Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2004 - 4 S 1438/03

published on 14/09/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2004 - 4 S 1438/03
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet.

Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger war seit 1984 Erster Beigeordneter der Beklagten. Seine zweite Amtszeit ist am 01.01.2000 abgelaufen. Am 22.08.1999 bewarb er sich für eine weitere Amtszeit von acht Jahren, am 12.10.1999 wurde er wiedergewählt. Am 10.01.2000 wurde er vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 zum Ersten Beigeordneten ernannt.
Am 25.01.2000 beantragte der Kläger, zum 02.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid der Beklagten vom 14.02.2000 lehnte diese den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht nach § 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand getreten, denn es komme wie sonst auch die Vorschrift des § 132 LBG zur Anwendung, weil er erneut zum Ersten Beigeordneten - und damit in dasselbe Amt - berufen worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.05.2000 änderte der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag dahingehend, dass die Beklagte feststellen solle, dass die Voraussetzungen für seinen Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 vorgelegen hätten. Zur Begründung führte er aus, das Beamtenverhältnis sei ab dem 02.01.2000 unterbrochen gewesen, da er nicht ernannt gewesen sei, weshalb er - da auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 LBG erfüllt gewesen seien - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Die Voraussetzungen des § 132 LBG lägen nicht vor, da dieser nur den Fall regele, dass ein Beamter im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit unmittelbar berufen werde. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.
Der am 17.04.2001 erhobenen, zuletzt auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 und des Bestehens des Ruhestands seit dem 02.01.2000 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 02.01.2000 vorgelegen haben. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.06.2003 - 4 S 1050/03 - hat der erkennende Senat die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich -,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2000 festzustellen, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befindet;
die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Antrag, mit dem er die Feststellung begehrt habe, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, als unzulässig abgewiesen. So seien alle Beteiligten von Anfang an der Auffassung gewesen, dass er mit der Klage die Feststellung des Bestehens des Ruhestands ab dem 02.01.2000 auf Dauer begehre. Da er zum 02.01.2000 in den Ruhestand getreten sei, befinde er sich auch heute noch im Ruhestand. Dieser Status könne ihm nämlich nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift wieder genommen werden, die es im Landesbeamtengesetz nicht gebe. Insbesondere sei § 56 Abs. 4 LBG nicht anwendbar. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien. Das Beamtenversorgungsgesetz kenne im Übrigen ein Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Beamtenverhältnis. Bei dem Eintritt in den Ruhestand nach § 131 Abs. 1 LBG handele es sich um einen solchen auf Dauer, wie sich auch dem Wortlaut des § 133 Satz 2 LBG entnehmen lasse. Zwar habe er derzeit aufgrund der Dienstbezüge keinen Anspruch auf Ruhegehalt, da er jedoch jederzeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 42 LBG beantragen könne, habe dies zur Folge, dass sein Anspruch auf Ruhegehalt wieder auflebe. Darin sei auch sein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, zu sehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
12 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
13 
Sie trägt vor, sie sehe sich vor dem Hintergrund der durch die Rechtsaufsichtsbehörden eingenommenen Rechtsstandpunkte nicht in der Lage, dem Klagebegehren des Klägers zu entsprechen. Unabhängig davon sei sie jedoch der Auffassung, dass der Kläger mit Ablauf des 01.01.2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. § 132 LBG sei nicht anwendbar, da die dortigen Regelungen nur dann eingreifen würden, wenn der Beamte auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand treten würde. Nur in diesen Fällen der Entlassung kraft Gesetzes komme überhaupt eine Diskussion über die Frage, ob der Betroffene „im Anschluss“ für eine weitere Amtszeit berufen worden sei, in Betracht. Wegen des § 131 Abs. 1 LBG halte der Gesetzgeber hingegen die Unterbrechungswirkung bei Beamten auf Zeit aufrecht, damit diese bei Vorliegen der Ruhestandsvoraussetzungen entscheiden könnten, ob sie in den gesetzlichen Ruhestand treten oder eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Zeit annehmen würden. Im letzteren Fall könnten sie zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit die Entlassung beantragen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt bestünde. Andernfalls würden Beamte auf Zeit, die nach zwei Amtsperioden ihren Dienst aufgäben, zur Ruhe gesetzt, während Beamte, die sich zum weiteren Dienst auf Zeit entschließen würden, erst dann einen Anspruch auf Zurruhesetzung hätten, wenn eine weitere Amtszeit (von acht Jahren) abgelaufen sei.  
