Forstwirtschaftsbetrieb auf, mit dem Nutzer des Restloches, dem VEB Kraftwerk Vockerode, Betrieb Kraftwerk Zschornewitz, einen Nutzungsvertrag entsprechend § 25 der Anordnung über Halden und Restlöchern vom 02.10.1980 mit Abgrenzung der Verantwortlichkeit zu schließen.

4

Am 07.04.1982 fassten der Forstwirtschaftsbetrieb und der VEB Kraftwerk Elbe Vockerode, Betriebsteil Kraftwerk Zschornewitz, den Nutzungsvertrag neu. Nach Ziffer 3 dieses Vertrages, in welchem der Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger bezeichnet wurde, behielt der Vertrag seine Gültigkeit bis zum Rechtsträgerwechsel, der nach Vorliegen des Standsicherheitsnachweises vollzogen werde. Nach Ziffer 4 des Vertrages übernahm der Betriebsteil Kraftwerk Zschornewitz infolge der Zustimmungserteilung zur Gebrauchswasserentnahme entsprechend der gemeinsamen Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 sämtliche Kontrollpflichten und sollte einschlägige Unterhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen. Mit weiterer Verfügung vom 16.06.1982 ordnete die Bergbehörde gegenüber dem VEB Kraftwerk Vockerode - Kraftwerk Zschornewitz - an, dass der Maßnahmenplan zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Betriebssicherheit des Kraftwerks in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung beim Rat des Kreises Gräfenhainichen zu überarbeiten sei, bis zur Vorlage einer Standsicherheitseinschätzung durch einen Sachverständigen für Böschungen Wasserstandsänderungen von größer als 1 m nicht statthaft seien und mit dem Sachverständigen für Böschungen bis zur Erarbeitung der genannten Standsicherheitseinschätzung Richtwerte für maximale Wasserspiegelveränderungen pro Zeiteinheit zu bestimmen seien.

5

Das Tagebaurestloch wurde bis zum Jahr 1992 zur Sicherstellung der Kühlwasserversorgung für das Dampfkraftwerk Zschornewitz genutzt. Bis zum Jahr 2000 erfolgte eine Weiternutzung durch die (V.) AG (V-AG) als Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Versorgung des Heizkraftwerkes Zschornewitz, zur Trafo-Kühlung der V-AG-Eigenanlagen und zur Stabilisierung des Wasserstandes im Restloch II aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Zschornewitz aus dem Jahr 1997. Zugleich wurde der Wasserspiegel im Restloch IV konstant gehalten. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg gestattete der Klägerin auf deren Antrag mit Bescheid vom 25.02.2005 auch weiterhin, allerdings befristet bis zum 31.12.2015, die Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Restloch und die Wiedereinleitung der entnommenen Wassermengen in den Sollnitzbach.

6

Mit Schreiben vom 10.10.2005 kündigte die Klägerin gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben den Nutzungsvertrag vom 07.04.1982 zum 31.12.2006. Zugleich bot sie ihr die Übergabe der Pumpstation an. Mit Schreiben vom 28.11.2005 und 09.01.2006 teilte die Firma (S.) GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin, der unteren Wasserbehörde mit, dass beabsichtigt sei, die Aktivitäten am Restloch Golpa IV zum 31.12.2006 einzustellen. Von der wasserrechtlichen Erlaubnis werde daher danach kein Gebrauch mehr gemacht werden.

7

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt teilte dem Landkreis Wittenberg am 23.02.2006 mit, dass der Wasserspiegel im Tagebaurestloch Golpa IV bei einer Einstellung der Wasserhaltung auf etwa 80 m NN ansteigen werde. Die gleiche Auskunft erteilte der Beklagte der unteren Wasserbehörde unter dem 24.03.2006. Nach einer im Auftrag der (L.) mbH (L. mbH) von der (G.) GmbH unter Mitwirkung der V-AG durchgeführten Untersuchung könnte die Einstellung der Wasserhaltung zu öffentlichen Gefahren durch den Verlust der Standsicherheit der unsanierten Böschungen, einschließlich der dort befindlichen Mülldeponie führen.

