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| Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 06.05.2008 und insoweit auch dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ziffer 1 des Bescheids des KVBW vom 06.05.2008 ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Rechtsgrundlage für die mit Ziffer 1 des Bescheids vom 06.05.2008 erfolgte Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge ist § 48 LVwVfG. Offenbleiben kann, ob es in gewissen Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG keines Verwaltungsverfahrens bedarf, in welchem durch Bescheid der Verlust der Versorgungsbezüge festgestellt wird. Denn ungeachtet dessen, dass die Beklagte - vertreten durch den KVBW - den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid auf Grundlage von § 48 LVwVfG erlassen hat, dürfte sich diese Frage allenfalls dann stellen, wennnach Erlass eines (ursprünglich rechtmäßigen) Versorgungsbescheids der Fall des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG eingetreten ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen bereits vor Erlass eines Versorgungsbescheids die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG vorgelegen haben (siehe die nachfolgenden Ausführungen), mithin keine nachträgliche Änderung der für die Rechtslage erheblichen Tatsachen eingetreten ist, hat eine Aufhebung des Bescheids jedenfalls nach den Regeln des § 48 LVwVfG zu erfolgen (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 49 Rn. 20, 21, 32). |
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| Nach § 48 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn er (…) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. |
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| Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG sind vorliegend gegeben. Auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 LVwVfG kann sich der Kläger nicht berufen. Auch begegnet die getroffene Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. |
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| a) Der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem zugunsten des Klägers das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge ab dem 14.10.2006 festgestellt und ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR bewilligt worden ist, ist für die Zeit ab 24.11.2006 rechtswidrig. Zurecht geht der KVBW - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch jegliche Versorgungsansprüche verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. |
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| Die Kammer hat hierzu in ihrer Entscheidung vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 - folgendes ausgeführt: |
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| Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. |
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| Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts H. vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht H. abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01.2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -). |
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| Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind. |
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| Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das BeamtVG und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendungdieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt. |
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| Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt. |
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| Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, dieendgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind. |
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| Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des BeamtVG, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. |
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| Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des BeamtVG. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im BeamtVG geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendungdieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist. |
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| Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht H. (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein. |
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| An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Mit der am 24.11.2006 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H. vom 16.11.2006, mit welchem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten wegen Straftaten verurteilt wurde, die er während seiner Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten begangen hat, hat er seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Mithin hat er ab dem 24.11.2006 auch alle Versorgungsansprüche, auch aus statusrechtlich bereits früher begründeten Ruhestandsverhältnissen, verloren. |
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| b) Im Ergebnis ist die Beklagte zutreffend auch davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. |
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| Die Beurteilung der Frage des schutzwürdigen Vertrauens i.S. des § 48 Abs. 2 LVwVfG bedarf allerdings einer differenzierten Betrachtung. Zum einen ist zwischen der Vergangenheit, in welcher dem Kläger tatsächlich Versorgungsbezüge ausgezahlt worden sind (Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007) und der Zukunft (ab dem 01.06.2007) zu differenzieren. Zum anderen ist aber auch zwischen der im Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 konkret bewilligten Versorgung auf Grundlage einer Dienstzeit des Klägers bis Oktober 2006 unter Zugrundelegung von Besoldungsgruppe B 3 einerseits und andererseits einem (geringeren) Versorgungsanspruch auf Grundlage früherer, statusrechtlich bereits begründeter Ruhestandsverhältnisse, die nicht von den abgeurteilten Straftaten betroffen sind sowie der damaligen Besoldungsgruppe B 2 zu unterscheiden. |