14 
Der Beigeladene beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Er trägt vor, ein Beamter auf Zeit, der nach Ablauf seiner Amtszeit die sonstigen Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBG erfülle, trete dennoch nicht in den Ruhestand, wenn er im Anschluss an diese Amtszeit in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werde. Die §§ 131, 132 LBG seien dahingehend ergänzend auszulegen. Denn § 131 LBG sei eine Schutzvorschrift zugunsten von Wahlbeamten, die nach Ablauf der Amtszeit weder dienstunfähig seien noch die Altersgrenze erreicht hätten. Dieses Schutzes bedürfe der Zeitbeamte jedoch nicht, der sich aufgrund seines eigenen Entschlusses erneut für das Amt zur Verfügung stelle. Er scheide gar nicht aus seinem Amt aus, wenn sich eine weitere Amtszeit anschließe. Der Beamte sei insoweit auch an seine Entscheidung gebunden. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich, dass ein Beamter nicht zeitgleich ein Amt fortführen und aus diesem in den Ruhestand treten könne. So bestimme § 50 Abs. 1 LBG, dass ein Beamter mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand kraft Gesetzes trete. Stimme er jedoch einer Fortführung seiner Dienstgeschäfte zu, verschiebe sich nach § 51 LBG der Eintritt in den Ruhestand. In § 42 Abs. 3 Satz 2 GemO sei für Bürgermeister geregelt, dass die Amtszeit mit dem Amtsantritt beginne und sich im Fall der Wiederwahl die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit anschließe. Werde die Wahl angefochten, könne ein Amtsantritt und somit der Beginn des neuen Beamtenverhältnisses erst nach Rechtskraft der Wahl erfolgen, weshalb in diesen Fällen das Beamtenverhältnis nach § 132 LBG als nicht unterbrochen gelte. § 132 LBG sei deshalb eine Ausnahmevorschrift auch zu § 131 LBG. Der Anschluss im Sinne des § 132 Satz 2 LBG könne sich auch zeitlich verzögern, der Gesetzgeber gehe inzident davon aus, dass es zwischen den Amtszeiten zu einer zeitlichen Zäsur kommen könne und ermögliche durch die Norm einen, wenn auch nur fiktiven unmittelbaren Übergang. Sowohl nach dem Wortlaut des § 132 Satz 1 LBG als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge sei nicht ein unmittelbarer Anschluss zu fordern. Es bestehe auch ein praktisches Bedürfnis für eine solche Auslegung, da es zu Verzögerungen bei der formellen Bestätigung der Amtszeit kommen könne.  
18 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts samt Anlagen und die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
19 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers einstimmig für begründet, die Berufung des Beigeladenen sowie die Anschlussberufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als teilweise unzulässig abgewiesen (1.). Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger befindet sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand. Dementsprechend kann die hinsichtlich des Vorliegens des Ruhestandes erstrebte Feststellung (§ 43 VwGO) getroffen werden (2.).
20 
Die ebenfalls zulässige Berufung des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten haben hingegen keinen Erfolg (3.).
21 
1. Die Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Indem der Kläger geklärt wissen will, ob er sich seit dem 02.01.2000 (und damit auf Dauer) im Ruhestand befindet, begehrt er die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses.