8

Mit Bescheid vom 18.10.2006 gab daraufhin der Landkreis Wittenberg der Klägerin auf, die am Tagebaurestloch Golpa IV bestehende Wasserhaltung bis zur Vorlage einer durch diese Firma zu veranlassenden, bestandskräftigen Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Umgestaltung des Restloches durch Aufrechterhaltung des Pumpbetriebes über den 31.12.2006 hinaus so zu betreiben, dass ein Wasserspiegel von 70,50 m NN nicht überschritten werde. Im Rahmen der zwischen der Klägerin, der (L.) mbH und der Grundstückseigentümerin zu treffenden Störerauswahl sei die Klägerin als Adressatin auszuwählen. Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Halle die Verfügung mit rechtskräftigem Urteil vom 25.02.2010 (Az.: 3 A 31/09 HAL) aufgrund einer fehlerhaften Störerauswahl auf. Das weitergehende Begehren der Klägerin, ihr die Kosten der seit dem 01.01.2007 betriebenen Wasserhaltung zu erstatten, hatte hingegen keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Verfügung der Bergbehörde vom 16.06.1982 weiterhin Geltung beanspruche und die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach wie vor zur Wasserhaltung verpflichtet sei, solange die Verfügung Bestand habe.

9

Unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15.04.2010 auf, die Verfügung vom 16.06.1982 mit Wirkung ab 01.01.2007 zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 03.09.2010 nahm der Beklagte die Verfügung vom 16.06.1982 allerdings erst mit Wirkung ab 15.04.2010, dem Tag der Antragstellung, mit der Begründung zurück, die Klägerin könne sich nicht einseitig der Verpflichtung zu der nach wie vor erforderlichen Gefahrenabwehr entledigen, ohne dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, eine anderweitige Gefahrenabwehr zu organisieren.

10

Hiergegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. In dem hier angefochtenen Urteil vom 08.05.2012 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Verfügung der Bergbehörde Halle vom 16.06.1982 bereits mit Wirkung zum 01.01.2007 aufzuheben, da diese ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geworden sei. Die Klägerin habe mit Beendigung des Vertrages vom 07.04.1982 und damit mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses und der Verantwortungsübernahme für das Tagebaurestloch Golpa IV zum 31.12.2006 nicht mehr als Störerin zur Sicherung des Tagebaurestlochs verpflichtet werden können. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, eine Rücknahme sei aufgrund der Antragstellung der Klägerin erst ab dem 15.04.2010 in Betracht gekommen. Insoweit verkenne der Beklagte, dass die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keinen Antrag voraussetze. Vielmehr habe die zuständige Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auch von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig zu werden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass eine Behörde, die - wie hier - einen Verwaltungsakt mit unbegrenzter Wirkung erlassen habe, verpflichtet sei, diesen Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und ihn aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse in bedeutsamer Weise veränderten. Dies gelte insbesondere dann, wenn der zuständigen Behörde die rechtlich relevante Änderung der Verhältnisse - wie hier seit der Mitteilung des Landkreises Wittenberg vom 13.02.2006 - bekannt gewesen sei. Zwar sei der Beklagte irrtümlich davon ausgegangen, für die Zukunft des Tagebaurestlochs nicht verantwortlich zu sein, da dieses nicht mehr der Bergaufsicht unterliege. Diese irrige Annahme könne aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Im Hinblick auf die Ermessensausübung im Rahmen von Rücknahmen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergebe sich bei Dauerverwaltungsakten aus der zuvor angesprochenen Kontrollpflicht der Behörde, die bei einer sachgerechten Wahrnehmung zu einer Aufhebung des Dauerverwaltungsakts in dem Moment führen müsse, in dem er rechtswidrig werde, eine Einengung des Ermessens dahin, dass bei dem "Verpassen" dieser rechtzeitigen Aufhebung grundsätzlich die Pflicht bestehe, den Verwaltungsakt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswidrigkeit hin zurückzunehmen. Gegenüber diesem Anspruch auf Herstellung rechtmäßiger Zustände und damit dem Vorrang des Grundsatzes der materiellen Gerechtigkeit seien tragende Gründe, die in diesem Fall für den Grundsatz der Rechtssicherheit und damit einer Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Dauerverwaltungsakts streiten sollen, nicht gegeben. Eine weitere Inanspruchnahme aus der Verfügung vom 16.06.1982 über den 01.01.2007 hinaus mit Kosten für die Sümpfung in Höhe von etwa 60.000,00 Euro pro Jahr stelle sich für die Klägerin als schlechthin unerträglich dar, weil sie nach der Kündigung in keinem materiellen Verantwortungsverhältnis mehr gegenüber dem Tagebaurestloch stehe und nachdem sie bereits seit mehr als zehn Jahren ohne eigenen Vorteil das öffentliche Interesse an der Wasserhaltung mit eigenem Kostenaufwand abgedeckt habe. Hätte der Beklagte seine Zuständigkeit sogleich erkannt und zudem den richtigen Verantwortlichen, also den Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes, für die Gefahrenabwehr in Anspruch genommen, so wäre die Klägerin von der Verantwortung und den mit der Wahrnehmung dieser Verantwortung verbundenen Kosten frühzeitig entlastet worden. Der Beklagte habe bereits seit der Kenntnis des Schreibens vom 13.02.2006 die Möglichkeit gehabt, eine anderweitige Gefahrenabwehr rechtzeitig zu organisieren, zumal die Klägerin nicht deswegen in der Verantwortung verblieben sei, weil sie zu keiner Zeit einen Standsicherheitsnachweis erbracht habe.

