Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2010 - 3 K 1723/08

bei uns veröffentlicht am19.01.2010

Tenor

Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 06.05.2008 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 werden in Höhe des Betrages aufgehoben, der dem Kläger (hypothetisch) für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 unter Berücksichtigung eines Eintritts in den Ruhestand zum 01.01.1992 als Versorgung zu gewähren gewesen wäre.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheides sowie die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge.
Der am 18.11.1941 geborene Kläger wurde erstmals im Jahr 1970 zum Bürgermeister der Stadt H. gewählt. In den Jahren 1975, 1983, 1991 und 1999 wurde er wiedergewählt. Im Jahr 2003 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im März 2006 kam es zur Anklageerhebung. Am 22.05.2006 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand. Hierauf wurde er durch den Landrat des Landkreises Z. mit Verfügung vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 in den Ruhestand versetzt.
Am 16.11.2006 wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts H. wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (1 KLs 26 Js 6231/03, AK 3/06). Die dort abgeurteilten Straftaten wurden in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen. Das Urteil ist seit 24.11.2006 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 stellte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) zugunsten des Klägers ab dem 14.10.2006 das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge fest. Es wurden monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 4.832,99 EUR festgesetzt. Hierbei wurden ruhegehaltsfähige Dienstbezüge u.a. auf Grundlage einer Dienstzeit vom 01.04.1959 bis 13.10.2006 und des letzten Grundgehalts des Klägers der Besoldungsstufe B 3 zugrunde gelegt. Der Bescheid enthält folgende Hinweise zur Versorgung:
Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Z. vom 04.10.2006.
Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H.; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren.
Auf dem (mehrseitigen) Arbeitsblatt für die Akten des KVBW zum Bescheid vom 07.12.2006 ist auf Seite 7 vermerkt, dass die Prüfung des Bescheids/Entscheidung am 30.11. und die EDV Eingabe am 04.12. erfolgt ist. Auf derselben Seite des Arbeitsblattes unten ist handschriftlich mit Pfeil vermerkt: „Rechtskraft Urteil 24.11.2006“. Das vollständig abgefasste Strafurteil des Landgerichts H. wurde dem KVBW vom Landratsamt Z. am 19.12.2006 übersandt.
In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem KVBW und dem Innenministerium Baden-Württemberg ein Disput zur Frage, ob aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hechingen die Versorgungsansprüche des Klägers vollumfänglich verloren gegangen sind. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der KVBW die Auffassung vertrat, dass die Versorgungsansprüche des Klägers, jedenfalls soweit sie bis 01.01.2000, zumindest aber bis 01.01.1992 entstanden sind, nicht verloren gegangen seien. Demgegenüber vertrat das Innenministerium die Auffassung, dass die Versorgungsansprüche des Klägers in vollem Umfang verloren gegangen seien. Nachdem auch das Finanzministerium Baden-Württemberg die Ansicht des Innenministeriums teilte, bat das Innenministerium den KVBW mit Schreiben vom 15.05.2007, entsprechend der von ihm mitgeteilten Rechtsauffassung zu verfahren.
Daraufhin erließ die Beklagte - vertreten durch den KVBW - ohne vorherige Anhörung des Klägers am 16.05.2007 einen (ersten) Rücknahmebescheid. Mit dessen Ziffer 1 wurde festgestellt, dass der Kläger die Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Mit Ziffer 2 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 01.12.2006 aufgehoben, mit Ziffer 3 wurden die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert und mit Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der KVBW mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 zurück. Auf die hiergegen erhobene Klage hob die Kammer mit Urteil vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 - diesen (ersten) Rücknahmebescheid sowie den Widerspruchsbescheid auf. Mit Beschluss der Kammer ebenfalls vom 26.02.2008 - 3 K 837/07 - wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 wieder hergestellt. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, dass zwar viel dafür spreche, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 LVwVfG vorliegen würden, der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids jedoch wegen evidenter Ermessensfehler rechtswidrig sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.07.2008 - 4 S 1140/08 - wurde der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen abgelehnt. Ebenso wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.07.2008 - 4 S 869/08 - die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.02.2008 - 3 K 837/07 - mit der Feststellung zurückgewiesen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
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Bereits am 21.04.2008 hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass einer erneuten Entscheidung über die Aufhebung der festgesetzten Versorgungsbezüge an. Der Kläger verwies mit Schriftsatz vom 05.05.2008 im wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Er habe sich ausschließlich an der vom KVBW geäußerten und dargelegten Auffassung orientiert und insoweit disponiert. Von Anfang an habe er „volle“ Informationen an den KVBW weitergegeben. An der Rechtsauffassung, dass eine Anwendung von § 59 Abs. 1 BeamtVG nicht in Betracht komme, werde festgehalten. Auch § 66 Abs. 4 BeamtVG trage nicht zur Klärung bei. Der KVBW habe in sämtlichen Besprechungen die Rechtsauffassung vertreten, dass die Versorgungsansprüche aus früheren Amtsverhältnissen unberührt blieben. Im Gespräch am 27.03.2006 sei seitens des KVBW betont worden, dass dies in Abstimmung mit dem Innenministerium geschehe. Herr B.1 vom KVBW habe am 21.11.2006 die Rechtsfolge einer Zurückstufung zur Sprache gebracht und die unveränderte, übereinstimmende Rechtsauffassung des Innenministeriums bestätigt. Der Kläger habe aufgrund dieser abgeklärten Situation auf Rechtsmittel verzichtet und diese Absicht auch Herrn B.1 mitgeteilt. Von einer vorläufigen Auffassung sei seitens des KVBW nicht die Rede gewesen. Auch ergebe sich solches nicht aus dem Bescheid vom 07.12.2006. Der KVBW habe auch später - auch verwaltungsintern - seine Rechtsauffassung beibehalten. Eine Rückforderung sei nicht möglich, die Bezüge seien verbraucht. Leistungen aus der Rentenversicherung erhalte er nicht. Trotz Vermögensverwertung könne er seinen laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.
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Am 06.05.2008 erließ die Beklagte - wiederum vertreten durch den KVBW - den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid. Mit dessen Ziffer 1 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 24.11.2006 zurückgenommen. Mit Ziffer 2 wurden der Bescheid vom 16.05.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 16.06.(richtig 07.)2007 zurückgenommen. Mit Ziffer 3 wurden die für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 bereits gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert. Mit Ziffer 4 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht H. gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG die Rechte als Ruhestandsbeamter und somit auch sämtliche Ansprüche auf Ruhegehalt erloschen seien. Der Bescheid vom 07.12.2006 sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Bescheid könne auf Grundlage von § 48 LVwVfG zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Norm seien gegeben. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege beim Kläger nicht vor. Dies ergebe sich bereits aus der Urteilsbegründung des Landgerichts H., wo der Wegfall der Versorgungsleistungen unterstellt und bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sei. Im Rahmen des Strafverfahrens habe der Kläger Kenntnis von der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erhalten, die einem gefestigten schutzwürdigen Vertrauen entgegenstünde. Die nachfolgenden Ereignisse seien allenfalls geeignet, diese Erkenntnis vorübergehend fraglich erscheinen zu lassen. Einen hinreichend gefestigten Vertrauenstatbestand im Sinne einer Gewissheit, dass die Versorgung trotz der Verurteilung erhalten bleiben würde, hätten sie nicht zu begründen vermocht. Auch aus den im Vorfeld der Entscheidung geführten Gesprächen mit dem KVBW könne kein Vertrauensschutz abgeleitet werden. Es sei in diesen Gesprächen deutlich darauf hingewiesen worden, dass von einer unklaren Rechtslage, die unterschiedliche Beurteilungen zulasse, auszugehen sei und dass eine abschließende Festlegung noch ausstehe. Im Gespräch vom 27.03.2006 sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass noch eine Abstimmung mit dem Innenministerium erfolgen werde. Eine verbindliche mündliche Zusage sei nicht erteilt worden. Vor Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 habe der KVBW keine verbindliche Rechtsauffassung geäußert. Die im Schreiben vom 05.05.2008 genannte Aktennotiz sei rein interner Natur und vermöge hieran nichts zu ändern. Jedenfalls bedürfe eine Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Auch der Umstand des Erlasses des Bescheids nach Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils begründe keinen Vertrauensschutz. Im Zeitpunkt der Entscheidung habe der KVBW keine positive Kenntnis von der Rechtskraft der Verurteilung und vom genauen Inhalt des Strafurteils gehabt. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen und ergebe sich auch daraus, dass der KVBW ihn im Bescheid aufgefordert habe, über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren. Erstmals am 16.12.2006 habe der KVBW aus einem Zeitungsbericht erfahren, dass das Urteil rechtskräftig geworden sei. Am 19.12.2006 sei es dem KVBW per Fax vorgelegt worden. Auf Grund dessen befinde sich im Bescheid ein ausdrücklicher Rückforderungsvorbehalt. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass der KVBW ihm lediglich für eine Übergangszeit, bis zur Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung, eine vor dem Hintergrund des Kenntnisstands des KVBW noch zustehende Versorgung gewähren wollte. Die Versorgung habe auch nicht mit Eintritt in den Ruhestand zum 14.10.2006 verbeschieden werden können, sondern erst zum 07.12.2006, da dem KVBW zunächst noch nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten. Erst am 27.11.2006 seien Unterlagen nachgereicht worden. Der Kläger habe keinen Anlass anzunehmen, der KVBW habe die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung abgewartet und sei dann tätig geworden. Auch die inhaltliche Ausgestaltung des Bescheids spreche gegen das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass die Versorgung entweder ganz oder jedenfalls hinsichtlich der Amtszeit, in deren Verlauf die Straftaten begangen worden sind, entfallen würde. Beides sei im Bescheid vom 07.12.2006 jedoch nicht vorgesehen. Dieser sei somit unzweifelhaft als vorläufige Regelung für den Zeitraum bis zur etwaigen Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung erkennbar. Auch die Fortsetzung der Versorgungsleistungen nach Kenntnis der Rechtskraft begründeten kein schutzwürdiges Vertrauen. Dem Kläger sei zudem bekannt gewesen, dass sich beim KVBW noch keine abschließende und abgestimmte Rechtsmeinung herausgebildet habe, die für eine Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsleistungen bzw. die vollständige Aufhebung des Bescheids vom 07.12.2006 unmittelbar im Anschluss an die Kenntnis der Rechtskraft erforderlich gewesen wäre. Vielmehr sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Abstimmung mit dem Innenministerium Baden-Württemberg noch ausstehe. Vor diesem Hintergrund habe der KVBW mit der Aufhebung des Bescheids vom 07.12.2006 bis zum Abschluss der notwendigen rechtlichen Prüfungen zuwarten können. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass die strafrechtliche Verurteilung folgenlos bleibe und die vorläufige uneingeschränkte Gewährung einer Versorgung aufrechterhalten werde. Da der Kläger selbst den Eintritt der Rechtskraft nicht angezeigt habe, sei der KVBW zunächst auch nicht gehalten gewesen, zu reagieren. Die vollständige Aufhebung des Bescheids vom 07.12.2006 mit Bescheid vom 16.05.2007 enthalte erstmals inzident eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Frage, welche Folgewirkungen aus der strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht H. abgeleitet würden. Der vollständigen Aufhebung sei zu entnehmen, dass der KVBW von einem Verlust sämtlicher Rechte als Ruhestandsbeamter ausgehe. Die zwischenzeitlich lediglich intern erwogene Rechtsauffassung, die Folgewirkungen der Straftaten seien begrenzt auf die Amtszeit, in der die Straftaten begangen wurden, sei aufgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen erlangt gehabt. Dem klägerischen Vortrag fehle es aber auch an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung zu einer Vertrauensbetätigung aus Anlass der Bescheidung vom 07.12.2006. Es fehle an einem Vortrag zum Verbrauch der gewährten Leistungen, bzw. zu nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei daher nicht gegeben. In jedem Fall überwiege aber das öffentliche Interesse auch bezüglich der rückwirkenden Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes. Der Kläger könne sich aber auch deshalb nicht auf Vertrauen berufen, weil ihm die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bekannt gewesen sei. Im Rahmen der Ermessensausübung ergebe sich kein abweichendes Ergebnis. Die weitreichenden finanziellen Folgen eines Verlustes der Versorgung, die durch eine Nachversicherung nur teilweise kompensiert werden, würden gesehen. Dies sei jedoch als gesetzliche Folge der strafrechtlichen Verurteilung in § 59 BeamtVG vorgesehen. Die Beeinträchtigung durch die notwendige, kurzfristig nicht mögliche Prüfung der zunächst offenen Rechtsfragen und das unterbliebene Ermessen rechtfertigten keine Aufrechterhaltung des Bescheids vom 07.12.2006. Die Beeinträchtigung übersteige das zumutbare Maß nicht. Über die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sei der Lebensunterhalt gesichert. Der KVBW habe alles getan, um etwaige Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherungen zu ermöglichen. Was den Zeitpunkt der Rücknahme angehe, habe sich der KVBW sowohl von § 59 BeamtVG als auch von dem Umstand leiten lassen, dass der Bescheid vom 07.12.2006 nur deshalb ergangen sei, weil der Kläger den KVBW über die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts H. nicht informiert habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass diese Verurteilung zumindest erhebliche Folgen für die Ansprüche auf Versorgung haben werde; er hätte den KVBW in Bezug auf diese Information nicht im unklaren lassen dürfen. Der Erlass des Bescheides beruhe deshalb auch auf der Unterlassung seiner Informations- und Mitwirkungspflicht. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und dem im Bescheid enthaltenen Vorbehalt sei daher die Rücknahme gerechtfertigt. Zu Ziffer 2 des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Rücknahme des Bescheids vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Schaffung einer klaren Rechtslage diene. Das Ermessen werde auf die vorgenannte Argumentation gestützt. Bezüglich Ziffer 3, der Rückforderung der ausbezahlten Versorgungsbezüge, wurde ausgeführt, dass diese auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gestützt werde. Insoweit werde auf den ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt im Bescheid vom 07.12.2006 Bezug genommen. Die Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens sei nicht möglich gewesen. Von einer Rückforderung der Versorgungsleistung für den Zeitraum vom 24.11.2006 bis 30.11.2006 werde abgesehen. Im Rahmen der Ermessensausübung ergebe sich kein abweichendes Ergebnis. Zwar sei in der Anhörung vorgetragen worden, dass die Leistungen verbraucht worden seien. Da aber die Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft unterblieben sei, sei der Kläger bösgläubig, so dass es darauf nicht ankomme. Im Übrigen führe der Verbrauch der Leistungen nicht zur Entreicherung, die konkrete Verwendung der Leistungen sei nicht dargelegt. Die vorgelegte Finanz- und Vermögensübersicht zum 31.05.2007 mit Nachtrag zum 30.04.2008 berücksichtige nicht die grundsätzlich möglichen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese seien vom KVBW zu berücksichtigen, da dieser alles getan habe, um die Leistung zu ermöglichen, insbesondere die Nachversicherung durchzuführen. Auch insoweit komme ein Verzicht auf die Rückforderung nicht in Betracht. Der nach wie vor unklaren Situation werde dadurch Rechnung getragen, dass insoweit von der Anordnung des Sofortvollzugs abgesehen werde. Sofern die Rückzahlung in einem Betrag nicht möglich sei, werde um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten.
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Zur Begründung des am 03.06.2008 eingelegten Widerspruchs gegen die Rücknahme des Versorgungsbescheids und die Rückforderung der bereits gezahlten Versorgungsbezüge wurde ausgeführt, dass die Rentenversicherung keine Leistung erbringe und erbringen werde, weil keine Nachversicherung durchgeführt worden sei. Ergänzend wurde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die im Anhörungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 05.05.2008 verwiesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 wies der KVBW den Widerspruch zurück. Das bisherige Vorbringen ergänzend wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erneut die Frage geprüft worden sei, ob der Bescheid vom 07.12.2006 überhaupt und zu welchem Zeitpunkt aufgehoben werden sollte bzw. durfte. Der KVBW verbleibe bei seiner im Bescheid vom 06.05.2008 geäußerten Rechtsauffassung. Mit der Aufhebung des Bescheids solle eine Gleichbehandlung aller Personen erreicht werden, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamte verloren hätten. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe nicht vorgelegen. Den vorgebrachten Behauptungen, der KVBW habe abweichende Zusicherungen abgegeben, werde widersprochen. Auch könne nicht angenommen werden, dass ein schutzwürdiges Vertrauen im ursprünglichen Bescheid unterstellt worden sei. Die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 LVwVfG stehe der erneuten Aufhebung des Bescheids vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 24.11.2006 nicht entgegen. Der Bescheid vom 06.05.2008 sei innerhalb der Jahresfrist ergangen. Die Frist beginne zu laufen, wenn die Behörde erstmals Kenntnis von allen bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen und maßgeblichen rechtlichen Erwägungen erlangt habe. Dies sei vorliegend erst mit der Entscheidung des VG Sigmaringen vom 26.02.2008 der Fall gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.08.2008 zugestellt.
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Zur Begründung der hiergegen am 29.08.2008 erhobenen - vorliegenden - Klage wird zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Im vorangegangenen Klagverfahren - 3 K 1096/07 - wurde Folgendes geltend gemacht:
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Dem Bescheid fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei im vorliegenden Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts H. vom 24.11.2006 Ruhestandsbeamter gewesen. Zu beachten sei, dass der Kläger zum 01.01.1984, zum 01.01.1992 und zum 01.01.2000 gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 und 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. Auf Antrag sei er schließlich zum 14.10.2006 gemäß § 52 Nr. 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2004 sei durch die Wiederwahl zwar ein neues aktives Dienstverhältnis begründet worden. Das Ruhestandsverhältnis sei statusrechtlich hierdurch jedoch nicht berührt worden. Der VGH habe ausdrücklich entschieden, dass § 132 LBG nicht zur Anwendung komme, weswegen das Beamtenverhältnis auch nicht als nicht unterbrochen gewertet werden könne. Durch die vorliegend herangezogenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die einen anderen Regelungszweck hätten, könnten diese Regelungen des Landesgesetzgebers nicht umgangen werden. Die statusrechtlich eindeutige und geklärte Rechtslage könne also nicht durch versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden. Das gehe schon aus kompetenziellen Gründen nicht. Aber auch aus § 66 Abs. 4 BeamtVG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vorliegend handle es sich um eine Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht unmittelbar geregelt worden sei. In diesem Zusammenhang sei es nicht möglich, negative Sanktionen im Wege einer Analogie erweiternd heranzuziehen. Dies sei aber auch nach dem im Beamtenrecht geltenden Prinzip der Formstrenge und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht möglich. Solches sei auch nicht aufgrund des pauschalen Verweises des Landesgesetzgebers auf das BeamtVG ableitbar (§ 106 Abs. 4 LBG). Im Übrigen habe § 66 Abs. 4 BeamtVG eine beamtenrechtliche Gleichstellungsfunktion im positiven Sinne. Seine Regelung zugunsten der Beamten und der Versorgungsempfänger könne keine Änderung am Status bewirken. Dies bedeute, dass bei Beamten auf Zeit die unterschiedlich abgeschlossenen Rechtsverhältnisse durch § 59 BeamtVG nicht überspielt werden könnten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bei Vorliegen eines Ruhestandsverhältnisses eine Privilegierung des Ruhestandsbeamten erfolge. Dies könne auch nicht umgangen werden, wenn die konkrete berufliche Tätigkeit eine andere Fortsetzung gefunden habe. In ein abgeschlossenes Ruhestandsverhältnis könne nicht eingegriffen werden. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Rückforderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass die erworbenen Rechte aus früheren Wahlperioden nicht verloren gingen. Entsprechend habe er seine Dispositionen getroffen. Dieses Vertrauen könne auch nicht aufgrund der neuen Interpretation aufgrund der Aufsichtsmaßnahmen durch die Beklagte überspielt werden. Auch sonst lägen die Voraussetzung für eine Rücknahme nicht vor. Der Kläger habe schutzwürdig vertraut, er sei am Erlass des Verwaltungsakts nicht beteiligt gewesen und habe auch die angebliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht kennen können. Jedenfalls scheide, da es sich vorliegend lediglich um Rechtsfragen handle, eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus. Insoweit sei auch der angegriffene Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Unerheblich sei auch die Auffassung der Beklagten, der Bescheid habe einen Vorbehalt enthalten. Aus keiner Anlage des Bescheids ergebe sich ein diesbezüglicher Vorbehalt. Ein solcher sei auch nicht in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 ersichtlich. Denn dieser beziehe sich ausschließlich auf die Anrechnungsregelung gemäß § 55 BeamtVG. Dies habe mit der vorliegenden Problematik nichts zu tun. Außerdem habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Kläger habe nach Korrespondenz mit dieser und der Mitteilung ihrer Rechtsauffassung auf eine weitere Durchführung des Strafverfahrens verzichtet. Der Kläger habe diese Aussage als Zusage gewertet. Zudem stünden Sekundäransprüche im Raum, da die Mitteilung der Beklagten bzw. der entsprechenden Amtswalter auf jeden Fall eine Auskunft darstellte, die sachlich richtig und erschöpfend sein müsse. Die Beklagte habe dem Kläger durch ihre Amtswalter klar gegenüber geäußert, dass die vorhergehenden Amtsperioden eigenständige Versorgungsansprüche begründet hätten. Unerheblich sei schließlich, wann das Urteil des Landgerichts H. vom 16.11.2006 zugegangen ist. Aus den Akten ergäbe sich, dass sowohl das Ergebnis als auch die diesbezügliche Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis der Tatsache einer über einjährigen Freiheitsstrafe ergangen.
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Im vorliegenden Verfahren wird weiter ausgeführt, dass statusrechtliche und versorgungsrechtliche Fragen rechtssystematisch nicht zu trennen seien. Die nunmehr vorgenommene Differenzierung zwischen Status- und Versorgungsrecht habe unter historischen Gesichtspunkten kein Vorbild. Auch rechtssystematisch bestehe keine Veranlassung für eine entsprechende Interpretation. Bei § 66 BeamtVG handele es sich der Sache nach um einen Rechtsfolgenverweis. Auslegungen hinsichtlich des Status und der Statusfragen, die auch im Rahmen von § 59 BeamtVG maßgebend seien, seien damit nicht verbunden. Die Frage, ob ein Versorgungsverhältnis vorliege oder ein aktives Beamtenverhältnis oder beide Verhältnisse zusammen, sei eine Statusfrage. Solange ein Versorgungsverhältnis bestehe, unterliege es dem besonderen Schutz der Verfassung. Es sei als noch systemgerecht angesehen worden, wenn der Gesetzgeber jedenfalls für besonders schwere Straftaten, wegen der zur Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden sei, ein Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge vorgesehen habe. Eine völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs unterliege daher erhöhten Anforderungen. Die Versorgungsansprüche seien vorliegend auf Grund der früheren Amtszeiten des Klägers entstanden.
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Hinsichtlich des Sachverhaltes wird ergänzend ausgeführt, dass es am 21.11.2006 ein Telefongespräch mit dem KVBW, Herrn B.1, gegeben habe. Nach anderslautenden Pressenachrichten habe sich der Kläger ausdrücklich bestätigen lassen, dass der KVBW bei seiner Rechtsauffassung verbleibe und dem Kläger eine Versorgung zustehe. Er habe den Urteilstenor dargelegt, das Strafmaß und die Absicht mitgeteilt, auf eine Revision zu verzichten. Nach klarer Auskunft durch Herrn B.1 habe der Kläger seinen Rechtsmittelverzicht erklärt und dies auch seinem Rechtsanwalt mitgeteilt, der ihm dies mit Schreiben vom 21.11.2006 schriftlich bestätigt habe. Am 24.11.2006 habe es eine Besprechung zwischen Innenministerium und dem KVBW gegeben, die das Urteil zum Gegenstand gehabt habe. Dieses sei zum Tage der Rechtskraft auf jeden Fall bekannt gewesen, wie sich aus dem Schreiben des Innenministeriums vom 19.12.2006 ergebe.
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Weiter wird ausgeführt, die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 VwVfG lägen nicht vor. Eine rechtmäßige Ermessensausübung sei nicht erfolgt. Eine Rücknahme sei bereits gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG nicht möglich. Es werde nicht die Rechtsauffassung geteilt, dass für die Kenntnis und den Beginn der Jahresfrist das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.02.2008 maßgebend sei. Die maßgebende Kenntnis sei spätestens bereits auf Grund des Inhalts des Schreibens des Innenministeriums als Aufsichtsbehörde vom 15.02.2007 gegeben gewesen. Der KVBW könne sich nun nicht mehr auf weitere Prüfungspflichten beziehen und geltend machen, dass sich die Rechtslage erst durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26.02.2008 erhellt habe. Nichts anderes ergebe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Ermessensentscheidung beanstandet habe. Es habe ein vollständiger Ermessensausfall vorgelegen. Insoweit bestehe kein Grund für eine Verlängerung oder Unterbrechung der Frist. Die Situation sei von der Beklagten selbst zu vertreten. Dem KVBW seien alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt bekannt gewesen. Es widerspreche Treu und Glauben, eine Rücknahmeentscheidung erst nach einem weiteren Jahr zuzulassen. Es sei nicht ermessensgerecht, wenn der Kläger mit der angefochtenen Entscheidung auch für Übergangszeiträume so gestellt werde, dass er auf jegliche Versorgung verzichten müsse. Eine Nachversicherung sei anfänglich gar nicht und später nur teilweise vorgenommen worden. Letztlich sei eine solche wohl erst nach August 2008 erfolgt. Die nicht vollständige Klärung der entsprechenden versorgungsrechtlichen Situation stelle einen weiteren Ermessensausfall dar. Zudem verstoße die Rücknahme des Versorgungsbescheids gegen schutzwürdiges Vertrauen, was auf jeden Fall die Rücknahme für die Vergangenheit und die Rückforderung der geleisteten Versorgungsbezüge betreffe. Der KVBW habe von Anfang an klar und verbindlich erklärt, dass auf jeden Fall Versorgungsansprüche aus früheren Amtszeiten bestehen würden, wenn eine Straftat einer späteren Amtszeit zugeordnet werden könne. Diese Auffassung sei auch nach außen, sowohl gegenüber dem Innenministerium, als auch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung vertreten worden. Der Kläger habe keine Kenntnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 3 VwVfG gehabt. Der KVBW habe sowohl durch den Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 als auch durch seine Auskünfte und sonstigen Erklärungen den Kläger in seinem Vertrauen bestärkt, dass ihm Versorgungsbezüge zustünden. Der Bescheid sei vollzogen worden und dem Kläger laufende Versorgungsbezüge ausbezahlt worden. Diese seien auch verbraucht. Das schutzwürdige Vertrauen sei auch nicht durch einen wirksamen Rückforderungsvorbehalt insgesamt eingeschränkt worden. Der Vorbehalt in Anlage 6, Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 könne allenfalls bezogen werden auf den Zeitraum 2000 bis 2006, also den zu erwartenden Wegfall der Versorgungsleistungen für die letzte Amtsperiode. Es gehe nicht um die Grundsätzlichkeit der Ansprüche, sondern um die Berechnungsgröße. Der Kläger habe von Frau Stern als Sachbearbeiterin die Mitteilung erhalten, dass die Versorgungsbezüge zunächst auf der letzten Besoldungsgruppe B 3 berechnet und festgesetzt würden, eine Rückstufung auf B 2 allerdings in Betracht käme. Die Rückforderung der Versorgungsbezüge sei auf jeden Fall in der Höhe rechtswidrig, in der ein möglicher Unterhaltsbetrag überstiegen werde.
19 
Der Kläger beantragt,
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Ziffer 1 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 06.05.2008 und den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger habe während des Bestehens seines aktiven Beamtenverhältnisses die im Strafurteil des Landgerichts H. abgeurteilten vorsätzlichen Straftaten begangen. Für diesen Fall bestimme § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auf versorgungsrechtlicher Ebene in Konsequenz des Verlusts der Rechte als Ruhestandsbeamter den Verlust von Versorgungsbezügen. Es sei systemgerecht, dem früheren Beamten keinen, auch keinen anteiligen Versorgungsanspruch zu gewähren. Hiervon ausgehend werde in der Literatur die Rechtsauffassung fehlenden Erfordernisses weiteren verwaltungsrechtlichen Handelns vertreten. Es bedürfe also keines weitergehenden Verwaltungsverfahrens, in dem durch Bescheid der Verlust von Versorgungsbezügen festgestellt werde. Mit Rücksicht darauf, dass ein Versorgungsbezüge festsetzender Verwaltungsakt als begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden könne, der den Rechtsgrund für die Weiterzahlung derartig festgesetzter Versorgungsbezüge bilden könne, habe sich die Beklagte entschieden, den angegriffenen Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Festsetzungsbescheid einen selbstständigen Rechtsgrund für die Zahlung von Versorgungsbezügen darstelle, sei jedenfalls die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes möglich. Denn der Verwaltungsakt sei infolge des kraft Gesetzes eingetretenen Verlustes der Versorgungsbezüge rechtswidrig (geworden). Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 48 LVwVfG. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Der Bescheid vom 07.12.2006 sei rechtswidrig. Dies ergebe sich aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i.V. mit § 66 Landesbeamtengesetz. Der Umstand, dass der Kläger wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, stehe dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -) sei ein Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis möglich. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Verurteilung durch das Landgericht Hechingen zwar Ruhestandsbeamter gewesen. Für einen solchen Ruhestandsbeamten, der vorgängig Beamter auf Zeit gewesen sei, treffe aber § 66 Abs. 4 BeamtVG zu Versorgungsfragen eine eindeutige Regelung, welche die rein statusrechtliche Frage nach dem Landesbeamtengesetz unberührt lasse. Da kraft der Regelung des § 66 Abs. 4 BeamtVG versorgungsrechtlich nur ein einheitliches Rechtsverhältnis bestehe und § 59 BeamtVG auch nur von dem Verlust der Rechte des Ruhestandsbeamten an sich spreche, also keine Zäsur zwischen den einzelnen Wahlperioden des Beamten auf Zeit vornehme, komme eine Aufteilung der Versorgungsbezüge auf den jeweiligen Zeitabschnitt des Bestehens eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 66 Abs. 4 BeamtVG fingiere aus Gründen der Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit unter Versorgungsgesichtspunkten ein ununterbrochenes Beamtenverhältnis. Dies ergebe sich sowohl aus Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Es sei aber auch nicht ersichtlich, warum dem Kläger eine Privilegierung zukommen solle, die nur demjenigen zukomme, der erst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses straffällig werde. Hierfür spreche auch eine systematische Auslegung, wonach zwischen den Regelungen des Statusrechtes und den Regelungen der Beamtenversorgung zu unterscheiden sei. Vorliegend drehe es sich aber nicht um eine statusrechtliche Frage, sondern um eine Frage der Beamtenversorgung, die ausdrücklich im BeamtVG geregelt sei, so dass sich aus den §§ 130 ff. Landesbeamtengesetz systematisch nichts für die hier maßgebliche Frage herleiten lasse. Die Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 132 Satz 2 LBG stelle sich daher nicht, da maßgeblich vorliegend allein § 66 Abs. 4 BeamtVG sei. Die Regelung des § 66 Abs. 4 BeamtVG stehe auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Statusrechts im Landesbeamtengesetz, da sie gerade nur für dieses Gesetz, also das Beamtenversorgungsgesetz, gelte. Auch eine Verletzung von Art. 14 GG sowie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG komme vorliegend nicht in Betracht. Der Rechtsverlust sei in § 59 BeamtVG eindeutig gesetzlich geregelt und begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger könne sich aber auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. So fehle es an der substantiierten Darlegung eines betätigten Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsaktes. Das Vorbringen, dass ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei und deshalb eine weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht stattgefunden habe, könne keine auf dem Bescheid beruhende Vertrauensbetätigung begründen. Der Bescheid sei am 07.12.2006 zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem das Urteil des Landgerichts H. bereits rechtskräftig gewesen sei, so dass das Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist schon aus zeitlichen Gründen keine Grundlage in dem Verwaltungsakt vom 07.12.2006 gehabt habe. Aus Rechtsgründen sei für eine eventuelle Vertrauensbetätigung aber auch nicht auf die Besprechung vom März 2006 abzustellen. Zudem sei der Vortrag des Klägers in dieser Hinsicht falsch. Es seien hierbei lediglich zwei Szenarien erörtert worden: zum einen ein Antrag auf Entlassung während der laufenden Amtszeit mit der Folge eines Versorgungszustands zum 01.01.2000 auf Grundlage der Besoldungsgruppe B 2, bzw. zum anderen einen Eintritt des Versorgungsfalls wegen Vollendung des 63. Lebensjahres auf Antrag zum 30.04.2006 mit der Folge einer Versorgung auf Grundlage der Besoldungsgruppe B 3. Anhand von § 59 BeamtVG seien die Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung erörtert worden. Auch sei erklärt worden, dass in dieser Hinsicht Gespräche zwischen dem KVBW und dem Innenministerium geführt werden sollten und ein Gespräch mit dem Innenministerium für den 30.03.2006 geplant sei. Die Beklagte habe insoweit keine endgültige Bestimmung der Rechtsfolgen des § 59 BeamtVG vorgenommen und habe auch keine rechtsverbindliche Zusage gemacht. Bestritten werde weiterhin der behauptete Inhalt des Gesprächs vom 21.11.2006 mit Herrn B.1. Dieses sei nicht aktenkundig. Nach der Erinnerung von Herrn B.1 habe dieser weder zugeraten, kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil einzulegen noch Versorgungszusagen in der einen oder anderen Form in Aussicht gestellt. Eine schriftliche Zusicherung sei jedenfalls nicht erfolgt; eine solche wäre gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG auch unwirksam. Rechtlich unerheblich seien zudem die internen Gespräche zwischen der Beklagten und dem Innenministerium. Sofern über die vorgelegte Akte eine Tatsachenkenntnis entstanden sei, könne diese nicht vertrauensbegründend wirken. Außerdem handele es sich um eine rein verwaltungsinterne Rechtsdiskussion. Auch eine interne Notiz von Herrn B.1 über die vom ihm vertretene Rechtsauffassung sei kein geeigneter Tatbestand für eine Vertrauensbetätigung. Denn über diese Notiz habe der Kläger nur Kenntnis über die Akteneinsicht erlangt, also nach Erlass des Bescheides. Aber selbst dann, wenn eine Vertrauensbetätigung stattgefunden habe, fehle es an der Schutzwürdigkeit, weil es auf eine wertende Abwägung der beiden Gesichtspunkte ankomme. Das öffentliche Interesse ergebe sich aus dem Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, ferner aus allgemein fiskalischen Interessen. Außerdem fehle dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen auch wegen der Urteilsbegründung des Landgerichts H., wo der Wegfall der Versorgungsleistungen bei der Strafzumessung sehr deutlich berücksichtigt worden sei. Durch die Kenntnis der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei aber auch das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens verhindert worden. Von dieser Regelung habe der Kläger jedenfalls im Rahmen des Strafverfahrens Kenntnis erlangt. Durch das Strafgericht sei dem Kläger vor Augen geführt worden, dass er seinen Anspruch auf Versorgung verloren habe. Alle nachfolgenden Ereignisse und Abläufe, die im Tatsächlichen äußerst streitig seien, seien allenfalls geeignet, diese Erkenntnis vorübergehend fraglich erscheinen zu lassen. Einen hinreichend gefestigten Vertrauenstatbestand hätten sie jedoch nicht begründen können. Hinzu komme der Vorbehalt bzw. Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006, weshalb der Kläger nicht von einer Dauerhaftigkeit der Regelung habe ausgehen können. Im Rahmen der Abwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Nachversicherung bestehe und diese auch wahrgenommen worden sei. Im Rahmen sämtlicher geführter Gespräche mit dem Kläger sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass von einer unklaren Rechtslage auszugehen sei, die unterschiedliche Beurteilungen zulasse, und eine abschließende Festlegung noch ausstehe. Verbindliche mündliche Zusagen seien nicht erteilt worden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 07.12.2006 bekannt gewesen sei, dass der KVBW keine positive Kenntnis von der Rechtskraft der Verurteilung und vom genauen Inhalt des Strafurteils gehabt habe. Der KVBW habe erstmals am 16.12.2006 aus einem Zeitungsbericht erfahren, dass das Urteil rechtskräftig geworden sei. Das Urteil selbst habe dem KVBW erst am 19.12.2006 vorgelegen. Für den Kläger sei somit erkennbar gewesen, dass der KVBW lediglich eine Regelung habe treffen wollen, um ihm zunächst für eine Übergangszeit bis zur Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung die vor Rechtskraft noch zustehende Versorgung gewähren zu können. Der Kläger hätte den KVBW unverzüglich über den Eintritt der Rechtskraft informieren müssen. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass noch eine Abstimmung mit dem Innenministerium Baden-Württemberg ausstehe. In dem Telefonat vom 21.11.2006 mit Herrn B.1 sei weder etwas in Aussicht gestellt noch eine Zusage erteilt worden. Auf keinen Fall sei geraten worden, auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Strafurteil zu verzichten. Auch aus dem Schreiben des Innenministeriums vom 19.12.2006 könne nicht geschlossen werden, dass dem KVBW die Rechtskraft des Urteils am 24.11.2006 bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe die Rücknahme des Versorgungsbescheides auch in Kenntnis der Rechtsfolgen zur Nachversicherung vorgenommen. Bestritten werde, dass Frau Stern eine Zusage gemacht habe. Der Kläger habe sich auch nicht substantiiert zur Frage des Verbrauchs oder zur Frage der Vermögensdisposition eingelassen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger durch die Verwendung der Versorgungsbezüge Ausgaben erspart habe, die er ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt hätte. Der Kläger könne sich auch auf Grund von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Da er zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 07.12.2006 bereits von der Rechtskraft des Urteils des Landgericht H. gewusst habe und ihm auch bekannt gewesen sei, dass sich bereits das Landgericht H. mit der Frage des Verlustes der Versorgungsbezüge befasst habe, habe er die Rechtswidrigkeit des später ausgesprochenen Verwaltungsaktes gekannt. Zumindest aber habe grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Der Rücknahme stehe schließlich auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG entgegen. Denn die Frist beginne erst zu laufen, wenn die Behörde erstmals Kenntnis von allen bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen und maßgeblichen rechtlichen Erwägungen erhalten habe. Dies sei hier erst mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.02.2008 der Fall gewesen. Im Rücknahme- und Widerspruchsbescheid seien auch umfassend und ausführlich Ermessenserwägungen eingestellt worden. Die Rückforderung (Ziff. 3 des Bescheides) finde ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Insoweit werde auf die vorgenannten Ausführungen und den ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt im Bescheid vom 07.12.2006 verwiesen.
24 
Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Frau Stern und die Herren B.2 und B.1 vom Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg als Zeugen vernommen. Wegen der gemachten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
25 
Dem Gericht lagen die vom Kommunalen Versorgungsverband übersandten Behördenakten vor. Ferner lagen dem Gericht die Gerichtsakten des dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen Gerichtsverfahrens - 3 K 1096/07 - sowie des damaligen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes - 3 K 837/07 - und die diesbezüglichen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofes - 4 S 1140/08 - und - 4 S 869/08 - vor. Auf diese sowie auf die in der Sache gewechselten Schriftsätze wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 06.05.2008 und insoweit auch dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ziffer 1 des Bescheids des KVBW vom 06.05.2008 ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für die mit Ziffer 1 des Bescheids vom 06.05.2008 erfolgte Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge ist § 48 LVwVfG. Offenbleiben kann, ob es in gewissen Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG keines Verwaltungsverfahrens bedarf, in welchem durch Bescheid der Verlust der Versorgungsbezüge festgestellt wird. Denn ungeachtet dessen, dass die Beklagte - vertreten durch den KVBW - den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid auf Grundlage von § 48 LVwVfG erlassen hat, dürfte sich diese Frage allenfalls dann stellen, wennnach Erlass eines (ursprünglich rechtmäßigen) Versorgungsbescheids der Fall des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG eingetreten ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen bereits vor Erlass eines Versorgungsbescheids die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG vorgelegen haben (siehe die nachfolgenden Ausführungen), mithin keine nachträgliche Änderung der für die Rechtslage erheblichen Tatsachen eingetreten ist, hat eine Aufhebung des Bescheids jedenfalls nach den Regeln des § 48 LVwVfG zu erfolgen (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 49 Rn. 20, 21, 32).
28 
Nach § 48 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn er (…) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen.
