Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2013 auf Änderung der Regelung des Ruhens seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Oktober 2003 als Oberamtsrat im Dienst der Beklagten. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neuentscheidung über seinen Antrag auf Änderung der Ruhensregelung seiner Versorgungsbezüge.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2005 wurde das Ruhen der Versorgungsbezüge (Ruhegehaltssatz i.H.v. 75% gemäß Bescheid vom 22. September 2003) des Klägers nach § 56 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: BeamtVG 1992) in Höhe von monatlich 1.198,37 EUR ab dem 1. Oktober 2003 angeordnet, weil der Kläger im dienstlichen Interesse ohne Gewährung von Dienstbezügen vom 16. März 1971 – 31. März 1971 wegen einer Tätigkeit bei der N., vom 1. April 1973 – 31. Juli 1983 bei der NETMA sowie vom 4. Mai 1992 – 1. Juli 1996 bei der N. (jeweils Nato- Organisationseinheiten) beurlaubt war und nach Beendigung der Verwendungen jeweils einen Kapitalbetrag als Abfindung (insgesamt i.H.v. 111.677,86 EUR) erhalten und nicht an die Beklagte abgeführt hat. Der Festsetzung des Ruhensbetrages lag eine Vergleichsberechnung gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zugrunde, bei der die sich aus der Anwendung von § 56 BeamtVG 1992 und der vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG 1994) ergebenden Ruhensbeträge gegenübergestellt wurden. Dem letztlich festgesetzten Betrag lag die Fassung des BeamtVG 1992 zugrunde. Darüber hinaus wurde geregelt, dass sich der Ruhensbetrag bei jeder linearen Erhöhung des Ruhegehaltes entsprechend erhöht. Auf Seite 1 der Anlage 1 wurde unter Ziffer 2. ausgeführt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung bzw. den verrenteten Betrag nicht übersteigen dürfe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2005 zurückgewiesen und bestandskräftig wurde.

Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2013 wurde festgestellt, dass ab 1. August 2013 der Ansatz des verrenteten Kapitalbetrages gemäß BeamtVG 1994 günstiger als der Mindestruhensbetrag im Sinne des § 56 BeamtVG 1992 sei. Aufgrund dessen werde ab diesem Zeitpunkt der verrentete Kapitalbetrag als Ruhensbetrag festgesetzt (monatlich 1.414,11 EUR).

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2013 beantragte der Kläger eine Überprüfung seiner Ruhensbescheide und die Neufestsetzung des Ruhensbetrages.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 wurde der Antrag auf Änderung der Ruhensregelung abgelehnt. Die Bescheide seien bestandskräftig geworden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor, da es sich bei der vom Kläger bezeichneten Rechtsprechung nicht um eine Änderung der materiellen Rechtslage handele.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2014 Widerspruch einlegen. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null, da es sich vorliegend um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, dessen Aufrechterhaltung gegen den Grundsatz der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz verstoße. Zudem werde dadurch der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der geltenden Ruhensberechnung wurde auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008, 27. Januar 2011 sowie 5. September 2013 verwiesen.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014 zurückgewiesen. Zwar erweise sich der Ruhensbescheid vom 3. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2005 als zumindest teilweise rechtswidrig, weil er hinsichtlich der Dynamisierung des Kapitalbetrages im Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrt habe. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG bestehe gleichwohl nicht, da dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukomme als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Nur ausnahmsweise könne ein solcher Anspruch bestehen, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich sei, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhänge. Insbesondere sei dies der Fall, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße oder wenn Umstände gegeben seien, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es habe dem Kläger offen gestanden, den Ruhensbescheid gerichtlich anzugreifen, was er seinerzeit nicht getan habe. Eine unzumutbare finanzielle Belastung durch die Ruhensregelung sei bei dem Kläger ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem verfahre die Beklagte in allen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen einheitlich. Zusätzlich wurde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 verwiesen, wonach die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer beamtenversorgungsrechtlichen Norm bereits bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unberührt blieben.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 7. April 2014,

ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ruhensbescheide an schwerwiegenden materiellen Fehlern litten, so zumindest hinsichtlich der Festsetzung einer Dynamisierung der durch die NATO gezahlten Kapitalabfindungen, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestehe, sowie das Unterlassen der Bestimmung eines Endzeitpunktes für den Einbehalt der Versorgung, wenn die Höhe der Summe der Kapitalabfindungen erreicht sei, wie sich bereits aus § 56 BeamtVG ergebe. Diese schwerwiegenden Mängel müssten zu einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der beantragten Rücknahme und Neuverbescheidung führen. Die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Ruhensbescheide stellten ein schlechterdings unerträgliches Ergebnis dar, auch unter dem Gesichtspunkt, dass die vom Kläger von der NATO bezogene nicht dynamisierte Kapitalabfindung bereits im April 2011 durch die einbehaltenen Versorgungsbezüge aufgezehrt worden sei. Bis Ende Dezember 2016 sei dieser Betrag bereits um 96.305,78 € überschritten gewesen. Zudem wurde auf Ziffer 2 der Anlage 1 zum Ruhensbescheid vom 3. Januar 2005 verwiesen, wonach der Ruhensbetrag die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung bzw. den verrenteten Betrag nicht übersteigen dürfe. Mit dem Erreichen der Summe der Kapitalabfindungen im April 2011 hätte auch aufgrund dessen die Zahlung des Ruhegehaltes in voller Höhe wieder aufleben müssen; das weitere Abschmelzen habe seither keine Grundlage mehr, wie sich aus § 43 VwVfG ergebe. Es komme hinsichtlich der Auslegung dieser Passage des Bescheides analog §§ 157,133 BGB auf den Empfängerhorizont an. Der dem Kläger von den NATO-Organisationen gezahlte Kapitalbetrag fiele nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch unter den Begriff der Versorgung. Auf die vorliegende die Rechtsauffassung des Klägers stützende Rechtsprechung wurde hingewiesen.

Der Kläger beantragte daher,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Januar 2014 und 7. März 2014 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Änderung der Ruhensregelung seiner Versorgungsbezüge nach § 56 BeamtVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides nicht bestritten werde, jedoch kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme der Ruhensbescheide sowie einer nachfolgenden Neuverbescheidung bestehe. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass selbst für den Fall, dass nachträglich festgestellt werde, dass das Gesetz, auf dem eine bestandskräftige Ruhensregelung fuße, verfassungswidrig sei, die Verwaltung die Rücknahme eines Dauerverwaltungsaktes, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruhe, für die Zeit bis zur Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen könne. Unanfechtbare Entscheidungen seien erst ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung, welche derzeit noch nicht vorliege, an die sich daraus ergebende Rechtslage anzupassen. Es liege auch kein gewichtiger Grund für eine Anpassung vor diesem Zeitpunkt vor, insbesondere sei ein solcher nicht darin zu sehen, dass der Anspruch auf amtsangemessene Versorgung bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der in dem bestandskräftigen Verwaltungsakt angewendeten Vorschrift des Versorgungsrechts über Jahre hinweg und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben sei und gegebenenfalls weiter bleiben werde. Zu dem Hinweis in Ziffer 2 der Anlage 1 der Ruhensbescheide wurde erklärt, dass damit lediglich die Aussage getroffen worden sei, dass maximal ein Betrag monatlich zum Ruhen gebracht werden dürfe, der dem Betrag entspreche, der bei der Festsetzung als fiktiver verrenteter Kapitalbetrag bestimmt worden sei. Die Berechnung und Erläuterung hierzu finde sich im Bescheid vom 3. Januar 2005 in Anlage 1 Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.6. Eine Begrenzung des Ruhensbetrages insgesamt sei damit nicht verbunden. Auf die vorliegende die Rechtsauffassung der Beklagten stützende Rechtsprechung wurde hingewiesen.

Die Beklagte teilte darüber hinaus auf Nachfrage des Gerichts mit, dass im April 2011 die Summe der vom Kläger erhaltenen Kapitalbeträge erstmalig durch die einbehaltenen Ruhensbeträge um einen Betrag in Höhe von 1.295,03 € überschritten worden sei. Eine Verrentung des nicht dynamisierten Kapitalbetrages sei im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014, mit dem das Wiederaufgreifen der Ruhensregelung der Versorgungsbezüge des Klägers sowie deren Änderung abgelehnt wurden, ist rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf Änderung der Ruhensregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I.

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich dabei nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dieser Norm hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder die Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine in diesem Sinn relevante Gesetzesänderung liegt nicht vor, weil § 56 BeamtVG seit dem Zeitpunkt der ersten - bestandskräftigen - Ruhensregelung mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014 nicht in einer für den Kläger günstigen Art und Weise geändert wurde. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - und vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 -, in denen das Bundesverwaltungsgericht dem § 56 BeamtVG sowie der Parallelvorschrift des§ 55b SVG durch Auslegung einen teilweise neuen Inhalt zugemessen hat und Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Gesetzesfassung benannt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 25.5.1981 - 8 B 89. und 90.80; B.v. 16.2.1993 - 9 B 241.92 – jeweils juris).

II.

Jedoch hat der Kläger nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf Änderung des Ruhensbescheides vom 3. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2005 dahingehend, dass der Ruhensbescheid ab dem Zeitpunkt, zu dem der vom Kläger erhaltene Abfindungskapitalbetrag durch das Ruhen der Versorgungsbezüge vollständig aufgezehrt ist (hier für den Zeitraum nach dem 1. April 2011), zurückzunehmen ist. Nach den o.g. Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht hierbei nur dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich zustehende Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist (Ermessensreduzierung auf Null).

1. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Ruhensbescheid vom 3. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2005 ist rechtswidrig, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Der Bescheid beruht auf § 56 BeamtVG in der Fassung, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist i.V.m. § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG und damit auf einer Fassung, die das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen bereits für rechts- und verfassungswidrig erachtet hat (vgl. BVerwG, U.v. 27. März 2008 - 2 C 30.06, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09, U.v. 5.9.2013 - 2 C 47.11 – jeweils juris). Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides kommt es indes nicht auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 56 BeamtVG an. Denn der Bescheid vom 3. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2005 ist schon aufgrund der Anwendung einfachen Gesetzesrechts rechtswidrig. Die Beklagte konzediert darüber hinaus selbst die Rechtswidrigkeit der Ruhensbescheide, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrten. Das Gericht verweist insoweit auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:

Die Rechtswidrigkeit der vorliegenden Ruhensregelung ergibt sich daraus, dass die im Ausgangsruhensbescheid angestellte Vergleichsberechnung nicht rechtlich korrekt durchgeführt wurde. Denn im Ergebnis hätte die Beklagte nicht – wie tatsächlich erfolgt – die Fassung des BeamtVG 1992, sondern die Fassung des Jahres 1994 als nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG für die Ruhensberechnung maßgebliche Gesetzesfassung der Ruhensregelung zugrunde legen müssen. Das vollständige Aufzehren der Kapitalabfindung muss - auch in zeitlicher Hinsicht - die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der in dem betreffenden Versorgungsfall anfallenden Ruhensbeträge nach § 56 BeamtVG bilden. Das folgt bei Beamten, für die - und sei es auch nur im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip - das BeamtVG 1994 Anwendung findet, unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit der dortigen Verweisung auf den Absatz 1 der Norm. Im Satz 3 des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in den Fällen der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt der Ruhensbescheid den Zeitpunkt festlegen (und somit auch angeben), zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten endet. Diese Festlegung hat regelmäßig auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Ein anderer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn etwa infolge eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages der in Rede stehende Kapitalbetrag schon vor dem vorgenannten Zeitpunkt vollständig abgegolten sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 2 C 47.11 -juris, Rn. 18 und 22; OVG NRW, U.v. 7.12.2016 – 1 A 707/15 – juris, Rn. 37; U.v. 20.1.2016 – 1 A 2021/13 – juris, Rn. 34). Die zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie verdient haben. Ruhensregelungen dürfen deswegen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne eine vollständige Kompensation stellt sich nämlich als eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gedeckt wird bzw. bei Beamten ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht aus Art. 33 Abs. 5, 14 Abs. 1 GG eingreift. Demgegenüber enthielt das BeamtVG 1992 (und davor) an der betreffenden Stelle lediglich eine Verweisung auf den § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Wesentlich diesem Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, dass eine Auslegung des damaligen einfachen Gesetzesrechts - auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung - nicht auch zur Geltung der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Kappungsgrenze auch in der Fallgruppe der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt führen könne, vielmehr das damalige Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09 – juris, Rn. 10 ff). Daraus ergibt sich, dass - Fragen der Verfassungskonformität des einfachen Gesetzesrechts angesichts der noch fehlenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeklammert - Betroffene erst ab der Fassung 1994 des § 56 BeamtVG davon „profitieren“ können, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Soweit darauf aufbauend in dem Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen ist, wirkt sich das bei wertender Betrachtung für den Betroffenen positiv, nämlich im Sinne einer Absicherung seiner Rechtsstellung, aus. Somit hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung nach § 56 BeamtVG 1994 die Laufzeit der Ruhensbeträge von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen. Das hätte sich für den Kläger im Verhältnis zu § 56 BeamtVG 1992 günstig ausgewirkt. Infolgedessen hätte die Fassung 1994 dem Ruhensbescheid einschließlich der dortigen Berechnung des Ruhensbetrags als hier im Sinne des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG maßgeblich zugrunde gelegt werden müssen. Das hätte - mit Blick auf die Mindestruhensbetragsregelung - zwar nicht zu einem abgesenkten Monatsbetrag des Ruhens, wohl aber zu einer Begrenzung des Gesamtruhensbetrages durch die Bestimmung eines Endzeitpunktes geführt. Weil dies nicht geschehen ist, erweist sich der Ruhensbescheid vom 3. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2005 als rechtswidrig.

Darüber hinaus hätte es für die im Rahmen der Vergleichsberechnung in den Ruhensbescheiden vorgenommenen Dynamisierung des erhaltenen Kapitalbetrages aus den zwischenstaatlichen Einrichtungen einer ausdrücklichen Regelung im Beamtenversorgungsgesetz bedurft, da das Versorgungsrecht einer strikten Gesetzesbindung unterliegt, § 3 BeamtVG. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder reduzieren, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung ebenso wenig zugänglich wie die Besoldung oder Versorgung erhöhende Bestimmungen. § 56 Abs. 3 BeamtVG 1994 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der von einer überstaatlichen Einrichtung gezahlte Abfindungsbetrag bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verzinsen ist, erst recht nicht mit welchem Zinssatz (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 – 2 C 30/06 – juris Rn. 25 ff.). Die nunmehr mit Wirkung ab dem 28. März 2008 eingeführte Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, die hinsichtlich der Dynamisierung und Verrentung§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG für entsprechend anwendbar erklärt, geht jedoch für diejenigen Ruhestandsbeamten ins Leere, die, wie der Kläger, bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008 bereits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dynamisierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezügen vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren, vor dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 C 47/11 – juris Rn. 12, 21).

Auf das Vorliegen etwaiger weiterer Rechtsfehler kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger für den Zeitraum ab der vollständigen Aufzehrung der vom Kläger erhaltenen Kapitalabfindung durch das (teilweise) Ruhen der Versorgungsbezüge (hier für den Zeitraum nach dem 1. April 2011) einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Ruhensbescheide, weil das der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen für diesen Zeitraum auf Null reduziert ist.

a) Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, U.v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - juris, Rn. 80, B.v. 27.2.2007 - 1 BvR 1982/01 - juris, Rn. 33; BVerwG, U.v. 24.2.2011 - 2 C 50.09 - juris, Rn. 14). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (vgl. etwa BVerwG, U.v. 24.2.2011 - 2 C 50.09 - juris, Rn. 11, m.w.N.). Unbeschadet der insoweit - zumindest als etwaiges Korrektiv - stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalles haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die geforderte Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Hierunter fällt etwa, dass die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint, dass der Verwaltungsakt schon im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war oder dass das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt (vgl. OVG Hamburg, U.v. 28.2.2013 - 1 Bf 10/12 - juris, Rn. 37, m.w.N.). Ferner kommt eine Ermessensreduzierung in Anwendung des Gleichheitssatzes in Betracht, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückgenommen hat. Schließlich ist für die Abwägung der oben genannten widerstreitenden Rechtsgüter auch von Bedeutung, ob es um eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, insbesondere schon vom Erlasszeitpunkt an, oder aber (nur) um eine solche mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an bzw. für die Zukunft geht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.10.2011 - 4 S 1790/10 -, juris, Rn. 31 ff. bzw. 41 ff.)

Eine zeitliche Zäsur besonderer Art greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Fallgruppe derjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, deren Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass sie auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sind, wobei die Frage eines Verfassungsverstoßes im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht abschließend geklärt war. Insoweit gilt, dass es unter Orientierung an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Determinierung des Rücknahmeermessens maßgeblich auf den Zeitpunkt des Nichtigkeitsausspruchs durch das Bundesverfassungsgericht ankommt. Während die Verwaltung für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ermessensfehlerfrei ablehnen kann, wenn nicht sogar ablehnen muss (Rückabwicklungsverbot), setzt sich für die Zeit danach der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch, ist also der bestandskräftige Verwaltungsakt im Regelfall ab diesem Zeitpunkt an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 C 59.11 - juris, Rn. 20 ff., U.v. 26.9.2012 - 2 C 48.11 - juris, Rn. 24 ff., U.v. 24.2.2011 - 2 C 50.09 -, a.a.O. = juris, Rn. 15, B.v. 8.5.2013 - 2 B 5.13 - juris, Rn. 10 f.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen darf die Beklagte zur Überzeugung der erkennenden Kammer bei der Ausübung des Rücknahmeermessens dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach dem vollständigen Abschmelzen der erhaltenen Kapitalabfindung durch das verfügte Ruhen der Versorgungsbezüge, welches hier am 1. April 2011 eingetreten ist, keinen Vorrang mehr gegenüber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit einräumen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, über die Regelung des Ruhens der Versorgungsbezüge des Klägers neu zu entscheiden. Hierbei hat sie aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass die getroffene Ruhensregelung für den Zeitraum nach dem 1. April 2011 vollumfänglich zurückzunehmen ist (vgl. OVG NRW, U.v. 7.12.2016 – 1 A 707/15 – juris, Rn. 85 ff.; U.v. 20.1.2016 – 1 A 2021/13- juris, Rn. 79 ff.; für den Zeitraum zuvor vgl. unten 3.).

Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Falle des Klägers zu dessen Nachteil anders gehandelt hätte als in vergleichbaren sonstigen Fällen, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null infolge eines Gleichheitsverstoßes nicht in Betracht kommt. Vielmehr existiert – wie von der Beklagten im Verfahren vorgetragen – eine entsprechende Weisungslage des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach Anträge auf Rücknahme von Rubensbescheiden mit dem Hinweis darauf, dass Erwägungen der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen sei, zurückzuweisen seien.

Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass der angegriffene Ruhensbescheid bereits zum Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war, denn die von der Beklagten durchgeführte Berechnung entsprach einer langjährigen Praxis, die bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 unbeanstandet geblieben ist. Die Rechtsanwendungsfehler sind erst Jahre nach dem Erlass des hier angegriffenen Verwaltungsaktes in der Rechtsprechung klar hervorgetreten (vgl. OVG NRW, U.v. 7.12.2016 – 1 A 707/15 – juris, Rn. 78; U.v. 20.01.16 – 1 A 2021/13 – juris, Rn. 73).

Darüber hinaus ist auch keine versorgungsrechtliche Vorschrift erkennbar, die das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung vorzeichnen würde. Auch ist angesichts der dem Kläger noch verbliebenen Versorgungsbezüge weder objektiv erkennbar, dass dieser in eine schwerwiegende finanzielle Notlage geraten wäre (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.2013 – 1 B 1316/12 – juris), insbesondere nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, noch hat der Kläger diesbezüglich etwas vorgetragen.

Schließlich steht eine Entscheidung und damit mögliche Nichtigkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der hier inmitten stehenden Bestimmung des Beamtenversorgungsrechts sowie des parallelen Soldatenversorgungsrechts noch aus (vgl. die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2011 – 10 A 10757/11.OVG – (n.v.) und des VG München vom 18.11.2014 – M 21 K 12.2042 – juris), so dass der Kläger aus diesem Gesichtspunkt gerade noch nichts für sich herleiten kann.

Allerdings verstößt nach Auffassung der erkennenden Kammer die weitere Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides ab dem Zeitpunkt, zu dem der vom Kläger erhaltene Abfindungskapitalbetrag durch das Ruhen der Versorgungsbezüge vollständig aufgezehrt ist (hier für den Zeitraum nach dem 1. April 2011) gegen die guten Sitten und das Gebot von Treu und Glauben, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt eine in vollem Umfang rechtswidrige Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen muss, womit die Beklagte gleichzeitig in eklatanter Weise gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Alimentationspflicht gegenüber dem Kläger verstößt. Vor diesem Hintergrund würde sich die Aufrechterhaltung der Ruhensregelung über diesen Zeitpunkt hinaus als schlechthin unerträglich erweisen.

Denn ist ein von einer zwischenstaatlichen Einrichtung erhaltener Kapitalbetrag durch das Ruhen von Versorgungsbezügen aufgezehrt, tritt dieser Aspekt in den Vordergrund der Ermessensausübung. Das hängt damit zusammen, dass es hier um Dauerverwaltungsakte mit einer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mitunter ganz erheblichen finanziellen Bedeutung für den betroffenen Versorgungsempfänger geht. Relevante Faktoren für diese Bedeutung sind zum einen die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages (in Relation zum gezahlten Ruhegehalt), zum anderen aber auch die (Gesamt-)Dauer des Ruhenszeitraums. Denn die durch das Ruhen der Bezüge für den Betroffenen in den Rücknahmefällen rechtswidrig ausgelöste Belastung summiert sich in der Regel über eine Vielzahl von Jahren, wenn nicht häufig sogar Jahrzehnten. Gerade daraus kann sich im Ergebnis die objektive Unerträglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung eines solchermaßen belastenden rechtwidrigen Zustandes in Abwägung mit der Bestandskraft zugrunde liegender Bescheide ergeben. Denn es geht hier nicht um die Kürzung irgendwelcher Zahlungen. Inmitten steht vielmehr der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Beamten auf eine gesetzmäßige und ungeschmälerte Versorgung. Die Kammer bewertet in diesem Zusammenhang namentlich solche Eingriffe in den Versorgungsanspruch als schlechthin unerträglich, welche im Wesentlichen nur mit Blick auf die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts fortgesetzt werden, obwohl der tragende Grund und Zweck für ein Fortdauern der Ruhensregelung schon klar entfallen ist. Das meint die Fälle, in denen der seinerzeit an Versorgungsstatt empfangene Kapitalbetrag bereits vollständig abgeschmolzen ist, gleichwohl die Ruhensregelung aber noch weiter aufrechterhalten wird. Durch ein solches Vorgehen werden die Betroffenen typischerweise deutlich stärker belastet als bei einem etwa infolge unrichtiger Berechnung „nur“ zu hoch angesetzten monatlichen Ruhensbetrag in der Phase vor dem Erreichen des Zeitpunktes des vollständigen Aufzehrens des Kapitalbetrags. Denn in der Phase nach jenem Zeitpunkt erweisen sich alle weiterhin einbehaltenen Ruhensbeträge in ihrem vollen Umfang als unberechtigt. Dieser besonders gewichtige Umstand rechtfertigt es, an ihn bereits regelmäßig - und nicht nur bei im Einzelfall besonders hohen Monatsbeträgen - eine zeitliche Zäsur für ein auf Null reduziertes Rücknahmeermessen zu knüpfen. Das bedeutet, dass der Dienstherr dann, wenn dieser Zeitpunkt erreicht ist, die Rücknahme des Ruhensbescheides in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei wird ablehnen können (vgl. OVG NRW, U.v. 7.12.2016 – 1 A 707/15 – juris, Rn. 86; U.v. 20.01.16 – 1 A 2021/13 – juris, Rn. 80). Eine Begrenzung auf eine Rücknahme mit Wirkung erst dem Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers erfolgt dabei nicht (vgl. OVG NRW, U.v. 7.12.2016 – 1 A 707/15 – juris, Rn. 88 f.).

Vorliegend hat der Kläger aus seiner Tätigkeit bei drei verschiedenen NATO-Organisationen insgesamt einen Kapitalabfindungsbetrag i.H.v. 111.677,86 EUR erhalten. Auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Januar 2005 wurde dieser Betrag bis zum 1. April 2011 vollständig zum Ruhen gebracht und infolgedessen von den Versorgungsbezügen des Klägers einbehalten, wie die Beklagte und der Kläger übereinstimmend erklärt haben. Bei dieser Sachlage erscheint es schlechthin unerträglich und als ein Verstoß gegen die guten Sitten, wenn die Beklagte allein mit Blick auf die Bestandskraft des Ruhensbescheides trotz des vollständigen Abschmelzens der erhaltenen Kapitalabfindung durch das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge weiterhin jeden Monat einen Betrag in Höhe von 1.414,11 EUR und damit einen ganz erheblichen Teil der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers (aktuell 37,18%) einbehält und auf diese Weise den in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation in dieser Höhe sehenden Auges unerfüllt lässt, obwohl der Sinn der Ruhensregelung des§ 56 BeamtVG bereits vollumfänglich erreicht wurde, indem der Gesamtbetrag der erhaltenen Kapitalabfindung zum Ruhen gebracht wurde und damit eine Doppelalimentation des Klägers aus öffentlichen Kassen ausgeschlossen ist. Bis einschließlich März 2017 wurden nunmehr bereits weitere rund 100.000 EUR von den dem Kläger zustehenden Versorgungsbezügen zum Ruhen gebracht und einbehalten, mithin alsbald ein Betrag in Höhe des Doppelten der seinerzeit erhaltenen Kapitalabfindung.

Soweit andere Verwaltungsgerichte in dieser Frage anderer Auffassung als die erkennende Kammer sind (vgl. etwa VG Koblenz, U.v. 28.1.2015 – 2 K 304/14.KO; U.v. 3.2.2016 – 2 K 872/15.KO), so teilt die Kammer deren Rechtsansicht nicht.

c) Der Bestimmung des Zeitpunkts des vollständigen Aufzehrens der erhaltenen Kapitalabfindung durch das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge ist der oben genannte Betrag i.H.v. 111.677,86 EUR zu Grunde zu legen. Eine Erhöhung dieses Betrages durch eine Dynamisierung im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG kommt - wie bereits ausgeführt - vorliegend nicht in Betracht, da der gesetzliche Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die sich am 28. März 2008 bereits im Ruhestand befanden, vor dem Inkrafttreten der Regelung lag. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 C 47/11 – juris Rn. 12, 21).