II.

11

A. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

12

I. Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546 [547], m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris RdNr. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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1. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, unrichtig sei bereits der das Urteil tragende Rechtssatz (S. 12 ff.), dass das Ermessen des Beklagten auf eine Rücknahme zum 01.01.2007 reduziert sei, weil eine Pflicht des Beklagten bestanden habe, den Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse in bedeutsamer Weise veränderten (a.).

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1.1. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Verwaltungsgericht auf S. 12 f. zuerst und ausschließlich geprüft hat, ob der Beklagte den Zeitpunkt der Aufhebung der Anordnung vom 16.06.1982 von der Antragstellung der Klägerin abhängig machen konnte. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht verneint und entschieden, dass die Behörde, die einen Verwaltungsakt mit unbegrenzter Wirkung erlasse, verpflichtet sei, diesen Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und ihn von Amts wegen aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse in bedeutsamer Weise verändert hätten. Dies gelte insbesondere dann, wenn der zuständigen Behörde die rechtlich relevante Änderung der Verhältnisse - aktiv - bekannt gewesen sei. Dass diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die zuständige Verwaltungsbehörde habe bei belastenden Dauerverwaltungsakten gemäß § 1 VwVfG i. V. m. § 22 VwVfG von Amts wegen und nicht erst auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen tätig zu werden, ernstlichen Zweifeln begegnet, greift auch die Zulassungsschrift nicht an.

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1.2. Es bestehen ferner im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit der Beklagte sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf S. 16 (nicht S. 17) der angefochtenen Entscheidung wendet, im Hinblick auf die Ermessensausübung im Rahmen von Rücknahmen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergebe sich bei Dauerverwaltungsakten aus der zuvor angesprochenen Kontrollpflicht der Behörde, die bei einer sachgerechten Wahrnehmung zu einer Aufhebung des Verwaltungsakts in dem Moment führen müsse, in dem er rechtswidrig werde, eine Einengung des Ermessens dahin, dass bei einem "Verpassen" dieser rechtzeitigen Aufhebung dann aber grundsätzlich die Pflicht bestehe, den Verwaltungsakt rückwirkend auf den Eintritt der Rechtswidrigkeit hin zurückzunehmen.

16

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass es sich bei der Verfügung der damaligen Bergbehörde Halle vom 16.06.1982 nach heutigem Recht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der sich insbesondere im Hinblick auf die in Ziffer 1 Satz 2 geregelte Untersagung von Wasserstandsänderungen von größer als 1 m nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfte, sondern von dem Betroffenen bzw. dessen Rechtsnachfolgern für die Dauer seiner Wirksamkeit die entsprechende Einhaltung des Wasserstands verlangte. Zwar dürfte diese Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses am 16.06.1982 rechtmäßig gewesen sein. Ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wird allerdings nachträglich rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr vorliegen (BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 - BVerwG 6 C 3.11 -, juris, RdNr. 44). Dies war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und im Übrigen auch des Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.09.2010 der Fall, weil die Verfügung vom 16.06.1982 mit der Kündigung des Nutzungsvertrages vom 07.04.1982 zum 31.12.2006 durch die Klägerin gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben rechtswidrig geworden ist. Diese Annahme greift der Beklagte in seiner Zulassungsschrift auch nicht an.