29 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG sind vorliegend gegeben. Auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 LVwVfG kann sich der Kläger nicht berufen. Auch begegnet die getroffene Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
30 
a)  Der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem zugunsten des Klägers das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge ab dem 14.10.2006 festgestellt und ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR bewilligt worden ist, ist für die Zeit ab 24.11.2006 rechtswidrig. Zurecht geht der KVBW - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch jegliche Versorgungsansprüche verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Die Kammer hat hierzu in ihrer Entscheidung vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 - folgendes ausgeführt:
32 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
33 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts H. vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht H. abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01.2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
34 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
35 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das BeamtVG und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendungdieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
36 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
37 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, dieendgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
38 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des BeamtVG, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
39 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des BeamtVG. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im BeamtVG geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendungdieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
40 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht H. (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
41 
An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Mit der am 24.11.2006 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H. vom 16.11.2006, mit welchem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten wegen Straftaten verurteilt wurde, die er während seiner Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten begangen hat, hat er seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Mithin hat er ab dem 24.11.2006 auch alle Versorgungsansprüche, auch aus statusrechtlich bereits früher begründeten Ruhestandsverhältnissen, verloren.
42 
b) Im Ergebnis ist die Beklagte zutreffend auch davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann.
43 
Die Beurteilung der Frage des schutzwürdigen Vertrauens i.S. des § 48 Abs. 2 LVwVfG bedarf allerdings einer differenzierten Betrachtung. Zum einen ist zwischen der Vergangenheit, in welcher dem Kläger tatsächlich Versorgungsbezüge ausgezahlt worden sind (Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007) und der Zukunft (ab dem 01.06.2007) zu differenzieren. Zum anderen ist aber auch zwischen der im Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 konkret bewilligten Versorgung auf Grundlage einer Dienstzeit des Klägers bis Oktober 2006 unter Zugrundelegung von Besoldungsgruppe B 3 einerseits und andererseits einem (geringeren) Versorgungsanspruch auf Grundlage früherer, statusrechtlich bereits begründeter Ruhestandsverhältnisse, die nicht von den abgeurteilten Straftaten betroffen sind sowie der damaligen Besoldungsgruppe B 2 zu unterscheiden.
44 
aa) Dem Kläger ist es verwehrt, sich auf ein Vertrauen in die volle Höhe der mit Bescheid vom 07.12.2006 gewährten Versorgungsbezüge zu berufen.
45 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er (…) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3). Die Rechtswidrigkeit des Versorgungsbezüge bewilligenden Bescheides vom 07.12.2006 war dem Kläger zur Überzeugung der Kammer insoweit bekannt, als ihm hierdurch Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis 13.10.2006 auf Grundlage der Besoldungsgruppe B 3 bewilligt wurden. Denn dem Kläger war bereits aufgrund der mit den Vertretern des KVBW geführten Gespräche bekannt, dass im Falle einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe auf jeden Fall bezüglich der Zeiträume, in welchen abgeurteilte Taten begangen wurden, der Versorgungsanspruch erlöschen wird. Dies macht der Kläger auch selbst u.a. unter Bezugnahme auf die am 27.03.2006 und am 21.11.2006 mit den Vertretern des KVBW geführten Gespräche geltend, räumt aber auch sonst, nicht zuletzt durch Vorlage des Schreibens seines Strafverteidigers vom 21.11.2006, in welchem ausdrücklich der Aspekt des bloßen „Zurückfallens der Versorgungsbezüge“ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung angeführt ist, eine solche Kenntnis ein. Folge der Kenntnis ist, dass - jedenfalls insoweit - der Bescheid in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG). Anhaltspunkte für eine Atypik, die eine Rücknahme nur ex nunc, also ab Juni 2007 rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Im Gegenteil ist eine Rücknahme des Bescheids ex tunc - im vorbezeichneten Umfang - rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger dem Hinweis des Bescheids, mit welchem er ausdrücklich aufgefordert wurde, über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren, nicht nachgekommen ist, insbesondere das vollständig abgefasste Strafurteil, welches ihm bereits am 09.12.2006 vorlag, nie an den KVBW übersandt hat. Darauf, dass der KVBW am 19.12.2006 über das Landratsamt Z. das vollständig abgefasste Urteil erhalten hat, kommt es nicht an, zumal der Kläger hiervon keine positive Kenntnis hatte.
46 
bb) Die Kammer ist allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass auf Seiten des Klägers bezüglich einer (geringeren) Versorgung auf Grundlage bereits früher begründeter Ruhestandsverhältnisse, die nicht von den abgeurteilten Straftaten betroffen sind, von einem Vertrauen auf den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006 auszugehen ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
47 
Wenngleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagten - bzw. den Handelnden ihres gesetzlichen Vertreters (des KVBW) - zum Zeitpunkt des Erlasses des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung bekannt war, so war dem KVBW jedoch der Umstand bekannt, dass der Kläger wegen Taten, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten führten, durch das Landgericht H. verurteilt worden ist. Dies ergibt sich u.a. aus dem Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch mit dem Innenministerium vom 21.11.2006 und wurde von Herrn B.2 und Herrn B.1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Auch der von Frau S. auf dem Schreiben der Stadtverwaltung der Beklagten an den KVBW vom 22.11.2006, dort eingegangen am 23.11.2006 (mit welchem klägerseits die Unterlagen zur Festsetzung der Versorgungsbezüge an den KVBW übersandt wurden) angebrachte Aktenvermerk „Urteil da?; Amtszeit im Bescheid aufteilen?“ spricht dafür, dass der Umstand der Verurteilung dem KVBW vor Erlass des Bescheids am 07.12.2006 bekannt war. Hierfür spricht auch die Wiedervorlageverfügung des zwischen dem 30.11.2006 und dem 08.12.2006 bearbeiteten Arbeitsblattes zur Festsetzung des Versorgungsfalles, wonach die Wiedervorlage zum 01/07 folgende Erläuterung erhielt: „Urteil Aberkennung VB - Rechtskraft?“. Nicht zuletzt aber auch die Formulierung des Hinweises zur Versorgung im Bescheid vom 07.12.2006, „der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H.“ deutet darauf hin, dass dem KVBW der Umstand der Verurteilung des Klägers bei Erlass des Bescheids vom 07.12.2006 bekannt war.
48 
Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass dem Kläger wiederum bekannt war, dass die Vertreter des KVBW zumindest über den Umstand der Verurteilung und die Höhe der Strafe im Bilde waren. Wenngleich der Zeuge B.1 im Blick auf das am 21.11.2006 mit dem Kläger geführte Telefonat erhebliche Erinnerungsschwächen geltend machte, ergibt sich schon aus dem Zusammenspiel der Aussagen des Klägers und der Vertreter der Beklagten und schließlich dem Schreiben des Strafverteidigers des Klägers vom 21.11.2006 an diesen, dass dem Kläger bekannt war, dass auf Seiten des KVBW Kenntnis bestand, dass er am 16.11.2006 vom Landgericht H. verurteilt worden war. Spätestens aber durch die Formulierung des vorgenannten Hinweises im Bescheid erlangte der Kläger Kenntnis, dass dem KVBW der Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung bei Erlass des Bescheids bekannt war.
49 
War also bei Erlass des Bescheids des KVBW am 07.12.2006 den dort Handelnden bekannt, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden war und war diese Kenntnis des KVBW wiederum dem Kläger bekannt, so ist dies für Frage des Umfangs eines - mit obiger Einschränkung - möglichen Vertrauens des Klägers in den Bescheid durchaus von Bedeutung. Ebenso von Bedeutung ist zudem, welche Rechtsauffassung seitens des KVBW bezüglich der dem Kläger zu bewilligenden Versorgungsbezüge bestand und welche Auskünfte und Äußerungen dem Kläger gegenüber erfolgten. Denn für die Beantwortung der Frage eines etwaigen Vertrauens in den Bescheid kommt es auf den Empfängerhorizont des Adressaten, hier also des Klägers, an.
50 
Der Bescheid regelt die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Er enthält dabei mehrere Regelungen. Unter anderem wird im Bescheid zunächst festgestellt, dass der Kläger seit dem 14.10.2006 einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BeamtVG hat. Weiter wird die Höhe der konkreten, monatlichen Versorgungsbezüge anhand verschiedener Parameter, u.a. einer Dienstzeit bis 13.10.2006 und einer letzten Besoldungsgruppe B3 festgesetzt und bewilligt. In den „Hinweisen zu Versorgung“ des Bescheids wird erläutert, dass die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 aufgrund der Zurruhesetzung des Klägers mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Z. vom 04.10.2006 erfolgt. Bezug genommen wird also - aus Sicht des Klägers - auf die Verfügung des (damaligen) Landrats des Z., mit welcher der Kläger unter Verweis auf § 130 Abs. 1 LBG i.V.m. § 52 Nr. 1 LBG wegen Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt das 63. Lebensjahr schon nahezu 2 Jahre vollendet war und nur noch 35 Tage bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fehlten. Zwar enthält der Hinweis die weitere Formulierung, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H. erlischt, und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dieser Hinweis konnte aber aus Sicht des Klägers nicht losgelöst von der ihm bekannt gegebenen, auf Seiten des KVBW jedenfalls bis Mai 2007 bestehenden Rechtsauffassung zur Frage einer differenzierten Betrachtung im Blick auf die Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung verstanden werden.
51 
Die Kammer ist aufgrund der Aktenlage sowie der von den Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung gemachten Angaben davon überzeugt, dass auf Seiten des KVBW bis Mai 2007 die Rechtsauffassung einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Ruhestandsverhältnisse und folglich auch einer differenzierten Auswirkung der strafrechtlichen Verurteilung auf die Höhe der dem Kläger konkret zu bewilligenden Versorgung bestand, m.a.W. der KVBW nicht von einem vollständigen Verlust der Versorgungsbezüge ausging.
52 
Hierfür spricht bereits der Schriftwechsel zwischen dem KVBW und dem Innenministerium - soweit er dem Gericht vorgelegt wurde -, der nach Rechtskraft der Verurteilung des Klägers, aber vor Erlass des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 aufgenommen wurde (vgl. das deutliche Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006, das Schreiben des Innenministeriums vom 19.12.2006 und das auf die Besprechung vom 10.01.2007 verfasste Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 19.01.2007). Hierfür spricht aber auch die Notwendigkeit der in Form einer Bitte gekleideten Weisung des Innenministeriums an den KVBW im Schreiben vom 15.05.2007, „entsprechend zu verfahren“, ein Prozedere, welches anlässlich des Gesprächs zwischen KVBW und Innenministerium am 10.01.2007 (vgl. den diesbezüglichen Aktenvermerk „ggf. wäre denkbar, dass das IM den KVBW rechtsaufsichtlich anweist“) bereits zur Sprache kam.
53 
Hierfür spricht zudem der von Frau S. auf den am 23.11.2006 eingegangenen Unterlagen zur Festsetzung von Versorgungsbezügen angebrachte Vermerk, „Amtszeiten im Bescheid aufteilen?“. Auch ihr war also der Aspekt einer Differenzierung nach Amtszeiten durchaus bewusst. Zwar hat man im Bescheid dann von einer solchen abgesehen, dies macht aber aus Sicht des KVBW jedenfalls deshalb Sinn, weil zum damaligen Zeitpunkt die abgefassten Gründe des Strafurteils noch nicht vorlagen, eine Differenzierung also auch nicht vorgenommen werden konnte.
54 
Für eine nach Amtszeiten bzw. Ruhestandsverhältnissen differenzierte Betrachtung spricht zudem die dem Kläger anlässlich der Besprechung vom 27.03.2006 überlassene Versorgungsauskunft zu den Fällen eines Eintritts in den Ruhestand nach Vollendung des 60./63. Lebensjahres bzw. nach Ablauf der Amts-/Vertragszeit. Die Versorgungsauskunft enthielt bereits den Hinweis, dass der Kläger dann, wenn er seine derzeitige Amtszeit nicht zu Ende führen wolle und seine Entlassung beantrage, Anspruch auf Versorgung wegen Ablaufs der vorangegangenen Amtszeit (mit Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit um die Dauer seiner Tätigkeit während der weiteren Amtszeit) habe. Ein Hinweis darauf, dass dieser Anspruch im Falle einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr vollumfänglich verloren ginge oder zumindest dahingehend, dass dies möglich sein könnte, lässt sich der Auskunft hingegen nicht entnehmen.
55 
Unter Würdigung dieser Umstände aber auch der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass auf Seiten der Vertreter des KVBW diese Rechtsauffassung nicht nur vor bzw. bei Erlass des Versorgungsbescheids bestanden hatte, sondern dass diese Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger wiederholt auch kundgetan worden war. Sofern sich der KVBW nunmehr um eine Relativierung bemüht, es habe sich allenfalls um unverbindliche, vorläufige Rechtsauskünfte gehandelt, man sei noch in der Phase der Abklärung der Rechtsauffassung mit dem Innenministerium gewesen, vermochte das Gericht jedenfalls nicht davon überzeugt zu werden, dass eine solche unverbindliche, vorläufige Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger hinreichend deutlich als solche zum Ausdruck gebracht worden ist.
56 
Herr B.2 gab zwar an, dass im März 2006 zur Frage des § 59 BeamtVG und des VGH-Beschlusses vom September 2004 noch keine abschließende Rechtsauffassung bestanden habe, vielmehr mit dem Innenministerium noch abgeklärt werden sollte, welche Schlüsse aus dem VGH-Beschluss für den vorliegenden Fall zu ziehen seien. Gleichzeitig gab er aber auch an, dass am 27.03.2006 eine vorläufige Auffassung des KVBW, also eine differenzierte Beurteilung nach Amts- und Ruhestandszeiten dargelegt worden sei. Am 30.03.2006 habe es zwar eine Besprechung mit dem Innenministerium gegeben, das Innenministerium habe aber - seiner Erinnerung nach - keine vorläufige Einschätzung abgegeben. Dies erscheint dem Gericht durchaus plausibel, denn hätte das Innenministerium bereits damals eine anderweitige Rechtsauffassung artikuliert, wäre davon auszugehen, dass sich ein entsprechender Vermerk bei den Akten befinden würde und zudem eine diesbezügliche Information des Klägers erfolgt wäre, was aber nicht der Fall war. Weiter wäre dann aber auch nicht das Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 nachvollziehbar, in welchem unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 21.11.2006 und die Erörterung vom 30.03.2006 lediglich die Erläuterung dieser Rechtsfolgen durch den KVBW angeführt wird, von einer abweichend artikulierten Rechtsauffassung des Innenministeriums in dem Schreiben hingegen nicht die Rede ist. Dass eine solche abweichende Meinung seitens des Innenministeriums auch nicht am 24.11.2006 geäußert wurde, folgt für die Kammer insbesondere aus der Aussage von Herrn B.2, für ihn sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das Innenministerium sich erst mit Schreiben vom 19.12.2006 endgültig geäußert habe. Auf weitere Befragung gab Herr B.2 schließlich an, dass man das Schreiben vom 27.11.2006 schon so auslegen könne, dass der KVBW damals eine bestimmte Meinung gehabt habe, wenngleich diese Aussage sofort dadurch relativiert wurde, dass man für andere Meinungen offen gewesen sei. Dies allerdings steht in massivem Widerspruch zu dem aktenkundigen Disput zwischen KVBW und Innenministerium in der Zeit ab 21.11.2006, spätestens jedoch ab 27.11.2006 bis 15.05.2007.
57 
Die Kammer ist unter Würdigung der vorgenannten Umstände und auch unter Berücksichtigung der äußerst vorsichtig formulierten Aussagen von Herrn B.2 der Überzeugung, dass seitens des KVBW die Rechtsauffassung bestand, hinsichtlich der Folgen des § 59 BeamtVG den Versorgungsanspruch des Klägers für die jeweiligen Ruhestandsverhältnisse einer differenzierten Betrachtung unterziehen zu müssen.
58 
Selbst die Zeugenaussage von Herrn B.1 bestärkt die Kammer in dieser Überzeugung. So räumte Herr B.1 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ein, dass nach seiner (damaligen) Rechtsauffassung mit jeder Amtszeit ein separater Versorgungsanspruch bestehe und der Kläger Versorgungsansprüche behalten hatte, soweit diese in Amtszeiten erworben wurden, in denen er sich straffrei verhalten hatte.
59 
Die Kammer ist zudem zur Überzeugung gelangt, dass diese Rechtsauffassung der Handelnden des KVBW gegenüber dem Kläger auch kundgetan wurde, dass dieser - jedenfalls was einen Versorgungsanspruch an sich anbelangt - nicht davon ausgehen musste, dass es sich hierbei um im Grundsatz noch fragliche Rechtsauskünfte handelt. Hierfür spricht nicht nur ein bezüglich der zu erwartenden strafrechtlichen Verurteilung fehlender klarer Hinweis in den Versorgungsauskünften vom 27.03.2006, sondern auch, dass es bei den Akten in der Zeit von 30.03.2006 bis 19.12.2006 keine substantiellen Hinweise auf die vom KVBW nunmehr vertretene (zutreffende) Rechtsauffassung gibt, oder dass diese gar dem Kläger (damals) in irgend einer Weise bekannt gegeben worden wäre.
60 
Hinzu kommt aber auch das zwischen dem Kläger und Herrn B.1 am 21.11.2006 geführte Gespräch. Das Gespräch fand nach Verkündung des Strafurteils, während der laufenden Revisionsfrist statt. Zeitlich zusammenhängend mit diesem Gespräch - andere Gespräche mit dem Kläger soll es anscheinend bis Mai 2007 nicht gegeben haben - wurden nach Aktenlage erhebliche Aktivitäten in Gang gesetzt. So wurde in der Sache noch am 21.11.2006 zwischen Herrn B.1 (so Herr B.2) und Herrn M. vom Innenministerium telefoniert. Bereits am 24.11.2006 kam es zu einem Gesprächstermin zwischen Vertretern des KVBW und des Innenministeriums. Am 27.11.2006 wandte sich der KVBW schriftsätzlich an das Innenministerium, welches am 19.12.2006 antwortete. Ob es in dieser Zeit weitere Korrespondenz zwischen dem KVBW und dem Innenministerium gegeben hat, ist nicht feststellbar. Solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Seitens des Klägers wurde noch am 21.11.2006 mit seinem Strafverteidiger telefoniert, der ebenfalls am 21.11.2006 ein Schreiben an den Kläger verfasste, in welchem er das mit dem Kläger telefonisch Besprochene wiedergab. Hiernach habe der Kläger seinem Strafverteidiger mitgeteilt, dass er seitens des KVBW die Auskunft eines bloßen Zurückfallens der Versorgungsbezüge erhalten habe. U.a. deshalb habe der Kläger sich entschlossen, kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil einzulegen. Am 22.11.2006 wurden von der Stadtverwaltung der Beklagten schließlich die Unterlagen des Klägers zur Berechnung der Versorgungsbezüge an den KVBW übersandt.
61 
Das Telefongespräch vom 21.11.2006 war daher von erheblicher Bedeutung. Herr B.1 offenbarte insoweit allerdings ein auffallend schlechtes Erinnerungsvermögen. Im Gegensatz hierzu steht die klare klägerische Erinnerung, von Herrn B.1 die Auskunft eines bloßen Zurückfallens der Versorgungsbezüge erhalten zu haben, was dem Gericht unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes durchaus plausibel erscheint. Dass Herr B.1 sich nur sehr schlecht an ein am 21.11.2006 geführtes Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte, sich insbesondere nicht einmal mehr erinnern konnte, ob über die versorgungsrechtliche Konsequenz des Strafurteils gesprochen wurde, dies vielmehr nur für möglich hielt, stößt trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit auf erhebliche Zweifel der Kammer. Herr B.1 war Leiter der Beamtenversorgungsabteilung des KVBW. In schwierigeren Fällen - so seine Angaben - seien die Versorgungsbescheide auf seine Anweisung ergangen. Einfache Fälle habe er nicht zu Gesicht bekommen. Mit dem Fall des Klägers sei er befasst gewesen. Während der vier Jahre seiner Amtszeit habe es vielleicht 30 Fälle ähnlichen Schwierigkeitsgrades gegeben. Der Fall des Klägers sei allerdings deshalb einzigartig gewesen, weil er in den Ruhestand getreten sei und gleichzeitig noch ein Strafurteil ausgestanden habe.
62 
Berücksichtigt man diese geringe Fallzahl, den Umstand, dass es anscheinend das erste Mal war, dass die Frage der Differenzierung der Versorgung nach Amtszeiten im Blick auf § 59 BeamtVG eine Rolle gespielt hat, der Fall des Klägers wegen seines Eintritts in den Ruhestand vor Erlass des Strafurteils sogar einzigartig war und zudem - erkennbare - Brisanz hatte, ist ein derart schlechtes Erinnerungsvermögen von Herrn B.1, der nach Aktenlage bereits in den 1980er Jahren Versorgungsauskünfte an den Kläger erteilt hatte (vgl. Akten S. 54, 68), nicht überzeugend. Erst recht ist schwer nachzuvollziehen, dass über das Gespräch vom 21.11.2006 kein Vermerk gefertigt worden sein soll, insbesondere auch nicht nachträglich gerade im Blick auf die mit dem Innenministerium am 21.11.2006 und am 24.11.2006 geführten Gespräche sowie den nachfolgenden Schriftverkehr. Sofern Herr B.1 bezüglich des Hinweises im Bescheid vom 07.12.2006 mit seinen Untergebenen zwar darüber gesprochen haben will, welche Vorbehalte in den Bescheid aufzunehmen seien, nähere Einzelheiten aber nicht zu erinnern vermochte, sich an anderer Stelle aber darauf berief, dass der Vorbehalt mit Sicherheit die gesamten Versorgungsbezüge umfasst habe und dies mit den „unklaren“ Auswirkungen des VGH - Beschlusses zu erklären versuchte, vermochten auch diese Angaben die Kammer nicht zu überzeugen. Denn in der von Herrn B.1 an seine Mitarbeiter gesandten E-Mail vom 22.12.2006 (welche sich erstaunlicher Weise nur in der vom KVBW bereits im Jahr 2007 dem Gericht vorgelegten Akte, nicht aber in der im vorliegenden Verfahren vom Gericht erbetenen - nochmals vollständig ausgedruckten - Akte befindet), ist unter anderem folgendes ausgeführt:
63 
„Der KVBW hält trotz zwischenzeitlicher Einwendungen des IM an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass X. auf jeden Fall am 01.01.1992 und am 01.01.2000 in den Ruhestand getreten ist und diese Ansprüche durch das Urteil des LG nicht untergehen. Diese Auffassung haben inzwischen auch Herr Bank und Herr Sch. bestätigt“.
64 
Dieses uneingeschränkte, ohne Nennung eines Vorbehalts, einer Vorläufigkeit oder etwaiger Zweifel formulierte E-Mail lässt sich schwer in Einklang bringen mit dem jetzigen Vorbringen von Herrn B.1. Hinzu kommen aber auch die weiteren Ausführungen von Herrn B.1 in der E-Mail vom 22.12.2006. Hier führte er folgendes aus:
65 
„3. Unabhängig hiervon wird insbesondere aus fiskalischen Gründen noch im Jahr 2006 die Nachversicherung für die Zeit vom 2.1.1992 bis 13.10.2006 durchgeführt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Nachversicherung für die Zeit vom 2.1.1992 bis 01.01.2000 problemlos wieder aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden kann, wenn der Versorgungsanspruch ab 2.1.2000 endgültig festgestellt wird. Ggf. ist der DRV Bund gegenüber ein entsprechender Hinweis bzw. Vorbehalt auszusprechen. Über die Durchführung der NV wird zunächst nur die DRV Bund informiert, die Information von X. erfolgt erst mit der Aufhebung des bisherigen Versorgungsbescheides bzw. der Festsetzung der Versorgung 1992/2000. Damit dürfte auch das Risiko entfallen, dass X. Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die einer Aufhebung der NV entgegenstehen würden.
66 
4. Wegen des weiteren Vorgehens ( Bescheidaufhebung, Versorgungsfestsetzung usw. ) werden die notwendigen Entscheidungen Anfang Januar getroffen.“
67 
Ungeachtet der Richtigkeit der dort geäußerten Rechtsauffassung zur Möglichkeit einer Rückgängigmachung einer ggf. vorbehaltlich erfolgten Nachversicherung für die Zeit von 02.01.1992 bis 01.01.2000 zeigt das Vorgehen, dass seitens Herrn B.1 davon ausgegangen wurde, dass der Kläger zwar Ansprüche aus einer Dienstzeit ab 01.01.2000, möglicherweise schon ab 01.01.1992 verloren hat, für vorangegangene Zeiträume aber Versorgungsansprüche bestehen geblieben sind. Deshalb sollte „aus fiskalischen Gründen“ noch im Jahr 2006 eine Nachversicherung nur für die Zeit ab 02.01.1992 vorgenommen werden. Hätte zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem Kläger am 21.11.2006 und des Erlasses des Bescheids am 07.12.2006 aber seitens des KVBW eine - gegenüber dem Kläger auch artikulierte - in Erwägung gezogene Möglichkeit eines vollständigen Verlustes der Versorgungsansprüche bestanden, so ist nicht nachvollziehbar, dass gerade im Blick auf die angeführten fiskalischen Gründe eine (vorbehaltliche) Nachversicherung nur für die Zeit ab 1992, nicht aber für die gesamten Dienstzeiten des Klägers, also ab dem Jahr 1959 erfolgen sollte. Soweit der Zeuge B.1 sich noch dahingehend einließ, dass man nach Erlass des Bescheids möglicherweise in die Diskussion habe eintreten wollen, ob ein Teil der Versorgungsbezüge bestehen bleibe, vermag dies unter Berücksichtigung der vom KVBW selbst ins Feld geführten fiskalischen Interessen, nicht zuletzt aber angesichts des klaren Schreibens von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 die Kammer nicht zu überzeugen.
68 
Nichts anderes ergibt sich aus der Zeugenaussage von Frau S. Sie war erkennbar bestrebt, ihre persönlichen Kenntnisse über die Vorgänge als sehr gering und sich selbst als bloß ausführendes Organ darzustellen. Dagegen spricht allerdings bereits, dass die an sie gesandten Versorgungsunterlagen des Klägers von ihr selbst mit den Vermerken „Urteil da? Amtszeiten im Bescheid aufteilen?“ versehen wurden. Schon hieraus ergibt sich, dass auch sie sich Gedanken über die Thematik des Falles gemacht hat und nicht nur ein rein ausführendes Organ war. Hierfür spricht auch die auf dem Arbeitsblatt zur Fertigung des Bescheids vom 07.12.2006 verfügte Erläuterung der Wiedervorlage „01/07 Urteil Aberkennung VB - Rechtskraft?“. Gleiches gilt schließlich im Blick auf die von ihr anscheinend erst am 18.12.2006 vorgenommene Internetrecherche zur Frage der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung. Ungeachtet dessen, dass wegen der zum Januar 2007 verfügten Wiedervorlage der Akte eine solche Recherche zu diesem Zeitpunkt nicht ganz nachvollziehbar ist, wird hierdurch doch auch ersichtlich, dass sie in dem Fall, der - wie sie einräumte - ein besonderer Fall war, in besonderer Weise tätig geworden ist. Hinzu kommt, dass auch sie im Verteiler der E-Mail von Herrn B.1 vom 22.12.2006 war und damit über die Thematik auf dem Laufenden gehalten wurde. Unter Berücksichtigung all dessen erscheint auch ihr partiell schlechtes Erinnerungsvermögen schwer nachvollziehbar.
69 
Allerdings vermochte die Kammer nicht hinreichend sicher festzustellen, dass es vor Erlass des Bescheids zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und Frau S. gekommen ist mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt. Der Kläger behauptet, Frau S. habe ihm gegenüber vor Erlass des Bescheids telefonisch geäußert, dass eine differenzierte Betrachtung der Versorgung nach Vorlage des vollständigen Strafurteils erfolgen werde. Frau S. gab insoweit an, sich nicht an ein Gespräch mit dem Kläger zu erinnern. Ein Vermerk über dieses Gespräch ist nicht aktenkundig. Die Behauptung des Klägers erscheint zwar durchaus plausibel, zumal die Kammer im Blick auf das schlechte Erinnerungsvermögen von Frau S. Zweifel hat. Allerdings vermag die Kammer ein Gespräch mit Frau S. nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger im Gegensatz zum Gespräch und Inhalt des Gespräches mit Herrn B.1 ein solches mit Frau S. nicht nur datumsmäßig, sondern auch inhaltlich nicht präzise wiedergeben konnte, nicht festzustellen. So räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar selbst ein, nicht einmal sicher zu sein, ob er bei dem mit Frau S. geführten Gespräch diese über den Erlass des Strafurteils informiert habe. Zwar hatte Frau S. am 24.11.2006 und damit nach Rechtskraft des Strafurteils, aber vor Erlass des Versorgungsbescheids telefonischen Kontakt mit Frau G. von der Stadtverwaltung der Beklagten. Hierbei ging es - so der entsprechende Aktenvermerk - allerdings nur um die für Oktober 2006 gleichzeitig bewilligten Beamten- und Versorgungsbezüge. Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise hierbei eine entsprechende Aussage gemacht worden wäre, bestehen hingegen nicht.
70 
Ungeachtet eines nicht festzustellenden Gespräches des Klägers mit Frau S. ist die Kammer aber aufgrund der übrigen, oben genannten zahlreichen Umstände, insbesondere der dem Kläger am 27.03.2006 gegeben Auskünfte, der Gespräche mit den Herren B.2 am 27.03.2006 und B.1 am 21.11.2006 sowie der fehlenden aktenkundigen gegenteiligen Verlautbarungen des KVBW gegenüber dem Kläger gleichwohl der Überzeugung, dass der Kläger seitens des KVBW die Auskunft erhalten hat, dass er eine Versorgung jedenfalls aufgrund früher begründeter Ruhestandsverhältnisse, die anhand des Strafurteils noch zu ermitteln wären, erhalten werde. Darauf, dass es sich bei diesen Auskünften schon formalrechtlich um keine wirksamen Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 LVwVfG gehandelt hat, die zudem auch gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam gewesen wären, kommt es für die Frage einer Vertrauensbildung nicht an. Entscheidend sind vielmehr allein die dem Kläger seitens der Handelnden des KVBW gegebenen Auskünfte.
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Unter Beachtung dieser Auskünfte war der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006 und auch der dortige Hinweis aus Sicht des Klägers dann aber so zu verstehen, dass er mit Rechtskraft des Strafurteils nicht gänzlich einer Versorgung verlustig gehen wird, vielmehr unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der abgeurteilten Straftaten auf früher begründete Ruhestandsverhältnisse zurückfallen wird, mit der Folge einer (bloßen) Reduzierung der Versorgung. Hierfür ist insbesondere auch § 131 LBG in den Blick zu nehmen. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er 1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder 3. das dreiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.
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Der Kläger wurde - wie dargelegt - vom damaligen Landrat des Z. mit der rechtlichen Begründung der Vollendung des 63. Lebensjahres, mithin auf Grundlage von
73 
§ 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, das Ruhestandsverhältnis also statusrechtlich gestützt auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG begründet. Statusrechtlich begründet waren zu diesem Zeitpunkt aber bereits Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG. Berücksichtigt man nun die vorgenannte, gegenüber dem Kläger auch zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des KVBW, so lässt sich der Bescheid aus Sicht des Klägers ohne weiteres dahingehend verstehen, dass der Hinweis sich nur auf das nach Nr. 3 des § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG begründete Ruhestandsverhältnis bezieht, nicht jedoch auf die statusrechtlich bereits begründeten Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBG. Dies kann insbesondere auch aus der Formulierung des Hinweises geschlossen werden, in der ausdrücklich eine Verknüpfung des Versorgungsanspruches mit der Zurruhesetzungsverfügung des Landrats vom 04.10.2006, also dem Ruhestandsverhältnis nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG vorgenommen wird: „Der aufdieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. (…); die Zahlung dieser Versorgung (...)“. Ein etwa gegebener Versorgungsanspruch aus bereits zuvor begründeten Ruhestandsverhältnissen nach den § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBG wird bei diesem Verständnis des Hinweises vom dortigen Vorbehalt damit nicht erfasst.
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Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Beklagten, mit dem Bescheid vom 07.12.2006 hätte nur für eine Übergangszeit eine Regelung getroffen werden sollen. Denn solches trifft im Blick auf eine Versorgung auf Grundlage einer Dienstzeit bis 13.10.2006/B3 ohne weiteres zu. Sofern das Vorbringen allerdings so zu verstehen sein soll, dass jeglicher Versorgungsanspruch gemeint sein sollte, steht dem - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, bereits der - maßgebliche - Empfängerhorizont des Klägers entgegen. Im Übrigen vermag ein Vorbringen zu einer von der Beklagten angeblich vollumfänglich gewollten Übergangsregelung angesichts des zeitnah zu erwartenden schriftlich abgefassten Strafurteils, der - bei ohne weiteres möglicher Eigeninitiative - auch zeitnah zu erhaltenden Klarheit über die Frage einer Rechtskraft des Strafurteils, der - aus dem Umstand mehrerer Gespräche zwischen dem KVBW und dem Innenministerium ersichtlichen - erheblichen Brisanz des Falles und schließlich auch der Möglichkeit einer bloßen Abschlagszahlung an den Kläger nicht zu überzeugen.
75 
Nach alledem kann beim Kläger grundsätzlich von einem Vertrauen - im vorgenannten reduzierten Umfang - in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 für den Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007 ausgegangen werden.
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cc) Gleichwohl ist im vorliegenden Fall das - partielle - Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 in Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig.
77 
Die Kammer hat allerdings keine Veranlassung, am klägerischen Vorbringen zu zweifeln, er habe das Geld für seine Lebenshaltung ausgegeben, mithin verbraucht, was regelmäßig zur Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens führt (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG). Dem Kläger sind für den Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007 Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 4.832,99 EUR ausgezahlt worden. Die Versorgungsbezüge sind ab November 2006 an die Stelle der deutlich höheren Besoldungsbezüge getreten, die sich bis Ende Oktober 2006 auf 6.447,02 EUR beliefen. Der Kläger hat im Rahmen der vorgelegten Vermögens- und Finanzübersicht zum 31.05.2007 laufende Unterhaltsverbindlichkeiten in Höhe von ca. 1.800 EUR angeführt. Weiter wurden Zins- und Tilgungsleistungen für sein Anwesen in H. - B. in Höhe von knapp 1.300 EUR genannt sowie Betriebs- und Unterhaltungsaufwendungen hierfür in Höhe von monatlich 350 EUR. Zudem wurden monatliche Verluste bezüglich zweier Wohnungen in Höhe von insgesamt 500 EUR geltend gemacht. Auch wurden Verbindlichkeiten in der Größenordnung von 20.000 EUR angeführt, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Vorbringens erheblicher monatlicher Belastungen, die noch nicht einmal die alltäglichen Lebenshaltungskosten mit umfassen, zu zweifeln. Auf die Frage, ob der Kläger verwertbares Vermögen hat bzw. hatte kommt es nicht an, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum (November 2006 bis Mai 2007) von verwertbarem Vermögen gelebt hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Verbrauch der Versorgungsbezüge Schuldenabbau betrieben hätte, mithin eigene Aufwendungen erspart hat. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesem Zeitraum von Dritten gelebt oder mit den gewährten Versorgungsbezügen Güter erworben hätte, die noch vorhanden sind.
78 
Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Ausnahmefall von der Regelvermutung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers wegen verbrauchter Versorgungsbezüge gegeben (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG). Dies beruht darauf, dass im Strafverfahren der Umstand eines vollständigen Verlustes der Versorgungsbezüge des Klägers massiv zugunsten des Klägers Berücksichtigung fand. So wurde im Strafurteil des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, dass ein „weiterer, ganz erheblicher und wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt“ zu Gunsten des Angeklagten die Tatsache sei, dass er aufgrund der gegen ihn ergangenen Verurteilung seiner Pensionsansprüche verlustig gehe (Urteilsabschrift Seite 20). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung fand dieser Umstand bei der „äußerst straffen“ Strafzusammenführung der Einzelstrafen von insgesamt 70 Monaten und 350 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (nur) einem Jahr und 10 Monaten erneut Bedeutung (Urteilsabschrift Seite 21). Offenbleiben kann, ob im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landgerichts von einem gänzlichen Verlust der Versorgungsbezüge die Rede war. Denn jedenfalls im Strafurteil wurde dem Umstand des gänzlichen Verlustes der Versorgungsbezüge eine erhebliche (strafmindernde) Bedeutung zugemessen. Hiervon erlangte der Kläger jedenfalls spätestens mit Erhalt des Strafurteils am 09.12.2006 auch Kenntnis. Seinen Angaben zufolge will der Kläger den Versorgungsbescheid zwar vor dem vollständig abgefassten Strafurteil erhalten haben, sein Vorbringen als wahr unterstellt, sind ihm beide Entscheidungen gleichwohl nahezu zeitgleich zugegangen. Ein Vertrauen des Klägers konnte sich daher allenfalls sehr kurz, jedoch nicht über einen längeren Zeitraum hinreichend schützenswert entwickeln. Die Schutzwürdigkeit der bisherigen Annahme des Klägers, er werde zumindest einen Teil der Versorgungsansprüche behalten, hat daher im Rahmen der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG vorzunehmenden Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse zurückzutreten. Hinzu kommt, dass es der Kläger nach Erhalt des Strafurteils selbst in der Hand gehabt hat, durch dessen Vorlage beim KVBW - wie es ihm aufgegeben worden war - sich um eine Klärung der Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Bestehens eines Versorgungsanspruches zu bemühen. Auch wenn der KVBW bis zur Weisung des Innenministeriums am 15.05.2007 erkennbar bei seiner Rechtsauffassung geblieben ist und die Handelnden des KVBW den Kläger erst mit Aufhebung des bisherigen Versorgungsbescheids bzw. der „Festsetzung der Versorgung 1992/2000“ informieren wollten (so die E-Mail von Herrn B.1 vom 22.12.2006 an seine Mitarbeiter), hat der Aspekt der Untätigkeit des Klägers im Rahmen der Abwägung mit den öffentlichen Interessen zu seinen Ungunsten Berücksichtigung zu finden.
79 
Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht schließlich auch nicht im Blick auf eine vom Kläger möglicherweise getroffene Vermögensdisposition, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative LVwVfG). Selbst wenn die unterbliebene Revisionseinlegung gegen das Strafurteil des Landgerichts H. als Vermögensdisposition angesehen werden sollte, weil die Rechtskraft des Strafurteils durch ein Revisionsverfahren hinausgezögert worden wäre und der Kläger damit noch über Monate hinweg (rechtmäßig) Versorgungsbezüge in der mit Bescheid vom 07.12.2006 festgesetzten Höhe hätte erhalten können, wäre dies nicht schutzwürdig. Denn eine solche Vermögensdisposition hätte erkennbar nicht auf dem erst am 07.12.2006 erlassenen Bescheid, sondern auf den dem Kläger seitens des KVBW bis zum 21.11.2006 gegebenen Auskünften beruht. Bei einer zeitlich vor Erlass des Bescheids getroffenen Vermögensdisposition handelt es sich aber nicht um eine geschützte Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C16/05 - ).
80 
Nach alledem kann sich der Kläger im Blick auf die Rücknahme des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen für den Zeitraum der ausgezahlten und von ihm verbrauchten Versorgungsbezüge (24.11.2006 bis 31.05.2007) berufen.
81 
dd) Erst recht für den nachfolgenden Zeitraum, also ab dem 01.06.2007, kann sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dies folgt bereits aus vorgenannten Erwägungen. Zudem ist die Regelvermutung der Schutzwürdigkeit für diesen Zeitraum schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger ab Juni 2007 keine Versorgungsleistungen mehr erhalten hat, also auch kein Verbrauch der Bezüge erfolgt ist. Hinzu kommt weiter, dass der Kläger spätestens mit Erlass des ersten Rücknahmebescheids am 16.05.2007 darüber im Bilde war, dass die ursprünglich vertretene Rechtsauffassung des KVBW nun nicht mehr aufrecht erhalten wird. Und letztlich überwiegt hier das fiskalische Interesse daran, keine rechtswidrigen Leistungen zu gewähren, das Interesse des Klägers am Erhalt solcher Leistungen.
82 
Nach alledem steht ein schutzwürdiges Vertrauen in den Versorgungsbezüge bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006 dessen Rücknahme sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft nicht entgegen.