Des Weiteren kommt hier auch keine Erhöhung durch eine Verrentung des am 28. März 2008 noch nicht infolge Ruhens aufgezehrten Betrages der Kapitalabfindung ab diesem Zeitpunkt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 C 47/11 – juris Rn. 15 ff.). Dies ergibt sich daraus, dass die im Rahmen der Verrentung heranzuziehende Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 Bewertungsgesetz aufgrund der unterschiedlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen unterschiedliche Kapitalwerte zu Grunde legt und die darauf fußende Berechnungsmethode und ihre Folgen einen Verstoß gegen die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen darstellt. Um dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts Rechnung zu tragen, darf diese Berechnungsmethode vorliegend nicht angewendet werden. Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2006/54/EG auch unmittelbar berufen. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897) erlassen, hierbei aber keine Gleichstellung bei der vorliegenden Berechnungsmethode vorgenommen. Im Gegenteil hat er sie noch in der Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG ausdrücklich festgeschrieben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelungen einer Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie bis zum Ablauf einer Umsetzungsfrist und erst recht danach nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH – Große Kammer – U.v. 22.11.2005 C 144/04 – juris). Vorliegend ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1h der Richtlinie 2006/54/EG das eindeutige und unmissverständliche Verbot an die Mitgliedstaaten, nach dem Geschlecht differenzierte Ruhestandsentgelte zu gewähren. Genau das Gegenteil sehen jedoch die nach Männern und Frauen differenzierenden Kapitalwerte in der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 Bewertungsgesetz zur Berechnung des Verrentungsbetrages nach§ 56 Abs. 3 BeamtVG vor. Angesichts dieses eindeutigen Charakters des Diskriminierungsverbotes und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht für die erkennende Kammer auch kein Anlass, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu ersuchen. Vielmehr kann das Gericht selbst den Verstoß und damit die Unanwendbarkeit der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 Bewertungsgesetz feststellen. Dieser Verstoß hat weiterhin zur Folge, dass die gesamte Berechnungsmethode nicht angewendet werden kann (vgl. zum Ganzen OVG Rh-Pf., U.v. 15.4.2011 – 10 A 11144/10 – juris Rn. 54 ff.; im Nachgang BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 C 47/11 – juris 23, 29 ff. - dort nicht entscheidungserheblich, jedoch mit Zweifeln an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV)). Dies entspricht im Übrigen offensichtlich auch der Rechtsauffassung der Beklagten, wie sich aus deren Schriftsätzen vom 14. November 2016 und 20. Februar 2017 ergibt.

3. Was den Zeitraum vor der vollständigen Aufzehrung des Kapitalabfindungsbetrages angeht, so ist keine der oben genannten Fallgruppen einschlägig, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zu einer Verpflichtung zur Rücknahme der Ruhensregelung betreffend die klägerischen Versorgungsbezüge führen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 7.12.2016 – 1 A 707/15 – juris, Rn. 102; U.v. 20.1.2016 – 1 A 2021/13 – juris). Es sind im vorliegenden Einzelfall auch keine darüber hinausgehenden Gesichtspunkte, wie z.B. besondere individuelle Härtegründe, vorgetragen oder ersichtlich, die hier ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden.

Auch jenseits der Frage einer Ermessensreduzierung auf Null hat die Beklagte ihr Ermessen – zumindest im Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014 – für den hier in Rede stehenden Zeitraum ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem der Rechtssicherheit abgewogen hat. Die Beklagte hat vorliegend der Rechtssicherheit als wesentlichem Element der Rechtsstaatlichkeit den Vorrang eingeräumt; sie hat hierbei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Nichtausschöpfung des Rechtsweges durch den Kläger sowie auf fiskalische Interessen durch Belastungen für die öffentlichen Haushalte hingewiesen (vgl. insoweit Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 48 Rn. 78). Darüber hinaus hat sie das Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung führen könnten, geprüft und rechtsfehlerfrei verneint, wobei im Zeitraum vor der vollständigen Aufzehrung der Kapitalabfindung durch das angeordnete teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge dieser Aspekt keiner gesonderten Erwähnung bedurfte. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO sind in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nach alledem nicht ersichtlich.

Angesichts des gestellten Klageantrages kam vorliegend eine Teilabweisung der Klage nicht in Betracht.

4. Nach alledem kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Ziffer 2 der Anlage 1 zum Ruhensbescheid vom 3. Januar 2005, wonach der Ruhensbetrag die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung bzw. den verrenteten Betrag nicht übersteigen dürfe, so auszulegen ist, dass sich nach dem vollständigen Abschmelzen der Kapitalabfindung infolge Ruhens von Versorgungsbezügen der zugrunde liegende Verwaltungsakt entsprechend § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat und für einen darüber hinausreichenden Einbehalt von Versorgungsbezügen demgemäß keine Rechtsgrundlage mehr existiert, nicht mehr an.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO,§§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 79


(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz


(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das G

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach §

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nac

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte


(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsp

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2017 - W 1 K 16.978 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalabfindungen auf sein Ruhegehalt. Der Kläger war - zuletzt im Amt eines Oberregierungsrates - bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Er war zweimal, von 1973 bis 1980 und von 1987 bis 1992, bei Einrichtungen der NATO beschäftigt. Diese zahlte ihm anstelle einer laufenden Altersversorgung eine Abfindung von insgesamt 226 508 DM. Ende 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

2

Die Beklagte behielt einen Teil des festgesetzten Ruhegehalts im Hinblick auf die Abfindungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29), den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt nicht ausgezahlt wird (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen. Für eine Verzinsung der Abfindungen fehle die gesetzliche Grundlage.

3

Nachdem die Beklagte den monatlich anzurechnenden Betrag aufgrund dieses Urteils zunächst auf 396,26 € festgelegt hatte, erhöhte sie ihn nach rückwirkender Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. April 2009 auf 978,12 €.

4

Die Klage gegen diese neue Berechnung hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Berufungsurteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen über die Verzinsung von Kapitalbeträgen geäußert. Es hat sein Urteil darauf gestützt, dass das Beamtenversorgungsgesetz nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden sei, soweit es vorschreibe, die der Berechnung zugrunde liegende statistische Lebenserwartung nach einer nach Geschlechtern differenzierenden Sterbetafel zu ermitteln. Dies verstoße gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit, der die Berechnung aufgrund einer einheitlichen Sterbetafel für Männer und Frauen verlange.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Ruhensbescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelungen des § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 229) in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob Teile dieser Regelungen gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoßen.

8

1. Die maßgebenden versorgungsgesetzlichen Regelungen sind Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.). Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).

9

Da die Dienstzeiten des Klägers bei der NATO vor dem Jahre 1999 lagen, richtet sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der NATO auf das Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Danach ist § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078; im Folgenden: BeamtVG 1992) anzuwenden, es sei denn die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl I S. 3834; im Folgenden: BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger.

10

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus diesem und einer Versorgung aus der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die näher bestimmte gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 findet Absatz 1 Anwendung, wenn an die Stelle einer Versorgung ein Kapitalbetrag tritt. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgung, so ist der sich bei der Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.). Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).

11

Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 233) mit Rückwirkung ab dem 28. März 2008 eingeführt worden ist, richtet sich die Anrechnung des Kapitalbetrages nunmehr nach § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25). Die Dynamisierung des Kapitalbetrages geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG, indem dieser um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG erhöht oder vermindert wird, die sich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.

12

Allerdings geht diese Dynamisierungsregelung für diejenigen Ruhestandsbeamten ins Leere, die - wie der Kläger - bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008 bereits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dynamisierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezügen vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren, vor dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind. Ab diesem Zeitpunkt sind vorher ausgezahlte Kapitalbeträge bis zu dem Beginn des Ruhestandes zu dynamisieren.

13

Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG errechnet sich der monatliche Verrentungsbetrag für Kapitalabfindungen aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt. Nach Satz 1 dieser Anlage ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung oder Nutzung nach der Sterbetafel für die Bundesrepublik 1986/88 unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % zu errechnen. Daraus folgt, dass der dynamisierte Kapitalbetrag für die Zeit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Versorgungsempfängers bei Beginn der Versorgung (Eintritt in den Ruhestand) unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % zu verrenten ist.

14

Die Anlage 9 war bei der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 nicht mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2009 verweist Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 - BBVAnpG 2010/2011 - BGBl I S. 1552). Nach Satz 3 des § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung verzinst. Nach Satz 4 stellt das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen. Dabei werden der Berechnung jährlich neue Sterbetafeln zugrunde gelegt, die der steigenden Lebenserwartung Rechnung tragen und so zu einer Streckung der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge über einen längeren Zeitraum führen.

15

Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG erst mit Wirkung ab 1. Januar 2009 war die auf Anlage 9 verweisende Vorgängerregelung im Rückwirkungszeitraum vom 28. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Damit gab sie die generellen Kriterien für die Verrentung des Kapitalbetrages in diesem Zeitraum vor. Gegen die vom Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2011 angeordnete rückwirkende Geltung ab dem 28. März 2008 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <38 f.>). Erst ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.

16

Damit ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz abzustellen. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung nach der Tabelle vorzunehmen, die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.

17

Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrages von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der Anrechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberechnung ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die Summe der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser Betrag stellt den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist. Dies folgt aus dem Zweck der Ruhensregelungen: Diese begründen Auszahlungshindernisse für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG; früher § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 und 1994). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung. Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).

18

Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag bei der Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die Anrechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer der Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon abweichender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher durch die Anrechnung abgegolten ist.

19

2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ruhensberechnung der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft ist. Daher kann die nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorgesehene Vergleichsbetrachtung nicht vorgenommen werden.

20

Zum einen hat die Beklagte einen erheblich überhöhten Gesamtruhensbetrag zugrunde gelegt, weil sie die Kapitalabfindung des Klägers nicht um diejenigen Ruhensbeträge vermindert hat, die sie vor dem 28. März 2008 einbehalten hat.

21

Auch durfte die Beklagte die Kapitalabfindung des Klägers für die Zeit von der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht dynamisieren, weil § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG keine Regelung für diejenigen Ruhestandsbeamten trifft, die am 28. März 2008 bereits versorgungsberechtigt waren. Hier ist der Verrentung lediglich der nicht dynamisierte Kapitalbetrag abzüglich der bereits einbehaltenen Ruhensbeträge zugrunde zu legen.

22

Schließlich hat die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt. Dem lag - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - die Fehlvorstellung der Beklagten zugrunde, dass die Versorgungsbezüge dauerhaft, d.h. bis zum Tod des Versorgungsberechtigten ruhen. Dieser Endzeitpunkt ist im vorliegenden Fall aufgrund des Lebensalters des Klägers bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 28. März 2008 und der Sterbetafel für Männer 1986/88 (§ 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes) zu bestimmen.

23

3. Erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits bei Anwendung der einschlägigen Ruhensregelungen des geltenden Versorgungsgesetzes als rechtswidrig, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht nicht entscheidungserheblich an. Daher beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:

24

Es erscheint fraglich, ob die von § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) angeordnete Anwendung der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 5,5 % für die Verrentung vorgeschrieben wird. Entsprechendes gilt für die Anwendung von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes seit dem 1. Januar 2009. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Zinsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG setzt voraus, dass die Verrentung des mit 5,5 % zu verzinsenden Kapitalbetrages nicht zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führt. Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).

25

Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrages, den Beamten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen. Diese besteht in der Verrentungsphase ab Eintritt in den Ruhestand darin, den Kapitalbetrag im Zeitraum der statistischen Lebenserwartung nach und nach aufzuzehren. Auch in dieser Phase kann dem Beamten durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zugemutet werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigte Teile der Kapitalabfindung mündelsicher anzulegen. Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42). Vielmehr muss für die Verrentungsphase berücksichtigt werden, dass der Kapitalbetrag nach und nach als Ergänzung der laufenden Versorgungsbezüge zur Sicherstellung der amtsangemessenen Versorgung benötigt wird. Daher dürfen Beträge nur mit einem durchschnittlich erzielbaren Zinssatz für kurz- oder mittelfristige mündelsichere Anlagen verzinst werden.

26

Die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 des Bewertungsgesetzes erscheint grundsätzlich nicht geeignet, die amtsangemessene Alimentation sicherzustellen. Sie begründet die ernsthafte Möglichkeit einer auf Dauer angelegten Absenkung des festgesetzten Versorgungsstandards.

27

§ 14 BewG regelt die Ermittlung eines Kapitalwertes für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen zu dem Zweck ihrer steuerlichen Bewertung. Daher kommt ein hoher Zinssatz den Steuerpflichtigen zugute. Demgegenüber erweist sich ein hoher Zinssatz für Versorgungsempfänger als ungünstig, weil er zu einer höheren Anrechnung eines zu Versorgungszwecken erhaltenen Kapitalbetrages auf die laufende Versorgungsleistung führt. Erhöht der Gesetzgeber den Zinssatz, um die Steuerpflichtigen zu entlasten, belastet er wegen der Verweisung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG zwangsläufig die Versorgungsempfänger. Dies begründet die Gefahr, dass die Folgewirkungen der Änderungen für die Versorgungsempfänger eintreten, obwohl der Gesetzgeber deren Belange nicht im Blick hat.

28

Hinzu kommt, dass in der Verrentungsphase der abschmelzende Kapitalbetrag durch den Zinssatz von 5,5 % tendenziell deutlich höher aufgestockt wird als in der Dynamisierungsphase zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes. Nach den - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren - § 55 Abs. 1 Satz 8, § 70 BeamtVG liegen in der Dynamisierungsphase die Steigerungsraten seit längerer Zeit durchschnittlich bei rund 2 %.

29

Was die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Lebenserwartung angeht, hat der Senat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV).

30

Dieser Grundsatz verbietet geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen; er begründet als unmittelbar geltendes Primärrecht der Union Rechte, die die Betroffenen vor den nationalen Gerichten durchsetzen können (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95, Gerster - Slg. 1997, I-5253 Rn. 17). Der Grundsatz findet auch für Beamte Anwendung (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 a.a.O. Rn. 18 f.). Nach Art. 157 Abs. 2 AEUV gilt er für alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis haben; hierzu gehört auch die Altersversorgung der Beamten (stRspr; EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. I-1757 Rn. 43).

31

Das den Ruhensvorschriften des § 56 BeamtVG in seinen verschiedenen Fassungen zugrunde liegende System der Verrentung einer zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalabfindung fingiert, dass die Versorgungsempfänger ihre Kapitalabfindung bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung aufzehren. Demnach müssen sich Männer monatlich höhere Beträge anrechnen lassen als Frauen, weil sie statistisch eine kürzere Lebenserwartung haben. Erreichen Männer und Frauen die statistische Lebenserwartung ihres Geschlechts, endet die Anrechnung des verrenteten Kapitalbetrages; ihnen wird die festgesetzte Versorgung in voller Höhe ausgezahlt. Daher wird ein anzurechnender Gesamtruhensbetrag in gleicher Höhe bei Männern und Frauen über einen unterschiedlich langen Zeitraum angerechnet. Der monatliche Einbehalt des Ruhegehalts ist bei Männern höher; dafür ist der Ruhenszeitraum kürzer.

32

Durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln soll eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht, Geschlechterdiskriminierung gerade vermieden werden. Allerdings handelt es sich um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil sich die Regelung in jedem Einzelfall je nach der Lebensdauer vorteilhaft oder nachteilig auswirkt. Bei Männern, die vor ihrem "statistischen Lebensende" versterben, führt sie regelmäßig dazu, dass bei ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ein höherer Gesamtbetrag zum Ruhen gebracht worden ist als bei im selben Alter versterbenden Frauen.