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b) Sind danach auf die von dem Beklagten erklärte Rücknahme der Verfügung der Bergbehörde Halle vom 16.06.1982 mit Bescheid vom 03.09.2010 die Regeln über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts anzuwenden, steht diese nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, d. h. der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Rechtsverstoß ist als solcher prinzipiell noch kein ausreichender Grund für eine Ermessensreduzierung auf Null. Vielmehr räumt der Gesetzgeber bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes bzw. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit - jeweils als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips - einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, RdNr. 80; Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, RdNr. 33; BVerwG, Urt. v. 24.02.2011 - BVerwG 2 C 50.09 -, juris, RdNr. 14.).

18

Für die Abwägung der oben genannten widerstreitenden Rechtsgüter ist zudem von Bedeutung, ob es um eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, also schon vom Erlasszeitpunkt an, oder aber (nur) um eine solche mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an bzw. für die Zukunft geht (VGH BW, Urt. v. 24.10.2011 - 4 S 1790/10 -, juris RdNr. 31 ff. bzw. 41 ff.). Die vom Verwaltungsgericht angeführten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen sowie des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 19.12.2003 (- 10 A 321/02 -, NVwZ 2004, 371) haben insoweit für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorrang des Grundsatzes der materiellen Gerechtigkeit, d. h. einen Anspruch auf Aufhebung des rechtswidrigen Dauerverwaltungsakts rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswidrigkeit hin anerkannt. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von einer "Missachtung" der obergerichtlich und höchstrichterlich entwickelten Rechtsprechung zum Rücknahmeermessen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Rede sein.

19

Der Senat kann jedoch offen lassen, ob er diesem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts folgt; denn jedenfalls begegnet das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis, das Rücknahmeermessen des Beklagten sei zugunsten der Klägerin auf Null, also in Richtung auf einen Anspruch auf Rücknahme mit Wirkung ab 01.01.2007, reduziert, keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urt. v. 09.05.2012 - BVerwG 6 C 3.11 -, juris RdNr. 51 m.w.N.; Urt. v. 24.02.2011, a.a.O., RdNr. 15 bei geänderter Rechtslage). Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (BVerwG, Urt. v. 24.02.2011, a. a. O., RdNr. 11 m.w.N.).

21

Unbeschadet der insoweit stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalls haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die geforderte Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Hierunter fällt etwa, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06 -, juris RdNr. 13) oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - BVerwG 1 C 33.07 -, juris RdNr. 13). Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a. a. O.). Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urt. v. 25.09.1992 - BVerwG 8 C 68.90 -, juris RdNr. 31).

22

Diese Grundsätze zur Ermessenreduzierung auf Null hat auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht verkannt, sondern in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt, dass eine Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liege (S. 12, 3. Absatz, UA), dieses Ermessen im vorliegenden Einzelfall aber im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Verwaltungsakts (01.01.2007) auf Null reduziert sei (S. 16 UA); insbesondere führe die Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Wasserhaltung durch die streitgegenständliche Verfügung der Bergbehörde Halle vom 16.06.1982 über den 01.01.2007 hinaus für die Klägerin zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen (S. 17 f. UA). Dabei hat das Verwaltungsgericht mehrfach ausdrücklich festgestellt "Für die Klägerin stellt sich ihre weitere Inanspruchnahme sehr wohl als unerträglich dar" (vgl. S. 17 unten UA) oder "Eine Inanspruchnahme der Klägerin über den 01. Januar 2007 hinaus mit Kosten für die Sümpfung in Höhe von etwa 60.000,00 € pro Jahr stellt sich insofern sehr wohl als unerträglich dar" (S. 18 oben UA). Insoweit trifft die Auffassung des Beklagten - so auch zuletzt in seinem Schriftsatz vom 28.10.2015 -, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das Aufrechterhalten der bergbehördlichen Verfügung schlechthin unerträglich sei, nicht zu.