83 
c) Auch in zeitlicher Hinsicht war die Beklagte berechtigt, den Versorgungsbescheid zurückzunehmen. Insbesondere steht einer Rücknahme nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG entgegen. Hiernach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Erhalts der Kenntnis der Tatsachen durch die Behörde, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - gehört zur Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, in erster Linie die Kenntnis des Rechtsanwendungsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Rechtsanwendungsfehler ein „Tatsachenirrtum“ oder ein „Rechtsirrtum“ war. Die Fristgebundenheit der Rücknahme erfasst jeden Rechtsanwendungsfehler. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 49 Rn. 20 b). Unter Berücksichtigung dessen ist im vorliegenden Fall die Jahresfrist für den am 06.05.2008 erlassenen streitgegenständlichen Bescheid ohne weiteres eingehalten. Dabei kann offenblieben, ob es insoweit auf die im Rahmen der Anhörung gefertigte Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2008 bzw. die zum 30.04.2008 ergänzte Vermögens- und Finanzübersicht zum 31.05.2007 ankommt oder auf die Weisung des Innenministeriums mit Schreiben vom 15.05.2007 oder möglicherweise schon auf den 19.12.2006, dem Zeitpunkt, zudem der KVBW das vollständig abgefasste Strafurteil erhalten hat. Selbst wenn auf diesen frühen Zeitpunkt abzustellen wäre, wäre die Jahresfrist gewahrt. Denn erst mit Erlass des Urteils der Kammer vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 -, mit welchem der (erste) Rücknahmebescheid vom 16.05.2007 aufgehoben wurde, erlangte die Beklagte Kenntnis von der Ermessensfehlerhaftigkeit dieser binnen Jahresfrist getroffenen Entscheidung mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist neu zu laufen begonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79/88 - ).
84 
Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 07.12.2006 vor.
85 
d) Die vom KVBW angestellten Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 06.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
86 
Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, 2 - 4 LVwVfG ist, dass der rechtswidrige Bescheid mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Der zur Entscheidung berufenen Behörde (vgl. § 48 Abs. 5 LVwVfG) ist also ein Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Der KVBW hat bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids das ihm eingeräumte Ermessen gesehen und auch fehlerfrei ausgeübt. Die von ihm angestellten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die finanziellen Folgen des Verlustes der Versorgungsbezüge, auch für die Vergangenheit, wurden berücksichtigt, ebenso die nur teilweise Kompensation dieser Folgen durch die Nachversicherung bei der DRV. Zwar ging der KVBW bei seiner Entscheidung von einem fehlenden Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 aus. Dies begegnet, obwohl dem Kläger partiell ein solches Vertrauen zuzusprechen war, hier aber deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil das Vertrauen des Klägers - wie dargelegt - jedenfalls nicht schutzwürdig war. Der KVBW hat sich aber auch mit der Frage des Zeitpunkts der Rücknahme befasst und die Rücknahme ex tunc maßgeblich mit der gesetzlichen Folge des § 59 BeamtVG begründet. Auch dies begegnet keinen Bedenken. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch der bei der Ermessensentscheidung berücksichtigte Aspekt, der Kläger habe die Beklagte nicht über die Rechtskraft der Entscheidung informiert. Unstreitig hat der Kläger den KVBW nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (24.11.2006) diesen nicht über die Rechtskraft des Urteils informiert, auch hat er später das abgefasste Strafurteil nicht an den KVBW gesandt. Obwohl es gleichwohl möglich sein könnte, dass den Handelnden des KVBW am 07.12.2006 die Rechtskraft des Strafurteils bekannt war, konnte die Kammer solches jedoch nicht feststellen. Schließlich begegnet das ausgeübte Ermessen, soweit noch auf den Gesamtzusammenhang, aber auch den Hinweis bzw. Vorbehalt im Bescheid abstellt wird, keinen rechtliche Bedenken.
87 
Nach alledem ist Ziffer 1 des Bescheids vom 06.05.2008 des KVBW in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war insoweit abzuweisen.
88 
2. Ziffer 3 des Bescheids des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 06.05.2008 und insoweit auch dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 sind allerdings zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
89 
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rückforderung der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von brutto 28.962,90 EUR ist § 52 Abs. 2 BeamtVG.
90 
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt oder dann, wenn er ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach § 52 Abs. 2 S. 2 BeamtVG schließlich steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
91 
Der Kläger hat ohne Rechtsgrund die Versorgungsbezüge auch in dem (hier) relevanten Zeitraum von 01.12.2006 bis 31.05.2007 erhalten (siehe oben Ziffer 1). Allerdings kann er sich - jedenfalls partiell - auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn wie oben dargelegt, hat er zur Überzeugung der Kammer die ausgezahlten Versorgungsbezüge tatsächlich verbraucht.
92 
Soweit Bezüge auf Grundlage einer über eine ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und einer damaligen Besoldungsgruppe B2 hinausgehenden Versorgung gezahlt wurden, war der Kläger allerdings bösgläubig i. S. der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Ihm war nämlich aufgrund der seitens des KVBW gegeben Auskünfte sowie insbesondere des Hinweises im Bescheid, wie er ihn verstehen durfte (s.o.), positiv bekannt, dass er bei einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung von Amtszeiten, in denen Straftaten begangen wurden, verlieren wird. Spätestens mit Erhalt des vollständig abgefassten Strafurteils am 09.12.2006 war dem Kläger bekannt, dass er Versorgungsansprüche ab der zum 02.01.1992 begonnenen (weiteren) Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten verloren hatte, da die vom Landgericht abgeurteilten Straftaten auch in diese Zeit fielen (Tatzeiten von 1993 bis 2004).
93 
Der Kläger war hingegen gutgläubig, soweit Zahlungen in Höhe eines Ruhegehalts auf Grundlage einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und einer (damaligen) Besoldungsgruppe B 2 erfolgten. Denn wie dargelegt, hatte der Kläger vom KVBW die Auskunft erhalten, dass er jedenfalls (reduzierte) Versorgungsbezüge aus Ruhestandsverhältnissen, die nach Ablauf von Amtszeiten begründet wurden, in denen keine Straftaten begangen wurden, erhalten wird. Diese Gutgläubigkeit wurde auch nicht durch den Erhalt des Strafurteils, in welchem mehrfach von einem vollständigen Verlust der Versorgungsbezüge die Rede ist, erschüttert. Denn insoweit konnte der Kläger dem Bescheid vom 07.12.2006 unter Berücksichtigung der ihm seitens des KVBW gegebenen Auskünfte vertrauen. Dabei besteht auch kein Widerspruch dazu, dass das Vertrauen des Klägers (in eine reduzierte Versorgung) in Abwägung mit den öffentlichen Interessen - wie oben dargelegt - vorliegend nicht schutzwürdig ist, weshalb der die Versorgung bewilligende Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden konnte. Den im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG erfolgt eine Abwägung unter Berücksichtigung eines ggf. schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Klägers einerseits und andererseits des öffentlichen Interesses. Die Beurteilung einer Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Kläger im Rahmen des § 818 Abs. 3 und 4 BGB und § 819 Abs. 1 BGB beruht hingegen nicht auf einer Interessenabwägung, sondern auf der Bewertung aller Umstände, die für eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungen von Belang sind. Es kommt hier also nur auf den Erlass des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 an im Lichte dessen, wie dieser vom Kläger aufgrund der ihm gegebenen Auskünfte des KVBW zu verstehen war. Auch wenn dem Kläger die Widersprüchlichkeit zwischen Strafurteil und Versorgungsbescheid bewusst geworden sein musste, trägt dies allenfalls die Annahme möglicher Zweifel an der Richtigkeit der - aus Sicht des Klägers - mit Bescheid vom 07.12.2006 (auch) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des KVBW, nicht jedoch die Feststellung einer Bösgläubigkeit im obigen Sinne. Berücksichtigt man, dass der KVBW noch bis zur Weisung des Innenministeriums im Mai 2007 seine Rechtsauffassung beibehielt und setzte dieser den Kläger ganz bewusst nicht über den Disput mit dem Innenministerium in Kenntnis (vgl. hierzu ebenfalls die E-Mail von Herrn B.1 an seine Mitarbeiter vom 22.12.2006), lässt sich, da vom Kläger eine bessere Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen seiner strafrechtlichen Verurteilung als vom KVBW nicht erwartet werden kann, eine Bösgläubigkeit bis Mai 2007 - wie dargelegt jedenfalls in partieller Höhe der ausbezahlten Versorgungsbezüge - nicht feststellen.
94 
Im Rahmen des Rückzahlungsbegehrens der Beklagten ist diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass dieses nur in der Höhe der Differenz zwischen (hypothetischen) Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung einer bis zum 01.01.1992 bestehenden Dienstzeit sowie der damaligen Besoldungsgruppe B2 und der aufgrund des Bescheids vom 07.12.2006 tatsächlich bewilligten und gezahlten Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer bis zum 13.10.2006 bestehenden Dienstzeit sowie der Besoldungsgruppe B3 berechtigt ist. Infolge dessen war Ziffer 3 des Bescheids teilweise aufzuheben.
95 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote folgt - ausgehend vom Streitwert - der Größenordnung des betragsmäßigen Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 06.05.2008 und insoweit auch dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ziffer 1 des Bescheids des KVBW vom 06.05.2008 ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für die mit Ziffer 1 des Bescheids vom 06.05.2008 erfolgte Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge ist § 48 LVwVfG. Offenbleiben kann, ob es in gewissen Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG keines Verwaltungsverfahrens bedarf, in welchem durch Bescheid der Verlust der Versorgungsbezüge festgestellt wird. Denn ungeachtet dessen, dass die Beklagte - vertreten durch den KVBW - den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid auf Grundlage von § 48 LVwVfG erlassen hat, dürfte sich diese Frage allenfalls dann stellen, wennnach Erlass eines (ursprünglich rechtmäßigen) Versorgungsbescheids der Fall des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG eingetreten ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen bereits vor Erlass eines Versorgungsbescheids die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG vorgelegen haben (siehe die nachfolgenden Ausführungen), mithin keine nachträgliche Änderung der für die Rechtslage erheblichen Tatsachen eingetreten ist, hat eine Aufhebung des Bescheids jedenfalls nach den Regeln des § 48 LVwVfG zu erfolgen (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 49 Rn. 20, 21, 32).
28 
Nach § 48 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn er (…) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen.
29 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG sind vorliegend gegeben. Auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 LVwVfG kann sich der Kläger nicht berufen. Auch begegnet die getroffene Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
30 
a)  Der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem zugunsten des Klägers das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge ab dem 14.10.2006 festgestellt und ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR bewilligt worden ist, ist für die Zeit ab 24.11.2006 rechtswidrig. Zurecht geht der KVBW - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch jegliche Versorgungsansprüche verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Die Kammer hat hierzu in ihrer Entscheidung vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 - folgendes ausgeführt:
32 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
33 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts H. vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht H. abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01.2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
34 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
35 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das BeamtVG und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendungdieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
36 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
37 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, dieendgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
38 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des BeamtVG, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
39 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des BeamtVG. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im BeamtVG geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendungdieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
40 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht H. (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
41 
An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Mit der am 24.11.2006 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H. vom 16.11.2006, mit welchem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten wegen Straftaten verurteilt wurde, die er während seiner Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten begangen hat, hat er seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Mithin hat er ab dem 24.11.2006 auch alle Versorgungsansprüche, auch aus statusrechtlich bereits früher begründeten Ruhestandsverhältnissen, verloren.
42 
b) Im Ergebnis ist die Beklagte zutreffend auch davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann.
43 
Die Beurteilung der Frage des schutzwürdigen Vertrauens i.S. des § 48 Abs. 2 LVwVfG bedarf allerdings einer differenzierten Betrachtung. Zum einen ist zwischen der Vergangenheit, in welcher dem Kläger tatsächlich Versorgungsbezüge ausgezahlt worden sind (Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007) und der Zukunft (ab dem 01.06.2007) zu differenzieren. Zum anderen ist aber auch zwischen der im Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 konkret bewilligten Versorgung auf Grundlage einer Dienstzeit des Klägers bis Oktober 2006 unter Zugrundelegung von Besoldungsgruppe B 3 einerseits und andererseits einem (geringeren) Versorgungsanspruch auf Grundlage früherer, statusrechtlich bereits begründeter Ruhestandsverhältnisse, die nicht von den abgeurteilten Straftaten betroffen sind sowie der damaligen Besoldungsgruppe B 2 zu unterscheiden.
44 
aa) Dem Kläger ist es verwehrt, sich auf ein Vertrauen in die volle Höhe der mit Bescheid vom 07.12.2006 gewährten Versorgungsbezüge zu berufen.
45 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er (…) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3). Die Rechtswidrigkeit des Versorgungsbezüge bewilligenden Bescheides vom 07.12.2006 war dem Kläger zur Überzeugung der Kammer insoweit bekannt, als ihm hierdurch Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis 13.10.2006 auf Grundlage der Besoldungsgruppe B 3 bewilligt wurden. Denn dem Kläger war bereits aufgrund der mit den Vertretern des KVBW geführten Gespräche bekannt, dass im Falle einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe auf jeden Fall bezüglich der Zeiträume, in welchen abgeurteilte Taten begangen wurden, der Versorgungsanspruch erlöschen wird. Dies macht der Kläger auch selbst u.a. unter Bezugnahme auf die am 27.03.2006 und am 21.11.2006 mit den Vertretern des KVBW geführten Gespräche geltend, räumt aber auch sonst, nicht zuletzt durch Vorlage des Schreibens seines Strafverteidigers vom 21.11.2006, in welchem ausdrücklich der Aspekt des bloßen „Zurückfallens der Versorgungsbezüge“ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung angeführt ist, eine solche Kenntnis ein. Folge der Kenntnis ist, dass - jedenfalls insoweit - der Bescheid in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG). Anhaltspunkte für eine Atypik, die eine Rücknahme nur ex nunc, also ab Juni 2007 rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Im Gegenteil ist eine Rücknahme des Bescheids ex tunc - im vorbezeichneten Umfang - rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger dem Hinweis des Bescheids, mit welchem er ausdrücklich aufgefordert wurde, über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren, nicht nachgekommen ist, insbesondere das vollständig abgefasste Strafurteil, welches ihm bereits am 09.12.2006 vorlag, nie an den KVBW übersandt hat. Darauf, dass der KVBW am 19.12.2006 über das Landratsamt Z. das vollständig abgefasste Urteil erhalten hat, kommt es nicht an, zumal der Kläger hiervon keine positive Kenntnis hatte.
46 
bb) Die Kammer ist allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass auf Seiten des Klägers bezüglich einer (geringeren) Versorgung auf Grundlage bereits früher begründeter Ruhestandsverhältnisse, die nicht von den abgeurteilten Straftaten betroffen sind, von einem Vertrauen auf den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006 auszugehen ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
47 
Wenngleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagten - bzw. den Handelnden ihres gesetzlichen Vertreters (des KVBW) - zum Zeitpunkt des Erlasses des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung bekannt war, so war dem KVBW jedoch der Umstand bekannt, dass der Kläger wegen Taten, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten führten, durch das Landgericht H. verurteilt worden ist. Dies ergibt sich u.a. aus dem Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch mit dem Innenministerium vom 21.11.2006 und wurde von Herrn B.2 und Herrn B.1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Auch der von Frau S. auf dem Schreiben der Stadtverwaltung der Beklagten an den KVBW vom 22.11.2006, dort eingegangen am 23.11.2006 (mit welchem klägerseits die Unterlagen zur Festsetzung der Versorgungsbezüge an den KVBW übersandt wurden) angebrachte Aktenvermerk „Urteil da?; Amtszeit im Bescheid aufteilen?“ spricht dafür, dass der Umstand der Verurteilung dem KVBW vor Erlass des Bescheids am 07.12.2006 bekannt war. Hierfür spricht auch die Wiedervorlageverfügung des zwischen dem 30.11.2006 und dem 08.12.2006 bearbeiteten Arbeitsblattes zur Festsetzung des Versorgungsfalles, wonach die Wiedervorlage zum 01/07 folgende Erläuterung erhielt: „Urteil Aberkennung VB - Rechtskraft?“. Nicht zuletzt aber auch die Formulierung des Hinweises zur Versorgung im Bescheid vom 07.12.2006, „der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H.“ deutet darauf hin, dass dem KVBW der Umstand der Verurteilung des Klägers bei Erlass des Bescheids vom 07.12.2006 bekannt war.
48 
Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass dem Kläger wiederum bekannt war, dass die Vertreter des KVBW zumindest über den Umstand der Verurteilung und die Höhe der Strafe im Bilde waren. Wenngleich der Zeuge B.1 im Blick auf das am 21.11.2006 mit dem Kläger geführte Telefonat erhebliche Erinnerungsschwächen geltend machte, ergibt sich schon aus dem Zusammenspiel der Aussagen des Klägers und der Vertreter der Beklagten und schließlich dem Schreiben des Strafverteidigers des Klägers vom 21.11.2006 an diesen, dass dem Kläger bekannt war, dass auf Seiten des KVBW Kenntnis bestand, dass er am 16.11.2006 vom Landgericht H. verurteilt worden war. Spätestens aber durch die Formulierung des vorgenannten Hinweises im Bescheid erlangte der Kläger Kenntnis, dass dem KVBW der Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung bei Erlass des Bescheids bekannt war.
49 
War also bei Erlass des Bescheids des KVBW am 07.12.2006 den dort Handelnden bekannt, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden war und war diese Kenntnis des KVBW wiederum dem Kläger bekannt, so ist dies für Frage des Umfangs eines - mit obiger Einschränkung - möglichen Vertrauens des Klägers in den Bescheid durchaus von Bedeutung. Ebenso von Bedeutung ist zudem, welche Rechtsauffassung seitens des KVBW bezüglich der dem Kläger zu bewilligenden Versorgungsbezüge bestand und welche Auskünfte und Äußerungen dem Kläger gegenüber erfolgten. Denn für die Beantwortung der Frage eines etwaigen Vertrauens in den Bescheid kommt es auf den Empfängerhorizont des Adressaten, hier also des Klägers, an.
50 
Der Bescheid regelt die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Er enthält dabei mehrere Regelungen. Unter anderem wird im Bescheid zunächst festgestellt, dass der Kläger seit dem 14.10.2006 einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BeamtVG hat. Weiter wird die Höhe der konkreten, monatlichen Versorgungsbezüge anhand verschiedener Parameter, u.a. einer Dienstzeit bis 13.10.2006 und einer letzten Besoldungsgruppe B3 festgesetzt und bewilligt. In den „Hinweisen zu Versorgung“ des Bescheids wird erläutert, dass die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 aufgrund der Zurruhesetzung des Klägers mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Z. vom 04.10.2006 erfolgt. Bezug genommen wird also - aus Sicht des Klägers - auf die Verfügung des (damaligen) Landrats des Z., mit welcher der Kläger unter Verweis auf § 130 Abs. 1 LBG i.V.m. § 52 Nr. 1 LBG wegen Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt das 63. Lebensjahr schon nahezu 2 Jahre vollendet war und nur noch 35 Tage bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fehlten. Zwar enthält der Hinweis die weitere Formulierung, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H. erlischt, und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dieser Hinweis konnte aber aus Sicht des Klägers nicht losgelöst von der ihm bekannt gegebenen, auf Seiten des KVBW jedenfalls bis Mai 2007 bestehenden Rechtsauffassung zur Frage einer differenzierten Betrachtung im Blick auf die Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung verstanden werden.
51 
Die Kammer ist aufgrund der Aktenlage sowie der von den Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung gemachten Angaben davon überzeugt, dass auf Seiten des KVBW bis Mai 2007 die Rechtsauffassung einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Ruhestandsverhältnisse und folglich auch einer differenzierten Auswirkung der strafrechtlichen Verurteilung auf die Höhe der dem Kläger konkret zu bewilligenden Versorgung bestand, m.a.W. der KVBW nicht von einem vollständigen Verlust der Versorgungsbezüge ausging.
52 
Hierfür spricht bereits der Schriftwechsel zwischen dem KVBW und dem Innenministerium - soweit er dem Gericht vorgelegt wurde -, der nach Rechtskraft der Verurteilung des Klägers, aber vor Erlass des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 aufgenommen wurde (vgl. das deutliche Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006, das Schreiben des Innenministeriums vom 19.12.2006 und das auf die Besprechung vom 10.01.2007 verfasste Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 19.01.2007). Hierfür spricht aber auch die Notwendigkeit der in Form einer Bitte gekleideten Weisung des Innenministeriums an den KVBW im Schreiben vom 15.05.2007, „entsprechend zu verfahren“, ein Prozedere, welches anlässlich des Gesprächs zwischen KVBW und Innenministerium am 10.01.2007 (vgl. den diesbezüglichen Aktenvermerk „ggf. wäre denkbar, dass das IM den KVBW rechtsaufsichtlich anweist“) bereits zur Sprache kam.
53 
Hierfür spricht zudem der von Frau S. auf den am 23.11.2006 eingegangenen Unterlagen zur Festsetzung von Versorgungsbezügen angebrachte Vermerk, „Amtszeiten im Bescheid aufteilen?“. Auch ihr war also der Aspekt einer Differenzierung nach Amtszeiten durchaus bewusst. Zwar hat man im Bescheid dann von einer solchen abgesehen, dies macht aber aus Sicht des KVBW jedenfalls deshalb Sinn, weil zum damaligen Zeitpunkt die abgefassten Gründe des Strafurteils noch nicht vorlagen, eine Differenzierung also auch nicht vorgenommen werden konnte.
54 
Für eine nach Amtszeiten bzw. Ruhestandsverhältnissen differenzierte Betrachtung spricht zudem die dem Kläger anlässlich der Besprechung vom 27.03.2006 überlassene Versorgungsauskunft zu den Fällen eines Eintritts in den Ruhestand nach Vollendung des 60./63. Lebensjahres bzw. nach Ablauf der Amts-/Vertragszeit. Die Versorgungsauskunft enthielt bereits den Hinweis, dass der Kläger dann, wenn er seine derzeitige Amtszeit nicht zu Ende führen wolle und seine Entlassung beantrage, Anspruch auf Versorgung wegen Ablaufs der vorangegangenen Amtszeit (mit Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit um die Dauer seiner Tätigkeit während der weiteren Amtszeit) habe. Ein Hinweis darauf, dass dieser Anspruch im Falle einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr vollumfänglich verloren ginge oder zumindest dahingehend, dass dies möglich sein könnte, lässt sich der Auskunft hingegen nicht entnehmen.
55 
Unter Würdigung dieser Umstände aber auch der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass auf Seiten der Vertreter des KVBW diese Rechtsauffassung nicht nur vor bzw. bei Erlass des Versorgungsbescheids bestanden hatte, sondern dass diese Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger wiederholt auch kundgetan worden war. Sofern sich der KVBW nunmehr um eine Relativierung bemüht, es habe sich allenfalls um unverbindliche, vorläufige Rechtsauskünfte gehandelt, man sei noch in der Phase der Abklärung der Rechtsauffassung mit dem Innenministerium gewesen, vermochte das Gericht jedenfalls nicht davon überzeugt zu werden, dass eine solche unverbindliche, vorläufige Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger hinreichend deutlich als solche zum Ausdruck gebracht worden ist.
56 
Herr B.2 gab zwar an, dass im März 2006 zur Frage des § 59 BeamtVG und des VGH-Beschlusses vom September 2004 noch keine abschließende Rechtsauffassung bestanden habe, vielmehr mit dem Innenministerium noch abgeklärt werden sollte, welche Schlüsse aus dem VGH-Beschluss für den vorliegenden Fall zu ziehen seien. Gleichzeitig gab er aber auch an, dass am 27.03.2006 eine vorläufige Auffassung des KVBW, also eine differenzierte Beurteilung nach Amts- und Ruhestandszeiten dargelegt worden sei. Am 30.03.2006 habe es zwar eine Besprechung mit dem Innenministerium gegeben, das Innenministerium habe aber - seiner Erinnerung nach - keine vorläufige Einschätzung abgegeben. Dies erscheint dem Gericht durchaus plausibel, denn hätte das Innenministerium bereits damals eine anderweitige Rechtsauffassung artikuliert, wäre davon auszugehen, dass sich ein entsprechender Vermerk bei den Akten befinden würde und zudem eine diesbezügliche Information des Klägers erfolgt wäre, was aber nicht der Fall war. Weiter wäre dann aber auch nicht das Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 nachvollziehbar, in welchem unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 21.11.2006 und die Erörterung vom 30.03.2006 lediglich die Erläuterung dieser Rechtsfolgen durch den KVBW angeführt wird, von einer abweichend artikulierten Rechtsauffassung des Innenministeriums in dem Schreiben hingegen nicht die Rede ist. Dass eine solche abweichende Meinung seitens des Innenministeriums auch nicht am 24.11.2006 geäußert wurde, folgt für die Kammer insbesondere aus der Aussage von Herrn B.2, für ihn sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das Innenministerium sich erst mit Schreiben vom 19.12.2006 endgültig geäußert habe. Auf weitere Befragung gab Herr B.2 schließlich an, dass man das Schreiben vom 27.11.2006 schon so auslegen könne, dass der KVBW damals eine bestimmte Meinung gehabt habe, wenngleich diese Aussage sofort dadurch relativiert wurde, dass man für andere Meinungen offen gewesen sei. Dies allerdings steht in massivem Widerspruch zu dem aktenkundigen Disput zwischen KVBW und Innenministerium in der Zeit ab 21.11.2006, spätestens jedoch ab 27.11.2006 bis 15.05.2007.
57 
Die Kammer ist unter Würdigung der vorgenannten Umstände und auch unter Berücksichtigung der äußerst vorsichtig formulierten Aussagen von Herrn B.2 der Überzeugung, dass seitens des KVBW die Rechtsauffassung bestand, hinsichtlich der Folgen des § 59 BeamtVG den Versorgungsanspruch des Klägers für die jeweiligen Ruhestandsverhältnisse einer differenzierten Betrachtung unterziehen zu müssen.
58 
Selbst die Zeugenaussage von Herrn B.1 bestärkt die Kammer in dieser Überzeugung. So räumte Herr B.1 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ein, dass nach seiner (damaligen) Rechtsauffassung mit jeder Amtszeit ein separater Versorgungsanspruch bestehe und der Kläger Versorgungsansprüche behalten hatte, soweit diese in Amtszeiten erworben wurden, in denen er sich straffrei verhalten hatte.
59 
Die Kammer ist zudem zur Überzeugung gelangt, dass diese Rechtsauffassung der Handelnden des KVBW gegenüber dem Kläger auch kundgetan wurde, dass dieser - jedenfalls was einen Versorgungsanspruch an sich anbelangt - nicht davon ausgehen musste, dass es sich hierbei um im Grundsatz noch fragliche Rechtsauskünfte handelt. Hierfür spricht nicht nur ein bezüglich der zu erwartenden strafrechtlichen Verurteilung fehlender klarer Hinweis in den Versorgungsauskünften vom 27.03.2006, sondern auch, dass es bei den Akten in der Zeit von 30.03.2006 bis 19.12.2006 keine substantiellen Hinweise auf die vom KVBW nunmehr vertretene (zutreffende) Rechtsauffassung gibt, oder dass diese gar dem Kläger (damals) in irgend einer Weise bekannt gegeben worden wäre.
60 
Hinzu kommt aber auch das zwischen dem Kläger und Herrn B.1 am 21.11.2006 geführte Gespräch. Das Gespräch fand nach Verkündung des Strafurteils, während der laufenden Revisionsfrist statt. Zeitlich zusammenhängend mit diesem Gespräch - andere Gespräche mit dem Kläger soll es anscheinend bis Mai 2007 nicht gegeben haben - wurden nach Aktenlage erhebliche Aktivitäten in Gang gesetzt. So wurde in der Sache noch am 21.11.2006 zwischen Herrn B.1 (so Herr B.2) und Herrn M. vom Innenministerium telefoniert. Bereits am 24.11.2006 kam es zu einem Gesprächstermin zwischen Vertretern des KVBW und des Innenministeriums. Am 27.11.2006 wandte sich der KVBW schriftsätzlich an das Innenministerium, welches am 19.12.2006 antwortete. Ob es in dieser Zeit weitere Korrespondenz zwischen dem KVBW und dem Innenministerium gegeben hat, ist nicht feststellbar. Solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Seitens des Klägers wurde noch am 21.11.2006 mit seinem Strafverteidiger telefoniert, der ebenfalls am 21.11.2006 ein Schreiben an den Kläger verfasste, in welchem er das mit dem Kläger telefonisch Besprochene wiedergab. Hiernach habe der Kläger seinem Strafverteidiger mitgeteilt, dass er seitens des KVBW die Auskunft eines bloßen Zurückfallens der Versorgungsbezüge erhalten habe. U.a. deshalb habe der Kläger sich entschlossen, kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil einzulegen. Am 22.11.2006 wurden von der Stadtverwaltung der Beklagten schließlich die Unterlagen des Klägers zur Berechnung der Versorgungsbezüge an den KVBW übersandt.
61 
Das Telefongespräch vom 21.11.2006 war daher von erheblicher Bedeutung. Herr B.1 offenbarte insoweit allerdings ein auffallend schlechtes Erinnerungsvermögen. Im Gegensatz hierzu steht die klare klägerische Erinnerung, von Herrn B.1 die Auskunft eines bloßen Zurückfallens der Versorgungsbezüge erhalten zu haben, was dem Gericht unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes durchaus plausibel erscheint. Dass Herr B.1 sich nur sehr schlecht an ein am 21.11.2006 geführtes Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte, sich insbesondere nicht einmal mehr erinnern konnte, ob über die versorgungsrechtliche Konsequenz des Strafurteils gesprochen wurde, dies vielmehr nur für möglich hielt, stößt trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit auf erhebliche Zweifel der Kammer. Herr B.1 war Leiter der Beamtenversorgungsabteilung des KVBW. In schwierigeren Fällen - so seine Angaben - seien die Versorgungsbescheide auf seine Anweisung ergangen. Einfache Fälle habe er nicht zu Gesicht bekommen. Mit dem Fall des Klägers sei er befasst gewesen. Während der vier Jahre seiner Amtszeit habe es vielleicht 30 Fälle ähnlichen Schwierigkeitsgrades gegeben. Der Fall des Klägers sei allerdings deshalb einzigartig gewesen, weil er in den Ruhestand getreten sei und gleichzeitig noch ein Strafurteil ausgestanden habe.
62 
Berücksichtigt man diese geringe Fallzahl, den Umstand, dass es anscheinend das erste Mal war, dass die Frage der Differenzierung der Versorgung nach Amtszeiten im Blick auf § 59 BeamtVG eine Rolle gespielt hat, der Fall des Klägers wegen seines Eintritts in den Ruhestand vor Erlass des Strafurteils sogar einzigartig war und zudem - erkennbare - Brisanz hatte, ist ein derart schlechtes Erinnerungsvermögen von Herrn B.1, der nach Aktenlage bereits in den 1980er Jahren Versorgungsauskünfte an den Kläger erteilt hatte (vgl. Akten S. 54, 68), nicht überzeugend. Erst recht ist schwer nachzuvollziehen, dass über das Gespräch vom 21.11.2006 kein Vermerk gefertigt worden sein soll, insbesondere auch nicht nachträglich gerade im Blick auf die mit dem Innenministerium am 21.11.2006 und am 24.11.2006 geführten Gespräche sowie den nachfolgenden Schriftverkehr. Sofern Herr B.1 bezüglich des Hinweises im Bescheid vom 07.12.2006 mit seinen Untergebenen zwar darüber gesprochen haben will, welche Vorbehalte in den Bescheid aufzunehmen seien, nähere Einzelheiten aber nicht zu erinnern vermochte, sich an anderer Stelle aber darauf berief, dass der Vorbehalt mit Sicherheit die gesamten Versorgungsbezüge umfasst habe und dies mit den „unklaren“ Auswirkungen des VGH - Beschlusses zu erklären versuchte, vermochten auch diese Angaben die Kammer nicht zu überzeugen. Denn in der von Herrn B.1 an seine Mitarbeiter gesandten E-Mail vom 22.12.2006 (welche sich erstaunlicher Weise nur in der vom KVBW bereits im Jahr 2007 dem Gericht vorgelegten Akte, nicht aber in der im vorliegenden Verfahren vom Gericht erbetenen - nochmals vollständig ausgedruckten - Akte befindet), ist unter anderem folgendes ausgeführt:
63 
„Der KVBW hält trotz zwischenzeitlicher Einwendungen des IM an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass X. auf jeden Fall am 01.01.1992 und am 01.01.2000 in den Ruhestand getreten ist und diese Ansprüche durch das Urteil des LG nicht untergehen. Diese Auffassung haben inzwischen auch Herr Bank und Herr Sch. bestätigt“.
64 
Dieses uneingeschränkte, ohne Nennung eines Vorbehalts, einer Vorläufigkeit oder etwaiger Zweifel formulierte E-Mail lässt sich schwer in Einklang bringen mit dem jetzigen Vorbringen von Herrn B.1. Hinzu kommen aber auch die weiteren Ausführungen von Herrn B.1 in der E-Mail vom 22.12.2006. Hier führte er folgendes aus:
65 
„3. Unabhängig hiervon wird insbesondere aus fiskalischen Gründen noch im Jahr 2006 die Nachversicherung für die Zeit vom 2.1.1992 bis 13.10.2006 durchgeführt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Nachversicherung für die Zeit vom 2.1.1992 bis 01.01.2000 problemlos wieder aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden kann, wenn der Versorgungsanspruch ab 2.1.2000 endgültig festgestellt wird. Ggf. ist der DRV Bund gegenüber ein entsprechender Hinweis bzw. Vorbehalt auszusprechen. Über die Durchführung der NV wird zunächst nur die DRV Bund informiert, die Information von X. erfolgt erst mit der Aufhebung des bisherigen Versorgungsbescheides bzw. der Festsetzung der Versorgung 1992/2000. Damit dürfte auch das Risiko entfallen, dass X. Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die einer Aufhebung der NV entgegenstehen würden.
66 
4. Wegen des weiteren Vorgehens ( Bescheidaufhebung, Versorgungsfestsetzung usw. ) werden die notwendigen Entscheidungen Anfang Januar getroffen.“
67 
Ungeachtet der Richtigkeit der dort geäußerten Rechtsauffassung zur Möglichkeit einer Rückgängigmachung einer ggf. vorbehaltlich erfolgten Nachversicherung für die Zeit von 02.01.1992 bis 01.01.2000 zeigt das Vorgehen, dass seitens Herrn B.1 davon ausgegangen wurde, dass der Kläger zwar Ansprüche aus einer Dienstzeit ab 01.01.2000, möglicherweise schon ab 01.01.1992 verloren hat, für vorangegangene Zeiträume aber Versorgungsansprüche bestehen geblieben sind. Deshalb sollte „aus fiskalischen Gründen“ noch im Jahr 2006 eine Nachversicherung nur für die Zeit ab 02.01.1992 vorgenommen werden. Hätte zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem Kläger am 21.11.2006 und des Erlasses des Bescheids am 07.12.2006 aber seitens des KVBW eine - gegenüber dem Kläger auch artikulierte - in Erwägung gezogene Möglichkeit eines vollständigen Verlustes der Versorgungsansprüche bestanden, so ist nicht nachvollziehbar, dass gerade im Blick auf die angeführten fiskalischen Gründe eine (vorbehaltliche) Nachversicherung nur für die Zeit ab 1992, nicht aber für die gesamten Dienstzeiten des Klägers, also ab dem Jahr 1959 erfolgen sollte. Soweit der Zeuge B.1 sich noch dahingehend einließ, dass man nach Erlass des Bescheids möglicherweise in die Diskussion habe eintreten wollen, ob ein Teil der Versorgungsbezüge bestehen bleibe, vermag dies unter Berücksichtigung der vom KVBW selbst ins Feld geführten fiskalischen Interessen, nicht zuletzt aber angesichts des klaren Schreibens von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 die Kammer nicht zu überzeugen.
68 
Nichts anderes ergibt sich aus der Zeugenaussage von Frau S. Sie war erkennbar bestrebt, ihre persönlichen Kenntnisse über die Vorgänge als sehr gering und sich selbst als bloß ausführendes Organ darzustellen. Dagegen spricht allerdings bereits, dass die an sie gesandten Versorgungsunterlagen des Klägers von ihr selbst mit den Vermerken „Urteil da? Amtszeiten im Bescheid aufteilen?“ versehen wurden. Schon hieraus ergibt sich, dass auch sie sich Gedanken über die Thematik des Falles gemacht hat und nicht nur ein rein ausführendes Organ war. Hierfür spricht auch die auf dem Arbeitsblatt zur Fertigung des Bescheids vom 07.12.2006 verfügte Erläuterung der Wiedervorlage „01/07 Urteil Aberkennung VB - Rechtskraft?“. Gleiches gilt schließlich im Blick auf die von ihr anscheinend erst am 18.12.2006 vorgenommene Internetrecherche zur Frage der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung. Ungeachtet dessen, dass wegen der zum Januar 2007 verfügten Wiedervorlage der Akte eine solche Recherche zu diesem Zeitpunkt nicht ganz nachvollziehbar ist, wird hierdurch doch auch ersichtlich, dass sie in dem Fall, der - wie sie einräumte - ein besonderer Fall war, in besonderer Weise tätig geworden ist. Hinzu kommt, dass auch sie im Verteiler der E-Mail von Herrn B.1 vom 22.12.2006 war und damit über die Thematik auf dem Laufenden gehalten wurde. Unter Berücksichtigung all dessen erscheint auch ihr partiell schlechtes Erinnerungsvermögen schwer nachvollziehbar.
69 
Allerdings vermochte die Kammer nicht hinreichend sicher festzustellen, dass es vor Erlass des Bescheids zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und Frau S. gekommen ist mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt. Der Kläger behauptet, Frau S. habe ihm gegenüber vor Erlass des Bescheids telefonisch geäußert, dass eine differenzierte Betrachtung der Versorgung nach Vorlage des vollständigen Strafurteils erfolgen werde. Frau S. gab insoweit an, sich nicht an ein Gespräch mit dem Kläger zu erinnern. Ein Vermerk über dieses Gespräch ist nicht aktenkundig. Die Behauptung des Klägers erscheint zwar durchaus plausibel, zumal die Kammer im Blick auf das schlechte Erinnerungsvermögen von Frau S. Zweifel hat. Allerdings vermag die Kammer ein Gespräch mit Frau S. nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger im Gegensatz zum Gespräch und Inhalt des Gespräches mit Herrn B.1 ein solches mit Frau S. nicht nur datumsmäßig, sondern auch inhaltlich nicht präzise wiedergeben konnte, nicht festzustellen. So räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar selbst ein, nicht einmal sicher zu sein, ob er bei dem mit Frau S. geführten Gespräch diese über den Erlass des Strafurteils informiert habe. Zwar hatte Frau S. am 24.11.2006 und damit nach Rechtskraft des Strafurteils, aber vor Erlass des Versorgungsbescheids telefonischen Kontakt mit Frau G. von der Stadtverwaltung der Beklagten. Hierbei ging es - so der entsprechende Aktenvermerk - allerdings nur um die für Oktober 2006 gleichzeitig bewilligten Beamten- und Versorgungsbezüge. Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise hierbei eine entsprechende Aussage gemacht worden wäre, bestehen hingegen nicht.
70 
Ungeachtet eines nicht festzustellenden Gespräches des Klägers mit Frau S. ist die Kammer aber aufgrund der übrigen, oben genannten zahlreichen Umstände, insbesondere der dem Kläger am 27.03.2006 gegeben Auskünfte, der Gespräche mit den Herren B.2 am 27.03.2006 und B.1 am 21.11.2006 sowie der fehlenden aktenkundigen gegenteiligen Verlautbarungen des KVBW gegenüber dem Kläger gleichwohl der Überzeugung, dass der Kläger seitens des KVBW die Auskunft erhalten hat, dass er eine Versorgung jedenfalls aufgrund früher begründeter Ruhestandsverhältnisse, die anhand des Strafurteils noch zu ermitteln wären, erhalten werde. Darauf, dass es sich bei diesen Auskünften schon formalrechtlich um keine wirksamen Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 LVwVfG gehandelt hat, die zudem auch gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam gewesen wären, kommt es für die Frage einer Vertrauensbildung nicht an. Entscheidend sind vielmehr allein die dem Kläger seitens der Handelnden des KVBW gegebenen Auskünfte.
71 
Unter Beachtung dieser Auskünfte war der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006 und auch der dortige Hinweis aus Sicht des Klägers dann aber so zu verstehen, dass er mit Rechtskraft des Strafurteils nicht gänzlich einer Versorgung verlustig gehen wird, vielmehr unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der abgeurteilten Straftaten auf früher begründete Ruhestandsverhältnisse zurückfallen wird, mit der Folge einer (bloßen) Reduzierung der Versorgung. Hierfür ist insbesondere auch § 131 LBG in den Blick zu nehmen. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er 1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder 3. das dreiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.
