Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
- 1.
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, - 3.
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder - 4.
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
- 1.
bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und - 2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

Referenzen - Gesetze | § 34 BBG 2009
§ 34 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 18 §§.
§ 34 BBG 2009 wird zitiert von 10 §§ in anderen Gesetzen.
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Sch
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 4 Schutzzeit
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzenbenötigen, um die
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 47 Übergangsgeld
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Häl
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
§ 34 BBG 2009 wird zitiert von 4 anderen §§ im Bundesbeamtengesetz.
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,4. mit Festsetzung mindestens einer Kürz
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdie
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
(1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Am
§ 34 BBG 2009 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorge
§ 34 BBG 2009 zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesbeamtengesetz.
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.Für die Feststellung der Bewährung gilt ein stre
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 6 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung v

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 34 BBG 2009.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 6 CS 19.481
bei uns veröffentlicht am 02.05.2019
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2019 - B 5 S 18.989 - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2017 - 2 VR 2/17
bei uns veröffentlicht am 11.04.2017
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt die Einstellung in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Jan. 2015 - 2 L 2191/14
bei uns veröffentlicht am 06.01.2015
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt.
1Gründe:
2Der am 19. September 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wir
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Jan. 2013 - 12 K 1927/11
bei uns veröffentlicht am 16.01.2013
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Der am … 1972 geborene Kläger, der nach entsprechenden Au