23

Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen des Beklagten auf S. 5 bis 12 der Zulassungsschrift, mit der er darzulegen versucht, dass das Verwaltungsgericht unter Missachtung der obergerichtlich und höchstrichterlich entwickelten Rechtsprechung zum Rücknahmeermessen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG das Regel-Ausnahme-Verhältnis der zu treffenden Ermessensentscheidung ins Gegenteil verkehrt und verallgemeinernd für belastende Dauerverwaltungsakte einen Rücknahmeanspruch ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswidrigkeit festgelegt habe, im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

24

Dies betrifft zunächst seinen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin begründet. Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht die dortigen Ausführungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswidrigkeit bei Dauerverwaltungsakten - neben anderen Entscheidungen - zitiert und daraus für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung einen "Vorrang des Grundsatzes der materiellen Gerechtigkeit" angenommen hat. Allerdings hat es das Verwaltungsgericht damit nicht bewenden lassen, sondern im Folgenden (vgl. S. 17 ff. UA) eine Abwägung der widerstreitenden Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit und damit einer Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Dauerverwaltungsakts andererseits im konkreten Einzelfall vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zugrunde liegende Sachverhalt, in dem eine nachträgliche Rechtsänderung eingetreten war, mit dem hier streitigen Fall, in dem sich - so der Beklagte - nur die die Störerauswahl stützenden Tatsachen geändert haben, vergleichbar ist. Vielmehr ist streitentscheidend allein die Frage, ob die auf den Umständen des Einzelfalls basierende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Wasserhaltung über den 01.01.2007 hinaus sei für die Klägerin schlechthin unerträglich, ernstlichen Zweifeln begegnet (dazu unter 2.).

25

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 25.02.2010 (Az.: 3 A 31/09 HAL) und die seiner Auffassung nach völlig widersprüchlichen Ausführungen auf S. 18 und 19 des angefochtenen Urteils meint, das Gericht habe das Interesse an Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Bestandskraft von Verwaltungsakten nicht berücksichtigt, so ist dieser Einwand ebenfalls nicht berechtigt; denn im Ergebnis hat es das Verwaltungsgericht letztlich nicht versäumt, die Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit anhand des konkreten Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. S. 17 ff. UA). Dass sich in der angefochtenen Entscheidung keine Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Rücknahmeermessen finden, begründet für sich genommen noch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn das Verwaltungsgericht jedenfalls inzident - wie hier - die maßgeblichen Grundsätze auf den konkreten Fall angewandt hat. Dass es sich im Rahmen seiner Prüfung, ob die Aufrechterhaltung der bergbehördlichen Verfügung über den 01.01.2007 hinaus für die Klägerin schlechthin unerträglich sei, dabei an den Ermessenserwägungen des Beklagten orientiert hat, macht die Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. Maßgeblich ist vielmehr, ob das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis einer rechtlichen Prüfung standhält.

26

Soweit der Beklagte einen Ermessensspielraum aus dem Umstand herzuleiten sucht, dass die Verfügung der Bergbehörde Halle nur die Pflichten aus dem Nutzungsvertrag konkretisiert habe und dieser auch eine Pflicht begründet habe, die notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger diese Verpflichtung aber im Hinblick auf die heute noch bestehenden Gefahren offensichtlich nicht vollständig erfüllt hätten, kann er mit diesem Einwand schon deswegen nicht gehört werden, weil es für seine Annahme, die Klägerin habe die ihr aus dem Nutzungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt, nicht einmal ansatzweise verlässliche Hinweise gibt. Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2013 - 2 L 222/11 - rechtskräftig erkannt, dass das Tagebaurestloch Golpa IV nach wie vor den Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) und damit der Bergaufsicht unterliegt (S. 15 ff. UA), mit der Folge, dass für die Erfüllung der erforderlichen Sicherungs- und Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen der in § 58 BBergG bestimmte Personenkreis, also insbesondere der Bergbautreibende bzw. dessen Rechtsnachfolger oder der Inhaber einer Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, verantwortlich ist. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin unzweifelhaft nicht an, so dass das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin könne sich ihrer Verpflichtung nicht eigenständig zu einem von ihr frei wählbaren Zeitpunkt entledigen und damit selbst einen Rücknahmeanspruch zu diesem Zeitpunkt schaffen, schon mangels einer jedenfalls über die vertragliche Nutzungszeit hinausreichenden Verpflichtung der Klägerin im o. g. Sinne nicht tragfähig ist.

27

Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, das Verwaltungsgericht habe über zwei Seiten aus seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 24.11.2011 (Az. 3 A 861/10 HAL) zitiert, obwohl er sich zu der Frage der Beendigung der Bergaufsicht bereits in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az: 2 L 222/11) ausführlich geäußert habe. Denn der Senat hat inzwischen mit rechtskräftigem Urteil vom 28.11.2013 die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten gegen die oben zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass das aus bergbaulicher Tätigkeit entstandene Restloch Golpa IV nach wie vor den Bestimmungen des Bundesberggesetzes und damit der Bergaufsicht unterliege, so dass die Ausführungen des Beklagten zur Beendigung der Bergaufsicht schon vom Ansatz her nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Beklagten folglich nicht die Sach- und Rechtslage verkannt, wenn es dem Beklagten entgegen hält, dass das Nichterkennen der bereits vor dem Erlass der Zuständigkeitsverordnung fortbestehenden Bergaufsicht keinen Grund darstelle, der Klägerin die Aufgabe der Wasserhaltung auch für diesen Zeitraum anzulasten.