33

Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit dieses Ruhenssystems mit Art. 157 AEUV liegt noch nicht vor.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2009 - 9 K 465/09 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1942 geborene Klägerin wendet sich gegen den Versorgungsabschlag nach Teilzeitbeschäftigung.
Sie stand zuletzt als Oberlehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31.01.1999 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Während ihrer aktiven Dienstzeit war die Klägerin vom 01.09.1971 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand teilzeitbeschäftigt.
Mit Bescheid vom 11.02.1999 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 01.02.1999 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 56,79 v.H. auf monatlich 3.602,92 DM fest. Dabei wurde der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG a.F. ermittelte Ruhegehaltssatz der Klägerin in Höhe von 60,56 v.H. im Hinblick auf das Ergebnis der durch § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. vorgegebenen, einen Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. berücksichtigenden Vergleichsberechnung auf 56,79 v.H. gekürzt. Ihren Widerspruch gegen diesen Bescheid, mit dem die Klägerin geltend gemacht hatte, dass bei der Ist-Lebensarbeitszeit 23 Tage fehlten, nahm sie unter dem 30.03.1999 zurück.
Mit Schreiben vom 07.10.2005 beantragte die Klägerin beim Landesamt, den Bescheid vom 11.02.1999 abzuändern und ihre Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25.05.2005 festgestellt, dass dieser Abschlag gegen europarechtliche Regelungen verstoße. Das Landesamt lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 07.12.2005 ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2006 zurück. Ihre hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.12.2006 - 18 K 1845/06 - ab, der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 14.02.2008 - 4 S 338/07 -).
Am 30.07.2008 beantragte die Klägerin unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008, den Bescheid vom 11.02.1999 aufzuheben und ihre Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigung festzusetzen. Mit Bescheid vom 03.11.2008 lehnte das Landesamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 02.01.2009 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG, da Wiederaufgreifensgründe nicht gegeben seien. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rücknahme bzw. Änderung des Bescheids über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 11.02.1999 nach § 48 LVwVfG; die Aufrechterhaltung dieses Bescheids sei nicht schlechthin unerträglich. Auch im Rahmen des Ermessens sei man nicht bereit, das Verfahren nach § 51 LVwVfG wiederzueröffnen und eine neue Sachentscheidung zu treffen bzw. den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 48 LVwVfG rückwirkend oder für die Zukunft zu ändern, weil weiterhin dem Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang vor dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt werde.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 10.09.2009 unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 30.07.2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte neu zu berechnen, und den Beklagten verurteilt, die so errechneten höheren Bezüge nachzuzahlen. Den Bescheid des Landesamts vom 03.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2009 hat es insoweit aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor Eingang ihres Antrags; ein solcher Anspruch lasse sich weder aus § 51 Abs. 1 LVwVfG noch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 LVwVfG oder aus Europarecht entnehmen. Das ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.07.2009, dem sich der Berichterstatter anschließe. Denn andernfalls wäre die Bestandskraft von Versorgungsfestsetzungsbescheiden für die Behördenseite nahezu „wertlos“. Daher bedürfe es auch keiner Entscheidung, ob nicht einer Neufestsetzung für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis zum 18.12.2006 zusätzlich die Rechtskraft der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.12.2006 - 18 K 1845/06 - entgegenstehe. Etwas anderes gelte jedoch für den Zeitraum ab Eingang des Antrags der Klägerin auf Neufestsetzung am 30.07.2008. Zwar bestehe auch für diese Zeit kein gebundener Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens samt nachfolgender Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 LVwVfG. Zu Unrecht verneine das Landesamt aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens aus § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG. Insoweit sei sein Ermessen sogar auf Null reduziert.
Auf die Anträge der Klägerin und des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2010 - 4 S 2201/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2009 - 9 K 465/09 - im Umfang der Klagabweisung zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 02.01.2009 und unter Änderung des Bescheids vom 11.02.1999 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge ab 01.02.1999 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte neu zu berechnen, und den Beklagten zu verurteilen, die so errechneten höheren Bezüge nachzuzahlen,
10 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie sie stünde, wenn ihre Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. berechnet worden wären.
11 
Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bescheid über die Festsetzung ihrer Bezüge jedenfalls gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurückzunehmen, weil dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ sei. Es sei „in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben“, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könne. Dies sei der Fall, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten ein lebenslanges sei. Es entscheide sich damit grundlegend von sonstigen Dauerrechtsverhältnissen, die meist zeitlich begrenzter seien. Der Beamte auf Lebenszeit könne von seinem Dienstherrn mindestens verlangen, dass seine Besoldung und später seine Versorgung nicht nach nichtigen Gesetzen errechnet werde und, sollte dem Dienstherrn entgangen sein, dass er nichtige Gesetze anwende, nach besserer Erkenntnis Abhilfe geschaffen werde. Alles andere sei dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fremd und deswegen habe in diesem Rechtsverhältnis der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber argumentiere, die vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärte Regelung sei „nicht offensichtlich rechtswidrig“, dann sei dies nicht verständlich. Offensichtlich rechtswidriger als „nichtig“ gebe es nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange auch das Unionsrecht, den rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 11.02.1999 ab Erlass zurückzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 13.01.2004. Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich ihres Klagebegehrens nicht beachtet. Denn es verkenne, dass sich das Urteil des EuGH vom 13.01.2004 keineswegs nur auf solche Verwaltungsentscheidungen beziehe, die infolge eines Urteils eines nationalen Gerichts in letzter Instanz bestandskräftig geworden seien. Diese Voraussetzung sei nur vor dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt verständlich, da die Firma Kühne & Heitz NV tatsächlich geklagt habe. Allerdings habe diese Firma lediglich eine Instanz prozessiert. Ansonsten seien Unterschiede zwischen der von dem EuGH entschiedenen und der vorliegenden Sache überhaupt nicht ersichtlich. Und nicht verkannt werden dürfe, dass sie, hätte sie gegen den Bescheid vom 11.02.1999 Widerspruch eingelegt, nach damaliger Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats chancenlos gewesen wäre. Jedenfalls habe der Beklagte sie und gleichermaßen betroffene Beamtinnen, wenn er in seiner Rechtsanwendung gegen Unionsrecht verstoßen oder eine Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt oder entgegenstehende Rechtsvorschriften nicht beseitigt habe, aus Schadensersatzgründen so zu stellen, als sei dem Unionsrecht Genüge getan worden. Hingewiesen werde auch auf das Urteil des EuGH vom 25.11.2010. Die Antworten des EuGH auf die Vorlagefragen gäben Hinweise für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls. Über die grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Abänderung eines bestandskräftigen Bescheids eröffne § 51 Abs. 1 LVwVfG bei zutreffendem Verständnis und vernünftiger, gemeinschaftsfreundlicher Auslegung die Möglichkeit, ihren „Geldschaden“ durch eine zutreffende Berechnung ihrer Versorgungsbezüge auszugleichen. Diesen Weg habe das Verwaltungsgericht über § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG für die Zeit ab Antragstellung beschritten. Diese Möglichkeit eröffne § 51 Abs. 1 LVwVfG auch für die Zeit seit der Versetzung in den Ruhestand.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Er macht geltend, der Vortrag der Klägerin, dass dem „einschlägigen Fachrecht“ eine „bestimmte Richtung“ der zu treffenden Entscheidung zu entnehmen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die Klägerin lasse bereits offen, aus welchem Fachrecht konkret der zu treffenden Entscheidung hier eine bestimmte Richtung vorgegeben werde. Soweit sie sich auf das Beamtenverhältnis als solches berufe, sei nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ein intendiertes Ermessen ergeben solle. Insoweit weise das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass bei Bejahung eines Anspruchs auf rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge die Bestandskraft von Versorgungsfestsetzungsbescheiden nahezu „wertlos“ sei. Gleiches gelte, sofern man aus dem Beamtenverhältnis als solchem generell eine bestimmte Richtung der zu treffenden Ermessensentscheidung ableiten wollte. Schließlich sei auch keine versorgungsrechtliche Vorschrift ersichtlich, welche das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendieren würde. Das Verwaltungsgericht gelange weiter zu Recht zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Regelung nicht „offensichtlich rechtswidrig“ sei. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergebe sich aus der Nichtigkeit einer Regelung nicht automatisch auch die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit. Weiter sei im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen, dass im Falle einer rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten dem Aspekt der Rechtssicherheit auch deshalb besonderes Gewicht beizumessen sei, weil die Planungssicherheit der öffentlichen Hand erheblich beeinträchtigt werde, wenn Zahlungsansprüche in schwer kalkulierbarer Höhe für gegebenenfalls weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume die öffentlichen Finanzmittel belasteten. An dem Urteil des Verwaltungsgerichts bestünden auch keine ernsthaften Zweifel im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.01.2004. Der Vortrag der Gegenseite, dass die Klägerin in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall lediglich in einer Instanz prozessiert habe, verfange nicht. Denn jedenfalls habe die dortige Klägerin die Rechtsbehelfe, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, ausgeschöpft. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage zu erheben. Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, könne ihr nun im Rahmen der Ermessensentscheidung die Bestandskraft dieses Bescheides entgegengehalten werden. Schließlich stehe einer Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum 01.02.1999 bis zum 18.12.2006 zusätzlich die Rechtskraft der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.12.2006 entgegen.
15 
Der Beklagte beantragt weiter,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2009 - 9 K 465/09 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
17 
Für den Zeitraum ab dem 30.07.2008 habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 LVwVfG angenommen. Die Berufung auf die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids sei nicht „schlechthin unerträglich“. Das Verwaltungsgericht ziehe aus dem Charakter des Versorgungsfestsetzungsbescheids als Dauerverwaltungsakt und dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten den Schluss, dass diese Kriterien zu einer Verdichtung des Rücknahmeermessens führen würden, welche nur noch die Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids als ermessensfehlerfreie Entscheidung zuließe. Eine Bindung des Dienstherrn in seiner Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne hieraus jedoch nicht gefolgert werden, wie auch das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 25.07.2007 zutreffend festgestellt habe. Auch das Verwaltungsgericht Hannover habe in den Entscheidungen vom 25.02.2009 keine Einschränkung des Ermessens durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erblickt. Ferner lasse sich aus dem besonderen Treueverhältnis nicht herleiten, dass eine für die Beamten nachteilige Entscheidung des Dienstherrn bzw. das Unterlassen einer positiven Entscheidung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Der Dienstherr stehe in einem Spannungsverhältnis zwischen sich widerstreitenden Grundsätzen, namentlich der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten einerseits sowie dem zu bewältigenden Verwaltungsaufwand und dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Steuermitteln andererseits. Dabei dürfe dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit genommen werden, zwischen den sich widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu einer Entscheidung zu gelangen. Wenn der Treuepflicht von vornherein ein Vorrang eingeräumt werde, beraube dies den Dienstherrn seiner notwendigen Entscheidungsfreiheit und enge seinen Gestaltungsspielraum unzulässig ein. Des Weiteren gelte zu beachten, dass die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Gesichtspunkte für jeden rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheid Gültigkeit besäßen. Die Konsequenz aus der Wertung des Verwaltungsgerichts wäre, dass hinsichtlich jedes rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheids ein intendiertes Ermessen dahingehend bestünde, den Bescheid zurückzunehmen. Nähme man eine solche generelle Ermessensbindung des Dienstherrn an, widerspräche dies in den einschlägigen Fällen der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen gerade unberührt blieben und der Grundsatz der Rechtssicherheit nur in den speziell in § 79 Abs. 2 BVerfGG geregelten Ausnahmefällen hinter dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit zurückzustehen habe. Schließlich würde im gesamten Bereich der Versorgungsfestsetzung das Instrument der Bestandskraft als maßgeblicher Ausdruck der Rechtssicherheit insgesamt unterlaufen werden. Auch könne der Dienstherr die grundlegende Maxime der Berechtigung zu effizientem Handeln für sich in Anspruch nehmen, welche nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im materiellen Recht eine Rolle spiele. Die Effizienz des Verwaltungshandelns wäre jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn jeder bestandskräftige, rechtswidrige Versorgungsfestsetzungsbescheid zurückgenommen werden müsste. Eine verbindliche Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne einer nach Ablauf der Widerspruchsfrist Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffenden Regelung wäre nicht mehr möglich. In Anbetracht dessen, dass es sich im Bereich der Versorgung um ein Massenverfahren handele, wäre das Verwaltungshandeln auf Dauer lahm gelegt. In der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zur Petition 14/3081 in der Drucksache 14/4419 des Landtags von Baden-Württemberg sei in einem der vorliegenden Rechtssache vergleichbaren Fall festgestellt worden, dass die Ablehnung der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu Recht erfolgt sei.
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Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, jedenfalls ab Zugang ihres Antrags auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge sei der Bescheid vom 11.02.1999 aufzuheben. Denn für die Zukunft könne aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Dauerrechtsverhältnisses der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit beanspruchen. Die „Einzelfallgerechtigkeit“ zeichne sich auch dadurch aus, dass es nicht nur um „Einzelfallgerechtigkeit“ für sie gehe, sondern um 25.000 vergleichbare, ehedem teilzeitbeschäftigte Beamtinnen auf Lebenszeit. Im Rahmen des Dauerrechtsverhältnisses zwischen den Parteien sei kein Raum, eine nichtige Norm durch die Aufrechterhaltung eines leicht zu überprüfenden und zu ändernden Versorgungsfestsetzungsbescheids zu tradieren. Warum der Beklagte für den Bereich der Versorgungsfestsetzung auch noch Schutz und Fürsorge vor der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse reklamiere, bleibe im Dunkeln. Rechtsfrieden schaffe er mit seiner Auffassung nicht. Vielmehr mute er Beamtinnen mit jahrzehntelanger Dienstzeit zu, weitere Jahrzehnte jeder Mitteilung über die Zusammensetzung ihrer Versorgungsbezüge entnehmen zu müssen, dass ihnen Ruhegehalt vorenthalten werde, nur weil ihr Dienstherr meine, an der Umsetzung nichtiger Normen „verdienen“ zu müssen. Die Argumentation des Petitionsausschusses, soweit dessen Beschlussempfehlung in der Begründung des Zulassungsantrags des Beklagten wiedergegeben werde, sei gelinde gesagt traurig. Der Verwaltungsaufwand für die Korrektur von 25.000 Bescheiden dürfte nicht höher sein als der Verwaltungsaufwand, der erforderlich gewesen sei, 25.000 falsche Versorgungsfestsetzungsbescheide zu erlassen.
21 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufungen der Beteiligten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids des Landesamts vom 11.02.1999 und auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte sowie auf Nachzahlung der sich daraus ergebenden Besoldungsdifferenz hat, soweit der Zeitraum vor der Antragstellung am 30.07.2008 betroffen ist, wohl aber für den Zeitraum ab Antragstellung. Der Bescheid des Beklagten vom 03.11.2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 02.01.2009 sind daher insoweit aufzuheben. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte, auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist schon deshalb unzulässig, weil der Dienstherr mit diesem Begehren nicht zuvor befasst worden ist, es vielmehr insoweit an einem Vorverfahren fehlt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350).
24 
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG - Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVwVfG sind nicht ersichtlich - hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und der Antrag binnen drei Monaten gestellt wurde, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat. Weder die Verwaltung noch die Gerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, NVwZ 2011, 629). Auch wenn Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LVwVfG nicht gegeben sind, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 LVwVfG. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerwG, Urteile vom 24.02.2011 - 2 C 50.09 -, NvWZ 2011, 888, und vom 27.01.1994 - 2 C 12.92-, BVerwGE 95, 86).
25 
Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf erneute Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt.
26 
Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 23.10.2003 (- Rs. C-4/02, Schönheit, und Rs. C-5/02, Becker -, Slg. I 2003, 12575) zur Unvereinbarkeit des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung mit Art. 141 Abs. 1 EG ist schon deshalb keine Änderung der Rechtslage eingetreten, weil der EuGH es in dieser Entscheidung ausdrücklich zur Sache der nationalen Gerichte erklärt hat festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.
27 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 (- 2 C 6.04 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10), wonach der Versorgungsabschlag alten Rechts in § 14 BeamtVG a.F. aufgrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots für Zeiten ab dem 17.05.1990 bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt, stellt ebenfalls keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar. Denn gerichtliche Entscheidungsfindung ist rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Erlass eines höchstrichterlichen Urteils stellt daher keine Änderung der Rechtslage dar. Diese erfordert vielmehr Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 27.01.1994, a.a.O., m.w.N.).
28 
Schließlich ist auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (- 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241), mit dem § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. für nichtig erklärt worden ist, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird, keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Es stellt keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Rechtsnorm durch ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 51 RdNr. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 51 RdNr. 102; BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993 - 6 B 35.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Hessischer VGH, Urteil vom 06.04.2011 - 1 A 2532/09 -, Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009 - 2 A 1395/06 -, und VG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2009 - 9 K 79/08.F -, jeweils Juris). Denn gerichtliche Entscheidungen auch mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG wirken nicht konstitutiv auf das materielle Recht ein. Sie stellen die auf Grund des Vorrangs der Verfassung oder anderer Kollisionsregeln ipso iure eintretende Rechtsfolge der Normnichtigkeit lediglich fest. Sie bestätigen damit eine schon gegenüber dem Ursprungsverwaltungsakt jedenfalls von den Gerichten auf Grund des richterlichen Prüfungsrechts durch eigene Verwerfung oder ggf. durch Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu beachtende unverändert gebliebene Rechtslage. Dies ergibt sich auch aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen und Verwaltungsakte, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, mit Ausnahme von Strafurteilen unberührt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 -, BVerfGE 20, 230; BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O.).
29 
Für den Zeitraum vor Antragstellung hat die Klägerin auch gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) und Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge.
30 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 11.02.1999, mit dem der Beklagte den unter Anwendung der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG (sog. Mischberechnung) ermittelten Ruhegehaltssatz der Klägerin in Höhe von 60,56 v.H. im Hinblick auf das Ergebnis der durch § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. vorgegebenen, einen Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. berücksichtigenden Vergleichsberechnung (durchgängige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts) auf 56,79 v.H. gekürzt hat, ist rechtswidrig. Denn § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. ist mit Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008, a.a.O.).
31 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit. Insoweit liegen keine Umstände vor, nach denen sich das dem Dienstherrn von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Bescheids ermessensfehlerfrei wäre. Die dies ablehnende Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
32 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsakts herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. In dem einschlägigen Fachrecht kann aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709; Beschluss vom 07.07.2004, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null für die Vergangenheit aus.
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Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, gegen Treu und Glauben oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermessensfehlerhaft wäre.
34 
Es ist nicht „schlechthin unerträglich“, wenn für die Vergangenheit im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG an der Bestandskraft der Versorgungsfestsetzung festgehalten wird. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vom Nichtigkeitsausspruch des Bundesverfassungsgerichts unberührt, lediglich die Vollstreckung aus ihnen wird nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für unzulässig erklärt. Damit hat sich der Gesetzgeber in diesem Bereich dafür entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Die Bestandskraft der ergangenen Versorgungsfestsetzung stellt damit einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber neu eingetretenen Versorgungsfällen dar. Der Beklagte durfte auch berücksichtigen, dass die Klägerin diese Bestandskraft selbst verantwortet hat, nachdem sie gegen den Ausgangsbescheid keinen Rechtsbehelf erhoben hat. Sie hat selbst nicht behauptet, dass der Beklagte in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
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Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Nähme man eine solche generelle Ermessensbindung des Beklagten an, widerspräche dies der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 22.09.2010 - RO 1 K 10.521 -, Juris). Angesichts der Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin seit Februar 1999 ist auch nicht ersichtlich, dass sie in der Vergangenheit unangemessen versorgt gewesen wäre und es dementsprechend auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht grob unbillig oder unerträglich wäre, wenn der Versorgungsfestsetzungsbescheid nicht auch für die Vergangenheit korrigiert würde. Es existiert auch keine fachrechtliche, etwa versorgungsrechtliche Vorschrift, nach der das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendiert wäre.
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Zwar kann auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall unterscheidet sich jedoch der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt selbst dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm - wovon hier schon mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18.06.2008 (a.a.O.) nicht ausgegangen werden kann (s.a. OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009 - 1 A 162/08 -, m.w.N.) - offensichtlich war. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O.).
37 
Dass die Rechtwidrigkeit der Versorgungsberechnung auf einem für vergleichbare Fälle vom EuGH festgestellten Verstoß gegen Unionsrecht beruht, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, die bestandskräftige Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin für die Vergangenheit aufzuheben und neu zu entscheiden.
38 
Auch das Unionsrecht verleiht keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt das Unionsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006 - Rs. C-392/04, i-21 Germany GmbH und C-422/04, Arcor AG & Co. KG -, Slg. 2006, I-8559; Urteil vom 13.01.2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837). Sieht das nationale Recht - wie hier - vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung „schlechterdings unerträglich“ wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Unionsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen indes, wie dargelegt, nicht vor. Die im Urteil des EuGH vom 13.01.2004 (a.a.O.) genannten vier Voraussetzungen, unter denen die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin von dem Recht, den an sie gerichteten Versorgungsfestsetzungsbescheids anzufechten, nicht Gebrauch gemacht hat. Das Urteil des EuGH vom 25.11.2010 (- Rs. C-429/09, Fuß -, NZA 2011, 53) zum Schadensersatz bei einer Überschreitung der unionsrechtlich vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit rechtfertigt keine andere Bewertung.
39 
Ein Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Unionsrechtswidrigkeit offensichtlich wäre. Ist die Behörde - wie hier - nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Unionsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Der EuGH hat hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Regelung offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist. Das ist hier nicht der Fall. Es kann nicht angenommen werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Versorgungsfestsetzungsbescheids an seiner Rechtswidrigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestanden haben und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte. So hatte das Bundesverwaltungsgericht noch in den Jahren 1998 und 1999 dezidiert entschieden, dass das Argument einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung nicht greife (Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 2.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4, und Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 19.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 6; s.a. OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O., m.w.N.).
40 
Damit aber war es dem beklagten Land auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.07.2008 vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihm getroffenen Regelung zu berufen und dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
41 
Demgegenüber können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben, soweit sie auch für die Zeit ab dem 30.07.2008 an der Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 11.02.1999 festhalten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass insoweit das dem Beklagten durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass dem Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft mit der Folge entsprochen werden muss, dass ihr der Differenzbetrag nachzuzahlen ist.
42 
Zwar bedarf die Behörde in der Regel keines besonderen Grundes, um die beantragte Rücknahme abzulehnen, sondern kann auf den früheren Verwaltungsakt sowie darauf verweisen, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt habe, einen Rechtsbehelf einzulegen, weshalb die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme regelmäßig ermessensfehlerfrei ist, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die in einem Rechtsbehelfsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Der Fall der Klägerin weist indes - wie auch vergleichbare Fälle - wesentliche Besonderheiten auf, die der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensausübung verkannt hat und die zugleich zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen, weil insoweit die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheids schlechthin unerträglich wäre.
43 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass von der Verwaltung grundsätzlich rechtmäßige Zustände herzustellen sind, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, und dass dieser Verpflichtung besondere Bedeutung zukommt, wenn es sich wie hier bei dem ursprünglichen Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist dessen Bestandskraft und damit der Vorrang der Rechtssicherheit vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig nur für die Vergangenheit geschützt, wohingegen für die Zukunft der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich der Vorrang gebührt und Betroffene einen Anspruch auf Anpassung an die verfassungsmäßige Rechtslage haben (vgl. Graßhof in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 79 RdNr. 31; Bethge in: Maunz/Schmitz-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 RdNr. 53; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 183 RdNr. 56). Das Absehen von einer Rücknahme würde in einem solchen Fall nicht lediglich das Absehen von einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für die Vergangenheit bedeuten, sondern das bewusste Inkaufnehmen des Eintritts bzw. des Weiterbestehens rechtswidriger Rechtsfolgen in der Zukunft. Im Falle eines Beamten im Ruhestand bedeutet das Absehen von der Rücknahme einer rechtswidrig zu niedrigen Versorgungsfestsetzung die Aufrechterhaltung eines Zustands, bei dem der Versorgungsempfänger Monat für Monat schlechter gestellt wird als er nach der Gesetzeslage zu stellen wäre wäre (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009 - 1 A 162/08 -; VG Berlin, Urteil vom 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2008 - 23 K 813/07 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris). Dies würde ein Fortführen der rechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung zur Folge haben. Bereits diese Gesichtspunkte lassen bezogen auf die Zukunft das Gewicht der entgegenstehenden Aspekte Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie gegenüber dem Gebot rechtsstaatlichen Handelns aus Art. 20 Abs. 3 GG deutlich in den Hintergrund treten.
44 
Es ist weiter in den Blick zu nehmen, dass mit dem Beamtenverhältnis ein besonderes Rechtsverhältnis betroffen ist, nämlich ein verfassungsrechtlich gewährleistetes, grundsätzlich lebenslanges öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), das nicht nur dem Beamten, sondern auch dem Dienstherrn besondere, unter dem Begriff der Fürsorgepflicht zusammengefasste Treuepflichten auferlegt (vgl. nur Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 60; Sodan, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 18, 31). Hinzu tritt im Falle der beamtenrechtlichen Versorgung auch ein besonderer Aspekt des materiellen Rechts. Nach § 3 Abs. 3 BeamtVG kann auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Gerade dieser Gesichtspunkt ist zukunftsbezogen bei der Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit von zentraler Bedeutung. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt, was bedeutet, dass die Verwaltung streng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist und keine weiteren, davon unabhängigen Handlungsspielräume besitzt. Die Absätze 2 und 3 der Vorschrift ergänzen dies dahingehend, dass dem Beamten keine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zugebilligt werden kann und dass der Beamte auf die ihm gesetzlich zustehende Versorgung nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise verzichten kann. Hinsichtlich der Höhe der Versorgung gilt mithin ein strenges Prinzip der Gesetzmäßigkeit. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG mit Beginn des Ruhestands, und zwar gemäß § 3 BeamtVG in der gesetzlich vorgegebenen Höhe. Ab diesem Zeitpunkt ist das Ruhegehalt dem Beamten - ohne dass es eines vorherigen Antrags bedürfte - von Amts wegen und auf Lebenszeit (§ 17 BeamtVG) zu gewähren. Nimmt man diese strikten gesetzlichen Vorgaben in den Blick und vergegenwärtigt man sich des Weiteren, dass der Dienstherr aufgrund seiner verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht gehalten ist, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen, so ist festzustellen, dass der Gesetzmäßigkeit der Versorgung und damit der materiellen Gerechtigkeit im Versorgungsrecht ganz erhebliches Gewicht beizumessen sind (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.). Aus § 3 Abs. 3 BeamtVG ergibt sich auch, dass es sich bei der Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Versorgungsempfängern die gesetzlich zustehende Versorgung zukommen zu lassen, nicht nur um einen privaten Belang des Versorgungsempfängers, sondern um einen gewichtigen öffentlichen Belang handelt. Angesichts dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, welchen Spielraum der Beklagte bei einer Überprüfung des bisherigen Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Zeit ab der Antragstellung auf Neuberechnung noch hätte. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Gesichtspunkt der Bestandskraft des rechtswidrigen Versorgungsbescheids es rechtfertigen könnte, dem Beamten für die Zukunft einen Teil seiner ihm kraft Gesetzes zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge vorzuenthalten. Der Klägerin kann hinsichtlich des Zeitraums ab Antragstellung auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie den Versorgungsbescheid zunächst in Unkenntnis der Unionsrechtswidrigkeit und der Grundgesetzwidrigkeit des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte hingenommen hat, denn es entsprach zur Zeit ihrer Zurruhesetzung dem Stand der Rechtsprechung, dass dieser Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 und vom 22.07.1999, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.1995 - 2 A 11221/95 -, IÖD 1996, 98; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.08.1993 - 3 B 92.3894 -, ZBR 1994, 159; OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.).
45 
Mithin gibt das Versorgungsrecht als einschlägiges Fachrecht dem behördlichen Ermessen für die Zukunft (ab Antragstellung) eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung dergestalt vor, dass der rechtswidrige Versorgungsfestsetzungsbescheid aufzuheben ist und die Versorgungsbezüge dem Gesetz entsprechend neu festzusetzen sind. Dies verpflichtet im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dazu, der materiellen Gerechtigkeit hier ein höheres Gewicht beizumessen als der Bestandskraft der die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheide. Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die es rechtfertigen könnten, dass dem Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung die Möglichkeit verbleibt, die gebotene Rücknahme erst mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt auszusprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. zu alledem auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2010 - 6 N 32.09 -; VG Berlin, Urteile vom 26.05.2009 - 26 A 29.07 - und vom 10.10.2007, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteile vom 09.07.2009 - 23 K 2943/07 - und vom 15.09.2008, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 06.03.2007 - 5 A 191/06 -; VG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2009 - 9 K 79/08.F -, jeweils Juris).
46 
Der Hinweis des Beklagten auf den mit einer Korrektur verbundenen Verwaltungsaufwand rechtfertigt es vor dem Hintergrund der hier gegebenen besonderen Umstände nicht, gleichsam sehenden Auges auf die Dauer des Versorgungsverhältnisses der Klägerin an der materiell rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung festzuhalten und der Klägerin so einen Teil der ihr zustehenden Versorgung auf Lebenszeit vorzuenthalten.
47 
Indes folgt daraus nicht, dass das behördliche Rücknahmeermessen hinsichtlich jedes rechtswidrigen Versorgungsbescheids für die Zukunft auf Null reduziert und ein solcher daher auf Antrag des Versorgungsempfängers im Regelfall für die Zukunft aufzuheben und durch eine rechtmäßige Neufestsetzung zu ersetzen wäre. Denn es ist dem Adressaten eines Versorgungsbescheids wie jedem anderen Adressaten eines Verwaltungsakts grundsätzlich zuzumuten, dass er sich innerhalb der Widerspruchsfrist Klarheit darüber verschafft, ob der Bescheid der Rechtslage entspricht oder ob er ihn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einer Rechtskontrolle unterziehen will. Leidet der Bescheid an einem tatsächlichen Fehler, etwa in Gestalt des Außerachtlassens anzurechnender Zeiten oder eines Rechenfehlers, so handelt es sich um Mängel, die für den Versorgungsempfänger bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Bescheids erkennbar sind. Lässt er den Bescheid dennoch in Bestandskraft erwachsen, so dürfte einem späteren Rücknahmebegehren der Grundsatz der Rechtssicherheit auch mit Wirkung für die Zukunft entgegenstehen. Gleiches mag hinsichtlich einer Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers gelten. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Versorgungsempfängers, den Bescheid auch in rechtlicher Hinsicht während der Widerspruchsfrist einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Versäumt er dies etwa aus Desinteresse, Nachlässigkeit oder Unkenntnis, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass die Aufrechterhaltung des Versorgungsbescheids im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlechthin unerträglich wäre, denn die Rechtswidrigkeit des Bescheids ist nur eine, aber nicht die einzige Voraussetzung eines Rücknahmeanspruchs (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall beruht die Rechtswidrigkeit des Versorgungsbescheids jedoch nicht auf einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern zeichnet sich dadurch aus, dass der Ruhegehaltssatz der Klägerin zu niedrig festgesetzt worden ist, weil eine gesetzlich vorgegebene Kürzungsvorschrift sich im Nachhinein wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben und gegen Verfassungsrecht als nichtig erwiesen hat.
48 
Soweit der Beklagte auf Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover (vom 05.02.2009, 2 A 1395/06 u.a.) und des Verwaltungsgerichts Köln (vom 25.07.2007, 3 K 3568/06) verweist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Hannover setzt sich mit der obigen Argumentation nicht auseinander. Soweit das Verwaltungsgericht Köln den Aspekt eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und den Anspruch auf Fürsorge im Rahmen der Prüfung des § 48 LVwVfG anspricht und meint, dass derartige Erwägungen die Behörde zwar zur Rücknahme berechtigten, jedoch nicht - wie das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.03.2007 zu § 5 Abs. 3 BeamtVG festgestellt habe - im Sinne einer Ermessensreduzierung verpflichteten, findet sich eine Aussage dieses Inhalts in der in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Die Beschlüsse vom 14.02.2008 (- 4 S 338/07 -) und vom 15.02.2008 (- 4 S 1120/07 -), mit denen der Senat Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, beziehen sich auf das jeweilige Zulassungsvorbringen und enthalten keine für den vorliegenden Fall erheblichen, verallgemeinerungsfähigen Aussagen.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet das Interesse der Klägerin an einer Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor Stellung ihres Antrags als etwa gleichwertig mit ihrem Interesse an der Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zeit nach ihrem Antrag. Damit ist eine hälftige Kostenteilung sachgerecht. Dies gilt auch für die erste Instanz. Insoweit unterliegt die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nicht dem Verbot der (nachteiligen) Änderung im Berufungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171).
50 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss vom 24. Oktober 2011
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.496,02 EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufungen der Beteiligten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids des Landesamts vom 11.02.1999 und auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte sowie auf Nachzahlung der sich daraus ergebenden Besoldungsdifferenz hat, soweit der Zeitraum vor der Antragstellung am 30.07.2008 betroffen ist, wohl aber für den Zeitraum ab Antragstellung. Der Bescheid des Beklagten vom 03.11.2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 02.01.2009 sind daher insoweit aufzuheben. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte, auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist schon deshalb unzulässig, weil der Dienstherr mit diesem Begehren nicht zuvor befasst worden ist, es vielmehr insoweit an einem Vorverfahren fehlt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350).
24 
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG - Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVwVfG sind nicht ersichtlich - hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und der Antrag binnen drei Monaten gestellt wurde, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat. Weder die Verwaltung noch die Gerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, NVwZ 2011, 629). Auch wenn Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LVwVfG nicht gegeben sind, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 LVwVfG. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerwG, Urteile vom 24.02.2011 - 2 C 50.09 -, NvWZ 2011, 888, und vom 27.01.1994 - 2 C 12.92-, BVerwGE 95, 86).
25 
Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf erneute Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt.
26 
Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 23.10.2003 (- Rs. C-4/02, Schönheit, und Rs. C-5/02, Becker -, Slg. I 2003, 12575) zur Unvereinbarkeit des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung mit Art. 141 Abs. 1 EG ist schon deshalb keine Änderung der Rechtslage eingetreten, weil der EuGH es in dieser Entscheidung ausdrücklich zur Sache der nationalen Gerichte erklärt hat festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.
27 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 (- 2 C 6.04 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10), wonach der Versorgungsabschlag alten Rechts in § 14 BeamtVG a.F. aufgrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots für Zeiten ab dem 17.05.1990 bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt, stellt ebenfalls keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar. Denn gerichtliche Entscheidungsfindung ist rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Erlass eines höchstrichterlichen Urteils stellt daher keine Änderung der Rechtslage dar. Diese erfordert vielmehr Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 27.01.1994, a.a.O., m.w.N.).
28 
Schließlich ist auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (- 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241), mit dem § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. für nichtig erklärt worden ist, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird, keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Es stellt keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Rechtsnorm durch ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 51 RdNr. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 51 RdNr. 102; BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993 - 6 B 35.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Hessischer VGH, Urteil vom 06.04.2011 - 1 A 2532/09 -, Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009 - 2 A 1395/06 -, und VG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2009 - 9 K 79/08.F -, jeweils Juris). Denn gerichtliche Entscheidungen auch mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG wirken nicht konstitutiv auf das materielle Recht ein. Sie stellen die auf Grund des Vorrangs der Verfassung oder anderer Kollisionsregeln ipso iure eintretende Rechtsfolge der Normnichtigkeit lediglich fest. Sie bestätigen damit eine schon gegenüber dem Ursprungsverwaltungsakt jedenfalls von den Gerichten auf Grund des richterlichen Prüfungsrechts durch eigene Verwerfung oder ggf. durch Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu beachtende unverändert gebliebene Rechtslage. Dies ergibt sich auch aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen und Verwaltungsakte, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, mit Ausnahme von Strafurteilen unberührt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 -, BVerfGE 20, 230; BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O.).
29 
Für den Zeitraum vor Antragstellung hat die Klägerin auch gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) und Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge.
30 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 11.02.1999, mit dem der Beklagte den unter Anwendung der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG (sog. Mischberechnung) ermittelten Ruhegehaltssatz der Klägerin in Höhe von 60,56 v.H. im Hinblick auf das Ergebnis der durch § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. vorgegebenen, einen Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. berücksichtigenden Vergleichsberechnung (durchgängige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts) auf 56,79 v.H. gekürzt hat, ist rechtswidrig. Denn § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. ist mit Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008, a.a.O.).
31 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit. Insoweit liegen keine Umstände vor, nach denen sich das dem Dienstherrn von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Bescheids ermessensfehlerfrei wäre. Die dies ablehnende Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
32 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsakts herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. In dem einschlägigen Fachrecht kann aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709; Beschluss vom 07.07.2004, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null für die Vergangenheit aus.
33 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, gegen Treu und Glauben oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermessensfehlerhaft wäre.
34 
Es ist nicht „schlechthin unerträglich“, wenn für die Vergangenheit im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG an der Bestandskraft der Versorgungsfestsetzung festgehalten wird. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vom Nichtigkeitsausspruch des Bundesverfassungsgerichts unberührt, lediglich die Vollstreckung aus ihnen wird nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für unzulässig erklärt. Damit hat sich der Gesetzgeber in diesem Bereich dafür entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Die Bestandskraft der ergangenen Versorgungsfestsetzung stellt damit einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber neu eingetretenen Versorgungsfällen dar. Der Beklagte durfte auch berücksichtigen, dass die Klägerin diese Bestandskraft selbst verantwortet hat, nachdem sie gegen den Ausgangsbescheid keinen Rechtsbehelf erhoben hat. Sie hat selbst nicht behauptet, dass der Beklagte in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
35 
Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Nähme man eine solche generelle Ermessensbindung des Beklagten an, widerspräche dies der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 22.09.2010 - RO 1 K 10.521 -, Juris). Angesichts der Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin seit Februar 1999 ist auch nicht ersichtlich, dass sie in der Vergangenheit unangemessen versorgt gewesen wäre und es dementsprechend auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht grob unbillig oder unerträglich wäre, wenn der Versorgungsfestsetzungsbescheid nicht auch für die Vergangenheit korrigiert würde. Es existiert auch keine fachrechtliche, etwa versorgungsrechtliche Vorschrift, nach der das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendiert wäre.
36 
Zwar kann auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall unterscheidet sich jedoch der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt selbst dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm - wovon hier schon mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18.06.2008 (a.a.O.) nicht ausgegangen werden kann (s.a. OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009 - 1 A 162/08 -, m.w.N.) - offensichtlich war. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O.).
37 
Dass die Rechtwidrigkeit der Versorgungsberechnung auf einem für vergleichbare Fälle vom EuGH festgestellten Verstoß gegen Unionsrecht beruht, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, die bestandskräftige Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin für die Vergangenheit aufzuheben und neu zu entscheiden.
38 
Auch das Unionsrecht verleiht keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt das Unionsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006 - Rs. C-392/04, i-21 Germany GmbH und C-422/04, Arcor AG & Co. KG -, Slg. 2006, I-8559; Urteil vom 13.01.2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837). Sieht das nationale Recht - wie hier - vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung „schlechterdings unerträglich“ wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Unionsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen indes, wie dargelegt, nicht vor. Die im Urteil des EuGH vom 13.01.2004 (a.a.O.) genannten vier Voraussetzungen, unter denen die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin von dem Recht, den an sie gerichteten Versorgungsfestsetzungsbescheids anzufechten, nicht Gebrauch gemacht hat. Das Urteil des EuGH vom 25.11.2010 (- Rs. C-429/09, Fuß -, NZA 2011, 53) zum Schadensersatz bei einer Überschreitung der unionsrechtlich vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit rechtfertigt keine andere Bewertung.
39 
Ein Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Vergangenheit besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Unionsrechtswidrigkeit offensichtlich wäre. Ist die Behörde - wie hier - nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Unionsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Der EuGH hat hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Regelung offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist. Das ist hier nicht der Fall. Es kann nicht angenommen werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Versorgungsfestsetzungsbescheids an seiner Rechtswidrigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestanden haben und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte. So hatte das Bundesverwaltungsgericht noch in den Jahren 1998 und 1999 dezidiert entschieden, dass das Argument einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung nicht greife (Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 2.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4, und Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 19.98 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 6; s.a. OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O., m.w.N.).
40 
Damit aber war es dem beklagten Land auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.07.2008 vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihm getroffenen Regelung zu berufen und dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
41 
Demgegenüber können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben, soweit sie auch für die Zeit ab dem 30.07.2008 an der Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 11.02.1999 festhalten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass insoweit das dem Beklagten durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass dem Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft mit der Folge entsprochen werden muss, dass ihr der Differenzbetrag nachzuzahlen ist.
42 
Zwar bedarf die Behörde in der Regel keines besonderen Grundes, um die beantragte Rücknahme abzulehnen, sondern kann auf den früheren Verwaltungsakt sowie darauf verweisen, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt habe, einen Rechtsbehelf einzulegen, weshalb die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme regelmäßig ermessensfehlerfrei ist, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die in einem Rechtsbehelfsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Der Fall der Klägerin weist indes - wie auch vergleichbare Fälle - wesentliche Besonderheiten auf, die der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensausübung verkannt hat und die zugleich zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen, weil insoweit die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheids schlechthin unerträglich wäre.
43 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass von der Verwaltung grundsätzlich rechtmäßige Zustände herzustellen sind, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, und dass dieser Verpflichtung besondere Bedeutung zukommt, wenn es sich wie hier bei dem ursprünglichen Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist dessen Bestandskraft und damit der Vorrang der Rechtssicherheit vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig nur für die Vergangenheit geschützt, wohingegen für die Zukunft der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich der Vorrang gebührt und Betroffene einen Anspruch auf Anpassung an die verfassungsmäßige Rechtslage haben (vgl. Graßhof in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 79 RdNr. 31; Bethge in: Maunz/Schmitz-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 RdNr. 53; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 183 RdNr. 56). Das Absehen von einer Rücknahme würde in einem solchen Fall nicht lediglich das Absehen von einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für die Vergangenheit bedeuten, sondern das bewusste Inkaufnehmen des Eintritts bzw. des Weiterbestehens rechtswidriger Rechtsfolgen in der Zukunft. Im Falle eines Beamten im Ruhestand bedeutet das Absehen von der Rücknahme einer rechtswidrig zu niedrigen Versorgungsfestsetzung die Aufrechterhaltung eines Zustands, bei dem der Versorgungsempfänger Monat für Monat schlechter gestellt wird als er nach der Gesetzeslage zu stellen wäre wäre (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009 - 1 A 162/08 -; VG Berlin, Urteil vom 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2008 - 23 K 813/07 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris). Dies würde ein Fortführen der rechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung zur Folge haben. Bereits diese Gesichtspunkte lassen bezogen auf die Zukunft das Gewicht der entgegenstehenden Aspekte Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie gegenüber dem Gebot rechtsstaatlichen Handelns aus Art. 20 Abs. 3 GG deutlich in den Hintergrund treten.
44 
Es ist weiter in den Blick zu nehmen, dass mit dem Beamtenverhältnis ein besonderes Rechtsverhältnis betroffen ist, nämlich ein verfassungsrechtlich gewährleistetes, grundsätzlich lebenslanges öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), das nicht nur dem Beamten, sondern auch dem Dienstherrn besondere, unter dem Begriff der Fürsorgepflicht zusammengefasste Treuepflichten auferlegt (vgl. nur Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 60; Sodan, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 18, 31). Hinzu tritt im Falle der beamtenrechtlichen Versorgung auch ein besonderer Aspekt des materiellen Rechts. Nach § 3 Abs. 3 BeamtVG kann auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Gerade dieser Gesichtspunkt ist zukunftsbezogen bei der Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit von zentraler Bedeutung. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt, was bedeutet, dass die Verwaltung streng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist und keine weiteren, davon unabhängigen Handlungsspielräume besitzt. Die Absätze 2 und 3 der Vorschrift ergänzen dies dahingehend, dass dem Beamten keine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zugebilligt werden kann und dass der Beamte auf die ihm gesetzlich zustehende Versorgung nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise verzichten kann. Hinsichtlich der Höhe der Versorgung gilt mithin ein strenges Prinzip der Gesetzmäßigkeit. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG mit Beginn des Ruhestands, und zwar gemäß § 3 BeamtVG in der gesetzlich vorgegebenen Höhe. Ab diesem Zeitpunkt ist das Ruhegehalt dem Beamten - ohne dass es eines vorherigen Antrags bedürfte - von Amts wegen und auf Lebenszeit (§ 17 BeamtVG) zu gewähren. Nimmt man diese strikten gesetzlichen Vorgaben in den Blick und vergegenwärtigt man sich des Weiteren, dass der Dienstherr aufgrund seiner verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht gehalten ist, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen, so ist festzustellen, dass der Gesetzmäßigkeit der Versorgung und damit der materiellen Gerechtigkeit im Versorgungsrecht ganz erhebliches Gewicht beizumessen sind (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.). Aus § 3 Abs. 3 BeamtVG ergibt sich auch, dass es sich bei der Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Versorgungsempfängern die gesetzlich zustehende Versorgung zukommen zu lassen, nicht nur um einen privaten Belang des Versorgungsempfängers, sondern um einen gewichtigen öffentlichen Belang handelt. Angesichts dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, welchen Spielraum der Beklagte bei einer Überprüfung des bisherigen Versorgungsfestsetzungsbescheids für die Zeit ab der Antragstellung auf Neuberechnung noch hätte. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Gesichtspunkt der Bestandskraft des rechtswidrigen Versorgungsbescheids es rechtfertigen könnte, dem Beamten für die Zukunft einen Teil seiner ihm kraft Gesetzes zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge vorzuenthalten. Der Klägerin kann hinsichtlich des Zeitraums ab Antragstellung auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie den Versorgungsbescheid zunächst in Unkenntnis der Unionsrechtswidrigkeit und der Grundgesetzwidrigkeit des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte hingenommen hat, denn es entsprach zur Zeit ihrer Zurruhesetzung dem Stand der Rechtsprechung, dass dieser Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 und vom 22.07.1999, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.1995 - 2 A 11221/95 -, IÖD 1996, 98; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.08.1993 - 3 B 92.3894 -, ZBR 1994, 159; OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.).
45 
Mithin gibt das Versorgungsrecht als einschlägiges Fachrecht dem behördlichen Ermessen für die Zukunft (ab Antragstellung) eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung dergestalt vor, dass der rechtswidrige Versorgungsfestsetzungsbescheid aufzuheben ist und die Versorgungsbezüge dem Gesetz entsprechend neu festzusetzen sind. Dies verpflichtet im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dazu, der materiellen Gerechtigkeit hier ein höheres Gewicht beizumessen als der Bestandskraft der die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheide. Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die es rechtfertigen könnten, dass dem Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung die Möglichkeit verbleibt, die gebotene Rücknahme erst mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt auszusprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. zu alledem auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2010 - 6 N 32.09 -; VG Berlin, Urteile vom 26.05.2009 - 26 A 29.07 - und vom 10.10.2007, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteile vom 09.07.2009 - 23 K 2943/07 - und vom 15.09.2008, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 06.03.2007 - 5 A 191/06 -; VG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2009 - 9 K 79/08.F -, jeweils Juris).
46 
Der Hinweis des Beklagten auf den mit einer Korrektur verbundenen Verwaltungsaufwand rechtfertigt es vor dem Hintergrund der hier gegebenen besonderen Umstände nicht, gleichsam sehenden Auges auf die Dauer des Versorgungsverhältnisses der Klägerin an der materiell rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung festzuhalten und der Klägerin so einen Teil der ihr zustehenden Versorgung auf Lebenszeit vorzuenthalten.
47 
Indes folgt daraus nicht, dass das behördliche Rücknahmeermessen hinsichtlich jedes rechtswidrigen Versorgungsbescheids für die Zukunft auf Null reduziert und ein solcher daher auf Antrag des Versorgungsempfängers im Regelfall für die Zukunft aufzuheben und durch eine rechtmäßige Neufestsetzung zu ersetzen wäre. Denn es ist dem Adressaten eines Versorgungsbescheids wie jedem anderen Adressaten eines Verwaltungsakts grundsätzlich zuzumuten, dass er sich innerhalb der Widerspruchsfrist Klarheit darüber verschafft, ob der Bescheid der Rechtslage entspricht oder ob er ihn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einer Rechtskontrolle unterziehen will. Leidet der Bescheid an einem tatsächlichen Fehler, etwa in Gestalt des Außerachtlassens anzurechnender Zeiten oder eines Rechenfehlers, so handelt es sich um Mängel, die für den Versorgungsempfänger bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Bescheids erkennbar sind. Lässt er den Bescheid dennoch in Bestandskraft erwachsen, so dürfte einem späteren Rücknahmebegehren der Grundsatz der Rechtssicherheit auch mit Wirkung für die Zukunft entgegenstehen. Gleiches mag hinsichtlich einer Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers gelten. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Versorgungsempfängers, den Bescheid auch in rechtlicher Hinsicht während der Widerspruchsfrist einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Versäumt er dies etwa aus Desinteresse, Nachlässigkeit oder Unkenntnis, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass die Aufrechterhaltung des Versorgungsbescheids im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlechthin unerträglich wäre, denn die Rechtswidrigkeit des Bescheids ist nur eine, aber nicht die einzige Voraussetzung eines Rücknahmeanspruchs (OVG Saarland, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall beruht die Rechtswidrigkeit des Versorgungsbescheids jedoch nicht auf einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern zeichnet sich dadurch aus, dass der Ruhegehaltssatz der Klägerin zu niedrig festgesetzt worden ist, weil eine gesetzlich vorgegebene Kürzungsvorschrift sich im Nachhinein wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben und gegen Verfassungsrecht als nichtig erwiesen hat.
48 
Soweit der Beklagte auf Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover (vom 05.02.2009, 2 A 1395/06 u.a.) und des Verwaltungsgerichts Köln (vom 25.07.2007, 3 K 3568/06) verweist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Hannover setzt sich mit der obigen Argumentation nicht auseinander. Soweit das Verwaltungsgericht Köln den Aspekt eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und den Anspruch auf Fürsorge im Rahmen der Prüfung des § 48 LVwVfG anspricht und meint, dass derartige Erwägungen die Behörde zwar zur Rücknahme berechtigten, jedoch nicht - wie das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.03.2007 zu § 5 Abs. 3 BeamtVG festgestellt habe - im Sinne einer Ermessensreduzierung verpflichteten, findet sich eine Aussage dieses Inhalts in der in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Die Beschlüsse vom 14.02.2008 (- 4 S 338/07 -) und vom 15.02.2008 (- 4 S 1120/07 -), mit denen der Senat Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, beziehen sich auf das jeweilige Zulassungsvorbringen und enthalten keine für den vorliegenden Fall erheblichen, verallgemeinerungsfähigen Aussagen.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet das Interesse der Klägerin an einer Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor Stellung ihres Antrags als etwa gleichwertig mit ihrem Interesse an der Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zeit nach ihrem Antrag. Damit ist eine hälftige Kostenteilung sachgerecht. Dies gilt auch für die erste Instanz. Insoweit unterliegt die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nicht dem Verbot der (nachteiligen) Änderung im Berufungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171).
50 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss vom 24. Oktober 2011
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.496,02 EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