22 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat nicht über den am 02.05.2000 eingegangenen Widerspruch bei Klageerhebung am 17.04.2001 und damit nicht innerhalb von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden, vgl. §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68, 75 Satz 2 VwGO. Einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hat sie nicht vorgetragen, ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
23 
Das Begehren des Klägers war auch von Anfang an auf die Feststellung eines seit dem 02.01.2000 bestehenden dauerhaften Ruhestandes gerichtet und Gegenstand des Vorverfahrens. Für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts findet sich weder im Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand vom 25.01.2000 noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 01.05.2000 eine Grundlage.
24 
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Demnach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1990, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 und vom 12.12.2001, BVerwGE 115, 302 m.w.N.). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40). Die Auslegung muss sich insoweit auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Beschluss vom 03.12.1998, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O.).
25 
Nach diesen Maßstäben sind der Antrag des Klägers vom 25.01.2000 und sein Widerspruch im Schreiben vom 01.05.2000 auslegungsbedürftig. Deren Wortlaut ist bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig. Gleichwohl lassen die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach § 132 Satz 2 LBG nicht dazu dienen könne, eine nicht erfolgte Ernennung nach § 12 LBG zu ersetzen, nur den Schluss zu, dass sein Rechtsschutzziel darauf gerichtet ist, bestätigt zu bekommen, dass er trotz seiner späteren erneuten Ernennung zum Beamten auf Zeit auf Dauer in den Ruhestand getreten ist. Denn nur so kann der Kläger die von ihm erstrebte Sicherheit bei seinen Überlegungen, ob er im Anschluss an eine (beantragte) Entlassung Ruhegehalt erhalten würde, erlangen. Dies haben auch die Beklagte und der Beigeladene von ihren Empfängerhorizonten aus betrachtet so aufgefasst. Wäre es dem Kläger im Übrigen nur um den begrenzten Zeitraum vom 02.01. bis 09.01.2000 gegangen, wäre das Vorliegen eines Feststellungsinteresses fraglich. Nach Ablauf dieser Zeit wäre ein Antrag auf „Versetzung in den Ruhestand“ unter Berufung auf § 131 LBG darüber hinaus wenig nachvollziehbar.
26 
Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung“ bezüglich der mit der Klage begehrten Feststellung ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43, RdNr. 23). Ein berechtigtes Interesse ist dabei - wie hier - insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung ist und der Betreffende sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981, NJW 1983, 2584; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 24).
27 
Der begehrten Feststellung steht es schließlich nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, dass der Kläger seine Rechte, insbesondere nach einer beantragten Entlassung durch aus dem Ruhestand abzuleitende Versorgungsansprüche, im Wege der Leistungsklage verfolgen könnte. Denn es ist für den Kläger angesichts der gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten unzumutbar, erst nach einer erfolgten Entlassung im Rahmen der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen klären zu lassen, ob er sich im Ruhestand befindet und deshalb einen Anspruch auf Ruhegehalt hat (vgl. auch BVerwGE 59, 148, 163; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 RdNr. 29). Darüber hinaus wäre der Kern des Rechtsschutzbegehrens in einem anderen Verfahren nur „Vorfrage“, weshalb es hier letztlich um die „Rechtsstandfrage“ im Sinne der Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses geht. Denn nur dadurch wird der Kläger erst in die Lage versetzt, auf Leistung zu klagen.
28 
2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 auf Dauer im Ruhestand befindet.
29 
Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beigeladene im vorliegenden Fall nicht der gesetzliche Vertreter der Beklagten nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg vom 07.11.1981 - GKV - (GBl. S. 592) ist. Denn dieser ist nicht zuständig für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand vorliegen, d.h. das Bestehen/Nichtbestehen eines bestimmten Status bzw. Standes ist kein Fall des    § 9 Satz 2 GKV.