28

Soweit der Beklagte rügt, das Gericht habe die Darstellung der rechtlichen Äußerung des Beklagten falsch wiedergegeben und daher unrichtig in seine für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen einfließen lassen, begründet sein Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Ermessenserwägungen in unzulässiger Weise verkürzt dargestellt, hat schon deswegen keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht auf Seite 19 der angefochtenen Entscheidung auch das Argument des Beklagten - wenn auch nicht erfolgreich - berücksichtigt hat, dass eine Aufrechterhaltung der Verfügung über den 01.01.2007 hinaus nicht gegen Treu und Glauben verstoße und schlechthin unerträglich sei. Soweit der Beklagte Passagen aus dem Urteil (S. 13 und 18, nicht 16) zitiert, wird schon nicht erkennbar, inwieweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts die rechtlichen Äußerungen des Beklagten falsch wiedergeben. Letztlich hat das Verwaltungsgericht sich in den zitierten Passagen nicht auf rechtliche Äußerungen des Beklagten gestützt, sondern aus den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Tatsachen, wie etwa der Mitteilung des Landkreises Wittenberg vom 13.02.2006 über die Einstellung der Wasserhaltung am Tagebaurestloch Golpa IV zum 01.01.2007 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25.02.2010, rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, m. a. W. den Sachverhalt unter die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG subsumiert. Dass diese rechtliche Bewertung ernstlichen Zweifel unterliegt, legt der Beklagte an dieser Stelle nicht dar; insbesondere ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen bergrechtlichen Verfügung vom 16.06.1982 ab dem 01.01.2007 ausgegangen.

29

2. Ohne Erfolg wendet der Beklagte schließlich ein, ebenso fehlerhaft sei der das Urteil weiterhin tragende Rechtssatz (S. 17 ff.), dass sich das Ermessen auch deshalb auf eine Rücknahme zum 01.01.2007 reduziert habe, weil eine Aufrechterhaltung der Verfügung über dieses Datum hinaus gegenüber der Klägerin schlechthin unerträglich sei.

30

Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin nach der Kündigung des Vertrages zum 31.12.2006 in keinem materiellen Verantwortungsverhältnis mehr gegenüber dem Tagebaurestloch gestanden habe und daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für eine Gefahrenabwehr habe in Anspruch genommen werden können; insbesondere habe zu keiner Zeit eine Verpflichtung der Klägerin bestanden, für einen Standsicherheitsnachweis Sorge zu tragen. Dies habe der Landkreis Wittenberg als untere Wasserbehörde bereits 2006 erkannt und eine neue Verfügung vom 18.10.2006 erlassen, um die Gefahrenabwehr neu zu organisieren. In den Erlass dieser Verfügung sei auch der Beklagte durch Zuarbeiten eingebunden gewesen, so dass behördlicherseits bereits seit dem Jahr 2006 bekannt gewesen sei, dass infolge der Kündigung eine fortlaufende Verantwortlichkeit der Klägerin nicht mehr bestehe. Dass die bergrechtliche Verfügung vom 16.06.1982 trotz der Kündigung des Vertrags wirksam geblieben sei, sei den Beteiligten erst durch das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 25.02.2010 im Verfahren 3 A 31/09 HAL bewusst geworden. Daher habe sich kein Vertrauen des Beklagten dahin entwickeln können, dass sich hierauf die von der Klägerin zwischenzeitlich wahrgenommene Gefahrenabwehr begründete. Eine Inanspruchnahme der Klägerin über den 01.01.2007 hinaus mit Kosten für die Sümpfung in Höhe von etwa 60.000,00 € pro Jahr stelle sich insofern sehr wohl als unerträglich dar, nachdem sie bereits seit mehr als zehn Jahren ohne eigenen Vorteil das öffentliche Interesse an der Wasserhaltung mit eigenem Kostenaufwand abgedeckt habe.