I.

Das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München wird ausgesetzt.

II.

Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Gründe

I.

Der Kläger stand zuletzt als leitender Baudirektor (Besoldungsgruppe ...) im Dienst der Beklagten und wurde nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats April 2003 in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1. Mai 2003 erhält der Kläger Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Der Kläger war aufgrund Verfügung vom 6. Juli 1973 mit Wirkung vom ... September 1973 im Wege der Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zur Dienstleistung bei der ... beurlaubt worden. Mit Verfügung vom 24. Februar 1981 hob das Bundesministerium der Verteidigung die Beurlaubung zur ... mit Ablauf des ... März 1981 auf. Der von der ... als Abfindung erhaltene Kapitalbetrag - der Kläger gibt diesen im Schriftsatz vom ... Juni 2012 (Bl. 57 der Gerichtsakten) mit einer Höhe von 135.687,26 DM an, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist - wurde nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung an die Beklagte abgeführt.

Mit Bescheid vom ... April 2003 (Bl. 21 der Versorgungsakte) setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wurden - ausgehend von Besoldungsgruppe ... und Stufe ... sowie erhöht um den Familienzuschlag Stufe ... - mit 5.347,27 € festgestellt. Bei einem Ruhegehaltssatz von 75% ergab sich ab Mai 2007 ein Bruttoversorgungsbezug von 4.010,45 €, von dem ein zunächst vorläufiger Ruhensbetrag gem. § 56 BeamtVG a. F. i. H. von 650,49 € in Abzug gebracht wurde.

Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2004 (Bl. 37 der Versorgungsakte) verfügte die Beklagte das Ruhen der vorgenannten Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2003 in einer Höhe von 801,02 € und ab dem 1. Juli 2003 in einer Höhe von 815,80 €. Gemäß § 69c Abs. 5 Satz 3 i. V. mit § 85 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG sei vorliegend § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Ruhegehaltssatz im Bescheid vom ... April 2003 nach § 85 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 2 BeamtVG festgesetzt worden sei und zwar bei Zeiten i. S. von § 56 BeamtVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden seien. Hiernach ruhe das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes bei der zwischenstaatlichen Einrichtung vollendete Jahr entspreche, sofern - wie hier - der beim Ausscheiden aus dem dortigen Dienst als Abfindung gewährte Kapitalbetrag nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung an den Dienstherrn abgeführt worden sei. Der Entsendezeitraum ... September 1973 bis ... März 1981 umfasse sieben Jahre und 212 Tage, so dass für die Berechnung sieben volle Jahre anzusetzen seien und das Ruhegehalt mithin insgesamt um 14,98% (7 x 2,14%) zu vermindern sei.

Gegen den Bescheid vom ... Februar 2004, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel (Widerspruch) eingelegt.

Mit Bescheid vom ... November 2010 (Bl. 101 der Versorgungsakte) änderte die Beklagte, nachdem sie den Kläger bereits im August 2008 hierzu angehört hatte, den Bescheid über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen vom ... Februar 2004 dahingehend, dass wegen § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG ab dem 1. September 2008 die gesamte Dienstzeit bei der ... (also sieben Jahre und 212 Tage) bei der Berechnung des Ruhensbetrags gem. § 56 BeamtVG berücksichtigt, mithin ein Gesamtprozentsatz der Minderung von 16,22% angesetzt werde (7,58 Jahre x 2,14%).

Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom ... August 2011 (Bl. 129 der Versorgungsakte) den Änderungsbescheid vom ... November 2010 wieder auf. Der Bescheid vom ... November 2010 habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG missachtet. Mit der diesbezüglichen Aufhebung lebe die Regelung im Bescheid vom ... Februar 2004 wieder auf. Gleichzeitig sah der Bescheid vom ... August 2011 vor, dass ab dem 1. Januar 2011 der Ruhenssatz von 14,98% auf 14,33% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemindert wird. Zur Begründung wurde auf § 69e Abs. 4 BeamtVG verwiesen, wonach nunmehr der bisherige Ruhenssatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren sei.

Auch gegen den Bescheid vom ... August 2011, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel (Widerspruch) eingelegt.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Oktober 2011 (Bl. 142 der Versorgungsakte) beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Ruhensregelung unter Aufhebung des Bescheides vom ... Februar 2004 ab dem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der dem Kläger gezahlte Kapitalbetrag erreicht sei. Dies sei spätestens schon ab dem Monat August 2010 der Fall gewesen. Zur Begründung werde auf die Entscheidung OVG Münster v. 17.12.2008, Az. 1 A 282/07 (dort zu § 55b SVG) Bezug genommen. Gleichzeitig werde beantragt, dem Kläger die zu viel einbehaltenen Beträge auszubezahlen.

Mit Bescheid vom ... November 2011 (Bl. 145 der Versorgungsakte) lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Antrag des Klägers auf Änderung der Ruhensregelung seiner Versorgungsbezüge ab. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Ruhensbescheid vom ... Februar 2004 bestandskräftig sei. Das Schreiben vom ... Oktober 2011 sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten. Ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liege aber nicht vor. Die zitierte Entscheidung des OVG Münster sei unerheblich; eine Änderung der Rechtsprechung stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Zudem bestünden nach Maßgabe der Rechtsprechung des VG Augsburg an der Rechtmäßigkeit der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG keine Bedenken. Im Übrigen habe der Kläger mit Blick auf § 51 Abs. 2 VwVfG keine ausreichende Begründung dafür gegeben, warum das Wiederaufgreifen erst jetzt geltend gemacht werde. Der Wiederaufgreifensantrag sei daher auch wegen Fristablaufs als unzulässig abzulehnen.

Unter dem ... November 2011 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Januar 2012 begründete. Der Kläger wende sich dagegen, in weiterer Zukunft von der Ruhensregelung Gebrauch zu machen, weil die ursprünglich ausgezahlte Summe bereits durch die Einbehaltenssumme abgeschmolzen sei. Im weiteren Verlauf würde er daher mehr leisten, als er als Abfindungszahlung überhaupt erhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei die ursprüngliche Entscheidung nicht rechtswidrig gewesen, sie sei aber rechtswidrig geworden. Der Bescheid vom ... Februar 2004 sei ein ursprünglich rechtmäßiger (belastender) Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft geändert werden könne. Eine ermessensgerechte Entscheidung wäre es, für die Zukunft die Ruhensregelung gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG aufzuheben. Der Ausschlussgrund, dass ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig sei, sei nicht gegeben. Das Ermessen könne vorliegend sachgerecht nur dahin ausgeübt werden, den Bescheid über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen abzuändern und ihn für die Zukunft aufzuheben. Das gleiche gelte, wenn man - wie das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - auf § 48 Abs. 1 VwVfG als Rechtsgrundlage abstelle. In jedem Falle habe der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung bzw. Rücknahme der Ruhensregelung ab dem Zeitpunkt, zu dem der ihm ausgekehrte Betrag abgeschmolzen sei. Darüber hinaus habe sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachlage zugunsten des Klägers i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verändert, denn ab dem Zeitpunkt der Ablösung des Kapitalbetrags sei kein Raum mehr für das weitere Ruhen der Versorgungsbezüge.

Den Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2012 als unbegründet zurück (Bl. 156 der Versorgungsakte). Der Ausgangsbescheid vom ... Februar 2004 sei zwar in der Tat rechtswidrig gewesen, wie im zwischenzeitlichen Änderungsbescheid vom ... November 2010 richtig zugrunde gelegt worden sei, die diesbezügliche Rücknahme (zulasten des Klägers) sei aber letztlich an der zeitlichen Schranke gescheitert. Hinsichtlich der Rechtslage seien seit Erlass des Bescheids aus dem Jahr 2004 keine relevanten Änderungen eingetreten. Die zitierte Entscheidung des OVG Münster habe keine Auswirkungen auf das materielle Recht. Diese bringe lediglich eine mögliche Änderung der Rechtsauffassung zum Ausdruck, könne jedoch nicht unmittelbar zu einer Änderung der Rechtslage führen und begründe daher keinerlei Rechtsansprüche. § 48 VwVfG sei eine „Kann-Bestimmung“, die die Behörde gem. § 40 VwVfG ermächtige, nach ihrem Ermessen zu handeln. Dem Grundsatz der Rechtssicherheit werde bei der Ermessensausübung von Seiten der Beklagten ein höheres Gewicht beigemessen als dem privaten Interesse des Klägers. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit sei ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folge die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Der Kläger habe aber trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid vom ... Februar 2004 kein Rechtsmittel eingelegt. Es seien auch keine Gründe erkennbar, die die Aufrechterhaltung des bestandskräftig gewordenen Ruhensbescheides für den Kläger unzumutbar erscheinen ließen. § 49 VwVfG komme im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Ausgangsbescheid infolge fehlerhafter Rechtsanwendung rechtswidrig sei.

Der Kläger hat am ... April 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt (Schriftsatz vom ... November 2014),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2011 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom ... März 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom ... Februar 2004 (ggf. in der Fassung des Bescheides vom ... August 2011) ab dem Zeitpunkt der Abschmelzung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sowie die ab dem Abschmelzungszeitpunkt als Ruhensbeträge einbehaltenen Versorgungsbezüge zzgl. Prozesszinsen (5%-Punkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit) an ihn auszubezahlen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom ... Oktober 2011, die Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG ab dem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der gezahlte Kapitalbetrag abgeschmolzen ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2011 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom ... März 2012 zu verpflichten, das Verfahren über die Festsetzung des Ruhens der Versorgungsbezüge wieder aufzugreifen.

Die Rechtsprechung des OVG Münster zu § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. sei wegen des im Wesentlichen identischen Inhalts des § 56 BeamtVG in der hier relevanten, bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Eine weitere Aufrechterhaltung des Bescheides über das Ruhen der Versorgungsbezüge über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Kapitalbetrag durch Kürzung abgeschmolzen sei, erweise sich hiernach als rechtswidrig. Nach der eigenen Berechnung des Klägers (vgl. Tabelle Anlage 7 zum Schriftsatz vom ... Juni 2012, Bl. 66 der Gerichtsakten) sei dies zumindest ab Januar 2010 der Fall gewesen. Die Ruhensregelung finde ihre ausschließliche Legitimation in der Vermeidung einer doppelten Versorgung. Soweit die Ruhensregelung über die Zweckerfüllung fortgesetzt werde, schlage sie in eine Versorgungskürzung um. Die Anrechnung einer laufenden Versorgung und die Anrechnung eines einmaligen Kapitalbetrags dürften sich nicht wesentlich unterscheiden, sonst liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 14 Abs. 1 GG vor. In verfassungskonformer Auslegung dürfe die Summe der insgesamt angefallenen Ruhensbeträge die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung auch in Form eines einmaligen Kapitalbetrages nicht übersteigen. Auch nach der nachgehend zu OVG Münster v. 17.12.2008 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 27.01.2011, Az. 2 C 25.09) sei eine Regelung, wonach der Umfang des Ruhens der Versorgungsbezüge aufgrund der Leistung eines Kapitalbetrags durch eine internationale Einrichtung nicht nach der Höhe des Kapitalbetrags bestimmt werde und keine Begrenzung der Ruhensanordnung vorgesehen sei, nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Unabhängig davon, ob für die Aufhebung § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG einschlägig sei, bestehe nach diesen Regelungen ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens, der sich zu einem Rechtsanspruch auf Rücknahme verdichten könne. Ermessensgerecht sei hier allein die Entscheidung, die Ruhensregelung von dem genannten Zeitpunkt an unter entsprechender teilweiser Rückwirkung aufzuheben. Im Übrigen sei von einer nachträglichen Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage auszugehen, so dass eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht komme. Schließlich müssten nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 die gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung eines Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt nach dem Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen sicherstellen, dass der erdiente Versorgungsstandard nicht abgesenkt werde. Daher müsse das gesetzliche Versorgungsrecht Regelungen enthalten, nach denen ein Endzeitpunkt für die Anrechnung zu bestimmen sei. Dieser Endzeitpunkt müsse in dem Ruhensbescheid angegeben werden. Auch diesen Vorgaben genüge der Bescheid vom ... Februar 2004 nicht. Selbst wenn keine Ermessensreduzierung vorläge, fehle es im vorliegenden Fall an einer sachgemäßen Ermessensentscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsakts. Es sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Ruhensregelungsbescheides das Ruhendstellen eines Teils der Versorgungsbezüge aufgrund der erhaltenen Abfindung ja berechtigt gewesen sei. Für den Kläger sei damals die Notwendigkeit einer Anfechtung nicht offensichtlich gewesen. Insofern müsse die Beklagte bei der Ermessensausübung über die Aufhebung auch beachten, dass es sich bei dem Ruhensregelungsbescheid vom ... Februar 2004 um einen Dauerverwaltungsakt handele, bei dem es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebiete, auf maßgebliche Änderungen zu reagieren und entsprechend die Anpassung vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde auf den Widerspruchsbescheid vom ... März 2012 Bezug genommen. Im Übrigen sei das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit komme prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit sei ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit; aus ihm folge die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft sei ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Die Verwaltung könne die Rücknahme selbst eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruhe, für die Zeit bis zur Nichtigkeitserklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen. Auch insofern sei im vorliegenden Fall jedenfalls bis zur Nichtigkeitserklärung dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Das Festhalten am bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht „schlechthin unerträglich“. Es sei nicht erkennbar, dass die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße oder dass Umstände vorlägen, die die Berufung auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Ruhensbescheides seien alle Versorgungsberechtigten hinsichtlich der Beurteilung, ob sie den betreffenden Bescheid anfechten sollen oder nicht, in der gleichen Lage gewesen. Durch die Entscheidung, den ihn betreffenden Bescheid unanfechtbar werden zu lassen, habe der Kläger die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass er nicht in den Genuss einer eventuell höheren Versorgung komme. Es sei nicht schlechterdings unzumutbar und unerträglich, wenn der Kläger im Interesse der Rechtssicherheit von der von einem Dritten - unter Einschluss des Prozessrisikos - erstrittenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht profitiere. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Aufrechterhaltung des Bescheides in eine schwerwiegende finanzielle Notlage geraten sei oder noch geraten werde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben, weil das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Zuständigkeitsbereich ebenso wie das Bundesministerium der Finanzen in allen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art die dargelegte Vorgehensweise einheitlich angeordnet habe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom ... August 2014 sind die Parteien mit verschiedenen Möglichkeiten - entweder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG (entsprechend der Rechtsprechung zur Parallelnorm des § 55b Abs. 3 SVG a. F., vgl. OVG Koblenz v. 11.11.2011, Az. 10 A 10747/11.OVG; OVG Münster v. 12.02.2013, Az. 1 B 1318/12) oder einschränkende Auslegung der Verweisungsnorm des § 69a Abs. 5 Satz 3 BeamtVG - konfrontiert worden; ihnen ist hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden.

Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 mitgeteilt, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers in Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG (sog. „Mischrecht“) erfolgt sei. Da die Versetzung in den Ruhestand nach dem 30. September 1994 erfolgt sei sowie Zeiten i. S. des § 56 BeamtVG nicht erstmals nach dem 31. Dezember 1998 sondern vielmehr vor dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden seien und da bei der Versorgungsfestsetzung § 85 Abs. 1 BeamtVG Anwendung gefunden habe, sei sowohl § 85 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG als auch § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG anzuwenden. § 69c Satz 2 BeamtVG finde hingegen nur Anwendung, wenn die Versorgungsbezüge nicht nach § 85 Abs. 1 BeamtVG festgesetzt worden seien. Erfolge die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem sog. „Mischrecht“, so sei bei der Ruhensberechnung ebenfalls „Mischrecht“ anzuwenden.

