Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2017 - W 1 K 16.978
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2013 auf Änderung der Regelung des Ruhens seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
ließ der Kläger Klage erheben.
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Januar 2014 und 7. März 2014 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Änderung der Ruhensregelung seiner Versorgungsbezüge nach
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
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(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 18. Juni 1949 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. November 1974 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2007 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten.
3In der Zeit vom 17. April 1990 bis zum 31. Dezember 1995 war der Kläger gemäß § 9 Soldatenurlaubsverordnung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NATO MAINTAINACE AND SUPPLY AGENCY (NAMSA), einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung, beurlaubt. Diese zahlte ihm anlässlich seines Ausscheidens einen Betrag von insgesamt 159.441,82 DM – das entspricht ca. 81.500 Euro – aus. Dieser setzte sich zusammen aus den vom Kläger während seiner Tätigkeit bei der NAMSA einbehaltenen Beiträgen zur Altersversorgung und einer „Leaving Allowance“. Der Kläger führte diese Beträge in der Folgezeit nicht an die Beklagte ab.
4Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd vom 27. Juni 2007 setzte die Beklagte ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 75 % die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit weiterem Bescheid der WBV Süd vom 29. Juni 2007 ordnete sie ferner an, dass die Versorgungsbezüge des Klägers mit Blick auf den aus der Verwendung bei der NAMSA erhaltenen Kapitalbetrag gemäß § 55b SVG in Höhe von (seinerzeit) monatlich 492,69 Euro ruhen. Dieser Betrag ergab sich aus dem gemäß § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG anwendbaren § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (im Folgenden: SVG 1992). Er wurde auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen festgesetzt, weil die nach § 96 Abs. 5 SVG durchzuführende Vergleichsberechnung auf der Grundlage des § 55b SVG in der vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 19. Januar 1995 (im Folgenden: SVG 1994) zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt habe. Die Einzelheiten der Ermittlung des Ruhensbetrages ergeben sich aus den Anlagen des Ruhensbescheids. Der Ruhensbetrag erhöhte sich in der Folgezeit aufgrund von Versorgungsanpassungen.
5Mit Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 – beanstandete das Bundesverwaltungsgericht eine aufgrund der dem § 55b SVG gleichlautenden Bestimmung des § 56 BeamtVG durchgeführte Ermittlung der fiktiven Rente, weil das Gesetz die maßgeblichen Rechengrößen nicht selbst bestimmt habe. Zugleich ordnete es an, dass die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Regelung in der Weise anzuwenden sei, dass das Kapital unverzinst bleibe und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen sei. Der Gesetzgeber ergänzte daraufhin § 55b Abs. 4 SVG mit Gesetz vom 5. Februar 2009 um einen Verweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG und setzte diesen rückwirkend zum 28. März 2008 in Kraft. Mit Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 – entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass die in diesen Bestimmungen festgelegte Berechnungsmethode, die auf für Männer und Frauen unterschiedliche allgemeine Sterbetafeln Bezug nehme, gegen das europarechtlich geregelte Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts verstoße. Das habe zur Folge, dass der Ruhensbetrag weiterhin nach den vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 27. März 2008 aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln sei.
6Anknüpfend an diese gerichtlichen Entscheidungen beantragte der Kläger unter dem 28. April 2011 gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG die Neuberechnung des monatlichen Ruhensbetrages nach § 55b SVG rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 sowie die Nachzahlung der auf der Basis der bisherigen Ruhensberechnung zuviel gekürzten Versorgungsbezüge.
7Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid der WBV Süd vom 1. Juli 2011 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Juli 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der WBV Süd vom 29. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Zwar sei der Ruhensbescheid „infolge“ der rückwirkenden Neuregelung des § 55b SVG für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 27. März 2008 rechtswidrig, weil er ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses einer mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden Rechtsgrundlage entbehrt habe. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides, weil keine Umstände vorlägen, die ausnahmsweise zu einer Reduzierung des Ermessens „auf Null“ führten. Denn die Aufrechterhaltung der Ruhensregelung für den streitbefangenen Zeitraum sei nicht schlechthin unerträglich. Die negativen Folgen des Bescheides seien im Wesentlichen dem Kläger selbst zuzurechnen, weil er es in der Hand gehabt habe, den Bescheid anzufechten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei ein Festhalten an dem Bescheid für den Kläger nicht unzumutbar, denn das Bundesministerium der Verteidigung habe auch in vergleichbaren Fällen eine Rücknahme der Ruhensregelung stets abgelehnt.
8Der Kläger hat am 20. September 2011 Klage erhoben und beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 zu verpflichten, seinen Antrag auf Neuberechnung des Ruhensbetrags vom 28. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Nach den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. August 2011 und vom 12. August 2008 würden bei bestandskräftiger Ruhensregelung Anträge auf Neuberechnung des Ruhensbetrages sowohl für die Zeit bis zum 27. März 2008 als auch für die Zeit danach abgelehnt.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der WBV Süd vom 1. Juli 2011 und des Beschwerdebescheides (richtig: Widerspruchsbescheides) der WBV Süd vom 29. August 2011 verpflichtet, den Bescheid vom 29. Juni 2007 teilweise, nämlich für die Zeit ab dem 28. März 2008 aufzuheben und den Ruhensbetrag von diesem Zeitpunkt an neu zu berechnen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
14Gegen das Urteil hat (allein) die Beklagte am 20. August 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 führt sie zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus: Eine Verpflichtung zur Anpassung der Ruhensregelung habe hier nicht bestanden; das Verwaltungsgericht sei somit zu Unrecht von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ ausgegangen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b SVG, auf dessen Grundlage die hier interessierende Ruhensberechnung vorgenommen worden sei, sei durch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht geklärt; in den betreffenden Normenkontrollverfahren sei noch nicht entschieden worden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Verwaltung die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruhe, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen. Bis zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung habe insofern der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit. Für eine Abweichung hiervon sei allerhöchstens dann Raum, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als unabweisbar erscheinen lasse. Das könne in Betracht kommen, wenn bei einem schon vollständigen Aufzehren des Kapitalbetrages der Anspruch auf amtsgemäße Versorgung als Folge des Fortbestandes der Ruhensregelung über viele Jahre und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben sei. Dafür gebe es hier aber keinen Anhalt, auch nicht für eine den Kläger vor diesem Hintergrund treffende existenzielle, zumindest schwerwiegende finanzielle Notlage. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Zweifel an der Europarechtskonformität der Gesetzeslage führten in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht auf ein anderes Ergebnis, zumal noch keine einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliege. Schließlich unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013– 2 C 47.11 – gewesen sei. Denn hier gehe es anders als dort um einen bestandskräftigen Ruhensbescheid.
15Die Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt dazu vor: Der zugrunde liegende Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 erweise sich aus entsprechenden Gründen als rechtswidrig, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für den dortigen Fall mit Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – aufgezeigt habe. Weder habe die Beklagte einen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt noch habe die Kapitalabfindung für die Zeit der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand dynamisiert werden dürfen. Durch diesen rechtswidrigen Bescheid werde er sein Leben lang finanziell belastet. Dies führe auf einen unerträglichen Zustand, auch wenn der ihm ausbezahlte Kapitalbetrag derzeit noch nicht in vollem Umfang aufgezehrt sei. Letzteres werde aber in wenigen Jahren der Fall sein mit der Folge, dass jedenfalls dann rechtswidrig in seinen erdienten und verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruch eingegriffen werde. Nach einer der Berufungserwiderung beigefügten Aufstellung habe er bis einschließlich September 2015 bereits eine Gesamtsumme von 51.984,25 Euro – das entspreche 101.6772,36 DM – von seiner Kapitalabfindung in der Gesamthöhe von 159.441,82 DM „zurückgezahlt“. Aber auch schon jetzt sei der inzwischen bei über 600 Euro liegende monatliche Ruhensbetrag für ihn insofern von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, als er 15% seines Ruhegehaltes ausmache. Auf die Argumentation der Beklagten zur Steuerung des Rücknahmeermessens in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Nichtigkeitsfeststellung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht komme es davon ausgehend nicht mehr an. Im Übrigen sei hier der Gesetzgeber einer solchen Nichtigkeitserklärung lediglich zuvorgekommen, indem er rückwirkend zum 28. März 2013 eine Ergänzung des § 55b SVG durch einen Hinweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG vorgenommen habe. Ein auf einer wie hier nach (fach-)gerichtlicher Beanstandung vom Gesetzgeber aufgehobenen bzw. geänderten Norm beruhender Verwaltungsakt könne keinesfalls mehr Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen sein.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.
23Der Kläger dringt mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juni 2007 entgegen dem Ausspruch des Urteils erster Instanz auch für die im Berufungsrechtszug allein noch streitgegenständliche Zeit ab dem 28. März 2008 nicht durch. Er hat bezogen auf diesen Zeitraum aber gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts berücksichtigende ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme des Ruhensbescheids.
24Grundlage des klageweise verfolgten Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 ist § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Bundes (im Folgenden: VwVfG). Hiernach kann – was auch als Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bezeichnet wird – ein unanfechtbarer, also bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25Der gegenüber dem Kläger ergangene Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 ist ein im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (von Anfang an) rechtswidriger Verwaltungsakt (nachfolgend 1.). Die Beklagte hat über den Antrag vom 28. April 2011 auf Rücknahme dieses Verwaltungsakts nicht ermessensfehlerfrei entschieden und ist daher zu einer Neubescheidung verpflichtet (nachfolgend 2.). Die weitergehenden Voraussetzungen für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ zugunsten des Klägers liegen hier aber nicht vor (nachfolgend 3.). Im Rahmen der Neubescheidung des Rücknahmeantrags des Klägers wird die Beklagte die nachfolgend unter 4. wiedergegebenen Erwägungen zu berücksichtigen haben.
261. Der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007, ein zur Minderung der ausgezahlten Versorgung führender und insofern den Kläger belastender Verwaltungsakt, ist ein im Sinne des § 48 VwVfG vom Zeitpunkt seines Erlasses an rechtswidriger Dauerverwaltungsakt.
27Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits auf der Ebene der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts. Auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden (formellen) Gesetzesnormen und die daran anknüpfende Steuerung des Rücknahmeermessens,
28vgl. zu Letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 25 ff.,
29sowie auf einen etwaigen Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts kommt es daher nicht an.
30Der rechtliche Ausgangspunkt des Ruhensbescheides findet sich in der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 SVG in der bei Erlass des Ruhensbescheides anzuwendenden Fassung. Nach dessen Satz 1 findet § 55b SVG (das bezieht sich auf die ab 1. Januar 1999 geltende Fassung) Anwendung, soweit Zeiten im Sinne dieser Vorschrift erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind, was vorliegend keine Rolle spielt. Maßgebend ist daher Satz 2, wonach im Übrigen § 55b in der von 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung (Fassung 1992) anzuwenden ist (Ausgangsberechnung), es sei denn, die Anwendung des § 55b in der von Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (Fassung 1994; Vergleichsberechnung) ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Satz 3 ordnet an, dass § 94b Abs. 5 SVG bei der Anwendung des Satzes 2 unberührt bleibt (mit Ausnahme von Zeiten, die erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind, was hier ebenfalls ohne Bedeutung ist). Der hier allenfalls interessierende § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG bezieht sich auf die Ausgangsberechnung und bestimmt Folgendes: Bei Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b SVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (Vomhundertsatz 2,14); soweit Zeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 SVG nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass u.a. an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 tritt.
31Demzufolge ist der Ruhensbetrag auf der Grundlage zweier miteinander zu vergleichender Berechnungen zu ermitteln, wobei die für den Versorgungsempfänger günstigere Berechnung den Ausschlag gibt. Die Beklagte hat in ihrer dem Bescheid vom 29. Juni 2007 als Anlage beigefügten Berechnung in Anwendung des § 55b SVG Fassung 1992 auf der Grundlage eines mit einem Verwendungszeitraum von sechs vollen Jahren multiplizierten Minderungssatzes von 11,25 Prozent einen monatlichen Ruhensbetrag in Höhe von (seinerzeit) 492,69 Euro errechnet (Ausgangsberechnung). Diesen Betrag hat sie der getroffenen Ruhensregelung auch im Ergebnis zugrunde gelegt, weil die Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 55b SVG Fassung 1994 nach Auffassung der Beklagten nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hat. Namentlich ergab sich aus dieser Vergleichsberechnung kein für den Kläger günstigerer monatlicher Ruhensbetrag; vielmehr ergab sich mit Blick auf die Ermittlung eines Mindestruhensbetrages (§ 55b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG Fassung 1994) derselbe Monatsbetrag.
32Der Senat kann offen lassen, ob bereits die Ausgangsberechnung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Dies kommt allerdings in Betracht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auf Nachfrage des Senats im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 die Auffassung vertreten hat, im Falle des Klägers sei § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG mit dem Verweis auf § 94b Abs. 5 SVG anwendbar gewesen. In diesem Falle wäre die dem Ruhensbescheid zugrunde gelegte Ausgangsberechnung fehlerhaft. Diese berücksichtigt nämlich für die vollen Dienstjahre, die der Kläger bei der NAMSA verbracht hat, den einheitlichen Multiplikator 1,875. Auf der Grundlage des § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG hätte für die Jahre bis einschließlich 1991 jedoch der Mulitiplikator 2,14 und für die nachfolgenden Dienstjahre der Mulitiplikator 1,00 angesetzt werden müssen, woraus sich insgesamt ein um etwa 60 Euro niedrigerer Ruhensbetrag errechnet hätte. Bedenken gegen diesen Ansatz ergeben sich allerdings daraus, dass die Vorschrift des § 94b SVG nach dessen Abs. 3 Satz 1 wohl nur Anwendung findet, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis Ende 1991 anwendbaren, degressiv verlaufenden Ruhegehaltssatzkurve zu einem für den betroffenen Beamten günstigeren Ergebnis führt als die ab 1992 durchzuführende lineare Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
33Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 1996 – 10 A 10751/96 –, juris, Rn. 25.
34Ausweislich der dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 27. Juni 2007 beigefügten Berechnung des Ruhegehaltssatzes erreichte der Kläger aber schon bei linearer Berechnung den maximalen Ruhehaltssatz von 75 vom Hundert, so dass in seinem Fall der Ruhegehaltssatz nicht nach § 94b SVG berechnet wurde. Letztlich bedarf die Anwendung des § 94b SVG und namentlich seines Absatzes 5 aber keiner Entscheidung. Der Ruhensbescheid erweist sich auch bei unterstellter rechtsrichtiger Berechnung des Ruhensbetrages in der Ausgangsberechnung als rechtswidrig, weil die erforderliche Vergleichsberechnung zum Nachteil des Klägers fehlerhaft durchgeführt worden ist.
35Denn die auf der Grundlage der Fassung 1994 des § 55b SVG durchzuführende Vergleichsberechnung erweist sich auch in der von der Beklagten angenommenen Situation der einander der Höhe nach entsprechender Monats(end)beträge aus einem anderen, offenbar von der Beklagten nicht mit bedachten Gesichtspunkt als für den Kläger günstiger. Im Ergebnis hätte die Beklagte deswegen nicht die Fassung 1992, sondern die Fassung 1994 des SVG als nach der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG für die Ruhensberechnung maßgebliche Gesetzesfassung dem Ruhensbescheid zugrunde legen müssen.
36Das vollständige Aufzehren der verrenteten Kapitalabfindung muss – auch in zeitlicher Hinsicht – die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der in dem betreffenden Versorgungsfall anfallenden Ruhensbeträge nach § 55b SVG bilden. Das folgt bei Soldaten, für die – und sei es auch nur im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip – das Soldatenversorgungsgesetz in den ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassungen Anwendung findet, unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 55 Abs. 4 Satz 1 SVG mit der dortigen Verweisung (u.a.) auf den Absatz 1 der Norm. Im Satz 3 des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf (Hervorhebung durch den Senat).
37Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in den Fällen der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt der Ruhensbescheid den Zeitpunkt festlegen (und somit auch angeben), zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten endet (Endzeitpunkt). Diese Festlegung hat regelmäßig auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Beamte oder Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Ein anderer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn etwa infolge eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhebetrags der in Rede stehende Kapitalbetrag schon vor dem vorgenannten Zeitpunkt vollständig abgegolten sein wird.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18 und 22.
39Die zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Soldaten oder Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen deswegen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne eine vollständige Kompensation stellt sich nämlich als eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gedeckt wird bzw. bei Soldaten – unter Anwendung entsprechender Maßstäbe – ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.
40Demgegenüber enthielt das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 1992 (und davor) an der betreffenden Stelle eine Verweisung lediglich auf den § 55b Abs. 1Satz 1. Wesentlich diesem Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, dass eine Auslegung des damaligen einfachen Gesetzesrechts– auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung – nicht auf die Geltung der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Kappungsgrenze auch in der Fallgruppe der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt führen könne, vielmehr das damalige Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 10 ff.
42Daraus ergibt sich, dass – Fragen der Verfassungskonformität des einfachen Gesetzesrechts angesichts der noch fehlenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeklammert – Betroffene erst ab der Fassung 1994 des § 55b SVG davon „profitieren“ können, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Soweit darauf aufbauend in dem Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen ist, wirkt sich das bei wertender Betrachtung für den Betroffenen positiv, nämlich im Sinne einer Absicherung seiner Rechtsstellung, aus.
43Somit hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung nach der Fassung 1994 des § 55b SVG die Laufzeit der Ruhensbeträge von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen. Das hätte sich für den Kläger im Verhältnis zu der Fassung 1992 des § 55b SVG günstig ausgewirkt. Infolgedessen hätte die Fassung 1994 dem Ruhensbescheid einschließlich der dortigen Berechnung des Ruhensbetrags als hier im Sinne des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG maßgeblich zugrunde gelegt werden müssen. Das hätte – mit Blick auf die Mindestruhensbetragsregelung – zwar nicht zu einem abgesenkten Monatsbetrag des Ruhens, wohl aber zu einer Begrenzung des Gesamtruhensbetrages durch die Bestimmung eines Endzeitpunktes geführt. Weil dies nicht geschehen ist, erweist sich der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 als rechtswidrig.
44Auf weiter hinzutretende Rechtsfehler kommt es, um die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieses Ruhensbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu begründen, nicht an. Der Senat merkt allerdings an, dass sich zwei noch in Betracht zu ziehende Fehler in dem konkreten Fall auf das Ergebnis der Ruhensregelung nicht ausgewirkt haben.
45Für die erfolgte „Dynamisierung“, also Verzinsung des Kapitalbetrags für die Zeit zwischen seiner Auszahlung im Jahr 1995 und dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand im Jahr 2007 fehlte es bis einschließlich 27. März 2008 an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage und die seither geltende gesetzliche Regelung ist auf Soldaten, die sich wie der Kläger am 28. März 2008 bereits im Ruhestand befanden, nicht anzuwenden.
46Vgl. zum entsprechend ausgestaltet gewesenen Beamtenversorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 11, 12, und zur Verfehlung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts bereits vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 24 ff.
47Die Vergleichsberechnung der Beklagten geht demzufolge von einem zu hohen Kapitalbetrag (statt 93.735,33 Euro hätten nur 81.521 Euro berücksichtigt werden dürfen) aus, weswegen auch der angenommene verrentete Kapitalbetrag von 710,96 Euro entsprechend zu hoch ausgefallen ist. Das hat sich hier aber im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Vergleichsberechnung nach mehreren weiteren Rechenschritten auf den mit 492,69 Euro ermittelten Mindestruhensbetrag geendet hat. Der Mindestruhensbetrag war aber vorliegend in der schon für die Ausgangsberechnung vorgesehenen Art, für die die Dynamisierung keine Rolle spielt, zu berechnen.
48Des Weiteren verstieß es hier zunächst gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, dass die wesentlichen Determinanten für die Verrentung des Kapitalbetrages nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruhten, sondern vom Dienstherrn selbsttätig gesetzt worden waren.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 25, 30 ff.
50Der insofern im Erlasszeitpunkt rechtswidrige Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 ist aber – für den gesamten im Berufungsrechtszug streitgegenständlichen Zeitraum – mit Wirkung vom 28. März 2008 in diesem Punkt vom Grundsatz her rechtmäßig geworden, weil der Gesetzgeber rückwirkend zu jenem Zeitpunkt die erforderlichen gesetzlichen Festlegungen mit Gesetz vom 5. Februar 2009 geschaffen hat (durch § 55b Abs. 4 Satz 3 SVG, der u.a. auf § 55a Abs. 1 Satz 9 verweist, der seinerseits Vorschriften des Bewertungsgesetzes in Bezug nimmt). Diese Rechtsänderung, welche die bisherige Praxis der Beklagten gesetzlich normierte, ist auch für die Ruhestandsbeamten bzw. Soldaten im Ruhestand zu berücksichtigen, die wie der Kläger am 28. März 2008 vorhanden waren.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 15, 16.
52Dass im Falle des Klägers eine Verzinsung während der ersten 9 Monate nach Beginn des Ruhestandes nicht vorgenommen werden durfte, ist in diesem Zusammenhang ein vernachlässigbarer Faktor, der nicht zu einem unterhalb von 492,69 Euro liegenden Monatsbetrag geführt haben dürfte.
532. Die Beklagte hat das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen, den Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 (teilweise) zurückzunehmen, um ihn – hier durch Festlegung eines Endzeitpunktes für den Ruhenszeitraum – der maßgeblichen Rechtslage anzupassen, nicht fehlerfrei ausgeübt. Das betrifft gerade den hier noch streitbefangenen Zeitraum ab dem 28. März 2008.
54Der Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 verhält sich überhaupt noch nicht zu der Frage der Rücknahme nach § 48 VwVfG, sondern bezieht sich ausschließlich auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2011 wird dann zwar die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG behandelt. Es ist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich (nur) davon die Rede, der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 erweise sich infolge der rückwirkenden Neuregelung des § 55b SVGfür die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 27. März 2008 als rechtswidrig (Hervorhebung durch den Senat). Zur Begründung ist angegeben, der Bescheid habe im Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrt, denn die bei der Ermittlung des Ruhensbetrages angewandte Berechnungsmethode habe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 nicht mit der Rechtsordnung in Einklang gestanden.
55Dies zugrunde gelegt, ist auch im Widerspruchsbescheid nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte hinsichtlich der Zeit ab dem 28. März 2008 überhaupt eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage einer Rücknahme des Ruhensbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG getroffen hat. Denn offenbar hatte sie für jenen Zeitraum bereits das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – als Voraussetzung seiner Rücknahme – verneint.
563. Allerdings vermag der Senat – insofern abweichend von dem erstinstanzlichen Urteil – nicht festzustellen, dass sich das Rücknahmeermessen der Beklagten zugunsten des Klägers „auf Null“, also in Richtung auf einen strikten Anspruch auf Rücknahme, reduziert hat. Die betreffende Beurteilung hat für die vorliegende Verpflichtungsklage von den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auszugehen, weil das einschlägige materielle Recht keinen davon abweichenden Zeitpunkt bestimmt.
57Wie das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, ist der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Rechtsverstoß als solcher prinzipiell noch kein ausreichender Grund für eine Ermessensreduzierung. Vielmehr räumt der Gesetzgeber bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes bzw. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit– jeweils als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips – einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben.
58Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 = juris, Rn. 80, und Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 1982/01 –, BVerfGE 117, 302 = juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, NVwZ 2011, 888 = ZBR 2012, 35 = juris, Rn. 14.
59Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab.
60Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 11, m.w.N.
61Unbeschadet der insoweit – zumindest als etwaiges Korrektiv – stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalles haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die geforderte Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Hierunter fällt etwa, dass die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint, dass der Verwaltungsakt schon im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war oder dass das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt.
62Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 –, ZBR 2013, 309 = juris, Rn. 37, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
63Ferner kommt eine Ermessensreduzierung in Anwendung des Gleichheitssatzes in Betracht, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückgenommen hat.
64Schließlich ist für die Abwägung der oben genannten widerstreitenden Rechtsgüter auch von Bedeutung, ob es um eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, namentlich schon vom Erlasszeitpunkt an, oder aber (nur) um eine solche mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an bzw. für die Zukunft geht.
65Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –, juris,Rn. 31 ff. bzw. 41 ff.
66Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kommt dabei namentlich bezogen auf die Vergangenheit ein besonderes und insoweit zumeist überwiegendes Gewicht zu. Das hat vor allem Bedeutung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
67Eine zeitliche Zäsur besonderer Art greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Fallgruppe derjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, deren Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass sie auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sind, wobei die Frage eines Verfassungsverstoßes im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht abschließend geklärt war. Insoweit gilt, dass es unter Orientierung an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Determinierung des Rücknahmeermessens maßgeblich auf den Zeitpunkt des Nichtigkeitsausspruchs durch das Bundesverfassungsgericht ankommt. Während die Verwaltung für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ermessensfehlerfrei ablehnen kann, wenn nicht sogar ablehnen muss (Rückabwicklungsverbot), setzt sich für die Zeit danach der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch, ist also der bestandskräftige Verwaltungsakt im Regelfall ab diesem Zeitpunkt an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen.
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012– 2 C 59.11 –, BVerwGE 145, 14 = NVwZ 2013, 444 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2012– 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 24 ff., und auch bereits vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, sowie den Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 5.13 –, ZBR 2013, 306 = juris, Rn. 10 f.
69Hiervon ausgehend gibt es für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers bezüglich einer die Zeit ab dem 28. März 2008 betreffenden Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juli 2007 unter dem Blickwinkel einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der in dem Ruhensbescheid angewendeten Rechtsgrundlagen derzeit (noch) keinen Raum. Allerdings sind vor dem Bundesverfassungsgericht Normenkontrollverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 843) sowie in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) und– bei paralleler Rechtslage – der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 2BeamtVG in der bis zum 31. Januar 1991 geltenden Fassung anhängig (die dortigen Aktenzeichen lauten 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14).
70Vgl. die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 – 10 A 10757/11.OVG – (n.v.) und des VG München vom 18. November 2014 – M 21 K 12.2042 –, juris.
71Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit eine mögliche Nichtigkeitsfeststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen steht bisher aber noch aus.
72Auch nach allgemeinen Grundsätzen im Wege einer Gewichtung der widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen unter Berücksichtigung der anerkannten Fallgruppen ergibt sich für die Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht, dass die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nur durch die Rücknahme des Ruhensbescheids hätte rechtmäßig ausüben können.
73Zunächst besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte den Fall des Klägers zu dessen Nachteil – und dabei ggf. zugleich treuwidrig – anders behandelt hätte als sonstige Fälle, die mit diesem Fall wesentlich vergleichbar sind.
74Es lässt sich ferner nicht eindeutig bejahen, dass der hier in Rede stehende Ruhensbescheid nach § 55b SVG von Anfang an als offensichtlich rechtswidrig zu bewerten oder eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit jedenfalls zum 28. März 2008 eingetreten ist. Insofern ist vorliegend zu bedenken, dass die von der Beklagten durchgeführte Ausgangsberechnung des Ruhensbetrages nach dem unter 1. Ausgeführten jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die der Vergleichsberechnung anhaftenden Rechtsanwendungsfehler sind entweder erst etliche Jahre später in der Rechtsprechung klar hervorgetreten,
75vgl. für die Notwendigkeit der Bestimmung eines Endzeitpunktes für die Verrentung eines Kapitalbetrages BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18,
76oder haben sich wie die rechtswidrige Dynamisierung des Kapitalbetrages oder das Fehlen gesetzlicher Determinanten seiner Verrentung im Fall des Klägers im Ergebnis auf den Ruhensbetrag nicht ausgewirkt.
77Im Übrigen kann in die Ermessenserwägungen eingestellt werden, dass es eine Reihe von (verfassungsrechtlichen und/oder unionsrechtlichen) Rechtsbedenken gibt hinsichtlich der für die Fallgruppe der Kapitalbeträge im Gesetz bestimmten konkreten Berechnungsfaktoren und -größen für das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG. Das bezieht sich namentlich auf die im Wege der Verweisung auf die Maßstäbe des § 14 des Bewertungsgesetzes erfolgten Vorgaben wie den fixen Zinssatz von 5,5 % für die Verrentungsphase und die Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 23 ff.; ferner etwa auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 –, IÖD 2011, 137 = juris, Rn. 32 ff., insb. 54 ff.
79Auch steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- und Soldatenversorgungsrechts noch aus. Die Beklagte kann diese Gesichtspunkte unter dem Blickwinkel in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen, dass eine zeitnahe Aufhebung des Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 und eine Neuberechnung und -regelung des Ruhensbetrages auf der Grundlage des einfachgesetzlich geltenden Rechts ihrerseits sogleich wieder angreifbar wäre und auch neue Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen könnte.
80Ist allerdings der Kapitalbetrag (einschließlich einer gesetzlich vorgegebenen Verzinsung in der Verrentungsphase) durch das Ruhen von Versorgungsbezügen aufgezehrt, tritt dieser Aspekt in den Vordergrund der Ermessensausübung. Das hängt damit zusammen, dass es hier um Dauerverwaltungsakte mit einer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mitunter ganz erheblichen finanziellen Bedeutung für den betroffenen Versorgungsempfänger geht. Relevante Faktoren für diese Bedeutung sind zum einen die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages (in Relation zum gezahlten Ruhegehalt), zum anderen – und gerade dies in besonderem Maße – aber auch die (Gesamt-)Dauer des Ruhenszeitraums. Denn die durch das Ruhen der Bezüge für den Betroffenen in den Rücknahmefällen rechtswidrig ausgelöste Belastung summiert sich in der Regel über eine Vielzahl von Jahren, wenn nicht häufig sogar Jahrzehnten. Gerade daraus kann sich im Ergebnis die objektive Unerträglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung eines solchermaßen belastenden rechtwidrigen Zustandes in Abwägung mit der Bestandskraft zugrunde liegender Bescheide ergeben. Denn es geht hier nicht um die Kürzung irgendwelcher Zahlungen. Inmitten steht vielmehr der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Beamten und Soldaten auf eine gesetzmäßige und ungeschmälerte Versorgung.
81Der Senat bewertet in diesem Zusammenhang namentlich solche Eingriffe in den Versorgungsanspruch als schlechthin unerträglich, welche im Wesentlichen nur mit Blick auf die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts fortgesetzt werden, obwohl der tragende Grund und Zweck für ein Fortdauern der Ruhensregelung schon klar entfallen ist. Das meint die Fälle, in denen der ehedem an Versorgungs statt empfangene Kapitalbetrag auf der Grundlage einer an den gesetzlichen Maßgaben orientierten Verrentungsberechnung bereits vollständig abgeschmolzen, also aufgebraucht ist, gleichwohl die Ruhensregelung aber noch weiter aufrecht erhalten wird. Durch ein solches Vorgehen werden die Betroffenen typischerweise deutlich stärker belastet als bei einem etwa infolge unrichtiger Berechnung „nur“ zu hoch angesetzten monatlichen Ruhensbetrag in der Phase vor dem Erreichen des Zeitpunktes des vollständigen Aufzehrens des Kapitalbetrags. Denn in der Phase nach jenem Zeitpunkt erweisen sich alle weiterhin einbehaltenen Ruhensbeträge in ihrem vollen Umfang als unberechtigt. Dieser besonders gewichtige Umstand rechtfertigt es, an ihn bereits regelmäßig– und nicht nur bei im Einzelfall besonders hohen Monatsbeträgen – eine zeitliche Zäsur für ein „auf Null“ reduziertes Rücknahmeermessen zu knüpfen. Das meint, dass der Dienstherr dann, wenn dieser Zeitpunkt erreicht ist, die Rücknahme des Ruhensbescheides in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei wird ablehnen können.
82Die vorstehenden Erwägungen erlangen vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen wie hier in dem Ruhensbescheid rechtswidrig von vornherein kein Endzeitpunkt festgelegt wurde. Denn gerade dort kommt es wesentlich darauf an, ob der Ruhensbescheid über den Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrags hinaus aufrechterhalten worden ist bzw. wird.
83Die zur Ermittlung dieses Zeitpunkts nötige Berechnung zu erstellen, fällt in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn. Über das Ergebnis dieser Berechnung ist der Soldat (bzw. Beamte) im Rahmen des dienstlichen Fürsorge- und Treueverhältnisses rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Monate vor dem Erreichen des Zeitpunkts des „Umschlagens“, in Kenntnis zu setzen, damit er darauf ggf. mit einem Rücknahmeantrag und der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes reagieren kann, wenn die Behörde sich nicht von sich aus zur Rücknahme des Ruhensbescheides entschließt.
84Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 25. September 2015, Seite 4) unter ergänzender Bezugnahme auf die beigefügte Anlage K 1 – Aufstellung der bisherigen Abzüge bis einschließlich September 2015 – selbst mitgeteilt, dass der von ihm erhaltene Kapitalbetrag noch nicht aufgezehrt sei, sondern dies (bei einer keine Verzinsung enthaltenen Berechnung) erst in etwa vier Jahren eintreten werde. Dies ist anhand des mit beigefügten Zahlenwerks nachvollziehbar. Da die mündliche Verhandlung vor dem Senat nur ca. vier Monate später stattgefunden hat, hat sich daran in der Zwischenzeit nichts Wesentliches geändert. Damit liegt derzeit aber (noch) kein Sachverhalt vor, der das Ermessen der Beklagten in Richtung auf die Rücknahme des Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 als einzige rechtmäßige Entscheidung reduziert hat. Etwaige sonst durchgreifende Gesichtspunkte, z.B. besondere einzelfallbezogene Härtegründe, die ggf. auch eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zur Folge gehabt haben könnten, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deswegen muss der Senat in diesem Zusammenhang nicht abschließend darüber entscheiden, ob auch in einem Hauptsacheverfahren ein Fall der Ermessensreduzierung „auf Null“ anzunehmen ist, wenn der Betroffene durch eine ungerechtfertigt aufrechterhaltene Ruhensregelung nach § 55b SVG (im Einzelfall) in eine existenzielle, zumindest aber schwerwiegende finanzielle Notlage gerät.
85Vgl. in diesem Zusammenhang – dort allerdings Eilverfahren betreffend – die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12, 1 B 1318/12 und 1 B 1311 B 1319/12 –, jeweils juris, Rn. 22 (vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine durch das bisherige Fehlen der Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht nicht gesperrte vorläufige Regelung im Verfahren nach § 123 VwGO).
864. Bei ihrer Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juni 2007, was den Zeitraum ab dem 28. März 2008 betrifft, wird die Beklagte Folgendes zu beachten haben: Sie muss zunächst eine Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch bezogen auf den o.g. Zeitraum treffen. In diese Entscheidung muss sie gewichtend die abwägungsrelevanten Ermessensgesichtspunkte einstellen, die für bzw. gegen eine Rücknahme sprechen. Welche das sind, ergibt sich hier im Wesentlichen aus den vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 3. der Entscheidungsgründe dieses Urteils. Davon ausgehend kommt hier insbesondere dem Gesichtspunkt des vollständigen Aufzehrens/Abschmelzens des Kapitalbetrags im Sinne einer zeitlichen Zäsur Bedeutung zu. Diesen Zeitpunkt wird die Beklagte rechnerisch konkret bestimmen müssen, und zwar unter Durchführung einer Verrentung des für die Phase bis zum Ruhestand nicht „dynamisierten“ vom Kläger erhaltenen, bis zum 28. März 2008 bereits zu einem Teil abgeschmolzenen und auch in der Folgezeit weiter abschmelzenden Kapitalbetrags. Die nähere Bestimmung des Verrentungszeitraums und die Höhe einer darauf bezogenen Verzinsung haben sich, solange die hier anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig erklärt worden sind, nach dem einschlägigen Gesetzesrecht in der für diesen Fall anwendbaren Fassung zu richten, mit Blick auf die Heranziehung von Sterbetafeln allerdings unter Beachtung eines ggf. bestehenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts. Über das Ergebnis der Berechnung hat die Beklagte den Kläger, wie hier schon an anderer Stelle bemerkt, rechtzeitig vorab in Kenntnis zu setzen.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalabfindungen auf sein Ruhegehalt. Der Kläger war - zuletzt im Amt eines Oberregierungsrates - bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Er war zweimal, von 1973 bis 1980 und von 1987 bis 1992, bei Einrichtungen der NATO beschäftigt. Diese zahlte ihm anstelle einer laufenden Altersversorgung eine Abfindung von insgesamt 226 508 DM. Ende 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
- 2
-
Die Beklagte behielt einen Teil des festgesetzten Ruhegehalts im Hinblick auf die Abfindungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29), den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt nicht ausgezahlt wird (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen. Für eine Verzinsung der Abfindungen fehle die gesetzliche Grundlage.
- 3
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Nachdem die Beklagte den monatlich anzurechnenden Betrag aufgrund dieses Urteils zunächst auf 396,26 € festgelegt hatte, erhöhte sie ihn nach rückwirkender Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. April 2009 auf 978,12 €.
- 4
-
Die Klage gegen diese neue Berechnung hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Berufungsurteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen über die Verzinsung von Kapitalbeträgen geäußert. Es hat sein Urteil darauf gestützt, dass das Beamtenversorgungsgesetz nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden sei, soweit es vorschreibe, die der Berechnung zugrunde liegende statistische Lebenserwartung nach einer nach Geschlechtern differenzierenden Sterbetafel zu ermitteln. Dies verstoße gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit, der die Berechnung aufgrund einer einheitlichen Sterbetafel für Männer und Frauen verlange.
- 5
-
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 6
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Der Kläger beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 7
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Ruhensbescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelungen des § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 229) in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob Teile dieser Regelungen gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoßen.
- 8
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1. Die maßgebenden versorgungsgesetzlichen Regelungen sind Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.). Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).
- 9
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Da die Dienstzeiten des Klägers bei der NATO vor dem Jahre 1999 lagen, richtet sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der NATO auf das Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Danach ist § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078; im Folgenden: BeamtVG 1992) anzuwenden, es sei denn die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl I S. 3834; im Folgenden: BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger.
- 10
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Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus diesem und einer Versorgung aus der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die näher bestimmte gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 findet Absatz 1 Anwendung, wenn an die Stelle einer Versorgung ein Kapitalbetrag tritt. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgung, so ist der sich bei der Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.). Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).
- 11
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Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 233) mit Rückwirkung ab dem 28. März 2008 eingeführt worden ist, richtet sich die Anrechnung des Kapitalbetrages nunmehr nach § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25). Die Dynamisierung des Kapitalbetrages geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG, indem dieser um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG erhöht oder vermindert wird, die sich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.
- 12
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Allerdings geht diese Dynamisierungsregelung für diejenigen Ruhestandsbeamten ins Leere, die - wie der Kläger - bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008 bereits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dynamisierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezügen vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren, vor dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind. Ab diesem Zeitpunkt sind vorher ausgezahlte Kapitalbeträge bis zu dem Beginn des Ruhestandes zu dynamisieren.
- 13
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Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG errechnet sich der monatliche Verrentungsbetrag für Kapitalabfindungen aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt. Nach Satz 1 dieser Anlage ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung oder Nutzung nach der Sterbetafel für die Bundesrepublik 1986/88 unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % zu errechnen. Daraus folgt, dass der dynamisierte Kapitalbetrag für die Zeit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Versorgungsempfängers bei Beginn der Versorgung (Eintritt in den Ruhestand) unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % zu verrenten ist.
- 14
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Die Anlage 9 war bei der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 nicht mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2009 verweist Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 - BBVAnpG 2010/2011 - BGBl I S. 1552). Nach Satz 3 des § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung verzinst. Nach Satz 4 stellt das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen. Dabei werden der Berechnung jährlich neue Sterbetafeln zugrunde gelegt, die der steigenden Lebenserwartung Rechnung tragen und so zu einer Streckung der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge über einen längeren Zeitraum führen.
- 15
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Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG erst mit Wirkung ab 1. Januar 2009 war die auf Anlage 9 verweisende Vorgängerregelung im Rückwirkungszeitraum vom 28. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Damit gab sie die generellen Kriterien für die Verrentung des Kapitalbetrages in diesem Zeitraum vor. Gegen die vom Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2011 angeordnete rückwirkende Geltung ab dem 28. März 2008 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <38 f.>). Erst ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.
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Damit ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz abzustellen. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung nach der Tabelle vorzunehmen, die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.
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Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrages von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der Anrechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberechnung ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die Summe der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser Betrag stellt den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist. Dies folgt aus dem Zweck der Ruhensregelungen: Diese begründen Auszahlungshindernisse für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG; früher § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 und 1994). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung. Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).
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Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag bei der Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die Anrechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer der Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon abweichender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher durch die Anrechnung abgegolten ist.
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2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ruhensberechnung der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft ist. Daher kann die nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorgesehene Vergleichsbetrachtung nicht vorgenommen werden.
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Zum einen hat die Beklagte einen erheblich überhöhten Gesamtruhensbetrag zugrunde gelegt, weil sie die Kapitalabfindung des Klägers nicht um diejenigen Ruhensbeträge vermindert hat, die sie vor dem 28. März 2008 einbehalten hat.
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Auch durfte die Beklagte die Kapitalabfindung des Klägers für die Zeit von der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht dynamisieren, weil § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG keine Regelung für diejenigen Ruhestandsbeamten trifft, die am 28. März 2008 bereits versorgungsberechtigt waren. Hier ist der Verrentung lediglich der nicht dynamisierte Kapitalbetrag abzüglich der bereits einbehaltenen Ruhensbeträge zugrunde zu legen.
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Schließlich hat die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt. Dem lag - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - die Fehlvorstellung der Beklagten zugrunde, dass die Versorgungsbezüge dauerhaft, d.h. bis zum Tod des Versorgungsberechtigten ruhen. Dieser Endzeitpunkt ist im vorliegenden Fall aufgrund des Lebensalters des Klägers bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 28. März 2008 und der Sterbetafel für Männer 1986/88 (§ 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes) zu bestimmen.
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3. Erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits bei Anwendung der einschlägigen Ruhensregelungen des geltenden Versorgungsgesetzes als rechtswidrig, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht nicht entscheidungserheblich an. Daher beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:
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Es erscheint fraglich, ob die von § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) angeordnete Anwendung der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 5,5 % für die Verrentung vorgeschrieben wird. Entsprechendes gilt für die Anwendung von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes seit dem 1. Januar 2009. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Zinsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG setzt voraus, dass die Verrentung des mit 5,5 % zu verzinsenden Kapitalbetrages nicht zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führt. Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).
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Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrages, den Beamten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen. Diese besteht in der Verrentungsphase ab Eintritt in den Ruhestand darin, den Kapitalbetrag im Zeitraum der statistischen Lebenserwartung nach und nach aufzuzehren. Auch in dieser Phase kann dem Beamten durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zugemutet werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigte Teile der Kapitalabfindung mündelsicher anzulegen. Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42). Vielmehr muss für die Verrentungsphase berücksichtigt werden, dass der Kapitalbetrag nach und nach als Ergänzung der laufenden Versorgungsbezüge zur Sicherstellung der amtsangemessenen Versorgung benötigt wird. Daher dürfen Beträge nur mit einem durchschnittlich erzielbaren Zinssatz für kurz- oder mittelfristige mündelsichere Anlagen verzinst werden.
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Die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 des Bewertungsgesetzes erscheint grundsätzlich nicht geeignet, die amtsangemessene Alimentation sicherzustellen. Sie begründet die ernsthafte Möglichkeit einer auf Dauer angelegten Absenkung des festgesetzten Versorgungsstandards.
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§ 14 BewG regelt die Ermittlung eines Kapitalwertes für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen zu dem Zweck ihrer steuerlichen Bewertung. Daher kommt ein hoher Zinssatz den Steuerpflichtigen zugute. Demgegenüber erweist sich ein hoher Zinssatz für Versorgungsempfänger als ungünstig, weil er zu einer höheren Anrechnung eines zu Versorgungszwecken erhaltenen Kapitalbetrages auf die laufende Versorgungsleistung führt. Erhöht der Gesetzgeber den Zinssatz, um die Steuerpflichtigen zu entlasten, belastet er wegen der Verweisung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG zwangsläufig die Versorgungsempfänger. Dies begründet die Gefahr, dass die Folgewirkungen der Änderungen für die Versorgungsempfänger eintreten, obwohl der Gesetzgeber deren Belange nicht im Blick hat.
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Hinzu kommt, dass in der Verrentungsphase der abschmelzende Kapitalbetrag durch den Zinssatz von 5,5 % tendenziell deutlich höher aufgestockt wird als in der Dynamisierungsphase zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes. Nach den - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren - § 55 Abs. 1 Satz 8, § 70 BeamtVG liegen in der Dynamisierungsphase die Steigerungsraten seit längerer Zeit durchschnittlich bei rund 2 %.
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Was die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Lebenserwartung angeht, hat der Senat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV).
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Dieser Grundsatz verbietet geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen; er begründet als unmittelbar geltendes Primärrecht der Union Rechte, die die Betroffenen vor den nationalen Gerichten durchsetzen können (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95, Gerster - Slg. 1997, I-5253 Rn. 17). Der Grundsatz findet auch für Beamte Anwendung (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 a.a.O. Rn. 18 f.). Nach Art. 157 Abs. 2 AEUV gilt er für alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis haben; hierzu gehört auch die Altersversorgung der Beamten (stRspr; EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. I-1757 Rn. 43).
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Das den Ruhensvorschriften des § 56 BeamtVG in seinen verschiedenen Fassungen zugrunde liegende System der Verrentung einer zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalabfindung fingiert, dass die Versorgungsempfänger ihre Kapitalabfindung bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung aufzehren. Demnach müssen sich Männer monatlich höhere Beträge anrechnen lassen als Frauen, weil sie statistisch eine kürzere Lebenserwartung haben. Erreichen Männer und Frauen die statistische Lebenserwartung ihres Geschlechts, endet die Anrechnung des verrenteten Kapitalbetrages; ihnen wird die festgesetzte Versorgung in voller Höhe ausgezahlt. Daher wird ein anzurechnender Gesamtruhensbetrag in gleicher Höhe bei Männern und Frauen über einen unterschiedlich langen Zeitraum angerechnet. Der monatliche Einbehalt des Ruhegehalts ist bei Männern höher; dafür ist der Ruhenszeitraum kürzer.
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Durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln soll eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht, Geschlechterdiskriminierung gerade vermieden werden. Allerdings handelt es sich um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil sich die Regelung in jedem Einzelfall je nach der Lebensdauer vorteilhaft oder nachteilig auswirkt. Bei Männern, die vor ihrem "statistischen Lebensende" versterben, führt sie regelmäßig dazu, dass bei ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ein höherer Gesamtbetrag zum Ruhen gebracht worden ist als bei im selben Alter versterbenden Frauen.
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Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit dieses Ruhenssystems mit Art. 157 AEUV liegt noch nicht vor.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2009 - 9 K 465/09 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrag leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 18. Juni 1949 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. November 1974 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2007 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten.
3In der Zeit vom 17. April 1990 bis zum 31. Dezember 1995 war der Kläger gemäß § 9 Soldatenurlaubsverordnung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NATO MAINTAINACE AND SUPPLY AGENCY (NAMSA), einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung, beurlaubt. Diese zahlte ihm anlässlich seines Ausscheidens einen Betrag von insgesamt 159.441,82 DM – das entspricht ca. 81.500 Euro – aus. Dieser setzte sich zusammen aus den vom Kläger während seiner Tätigkeit bei der NAMSA einbehaltenen Beiträgen zur Altersversorgung und einer „Leaving Allowance“. Der Kläger führte diese Beträge in der Folgezeit nicht an die Beklagte ab.
4Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd vom 27. Juni 2007 setzte die Beklagte ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 75 % die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit weiterem Bescheid der WBV Süd vom 29. Juni 2007 ordnete sie ferner an, dass die Versorgungsbezüge des Klägers mit Blick auf den aus der Verwendung bei der NAMSA erhaltenen Kapitalbetrag gemäß § 55b SVG in Höhe von (seinerzeit) monatlich 492,69 Euro ruhen. Dieser Betrag ergab sich aus dem gemäß § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG anwendbaren § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (im Folgenden: SVG 1992). Er wurde auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen festgesetzt, weil die nach § 96 Abs. 5 SVG durchzuführende Vergleichsberechnung auf der Grundlage des § 55b SVG in der vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 19. Januar 1995 (im Folgenden: SVG 1994) zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt habe. Die Einzelheiten der Ermittlung des Ruhensbetrages ergeben sich aus den Anlagen des Ruhensbescheids. Der Ruhensbetrag erhöhte sich in der Folgezeit aufgrund von Versorgungsanpassungen.
5Mit Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 – beanstandete das Bundesverwaltungsgericht eine aufgrund der dem § 55b SVG gleichlautenden Bestimmung des § 56 BeamtVG durchgeführte Ermittlung der fiktiven Rente, weil das Gesetz die maßgeblichen Rechengrößen nicht selbst bestimmt habe. Zugleich ordnete es an, dass die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Regelung in der Weise anzuwenden sei, dass das Kapital unverzinst bleibe und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen sei. Der Gesetzgeber ergänzte daraufhin § 55b Abs. 4 SVG mit Gesetz vom 5. Februar 2009 um einen Verweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG und setzte diesen rückwirkend zum 28. März 2008 in Kraft. Mit Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 – entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass die in diesen Bestimmungen festgelegte Berechnungsmethode, die auf für Männer und Frauen unterschiedliche allgemeine Sterbetafeln Bezug nehme, gegen das europarechtlich geregelte Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts verstoße. Das habe zur Folge, dass der Ruhensbetrag weiterhin nach den vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 27. März 2008 aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln sei.
6Anknüpfend an diese gerichtlichen Entscheidungen beantragte der Kläger unter dem 28. April 2011 gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG die Neuberechnung des monatlichen Ruhensbetrages nach § 55b SVG rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 sowie die Nachzahlung der auf der Basis der bisherigen Ruhensberechnung zuviel gekürzten Versorgungsbezüge.
7Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid der WBV Süd vom 1. Juli 2011 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Juli 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der WBV Süd vom 29. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Zwar sei der Ruhensbescheid „infolge“ der rückwirkenden Neuregelung des § 55b SVG für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 27. März 2008 rechtswidrig, weil er ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses einer mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden Rechtsgrundlage entbehrt habe. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides, weil keine Umstände vorlägen, die ausnahmsweise zu einer Reduzierung des Ermessens „auf Null“ führten. Denn die Aufrechterhaltung der Ruhensregelung für den streitbefangenen Zeitraum sei nicht schlechthin unerträglich. Die negativen Folgen des Bescheides seien im Wesentlichen dem Kläger selbst zuzurechnen, weil er es in der Hand gehabt habe, den Bescheid anzufechten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei ein Festhalten an dem Bescheid für den Kläger nicht unzumutbar, denn das Bundesministerium der Verteidigung habe auch in vergleichbaren Fällen eine Rücknahme der Ruhensregelung stets abgelehnt.
8Der Kläger hat am 20. September 2011 Klage erhoben und beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 zu verpflichten, seinen Antrag auf Neuberechnung des Ruhensbetrags vom 28. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Nach den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. August 2011 und vom 12. August 2008 würden bei bestandskräftiger Ruhensregelung Anträge auf Neuberechnung des Ruhensbetrages sowohl für die Zeit bis zum 27. März 2008 als auch für die Zeit danach abgelehnt.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der WBV Süd vom 1. Juli 2011 und des Beschwerdebescheides (richtig: Widerspruchsbescheides) der WBV Süd vom 29. August 2011 verpflichtet, den Bescheid vom 29. Juni 2007 teilweise, nämlich für die Zeit ab dem 28. März 2008 aufzuheben und den Ruhensbetrag von diesem Zeitpunkt an neu zu berechnen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
14Gegen das Urteil hat (allein) die Beklagte am 20. August 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 führt sie zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus: Eine Verpflichtung zur Anpassung der Ruhensregelung habe hier nicht bestanden; das Verwaltungsgericht sei somit zu Unrecht von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ ausgegangen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b SVG, auf dessen Grundlage die hier interessierende Ruhensberechnung vorgenommen worden sei, sei durch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht geklärt; in den betreffenden Normenkontrollverfahren sei noch nicht entschieden worden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Verwaltung die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruhe, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen. Bis zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung habe insofern der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit. Für eine Abweichung hiervon sei allerhöchstens dann Raum, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als unabweisbar erscheinen lasse. Das könne in Betracht kommen, wenn bei einem schon vollständigen Aufzehren des Kapitalbetrages der Anspruch auf amtsgemäße Versorgung als Folge des Fortbestandes der Ruhensregelung über viele Jahre und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben sei. Dafür gebe es hier aber keinen Anhalt, auch nicht für eine den Kläger vor diesem Hintergrund treffende existenzielle, zumindest schwerwiegende finanzielle Notlage. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Zweifel an der Europarechtskonformität der Gesetzeslage führten in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht auf ein anderes Ergebnis, zumal noch keine einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliege. Schließlich unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013– 2 C 47.11 – gewesen sei. Denn hier gehe es anders als dort um einen bestandskräftigen Ruhensbescheid.
15Die Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt dazu vor: Der zugrunde liegende Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 erweise sich aus entsprechenden Gründen als rechtswidrig, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für den dortigen Fall mit Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – aufgezeigt habe. Weder habe die Beklagte einen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt noch habe die Kapitalabfindung für die Zeit der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand dynamisiert werden dürfen. Durch diesen rechtswidrigen Bescheid werde er sein Leben lang finanziell belastet. Dies führe auf einen unerträglichen Zustand, auch wenn der ihm ausbezahlte Kapitalbetrag derzeit noch nicht in vollem Umfang aufgezehrt sei. Letzteres werde aber in wenigen Jahren der Fall sein mit der Folge, dass jedenfalls dann rechtswidrig in seinen erdienten und verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruch eingegriffen werde. Nach einer der Berufungserwiderung beigefügten Aufstellung habe er bis einschließlich September 2015 bereits eine Gesamtsumme von 51.984,25 Euro – das entspreche 101.6772,36 DM – von seiner Kapitalabfindung in der Gesamthöhe von 159.441,82 DM „zurückgezahlt“. Aber auch schon jetzt sei der inzwischen bei über 600 Euro liegende monatliche Ruhensbetrag für ihn insofern von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, als er 15% seines Ruhegehaltes ausmache. Auf die Argumentation der Beklagten zur Steuerung des Rücknahmeermessens in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Nichtigkeitsfeststellung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht komme es davon ausgehend nicht mehr an. Im Übrigen sei hier der Gesetzgeber einer solchen Nichtigkeitserklärung lediglich zuvorgekommen, indem er rückwirkend zum 28. März 2013 eine Ergänzung des § 55b SVG durch einen Hinweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG vorgenommen habe. Ein auf einer wie hier nach (fach-)gerichtlicher Beanstandung vom Gesetzgeber aufgehobenen bzw. geänderten Norm beruhender Verwaltungsakt könne keinesfalls mehr Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen sein.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.
23Der Kläger dringt mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juni 2007 entgegen dem Ausspruch des Urteils erster Instanz auch für die im Berufungsrechtszug allein noch streitgegenständliche Zeit ab dem 28. März 2008 nicht durch. Er hat bezogen auf diesen Zeitraum aber gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts berücksichtigende ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme des Ruhensbescheids.
24Grundlage des klageweise verfolgten Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 ist § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Bundes (im Folgenden: VwVfG). Hiernach kann – was auch als Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bezeichnet wird – ein unanfechtbarer, also bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25Der gegenüber dem Kläger ergangene Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 ist ein im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (von Anfang an) rechtswidriger Verwaltungsakt (nachfolgend 1.). Die Beklagte hat über den Antrag vom 28. April 2011 auf Rücknahme dieses Verwaltungsakts nicht ermessensfehlerfrei entschieden und ist daher zu einer Neubescheidung verpflichtet (nachfolgend 2.). Die weitergehenden Voraussetzungen für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ zugunsten des Klägers liegen hier aber nicht vor (nachfolgend 3.). Im Rahmen der Neubescheidung des Rücknahmeantrags des Klägers wird die Beklagte die nachfolgend unter 4. wiedergegebenen Erwägungen zu berücksichtigen haben.
261. Der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007, ein zur Minderung der ausgezahlten Versorgung führender und insofern den Kläger belastender Verwaltungsakt, ist ein im Sinne des § 48 VwVfG vom Zeitpunkt seines Erlasses an rechtswidriger Dauerverwaltungsakt.
27Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits auf der Ebene der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts. Auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden (formellen) Gesetzesnormen und die daran anknüpfende Steuerung des Rücknahmeermessens,
28vgl. zu Letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 25 ff.,
29sowie auf einen etwaigen Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts kommt es daher nicht an.
30Der rechtliche Ausgangspunkt des Ruhensbescheides findet sich in der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 SVG in der bei Erlass des Ruhensbescheides anzuwendenden Fassung. Nach dessen Satz 1 findet § 55b SVG (das bezieht sich auf die ab 1. Januar 1999 geltende Fassung) Anwendung, soweit Zeiten im Sinne dieser Vorschrift erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind, was vorliegend keine Rolle spielt. Maßgebend ist daher Satz 2, wonach im Übrigen § 55b in der von 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung (Fassung 1992) anzuwenden ist (Ausgangsberechnung), es sei denn, die Anwendung des § 55b in der von Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (Fassung 1994; Vergleichsberechnung) ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Satz 3 ordnet an, dass § 94b Abs. 5 SVG bei der Anwendung des Satzes 2 unberührt bleibt (mit Ausnahme von Zeiten, die erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind, was hier ebenfalls ohne Bedeutung ist). Der hier allenfalls interessierende § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG bezieht sich auf die Ausgangsberechnung und bestimmt Folgendes: Bei Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b SVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (Vomhundertsatz 2,14); soweit Zeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 SVG nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass u.a. an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 tritt.
31Demzufolge ist der Ruhensbetrag auf der Grundlage zweier miteinander zu vergleichender Berechnungen zu ermitteln, wobei die für den Versorgungsempfänger günstigere Berechnung den Ausschlag gibt. Die Beklagte hat in ihrer dem Bescheid vom 29. Juni 2007 als Anlage beigefügten Berechnung in Anwendung des § 55b SVG Fassung 1992 auf der Grundlage eines mit einem Verwendungszeitraum von sechs vollen Jahren multiplizierten Minderungssatzes von 11,25 Prozent einen monatlichen Ruhensbetrag in Höhe von (seinerzeit) 492,69 Euro errechnet (Ausgangsberechnung). Diesen Betrag hat sie der getroffenen Ruhensregelung auch im Ergebnis zugrunde gelegt, weil die Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 55b SVG Fassung 1994 nach Auffassung der Beklagten nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hat. Namentlich ergab sich aus dieser Vergleichsberechnung kein für den Kläger günstigerer monatlicher Ruhensbetrag; vielmehr ergab sich mit Blick auf die Ermittlung eines Mindestruhensbetrages (§ 55b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG Fassung 1994) derselbe Monatsbetrag.
32Der Senat kann offen lassen, ob bereits die Ausgangsberechnung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Dies kommt allerdings in Betracht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auf Nachfrage des Senats im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 die Auffassung vertreten hat, im Falle des Klägers sei § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG mit dem Verweis auf § 94b Abs. 5 SVG anwendbar gewesen. In diesem Falle wäre die dem Ruhensbescheid zugrunde gelegte Ausgangsberechnung fehlerhaft. Diese berücksichtigt nämlich für die vollen Dienstjahre, die der Kläger bei der NAMSA verbracht hat, den einheitlichen Multiplikator 1,875. Auf der Grundlage des § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG hätte für die Jahre bis einschließlich 1991 jedoch der Mulitiplikator 2,14 und für die nachfolgenden Dienstjahre der Mulitiplikator 1,00 angesetzt werden müssen, woraus sich insgesamt ein um etwa 60 Euro niedrigerer Ruhensbetrag errechnet hätte. Bedenken gegen diesen Ansatz ergeben sich allerdings daraus, dass die Vorschrift des § 94b SVG nach dessen Abs. 3 Satz 1 wohl nur Anwendung findet, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis Ende 1991 anwendbaren, degressiv verlaufenden Ruhegehaltssatzkurve zu einem für den betroffenen Beamten günstigeren Ergebnis führt als die ab 1992 durchzuführende lineare Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
33Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 1996 – 10 A 10751/96 –, juris, Rn. 25.
34Ausweislich der dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 27. Juni 2007 beigefügten Berechnung des Ruhegehaltssatzes erreichte der Kläger aber schon bei linearer Berechnung den maximalen Ruhehaltssatz von 75 vom Hundert, so dass in seinem Fall der Ruhegehaltssatz nicht nach § 94b SVG berechnet wurde. Letztlich bedarf die Anwendung des § 94b SVG und namentlich seines Absatzes 5 aber keiner Entscheidung. Der Ruhensbescheid erweist sich auch bei unterstellter rechtsrichtiger Berechnung des Ruhensbetrages in der Ausgangsberechnung als rechtswidrig, weil die erforderliche Vergleichsberechnung zum Nachteil des Klägers fehlerhaft durchgeführt worden ist.
35Denn die auf der Grundlage der Fassung 1994 des § 55b SVG durchzuführende Vergleichsberechnung erweist sich auch in der von der Beklagten angenommenen Situation der einander der Höhe nach entsprechender Monats(end)beträge aus einem anderen, offenbar von der Beklagten nicht mit bedachten Gesichtspunkt als für den Kläger günstiger. Im Ergebnis hätte die Beklagte deswegen nicht die Fassung 1992, sondern die Fassung 1994 des SVG als nach der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG für die Ruhensberechnung maßgebliche Gesetzesfassung dem Ruhensbescheid zugrunde legen müssen.
36Das vollständige Aufzehren der verrenteten Kapitalabfindung muss – auch in zeitlicher Hinsicht – die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der in dem betreffenden Versorgungsfall anfallenden Ruhensbeträge nach § 55b SVG bilden. Das folgt bei Soldaten, für die – und sei es auch nur im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip – das Soldatenversorgungsgesetz in den ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassungen Anwendung findet, unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 55 Abs. 4 Satz 1 SVG mit der dortigen Verweisung (u.a.) auf den Absatz 1 der Norm. Im Satz 3 des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf (Hervorhebung durch den Senat).
37Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in den Fällen der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt der Ruhensbescheid den Zeitpunkt festlegen (und somit auch angeben), zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten endet (Endzeitpunkt). Diese Festlegung hat regelmäßig auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Beamte oder Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Ein anderer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn etwa infolge eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhebetrags der in Rede stehende Kapitalbetrag schon vor dem vorgenannten Zeitpunkt vollständig abgegolten sein wird.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18 und 22.
39Die zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Soldaten oder Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen deswegen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne eine vollständige Kompensation stellt sich nämlich als eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gedeckt wird bzw. bei Soldaten – unter Anwendung entsprechender Maßstäbe – ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.
40Demgegenüber enthielt das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 1992 (und davor) an der betreffenden Stelle eine Verweisung lediglich auf den § 55b Abs. 1Satz 1. Wesentlich diesem Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, dass eine Auslegung des damaligen einfachen Gesetzesrechts– auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung – nicht auf die Geltung der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Kappungsgrenze auch in der Fallgruppe der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt führen könne, vielmehr das damalige Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 10 ff.
42Daraus ergibt sich, dass – Fragen der Verfassungskonformität des einfachen Gesetzesrechts angesichts der noch fehlenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeklammert – Betroffene erst ab der Fassung 1994 des § 55b SVG davon „profitieren“ können, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Soweit darauf aufbauend in dem Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen ist, wirkt sich das bei wertender Betrachtung für den Betroffenen positiv, nämlich im Sinne einer Absicherung seiner Rechtsstellung, aus.
43Somit hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung nach der Fassung 1994 des § 55b SVG die Laufzeit der Ruhensbeträge von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen. Das hätte sich für den Kläger im Verhältnis zu der Fassung 1992 des § 55b SVG günstig ausgewirkt. Infolgedessen hätte die Fassung 1994 dem Ruhensbescheid einschließlich der dortigen Berechnung des Ruhensbetrags als hier im Sinne des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG maßgeblich zugrunde gelegt werden müssen. Das hätte – mit Blick auf die Mindestruhensbetragsregelung – zwar nicht zu einem abgesenkten Monatsbetrag des Ruhens, wohl aber zu einer Begrenzung des Gesamtruhensbetrages durch die Bestimmung eines Endzeitpunktes geführt. Weil dies nicht geschehen ist, erweist sich der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 als rechtswidrig.
44Auf weiter hinzutretende Rechtsfehler kommt es, um die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieses Ruhensbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu begründen, nicht an. Der Senat merkt allerdings an, dass sich zwei noch in Betracht zu ziehende Fehler in dem konkreten Fall auf das Ergebnis der Ruhensregelung nicht ausgewirkt haben.
45Für die erfolgte „Dynamisierung“, also Verzinsung des Kapitalbetrags für die Zeit zwischen seiner Auszahlung im Jahr 1995 und dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand im Jahr 2007 fehlte es bis einschließlich 27. März 2008 an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage und die seither geltende gesetzliche Regelung ist auf Soldaten, die sich wie der Kläger am 28. März 2008 bereits im Ruhestand befanden, nicht anzuwenden.
46Vgl. zum entsprechend ausgestaltet gewesenen Beamtenversorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 11, 12, und zur Verfehlung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts bereits vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 24 ff.