31

Der Beklagte hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht verwende zwar den Terminus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ("schlechthin unerträglich"), jedoch ohne im Weiteren auf diese Rechtsprechung eingehend den maßgeblichen Sachverhalt rechtsfehlerfrei zu beurteilen. Es begnüge sich insoweit mit der Feststellung, dass eine Zuständigkeit der Klägerin für die weitere Wasserhaltung ab dem 01.01.2007 nicht mehr gegeben gewesen sei, diese mithin in keinem materiellen Verantwortungsverhältnis gegenüber dem Tagebaurestloch mehr gestanden und nach Einstellung des Kraftwerksbetriebs keinerlei Vorteil mehr aus der ihr obliegenden Verpflichtung zur Wasserhaltung gehabt habe. Insbesondere da durch den Beklagten in gleich gelagerten Fällen noch nicht abweichend entschieden worden sei, Grundrechte und Verfassungsgrundsätze nicht verletzt seien, erhebliche Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nicht bestünden und es dem Beklagten möglich sein müsse, eine nach wie vor erforderliche Gefahrenabwehr neu zu organisieren, könne das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert sein. Zudem legt der Beklagte auf S. 14 bis 17 ausführlich dar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und oben unter I. Ziff. 1.2 Buchst. b) dargestellten Fallgruppen im konkreten Fall nicht erfüllt seien.

32

Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der streitigen Einschätzung des Verwaltungsgerichts; insbesondere kommt es im Rahmen der Prüfung, ob eine Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit als schlechthin unerträglich erscheint, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass ausdrücklich eine der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Fallgruppen erfüllt ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt vielmehr stets von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (BVerwG, Urt. v. 19.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06 -, juris RdNr. 13). Die dazu entwickelten Fallgruppen stellen lediglich Beispiele dar, die nicht abschließend sind. Die Ausführungen des Beklagten unter Doppelbuchst. aa. bis dd. der Zulassungsschrift gehen daher von vornherein ins Leere, da sie sich nicht fallbezogen mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen und erläutern, warum die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und ausführlich auf den Seiten 17 ff. dargelegten Gründe für die Annahme, eine Aufrechterhaltung der angefochtenen bergrechtlichen Verfügung über den 01.01.2007 hinaus sei schlechthin unerträglich, ernstlichen Zweifeln begegnen.

33

Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass bei dem Beklagten bereits vergleichbare Fallgestaltungen aufgetreten sind (aa.) oder die bergbauliche Verfügung vom 16.06.1982 offensichtlich rechtswidrig ist (dd.). Auch ist dem Beklagten nicht vorgehalten worden, er habe nicht nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen sowie unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze gehandelt und sei dabei (bewusst oder unbewusst) von der herrschenden Rechts- und Sozialmoral abgewichen (bb.). Der Beklagte kann der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch nicht die fehlende Erarbeitung einer Standsicherheitseinschätzung entgegen halten; denn wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil vom 25.02.2010 (Az: 3 A 31/09 HAL) entschieden hat, bestand zu keiner Zeit für den Rechtsvorgänger der Klägerin oder für die Klägerin selbst eine Verpflichtung, für einen Standsicherheitsnachweis Sorge zu tragen. Diesen rechtlichen Erwägungen ist der Beklagte in seiner Zulassungsschrift nicht substantiiert entgegen getreten.