Unter dem ... November 2014 hat die Klägerseite zum gerichtlichen Schreiben vom ... August 2014 Stellung genommen und nochmals dargelegt, dass eine Ruhensregelung über den „Abschmelzungszeitpunkt“ hinaus nicht rechtmäßig sein könne. Die Erwägungen des Gerichts zur einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung der Verweisungsnorm des § 69a Abs. 5 Satz 3 BeamtVG seien ein zusätzliches Argument für die Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, allerdings komme dem Bescheid vom... August 2011 für die hier streitgegenständliche Ruhensregelung keine eigenständige Bedeutung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V. mit § 80 BVerfGG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zu der Frage, ob § 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Die vorgelegte Norm ist mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes unvereinbar (hierzu im Folgenden unter 1.). Auf die Gültigkeit der vorgelegten Norm kommt es auch bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit vor dem VG München an (zur sog. Entscheidungserheblichkeit unter 2.).

1. § 56 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist zur Überzeugung des vorlegenden Verwaltungsgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und nichtig.

§ 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F. = alte Fassung) lautete, soweit er vorliegend entscheidungserheblich ist:

„(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; (…). Die Versorgungsbezüge ruhen (…). Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (...)

(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.“

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. inhaltliche Parallelität zur entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung für Soldaten in § 55b Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung aufweist. Die parallele Regelung in § 55b Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) lautete (soweit sie vorliegend relevant ist):

„(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; (...). Die Versorgungsbezüge ruhen (...). Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) (...)

(3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapitalbetrags, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrags an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis erfolgen.“

§ 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. wird vom Bundesverwaltungsgericht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig angesehen (BVerwGv. 27.01.2011, Az. 2 C 25.09; dem grundsätzlich folgend: OVG Koblenz v. 11.11.2011, Az. 10 A 10747/11.OVG; OVG Münster v. 12.02.2013, Az. 1 B 1318/12). § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. ist aus diesem Grund durch Beschluss des OVG Koblenz vom 11. November 2011 dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 GG vorgelegt worden.

a) § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. kann ausschließlich dahingehend ausgelegt werden, dass die Regelung im Falle eines erhaltenen Kapitalbetrags keine Begrenzung des Ruhens der Versorgungsbezüge vorsieht. Insbesondere scheidet eine erweiternde, verfassungskonforme Auslegung aus, wonach das Ruhen ende, wenn die einbehaltenen Bezüge den Kapitalbetrag aufgezehrt haben:

Eine eingrenzende (verfassungskonforme) Auslegung ist nicht möglich, wenn sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Die Bindung des Richters an das Gesetz verbietet eine Auslegung, die den normativen Gehalt eines nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetzes grundlegend neu bestimmt. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten kommt dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zu. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder reduzieren, sind einer ausdehnenden Anwendung in aller Regel ebenso wenig zugänglich wie versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Der Wortlaut des hier über §§ 69c Abs. 5 Satz 3 i. V. mit § 85 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG (jeweils in der aktuell geltenden Fassung sowie in der im Jahr 2004 von der Beklagten herangezogenen Fassung) anwendbaren § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. ist in Umsetzung der vorgenannten Grundsätze einer Auslegung nicht zugänglich, die zu einer Anwendung der Begrenzungsregelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. (wonach der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf) auch bei Erhalt eines Kapitalbetrags führt. § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. verweist aber nicht auf Satz 3 (Begrenzungsregelung), sondern ausdrücklich nur auf Satz 1 des § 56 Abs. 1 BeamtVG a. F. Dieser Verweis kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass er den Verweis auf Satz 3 des Absatzes 1 einschließt. Denn der Ruhensbetrag wird nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zunächst ohne Rücksicht auf die Höhe der Versorgung grundsätzlich als Produkt des Faktors 2,14 mit der Anzahl der im Dienst der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung verbrachten Jahre errechnet. Erst § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. stellt den Bezug zur Höhe der von der Einrichtung gewährten Versorgung her. Damit stellt diese Regelung nicht nur klar, was sich ohnehin aus § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. ergibt, sondern sie ergänzt die Regelung vielmehr durch eine Höchstgrenze nach der Höhe der Versorgung. Gegen die entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. und den Sätzen 2 bis 4 des Absatzes 2, die als Spezialregelungen Möglichkeiten vorsehen, die Anwendung der Ruhensregelung des Absatzes 2 Satz 1 auszuschließen (zum Ganzen - dort bezogen auf die Parallelregelung in § 55b Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 SVG a. F.: BVerwG v. 27.01.2011, Az. 2 C 25.09, Rn. 10 - 20 bei juris, gegen die Vorinstanz OVG Münster v. 17.12.2008, Az. 1 A 282/07, Rn. 72 ff. bei juris, die unter Bejahung einer analogen Anwendung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a. F. eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung noch befürwortete).

b) Kann § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. allein dahingehend ausgelegt werden, dass die Regelung keine Begrenzung des Ruhens der Versorgungsbezüge vorsieht, so verstößt sie gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Zur Reichweite des Schutzes aus Art. 33 Abs. 5 GG (als Spezialregelung hinsichtlich der hier relevanten Versorgung von Ruhestandsbeamten) sowie der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (hinsichtlich der Versorgung bei Soldaten im Ruhestand) macht sich die Kammer die Ausführungen bei BVerwGv. 27.01.2011, Az. 2 C 25.09, Rn. 22 - 27 bei juris (dort zu § 55b Abs. 3 SVG a. F.) zu Eigen, wo es heißt:

„Die Altersversorgung der Berufssoldaten genießt als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenso verfassungsrechtlichen Schutz wie die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Altersversorgung von Beamten auf Lebenszeit(Beschluss vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3.91 - BVerwGE 93, 69 <73>). Die Höhe des Versorgungsanspruchs ergibt sich aus den Regelungen der Versorgungsgesetze, die bei Eintritt in den Ruhestand in Kraft sind. Durch diese Regelungen hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum ausgeübt, der verfassungsrechtlich bis zu einer Untergrenze eröffnet ist. Er hat bindend festgelegt, was er für die amtsgemäße Versorgung hält. Der Versorgungsanspruch, der sich aus der Anwendung der Versorgungsgesetze ergibt, genießt - nicht anders als ein Rentenanspruch - verfassungsrechtlichen Schutz, weil ihn der Versorgungsberechtigte „erdient“ hat. Auch sind die Dienstbezüge im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die spätere Versorgung zu finanzieren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 11).

Der Gesetzgeber hat durch die allgemeinen gesetzlichen Altersgrenzen zu erkennen gegeben, wann er das zeitliche Verhältnis von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit für ausgewogen hält (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 a. a. O. Rn. 13 f.). Daher kann das Erwerbseinkommen, das vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte (Soldaten) im Ruhestand bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze erzielen, in Grenzen auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Der Gesetzgeber kann Regelungen treffen, die das Ruhen, d. h. den Einbehalt eines Teils des erdienten Ruhegehalts im Hinblick auf das Erwerbseinkommen vorsehen (Grundsatz des Vorteilsausgleichs; vgl. zuletzt Urteil vom 17. Dezember 2008 a. a. O. Rn. 10 f.).

Abgesehen vom Vorteilsausgleich bei vorzeitiger Pensionierung besteht der verfassungsrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, d. h. auch der erdiente Versorgungsanspruch, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit der Berechtigte über Vermögen oder anderweitiges Einkommen verfügt. Diese können jedenfalls dann nicht im Wege der Kürzung oder des Einbehalts auf die Pension angerechnet werden, wenn sie nicht aus öffentlichen Kassen stammen (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a. a. O. Rn. 10).

Allerdings genießt der Versorgungsanspruch verfassungsrechtlichen Schutz grundsätzlich nur in Höhe von 100% des erdienten, vom Gesetzgeber als amtsangemessen erachteten Betrags. Diese Einschränkung erlangt Bedeutung, wenn ein Versorgungsberechtigter einen weiteren Versorgungsanspruch gegen eine öffentliche Kasse hat und die Summe beider Ansprüche 100% der als amtsangemessen festgesetzten Versorgung übersteigt. In diesen Fällen kann der Versorgungsberechtigte nur verlangen, dass ihm insgesamt 100% der festgesetzten Versorgungsbezüge ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber kann durch Anrechnungs- oder Ruhensregelungen sicherstellen, dass die Gesamtheit der Versorgungsleistungen die 100%-Grenze nicht übersteigt. Ruhen bedeutet, dass die festgesetzte Versorgung in Höhe des Ruhensbetrags nicht ausgezahlt wird (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 <179> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 10).

Diese Verrechnung mehrerer Versorgungsansprüche ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn und soweit diese Ansprüche aus der doppelten Berücksichtigung von Dienstzeiten in beiden Versorgungssystemen stammen. Hier kann gesetzlich geregelt werden, dass die Dienstzeiten dem Versorgungsberechtigten wirtschaftlich nur einmal zugute kommen. Der Versorgungsanspruch kann hinsichtlich eines Betrags zum Ruhen gebracht werden, der durch eine andere Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse kompensiert wird (vgl. zum Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Dienstbezügen Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 17).

Dabei werden Versorgungsleistungen durch eine internationale Einrichtung, insbesondere durch die NATO, deshalb wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil sie auch aus diesen Mitteln finanziert sind (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 2 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 4). Nach alledem ist eine gesetzliche Ruhensregelung, die ein Auszahlungshindernis für einen Teil der erdienten Versorgung anordnet, im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG oder bei Soldaten im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie verhindert, dass der Beamte oder Soldat mehr als die erdiente Versorgung erhält. Dagegen darf eine Ruhensregelung nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der erdienten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine nicht gerechtfertigte Kürzung der durch Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten erdienten Versorgung dar. (...).“

Im Beamtenrecht ist anstelle von Art. 14 Abs. 1 GG auf die Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG abzustellen, so dass zusammenfassend gilt: Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards, vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG in der aktuellen Fassung. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung (BVerwG v. 05.09.2013, Az. 2 C 47.11, Rn. 17 bei juris).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 56 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nicht Rechnung (vgl. insoweit auch die analoge Argumentation zu § 55b Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 SVG a. F. bei BVerwG v. 27.01.2011 a. a. O., Rn. 29 - 32 bei juris, m. w. N.), so dass diese Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt: Bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Berufssoldaten hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG (sowohl in der aktuellen Fassung als auch in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) die Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt. Daher wird diese Dienstzeit versorgungsrechtlich doppelt berücksichtigt. Sie wirkt sich ruhegehaltserhöhend aus. Darüber hinaus erhält der Beamte eine Versorgungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Daher darf der Gesetzgeber durch eine Ruhensregelung sicherstellen, dass eine Besserstellung gegenüber dem während der gesamten Dienstzeit im Dienst des Bundes tätigen Soldaten vermieden wird. Erwirbt der Beamte für die Dienstzeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung keine laufende Versorgungsleistung, sondern erhält er stattdessen einen Kapitalbetrag, so darf das Ruhegehalt nur insoweit zum Ruhen gebracht werden, als der Gesamtruhensbetrag durch den wirtschaftlichen Wert des Kapitalbetrags ausgeglichen wird. Der Einbehalt eines Teils des Ruhegehalts muss enden, wenn der Kapitalbetrag bei bestimmungsgemäßer Verwendung für die Altersversorgung aufgezehrt ist. Nur so kann erreicht werden, dass der Beamte bei einem zweckentsprechenden Einsatz des Kapitalbetrags zur Vervollständigung seiner Altersversorgung in der Regel nicht schlechter steht, als wenn er die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit im Dienst des Bundes verbracht hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die volle Versorgung durch die Abführung des Kapitalbetrags nach § 56 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtVG a. F. erlangt werden kann. Die Einräumung einer Wahlmöglichkeit ist nur dann verfassungskonform, wenn beide zur Wahl stehenden Alternativen verfassungskonform sind. Daher sind für den Fall einer Entscheidung gegen die Abwendungsbefugnis Regelungen erforderlich, die gewährleisten, dass die erdiente Versorgung nicht abgesenkt wird. Hieran fehlt es aber, weil nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. die Höhe des Kapitalbetrags für die Höhe des Gesamtruhensbetrags keine Bedeutung hat. Die gesetzliche Regelung berücksichtigt nicht, in welchem Umfang der Kapitalbetrag bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, den Einbehalt eines Teils des Ruhegehalts zu kompensieren. Nur soweit dies der Fall ist, liegt eine Überversorgung aus öffentlichen Kassen vor, die ein Ruhen rechtfertigt.

bb) Aufgrund derselben Erwägungen verstößt § 56 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Regelung führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Empfängern laufender Versorgungsleistungen einer internationalen Einrichtung einerseits und Empfängern eines einmaligen Kapitalbetrags von einer internationalen Einrichtung andererseits. Er führt außerdem zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung der Empfänger unterschiedlich hoher Kapitalbeträge unterschiedlicher internationaler Einrichtungen (hierzu und zum folgenden mit Blick auf die Parallelregelung in § 55b Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 SVG a. F.: BVerwG v. 27.01.2011 a. a. O., Rn. 33 - 37 bei juris, m. w. N.):

Da die Norm keine Begrenzung der Höhe des Gesamtruhensbetrags vorsieht, stellt sie die Empfänger einer einmaligen Versorgungsleistung einer internationalen Einrichtung schlechter als die Empfänger einer laufenden Versorgung durch eine internationale Einrichtung, für die eine solche Begrenzung in § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. vorgesehen ist. Beide Formen der Leistung der internationalen Einrichtung sollen einen Beitrag zu der amtsangemessenen Versorgung der betroffenen Soldaten leisten, der in der Summe mit der deutschen Versorgung die amtsangemessene Versorgung sichert. Die Ruhensregelung rechtfertigt nach ihrem Sinn und Zweck nur die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen und daher nur eine Verminderung um den Teil der Gesamtversorgung, der die erdiente amtsangemessene Versorgung übersteigt. Daher ist sowohl für die Versorgungsleistung der internationalen Einrichtung als auch für die Versorgungsersatzleistung einer solchen Einrichtung sicherzustellen, dass das Niveau einer insgesamt amtsangemessenen Versorgung nicht unterschritten wird. Dies hat für beide Leistungsformen durch eine Begrenzung des Ruhensbetrags seiner Höhe nach zu geschehen. Das Fehlen einer solchen Begrenzung für den Fall der Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags zu Versorgungszwecken durch die internationale Einrichtung wird nicht durch einen am Zweck der Regelung ausgerichteten und deshalb tragfähigen Differenzierungsgrund gerechtfertigt.

Hinzu kommt noch, dass der Ruhensbetrag nach § 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. unabhängig von der Höhe des erhaltenen Kapitalbetrags bestimmt wird. Der Einbehalt der deutschen Versorgung ist für die Empfänger einer hohen Kapitalabfindung also ebenso hoch wie für die Empfänger einer niedrigen Kapitalabfindung, wenn diese für einen gleichen Zeitraum des Dienstes bei einer internationalen Einrichtung geleistet wird. Diese Gleichbehandlung berücksichtigt nicht, dass eine hohe Kapitalabfindung besser geeignet ist, durch Anlage des Kapitals zu einem Ausgleich der Versorgungslücke infolge der Ruhensregelung und damit zu einem insgesamt amtsangemessenen Versorgungsniveau zu führen als eine niedrige Kapitalabfindung. Im Hinblick auf den Zweck der Kapitalleistung, den Empfänger in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist mit einer höheren Kapitalleistung ein höherer wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Die Gleichbehandlung jeder Kapitalleistung unabhängig von ihrer Höhe ist nicht sachgerecht, weil der Zweck der Ruhensregelung - die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen - die Berücksichtigung der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils der Kapitalabfindung im Hinblick auf ihre Eignung, zu einem insgesamt amtsangemessenen Versorgungsniveau beizutragen, verlangt.

2. Die Frage der Gültigkeit des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist für den vom VG München zu entscheidenden Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich.

Der Kläger, der nach seiner eigenen Berechnung (Bl. 66 der Gerichtsakten) davon ausgeht, dass der von der ... im Jahr 1981 erhaltene Kapitalabfindungsbetrag durch die in der Folgezeit einbehaltenen Ruhensbeträge seit Januar 2010 abgeschmolzen sei, begehrt nach seiner Klagebegründung in der Sache und in erster Linie, dass ab diesem Zeitpunkt der Abschmelzung zur Vermeidung einer Versorgungskürzung das Ruhen der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des bestandskräftigen Bescheids vom ... Februar 2004 über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen in der Fassung des ebenfalls bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheids vom ... August 2011 eingestellt wird, dass ab diesem Zeitpunkt die Versorgungsbezüge ohne Anrechnung eines Ruhensbetrags aufgrund der Abfindung berechnet und ausbezahlt werden und dass ab Januar/Februar die aufgrund der nach seiner Berechnung zu Unrecht einbehaltenen Ruhensbeträge mit Prozesszinsen von der Beklagten zurückbezahlt werden sollen. In zweiter Linie, d. h. hilfsweise, begehrt er, dass die Beklagte - unter Wiederaufgreifen des insofern bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens - verpflichtet werden soll, über seinen Antrag vom ... Oktober 2011, die Ruhensregelung (Bescheid vom ... Februar 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2011) ab dem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der gezahlte Kapitalbetrag abgeschmolzen ist, nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Nach Auffassung der Kammer wird diese Klage für den Fall der Ungültigkeit resp. der Nichtigkeitserklärung des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BeamtVG a. F. nach gegenwärtigem Stand teilweise Erfolg haben.

Mit Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 70 VwGO ist der als Dauerverwaltungsakt einzustufende Bescheid über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen vom... Februar 2004 ebenso wie der hierauf bezogene Änderungsbescheid vom ... August 2011 bestandskräftig geworden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG, weil ihm kein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zur Verfügung steht (offen gelassen bei OVG Münsterv. 17.12.2008, Az. 1 A 282/07, Rn. 41 bei juris). Als Änderung der Sachlage werden alle tatsächlichen Vorgänge angesehen, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51, Rn. 94). Allein der Zeitablauf stellt für die durch Dauerverwaltungsakt getroffene Regelung des Ruhens von Versorgungsbezügen keine Änderung der Sachlage dar. Denn auch wenn infolge des Zeitablaufs nunmehr insgesamt ein Ruhensbetrag einbehalten wurde, der in der Summe dem als Abfindung erhaltenen Kapitalbetrag entspricht, ist dies für die Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nicht entscheidungserheblich, weil - wie oben ausgeführt - eine (verfassungskonforme) Auslegung dahingehend, dass diese Regelung einen Ruhenseinbehalt nur bis zum Erreichen ein Abschmelzungsgrenze rechtfertige, nicht möglich ist. Selbst im Falle einer Nichtigkeitserklärung des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. durch das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor, auch wenn die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Regelung über das Ruhen von Versorgungsbezügen auf der Anwendung dieser Regelung beruht. Die auf den Zeitpunkt des Erlasses der Norm zurückwirkende Nichtigkeitserklärung bewirkt als solche keine nachträgliche Änderung der Rechtslage i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, sondern stellt diese lediglich fest (BVerwGv. 25.10.2012, Az. 2 C 59.11, Rn. 10 bei juris = BVerwGE 145, 14 ff., m. w. N.).

Im vorliegenden Fall war nach dem einschlägigen Gesetzesrecht von der Beklagten § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden, weil gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) BeamtVG bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind (hier die Tätigkeit des Klägers bei der ... im Zeitraum vom ... September 1973 bis zum ... März 1981), § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Auch die Regelung des § 69c Abs. 5 BeamtVG, die erst durch das Versorgungsreformgesetz 1998 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt wurde, hat daran, wie dessen Satz 3 zeigt, nichts geändert. Das erkennenden Gericht folgt insofern der Rechtsauslegung des OVG Münster zu den Parallelnormen in § 55b (a. F. und n. F.), § 96 Abs. 5 S. 2 und 3 und § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG (OVG Münsterv. 17.12.2008, Az. 1 A 282/07, Rn. 48 bei juris; implizit ebenso: OVG Münster v. 12.02.2013, Az. 1 B 1318/12) und verfolgt Überlegungen einer einschränkenden Auslegung der Verweisungsnorm § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG anhand der ambivalenten Eingangsformulierung („Bei der Anwendung des Satzes 2“, vgl. das gerichtliche Schreiben vom 6. August 2014, dort unter 3.) aufgrund der eindeutigen Intention des Gesetzgebers nicht weiter: § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG hat seine heutige Fassung („Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Absatz 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind.“) durch Art. 1 Nr. 46 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) - rückwirkend zum 1. Januar 1999 (Art. 20 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes) - erhalten. In (gegenstandslos gewordenen) Vorgängerfassungen des § 69c BeamtVG fand sich die Verweisungsregelung in Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 und beschränkte sich auf die insofern eindeutige Regelung: „§ 85 Abs. 6 bleibt unberührt“. Die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführte heutige (aber nicht wirklich klarere) Fassung der Sätze 2 und 3 des § 69c Abs. 5 BeamtVG sollte hieran in der Sache nichts ändern, der Gesetzgeber wollte hiermit - im Zusammenlesen mit § 69c Abs. 5 Satz 1 BeamtVG - ausschließlich klarstellen, dass Versorgungsfälle, bei denen Zeiten im Sinne des § 56 BeamtVG (also Zeiten der Verwendung bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen) nach dem 31. Dezember 1998 erstmals zurückgelegt worden sind, ausschließlich nach der aktuellen Fassung des § 56 BeamtVG beurteilt werden und dass die Anwendung früheren Rechts (§ 85 Abs. 6 BeamtVG) insofern ausgeschlossen sein soll (BT-Drs. 14/7064 v. 09.10.2001, S. 41; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Bd. 2 BeamtVG, zu § 69c BeamtVG, Rn. 1 [Kommentierungsstand Januar 2011]).

Soweit das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. feststellt, ist die bestandskräftig gewordene, auf § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. gestützte Ruhensregelung von Versorgungsbezügen gemäß dem Bescheid vom ... Februar 2004 und dem ebenfalls bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid vom ... August 2011 von Anfang an rechtswidrig, so dass sich das weitere Vorgehen nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger (hier: belastender) Verwaltungsakte gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG richtet (BVerwG v. 25.10.2012 a. a. O., Rn. 9 bei juris).

Den bei BVerwG v. 27.01.2011, Az. 2 C 25/09 (Rn. 38 ff.) angedachten Ersatzweg, im Falle der Nichtigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. (entspricht im vorliegenden Fall § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F.) auf die allgemeine Ruhensregelung in § 55b Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SVG a. F. (entspricht hier § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG a. F.) zurückzugreifen und dabei anstelle der laufenden Versorgungsleistungen als Versorgungsleitung den Kapitalabfindungsbetrag anzusetzen, ist nach Ansicht der vorlegenden Kammer in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluss OVG Koblenz v. 11.11.2011, Az. 10 A 10747/11.OVG nicht zielführend bzw. ausgeschlossen. Nach dem (damaligen) Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a. a. O., Rn. 42 bei juris) sei für die im Rahmen der Anwendung der für Soldaten geltenden Parallelnorm des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a. F. erforderliche Verrentung folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

„Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrags, den Soldaten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen (...), ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen: Diese besteht darin, das Kapital bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand, d. h. bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, mündelsicher anzulegen. Daher ist bei der Berechnung des sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden monatlichen Betrags einer Leibrente der durchschnittliche Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitalbetrags einzustellen. Bei der Berechnung der Leibrente ist die durchschnittliche Lebenserwartung eines Soldaten nach den Sterbetafeln für Männer des jeweiligen Jahrgangs zugrunde zulegen (...). Zu berechnen ist der Betrag, der sich bei einer mündelsicheren Anlage des Kapitalbetrags im Zeitraum zwischen seiner Auszahlung und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als monatliche Leibrente mit Auszahlungsbeginn vom Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze an ergeben würde. Dieser ist mit den sich für die einzelnen Monate ergebenden Ruhensbeträgen zu vergleichen.“

Dieser „Ersatzweg“ ist ohne Vorlage im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG im hier gegebenen Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Rückgriff des Gerichts allein auf § 56 Abs. 1 BeamtVG a. F. erst möglich wäre, wenn die Kammer auf § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. als Lex specialis nicht zurückgreifen könnte, was sie aber mit Blick auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Instanzgerichte erst dürfte, wenn das Bundesverfassungsgericht diese Norm aufgehoben hätte.

Es bestehen ferner in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Vorlagebeschluss des OVG Koblenz (a. a. O., S. 18 der Beschlussausfertigung, dort zu § 55b SVG a. F.) erhebliche Bedenken, im Falle einer festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. auf den in § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. enthaltenen Ruhenstatbestand zurückzugreifen. Denn es spricht viel dafür, dass diese Vorschrift „nur“ die Fälle erfassen will, in denen dem Versorgungsempfänger neben den nationalen Versorgungsbezügen laufende Versorgungsleistungen zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtungen zufließen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O., Rn. 41 bei juris) für § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. selbst festgestellt, indem es ausführt: „Allerdings ist § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a. F. auf laufende Versorgungsleistungen zugeschnitten. Verglichen wird der monatliche Ruhensbetrag mit der monatlichen Versorgungsleistung der internationalen Einrichtung.“ Ausgehend davon handelt es sich bei § 56 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG a. F. um zwei unterschiedliche Fallgruppen: Während § 56 Abs. 1 BeamtVG a. F. die Fälle der laufenden anderweitigen Leistung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung regelt, betrifft § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. die Fälle, in denen eine solche Stelle einen Kapitalbetrag geleistet hat. Diese Annahme hat zur weiteren Folge, dass bei Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. nicht „hilfsweise“ auf § 56 Abs. 1 BeamtVG a. F. als allgemeine Regelung zurückgegriffen werden kann.

Unabhängig hiervon kann aber zudem die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 27.01.2011 angedachte „Verrentung“ des Kapitalbetrags nicht durch Richterrecht vorgenommen werden. Die Kammer schließt sich insofern umfassend den Erwägungen bei OVG Koblenz v. 11.11.2011, Az. 10 A 10747/11.OVG (S. 19 - 21 der Beschlussausfertigung) an, wo es (dort zur soldatenrechtlichen Parallelnorm des § 55b SVG a. F.) heißt:

„Indessen kann diese „Verrentung“ des Kapitalbetrages nicht durch Richterrecht vorgenommen werden. Vielmehr bedarf es dazu einer eindeutigen und verfassungsmäßigen Regelung durch den Gesetzgeber selbst. Zum einen erscheint es dem beschließenden Senat nicht zwingend geboten, den dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Kapitalbetrag bei der nationalen Versorgung gerade mit einer „fiktiven“ Rente zu berücksichtigen. Vielmehr erscheinen auch andere Anrechnungsmodelle, wenn sie hinreichend „konservativ“ begrenzt auf den Kapitalbetrag ausgestaltet sind, zur Vermeidung der unerwünschten „Doppelversorgung“ geeignet. Zum anderen hält es der beschließende Senat nicht für angängig, eine solche „Verrentung“ des Kapitalbetrages - wenn man sich für diese Anrechnungsmethode entscheidet - durch vom Gericht selbst aufgestellten Parametern vorzunehmen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden, vom selben Senat erlassenen und im Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O.) ausdrücklich zitierten Entscheidung vom 27. März 2008 (BVerwGE 131, 29, Rdnrn. 24 und 25) erkannt:

‚Diesen Kapitalbetrag hat die Beklagte jedoch zu Unrecht „dynamisiert“, d. h. so behandelt, als sei er vom Kläger verzinslich angelegt worden und auf diese Weise im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand auf 158.633,90 € angewachsen. Die „Dynamisierung“ hat im Falle des Klägers zu einer Erhöhung des bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigenden Kapitals um nahezu 43.000 € und damit zu einer bedeutend höheren, bei dem Vergleich heranzuziehenden fiktiven Rente geführt. Ohne „Dynamisierung“ wäre die Vergleichsrente jedenfalls niedriger als der Ruhensbetrag ausgefallen, der zulasten des Klägers mit rund 919 € festgestellt worden ist. Die Dynamisierung wirkt sich daher unmittelbar mindernd auf die Höhe der effektiv zahlbaren Versorgungsbezüge des Klägers aus.