30 
Der Kläger ist am 02.01.2000 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit, die am 01.01.2000 endete, gem. §§ 136, 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten. Danach tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er u.a. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet oder als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Dabei kann dahinstehen, ob nach seiner Wiederwahl versäumt worden ist, ihn nach § 136 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 6 Satz 1 LBG zu der Erklärung aufzufordern, ob er bereit sei, sein Amt im Falle seiner Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, denn diese Vorschrift gilt nach §§ 136 Satz 2, 134 Nr. 6 Satz 3 Buchst. b LBG nicht für den Kläger, der eine Gesamtdienstzeit als Beigeordneter von sechzehn Jahren erreicht hat.
31 
Auch wenn der Kläger am 10.01.2000 vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 erneut zum Ersten Beigeordneten nach §§ 136, 130, 12 Abs. 1 LBG ernannt worden ist, ändert dies an dem am 02.01.2000 eingetretenen Ruhestand nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ernennung, die ihrerseits als mitwirkungs- und formbedürftiger Verwaltungsakt der Einwilligung des zu Ernennenden bedarf, rechtsfehlerhaft erfolgt oder nichtig im Sinne des § 13 LBG gewesen wäre, sind nicht gegeben. § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weshalb es nicht darauf ankommt, ob gem. § 132 Satz 1 LBG die erneute Berufung des Klägers in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit im Anschluss an seine Amtszeit erfolgte (dazu a). Der Ruhestand endete auch nicht durch die erneute Begründung eines Beamtenverhältnisses (dazu b).
32 
a) Dem Beigeladenen kann nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger erst gar nicht gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sei, weil sein Beamtenverhältnis - wegen seiner erneuten Berufung - gem. § 132 Satz 2 LBG als nicht unterbrochen gelte.
33 
Die Auslegung einer Norm orientiert sich an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
34 
Ausgehend hiervon findet die Auffassung des Beigeladenen in § 132 LBG keine Grundlage, denn es kommt für Fälle der vorliegenden Art weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift, die abschließend die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung und die Folgen einer sich daran anschließenden erneuten Berufung regelt, sieht nicht vor, dass § 132 Satz 2 LBG auch auf den Beamten auf Zeit anzuwenden wäre, der nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Vielmehr ist die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und deren systematischer Stellung allein auf Beamte auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
35 
Das Gesetz regelt in den §§ 130, 131 LBG zusätzlich zu den nach § 130 LBG geltenden allgemeinen Gründen, aus denen ein Beamter auf Zeit - wie auch der Beamte auf Lebenszeit - in den Ruhestand tritt (Dienstunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze), den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit. Demgegenüber betrifft § 132 LBG die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Entlassung kraft Gesetzes. Zwar lässt sich dem Beamtengesetz des Bundes und denen der Länder wie auch dem Beamtenrechtsrahmengesetz entnehmen, dass neben der Entlassung der Eintritt in den Ruhestand eine Unterform der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der systematischen Stellung der Regelungen im Landesbeamtengesetz (LBG) über den Eintritt in den Ruhestand und deren Einordnung als 3. Unterabschnitt „Ruhestand“ neben dem 2. Unterabschnitt „Entlassung“ in den Abschnitt „6. Beendigung des Beamtenverhältnisses“ (vgl. auch 6. Titel “Beendigung des Beamtenverhältnisses“ des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG) und aus § 39 Abs. 2 LBG bzw. § 21 Abs. 2 BRRG, wonach das Beamtenverhältnis ferner durch Eintritt in den Ruhestand endet. Der Sache nach handelt es sich aber bei dem Eintritt in den Ruhestand nicht um ein schlichtes Erlöschen des Beamtenverhältnisses und die Neubegründung eines rechtlich selbständigen, versicherungsähnlichen Versorgungsverhältnisses, sondern um eine Umgestaltung des dem Grunde nach fortbestehenden gegenseitigen Treuverhältnisses unter Fortfall insbesondere der Dienstleistungspflicht. Das (aktive) Beamtenverhältnis wird somit durch das mit verringerten Rechten und insbesondere Pflichten verbundene Ruhestandsbeamtenverhältnis abgelöst und nur in diesem Sinne beendet (zu §§ 35 ff. BBG vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Band 1, § 35 RdNrn. 