47Die Vergleichsberechnung der Beklagten geht demzufolge von einem zu hohen Kapitalbetrag (statt 93.735,33 Euro hätten nur 81.521 Euro berücksichtigt werden dürfen) aus, weswegen auch der angenommene verrentete Kapitalbetrag von 710,96 Euro entsprechend zu hoch ausgefallen ist. Das hat sich hier aber im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Vergleichsberechnung nach mehreren weiteren Rechenschritten auf den mit 492,69 Euro ermittelten Mindestruhensbetrag geendet hat. Der Mindestruhensbetrag war aber vorliegend in der schon für die Ausgangsberechnung vorgesehenen Art, für die die Dynamisierung keine Rolle spielt, zu berechnen.
48Des Weiteren verstieß es hier zunächst gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, dass die wesentlichen Determinanten für die Verrentung des Kapitalbetrages nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruhten, sondern vom Dienstherrn selbsttätig gesetzt worden waren.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 25, 30 ff.
50Der insofern im Erlasszeitpunkt rechtswidrige Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 ist aber – für den gesamten im Berufungsrechtszug streitgegenständlichen Zeitraum – mit Wirkung vom 28. März 2008 in diesem Punkt vom Grundsatz her rechtmäßig geworden, weil der Gesetzgeber rückwirkend zu jenem Zeitpunkt die erforderlichen gesetzlichen Festlegungen mit Gesetz vom 5. Februar 2009 geschaffen hat (durch § 55b Abs. 4 Satz 3 SVG, der u.a. auf § 55a Abs. 1 Satz 9 verweist, der seinerseits Vorschriften des Bewertungsgesetzes in Bezug nimmt). Diese Rechtsänderung, welche die bisherige Praxis der Beklagten gesetzlich normierte, ist auch für die Ruhestandsbeamten bzw. Soldaten im Ruhestand zu berücksichtigen, die wie der Kläger am 28. März 2008 vorhanden waren.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 15, 16.
52Dass im Falle des Klägers eine Verzinsung während der ersten 9 Monate nach Beginn des Ruhestandes nicht vorgenommen werden durfte, ist in diesem Zusammenhang ein vernachlässigbarer Faktor, der nicht zu einem unterhalb von 492,69 Euro liegenden Monatsbetrag geführt haben dürfte.
532. Die Beklagte hat das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen, den Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 (teilweise) zurückzunehmen, um ihn – hier durch Festlegung eines Endzeitpunktes für den Ruhenszeitraum – der maßgeblichen Rechtslage anzupassen, nicht fehlerfrei ausgeübt. Das betrifft gerade den hier noch streitbefangenen Zeitraum ab dem 28. März 2008.
54Der Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 verhält sich überhaupt noch nicht zu der Frage der Rücknahme nach § 48 VwVfG, sondern bezieht sich ausschließlich auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2011 wird dann zwar die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG behandelt. Es ist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich (nur) davon die Rede, der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 erweise sich infolge der rückwirkenden Neuregelung des § 55b SVGfür die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 27. März 2008 als rechtswidrig (Hervorhebung durch den Senat). Zur Begründung ist angegeben, der Bescheid habe im Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrt, denn die bei der Ermittlung des Ruhensbetrages angewandte Berechnungsmethode habe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 nicht mit der Rechtsordnung in Einklang gestanden.
55Dies zugrunde gelegt, ist auch im Widerspruchsbescheid nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte hinsichtlich der Zeit ab dem 28. März 2008 überhaupt eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage einer Rücknahme des Ruhensbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG getroffen hat. Denn offenbar hatte sie für jenen Zeitraum bereits das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – als Voraussetzung seiner Rücknahme – verneint.
563. Allerdings vermag der Senat – insofern abweichend von dem erstinstanzlichen Urteil – nicht festzustellen, dass sich das Rücknahmeermessen der Beklagten zugunsten des Klägers „auf Null“, also in Richtung auf einen strikten Anspruch auf Rücknahme, reduziert hat. Die betreffende Beurteilung hat für die vorliegende Verpflichtungsklage von den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auszugehen, weil das einschlägige materielle Recht keinen davon abweichenden Zeitpunkt bestimmt.
57Wie das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, ist der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Rechtsverstoß als solcher prinzipiell noch kein ausreichender Grund für eine Ermessensreduzierung. Vielmehr räumt der Gesetzgeber bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes bzw. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit– jeweils als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips – einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben.
58Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 = juris, Rn. 80, und Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 1982/01 –, BVerfGE 117, 302 = juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, NVwZ 2011, 888 = ZBR 2012, 35 = juris, Rn. 14.
59Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab.
60Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 11, m.w.N.
61Unbeschadet der insoweit – zumindest als etwaiges Korrektiv – stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalles haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die geforderte Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Hierunter fällt etwa, dass die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint, dass der Verwaltungsakt schon im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war oder dass das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt.
62Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 –, ZBR 2013, 309 = juris, Rn. 37, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
63Ferner kommt eine Ermessensreduzierung in Anwendung des Gleichheitssatzes in Betracht, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückgenommen hat.
64Schließlich ist für die Abwägung der oben genannten widerstreitenden Rechtsgüter auch von Bedeutung, ob es um eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, namentlich schon vom Erlasszeitpunkt an, oder aber (nur) um eine solche mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an bzw. für die Zukunft geht.
65Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –, juris,Rn. 31 ff. bzw. 41 ff.
66Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kommt dabei namentlich bezogen auf die Vergangenheit ein besonderes und insoweit zumeist überwiegendes Gewicht zu. Das hat vor allem Bedeutung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
67Eine zeitliche Zäsur besonderer Art greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Fallgruppe derjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, deren Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass sie auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sind, wobei die Frage eines Verfassungsverstoßes im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht abschließend geklärt war. Insoweit gilt, dass es unter Orientierung an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Determinierung des Rücknahmeermessens maßgeblich auf den Zeitpunkt des Nichtigkeitsausspruchs durch das Bundesverfassungsgericht ankommt. Während die Verwaltung für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ermessensfehlerfrei ablehnen kann, wenn nicht sogar ablehnen muss (Rückabwicklungsverbot), setzt sich für die Zeit danach der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch, ist also der bestandskräftige Verwaltungsakt im Regelfall ab diesem Zeitpunkt an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen.
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012– 2 C 59.11 –, BVerwGE 145, 14 = NVwZ 2013, 444 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2012– 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 24 ff., und auch bereits vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, sowie den Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 5.13 –, ZBR 2013, 306 = juris, Rn. 10 f.
69Hiervon ausgehend gibt es für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers bezüglich einer die Zeit ab dem 28. März 2008 betreffenden Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juli 2007 unter dem Blickwinkel einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der in dem Ruhensbescheid angewendeten Rechtsgrundlagen derzeit (noch) keinen Raum. Allerdings sind vor dem Bundesverfassungsgericht Normenkontrollverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 843) sowie in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) und– bei paralleler Rechtslage – der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 2BeamtVG in der bis zum 31. Januar 1991 geltenden Fassung anhängig (die dortigen Aktenzeichen lauten 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14).
70Vgl. die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 – 10 A 10757/11.OVG – (n.v.) und des VG München vom 18. November 2014 – M 21 K 12.2042 –, juris.
71Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit eine mögliche Nichtigkeitsfeststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen steht bisher aber noch aus.
72Auch nach allgemeinen Grundsätzen im Wege einer Gewichtung der widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen unter Berücksichtigung der anerkannten Fallgruppen ergibt sich für die Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht, dass die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nur durch die Rücknahme des Ruhensbescheids hätte rechtmäßig ausüben können.
73Zunächst besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte den Fall des Klägers zu dessen Nachteil – und dabei ggf. zugleich treuwidrig – anders behandelt hätte als sonstige Fälle, die mit diesem Fall wesentlich vergleichbar sind.
74Es lässt sich ferner nicht eindeutig bejahen, dass der hier in Rede stehende Ruhensbescheid nach § 55b SVG von Anfang an als offensichtlich rechtswidrig zu bewerten oder eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit jedenfalls zum 28. März 2008 eingetreten ist. Insofern ist vorliegend zu bedenken, dass die von der Beklagten durchgeführte Ausgangsberechnung des Ruhensbetrages nach dem unter 1. Ausgeführten jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die der Vergleichsberechnung anhaftenden Rechtsanwendungsfehler sind entweder erst etliche Jahre später in der Rechtsprechung klar hervorgetreten,
75vgl. für die Notwendigkeit der Bestimmung eines Endzeitpunktes für die Verrentung eines Kapitalbetrages BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18,
76oder haben sich wie die rechtswidrige Dynamisierung des Kapitalbetrages oder das Fehlen gesetzlicher Determinanten seiner Verrentung im Fall des Klägers im Ergebnis auf den Ruhensbetrag nicht ausgewirkt.
77Im Übrigen kann in die Ermessenserwägungen eingestellt werden, dass es eine Reihe von (verfassungsrechtlichen und/oder unionsrechtlichen) Rechtsbedenken gibt hinsichtlich der für die Fallgruppe der Kapitalbeträge im Gesetz bestimmten konkreten Berechnungsfaktoren und -größen für das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG. Das bezieht sich namentlich auf die im Wege der Verweisung auf die Maßstäbe des § 14 des Bewertungsgesetzes erfolgten Vorgaben wie den fixen Zinssatz von 5,5 % für die Verrentungsphase und die Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 23 ff.; ferner etwa auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 –, IÖD 2011, 137 = juris, Rn. 32 ff., insb. 54 ff.
79Auch steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- und Soldatenversorgungsrechts noch aus. Die Beklagte kann diese Gesichtspunkte unter dem Blickwinkel in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen, dass eine zeitnahe Aufhebung des Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 und eine Neuberechnung und -regelung des Ruhensbetrages auf der Grundlage des einfachgesetzlich geltenden Rechts ihrerseits sogleich wieder angreifbar wäre und auch neue Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen könnte.
80Ist allerdings der Kapitalbetrag (einschließlich einer gesetzlich vorgegebenen Verzinsung in der Verrentungsphase) durch das Ruhen von Versorgungsbezügen aufgezehrt, tritt dieser Aspekt in den Vordergrund der Ermessensausübung. Das hängt damit zusammen, dass es hier um Dauerverwaltungsakte mit einer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mitunter ganz erheblichen finanziellen Bedeutung für den betroffenen Versorgungsempfänger geht. Relevante Faktoren für diese Bedeutung sind zum einen die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages (in Relation zum gezahlten Ruhegehalt), zum anderen – und gerade dies in besonderem Maße – aber auch die (Gesamt-)Dauer des Ruhenszeitraums. Denn die durch das Ruhen der Bezüge für den Betroffenen in den Rücknahmefällen rechtswidrig ausgelöste Belastung summiert sich in der Regel über eine Vielzahl von Jahren, wenn nicht häufig sogar Jahrzehnten. Gerade daraus kann sich im Ergebnis die objektive Unerträglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung eines solchermaßen belastenden rechtwidrigen Zustandes in Abwägung mit der Bestandskraft zugrunde liegender Bescheide ergeben. Denn es geht hier nicht um die Kürzung irgendwelcher Zahlungen. Inmitten steht vielmehr der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Beamten und Soldaten auf eine gesetzmäßige und ungeschmälerte Versorgung.
81Der Senat bewertet in diesem Zusammenhang namentlich solche Eingriffe in den Versorgungsanspruch als schlechthin unerträglich, welche im Wesentlichen nur mit Blick auf die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts fortgesetzt werden, obwohl der tragende Grund und Zweck für ein Fortdauern der Ruhensregelung schon klar entfallen ist. Das meint die Fälle, in denen der ehedem an Versorgungs statt empfangene Kapitalbetrag auf der Grundlage einer an den gesetzlichen Maßgaben orientierten Verrentungsberechnung bereits vollständig abgeschmolzen, also aufgebraucht ist, gleichwohl die Ruhensregelung aber noch weiter aufrecht erhalten wird. Durch ein solches Vorgehen werden die Betroffenen typischerweise deutlich stärker belastet als bei einem etwa infolge unrichtiger Berechnung „nur“ zu hoch angesetzten monatlichen Ruhensbetrag in der Phase vor dem Erreichen des Zeitpunktes des vollständigen Aufzehrens des Kapitalbetrags. Denn in der Phase nach jenem Zeitpunkt erweisen sich alle weiterhin einbehaltenen Ruhensbeträge in ihrem vollen Umfang als unberechtigt. Dieser besonders gewichtige Umstand rechtfertigt es, an ihn bereits regelmäßig– und nicht nur bei im Einzelfall besonders hohen Monatsbeträgen – eine zeitliche Zäsur für ein „auf Null“ reduziertes Rücknahmeermessen zu knüpfen. Das meint, dass der Dienstherr dann, wenn dieser Zeitpunkt erreicht ist, die Rücknahme des Ruhensbescheides in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei wird ablehnen können.
82Die vorstehenden Erwägungen erlangen vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen wie hier in dem Ruhensbescheid rechtswidrig von vornherein kein Endzeitpunkt festgelegt wurde. Denn gerade dort kommt es wesentlich darauf an, ob der Ruhensbescheid über den Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrags hinaus aufrechterhalten worden ist bzw. wird.
83Die zur Ermittlung dieses Zeitpunkts nötige Berechnung zu erstellen, fällt in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn. Über das Ergebnis dieser Berechnung ist der Soldat (bzw. Beamte) im Rahmen des dienstlichen Fürsorge- und Treueverhältnisses rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Monate vor dem Erreichen des Zeitpunkts des „Umschlagens“, in Kenntnis zu setzen, damit er darauf ggf. mit einem Rücknahmeantrag und der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes reagieren kann, wenn die Behörde sich nicht von sich aus zur Rücknahme des Ruhensbescheides entschließt.
84Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 25. September 2015, Seite 4) unter ergänzender Bezugnahme auf die beigefügte Anlage K 1 – Aufstellung der bisherigen Abzüge bis einschließlich September 2015 – selbst mitgeteilt, dass der von ihm erhaltene Kapitalbetrag noch nicht aufgezehrt sei, sondern dies (bei einer keine Verzinsung enthaltenen Berechnung) erst in etwa vier Jahren eintreten werde. Dies ist anhand des mit beigefügten Zahlenwerks nachvollziehbar. Da die mündliche Verhandlung vor dem Senat nur ca. vier Monate später stattgefunden hat, hat sich daran in der Zwischenzeit nichts Wesentliches geändert. Damit liegt derzeit aber (noch) kein Sachverhalt vor, der das Ermessen der Beklagten in Richtung auf die Rücknahme des Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 als einzige rechtmäßige Entscheidung reduziert hat. Etwaige sonst durchgreifende Gesichtspunkte, z.B. besondere einzelfallbezogene Härtegründe, die ggf. auch eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zur Folge gehabt haben könnten, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deswegen muss der Senat in diesem Zusammenhang nicht abschließend darüber entscheiden, ob auch in einem Hauptsacheverfahren ein Fall der Ermessensreduzierung „auf Null“ anzunehmen ist, wenn der Betroffene durch eine ungerechtfertigt aufrechterhaltene Ruhensregelung nach § 55b SVG (im Einzelfall) in eine existenzielle, zumindest aber schwerwiegende finanzielle Notlage gerät.
85Vgl. in diesem Zusammenhang – dort allerdings Eilverfahren betreffend – die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12, 1 B 1318/12 und 1 B 1311 B 1319/12 –, jeweils juris, Rn. 22 (vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine durch das bisherige Fehlen der Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht nicht gesperrte vorläufige Regelung im Verfahren nach § 123 VwGO).
864. Bei ihrer Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juni 2007, was den Zeitraum ab dem 28. März 2008 betrifft, wird die Beklagte Folgendes zu beachten haben: Sie muss zunächst eine Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch bezogen auf den o.g. Zeitraum treffen. In diese Entscheidung muss sie gewichtend die abwägungsrelevanten Ermessensgesichtspunkte einstellen, die für bzw. gegen eine Rücknahme sprechen. Welche das sind, ergibt sich hier im Wesentlichen aus den vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 3. der Entscheidungsgründe dieses Urteils. Davon ausgehend kommt hier insbesondere dem Gesichtspunkt des vollständigen Aufzehrens/Abschmelzens des Kapitalbetrags im Sinne einer zeitlichen Zäsur Bedeutung zu. Diesen Zeitpunkt wird die Beklagte rechnerisch konkret bestimmen müssen, und zwar unter Durchführung einer Verrentung des für die Phase bis zum Ruhestand nicht „dynamisierten“ vom Kläger erhaltenen, bis zum 28. März 2008 bereits zu einem Teil abgeschmolzenen und auch in der Folgezeit weiter abschmelzenden Kapitalbetrags. Die nähere Bestimmung des Verrentungszeitraums und die Höhe einer darauf bezogenen Verzinsung haben sich, solange die hier anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig erklärt worden sind, nach dem einschlägigen Gesetzesrecht in der für diesen Fall anwendbaren Fassung zu richten, mit Blick auf die Heranziehung von Sterbetafeln allerdings unter Beachtung eines ggf. bestehenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts. Über das Ergebnis der Berechnung hat die Beklagte den Kläger, wie hier schon an anderer Stelle bemerkt, rechtzeitig vorab in Kenntnis zu setzen.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tenor
I.
Das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München wird ausgesetzt.
II.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Gründe
I.
Der Kläger stand zuletzt als leitender Baudirektor (Besoldungsgruppe ...) im Dienst der Beklagten und wurde nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats April 2003 in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1. Mai 2003 erhält der Kläger Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Der Kläger war aufgrund Verfügung vom 6. Juli 1973
Mit Bescheid vom ... April 2003 (Bl. 21 der Versorgungsakte) setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wurden - ausgehend von Besoldungsgruppe ... und Stufe ... sowie erhöht um den Familienzuschlag Stufe ... - mit 5.347,27 € festgestellt. Bei einem Ruhegehaltssatz von 75% ergab sich ab Mai 2007 ein Bruttoversorgungsbezug von 4.010,45 €, von dem ein zunächst vorläufiger Ruhensbetrag gem. § 56 BeamtVG a. F. i. H. von 650,49 € in Abzug gebracht wurde.
Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2004 (Bl. 37 der Versorgungsakte) verfügte die Beklagte das Ruhen der vorgenannten Versorgungsbezüge ab dem
Gegen den Bescheid vom ... Februar 2004, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel (Widerspruch) eingelegt.
Mit Bescheid vom ... November 2010 (Bl. 101 der Versorgungsakte) änderte die Beklagte, nachdem sie den Kläger bereits im August 2008 hierzu angehört hatte, den Bescheid über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen vom ... Februar 2004 dahingehend, dass wegen § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG ab dem 1. September 2008 die gesamte Dienstzeit bei der ... (also sieben Jahre und 212 Tage) bei der Berechnung des Ruhensbetrags gem. § 56 BeamtVG berücksichtigt, mithin ein Gesamtprozentsatz der Minderung von 16,22% angesetzt werde (7,58 Jahre x 2,14%).
Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom ... August 2011 (Bl. 129 der Versorgungsakte) den Änderungsbescheid vom ... November 2010 wieder auf. Der Bescheid vom ... November 2010 habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG missachtet. Mit der diesbezüglichen Aufhebung lebe die Regelung im Bescheid vom ... Februar 2004 wieder auf. Gleichzeitig sah der Bescheid vom ... August 2011 vor, dass ab dem 1. Januar 2011 der Ruhenssatz von 14,98% auf 14,33% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemindert wird. Zur Begründung wurde auf § 69e Abs. 4 BeamtVG verwiesen, wonach nunmehr der bisherige Ruhenssatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren sei.
Auch gegen den Bescheid vom ... August 2011, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel (Widerspruch) eingelegt.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Oktober 2011 (Bl. 142 der Versorgungsakte) beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Ruhensregelung unter Aufhebung des Bescheides vom ... Februar 2004 ab dem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der dem Kläger gezahlte Kapitalbetrag erreicht sei. Dies sei spätestens schon ab dem Monat August 2010 der Fall gewesen. Zur Begründung werde auf die Entscheidung OVG Münster
Mit Bescheid vom ... November 2011 (Bl. 145 der Versorgungsakte) lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Antrag des Klägers auf Änderung der Ruhensregelung seiner Versorgungsbezüge ab. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Ruhensbescheid vom ... Februar 2004 bestandskräftig sei. Das Schreiben vom ... Oktober 2011 sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten. Ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liege aber nicht vor. Die zitierte Entscheidung des OVG Münster sei unerheblich; eine Änderung der Rechtsprechung stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Zudem bestünden nach Maßgabe der Rechtsprechung des VG Augsburg an der Rechtmäßigkeit der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG keine Bedenken. Im Übrigen habe der Kläger mit Blick auf § 51 Abs. 2 VwVfG keine ausreichende Begründung dafür gegeben, warum das Wiederaufgreifen erst jetzt geltend gemacht werde. Der Wiederaufgreifensantrag sei daher auch wegen Fristablaufs als unzulässig abzulehnen.
Unter dem ... November 2011 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Januar 2012 begründete. Der Kläger wende sich dagegen, in weiterer Zukunft von der Ruhensregelung Gebrauch zu machen, weil die ursprünglich ausgezahlte Summe bereits durch die Einbehaltenssumme abgeschmolzen sei. Im weiteren Verlauf würde er daher mehr leisten, als er als Abfindungszahlung überhaupt erhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei die ursprüngliche Entscheidung nicht rechtswidrig gewesen, sie sei aber rechtswidrig geworden. Der Bescheid vom ... Februar 2004 sei ein ursprünglich rechtmäßiger (belastender) Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft geändert werden könne. Eine ermessensgerechte Entscheidung wäre es, für die Zukunft die Ruhensregelung gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG aufzuheben. Der Ausschlussgrund, dass ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig sei, sei nicht gegeben. Das Ermessen könne vorliegend sachgerecht nur dahin ausgeübt werden, den Bescheid über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen abzuändern und ihn für die Zukunft aufzuheben. Das gleiche gelte, wenn man - wie das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - auf § 48 Abs. 1 VwVfG als Rechtsgrundlage abstelle. In jedem Falle habe der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung bzw. Rücknahme der Ruhensregelung ab dem Zeitpunkt, zu dem der ihm ausgekehrte Betrag abgeschmolzen sei. Darüber hinaus habe sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachlage zugunsten des Klägers i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verändert, denn ab dem Zeitpunkt der Ablösung des Kapitalbetrags sei kein Raum mehr für das weitere Ruhen der Versorgungsbezüge.
Den Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2012 als unbegründet zurück (Bl. 156 der Versorgungsakte). Der Ausgangsbescheid vom ... Februar 2004 sei zwar in der Tat rechtswidrig gewesen, wie im zwischenzeitlichen Änderungsbescheid vom ... November 2010 richtig zugrunde gelegt worden sei, die diesbezügliche Rücknahme (zulasten des Klägers) sei aber letztlich an der zeitlichen Schranke gescheitert. Hinsichtlich der Rechtslage seien seit Erlass des Bescheids aus dem Jahr 2004 keine relevanten Änderungen eingetreten. Die zitierte Entscheidung des OVG Münster habe keine Auswirkungen auf das materielle Recht. Diese bringe lediglich eine mögliche Änderung der Rechtsauffassung zum Ausdruck, könne jedoch nicht unmittelbar zu einer Änderung der Rechtslage führen und begründe daher keinerlei Rechtsansprüche. § 48 VwVfG sei eine „Kann-Bestimmung“, die die Behörde gem. § 40 VwVfG ermächtige, nach ihrem Ermessen zu handeln. Dem Grundsatz der Rechtssicherheit werde bei der Ermessensausübung von Seiten der Beklagten ein höheres Gewicht beigemessen als dem privaten Interesse des Klägers. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit sei ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folge die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Der Kläger habe aber trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid vom ... Februar 2004 kein Rechtsmittel eingelegt. Es seien auch keine Gründe erkennbar, die die Aufrechterhaltung des bestandskräftig gewordenen Ruhensbescheides für den Kläger unzumutbar erscheinen ließen. § 49 VwVfG komme im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Ausgangsbescheid infolge fehlerhafter Rechtsanwendung rechtswidrig sei.
Der Kläger hat am ... April 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt (Schriftsatz vom ... November 2014),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2011 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom ... März 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom ... Februar 2004 (ggf. in der Fassung des Bescheides vom ... August 2011) ab dem Zeitpunkt der Abschmelzung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sowie die ab dem Abschmelzungszeitpunkt als Ruhensbeträge einbehaltenen Versorgungsbezüge zzgl. Prozesszinsen (5%-Punkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit) an ihn auszubezahlen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom ... Oktober 2011, die Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG ab dem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der gezahlte Kapitalbetrag abgeschmolzen ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2011 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom ... März 2012 zu verpflichten, das Verfahren über die Festsetzung des Ruhens der Versorgungsbezüge wieder aufzugreifen.
Die Rechtsprechung des OVG Münster zu § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. sei wegen des im Wesentlichen identischen Inhalts des § 56 BeamtVG in der hier relevanten, bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Eine weitere Aufrechterhaltung des Bescheides über das Ruhen der Versorgungsbezüge über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Kapitalbetrag durch Kürzung abgeschmolzen sei, erweise sich hiernach als rechtswidrig. Nach der eigenen Berechnung des Klägers (vgl. Tabelle Anlage 7 zum Schriftsatz vom ... Juni 2012, Bl. 66 der Gerichtsakten) sei dies zumindest ab Januar 2010 der Fall gewesen. Die Ruhensregelung finde ihre ausschließliche Legitimation in der Vermeidung einer doppelten Versorgung. Soweit die Ruhensregelung über die Zweckerfüllung fortgesetzt werde, schlage sie in eine Versorgungskürzung um. Die Anrechnung einer laufenden Versorgung und die Anrechnung eines einmaligen Kapitalbetrags dürften sich nicht wesentlich unterscheiden, sonst liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 14 Abs. 1 GG vor. In verfassungskonformer Auslegung dürfe die Summe der insgesamt angefallenen Ruhensbeträge die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung auch in Form eines einmaligen Kapitalbetrages nicht übersteigen. Auch nach der nachgehend zu OVG Münster
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es werde auf den Widerspruchsbescheid vom ... März 2012 Bezug genommen. Im Übrigen sei das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit komme prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit sei ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit; aus ihm folge die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft sei ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Die Verwaltung könne die Rücknahme selbst eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruhe, für die Zeit bis zur Nichtigkeitserklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen. Auch insofern sei im vorliegenden Fall jedenfalls bis zur Nichtigkeitserklärung dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Das Festhalten am bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht „schlechthin unerträglich“. Es sei nicht erkennbar, dass die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße oder dass Umstände vorlägen, die die Berufung auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Ruhensbescheides seien alle Versorgungsberechtigten hinsichtlich der Beurteilung, ob sie den betreffenden Bescheid anfechten sollen oder nicht, in der gleichen Lage gewesen. Durch die Entscheidung, den ihn betreffenden Bescheid unanfechtbar werden zu lassen, habe der Kläger die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass er nicht in den Genuss einer eventuell höheren Versorgung komme. Es sei nicht schlechterdings unzumutbar und unerträglich, wenn der Kläger im Interesse der Rechtssicherheit von der von einem Dritten - unter Einschluss des Prozessrisikos - erstrittenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht profitiere. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Aufrechterhaltung des Bescheides in eine schwerwiegende finanzielle Notlage geraten sei oder noch geraten werde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben, weil das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Zuständigkeitsbereich ebenso wie das Bundesministerium der Finanzen in allen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art die dargelegte Vorgehensweise einheitlich angeordnet habe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom ... August 2014 sind die Parteien mit verschiedenen Möglichkeiten - entweder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG (entsprechend der Rechtsprechung zur Parallelnorm des § 55b Abs. 3 SVG a. F., vgl. OVG Koblenz
Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 mitgeteilt, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers in Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG (sog. „Mischrecht“) erfolgt sei. Da die Versetzung in den Ruhestand nach dem 30. September 1994 erfolgt sei sowie Zeiten i. S. des § 56 BeamtVG nicht erstmals nach dem 31. Dezember 1998 sondern vielmehr vor dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden seien und da bei der Versorgungsfestsetzung § 85 Abs. 1 BeamtVG Anwendung gefunden habe, sei sowohl § 85 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG als auch § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG anzuwenden. § 69c Satz 2 BeamtVG finde hingegen nur Anwendung, wenn die Versorgungsbezüge nicht nach § 85 Abs. 1 BeamtVG festgesetzt worden seien. Erfolge die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem sog. „Mischrecht“, so sei bei der Ruhensberechnung ebenfalls „Mischrecht“ anzuwenden.
Unter dem ... November 2014 hat die Klägerseite zum gerichtlichen Schreiben vom ... August 2014 Stellung genommen und nochmals dargelegt, dass eine Ruhensregelung über den „Abschmelzungszeitpunkt“ hinaus nicht rechtmäßig sein könne. Die Erwägungen des Gerichts zur einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung der Verweisungsnorm des § 69a Abs. 5 Satz 3 BeamtVG seien ein zusätzliches Argument für die Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, allerdings komme dem Bescheid vom... August 2011 für die hier streitgegenständliche Ruhensregelung keine eigenständige Bedeutung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V. mit § 80 BVerfGG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zu der Frage, ob § 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die vorgelegte Norm ist mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes unvereinbar (hierzu im Folgenden unter 1.). Auf die Gültigkeit der vorgelegten Norm kommt es auch bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit vor dem VG München an (zur sog. Entscheidungserheblichkeit unter 2.).
1. § 56 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist zur Überzeugung des vorlegenden Verwaltungsgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und nichtig.
§ 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F. = alte Fassung) lautete, soweit er vorliegend entscheidungserheblich ist:
„(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; (…). Die Versorgungsbezüge ruhen (…). Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (...)
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.“
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. inhaltliche Parallelität zur entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung für Soldaten in § 55b Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung aufweist. Die parallele Regelung in § 55b Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) lautete (soweit sie vorliegend relevant ist):
„(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; (...). Die Versorgungsbezüge ruhen (...). Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) (...)
(3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapitalbetrags, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrags an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis erfolgen.“
§ 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. wird vom Bundesverwaltungsgericht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig angesehen (BVerwG
a) § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. kann ausschließlich dahingehend ausgelegt werden, dass die Regelung im Falle eines erhaltenen Kapitalbetrags keine Begrenzung des Ruhens der Versorgungsbezüge vorsieht. Insbesondere scheidet eine erweiternde, verfassungskonforme Auslegung aus, wonach das Ruhen ende, wenn die einbehaltenen Bezüge den Kapitalbetrag aufgezehrt haben:
Eine eingrenzende (verfassungskonforme) Auslegung ist nicht möglich, wenn sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Die Bindung des Richters an das Gesetz verbietet eine Auslegung, die den normativen Gehalt eines nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetzes grundlegend neu bestimmt. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten kommt dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zu. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder reduzieren, sind einer ausdehnenden Anwendung in aller Regel ebenso wenig zugänglich wie versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Der Wortlaut des hier über §§ 69c Abs. 5 Satz 3 i. V. mit § 85 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG (jeweils in der aktuell geltenden Fassung sowie in der im Jahr 2004 von der Beklagten herangezogenen Fassung) anwendbaren § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. ist in Umsetzung der vorgenannten Grundsätze einer Auslegung nicht zugänglich, die zu einer Anwendung der Begrenzungsregelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. (wonach der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf) auch bei Erhalt eines Kapitalbetrags führt. § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. verweist aber nicht auf Satz 3 (Begrenzungsregelung), sondern ausdrücklich nur auf Satz 1 des § 56 Abs. 1 BeamtVG a. F. Dieser Verweis kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass er den Verweis auf Satz 3 des Absatzes 1 einschließt. Denn der Ruhensbetrag wird nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zunächst ohne Rücksicht auf die Höhe der Versorgung grundsätzlich als Produkt des Faktors 2,14 mit der Anzahl der im Dienst der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung verbrachten Jahre errechnet. Erst § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. stellt den Bezug zur Höhe der von der Einrichtung gewährten Versorgung her. Damit stellt diese Regelung nicht nur klar, was sich ohnehin aus § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. ergibt, sondern sie ergänzt die Regelung vielmehr durch eine Höchstgrenze nach der Höhe der Versorgung. Gegen die entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. und den Sätzen 2 bis 4 des Absatzes 2, die als Spezialregelungen Möglichkeiten vorsehen, die Anwendung der Ruhensregelung des Absatzes 2 Satz 1 auszuschließen (zum Ganzen - dort bezogen auf die Parallelregelung in § 55b Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 SVG a. F.: BVerwG
b) Kann § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. allein dahingehend ausgelegt werden, dass die Regelung keine Begrenzung des Ruhens der Versorgungsbezüge vorsieht, so verstößt sie gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Zur Reichweite des Schutzes aus Art. 33 Abs. 5 GG (als Spezialregelung hinsichtlich der hier relevanten Versorgung von Ruhestandsbeamten) sowie der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (hinsichtlich der Versorgung bei Soldaten im Ruhestand) macht sich die Kammer die Ausführungen bei BVerwG
„Die Altersversorgung der Berufssoldaten genießt als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenso verfassungsrechtlichen Schutz wie die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Altersversorgung von Beamten auf Lebenszeit
Der Gesetzgeber hat durch die allgemeinen gesetzlichen Altersgrenzen zu erkennen gegeben, wann er das zeitliche Verhältnis von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit für ausgewogen hält (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 a. a. O. Rn. 13 f.). Daher kann das Erwerbseinkommen, das vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte (Soldaten) im Ruhestand bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze erzielen, in Grenzen auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Der Gesetzgeber kann Regelungen treffen, die das Ruhen, d. h. den Einbehalt eines Teils des erdienten Ruhegehalts im Hinblick auf das Erwerbseinkommen vorsehen (Grundsatz des Vorteilsausgleichs; vgl. zuletzt Urteil vom 17. Dezember 2008 a. a. O. Rn. 10 f.).