72 
Der Kläger wurde - wie dargelegt - vom damaligen Landrat des Z. mit der rechtlichen Begründung der Vollendung des 63. Lebensjahres, mithin auf Grundlage von
73 
§ 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, das Ruhestandsverhältnis also statusrechtlich gestützt auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG begründet. Statusrechtlich begründet waren zu diesem Zeitpunkt aber bereits Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG. Berücksichtigt man nun die vorgenannte, gegenüber dem Kläger auch zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des KVBW, so lässt sich der Bescheid aus Sicht des Klägers ohne weiteres dahingehend verstehen, dass der Hinweis sich nur auf das nach Nr. 3 des § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG begründete Ruhestandsverhältnis bezieht, nicht jedoch auf die statusrechtlich bereits begründeten Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBG. Dies kann insbesondere auch aus der Formulierung des Hinweises geschlossen werden, in der ausdrücklich eine Verknüpfung des Versorgungsanspruches mit der Zurruhesetzungsverfügung des Landrats vom 04.10.2006, also dem Ruhestandsverhältnis nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG vorgenommen wird: „Der aufdieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. (…); die Zahlung dieser Versorgung (...)“. Ein etwa gegebener Versorgungsanspruch aus bereits zuvor begründeten Ruhestandsverhältnissen nach den § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBG wird bei diesem Verständnis des Hinweises vom dortigen Vorbehalt damit nicht erfasst.
74 
Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Beklagten, mit dem Bescheid vom 07.12.2006 hätte nur für eine Übergangszeit eine Regelung getroffen werden sollen. Denn solches trifft im Blick auf eine Versorgung auf Grundlage einer Dienstzeit bis 13.10.2006/B3 ohne weiteres zu. Sofern das Vorbringen allerdings so zu verstehen sein soll, dass jeglicher Versorgungsanspruch gemeint sein sollte, steht dem - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, bereits der - maßgebliche - Empfängerhorizont des Klägers entgegen. Im Übrigen vermag ein Vorbringen zu einer von der Beklagten angeblich vollumfänglich gewollten Übergangsregelung angesichts des zeitnah zu erwartenden schriftlich abgefassten Strafurteils, der - bei ohne weiteres möglicher Eigeninitiative - auch zeitnah zu erhaltenden Klarheit über die Frage einer Rechtskraft des Strafurteils, der - aus dem Umstand mehrerer Gespräche zwischen dem KVBW und dem Innenministerium ersichtlichen - erheblichen Brisanz des Falles und schließlich auch der Möglichkeit einer bloßen Abschlagszahlung an den Kläger nicht zu überzeugen.
75 
Nach alledem kann beim Kläger grundsätzlich von einem Vertrauen - im vorgenannten reduzierten Umfang - in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 für den Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007 ausgegangen werden.
76 
cc) Gleichwohl ist im vorliegenden Fall das - partielle - Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 in Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig.
77 
Die Kammer hat allerdings keine Veranlassung, am klägerischen Vorbringen zu zweifeln, er habe das Geld für seine Lebenshaltung ausgegeben, mithin verbraucht, was regelmäßig zur Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens führt (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG). Dem Kläger sind für den Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007 Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 4.832,99 EUR ausgezahlt worden. Die Versorgungsbezüge sind ab November 2006 an die Stelle der deutlich höheren Besoldungsbezüge getreten, die sich bis Ende Oktober 2006 auf 6.447,02 EUR beliefen. Der Kläger hat im Rahmen der vorgelegten Vermögens- und Finanzübersicht zum 31.05.2007 laufende Unterhaltsverbindlichkeiten in Höhe von ca. 1.800 EUR angeführt. Weiter wurden Zins- und Tilgungsleistungen für sein Anwesen in H. - B. in Höhe von knapp 1.300 EUR genannt sowie Betriebs- und Unterhaltungsaufwendungen hierfür in Höhe von monatlich 350 EUR. Zudem wurden monatliche Verluste bezüglich zweier Wohnungen in Höhe von insgesamt 500 EUR geltend gemacht. Auch wurden Verbindlichkeiten in der Größenordnung von 20.000 EUR angeführt, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Vorbringens erheblicher monatlicher Belastungen, die noch nicht einmal die alltäglichen Lebenshaltungskosten mit umfassen, zu zweifeln. Auf die Frage, ob der Kläger verwertbares Vermögen hat bzw. hatte kommt es nicht an, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum (November 2006 bis Mai 2007) von verwertbarem Vermögen gelebt hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Verbrauch der Versorgungsbezüge Schuldenabbau betrieben hätte, mithin eigene Aufwendungen erspart hat. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesem Zeitraum von Dritten gelebt oder mit den gewährten Versorgungsbezügen Güter erworben hätte, die noch vorhanden sind.
78 
Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Ausnahmefall von der Regelvermutung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers wegen verbrauchter Versorgungsbezüge gegeben (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG). Dies beruht darauf, dass im Strafverfahren der Umstand eines vollständigen Verlustes der Versorgungsbezüge des Klägers massiv zugunsten des Klägers Berücksichtigung fand. So wurde im Strafurteil des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, dass ein „weiterer, ganz erheblicher und wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt“ zu Gunsten des Angeklagten die Tatsache sei, dass er aufgrund der gegen ihn ergangenen Verurteilung seiner Pensionsansprüche verlustig gehe (Urteilsabschrift Seite 20). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung fand dieser Umstand bei der „äußerst straffen“ Strafzusammenführung der Einzelstrafen von insgesamt 70 Monaten und 350 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (nur) einem Jahr und 10 Monaten erneut Bedeutung (Urteilsabschrift Seite 21). Offenbleiben kann, ob im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landgerichts von einem gänzlichen Verlust der Versorgungsbezüge die Rede war. Denn jedenfalls im Strafurteil wurde dem Umstand des gänzlichen Verlustes der Versorgungsbezüge eine erhebliche (strafmindernde) Bedeutung zugemessen. Hiervon erlangte der Kläger jedenfalls spätestens mit Erhalt des Strafurteils am 09.12.2006 auch Kenntnis. Seinen Angaben zufolge will der Kläger den Versorgungsbescheid zwar vor dem vollständig abgefassten Strafurteil erhalten haben, sein Vorbringen als wahr unterstellt, sind ihm beide Entscheidungen gleichwohl nahezu zeitgleich zugegangen. Ein Vertrauen des Klägers konnte sich daher allenfalls sehr kurz, jedoch nicht über einen längeren Zeitraum hinreichend schützenswert entwickeln. Die Schutzwürdigkeit der bisherigen Annahme des Klägers, er werde zumindest einen Teil der Versorgungsansprüche behalten, hat daher im Rahmen der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG vorzunehmenden Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse zurückzutreten. Hinzu kommt, dass es der Kläger nach Erhalt des Strafurteils selbst in der Hand gehabt hat, durch dessen Vorlage beim KVBW - wie es ihm aufgegeben worden war - sich um eine Klärung der Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Bestehens eines Versorgungsanspruches zu bemühen. Auch wenn der KVBW bis zur Weisung des Innenministeriums am 15.05.2007 erkennbar bei seiner Rechtsauffassung geblieben ist und die Handelnden des KVBW den Kläger erst mit Aufhebung des bisherigen Versorgungsbescheids bzw. der „Festsetzung der Versorgung 1992/2000“ informieren wollten (so die E-Mail von Herrn B.1 vom 22.12.2006 an seine Mitarbeiter), hat der Aspekt der Untätigkeit des Klägers im Rahmen der Abwägung mit den öffentlichen Interessen zu seinen Ungunsten Berücksichtigung zu finden.
79 
Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht schließlich auch nicht im Blick auf eine vom Kläger möglicherweise getroffene Vermögensdisposition, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative LVwVfG). Selbst wenn die unterbliebene Revisionseinlegung gegen das Strafurteil des Landgerichts H. als Vermögensdisposition angesehen werden sollte, weil die Rechtskraft des Strafurteils durch ein Revisionsverfahren hinausgezögert worden wäre und der Kläger damit noch über Monate hinweg (rechtmäßig) Versorgungsbezüge in der mit Bescheid vom 07.12.2006 festgesetzten Höhe hätte erhalten können, wäre dies nicht schutzwürdig. Denn eine solche Vermögensdisposition hätte erkennbar nicht auf dem erst am 07.12.2006 erlassenen Bescheid, sondern auf den dem Kläger seitens des KVBW bis zum 21.11.2006 gegebenen Auskünften beruht. Bei einer zeitlich vor Erlass des Bescheids getroffenen Vermögensdisposition handelt es sich aber nicht um eine geschützte Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C16/05 - ).
80 
Nach alledem kann sich der Kläger im Blick auf die Rücknahme des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen für den Zeitraum der ausgezahlten und von ihm verbrauchten Versorgungsbezüge (24.11.2006 bis 31.05.2007) berufen.
81 
dd) Erst recht für den nachfolgenden Zeitraum, also ab dem 01.06.2007, kann sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dies folgt bereits aus vorgenannten Erwägungen. Zudem ist die Regelvermutung der Schutzwürdigkeit für diesen Zeitraum schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger ab Juni 2007 keine Versorgungsleistungen mehr erhalten hat, also auch kein Verbrauch der Bezüge erfolgt ist. Hinzu kommt weiter, dass der Kläger spätestens mit Erlass des ersten Rücknahmebescheids am 16.05.2007 darüber im Bilde war, dass die ursprünglich vertretene Rechtsauffassung des KVBW nun nicht mehr aufrecht erhalten wird. Und letztlich überwiegt hier das fiskalische Interesse daran, keine rechtswidrigen Leistungen zu gewähren, das Interesse des Klägers am Erhalt solcher Leistungen.
82 
Nach alledem steht ein schutzwürdiges Vertrauen in den Versorgungsbezüge bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006 dessen Rücknahme sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft nicht entgegen.
83 
c) Auch in zeitlicher Hinsicht war die Beklagte berechtigt, den Versorgungsbescheid zurückzunehmen. Insbesondere steht einer Rücknahme nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG entgegen. Hiernach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Erhalts der Kenntnis der Tatsachen durch die Behörde, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - gehört zur Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, in erster Linie die Kenntnis des Rechtsanwendungsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Rechtsanwendungsfehler ein „Tatsachenirrtum“ oder ein „Rechtsirrtum“ war. Die Fristgebundenheit der Rücknahme erfasst jeden Rechtsanwendungsfehler. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 49 Rn. 20 b). Unter Berücksichtigung dessen ist im vorliegenden Fall die Jahresfrist für den am 06.05.2008 erlassenen streitgegenständlichen Bescheid ohne weiteres eingehalten. Dabei kann offenblieben, ob es insoweit auf die im Rahmen der Anhörung gefertigte Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2008 bzw. die zum 30.04.2008 ergänzte Vermögens- und Finanzübersicht zum 31.05.2007 ankommt oder auf die Weisung des Innenministeriums mit Schreiben vom 15.05.2007 oder möglicherweise schon auf den 19.12.2006, dem Zeitpunkt, zudem der KVBW das vollständig abgefasste Strafurteil erhalten hat. Selbst wenn auf diesen frühen Zeitpunkt abzustellen wäre, wäre die Jahresfrist gewahrt. Denn erst mit Erlass des Urteils der Kammer vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 -, mit welchem der (erste) Rücknahmebescheid vom 16.05.2007 aufgehoben wurde, erlangte die Beklagte Kenntnis von der Ermessensfehlerhaftigkeit dieser binnen Jahresfrist getroffenen Entscheidung mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist neu zu laufen begonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79/88 - ).
84 
Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 07.12.2006 vor.
85 
d) Die vom KVBW angestellten Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 06.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
86 
Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, 2 - 4 LVwVfG ist, dass der rechtswidrige Bescheid mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Der zur Entscheidung berufenen Behörde (vgl. § 48 Abs. 5 LVwVfG) ist also ein Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Der KVBW hat bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids das ihm eingeräumte Ermessen gesehen und auch fehlerfrei ausgeübt. Die von ihm angestellten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die finanziellen Folgen des Verlustes der Versorgungsbezüge, auch für die Vergangenheit, wurden berücksichtigt, ebenso die nur teilweise Kompensation dieser Folgen durch die Nachversicherung bei der DRV. Zwar ging der KVBW bei seiner Entscheidung von einem fehlenden Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 aus. Dies begegnet, obwohl dem Kläger partiell ein solches Vertrauen zuzusprechen war, hier aber deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil das Vertrauen des Klägers - wie dargelegt - jedenfalls nicht schutzwürdig war. Der KVBW hat sich aber auch mit der Frage des Zeitpunkts der Rücknahme befasst und die Rücknahme ex tunc maßgeblich mit der gesetzlichen Folge des § 59 BeamtVG begründet. Auch dies begegnet keinen Bedenken. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch der bei der Ermessensentscheidung berücksichtigte Aspekt, der Kläger habe die Beklagte nicht über die Rechtskraft der Entscheidung informiert. Unstreitig hat der Kläger den KVBW nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (24.11.2006) diesen nicht über die Rechtskraft des Urteils informiert, auch hat er später das abgefasste Strafurteil nicht an den KVBW gesandt. Obwohl es gleichwohl möglich sein könnte, dass den Handelnden des KVBW am 07.12.2006 die Rechtskraft des Strafurteils bekannt war, konnte die Kammer solches jedoch nicht feststellen. Schließlich begegnet das ausgeübte Ermessen, soweit noch auf den Gesamtzusammenhang, aber auch den Hinweis bzw. Vorbehalt im Bescheid abstellt wird, keinen rechtliche Bedenken.
87 
Nach alledem ist Ziffer 1 des Bescheids vom 06.05.2008 des KVBW in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war insoweit abzuweisen.
88 
2. Ziffer 3 des Bescheids des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 06.05.2008 und insoweit auch dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 sind allerdings zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
89 
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rückforderung der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von brutto 28.962,90 EUR ist § 52 Abs. 2 BeamtVG.
90 
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt oder dann, wenn er ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach § 52 Abs. 2 S. 2 BeamtVG schließlich steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
91 
Der Kläger hat ohne Rechtsgrund die Versorgungsbezüge auch in dem (hier) relevanten Zeitraum von 01.12.2006 bis 31.05.2007 erhalten (siehe oben Ziffer 1). Allerdings kann er sich - jedenfalls partiell - auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn wie oben dargelegt, hat er zur Überzeugung der Kammer die ausgezahlten Versorgungsbezüge tatsächlich verbraucht.
92 
Soweit Bezüge auf Grundlage einer über eine ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und einer damaligen Besoldungsgruppe B2 hinausgehenden Versorgung gezahlt wurden, war der Kläger allerdings bösgläubig i. S. der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Ihm war nämlich aufgrund der seitens des KVBW gegeben Auskünfte sowie insbesondere des Hinweises im Bescheid, wie er ihn verstehen durfte (s.o.), positiv bekannt, dass er bei einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung von Amtszeiten, in denen Straftaten begangen wurden, verlieren wird. Spätestens mit Erhalt des vollständig abgefassten Strafurteils am 09.12.2006 war dem Kläger bekannt, dass er Versorgungsansprüche ab der zum 02.01.1992 begonnenen (weiteren) Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten verloren hatte, da die vom Landgericht abgeurteilten Straftaten auch in diese Zeit fielen (Tatzeiten von 1993 bis 2004).
93 
Der Kläger war hingegen gutgläubig, soweit Zahlungen in Höhe eines Ruhegehalts auf Grundlage einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und einer (damaligen) Besoldungsgruppe B 2 erfolgten. Denn wie dargelegt, hatte der Kläger vom KVBW die Auskunft erhalten, dass er jedenfalls (reduzierte) Versorgungsbezüge aus Ruhestandsverhältnissen, die nach Ablauf von Amtszeiten begründet wurden, in denen keine Straftaten begangen wurden, erhalten wird. Diese Gutgläubigkeit wurde auch nicht durch den Erhalt des Strafurteils, in welchem mehrfach von einem vollständigen Verlust der Versorgungsbezüge die Rede ist, erschüttert. Denn insoweit konnte der Kläger dem Bescheid vom 07.12.2006 unter Berücksichtigung der ihm seitens des KVBW gegebenen Auskünfte vertrauen. Dabei besteht auch kein Widerspruch dazu, dass das Vertrauen des Klägers (in eine reduzierte Versorgung) in Abwägung mit den öffentlichen Interessen - wie oben dargelegt - vorliegend nicht schutzwürdig ist, weshalb der die Versorgung bewilligende Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden konnte. Den im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG erfolgt eine Abwägung unter Berücksichtigung eines ggf. schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Klägers einerseits und andererseits des öffentlichen Interesses. Die Beurteilung einer Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Kläger im Rahmen des § 818 Abs. 3 und 4 BGB und § 819 Abs. 1 BGB beruht hingegen nicht auf einer Interessenabwägung, sondern auf der Bewertung aller Umstände, die für eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungen von Belang sind. Es kommt hier also nur auf den Erlass des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 an im Lichte dessen, wie dieser vom Kläger aufgrund der ihm gegebenen Auskünfte des KVBW zu verstehen war. Auch wenn dem Kläger die Widersprüchlichkeit zwischen Strafurteil und Versorgungsbescheid bewusst geworden sein musste, trägt dies allenfalls die Annahme möglicher Zweifel an der Richtigkeit der - aus Sicht des Klägers - mit Bescheid vom 07.12.2006 (auch) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des KVBW, nicht jedoch die Feststellung einer Bösgläubigkeit im obigen Sinne. Berücksichtigt man, dass der KVBW noch bis zur Weisung des Innenministeriums im Mai 2007 seine Rechtsauffassung beibehielt und setzte dieser den Kläger ganz bewusst nicht über den Disput mit dem Innenministerium in Kenntnis (vgl. hierzu ebenfalls die E-Mail von Herrn B.1 an seine Mitarbeiter vom 22.12.2006), lässt sich, da vom Kläger eine bessere Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen seiner strafrechtlichen Verurteilung als vom KVBW nicht erwartet werden kann, eine Bösgläubigkeit bis Mai 2007 - wie dargelegt jedenfalls in partieller Höhe der ausbezahlten Versorgungsbezüge - nicht feststellen.
94 
Im Rahmen des Rückzahlungsbegehrens der Beklagten ist diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass dieses nur in der Höhe der Differenz zwischen (hypothetischen) Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung einer bis zum 01.01.1992 bestehenden Dienstzeit sowie der damaligen Besoldungsgruppe B2 und der aufgrund des Bescheids vom 07.12.2006 tatsächlich bewilligten und gezahlten Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer bis zum 13.10.2006 bestehenden Dienstzeit sowie der Besoldungsgruppe B3 berechtigt ist. Infolge dessen war Ziffer 3 des Bescheids teilweise aufzuheben.
95 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote folgt - ausgehend vom Streitwert - der Größenordnung des betragsmäßigen Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

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bei uns veröffentlicht am 26.02.2008

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2004 - 4 S 1438/03

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet. Die Berufung des Beige
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2010 - 3 K 1723/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Okt. 2012 - 4 S 546/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2010 - 3 K 1723/08 - wird zurückgewiesen.Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiese

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheides sowie die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge.
Der am ... geborene Kläger wurde erstmals im Jahr 1970 zum Bürgermeister der Stadt H. gewählt. In den Jahren 1975, 1983, 1991 und 1999 wurde er wiedergewählt. Im Jahr 2003 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im März 2006 kam es zur Anklageerhebung. Am 22.05.2006 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand. Hierauf wurde er durch den Landrat des Landkreises Zollernalbkreis mit Verfügung vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 in den Ruhestand versetzt.
Am 16.11.2006 wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Hechingen wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (Az.:….). Die dort abgeurteilten Straftaten wurden in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen. Das Urteil ist seit 24.11.2006 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 setzte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) zugunsten des Klägers monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 4.832,99 EUR fest, wobei eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom 01.04.1959 bis 13.10.2006 zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid enthält folgende Hinweise zur Versorgung:
Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 04.10.2006.
Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren.
Den Behördenakten lässt sich entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Fertigung des Bescheides dem KVBW die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen bekannt war. Das vollständig abgefasste Urteil wurde diesem am 19.12.2006 übersandt.
In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem KVBW und dem Innenministerium Baden-Württemberg ein Disput zur Frage, ob aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hechingen die Versorgungsansprüche des Klägers vollumfänglich verloren gegangen sind. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der KVBW die Auffassung vertrat, dass die Versorgungsansprüche des Klägers, jedenfalls soweit sie bis 01.01.2000, zumindest aber bis 01.01.1992 entstanden sind, nicht verloren gegangen seien. Demgegenüber vertrat das Innenministerium die Auffassung, dass die Versorgungsansprüche des Klägers in vollem Umfang verloren gegangen seien. Nachdem auch das Finanzministerium Baden-Württemberg die Ansicht des Innenministeriums teilte, bat das Innenministerium den KVBW mit Schreiben vom 15.05.2007, entsprechend der von ihm mitgeteilten Rechtsauffassung zu verfahren.
Daraufhin erließ die Beklagte - vertreten durch den KVBW - ohne vorherige Anhörung des Klägers - den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2007. Unter Ziffer 1 wurde festgestellt, dass der Kläger die Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Unter Ziffer 2 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 01.12.2006 aufgehoben, unter Ziffer 3 wurden die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von Brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert und unter Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Hechingen seien gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz die Rechte als Ruhestandsbeamter und somit auch sämtliche Ansprüche auf Ruhegehalt erloschen. Dies sei die übereinstimmende Auffassung von Innenministerium und Finanzministerium. Dementsprechend sei vom KVBW zu verfahren. Die Einstellung der Versorgungszahlung erfolge zum Ende des Monats, in welchem das Urteil rechtskräftig werde. Die zuviel bezahlten Versorgungsbezüge seien vom Kläger zurückzufordern. Sofern die Rückzahlung in einem Betrag nicht möglich sei, werde um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten.
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Hiergegen legte der Kläger am 31.05. und am 11.06.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 führe nicht zum Erlöschen der Versorgungsbezüge. Hierzu hätte es einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedurft, welche aber nicht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 - sei davon auszugehen, dass das Beamtenverhältnis zum Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Einzeldelikte beendet gewesen sei. Erstmals zum 01.07.1986 hätten die Voraussetzungen des § 131 LBG vorgelegen. Er sei zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Ruhestand getreten. Unerheblich sei, dass sich danach nahtlos jeweils weitere Amtszeiten angeschlossen hätten. Es habe ein aktives Dienstverhältnis neben einem Ruhestand und den damit erworbenen Rechten bestanden. Überdies sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Hechingen erlassen worden. Anlässlich eines Telefonats mit dem KVBW während der laufenden Rechtsmittelfrist sei ihm von einem Mitarbeiter des KVBW zugesichert worden, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren keine grundsätzliche Auswirkung auf Ruhegehaltsansprüche habe. Diskussionspunkt könne allenfalls ein Zurückfallen auf frühere Versorgungsansprüche aus vorangegangenen Amtsperioden sein. Die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes für Ruhestandsbeamte würden aber in jedem Falle zur Anwendung kommen. Dieses Telefonat sei von seinen Mitarbeitern mitgehört worden. Bereits im März 2006 habe es mit Mitarbeitern des KVBW ein Gespräch zur Frage der Versorgungsansprüche gegeben. Dabei sei ihm versichert worden, dass ihm aufgrund des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 bei einer Verurteilung zumindest Ruhegehaltsansprüche aus den letzten Amtszeiten zustehen würden. Diese Aussage seiner damaligen Gesprächspartner sei in Abstimmung mit dem Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden. Der in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 erklärte Vorbehalt gehe ins Leere, weil dem KVBW die strafrechtliche Verurteilung bekannt gewesen sei. Schließlich sei auch dem damaligen Landrat des Landkreises Zollernalbkreis vom KVBW die Auskunft erteilt worden, dass bei der Beurteilung der Versorgungsbezüge § 59 BeamtVG i.V.m. der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 Anwendung finde. Für den Bescheid vom 16.05.2007 fehle es daher an einer rechtlichen Grundlage. Er sei lediglich aufgrund Partei- und medienpolitischen Druckes erfolgt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass er auf den Bestand des Bescheides habe vertrauen dürfen, weshalb eine Rückführung für die Vergangenheit ausscheide. Die Bezüge seien für laufende monatliche Belastungen verwendet worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde vertiefend ausgeführt, die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG lägen vor, da im Zeitpunkt der Begehung der Taten ein aktives Dienstverhältnis bestanden habe und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr erfolgt sei. Die Entscheidung des VGH führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gelte das Beamtenverhältnis für die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes als nicht unterbrochen, wenn der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführe. Trotz des nach der Rechtsprechung des VGH auf der statusrechtlichen Ebene erfolgten Eintritts in den Ruhestand sei vorliegend, im Anwendungsbereich des Versorgungsrechts bei Anwendung des § 59 BeamtVG auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Die ihm, dem Kläger, zur Last gelegten Straftaten fielen alle in die Zeit dieses einheitlichen Beamtenverhältnisses. § 59 Abs. 1 BeamtVG liege die Wertung zugrunde, das Straftaten, die während eines aktiven Beamtenverhältnisses begangen werden, anders zu bewerten seien als solche, die im Ruhestand begangen werden. Nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses sei die Bindung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren könne somit das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht im selben Umfang beeinträchtigen. Auch aus diesem Grund sei auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag, der Bescheid vom 07.12.2006 sei in Kenntnis der Verurteilung durch das LG Hechingen ergangen. Bei Erlass des Bescheides sei dem KVBW das Urteil lediglich in Grundzügen und aus Presseberichten bekannt gewesen. Erst am 19.12.2006 habe er das Urteil erhalten. Unerheblich sei auch das angeführte Telefonat vom 21.11.2006 mit einem Mitarbeiter des KVBW. Der Kläger könne seine Entscheidung nicht auf eine telefonische Absichtsbekundung stützen. Für die Anwendung des § 59 BeamtVG komme es entscheidend auf die schriftliche Begründung des Strafurteils an. Folgerichtig werde im Bescheid vom 07.12.2006 zunächst auch nicht zwingend von einem Erlöschen des Versorgungsanspruchs ausgegangen. In Anlage 6 Seite 2 sei aber deutlich darauf hingewiesen worden, dass der auf der Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erlösche. Die Zahlung der Versorgung sei unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolgt. Dass die Rechtskraft bereits am 24.11.2006 eingetreten gewesen sei, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne zu keinem Zeitpunkt entstanden sein. Der Kläger könne sich aber auch nicht auf eine Zusage des KVBW berufen. Es werde bestritten, dass ein Mitarbeiter des KVBW am 21.11.2006 bzw. am 27.03.2006 rechtsverbindliche Zusagen über die Gewährung von Versorgungsbezügen abgegeben habe. Ein Gespräch vom 21.11.2006 sei nicht aktenkundig. Beim Gespräch am 27.03.2006 seien wohl die Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung anhand von § 59 BeamtVG erörtert worden. Für eine abschließende Bewertung, wie sich der Beschluss des VGH vom 14.09.2004 auswirke, habe sich der KVBW seinerzeit jedenfalls die Abstimmung mit dem Innenministerium vorbehalten. Eine Zusicherung wäre überdies nur in schriftlicher Form rechtsverbindlich gewesen. Auch werde bestritten, dass im Verlauf eines nicht näher konkretisierten Telefonats des KVBW mit dem Landrat die behaupteten Aussagen gemacht worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.07.2007 zugestellt.
12 
Am 28.07.2007 erhob der Kläger die vorliegende Klage, welche mit Schriftsatz vom 26.11.2007 wie folgt begründet wurde: Dem Bescheid fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei im vorliegenden Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Hechingen vom 24.11.2006 Ruhestandsbeamter gewesen. Zu beachten sei, dass der Kläger zum 01.01.1984, zum 01.01.1992 und zum 01.01.2000 gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 und 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. Auf Antrag sei er schließlich zum 14.10.2006 gemäß § 52 Nr. 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2004 sei durch die Wiederwahl zwar ein neues aktives Dienstverhältnis begründet worden. Das Ruhestandsverhältnis sei statusrechtlich hierdurch jedoch nicht berührt worden. Der VGH habe ausdrücklich entschieden, dass § 132 LBG nicht zur Anwendung komme, weswegen das Beamtenverhältnis auch nicht als nicht unterbrochen gewertet werden könne. Durch die vorliegend herangezogenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die einen anderen Regelungszweck hätten, könnten diese Regelungen des Landesgesetzgebers nicht umgangen werden. Die statusrechtlich eindeutige und geklärte Rechtslage könne also nicht durch versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden. Das gehe schon aus kompetenziellen Gründen nicht. Aber auch aus § 66 Abs. 4 BeamtVG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vorliegend handle es sich um eine Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht unmittelbar geregelt worden sei. In diesem Zusammenhang sei es nicht möglich, negative Sanktionen im Wege einer Analogie erweiternd heranzuziehen. Dies sei aber auch nach dem im Beamtenrecht geltenden Prinzip der Formstrenge und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht möglich. Solches sei auch nicht aufgrund des pauschalen Verweises des Landesgesetzgebers auf das Beamtenversorgungsgesetz ableitbar (§ 106 Abs. 4 LBG). Im Übrigen habe § 66 Abs. 4 BeamtVG eine beamtenrechtliche Gleichstellungsfunktion im positiven Sinne. Seine Regelung zugunsten der Beamten und der Versorgungsempfänger könne keine Änderung am Status bewirken. Dies bedeute, dass bei Beamten auf Zeit die unterschiedlich abgeschlossene Rechtsverhältnisse durch § 59 BeamtVG nicht überspielt werden könnten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bei Vorliegen eines Ruhestandsverhältnisses eine Privilegierung des Ruhestandsbeamten erfolge. Dies könne auch nicht umgangen werden, wenn die konkrete berufliche Tätigkeit eine andere Fortsetzung gefunden habe. In ein abgeschlossenes Ruhestandsverhältnis könne nicht eingegriffen werden. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Rückforderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass die erworbenen Rechte aus früheren Wahlperioden nicht verloren gingen. Entsprechend habe er seine Dispositionen getroffen. Dieses Vertrauen könne auch nicht aufgrund der neuen Interpretation aufgrund der Aufsichtsmaßnahmen durch den Beklagten überspielt werden. Auch sonst lägen die Voraussetzung für eine Rücknahme nicht vor. Der Kläger habe schutzwürdig vertraut, er sei am Erlass des Verwaltungsakts nicht beteiligt gewesen und habe auch die angebliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht kennen können. Jedenfalls scheide, da es sich vorliegend lediglich um Rechtsfragen handle, eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus. Insoweit sei auch der angegriffene Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Unerheblich sei auch die Auffassung des Beklagten, der Bescheid habe einen Vorbehalt enthalten. Aus keiner Anlage des Bescheids ergebe sich ein diesbezüglicher Vorbehalt. Ein solcher sei auch nicht in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 ersichtlich. Denn dieser beziehe sich ausschließlich auf die Anrechnungsregelung gemäß § 55 BeamtVG. Dies habe mit der vorliegenden Problematik nichts zu tun. Außerdem habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Kläger habe nach Korrespondenz mit dieser und der Mitteilung ihrer Rechtsauffassung auf eine weitere Durchführung des Strafverfahrens verzichtet. Der Kläger habe diese Aussage als Zusage gewertet. Zudem stünden Sekundäransprüche im Raum, da die Mitteilung des Beklagten bzw. der entsprechenden Amtswalter auf jeden Fall eine Auskunft darstellte, die sachlich richtig und erschöpfend sein müsse. Der Beklagte habe dem Kläger durch seine Amtswalter klar gegenüber geäußert, dass die vorhergehenden Amtsperioden eigenständige Versorgungsansprüche begründet hätten. Unerheblich sei schließlich, wann das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 zugegangen ist. Aus den Akten ergäbe sich, dass sowohl das Ergebnis als auch die diesbezügliche Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis der Tatsachen einer über einjährigen Freiheitsstrafe ergangen.
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Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die Antragserwiderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Ergänzend wird im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Zusage seitens des KVBW ausgeführt, dass Zusagen rechtsverbindlicher Art über die Gewährung von Versorgungsbezügen bestritten werden und hilfsweise darauf hingewiesen werde, dass der vom Kläger angekündigte Zeugenbeweis nur dann verwertbar wäre, wenn eine Genehmigung der Gesprächspartner, eventuelle Gespräche von einem Dritten mithören zu lassen, eingeholt worden wäre. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert sei und nach entsprechender Antragstellung Rentenleistungen beziehen könne.
18 
Bei Gericht wurde ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 3 K 837/07 - anhängig gemacht, über welches bislang noch nicht entschieden wurde.
19 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens - 3 K 837/07 - vor. Auf diese sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet.

Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger war seit 1984 Erster Beigeordneter der Beklagten. Seine zweite Amtszeit ist am 01.01.2000 abgelaufen. Am 22.08.1999 bewarb er sich für eine weitere Amtszeit von acht Jahren, am 12.10.1999 wurde er wiedergewählt. Am 10.01.2000 wurde er vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 zum Ersten Beigeordneten ernannt.
Am 25.01.2000 beantragte der Kläger, zum 02.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid der Beklagten vom 14.02.2000 lehnte diese den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht nach § 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand getreten, denn es komme wie sonst auch die Vorschrift des § 132 LBG zur Anwendung, weil er erneut zum Ersten Beigeordneten - und damit in dasselbe Amt - berufen worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.05.2000 änderte der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag dahingehend, dass die Beklagte feststellen solle, dass die Voraussetzungen für seinen Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 vorgelegen hätten. Zur Begründung führte er aus, das Beamtenverhältnis sei ab dem 02.01.2000 unterbrochen gewesen, da er nicht ernannt gewesen sei, weshalb er - da auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 LBG erfüllt gewesen seien - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Die Voraussetzungen des § 132 LBG lägen nicht vor, da dieser nur den Fall regele, dass ein Beamter im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit unmittelbar berufen werde. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.
Der am 17.04.2001 erhobenen, zuletzt auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 und des Bestehens des Ruhestands seit dem 02.01.2000 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 02.01.2000 vorgelegen haben. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.06.2003 - 4 S 1050/03 - hat der erkennende Senat die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich -,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2000 festzustellen, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befindet;
die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Antrag, mit dem er die Feststellung begehrt habe, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, als unzulässig abgewiesen. So seien alle Beteiligten von Anfang an der Auffassung gewesen, dass er mit der Klage die Feststellung des Bestehens des Ruhestands ab dem 02.01.2000 auf Dauer begehre. Da er zum 02.01.2000 in den Ruhestand getreten sei, befinde er sich auch heute noch im Ruhestand. Dieser Status könne ihm nämlich nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift wieder genommen werden, die es im Landesbeamtengesetz nicht gebe. Insbesondere sei § 56 Abs. 4 LBG nicht anwendbar. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien. Das Beamtenversorgungsgesetz kenne im Übrigen ein Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Beamtenverhältnis. Bei dem Eintritt in den Ruhestand nach § 131 Abs. 1 LBG handele es sich um einen solchen auf Dauer, wie sich auch dem Wortlaut des § 133 Satz 2 LBG entnehmen lasse. Zwar habe er derzeit aufgrund der Dienstbezüge keinen Anspruch auf Ruhegehalt, da er jedoch jederzeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 42 LBG beantragen könne, habe dies zur Folge, dass sein Anspruch auf Ruhegehalt wieder auflebe. Darin sei auch sein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, zu sehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
12 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
13 
Sie trägt vor, sie sehe sich vor dem Hintergrund der durch die Rechtsaufsichtsbehörden eingenommenen Rechtsstandpunkte nicht in der Lage, dem Klagebegehren des Klägers zu entsprechen. Unabhängig davon sei sie jedoch der Auffassung, dass der Kläger mit Ablauf des 01.01.2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. § 132 LBG sei nicht anwendbar, da die dortigen Regelungen nur dann eingreifen würden, wenn der Beamte auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand treten würde. Nur in diesen Fällen der Entlassung kraft Gesetzes komme überhaupt eine Diskussion über die Frage, ob der Betroffene „im Anschluss“ für eine weitere Amtszeit berufen worden sei, in Betracht. Wegen des § 131 Abs. 1 LBG halte der Gesetzgeber hingegen die Unterbrechungswirkung bei Beamten auf Zeit aufrecht, damit diese bei Vorliegen der Ruhestandsvoraussetzungen entscheiden könnten, ob sie in den gesetzlichen Ruhestand treten oder eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Zeit annehmen würden. Im letzteren Fall könnten sie zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit die Entlassung beantragen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt bestünde. Andernfalls würden Beamte auf Zeit, die nach zwei Amtsperioden ihren Dienst aufgäben, zur Ruhe gesetzt, während Beamte, die sich zum weiteren Dienst auf Zeit entschließen würden, erst dann einen Anspruch auf Zurruhesetzung hätten, wenn eine weitere Amtszeit (von acht Jahren) abgelaufen sei.  
14 
Der Beigeladene beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Er trägt vor, ein Beamter auf Zeit, der nach Ablauf seiner Amtszeit die sonstigen Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBG erfülle, trete dennoch nicht in den Ruhestand, wenn er im Anschluss an diese Amtszeit in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werde. Die §§ 131, 132 LBG seien dahingehend ergänzend auszulegen. Denn § 131 LBG sei eine Schutzvorschrift zugunsten von Wahlbeamten, die nach Ablauf der Amtszeit weder dienstunfähig seien noch die Altersgrenze erreicht hätten. Dieses Schutzes bedürfe der Zeitbeamte jedoch nicht, der sich aufgrund seines eigenen Entschlusses erneut für das Amt zur Verfügung stelle. Er scheide gar nicht aus seinem Amt aus, wenn sich eine weitere Amtszeit anschließe. Der Beamte sei insoweit auch an seine Entscheidung gebunden. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich, dass ein Beamter nicht zeitgleich ein Amt fortführen und aus diesem in den Ruhestand treten könne. So bestimme § 50 Abs. 1 LBG, dass ein Beamter mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand kraft Gesetzes trete. Stimme er jedoch einer Fortführung seiner Dienstgeschäfte zu, verschiebe sich nach § 51 LBG der Eintritt in den Ruhestand. In § 42 Abs. 3 Satz 2 GemO sei für Bürgermeister geregelt, dass die Amtszeit mit dem Amtsantritt beginne und sich im Fall der Wiederwahl die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit anschließe. Werde die Wahl angefochten, könne ein Amtsantritt und somit der Beginn des neuen Beamtenverhältnisses erst nach Rechtskraft der Wahl erfolgen, weshalb in diesen Fällen das Beamtenverhältnis nach § 132 LBG als nicht unterbrochen gelte. § 132 LBG sei deshalb eine Ausnahmevorschrift auch zu § 131 LBG. Der Anschluss im Sinne des § 132 Satz 2 LBG könne sich auch zeitlich verzögern, der Gesetzgeber gehe inzident davon aus, dass es zwischen den Amtszeiten zu einer zeitlichen Zäsur kommen könne und ermögliche durch die Norm einen, wenn auch nur fiktiven unmittelbaren Übergang. Sowohl nach dem Wortlaut des § 132 Satz 1 LBG als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge sei nicht ein unmittelbarer Anschluss zu fordern. Es bestehe auch ein praktisches Bedürfnis für eine solche Auslegung, da es zu Verzögerungen bei der formellen Bestätigung der Amtszeit kommen könne.  
18 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts samt Anlagen und die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
19 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers einstimmig für begründet, die Berufung des Beigeladenen sowie die Anschlussberufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als teilweise unzulässig abgewiesen (1.). Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger befindet sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand. Dementsprechend kann die hinsichtlich des Vorliegens des Ruhestandes erstrebte Feststellung (§ 43 VwGO) getroffen werden (2.).
20 
Die ebenfalls zulässige Berufung des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten haben hingegen keinen Erfolg (3.).
21 
1. Die Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Indem der Kläger geklärt wissen will, ob er sich seit dem 02.01.2000 (und damit auf Dauer) im Ruhestand befindet, begehrt er die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses.
22 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat nicht über den am 02.05.2000 eingegangenen Widerspruch bei Klageerhebung am 17.04.2001 und damit nicht innerhalb von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden, vgl. §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68, 75 Satz 2 VwGO. Einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hat sie nicht vorgetragen, ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
23 
Das Begehren des Klägers war auch von Anfang an auf die Feststellung eines seit dem 02.01.2000 bestehenden dauerhaften Ruhestandes gerichtet und Gegenstand des Vorverfahrens. Für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts findet sich weder im Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand vom 25.01.2000 noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 01.05.2000 eine Grundlage.
24 
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Demnach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1990, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 und vom 12.12.2001, BVerwGE 115, 302 m.w.N.). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40). Die Auslegung muss sich insoweit auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Beschluss vom 03.12.1998, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O.).