34

Ohne Erfolg wendet der Beklagte schließlich ein (cc.), die Klägerin habe sich, folgend aus der grundsätzlichen Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte, darüber im Klaren sein müssen, dass, solange die Verfügung bestehe, sie weiterhin ordnungsrechtlich verpflichtet sei, die Wasserhaltung fortzuführen. Deshalb könne es auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, sie über den 01.01.2007 hinaus in der Verpflichtung zur Wasserhaltung zu belassen. Dem Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass die Kündigung des Nutzungsvertrages vom 07.04.1982 nicht dazu geführt hat, dass sich auch die bestandskräftige bergbauliche Verfügung vom 16.06.1982 erledigt hat und die Klägerin daher bis zu deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG als Rechtsnachfolgerin zur Umsetzung der Verfügung verpflichtet blieb. Dies hat schon das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 25.02.2010 zutreffend erkannt. Allerdings beantwortet diese rechtliche Bewertung zur Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erfolgen hat. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen und aus der ab 01.01.2007 rechtswidrigen bergbaulichen Verfügung vom 16.06.1982 eine zeitlich unbegrenzte oder zumindest eine bis zu einer "vernünftigen rechtssicheren Organisation" des Beklagten (vgl. S. 11 der Zulassungsschrift) begrenzte Gefahrenabwehrpflicht der Klägerin annehmen, würde dies letztlich bedeuten, dass für eine Rücknahme von Verwaltungsakten, die auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ergangen sind, mit Wirkung für die Vergangenheit generell kein Raum ist, mit der Folge, dass der Gefahrenabwehrpflichtige trotz Vorliegens einer rechtswidrigen Verfügung grundsätzlich die Kosten der von ihm getroffenen Maßnahmen zu tragen hat. Für eine derart einschränkende Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gibt allerdings weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Rücknahmevorschrift etwas her. Folglich hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch auf die streitgegenständliche Verfügung vom 16.06.1982 die zum Rücknahmeermessen in zeitlicher Hinsicht entwickelten Grundsätze angewandt und ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Aufrechterhaltung der Verfügung über den 01.01.2007 hinaus für die Klägerin schlechthin unerträglich ist. Mit dieser Abwägung und Gewichtung setzt sich die Zulassungsschrift allerdings mit ihrer Berufung auf die Bestandskraft der bergbaulichen Verfügung nicht auseinander.

35

II. Der Beklagte kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) stützen.

36

Die Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines dort genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2012 - BVerwG 4 BN 35.12 -, juris RdNr. 7; OVG LSA, Beschl. v. 13.07.2006 - 2 L 570/04 -, juris RdNr. 3). Keine Divergenz begründet jedoch die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 RdNr. 42).

37

Als divergierende Entscheidung benennt der Beklagte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2007 (- BVerwG 6 C 32.06 -, juris) und leitet aus dieser Entscheidung die Rechtssätze her "Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz VwVfG besteht dann ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes, wenn seine Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist. Das wäre der Fall, wenn das Aufrechterhalten gegen den Gleichheitsgrundsatz, die guten Sitten oder Treu und Glauben verstößt bzw. offensichtlich rechtswidrig ist." Um die Unerträglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung festzustellen, bedürfe es folglich mindestens der Verletzung eines der genannten Rechtsgrundsätze. In diesem Sinne ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht zwar mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist. Dies ist allerdings nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausschließlich dann anzunehmen, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen oder der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung nur bestimmte Fallgruppen ("insbesondere") aufgezeigt, bei deren Vorliegen von einem Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakt auszugehen ist. Grundsätzlich gilt aber, dass stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmen ist (BVerwG, a. a. O., RdNr. 13). Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht - wie aufgezeigt - beachtet.

38

Zudem zeigt der Beklagte keinen abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auf, mit dem von der o. g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wird. Soweit der Beklagte unter Darstellung der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen vorbringt, gerade weil das Verwaltungsgericht die einzelnen Voraussetzungen des Rücknahmeanspruchs nicht abgeprüft habe, ergebe sich in der rechtlichen Bewertung eine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, macht er lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe die im benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Kriterien nicht (genügend) berücksichtigt. Damit rügt er letztlich die unterbliebene bzw. unrichtige Anwendung der in dem genannten Urteil aufgeführten Kriterien, wann die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich anzusehen ist. Dies begründet jedoch keine Divergenz.

39

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28.10.2015 klarstellend darauf hinweist, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Feststellung, dass eine Pflicht des Beklagten bestanden habe, den Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und zurückzunehmen, von der o. g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, liegt hierin schon kein abstrakter Rechtssatz. Im Übrigen verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage einer Kontrollpflicht der Behörde bei Dauerverwaltungsakten nicht.

40

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2015 im Rahmen des Zulassungsgrundes der Divergenz auf weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verweist, ist dieser Vortrag nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (als verspätet) nicht mehr zu berücksichtigen. Der Vortrag des Beklagten zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthält im Übrigen keine Aspekte, die nicht schon mit der Antragsbegründung vom 12.07.2012 vorgetragen worden sind.

41

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 28/11/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine ordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten zur Aufrechterhaltung der Wasserhaltung am Tagebaurestloch „(G. IV)“. 2 Die Klägerin ist aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides der Oberfinanzdirekti
published on 24/10/2011 00:00

Tenor Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2009 - 9 K 465/09 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je z
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.