2 ff.), was auch in der Bezeichnung als Beamtenverhältnis „auf Lebenszeit“ als Regelfall eines Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt (§ 3 Abs. 1 BRRG). Demgegenüber erlöschen im Falle der Entlassung grundsätzlich alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme beispielsweise der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder des fortdauernden Rechtes eines grundsätzlichen Anspruchs auf Fürsorge und Schutz des Dienstherrn (zu § 34 BBG vgl. ausführlich Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 34 RdNrn. 2 ff.). Der hiernach notwendigen Trennung mit den jeweilig damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen den Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, und denen, die entlassen sind (weil sie nicht in den Ruhestand treten), hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er entsprechend der Rahmenregelung des § 96 Abs. 1 und Abs. 2 BRRG in § 131 LBG und § 132 LBG deutlich zwischen diesen beiden Formen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung, die an den Eintritt bzw. Nichteintritt des Ruhestands anknüpft, wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, ebenso von § 132 LBG, insbesondere von § 132 Satz 2 LBG hätte erfassen wollen. Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber, hätte er für die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, auch § 132 Satz 2 LBG zur Anwendung kommen lassen wollen, dies - entsprechend der Formulierung in § 132 Satz 2 LBG oder einem Verweis in § 131 LBG auf § 132 LBG - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
36 
Die so verstandene Bedeutung der §§ 131 und 132 LBG findet eine Bestätigung in § 131 Abs. 2 LBG, der wiederum die ausdrückliche Regelung enthält, dass der Beamte auf Zeit abweichend von § 131 Abs. 1 LBG dann nicht in den Ruhestand tritt, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Nur wenn diese Ausnahme vorliegt, kann es überhaupt bei diesen Beamten auf Zeit zu einer Anwendung des § 132 LBG kommen. Das Gesetz verhält sich jedoch nicht zu dem Fall, ob der Ruhestand bei dem Beamten nicht eintritt, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 LBG nach Ablauf seiner Amtszeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufen wird.
37 
Neben dem Wortlaut und dem Gesetzes- und Systemzusammenhang ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG die Unanwendbarkeit des § 132 LBG auf Fälle der vorliegenden Art.
38 
§ 131 Abs. 1 LBG, zuvor § 187 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 13.08.1962 (GBl. S. 89), geht im wesentlichen zurück auf § 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der in den Jahren 1954 und 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 01.03.1954 (GBl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes über die Versorgung der nach dem 31. Dezember 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 14.10.1957 (GBl. S. 123). Danach galt dieses Gesetz für die Versorgung u.a. der hauptamtlichen Beigeordneten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Jahren 1954 und 1955 bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl nicht wiedergewählt wurden. Nach § 2 traten diese Beamte in den Ruhestand, wenn sie eine der unter Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllten. Diese Vorschriften gingen wiederum zurück auf Art. 1 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 338 über den Eintritt von Beamten auf Zeit in den Ruhestand und die Gewährung von Übergangsgeld vom 28.04.1948 (Reg.Bl. S. 63). Dort hieß es: „Werden Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder in dasselbe Amt berufen, so treten sie ... in den Ruhestand, wenn sie entweder a) eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 von 18 Jahren oder b) als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder c) das 60. Lebensjahr überschritten und als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.“ In dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz - 1. BRRG) vom 04.07.1955 (2. WP 1953, BT-Drucksache 1549) ist in § 93 Abs. 1 Satz 1 noch bestimmt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit auch nach Ablauf der Amtszeit endet. Bei erneuter Berufung in dasselbe Amt für eine weitere, unmittelbar anschließende Amtszeit sollte nach § 93 Abs. 