25 
Nach diesen Maßstäben sind der Antrag des Klägers vom 25.01.2000 und sein Widerspruch im Schreiben vom 01.05.2000 auslegungsbedürftig. Deren Wortlaut ist bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig. Gleichwohl lassen die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach § 132 Satz 2 LBG nicht dazu dienen könne, eine nicht erfolgte Ernennung nach § 12 LBG zu ersetzen, nur den Schluss zu, dass sein Rechtsschutzziel darauf gerichtet ist, bestätigt zu bekommen, dass er trotz seiner späteren erneuten Ernennung zum Beamten auf Zeit auf Dauer in den Ruhestand getreten ist. Denn nur so kann der Kläger die von ihm erstrebte Sicherheit bei seinen Überlegungen, ob er im Anschluss an eine (beantragte) Entlassung Ruhegehalt erhalten würde, erlangen. Dies haben auch die Beklagte und der Beigeladene von ihren Empfängerhorizonten aus betrachtet so aufgefasst. Wäre es dem Kläger im Übrigen nur um den begrenzten Zeitraum vom 02.01. bis 09.01.2000 gegangen, wäre das Vorliegen eines Feststellungsinteresses fraglich. Nach Ablauf dieser Zeit wäre ein Antrag auf „Versetzung in den Ruhestand“ unter Berufung auf § 131 LBG darüber hinaus wenig nachvollziehbar.
26 
Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung“ bezüglich der mit der Klage begehrten Feststellung ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43, RdNr. 23). Ein berechtigtes Interesse ist dabei - wie hier - insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung ist und der Betreffende sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981, NJW 1983, 2584; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 24).
27 
Der begehrten Feststellung steht es schließlich nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, dass der Kläger seine Rechte, insbesondere nach einer beantragten Entlassung durch aus dem Ruhestand abzuleitende Versorgungsansprüche, im Wege der Leistungsklage verfolgen könnte. Denn es ist für den Kläger angesichts der gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten unzumutbar, erst nach einer erfolgten Entlassung im Rahmen der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen klären zu lassen, ob er sich im Ruhestand befindet und deshalb einen Anspruch auf Ruhegehalt hat (vgl. auch BVerwGE 59, 148, 163; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 RdNr. 29). Darüber hinaus wäre der Kern des Rechtsschutzbegehrens in einem anderen Verfahren nur „Vorfrage“, weshalb es hier letztlich um die „Rechtsstandfrage“ im Sinne der Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses geht. Denn nur dadurch wird der Kläger erst in die Lage versetzt, auf Leistung zu klagen.
28 
2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 auf Dauer im Ruhestand befindet.
29 
Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beigeladene im vorliegenden Fall nicht der gesetzliche Vertreter der Beklagten nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg vom 07.11.1981 - GKV - (GBl. S. 592) ist. Denn dieser ist nicht zuständig für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand vorliegen, d.h. das Bestehen/Nichtbestehen eines bestimmten Status bzw. Standes ist kein Fall des    § 9 Satz 2 GKV.
30 
Der Kläger ist am 02.01.2000 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit, die am 01.01.2000 endete, gem. §§ 136, 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten. Danach tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er u.a. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet oder als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Dabei kann dahinstehen, ob nach seiner Wiederwahl versäumt worden ist, ihn nach § 136 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 6 Satz 1 LBG zu der Erklärung aufzufordern, ob er bereit sei, sein Amt im Falle seiner Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, denn diese Vorschrift gilt nach §§ 136 Satz 2, 134 Nr. 6 Satz 3 Buchst. b LBG nicht für den Kläger, der eine Gesamtdienstzeit als Beigeordneter von sechzehn Jahren erreicht hat.
31 
Auch wenn der Kläger am 10.01.2000 vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 erneut zum Ersten Beigeordneten nach §§ 136, 130, 12 Abs. 1 LBG ernannt worden ist, ändert dies an dem am 02.01.2000 eingetretenen Ruhestand nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ernennung, die ihrerseits als mitwirkungs- und formbedürftiger Verwaltungsakt der Einwilligung des zu Ernennenden bedarf, rechtsfehlerhaft erfolgt oder nichtig im Sinne des § 13 LBG gewesen wäre, sind nicht gegeben. § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weshalb es nicht darauf ankommt, ob gem. § 132 Satz 1 LBG die erneute Berufung des Klägers in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit im Anschluss an seine Amtszeit erfolgte (dazu a). Der Ruhestand endete auch nicht durch die erneute Begründung eines Beamtenverhältnisses (dazu b).
32 
a) Dem Beigeladenen kann nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger erst gar nicht gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sei, weil sein Beamtenverhältnis - wegen seiner erneuten Berufung - gem. § 132 Satz 2 LBG als nicht unterbrochen gelte.
33 
Die Auslegung einer Norm orientiert sich an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
34 
Ausgehend hiervon findet die Auffassung des Beigeladenen in § 132 LBG keine Grundlage, denn es kommt für Fälle der vorliegenden Art weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift, die abschließend die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung und die Folgen einer sich daran anschließenden erneuten Berufung regelt, sieht nicht vor, dass § 132 Satz 2 LBG auch auf den Beamten auf Zeit anzuwenden wäre, der nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Vielmehr ist die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und deren systematischer Stellung allein auf Beamte auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
35 
Das Gesetz regelt in den §§ 130, 131 LBG zusätzlich zu den nach § 130 LBG geltenden allgemeinen Gründen, aus denen ein Beamter auf Zeit - wie auch der Beamte auf Lebenszeit - in den Ruhestand tritt (Dienstunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze), den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit. Demgegenüber betrifft § 132 LBG die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Entlassung kraft Gesetzes. Zwar lässt sich dem Beamtengesetz des Bundes und denen der Länder wie auch dem Beamtenrechtsrahmengesetz entnehmen, dass neben der Entlassung der Eintritt in den Ruhestand eine Unterform der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der systematischen Stellung der Regelungen im Landesbeamtengesetz (LBG) über den Eintritt in den Ruhestand und deren Einordnung als 3. Unterabschnitt „Ruhestand“ neben dem 2. Unterabschnitt „Entlassung“ in den Abschnitt „6. Beendigung des Beamtenverhältnisses“ (vgl. auch 6. Titel “Beendigung des Beamtenverhältnisses“ des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG) und aus § 39 Abs. 2 LBG bzw. § 21 Abs. 2 BRRG, wonach das Beamtenverhältnis ferner durch Eintritt in den Ruhestand endet. Der Sache nach handelt es sich aber bei dem Eintritt in den Ruhestand nicht um ein schlichtes Erlöschen des Beamtenverhältnisses und die Neubegründung eines rechtlich selbständigen, versicherungsähnlichen Versorgungsverhältnisses, sondern um eine Umgestaltung des dem Grunde nach fortbestehenden gegenseitigen Treuverhältnisses unter Fortfall insbesondere der Dienstleistungspflicht. Das (aktive) Beamtenverhältnis wird somit durch das mit verringerten Rechten und insbesondere Pflichten verbundene Ruhestandsbeamtenverhältnis abgelöst und nur in diesem Sinne beendet (zu §§ 35 ff. BBG vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Band 1, § 35 RdNrn. 2 ff.), was auch in der Bezeichnung als Beamtenverhältnis „auf Lebenszeit“ als Regelfall eines Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt (§ 3 Abs. 1 BRRG). Demgegenüber erlöschen im Falle der Entlassung grundsätzlich alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme beispielsweise der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder des fortdauernden Rechtes eines grundsätzlichen Anspruchs auf Fürsorge und Schutz des Dienstherrn (zu § 34 BBG vgl. ausführlich Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 34 RdNrn. 2 ff.). Der hiernach notwendigen Trennung mit den jeweilig damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen den Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, und denen, die entlassen sind (weil sie nicht in den Ruhestand treten), hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er entsprechend der Rahmenregelung des § 96 Abs. 1 und Abs. 2 BRRG in § 131 LBG und § 132 LBG deutlich zwischen diesen beiden Formen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung, die an den Eintritt bzw. Nichteintritt des Ruhestands anknüpft, wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, ebenso von § 132 LBG, insbesondere von § 132 Satz 2 LBG hätte erfassen wollen. Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber, hätte er für die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, auch § 132 Satz 2 LBG zur Anwendung kommen lassen wollen, dies - entsprechend der Formulierung in § 132 Satz 2 LBG oder einem Verweis in § 131 LBG auf § 132 LBG - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
36 
Die so verstandene Bedeutung der §§ 131 und 132 LBG findet eine Bestätigung in § 131 Abs. 2 LBG, der wiederum die ausdrückliche Regelung enthält, dass der Beamte auf Zeit abweichend von § 131 Abs. 1 LBG dann nicht in den Ruhestand tritt, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Nur wenn diese Ausnahme vorliegt, kann es überhaupt bei diesen Beamten auf Zeit zu einer Anwendung des § 132 LBG kommen. Das Gesetz verhält sich jedoch nicht zu dem Fall, ob der Ruhestand bei dem Beamten nicht eintritt, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 LBG nach Ablauf seiner Amtszeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufen wird.
37 
Neben dem Wortlaut und dem Gesetzes- und Systemzusammenhang ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG die Unanwendbarkeit des § 132 LBG auf Fälle der vorliegenden Art.
38 
§ 131 Abs. 1 LBG, zuvor § 187 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 13.08.1962 (GBl. S. 89), geht im wesentlichen zurück auf § 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der in den Jahren 1954 und 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 01.03.1954 (GBl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes über die Versorgung der nach dem 31. Dezember 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 14.10.1957 (GBl. S. 123). Danach galt dieses Gesetz für die Versorgung u.a. der hauptamtlichen Beigeordneten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Jahren 1954 und 1955 bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl nicht wiedergewählt wurden. Nach § 2 traten diese Beamte in den Ruhestand, wenn sie eine der unter Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllten. Diese Vorschriften gingen wiederum zurück auf Art. 1 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 338 über den Eintritt von Beamten auf Zeit in den Ruhestand und die Gewährung von Übergangsgeld vom 28.04.1948 (Reg.Bl. S. 63). Dort hieß es: „Werden Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder in dasselbe Amt berufen, so treten sie ... in den Ruhestand, wenn sie entweder a) eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 von 18 Jahren oder b) als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder c) das 60. Lebensjahr überschritten und als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.“ In dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz - 1. BRRG) vom 04.07.1955 (2. WP 1953, BT-Drucksache 1549) ist in § 93 Abs. 1 Satz 1 noch bestimmt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit auch nach Ablauf der Amtszeit endet. Bei erneuter Berufung in dasselbe Amt für eine weitere, unmittelbar anschließende Amtszeit sollte nach § 93 Abs. 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelten. Nach § 94 des Entwurfs sollte der Beamte auf Zeit in den Ruhestand treten, wenn das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Amtszeit (§ 93) endet. In der amtlichen Begründung zu § 94 des Entwurfs ist ausgeführt, dass der Beamte auf Zeit auch mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, falls er nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BRRG für eine weitere Amtszeit berufen wird (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). In der endgültigen Fassung des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom 01.07.1957 (BGBl. I S. 667) heißt es in § 96 Abs. 1 BRRG (entspricht § 93 Abs. 1 des geänderten Entwurfs) indes nur noch, dass durch Gesetz bestimmt werden kann, dass der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, während § 96 Abs. 2 BRRG (entspricht § 93 Abs. 2 des geänderten Entwurfs) festlegt, dass, wenn der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, er mit diesem Zeitpunkt entlassen ist, sofern er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. In dem schriftlichen Bericht des 9. Ausschusses über den Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (2. WP 1953, BT-Drucksache 3043 bzw. BT-Drucksache 3363) heißt es zu § 93: „§ 93 nimmt aus systematischen Gründen § 94 des Regierungsentwurfs auf,... Der Absatz 2 bestimmt außerdem, dass der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit entlassen ist, wenn er nicht in den Ruhestand tritt.“ Das Landesbeamtengesetz vom 01.08.1962 (GBl. S. 89) wiederholte in den §§ 187, 188 - wie auch in den späteren §§ 131, 132 - die Vorgaben des § 96 BRRG. Daraus folgt, dass eine klare Trennung sowohl der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen zwischen dem Beamten auf Zeit, der mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, und dem Beamten, der nicht in den Ruhestand tritt, gewollt war. Mit der Fassung dieser Normen verzichtete man daher - entgegen den Vorgängerregelungen und noch den §§ 93, 94 des Entwurfs zu einem Ersten Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - bewusst auf eine Regelung für die Beamten, die kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und danach für eine weitere Amtszeit erneut berufen werden. Dies bedeutet aber, dass sich an einem einmal eingetretenen Ruhestand nichts mehr ändern sollte.
39 
Diesem Verständnis der §§ 131, 132 LBG entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen. Die Beamten auf Zeit sollen, damit sie ihr Amt einwandfrei und unabhängig von den wechselnden örtlichen Stimmungen führen können, insbesondere für den Fall gesichert werden, dass sie nach Ablauf der Amtszeit trotz Bereitschaft zur Weiterführung ihres Amtes nicht mehr gewählt werden. Demgemäß wird in den Bestimmungen Vorsorge dafür getroffen, dass die Zeitbeamten, die gegen ihren Willen aus dem Dienst ausscheiden, erforderlichenfalls Versorgung erhalten. Es werden aber auch die finanziellen Belastungen der Dienstherrn berücksichtigt, die insbesondere bei einem raschen Wechsel gewählter Bediensteter nicht in einem kommunalwirtschaftlich unvertretbaren Umfang belastet werden dürfen (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Landesbeamtengesetz, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 600, S. 921, 1020 f.; amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). Auf der einen Seite bleibt dieses Sicherungsbedürfnis in Form der Vorsorge bei den Beamten, die in den Ruhestand getreten sind und eine erneute Amtszeit vorzeitig beenden wollen oder müssen, bestehen. Auf der anderen Seite wird durch dieses Verständnis der §§ 131, 132 LBG auch der erstrebte Schutz der Kommunen, sich nicht übermäßigen Versorgungslasten ausgesetzt zu sehen, gewahrt. Denn mit jedem Jahr einer - überobligationsmäßigen - weiteren Amtszeit sparen die Kommunen die Zahlung von Ruhegehältern. Demgegenüber bedarf es bei den Beamten, die nicht in den Ruhestand treten, in Ermangelung eines Anspruchs auf Ruhegehalt im Falle einer erneuten Berufung in dasselbe Amt der (auch finanziellen) Absicherung durch die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses in § 132 Satz 2 LBG, was beispielsweise für die Fälle, in denen auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses abgestellt wird, relevant sein kann (vgl. Stadler in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Bd. 1, O § 66 RdNr. 8 zur entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung in § 66 Abs. 4 BeamtVG). Demzufolge gebietet ebenso wenig der Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG eine Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf den Beamten auf Zeit, der in den Ruhestand tritt.
40 
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist auch keine Auslegung dahingehend möglich, dass § 132 Satz 2 LBG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden wäre.
41 
Einer entsprechenden Anwendung steht schon grundsätzlich das das gesamte Beamtenrecht beherrschende Prinzip der Formenstrenge - ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - entgegen. Danach gilt, dass das Beamtenrecht durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird. Es gibt nur die in den Beamtengesetzen enthaltenen Arten von Beamten. Der Inhalt ihres Rechtsverhältnisses wird dabei jeweils durch Gesetz festgelegt. Die Begründung, die Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses vollziehen sich ausschließlich nach den Formvorschriften des Beamtengesetzes.
42 
Die Auslegung einer Norm findet außerdem ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 132 Satz 2 LBG unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in den §§ 131, 132 LBG weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass der Ruhestand ungeachtet einer nach Ablauf der Amtszeit möglichen erneuten Berufung eintritt. Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Gesetzgebers“ handeln könnte. Dass der Gesetzgeber im Falle der erneuten Berufung in dasselbe Amt die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, den Beamten auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, hätte gleichstellen und eine im Sinne des Beigeladenen erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
43 
b) Der Ruhestand endete auch nicht mit der erneuten Ernennung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
44 
Das Gesetz sieht die Beendigung des Ruhestands durch (Wieder-)Eintritt in den aktiven Dienst nur in den Fällen der Reaktivierung der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, vor. Nach § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG (vgl. auch für Bundesbeamte: §§ 45, 40 BBG; §§ 39, 40 BBG) endet der Ruhestand mit der (erneuten) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Der Fall der erneuten Ernennung eines nach §§ 136, 131 LBG in den Ruhestand getretenen Beamten auf Zeit ist jedoch kein Fall der Reaktivierung, weshalb auch die §§ 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG keine Anwendung finden.
45 
Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG verbietet sich unter dem Gesichtspunkt der Formenstrenge des Beamtenrechts (vgl. Ausführungen oben unter II. 2. a). Des Weiteren spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle der Beendigung des Ruhestands (durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) stets ausdrücklich geregelt hat (vgl. beispielsweise den früheren § 6 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24.08.1976 [BGBl. S. 2485], wonach die erneute Berufung nicht als Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses gilt, wenn ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung fortgesetzt wird, so dass der Ruhestand endet) dafür, dass die Regelungen in §§ 64, 56 LBG nicht nur deklaratorischer, sondern vielmehr konstitutiver Art sind, weshalb eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen ist.
46 
Dieses Ergebnis eines Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis steht dabei im Einklang mit den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. insbesondere § 53 Abs. 8 und Abs. 9 BeamtVG. Es findet auch seine Bestätigung in § 40 BBG, wonach das Ruhestandsverhältnis des Beamten aus dem früheren (aktiven) Beamtenverhältnis neben dem neuen Beamtenverhältnis bestehen bleibt, wenn er (mit seiner Zustimmung) in ein neues Amt berufen wird, das den Voraussetzungen des § 39 BBG nicht entspricht. Der Beamte behält den Versorgungsanspruch aus dem früheren Beamtenverhältnis mit Anrechnung der neuen Besoldung nach § 53 BeamtVG.
47 
3. Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Zur Begründung wird auf das oben Gesagte verwiesen.
48 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.
49 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
50 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheides sowie die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge.
Der am ... geborene Kläger wurde erstmals im Jahr 1970 zum Bürgermeister der Stadt H. gewählt. In den Jahren 1975, 1983, 1991 und 1999 wurde er wiedergewählt. Im Jahr 2003 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im März 2006 kam es zur Anklageerhebung. Am 22.05.2006 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand. Hierauf wurde er durch den Landrat des Landkreises Zollernalbkreis mit Verfügung vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 in den Ruhestand versetzt.
Am 16.11.2006 wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Hechingen wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (Az.:….). Die dort abgeurteilten Straftaten wurden in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen. Das Urteil ist seit 24.11.2006 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 setzte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) zugunsten des Klägers monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 4.832,99 EUR fest, wobei eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom 01.04.1959 bis 13.10.2006 zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid enthält folgende Hinweise zur Versorgung:
Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 04.10.2006.
Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren.
Den Behördenakten lässt sich entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Fertigung des Bescheides dem KVBW die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen bekannt war. Das vollständig abgefasste Urteil wurde diesem am 19.12.2006 übersandt.
In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem KVBW und dem Innenministerium Baden-Württemberg ein Disput zur Frage, ob aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hechingen die Versorgungsansprüche des Klägers vollumfänglich verloren gegangen sind. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der KVBW die Auffassung vertrat, dass die Versorgungsansprüche des Klägers, jedenfalls soweit sie bis 01.01.2000, zumindest aber bis 01.01.1992 entstanden sind, nicht verloren gegangen seien. Demgegenüber vertrat das Innenministerium die Auffassung, dass die Versorgungsansprüche des Klägers in vollem Umfang verloren gegangen seien. Nachdem auch das Finanzministerium Baden-Württemberg die Ansicht des Innenministeriums teilte, bat das Innenministerium den KVBW mit Schreiben vom 15.05.2007, entsprechend der von ihm mitgeteilten Rechtsauffassung zu verfahren.
Daraufhin erließ die Beklagte - vertreten durch den KVBW - ohne vorherige Anhörung des Klägers - den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2007. Unter Ziffer 1 wurde festgestellt, dass der Kläger die Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Unter Ziffer 2 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 01.12.2006 aufgehoben, unter Ziffer 3 wurden die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von Brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert und unter Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Hechingen seien gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz die Rechte als Ruhestandsbeamter und somit auch sämtliche Ansprüche auf Ruhegehalt erloschen. Dies sei die übereinstimmende Auffassung von Innenministerium und Finanzministerium. Dementsprechend sei vom KVBW zu verfahren. Die Einstellung der Versorgungszahlung erfolge zum Ende des Monats, in welchem das Urteil rechtskräftig werde. Die zuviel bezahlten Versorgungsbezüge seien vom Kläger zurückzufordern. Sofern die Rückzahlung in einem Betrag nicht möglich sei, werde um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten.
10 
Hiergegen legte der Kläger am 31.05. und am 11.06.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 führe nicht zum Erlöschen der Versorgungsbezüge. Hierzu hätte es einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedurft, welche aber nicht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 - sei davon auszugehen, dass das Beamtenverhältnis zum Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Einzeldelikte beendet gewesen sei. Erstmals zum 01.07.1986 hätten die Voraussetzungen des § 131 LBG vorgelegen. Er sei zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Ruhestand getreten. Unerheblich sei, dass sich danach nahtlos jeweils weitere Amtszeiten angeschlossen hätten. Es habe ein aktives Dienstverhältnis neben einem Ruhestand und den damit erworbenen Rechten bestanden. Überdies sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Hechingen erlassen worden. Anlässlich eines Telefonats mit dem KVBW während der laufenden Rechtsmittelfrist sei ihm von einem Mitarbeiter des KVBW zugesichert worden, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren keine grundsätzliche Auswirkung auf Ruhegehaltsansprüche habe. Diskussionspunkt könne allenfalls ein Zurückfallen auf frühere Versorgungsansprüche aus vorangegangenen Amtsperioden sein. Die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes für Ruhestandsbeamte würden aber in jedem Falle zur Anwendung kommen. Dieses Telefonat sei von seinen Mitarbeitern mitgehört worden. Bereits im März 2006 habe es mit Mitarbeitern des KVBW ein Gespräch zur Frage der Versorgungsansprüche gegeben. Dabei sei ihm versichert worden, dass ihm aufgrund des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 bei einer Verurteilung zumindest Ruhegehaltsansprüche aus den letzten Amtszeiten zustehen würden. Diese Aussage seiner damaligen Gesprächspartner sei in Abstimmung mit dem Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden. Der in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 erklärte Vorbehalt gehe ins Leere, weil dem KVBW die strafrechtliche Verurteilung bekannt gewesen sei. Schließlich sei auch dem damaligen Landrat des Landkreises Zollernalbkreis vom KVBW die Auskunft erteilt worden, dass bei der Beurteilung der Versorgungsbezüge § 59 BeamtVG i.V.m. der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 Anwendung finde. Für den Bescheid vom 16.05.2007 fehle es daher an einer rechtlichen Grundlage. Er sei lediglich aufgrund Partei- und medienpolitischen Druckes erfolgt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass er auf den Bestand des Bescheides habe vertrauen dürfen, weshalb eine Rückführung für die Vergangenheit ausscheide. Die Bezüge seien für laufende monatliche Belastungen verwendet worden.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde vertiefend ausgeführt, die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG lägen vor, da im Zeitpunkt der Begehung der Taten ein aktives Dienstverhältnis bestanden habe und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr erfolgt sei. Die Entscheidung des VGH führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gelte das Beamtenverhältnis für die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes als nicht unterbrochen, wenn der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführe. Trotz des nach der Rechtsprechung des VGH auf der statusrechtlichen Ebene erfolgten Eintritts in den Ruhestand sei vorliegend, im Anwendungsbereich des Versorgungsrechts bei Anwendung des § 59 BeamtVG auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Die ihm, dem Kläger, zur Last gelegten Straftaten fielen alle in die Zeit dieses einheitlichen Beamtenverhältnisses. § 59 Abs. 1 BeamtVG liege die Wertung zugrunde, das Straftaten, die während eines aktiven Beamtenverhältnisses begangen werden, anders zu bewerten seien als solche, die im Ruhestand begangen werden. Nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses sei die Bindung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren könne somit das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht im selben Umfang beeinträchtigen. Auch aus diesem Grund sei auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag, der Bescheid vom 07.12.2006 sei in Kenntnis der Verurteilung durch das LG Hechingen ergangen. Bei Erlass des Bescheides sei dem KVBW das Urteil lediglich in Grundzügen und aus Presseberichten bekannt gewesen. Erst am 19.12.2006 habe er das Urteil erhalten. Unerheblich sei auch das angeführte Telefonat vom 21.11.2006 mit einem Mitarbeiter des KVBW. Der Kläger könne seine Entscheidung nicht auf eine telefonische Absichtsbekundung stützen. Für die Anwendung des § 59 BeamtVG komme es entscheidend auf die schriftliche Begründung des Strafurteils an. Folgerichtig werde im Bescheid vom 07.12.2006 zunächst auch nicht zwingend von einem Erlöschen des Versorgungsanspruchs ausgegangen. In Anlage 6 Seite 2 sei aber deutlich darauf hingewiesen worden, dass der auf der Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erlösche. Die Zahlung der Versorgung sei unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolgt. Dass die Rechtskraft bereits am 24.11.2006 eingetreten gewesen sei, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne zu keinem Zeitpunkt entstanden sein. Der Kläger könne sich aber auch nicht auf eine Zusage des KVBW berufen. Es werde bestritten, dass ein Mitarbeiter des KVBW am 21.11.2006 bzw. am 27.03.2006 rechtsverbindliche Zusagen über die Gewährung von Versorgungsbezügen abgegeben habe. Ein Gespräch vom 21.11.2006 sei nicht aktenkundig. Beim Gespräch am 27.03.2006 seien wohl die Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung anhand von § 59 BeamtVG erörtert worden. Für eine abschließende Bewertung, wie sich der Beschluss des VGH vom 14.09.2004 auswirke, habe sich der KVBW seinerzeit jedenfalls die Abstimmung mit dem Innenministerium vorbehalten. Eine Zusicherung wäre überdies nur in schriftlicher Form rechtsverbindlich gewesen. Auch werde bestritten, dass im Verlauf eines nicht näher konkretisierten Telefonats des KVBW mit dem Landrat die behaupteten Aussagen gemacht worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.07.2007 zugestellt.
12 
Am 28.07.2007 erhob der Kläger die vorliegende Klage, welche mit Schriftsatz vom 26.11.2007 wie folgt begründet wurde: Dem Bescheid fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei im vorliegenden Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Hechingen vom 24.11.2006 Ruhestandsbeamter gewesen. Zu beachten sei, dass der Kläger zum 01.01.1984, zum 01.01.1992 und zum 01.01.2000 gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 und 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. Auf Antrag sei er schließlich zum 14.10.2006 gemäß § 52 Nr. 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2004 sei durch die Wiederwahl zwar ein neues aktives Dienstverhältnis begründet worden. Das Ruhestandsverhältnis sei statusrechtlich hierdurch jedoch nicht berührt worden. Der VGH habe ausdrücklich entschieden, dass § 132 LBG nicht zur Anwendung komme, weswegen das Beamtenverhältnis auch nicht als nicht unterbrochen gewertet werden könne. Durch die vorliegend herangezogenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die einen anderen Regelungszweck hätten, könnten diese Regelungen des Landesgesetzgebers nicht umgangen werden. Die statusrechtlich eindeutige und geklärte Rechtslage könne also nicht durch versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden. Das gehe schon aus kompetenziellen Gründen nicht. Aber auch aus § 66 Abs. 4 BeamtVG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vorliegend handle es sich um eine Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht unmittelbar geregelt worden sei. In diesem Zusammenhang sei es nicht möglich, negative Sanktionen im Wege einer Analogie erweiternd heranzuziehen. Dies sei aber auch nach dem im Beamtenrecht geltenden Prinzip der Formstrenge und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht möglich. Solches sei auch nicht aufgrund des pauschalen Verweises des Landesgesetzgebers auf das Beamtenversorgungsgesetz ableitbar (§ 106 Abs. 4 LBG). Im Übrigen habe § 66 Abs. 4 BeamtVG eine beamtenrechtliche Gleichstellungsfunktion im positiven Sinne. Seine Regelung zugunsten der Beamten und der Versorgungsempfänger könne keine Änderung am Status bewirken. Dies bedeute, dass bei Beamten auf Zeit die unterschiedlich abgeschlossene Rechtsverhältnisse durch § 59 BeamtVG nicht überspielt werden könnten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bei Vorliegen eines Ruhestandsverhältnisses eine Privilegierung des Ruhestandsbeamten erfolge. Dies könne auch nicht umgangen werden, wenn die konkrete berufliche Tätigkeit eine andere Fortsetzung gefunden habe. In ein abgeschlossenes Ruhestandsverhältnis könne nicht eingegriffen werden. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Rückforderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass die erworbenen Rechte aus früheren Wahlperioden nicht verloren gingen. Entsprechend habe er seine Dispositionen getroffen. Dieses Vertrauen könne auch nicht aufgrund der neuen Interpretation aufgrund der Aufsichtsmaßnahmen durch den Beklagten überspielt werden. Auch sonst lägen die Voraussetzung für eine Rücknahme nicht vor. Der Kläger habe schutzwürdig vertraut, er sei am Erlass des Verwaltungsakts nicht beteiligt gewesen und habe auch die angebliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht kennen können. Jedenfalls scheide, da es sich vorliegend lediglich um Rechtsfragen handle, eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus. Insoweit sei auch der angegriffene Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Unerheblich sei auch die Auffassung des Beklagten, der Bescheid habe einen Vorbehalt enthalten. Aus keiner Anlage des Bescheids ergebe sich ein diesbezüglicher Vorbehalt. Ein solcher sei auch nicht in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 ersichtlich. Denn dieser beziehe sich ausschließlich auf die Anrechnungsregelung gemäß § 55 BeamtVG. Dies habe mit der vorliegenden Problematik nichts zu tun. Außerdem habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Kläger habe nach Korrespondenz mit dieser und der Mitteilung ihrer Rechtsauffassung auf eine weitere Durchführung des Strafverfahrens verzichtet. Der Kläger habe diese Aussage als Zusage gewertet. Zudem stünden Sekundäransprüche im Raum, da die Mitteilung des Beklagten bzw. der entsprechenden Amtswalter auf jeden Fall eine Auskunft darstellte, die sachlich richtig und erschöpfend sein müsse. Der Beklagte habe dem Kläger durch seine Amtswalter klar gegenüber geäußert, dass die vorhergehenden Amtsperioden eigenständige Versorgungsansprüche begründet hätten. Unerheblich sei schließlich, wann das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 zugegangen ist. Aus den Akten ergäbe sich, dass sowohl das Ergebnis als auch die diesbezügliche Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis der Tatsachen einer über einjährigen Freiheitsstrafe ergangen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die Antragserwiderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Ergänzend wird im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Zusage seitens des KVBW ausgeführt, dass Zusagen rechtsverbindlicher Art über die Gewährung von Versorgungsbezügen bestritten werden und hilfsweise darauf hingewiesen werde, dass der vom Kläger angekündigte Zeugenbeweis nur dann verwertbar wäre, wenn eine Genehmigung der Gesprächspartner, eventuelle Gespräche von einem Dritten mithören zu lassen, eingeholt worden wäre. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert sei und nach entsprechender Antragstellung Rentenleistungen beziehen könne.
18 
Bei Gericht wurde ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 3 K 837/07 - anhängig gemacht, über welches bislang noch nicht entschieden wurde.
19 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens - 3 K 837/07 - vor. Auf diese sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet.

Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger war seit 1984 Erster Beigeordneter der Beklagten. Seine zweite Amtszeit ist am 01.01.2000 abgelaufen. Am 22.08.1999 bewarb er sich für eine weitere Amtszeit von acht Jahren, am 12.10.1999 wurde er wiedergewählt. Am 10.01.2000 wurde er vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 zum Ersten Beigeordneten ernannt.
Am 25.01.2000 beantragte der Kläger, zum 02.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid der Beklagten vom 14.02.2000 lehnte diese den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht nach § 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand getreten, denn es komme wie sonst auch die Vorschrift des § 132 LBG zur Anwendung, weil er erneut zum Ersten Beigeordneten - und damit in dasselbe Amt - berufen worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.05.2000 änderte der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag dahingehend, dass die Beklagte feststellen solle, dass die Voraussetzungen für seinen Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 vorgelegen hätten. Zur Begründung führte er aus, das Beamtenverhältnis sei ab dem 02.01.2000 unterbrochen gewesen, da er nicht ernannt gewesen sei, weshalb er - da auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 LBG erfüllt gewesen seien - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Die Voraussetzungen des § 132 LBG lägen nicht vor, da dieser nur den Fall regele, dass ein Beamter im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit unmittelbar berufen werde. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.
Der am 17.04.2001 erhobenen, zuletzt auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 und des Bestehens des Ruhestands seit dem 02.01.2000 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 02.01.2000 vorgelegen haben. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.06.2003 - 4 S 1050/03 - hat der erkennende Senat die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich -,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2000 festzustellen, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befindet;
die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Antrag, mit dem er die Feststellung begehrt habe, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, als unzulässig abgewiesen. So seien alle Beteiligten von Anfang an der Auffassung gewesen, dass er mit der Klage die Feststellung des Bestehens des Ruhestands ab dem 02.01.2000 auf Dauer begehre. Da er zum 02.01.2000 in den Ruhestand getreten sei, befinde er sich auch heute noch im Ruhestand. Dieser Status könne ihm nämlich nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift wieder genommen werden, die es im Landesbeamtengesetz nicht gebe. Insbesondere sei § 56 Abs. 4 LBG nicht anwendbar. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien. Das Beamtenversorgungsgesetz kenne im Übrigen ein Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Beamtenverhältnis. Bei dem Eintritt in den Ruhestand nach § 131 Abs. 1 LBG handele es sich um einen solchen auf Dauer, wie sich auch dem Wortlaut des § 133 Satz 2 LBG entnehmen lasse. Zwar habe er derzeit aufgrund der Dienstbezüge keinen Anspruch auf Ruhegehalt, da er jedoch jederzeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 42 LBG beantragen könne, habe dies zur Folge, dass sein Anspruch auf Ruhegehalt wieder auflebe. Darin sei auch sein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, zu sehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
12 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
13 
Sie trägt vor, sie sehe sich vor dem Hintergrund der durch die Rechtsaufsichtsbehörden eingenommenen Rechtsstandpunkte nicht in der Lage, dem Klagebegehren des Klägers zu entsprechen. Unabhängig davon sei sie jedoch der Auffassung, dass der Kläger mit Ablauf des 01.01.2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. § 132 LBG sei nicht anwendbar, da die dortigen Regelungen nur dann eingreifen würden, wenn der Beamte auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand treten würde. Nur in diesen Fällen der Entlassung kraft Gesetzes komme überhaupt eine Diskussion über die Frage, ob der Betroffene „im Anschluss“ für eine weitere Amtszeit berufen worden sei, in Betracht. Wegen des § 131 Abs. 1 LBG halte der Gesetzgeber hingegen die Unterbrechungswirkung bei Beamten auf Zeit aufrecht, damit diese bei Vorliegen der Ruhestandsvoraussetzungen entscheiden könnten, ob sie in den gesetzlichen Ruhestand treten oder eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Zeit annehmen würden. Im letzteren Fall könnten sie zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit die Entlassung beantragen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt bestünde. Andernfalls würden Beamte auf Zeit, die nach zwei Amtsperioden ihren Dienst aufgäben, zur Ruhe gesetzt, während Beamte, die sich zum weiteren Dienst auf Zeit entschließen würden, erst dann einen Anspruch auf Zurruhesetzung hätten, wenn eine weitere Amtszeit (von acht Jahren) abgelaufen sei.  
14 
Der Beigeladene beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Er trägt vor, ein Beamter auf Zeit, der nach Ablauf seiner Amtszeit die sonstigen Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBG erfülle, trete dennoch nicht in den Ruhestand, wenn er im Anschluss an diese Amtszeit in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werde. Die §§ 131, 132 LBG seien dahingehend ergänzend auszulegen. Denn § 131 LBG sei eine Schutzvorschrift zugunsten von Wahlbeamten, die nach Ablauf der Amtszeit weder dienstunfähig seien noch die Altersgrenze erreicht hätten. Dieses Schutzes bedürfe der Zeitbeamte jedoch nicht, der sich aufgrund seines eigenen Entschlusses erneut für das Amt zur Verfügung stelle. Er scheide gar nicht aus seinem Amt aus, wenn sich eine weitere Amtszeit anschließe. Der Beamte sei insoweit auch an seine Entscheidung gebunden. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich, dass ein Beamter nicht zeitgleich ein Amt fortführen und aus diesem in den Ruhestand treten könne. So bestimme § 50 Abs. 1 LBG, dass ein Beamter mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand kraft Gesetzes trete. Stimme er jedoch einer Fortführung seiner Dienstgeschäfte zu, verschiebe sich nach § 51 LBG der Eintritt in den Ruhestand. In § 42 Abs. 3 Satz 2 GemO sei für Bürgermeister geregelt, dass die Amtszeit mit dem Amtsantritt beginne und sich im Fall der Wiederwahl die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit anschließe. Werde die Wahl angefochten, könne ein Amtsantritt und somit der Beginn des neuen Beamtenverhältnisses erst nach Rechtskraft der Wahl erfolgen, weshalb in diesen Fällen das Beamtenverhältnis nach § 132 LBG als nicht unterbrochen gelte. § 132 LBG sei deshalb eine Ausnahmevorschrift auch zu § 131 LBG. Der Anschluss im Sinne des § 132 Satz 2 LBG könne sich auch zeitlich verzögern, der Gesetzgeber gehe inzident davon aus, dass es zwischen den Amtszeiten zu einer zeitlichen Zäsur kommen könne und ermögliche durch die Norm einen, wenn auch nur fiktiven unmittelbaren Übergang. Sowohl nach dem Wortlaut des § 132 Satz 1 LBG als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge sei nicht ein unmittelbarer Anschluss zu fordern. Es bestehe auch ein praktisches Bedürfnis für eine solche Auslegung, da es zu Verzögerungen bei der formellen Bestätigung der Amtszeit kommen könne.  
18 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts samt Anlagen und die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
19 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers einstimmig für begründet, die Berufung des Beigeladenen sowie die Anschlussberufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als teilweise unzulässig abgewiesen (1.). Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger befindet sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand. Dementsprechend kann die hinsichtlich des Vorliegens des Ruhestandes erstrebte Feststellung (§ 43 VwGO) getroffen werden (2.).
20 
Die ebenfalls zulässige Berufung des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten haben hingegen keinen Erfolg (3.).
21 
1. Die Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Indem der Kläger geklärt wissen will, ob er sich seit dem 02.01.2000 (und damit auf Dauer) im Ruhestand befindet, begehrt er die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses.
22 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat nicht über den am 02.05.2000 eingegangenen Widerspruch bei Klageerhebung am 17.04.2001 und damit nicht innerhalb von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden, vgl. §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68, 75 Satz 2 VwGO. Einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hat sie nicht vorgetragen, ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
23 
Das Begehren des Klägers war auch von Anfang an auf die Feststellung eines seit dem 02.01.2000 bestehenden dauerhaften Ruhestandes gerichtet und Gegenstand des Vorverfahrens. Für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts findet sich weder im Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand vom 25.01.2000 noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 01.05.2000 eine Grundlage.
24 
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Demnach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1990, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 und vom 12.12.2001, BVerwGE 115, 302 m.w.N.). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40). Die Auslegung muss sich insoweit auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Beschluss vom 03.12.1998, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O.).
25 
Nach diesen Maßstäben sind der Antrag des Klägers vom 25.01.2000 und sein Widerspruch im Schreiben vom 01.05.2000 auslegungsbedürftig. Deren Wortlaut ist bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig. Gleichwohl lassen die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach § 132 Satz 2 LBG nicht dazu dienen könne, eine nicht erfolgte Ernennung nach § 12 LBG zu ersetzen, nur den Schluss zu, dass sein Rechtsschutzziel darauf gerichtet ist, bestätigt zu bekommen, dass er trotz seiner späteren erneuten Ernennung zum Beamten auf Zeit auf Dauer in den Ruhestand getreten ist. Denn nur so kann der Kläger die von ihm erstrebte Sicherheit bei seinen Überlegungen, ob er im Anschluss an eine (beantragte) Entlassung Ruhegehalt erhalten würde, erlangen. Dies haben auch die Beklagte und der Beigeladene von ihren Empfängerhorizonten aus betrachtet so aufgefasst. Wäre es dem Kläger im Übrigen nur um den begrenzten Zeitraum vom 02.01. bis 09.01.2000 gegangen, wäre das Vorliegen eines Feststellungsinteresses fraglich. Nach Ablauf dieser Zeit wäre ein Antrag auf „Versetzung in den Ruhestand“ unter Berufung auf § 131 LBG darüber hinaus wenig nachvollziehbar.