Abgesehen vom Vorteilsausgleich bei vorzeitiger Pensionierung besteht der verfassungsrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, d. h. auch der erdiente Versorgungsanspruch, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit der Berechtigte über Vermögen oder anderweitiges Einkommen verfügt. Diese können jedenfalls dann nicht im Wege der Kürzung oder des Einbehalts auf die Pension angerechnet werden, wenn sie nicht aus öffentlichen Kassen stammen (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a. a. O. Rn. 10).
Allerdings genießt der Versorgungsanspruch verfassungsrechtlichen Schutz grundsätzlich nur in Höhe von 100% des erdienten, vom Gesetzgeber als amtsangemessen erachteten Betrags. Diese Einschränkung erlangt Bedeutung, wenn ein Versorgungsberechtigter einen weiteren Versorgungsanspruch gegen eine öffentliche Kasse hat und die Summe beider Ansprüche 100% der als amtsangemessen festgesetzten Versorgung übersteigt. In diesen Fällen kann der Versorgungsberechtigte nur verlangen, dass ihm insgesamt 100% der festgesetzten Versorgungsbezüge ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber kann durch Anrechnungs- oder Ruhensregelungen sicherstellen, dass die Gesamtheit der Versorgungsleistungen die 100%-Grenze nicht übersteigt. Ruhen bedeutet, dass die festgesetzte Versorgung in Höhe des Ruhensbetrags nicht ausgezahlt wird
Diese Verrechnung mehrerer Versorgungsansprüche ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn und soweit diese Ansprüche aus der doppelten Berücksichtigung von Dienstzeiten in beiden Versorgungssystemen stammen. Hier kann gesetzlich geregelt werden, dass die Dienstzeiten dem Versorgungsberechtigten wirtschaftlich nur einmal zugute kommen. Der Versorgungsanspruch kann hinsichtlich eines Betrags zum Ruhen gebracht werden, der durch eine andere Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse kompensiert wird (vgl. zum Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Dienstbezügen
Dabei werden Versorgungsleistungen durch eine internationale Einrichtung, insbesondere durch die NATO, deshalb wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil sie auch aus diesen Mitteln finanziert sind (vgl.
Im Beamtenrecht ist anstelle von Art. 14 Abs. 1 GG auf die Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG abzustellen, so dass zusammenfassend gilt: Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards, vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG in der aktuellen Fassung. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung (BVerwG
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 56 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nicht Rechnung (vgl. insoweit auch die analoge Argumentation zu § 55b Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 SVG a. F. bei BVerwG
bb) Aufgrund derselben Erwägungen verstößt § 56 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Regelung führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Empfängern laufender Versorgungsleistungen einer internationalen Einrichtung einerseits und Empfängern eines einmaligen Kapitalbetrags von einer internationalen Einrichtung andererseits. Er führt außerdem zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung der Empfänger unterschiedlich hoher Kapitalbeträge unterschiedlicher internationaler Einrichtungen (hierzu und zum folgenden mit Blick auf die Parallelregelung in § 55b Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 SVG a. F.: BVerwG
Da die Norm keine Begrenzung der Höhe des Gesamtruhensbetrags vorsieht, stellt sie die Empfänger einer einmaligen Versorgungsleistung einer internationalen Einrichtung schlechter als die Empfänger einer laufenden Versorgung durch eine internationale Einrichtung, für die eine solche Begrenzung in § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F. vorgesehen ist. Beide Formen der Leistung der internationalen Einrichtung sollen einen Beitrag zu der amtsangemessenen Versorgung der betroffenen Soldaten leisten, der in der Summe mit der deutschen Versorgung die amtsangemessene Versorgung sichert. Die Ruhensregelung rechtfertigt nach ihrem Sinn und Zweck nur die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen und daher nur eine Verminderung um den Teil der Gesamtversorgung, der die erdiente amtsangemessene Versorgung übersteigt. Daher ist sowohl für die Versorgungsleistung der internationalen Einrichtung als auch für die Versorgungsersatzleistung einer solchen Einrichtung sicherzustellen, dass das Niveau einer insgesamt amtsangemessenen Versorgung nicht unterschritten wird. Dies hat für beide Leistungsformen durch eine Begrenzung des Ruhensbetrags seiner Höhe nach zu geschehen. Das Fehlen einer solchen Begrenzung für den Fall der Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags zu Versorgungszwecken durch die internationale Einrichtung wird nicht durch einen am Zweck der Regelung ausgerichteten und deshalb tragfähigen Differenzierungsgrund gerechtfertigt.
Hinzu kommt noch, dass der Ruhensbetrag nach § 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. unabhängig von der Höhe des erhaltenen Kapitalbetrags bestimmt wird. Der Einbehalt der deutschen Versorgung ist für die Empfänger einer hohen Kapitalabfindung also ebenso hoch wie für die Empfänger einer niedrigen Kapitalabfindung, wenn diese für einen gleichen Zeitraum des Dienstes bei einer internationalen Einrichtung geleistet wird. Diese Gleichbehandlung berücksichtigt nicht, dass eine hohe Kapitalabfindung besser geeignet ist, durch Anlage des Kapitals zu einem Ausgleich der Versorgungslücke infolge der Ruhensregelung und damit zu einem insgesamt amtsangemessenen Versorgungsniveau zu führen als eine niedrige Kapitalabfindung. Im Hinblick auf den Zweck der Kapitalleistung, den Empfänger in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist mit einer höheren Kapitalleistung ein höherer wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Die Gleichbehandlung jeder Kapitalleistung unabhängig von ihrer Höhe ist nicht sachgerecht, weil der Zweck der Ruhensregelung - die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen - die Berücksichtigung der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils der Kapitalabfindung im Hinblick auf ihre Eignung, zu einem insgesamt amtsangemessenen Versorgungsniveau beizutragen, verlangt.
2. Die Frage der Gültigkeit des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist für den vom VG München zu entscheidenden Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich.
Der Kläger, der nach seiner eigenen Berechnung (Bl. 66 der Gerichtsakten) davon ausgeht, dass der von der ... im Jahr 1981 erhaltene Kapitalabfindungsbetrag durch die in der Folgezeit einbehaltenen Ruhensbeträge seit Januar 2010 abgeschmolzen sei, begehrt nach seiner Klagebegründung in der Sache und in erster Linie, dass ab diesem Zeitpunkt der Abschmelzung zur Vermeidung einer Versorgungskürzung das Ruhen der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des bestandskräftigen Bescheids vom ... Februar 2004 über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen in der Fassung des ebenfalls bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheids vom ... August 2011 eingestellt wird, dass ab diesem Zeitpunkt die Versorgungsbezüge ohne Anrechnung eines Ruhensbetrags aufgrund der Abfindung berechnet und ausbezahlt werden und dass ab Januar/Februar die aufgrund der nach seiner Berechnung zu Unrecht einbehaltenen Ruhensbeträge mit Prozesszinsen von der Beklagten zurückbezahlt werden sollen. In zweiter Linie, d. h. hilfsweise, begehrt er, dass die Beklagte - unter Wiederaufgreifen des insofern bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens - verpflichtet werden soll, über seinen Antrag vom ... Oktober 2011, die Ruhensregelung (Bescheid vom ... Februar 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2011) ab dem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der gezahlte Kapitalbetrag abgeschmolzen ist, nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Nach Auffassung der Kammer wird diese Klage für den Fall der Ungültigkeit resp. der Nichtigkeitserklärung des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BeamtVG a. F. nach gegenwärtigem Stand teilweise Erfolg haben.
Mit Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 70 VwGO ist der als Dauerverwaltungsakt einzustufende Bescheid über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen vom... Februar 2004 ebenso wie der hierauf bezogene Änderungsbescheid vom ... August 2011 bestandskräftig geworden.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG, weil ihm kein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zur Verfügung steht (offen gelassen bei OVG Münster
Im vorliegenden Fall war nach dem einschlägigen Gesetzesrecht von der Beklagten § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden, weil gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) BeamtVG bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind (hier die Tätigkeit des Klägers bei der ... im Zeitraum vom ... September 1973 bis zum ... März 1981), § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Auch die Regelung des § 69c Abs. 5 BeamtVG, die erst durch das Versorgungsreformgesetz 1998 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt wurde, hat daran, wie dessen Satz 3 zeigt, nichts geändert. Das erkennenden Gericht folgt insofern der Rechtsauslegung des OVG Münster zu den Parallelnormen in § 55b (a. F. und n. F.), § 96 Abs. 5 S. 2 und 3 und § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG (OVG Münster
Soweit das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. feststellt, ist die bestandskräftig gewordene, auf § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. gestützte Ruhensregelung von Versorgungsbezügen gemäß dem Bescheid vom ... Februar 2004 und dem ebenfalls bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid vom ... August 2011 von Anfang an rechtswidrig, so dass sich das weitere Vorgehen nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger (hier: belastender) Verwaltungsakte gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG richtet (BVerwG
Den bei BVerwG
„Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrags, den Soldaten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen (...), ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen: Diese besteht darin, das Kapital bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand, d. h. bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, mündelsicher anzulegen. Daher ist bei der Berechnung des sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden monatlichen Betrags einer Leibrente der durchschnittliche Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitalbetrags einzustellen. Bei der Berechnung der Leibrente ist die durchschnittliche Lebenserwartung eines Soldaten nach den Sterbetafeln für Männer des jeweiligen Jahrgangs zugrunde zulegen (...). Zu berechnen ist der Betrag, der sich bei einer mündelsicheren Anlage des Kapitalbetrags im Zeitraum zwischen seiner Auszahlung und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als monatliche Leibrente mit Auszahlungsbeginn vom Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze an ergeben würde. Dieser ist mit den sich für die einzelnen Monate ergebenden Ruhensbeträgen zu vergleichen.“
Dieser „Ersatzweg“ ist ohne Vorlage im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG im hier gegebenen Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Rückgriff des Gerichts allein auf § 56 Abs. 1 BeamtVG a. F. erst möglich wäre, wenn die Kammer auf § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. als Lex specialis nicht zurückgreifen könnte, was sie aber mit Blick auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Instanzgerichte erst dürfte, wenn das Bundesverfassungsgericht diese Norm aufgehoben hätte.
Es bestehen ferner in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Vorlagebeschluss des OVG Koblenz (a. a. O., S. 18 der Beschlussausfertigung, dort zu § 55b SVG a. F.) erhebliche Bedenken, im Falle einer festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F. auf den in § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. enthaltenen Ruhenstatbestand zurückzugreifen. Denn es spricht viel dafür, dass diese Vorschrift „nur“ die Fälle erfassen will, in denen dem Versorgungsempfänger neben den nationalen Versorgungsbezügen laufende Versorgungsleistungen zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtungen zufließen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O., Rn. 41 bei juris) für § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. selbst festgestellt, indem es ausführt: „Allerdings ist § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a. F. auf laufende Versorgungsleistungen zugeschnitten. Verglichen wird der monatliche Ruhensbetrag mit der monatlichen Versorgungsleistung der internationalen Einrichtung.“ Ausgehend davon handelt es sich bei § 56 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG a. F. um zwei unterschiedliche Fallgruppen: Während § 56 Abs. 1 BeamtVG a. F. die Fälle der laufenden anderweitigen Leistung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung regelt, betrifft § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. die Fälle, in denen eine solche Stelle einen Kapitalbetrag geleistet hat. Diese Annahme hat zur weiteren Folge, dass bei Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. nicht „hilfsweise“ auf § 56 Abs. 1 BeamtVG a. F. als allgemeine Regelung zurückgegriffen werden kann.
Unabhängig hiervon kann aber zudem die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 27.01.2011 angedachte „Verrentung“ des Kapitalbetrags nicht durch Richterrecht vorgenommen werden. Die Kammer schließt sich insofern umfassend den Erwägungen bei OVG Koblenz
„Indessen kann diese „Verrentung“ des Kapitalbetrages nicht durch Richterrecht vorgenommen werden. Vielmehr bedarf es dazu einer eindeutigen und verfassungsmäßigen Regelung durch den Gesetzgeber selbst. Zum einen erscheint es dem beschließenden Senat nicht zwingend geboten, den dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Kapitalbetrag bei der nationalen Versorgung gerade mit einer „fiktiven“ Rente zu berücksichtigen. Vielmehr erscheinen auch andere Anrechnungsmodelle, wenn sie hinreichend „konservativ“ begrenzt auf den Kapitalbetrag ausgestaltet sind, zur Vermeidung der unerwünschten „Doppelversorgung“ geeignet. Zum anderen hält es der beschließende Senat nicht für angängig, eine solche „Verrentung“ des Kapitalbetrages - wenn man sich für diese Anrechnungsmethode entscheidet - durch vom Gericht selbst aufgestellten Parametern vorzunehmen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden, vom selben Senat erlassenen und im Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O.) ausdrücklich zitierten Entscheidung vom 27. März 2008 (BVerwGE 131, 29, Rdnrn. 24 und 25) erkannt:
‚Diesen Kapitalbetrag hat die Beklagte jedoch zu Unrecht „dynamisiert“, d. h. so behandelt, als sei er vom Kläger verzinslich angelegt worden und auf diese Weise im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand auf 158.633,90 € angewachsen. Die „Dynamisierung“ hat im Falle des Klägers zu einer Erhöhung des bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigenden Kapitals um nahezu 43.000 € und damit zu einer bedeutend höheren, bei dem Vergleich heranzuziehenden fiktiven Rente geführt. Ohne „Dynamisierung“ wäre die Vergleichsrente jedenfalls niedriger als der Ruhensbetrag ausgefallen, der zulasten des Klägers mit rund 919 € festgestellt worden ist. Die Dynamisierung wirkt sich daher unmittelbar mindernd auf die Höhe der effektiv zahlbaren Versorgungsbezüge des Klägers aus.
Sowohl für die Dynamisierung des Kapitalbetrages als auch für dessen anschließende Verrentung hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Beamtenversorgungsgesetz bedurft. Eine gesetzliche Regelung, die wie § 56 BeamtVG dem Gebot des § 3 BeamtVG entsprechend für sich in Anspruch nimmt, das effektiv auszahlbare Ruhegehalt des Versorgungsempfängers auf Euro und Cent exakt zu bestimmen, muss konkrete und genaue Größen vorgeben oder auf sie verweisen, die bei der Anwendung bekannter mathematischer Verfahren einzusetzen sind. Das Versorgungsrecht ist wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder - wie hier - sogar reduzieren, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung ebenso wenig zugänglich wie besoldungs- oder versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl.
Diesen Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 (a. a. O.) für die Beamtenversorgung getroffen hat, die aber auf die Versorgung der Soldaten, wie sie derselbe Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O.) zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. angestellt hat, übertragen werden können, schließt sich der beschließende Senat voll und ganz an. Nach seiner Überzeugung kann die Verfassungswidrigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. nicht mit einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Methode zur Berechnung einer „fiktiven“ Rente beseitigt werden. Dabei misslingt die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O.) festgelegte Berechnungsmethode auch deshalb, weil sie den zuvor beschriebenen Paradigmenwechsel bei der Anrechnung der Kapitalabfindungen außer Acht gelassen hat. Denn damit wird die bis 1994 geltende Regelung, wonach für die bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen verbrachte Arbeitszeit ein fester Prozentsatz abgezogen wurde, rechtsschöpferisch ergänzt durch eine „fiktive“ Verrentung der Kapitalabfindung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ein solche Anrechnungsmethode in Form der Verrentung hatte der Gesetzgeber aber für die Beamtenversorgung erst ab 1994 vorgeschrieben - für diesen Zeitpunkt aber noch nicht die Parameter festgelegt, die für die Berechnung der „fiktiven“ Rente nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27.01.2011 dürften zudem zwischenzeitlich auch „überholt“ sein. Zum einen hat derselbe Senat im zweiten Halbjahr 2013 eine dem Gesetzgeber einzuräumende Einschätzungsprärogative bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber einerseits zwar dafür zu sorgen hat, dass der in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht durch eine dauerhafte Absenkung des Versorgungsstandards bei dem Ruhen von Versorgungsbezügen verletzt werden darf, dass aber andererseits hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten einer Anrechnung ein Gestaltungsspielraum verbleibt, was - beides - maßgeblich auch für die Verrentung von Kapitalbeträgen gelte, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (BVerwG
Für den Fall der Nichtigkeitserklärung des § 56 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. steht dem Kläger daher - zwar nicht ex tunc, wohl aber ex nunc ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung - aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom... Februar 2004 über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen in der Fassung des ebenfalls bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheids vom ... August 2011 zu.
Für diesen Fall wäre die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom ... November 2011 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom ... März 2012 zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung des § 56 Abs. 2 BeamtVG a. F. durch das Bundesverfassungsgericht die (bestandskräftige) Ruhensregelung vom ... Februar 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2011 zurückzunehmen und die Versorgungsbezüge neu zu bescheiden: Ein Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Dauerverwaltungsakts kann nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG bestehen. § 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen - grundsätzlich im weiten Ermessen der Behörde - auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung des Kürzungsbescheides gegenüber dem Beklagten gemäß § 48 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass das Rücknahmeermessen in Bezug auf den Kürzungsbescheid ausnahmsweise auf Null reduziert ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Umstände des Einzelfalles die Aufrechterhaltung des (bestandskräftigen) Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit als schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (z. B.: BVerwG
„Die Ausübung des Rücknahmeermessens hat sich an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG zu orientieren. Dieser Vorschrift lässt sich der Rechtsgedanke entnehmen, dass Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung einer zugrunde liegenden Norm durch das Bundesverfassungsgericht an die sich daraus ergebende Rechtslage angepasst werden sollen.
Nach Satz 1 des § 79 Abs. 2 BVerfGG bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß 78 dieses Gesetzes für nichtig erklärten Norm beruhen, vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung unberührt. Nach Satz 2 ist die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung unzulässig. Nach Satz 4 sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.
Stellt eine gesetzliche Regelung wie hier Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die Reaktion auf eine Nichtigerklärung in das behördliche Ermessen, so stellt § 79 Abs. 2 BVerfGG eine Leitlinie für die Ermessensausübung dar, wenn sich aus dem jeweiligen Fachgesetz, insbesondere aus dessen Normzweck, nichts anderes ergibt.
Satz 1 des § 79 Abs. 2 BVerfGG statuiert ein Rückabwicklungsverbot. Unanfechtbare Entscheidungen sollen für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rechtswirksam bleiben, obwohl ihre Rechtswidrigkeit aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Der durch die Entscheidung herbeigeführte Zustand wird aufrecht erhalten, als gebe es die Nichtigerklärung nicht. Daher bleibt ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Weder kann die Behörde die entsprechend den Festsetzungen gewährten Leistungen unter Berufung auf die Nichtigerklärung zurückverlangen, noch kann der Begünstigte für die Zeit bis zur Nichtigerklärung höhere als die rechtswidrig festgesetzten Leistungen beanspruchen (...). Satz 4 des § 79 Abs. 2 BVerfGG hat klarstellende Bedeutung, weil Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits aufgrund der Weitergeltung der unanfechtbaren Entscheidungen nach Satz 1 ausgeschlossen sind. Diese Entscheidungen stellen weiterhin den Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen dar.
Daher kann die Verwaltung die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung unter Berufung auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen (...).
Allerdings folgt aus dem Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerf-GG, dessen Geltung nicht unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen steht, dass der Geltungsanspruch einer auf der Nichtigerklärung beruhenden Entscheidung trotz ihrer Unanfechtbarkeit nicht mehr gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann. Dieser muss die Entscheidung nicht mehr befolgen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommen der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr zu.
Die Sätze 1 und 2 des § 79 Abs. 2 BVerfGG sind inhaltlich aufeinander bezogen. Ihnen lässt sich im Wege der systematischen Auslegung der Rechtsgedanke entnehmen, dass der Zeitpunkt der Nichtigerklärung die Zäsur für den Geltungsanspruch der darauf beruhenden unanfechtbaren Entscheidungen darstellt. Für die davor liegende Zeit entfaltet die Nichtigerklärung keine Rechtswirkungen; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang. Für die Zeit nach der Nichtigerklärung setzt sich der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch (...).
Zwar kommt bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, die wie der Versorgungsfestsetzungsbescheid Rechtsgrundlage für die Gewährung staatlicher Leistungen sind, eine Vollstreckung gegen den Leistungsempfänger nicht in Betracht, so dass das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hier nicht unmittelbar anwendbar ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Geltungsanspruch derartiger Verwaltungsakte zeitlich unbegrenzt aufrecht erhalten werden kann, obwohl die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Leistung aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Vielmehr beansprucht die durch die Nichtigerklärung bewirkte zeitliche Zäsur, die nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG für unanfechtbare Entscheidungen das Verhältnis von Rechtsicherheit und materieller Gerechtigkeit bestimmt, auch Geltung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkungen. Auch hier rechtfertigt die Unanfechtbarkeit ein Rückabwicklungsverbot, nicht aber einen Geltungsanspruch für die Zeit nach der Nichtigerklärung. Der ab diesem Zeitpunkt vorrangige Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit verlangt, dass derartige Verwaltungsakte im Regelfall an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen sind (...). Ansonsten käme der Nichtigerklärung im Bereich der Verwaltungsakte mit Dauerwirkungen keine Bedeutung über den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hinaus zu. Dies widerspräche dem Regelungsgehalt des § 79 Abs. 2 BVerfGG und dem Zweck einer Nichtigerklärung nach § 78 Satz 1, § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Die ermessenslenkende Bedeutung des aus § 79 Abs. 2 BVerfGG folgenden Rechtsgedankens wird nicht durch die versorgungsgesetzlichen Wertungen in Frage gestellt. Vielmehr spricht die Rechtsnatur des Versorgungsanspruchs für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes, der sich ohne Berücksichtigung der für nichtig erklärten Norm ergibt, bereits ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung. Ruhestandsbeamte haben einen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des Ruhegehalts in gesetzlicher Höhe. Durch die versorgungsgesetzlichen Regelungen übt der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum aus, der ihm durch den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz eröffnet ist. Er legt bindend fest, was er für die amtsangemessene Versorgung hält. Der Versorgungsanspruch des Ruhestandsbeamten, der sich aus der Anwendung des Versorgungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand ergibt, genießt - nicht anders als ein Rentenanspruch - verfassungsrechtlichen Schutz, weil ihn der Ruhestandsbeamte in der aktiven Dienstzeit erdient hat (...).
Normen, deren Ungültigkeit von Anfang an feststeht, weil sie das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt hat, sind nicht Bestandteil des Versorgungsgesetzes, durch dessen Anwendung sich die Höhe des erdienten und durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Versorgungsanspruchs ergibt. Daher ist dieser Anspruch im Regelfall jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung nach der dadurch festgestellten Rechtslage festzusetzen und auszuzahlen.“
Nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sollen mithin unanfechtbare Entscheidungen für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rechtswirksam bleiben, obwohl ihre Rechtswidrigkeit aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Daher bleibt auch ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit hat insoweit grundsätzlich Vorrang. Der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit setzt sich unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG (unter rechtssystematischer Einbeziehung auch des Satzes 2 der Vorschrift) aber für die Zeit nach der Nichtigerklärung des Gesetzes durch. Entsprechende Ansprüche versorgungsrechtlicher Art sind daher im Regelfall mit der Folge einer Ermessensreduzierung grundsätzlich jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung nach der dadurch festgestellten Rechtslage neu festzusetzen (vgl. auch bereits BVerwG
In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall durfte und darf die Beklagte für die Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dem Grundsatz der Rechtssicherheit prinzipiell Vorrang vor demjenigen der materiellen Gerechtigkeit einräumen. Angesichts der Wertungen aus § 79 Abs. 2 BVerfGG spricht gegenwärtig nichts für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Begehrens des Klägers. Eine Ermessensreduzierung unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufrechterhaltung des (bestandskräftigen) Ruhensbescheides mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erschienen, ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht allein aus dem Umstand, dass der Anspruch des betroffenen Beamten auf eine amtsangemessene Versorgung bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der in dem bestandskräftigen Verwaltungsakt angewendeten Vorschrift des Versorgungsrechts über Jahre hin und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben ist und ggf. weiter bleiben wird. Denn dies ist nicht atypisch für Fälle der vorliegenden Art, in denen das Bundesverfassungsgericht häufig erst seine Entscheidung trifft, nachdem das verfassungswidrige Gesetz zuvor jahrelang angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund kann, was die Zeit bis zur Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht betrifft, auch bei spürbarer und länger andauernder Betroffenheit des verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruchs eines Beamten durch ein verfassungswidriges Gesetz der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit den Grundsatz der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise, d. h. bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände mit der gebotenen Deutlichkeit überwiegen. Ein solcher Ausnahmefall wäre allenfalls bei einer existenziellen, zumindest aber schwerwiegenden finanziellen Notlage des Klägers zu eruieren. Eine derartige Notlage hat der Kläger aber nicht geltend gemacht (vgl. auch: OVG Münster
Demgegenüber würde eine Ermessensreduzierung in Orientierung am Rechtsgedanken des Art. 79 Abs. 2 BVerfGG ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung einsetzen und dem Kläger damit (zukunftsbezogen) zu einem Teilerfolg der Klage verhelfen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht zwar eine Unvereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz feststellen, aber für eine Übergangszeit die Weitergeltung der Norm anordnen, um dem Gesetzgeber für entsprechende Altfälle die Möglichkeit der Schaffung angepasster Rechtsvorschriften (ggf. mit Rückwirkung) zu geben, müsste die vorlegende Kammer den Rechtsstreit weiter aussetzen, bis der Gesetzgeber die angemahnte Neuregelung geschaffen hat oder die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Auch insofern wäre mithin eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits entscheidungserheblich.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146, Rn. 10).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 18. Juni 1949 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. November 1974 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2007 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten.
3In der Zeit vom 17. April 1990 bis zum 31. Dezember 1995 war der Kläger gemäß § 9 Soldatenurlaubsverordnung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NATO MAINTAINACE AND SUPPLY AGENCY (NAMSA), einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung, beurlaubt. Diese zahlte ihm anlässlich seines Ausscheidens einen Betrag von insgesamt 159.441,82 DM – das entspricht ca. 81.500 Euro – aus. Dieser setzte sich zusammen aus den vom Kläger während seiner Tätigkeit bei der NAMSA einbehaltenen Beiträgen zur Altersversorgung und einer „Leaving Allowance“. Der Kläger führte diese Beträge in der Folgezeit nicht an die Beklagte ab.
4Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd vom 27. Juni 2007 setzte die Beklagte ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 75 % die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit weiterem Bescheid der WBV Süd vom 29. Juni 2007 ordnete sie ferner an, dass die Versorgungsbezüge des Klägers mit Blick auf den aus der Verwendung bei der NAMSA erhaltenen Kapitalbetrag gemäß § 55b SVG in Höhe von (seinerzeit) monatlich 492,69 Euro ruhen. Dieser Betrag ergab sich aus dem gemäß § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG anwendbaren § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (im Folgenden: SVG 1992). Er wurde auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen festgesetzt, weil die nach § 96 Abs. 5 SVG durchzuführende Vergleichsberechnung auf der Grundlage des § 55b SVG in der vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 19. Januar 1995 (im Folgenden: SVG 1994) zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt habe. Die Einzelheiten der Ermittlung des Ruhensbetrages ergeben sich aus den Anlagen des Ruhensbescheids. Der Ruhensbetrag erhöhte sich in der Folgezeit aufgrund von Versorgungsanpassungen.
5Mit Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 – beanstandete das Bundesverwaltungsgericht eine aufgrund der dem § 55b SVG gleichlautenden Bestimmung des § 56 BeamtVG durchgeführte Ermittlung der fiktiven Rente, weil das Gesetz die maßgeblichen Rechengrößen nicht selbst bestimmt habe. Zugleich ordnete es an, dass die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Regelung in der Weise anzuwenden sei, dass das Kapital unverzinst bleibe und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen sei. Der Gesetzgeber ergänzte daraufhin § 55b Abs. 4 SVG mit Gesetz vom 5. Februar 2009 um einen Verweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG und setzte diesen rückwirkend zum 28. März 2008 in Kraft. Mit Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 – entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass die in diesen Bestimmungen festgelegte Berechnungsmethode, die auf für Männer und Frauen unterschiedliche allgemeine Sterbetafeln Bezug nehme, gegen das europarechtlich geregelte Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts verstoße. Das habe zur Folge, dass der Ruhensbetrag weiterhin nach den vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 27. März 2008 aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln sei.
6Anknüpfend an diese gerichtlichen Entscheidungen beantragte der Kläger unter dem 28. April 2011 gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG die Neuberechnung des monatlichen Ruhensbetrages nach § 55b SVG rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 sowie die Nachzahlung der auf der Basis der bisherigen Ruhensberechnung zuviel gekürzten Versorgungsbezüge.
7Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid der WBV Süd vom 1. Juli 2011 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Juli 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der WBV Süd vom 29. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Zwar sei der Ruhensbescheid „infolge“ der rückwirkenden Neuregelung des § 55b SVG für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 27. März 2008 rechtswidrig, weil er ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses einer mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden Rechtsgrundlage entbehrt habe. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides, weil keine Umstände vorlägen, die ausnahmsweise zu einer Reduzierung des Ermessens „auf Null“ führten. Denn die Aufrechterhaltung der Ruhensregelung für den streitbefangenen Zeitraum sei nicht schlechthin unerträglich. Die negativen Folgen des Bescheides seien im Wesentlichen dem Kläger selbst zuzurechnen, weil er es in der Hand gehabt habe, den Bescheid anzufechten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei ein Festhalten an dem Bescheid für den Kläger nicht unzumutbar, denn das Bundesministerium der Verteidigung habe auch in vergleichbaren Fällen eine Rücknahme der Ruhensregelung stets abgelehnt.
8Der Kläger hat am 20. September 2011 Klage erhoben und beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 zu verpflichten, seinen Antrag auf Neuberechnung des Ruhensbetrags vom 28. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Nach den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. August 2011 und vom 12. August 2008 würden bei bestandskräftiger Ruhensregelung Anträge auf Neuberechnung des Ruhensbetrages sowohl für die Zeit bis zum 27. März 2008 als auch für die Zeit danach abgelehnt.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der WBV Süd vom 1. Juli 2011 und des Beschwerdebescheides (richtig: Widerspruchsbescheides) der WBV Süd vom 29. August 2011 verpflichtet, den Bescheid vom 29. Juni 2007 teilweise, nämlich für die Zeit ab dem 28. März 2008 aufzuheben und den Ruhensbetrag von diesem Zeitpunkt an neu zu berechnen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
14Gegen das Urteil hat (allein) die Beklagte am 20. August 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 führt sie zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus: Eine Verpflichtung zur Anpassung der Ruhensregelung habe hier nicht bestanden; das Verwaltungsgericht sei somit zu Unrecht von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ ausgegangen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b SVG, auf dessen Grundlage die hier interessierende Ruhensberechnung vorgenommen worden sei, sei durch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht geklärt; in den betreffenden Normenkontrollverfahren sei noch nicht entschieden worden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Verwaltung die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruhe, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen. Bis zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung habe insofern der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit. Für eine Abweichung hiervon sei allerhöchstens dann Raum, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als unabweisbar erscheinen lasse. Das könne in Betracht kommen, wenn bei einem schon vollständigen Aufzehren des Kapitalbetrages der Anspruch auf amtsgemäße Versorgung als Folge des Fortbestandes der Ruhensregelung über viele Jahre und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben sei. Dafür gebe es hier aber keinen Anhalt, auch nicht für eine den Kläger vor diesem Hintergrund treffende existenzielle, zumindest schwerwiegende finanzielle Notlage. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Zweifel an der Europarechtskonformität der Gesetzeslage führten in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht auf ein anderes Ergebnis, zumal noch keine einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliege. Schließlich unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013– 2 C 47.11 – gewesen sei. Denn hier gehe es anders als dort um einen bestandskräftigen Ruhensbescheid.