Sowohl für die Dynamisierung des Kapitalbetrages als auch für dessen anschließende Verrentung hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Beamtenversorgungsgesetz bedurft. Eine gesetzliche Regelung, die wie § 56 BeamtVG dem Gebot des § 3 BeamtVG entsprechend für sich in Anspruch nimmt, das effektiv auszahlbare Ruhegehalt des Versorgungsempfängers auf Euro und Cent exakt zu bestimmen, muss konkrete und genaue Größen vorgeben oder auf sie verweisen, die bei der Anwendung bekannter mathematischer Verfahren einzusetzen sind. Das Versorgungsrecht ist wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder - wie hier - sogar reduzieren, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung ebenso wenig zugänglich wie besoldungs- oder versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67- Buchholz 235 § 48a BBesG Nr. 2 [S. 8]). An einer derartig gesetzesimmanent vorausgesetzten Regelung fehlt es hier.‘

Diesen Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 (a. a. O.) für die Beamtenversorgung getroffen hat, die aber auf die Versorgung der Soldaten, wie sie derselbe Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O.) zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. angestellt hat, übertragen werden können, schließt sich der beschließende Senat voll und ganz an. Nach seiner Überzeugung kann die Verfassungswidrigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. nicht mit einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Methode zur Berechnung einer „fiktiven“ Rente beseitigt werden. Dabei misslingt die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O.) festgelegte Berechnungsmethode auch deshalb, weil sie den zuvor beschriebenen Paradigmenwechsel bei der Anrechnung der Kapitalabfindungen außer Acht gelassen hat. Denn damit wird die bis 1994 geltende Regelung, wonach für die bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen verbrachte Arbeitszeit ein fester Prozentsatz abgezogen wurde, rechtsschöpferisch ergänzt durch eine „fiktive“ Verrentung der Kapitalabfindung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ein solche Anrechnungsmethode in Form der Verrentung hatte der Gesetzgeber aber für die Beamtenversorgung erst ab 1994 vorgeschrieben - für diesen Zeitpunkt aber noch nicht die Parameter festgelegt, die für die Berechnung der „fiktiven“ Rente nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (a. a. O.) hätten gesetzlich festgelegt werden müssen. (...)“

Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27.01.2011 dürften zudem zwischenzeitlich auch „überholt“ sein. Zum einen hat derselbe Senat im zweiten Halbjahr 2013 eine dem Gesetzgeber einzuräumende Einschätzungsprärogative bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber einerseits zwar dafür zu sorgen hat, dass der in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht durch eine dauerhafte Absenkung des Versorgungsstandards bei dem Ruhen von Versorgungsbezügen verletzt werden darf, dass aber andererseits hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten einer Anrechnung ein Gestaltungsspielraum verbleibt, was - beides - maßgeblich auch für die Verrentung von Kapitalbeträgen gelte, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (BVerwGv. 05.09.2013, Az. 2 C 47.11, Rn. 17 bei juris = NVwZ-RR 2014, 394 ff.). Zum andern bestehen nach aktueller Diskussion auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und gerade im Zusammenhang mit der Anrechnung eines Kapitalabfindungsbetrags auf soldaten- bzw. beamtenrechtliche Versorgungsleistungen Zweifel bezüglich der Europarechtskonformität der Heranziehung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Lebenserwartung (BVerwG v. 05.09.2013 a. a. O., Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 15.04.2011, Az. 10 A 11144/10), so dass auch insofern die normative Regelung durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber - und nicht Richterrecht - das richtige Instrument darstellt, um die - (s. o.) grundrechtsrelevante - Verrentung eines Kapitalbetrags im Rahmen des Ruhens von Versorgungsbezügen einer allgemeinen Regelung zuzuführen.

Für den Fall der Nichtigkeitserklärung des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. steht dem Kläger daher - zwar nicht ex tunc, wohl aber ex nunc ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung - aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom... Februar 2004 über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen in der Fassung des ebenfalls bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheids vom ... August 2011 zu.

Für diesen Fall wäre die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom ... November 2011 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom ... März 2012 zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung des § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. durch das Bundesverfassungsgericht die (bestandskräftige) Ruhensregelung vom ... Februar 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2011 zurückzunehmen und die Versorgungsbezüge neu zu bescheiden: Ein Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Dauerverwaltungsakts kann nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG bestehen. § 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen - grundsätzlich im weiten Ermessen der Behörde - auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung des Kürzungsbescheides gegenüber dem Beklagten gemäß § 48 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass das Rücknahmeermessen in Bezug auf den Kürzungsbescheid ausnahmsweise auf Null reduziert ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Umstände des Einzelfalles die Aufrechterhaltung des (bestandskräftigen) Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit als schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (z. B.: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12/92 = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15/03 = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915). Im Falle eines belastenden Dauerverwaltungsakts, dessen Rechtswidrigkeit sich aus der Anwendung eines verfassungswidrigen Parlamentsgesetzes ergibt, gelten für die Fragen der Ermessensausübung und der Ermessensreduzierung besondere Grundsätze: Nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann die Verwaltung die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (wie der hier in Rede stehenden Ruhensregelung), der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen. Das Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat sich in Fällen, in denen von Bedeutung ist, ob das Bundesverfassungsgericht eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes erhebliche Norm für nichtig erklärt hat bzw. in Zukunft erklären werde, an dieser gesetzlichen Wertung zu orientieren. Das Ermessen des Beklagten zur Rücknahme eines belastenden Dauerverwaltungsakts im Beamtenversorgungsrecht nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist daher ab dem Monat, der auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Feststellung der Nichtigkeit der gesetzlichen Grundlage, auf der die belastende Dauerregelung beruht, folgt, grundsätzlich auf Null reduziert. Die Behörde ist verpflichtet, die Festsetzung ab diesem Zeitpunkt an die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Rechtslage anzupassen. Dies ergibt sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 25.10.2012, Az. 2 C 59.11, Rn. 21 - 30 bei juris = BVerwGE 145, 14 ff.) aus folgenden Gründen:

„Die Ausübung des Rücknahmeermessens hat sich an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG zu orientieren. Dieser Vorschrift lässt sich der Rechtsgedanke entnehmen, dass Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung einer zugrunde liegenden Norm durch das Bundesverfassungsgericht an die sich daraus ergebende Rechtslage angepasst werden sollen.

Nach Satz 1 des § 79 Abs. 2 BVerfGG bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß 78 dieses Gesetzes für nichtig erklärten Norm beruhen, vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung unberührt. Nach Satz 2 ist die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung unzulässig. Nach Satz 4 sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

Stellt eine gesetzliche Regelung wie hier Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die Reaktion auf eine Nichtigerklärung in das behördliche Ermessen, so stellt § 79 Abs. 2 BVerfGG eine Leitlinie für die Ermessensausübung dar, wenn sich aus dem jeweiligen Fachgesetz, insbesondere aus dessen Normzweck, nichts anderes ergibt.

Satz 1 des § 79 Abs. 2 BVerfGG statuiert ein Rückabwicklungsverbot. Unanfechtbare Entscheidungen sollen für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rechtswirksam bleiben, obwohl ihre Rechtswidrigkeit aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Der durch die Entscheidung herbeigeführte Zustand wird aufrecht erhalten, als gebe es die Nichtigerklärung nicht. Daher bleibt ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Weder kann die Behörde die entsprechend den Festsetzungen gewährten Leistungen unter Berufung auf die Nichtigerklärung zurückverlangen, noch kann der Begünstigte für die Zeit bis zur Nichtigerklärung höhere als die rechtswidrig festgesetzten Leistungen beanspruchen (...). Satz 4 des § 79 Abs. 2 BVerfGG hat klarstellende Bedeutung, weil Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits aufgrund der Weitergeltung der unanfechtbaren Entscheidungen nach Satz 1 ausgeschlossen sind. Diese Entscheidungen stellen weiterhin den Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen dar.

Daher kann die Verwaltung die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung unter Berufung auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen (...).

Allerdings folgt aus dem Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerf-GG, dessen Geltung nicht unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen steht, dass der Geltungsanspruch einer auf der Nichtigerklärung beruhenden Entscheidung trotz ihrer Unanfechtbarkeit nicht mehr gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann. Dieser muss die Entscheidung nicht mehr befolgen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommen der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr zu.

Die Sätze 1 und 2 des § 79 Abs. 2 BVerfGG sind inhaltlich aufeinander bezogen. Ihnen lässt sich im Wege der systematischen Auslegung der Rechtsgedanke entnehmen, dass der Zeitpunkt der Nichtigerklärung die Zäsur für den Geltungsanspruch der darauf beruhenden unanfechtbaren Entscheidungen darstellt. Für die davor liegende Zeit entfaltet die Nichtigerklärung keine Rechtswirkungen; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang. Für die Zeit nach der Nichtigerklärung setzt sich der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch (...).

Zwar kommt bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, die wie der Versorgungsfestsetzungsbescheid Rechtsgrundlage für die Gewährung staatlicher Leistungen sind, eine Vollstreckung gegen den Leistungsempfänger nicht in Betracht, so dass das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hier nicht unmittelbar anwendbar ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Geltungsanspruch derartiger Verwaltungsakte zeitlich unbegrenzt aufrecht erhalten werden kann, obwohl die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Leistung aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Vielmehr beansprucht die durch die Nichtigerklärung bewirkte zeitliche Zäsur, die nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG für unanfechtbare Entscheidungen das Verhältnis von Rechtsicherheit und materieller Gerechtigkeit bestimmt, auch Geltung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkungen. Auch hier rechtfertigt die Unanfechtbarkeit ein Rückabwicklungsverbot, nicht aber einen Geltungsanspruch für die Zeit nach der Nichtigerklärung. Der ab diesem Zeitpunkt vorrangige Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit verlangt, dass derartige Verwaltungsakte im Regelfall an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen sind (...). Ansonsten käme der Nichtigerklärung im Bereich der Verwaltungsakte mit Dauerwirkungen keine Bedeutung über den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hinaus zu. Dies widerspräche dem Regelungsgehalt des § 79 Abs. 2 BVerfGG und dem Zweck einer Nichtigerklärung nach § 78 Satz 1, § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

Die ermessenslenkende Bedeutung des aus § 79 Abs. 2 BVerfGG folgenden Rechtsgedankens wird nicht durch die versorgungsgesetzlichen Wertungen in Frage gestellt. Vielmehr spricht die Rechtsnatur des Versorgungsanspruchs für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes, der sich ohne Berücksichtigung der für nichtig erklärten Norm ergibt, bereits ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung. Ruhestandsbeamte haben einen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des Ruhegehalts in gesetzlicher Höhe. Durch die versorgungsgesetzlichen Regelungen übt der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum aus, der ihm durch den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz eröffnet ist. Er legt bindend fest, was er für die amtsangemessene Versorgung hält. Der Versorgungsanspruch des Ruhestandsbeamten, der sich aus der Anwendung des Versorgungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand ergibt, genießt - nicht anders als ein Rentenanspruch - verfassungsrechtlichen Schutz, weil ihn der Ruhestandsbeamte in der aktiven Dienstzeit erdient hat (...).

Normen, deren Ungültigkeit von Anfang an feststeht, weil sie das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt hat, sind nicht Bestandteil des Versorgungsgesetzes, durch dessen Anwendung sich die Höhe des erdienten und durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Versorgungsanspruchs ergibt. Daher ist dieser Anspruch im Regelfall jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung nach der dadurch festgestellten Rechtslage festzusetzen und auszuzahlen.“

Nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sollen mithin unanfechtbare Entscheidungen für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rechtswirksam bleiben, obwohl ihre Rechtswidrigkeit aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Daher bleibt auch ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit hat insoweit grundsätzlich Vorrang. Der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit setzt sich unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG (unter rechtssystematischer Einbeziehung auch des Satzes 2 der Vorschrift) aber für die Zeit nach der Nichtigerklärung des Gesetzes durch. Entsprechende Ansprüche versorgungsrechtlicher Art sind daher im Regelfall mit der Folge einer Ermessensreduzierung grundsätzlich jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung nach der dadurch festgestellten Rechtslage neu festzusetzen (vgl. auch bereits BVerwG v. 24.02.2011, Az. 2 C 50.09, Rn. 14 ff. bei juris = NVwZ 2011, 888 ff.). Angesichts dieser für eine Ermessensreduktion auf Null sprechenden Gesichtspunkte könnte die Beklagte die Dauerregelung über das Ruhen von Versorgungsbezügen gemäß bestandskräftigen Bescheids vom ... Februar 2004 in der Fassung des ebenfalls bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheids vom ... August 2011 auch nach einer Nichtigkeitserklärung der normativen Regelung in § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nur dann ermessensfehlerfrei weiter hinausschieben, wenn ein gewichtiger Grund auf Seiten der Verwaltung bestehen würde, der eine Anpassung ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung als unangemessen erscheinen lässt. Ein derartiger Grund ist hier nicht ersichtlich; insbesondere sind rein fiskalische Erwägungen insofern nicht ausreichend (BVerwG v. 25.10.2012 a. a. O., Rn. 33 ff. bei juris).

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall durfte und darf die Beklagte für die Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dem Grundsatz der Rechtssicherheit prinzipiell Vorrang vor demjenigen der materiellen Gerechtigkeit einräumen. Angesichts der Wertungen aus § 79 Abs. 2 BVerfGG spricht gegenwärtig nichts für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Begehrens des Klägers. Eine Ermessensreduzierung unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufrechterhaltung des (bestandskräftigen) Ruhensbescheides mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erschienen, ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht allein aus dem Umstand, dass der Anspruch des betroffenen Beamten auf eine amtsangemessene Versorgung bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der in dem bestandskräftigen Verwaltungsakt angewendeten Vorschrift des Versorgungsrechts über Jahre hin und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben ist und ggf. weiter bleiben wird. Denn dies ist nicht atypisch für Fälle der vorliegenden Art, in denen das Bundesverfassungsgericht häufig erst seine Entscheidung trifft, nachdem das verfassungswidrige Gesetz zuvor jahrelang angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund kann, was die Zeit bis zur Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht betrifft, auch bei spürbarer und länger andauernder Betroffenheit des verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruchs eines Beamten durch ein verfassungswidriges Gesetz der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit den Grundsatz der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise, d. h. bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände mit der gebotenen Deutlichkeit überwiegen. Ein solcher Ausnahmefall wäre allenfalls bei einer existenziellen, zumindest aber schwerwiegenden finanziellen Notlage des Klägers zu eruieren. Eine derartige Notlage hat der Kläger aber nicht geltend gemacht (vgl. auch: OVG Münster vom 12.02.2013, 3 Beschlüsse, Az. 1 B 1316/12, 1 B 1318/12, 1 B 1319/12 und 1 B 131), zumal der Kläger auch den Ruhensänderungsbescheid vom ... August 2011 hat bestandskräftig werden lassen, obwohl er gerade den Erlass dieses Bescheides hätte zum Anlass nehmen können, aufgrund einer ggf. bestehenden besonderen Belastungssituation auf eine grundsätzliche Änderung der grundsätzlichen Regelung im Ausgangsbescheid vom ... Februar 2004 hinzuwirken.

Demgegenüber würde eine Ermessensreduzierung in Orientierung am Rechtsgedanken des Art. 79 Abs. 2 BVerfGG ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung einsetzen und dem Kläger damit (zukunftsbezogen) zu einem Teilerfolg der Klage verhelfen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht zwar eine Unvereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz feststellen, aber für eine Übergangszeit die Weitergeltung der Norm anordnen, um dem Gesetzgeber für entsprechende Altfälle die Möglichkeit der Schaffung angepasster Rechtsvorschriften (ggf. mit Rückwirkung) zu geben, müsste die vorlegende Kammer den Rechtsstreit weiter aussetzen, bis der Gesetzgeber die angemahnte Neuregelung geschaffen hat oder die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Auch insofern wäre mithin eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits entscheidungserheblich.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146, Rn. 10).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalabfindungen auf sein Ruhegehalt. Der Kläger war - zuletzt im Amt eines Oberregierungsrates - bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Er war zweimal, von 1973 bis 1980 und von 1987 bis 1992, bei Einrichtungen der NATO beschäftigt. Diese zahlte ihm anstelle einer laufenden Altersversorgung eine Abfindung von insgesamt 226 508 DM. Ende 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

2

Die Beklagte behielt einen Teil des festgesetzten Ruhegehalts im Hinblick auf die Abfindungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29), den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt nicht ausgezahlt wird (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen. Für eine Verzinsung der Abfindungen fehle die gesetzliche Grundlage.

3

Nachdem die Beklagte den monatlich anzurechnenden Betrag aufgrund dieses Urteils zunächst auf 396,26 € festgelegt hatte, erhöhte sie ihn nach rückwirkender Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. April 2009 auf 978,12 €.

4

Die Klage gegen diese neue Berechnung hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Berufungsurteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen über die Verzinsung von Kapitalbeträgen geäußert. Es hat sein Urteil darauf gestützt, dass das Beamtenversorgungsgesetz nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden sei, soweit es vorschreibe, die der Berechnung zugrunde liegende statistische Lebenserwartung nach einer nach Geschlechtern differenzierenden Sterbetafel zu ermitteln. Dies verstoße gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit, der die Berechnung aufgrund einer einheitlichen Sterbetafel für Männer und Frauen verlange.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Ruhensbescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelungen des § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 229) in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob Teile dieser Regelungen gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoßen.

8

1. Die maßgebenden versorgungsgesetzlichen Regelungen sind Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.). Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).

9

Da die Dienstzeiten des Klägers bei der NATO vor dem Jahre 1999 lagen, richtet sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der NATO auf das Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Danach ist § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078; im Folgenden: BeamtVG 1992) anzuwenden, es sei denn die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl I S. 3834; im Folgenden: BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger.

10

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus diesem und einer Versorgung aus der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die näher bestimmte gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 findet Absatz 1 Anwendung, wenn an die Stelle einer Versorgung ein Kapitalbetrag tritt. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgung, so ist der sich bei der Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.). Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).

11

Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 233) mit Rückwirkung ab dem 28. März 2008 eingeführt worden ist, richtet sich die Anrechnung des Kapitalbetrages nunmehr nach § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25). Die Dynamisierung des Kapitalbetrages geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG, indem dieser um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG erhöht oder vermindert wird, die sich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.

12

Allerdings geht diese Dynamisierungsregelung für diejenigen Ruhestandsbeamten ins Leere, die - wie der Kläger - bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008 bereits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dynamisierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezügen vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren, vor dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind. Ab diesem Zeitpunkt sind vorher ausgezahlte Kapitalbeträge bis zu dem Beginn des Ruhestandes zu dynamisieren.

13

Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG errechnet sich der monatliche Verrentungsbetrag für Kapitalabfindungen aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt. Nach Satz 1 dieser Anlage ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung oder Nutzung nach der Sterbetafel für die Bundesrepublik 1986/88 unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % zu errechnen. Daraus folgt, dass der dynamisierte Kapitalbetrag für die Zeit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Versorgungsempfängers bei Beginn der Versorgung (Eintritt in den Ruhestand) unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % zu verrenten ist.

14

Die Anlage 9 war bei der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 nicht mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2009 verweist Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 - BBVAnpG 2010/2011 - BGBl I S. 1552). Nach Satz 3 des § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung verzinst. Nach Satz 4 stellt das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen. Dabei werden der Berechnung jährlich neue Sterbetafeln zugrunde gelegt, die der steigenden Lebenserwartung Rechnung tragen und so zu einer Streckung der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge über einen längeren Zeitraum führen.

15

Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG erst mit Wirkung ab 1. Januar 2009 war die auf Anlage 9 verweisende Vorgängerregelung im Rückwirkungszeitraum vom 28. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Damit gab sie die generellen Kriterien für die Verrentung des Kapitalbetrages in diesem Zeitraum vor. Gegen die vom Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2011 angeordnete rückwirkende Geltung ab dem 28. März 2008 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <38 f.>). Erst ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.

16

Damit ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz abzustellen. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung nach der Tabelle vorzunehmen, die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.

17

Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrages von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der Anrechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberechnung ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die Summe der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser Betrag stellt den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist. Dies folgt aus dem Zweck der Ruhensregelungen: Diese begründen Auszahlungshindernisse für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG; früher § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 und 1994). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung. Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).

18

Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag bei der Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die Anrechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer der Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon abweichender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher durch die Anrechnung abgegolten ist.

19

2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ruhensberechnung der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft ist. Daher kann die nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorgesehene Vergleichsbetrachtung nicht vorgenommen werden.

20

Zum einen hat die Beklagte einen erheblich überhöhten Gesamtruhensbetrag zugrunde gelegt, weil sie die Kapitalabfindung des Klägers nicht um diejenigen Ruhensbeträge vermindert hat, die sie vor dem 28. März 2008 einbehalten hat.

21

Auch durfte die Beklagte die Kapitalabfindung des Klägers für die Zeit von der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht dynamisieren, weil § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG keine Regelung für diejenigen Ruhestandsbeamten trifft, die am 28. März 2008 bereits versorgungsberechtigt waren. Hier ist der Verrentung lediglich der nicht dynamisierte Kapitalbetrag abzüglich der bereits einbehaltenen Ruhensbeträge zugrunde zu legen.

22

Schließlich hat die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt. Dem lag - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - die Fehlvorstellung der Beklagten zugrunde, dass die Versorgungsbezüge dauerhaft, d.h. bis zum Tod des Versorgungsberechtigten ruhen. Dieser Endzeitpunkt ist im vorliegenden Fall aufgrund des Lebensalters des Klägers bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 28. März 2008 und der Sterbetafel für Männer 1986/88 (§ 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes) zu bestimmen.

23

3. Erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits bei Anwendung der einschlägigen Ruhensregelungen des geltenden Versorgungsgesetzes als rechtswidrig, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht nicht entscheidungserheblich an. Daher beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:

24

Es erscheint fraglich, ob die von § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) angeordnete Anwendung der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 5,5 % für die Verrentung vorgeschrieben wird. Entsprechendes gilt für die Anwendung von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes seit dem 1. Januar 2009. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Zinsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG setzt voraus, dass die Verrentung des mit 5,5 % zu verzinsenden Kapitalbetrages nicht zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führt. Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).

25

Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrages, den Beamten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen. Diese besteht in der Verrentungsphase ab Eintritt in den Ruhestand darin, den Kapitalbetrag im Zeitraum der statistischen Lebenserwartung nach und nach aufzuzehren. Auch in dieser Phase kann dem Beamten durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zugemutet werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigte Teile der Kapitalabfindung mündelsicher anzulegen. Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42). Vielmehr muss für die Verrentungsphase berücksichtigt werden, dass der Kapitalbetrag nach und nach als Ergänzung der laufenden Versorgungsbezüge zur Sicherstellung der amtsangemessenen Versorgung benötigt wird. Daher dürfen Beträge nur mit einem durchschnittlich erzielbaren Zinssatz für kurz- oder mittelfristige mündelsichere Anlagen verzinst werden.

26

Die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 des Bewertungsgesetzes erscheint grundsätzlich nicht geeignet, die amtsangemessene Alimentation sicherzustellen. Sie begründet die ernsthafte Möglichkeit einer auf Dauer angelegten Absenkung des festgesetzten Versorgungsstandards.

27

§ 14 BewG regelt die Ermittlung eines Kapitalwertes für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen zu dem Zweck ihrer steuerlichen Bewertung. Daher kommt ein hoher Zinssatz den Steuerpflichtigen zugute. Demgegenüber erweist sich ein hoher Zinssatz für Versorgungsempfänger als ungünstig, weil er zu einer höheren Anrechnung eines zu Versorgungszwecken erhaltenen Kapitalbetrages auf die laufende Versorgungsleistung führt. Erhöht der Gesetzgeber den Zinssatz, um die Steuerpflichtigen zu entlasten, belastet er wegen der Verweisung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG zwangsläufig die Versorgungsempfänger. Dies begründet die Gefahr, dass die Folgewirkungen der Änderungen für die Versorgungsempfänger eintreten, obwohl der Gesetzgeber deren Belange nicht im Blick hat.

28

Hinzu kommt, dass in der Verrentungsphase der abschmelzende Kapitalbetrag durch den Zinssatz von 5,5 % tendenziell deutlich höher aufgestockt wird als in der Dynamisierungsphase zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes. Nach den - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren - § 55 Abs. 1 Satz 8, § 70 BeamtVG liegen in der Dynamisierungsphase die Steigerungsraten seit längerer Zeit durchschnittlich bei rund 2 %.

29

Was die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Lebenserwartung angeht, hat der Senat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV).

30

Dieser Grundsatz verbietet geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen; er begründet als unmittelbar geltendes Primärrecht der Union Rechte, die die Betroffenen vor den nationalen Gerichten durchsetzen können (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95, Gerster - Slg. 1997, I-5253 Rn. 17). Der Grundsatz findet auch für Beamte Anwendung (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 a.a.O. Rn. 18 f.). Nach Art. 157 Abs. 2 AEUV gilt er für alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis haben; hierzu gehört auch die Altersversorgung der Beamten (stRspr; EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. I-1757 Rn. 43).

31

Das den Ruhensvorschriften des § 56 BeamtVG in seinen verschiedenen Fassungen zugrunde liegende System der Verrentung einer zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalabfindung fingiert, dass die Versorgungsempfänger ihre Kapitalabfindung bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung aufzehren. Demnach müssen sich Männer monatlich höhere Beträge anrechnen lassen als Frauen, weil sie statistisch eine kürzere Lebenserwartung haben. Erreichen Männer und Frauen die statistische Lebenserwartung ihres Geschlechts, endet die Anrechnung des verrenteten Kapitalbetrages; ihnen wird die festgesetzte Versorgung in voller Höhe ausgezahlt. Daher wird ein anzurechnender Gesamtruhensbetrag in gleicher Höhe bei Männern und Frauen über einen unterschiedlich langen Zeitraum angerechnet. Der monatliche Einbehalt des Ruhegehalts ist bei Männern höher; dafür ist der Ruhenszeitraum kürzer.

32

Durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln soll eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht, Geschlechterdiskriminierung gerade vermieden werden. Allerdings handelt es sich um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil sich die Regelung in jedem Einzelfall je nach der Lebensdauer vorteilhaft oder nachteilig auswirkt. Bei Männern, die vor ihrem "statistischen Lebensende" versterben, führt sie regelmäßig dazu, dass bei ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ein höherer Gesamtbetrag zum Ruhen gebracht worden ist als bei im selben Alter versterbenden Frauen.

33

Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit dieses Ruhenssystems mit Art. 157 AEUV liegt noch nicht vor.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 7. August 2009 wendet. Im Übrigen - hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens - wird auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 die Klage insoweit abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1997 als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten stand, wendet sich gegen eine Regelung, mit der das Ruhen eines Teils seiner Versorgungs-bezüge angeordnet wurde und begehrt zugleich die Rückzahlung der Bezüge, soweit sie eine frühere Regelung über die Ruhensregelung übersteigen.