26 
Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung“ bezüglich der mit der Klage begehrten Feststellung ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43, RdNr. 23). Ein berechtigtes Interesse ist dabei - wie hier - insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung ist und der Betreffende sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981, NJW 1983, 2584; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 24).
27 
Der begehrten Feststellung steht es schließlich nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, dass der Kläger seine Rechte, insbesondere nach einer beantragten Entlassung durch aus dem Ruhestand abzuleitende Versorgungsansprüche, im Wege der Leistungsklage verfolgen könnte. Denn es ist für den Kläger angesichts der gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten unzumutbar, erst nach einer erfolgten Entlassung im Rahmen der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen klären zu lassen, ob er sich im Ruhestand befindet und deshalb einen Anspruch auf Ruhegehalt hat (vgl. auch BVerwGE 59, 148, 163; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 RdNr. 29). Darüber hinaus wäre der Kern des Rechtsschutzbegehrens in einem anderen Verfahren nur „Vorfrage“, weshalb es hier letztlich um die „Rechtsstandfrage“ im Sinne der Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses geht. Denn nur dadurch wird der Kläger erst in die Lage versetzt, auf Leistung zu klagen.
28 
2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 auf Dauer im Ruhestand befindet.
29 
Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beigeladene im vorliegenden Fall nicht der gesetzliche Vertreter der Beklagten nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg vom 07.11.1981 - GKV - (GBl. S. 592) ist. Denn dieser ist nicht zuständig für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand vorliegen, d.h. das Bestehen/Nichtbestehen eines bestimmten Status bzw. Standes ist kein Fall des    § 9 Satz 2 GKV.
30 
Der Kläger ist am 02.01.2000 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit, die am 01.01.2000 endete, gem. §§ 136, 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten. Danach tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er u.a. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet oder als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Dabei kann dahinstehen, ob nach seiner Wiederwahl versäumt worden ist, ihn nach § 136 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 6 Satz 1 LBG zu der Erklärung aufzufordern, ob er bereit sei, sein Amt im Falle seiner Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, denn diese Vorschrift gilt nach §§ 136 Satz 2, 134 Nr. 6 Satz 3 Buchst. b LBG nicht für den Kläger, der eine Gesamtdienstzeit als Beigeordneter von sechzehn Jahren erreicht hat.
31 
Auch wenn der Kläger am 10.01.2000 vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 erneut zum Ersten Beigeordneten nach §§ 136, 130, 12 Abs. 1 LBG ernannt worden ist, ändert dies an dem am 02.01.2000 eingetretenen Ruhestand nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ernennung, die ihrerseits als mitwirkungs- und formbedürftiger Verwaltungsakt der Einwilligung des zu Ernennenden bedarf, rechtsfehlerhaft erfolgt oder nichtig im Sinne des § 13 LBG gewesen wäre, sind nicht gegeben. § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weshalb es nicht darauf ankommt, ob gem. § 132 Satz 1 LBG die erneute Berufung des Klägers in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit im Anschluss an seine Amtszeit erfolgte (dazu a). Der Ruhestand endete auch nicht durch die erneute Begründung eines Beamtenverhältnisses (dazu b).
32 
a) Dem Beigeladenen kann nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger erst gar nicht gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sei, weil sein Beamtenverhältnis - wegen seiner erneuten Berufung - gem. § 132 Satz 2 LBG als nicht unterbrochen gelte.
33 
Die Auslegung einer Norm orientiert sich an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
34 
Ausgehend hiervon findet die Auffassung des Beigeladenen in § 132 LBG keine Grundlage, denn es kommt für Fälle der vorliegenden Art weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift, die abschließend die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung und die Folgen einer sich daran anschließenden erneuten Berufung regelt, sieht nicht vor, dass § 132 Satz 2 LBG auch auf den Beamten auf Zeit anzuwenden wäre, der nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Vielmehr ist die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und deren systematischer Stellung allein auf Beamte auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
35 
Das Gesetz regelt in den §§ 130, 131 LBG zusätzlich zu den nach § 130 LBG geltenden allgemeinen Gründen, aus denen ein Beamter auf Zeit - wie auch der Beamte auf Lebenszeit - in den Ruhestand tritt (Dienstunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze), den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit. Demgegenüber betrifft § 132 LBG die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Entlassung kraft Gesetzes. Zwar lässt sich dem Beamtengesetz des Bundes und denen der Länder wie auch dem Beamtenrechtsrahmengesetz entnehmen, dass neben der Entlassung der Eintritt in den Ruhestand eine Unterform der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der systematischen Stellung der Regelungen im Landesbeamtengesetz (LBG) über den Eintritt in den Ruhestand und deren Einordnung als 3. Unterabschnitt „Ruhestand“ neben dem 2. Unterabschnitt „Entlassung“ in den Abschnitt „6. Beendigung des Beamtenverhältnisses“ (vgl. auch 6. Titel “Beendigung des Beamtenverhältnisses“ des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG) und aus § 39 Abs. 2 LBG bzw. § 21 Abs. 2 BRRG, wonach das Beamtenverhältnis ferner durch Eintritt in den Ruhestand endet. Der Sache nach handelt es sich aber bei dem Eintritt in den Ruhestand nicht um ein schlichtes Erlöschen des Beamtenverhältnisses und die Neubegründung eines rechtlich selbständigen, versicherungsähnlichen Versorgungsverhältnisses, sondern um eine Umgestaltung des dem Grunde nach fortbestehenden gegenseitigen Treuverhältnisses unter Fortfall insbesondere der Dienstleistungspflicht. Das (aktive) Beamtenverhältnis wird somit durch das mit verringerten Rechten und insbesondere Pflichten verbundene Ruhestandsbeamtenverhältnis abgelöst und nur in diesem Sinne beendet (zu §§ 35 ff. BBG vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Band 1, § 35 RdNrn. 2 ff.), was auch in der Bezeichnung als Beamtenverhältnis „auf Lebenszeit“ als Regelfall eines Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt (§ 3 Abs. 1 BRRG). Demgegenüber erlöschen im Falle der Entlassung grundsätzlich alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme beispielsweise der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder des fortdauernden Rechtes eines grundsätzlichen Anspruchs auf Fürsorge und Schutz des Dienstherrn (zu § 34 BBG vgl. ausführlich Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 34 RdNrn. 2 ff.). Der hiernach notwendigen Trennung mit den jeweilig damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen den Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, und denen, die entlassen sind (weil sie nicht in den Ruhestand treten), hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er entsprechend der Rahmenregelung des § 96 Abs. 1 und Abs. 2 BRRG in § 131 LBG und § 132 LBG deutlich zwischen diesen beiden Formen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung, die an den Eintritt bzw. Nichteintritt des Ruhestands anknüpft, wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, ebenso von § 132 LBG, insbesondere von § 132 Satz 2 LBG hätte erfassen wollen. Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber, hätte er für die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, auch § 132 Satz 2 LBG zur Anwendung kommen lassen wollen, dies - entsprechend der Formulierung in § 132 Satz 2 LBG oder einem Verweis in § 131 LBG auf § 132 LBG - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
36 
Die so verstandene Bedeutung der §§ 131 und 132 LBG findet eine Bestätigung in § 131 Abs. 2 LBG, der wiederum die ausdrückliche Regelung enthält, dass der Beamte auf Zeit abweichend von § 131 Abs. 1 LBG dann nicht in den Ruhestand tritt, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Nur wenn diese Ausnahme vorliegt, kann es überhaupt bei diesen Beamten auf Zeit zu einer Anwendung des § 132 LBG kommen. Das Gesetz verhält sich jedoch nicht zu dem Fall, ob der Ruhestand bei dem Beamten nicht eintritt, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 LBG nach Ablauf seiner Amtszeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufen wird.
37 
Neben dem Wortlaut und dem Gesetzes- und Systemzusammenhang ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG die Unanwendbarkeit des § 132 LBG auf Fälle der vorliegenden Art.
38 
§ 131 Abs. 1 LBG, zuvor § 187 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 13.08.1962 (GBl. S. 89), geht im wesentlichen zurück auf § 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der in den Jahren 1954 und 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 01.03.1954 (GBl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes über die Versorgung der nach dem 31. Dezember 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 14.10.1957 (GBl. S. 123). Danach galt dieses Gesetz für die Versorgung u.a. der hauptamtlichen Beigeordneten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Jahren 1954 und 1955 bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl nicht wiedergewählt wurden. Nach § 2 traten diese Beamte in den Ruhestand, wenn sie eine der unter Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllten. Diese Vorschriften gingen wiederum zurück auf Art. 1 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 338 über den Eintritt von Beamten auf Zeit in den Ruhestand und die Gewährung von Übergangsgeld vom 28.04.1948 (Reg.Bl. S. 63). Dort hieß es: „Werden Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder in dasselbe Amt berufen, so treten sie ... in den Ruhestand, wenn sie entweder a) eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 von 18 Jahren oder b) als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder c) das 60. Lebensjahr überschritten und als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.“ In dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz - 1. BRRG) vom 04.07.1955 (2. WP 1953, BT-Drucksache 1549) ist in § 93 Abs. 1 Satz 1 noch bestimmt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit auch nach Ablauf der Amtszeit endet. Bei erneuter Berufung in dasselbe Amt für eine weitere, unmittelbar anschließende Amtszeit sollte nach § 93 Abs. 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelten. Nach § 94 des Entwurfs sollte der Beamte auf Zeit in den Ruhestand treten, wenn das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Amtszeit (§ 93) endet. In der amtlichen Begründung zu § 94 des Entwurfs ist ausgeführt, dass der Beamte auf Zeit auch mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, falls er nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BRRG für eine weitere Amtszeit berufen wird (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). In der endgültigen Fassung des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom 01.07.1957 (BGBl. I S. 667) heißt es in § 96 Abs. 1 BRRG (entspricht § 93 Abs. 1 des geänderten Entwurfs) indes nur noch, dass durch Gesetz bestimmt werden kann, dass der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, während § 96 Abs. 2 BRRG (entspricht § 93 Abs. 2 des geänderten Entwurfs) festlegt, dass, wenn der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, er mit diesem Zeitpunkt entlassen ist, sofern er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. In dem schriftlichen Bericht des 9. Ausschusses über den Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (2. WP 1953, BT-Drucksache 3043 bzw. BT-Drucksache 3363) heißt es zu § 93: „§ 93 nimmt aus systematischen Gründen § 94 des Regierungsentwurfs auf,... Der Absatz 2 bestimmt außerdem, dass der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit entlassen ist, wenn er nicht in den Ruhestand tritt.“ Das Landesbeamtengesetz vom 01.08.1962 (GBl. S. 89) wiederholte in den §§ 187, 188 - wie auch in den späteren §§ 131, 132 - die Vorgaben des § 96 BRRG. Daraus folgt, dass eine klare Trennung sowohl der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen zwischen dem Beamten auf Zeit, der mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, und dem Beamten, der nicht in den Ruhestand tritt, gewollt war. Mit der Fassung dieser Normen verzichtete man daher - entgegen den Vorgängerregelungen und noch den §§ 93, 94 des Entwurfs zu einem Ersten Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - bewusst auf eine Regelung für die Beamten, die kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und danach für eine weitere Amtszeit erneut berufen werden. Dies bedeutet aber, dass sich an einem einmal eingetretenen Ruhestand nichts mehr ändern sollte.
39 
Diesem Verständnis der §§ 131, 132 LBG entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen. Die Beamten auf Zeit sollen, damit sie ihr Amt einwandfrei und unabhängig von den wechselnden örtlichen Stimmungen führen können, insbesondere für den Fall gesichert werden, dass sie nach Ablauf der Amtszeit trotz Bereitschaft zur Weiterführung ihres Amtes nicht mehr gewählt werden. Demgemäß wird in den Bestimmungen Vorsorge dafür getroffen, dass die Zeitbeamten, die gegen ihren Willen aus dem Dienst ausscheiden, erforderlichenfalls Versorgung erhalten. Es werden aber auch die finanziellen Belastungen der Dienstherrn berücksichtigt, die insbesondere bei einem raschen Wechsel gewählter Bediensteter nicht in einem kommunalwirtschaftlich unvertretbaren Umfang belastet werden dürfen (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Landesbeamtengesetz, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 600, S. 921, 1020 f.; amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). Auf der einen Seite bleibt dieses Sicherungsbedürfnis in Form der Vorsorge bei den Beamten, die in den Ruhestand getreten sind und eine erneute Amtszeit vorzeitig beenden wollen oder müssen, bestehen. Auf der anderen Seite wird durch dieses Verständnis der §§ 131, 132 LBG auch der erstrebte Schutz der Kommunen, sich nicht übermäßigen Versorgungslasten ausgesetzt zu sehen, gewahrt. Denn mit jedem Jahr einer - überobligationsmäßigen - weiteren Amtszeit sparen die Kommunen die Zahlung von Ruhegehältern. Demgegenüber bedarf es bei den Beamten, die nicht in den Ruhestand treten, in Ermangelung eines Anspruchs auf Ruhegehalt im Falle einer erneuten Berufung in dasselbe Amt der (auch finanziellen) Absicherung durch die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses in § 132 Satz 2 LBG, was beispielsweise für die Fälle, in denen auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses abgestellt wird, relevant sein kann (vgl. Stadler in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Bd. 1, O § 66 RdNr. 8 zur entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung in § 66 Abs. 4 BeamtVG). Demzufolge gebietet ebenso wenig der Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG eine Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf den Beamten auf Zeit, der in den Ruhestand tritt.
40 
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist auch keine Auslegung dahingehend möglich, dass § 132 Satz 2 LBG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden wäre.
41 
Einer entsprechenden Anwendung steht schon grundsätzlich das das gesamte Beamtenrecht beherrschende Prinzip der Formenstrenge - ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - entgegen. Danach gilt, dass das Beamtenrecht durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird. Es gibt nur die in den Beamtengesetzen enthaltenen Arten von Beamten. Der Inhalt ihres Rechtsverhältnisses wird dabei jeweils durch Gesetz festgelegt. Die Begründung, die Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses vollziehen sich ausschließlich nach den Formvorschriften des Beamtengesetzes.
42 
Die Auslegung einer Norm findet außerdem ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 132 Satz 2 LBG unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in den §§ 131, 132 LBG weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass der Ruhestand ungeachtet einer nach Ablauf der Amtszeit möglichen erneuten Berufung eintritt. Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Gesetzgebers“ handeln könnte. Dass der Gesetzgeber im Falle der erneuten Berufung in dasselbe Amt die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, den Beamten auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, hätte gleichstellen und eine im Sinne des Beigeladenen erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
43 
b) Der Ruhestand endete auch nicht mit der erneuten Ernennung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
44 
Das Gesetz sieht die Beendigung des Ruhestands durch (Wieder-)Eintritt in den aktiven Dienst nur in den Fällen der Reaktivierung der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, vor. Nach § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG (vgl. auch für Bundesbeamte: §§ 45, 40 BBG; §§ 39, 40 BBG) endet der Ruhestand mit der (erneuten) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Der Fall der erneuten Ernennung eines nach §§ 136, 131 LBG in den Ruhestand getretenen Beamten auf Zeit ist jedoch kein Fall der Reaktivierung, weshalb auch die §§ 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG keine Anwendung finden.
45 
Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG verbietet sich unter dem Gesichtspunkt der Formenstrenge des Beamtenrechts (vgl. Ausführungen oben unter II. 2. a). Des Weiteren spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle der Beendigung des Ruhestands (durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) stets ausdrücklich geregelt hat (vgl. beispielsweise den früheren § 6 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24.08.1976 [BGBl. S. 2485], wonach die erneute Berufung nicht als Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses gilt, wenn ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung fortgesetzt wird, so dass der Ruhestand endet) dafür, dass die Regelungen in §§ 64, 56 LBG nicht nur deklaratorischer, sondern vielmehr konstitutiver Art sind, weshalb eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen ist.
46 
Dieses Ergebnis eines Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis steht dabei im Einklang mit den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. insbesondere § 53 Abs. 8 und Abs. 9 BeamtVG. Es findet auch seine Bestätigung in § 40 BBG, wonach das Ruhestandsverhältnis des Beamten aus dem früheren (aktiven) Beamtenverhältnis neben dem neuen Beamtenverhältnis bestehen bleibt, wenn er (mit seiner Zustimmung) in ein neues Amt berufen wird, das den Voraussetzungen des § 39 BBG nicht entspricht. Der Beamte behält den Versorgungsanspruch aus dem früheren Beamtenverhältnis mit Anrechnung der neuen Besoldung nach § 53 BeamtVG.
47 
3. Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Zur Begründung wird auf das oben Gesagte verwiesen.
48 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.
49 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
50 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet.

Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger war seit 1984 Erster Beigeordneter der Beklagten. Seine zweite Amtszeit ist am 01.01.2000 abgelaufen. Am 22.08.1999 bewarb er sich für eine weitere Amtszeit von acht Jahren, am 12.10.1999 wurde er wiedergewählt. Am 10.01.2000 wurde er vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 zum Ersten Beigeordneten ernannt.
Am 25.01.2000 beantragte der Kläger, zum 02.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid der Beklagten vom 14.02.2000 lehnte diese den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht nach § 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand getreten, denn es komme wie sonst auch die Vorschrift des § 132 LBG zur Anwendung, weil er erneut zum Ersten Beigeordneten - und damit in dasselbe Amt - berufen worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.05.2000 änderte der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag dahingehend, dass die Beklagte feststellen solle, dass die Voraussetzungen für seinen Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 vorgelegen hätten. Zur Begründung führte er aus, das Beamtenverhältnis sei ab dem 02.01.2000 unterbrochen gewesen, da er nicht ernannt gewesen sei, weshalb er - da auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 LBG erfüllt gewesen seien - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Die Voraussetzungen des § 132 LBG lägen nicht vor, da dieser nur den Fall regele, dass ein Beamter im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit unmittelbar berufen werde. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.
Der am 17.04.2001 erhobenen, zuletzt auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 und des Bestehens des Ruhestands seit dem 02.01.2000 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 02.01.2000 vorgelegen haben. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.06.2003 - 4 S 1050/03 - hat der erkennende Senat die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich -,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2000 festzustellen, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befindet;
die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Antrag, mit dem er die Feststellung begehrt habe, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, als unzulässig abgewiesen. So seien alle Beteiligten von Anfang an der Auffassung gewesen, dass er mit der Klage die Feststellung des Bestehens des Ruhestands ab dem 02.01.2000 auf Dauer begehre. Da er zum 02.01.2000 in den Ruhestand getreten sei, befinde er sich auch heute noch im Ruhestand. Dieser Status könne ihm nämlich nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift wieder genommen werden, die es im Landesbeamtengesetz nicht gebe. Insbesondere sei § 56 Abs. 4 LBG nicht anwendbar. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien. Das Beamtenversorgungsgesetz kenne im Übrigen ein Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Beamtenverhältnis. Bei dem Eintritt in den Ruhestand nach § 131 Abs. 1 LBG handele es sich um einen solchen auf Dauer, wie sich auch dem Wortlaut des § 133 Satz 2 LBG entnehmen lasse. Zwar habe er derzeit aufgrund der Dienstbezüge keinen Anspruch auf Ruhegehalt, da er jedoch jederzeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 42 LBG beantragen könne, habe dies zur Folge, dass sein Anspruch auf Ruhegehalt wieder auflebe. Darin sei auch sein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, zu sehen.
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Die Beklagte beantragt,
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auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
12 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
13 
Sie trägt vor, sie sehe sich vor dem Hintergrund der durch die Rechtsaufsichtsbehörden eingenommenen Rechtsstandpunkte nicht in der Lage, dem Klagebegehren des Klägers zu entsprechen. Unabhängig davon sei sie jedoch der Auffassung, dass der Kläger mit Ablauf des 01.01.2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. § 132 LBG sei nicht anwendbar, da die dortigen Regelungen nur dann eingreifen würden, wenn der Beamte auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand treten würde. Nur in diesen Fällen der Entlassung kraft Gesetzes komme überhaupt eine Diskussion über die Frage, ob der Betroffene „im Anschluss“ für eine weitere Amtszeit berufen worden sei, in Betracht. Wegen des § 131 Abs. 1 LBG halte der Gesetzgeber hingegen die Unterbrechungswirkung bei Beamten auf Zeit aufrecht, damit diese bei Vorliegen der Ruhestandsvoraussetzungen entscheiden könnten, ob sie in den gesetzlichen Ruhestand treten oder eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Zeit annehmen würden. Im letzteren Fall könnten sie zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit die Entlassung beantragen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt bestünde. Andernfalls würden Beamte auf Zeit, die nach zwei Amtsperioden ihren Dienst aufgäben, zur Ruhe gesetzt, während Beamte, die sich zum weiteren Dienst auf Zeit entschließen würden, erst dann einen Anspruch auf Zurruhesetzung hätten, wenn eine weitere Amtszeit (von acht Jahren) abgelaufen sei.  
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Der Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Er trägt vor, ein Beamter auf Zeit, der nach Ablauf seiner Amtszeit die sonstigen Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBG erfülle, trete dennoch nicht in den Ruhestand, wenn er im Anschluss an diese Amtszeit in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werde. Die §§ 131, 132 LBG seien dahingehend ergänzend auszulegen. Denn § 131 LBG sei eine Schutzvorschrift zugunsten von Wahlbeamten, die nach Ablauf der Amtszeit weder dienstunfähig seien noch die Altersgrenze erreicht hätten. Dieses Schutzes bedürfe der Zeitbeamte jedoch nicht, der sich aufgrund seines eigenen Entschlusses erneut für das Amt zur Verfügung stelle. Er scheide gar nicht aus seinem Amt aus, wenn sich eine weitere Amtszeit anschließe. Der Beamte sei insoweit auch an seine Entscheidung gebunden. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich, dass ein Beamter nicht zeitgleich ein Amt fortführen und aus diesem in den Ruhestand treten könne. So bestimme § 50 Abs. 1 LBG, dass ein Beamter mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand kraft Gesetzes trete. Stimme er jedoch einer Fortführung seiner Dienstgeschäfte zu, verschiebe sich nach § 51 LBG der Eintritt in den Ruhestand. In § 42 Abs. 3 Satz 2 GemO sei für Bürgermeister geregelt, dass die Amtszeit mit dem Amtsantritt beginne und sich im Fall der Wiederwahl die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit anschließe. Werde die Wahl angefochten, könne ein Amtsantritt und somit der Beginn des neuen Beamtenverhältnisses erst nach Rechtskraft der Wahl erfolgen, weshalb in diesen Fällen das Beamtenverhältnis nach § 132 LBG als nicht unterbrochen gelte. § 132 LBG sei deshalb eine Ausnahmevorschrift auch zu § 131 LBG. Der Anschluss im Sinne des § 132 Satz 2 LBG könne sich auch zeitlich verzögern, der Gesetzgeber gehe inzident davon aus, dass es zwischen den Amtszeiten zu einer zeitlichen Zäsur kommen könne und ermögliche durch die Norm einen, wenn auch nur fiktiven unmittelbaren Übergang. Sowohl nach dem Wortlaut des § 132 Satz 1 LBG als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge sei nicht ein unmittelbarer Anschluss zu fordern. Es bestehe auch ein praktisches Bedürfnis für eine solche Auslegung, da es zu Verzögerungen bei der formellen Bestätigung der Amtszeit kommen könne.  
18 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts samt Anlagen und die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
19 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers einstimmig für begründet, die Berufung des Beigeladenen sowie die Anschlussberufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als teilweise unzulässig abgewiesen (1.). Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger befindet sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand. Dementsprechend kann die hinsichtlich des Vorliegens des Ruhestandes erstrebte Feststellung (§ 43 VwGO) getroffen werden (2.).
20 
Die ebenfalls zulässige Berufung des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten haben hingegen keinen Erfolg (3.).
21 
1. Die Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Indem der Kläger geklärt wissen will, ob er sich seit dem 02.01.2000 (und damit auf Dauer) im Ruhestand befindet, begehrt er die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses.
22 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat nicht über den am 02.05.2000 eingegangenen Widerspruch bei Klageerhebung am 17.04.2001 und damit nicht innerhalb von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden, vgl. §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68, 75 Satz 2 VwGO. Einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hat sie nicht vorgetragen, ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
23 
Das Begehren des Klägers war auch von Anfang an auf die Feststellung eines seit dem 02.01.2000 bestehenden dauerhaften Ruhestandes gerichtet und Gegenstand des Vorverfahrens. Für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts findet sich weder im Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand vom 25.01.2000 noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 01.05.2000 eine Grundlage.
24 
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Demnach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1990, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 und vom 12.12.2001, BVerwGE 115, 302 m.w.N.). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40). Die Auslegung muss sich insoweit auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Beschluss vom 03.12.1998, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O.).
25 
Nach diesen Maßstäben sind der Antrag des Klägers vom 25.01.2000 und sein Widerspruch im Schreiben vom 01.05.2000 auslegungsbedürftig. Deren Wortlaut ist bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig. Gleichwohl lassen die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach § 132 Satz 2 LBG nicht dazu dienen könne, eine nicht erfolgte Ernennung nach § 12 LBG zu ersetzen, nur den Schluss zu, dass sein Rechtsschutzziel darauf gerichtet ist, bestätigt zu bekommen, dass er trotz seiner späteren erneuten Ernennung zum Beamten auf Zeit auf Dauer in den Ruhestand getreten ist. Denn nur so kann der Kläger die von ihm erstrebte Sicherheit bei seinen Überlegungen, ob er im Anschluss an eine (beantragte) Entlassung Ruhegehalt erhalten würde, erlangen. Dies haben auch die Beklagte und der Beigeladene von ihren Empfängerhorizonten aus betrachtet so aufgefasst. Wäre es dem Kläger im Übrigen nur um den begrenzten Zeitraum vom 02.01. bis 09.01.2000 gegangen, wäre das Vorliegen eines Feststellungsinteresses fraglich. Nach Ablauf dieser Zeit wäre ein Antrag auf „Versetzung in den Ruhestand“ unter Berufung auf § 131 LBG darüber hinaus wenig nachvollziehbar.
26 
Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung“ bezüglich der mit der Klage begehrten Feststellung ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43, RdNr. 23). Ein berechtigtes Interesse ist dabei - wie hier - insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung ist und der Betreffende sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981, NJW 1983, 2584; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 24).
27 
Der begehrten Feststellung steht es schließlich nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, dass der Kläger seine Rechte, insbesondere nach einer beantragten Entlassung durch aus dem Ruhestand abzuleitende Versorgungsansprüche, im Wege der Leistungsklage verfolgen könnte. Denn es ist für den Kläger angesichts der gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten unzumutbar, erst nach einer erfolgten Entlassung im Rahmen der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen klären zu lassen, ob er sich im Ruhestand befindet und deshalb einen Anspruch auf Ruhegehalt hat (vgl. auch BVerwGE 59, 148, 163; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 RdNr. 29). Darüber hinaus wäre der Kern des Rechtsschutzbegehrens in einem anderen Verfahren nur „Vorfrage“, weshalb es hier letztlich um die „Rechtsstandfrage“ im Sinne der Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses geht. Denn nur dadurch wird der Kläger erst in die Lage versetzt, auf Leistung zu klagen.
28 
2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 auf Dauer im Ruhestand befindet.
29 
Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beigeladene im vorliegenden Fall nicht der gesetzliche Vertreter der Beklagten nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg vom 07.11.1981 - GKV - (GBl. S. 592) ist. Denn dieser ist nicht zuständig für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand vorliegen, d.h. das Bestehen/Nichtbestehen eines bestimmten Status bzw. Standes ist kein Fall des    § 9 Satz 2 GKV.
30 
Der Kläger ist am 02.01.2000 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit, die am 01.01.2000 endete, gem. §§ 136, 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten. Danach tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er u.a. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet oder als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Dabei kann dahinstehen, ob nach seiner Wiederwahl versäumt worden ist, ihn nach § 136 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 6 Satz 1 LBG zu der Erklärung aufzufordern, ob er bereit sei, sein Amt im Falle seiner Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, denn diese Vorschrift gilt nach §§ 136 Satz 2, 134 Nr. 6 Satz 3 Buchst. b LBG nicht für den Kläger, der eine Gesamtdienstzeit als Beigeordneter von sechzehn Jahren erreicht hat.
31 
Auch wenn der Kläger am 10.01.2000 vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 erneut zum Ersten Beigeordneten nach §§ 136, 130, 12 Abs. 1 LBG ernannt worden ist, ändert dies an dem am 02.01.2000 eingetretenen Ruhestand nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ernennung, die ihrerseits als mitwirkungs- und formbedürftiger Verwaltungsakt der Einwilligung des zu Ernennenden bedarf, rechtsfehlerhaft erfolgt oder nichtig im Sinne des § 13 LBG gewesen wäre, sind nicht gegeben. § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weshalb es nicht darauf ankommt, ob gem. § 132 Satz 1 LBG die erneute Berufung des Klägers in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit im Anschluss an seine Amtszeit erfolgte (dazu a). Der Ruhestand endete auch nicht durch die erneute Begründung eines Beamtenverhältnisses (dazu b).
32 
a) Dem Beigeladenen kann nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger erst gar nicht gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sei, weil sein Beamtenverhältnis - wegen seiner erneuten Berufung - gem. § 132 Satz 2 LBG als nicht unterbrochen gelte.
33 
Die Auslegung einer Norm orientiert sich an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
34 
Ausgehend hiervon findet die Auffassung des Beigeladenen in § 132 LBG keine Grundlage, denn es kommt für Fälle der vorliegenden Art weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift, die abschließend die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung und die Folgen einer sich daran anschließenden erneuten Berufung regelt, sieht nicht vor, dass § 132 Satz 2 LBG auch auf den Beamten auf Zeit anzuwenden wäre, der nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Vielmehr ist die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und deren systematischer Stellung allein auf Beamte auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
35 
Das Gesetz regelt in den §§ 130, 131 LBG zusätzlich zu den nach § 130 LBG geltenden allgemeinen Gründen, aus denen ein Beamter auf Zeit - wie auch der Beamte auf Lebenszeit - in den Ruhestand tritt (Dienstunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze), den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit. Demgegenüber betrifft § 132 LBG die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Entlassung kraft Gesetzes. Zwar lässt sich dem Beamtengesetz des Bundes und denen der Länder wie auch dem Beamtenrechtsrahmengesetz entnehmen, dass neben der Entlassung der Eintritt in den Ruhestand eine Unterform der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der systematischen Stellung der Regelungen im Landesbeamtengesetz (LBG) über den Eintritt in den Ruhestand und deren Einordnung als 3. Unterabschnitt „Ruhestand“ neben dem 2. Unterabschnitt „Entlassung“ in den Abschnitt „6. Beendigung des Beamtenverhältnisses“ (vgl. auch 6. Titel “Beendigung des Beamtenverhältnisses“ des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG) und aus § 39 Abs. 2 LBG bzw. § 21 Abs. 2 BRRG, wonach das Beamtenverhältnis ferner durch Eintritt in den Ruhestand endet. Der Sache nach handelt es sich aber bei dem Eintritt in den Ruhestand nicht um ein schlichtes Erlöschen des Beamtenverhältnisses und die Neubegründung eines rechtlich selbständigen, versicherungsähnlichen Versorgungsverhältnisses, sondern um eine Umgestaltung des dem Grunde nach fortbestehenden gegenseitigen Treuverhältnisses unter Fortfall insbesondere der Dienstleistungspflicht. Das (aktive) Beamtenverhältnis wird somit durch das mit verringerten Rechten und insbesondere Pflichten verbundene Ruhestandsbeamtenverhältnis abgelöst und nur in diesem Sinne beendet (zu §§ 35 ff. BBG vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Band 1, § 35 RdNrn. 2 ff.), was auch in der Bezeichnung als Beamtenverhältnis „auf Lebenszeit“ als Regelfall eines Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt (§ 3 Abs. 1 BRRG). Demgegenüber erlöschen im Falle der Entlassung grundsätzlich alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme beispielsweise der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder des fortdauernden Rechtes eines grundsätzlichen Anspruchs auf Fürsorge und Schutz des Dienstherrn (zu § 34 BBG vgl. ausführlich Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 34 RdNrn. 2 ff.). Der hiernach notwendigen Trennung mit den jeweilig damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen den Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, und denen, die entlassen sind (weil sie nicht in den Ruhestand treten), hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er entsprechend der Rahmenregelung des § 96 Abs. 1 und Abs. 2 BRRG in § 131 LBG und § 132 LBG deutlich zwischen diesen beiden Formen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung, die an den Eintritt bzw. Nichteintritt des Ruhestands anknüpft, wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, ebenso von § 132 LBG, insbesondere von § 132 Satz 2 LBG hätte erfassen wollen. Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber, hätte er für die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, auch § 132 Satz 2 LBG zur Anwendung kommen lassen wollen, dies - entsprechend der Formulierung in § 132 Satz 2 LBG oder einem Verweis in § 131 LBG auf § 132 LBG - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
36 
Die so verstandene Bedeutung der §§ 131 und 132 LBG findet eine Bestätigung in § 131 Abs. 2 LBG, der wiederum die ausdrückliche Regelung enthält, dass der Beamte auf Zeit abweichend von § 131 Abs. 1 LBG dann nicht in den Ruhestand tritt, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Nur wenn diese Ausnahme vorliegt, kann es überhaupt bei diesen Beamten auf Zeit zu einer Anwendung des § 132 LBG kommen. Das Gesetz verhält sich jedoch nicht zu dem Fall, ob der Ruhestand bei dem Beamten nicht eintritt, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 LBG nach Ablauf seiner Amtszeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufen wird.
37 
Neben dem Wortlaut und dem Gesetzes- und Systemzusammenhang ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG die Unanwendbarkeit des § 132 LBG auf Fälle der vorliegenden Art.
38 
§ 131 Abs. 1 LBG, zuvor § 187 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 13.08.1962 (GBl. S. 89), geht im wesentlichen zurück auf § 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der in den Jahren 1954 und 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 01.03.1954 (GBl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes über die Versorgung der nach dem 31. Dezember 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 14.10.1957 (GBl. S. 123). Danach galt dieses Gesetz für die Versorgung u.a. der hauptamtlichen Beigeordneten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Jahren 1954 und 1955 bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl nicht wiedergewählt wurden. Nach § 2 traten diese Beamte in den Ruhestand, wenn sie eine der unter Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllten. Diese Vorschriften gingen wiederum zurück auf Art. 1 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 338 über den Eintritt von Beamten auf Zeit in den Ruhestand und die Gewährung von Übergangsgeld vom 28.04.1948 (Reg.Bl. S. 63). Dort hieß es: „Werden Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder in dasselbe Amt berufen, so treten sie ... in den Ruhestand, wenn sie entweder a) eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 von 18 Jahren oder b) als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder c) das 60. Lebensjahr überschritten und als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.“ In dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz - 1. BRRG) vom 04.07.1955 (2. WP 1953, BT-Drucksache 1549) ist in § 93 Abs. 1 Satz 1 noch bestimmt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit auch nach Ablauf der Amtszeit endet. Bei erneuter Berufung in dasselbe Amt für eine weitere, unmittelbar anschließende Amtszeit sollte nach § 93 Abs. 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelten. Nach § 94 des Entwurfs sollte der Beamte auf Zeit in den Ruhestand treten, wenn das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Amtszeit (§ 93) endet. In der amtlichen Begründung zu § 94 des Entwurfs ist ausgeführt, dass der Beamte auf Zeit auch mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, falls er nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BRRG für eine weitere Amtszeit berufen wird (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). In der endgültigen Fassung des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom 01.07.1957 (BGBl. I S. 667) heißt es in § 96 Abs. 1 BRRG (entspricht § 93 Abs. 1 des geänderten Entwurfs) indes nur noch, dass durch Gesetz bestimmt werden kann, dass der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, während § 96 Abs. 2 BRRG (entspricht § 93 Abs. 2 des geänderten Entwurfs) festlegt, dass, wenn der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, er mit diesem Zeitpunkt entlassen ist, sofern er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. In dem schriftlichen Bericht des 9. Ausschusses über den Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (2. WP 1953, BT-Drucksache 3043 bzw. BT-Drucksache 3363) heißt es zu § 93: „§ 93 nimmt aus systematischen Gründen § 94 des Regierungsentwurfs auf,... Der Absatz 2 bestimmt außerdem, dass der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit entlassen ist, wenn er nicht in den Ruhestand tritt.“ Das Landesbeamtengesetz vom 01.08.1962 (GBl. S. 89) wiederholte in den §§ 187, 188 - wie auch in den späteren §§ 131, 132 - die Vorgaben des § 96 BRRG. Daraus folgt, dass eine klare Trennung sowohl der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen zwischen dem Beamten auf Zeit, der mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, und dem Beamten, der nicht in den Ruhestand tritt, gewollt war. Mit der Fassung dieser Normen verzichtete man daher - entgegen den Vorgängerregelungen und noch den §§ 93, 94 des Entwurfs zu einem Ersten Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - bewusst auf eine Regelung für die Beamten, die kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und danach für eine weitere Amtszeit erneut berufen werden. Dies bedeutet aber, dass sich an einem einmal eingetretenen Ruhestand nichts mehr ändern sollte.
39 
Diesem Verständnis der §§ 131, 132 LBG entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen. Die Beamten auf Zeit sollen, damit sie ihr Amt einwandfrei und unabhängig von den wechselnden örtlichen Stimmungen führen können, insbesondere für den Fall gesichert werden, dass sie nach Ablauf der Amtszeit trotz Bereitschaft zur Weiterführung ihres Amtes nicht mehr gewählt werden. Demgemäß wird in den Bestimmungen Vorsorge dafür getroffen, dass die Zeitbeamten, die gegen ihren Willen aus dem Dienst ausscheiden, erforderlichenfalls Versorgung erhalten. Es werden aber auch die finanziellen Belastungen der Dienstherrn berücksichtigt, die insbesondere bei einem raschen Wechsel gewählter Bediensteter nicht in einem kommunalwirtschaftlich unvertretbaren Umfang belastet werden dürfen (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Landesbeamtengesetz, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 600, S. 921, 1020 f.; amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). Auf der einen Seite bleibt dieses Sicherungsbedürfnis in Form der Vorsorge bei den Beamten, die in den Ruhestand getreten sind und eine erneute Amtszeit vorzeitig beenden wollen oder müssen, bestehen. Auf der anderen Seite wird durch dieses Verständnis der §§ 131, 132 LBG auch der erstrebte Schutz der Kommunen, sich nicht übermäßigen Versorgungslasten ausgesetzt zu sehen, gewahrt. Denn mit jedem Jahr einer - überobligationsmäßigen - weiteren Amtszeit sparen die Kommunen die Zahlung von Ruhegehältern. Demgegenüber bedarf es bei den Beamten, die nicht in den Ruhestand treten, in Ermangelung eines Anspruchs auf Ruhegehalt im Falle einer erneuten Berufung in dasselbe Amt der (auch finanziellen) Absicherung durch die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses in § 132 Satz 2 LBG, was beispielsweise für die Fälle, in denen auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses abgestellt wird, relevant sein kann (vgl. Stadler in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Bd. 1, O § 66 RdNr. 8 zur entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung in § 66 Abs. 4 BeamtVG). Demzufolge gebietet ebenso wenig der Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG eine Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf den Beamten auf Zeit, der in den Ruhestand tritt.
40 
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist auch keine Auslegung dahingehend möglich, dass § 132 Satz 2 LBG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden wäre.
41 
Einer entsprechenden Anwendung steht schon grundsätzlich das das gesamte Beamtenrecht beherrschende Prinzip der Formenstrenge - ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - entgegen. Danach gilt, dass das Beamtenrecht durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird. Es gibt nur die in den Beamtengesetzen enthaltenen Arten von Beamten. Der Inhalt ihres Rechtsverhältnisses wird dabei jeweils durch Gesetz festgelegt. Die Begründung, die Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses vollziehen sich ausschließlich nach den Formvorschriften des Beamtengesetzes.
42 
Die Auslegung einer Norm findet außerdem ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 132 Satz 2 LBG unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in den §§ 131, 132 LBG weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass der Ruhestand ungeachtet einer nach Ablauf der Amtszeit möglichen erneuten Berufung eintritt. Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Gesetzgebers“ handeln könnte. Dass der Gesetzgeber im Falle der erneuten Berufung in dasselbe Amt die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, den Beamten auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, hätte gleichstellen und eine im Sinne des Beigeladenen erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
43 
b) Der Ruhestand endete auch nicht mit der erneuten Ernennung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
44 
Das Gesetz sieht die Beendigung des Ruhestands durch (Wieder-)Eintritt in den aktiven Dienst nur in den Fällen der Reaktivierung der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, vor. Nach § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG (vgl. auch für Bundesbeamte: §§ 45, 40 BBG; §§ 39, 40 BBG) endet der Ruhestand mit der (erneuten) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Der Fall der erneuten Ernennung eines nach §§ 136, 131 LBG in den Ruhestand getretenen Beamten auf Zeit ist jedoch kein Fall der Reaktivierung, weshalb auch die §§ 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG keine Anwendung finden.