15Die Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt dazu vor: Der zugrunde liegende Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 erweise sich aus entsprechenden Gründen als rechtswidrig, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für den dortigen Fall mit Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – aufgezeigt habe. Weder habe die Beklagte einen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt noch habe die Kapitalabfindung für die Zeit der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand dynamisiert werden dürfen. Durch diesen rechtswidrigen Bescheid werde er sein Leben lang finanziell belastet. Dies führe auf einen unerträglichen Zustand, auch wenn der ihm ausbezahlte Kapitalbetrag derzeit noch nicht in vollem Umfang aufgezehrt sei. Letzteres werde aber in wenigen Jahren der Fall sein mit der Folge, dass jedenfalls dann rechtswidrig in seinen erdienten und verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruch eingegriffen werde. Nach einer der Berufungserwiderung beigefügten Aufstellung habe er bis einschließlich September 2015 bereits eine Gesamtsumme von 51.984,25 Euro – das entspreche 101.6772,36 DM – von seiner Kapitalabfindung in der Gesamthöhe von 159.441,82 DM „zurückgezahlt“. Aber auch schon jetzt sei der inzwischen bei über 600 Euro liegende monatliche Ruhensbetrag für ihn insofern von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, als er 15% seines Ruhegehaltes ausmache. Auf die Argumentation der Beklagten zur Steuerung des Rücknahmeermessens in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Nichtigkeitsfeststellung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht komme es davon ausgehend nicht mehr an. Im Übrigen sei hier der Gesetzgeber einer solchen Nichtigkeitserklärung lediglich zuvorgekommen, indem er rückwirkend zum 28. März 2013 eine Ergänzung des § 55b SVG durch einen Hinweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG vorgenommen habe. Ein auf einer wie hier nach (fach-)gerichtlicher Beanstandung vom Gesetzgeber aufgehobenen bzw. geänderten Norm beruhender Verwaltungsakt könne keinesfalls mehr Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen sein.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.
23Der Kläger dringt mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juni 2007 entgegen dem Ausspruch des Urteils erster Instanz auch für die im Berufungsrechtszug allein noch streitgegenständliche Zeit ab dem 28. März 2008 nicht durch. Er hat bezogen auf diesen Zeitraum aber gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts berücksichtigende ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme des Ruhensbescheids.
24Grundlage des klageweise verfolgten Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 ist § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Bundes (im Folgenden: VwVfG). Hiernach kann – was auch als Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bezeichnet wird – ein unanfechtbarer, also bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25Der gegenüber dem Kläger ergangene Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 ist ein im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (von Anfang an) rechtswidriger Verwaltungsakt (nachfolgend 1.). Die Beklagte hat über den Antrag vom 28. April 2011 auf Rücknahme dieses Verwaltungsakts nicht ermessensfehlerfrei entschieden und ist daher zu einer Neubescheidung verpflichtet (nachfolgend 2.). Die weitergehenden Voraussetzungen für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ zugunsten des Klägers liegen hier aber nicht vor (nachfolgend 3.). Im Rahmen der Neubescheidung des Rücknahmeantrags des Klägers wird die Beklagte die nachfolgend unter 4. wiedergegebenen Erwägungen zu berücksichtigen haben.
261. Der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007, ein zur Minderung der ausgezahlten Versorgung führender und insofern den Kläger belastender Verwaltungsakt, ist ein im Sinne des § 48 VwVfG vom Zeitpunkt seines Erlasses an rechtswidriger Dauerverwaltungsakt.
27Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits auf der Ebene der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts. Auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden (formellen) Gesetzesnormen und die daran anknüpfende Steuerung des Rücknahmeermessens,
28vgl. zu Letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 25 ff.,
29sowie auf einen etwaigen Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts kommt es daher nicht an.
30Der rechtliche Ausgangspunkt des Ruhensbescheides findet sich in der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 SVG in der bei Erlass des Ruhensbescheides anzuwendenden Fassung. Nach dessen Satz 1 findet § 55b SVG (das bezieht sich auf die ab 1. Januar 1999 geltende Fassung) Anwendung, soweit Zeiten im Sinne dieser Vorschrift erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind, was vorliegend keine Rolle spielt. Maßgebend ist daher Satz 2, wonach im Übrigen § 55b in der von 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung (Fassung 1992) anzuwenden ist (Ausgangsberechnung), es sei denn, die Anwendung des § 55b in der von Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (Fassung 1994; Vergleichsberechnung) ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Satz 3 ordnet an, dass § 94b Abs. 5 SVG bei der Anwendung des Satzes 2 unberührt bleibt (mit Ausnahme von Zeiten, die erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind, was hier ebenfalls ohne Bedeutung ist). Der hier allenfalls interessierende § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG bezieht sich auf die Ausgangsberechnung und bestimmt Folgendes: Bei Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b SVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (Vomhundertsatz 2,14); soweit Zeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 SVG nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass u.a. an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 tritt.
31Demzufolge ist der Ruhensbetrag auf der Grundlage zweier miteinander zu vergleichender Berechnungen zu ermitteln, wobei die für den Versorgungsempfänger günstigere Berechnung den Ausschlag gibt. Die Beklagte hat in ihrer dem Bescheid vom 29. Juni 2007 als Anlage beigefügten Berechnung in Anwendung des § 55b SVG Fassung 1992 auf der Grundlage eines mit einem Verwendungszeitraum von sechs vollen Jahren multiplizierten Minderungssatzes von 11,25 Prozent einen monatlichen Ruhensbetrag in Höhe von (seinerzeit) 492,69 Euro errechnet (Ausgangsberechnung). Diesen Betrag hat sie der getroffenen Ruhensregelung auch im Ergebnis zugrunde gelegt, weil die Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 55b SVG Fassung 1994 nach Auffassung der Beklagten nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hat. Namentlich ergab sich aus dieser Vergleichsberechnung kein für den Kläger günstigerer monatlicher Ruhensbetrag; vielmehr ergab sich mit Blick auf die Ermittlung eines Mindestruhensbetrages (§ 55b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG Fassung 1994) derselbe Monatsbetrag.
32Der Senat kann offen lassen, ob bereits die Ausgangsberechnung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Dies kommt allerdings in Betracht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auf Nachfrage des Senats im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 die Auffassung vertreten hat, im Falle des Klägers sei § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG mit dem Verweis auf § 94b Abs. 5 SVG anwendbar gewesen. In diesem Falle wäre die dem Ruhensbescheid zugrunde gelegte Ausgangsberechnung fehlerhaft. Diese berücksichtigt nämlich für die vollen Dienstjahre, die der Kläger bei der NAMSA verbracht hat, den einheitlichen Multiplikator 1,875. Auf der Grundlage des § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG hätte für die Jahre bis einschließlich 1991 jedoch der Mulitiplikator 2,14 und für die nachfolgenden Dienstjahre der Mulitiplikator 1,00 angesetzt werden müssen, woraus sich insgesamt ein um etwa 60 Euro niedrigerer Ruhensbetrag errechnet hätte. Bedenken gegen diesen Ansatz ergeben sich allerdings daraus, dass die Vorschrift des § 94b SVG nach dessen Abs. 3 Satz 1 wohl nur Anwendung findet, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis Ende 1991 anwendbaren, degressiv verlaufenden Ruhegehaltssatzkurve zu einem für den betroffenen Beamten günstigeren Ergebnis führt als die ab 1992 durchzuführende lineare Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
33Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 1996 – 10 A 10751/96 –, juris, Rn. 25.
34Ausweislich der dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 27. Juni 2007 beigefügten Berechnung des Ruhegehaltssatzes erreichte der Kläger aber schon bei linearer Berechnung den maximalen Ruhehaltssatz von 75 vom Hundert, so dass in seinem Fall der Ruhegehaltssatz nicht nach § 94b SVG berechnet wurde. Letztlich bedarf die Anwendung des § 94b SVG und namentlich seines Absatzes 5 aber keiner Entscheidung. Der Ruhensbescheid erweist sich auch bei unterstellter rechtsrichtiger Berechnung des Ruhensbetrages in der Ausgangsberechnung als rechtswidrig, weil die erforderliche Vergleichsberechnung zum Nachteil des Klägers fehlerhaft durchgeführt worden ist.
35Denn die auf der Grundlage der Fassung 1994 des § 55b SVG durchzuführende Vergleichsberechnung erweist sich auch in der von der Beklagten angenommenen Situation der einander der Höhe nach entsprechender Monats(end)beträge aus einem anderen, offenbar von der Beklagten nicht mit bedachten Gesichtspunkt als für den Kläger günstiger. Im Ergebnis hätte die Beklagte deswegen nicht die Fassung 1992, sondern die Fassung 1994 des SVG als nach der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG für die Ruhensberechnung maßgebliche Gesetzesfassung dem Ruhensbescheid zugrunde legen müssen.
36Das vollständige Aufzehren der verrenteten Kapitalabfindung muss – auch in zeitlicher Hinsicht – die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der in dem betreffenden Versorgungsfall anfallenden Ruhensbeträge nach § 55b SVG bilden. Das folgt bei Soldaten, für die – und sei es auch nur im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip – das Soldatenversorgungsgesetz in den ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassungen Anwendung findet, unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 55 Abs. 4 Satz 1 SVG mit der dortigen Verweisung (u.a.) auf den Absatz 1 der Norm. Im Satz 3 des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf (Hervorhebung durch den Senat).
37Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in den Fällen der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt der Ruhensbescheid den Zeitpunkt festlegen (und somit auch angeben), zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten endet (Endzeitpunkt). Diese Festlegung hat regelmäßig auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Beamte oder Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Ein anderer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn etwa infolge eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhebetrags der in Rede stehende Kapitalbetrag schon vor dem vorgenannten Zeitpunkt vollständig abgegolten sein wird.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18 und 22.
39Die zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Soldaten oder Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen deswegen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne eine vollständige Kompensation stellt sich nämlich als eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gedeckt wird bzw. bei Soldaten – unter Anwendung entsprechender Maßstäbe – ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.
40Demgegenüber enthielt das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 1992 (und davor) an der betreffenden Stelle eine Verweisung lediglich auf den § 55b Abs. 1Satz 1. Wesentlich diesem Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, dass eine Auslegung des damaligen einfachen Gesetzesrechts– auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung – nicht auf die Geltung der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Kappungsgrenze auch in der Fallgruppe der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt führen könne, vielmehr das damalige Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 10 ff.
42Daraus ergibt sich, dass – Fragen der Verfassungskonformität des einfachen Gesetzesrechts angesichts der noch fehlenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeklammert – Betroffene erst ab der Fassung 1994 des § 55b SVG davon „profitieren“ können, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Soweit darauf aufbauend in dem Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen ist, wirkt sich das bei wertender Betrachtung für den Betroffenen positiv, nämlich im Sinne einer Absicherung seiner Rechtsstellung, aus.
43Somit hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung nach der Fassung 1994 des § 55b SVG die Laufzeit der Ruhensbeträge von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen. Das hätte sich für den Kläger im Verhältnis zu der Fassung 1992 des § 55b SVG günstig ausgewirkt. Infolgedessen hätte die Fassung 1994 dem Ruhensbescheid einschließlich der dortigen Berechnung des Ruhensbetrags als hier im Sinne des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG maßgeblich zugrunde gelegt werden müssen. Das hätte – mit Blick auf die Mindestruhensbetragsregelung – zwar nicht zu einem abgesenkten Monatsbetrag des Ruhens, wohl aber zu einer Begrenzung des Gesamtruhensbetrages durch die Bestimmung eines Endzeitpunktes geführt. Weil dies nicht geschehen ist, erweist sich der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 als rechtswidrig.
44Auf weiter hinzutretende Rechtsfehler kommt es, um die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieses Ruhensbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu begründen, nicht an. Der Senat merkt allerdings an, dass sich zwei noch in Betracht zu ziehende Fehler in dem konkreten Fall auf das Ergebnis der Ruhensregelung nicht ausgewirkt haben.
45Für die erfolgte „Dynamisierung“, also Verzinsung des Kapitalbetrags für die Zeit zwischen seiner Auszahlung im Jahr 1995 und dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand im Jahr 2007 fehlte es bis einschließlich 27. März 2008 an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage und die seither geltende gesetzliche Regelung ist auf Soldaten, die sich wie der Kläger am 28. März 2008 bereits im Ruhestand befanden, nicht anzuwenden.
46Vgl. zum entsprechend ausgestaltet gewesenen Beamtenversorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 11, 12, und zur Verfehlung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts bereits vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 24 ff.
47Die Vergleichsberechnung der Beklagten geht demzufolge von einem zu hohen Kapitalbetrag (statt 93.735,33 Euro hätten nur 81.521 Euro berücksichtigt werden dürfen) aus, weswegen auch der angenommene verrentete Kapitalbetrag von 710,96 Euro entsprechend zu hoch ausgefallen ist. Das hat sich hier aber im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Vergleichsberechnung nach mehreren weiteren Rechenschritten auf den mit 492,69 Euro ermittelten Mindestruhensbetrag geendet hat. Der Mindestruhensbetrag war aber vorliegend in der schon für die Ausgangsberechnung vorgesehenen Art, für die die Dynamisierung keine Rolle spielt, zu berechnen.
48Des Weiteren verstieß es hier zunächst gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, dass die wesentlichen Determinanten für die Verrentung des Kapitalbetrages nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruhten, sondern vom Dienstherrn selbsttätig gesetzt worden waren.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 25, 30 ff.
50Der insofern im Erlasszeitpunkt rechtswidrige Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 ist aber – für den gesamten im Berufungsrechtszug streitgegenständlichen Zeitraum – mit Wirkung vom 28. März 2008 in diesem Punkt vom Grundsatz her rechtmäßig geworden, weil der Gesetzgeber rückwirkend zu jenem Zeitpunkt die erforderlichen gesetzlichen Festlegungen mit Gesetz vom 5. Februar 2009 geschaffen hat (durch § 55b Abs. 4 Satz 3 SVG, der u.a. auf § 55a Abs. 1 Satz 9 verweist, der seinerseits Vorschriften des Bewertungsgesetzes in Bezug nimmt). Diese Rechtsänderung, welche die bisherige Praxis der Beklagten gesetzlich normierte, ist auch für die Ruhestandsbeamten bzw. Soldaten im Ruhestand zu berücksichtigen, die wie der Kläger am 28. März 2008 vorhanden waren.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 15, 16.
52Dass im Falle des Klägers eine Verzinsung während der ersten 9 Monate nach Beginn des Ruhestandes nicht vorgenommen werden durfte, ist in diesem Zusammenhang ein vernachlässigbarer Faktor, der nicht zu einem unterhalb von 492,69 Euro liegenden Monatsbetrag geführt haben dürfte.
532. Die Beklagte hat das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen, den Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 (teilweise) zurückzunehmen, um ihn – hier durch Festlegung eines Endzeitpunktes für den Ruhenszeitraum – der maßgeblichen Rechtslage anzupassen, nicht fehlerfrei ausgeübt. Das betrifft gerade den hier noch streitbefangenen Zeitraum ab dem 28. März 2008.
54Der Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 verhält sich überhaupt noch nicht zu der Frage der Rücknahme nach § 48 VwVfG, sondern bezieht sich ausschließlich auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2011 wird dann zwar die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG behandelt. Es ist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich (nur) davon die Rede, der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 erweise sich infolge der rückwirkenden Neuregelung des § 55b SVGfür die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 27. März 2008 als rechtswidrig (Hervorhebung durch den Senat). Zur Begründung ist angegeben, der Bescheid habe im Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrt, denn die bei der Ermittlung des Ruhensbetrages angewandte Berechnungsmethode habe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 nicht mit der Rechtsordnung in Einklang gestanden.
55Dies zugrunde gelegt, ist auch im Widerspruchsbescheid nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte hinsichtlich der Zeit ab dem 28. März 2008 überhaupt eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage einer Rücknahme des Ruhensbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG getroffen hat. Denn offenbar hatte sie für jenen Zeitraum bereits das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – als Voraussetzung seiner Rücknahme – verneint.
563. Allerdings vermag der Senat – insofern abweichend von dem erstinstanzlichen Urteil – nicht festzustellen, dass sich das Rücknahmeermessen der Beklagten zugunsten des Klägers „auf Null“, also in Richtung auf einen strikten Anspruch auf Rücknahme, reduziert hat. Die betreffende Beurteilung hat für die vorliegende Verpflichtungsklage von den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auszugehen, weil das einschlägige materielle Recht keinen davon abweichenden Zeitpunkt bestimmt.
57Wie das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, ist der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Rechtsverstoß als solcher prinzipiell noch kein ausreichender Grund für eine Ermessensreduzierung. Vielmehr räumt der Gesetzgeber bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes bzw. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit– jeweils als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips – einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben.
58Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 = juris, Rn. 80, und Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 1982/01 –, BVerfGE 117, 302 = juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, NVwZ 2011, 888 = ZBR 2012, 35 = juris, Rn. 14.
59Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab.
60Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 11, m.w.N.
61Unbeschadet der insoweit – zumindest als etwaiges Korrektiv – stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalles haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die geforderte Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Hierunter fällt etwa, dass die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint, dass der Verwaltungsakt schon im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war oder dass das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt.
62Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 –, ZBR 2013, 309 = juris, Rn. 37, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
63Ferner kommt eine Ermessensreduzierung in Anwendung des Gleichheitssatzes in Betracht, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückgenommen hat.
64Schließlich ist für die Abwägung der oben genannten widerstreitenden Rechtsgüter auch von Bedeutung, ob es um eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, namentlich schon vom Erlasszeitpunkt an, oder aber (nur) um eine solche mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an bzw. für die Zukunft geht.
65Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –, juris,Rn. 31 ff. bzw. 41 ff.
66Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kommt dabei namentlich bezogen auf die Vergangenheit ein besonderes und insoweit zumeist überwiegendes Gewicht zu. Das hat vor allem Bedeutung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
67Eine zeitliche Zäsur besonderer Art greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Fallgruppe derjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, deren Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass sie auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sind, wobei die Frage eines Verfassungsverstoßes im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht abschließend geklärt war. Insoweit gilt, dass es unter Orientierung an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Determinierung des Rücknahmeermessens maßgeblich auf den Zeitpunkt des Nichtigkeitsausspruchs durch das Bundesverfassungsgericht ankommt. Während die Verwaltung für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ermessensfehlerfrei ablehnen kann, wenn nicht sogar ablehnen muss (Rückabwicklungsverbot), setzt sich für die Zeit danach der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch, ist also der bestandskräftige Verwaltungsakt im Regelfall ab diesem Zeitpunkt an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen.
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012– 2 C 59.11 –, BVerwGE 145, 14 = NVwZ 2013, 444 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2012– 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 24 ff., und auch bereits vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, sowie den Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 5.13 –, ZBR 2013, 306 = juris, Rn. 10 f.
69Hiervon ausgehend gibt es für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers bezüglich einer die Zeit ab dem 28. März 2008 betreffenden Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juli 2007 unter dem Blickwinkel einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der in dem Ruhensbescheid angewendeten Rechtsgrundlagen derzeit (noch) keinen Raum. Allerdings sind vor dem Bundesverfassungsgericht Normenkontrollverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 843) sowie in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) und– bei paralleler Rechtslage – der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 2BeamtVG in der bis zum 31. Januar 1991 geltenden Fassung anhängig (die dortigen Aktenzeichen lauten 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14).
70Vgl. die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 – 10 A 10757/11.OVG – (n.v.) und des VG München vom 18. November 2014 – M 21 K 12.2042 –, juris.
71Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit eine mögliche Nichtigkeitsfeststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen steht bisher aber noch aus.
72Auch nach allgemeinen Grundsätzen im Wege einer Gewichtung der widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen unter Berücksichtigung der anerkannten Fallgruppen ergibt sich für die Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht, dass die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nur durch die Rücknahme des Ruhensbescheids hätte rechtmäßig ausüben können.
73Zunächst besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte den Fall des Klägers zu dessen Nachteil – und dabei ggf. zugleich treuwidrig – anders behandelt hätte als sonstige Fälle, die mit diesem Fall wesentlich vergleichbar sind.
74Es lässt sich ferner nicht eindeutig bejahen, dass der hier in Rede stehende Ruhensbescheid nach § 55b SVG von Anfang an als offensichtlich rechtswidrig zu bewerten oder eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit jedenfalls zum 28. März 2008 eingetreten ist. Insofern ist vorliegend zu bedenken, dass die von der Beklagten durchgeführte Ausgangsberechnung des Ruhensbetrages nach dem unter 1. Ausgeführten jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die der Vergleichsberechnung anhaftenden Rechtsanwendungsfehler sind entweder erst etliche Jahre später in der Rechtsprechung klar hervorgetreten,
75vgl. für die Notwendigkeit der Bestimmung eines Endzeitpunktes für die Verrentung eines Kapitalbetrages BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18,
76oder haben sich wie die rechtswidrige Dynamisierung des Kapitalbetrages oder das Fehlen gesetzlicher Determinanten seiner Verrentung im Fall des Klägers im Ergebnis auf den Ruhensbetrag nicht ausgewirkt.
77Im Übrigen kann in die Ermessenserwägungen eingestellt werden, dass es eine Reihe von (verfassungsrechtlichen und/oder unionsrechtlichen) Rechtsbedenken gibt hinsichtlich der für die Fallgruppe der Kapitalbeträge im Gesetz bestimmten konkreten Berechnungsfaktoren und -größen für das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG. Das bezieht sich namentlich auf die im Wege der Verweisung auf die Maßstäbe des § 14 des Bewertungsgesetzes erfolgten Vorgaben wie den fixen Zinssatz von 5,5 % für die Verrentungsphase und die Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 23 ff.; ferner etwa auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 –, IÖD 2011, 137 = juris, Rn. 32 ff., insb. 54 ff.
79Auch steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- und Soldatenversorgungsrechts noch aus. Die Beklagte kann diese Gesichtspunkte unter dem Blickwinkel in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen, dass eine zeitnahe Aufhebung des Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 und eine Neuberechnung und -regelung des Ruhensbetrages auf der Grundlage des einfachgesetzlich geltenden Rechts ihrerseits sogleich wieder angreifbar wäre und auch neue Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen könnte.
80Ist allerdings der Kapitalbetrag (einschließlich einer gesetzlich vorgegebenen Verzinsung in der Verrentungsphase) durch das Ruhen von Versorgungsbezügen aufgezehrt, tritt dieser Aspekt in den Vordergrund der Ermessensausübung. Das hängt damit zusammen, dass es hier um Dauerverwaltungsakte mit einer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mitunter ganz erheblichen finanziellen Bedeutung für den betroffenen Versorgungsempfänger geht. Relevante Faktoren für diese Bedeutung sind zum einen die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages (in Relation zum gezahlten Ruhegehalt), zum anderen – und gerade dies in besonderem Maße – aber auch die (Gesamt-)Dauer des Ruhenszeitraums. Denn die durch das Ruhen der Bezüge für den Betroffenen in den Rücknahmefällen rechtswidrig ausgelöste Belastung summiert sich in der Regel über eine Vielzahl von Jahren, wenn nicht häufig sogar Jahrzehnten. Gerade daraus kann sich im Ergebnis die objektive Unerträglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung eines solchermaßen belastenden rechtwidrigen Zustandes in Abwägung mit der Bestandskraft zugrunde liegender Bescheide ergeben. Denn es geht hier nicht um die Kürzung irgendwelcher Zahlungen. Inmitten steht vielmehr der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Beamten und Soldaten auf eine gesetzmäßige und ungeschmälerte Versorgung.
81Der Senat bewertet in diesem Zusammenhang namentlich solche Eingriffe in den Versorgungsanspruch als schlechthin unerträglich, welche im Wesentlichen nur mit Blick auf die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts fortgesetzt werden, obwohl der tragende Grund und Zweck für ein Fortdauern der Ruhensregelung schon klar entfallen ist. Das meint die Fälle, in denen der ehedem an Versorgungs statt empfangene Kapitalbetrag auf der Grundlage einer an den gesetzlichen Maßgaben orientierten Verrentungsberechnung bereits vollständig abgeschmolzen, also aufgebraucht ist, gleichwohl die Ruhensregelung aber noch weiter aufrecht erhalten wird. Durch ein solches Vorgehen werden die Betroffenen typischerweise deutlich stärker belastet als bei einem etwa infolge unrichtiger Berechnung „nur“ zu hoch angesetzten monatlichen Ruhensbetrag in der Phase vor dem Erreichen des Zeitpunktes des vollständigen Aufzehrens des Kapitalbetrags. Denn in der Phase nach jenem Zeitpunkt erweisen sich alle weiterhin einbehaltenen Ruhensbeträge in ihrem vollen Umfang als unberechtigt. Dieser besonders gewichtige Umstand rechtfertigt es, an ihn bereits regelmäßig– und nicht nur bei im Einzelfall besonders hohen Monatsbeträgen – eine zeitliche Zäsur für ein „auf Null“ reduziertes Rücknahmeermessen zu knüpfen. Das meint, dass der Dienstherr dann, wenn dieser Zeitpunkt erreicht ist, die Rücknahme des Ruhensbescheides in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei wird ablehnen können.
82Die vorstehenden Erwägungen erlangen vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen wie hier in dem Ruhensbescheid rechtswidrig von vornherein kein Endzeitpunkt festgelegt wurde. Denn gerade dort kommt es wesentlich darauf an, ob der Ruhensbescheid über den Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrags hinaus aufrechterhalten worden ist bzw. wird.
83Die zur Ermittlung dieses Zeitpunkts nötige Berechnung zu erstellen, fällt in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn. Über das Ergebnis dieser Berechnung ist der Soldat (bzw. Beamte) im Rahmen des dienstlichen Fürsorge- und Treueverhältnisses rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Monate vor dem Erreichen des Zeitpunkts des „Umschlagens“, in Kenntnis zu setzen, damit er darauf ggf. mit einem Rücknahmeantrag und der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes reagieren kann, wenn die Behörde sich nicht von sich aus zur Rücknahme des Ruhensbescheides entschließt.
84Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 25. September 2015, Seite 4) unter ergänzender Bezugnahme auf die beigefügte Anlage K 1 – Aufstellung der bisherigen Abzüge bis einschließlich September 2015 – selbst mitgeteilt, dass der von ihm erhaltene Kapitalbetrag noch nicht aufgezehrt sei, sondern dies (bei einer keine Verzinsung enthaltenen Berechnung) erst in etwa vier Jahren eintreten werde. Dies ist anhand des mit beigefügten Zahlenwerks nachvollziehbar. Da die mündliche Verhandlung vor dem Senat nur ca. vier Monate später stattgefunden hat, hat sich daran in der Zwischenzeit nichts Wesentliches geändert. Damit liegt derzeit aber (noch) kein Sachverhalt vor, der das Ermessen der Beklagten in Richtung auf die Rücknahme des Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 als einzige rechtmäßige Entscheidung reduziert hat. Etwaige sonst durchgreifende Gesichtspunkte, z.B. besondere einzelfallbezogene Härtegründe, die ggf. auch eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zur Folge gehabt haben könnten, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deswegen muss der Senat in diesem Zusammenhang nicht abschließend darüber entscheiden, ob auch in einem Hauptsacheverfahren ein Fall der Ermessensreduzierung „auf Null“ anzunehmen ist, wenn der Betroffene durch eine ungerechtfertigt aufrechterhaltene Ruhensregelung nach § 55b SVG (im Einzelfall) in eine existenzielle, zumindest aber schwerwiegende finanzielle Notlage gerät.
85Vgl. in diesem Zusammenhang – dort allerdings Eilverfahren betreffend – die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12, 1 B 1318/12 und 1 B 1311 B 1319/12 –, jeweils juris, Rn. 22 (vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine durch das bisherige Fehlen der Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht nicht gesperrte vorläufige Regelung im Verfahren nach § 123 VwGO).
864. Bei ihrer Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juni 2007, was den Zeitraum ab dem 28. März 2008 betrifft, wird die Beklagte Folgendes zu beachten haben: Sie muss zunächst eine Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch bezogen auf den o.g. Zeitraum treffen. In diese Entscheidung muss sie gewichtend die abwägungsrelevanten Ermessensgesichtspunkte einstellen, die für bzw. gegen eine Rücknahme sprechen. Welche das sind, ergibt sich hier im Wesentlichen aus den vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 3. der Entscheidungsgründe dieses Urteils. Davon ausgehend kommt hier insbesondere dem Gesichtspunkt des vollständigen Aufzehrens/Abschmelzens des Kapitalbetrags im Sinne einer zeitlichen Zäsur Bedeutung zu. Diesen Zeitpunkt wird die Beklagte rechnerisch konkret bestimmen müssen, und zwar unter Durchführung einer Verrentung des für die Phase bis zum Ruhestand nicht „dynamisierten“ vom Kläger erhaltenen, bis zum 28. März 2008 bereits zu einem Teil abgeschmolzenen und auch in der Folgezeit weiter abschmelzenden Kapitalbetrags. Die nähere Bestimmung des Verrentungszeitraums und die Höhe einer darauf bezogenen Verzinsung haben sich, solange die hier anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig erklärt worden sind, nach dem einschlägigen Gesetzesrecht in der für diesen Fall anwendbaren Fassung zu richten, mit Blick auf die Heranziehung von Sterbetafeln allerdings unter Beachtung eines ggf. bestehenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts. Über das Ergebnis der Berechnung hat die Beklagte den Kläger, wie hier schon an anderer Stelle bemerkt, rechtzeitig vorab in Kenntnis zu setzen.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalabfindungen auf sein Ruhegehalt. Der Kläger war - zuletzt im Amt eines Oberregierungsrates - bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Er war zweimal, von 1973 bis 1980 und von 1987 bis 1992, bei Einrichtungen der NATO beschäftigt. Diese zahlte ihm anstelle einer laufenden Altersversorgung eine Abfindung von insgesamt 226 508 DM. Ende 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
- 2
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Die Beklagte behielt einen Teil des festgesetzten Ruhegehalts im Hinblick auf die Abfindungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29), den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt nicht ausgezahlt wird (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen. Für eine Verzinsung der Abfindungen fehle die gesetzliche Grundlage.
- 3
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Nachdem die Beklagte den monatlich anzurechnenden Betrag aufgrund dieses Urteils zunächst auf 396,26 € festgelegt hatte, erhöhte sie ihn nach rückwirkender Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. April 2009 auf 978,12 €.
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Die Klage gegen diese neue Berechnung hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Berufungsurteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen über die Verzinsung von Kapitalbeträgen geäußert. Es hat sein Urteil darauf gestützt, dass das Beamtenversorgungsgesetz nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden sei, soweit es vorschreibe, die der Berechnung zugrunde liegende statistische Lebenserwartung nach einer nach Geschlechtern differenzierenden Sterbetafel zu ermitteln. Dies verstoße gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit, der die Berechnung aufgrund einer einheitlichen Sterbetafel für Männer und Frauen verlange.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Ruhensbescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelungen des § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 229) in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob Teile dieser Regelungen gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoßen.
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1. Die maßgebenden versorgungsgesetzlichen Regelungen sind Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.). Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).
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Da die Dienstzeiten des Klägers bei der NATO vor dem Jahre 1999 lagen, richtet sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der NATO auf das Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Danach ist § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078; im Folgenden: BeamtVG 1992) anzuwenden, es sei denn die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl I S. 3834; im Folgenden: BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger.
- 10
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Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus diesem und einer Versorgung aus der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die näher bestimmte gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 findet Absatz 1 Anwendung, wenn an die Stelle einer Versorgung ein Kapitalbetrag tritt. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgung, so ist der sich bei der Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.). Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).
- 11
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Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 233) mit Rückwirkung ab dem 28. März 2008 eingeführt worden ist, richtet sich die Anrechnung des Kapitalbetrages nunmehr nach § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25). Die Dynamisierung des Kapitalbetrages geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG, indem dieser um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG erhöht oder vermindert wird, die sich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.
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Allerdings geht diese Dynamisierungsregelung für diejenigen Ruhestandsbeamten ins Leere, die - wie der Kläger - bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008 bereits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dynamisierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezügen vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren, vor dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind. Ab diesem Zeitpunkt sind vorher ausgezahlte Kapitalbeträge bis zu dem Beginn des Ruhestandes zu dynamisieren.
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Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG errechnet sich der monatliche Verrentungsbetrag für Kapitalabfindungen aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt. Nach Satz 1 dieser Anlage ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung oder Nutzung nach der Sterbetafel für die Bundesrepublik 1986/88 unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % zu errechnen. Daraus folgt, dass der dynamisierte Kapitalbetrag für die Zeit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Versorgungsempfängers bei Beginn der Versorgung (Eintritt in den Ruhestand) unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % zu verrenten ist.
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Die Anlage 9 war bei der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 nicht mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2009 verweist Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 - BBVAnpG 2010/2011 - BGBl I S. 1552). Nach Satz 3 des § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung verzinst. Nach Satz 4 stellt das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen. Dabei werden der Berechnung jährlich neue Sterbetafeln zugrunde gelegt, die der steigenden Lebenserwartung Rechnung tragen und so zu einer Streckung der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge über einen längeren Zeitraum führen.