2

Während seiner aktiven Dienstzeit war er vom 1. September 1973 bis zum 30. August 1980 sowie vom 1. März 1987 bis zum 28. Februar 1992 im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei den NATO-Einrichtungen NAMMA bzw. NETMA in München beurlaubt. Diese zwischenstaatlichen Stellen hatten nach dem NATO-Pensionssystem für den Ruhestand einen Pensionsfonds eingerichtet. In diesen haben der Kläger und die beiden NATO-Einrichtungen eingezahlt. Nach Beendigung seiner Tätigkeiten bei der NAMMA und später bei der NETMA erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 114.440,16 DM bzw. sodann von 112.086,20 DM als Kapitalabfindung aus dem Pensionsfonds ausgezahlt.

3

Bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand setzte die Beklagte dessen Versorgungsbezüge fest. Gemäß § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes wurde - zur Vermeidung einer „Doppelversorgung“ - der dem Kläger aus dem Pensionsfonds seinerzeit zugeflossene Kapitalbetrag angerechnet und ein Kürzungsbetrag in Höhe von 1.725,94 DM errechnet.

4

Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd eine erneute Berechnung vor. In Anwendung des § 69c Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes stellte sie eine Vergleichsberechnung an. Dabei berechnete sie den sich aus § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung ergebenden Ruhensbetrag in Höhe von 919,28 € und stellte den Betrag der Summe gegenüber, die sich auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dieser Bestimmung ergab. Sodann setzte sie die dem Kläger zugeflossenen Kapitalerträge in voller Höhe, also einschließlich seines „Arbeitnehmeranteils“, an. Außerdem dynamisierte sie die Beträge vom Zeitpunkt ihrer Gewährung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in der Weise, dass eine Erhöhung um die seither eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge stattfand. Daraus errechnete sich eine Summe in Höhe von 158.633,90 €, die dann in eine Rente umgerechnet wurde. Dabei wurde als Verrentungsdivisor der 12-fache Kapitalwert nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz in Ansatz gebracht und ein verrenteter Kapitalbetrag in Höhe von 1.203,19 € ermittelt. Nachdem weiter festgestellt wurde, dass der sich aus dieser Vorschrift ergebende Mindestruhensbetrag in Höhe von 919,28 € nicht höher lag als der verrentete Betrag verblieb es dabei, dass § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung angewendet wurde.

5

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen hatten keinen Erfolg. Auf seine Revision hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2008 (BVerwGE 131, 29) die entgegenstehenden Entscheidungen auf und verpflichtete die Beklagte, den Ruhensbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus: Im Grundsatz könne der zugeflossene Kapitalbetrag in eine fiktive Rente umgerechnet werden, aufgrund der die monatlichen Versorgungsbezüge teilweise zum Ruhen gebracht würden. Dabei sei auch der gesamte dem Beamten zugeflossene Kapitalbetrag anzusetzen – also auch seine eigenen Leistungen und nicht nur die der zwischenstaatlichen Stelle. Problematisch sei aber die „Dynamisierung“, also die Verzinsung des Kapitalbetrages. Auch hierfür gelte die strikte Gesetzesbindung, wie sie in § 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 3 des Beamtenversorgungs-gesetzes vorgeschrieben sei. Das bedeute, dass der Gesetzgeber selbst die dafür erforderlichen Größen festlegen müsse. Solche fehlten aber vollständig. Das gelte schon hinsichtlich des Hinweises, dass der Abfindungsbetrag überhaupt zu verzinsen sei, und erst recht hinsichtlich des Zinssatzes. Auch fehlten mindestens Anweisungen zur Festlegung der drei Größen: Kapital, Zinssatz und Laufzeit.

6

Seine Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht drei Leitsätze voran:

7

1. Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller Höhe zugrunde zu legen.

8

2. Die in § 56 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat.

9

3. Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden, dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen ist.

10

Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 25. August 2008 einen neuen Ruhens-bescheid. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts führte sie eine Neuberechnung - u.a. ohne Verzinsung des Kapitalbetrages - durch. Das ergab einen Ruhensbetrag rückwirkend zum 31. Dezember 1997 in Höhe von 396,26 €. Außerdem kündigte sie an, nach Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung eine weitere Ruhensregelung durchzuführen, wobei mit der Dynamisierung des ausgezahlten Kapitalbetrages und der Verrentungsmethode zu rechnen sei.

11

Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 wurden die Regelungen des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes rückwirkend zum 28. März 2008 - dem Tag nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverwal-tungsgerichts - geändert. Danach ist in Fällen der Kapitalabfindung eine fiktive Rente zu ermitteln, für deren Berechnung es in dem neuen § 56 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nunmehr heißt: „§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“ Satz 8 regelt die Dynamisierung der Kapitalbeträge und bestimmt, dass diese an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilnehmen. Satz 9 legt den Verrentungsdivisor und den Verrentungsbetrag fest. Der Verrentungsdivisor errechnet sich nach dem Kapitalwert und dieser wiederum nach Satz 9 unter Zugrundelegung der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz.

12

Der vorliegende Rechtsstreit resultiert wesentlich daraus, dass die in der Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in Bezug genommene Anlage 9 zum Bewertungsgesetz schon bei Erlass des Dienstrechts-neuordnungsgesetzes nicht mehr galt. Sie war mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgehoben worden, weil sie für die Berechnung des Kapitalwertes auf der Sterbetafel für 1986/87 beruhte, inzwischen die Lebenserwartung aber deutlich zugenommen hatte. Deshalb fasste der Gesetzgeber § 14 Abs. 1 des Bewertungs-gesetzes neu. Dabei verwies er für die Berechnung des Kapitalwertes auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, die für Männer und Frauen eine unterschiedliche Lebenserwartung feststellt. Weiterhin ist vorge-schrieben, den Kapitalwert mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu berechnen. In § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes heißt es abschließend, dass das Bundesministerium der Finanzen auf dieser Grundlage den Kapitalwert zu ermitteln und zu veröffentlichen hat.

13

Sodann erließ die Wehrbereichsverwaltung Süd den hier streitbefangenen Ruhensbescheid vom 18. März 2009. Darin heißt es: Der auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 errechnete Ruhens-betrag sei nach Ergehen der gesetzlichen Neuregelung anderweitig und zwar rückwirkend zum 28. März 2008 zu berechnen. Das geschehe in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht dergestalt, dass der gesamte Kapitalbetrag berücksichtigt und auch dynamisiert werde. Die Berechnungsmethode für den Verrentungsdivisor und den Kapitalwert seien allerdings nicht der inzwischen weggefallenen Anlage 9 zum Bewertungsgesetz zu entnehmen, sondern vielmehr der inhaltsgleichen, für den Kläger im Übrigen günstigeren Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. Das ergebe ab dem 1. April 2009 einen monatlichen Ruhensbetrag von 978,12 €. Gegenüber dieser Neuberechnung könne sich der Kläger auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Denn im Bescheid vom 25. August 2008 sei er darauf hingewiesen worden, dass er nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung mit der Dynamisierung des ausgezahlten Kapitalbetrages und der Verrentungsmethode rechnen müsse.

14

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass mit der Verweisung in § 55 Abs. 1 Satz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes auf die nicht mehr gültige Anlage 9 zum Bewertungsgesetz keine vom Gesetzgeber normierten Rechengrößen vorhanden seien. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht aber in seinem Urteil vom 27. März 2008 ausdrücklich für die Ermittlung einer fiktiven Rente verlangt. Hinzu komme, dass das Bewertungsgesetz für Bilanzierungszwecke geschaffen worden sei und gerade nicht für spezifisch versorgungsrechtliche Zwecke, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil gefordert habe.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichs-verwaltung Süd vom 18. März 2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 7. August 2009 zu verpflichten, die aufgrund des Bescheides vom 18. März 2009 über einen Betrag von 396,26 € hinausgehenden einbehaltenen Beträge nebst Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus an ihn zurückzuzahlen.

17

Die Beklagte hat sich auf die vorgegebene Gesetzeslage berufen und beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Mit Urteil vom 16. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Ruhensbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es sich der vom Kläger vertretenden Rechtsauffassung angeschlossen und außerdem gemeint, ein Verweis auf die vom Bundesministerium der Finanzen zusammengestellte Tabelle zur Berechnung des Kapitalwertes genüge nicht der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Regelung durch den Gesetzgeber selbst. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, an den Kläger die aufgrund des Bescheides vom 18. März 2009 monatlich einbehaltenen jeweils 396,26 € übersteigenden Versorgungsbezüge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 9. September 2009 bzw. - soweit die Versorgungsbezüge erst später fällig geworden sind - von deren Fälligkeit an auszuzahlen.

20

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen diese Entscheidung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der streitbefangene Ruhensbescheid sei zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig. Denn inzwischen sei das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/11 in Kraft getreten. Gemäß dessen Artikel 8 Nr. 2 b trete an die Stelle der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz nun die Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes sei die Änderung rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Damit sei die fehlerhafte Verweisung im Dienstrechtsneuordnungsgesetz beseitigt worden. Eine solche Verweisung auf die Anlage genüge auch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Denn damit habe der Gesetzgeber abschließend und umfassend entschieden, welche Größen für die Umrechnung von Kapitalbeträgen in Renten maßgeblich sein sollten. Beim Gesetzesvollzug bleibe den Versorgungsbehörden keinerlei Ermessensspielraum.

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Die Beklagte beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt darüber hinaus vor: Die Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes sei mit seiner Verweisung auf eine vom Bundesministerium der Finanzen zu erstellende Tabelle nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für den vorliegenden Rechtsstreit rechtlich unerheblich. Denn für die Rechtmäßigkeit des Ruhensbescheides komme es auf die Rechtslage zurzeit seines Erlasses an. Zudem habe inzwischen das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Dienstrechtsneuordnungsgesetz insoweit gegen das Grundgesetz verstoße, als es ein rückwirkendes Inkrafttreten anordne. Selbst wenn die Neuregelung hier zur Anwendung kommen sollte, genüge die vom Bundesministerium der Finanzen - aufbauend auf den regelmäßig erarbeiteten Sterbetafeln - erlassene Tabelle zu § 14 des Bewertungsgesetzes nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Denn Grundlage für die Berechnungen seien eben diese Sterbetafeln. Sie würden jedoch ohne parlamentarische Kontrolle von der Exekutive aufgestellt. Zudem unterschieden die Tafeln zwischen Frauen und Männern. Das habe das Bundesverwaltungsgericht aber in der von ihm erstrittenen Entscheidung für unzulässig gehalten. Zudem stelle das auch sei nämlich eine auch europarechtlich unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung. Hinzu komme, dass die Tabelle zu § 14 des Bewertungsgesetzes für Bilanzierungszwecke geschaffen worden sei, nicht aber für versorgungsrechtliche Sachverhalte.

26

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist zulässig, hat aber nur aus dem sich aus dem Tenor hinsichtlich des weitergehenden Leistungsbegehrens ergebenden Umfang Erfolg.

28

Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 7. August 2009 wendet. Denn den Ruhensbescheid hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

29

Nach wie vor ergibt die für den Kläger anzustellende Vergleichsberechnung für die Ruhensregelung nicht, dass der nunmehr zum Ruhen gebrachte monatliche Betrag in Höhe von 978,12 € der für ihn günstigere und demnach hier maßgebliche ist. Das ergibt sich aus folgendem:

30

Gemäß § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind Versorgungs-leistungen, die der Versorgungsberechtigte von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf die nationale Versorgung anzurechnen, dass ein Teil des Ruhegehaltes zum Ruhen zu bringen ist. Für den Kläger, der mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in den Ruhestand getreten ist, ist gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung zu berechnen („BeamtVG 1992“), es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung („BeamtVG 1994“) ist für ihn günstiger. Die danach erforderliche Vergleichsberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip bedeutet eine Besitzstandswahrung für die „Altbeamten“. Denn mit der damaligen Neufassung des § 56 durch das BeamtVG 1994 ist die Berechnungsmethode für die Ruhensregelung umgestellt worden. Während nämlich das Beamten-versorgungsgesetz 1992 noch das Vom-Hundert-Satz-System des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 vorgeschrieben hatte, sah § 56 BeamtVG 1994 das System der Anrechnung einer fiktiven Rente vor – wie es auch noch heute gilt. Damit die „Altbeamten“ durch diese Umstellung keine Rechtsnachteile erleiden, verlangt der Gesetzgeber eine Vergleichsberechnung. Danach verbleibt es für „Alt-Beamte“ wie den Kläger bei dem nach dem Vom-Hundert-Satz-System des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 errechneten Betrag, der hier in Höhe von 978,12 € monatlich errechnet wurde - und als solcher zwischen den Beteiligten unstreitig ist –, es sei denn, die „fiktive“ Rente nach § 56 BeamtVG 1994 ergibt einen niedrigen monatlichen Ruhensbetrag.

31

Die danach erforderliche Vergleichsberechnung kann der Senat aber auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht überprüfen, weil die andere Komponente für die Berechnung, die Ermittlung der fiktiven Rente nach § 56 BeamtVG, einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.

32

Die von der Beklagten durch den hier streitbefangenen Bescheid durchgeführte Berechnung der fiktiven Rente beruht auf der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. März 2008 (BVerwGE 131, 29) ins Auge gefassten Regelung. Erfolgt ist sie zunächst durch den Gesetzgeber des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 [233 f.]). Darin wurde § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG („BeamtVG 2009“) rückwirkend zum 28. März 2008, dem Tag nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, eingefügt. Ohne selbst eine Berechnungsmethode zu enthalten, verweist er auf § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG und erklärt diese für entsprechend anwendbar.

33

Diese Verweisung erscheint dem Senat sachgerecht, denn § 55 BeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten und deren Anrechnung. Dabei enthält § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG eine entsprechende Regelung, indem er bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages anordnet, dass der sich aus der Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen ist. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG 2009 nehmen sodann die Verrentungsbestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG auf und enthalten nähere Angaben hierzu.

34

Satz 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG 2009 regelt die Verzinsung des Kapitalbetrages bis zur Gewährung der Versorgungsbezüge und Satz 9 die Modalitäten zur Errechnung des Verrentungsbetrages. Während Satz 8 mit der Kopplung der Verzinsung an die Vom-Hundert-Sätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG sowohl rechnerisch als auch rechtlich unproblematisch ist – und auch vorliegend vom Kläger nicht angegriffen wird -, verhält es sich mit Satz 9 anders. Nach ihm errechnet sich der verrentete Kapitalbetrag aus der Division des (dynamisierten) Gesamtkapitalbetrages durch den Verrentungsdivisor. Dieser Verrentungsdivisor wiederum ergibt sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz. Bei dieser Berechnungsmethode kommt demnach dem Verrentungsdivisor eine maßgebliche Bedeutung zu. Er wird vom Beamtenversorgungsgesetz nicht selbst festgelegt, sondern ergibt sich aus dem (zwölffachen) Kapitalwert. Der Kapitalwert wiederum errechnet sich nach dem Bewertungsgesetz. Er folgt aus § 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung. Danach ist der Kapitalwert nach der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88; Gebietsstand seit dem 3. Oktober 1990“ unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden, wobei der Kapitalwert der Tabelle der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ist. Berechnungsfaktoren für den Kapitalwert sind danach die allgemeine Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland sowie ein Zinsfuß von 5,5 vom Hundert.

35

Dabei ist es nach Auffassung des Senats unschädlich, dass der von § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 in Bezug genommene Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG 2009 die Berechnungsmethode nicht selbst regelte, sondern zur Berechnung vielmehr auf die Anlage 9 des Bewertungsgesetzes verwies. Denn es entspricht durchaus der Gesetzestechnik, dass der Gesetzgeber eine Regelung nicht originär trifft, sondern hierfür auf eine andere Normierung verweist, die dann entsprechend gilt. Das hat im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 für zulässig erachtet, indem es forderte (BVerwGE 131, 29 – Rdnr. 25): „Eine gesetzliche Regelung, die wie § 56 BeamtVG dem Gebot des § 3 BeamtVG entsprechend für sich in Anspruch nimmt, das effektiv auszuzahlende Ruhegehalt des Versorgungsempfängers auf Euro und Cent exakt zu bestimmen, muss konkrete und genaue Größen vorgebenoder auf sie verweisen (Unterstreichung durch d. Sen.), die bei der Verwendung bekannter mathematischer Verfahren einzusetzen sind.“

36

Auch hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass sich diese Regelung eine Rückwirkung bis zum Tag nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 beigegeben hat. Denn mit dem Ergehen jener Entscheidung musste der Kläger mit einer gesetzlichen Regelung rechnen, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts die Berechnungsmethode durch den Gesetzgeber selbst vorschrieb. Dabei teilt der Senat auch nicht die Auffassung des Klägers, die Neuregelung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Das mag in anderen Fällen, die das Dienstrechtsneuordnungsgesetz regelt, bedenklich oder gar unzulässig sein. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, sondern allein auf die rückwirkende Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2009.

37

Rein tatsächlich ist allerdings die Verweisung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2009 verunglückt. Bei Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 war nämlich die in Bezug genommene Anlage 9 zum Bewertungsgesetz bereits durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftssteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018 – 3028 -) mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 außer Kraft gesetzt worden (vgl. zum Inkrafttreten Art. 6 Abs. 1 ErbStRG).

38

Das hat jedoch entgegen der vom Kläger und ihm folgend der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht zur Folge, dass nunmehr gar keine vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmethode vorhanden wäre.

39

Dass dies nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist, hat das Gericht bereits in seinem, einen anderen Kläger betreffenden Beschluss vom 12. Oktober 2010 in dem Eilverfahren 10 B 10819/OVG entschieden. Es ist nämlich zu sehen, dass die gesetzliche Regelung im Bewertungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2009 nicht ersatzlos entfallen ist, sondern vielmehr durch eine Neuregelung geändert wurde. In seiner Fassung bis zum 31. Dezember verwies § 14 Abs. 1 BewG schlicht auf die aus der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswertes. Dabei beruhten die Vervielfältiger in Anlage 9 auf der Sterbetafel 1986/88. Indessen ist seit der letzten Volkszählung im Jahr 1987, auf deren Ergebnisse die allgemeine Sterbetafel aufbaut, bekannt, dass die Lebenserwartung inzwischen deutlich zugenommen hat. Das belegen auch die vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Sterbetafeln. Deshalb sah der Gesetzgeber die Sterbetafel 1986/88 nicht mehr als angemessene Berechnungsgrundlage für den Vervielfältiger an. Daraufhin änderte er § 14 Abs. 1 BewG durch das Erbschaftssteuerreformgesetz ab dem 1. Januar 2009 dahingehend, dass nunmehr Vervielfältiger gelten, die aus der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes abgeleitet werden. Es wurde also die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz aufgehoben, weil die Bezugsgröße „Sterbetafel 1986/88“ nicht mehr aktuell war und durch eine Berechnungsmethode in dem neugefassten § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BewG ersetzt, die bei im Übrigen gleichen Parametern die aktuelle Sterbetafel berücksichtigte. Es handelte sich mithin um eine Anpassung hinsichtlich der Sterbetafel, wobei gesetzestechnisch das Ergebnis der Berechnungsmethode – die Anlage 9 – aufgehoben und stattdessen die Rechnungsgrößen der Berechnungsmethode in das Gesetz selbst aufgenommen wurden. Inhaltlich hat sich damit durch die Neufassung des Bewertungsgesetzes – abgesehen von der gewollten Ersetzung veralteter Sterbetafeln durch aktuelle – nichts Wesentliches geändert.

40

Von daher spricht viel dafür – wie der Senat in seinem Eilbeschluss vom 12. Oktober 2010 (10 B 10819/10.OVG) ernstlich erwogen hat -, dass der Gesetz-geber des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2009 auf § 14 BewG auch in der ab dem 1. Januar 2009 geltende Fassung verweisen wollte. Denn anderenfalls wäre eine – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommene – Regelungslücke entstanden, die der Gesetzgeber ersichtlich nicht wollte. Seine erkennbare Absicht war es vielmehr, die Dynamisierung und Verrentung des Kapitalbetrages gesetzestech-nisch zu sichern – und nicht etwa (weiter) ungeregelt zu lassen und damit laufend höhere Pensionszahlungen hervorzurufen.

41

Diese Auffassung gilt hier umso mehr, als nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz die Verweisung zurückwirken soll auf den 28. März 2008 und zu diesem Zeitpunkt die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz noch sehr wohl in Kraft war. Die Verweisung hatte lediglich im vorliegenden Fall keine unmittelbare Bedeutung mehr, weil sie im letzten Zeitraum der Rückwirkung - ab dem 1. Januar 2009 -, um den es hier geht, außer Kraft getreten war.

42

Bei der Beibehaltung der Verweisung in § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2009 auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 handelte es sich also um ein Versehen des Gesetzgebers.

43

Diese Erwägungen gelten erst recht seit der Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG („BeamtVG 2010“) durch das Bundesbesoldungs- und –versorgungsan-passungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552), die gemäß § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden ist.

44

In der Begründung zur Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 wird festgestellt, dass die Verweisung nicht mehr zutreffend ist. Weiter heißt es: „An die Stelle der Tabelle der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz tritt eine vom Bundes-ministerium der Finanzen zu erstellende Tabelle nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Diese Tabelle ist anstelle der bisherigen Anlage 9 zum Bewertungsgesetz anzuwenden. Dies wird mit der Änderung sichergestellt.“ (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 17/1878 zu Artikel 8 [Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes] zu Buchstabe b [§ 55 Absatz 1 Satz 9], S. 51).

45

Der Senat teilt auch nicht die weiterhin vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die in § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG in Bezug genommene „Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes“ genüge nicht den vom Bundes-verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 (BVerwGE 131, 29) aufgestellten Anforderungen. Bei seiner nicht näher begründeten Ansicht übersieht die Vorinstanz, dass diese Tabelle keine originäre Rechtssetzungs-funktion hat. Darin unterscheidet sie sich von der früheren Anlage 9 zum Bewertungsgesetz, die aufgrund von Rechenoperationen die Vervielfältiger vorgaben. Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 14 BewG einen anderen Weg gewählt. Er hat in den Sätzen 1 bis 3 des § 14 Abs. 1 BewG die Berechnungsmethode vorgegeben, d.h. die aktuelle Sterbetafel und den Zinssatz von 5,5%. Diese Vorgaben sind so eindeutig, dass mithilfe der jeweiligen aktuellen und im Übrigen durch das Internet ohne Weiteres zugänglichen Sterbetafeln die Vervielfältiger für den Kapitalwert selbst errechnet werden können. Die Tabelle, die das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG hierzu veröffentlicht (vgl. dazu das Schreiben vom 20. Januar 2009 [Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2009], Bundessteuerblatt [BStBl.] I 2009, 270; Schreiben vom 1. Oktober 2009 [Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1. 2010], BStBl. I 2009, 1168 sowie neuestens: Schreiben vom 8. November 2010 [Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2011], BStBl. I 2010, 1288), soll nur die praktische Anwendung des § 14 Abs. 1 BewG erleichtern (vgl. dazu: Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2011, § 14 Rdnr. 7), nicht aber - wie früher die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz - originär Recht setzen.

46

Dabei sei nur noch ergänzend erwähnt, dass die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, auf die § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG verweist, ersichtlich nach den immer gleichen Berechnungsmethoden erstellt wird. Damit verweist § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG auf diese konkrete und genaue Größe, die in den Worten des Bundesverwaltungsgerichts „bei der Anwendung bekannter mathematischer Verfahren einzusetzen sind“. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 selbst auf die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes Bezug genommen.

47

Damit sind die gesetzlichen Vorgaben für die Berechnungsmethode der fiktiven Rente gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG 2009 und Satz 9 BeamtVG 2010 sowie i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG und i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs.1 Satz 4 BewG in inzwischen nicht zu beanstan-dender Weise vorhanden. Die Forderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 aufgestellt hat, sind deshalb insoweit erfüllt.

48

Eine andere – zweite – Frage ist aber, ob die jetzt so gesetzlich festgeschriebene Berechnungsmethode nach § 14 BewG einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Das hat der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. Oktober 2010 (10 B 10819/10.OVG) im Hinblick auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 bei der nur möglichen summarischen Prüfung bejaht. Einer erneuten eingehenden Überprüfung hält die gesetzliche Regelung nach Auffassung des Senats indessen nicht stand.

49

Dabei folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Kenngrößen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, in den die Gerichte nicht eingreifen dürfen. Indessen bestehen hier schon Bedenken, ob der Rückgriff des Gesetzgebers des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bewertungsgesetz nicht willkürlich ist.

50

Das gilt zunächst schon für die Anwendung des § 14 BewG generell. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 zwar grundsätzlich gebilligt, jedoch kann sich der Senat der Kritik des Klägers hieran nicht ganz verschließen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei § 14 BewG um eine Vorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (so BFH, Urteil vom 15. Juli 1956, BFHE 63, 143, zu § 16 Abs. 3 BewG 1934 - der Vorgängervorschrift zu § 14 Abs. 2 BewG -, sowie BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001 – II R 72/99 -, juris Rdnr. 13). Sie enthält danach keinen Rechtsgedanken, der auch bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer lebenslänglichen Leistung auf einen bestimmten Stichtag zu beachten wäre. Inhaltlich entspricht sie den Regelungen von § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 BewG über auflösend bedingte Erwerbe und Lasten (so auch: Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2011, § 14 BewG Rdnr. 18 ff. m.w.N.). Indessen geht es vorliegend nicht um die Ermittlung allein des Steuerwertes des dem Kläger zugeflossenen Kapitalbetrages, sondern vielmehr um die tatsächliche Minderung der monatlich auszuzahlenden Pension infolge einer Ruhensregelung.

51

Es kommt hinzu, dass der Senat davon ausgeht, der Gesetzgeber habe mit der gerichtsfesten Regelung der Berechnungsmethode für die Verrentung des Kapitalbetrages aktuelle und realistische Größen schaffen wollen. Das findet seinen Ausdruck darin, dass keine veraltete Sterbetabelle der Berechnung zugrunde zu legen ist, sondern die jeweils aktuelle für das laufende Jahr. Diese Intention, die der Gesetzgeber für die Sterbetafel verwirklicht hat, setzt er aber bei dem ebenfalls festgelegten Zinssatz nicht um. Ihr läuft die Regelung insoweit geradezu zuwider, schreibt das Bewertungsgesetz doch seit Anfang der 1990er Jahre einen gleich gebliebenen und weiterhin gleich bleibenden feststehenden Zinssatz in Höhe von 5,5% vor.

52

Ein solcher unveränderter Zinssatz ist umso bedenklicher, als sich die Zinssituation seit einigen Jahren wesentlich verändert hat. Deutlich wird dies etwa an den Bundeswertpapieren, beispielsweise an den Bundesschatzbriefen. Denn während früher mit Bundesschatzbriefen noch Zinsen in der Größenordnung von 5,5% zu erzielen waren, liegt der Zinssatz bei Type A Ausgabe 1. Februar 2011, Fälligkeit 1. Februar 2017 (WKN 111880) im ersten Jahr bei 0,75% und im sechsten Jahr bei 4% und die Rendite beläuft sich bei der Gesamtlaufzeit von sieben Jahren auf 2,45% (vgl. Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH – http://www.bwp-direkt.de/pdf/Aktuelle%20Konditionen.pdf – Stand 22. März 2011). Dieses seit Jahren aktuelle Zinsniveau stellt eine ganz erhebliche Abweichung von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Größe dar. Dabei ist es – darin folgt der Senat ausdrücklich dem Bundesverwaltungsgericht – dem Gesetzgeber unbenommen, den Zinssatz anderen Vergleichsgrößen zu entnehmen. Beachtenswert erscheint dem Senat indessen, dass die für den Kläger zu ermittelnde fiktive monatliche Rente „sicher“ sein muss. Das bedeutet, dass eine fiktive Anlage des Kapitalbetrages dem Kläger praktisch garantieren muss, dass sein Kapital – als Grundlage für die weitere Verrentung – erhalten bleibt. Erfahrungsgemäß haben solche „sicheren“ Anlagen aber einen sehr niedrigen Zinssatz.