45 
Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG verbietet sich unter dem Gesichtspunkt der Formenstrenge des Beamtenrechts (vgl. Ausführungen oben unter II. 2. a). Des Weiteren spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle der Beendigung des Ruhestands (durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) stets ausdrücklich geregelt hat (vgl. beispielsweise den früheren § 6 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24.08.1976 [BGBl. S. 2485], wonach die erneute Berufung nicht als Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses gilt, wenn ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung fortgesetzt wird, so dass der Ruhestand endet) dafür, dass die Regelungen in §§ 64, 56 LBG nicht nur deklaratorischer, sondern vielmehr konstitutiver Art sind, weshalb eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen ist.
46 
Dieses Ergebnis eines Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis steht dabei im Einklang mit den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. insbesondere § 53 Abs. 8 und Abs. 9 BeamtVG. Es findet auch seine Bestätigung in § 40 BBG, wonach das Ruhestandsverhältnis des Beamten aus dem früheren (aktiven) Beamtenverhältnis neben dem neuen Beamtenverhältnis bestehen bleibt, wenn er (mit seiner Zustimmung) in ein neues Amt berufen wird, das den Voraussetzungen des § 39 BBG nicht entspricht. Der Beamte behält den Versorgungsanspruch aus dem früheren Beamtenverhältnis mit Anrechnung der neuen Besoldung nach § 53 BeamtVG.
47 
3. Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Zur Begründung wird auf das oben Gesagte verwiesen.
48 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.
49 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
50 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

(3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheides sowie die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge.
Der am ... geborene Kläger wurde erstmals im Jahr 1970 zum Bürgermeister der Stadt H. gewählt. In den Jahren 1975, 1983, 1991 und 1999 wurde er wiedergewählt. Im Jahr 2003 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im März 2006 kam es zur Anklageerhebung. Am 22.05.2006 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand. Hierauf wurde er durch den Landrat des Landkreises Zollernalbkreis mit Verfügung vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 in den Ruhestand versetzt.
Am 16.11.2006 wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Hechingen wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (Az.:….). Die dort abgeurteilten Straftaten wurden in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen. Das Urteil ist seit 24.11.2006 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 setzte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) zugunsten des Klägers monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 4.832,99 EUR fest, wobei eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom 01.04.1959 bis 13.10.2006 zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid enthält folgende Hinweise zur Versorgung:
Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 04.10.2006.
Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren.
Den Behördenakten lässt sich entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Fertigung des Bescheides dem KVBW die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen bekannt war. Das vollständig abgefasste Urteil wurde diesem am 19.12.2006 übersandt.
In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem KVBW und dem Innenministerium Baden-Württemberg ein Disput zur Frage, ob aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hechingen die Versorgungsansprüche des Klägers vollumfänglich verloren gegangen sind. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der KVBW die Auffassung vertrat, dass die Versorgungsansprüche des Klägers, jedenfalls soweit sie bis 01.01.2000, zumindest aber bis 01.01.1992 entstanden sind, nicht verloren gegangen seien. Demgegenüber vertrat das Innenministerium die Auffassung, dass die Versorgungsansprüche des Klägers in vollem Umfang verloren gegangen seien. Nachdem auch das Finanzministerium Baden-Württemberg die Ansicht des Innenministeriums teilte, bat das Innenministerium den KVBW mit Schreiben vom 15.05.2007, entsprechend der von ihm mitgeteilten Rechtsauffassung zu verfahren.
Daraufhin erließ die Beklagte - vertreten durch den KVBW - ohne vorherige Anhörung des Klägers - den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2007. Unter Ziffer 1 wurde festgestellt, dass der Kläger die Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Unter Ziffer 2 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 01.12.2006 aufgehoben, unter Ziffer 3 wurden die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von Brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert und unter Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Hechingen seien gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz die Rechte als Ruhestandsbeamter und somit auch sämtliche Ansprüche auf Ruhegehalt erloschen. Dies sei die übereinstimmende Auffassung von Innenministerium und Finanzministerium. Dementsprechend sei vom KVBW zu verfahren. Die Einstellung der Versorgungszahlung erfolge zum Ende des Monats, in welchem das Urteil rechtskräftig werde. Die zuviel bezahlten Versorgungsbezüge seien vom Kläger zurückzufordern. Sofern die Rückzahlung in einem Betrag nicht möglich sei, werde um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten.
10 
Hiergegen legte der Kläger am 31.05. und am 11.06.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 führe nicht zum Erlöschen der Versorgungsbezüge. Hierzu hätte es einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedurft, welche aber nicht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 - sei davon auszugehen, dass das Beamtenverhältnis zum Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Einzeldelikte beendet gewesen sei. Erstmals zum 01.07.1986 hätten die Voraussetzungen des § 131 LBG vorgelegen. Er sei zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Ruhestand getreten. Unerheblich sei, dass sich danach nahtlos jeweils weitere Amtszeiten angeschlossen hätten. Es habe ein aktives Dienstverhältnis neben einem Ruhestand und den damit erworbenen Rechten bestanden. Überdies sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Hechingen erlassen worden. Anlässlich eines Telefonats mit dem KVBW während der laufenden Rechtsmittelfrist sei ihm von einem Mitarbeiter des KVBW zugesichert worden, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren keine grundsätzliche Auswirkung auf Ruhegehaltsansprüche habe. Diskussionspunkt könne allenfalls ein Zurückfallen auf frühere Versorgungsansprüche aus vorangegangenen Amtsperioden sein. Die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes für Ruhestandsbeamte würden aber in jedem Falle zur Anwendung kommen. Dieses Telefonat sei von seinen Mitarbeitern mitgehört worden. Bereits im März 2006 habe es mit Mitarbeitern des KVBW ein Gespräch zur Frage der Versorgungsansprüche gegeben. Dabei sei ihm versichert worden, dass ihm aufgrund des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 bei einer Verurteilung zumindest Ruhegehaltsansprüche aus den letzten Amtszeiten zustehen würden. Diese Aussage seiner damaligen Gesprächspartner sei in Abstimmung mit dem Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden. Der in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 erklärte Vorbehalt gehe ins Leere, weil dem KVBW die strafrechtliche Verurteilung bekannt gewesen sei. Schließlich sei auch dem damaligen Landrat des Landkreises Zollernalbkreis vom KVBW die Auskunft erteilt worden, dass bei der Beurteilung der Versorgungsbezüge § 59 BeamtVG i.V.m. der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 Anwendung finde. Für den Bescheid vom 16.05.2007 fehle es daher an einer rechtlichen Grundlage. Er sei lediglich aufgrund Partei- und medienpolitischen Druckes erfolgt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass er auf den Bestand des Bescheides habe vertrauen dürfen, weshalb eine Rückführung für die Vergangenheit ausscheide. Die Bezüge seien für laufende monatliche Belastungen verwendet worden.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde vertiefend ausgeführt, die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG lägen vor, da im Zeitpunkt der Begehung der Taten ein aktives Dienstverhältnis bestanden habe und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr erfolgt sei. Die Entscheidung des VGH führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gelte das Beamtenverhältnis für die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes als nicht unterbrochen, wenn der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführe. Trotz des nach der Rechtsprechung des VGH auf der statusrechtlichen Ebene erfolgten Eintritts in den Ruhestand sei vorliegend, im Anwendungsbereich des Versorgungsrechts bei Anwendung des § 59 BeamtVG auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Die ihm, dem Kläger, zur Last gelegten Straftaten fielen alle in die Zeit dieses einheitlichen Beamtenverhältnisses. § 59 Abs. 1 BeamtVG liege die Wertung zugrunde, das Straftaten, die während eines aktiven Beamtenverhältnisses begangen werden, anders zu bewerten seien als solche, die im Ruhestand begangen werden. Nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses sei die Bindung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren könne somit das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht im selben Umfang beeinträchtigen. Auch aus diesem Grund sei auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag, der Bescheid vom 07.12.2006 sei in Kenntnis der Verurteilung durch das LG Hechingen ergangen. Bei Erlass des Bescheides sei dem KVBW das Urteil lediglich in Grundzügen und aus Presseberichten bekannt gewesen. Erst am 19.12.2006 habe er das Urteil erhalten. Unerheblich sei auch das angeführte Telefonat vom 21.11.2006 mit einem Mitarbeiter des KVBW. Der Kläger könne seine Entscheidung nicht auf eine telefonische Absichtsbekundung stützen. Für die Anwendung des § 59 BeamtVG komme es entscheidend auf die schriftliche Begründung des Strafurteils an. Folgerichtig werde im Bescheid vom 07.12.2006 zunächst auch nicht zwingend von einem Erlöschen des Versorgungsanspruchs ausgegangen. In Anlage 6 Seite 2 sei aber deutlich darauf hingewiesen worden, dass der auf der Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erlösche. Die Zahlung der Versorgung sei unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolgt. Dass die Rechtskraft bereits am 24.11.2006 eingetreten gewesen sei, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne zu keinem Zeitpunkt entstanden sein. Der Kläger könne sich aber auch nicht auf eine Zusage des KVBW berufen. Es werde bestritten, dass ein Mitarbeiter des KVBW am 21.11.2006 bzw. am 27.03.2006 rechtsverbindliche Zusagen über die Gewährung von Versorgungsbezügen abgegeben habe. Ein Gespräch vom 21.11.2006 sei nicht aktenkundig. Beim Gespräch am 27.03.2006 seien wohl die Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung anhand von § 59 BeamtVG erörtert worden. Für eine abschließende Bewertung, wie sich der Beschluss des VGH vom 14.09.2004 auswirke, habe sich der KVBW seinerzeit jedenfalls die Abstimmung mit dem Innenministerium vorbehalten. Eine Zusicherung wäre überdies nur in schriftlicher Form rechtsverbindlich gewesen. Auch werde bestritten, dass im Verlauf eines nicht näher konkretisierten Telefonats des KVBW mit dem Landrat die behaupteten Aussagen gemacht worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.07.2007 zugestellt.
12 
Am 28.07.2007 erhob der Kläger die vorliegende Klage, welche mit Schriftsatz vom 26.11.2007 wie folgt begründet wurde: Dem Bescheid fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei im vorliegenden Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Hechingen vom 24.11.2006 Ruhestandsbeamter gewesen. Zu beachten sei, dass der Kläger zum 01.01.1984, zum 01.01.1992 und zum 01.01.2000 gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 und 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. Auf Antrag sei er schließlich zum 14.10.2006 gemäß § 52 Nr. 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2004 sei durch die Wiederwahl zwar ein neues aktives Dienstverhältnis begründet worden. Das Ruhestandsverhältnis sei statusrechtlich hierdurch jedoch nicht berührt worden. Der VGH habe ausdrücklich entschieden, dass § 132 LBG nicht zur Anwendung komme, weswegen das Beamtenverhältnis auch nicht als nicht unterbrochen gewertet werden könne. Durch die vorliegend herangezogenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die einen anderen Regelungszweck hätten, könnten diese Regelungen des Landesgesetzgebers nicht umgangen werden. Die statusrechtlich eindeutige und geklärte Rechtslage könne also nicht durch versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden. Das gehe schon aus kompetenziellen Gründen nicht. Aber auch aus § 66 Abs. 4 BeamtVG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vorliegend handle es sich um eine Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht unmittelbar geregelt worden sei. In diesem Zusammenhang sei es nicht möglich, negative Sanktionen im Wege einer Analogie erweiternd heranzuziehen. Dies sei aber auch nach dem im Beamtenrecht geltenden Prinzip der Formstrenge und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht möglich. Solches sei auch nicht aufgrund des pauschalen Verweises des Landesgesetzgebers auf das Beamtenversorgungsgesetz ableitbar (§ 106 Abs. 4 LBG). Im Übrigen habe § 66 Abs. 4 BeamtVG eine beamtenrechtliche Gleichstellungsfunktion im positiven Sinne. Seine Regelung zugunsten der Beamten und der Versorgungsempfänger könne keine Änderung am Status bewirken. Dies bedeute, dass bei Beamten auf Zeit die unterschiedlich abgeschlossene Rechtsverhältnisse durch § 59 BeamtVG nicht überspielt werden könnten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bei Vorliegen eines Ruhestandsverhältnisses eine Privilegierung des Ruhestandsbeamten erfolge. Dies könne auch nicht umgangen werden, wenn die konkrete berufliche Tätigkeit eine andere Fortsetzung gefunden habe. In ein abgeschlossenes Ruhestandsverhältnis könne nicht eingegriffen werden. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Rückforderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass die erworbenen Rechte aus früheren Wahlperioden nicht verloren gingen. Entsprechend habe er seine Dispositionen getroffen. Dieses Vertrauen könne auch nicht aufgrund der neuen Interpretation aufgrund der Aufsichtsmaßnahmen durch den Beklagten überspielt werden. Auch sonst lägen die Voraussetzung für eine Rücknahme nicht vor. Der Kläger habe schutzwürdig vertraut, er sei am Erlass des Verwaltungsakts nicht beteiligt gewesen und habe auch die angebliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht kennen können. Jedenfalls scheide, da es sich vorliegend lediglich um Rechtsfragen handle, eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus. Insoweit sei auch der angegriffene Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Unerheblich sei auch die Auffassung des Beklagten, der Bescheid habe einen Vorbehalt enthalten. Aus keiner Anlage des Bescheids ergebe sich ein diesbezüglicher Vorbehalt. Ein solcher sei auch nicht in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 ersichtlich. Denn dieser beziehe sich ausschließlich auf die Anrechnungsregelung gemäß § 55 BeamtVG. Dies habe mit der vorliegenden Problematik nichts zu tun. Außerdem habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Kläger habe nach Korrespondenz mit dieser und der Mitteilung ihrer Rechtsauffassung auf eine weitere Durchführung des Strafverfahrens verzichtet. Der Kläger habe diese Aussage als Zusage gewertet. Zudem stünden Sekundäransprüche im Raum, da die Mitteilung des Beklagten bzw. der entsprechenden Amtswalter auf jeden Fall eine Auskunft darstellte, die sachlich richtig und erschöpfend sein müsse. Der Beklagte habe dem Kläger durch seine Amtswalter klar gegenüber geäußert, dass die vorhergehenden Amtsperioden eigenständige Versorgungsansprüche begründet hätten. Unerheblich sei schließlich, wann das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 zugegangen ist. Aus den Akten ergäbe sich, dass sowohl das Ergebnis als auch die diesbezügliche Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis der Tatsachen einer über einjährigen Freiheitsstrafe ergangen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die Antragserwiderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Ergänzend wird im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Zusage seitens des KVBW ausgeführt, dass Zusagen rechtsverbindlicher Art über die Gewährung von Versorgungsbezügen bestritten werden und hilfsweise darauf hingewiesen werde, dass der vom Kläger angekündigte Zeugenbeweis nur dann verwertbar wäre, wenn eine Genehmigung der Gesprächspartner, eventuelle Gespräche von einem Dritten mithören zu lassen, eingeholt worden wäre. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert sei und nach entsprechender Antragstellung Rentenleistungen beziehen könne.
18 
Bei Gericht wurde ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 3 K 837/07 - anhängig gemacht, über welches bislang noch nicht entschieden wurde.
19 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens - 3 K 837/07 - vor. Auf diese sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet.

Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger war seit 1984 Erster Beigeordneter der Beklagten. Seine zweite Amtszeit ist am 01.01.2000 abgelaufen. Am 22.08.1999 bewarb er sich für eine weitere Amtszeit von acht Jahren, am 12.10.1999 wurde er wiedergewählt. Am 10.01.2000 wurde er vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 zum Ersten Beigeordneten ernannt.
Am 25.01.2000 beantragte der Kläger, zum 02.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid der Beklagten vom 14.02.2000 lehnte diese den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht nach § 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand getreten, denn es komme wie sonst auch die Vorschrift des § 132 LBG zur Anwendung, weil er erneut zum Ersten Beigeordneten - und damit in dasselbe Amt - berufen worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.05.2000 änderte der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag dahingehend, dass die Beklagte feststellen solle, dass die Voraussetzungen für seinen Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 vorgelegen hätten. Zur Begründung führte er aus, das Beamtenverhältnis sei ab dem 02.01.2000 unterbrochen gewesen, da er nicht ernannt gewesen sei, weshalb er - da auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 LBG erfüllt gewesen seien - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Die Voraussetzungen des § 132 LBG lägen nicht vor, da dieser nur den Fall regele, dass ein Beamter im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit unmittelbar berufen werde. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.
Der am 17.04.2001 erhobenen, zuletzt auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 und des Bestehens des Ruhestands seit dem 02.01.2000 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 02.01.2000 vorgelegen haben. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.06.2003 - 4 S 1050/03 - hat der erkennende Senat die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich -,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2000 festzustellen, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befindet;
die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Antrag, mit dem er die Feststellung begehrt habe, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, als unzulässig abgewiesen. So seien alle Beteiligten von Anfang an der Auffassung gewesen, dass er mit der Klage die Feststellung des Bestehens des Ruhestands ab dem 02.01.2000 auf Dauer begehre. Da er zum 02.01.2000 in den Ruhestand getreten sei, befinde er sich auch heute noch im Ruhestand. Dieser Status könne ihm nämlich nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift wieder genommen werden, die es im Landesbeamtengesetz nicht gebe. Insbesondere sei § 56 Abs. 4 LBG nicht anwendbar. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien. Das Beamtenversorgungsgesetz kenne im Übrigen ein Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Beamtenverhältnis. Bei dem Eintritt in den Ruhestand nach § 131 Abs. 1 LBG handele es sich um einen solchen auf Dauer, wie sich auch dem Wortlaut des § 133 Satz 2 LBG entnehmen lasse. Zwar habe er derzeit aufgrund der Dienstbezüge keinen Anspruch auf Ruhegehalt, da er jedoch jederzeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 42 LBG beantragen könne, habe dies zur Folge, dass sein Anspruch auf Ruhegehalt wieder auflebe. Darin sei auch sein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, zu sehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
12 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
13 
Sie trägt vor, sie sehe sich vor dem Hintergrund der durch die Rechtsaufsichtsbehörden eingenommenen Rechtsstandpunkte nicht in der Lage, dem Klagebegehren des Klägers zu entsprechen. Unabhängig davon sei sie jedoch der Auffassung, dass der Kläger mit Ablauf des 01.01.2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. § 132 LBG sei nicht anwendbar, da die dortigen Regelungen nur dann eingreifen würden, wenn der Beamte auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand treten würde. Nur in diesen Fällen der Entlassung kraft Gesetzes komme überhaupt eine Diskussion über die Frage, ob der Betroffene „im Anschluss“ für eine weitere Amtszeit berufen worden sei, in Betracht. Wegen des § 131 Abs. 1 LBG halte der Gesetzgeber hingegen die Unterbrechungswirkung bei Beamten auf Zeit aufrecht, damit diese bei Vorliegen der Ruhestandsvoraussetzungen entscheiden könnten, ob sie in den gesetzlichen Ruhestand treten oder eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Zeit annehmen würden. Im letzteren Fall könnten sie zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit die Entlassung beantragen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt bestünde. Andernfalls würden Beamte auf Zeit, die nach zwei Amtsperioden ihren Dienst aufgäben, zur Ruhe gesetzt, während Beamte, die sich zum weiteren Dienst auf Zeit entschließen würden, erst dann einen Anspruch auf Zurruhesetzung hätten, wenn eine weitere Amtszeit (von acht Jahren) abgelaufen sei.  
14 
Der Beigeladene beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Er trägt vor, ein Beamter auf Zeit, der nach Ablauf seiner Amtszeit die sonstigen Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBG erfülle, trete dennoch nicht in den Ruhestand, wenn er im Anschluss an diese Amtszeit in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werde. Die §§ 131, 132 LBG seien dahingehend ergänzend auszulegen. Denn § 131 LBG sei eine Schutzvorschrift zugunsten von Wahlbeamten, die nach Ablauf der Amtszeit weder dienstunfähig seien noch die Altersgrenze erreicht hätten. Dieses Schutzes bedürfe der Zeitbeamte jedoch nicht, der sich aufgrund seines eigenen Entschlusses erneut für das Amt zur Verfügung stelle. Er scheide gar nicht aus seinem Amt aus, wenn sich eine weitere Amtszeit anschließe. Der Beamte sei insoweit auch an seine Entscheidung gebunden. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich, dass ein Beamter nicht zeitgleich ein Amt fortführen und aus diesem in den Ruhestand treten könne. So bestimme § 50 Abs. 1 LBG, dass ein Beamter mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand kraft Gesetzes trete. Stimme er jedoch einer Fortführung seiner Dienstgeschäfte zu, verschiebe sich nach § 51 LBG der Eintritt in den Ruhestand. In § 42 Abs. 3 Satz 2 GemO sei für Bürgermeister geregelt, dass die Amtszeit mit dem Amtsantritt beginne und sich im Fall der Wiederwahl die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit anschließe. Werde die Wahl angefochten, könne ein Amtsantritt und somit der Beginn des neuen Beamtenverhältnisses erst nach Rechtskraft der Wahl erfolgen, weshalb in diesen Fällen das Beamtenverhältnis nach § 132 LBG als nicht unterbrochen gelte. § 132 LBG sei deshalb eine Ausnahmevorschrift auch zu § 131 LBG. Der Anschluss im Sinne des § 132 Satz 2 LBG könne sich auch zeitlich verzögern, der Gesetzgeber gehe inzident davon aus, dass es zwischen den Amtszeiten zu einer zeitlichen Zäsur kommen könne und ermögliche durch die Norm einen, wenn auch nur fiktiven unmittelbaren Übergang. Sowohl nach dem Wortlaut des § 132 Satz 1 LBG als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge sei nicht ein unmittelbarer Anschluss zu fordern. Es bestehe auch ein praktisches Bedürfnis für eine solche Auslegung, da es zu Verzögerungen bei der formellen Bestätigung der Amtszeit kommen könne.  
18 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts samt Anlagen und die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
19 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers einstimmig für begründet, die Berufung des Beigeladenen sowie die Anschlussberufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als teilweise unzulässig abgewiesen (1.). Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger befindet sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand. Dementsprechend kann die hinsichtlich des Vorliegens des Ruhestandes erstrebte Feststellung (§ 43 VwGO) getroffen werden (2.).
20 
Die ebenfalls zulässige Berufung des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten haben hingegen keinen Erfolg (3.).
21 
1. Die Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Indem der Kläger geklärt wissen will, ob er sich seit dem 02.01.2000 (und damit auf Dauer) im Ruhestand befindet, begehrt er die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses.
22 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat nicht über den am 02.05.2000 eingegangenen Widerspruch bei Klageerhebung am 17.04.2001 und damit nicht innerhalb von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden, vgl. §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68, 75 Satz 2 VwGO. Einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hat sie nicht vorgetragen, ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
23 
Das Begehren des Klägers war auch von Anfang an auf die Feststellung eines seit dem 02.01.2000 bestehenden dauerhaften Ruhestandes gerichtet und Gegenstand des Vorverfahrens. Für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts findet sich weder im Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand vom 25.01.2000 noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 01.05.2000 eine Grundlage.
24 
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Demnach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1990, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 und vom 12.12.2001, BVerwGE 115, 302 m.w.N.). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40). Die Auslegung muss sich insoweit auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Beschluss vom 03.12.1998, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O.).
25 
Nach diesen Maßstäben sind der Antrag des Klägers vom 25.01.2000 und sein Widerspruch im Schreiben vom 01.05.2000 auslegungsbedürftig. Deren Wortlaut ist bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig. Gleichwohl lassen die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach § 132 Satz 2 LBG nicht dazu dienen könne, eine nicht erfolgte Ernennung nach § 12 LBG zu ersetzen, nur den Schluss zu, dass sein Rechtsschutzziel darauf gerichtet ist, bestätigt zu bekommen, dass er trotz seiner späteren erneuten Ernennung zum Beamten auf Zeit auf Dauer in den Ruhestand getreten ist. Denn nur so kann der Kläger die von ihm erstrebte Sicherheit bei seinen Überlegungen, ob er im Anschluss an eine (beantragte) Entlassung Ruhegehalt erhalten würde, erlangen. Dies haben auch die Beklagte und der Beigeladene von ihren Empfängerhorizonten aus betrachtet so aufgefasst. Wäre es dem Kläger im Übrigen nur um den begrenzten Zeitraum vom 02.01. bis 09.01.2000 gegangen, wäre das Vorliegen eines Feststellungsinteresses fraglich. Nach Ablauf dieser Zeit wäre ein Antrag auf „Versetzung in den Ruhestand“ unter Berufung auf § 131 LBG darüber hinaus wenig nachvollziehbar.
26 
Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung“ bezüglich der mit der Klage begehrten Feststellung ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43, RdNr. 23). Ein berechtigtes Interesse ist dabei - wie hier - insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung ist und der Betreffende sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981, NJW 1983, 2584; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 24).
27 
Der begehrten Feststellung steht es schließlich nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, dass der Kläger seine Rechte, insbesondere nach einer beantragten Entlassung durch aus dem Ruhestand abzuleitende Versorgungsansprüche, im Wege der Leistungsklage verfolgen könnte. Denn es ist für den Kläger angesichts der gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten unzumutbar, erst nach einer erfolgten Entlassung im Rahmen der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen klären zu lassen, ob er sich im Ruhestand befindet und deshalb einen Anspruch auf Ruhegehalt hat (vgl. auch BVerwGE 59, 148, 163; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 RdNr. 29). Darüber hinaus wäre der Kern des Rechtsschutzbegehrens in einem anderen Verfahren nur „Vorfrage“, weshalb es hier letztlich um die „Rechtsstandfrage“ im Sinne der Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses geht. Denn nur dadurch wird der Kläger erst in die Lage versetzt, auf Leistung zu klagen.
28 
2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 auf Dauer im Ruhestand befindet.
29 
Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beigeladene im vorliegenden Fall nicht der gesetzliche Vertreter der Beklagten nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg vom 07.11.1981 - GKV - (GBl. S. 592) ist. Denn dieser ist nicht zuständig für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand vorliegen, d.h. das Bestehen/Nichtbestehen eines bestimmten Status bzw. Standes ist kein Fall des    § 9 Satz 2 GKV.
30 
Der Kläger ist am 02.01.2000 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit, die am 01.01.2000 endete, gem. §§ 136, 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten. Danach tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er u.a. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet oder als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Dabei kann dahinstehen, ob nach seiner Wiederwahl versäumt worden ist, ihn nach § 136 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 6 Satz 1 LBG zu der Erklärung aufzufordern, ob er bereit sei, sein Amt im Falle seiner Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, denn diese Vorschrift gilt nach §§ 136 Satz 2, 134 Nr. 6 Satz 3 Buchst. b LBG nicht für den Kläger, der eine Gesamtdienstzeit als Beigeordneter von sechzehn Jahren erreicht hat.
31 
Auch wenn der Kläger am 10.01.2000 vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 erneut zum Ersten Beigeordneten nach §§ 136, 130, 12 Abs. 1 LBG ernannt worden ist, ändert dies an dem am 02.01.2000 eingetretenen Ruhestand nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ernennung, die ihrerseits als mitwirkungs- und formbedürftiger Verwaltungsakt der Einwilligung des zu Ernennenden bedarf, rechtsfehlerhaft erfolgt oder nichtig im Sinne des § 13 LBG gewesen wäre, sind nicht gegeben. § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weshalb es nicht darauf ankommt, ob gem. § 132 Satz 1 LBG die erneute Berufung des Klägers in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit im Anschluss an seine Amtszeit erfolgte (dazu a). Der Ruhestand endete auch nicht durch die erneute Begründung eines Beamtenverhältnisses (dazu b).
32 
a) Dem Beigeladenen kann nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger erst gar nicht gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sei, weil sein Beamtenverhältnis - wegen seiner erneuten Berufung - gem. § 132 Satz 2 LBG als nicht unterbrochen gelte.
33 
Die Auslegung einer Norm orientiert sich an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
34 
Ausgehend hiervon findet die Auffassung des Beigeladenen in § 132 LBG keine Grundlage, denn es kommt für Fälle der vorliegenden Art weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift, die abschließend die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung und die Folgen einer sich daran anschließenden erneuten Berufung regelt, sieht nicht vor, dass § 132 Satz 2 LBG auch auf den Beamten auf Zeit anzuwenden wäre, der nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Vielmehr ist die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und deren systematischer Stellung allein auf Beamte auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
35 
Das Gesetz regelt in den §§ 130, 131 LBG zusätzlich zu den nach § 130 LBG geltenden allgemeinen Gründen, aus denen ein Beamter auf Zeit - wie auch der Beamte auf Lebenszeit - in den Ruhestand tritt (Dienstunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze), den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit. Demgegenüber betrifft § 132 LBG die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Entlassung kraft Gesetzes. Zwar lässt sich dem Beamtengesetz des Bundes und denen der Länder wie auch dem Beamtenrechtsrahmengesetz entnehmen, dass neben der Entlassung der Eintritt in den Ruhestand eine Unterform der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der systematischen Stellung der Regelungen im Landesbeamtengesetz (LBG) über den Eintritt in den Ruhestand und deren Einordnung als 3. Unterabschnitt „Ruhestand“ neben dem 2. Unterabschnitt „Entlassung“ in den Abschnitt „6. Beendigung des Beamtenverhältnisses“ (vgl. auch 6. Titel “Beendigung des Beamtenverhältnisses“ des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG) und aus § 39 Abs. 2 LBG bzw. § 21 Abs. 2 BRRG, wonach das Beamtenverhältnis ferner durch Eintritt in den Ruhestand endet. Der Sache nach handelt es sich aber bei dem Eintritt in den Ruhestand nicht um ein schlichtes Erlöschen des Beamtenverhältnisses und die Neubegründung eines rechtlich selbständigen, versicherungsähnlichen Versorgungsverhältnisses, sondern um eine Umgestaltung des dem Grunde nach fortbestehenden gegenseitigen Treuverhältnisses unter Fortfall insbesondere der Dienstleistungspflicht. Das (aktive) Beamtenverhältnis wird somit durch das mit verringerten Rechten und insbesondere Pflichten verbundene Ruhestandsbeamtenverhältnis abgelöst und nur in diesem Sinne beendet (zu §§ 35 ff. BBG vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Band 1, § 35 RdNrn. 2 ff.), was auch in der Bezeichnung als Beamtenverhältnis „auf Lebenszeit“ als Regelfall eines Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt (§ 3 Abs. 1 BRRG). Demgegenüber erlöschen im Falle der Entlassung grundsätzlich alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme beispielsweise der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder des fortdauernden Rechtes eines grundsätzlichen Anspruchs auf Fürsorge und Schutz des Dienstherrn (zu § 34 BBG vgl. ausführlich Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 34 RdNrn. 2 ff.). Der hiernach notwendigen Trennung mit den jeweilig damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen den Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, und denen, die entlassen sind (weil sie nicht in den Ruhestand treten), hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er entsprechend der Rahmenregelung des § 96 Abs. 1 und Abs. 2 BRRG in § 131 LBG und § 132 LBG deutlich zwischen diesen beiden Formen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung, die an den Eintritt bzw. Nichteintritt des Ruhestands anknüpft, wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, ebenso von § 132 LBG, insbesondere von § 132 Satz 2 LBG hätte erfassen wollen. Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber, hätte er für die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, auch § 132 Satz 2 LBG zur Anwendung kommen lassen wollen, dies - entsprechend der Formulierung in § 132 Satz 2 LBG oder einem Verweis in § 131 LBG auf § 132 LBG - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
36 
Die so verstandene Bedeutung der §§ 131 und 132 LBG findet eine Bestätigung in § 131 Abs. 2 LBG, der wiederum die ausdrückliche Regelung enthält, dass der Beamte auf Zeit abweichend von § 131 Abs. 1 LBG dann nicht in den Ruhestand tritt, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Nur wenn diese Ausnahme vorliegt, kann es überhaupt bei diesen Beamten auf Zeit zu einer Anwendung des § 132 LBG kommen. Das Gesetz verhält sich jedoch nicht zu dem Fall, ob der Ruhestand bei dem Beamten nicht eintritt, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 LBG nach Ablauf seiner Amtszeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufen wird.
37 
Neben dem Wortlaut und dem Gesetzes- und Systemzusammenhang ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG die Unanwendbarkeit des § 132 LBG auf Fälle der vorliegenden Art.
38 
§ 131 Abs. 1 LBG, zuvor § 187 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 13.08.1962 (GBl. S. 89), geht im wesentlichen zurück auf § 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der in den Jahren 1954 und 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 01.03.1954 (GBl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes über die Versorgung der nach dem 31. Dezember 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 14.10.1957 (GBl. S. 123). Danach galt dieses Gesetz für die Versorgung u.a. der hauptamtlichen Beigeordneten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Jahren 1954 und 1955 bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl nicht wiedergewählt wurden. Nach § 2 traten diese Beamte in den Ruhestand, wenn sie eine der unter Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllten. Diese Vorschriften gingen wiederum zurück auf Art. 1 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 338 über den Eintritt von Beamten auf Zeit in den Ruhestand und die Gewährung von Übergangsgeld vom 28.04.1948 (Reg.Bl. S. 63). Dort hieß es: „Werden Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder in dasselbe Amt berufen, so treten sie ... in den Ruhestand, wenn sie entweder a) eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 von 18 Jahren oder b) als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder c) das 60. Lebensjahr überschritten und als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.“ In dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz - 1. BRRG) vom 04.07.1955 (2. WP 1953, BT-Drucksache 1549) ist in § 93 Abs. 1 Satz 1 noch bestimmt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit auch nach Ablauf der Amtszeit endet. Bei erneuter Berufung in dasselbe Amt für eine weitere, unmittelbar anschließende Amtszeit sollte nach § 93 Abs. 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelten. Nach § 94 des Entwurfs sollte der Beamte auf Zeit in den Ruhestand treten, wenn das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Amtszeit (§ 93) endet. In der amtlichen Begründung zu § 94 des Entwurfs ist ausgeführt, dass der Beamte auf Zeit auch mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, falls er nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BRRG für eine weitere Amtszeit berufen wird (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). In der endgültigen Fassung des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom 01.07.1957 (BGBl. I S. 667) heißt es in § 96 Abs. 1 BRRG (entspricht § 93 Abs. 1 des geänderten Entwurfs) indes nur noch, dass durch Gesetz bestimmt werden kann, dass der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, während § 96 Abs. 2 BRRG (entspricht § 93 Abs. 2 des geänderten Entwurfs) festlegt, dass, wenn der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, er mit diesem Zeitpunkt entlassen ist, sofern er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. In dem schriftlichen Bericht des 9. Ausschusses über den Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (2. WP 1953, BT-Drucksache 3043 bzw. BT-Drucksache 3363) heißt es zu § 93: „§ 93 nimmt aus systematischen Gründen § 94 des Regierungsentwurfs auf,... Der Absatz 2 bestimmt außerdem, dass der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit entlassen ist, wenn er nicht in den Ruhestand tritt.“ Das Landesbeamtengesetz vom 01.08.1962 (GBl. S. 89) wiederholte in den §§ 187, 188 - wie auch in den späteren §§ 131, 132 - die Vorgaben des § 96 BRRG. Daraus folgt, dass eine klare Trennung sowohl der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen zwischen dem Beamten auf Zeit, der mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, und dem Beamten, der nicht in den Ruhestand tritt, gewollt war. Mit der Fassung dieser Normen verzichtete man daher - entgegen den Vorgängerregelungen und noch den §§ 93, 94 des Entwurfs zu einem Ersten Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - bewusst auf eine Regelung für die Beamten, die kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und danach für eine weitere Amtszeit erneut berufen werden. Dies bedeutet aber, dass sich an einem einmal eingetretenen Ruhestand nichts mehr ändern sollte.
39 
Diesem Verständnis der §§ 131, 132 LBG entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen. Die Beamten auf Zeit sollen, damit sie ihr Amt einwandfrei und unabhängig von den wechselnden örtlichen Stimmungen führen können, insbesondere für den Fall gesichert werden, dass sie nach Ablauf der Amtszeit trotz Bereitschaft zur Weiterführung ihres Amtes nicht mehr gewählt werden. Demgemäß wird in den Bestimmungen Vorsorge dafür getroffen, dass die Zeitbeamten, die gegen ihren Willen aus dem Dienst ausscheiden, erforderlichenfalls Versorgung erhalten. Es werden aber auch die finanziellen Belastungen der Dienstherrn berücksichtigt, die insbesondere bei einem raschen Wechsel gewählter Bediensteter nicht in einem kommunalwirtschaftlich unvertretbaren Umfang belastet werden dürfen (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Landesbeamtengesetz, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 600, S. 921, 1020 f.; amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). Auf der einen Seite bleibt dieses Sicherungsbedürfnis in Form der Vorsorge bei den Beamten, die in den Ruhestand getreten sind und eine erneute Amtszeit vorzeitig beenden wollen oder müssen, bestehen. Auf der anderen Seite wird durch dieses Verständnis der §§ 131, 132 LBG auch der erstrebte Schutz der Kommunen, sich nicht übermäßigen Versorgungslasten ausgesetzt zu sehen, gewahrt. Denn mit jedem Jahr einer - überobligationsmäßigen - weiteren Amtszeit sparen die Kommunen die Zahlung von Ruhegehältern. Demgegenüber bedarf es bei den Beamten, die nicht in den Ruhestand treten, in Ermangelung eines Anspruchs auf Ruhegehalt im Falle einer erneuten Berufung in dasselbe Amt der (auch finanziellen) Absicherung durch die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses in § 132 Satz 2 LBG, was beispielsweise für die Fälle, in denen auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses abgestellt wird, relevant sein kann (vgl. Stadler in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Bd. 1, O § 66 RdNr. 8 zur entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung in § 66 Abs. 4 BeamtVG). Demzufolge gebietet ebenso wenig der Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG eine Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf den Beamten auf Zeit, der in den Ruhestand tritt.
40 
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist auch keine Auslegung dahingehend möglich, dass § 132 Satz 2 LBG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden wäre.
41 
Einer entsprechenden Anwendung steht schon grundsätzlich das das gesamte Beamtenrecht beherrschende Prinzip der Formenstrenge - ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - entgegen. Danach gilt, dass das Beamtenrecht durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird. Es gibt nur die in den Beamtengesetzen enthaltenen Arten von Beamten. Der Inhalt ihres Rechtsverhältnisses wird dabei jeweils durch Gesetz festgelegt. Die Begründung, die Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses vollziehen sich ausschließlich nach den Formvorschriften des Beamtengesetzes.
42 
Die Auslegung einer Norm findet außerdem ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 132 Satz 2 LBG unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in den §§ 131, 132 LBG weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass der Ruhestand ungeachtet einer nach Ablauf der Amtszeit möglichen erneuten Berufung eintritt. Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Gesetzgebers“ handeln könnte. Dass der Gesetzgeber im Falle der erneuten Berufung in dasselbe Amt die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, den Beamten auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, hätte gleichstellen und eine im Sinne des Beigeladenen erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
43 
b) Der Ruhestand endete auch nicht mit der erneuten Ernennung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
44 
Das Gesetz sieht die Beendigung des Ruhestands durch (Wieder-)Eintritt in den aktiven Dienst nur in den Fällen der Reaktivierung der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, vor. Nach § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG (vgl. auch für Bundesbeamte: §§ 45, 40 BBG; §§ 39, 40 BBG) endet der Ruhestand mit der (erneuten) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Der Fall der erneuten Ernennung eines nach §§ 136, 131 LBG in den Ruhestand getretenen Beamten auf Zeit ist jedoch kein Fall der Reaktivierung, weshalb auch die §§ 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG keine Anwendung finden.
45 
Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG verbietet sich unter dem Gesichtspunkt der Formenstrenge des Beamtenrechts (vgl. Ausführungen oben unter II. 2. a). Des Weiteren spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle der Beendigung des Ruhestands (durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) stets ausdrücklich geregelt hat (vgl. beispielsweise den früheren § 6 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24.08.1976 [BGBl. S. 2485], wonach die erneute Berufung nicht als Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses gilt, wenn ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung fortgesetzt wird, so dass der Ruhestand endet) dafür, dass die Regelungen in §§ 64, 56 LBG nicht nur deklaratorischer, sondern vielmehr konstitutiver Art sind, weshalb eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen ist.