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Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG erst mit Wirkung ab 1. Januar 2009 war die auf Anlage 9 verweisende Vorgängerregelung im Rückwirkungszeitraum vom 28. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Damit gab sie die generellen Kriterien für die Verrentung des Kapitalbetrages in diesem Zeitraum vor. Gegen die vom Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2011 angeordnete rückwirkende Geltung ab dem 28. März 2008 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <38 f.>). Erst ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.
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Damit ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz abzustellen. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung nach der Tabelle vorzunehmen, die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.
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Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrages von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der Anrechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberechnung ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die Summe der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser Betrag stellt den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist. Dies folgt aus dem Zweck der Ruhensregelungen: Diese begründen Auszahlungshindernisse für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG; früher § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 und 1994). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung. Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).
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Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag bei der Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die Anrechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer der Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon abweichender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher durch die Anrechnung abgegolten ist.
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2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ruhensberechnung der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft ist. Daher kann die nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorgesehene Vergleichsbetrachtung nicht vorgenommen werden.
- 20
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Zum einen hat die Beklagte einen erheblich überhöhten Gesamtruhensbetrag zugrunde gelegt, weil sie die Kapitalabfindung des Klägers nicht um diejenigen Ruhensbeträge vermindert hat, die sie vor dem 28. März 2008 einbehalten hat.
- 21
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Auch durfte die Beklagte die Kapitalabfindung des Klägers für die Zeit von der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht dynamisieren, weil § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG keine Regelung für diejenigen Ruhestandsbeamten trifft, die am 28. März 2008 bereits versorgungsberechtigt waren. Hier ist der Verrentung lediglich der nicht dynamisierte Kapitalbetrag abzüglich der bereits einbehaltenen Ruhensbeträge zugrunde zu legen.
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Schließlich hat die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt. Dem lag - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - die Fehlvorstellung der Beklagten zugrunde, dass die Versorgungsbezüge dauerhaft, d.h. bis zum Tod des Versorgungsberechtigten ruhen. Dieser Endzeitpunkt ist im vorliegenden Fall aufgrund des Lebensalters des Klägers bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 28. März 2008 und der Sterbetafel für Männer 1986/88 (§ 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes) zu bestimmen.
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3. Erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits bei Anwendung der einschlägigen Ruhensregelungen des geltenden Versorgungsgesetzes als rechtswidrig, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht nicht entscheidungserheblich an. Daher beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:
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Es erscheint fraglich, ob die von § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) angeordnete Anwendung der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 5,5 % für die Verrentung vorgeschrieben wird. Entsprechendes gilt für die Anwendung von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes seit dem 1. Januar 2009. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Zinsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG setzt voraus, dass die Verrentung des mit 5,5 % zu verzinsenden Kapitalbetrages nicht zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führt. Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).
- 25
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Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrages, den Beamten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen. Diese besteht in der Verrentungsphase ab Eintritt in den Ruhestand darin, den Kapitalbetrag im Zeitraum der statistischen Lebenserwartung nach und nach aufzuzehren. Auch in dieser Phase kann dem Beamten durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zugemutet werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigte Teile der Kapitalabfindung mündelsicher anzulegen. Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42). Vielmehr muss für die Verrentungsphase berücksichtigt werden, dass der Kapitalbetrag nach und nach als Ergänzung der laufenden Versorgungsbezüge zur Sicherstellung der amtsangemessenen Versorgung benötigt wird. Daher dürfen Beträge nur mit einem durchschnittlich erzielbaren Zinssatz für kurz- oder mittelfristige mündelsichere Anlagen verzinst werden.
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Die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 des Bewertungsgesetzes erscheint grundsätzlich nicht geeignet, die amtsangemessene Alimentation sicherzustellen. Sie begründet die ernsthafte Möglichkeit einer auf Dauer angelegten Absenkung des festgesetzten Versorgungsstandards.
- 27
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§ 14 BewG regelt die Ermittlung eines Kapitalwertes für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen zu dem Zweck ihrer steuerlichen Bewertung. Daher kommt ein hoher Zinssatz den Steuerpflichtigen zugute. Demgegenüber erweist sich ein hoher Zinssatz für Versorgungsempfänger als ungünstig, weil er zu einer höheren Anrechnung eines zu Versorgungszwecken erhaltenen Kapitalbetrages auf die laufende Versorgungsleistung führt. Erhöht der Gesetzgeber den Zinssatz, um die Steuerpflichtigen zu entlasten, belastet er wegen der Verweisung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG zwangsläufig die Versorgungsempfänger. Dies begründet die Gefahr, dass die Folgewirkungen der Änderungen für die Versorgungsempfänger eintreten, obwohl der Gesetzgeber deren Belange nicht im Blick hat.
- 28
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Hinzu kommt, dass in der Verrentungsphase der abschmelzende Kapitalbetrag durch den Zinssatz von 5,5 % tendenziell deutlich höher aufgestockt wird als in der Dynamisierungsphase zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes. Nach den - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren - § 55 Abs. 1 Satz 8, § 70 BeamtVG liegen in der Dynamisierungsphase die Steigerungsraten seit längerer Zeit durchschnittlich bei rund 2 %.
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Was die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Lebenserwartung angeht, hat der Senat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV).
- 30
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Dieser Grundsatz verbietet geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen; er begründet als unmittelbar geltendes Primärrecht der Union Rechte, die die Betroffenen vor den nationalen Gerichten durchsetzen können (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95, Gerster - Slg. 1997, I-5253 Rn. 17). Der Grundsatz findet auch für Beamte Anwendung (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 a.a.O. Rn. 18 f.). Nach Art. 157 Abs. 2 AEUV gilt er für alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis haben; hierzu gehört auch die Altersversorgung der Beamten (stRspr; EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. I-1757 Rn. 43).
- 31
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Das den Ruhensvorschriften des § 56 BeamtVG in seinen verschiedenen Fassungen zugrunde liegende System der Verrentung einer zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalabfindung fingiert, dass die Versorgungsempfänger ihre Kapitalabfindung bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung aufzehren. Demnach müssen sich Männer monatlich höhere Beträge anrechnen lassen als Frauen, weil sie statistisch eine kürzere Lebenserwartung haben. Erreichen Männer und Frauen die statistische Lebenserwartung ihres Geschlechts, endet die Anrechnung des verrenteten Kapitalbetrages; ihnen wird die festgesetzte Versorgung in voller Höhe ausgezahlt. Daher wird ein anzurechnender Gesamtruhensbetrag in gleicher Höhe bei Männern und Frauen über einen unterschiedlich langen Zeitraum angerechnet. Der monatliche Einbehalt des Ruhegehalts ist bei Männern höher; dafür ist der Ruhenszeitraum kürzer.
- 32
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Durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln soll eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht, Geschlechterdiskriminierung gerade vermieden werden. Allerdings handelt es sich um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil sich die Regelung in jedem Einzelfall je nach der Lebensdauer vorteilhaft oder nachteilig auswirkt. Bei Männern, die vor ihrem "statistischen Lebensende" versterben, führt sie regelmäßig dazu, dass bei ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ein höherer Gesamtbetrag zum Ruhen gebracht worden ist als bei im selben Alter versterbenden Frauen.
- 33
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Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit dieses Ruhenssystems mit Art. 157 AEUV liegt noch nicht vor.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 7. August 2009 wendet. Im Übrigen - hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens - wird auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 die Klage insoweit abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1997 als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten stand, wendet sich gegen eine Regelung, mit der das Ruhen eines Teils seiner Versorgungs-bezüge angeordnet wurde und begehrt zugleich die Rückzahlung der Bezüge, soweit sie eine frühere Regelung über die Ruhensregelung übersteigen.
- 2
Während seiner aktiven Dienstzeit war er vom 1. September 1973 bis zum 30. August 1980 sowie vom 1. März 1987 bis zum 28. Februar 1992 im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei den NATO-Einrichtungen NAMMA bzw. NETMA in München beurlaubt. Diese zwischenstaatlichen Stellen hatten nach dem NATO-Pensionssystem für den Ruhestand einen Pensionsfonds eingerichtet. In diesen haben der Kläger und die beiden NATO-Einrichtungen eingezahlt. Nach Beendigung seiner Tätigkeiten bei der NAMMA und später bei der NETMA erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 114.440,16 DM bzw. sodann von 112.086,20 DM als Kapitalabfindung aus dem Pensionsfonds ausgezahlt.
- 3
Bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand setzte die Beklagte dessen Versorgungsbezüge fest. Gemäß § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes wurde - zur Vermeidung einer „Doppelversorgung“ - der dem Kläger aus dem Pensionsfonds seinerzeit zugeflossene Kapitalbetrag angerechnet und ein Kürzungsbetrag in Höhe von 1.725,94 DM errechnet.
- 4
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd eine erneute Berechnung vor. In Anwendung des § 69c Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes stellte sie eine Vergleichsberechnung an. Dabei berechnete sie den sich aus § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung ergebenden Ruhensbetrag in Höhe von 919,28 € und stellte den Betrag der Summe gegenüber, die sich auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dieser Bestimmung ergab. Sodann setzte sie die dem Kläger zugeflossenen Kapitalerträge in voller Höhe, also einschließlich seines „Arbeitnehmeranteils“, an. Außerdem dynamisierte sie die Beträge vom Zeitpunkt ihrer Gewährung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in der Weise, dass eine Erhöhung um die seither eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge stattfand. Daraus errechnete sich eine Summe in Höhe von 158.633,90 €, die dann in eine Rente umgerechnet wurde. Dabei wurde als Verrentungsdivisor der 12-fache Kapitalwert nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz in Ansatz gebracht und ein verrenteter Kapitalbetrag in Höhe von 1.203,19 € ermittelt. Nachdem weiter festgestellt wurde, dass der sich aus dieser Vorschrift ergebende Mindestruhensbetrag in Höhe von 919,28 € nicht höher lag als der verrentete Betrag verblieb es dabei, dass § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung angewendet wurde.
- 5
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen hatten keinen Erfolg. Auf seine Revision hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2008 (BVerwGE 131, 29) die entgegenstehenden Entscheidungen auf und verpflichtete die Beklagte, den Ruhensbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus: Im Grundsatz könne der zugeflossene Kapitalbetrag in eine fiktive Rente umgerechnet werden, aufgrund der die monatlichen Versorgungsbezüge teilweise zum Ruhen gebracht würden. Dabei sei auch der gesamte dem Beamten zugeflossene Kapitalbetrag anzusetzen – also auch seine eigenen Leistungen und nicht nur die der zwischenstaatlichen Stelle. Problematisch sei aber die „Dynamisierung“, also die Verzinsung des Kapitalbetrages. Auch hierfür gelte die strikte Gesetzesbindung, wie sie in § 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 3 des Beamtenversorgungs-gesetzes vorgeschrieben sei. Das bedeute, dass der Gesetzgeber selbst die dafür erforderlichen Größen festlegen müsse. Solche fehlten aber vollständig. Das gelte schon hinsichtlich des Hinweises, dass der Abfindungsbetrag überhaupt zu verzinsen sei, und erst recht hinsichtlich des Zinssatzes. Auch fehlten mindestens Anweisungen zur Festlegung der drei Größen: Kapital, Zinssatz und Laufzeit.
- 6
Seine Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht drei Leitsätze voran:
- 7
1. Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller Höhe zugrunde zu legen.
- 8
2. Die in § 56 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat.
- 9
3. Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden, dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen ist.
- 10
Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 25. August 2008 einen neuen Ruhens-bescheid. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts führte sie eine Neuberechnung - u.a. ohne Verzinsung des Kapitalbetrages - durch. Das ergab einen Ruhensbetrag rückwirkend zum 31. Dezember 1997 in Höhe von 396,26 €. Außerdem kündigte sie an, nach Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung eine weitere Ruhensregelung durchzuführen, wobei mit der Dynamisierung des ausgezahlten Kapitalbetrages und der Verrentungsmethode zu rechnen sei.
- 11
Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 wurden die Regelungen des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes rückwirkend zum 28. März 2008 - dem Tag nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverwal-tungsgerichts - geändert. Danach ist in Fällen der Kapitalabfindung eine fiktive Rente zu ermitteln, für deren Berechnung es in dem neuen § 56 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nunmehr heißt: „§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“ Satz 8 regelt die Dynamisierung der Kapitalbeträge und bestimmt, dass diese an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilnehmen. Satz 9 legt den Verrentungsdivisor und den Verrentungsbetrag fest. Der Verrentungsdivisor errechnet sich nach dem Kapitalwert und dieser wiederum nach Satz 9 unter Zugrundelegung der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz.
- 12
Der vorliegende Rechtsstreit resultiert wesentlich daraus, dass die in der Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in Bezug genommene Anlage 9 zum Bewertungsgesetz schon bei Erlass des Dienstrechts-neuordnungsgesetzes nicht mehr galt. Sie war mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgehoben worden, weil sie für die Berechnung des Kapitalwertes auf der Sterbetafel für 1986/87 beruhte, inzwischen die Lebenserwartung aber deutlich zugenommen hatte. Deshalb fasste der Gesetzgeber § 14 Abs. 1 des Bewertungs-gesetzes neu. Dabei verwies er für die Berechnung des Kapitalwertes auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, die für Männer und Frauen eine unterschiedliche Lebenserwartung feststellt. Weiterhin ist vorge-schrieben, den Kapitalwert mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu berechnen. In § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes heißt es abschließend, dass das Bundesministerium der Finanzen auf dieser Grundlage den Kapitalwert zu ermitteln und zu veröffentlichen hat.
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Sodann erließ die Wehrbereichsverwaltung Süd den hier streitbefangenen Ruhensbescheid vom 18. März 2009. Darin heißt es: Der auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 errechnete Ruhens-betrag sei nach Ergehen der gesetzlichen Neuregelung anderweitig und zwar rückwirkend zum 28. März 2008 zu berechnen. Das geschehe in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht dergestalt, dass der gesamte Kapitalbetrag berücksichtigt und auch dynamisiert werde. Die Berechnungsmethode für den Verrentungsdivisor und den Kapitalwert seien allerdings nicht der inzwischen weggefallenen Anlage 9 zum Bewertungsgesetz zu entnehmen, sondern vielmehr der inhaltsgleichen, für den Kläger im Übrigen günstigeren Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. Das ergebe ab dem 1. April 2009 einen monatlichen Ruhensbetrag von 978,12 €. Gegenüber dieser Neuberechnung könne sich der Kläger auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Denn im Bescheid vom 25. August 2008 sei er darauf hingewiesen worden, dass er nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung mit der Dynamisierung des ausgezahlten Kapitalbetrages und der Verrentungsmethode rechnen müsse.
- 14
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass mit der Verweisung in § 55 Abs. 1 Satz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes auf die nicht mehr gültige Anlage 9 zum Bewertungsgesetz keine vom Gesetzgeber normierten Rechengrößen vorhanden seien. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht aber in seinem Urteil vom 27. März 2008 ausdrücklich für die Ermittlung einer fiktiven Rente verlangt. Hinzu komme, dass das Bewertungsgesetz für Bilanzierungszwecke geschaffen worden sei und gerade nicht für spezifisch versorgungsrechtliche Zwecke, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil gefordert habe.
- 15
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichs-verwaltung Süd vom 18. März 2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 7. August 2009 zu verpflichten, die aufgrund des Bescheides vom 18. März 2009 über einen Betrag von 396,26 € hinausgehenden einbehaltenen Beträge nebst Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus an ihn zurückzuzahlen.
- 17
Die Beklagte hat sich auf die vorgegebene Gesetzeslage berufen und beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Mit Urteil vom 16. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Ruhensbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es sich der vom Kläger vertretenden Rechtsauffassung angeschlossen und außerdem gemeint, ein Verweis auf die vom Bundesministerium der Finanzen zusammengestellte Tabelle zur Berechnung des Kapitalwertes genüge nicht der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Regelung durch den Gesetzgeber selbst. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, an den Kläger die aufgrund des Bescheides vom 18. März 2009 monatlich einbehaltenen jeweils 396,26 € übersteigenden Versorgungsbezüge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 9. September 2009 bzw. - soweit die Versorgungsbezüge erst später fällig geworden sind - von deren Fälligkeit an auszuzahlen.
- 20
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen diese Entscheidung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der streitbefangene Ruhensbescheid sei zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig. Denn inzwischen sei das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/11 in Kraft getreten. Gemäß dessen Artikel 8 Nr. 2 b trete an die Stelle der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz nun die Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes sei die Änderung rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Damit sei die fehlerhafte Verweisung im Dienstrechtsneuordnungsgesetz beseitigt worden. Eine solche Verweisung auf die Anlage genüge auch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Denn damit habe der Gesetzgeber abschließend und umfassend entschieden, welche Größen für die Umrechnung von Kapitalbeträgen in Renten maßgeblich sein sollten. Beim Gesetzesvollzug bleibe den Versorgungsbehörden keinerlei Ermessensspielraum.
- 21
Die Beklagte beantragt,
- 22
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 25
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt darüber hinaus vor: Die Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes sei mit seiner Verweisung auf eine vom Bundesministerium der Finanzen zu erstellende Tabelle nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für den vorliegenden Rechtsstreit rechtlich unerheblich. Denn für die Rechtmäßigkeit des Ruhensbescheides komme es auf die Rechtslage zurzeit seines Erlasses an. Zudem habe inzwischen das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Dienstrechtsneuordnungsgesetz insoweit gegen das Grundgesetz verstoße, als es ein rückwirkendes Inkrafttreten anordne. Selbst wenn die Neuregelung hier zur Anwendung kommen sollte, genüge die vom Bundesministerium der Finanzen - aufbauend auf den regelmäßig erarbeiteten Sterbetafeln - erlassene Tabelle zu § 14 des Bewertungsgesetzes nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Denn Grundlage für die Berechnungen seien eben diese Sterbetafeln. Sie würden jedoch ohne parlamentarische Kontrolle von der Exekutive aufgestellt. Zudem unterschieden die Tafeln zwischen Frauen und Männern. Das habe das Bundesverwaltungsgericht aber in der von ihm erstrittenen Entscheidung für unzulässig gehalten. Zudem stelle das auch sei nämlich eine auch europarechtlich unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung. Hinzu komme, dass die Tabelle zu § 14 des Bewertungsgesetzes für Bilanzierungszwecke geschaffen worden sei, nicht aber für versorgungsrechtliche Sachverhalte.
- 26
Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 27
Die Berufung ist zulässig, hat aber nur aus dem sich aus dem Tenor hinsichtlich des weitergehenden Leistungsbegehrens ergebenden Umfang Erfolg.
- 28
Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 7. August 2009 wendet. Denn den Ruhensbescheid hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
- 29
Nach wie vor ergibt die für den Kläger anzustellende Vergleichsberechnung für die Ruhensregelung nicht, dass der nunmehr zum Ruhen gebrachte monatliche Betrag in Höhe von 978,12 € der für ihn günstigere und demnach hier maßgebliche ist. Das ergibt sich aus folgendem:
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Gemäß § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind Versorgungs-leistungen, die der Versorgungsberechtigte von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf die nationale Versorgung anzurechnen, dass ein Teil des Ruhegehaltes zum Ruhen zu bringen ist. Für den Kläger, der mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in den Ruhestand getreten ist, ist gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung zu berechnen („BeamtVG 1992“), es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung („BeamtVG 1994“) ist für ihn günstiger. Die danach erforderliche Vergleichsberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip bedeutet eine Besitzstandswahrung für die „Altbeamten“. Denn mit der damaligen Neufassung des § 56 durch das BeamtVG 1994 ist die Berechnungsmethode für die Ruhensregelung umgestellt worden. Während nämlich das Beamten-versorgungsgesetz 1992 noch das Vom-Hundert-Satz-System des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 vorgeschrieben hatte, sah § 56 BeamtVG 1994 das System der Anrechnung einer fiktiven Rente vor – wie es auch noch heute gilt. Damit die „Altbeamten“ durch diese Umstellung keine Rechtsnachteile erleiden, verlangt der Gesetzgeber eine Vergleichsberechnung. Danach verbleibt es für „Alt-Beamte“ wie den Kläger bei dem nach dem Vom-Hundert-Satz-System des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 errechneten Betrag, der hier in Höhe von 978,12 € monatlich errechnet wurde - und als solcher zwischen den Beteiligten unstreitig ist –, es sei denn, die „fiktive“ Rente nach § 56 BeamtVG 1994 ergibt einen niedrigen monatlichen Ruhensbetrag.
- 31
Die danach erforderliche Vergleichsberechnung kann der Senat aber auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht überprüfen, weil die andere Komponente für die Berechnung, die Ermittlung der fiktiven Rente nach § 56 BeamtVG, einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.
- 32
Die von der Beklagten durch den hier streitbefangenen Bescheid durchgeführte Berechnung der fiktiven Rente beruht auf der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. März 2008 (BVerwGE 131, 29) ins Auge gefassten Regelung. Erfolgt ist sie zunächst durch den Gesetzgeber des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 [233 f.]). Darin wurde § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG („BeamtVG 2009“) rückwirkend zum 28. März 2008, dem Tag nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, eingefügt. Ohne selbst eine Berechnungsmethode zu enthalten, verweist er auf § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG und erklärt diese für entsprechend anwendbar.
- 33
Diese Verweisung erscheint dem Senat sachgerecht, denn § 55 BeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten und deren Anrechnung. Dabei enthält § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG eine entsprechende Regelung, indem er bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages anordnet, dass der sich aus der Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen ist. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG 2009 nehmen sodann die Verrentungsbestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG auf und enthalten nähere Angaben hierzu.
- 34
Satz 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG 2009 regelt die Verzinsung des Kapitalbetrages bis zur Gewährung der Versorgungsbezüge und Satz 9 die Modalitäten zur Errechnung des Verrentungsbetrages. Während Satz 8 mit der Kopplung der Verzinsung an die Vom-Hundert-Sätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG sowohl rechnerisch als auch rechtlich unproblematisch ist – und auch vorliegend vom Kläger nicht angegriffen wird -, verhält es sich mit Satz 9 anders. Nach ihm errechnet sich der verrentete Kapitalbetrag aus der Division des (dynamisierten) Gesamtkapitalbetrages durch den Verrentungsdivisor. Dieser Verrentungsdivisor wiederum ergibt sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz. Bei dieser Berechnungsmethode kommt demnach dem Verrentungsdivisor eine maßgebliche Bedeutung zu. Er wird vom Beamtenversorgungsgesetz nicht selbst festgelegt, sondern ergibt sich aus dem (zwölffachen) Kapitalwert. Der Kapitalwert wiederum errechnet sich nach dem Bewertungsgesetz. Er folgt aus § 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung. Danach ist der Kapitalwert nach der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88; Gebietsstand seit dem 3. Oktober 1990“ unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden, wobei der Kapitalwert der Tabelle der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ist. Berechnungsfaktoren für den Kapitalwert sind danach die allgemeine Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland sowie ein Zinsfuß von 5,5 vom Hundert.
- 35
Dabei ist es nach Auffassung des Senats unschädlich, dass der von § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 in Bezug genommene Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG 2009 die Berechnungsmethode nicht selbst regelte, sondern zur Berechnung vielmehr auf die Anlage 9 des Bewertungsgesetzes verwies. Denn es entspricht durchaus der Gesetzestechnik, dass der Gesetzgeber eine Regelung nicht originär trifft, sondern hierfür auf eine andere Normierung verweist, die dann entsprechend gilt. Das hat im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 für zulässig erachtet, indem es forderte (BVerwGE 131, 29 – Rdnr. 25): „Eine gesetzliche Regelung, die wie § 56 BeamtVG dem Gebot des § 3 BeamtVG entsprechend für sich in Anspruch nimmt, das effektiv auszuzahlende Ruhegehalt des Versorgungsempfängers auf Euro und Cent exakt zu bestimmen, muss konkrete und genaue Größen vorgebenoder auf sie verweisen (Unterstreichung durch d. Sen.), die bei der Verwendung bekannter mathematischer Verfahren einzusetzen sind.“
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Auch hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass sich diese Regelung eine Rückwirkung bis zum Tag nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 beigegeben hat. Denn mit dem Ergehen jener Entscheidung musste der Kläger mit einer gesetzlichen Regelung rechnen, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts die Berechnungsmethode durch den Gesetzgeber selbst vorschrieb. Dabei teilt der Senat auch nicht die Auffassung des Klägers, die Neuregelung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Das mag in anderen Fällen, die das Dienstrechtsneuordnungsgesetz regelt, bedenklich oder gar unzulässig sein. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, sondern allein auf die rückwirkende Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2009.
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Rein tatsächlich ist allerdings die Verweisung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2009 verunglückt. Bei Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 war nämlich die in Bezug genommene Anlage 9 zum Bewertungsgesetz bereits durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftssteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018 – 3028 -) mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 außer Kraft gesetzt worden (vgl. zum Inkrafttreten Art. 6 Abs. 1 ErbStRG).
- 38
Das hat jedoch entgegen der vom Kläger und ihm folgend der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht zur Folge, dass nunmehr gar keine vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmethode vorhanden wäre.
- 39
Dass dies nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist, hat das Gericht bereits in seinem, einen anderen Kläger betreffenden Beschluss vom 12. Oktober 2010 in dem Eilverfahren 10 B 10819/OVG entschieden. Es ist nämlich zu sehen, dass die gesetzliche Regelung im Bewertungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2009 nicht ersatzlos entfallen ist, sondern vielmehr durch eine Neuregelung geändert wurde. In seiner Fassung bis zum 31. Dezember verwies § 14 Abs. 1 BewG schlicht auf die aus der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswertes. Dabei beruhten die Vervielfältiger in Anlage 9 auf der Sterbetafel 1986/88. Indessen ist seit der letzten Volkszählung im Jahr 1987, auf deren Ergebnisse die allgemeine Sterbetafel aufbaut, bekannt, dass die Lebenserwartung inzwischen deutlich zugenommen hat. Das belegen auch die vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Sterbetafeln. Deshalb sah der Gesetzgeber die Sterbetafel 1986/88 nicht mehr als angemessene Berechnungsgrundlage für den Vervielfältiger an. Daraufhin änderte er § 14 Abs. 1 BewG durch das Erbschaftssteuerreformgesetz ab dem 1. Januar 2009 dahingehend, dass nunmehr Vervielfältiger gelten, die aus der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes abgeleitet werden. Es wurde also die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz aufgehoben, weil die Bezugsgröße „Sterbetafel 1986/88“ nicht mehr aktuell war und durch eine Berechnungsmethode in dem neugefassten § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BewG ersetzt, die bei im Übrigen gleichen Parametern die aktuelle Sterbetafel berücksichtigte. Es handelte sich mithin um eine Anpassung hinsichtlich der Sterbetafel, wobei gesetzestechnisch das Ergebnis der Berechnungsmethode – die Anlage 9 – aufgehoben und stattdessen die Rechnungsgrößen der Berechnungsmethode in das Gesetz selbst aufgenommen wurden. Inhaltlich hat sich damit durch die Neufassung des Bewertungsgesetzes – abgesehen von der gewollten Ersetzung veralteter Sterbetafeln durch aktuelle – nichts Wesentliches geändert.
- 40
Von daher spricht viel dafür – wie der Senat in seinem Eilbeschluss vom 12. Oktober 2010 (10 B 10819/10.OVG) ernstlich erwogen hat -, dass der Gesetz-geber des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2009 auf § 14 BewG auch in der ab dem 1. Januar 2009 geltende Fassung verweisen wollte. Denn anderenfalls wäre eine – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommene – Regelungslücke entstanden, die der Gesetzgeber ersichtlich nicht wollte. Seine erkennbare Absicht war es vielmehr, die Dynamisierung und Verrentung des Kapitalbetrages gesetzestech-nisch zu sichern – und nicht etwa (weiter) ungeregelt zu lassen und damit laufend höhere Pensionszahlungen hervorzurufen.
- 41
Diese Auffassung gilt hier umso mehr, als nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz die Verweisung zurückwirken soll auf den 28. März 2008 und zu diesem Zeitpunkt die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz noch sehr wohl in Kraft war. Die Verweisung hatte lediglich im vorliegenden Fall keine unmittelbare Bedeutung mehr, weil sie im letzten Zeitraum der Rückwirkung - ab dem 1. Januar 2009 -, um den es hier geht, außer Kraft getreten war.
- 42
Bei der Beibehaltung der Verweisung in § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2009 auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 handelte es sich also um ein Versehen des Gesetzgebers.
- 43
Diese Erwägungen gelten erst recht seit der Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG („BeamtVG 2010“) durch das Bundesbesoldungs- und –versorgungsan-passungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552), die gemäß § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden ist.
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In der Begründung zur Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 wird festgestellt, dass die Verweisung nicht mehr zutreffend ist. Weiter heißt es: „An die Stelle der Tabelle der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz tritt eine vom Bundes-ministerium der Finanzen zu erstellende Tabelle nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Diese Tabelle ist anstelle der bisherigen Anlage 9 zum Bewertungsgesetz anzuwenden. Dies wird mit der Änderung sichergestellt.“ (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 17/1878 zu Artikel 8 [Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes] zu Buchstabe b [§ 55 Absatz 1 Satz 9], S. 51).
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Der Senat teilt auch nicht die weiterhin vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die in § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG in Bezug genommene „Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes“ genüge nicht den vom Bundes-verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 (BVerwGE 131, 29) aufgestellten Anforderungen. Bei seiner nicht näher begründeten Ansicht übersieht die Vorinstanz, dass diese Tabelle keine originäre Rechtssetzungs-funktion hat. Darin unterscheidet sie sich von der früheren Anlage 9 zum Bewertungsgesetz, die aufgrund von Rechenoperationen die Vervielfältiger vorgaben. Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 14 BewG einen anderen Weg gewählt. Er hat in den Sätzen 1 bis 3 des § 14 Abs. 1 BewG die Berechnungsmethode vorgegeben, d.h. die aktuelle Sterbetafel und den Zinssatz von 5,5%. Diese Vorgaben sind so eindeutig, dass mithilfe der jeweiligen aktuellen und im Übrigen durch das Internet ohne Weiteres zugänglichen Sterbetafeln die Vervielfältiger für den Kapitalwert selbst errechnet werden können. Die Tabelle, die das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG hierzu veröffentlicht (vgl. dazu das Schreiben vom 20. Januar 2009 [Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2009], Bundessteuerblatt [BStBl.] I 2009, 270; Schreiben vom 1. Oktober 2009 [Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1. 2010], BStBl. I 2009, 1168 sowie neuestens: Schreiben vom 8. November 2010 [Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2011], BStBl. I 2010, 1288), soll nur die praktische Anwendung des § 14 Abs. 1 BewG erleichtern (vgl. dazu: Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2011, § 14 Rdnr. 7), nicht aber - wie früher die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz - originär Recht setzen.
- 46
Dabei sei nur noch ergänzend erwähnt, dass die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, auf die § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG verweist, ersichtlich nach den immer gleichen Berechnungsmethoden erstellt wird. Damit verweist § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG auf diese konkrete und genaue Größe, die in den Worten des Bundesverwaltungsgerichts „bei der Anwendung bekannter mathematischer Verfahren einzusetzen sind“. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 selbst auf die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes Bezug genommen.
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Damit sind die gesetzlichen Vorgaben für die Berechnungsmethode der fiktiven Rente gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG 2009 und Satz 9 BeamtVG 2010 sowie i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG und i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs.1 Satz 4 BewG in inzwischen nicht zu beanstan-dender Weise vorhanden. Die Forderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 aufgestellt hat, sind deshalb insoweit erfüllt.
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Eine andere – zweite – Frage ist aber, ob die jetzt so gesetzlich festgeschriebene Berechnungsmethode nach § 14 BewG einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Das hat der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. Oktober 2010 (10 B 10819/10.OVG) im Hinblick auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 bei der nur möglichen summarischen Prüfung bejaht. Einer erneuten eingehenden Überprüfung hält die gesetzliche Regelung nach Auffassung des Senats indessen nicht stand.
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Dabei folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Kenngrößen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, in den die Gerichte nicht eingreifen dürfen. Indessen bestehen hier schon Bedenken, ob der Rückgriff des Gesetzgebers des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bewertungsgesetz nicht willkürlich ist.