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelten. Nach § 94 des Entwurfs sollte der Beamte auf Zeit in den Ruhestand treten, wenn das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Amtszeit (§ 93) endet. In der amtlichen Begründung zu § 94 des Entwurfs ist ausgeführt, dass der Beamte auf Zeit auch mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, falls er nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BRRG für eine weitere Amtszeit berufen wird (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). In der endgültigen Fassung des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom 01.07.1957 (BGBl. I S. 667) heißt es in § 96 Abs. 1 BRRG (entspricht § 93 Abs. 1 des geänderten Entwurfs) indes nur noch, dass durch Gesetz bestimmt werden kann, dass der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, während § 96 Abs. 2 BRRG (entspricht § 93 Abs. 2 des geänderten Entwurfs) festlegt, dass, wenn der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, er mit diesem Zeitpunkt entlassen ist, sofern er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. In dem schriftlichen Bericht des 9. Ausschusses über den Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (2. WP 1953, BT-Drucksache 3043 bzw. BT-Drucksache 3363) heißt es zu § 93: „§ 93 nimmt aus systematischen Gründen § 94 des Regierungsentwurfs auf,... Der Absatz 2 bestimmt außerdem, dass der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit entlassen ist, wenn er nicht in den Ruhestand tritt.“ Das Landesbeamtengesetz vom 01.08.1962 (GBl. S. 89) wiederholte in den §§ 187, 188 - wie auch in den späteren §§ 131, 132 - die Vorgaben des § 96 BRRG. Daraus folgt, dass eine klare Trennung sowohl der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen zwischen dem Beamten auf Zeit, der mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, und dem Beamten, der nicht in den Ruhestand tritt, gewollt war. Mit der Fassung dieser Normen verzichtete man daher - entgegen den Vorgängerregelungen und noch den §§ 93, 94 des Entwurfs zu einem Ersten Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - bewusst auf eine Regelung für die Beamten, die kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und danach für eine weitere Amtszeit erneut berufen werden. Dies bedeutet aber, dass sich an einem einmal eingetretenen Ruhestand nichts mehr ändern sollte.
39 
Diesem Verständnis der §§ 131, 132 LBG entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen. Die Beamten auf Zeit sollen, damit sie ihr Amt einwandfrei und unabhängig von den wechselnden örtlichen Stimmungen führen können, insbesondere für den Fall gesichert werden, dass sie nach Ablauf der Amtszeit trotz Bereitschaft zur Weiterführung ihres Amtes nicht mehr gewählt werden. Demgemäß wird in den Bestimmungen Vorsorge dafür getroffen, dass die Zeitbeamten, die gegen ihren Willen aus dem Dienst ausscheiden, erforderlichenfalls Versorgung erhalten. Es werden aber auch die finanziellen Belastungen der Dienstherrn berücksichtigt, die insbesondere bei einem raschen Wechsel gewählter Bediensteter nicht in einem kommunalwirtschaftlich unvertretbaren Umfang belastet werden dürfen (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Landesbeamtengesetz, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 600, S. 921, 1020 f.; amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). Auf der einen Seite bleibt dieses Sicherungsbedürfnis in Form der Vorsorge bei den Beamten, die in den Ruhestand getreten sind und eine erneute Amtszeit vorzeitig beenden wollen oder müssen, bestehen. Auf der anderen Seite wird durch dieses Verständnis der §§ 131, 132 LBG auch der erstrebte Schutz der Kommunen, sich nicht übermäßigen Versorgungslasten ausgesetzt zu sehen, gewahrt. Denn mit jedem Jahr einer - überobligationsmäßigen - weiteren Amtszeit sparen die Kommunen die Zahlung von Ruhegehältern. Demgegenüber bedarf es bei den Beamten, die nicht in den Ruhestand treten, in Ermangelung eines Anspruchs auf Ruhegehalt im Falle einer erneuten Berufung in dasselbe Amt der (auch finanziellen) Absicherung durch die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses in § 132 Satz 2 LBG, was beispielsweise für die Fälle, in denen auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses abgestellt wird, relevant sein kann (vgl. Stadler in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Bd. 1, O § 66 RdNr. 8 zur entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung in § 66 Abs. 4 BeamtVG). Demzufolge gebietet ebenso wenig der Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG eine Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf den Beamten auf Zeit, der in den Ruhestand tritt.