46 
Dieses Ergebnis eines Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis steht dabei im Einklang mit den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. insbesondere § 53 Abs. 8 und Abs. 9 BeamtVG. Es findet auch seine Bestätigung in § 40 BBG, wonach das Ruhestandsverhältnis des Beamten aus dem früheren (aktiven) Beamtenverhältnis neben dem neuen Beamtenverhältnis bestehen bleibt, wenn er (mit seiner Zustimmung) in ein neues Amt berufen wird, das den Voraussetzungen des § 39 BBG nicht entspricht. Der Beamte behält den Versorgungsanspruch aus dem früheren Beamtenverhältnis mit Anrechnung der neuen Besoldung nach § 53 BeamtVG.
47 
3. Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Zur Begründung wird auf das oben Gesagte verwiesen.
48 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.
49 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
50 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet.

Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger war seit 1984 Erster Beigeordneter der Beklagten. Seine zweite Amtszeit ist am 01.01.2000 abgelaufen. Am 22.08.1999 bewarb er sich für eine weitere Amtszeit von acht Jahren, am 12.10.1999 wurde er wiedergewählt. Am 10.01.2000 wurde er vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 zum Ersten Beigeordneten ernannt.
Am 25.01.2000 beantragte der Kläger, zum 02.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid der Beklagten vom 14.02.2000 lehnte diese den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht nach § 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand getreten, denn es komme wie sonst auch die Vorschrift des § 132 LBG zur Anwendung, weil er erneut zum Ersten Beigeordneten - und damit in dasselbe Amt - berufen worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.05.2000 änderte der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag dahingehend, dass die Beklagte feststellen solle, dass die Voraussetzungen für seinen Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 vorgelegen hätten. Zur Begründung führte er aus, das Beamtenverhältnis sei ab dem 02.01.2000 unterbrochen gewesen, da er nicht ernannt gewesen sei, weshalb er - da auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 LBG erfüllt gewesen seien - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Die Voraussetzungen des § 132 LBG lägen nicht vor, da dieser nur den Fall regele, dass ein Beamter im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit unmittelbar berufen werde. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.
Der am 17.04.2001 erhobenen, zuletzt auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 und des Bestehens des Ruhestands seit dem 02.01.2000 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 02.01.2000 vorgelegen haben. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.06.2003 - 4 S 1050/03 - hat der erkennende Senat die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich -,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2000 festzustellen, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befindet;
die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Antrag, mit dem er die Feststellung begehrt habe, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, als unzulässig abgewiesen. So seien alle Beteiligten von Anfang an der Auffassung gewesen, dass er mit der Klage die Feststellung des Bestehens des Ruhestands ab dem 02.01.2000 auf Dauer begehre. Da er zum 02.01.2000 in den Ruhestand getreten sei, befinde er sich auch heute noch im Ruhestand. Dieser Status könne ihm nämlich nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift wieder genommen werden, die es im Landesbeamtengesetz nicht gebe. Insbesondere sei § 56 Abs. 4 LBG nicht anwendbar. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien. Das Beamtenversorgungsgesetz kenne im Übrigen ein Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Beamtenverhältnis. Bei dem Eintritt in den Ruhestand nach § 131 Abs. 1 LBG handele es sich um einen solchen auf Dauer, wie sich auch dem Wortlaut des § 133 Satz 2 LBG entnehmen lasse. Zwar habe er derzeit aufgrund der Dienstbezüge keinen Anspruch auf Ruhegehalt, da er jedoch jederzeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 42 LBG beantragen könne, habe dies zur Folge, dass sein Anspruch auf Ruhegehalt wieder auflebe. Darin sei auch sein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, zu sehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
12 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
13 
Sie trägt vor, sie sehe sich vor dem Hintergrund der durch die Rechtsaufsichtsbehörden eingenommenen Rechtsstandpunkte nicht in der Lage, dem Klagebegehren des Klägers zu entsprechen. Unabhängig davon sei sie jedoch der Auffassung, dass der Kläger mit Ablauf des 01.01.2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. § 132 LBG sei nicht anwendbar, da die dortigen Regelungen nur dann eingreifen würden, wenn der Beamte auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand treten würde. Nur in diesen Fällen der Entlassung kraft Gesetzes komme überhaupt eine Diskussion über die Frage, ob der Betroffene „im Anschluss“ für eine weitere Amtszeit berufen worden sei, in Betracht. Wegen des § 131 Abs. 1 LBG halte der Gesetzgeber hingegen die Unterbrechungswirkung bei Beamten auf Zeit aufrecht, damit diese bei Vorliegen der Ruhestandsvoraussetzungen entscheiden könnten, ob sie in den gesetzlichen Ruhestand treten oder eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Zeit annehmen würden. Im letzteren Fall könnten sie zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit die Entlassung beantragen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt bestünde. Andernfalls würden Beamte auf Zeit, die nach zwei Amtsperioden ihren Dienst aufgäben, zur Ruhe gesetzt, während Beamte, die sich zum weiteren Dienst auf Zeit entschließen würden, erst dann einen Anspruch auf Zurruhesetzung hätten, wenn eine weitere Amtszeit (von acht Jahren) abgelaufen sei.  
14 
Der Beigeladene beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 - 4 K 914/01 - insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Er trägt vor, ein Beamter auf Zeit, der nach Ablauf seiner Amtszeit die sonstigen Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBG erfülle, trete dennoch nicht in den Ruhestand, wenn er im Anschluss an diese Amtszeit in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werde. Die §§ 131, 132 LBG seien dahingehend ergänzend auszulegen. Denn § 131 LBG sei eine Schutzvorschrift zugunsten von Wahlbeamten, die nach Ablauf der Amtszeit weder dienstunfähig seien noch die Altersgrenze erreicht hätten. Dieses Schutzes bedürfe der Zeitbeamte jedoch nicht, der sich aufgrund seines eigenen Entschlusses erneut für das Amt zur Verfügung stelle. Er scheide gar nicht aus seinem Amt aus, wenn sich eine weitere Amtszeit anschließe. Der Beamte sei insoweit auch an seine Entscheidung gebunden. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich, dass ein Beamter nicht zeitgleich ein Amt fortführen und aus diesem in den Ruhestand treten könne. So bestimme § 50 Abs. 1 LBG, dass ein Beamter mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand kraft Gesetzes trete. Stimme er jedoch einer Fortführung seiner Dienstgeschäfte zu, verschiebe sich nach § 51 LBG der Eintritt in den Ruhestand. In § 42 Abs. 3 Satz 2 GemO sei für Bürgermeister geregelt, dass die Amtszeit mit dem Amtsantritt beginne und sich im Fall der Wiederwahl die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit anschließe. Werde die Wahl angefochten, könne ein Amtsantritt und somit der Beginn des neuen Beamtenverhältnisses erst nach Rechtskraft der Wahl erfolgen, weshalb in diesen Fällen das Beamtenverhältnis nach § 132 LBG als nicht unterbrochen gelte. § 132 LBG sei deshalb eine Ausnahmevorschrift auch zu § 131 LBG. Der Anschluss im Sinne des § 132 Satz 2 LBG könne sich auch zeitlich verzögern, der Gesetzgeber gehe inzident davon aus, dass es zwischen den Amtszeiten zu einer zeitlichen Zäsur kommen könne und ermögliche durch die Norm einen, wenn auch nur fiktiven unmittelbaren Übergang. Sowohl nach dem Wortlaut des § 132 Satz 1 LBG als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge sei nicht ein unmittelbarer Anschluss zu fordern. Es bestehe auch ein praktisches Bedürfnis für eine solche Auslegung, da es zu Verzögerungen bei der formellen Bestätigung der Amtszeit kommen könne.  
18 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts samt Anlagen und die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
19 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers einstimmig für begründet, die Berufung des Beigeladenen sowie die Anschlussberufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als teilweise unzulässig abgewiesen (1.). Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger befindet sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand. Dementsprechend kann die hinsichtlich des Vorliegens des Ruhestandes erstrebte Feststellung (§ 43 VwGO) getroffen werden (2.).
20 
Die ebenfalls zulässige Berufung des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten haben hingegen keinen Erfolg (3.).
21 
1. Die Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Indem der Kläger geklärt wissen will, ob er sich seit dem 02.01.2000 (und damit auf Dauer) im Ruhestand befindet, begehrt er die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses.
22 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat nicht über den am 02.05.2000 eingegangenen Widerspruch bei Klageerhebung am 17.04.2001 und damit nicht innerhalb von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden, vgl. §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68, 75 Satz 2 VwGO. Einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hat sie nicht vorgetragen, ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
23 
Das Begehren des Klägers war auch von Anfang an auf die Feststellung eines seit dem 02.01.2000 bestehenden dauerhaften Ruhestandes gerichtet und Gegenstand des Vorverfahrens. Für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts findet sich weder im Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand vom 25.01.2000 noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 01.05.2000 eine Grundlage.
24 
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Demnach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1990, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 und vom 12.12.2001, BVerwGE 115, 302 m.w.N.). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40). Die Auslegung muss sich insoweit auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Beschluss vom 03.12.1998, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O.).
25 
Nach diesen Maßstäben sind der Antrag des Klägers vom 25.01.2000 und sein Widerspruch im Schreiben vom 01.05.2000 auslegungsbedürftig. Deren Wortlaut ist bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig. Gleichwohl lassen die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach § 132 Satz 2 LBG nicht dazu dienen könne, eine nicht erfolgte Ernennung nach § 12 LBG zu ersetzen, nur den Schluss zu, dass sein Rechtsschutzziel darauf gerichtet ist, bestätigt zu bekommen, dass er trotz seiner späteren erneuten Ernennung zum Beamten auf Zeit auf Dauer in den Ruhestand getreten ist. Denn nur so kann der Kläger die von ihm erstrebte Sicherheit bei seinen Überlegungen, ob er im Anschluss an eine (beantragte) Entlassung Ruhegehalt erhalten würde, erlangen. Dies haben auch die Beklagte und der Beigeladene von ihren Empfängerhorizonten aus betrachtet so aufgefasst. Wäre es dem Kläger im Übrigen nur um den begrenzten Zeitraum vom 02.01. bis 09.01.2000 gegangen, wäre das Vorliegen eines Feststellungsinteresses fraglich. Nach Ablauf dieser Zeit wäre ein Antrag auf „Versetzung in den Ruhestand“ unter Berufung auf § 131 LBG darüber hinaus wenig nachvollziehbar.
26 
Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung“ bezüglich der mit der Klage begehrten Feststellung ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43, RdNr. 23). Ein berechtigtes Interesse ist dabei - wie hier - insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung ist und der Betreffende sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981, NJW 1983, 2584; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 24).
27 
Der begehrten Feststellung steht es schließlich nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, dass der Kläger seine Rechte, insbesondere nach einer beantragten Entlassung durch aus dem Ruhestand abzuleitende Versorgungsansprüche, im Wege der Leistungsklage verfolgen könnte. Denn es ist für den Kläger angesichts der gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten unzumutbar, erst nach einer erfolgten Entlassung im Rahmen der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen klären zu lassen, ob er sich im Ruhestand befindet und deshalb einen Anspruch auf Ruhegehalt hat (vgl. auch BVerwGE 59, 148, 163; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 RdNr. 29). Darüber hinaus wäre der Kern des Rechtsschutzbegehrens in einem anderen Verfahren nur „Vorfrage“, weshalb es hier letztlich um die „Rechtsstandfrage“ im Sinne der Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses geht. Denn nur dadurch wird der Kläger erst in die Lage versetzt, auf Leistung zu klagen.
28 
2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 auf Dauer im Ruhestand befindet.
29 
Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beigeladene im vorliegenden Fall nicht der gesetzliche Vertreter der Beklagten nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg vom 07.11.1981 - GKV - (GBl. S. 592) ist. Denn dieser ist nicht zuständig für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand vorliegen, d.h. das Bestehen/Nichtbestehen eines bestimmten Status bzw. Standes ist kein Fall des    § 9 Satz 2 GKV.
30 
Der Kläger ist am 02.01.2000 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit, die am 01.01.2000 endete, gem. §§ 136, 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten. Danach tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er u.a. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet oder als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Dabei kann dahinstehen, ob nach seiner Wiederwahl versäumt worden ist, ihn nach § 136 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 6 Satz 1 LBG zu der Erklärung aufzufordern, ob er bereit sei, sein Amt im Falle seiner Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, denn diese Vorschrift gilt nach §§ 136 Satz 2, 134 Nr. 6 Satz 3 Buchst. b LBG nicht für den Kläger, der eine Gesamtdienstzeit als Beigeordneter von sechzehn Jahren erreicht hat.
31 
Auch wenn der Kläger am 10.01.2000 vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 erneut zum Ersten Beigeordneten nach §§ 136, 130, 12 Abs. 1 LBG ernannt worden ist, ändert dies an dem am 02.01.2000 eingetretenen Ruhestand nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ernennung, die ihrerseits als mitwirkungs- und formbedürftiger Verwaltungsakt der Einwilligung des zu Ernennenden bedarf, rechtsfehlerhaft erfolgt oder nichtig im Sinne des § 13 LBG gewesen wäre, sind nicht gegeben. § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weshalb es nicht darauf ankommt, ob gem. § 132 Satz 1 LBG die erneute Berufung des Klägers in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit im Anschluss an seine Amtszeit erfolgte (dazu a). Der Ruhestand endete auch nicht durch die erneute Begründung eines Beamtenverhältnisses (dazu b).
32 
a) Dem Beigeladenen kann nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger erst gar nicht gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sei, weil sein Beamtenverhältnis - wegen seiner erneuten Berufung - gem. § 132 Satz 2 LBG als nicht unterbrochen gelte.
33 
Die Auslegung einer Norm orientiert sich an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
34 
Ausgehend hiervon findet die Auffassung des Beigeladenen in § 132 LBG keine Grundlage, denn es kommt für Fälle der vorliegenden Art weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift, die abschließend die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung und die Folgen einer sich daran anschließenden erneuten Berufung regelt, sieht nicht vor, dass § 132 Satz 2 LBG auch auf den Beamten auf Zeit anzuwenden wäre, der nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Vielmehr ist die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und deren systematischer Stellung allein auf Beamte auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
35 
Das Gesetz regelt in den §§ 130, 131 LBG zusätzlich zu den nach § 130 LBG geltenden allgemeinen Gründen, aus denen ein Beamter auf Zeit - wie auch der Beamte auf Lebenszeit - in den Ruhestand tritt (Dienstunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze), den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit. Demgegenüber betrifft § 132 LBG die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Entlassung kraft Gesetzes. Zwar lässt sich dem Beamtengesetz des Bundes und denen der Länder wie auch dem Beamtenrechtsrahmengesetz entnehmen, dass neben der Entlassung der Eintritt in den Ruhestand eine Unterform der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der systematischen Stellung der Regelungen im Landesbeamtengesetz (LBG) über den Eintritt in den Ruhestand und deren Einordnung als 3. Unterabschnitt „Ruhestand“ neben dem 2. Unterabschnitt „Entlassung“ in den Abschnitt „6. Beendigung des Beamtenverhältnisses“ (vgl. auch 6. Titel “Beendigung des Beamtenverhältnisses“ des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG) und aus § 39 Abs. 2 LBG bzw. § 21 Abs. 2 BRRG, wonach das Beamtenverhältnis ferner durch Eintritt in den Ruhestand endet. Der Sache nach handelt es sich aber bei dem Eintritt in den Ruhestand nicht um ein schlichtes Erlöschen des Beamtenverhältnisses und die Neubegründung eines rechtlich selbständigen, versicherungsähnlichen Versorgungsverhältnisses, sondern um eine Umgestaltung des dem Grunde nach fortbestehenden gegenseitigen Treuverhältnisses unter Fortfall insbesondere der Dienstleistungspflicht. Das (aktive) Beamtenverhältnis wird somit durch das mit verringerten Rechten und insbesondere Pflichten verbundene Ruhestandsbeamtenverhältnis abgelöst und nur in diesem Sinne beendet (zu §§ 35 ff. BBG vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Band 1, § 35 RdNrn. 2 ff.), was auch in der Bezeichnung als Beamtenverhältnis „auf Lebenszeit“ als Regelfall eines Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt (§ 3 Abs. 1 BRRG). Demgegenüber erlöschen im Falle der Entlassung grundsätzlich alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme beispielsweise der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder des fortdauernden Rechtes eines grundsätzlichen Anspruchs auf Fürsorge und Schutz des Dienstherrn (zu § 34 BBG vgl. ausführlich Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 34 RdNrn. 2 ff.). Der hiernach notwendigen Trennung mit den jeweilig damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen den Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, und denen, die entlassen sind (weil sie nicht in den Ruhestand treten), hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er entsprechend der Rahmenregelung des § 96 Abs. 1 und Abs. 2 BRRG in § 131 LBG und § 132 LBG deutlich zwischen diesen beiden Formen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung, die an den Eintritt bzw. Nichteintritt des Ruhestands anknüpft, wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, ebenso von § 132 LBG, insbesondere von § 132 Satz 2 LBG hätte erfassen wollen. Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber, hätte er für die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, auch § 132 Satz 2 LBG zur Anwendung kommen lassen wollen, dies - entsprechend der Formulierung in § 132 Satz 2 LBG oder einem Verweis in § 131 LBG auf § 132 LBG - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
36 
Die so verstandene Bedeutung der §§ 131 und 132 LBG findet eine Bestätigung in § 131 Abs. 2 LBG, der wiederum die ausdrückliche Regelung enthält, dass der Beamte auf Zeit abweichend von § 131 Abs. 1 LBG dann nicht in den Ruhestand tritt, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Nur wenn diese Ausnahme vorliegt, kann es überhaupt bei diesen Beamten auf Zeit zu einer Anwendung des § 132 LBG kommen. Das Gesetz verhält sich jedoch nicht zu dem Fall, ob der Ruhestand bei dem Beamten nicht eintritt, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 LBG nach Ablauf seiner Amtszeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufen wird.
37 
Neben dem Wortlaut und dem Gesetzes- und Systemzusammenhang ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG die Unanwendbarkeit des § 132 LBG auf Fälle der vorliegenden Art.
38 
§ 131 Abs. 1 LBG, zuvor § 187 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 13.08.1962 (GBl. S. 89), geht im wesentlichen zurück auf § 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der in den Jahren 1954 und 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 01.03.1954 (GBl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes über die Versorgung der nach dem 31. Dezember 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 14.10.1957 (GBl. S. 123). Danach galt dieses Gesetz für die Versorgung u.a. der hauptamtlichen Beigeordneten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Jahren 1954 und 1955 bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl nicht wiedergewählt wurden. Nach § 2 traten diese Beamte in den Ruhestand, wenn sie eine der unter Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllten. Diese Vorschriften gingen wiederum zurück auf Art. 1 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 338 über den Eintritt von Beamten auf Zeit in den Ruhestand und die Gewährung von Übergangsgeld vom 28.04.1948 (Reg.Bl. S. 63). Dort hieß es: „Werden Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder in dasselbe Amt berufen, so treten sie ... in den Ruhestand, wenn sie entweder a) eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 von 18 Jahren oder b) als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder c) das 60. Lebensjahr überschritten und als Beamte auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.“ In dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz - 1. BRRG) vom 04.07.1955 (2. WP 1953, BT-Drucksache 1549) ist in § 93 Abs. 1 Satz 1 noch bestimmt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit auch nach Ablauf der Amtszeit endet. Bei erneuter Berufung in dasselbe Amt für eine weitere, unmittelbar anschließende Amtszeit sollte nach § 93 Abs. 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelten. Nach § 94 des Entwurfs sollte der Beamte auf Zeit in den Ruhestand treten, wenn das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Amtszeit (§ 93) endet. In der amtlichen Begründung zu § 94 des Entwurfs ist ausgeführt, dass der Beamte auf Zeit auch mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, falls er nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BRRG für eine weitere Amtszeit berufen wird (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). In der endgültigen Fassung des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom 01.07.1957 (BGBl. I S. 667) heißt es in § 96 Abs. 1 BRRG (entspricht § 93 Abs. 1 des geänderten Entwurfs) indes nur noch, dass durch Gesetz bestimmt werden kann, dass der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, während § 96 Abs. 2 BRRG (entspricht § 93 Abs. 2 des geänderten Entwurfs) festlegt, dass, wenn der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, er mit diesem Zeitpunkt entlassen ist, sofern er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. In dem schriftlichen Bericht des 9. Ausschusses über den Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (2. WP 1953, BT-Drucksache 3043 bzw. BT-Drucksache 3363) heißt es zu § 93: „§ 93 nimmt aus systematischen Gründen § 94 des Regierungsentwurfs auf,... Der Absatz 2 bestimmt außerdem, dass der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit entlassen ist, wenn er nicht in den Ruhestand tritt.“ Das Landesbeamtengesetz vom 01.08.1962 (GBl. S. 89) wiederholte in den §§ 187, 188 - wie auch in den späteren §§ 131, 132 - die Vorgaben des § 96 BRRG. Daraus folgt, dass eine klare Trennung sowohl der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen zwischen dem Beamten auf Zeit, der mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt, und dem Beamten, der nicht in den Ruhestand tritt, gewollt war. Mit der Fassung dieser Normen verzichtete man daher - entgegen den Vorgängerregelungen und noch den §§ 93, 94 des Entwurfs zu einem Ersten Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - bewusst auf eine Regelung für die Beamten, die kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und danach für eine weitere Amtszeit erneut berufen werden. Dies bedeutet aber, dass sich an einem einmal eingetretenen Ruhestand nichts mehr ändern sollte.
39 
Diesem Verständnis der §§ 131, 132 LBG entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen. Die Beamten auf Zeit sollen, damit sie ihr Amt einwandfrei und unabhängig von den wechselnden örtlichen Stimmungen führen können, insbesondere für den Fall gesichert werden, dass sie nach Ablauf der Amtszeit trotz Bereitschaft zur Weiterführung ihres Amtes nicht mehr gewählt werden. Demgemäß wird in den Bestimmungen Vorsorge dafür getroffen, dass die Zeitbeamten, die gegen ihren Willen aus dem Dienst ausscheiden, erforderlichenfalls Versorgung erhalten. Es werden aber auch die finanziellen Belastungen der Dienstherrn berücksichtigt, die insbesondere bei einem raschen Wechsel gewählter Bediensteter nicht in einem kommunalwirtschaftlich unvertretbaren Umfang belastet werden dürfen (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Landesbeamtengesetz, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 600, S. 921, 1020 f.; amtliche Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, 2. WP 1953, BT-Drucksache 1549, S. 51). Auf der einen Seite bleibt dieses Sicherungsbedürfnis in Form der Vorsorge bei den Beamten, die in den Ruhestand getreten sind und eine erneute Amtszeit vorzeitig beenden wollen oder müssen, bestehen. Auf der anderen Seite wird durch dieses Verständnis der §§ 131, 132 LBG auch der erstrebte Schutz der Kommunen, sich nicht übermäßigen Versorgungslasten ausgesetzt zu sehen, gewahrt. Denn mit jedem Jahr einer - überobligationsmäßigen - weiteren Amtszeit sparen die Kommunen die Zahlung von Ruhegehältern. Demgegenüber bedarf es bei den Beamten, die nicht in den Ruhestand treten, in Ermangelung eines Anspruchs auf Ruhegehalt im Falle einer erneuten Berufung in dasselbe Amt der (auch finanziellen) Absicherung durch die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses in § 132 Satz 2 LBG, was beispielsweise für die Fälle, in denen auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses abgestellt wird, relevant sein kann (vgl. Stadler in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Bd. 1, O § 66 RdNr. 8 zur entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung in § 66 Abs. 4 BeamtVG). Demzufolge gebietet ebenso wenig der Sinn und Zweck der §§ 131, 132 LBG eine Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf den Beamten auf Zeit, der in den Ruhestand tritt.
40 
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist auch keine Auslegung dahingehend möglich, dass § 132 Satz 2 LBG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden wäre.
41 
Einer entsprechenden Anwendung steht schon grundsätzlich das das gesamte Beamtenrecht beherrschende Prinzip der Formenstrenge - ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - entgegen. Danach gilt, dass das Beamtenrecht durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird. Es gibt nur die in den Beamtengesetzen enthaltenen Arten von Beamten. Der Inhalt ihres Rechtsverhältnisses wird dabei jeweils durch Gesetz festgelegt. Die Begründung, die Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses vollziehen sich ausschließlich nach den Formvorschriften des Beamtengesetzes.
42 
Die Auslegung einer Norm findet außerdem ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 132 Satz 2 LBG unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in den §§ 131, 132 LBG weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass der Ruhestand ungeachtet einer nach Ablauf der Amtszeit möglichen erneuten Berufung eintritt. Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Gesetzgebers“ handeln könnte. Dass der Gesetzgeber im Falle der erneuten Berufung in dasselbe Amt die Beamten auf Zeit, die in den Ruhestand treten, den Beamten auf Zeit, die nicht in den Ruhestand treten, hätte gleichstellen und eine im Sinne des Beigeladenen erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
43 
b) Der Ruhestand endete auch nicht mit der erneuten Ernennung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
44 
Das Gesetz sieht die Beendigung des Ruhestands durch (Wieder-)Eintritt in den aktiven Dienst nur in den Fällen der Reaktivierung der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, vor. Nach § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG (vgl. auch für Bundesbeamte: §§ 45, 40 BBG; §§ 39, 40 BBG) endet der Ruhestand mit der (erneuten) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Der Fall der erneuten Ernennung eines nach §§ 136, 131 LBG in den Ruhestand getretenen Beamten auf Zeit ist jedoch kein Fall der Reaktivierung, weshalb auch die §§ 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG keine Anwendung finden.
45 
Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 4 LBG bzw. §§ 64, 56 Abs. 4 LBG verbietet sich unter dem Gesichtspunkt der Formenstrenge des Beamtenrechts (vgl. Ausführungen oben unter II. 2. a). Des Weiteren spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle der Beendigung des Ruhestands (durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) stets ausdrücklich geregelt hat (vgl. beispielsweise den früheren § 6 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24.08.1976 [BGBl. S. 2485], wonach die erneute Berufung nicht als Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses gilt, wenn ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung fortgesetzt wird, so dass der Ruhestand endet) dafür, dass die Regelungen in §§ 64, 56 LBG nicht nur deklaratorischer, sondern vielmehr konstitutiver Art sind, weshalb eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen ist.
46 
Dieses Ergebnis eines Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis steht dabei im Einklang mit den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. insbesondere § 53 Abs. 8 und Abs. 9 BeamtVG. Es findet auch seine Bestätigung in § 40 BBG, wonach das Ruhestandsverhältnis des Beamten aus dem früheren (aktiven) Beamtenverhältnis neben dem neuen Beamtenverhältnis bestehen bleibt, wenn er (mit seiner Zustimmung) in ein neues Amt berufen wird, das den Voraussetzungen des § 39 BBG nicht entspricht. Der Beamte behält den Versorgungsanspruch aus dem früheren Beamtenverhältnis mit Anrechnung der neuen Besoldung nach § 53 BeamtVG.
47 
3. Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Zur Begründung wird auf das oben Gesagte verwiesen.
48 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.
49 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
50 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

(3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheides sowie die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge.
Der am ... geborene Kläger wurde erstmals im Jahr 1970 zum Bürgermeister der Stadt H. gewählt. In den Jahren 1975, 1983, 1991 und 1999 wurde er wiedergewählt. Im Jahr 2003 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im März 2006 kam es zur Anklageerhebung. Am 22.05.2006 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand. Hierauf wurde er durch den Landrat des Landkreises Zollernalbkreis mit Verfügung vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 in den Ruhestand versetzt.
Am 16.11.2006 wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Hechingen wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (Az.:….). Die dort abgeurteilten Straftaten wurden in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen. Das Urteil ist seit 24.11.2006 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 setzte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) zugunsten des Klägers monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 4.832,99 EUR fest, wobei eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom 01.04.1959 bis 13.10.2006 zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid enthält folgende Hinweise zur Versorgung:
Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 04.10.2006.
Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren.
Den Behördenakten lässt sich entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Fertigung des Bescheides dem KVBW die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen bekannt war. Das vollständig abgefasste Urteil wurde diesem am 19.12.2006 übersandt.
In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem KVBW und dem Innenministerium Baden-Württemberg ein Disput zur Frage, ob aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hechingen die Versorgungsansprüche des Klägers vollumfänglich verloren gegangen sind. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der KVBW die Auffassung vertrat, dass die Versorgungsansprüche des Klägers, jedenfalls soweit sie bis 01.01.2000, zumindest aber bis 01.01.1992 entstanden sind, nicht verloren gegangen seien. Demgegenüber vertrat das Innenministerium die Auffassung, dass die Versorgungsansprüche des Klägers in vollem Umfang verloren gegangen seien. Nachdem auch das Finanzministerium Baden-Württemberg die Ansicht des Innenministeriums teilte, bat das Innenministerium den KVBW mit Schreiben vom 15.05.2007, entsprechend der von ihm mitgeteilten Rechtsauffassung zu verfahren.
Daraufhin erließ die Beklagte - vertreten durch den KVBW - ohne vorherige Anhörung des Klägers - den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2007. Unter Ziffer 1 wurde festgestellt, dass der Kläger die Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Unter Ziffer 2 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 01.12.2006 aufgehoben, unter Ziffer 3 wurden die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von Brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert und unter Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Hechingen seien gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz die Rechte als Ruhestandsbeamter und somit auch sämtliche Ansprüche auf Ruhegehalt erloschen. Dies sei die übereinstimmende Auffassung von Innenministerium und Finanzministerium. Dementsprechend sei vom KVBW zu verfahren. Die Einstellung der Versorgungszahlung erfolge zum Ende des Monats, in welchem das Urteil rechtskräftig werde. Die zuviel bezahlten Versorgungsbezüge seien vom Kläger zurückzufordern. Sofern die Rückzahlung in einem Betrag nicht möglich sei, werde um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten.
10 
Hiergegen legte der Kläger am 31.05. und am 11.06.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 führe nicht zum Erlöschen der Versorgungsbezüge. Hierzu hätte es einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedurft, welche aber nicht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 - sei davon auszugehen, dass das Beamtenverhältnis zum Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Einzeldelikte beendet gewesen sei. Erstmals zum 01.07.1986 hätten die Voraussetzungen des § 131 LBG vorgelegen. Er sei zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Ruhestand getreten. Unerheblich sei, dass sich danach nahtlos jeweils weitere Amtszeiten angeschlossen hätten. Es habe ein aktives Dienstverhältnis neben einem Ruhestand und den damit erworbenen Rechten bestanden. Überdies sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Hechingen erlassen worden. Anlässlich eines Telefonats mit dem KVBW während der laufenden Rechtsmittelfrist sei ihm von einem Mitarbeiter des KVBW zugesichert worden, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren keine grundsätzliche Auswirkung auf Ruhegehaltsansprüche habe. Diskussionspunkt könne allenfalls ein Zurückfallen auf frühere Versorgungsansprüche aus vorangegangenen Amtsperioden sein. Die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes für Ruhestandsbeamte würden aber in jedem Falle zur Anwendung kommen. Dieses Telefonat sei von seinen Mitarbeitern mitgehört worden. Bereits im März 2006 habe es mit Mitarbeitern des KVBW ein Gespräch zur Frage der Versorgungsansprüche gegeben. Dabei sei ihm versichert worden, dass ihm aufgrund des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 bei einer Verurteilung zumindest Ruhegehaltsansprüche aus den letzten Amtszeiten zustehen würden. Diese Aussage seiner damaligen Gesprächspartner sei in Abstimmung mit dem Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden. Der in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 erklärte Vorbehalt gehe ins Leere, weil dem KVBW die strafrechtliche Verurteilung bekannt gewesen sei. Schließlich sei auch dem damaligen Landrat des Landkreises Zollernalbkreis vom KVBW die Auskunft erteilt worden, dass bei der Beurteilung der Versorgungsbezüge § 59 BeamtVG i.V.m. der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 Anwendung finde. Für den Bescheid vom 16.05.2007 fehle es daher an einer rechtlichen Grundlage. Er sei lediglich aufgrund Partei- und medienpolitischen Druckes erfolgt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass er auf den Bestand des Bescheides habe vertrauen dürfen, weshalb eine Rückführung für die Vergangenheit ausscheide. Die Bezüge seien für laufende monatliche Belastungen verwendet worden.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde vertiefend ausgeführt, die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG lägen vor, da im Zeitpunkt der Begehung der Taten ein aktives Dienstverhältnis bestanden habe und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr erfolgt sei. Die Entscheidung des VGH führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gelte das Beamtenverhältnis für die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes als nicht unterbrochen, wenn der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführe. Trotz des nach der Rechtsprechung des VGH auf der statusrechtlichen Ebene erfolgten Eintritts in den Ruhestand sei vorliegend, im Anwendungsbereich des Versorgungsrechts bei Anwendung des § 59 BeamtVG auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Die ihm, dem Kläger, zur Last gelegten Straftaten fielen alle in die Zeit dieses einheitlichen Beamtenverhältnisses. § 59 Abs. 1 BeamtVG liege die Wertung zugrunde, das Straftaten, die während eines aktiven Beamtenverhältnisses begangen werden, anders zu bewerten seien als solche, die im Ruhestand begangen werden. Nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses sei die Bindung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren könne somit das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht im selben Umfang beeinträchtigen. Auch aus diesem Grund sei auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag, der Bescheid vom 07.12.2006 sei in Kenntnis der Verurteilung durch das LG Hechingen ergangen. Bei Erlass des Bescheides sei dem KVBW das Urteil lediglich in Grundzügen und aus Presseberichten bekannt gewesen. Erst am 19.12.2006 habe er das Urteil erhalten. Unerheblich sei auch das angeführte Telefonat vom 21.11.2006 mit einem Mitarbeiter des KVBW. Der Kläger könne seine Entscheidung nicht auf eine telefonische Absichtsbekundung stützen. Für die Anwendung des § 59 BeamtVG komme es entscheidend auf die schriftliche Begründung des Strafurteils an. Folgerichtig werde im Bescheid vom 07.12.2006 zunächst auch nicht zwingend von einem Erlöschen des Versorgungsanspruchs ausgegangen. In Anlage 6 Seite 2 sei aber deutlich darauf hingewiesen worden, dass der auf der Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erlösche. Die Zahlung der Versorgung sei unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolgt. Dass die Rechtskraft bereits am 24.11.2006 eingetreten gewesen sei, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne zu keinem Zeitpunkt entstanden sein. Der Kläger könne sich aber auch nicht auf eine Zusage des KVBW berufen. Es werde bestritten, dass ein Mitarbeiter des KVBW am 21.11.2006 bzw. am 27.03.2006 rechtsverbindliche Zusagen über die Gewährung von Versorgungsbezügen abgegeben habe. Ein Gespräch vom 21.11.2006 sei nicht aktenkundig. Beim Gespräch am 27.03.2006 seien wohl die Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung anhand von § 59 BeamtVG erörtert worden. Für eine abschließende Bewertung, wie sich der Beschluss des VGH vom 14.09.2004 auswirke, habe sich der KVBW seinerzeit jedenfalls die Abstimmung mit dem Innenministerium vorbehalten. Eine Zusicherung wäre überdies nur in schriftlicher Form rechtsverbindlich gewesen. Auch werde bestritten, dass im Verlauf eines nicht näher konkretisierten Telefonats des KVBW mit dem Landrat die behaupteten Aussagen gemacht worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.07.2007 zugestellt.
12 
Am 28.07.2007 erhob der Kläger die vorliegende Klage, welche mit Schriftsatz vom 26.11.2007 wie folgt begründet wurde: Dem Bescheid fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei im vorliegenden Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Hechingen vom 24.11.2006 Ruhestandsbeamter gewesen. Zu beachten sei, dass der Kläger zum 01.01.1984, zum 01.01.1992 und zum 01.01.2000 gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 und 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. Auf Antrag sei er schließlich zum 14.10.2006 gemäß § 52 Nr. 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2004 sei durch die Wiederwahl zwar ein neues aktives Dienstverhältnis begründet worden. Das Ruhestandsverhältnis sei statusrechtlich hierdurch jedoch nicht berührt worden. Der VGH habe ausdrücklich entschieden, dass § 132 LBG nicht zur Anwendung komme, weswegen das Beamtenverhältnis auch nicht als nicht unterbrochen gewertet werden könne. Durch die vorliegend herangezogenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die einen anderen Regelungszweck hätten, könnten diese Regelungen des Landesgesetzgebers nicht umgangen werden. Die statusrechtlich eindeutige und geklärte Rechtslage könne also nicht durch versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden. Das gehe schon aus kompetenziellen Gründen nicht. Aber auch aus § 66 Abs. 4 BeamtVG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vorliegend handle es sich um eine Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht unmittelbar geregelt worden sei. In diesem Zusammenhang sei es nicht möglich, negative Sanktionen im Wege einer Analogie erweiternd heranzuziehen. Dies sei aber auch nach dem im Beamtenrecht geltenden Prinzip der Formstrenge und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht möglich. Solches sei auch nicht aufgrund des pauschalen Verweises des Landesgesetzgebers auf das Beamtenversorgungsgesetz ableitbar (§ 106 Abs. 4 LBG). Im Übrigen habe § 66 Abs. 4 BeamtVG eine beamtenrechtliche Gleichstellungsfunktion im positiven Sinne. Seine Regelung zugunsten der Beamten und der Versorgungsempfänger könne keine Änderung am Status bewirken. Dies bedeute, dass bei Beamten auf Zeit die unterschiedlich abgeschlossene Rechtsverhältnisse durch § 59 BeamtVG nicht überspielt werden könnten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bei Vorliegen eines Ruhestandsverhältnisses eine Privilegierung des Ruhestandsbeamten erfolge. Dies könne auch nicht umgangen werden, wenn die konkrete berufliche Tätigkeit eine andere Fortsetzung gefunden habe. In ein abgeschlossenes Ruhestandsverhältnis könne nicht eingegriffen werden. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Rückforderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass die erworbenen Rechte aus früheren Wahlperioden nicht verloren gingen. Entsprechend habe er seine Dispositionen getroffen. Dieses Vertrauen könne auch nicht aufgrund der neuen Interpretation aufgrund der Aufsichtsmaßnahmen durch den Beklagten überspielt werden. Auch sonst lägen die Voraussetzung für eine Rücknahme nicht vor. Der Kläger habe schutzwürdig vertraut, er sei am Erlass des Verwaltungsakts nicht beteiligt gewesen und habe auch die angebliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht kennen können. Jedenfalls scheide, da es sich vorliegend lediglich um Rechtsfragen handle, eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus. Insoweit sei auch der angegriffene Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Unerheblich sei auch die Auffassung des Beklagten, der Bescheid habe einen Vorbehalt enthalten. Aus keiner Anlage des Bescheids ergebe sich ein diesbezüglicher Vorbehalt. Ein solcher sei auch nicht in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 ersichtlich. Denn dieser beziehe sich ausschließlich auf die Anrechnungsregelung gemäß § 55 BeamtVG. Dies habe mit der vorliegenden Problematik nichts zu tun. Außerdem habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Kläger habe nach Korrespondenz mit dieser und der Mitteilung ihrer Rechtsauffassung auf eine weitere Durchführung des Strafverfahrens verzichtet. Der Kläger habe diese Aussage als Zusage gewertet. Zudem stünden Sekundäransprüche im Raum, da die Mitteilung des Beklagten bzw. der entsprechenden Amtswalter auf jeden Fall eine Auskunft darstellte, die sachlich richtig und erschöpfend sein müsse. Der Beklagte habe dem Kläger durch seine Amtswalter klar gegenüber geäußert, dass die vorhergehenden Amtsperioden eigenständige Versorgungsansprüche begründet hätten. Unerheblich sei schließlich, wann das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 zugegangen ist. Aus den Akten ergäbe sich, dass sowohl das Ergebnis als auch die diesbezügliche Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis der Tatsachen einer über einjährigen Freiheitsstrafe ergangen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die Antragserwiderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Ergänzend wird im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Zusage seitens des KVBW ausgeführt, dass Zusagen rechtsverbindlicher Art über die Gewährung von Versorgungsbezügen bestritten werden und hilfsweise darauf hingewiesen werde, dass der vom Kläger angekündigte Zeugenbeweis nur dann verwertbar wäre, wenn eine Genehmigung der Gesprächspartner, eventuelle Gespräche von einem Dritten mithören zu lassen, eingeholt worden wäre. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert sei und nach entsprechender Antragstellung Rentenleistungen beziehen könne.
18 
Bei Gericht wurde ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 3 K 837/07 - anhängig gemacht, über welches bislang noch nicht entschieden wurde.
19 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens - 3 K 837/07 - vor. Auf diese sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
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b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
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Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.