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Das gilt zunächst schon für die Anwendung des § 14 BewG generell. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 zwar grundsätzlich gebilligt, jedoch kann sich der Senat der Kritik des Klägers hieran nicht ganz verschließen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei § 14 BewG um eine Vorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (so BFH, Urteil vom 15. Juli 1956, BFHE 63, 143, zu § 16 Abs. 3 BewG 1934 - der Vorgängervorschrift zu § 14 Abs. 2 BewG -, sowie BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001 – II R 72/99 -, juris Rdnr. 13). Sie enthält danach keinen Rechtsgedanken, der auch bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer lebenslänglichen Leistung auf einen bestimmten Stichtag zu beachten wäre. Inhaltlich entspricht sie den Regelungen von § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 BewG über auflösend bedingte Erwerbe und Lasten (so auch: Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2011, § 14 BewG Rdnr. 18 ff. m.w.N.). Indessen geht es vorliegend nicht um die Ermittlung allein des Steuerwertes des dem Kläger zugeflossenen Kapitalbetrages, sondern vielmehr um die tatsächliche Minderung der monatlich auszuzahlenden Pension infolge einer Ruhensregelung.
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Es kommt hinzu, dass der Senat davon ausgeht, der Gesetzgeber habe mit der gerichtsfesten Regelung der Berechnungsmethode für die Verrentung des Kapitalbetrages aktuelle und realistische Größen schaffen wollen. Das findet seinen Ausdruck darin, dass keine veraltete Sterbetabelle der Berechnung zugrunde zu legen ist, sondern die jeweils aktuelle für das laufende Jahr. Diese Intention, die der Gesetzgeber für die Sterbetafel verwirklicht hat, setzt er aber bei dem ebenfalls festgelegten Zinssatz nicht um. Ihr läuft die Regelung insoweit geradezu zuwider, schreibt das Bewertungsgesetz doch seit Anfang der 1990er Jahre einen gleich gebliebenen und weiterhin gleich bleibenden feststehenden Zinssatz in Höhe von 5,5% vor.
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Ein solcher unveränderter Zinssatz ist umso bedenklicher, als sich die Zinssituation seit einigen Jahren wesentlich verändert hat. Deutlich wird dies etwa an den Bundeswertpapieren, beispielsweise an den Bundesschatzbriefen. Denn während früher mit Bundesschatzbriefen noch Zinsen in der Größenordnung von 5,5% zu erzielen waren, liegt der Zinssatz bei Type A Ausgabe 1. Februar 2011, Fälligkeit 1. Februar 2017 (WKN 111880) im ersten Jahr bei 0,75% und im sechsten Jahr bei 4% und die Rendite beläuft sich bei der Gesamtlaufzeit von sieben Jahren auf 2,45% (vgl. Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH – http://www.bwp-direkt.de/pdf/Aktuelle%20Konditionen.pdf – Stand 22. März 2011). Dieses seit Jahren aktuelle Zinsniveau stellt eine ganz erhebliche Abweichung von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Größe dar. Dabei ist es – darin folgt der Senat ausdrücklich dem Bundesverwaltungsgericht – dem Gesetzgeber unbenommen, den Zinssatz anderen Vergleichsgrößen zu entnehmen. Beachtenswert erscheint dem Senat indessen, dass die für den Kläger zu ermittelnde fiktive monatliche Rente „sicher“ sein muss. Das bedeutet, dass eine fiktive Anlage des Kapitalbetrages dem Kläger praktisch garantieren muss, dass sein Kapital – als Grundlage für die weitere Verrentung – erhalten bleibt. Erfahrungsgemäß haben solche „sicheren“ Anlagen aber einen sehr niedrigen Zinssatz.
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Unberücksichtigt bleibt bei der Berechnungsmethode nach § 14 BewG ersichtlich auch, dass der verrentete Kapitalbetrag nach einer Modellrechnung mit fortschreitender Zeit abzunehmen hat. Denn es ist die Funktion der monatlichen fiktiven Rente, die sich der Kläger bei der Ruhensregelung anrechnen lassen muss, dass sie zusammen mit den tatsächlich ausgezahlten Versorgungsbezügen die monatliche Gesamtversorgung ausmachen soll. Das heißt, der Kapitalbetrag kann keine feste konstante Größe bleiben, die durch Zins und Zinseszins noch vergrößert wird. Vielmehr ist von dem Kapitalbetrag jeden Monat der Betrag der fiktiven Rente abzuziehen. Damit steht immer weniger Kapital, mit dem die Rente finanziert werden muss, tatsächlich zur Verfügung. Die fortschreitende Zunahme des Kapitals durch Zins und Zinseszins mag bei der Ermittlung des Steuerwerts einer lebenslangen Leistung sachgerecht sein, sie weckt aber bei Berechnung von Versorgungsleistungen für Ruhestandsbeamte Bedenken. Hinzu kommt noch, dass von dem so erwirtschafteten Kapital Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag zu begleichen sind, so dass der Ertrag noch geringer ist.
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Der Senat hat aber keinen Anlass, diesen Bedenken hinsichtlich des Zinssatzes von 5,5% hier weiter nachzugehen. Denn jedenfalls hält die Berechnungsmethode insoweit, als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln sind, einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes differenziert nämlich hinsichtlich der durchschnittlichen Lebenserwartung nach Männern und nach Frauen. Dementsprechend weist die Tabelle für das jeweils gleiche Lebensalter von Männern und Frauen unterschiedliche Kapitalwerte differenziert für Männer und Frauen aus. Diese Berechnungsmethode führt dazu, dass bei gleichem vollendetem Lebensjahr, zu dem ein Beamter bzw. eine Beamtin in den Ruhestand tritt, der Kapitalwert bei Eintritt in den Ruhestand unterschiedlich, beim Ruhestandsbeamten höher und bei der Ruhestandbeamtin niedriger ist. Dieser Unterschied setzt sich bei der Ermittlung des Verrentungsdivisors (= Kapitalwert X 12) fort und führt bei der Division von Gesamtkapitalwert und Verrentungsdivisor bei dem Ruhestandsbeamten zu einem höheren verrenteten Kapitalbetrag als bei der Ruhestandsbeamtin. Das hat zur Folge, dass für den Ruhestandsbeamten eine höhere fiktive Rente in Ansatz gebracht wird als bei der Ruhestandsbeamtin. Dementsprechend ist der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG für den Ruhestandsbeamten höher. Dadurch wird dem Ruhestandsbeamten monatlich ein geringeres Ruhegehalt tatsächlich ausgezahlt als einer vergleichbaren Ruhestandsbeamtin – und das, nebenbei bemerkt, obwohl er - statistisch gesehen - kürzer lebt als diese.
- 55
Diese Berechnungsmethode und ihre Folgen stellen einen Verstoß gegen die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung, ABl. vom 26. Juli 2008, L 204/23) dar. Um dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts sicherzustellen, darf diese Berechnungsmethode hier nicht angewandt werden.
- 56
Nach dem Erwägungsgrund 2 dieser Richtlinie stellt die Gleichstellung von Männern und Frauen ein grundlegendes Prinzip dar. Die Gleichstellung von Männern und Frauen wird als Aufgabe und Ziel der Gemeinschaft bezeichnet, und es wird eine positive Verpflichtung begründet, sie bei allen Tätigkeiten der Gemeinschaft zu fördern. Im Erwägungsgrund 4 heißt es, Art. 141 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EG) bietet nunmehr eine spezifische Rechtsgrundlage für den Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen zu Sicherstellung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit. In den Erwägungsgründen 13 ff stellt die Richtlinie zunächst fest, dass der Begriff des Entgelts i.S.d. Art. 141 EG weit zu fassen ist und alle Formen von Betriebsrenten Bestandteil des Entgelts i.S.d. Art. 141 des Vertrages sind. Danach fällt ein Rentensystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter den Grundsatz des Art. 141 EG, wenn die aus einem solchen System zu zahlenden Leistungen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungs-verhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen, durch Gesetz geregelten Systems ist.
- 57
In Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG sind Beispiele für Diskriminierung aufgeführt und als dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen benannt, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und bestimmte, nachfolgend aufgezählte Wirkungen zeigen. Als ein solches Beispiel wird unter Buchstabe h die „Gewährung unterschiedlicher Leistungsniveaus“ genannt, „es sei denn, dass dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind; bei durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen ist hinsichtlich einiger Punkte eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewendet worden sind.“
- 58
Danach ist eine unterschiedliche Berechnungsmethode anknüpfend an das Geschlecht und das monatlich den Ruhestandsbeamten und Ruhestands-beamtinnen bei sonst gleichen Voraussetzungen in unterschiedlicher Höhe ausgezahlte Ruhegehalt unzulässig. Denn die Leistung des „Arbeitgebers“, sein „Entgelt“ i.S.d. Art. 141 EG, besteht in der Auszahlung einer monatlichen Pension. Dieser Betrag ist anknüpfend an das Geschlecht nach der Berechnungsmethode aber unterschiedlich hoch und damit grundsätzlich unzulässig. Dass ein solches Ergebnis im Grundsatz dem geltenden Versorgungsrecht widerspricht, räumt auch die Beklagte ein. Denn in anderem Zusammenhang stellt sie zutreffend fest, dass das Ruhegehalt geschlechtsneutral auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet wird (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Wegen dieser Geschlechtsneutralität des Ruhegehalts ist nicht nachvollziehbar, dass über die Ruhensregelung tatsächlich doch eine geschlechterabhängige Differenzierung erfolgt. Dabei verfängt auch nicht das Argument der Beklagten, diese diene der Vermeidung einer Doppelalimentation. So zutreffend der Einwand im Grundsatz auch ist, so hat eine Anrechnungsregelung doch nicht zwangsläufig eine solche Differenzierung zur Folge. Das zeigt allein schon die Regelung, wie sie in § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes 1992 enthalten war. Fehl geht deshalb auch die weitere Argumentation der Beklagten mit der unterschiedlichen Lebenserwartung von Frauen und Männern und einer angeblichen geschlechterspezifischen Schlechterstellung von Frauen gegenüber Männern bei gleich hohen monatlichen Kürzungsbeträgen. Dies sind theoretische Überlegungen, die nicht nur vom Europarecht verworfen werden, sondern schon im Ansatz unzutreffend sind. Denn entscheidend ist, wie viel Ruhegehalt – nach Abzug des Ruhensbetrages – dem Ruhestandsbeamten bzw. der Ruhestandsbeamtin jeden Monat, den er bzw. sie erlebt, tatsächlich ausgezahlt wird. Diese strikt notwendige Gleichheit kann man nicht mit Blick auf eine abstrakte allgemeine Lebenserwartung in Frage stellen. Das wäre – überspitzt formuliert – gerade so, als wenn die Versorgungsstelle dem Ruhestandsbeamten zu dessen 85. Lebensjahr die Zahlung des Ruhegehalts mit dem Argument einstellte, nach der allgemeinen Sterbetafel müsse er eigentlich schon längst tot sein und habe deshalb – statistisch gesehen – keinen Anspruch auf Versorgung mehr. Dass sich eine solche Argumentation mit der allgemeinen Sterbetafel für die Dauer des Ruhegehaltsbezugs verbietet, liegt auf der Hand – und dies gilt aber auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Höhe des monatlich ausgezahlten Ruhegehalts.
- 59
Es greift auch keine nach Art. 9 Abs. 1 h der Richtlinie 2006/54/EG zulässige Ausnahme ein. Diese betrifft beitragsorientierte Leistungen des Arbeitgebers, also solche, deren primärer Gegenstand nicht eine bestimmte Rentenhöhe, sondern ein vom Arbeitgeber zu zahlender periodischer oder einmaliger Beitrag ist. Darum geht es hier aber nicht, weil das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamten nicht beitragsfinanziert ist und zudem der Dienstherr seinen Ruhestandsbeamtinnen und –beamten einen gesetzlich festgelegten nach „Euro und Cent“ berechenbaren gleichen Betrag als Ruhegehalt schuldet. Deshalb geht auch die Auffassung der Beklagten fehl, bei der hier in Rede stehenden Verrentung des Kapitalbetrages unter Berücksichtigung der Lebenserwartung sei die Sachlage mit der eines beitragsorientierten Leistungsversprechens vergleichbar. Denn wie die Beklagte in anderem Zusammenhang zu Recht feststellt, ist das Ruhegehalt geschlechts-neutral. Das muss es aber auch nach Anwendung von Anrechnungsvorschriften bleiben.
- 60
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2006/54/EG auch unmittelbar berufen.
- 61
Nach Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedsstaat hat bei der Umsetzung von Richtlinien in rechtstechnischer Hinsicht daher zwar eine gewisse Wahlfreiheit, er muss jedoch sicherstellen, dass die vollständige und wirkungsvolle Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedsstaats wird.
- 62
Eine solche Umsetzung hat in dem hier in Rede stehenden Bereich bislang nicht stattgefunden. Zwar hat der nationale Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897) erlassen, hierbei aber keine Gleichstellung bei der Berechnungsmethode vorgenommen. Im Gegenteil hat er sie noch in der Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 ausdrücklich festgeschrieben.
- 63
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelungen einer Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedsstaat die Richtlinie (bis zum Ablauf einer Umsetzungsfrist und erst recht danach) nicht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH [Große Kammer], Urteil vom 22. November 2005 - C 144/04 [Werner Mangold/Rüdiger Helm] -, NZA 2005, S. 1345).
- 64
Vorliegend ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 h der Richtlinie 2006/54/EG das eindeutige und unmissverständliche Verbot an die Mitgliedsstaaten, nach dem Geschlecht differenziere Ruhestandsentgelte zu gewähren. Genau das Gegenteil sieht die auf § 14 BewG fußende Methode für den Vervielfältiger des Kapitalwertes und damit für die Berechnung der fiktiven Rente nach § 56 Abs. 3 BeamtVG vor.
- 65
Dieser Verstoß wird noch eindeutiger, wenn man berücksichtigt, dass der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) mit Urteil vom 1. März 2011 in der Rechtssache Association Belege des Consommateurs Test-Achats ASBL u.a. (C-236/09, NJW 2011 S. 907) sogar eine Tarifgestaltung privater Kranken- und Lebensversicherungen mittels statistischer und versicherungsmathematischer Faktoren, die auf dem Geschlecht beruhen, als Verstoß gegen den im EU-Recht verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung erklärt hat (vgl. insoweit noch eingehender die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 30. September 2010 hierzu, insbesondere Rdnrn 48 - 70, zit. nach juris sowie Kahler, NJW 2011, S. 894 ff.). Erst recht muss eine Ungleichbehandlung wie hier verbotswidrig sein, die erst aufgrund statistischer und versicherungs-mathematischer Faktoren eine fiktive Rente „erfindet“, um mit ihrer Hilfe dann die Zahlung eines gleichen Ruhegehalts für Männer und Frauen zu verhindern.
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Angesichts dieses eindeutigen Charakters des Diskriminierungsverbots und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht für den erkennenden Senat entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kein Anlass, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu ersuchen. Vielmehr kann das Gericht selbst den Verstoß und damit die Unanwendbarkeit der durch § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG 2009 und § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG und der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG veröffentlichten Tabelle feststellen. Damit erledigen sich zugleich die weiteren Erwägungen des Klägers zum Verhältnis der europarechtlichen und der nationalen Grundrechte sowie auch die weitere Anregung des Klägers, eine solche Grundrechtsprüfung im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß § 100 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen.
- 67
Dieser Verstoß hat zur Folge, dass die gesamte Berechnungsmethode nicht angewendet werden kann. Entgegen der von der Beklagten beiläufig geäußerten Meinung kann auch nicht etwa wenigstens die Regelung über die Dynamisierung des Kapitalbetrages gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG 2009 und § 70 BeamtVG als rechtmäßig angesehen werden. Die Berechnungsmethode in ihrer Gesamtheit bildet nämlich eine Einheit und deren einzelne Größen stehen in einer Abhängigkeit voneinander. Diese Interdependenz schließt es aus, dass der erkennende Senat anstelle des dazu berufenen Gesetzgebers einzelne Festlegungen bestätigt. Hierzu besteht auch insofern kein Anlass, als der Kläger nach Ergehen auch dieses Urteils mit einer gesetzlichen Neuregelung mit einer anderweitigen Festsetzung des Ruhensbetrages nach dem Günstigkeitsprinzip des § 69c Abs. 5 BeamtVG rechnen muss.
- 68
Bis dahin verbleibt es bei der vorläufigen Regelung, wie sie in Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 durch den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 25. August 2008 getroffen wurde. Damit erledigen sich auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die gesetzlich angeordnete Berechnungsmethode, denn es wird für ihn kein höherer Ruhensbetrag in Ansatz gebracht, als dieser vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2008 für zulässig erklärt wurde.
- 69
Diese Feststellungen erfolgen im Rahmen der vom Kläger erstinstanzlich erhobenen Klage. Dem Wortlaut nach hat der Kläger dabei einen Verpflichtungsantrag gestellt. Mit der Verpflichtungsklage wird typischerweise der Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes begehrt – und zwar unter (deklaratorischer) Aufhebung des den Verwaltungsakt ablehnenden Bescheides der Verwaltungsbehörde. Demgegenüber ist die Anfechtungsklage eine Gestaltungsklage. Mit ihr bezweckt der Kläger die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes; der Richterspruch soll die durch das Verwaltungshandeln begründete Wirkung beseitigen. Der Anwendungsbereich der Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Eingriffsverwaltung, da mit ihr belastende Verwaltungsakte angegriffen werden (vgl. dazu: Redeker/von Oertzen: VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, § 42 Rdnrn. 2, 13, 23 f. m.w.N.)
- 70
Die Konstellation der Verpflichtungsklage ist hier nicht gegeben. Zum einen stellt die Auszahlung eines weiteren, nicht zum Ruhen gebrachten Teils der Versorgungsbezüge keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist schlichtes Verwaltungshandeln. Zum anderen ist mit dem zugleich angefochtenen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 nicht die Auszahlung des über 396,26 € hinausgehenden Betrages abgelehnt, sondern vielmehr der Ruhensbetrag neu festgelegt worden. Von daher versteht der Senat das Klagebegehren so, dass der Kläger in erster Linie den Ruhensbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 angreift. In zweiter Linie geht es ihm um die – tatsächliche – Auszahlung der weitergehenden, zum Ruhen gebrachten Beträge.
- 71
Der vom Senat so verstandene Klageantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2009 hat aus den zuvor dargelegten Gründen Erfolg. Der Bescheid ist mit kassatorischer Wirkung aufzuheben.
- 72
Demgegenüber ist der weitere Klageantrag auf Auszahlung der 396,26 € übersteigenden Beträge ohne Erfolg. Deshalb ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung der Beklagten hin insoweit abzuändern. Diese allgemeine Leistungsklage ist schon unzulässig, weil der Kläger das dementsprechende Begehren noch gar nicht im Verwaltungswege an die Wehrbereichsverwaltung Süd gerichtet hat und darüber auch noch nicht in einem Vorverfahren entschieden wurde. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist aber auch bei der allgemeinen Leistungsklage vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. § 126 Abs. 2 BBG).
- 73
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei sind die Kosten der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, da der Kläger nur mit der Verpflichtungsklage und damit nur mit einem geringen Teil unterliegt.
- 74
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
- 75
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom Gesetzgeber mit den verschiedenen Neuregelungen getroffene Berechnungsmethode für die fiktive Rente gemäß §§ 56 Abs. 3, 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG und der hierzu ergangenen Tabelle in Fällen der vorliegenden Art von Rechts wegen zulässig ist.
- 76
Beschluss
- 77
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 16.000.-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 3 GKG).
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalabfindungen auf sein Ruhegehalt. Der Kläger war - zuletzt im Amt eines Oberregierungsrates - bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Er war zweimal, von 1973 bis 1980 und von 1987 bis 1992, bei Einrichtungen der NATO beschäftigt. Diese zahlte ihm anstelle einer laufenden Altersversorgung eine Abfindung von insgesamt 226 508 DM. Ende 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
- 2
-
Die Beklagte behielt einen Teil des festgesetzten Ruhegehalts im Hinblick auf die Abfindungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29), den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt nicht ausgezahlt wird (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen. Für eine Verzinsung der Abfindungen fehle die gesetzliche Grundlage.
- 3
-
Nachdem die Beklagte den monatlich anzurechnenden Betrag aufgrund dieses Urteils zunächst auf 396,26 € festgelegt hatte, erhöhte sie ihn nach rückwirkender Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. April 2009 auf 978,12 €.
- 4
-
Die Klage gegen diese neue Berechnung hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Berufungsurteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen über die Verzinsung von Kapitalbeträgen geäußert. Es hat sein Urteil darauf gestützt, dass das Beamtenversorgungsgesetz nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden sei, soweit es vorschreibe, die der Berechnung zugrunde liegende statistische Lebenserwartung nach einer nach Geschlechtern differenzierenden Sterbetafel zu ermitteln. Dies verstoße gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit, der die Berechnung aufgrund einer einheitlichen Sterbetafel für Männer und Frauen verlange.
- 5
-
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 6
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Der Kläger beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Ruhensbescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelungen des § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 229) in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob Teile dieser Regelungen gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoßen.
- 8
-
1. Die maßgebenden versorgungsgesetzlichen Regelungen sind Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.). Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).
- 9
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Da die Dienstzeiten des Klägers bei der NATO vor dem Jahre 1999 lagen, richtet sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der NATO auf das Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Danach ist § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078; im Folgenden: BeamtVG 1992) anzuwenden, es sei denn die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl I S. 3834; im Folgenden: BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger.
- 10
-
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus diesem und einer Versorgung aus der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die näher bestimmte gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 findet Absatz 1 Anwendung, wenn an die Stelle einer Versorgung ein Kapitalbetrag tritt. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgung, so ist der sich bei der Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.). Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).
- 11
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Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 233) mit Rückwirkung ab dem 28. März 2008 eingeführt worden ist, richtet sich die Anrechnung des Kapitalbetrages nunmehr nach § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25). Die Dynamisierung des Kapitalbetrages geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG, indem dieser um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG erhöht oder vermindert wird, die sich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.
- 12
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Allerdings geht diese Dynamisierungsregelung für diejenigen Ruhestandsbeamten ins Leere, die - wie der Kläger - bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008 bereits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dynamisierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezügen vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren, vor dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind. Ab diesem Zeitpunkt sind vorher ausgezahlte Kapitalbeträge bis zu dem Beginn des Ruhestandes zu dynamisieren.
- 13
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Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG errechnet sich der monatliche Verrentungsbetrag für Kapitalabfindungen aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt. Nach Satz 1 dieser Anlage ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung oder Nutzung nach der Sterbetafel für die Bundesrepublik 1986/88 unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % zu errechnen. Daraus folgt, dass der dynamisierte Kapitalbetrag für die Zeit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Versorgungsempfängers bei Beginn der Versorgung (Eintritt in den Ruhestand) unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % zu verrenten ist.
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Die Anlage 9 war bei der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 nicht mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2009 verweist Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 - BBVAnpG 2010/2011 - BGBl I S. 1552). Nach Satz 3 des § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung verzinst. Nach Satz 4 stellt das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen. Dabei werden der Berechnung jährlich neue Sterbetafeln zugrunde gelegt, die der steigenden Lebenserwartung Rechnung tragen und so zu einer Streckung der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge über einen längeren Zeitraum führen.
- 15
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Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG erst mit Wirkung ab 1. Januar 2009 war die auf Anlage 9 verweisende Vorgängerregelung im Rückwirkungszeitraum vom 28. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Damit gab sie die generellen Kriterien für die Verrentung des Kapitalbetrages in diesem Zeitraum vor. Gegen die vom Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2011 angeordnete rückwirkende Geltung ab dem 28. März 2008 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <38 f.>). Erst ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.
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Damit ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz abzustellen. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung nach der Tabelle vorzunehmen, die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.
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Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrages von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der Anrechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberechnung ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die Summe der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser Betrag stellt den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist. Dies folgt aus dem Zweck der Ruhensregelungen: Diese begründen Auszahlungshindernisse für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG; früher § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 und 1994). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung. Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).
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Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag bei der Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die Anrechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer der Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon abweichender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher durch die Anrechnung abgegolten ist.
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2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ruhensberechnung der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft ist. Daher kann die nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorgesehene Vergleichsbetrachtung nicht vorgenommen werden.
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Zum einen hat die Beklagte einen erheblich überhöhten Gesamtruhensbetrag zugrunde gelegt, weil sie die Kapitalabfindung des Klägers nicht um diejenigen Ruhensbeträge vermindert hat, die sie vor dem 28. März 2008 einbehalten hat.
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Auch durfte die Beklagte die Kapitalabfindung des Klägers für die Zeit von der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht dynamisieren, weil § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG keine Regelung für diejenigen Ruhestandsbeamten trifft, die am 28. März 2008 bereits versorgungsberechtigt waren. Hier ist der Verrentung lediglich der nicht dynamisierte Kapitalbetrag abzüglich der bereits einbehaltenen Ruhensbeträge zugrunde zu legen.
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Schließlich hat die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt. Dem lag - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - die Fehlvorstellung der Beklagten zugrunde, dass die Versorgungsbezüge dauerhaft, d.h. bis zum Tod des Versorgungsberechtigten ruhen. Dieser Endzeitpunkt ist im vorliegenden Fall aufgrund des Lebensalters des Klägers bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 28. März 2008 und der Sterbetafel für Männer 1986/88 (§ 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes) zu bestimmen.
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3. Erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits bei Anwendung der einschlägigen Ruhensregelungen des geltenden Versorgungsgesetzes als rechtswidrig, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht nicht entscheidungserheblich an. Daher beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:
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Es erscheint fraglich, ob die von § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) angeordnete Anwendung der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 5,5 % für die Verrentung vorgeschrieben wird. Entsprechendes gilt für die Anwendung von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes seit dem 1. Januar 2009. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Zinsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG setzt voraus, dass die Verrentung des mit 5,5 % zu verzinsenden Kapitalbetrages nicht zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führt. Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).
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Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrages, den Beamten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen. Diese besteht in der Verrentungsphase ab Eintritt in den Ruhestand darin, den Kapitalbetrag im Zeitraum der statistischen Lebenserwartung nach und nach aufzuzehren. Auch in dieser Phase kann dem Beamten durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zugemutet werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigte Teile der Kapitalabfindung mündelsicher anzulegen. Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42). Vielmehr muss für die Verrentungsphase berücksichtigt werden, dass der Kapitalbetrag nach und nach als Ergänzung der laufenden Versorgungsbezüge zur Sicherstellung der amtsangemessenen Versorgung benötigt wird. Daher dürfen Beträge nur mit einem durchschnittlich erzielbaren Zinssatz für kurz- oder mittelfristige mündelsichere Anlagen verzinst werden.
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Die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 des Bewertungsgesetzes erscheint grundsätzlich nicht geeignet, die amtsangemessene Alimentation sicherzustellen. Sie begründet die ernsthafte Möglichkeit einer auf Dauer angelegten Absenkung des festgesetzten Versorgungsstandards.
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§ 14 BewG regelt die Ermittlung eines Kapitalwertes für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen zu dem Zweck ihrer steuerlichen Bewertung. Daher kommt ein hoher Zinssatz den Steuerpflichtigen zugute. Demgegenüber erweist sich ein hoher Zinssatz für Versorgungsempfänger als ungünstig, weil er zu einer höheren Anrechnung eines zu Versorgungszwecken erhaltenen Kapitalbetrages auf die laufende Versorgungsleistung führt. Erhöht der Gesetzgeber den Zinssatz, um die Steuerpflichtigen zu entlasten, belastet er wegen der Verweisung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG zwangsläufig die Versorgungsempfänger. Dies begründet die Gefahr, dass die Folgewirkungen der Änderungen für die Versorgungsempfänger eintreten, obwohl der Gesetzgeber deren Belange nicht im Blick hat.
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Hinzu kommt, dass in der Verrentungsphase der abschmelzende Kapitalbetrag durch den Zinssatz von 5,5 % tendenziell deutlich höher aufgestockt wird als in der Dynamisierungsphase zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes. Nach den - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren - § 55 Abs. 1 Satz 8, § 70 BeamtVG liegen in der Dynamisierungsphase die Steigerungsraten seit längerer Zeit durchschnittlich bei rund 2 %.
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Was die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Lebenserwartung angeht, hat der Senat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV).
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Dieser Grundsatz verbietet geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen; er begründet als unmittelbar geltendes Primärrecht der Union Rechte, die die Betroffenen vor den nationalen Gerichten durchsetzen können (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95, Gerster - Slg. 1997, I-5253 Rn. 17). Der Grundsatz findet auch für Beamte Anwendung (stRspr; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 a.a.O. Rn. 18 f.). Nach Art. 157 Abs. 2 AEUV gilt er für alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis haben; hierzu gehört auch die Altersversorgung der Beamten (stRspr; EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. I-1757 Rn. 43).
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Das den Ruhensvorschriften des § 56 BeamtVG in seinen verschiedenen Fassungen zugrunde liegende System der Verrentung einer zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalabfindung fingiert, dass die Versorgungsempfänger ihre Kapitalabfindung bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung aufzehren. Demnach müssen sich Männer monatlich höhere Beträge anrechnen lassen als Frauen, weil sie statistisch eine kürzere Lebenserwartung haben. Erreichen Männer und Frauen die statistische Lebenserwartung ihres Geschlechts, endet die Anrechnung des verrenteten Kapitalbetrages; ihnen wird die festgesetzte Versorgung in voller Höhe ausgezahlt. Daher wird ein anzurechnender Gesamtruhensbetrag in gleicher Höhe bei Männern und Frauen über einen unterschiedlich langen Zeitraum angerechnet. Der monatliche Einbehalt des Ruhegehalts ist bei Männern höher; dafür ist der Ruhenszeitraum kürzer.
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Durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln soll eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht, Geschlechterdiskriminierung gerade vermieden werden. Allerdings handelt es sich um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil sich die Regelung in jedem Einzelfall je nach der Lebensdauer vorteilhaft oder nachteilig auswirkt. Bei Männern, die vor ihrem "statistischen Lebensende" versterben, führt sie regelmäßig dazu, dass bei ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ein höherer Gesamtbetrag zum Ruhen gebracht worden ist als bei im selben Alter versterbenden Frauen.
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Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit dieses Ruhenssystems mit Art. 157 AEUV liegt noch nicht vor.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 18. Juni 1949 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. November 1974 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2007 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten.
3In der Zeit vom 17. April 1990 bis zum 31. Dezember 1995 war der Kläger gemäß § 9 Soldatenurlaubsverordnung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NATO MAINTAINACE AND SUPPLY AGENCY (NAMSA), einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung, beurlaubt. Diese zahlte ihm anlässlich seines Ausscheidens einen Betrag von insgesamt 159.441,82 DM – das entspricht ca. 81.500 Euro – aus. Dieser setzte sich zusammen aus den vom Kläger während seiner Tätigkeit bei der NAMSA einbehaltenen Beiträgen zur Altersversorgung und einer „Leaving Allowance“. Der Kläger führte diese Beträge in der Folgezeit nicht an die Beklagte ab.
4Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd vom 27. Juni 2007 setzte die Beklagte ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 75 % die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit weiterem Bescheid der WBV Süd vom 29. Juni 2007 ordnete sie ferner an, dass die Versorgungsbezüge des Klägers mit Blick auf den aus der Verwendung bei der NAMSA erhaltenen Kapitalbetrag gemäß § 55b SVG in Höhe von (seinerzeit) monatlich 492,69 Euro ruhen. Dieser Betrag ergab sich aus dem gemäß § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG anwendbaren § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (im Folgenden: SVG 1992). Er wurde auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen festgesetzt, weil die nach § 96 Abs. 5 SVG durchzuführende Vergleichsberechnung auf der Grundlage des § 55b SVG in der vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 19. Januar 1995 (im Folgenden: SVG 1994) zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt habe. Die Einzelheiten der Ermittlung des Ruhensbetrages ergeben sich aus den Anlagen des Ruhensbescheids. Der Ruhensbetrag erhöhte sich in der Folgezeit aufgrund von Versorgungsanpassungen.
5Mit Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 – beanstandete das Bundesverwaltungsgericht eine aufgrund der dem § 55b SVG gleichlautenden Bestimmung des § 56 BeamtVG durchgeführte Ermittlung der fiktiven Rente, weil das Gesetz die maßgeblichen Rechengrößen nicht selbst bestimmt habe. Zugleich ordnete es an, dass die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Regelung in der Weise anzuwenden sei, dass das Kapital unverzinst bleibe und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen sei. Der Gesetzgeber ergänzte daraufhin § 55b Abs. 4 SVG mit Gesetz vom 5. Februar 2009 um einen Verweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG und setzte diesen rückwirkend zum 28. März 2008 in Kraft. Mit Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 – entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass die in diesen Bestimmungen festgelegte Berechnungsmethode, die auf für Männer und Frauen unterschiedliche allgemeine Sterbetafeln Bezug nehme, gegen das europarechtlich geregelte Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts verstoße. Das habe zur Folge, dass der Ruhensbetrag weiterhin nach den vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 27. März 2008 aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln sei.
6Anknüpfend an diese gerichtlichen Entscheidungen beantragte der Kläger unter dem 28. April 2011 gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG die Neuberechnung des monatlichen Ruhensbetrages nach § 55b SVG rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 sowie die Nachzahlung der auf der Basis der bisherigen Ruhensberechnung zuviel gekürzten Versorgungsbezüge.
7Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid der WBV Süd vom 1. Juli 2011 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Juli 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der WBV Süd vom 29. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Zwar sei der Ruhensbescheid „infolge“ der rückwirkenden Neuregelung des § 55b SVG für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 27. März 2008 rechtswidrig, weil er ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses einer mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden Rechtsgrundlage entbehrt habe. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides, weil keine Umstände vorlägen, die ausnahmsweise zu einer Reduzierung des Ermessens „auf Null“ führten. Denn die Aufrechterhaltung der Ruhensregelung für den streitbefangenen Zeitraum sei nicht schlechthin unerträglich. Die negativen Folgen des Bescheides seien im Wesentlichen dem Kläger selbst zuzurechnen, weil er es in der Hand gehabt habe, den Bescheid anzufechten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei ein Festhalten an dem Bescheid für den Kläger nicht unzumutbar, denn das Bundesministerium der Verteidigung habe auch in vergleichbaren Fällen eine Rücknahme der Ruhensregelung stets abgelehnt.
8Der Kläger hat am 20. September 2011 Klage erhoben und beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 zu verpflichten, seinen Antrag auf Neuberechnung des Ruhensbetrags vom 28. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Nach den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. August 2011 und vom 12. August 2008 würden bei bestandskräftiger Ruhensregelung Anträge auf Neuberechnung des Ruhensbetrages sowohl für die Zeit bis zum 27. März 2008 als auch für die Zeit danach abgelehnt.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der WBV Süd vom 1. Juli 2011 und des Beschwerdebescheides (richtig: Widerspruchsbescheides) der WBV Süd vom 29. August 2011 verpflichtet, den Bescheid vom 29. Juni 2007 teilweise, nämlich für die Zeit ab dem 28. März 2008 aufzuheben und den Ruhensbetrag von diesem Zeitpunkt an neu zu berechnen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
14Gegen das Urteil hat (allein) die Beklagte am 20. August 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 führt sie zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus: Eine Verpflichtung zur Anpassung der Ruhensregelung habe hier nicht bestanden; das Verwaltungsgericht sei somit zu Unrecht von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ ausgegangen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b SVG, auf dessen Grundlage die hier interessierende Ruhensberechnung vorgenommen worden sei, sei durch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht geklärt; in den betreffenden Normenkontrollverfahren sei noch nicht entschieden worden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Verwaltung die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruhe, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen. Bis zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung habe insofern der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit. Für eine Abweichung hiervon sei allerhöchstens dann Raum, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als unabweisbar erscheinen lasse. Das könne in Betracht kommen, wenn bei einem schon vollständigen Aufzehren des Kapitalbetrages der Anspruch auf amtsgemäße Versorgung als Folge des Fortbestandes der Ruhensregelung über viele Jahre und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben sei. Dafür gebe es hier aber keinen Anhalt, auch nicht für eine den Kläger vor diesem Hintergrund treffende existenzielle, zumindest schwerwiegende finanzielle Notlage. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Zweifel an der Europarechtskonformität der Gesetzeslage führten in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht auf ein anderes Ergebnis, zumal noch keine einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliege. Schließlich unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013– 2 C 47.11 – gewesen sei. Denn hier gehe es anders als dort um einen bestandskräftigen Ruhensbescheid.
15Die Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt dazu vor: Der zugrunde liegende Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 erweise sich aus entsprechenden Gründen als rechtswidrig, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für den dortigen Fall mit Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – aufgezeigt habe. Weder habe die Beklagte einen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festgelegt noch habe die Kapitalabfindung für die Zeit der Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand dynamisiert werden dürfen. Durch diesen rechtswidrigen Bescheid werde er sein Leben lang finanziell belastet. Dies führe auf einen unerträglichen Zustand, auch wenn der ihm ausbezahlte Kapitalbetrag derzeit noch nicht in vollem Umfang aufgezehrt sei. Letzteres werde aber in wenigen Jahren der Fall sein mit der Folge, dass jedenfalls dann rechtswidrig in seinen erdienten und verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruch eingegriffen werde. Nach einer der Berufungserwiderung beigefügten Aufstellung habe er bis einschließlich September 2015 bereits eine Gesamtsumme von 51.984,25 Euro – das entspreche 101.6772,36 DM – von seiner Kapitalabfindung in der Gesamthöhe von 159.441,82 DM „zurückgezahlt“. Aber auch schon jetzt sei der inzwischen bei über 600 Euro liegende monatliche Ruhensbetrag für ihn insofern von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, als er 15% seines Ruhegehaltes ausmache. Auf die Argumentation der Beklagten zur Steuerung des Rücknahmeermessens in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Nichtigkeitsfeststellung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht komme es davon ausgehend nicht mehr an. Im Übrigen sei hier der Gesetzgeber einer solchen Nichtigkeitserklärung lediglich zuvorgekommen, indem er rückwirkend zum 28. März 2013 eine Ergänzung des § 55b SVG durch einen Hinweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG vorgenommen habe. Ein auf einer wie hier nach (fach-)gerichtlicher Beanstandung vom Gesetzgeber aufgehobenen bzw. geänderten Norm beruhender Verwaltungsakt könne keinesfalls mehr Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen sein.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.
23Der Kläger dringt mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juni 2007 entgegen dem Ausspruch des Urteils erster Instanz auch für die im Berufungsrechtszug allein noch streitgegenständliche Zeit ab dem 28. März 2008 nicht durch. Er hat bezogen auf diesen Zeitraum aber gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts berücksichtigende ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme des Ruhensbescheids.
24Grundlage des klageweise verfolgten Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 ist § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Bundes (im Folgenden: VwVfG). Hiernach kann – was auch als Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bezeichnet wird – ein unanfechtbarer, also bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25Der gegenüber dem Kläger ergangene Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 ist ein im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (von Anfang an) rechtswidriger Verwaltungsakt (nachfolgend 1.). Die Beklagte hat über den Antrag vom 28. April 2011 auf Rücknahme dieses Verwaltungsakts nicht ermessensfehlerfrei entschieden und ist daher zu einer Neubescheidung verpflichtet (nachfolgend 2.). Die weitergehenden Voraussetzungen für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ zugunsten des Klägers liegen hier aber nicht vor (nachfolgend 3.). Im Rahmen der Neubescheidung des Rücknahmeantrags des Klägers wird die Beklagte die nachfolgend unter 4. wiedergegebenen Erwägungen zu berücksichtigen haben.
261. Der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007, ein zur Minderung der ausgezahlten Versorgung führender und insofern den Kläger belastender Verwaltungsakt, ist ein im Sinne des § 48 VwVfG vom Zeitpunkt seines Erlasses an rechtswidriger Dauerverwaltungsakt.
27Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits auf der Ebene der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts. Auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden (formellen) Gesetzesnormen und die daran anknüpfende Steuerung des Rücknahmeermessens,
28vgl. zu Letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 25 ff.,
29sowie auf einen etwaigen Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts kommt es daher nicht an.
30Der rechtliche Ausgangspunkt des Ruhensbescheides findet sich in der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 SVG in der bei Erlass des Ruhensbescheides anzuwendenden Fassung. Nach dessen Satz 1 findet § 55b SVG (das bezieht sich auf die ab 1. Januar 1999 geltende Fassung) Anwendung, soweit Zeiten im Sinne dieser Vorschrift erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind, was vorliegend keine Rolle spielt. Maßgebend ist daher Satz 2, wonach im Übrigen § 55b in der von 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung (Fassung 1992) anzuwenden ist (Ausgangsberechnung), es sei denn, die Anwendung des § 55b in der von Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (Fassung 1994; Vergleichsberechnung) ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Satz 3 ordnet an, dass § 94b Abs. 5 SVG bei der Anwendung des Satzes 2 unberührt bleibt (mit Ausnahme von Zeiten, die erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind, was hier ebenfalls ohne Bedeutung ist). Der hier allenfalls interessierende § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG bezieht sich auf die Ausgangsberechnung und bestimmt Folgendes: Bei Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b SVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (Vomhundertsatz 2,14); soweit Zeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 SVG nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass u.a. an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 tritt.
31Demzufolge ist der Ruhensbetrag auf der Grundlage zweier miteinander zu vergleichender Berechnungen zu ermitteln, wobei die für den Versorgungsempfänger günstigere Berechnung den Ausschlag gibt. Die Beklagte hat in ihrer dem Bescheid vom 29. Juni 2007 als Anlage beigefügten Berechnung in Anwendung des § 55b SVG Fassung 1992 auf der Grundlage eines mit einem Verwendungszeitraum von sechs vollen Jahren multiplizierten Minderungssatzes von 11,25 Prozent einen monatlichen Ruhensbetrag in Höhe von (seinerzeit) 492,69 Euro errechnet (Ausgangsberechnung). Diesen Betrag hat sie der getroffenen Ruhensregelung auch im Ergebnis zugrunde gelegt, weil die Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 55b SVG Fassung 1994 nach Auffassung der Beklagten nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hat. Namentlich ergab sich aus dieser Vergleichsberechnung kein für den Kläger günstigerer monatlicher Ruhensbetrag; vielmehr ergab sich mit Blick auf die Ermittlung eines Mindestruhensbetrages (§ 55b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG Fassung 1994) derselbe Monatsbetrag.
32Der Senat kann offen lassen, ob bereits die Ausgangsberechnung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Dies kommt allerdings in Betracht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auf Nachfrage des Senats im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 die Auffassung vertreten hat, im Falle des Klägers sei § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG mit dem Verweis auf § 94b Abs. 5 SVG anwendbar gewesen. In diesem Falle wäre die dem Ruhensbescheid zugrunde gelegte Ausgangsberechnung fehlerhaft. Diese berücksichtigt nämlich für die vollen Dienstjahre, die der Kläger bei der NAMSA verbracht hat, den einheitlichen Multiplikator 1,875. Auf der Grundlage des § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG hätte für die Jahre bis einschließlich 1991 jedoch der Mulitiplikator 2,14 und für die nachfolgenden Dienstjahre der Mulitiplikator 1,00 angesetzt werden müssen, woraus sich insgesamt ein um etwa 60 Euro niedrigerer Ruhensbetrag errechnet hätte. Bedenken gegen diesen Ansatz ergeben sich allerdings daraus, dass die Vorschrift des § 94b SVG nach dessen Abs. 3 Satz 1 wohl nur Anwendung findet, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis Ende 1991 anwendbaren, degressiv verlaufenden Ruhegehaltssatzkurve zu einem für den betroffenen Beamten günstigeren Ergebnis führt als die ab 1992 durchzuführende lineare Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
33Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 1996 – 10 A 10751/96 –, juris, Rn. 25.
34Ausweislich der dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 27. Juni 2007 beigefügten Berechnung des Ruhegehaltssatzes erreichte der Kläger aber schon bei linearer Berechnung den maximalen Ruhehaltssatz von 75 vom Hundert, so dass in seinem Fall der Ruhegehaltssatz nicht nach § 94b SVG berechnet wurde. Letztlich bedarf die Anwendung des § 94b SVG und namentlich seines Absatzes 5 aber keiner Entscheidung. Der Ruhensbescheid erweist sich auch bei unterstellter rechtsrichtiger Berechnung des Ruhensbetrages in der Ausgangsberechnung als rechtswidrig, weil die erforderliche Vergleichsberechnung zum Nachteil des Klägers fehlerhaft durchgeführt worden ist.
35Denn die auf der Grundlage der Fassung 1994 des § 55b SVG durchzuführende Vergleichsberechnung erweist sich auch in der von der Beklagten angenommenen Situation der einander der Höhe nach entsprechender Monats(end)beträge aus einem anderen, offenbar von der Beklagten nicht mit bedachten Gesichtspunkt als für den Kläger günstiger. Im Ergebnis hätte die Beklagte deswegen nicht die Fassung 1992, sondern die Fassung 1994 des SVG als nach der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG für die Ruhensberechnung maßgebliche Gesetzesfassung dem Ruhensbescheid zugrunde legen müssen.
36Das vollständige Aufzehren der verrenteten Kapitalabfindung muss – auch in zeitlicher Hinsicht – die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der in dem betreffenden Versorgungsfall anfallenden Ruhensbeträge nach § 55b SVG bilden. Das folgt bei Soldaten, für die – und sei es auch nur im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip – das Soldatenversorgungsgesetz in den ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassungen Anwendung findet, unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 55 Abs. 4 Satz 1 SVG mit der dortigen Verweisung (u.a.) auf den Absatz 1 der Norm. Im Satz 3 des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf (Hervorhebung durch den Senat).
37Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in den Fällen der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt der Ruhensbescheid den Zeitpunkt festlegen (und somit auch angeben), zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten endet (Endzeitpunkt). Diese Festlegung hat regelmäßig auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Beamte oder Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Ein anderer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn etwa infolge eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhebetrags der in Rede stehende Kapitalbetrag schon vor dem vorgenannten Zeitpunkt vollständig abgegolten sein wird.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18 und 22.
39Die zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Soldaten oder Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen deswegen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne eine vollständige Kompensation stellt sich nämlich als eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gedeckt wird bzw. bei Soldaten – unter Anwendung entsprechender Maßstäbe – ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.
40Demgegenüber enthielt das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 1992 (und davor) an der betreffenden Stelle eine Verweisung lediglich auf den § 55b Abs. 1Satz 1. Wesentlich diesem Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, dass eine Auslegung des damaligen einfachen Gesetzesrechts– auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung – nicht auf die Geltung der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Kappungsgrenze auch in der Fallgruppe der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt führen könne, vielmehr das damalige Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 10 ff.
42Daraus ergibt sich, dass – Fragen der Verfassungskonformität des einfachen Gesetzesrechts angesichts der noch fehlenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeklammert – Betroffene erst ab der Fassung 1994 des § 55b SVG davon „profitieren“ können, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Soweit darauf aufbauend in dem Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen ist, wirkt sich das bei wertender Betrachtung für den Betroffenen positiv, nämlich im Sinne einer Absicherung seiner Rechtsstellung, aus.
43Somit hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung nach der Fassung 1994 des § 55b SVG die Laufzeit der Ruhensbeträge von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen. Das hätte sich für den Kläger im Verhältnis zu der Fassung 1992 des § 55b SVG günstig ausgewirkt. Infolgedessen hätte die Fassung 1994 dem Ruhensbescheid einschließlich der dortigen Berechnung des Ruhensbetrags als hier im Sinne des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG maßgeblich zugrunde gelegt werden müssen. Das hätte – mit Blick auf die Mindestruhensbetragsregelung – zwar nicht zu einem abgesenkten Monatsbetrag des Ruhens, wohl aber zu einer Begrenzung des Gesamtruhensbetrages durch die Bestimmung eines Endzeitpunktes geführt. Weil dies nicht geschehen ist, erweist sich der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 als rechtswidrig.
44Auf weiter hinzutretende Rechtsfehler kommt es, um die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieses Ruhensbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu begründen, nicht an. Der Senat merkt allerdings an, dass sich zwei noch in Betracht zu ziehende Fehler in dem konkreten Fall auf das Ergebnis der Ruhensregelung nicht ausgewirkt haben.
45Für die erfolgte „Dynamisierung“, also Verzinsung des Kapitalbetrags für die Zeit zwischen seiner Auszahlung im Jahr 1995 und dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand im Jahr 2007 fehlte es bis einschließlich 27. März 2008 an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage und die seither geltende gesetzliche Regelung ist auf Soldaten, die sich wie der Kläger am 28. März 2008 bereits im Ruhestand befanden, nicht anzuwenden.
46Vgl. zum entsprechend ausgestaltet gewesenen Beamtenversorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 11, 12, und zur Verfehlung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts bereits vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 24 ff.
47Die Vergleichsberechnung der Beklagten geht demzufolge von einem zu hohen Kapitalbetrag (statt 93.735,33 Euro hätten nur 81.521 Euro berücksichtigt werden dürfen) aus, weswegen auch der angenommene verrentete Kapitalbetrag von 710,96 Euro entsprechend zu hoch ausgefallen ist. Das hat sich hier aber im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Vergleichsberechnung nach mehreren weiteren Rechenschritten auf den mit 492,69 Euro ermittelten Mindestruhensbetrag geendet hat. Der Mindestruhensbetrag war aber vorliegend in der schon für die Ausgangsberechnung vorgesehenen Art, für die die Dynamisierung keine Rolle spielt, zu berechnen.
48Des Weiteren verstieß es hier zunächst gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, dass die wesentlichen Determinanten für die Verrentung des Kapitalbetrages nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruhten, sondern vom Dienstherrn selbsttätig gesetzt worden waren.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 25, 30 ff.
50Der insofern im Erlasszeitpunkt rechtswidrige Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 ist aber – für den gesamten im Berufungsrechtszug streitgegenständlichen Zeitraum – mit Wirkung vom 28. März 2008 in diesem Punkt vom Grundsatz her rechtmäßig geworden, weil der Gesetzgeber rückwirkend zu jenem Zeitpunkt die erforderlichen gesetzlichen Festlegungen mit Gesetz vom 5. Februar 2009 geschaffen hat (durch § 55b Abs. 4 Satz 3 SVG, der u.a. auf § 55a Abs. 1 Satz 9 verweist, der seinerseits Vorschriften des Bewertungsgesetzes in Bezug nimmt). Diese Rechtsänderung, welche die bisherige Praxis der Beklagten gesetzlich normierte, ist auch für die Ruhestandsbeamten bzw. Soldaten im Ruhestand zu berücksichtigen, die wie der Kläger am 28. März 2008 vorhanden waren.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 15, 16.
52Dass im Falle des Klägers eine Verzinsung während der ersten 9 Monate nach Beginn des Ruhestandes nicht vorgenommen werden durfte, ist in diesem Zusammenhang ein vernachlässigbarer Faktor, der nicht zu einem unterhalb von 492,69 Euro liegenden Monatsbetrag geführt haben dürfte.
532. Die Beklagte hat das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen, den Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 (teilweise) zurückzunehmen, um ihn – hier durch Festlegung eines Endzeitpunktes für den Ruhenszeitraum – der maßgeblichen Rechtslage anzupassen, nicht fehlerfrei ausgeübt. Das betrifft gerade den hier noch streitbefangenen Zeitraum ab dem 28. März 2008.
54Der Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 verhält sich überhaupt noch nicht zu der Frage der Rücknahme nach § 48 VwVfG, sondern bezieht sich ausschließlich auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2011 wird dann zwar die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG behandelt. Es ist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich (nur) davon die Rede, der Ruhensbescheid vom 29. Juni 2007 erweise sich infolge der rückwirkenden Neuregelung des § 55b SVGfür die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 27. März 2008 als rechtswidrig (Hervorhebung durch den Senat). Zur Begründung ist angegeben, der Bescheid habe im Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrt, denn die bei der Ermittlung des Ruhensbetrages angewandte Berechnungsmethode habe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 nicht mit der Rechtsordnung in Einklang gestanden.
55Dies zugrunde gelegt, ist auch im Widerspruchsbescheid nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte hinsichtlich der Zeit ab dem 28. März 2008 überhaupt eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage einer Rücknahme des Ruhensbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG getroffen hat. Denn offenbar hatte sie für jenen Zeitraum bereits das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – als Voraussetzung seiner Rücknahme – verneint.
563. Allerdings vermag der Senat – insofern abweichend von dem erstinstanzlichen Urteil – nicht festzustellen, dass sich das Rücknahmeermessen der Beklagten zugunsten des Klägers „auf Null“, also in Richtung auf einen strikten Anspruch auf Rücknahme, reduziert hat. Die betreffende Beurteilung hat für die vorliegende Verpflichtungsklage von den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auszugehen, weil das einschlägige materielle Recht keinen davon abweichenden Zeitpunkt bestimmt.
57Wie das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, ist der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Rechtsverstoß als solcher prinzipiell noch kein ausreichender Grund für eine Ermessensreduzierung. Vielmehr räumt der Gesetzgeber bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes bzw. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit– jeweils als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips – einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben.
58Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 = juris, Rn. 80, und Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 1982/01 –, BVerfGE 117, 302 = juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, NVwZ 2011, 888 = ZBR 2012, 35 = juris, Rn. 14.
59Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab.
60Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 11, m.w.N.
61Unbeschadet der insoweit – zumindest als etwaiges Korrektiv – stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalles haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die geforderte Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Hierunter fällt etwa, dass die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint, dass der Verwaltungsakt schon im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war oder dass das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt.
62Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 –, ZBR 2013, 309 = juris, Rn. 37, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
63Ferner kommt eine Ermessensreduzierung in Anwendung des Gleichheitssatzes in Betracht, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückgenommen hat.
64Schließlich ist für die Abwägung der oben genannten widerstreitenden Rechtsgüter auch von Bedeutung, ob es um eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, namentlich schon vom Erlasszeitpunkt an, oder aber (nur) um eine solche mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an bzw. für die Zukunft geht.
65Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –, juris,Rn. 31 ff. bzw. 41 ff.
66Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kommt dabei namentlich bezogen auf die Vergangenheit ein besonderes und insoweit zumeist überwiegendes Gewicht zu. Das hat vor allem Bedeutung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
67Eine zeitliche Zäsur besonderer Art greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Fallgruppe derjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, deren Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass sie auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sind, wobei die Frage eines Verfassungsverstoßes im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht abschließend geklärt war. Insoweit gilt, dass es unter Orientierung an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Determinierung des Rücknahmeermessens maßgeblich auf den Zeitpunkt des Nichtigkeitsausspruchs durch das Bundesverfassungsgericht ankommt. Während die Verwaltung für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ermessensfehlerfrei ablehnen kann, wenn nicht sogar ablehnen muss (Rückabwicklungsverbot), setzt sich für die Zeit danach der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch, ist also der bestandskräftige Verwaltungsakt im Regelfall ab diesem Zeitpunkt an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen.
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012– 2 C 59.11 –, BVerwGE 145, 14 = NVwZ 2013, 444 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2012– 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 24 ff., und auch bereits vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, sowie den Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 5.13 –, ZBR 2013, 306 = juris, Rn. 10 f.
69Hiervon ausgehend gibt es für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers bezüglich einer die Zeit ab dem 28. März 2008 betreffenden Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juli 2007 unter dem Blickwinkel einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der in dem Ruhensbescheid angewendeten Rechtsgrundlagen derzeit (noch) keinen Raum. Allerdings sind vor dem Bundesverfassungsgericht Normenkontrollverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 843) sowie in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) und– bei paralleler Rechtslage – der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 2BeamtVG in der bis zum 31. Januar 1991 geltenden Fassung anhängig (die dortigen Aktenzeichen lauten 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14).
70Vgl. die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 – 10 A 10757/11.OVG – (n.v.) und des VG München vom 18. November 2014 – M 21 K 12.2042 –, juris.
71Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit eine mögliche Nichtigkeitsfeststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen steht bisher aber noch aus.
72Auch nach allgemeinen Grundsätzen im Wege einer Gewichtung der widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen unter Berücksichtigung der anerkannten Fallgruppen ergibt sich für die Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht, dass die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nur durch die Rücknahme des Ruhensbescheids hätte rechtmäßig ausüben können.
73Zunächst besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte den Fall des Klägers zu dessen Nachteil – und dabei ggf. zugleich treuwidrig – anders behandelt hätte als sonstige Fälle, die mit diesem Fall wesentlich vergleichbar sind.
74Es lässt sich ferner nicht eindeutig bejahen, dass der hier in Rede stehende Ruhensbescheid nach § 55b SVG von Anfang an als offensichtlich rechtswidrig zu bewerten oder eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit jedenfalls zum 28. März 2008 eingetreten ist. Insofern ist vorliegend zu bedenken, dass die von der Beklagten durchgeführte Ausgangsberechnung des Ruhensbetrages nach dem unter 1. Ausgeführten jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die der Vergleichsberechnung anhaftenden Rechtsanwendungsfehler sind entweder erst etliche Jahre später in der Rechtsprechung klar hervorgetreten,
75vgl. für die Notwendigkeit der Bestimmung eines Endzeitpunktes für die Verrentung eines Kapitalbetrages BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18,
76oder haben sich wie die rechtswidrige Dynamisierung des Kapitalbetrages oder das Fehlen gesetzlicher Determinanten seiner Verrentung im Fall des Klägers im Ergebnis auf den Ruhensbetrag nicht ausgewirkt.
77Im Übrigen kann in die Ermessenserwägungen eingestellt werden, dass es eine Reihe von (verfassungsrechtlichen und/oder unionsrechtlichen) Rechtsbedenken gibt hinsichtlich der für die Fallgruppe der Kapitalbeträge im Gesetz bestimmten konkreten Berechnungsfaktoren und -größen für das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG. Das bezieht sich namentlich auf die im Wege der Verweisung auf die Maßstäbe des § 14 des Bewertungsgesetzes erfolgten Vorgaben wie den fixen Zinssatz von 5,5 % für die Verrentungsphase und die Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 23 ff.; ferner etwa auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 –, IÖD 2011, 137 = juris, Rn. 32 ff., insb. 54 ff.
79Auch steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- und Soldatenversorgungsrechts noch aus. Die Beklagte kann diese Gesichtspunkte unter dem Blickwinkel in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen, dass eine zeitnahe Aufhebung des Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 und eine Neuberechnung und -regelung des Ruhensbetrages auf der Grundlage des einfachgesetzlich geltenden Rechts ihrerseits sogleich wieder angreifbar wäre und auch neue Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen könnte.
80Ist allerdings der Kapitalbetrag (einschließlich einer gesetzlich vorgegebenen Verzinsung in der Verrentungsphase) durch das Ruhen von Versorgungsbezügen aufgezehrt, tritt dieser Aspekt in den Vordergrund der Ermessensausübung. Das hängt damit zusammen, dass es hier um Dauerverwaltungsakte mit einer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mitunter ganz erheblichen finanziellen Bedeutung für den betroffenen Versorgungsempfänger geht. Relevante Faktoren für diese Bedeutung sind zum einen die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages (in Relation zum gezahlten Ruhegehalt), zum anderen – und gerade dies in besonderem Maße – aber auch die (Gesamt-)Dauer des Ruhenszeitraums. Denn die durch das Ruhen der Bezüge für den Betroffenen in den Rücknahmefällen rechtswidrig ausgelöste Belastung summiert sich in der Regel über eine Vielzahl von Jahren, wenn nicht häufig sogar Jahrzehnten. Gerade daraus kann sich im Ergebnis die objektive Unerträglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung eines solchermaßen belastenden rechtwidrigen Zustandes in Abwägung mit der Bestandskraft zugrunde liegender Bescheide ergeben. Denn es geht hier nicht um die Kürzung irgendwelcher Zahlungen. Inmitten steht vielmehr der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Beamten und Soldaten auf eine gesetzmäßige und ungeschmälerte Versorgung.
81Der Senat bewertet in diesem Zusammenhang namentlich solche Eingriffe in den Versorgungsanspruch als schlechthin unerträglich, welche im Wesentlichen nur mit Blick auf die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts fortgesetzt werden, obwohl der tragende Grund und Zweck für ein Fortdauern der Ruhensregelung schon klar entfallen ist. Das meint die Fälle, in denen der ehedem an Versorgungs statt empfangene Kapitalbetrag auf der Grundlage einer an den gesetzlichen Maßgaben orientierten Verrentungsberechnung bereits vollständig abgeschmolzen, also aufgebraucht ist, gleichwohl die Ruhensregelung aber noch weiter aufrecht erhalten wird. Durch ein solches Vorgehen werden die Betroffenen typischerweise deutlich stärker belastet als bei einem etwa infolge unrichtiger Berechnung „nur“ zu hoch angesetzten monatlichen Ruhensbetrag in der Phase vor dem Erreichen des Zeitpunktes des vollständigen Aufzehrens des Kapitalbetrags. Denn in der Phase nach jenem Zeitpunkt erweisen sich alle weiterhin einbehaltenen Ruhensbeträge in ihrem vollen Umfang als unberechtigt. Dieser besonders gewichtige Umstand rechtfertigt es, an ihn bereits regelmäßig– und nicht nur bei im Einzelfall besonders hohen Monatsbeträgen – eine zeitliche Zäsur für ein „auf Null“ reduziertes Rücknahmeermessen zu knüpfen. Das meint, dass der Dienstherr dann, wenn dieser Zeitpunkt erreicht ist, die Rücknahme des Ruhensbescheides in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei wird ablehnen können.
82Die vorstehenden Erwägungen erlangen vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen wie hier in dem Ruhensbescheid rechtswidrig von vornherein kein Endzeitpunkt festgelegt wurde. Denn gerade dort kommt es wesentlich darauf an, ob der Ruhensbescheid über den Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrags hinaus aufrechterhalten worden ist bzw. wird.
83Die zur Ermittlung dieses Zeitpunkts nötige Berechnung zu erstellen, fällt in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn. Über das Ergebnis dieser Berechnung ist der Soldat (bzw. Beamte) im Rahmen des dienstlichen Fürsorge- und Treueverhältnisses rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Monate vor dem Erreichen des Zeitpunkts des „Umschlagens“, in Kenntnis zu setzen, damit er darauf ggf. mit einem Rücknahmeantrag und der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes reagieren kann, wenn die Behörde sich nicht von sich aus zur Rücknahme des Ruhensbescheides entschließt.
84Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 25. September 2015, Seite 4) unter ergänzender Bezugnahme auf die beigefügte Anlage K 1 – Aufstellung der bisherigen Abzüge bis einschließlich September 2015 – selbst mitgeteilt, dass der von ihm erhaltene Kapitalbetrag noch nicht aufgezehrt sei, sondern dies (bei einer keine Verzinsung enthaltenen Berechnung) erst in etwa vier Jahren eintreten werde. Dies ist anhand des mit beigefügten Zahlenwerks nachvollziehbar. Da die mündliche Verhandlung vor dem Senat nur ca. vier Monate später stattgefunden hat, hat sich daran in der Zwischenzeit nichts Wesentliches geändert. Damit liegt derzeit aber (noch) kein Sachverhalt vor, der das Ermessen der Beklagten in Richtung auf die Rücknahme des Ruhensbescheides vom 29. Juni 2007 als einzige rechtmäßige Entscheidung reduziert hat. Etwaige sonst durchgreifende Gesichtspunkte, z.B. besondere einzelfallbezogene Härtegründe, die ggf. auch eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zur Folge gehabt haben könnten, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deswegen muss der Senat in diesem Zusammenhang nicht abschließend darüber entscheiden, ob auch in einem Hauptsacheverfahren ein Fall der Ermessensreduzierung „auf Null“ anzunehmen ist, wenn der Betroffene durch eine ungerechtfertigt aufrechterhaltene Ruhensregelung nach § 55b SVG (im Einzelfall) in eine existenzielle, zumindest aber schwerwiegende finanzielle Notlage gerät.
85Vgl. in diesem Zusammenhang – dort allerdings Eilverfahren betreffend – die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12, 1 B 1318/12 und 1 B 1311 B 1319/12 –, jeweils juris, Rn. 22 (vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine durch das bisherige Fehlen der Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht nicht gesperrte vorläufige Regelung im Verfahren nach § 123 VwGO).
864. Bei ihrer Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 29. Juni 2007, was den Zeitraum ab dem 28. März 2008 betrifft, wird die Beklagte Folgendes zu beachten haben: Sie muss zunächst eine Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch bezogen auf den o.g. Zeitraum treffen. In diese Entscheidung muss sie gewichtend die abwägungsrelevanten Ermessensgesichtspunkte einstellen, die für bzw. gegen eine Rücknahme sprechen. Welche das sind, ergibt sich hier im Wesentlichen aus den vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 3. der Entscheidungsgründe dieses Urteils. Davon ausgehend kommt hier insbesondere dem Gesichtspunkt des vollständigen Aufzehrens/Abschmelzens des Kapitalbetrags im Sinne einer zeitlichen Zäsur Bedeutung zu. Diesen Zeitpunkt wird die Beklagte rechnerisch konkret bestimmen müssen, und zwar unter Durchführung einer Verrentung des für die Phase bis zum Ruhestand nicht „dynamisierten“ vom Kläger erhaltenen, bis zum 28. März 2008 bereits zu einem Teil abgeschmolzenen und auch in der Folgezeit weiter abschmelzenden Kapitalbetrags. Die nähere Bestimmung des Verrentungszeitraums und die Höhe einer darauf bezogenen Verzinsung haben sich, solange die hier anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig erklärt worden sind, nach dem einschlägigen Gesetzesrecht in der für diesen Fall anwendbaren Fassung zu richten, mit Blick auf die Heranziehung von Sterbetafeln allerdings unter Beachtung eines ggf. bestehenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts. Über das Ergebnis der Berechnung hat die Beklagte den Kläger, wie hier schon an anderer Stelle bemerkt, rechtzeitig vorab in Kenntnis zu setzen.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.