53

Unberücksichtigt bleibt bei der Berechnungsmethode nach § 14 BewG ersichtlich auch, dass der verrentete Kapitalbetrag nach einer Modellrechnung mit fortschreitender Zeit abzunehmen hat. Denn es ist die Funktion der monatlichen fiktiven Rente, die sich der Kläger bei der Ruhensregelung anrechnen lassen muss, dass sie zusammen mit den tatsächlich ausgezahlten Versorgungsbezügen die monatliche Gesamtversorgung ausmachen soll. Das heißt, der Kapitalbetrag kann keine feste konstante Größe bleiben, die durch Zins und Zinseszins noch vergrößert wird. Vielmehr ist von dem Kapitalbetrag jeden Monat der Betrag der fiktiven Rente abzuziehen. Damit steht immer weniger Kapital, mit dem die Rente finanziert werden muss, tatsächlich zur Verfügung. Die fortschreitende Zunahme des Kapitals durch Zins und Zinseszins mag bei der Ermittlung des Steuerwerts einer lebenslangen Leistung sachgerecht sein, sie weckt aber bei Berechnung von Versorgungsleistungen für Ruhestandsbeamte Bedenken. Hinzu kommt noch, dass von dem so erwirtschafteten Kapital Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag zu begleichen sind, so dass der Ertrag noch geringer ist.

54

Der Senat hat aber keinen Anlass, diesen Bedenken hinsichtlich des Zinssatzes von 5,5% hier weiter nachzugehen. Denn jedenfalls hält die Berechnungsmethode insoweit, als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln sind, einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes differenziert nämlich hinsichtlich der durchschnittlichen Lebenserwartung nach Männern und nach Frauen. Dementsprechend weist die Tabelle für das jeweils gleiche Lebensalter von Männern und Frauen unterschiedliche Kapitalwerte differenziert für Männer und Frauen aus. Diese Berechnungsmethode führt dazu, dass bei gleichem vollendetem Lebensjahr, zu dem ein Beamter bzw. eine Beamtin in den Ruhestand tritt, der Kapitalwert bei Eintritt in den Ruhestand unterschiedlich, beim Ruhestandsbeamten höher und bei der Ruhestandbeamtin niedriger ist. Dieser Unterschied setzt sich bei der Ermittlung des Verrentungsdivisors (= Kapitalwert X 12) fort und führt bei der Division von Gesamtkapitalwert und Verrentungsdivisor bei dem Ruhestandsbeamten zu einem höheren verrenteten Kapitalbetrag als bei der Ruhestandsbeamtin. Das hat zur Folge, dass für den Ruhestandsbeamten eine höhere fiktive Rente in Ansatz gebracht wird als bei der Ruhestandsbeamtin. Dementsprechend ist der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG für den Ruhestandsbeamten höher. Dadurch wird dem Ruhestandsbeamten monatlich ein geringeres Ruhegehalt tatsächlich ausgezahlt als einer vergleichbaren Ruhestandsbeamtin – und das, nebenbei bemerkt, obwohl er - statistisch gesehen - kürzer lebt als diese.

55

Diese Berechnungsmethode und ihre Folgen stellen einen Verstoß gegen die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung, ABl. vom 26. Juli 2008, L 204/23) dar. Um dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts sicherzustellen, darf diese Berechnungsmethode hier nicht angewandt werden.

56

Nach dem Erwägungsgrund 2 dieser Richtlinie stellt die Gleichstellung von Männern und Frauen ein grundlegendes Prinzip dar. Die Gleichstellung von Männern und Frauen wird als Aufgabe und Ziel der Gemeinschaft bezeichnet, und es wird eine positive Verpflichtung begründet, sie bei allen Tätigkeiten der Gemeinschaft zu fördern. Im Erwägungsgrund 4 heißt es, Art. 141 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EG) bietet nunmehr eine spezifische Rechtsgrundlage für den Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen zu Sicherstellung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit. In den Erwägungsgründen 13 ff stellt die Richtlinie zunächst fest, dass der Begriff des Entgelts i.S.d. Art. 141 EG weit zu fassen ist und alle Formen von Betriebsrenten Bestandteil des Entgelts i.S.d. Art. 141 des Vertrages sind. Danach fällt ein Rentensystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter den Grundsatz des Art. 141 EG, wenn die aus einem solchen System zu zahlenden Leistungen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungs-verhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen, durch Gesetz geregelten Systems ist.

57

In Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG sind Beispiele für Diskriminierung aufgeführt und als dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen benannt, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und bestimmte, nachfolgend aufgezählte Wirkungen zeigen. Als ein solches Beispiel wird unter Buchstabe h die „Gewährung unterschiedlicher Leistungsniveaus“ genannt, „es sei denn, dass dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind; bei durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen ist hinsichtlich einiger Punkte eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewendet worden sind.“

58

Danach ist eine unterschiedliche Berechnungsmethode anknüpfend an das Geschlecht und das monatlich den Ruhestandsbeamten und Ruhestands-beamtinnen bei sonst gleichen Voraussetzungen in unterschiedlicher Höhe ausgezahlte Ruhegehalt unzulässig. Denn die Leistung des „Arbeitgebers“, sein „Entgelt“ i.S.d. Art. 141 EG, besteht in der Auszahlung einer monatlichen Pension. Dieser Betrag ist anknüpfend an das Geschlecht nach der Berechnungsmethode aber unterschiedlich hoch und damit grundsätzlich unzulässig. Dass ein solches Ergebnis im Grundsatz dem geltenden Versorgungsrecht widerspricht, räumt auch die Beklagte ein. Denn in anderem Zusammenhang stellt sie zutreffend fest, dass das Ruhegehalt geschlechtsneutral auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet wird (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Wegen dieser Geschlechtsneutralität des Ruhegehalts ist nicht nachvollziehbar, dass über die Ruhensregelung tatsächlich doch eine geschlechterabhängige Differenzierung erfolgt. Dabei verfängt auch nicht das Argument der Beklagten, diese diene der Vermeidung einer Doppelalimentation. So zutreffend der Einwand im Grundsatz auch ist, so hat eine Anrechnungsregelung doch nicht zwangsläufig eine solche Differenzierung zur Folge. Das zeigt allein schon die Regelung, wie sie in § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes 1992 enthalten war. Fehl geht deshalb auch die weitere Argumentation der Beklagten mit der unterschiedlichen Lebenserwartung von Frauen und Männern und einer angeblichen geschlechterspezifischen Schlechterstellung von Frauen gegenüber Männern bei gleich hohen monatlichen Kürzungsbeträgen. Dies sind theoretische Überlegungen, die nicht nur vom Europarecht verworfen werden, sondern schon im Ansatz unzutreffend sind. Denn entscheidend ist, wie viel Ruhegehalt – nach Abzug des Ruhensbetrages – dem Ruhestandsbeamten bzw. der Ruhestandsbeamtin jeden Monat, den er bzw. sie erlebt, tatsächlich ausgezahlt wird. Diese strikt notwendige Gleichheit kann man nicht mit Blick auf eine abstrakte allgemeine Lebenserwartung in Frage stellen. Das wäre – überspitzt formuliert – gerade so, als wenn die Versorgungsstelle dem Ruhestandsbeamten zu dessen 85. Lebensjahr die Zahlung des Ruhegehalts mit dem Argument einstellte, nach der allgemeinen Sterbetafel müsse er eigentlich schon längst tot sein und habe deshalb – statistisch gesehen – keinen Anspruch auf Versorgung mehr. Dass sich eine solche Argumentation mit der allgemeinen Sterbetafel für die Dauer des Ruhegehaltsbezugs verbietet, liegt auf der Hand – und dies gilt aber auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Höhe des monatlich ausgezahlten Ruhegehalts.

59

Es greift auch keine nach Art. 9 Abs. 1 h der Richtlinie 2006/54/EG zulässige Ausnahme ein. Diese betrifft beitragsorientierte Leistungen des Arbeitgebers, also solche, deren primärer Gegenstand nicht eine bestimmte Rentenhöhe, sondern ein vom Arbeitgeber zu zahlender periodischer oder einmaliger Beitrag ist. Darum geht es hier aber nicht, weil das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamten nicht beitragsfinanziert ist und zudem der Dienstherr seinen Ruhestandsbeamtinnen und –beamten einen gesetzlich festgelegten nach „Euro und Cent“ berechenbaren gleichen Betrag als Ruhegehalt schuldet. Deshalb geht auch die Auffassung der Beklagten fehl, bei der hier in Rede stehenden Verrentung des Kapitalbetrages unter Berücksichtigung der Lebenserwartung sei die Sachlage mit der eines beitragsorientierten Leistungsversprechens vergleichbar. Denn wie die Beklagte in anderem Zusammenhang zu Recht feststellt, ist das Ruhegehalt geschlechts-neutral. Das muss es aber auch nach Anwendung von Anrechnungsvorschriften bleiben.

60

Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2006/54/EG auch unmittelbar berufen.

61

Nach Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedsstaat hat bei der Umsetzung von Richtlinien in rechtstechnischer Hinsicht daher zwar eine gewisse Wahlfreiheit, er muss jedoch sicherstellen, dass die vollständige und wirkungsvolle Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedsstaats wird.

62

Eine solche Umsetzung hat in dem hier in Rede stehenden Bereich bislang nicht stattgefunden. Zwar hat der nationale Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897) erlassen, hierbei aber keine Gleichstellung bei der Berechnungsmethode vorgenommen. Im Gegenteil hat er sie noch in der Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 ausdrücklich festgeschrieben.

63

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelungen einer Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedsstaat die Richtlinie (bis zum Ablauf einer Umsetzungsfrist und erst recht danach) nicht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH [Große Kammer], Urteil vom 22. November 2005 - C 144/04 [Werner Mangold/Rüdiger Helm] -, NZA 2005, S. 1345).

64

Vorliegend ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 h der Richtlinie 2006/54/EG das eindeutige und unmissverständliche Verbot an die Mitgliedsstaaten, nach dem Geschlecht differenziere Ruhestandsentgelte zu gewähren. Genau das Gegenteil sieht die auf § 14 BewG fußende Methode für den Vervielfältiger des Kapitalwertes und damit für die Berechnung der fiktiven Rente nach § 56 Abs. 3 BeamtVG vor.

65

Dieser Verstoß wird noch eindeutiger, wenn man berücksichtigt, dass der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) mit Urteil vom 1. März 2011 in der Rechtssache Association Belege des Consommateurs Test-Achats ASBL u.a. (C-236/09, NJW 2011 S. 907) sogar eine Tarifgestaltung privater Kranken- und Lebensversicherungen mittels statistischer und versicherungsmathematischer Faktoren, die auf dem Geschlecht beruhen, als Verstoß gegen den im EU-Recht verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung erklärt hat (vgl. insoweit noch eingehender die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 30. September 2010 hierzu, insbesondere Rdnrn 48 - 70, zit. nach juris sowie Kahler, NJW 2011, S. 894 ff.). Erst recht muss eine Ungleichbehandlung wie hier verbotswidrig sein, die erst aufgrund statistischer und versicherungs-mathematischer Faktoren eine fiktive Rente „erfindet“, um mit ihrer Hilfe dann die Zahlung eines gleichen Ruhegehalts für Männer und Frauen zu verhindern.

66

Angesichts dieses eindeutigen Charakters des Diskriminierungsverbots und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht für den erkennenden Senat entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kein Anlass, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu ersuchen. Vielmehr kann das Gericht selbst den Verstoß und damit die Unanwendbarkeit der durch § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG 2009 und § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG und der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG veröffentlichten Tabelle feststellen. Damit erledigen sich zugleich die weiteren Erwägungen des Klägers zum Verhältnis der europarechtlichen und der nationalen Grundrechte sowie auch die weitere Anregung des Klägers, eine solche Grundrechtsprüfung im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß § 100 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen.

67

Dieser Verstoß hat zur Folge, dass die gesamte Berechnungsmethode nicht angewendet werden kann. Entgegen der von der Beklagten beiläufig geäußerten Meinung kann auch nicht etwa wenigstens die Regelung über die Dynamisierung des Kapitalbetrages gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG 2009 und § 70 BeamtVG als rechtmäßig angesehen werden. Die Berechnungsmethode in ihrer Gesamtheit bildet nämlich eine Einheit und deren einzelne Größen stehen in einer Abhängigkeit voneinander. Diese Interdependenz schließt es aus, dass der erkennende Senat anstelle des dazu berufenen Gesetzgebers einzelne Festlegungen bestätigt. Hierzu besteht auch insofern kein Anlass, als der Kläger nach Ergehen auch dieses Urteils mit einer gesetzlichen Neuregelung mit einer anderweitigen Festsetzung des Ruhensbetrages nach dem Günstigkeitsprinzip des § 69c Abs. 5 BeamtVG rechnen muss.

68

Bis dahin verbleibt es bei der vorläufigen Regelung, wie sie in Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 durch den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 25. August 2008 getroffen wurde. Damit erledigen sich auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die gesetzlich angeordnete Berechnungsmethode, denn es wird für ihn kein höherer Ruhensbetrag in Ansatz gebracht, als dieser vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 für zulässig erklärt wurde.

69

Diese Feststellungen erfolgen im Rahmen der vom Kläger erstinstanzlich erhobenen Klage. Dem Wortlaut nach hat der Kläger dabei einen Verpflichtungsantrag gestellt. Mit der Verpflichtungsklage wird typischerweise der Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes begehrt – und zwar unter (deklaratorischer) Aufhebung des den Verwaltungsakt ablehnenden Bescheides der Verwaltungsbehörde. Demgegenüber ist die Anfechtungsklage eine Gestaltungsklage. Mit ihr bezweckt der Kläger die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes; der Richterspruch soll die durch das Verwaltungshandeln begründete Wirkung beseitigen. Der Anwendungsbereich der Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Eingriffsverwaltung, da mit ihr belastende Verwaltungsakte angegriffen werden (vgl. dazu: Redeker/von Oertzen: VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, § 42 Rdnrn. 2, 13, 23 f. m.w.N.)

70

Die Konstellation der Verpflichtungsklage ist hier nicht gegeben. Zum einen stellt die Auszahlung eines weiteren, nicht zum Ruhen gebrachten Teils der Versorgungsbezüge keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist schlichtes Verwaltungshandeln. Zum anderen ist mit dem zugleich angefochtenen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 nicht die Auszahlung des über 396,26 € hinausgehenden Betrages abgelehnt, sondern vielmehr der Ruhensbetrag neu festgelegt worden. Von daher versteht der Senat das Klagebegehren so, dass der Kläger in erster Linie den Ruhensbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 angreift. In zweiter Linie geht es ihm um die – tatsächliche – Auszahlung der weitergehenden, zum Ruhen gebrachten Beträge.

71

Der vom Senat so verstandene Klageantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2009 hat aus den zuvor dargelegten Gründen Erfolg. Der Bescheid ist mit kassatorischer Wirkung aufzuheben.

72

Demgegenüber ist der weitere Klageantrag auf Auszahlung der 396,26 € übersteigenden Beträge ohne Erfolg. Deshalb ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung der Beklagten hin insoweit abzuändern. Diese allgemeine Leistungsklage ist schon unzulässig, weil der Kläger das dementsprechende Begehren noch gar nicht im Verwaltungswege an die Wehrbereichsverwaltung Süd gerichtet hat und darüber auch noch nicht in einem Vorverfahren entschieden wurde. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist aber auch bei der allgemeinen Leistungsklage vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. § 126 Abs. 2 BBG).

73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei sind die Kosten der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, da der Kläger nur mit der Verpflichtungsklage und damit nur mit einem geringen Teil unterliegt.

74

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

75

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom Gesetzgeber mit den verschiedenen Neuregelungen getroffene Berechnungsmethode für die fiktive Rente gemäß §§ 56 Abs. 3, 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG und der hierzu ergangenen Tabelle in Fällen der vorliegenden Art von Rechts wegen zulässig ist.

76

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 16.000.-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 3 GKG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalabfindungen auf sein Ruhegehalt. Der Kläger war - zuletzt im Amt eines Oberregierungsrates - bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Er war zweimal, von 1973 bis 1980 und von 1987 bis 1992, bei Einrichtungen der NATO beschäftigt. Diese zahlte ihm anstelle einer laufenden Altersversorgung eine Abfindung von insgesamt 226 508 DM. Ende 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

2

Die Beklagte behielt einen Teil des festgesetzten Ruhegehalts im Hinblick auf die Abfindungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29), den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt nicht ausgezahlt wird (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen. Für eine Verzinsung der Abfindungen fehle die gesetzliche Grundlage.

3

Nachdem die Beklagte den monatlich anzurechnenden Betrag aufgrund dieses Urteils zunächst auf 396,26 € festgelegt hatte, erhöhte sie ihn nach rückwirkender Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. April 2009 auf 978,12 €.

4

Die Klage gegen diese neue Berechnung hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Berufungsurteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen über die Verzinsung von Kapitalbeträgen geäußert. Es hat sein Urteil darauf gestützt, dass das Beamtenversorgungsgesetz nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden sei, soweit es vorschreibe, die der Berechnung zugrunde liegende statistische Lebenserwartung nach einer nach Geschlechtern differenzierenden Sterbetafel zu ermitteln. Dies verstoße gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit, der die Berechnung aufgrund einer einheitlichen Sterbetafel für Männer und Frauen verlange.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Ruhensbescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelungen des § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 229) in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob Teile dieser Regelungen gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoßen.

8

1. Die maßgebenden versorgungsgesetzlichen Regelungen sind Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.). Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).

9

Da die Dienstzeiten des Klägers bei der NATO vor dem Jahre 1999 lagen, richtet sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der NATO auf das Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Danach ist § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078; im Folgenden: BeamtVG 1992) anzuwenden, es sei denn die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl I S. 3834; im Folgenden: BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger.

10

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus diesem und einer Versorgung aus der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die näher bestimmte gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 findet Absatz 1 Anwendung, wenn an die Stelle einer Versorgung ein Kapitalbetrag tritt. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgung, so ist der sich bei der Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.). Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).

11

Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 233) mit Rückwirkung ab dem 28. März 2008 eingeführt worden ist, richtet sich die Anrechnung des Kapitalbetrages nunmehr nach § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25). Die Dynamisierung des Kapitalbetrages geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG, indem dieser um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG erhöht oder vermindert wird, die sich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.

12

Allerdings geht diese Dynamisierungsregelung für diejenigen Ruhestandsbeamten ins Leere, die - wie der Kläger - bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008 bereits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dynamisierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezügen vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren, vor dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind. Ab diesem Zeitpunkt sind vorher ausgezahlte Kapitalbeträge bis zu dem Beginn des Ruhestandes zu dynamisieren.

13

Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG errechnet sich der monatliche Verrentungsbetrag für Kapitalabfindungen aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt. Nach Satz 1 dieser Anlage ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung oder Nutzung nach der Sterbetafel für die Bundesrepublik 1986/88 unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % zu errechnen. Daraus folgt, dass der dynamisierte Kapitalbetrag für die Zeit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Versorgungsempfängers bei Beginn der Versorgung (Eintritt in den Ruhestand) unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % zu verrenten ist.

14

Die Anlage 9 war bei der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 nicht mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2009 verweist Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 - BBVAnpG 2010/2011 - BGBl I S. 1552). Nach Satz 3 des § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung verzinst. Nach Satz 4 stellt das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen. Dabei werden der Berechnung jährlich neue Sterbetafeln zugrunde gelegt, die der steigenden Lebenserwartung Rechnung tragen und so zu einer Streckung der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge über einen längeren Zeitraum führen.

15

Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG erst mit Wirkung ab 1. Januar 2009 war die auf Anlage 9 verweisende Vorgängerregelung im Rückwirkungszeitraum vom 28. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Damit gab sie die generellen Kriterien für die Verrentung des Kapitalbetrages in diesem Zeitraum vor. Gegen die vom Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2011 angeordnete rückwirkende Geltung ab dem 28. März 2008 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <38 f.>). Erst ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.

16

Damit ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz abzustellen. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung nach der Tabelle vorzunehmen, die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.

17

Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrages von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der Anrechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberechnung ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die Summe der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser Betrag stellt den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist. Dies folgt aus dem Zweck der Ruhensregelungen: Diese begründen Auszahlungshindernisse für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG; früher § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 und 1994). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung. Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).

18

Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag bei der Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die Anrechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer der Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon abweichender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher durch die Anrechnung abgegolten ist.

19

2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ruhensberechnung der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft ist. Daher kann die nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorgesehene Vergleichsbetrachtung nicht vorgenommen werden.

20

Zum einen hat die Beklagte einen erheblich überhöhten Gesamtruhensbetrag zugrunde gelegt, weil sie die Kapitalabfindung des Klägers nicht um diejenigen Ruhensbeträge vermindert hat, die sie vor dem 28. März 2008 einbehalten hat.

21

Auch durfte die Beklagte die Kapitalabfindung des Klägers für die Zeit von der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht dynamisieren, weil § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG keine Regelung für diejenigen Ruhestandsbeamten trifft, die am 28. März 2008 bereits versorgungsberechtigt waren. Hier ist der Verrentung lediglich der nicht dynamisierte Kapitalbetrag abzüglich der bereits einbehaltenen Ruhensbeträge zugrunde zu legen.

22

Schließlich hat die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt. Dem lag - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - die Fehlvorstellung der Beklagten zugrunde, dass die Versorgungsbezüge dauerhaft, d.h. bis zum Tod des Versorgungsberechtigten ruhen. Dieser Endzeitpunkt ist im vorliegenden Fall aufgrund des Lebensalters des Klägers bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 28. März 2008 und der Sterbetafel für Männer 1986/88 (§ 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes) zu bestimmen.

23

3. Erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits bei Anwendung der einschlägigen Ruhensregelungen des geltenden Versorgungsgesetzes als rechtswidrig, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht nicht entscheidungserheblich an. Daher beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:

24

Es erscheint fraglich, ob die von § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) angeordnete Anwendung der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 5,5 % für die Verrentung vorgeschrieben wird. Entsprechendes gilt für die Anwendung von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes seit dem 1. Januar 2009. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Zinsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG setzt voraus, dass die Verrentung des mit 5,5 % zu verzinsenden Kapitalbetrages nicht zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führt. Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).

25

Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrages, den Beamten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen. Diese besteht in der Verrentungsphase ab Eintritt in den Ruhestand darin, den Kapitalbetrag im Zeitraum der statistischen Lebenserwartung nach und nach aufzuzehren. Auch in dieser Phase kann dem Beamten durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zugemutet werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigte Teile der Kapitalabfindung mündelsicher anzulegen. Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42). Vielmehr muss für die Verrentungsphase berücksichtigt werden, dass der Kapitalbetrag nach und nach als Ergänzung der laufenden Versorgungsbezüge zur Sicherstellung der amtsangemessenen Versorgung benötigt wird. Daher dürfen Beträge nur mit einem durchschnittlich erzielbaren Zinssatz für kurz- oder mittelfristige mündelsichere Anlagen verzinst werden.

26

Die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 des Bewertungsgesetzes erscheint grundsätzlich nicht geeignet, die amtsangemessene Alimentation sicherzustellen. Sie begründet die ernsthafte Möglichkeit einer auf Dauer angelegten Absenkung des festgesetzten Versorgungsstandards.

27

§ 14 BewG regelt die Ermittlung eines Kapitalwertes für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen zu dem Zweck ihrer steuerlichen Bewertung. Daher kommt ein hoher Zinssatz den Steuerpflichtigen zugute. Demgegenüber erweist sich ein hoher Zinssatz für Versorgungsempfänger als ungünstig, weil er zu einer höheren Anrechnung eines zu Versorgungszwecken erhaltenen Kapitalbetrages auf die laufende Versorgungsleistung führt. Erhöht der Gesetzgeber den Zinssatz, um die Steuerpflichtigen zu entlasten, belastet er wegen der Verweisung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG zwangsläufig die Versorgungsempfänger. Dies begründet die Gefahr, dass die Folgewirkungen der Änderungen für die Versorgungsempfänger eintreten, obwohl der Gesetzgeber deren Belange nicht im Blick hat.

28

Hinzu kommt, dass in der Verrentungsphase der abschmelzende Kapitalbetrag durch den Zinssatz von 5,5 % tendenziell deutlich höher aufgestockt wird als in der Dynamisierungsphase zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes. Nach den - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren - § 55 Abs. 1 Satz 8, § 70 BeamtVG liegen in der Dynamisierungsphase die Steigerungsraten seit längerer Zeit durchschnittlich bei rund 2 %.

29

Was die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Lebenserwartung angeht, hat der Senat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV).

30

Dieser Grundsatz verbietet geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen; er begründet als unmittelbar geltendes Primärrecht der Union Rechte, die die Betroffenen vor den nationalen Gerichten durchsetzen können (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95, Gerster - Slg. 1997, I-5253 Rn. 17). Der Grundsatz findet auch für Beamte Anwendung (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 a.a.O. Rn. 18 f.). Nach Art. 157 Abs. 2 AEUV gilt er für alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis haben; hierzu gehört auch die Altersversorgung der Beamten (stRspr; EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. I-1757 Rn. 43).

31

Das den Ruhensvorschriften des § 56 BeamtVG in seinen verschiedenen Fassungen zugrunde liegende System der Verrentung einer zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalabfindung fingiert, dass die Versorgungsempfänger ihre Kapitalabfindung bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung aufzehren. Demnach müssen sich Männer monatlich höhere Beträge anrechnen lassen als Frauen, weil sie statistisch eine kürzere Lebenserwartung haben. Erreichen Männer und Frauen die statistische Lebenserwartung ihres Geschlechts, endet die Anrechnung des verrenteten Kapitalbetrages; ihnen wird die festgesetzte Versorgung in voller Höhe ausgezahlt. Daher wird ein anzurechnender Gesamtruhensbetrag in gleicher Höhe bei Männern und Frauen über einen unterschiedlich langen Zeitraum angerechnet. Der monatliche Einbehalt des Ruhegehalts ist bei Männern höher; dafür ist der Ruhenszeitraum kürzer.

32

Durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln soll eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht, Geschlechterdiskriminierung gerade vermieden werden. Allerdings handelt es sich um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil sich die Regelung in jedem Einzelfall je nach der Lebensdauer vorteilhaft oder nachteilig auswirkt. Bei Männern, die vor ihrem "statistischen Lebensende" versterben, führt sie regelmäßig dazu, dass bei ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ein höherer Gesamtbetrag zum Ruhen gebracht worden ist als bei im selben Alter versterbenden Frauen.

33

Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit dieses Ruhenssystems mit Art. 157 AEUV liegt noch nicht vor.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.