40 
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist auch keine Auslegung dahingehend möglich, dass § 132 Satz 2 LBG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden wäre.
41 
Einer entsprechenden Anwendung steht schon grundsätzlich das das gesamte Beamtenrecht beherrschende Prinzip der Formenstrenge - ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - entgegen. Danach gilt, dass das Beamtenrecht durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird. Es gibt nur die in den Beamtengesetzen enthaltenen Arten von Beamten. Der Inhalt ihres Rechtsverhältnisses wird dabei jeweils durch Gesetz festgelegt. Die Begründung, die Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses vollziehen sich ausschließlich nach den Formvorschriften des Beamtengesetzes.
42 
Die Auslegung einer Norm findet außerdem ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 132 Satz 2 LBG unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in den §§ 131, 132 LBG weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass der Ruhestand ungeachtet einer nach Ablauf der Amtszeit möglichen erneuten Berufung eintritt. Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Gesetzgebers“ handeln könnte. Dass der Gesetzgeber im Falle der erneuten Berufung in dasselbe Amt die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, den Beamten auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, hätte gleichstellen und eine im Sinne des Beigeladenen erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
43 
b) Der Ruhestand endete auch nicht mit der erneuten Ernennung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
44 
Das Gesetz sieht die Beendigung des Ruhestands durch (Wieder-)Eintritt in den aktiven Dienst nur in den Fällen der Reaktivierung der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, vor. Nach § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG (vgl. auch für Bundesbeamte: §§ 45, 40 BBG; §§ 39, 40 BBG) endet der Ruhestand mit der (erneuten) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Der Fall der erneuten Ernennung eines nach §§ 136, 131 LBG in den Ruhestand getretenen Beamten auf Zeit ist jedoch kein Fall der Reaktivierung, weshalb auch die §§ 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG keine Anwendung finden.
45 
Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG verbietet sich unter dem Gesichtspunkt der Formenstrenge des Beamtenrechts (vgl. Ausführungen oben unter II. 2. a). Des Weiteren spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle der Beendigung des Ruhestands (durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) stets ausdrücklich geregelt hat (vgl. beispielsweise den früheren § 6 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24.08.1976 [BGBl. S. 2485], wonach die erneute Berufung nicht als Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses gilt, wenn ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung fortgesetzt wird, so dass der Ruhestand endet) dafür, dass die Regelungen in §§ 64, 56 LBG nicht nur deklaratorischer, sondern vielmehr konstitutiver Art sind, weshalb eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen ist.
46 
Dieses Ergebnis eines Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis steht dabei im Einklang mit den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. insbesondere § 53 Abs. 8 und Abs. 9 BeamtVG. Es findet auch seine Bestätigung in § 40 BBG, wonach das Ruhestandsverhältnis des Beamten aus dem früheren (aktiven) Beamtenverhältnis neben dem neuen Beamtenverhältnis bestehen bleibt, wenn er (mit seiner Zustimmung) in ein neues Amt berufen wird, das den Voraussetzungen des § 39 BBG nicht entspricht. Der Beamte behält den Versorgungsanspruch aus dem früheren Beamtenverhältnis mit Anrechnung der neuen Besoldung nach § 53 BeamtVG.
47 
3. Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Zur Begründung wird auf das oben Gesagte verwiesen.
48 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.
49 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
50 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

33 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/01/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2012 - DL 11 K 572/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO st
published on 30/10/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2010 - 3 K 1723/08 - wird zurückgewiesen.Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiese
published on 19/01/2010 00:00

Tenor Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 06.05.2008 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 werden in Höhe des Betrages aufgehoben, der dem Kläger (hypothetisch) für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 unter Berücksich
published on 26/02/2008 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1.
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3.
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
4.
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit

1.
bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.

(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.

(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.

(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.