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| aa) Dem Kläger ist es verwehrt, sich auf ein Vertrauen in die volle Höhe der mit Bescheid vom 07.12.2006 gewährten Versorgungsbezüge zu berufen. |
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| Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er (…) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3). Die Rechtswidrigkeit des Versorgungsbezüge bewilligenden Bescheides vom 07.12.2006 war dem Kläger zur Überzeugung der Kammer insoweit bekannt, als ihm hierdurch Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis 13.10.2006 auf Grundlage der Besoldungsgruppe B 3 bewilligt wurden. Denn dem Kläger war bereits aufgrund der mit den Vertretern des KVBW geführten Gespräche bekannt, dass im Falle einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe auf jeden Fall bezüglich der Zeiträume, in welchen abgeurteilte Taten begangen wurden, der Versorgungsanspruch erlöschen wird. Dies macht der Kläger auch selbst u.a. unter Bezugnahme auf die am 27.03.2006 und am 21.11.2006 mit den Vertretern des KVBW geführten Gespräche geltend, räumt aber auch sonst, nicht zuletzt durch Vorlage des Schreibens seines Strafverteidigers vom 21.11.2006, in welchem ausdrücklich der Aspekt des bloßen „Zurückfallens der Versorgungsbezüge“ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung angeführt ist, eine solche Kenntnis ein. Folge der Kenntnis ist, dass - jedenfalls insoweit - der Bescheid in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG). Anhaltspunkte für eine Atypik, die eine Rücknahme nur ex nunc, also ab Juni 2007 rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Im Gegenteil ist eine Rücknahme des Bescheids ex tunc - im vorbezeichneten Umfang - rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger dem Hinweis des Bescheids, mit welchem er ausdrücklich aufgefordert wurde, über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren, nicht nachgekommen ist, insbesondere das vollständig abgefasste Strafurteil, welches ihm bereits am 09.12.2006 vorlag, nie an den KVBW übersandt hat. Darauf, dass der KVBW am 19.12.2006 über das Landratsamt Z. das vollständig abgefasste Urteil erhalten hat, kommt es nicht an, zumal der Kläger hiervon keine positive Kenntnis hatte. |
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| bb) Die Kammer ist allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass auf Seiten des Klägers bezüglich einer (geringeren) Versorgung auf Grundlage bereits früher begründeter Ruhestandsverhältnisse, die nicht von den abgeurteilten Straftaten betroffen sind, von einem Vertrauen auf den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006 auszugehen ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: |
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| Wenngleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagten - bzw. den Handelnden ihres gesetzlichen Vertreters (des KVBW) - zum Zeitpunkt des Erlasses des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung bekannt war, so war dem KVBW jedoch der Umstand bekannt, dass der Kläger wegen Taten, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten führten, durch das Landgericht H. verurteilt worden ist. Dies ergibt sich u.a. aus dem Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch mit dem Innenministerium vom 21.11.2006 und wurde von Herrn B.2 und Herrn B.1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Auch der von Frau S. auf dem Schreiben der Stadtverwaltung der Beklagten an den KVBW vom 22.11.2006, dort eingegangen am 23.11.2006 (mit welchem klägerseits die Unterlagen zur Festsetzung der Versorgungsbezüge an den KVBW übersandt wurden) angebrachte Aktenvermerk „Urteil da?; Amtszeit im Bescheid aufteilen?“ spricht dafür, dass der Umstand der Verurteilung dem KVBW vor Erlass des Bescheids am 07.12.2006 bekannt war. Hierfür spricht auch die Wiedervorlageverfügung des zwischen dem 30.11.2006 und dem 08.12.2006 bearbeiteten Arbeitsblattes zur Festsetzung des Versorgungsfalles, wonach die Wiedervorlage zum 01/07 folgende Erläuterung erhielt: „Urteil Aberkennung VB - Rechtskraft?“. Nicht zuletzt aber auch die Formulierung des Hinweises zur Versorgung im Bescheid vom 07.12.2006, „der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H.“ deutet darauf hin, dass dem KVBW der Umstand der Verurteilung des Klägers bei Erlass des Bescheids vom 07.12.2006 bekannt war. |
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| Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass dem Kläger wiederum bekannt war, dass die Vertreter des KVBW zumindest über den Umstand der Verurteilung und die Höhe der Strafe im Bilde waren. Wenngleich der Zeuge B.1 im Blick auf das am 21.11.2006 mit dem Kläger geführte Telefonat erhebliche Erinnerungsschwächen geltend machte, ergibt sich schon aus dem Zusammenspiel der Aussagen des Klägers und der Vertreter der Beklagten und schließlich dem Schreiben des Strafverteidigers des Klägers vom 21.11.2006 an diesen, dass dem Kläger bekannt war, dass auf Seiten des KVBW Kenntnis bestand, dass er am 16.11.2006 vom Landgericht H. verurteilt worden war. Spätestens aber durch die Formulierung des vorgenannten Hinweises im Bescheid erlangte der Kläger Kenntnis, dass dem KVBW der Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung bei Erlass des Bescheids bekannt war. |
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| War also bei Erlass des Bescheids des KVBW am 07.12.2006 den dort Handelnden bekannt, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden war und war diese Kenntnis des KVBW wiederum dem Kläger bekannt, so ist dies für Frage des Umfangs eines - mit obiger Einschränkung - möglichen Vertrauens des Klägers in den Bescheid durchaus von Bedeutung. Ebenso von Bedeutung ist zudem, welche Rechtsauffassung seitens des KVBW bezüglich der dem Kläger zu bewilligenden Versorgungsbezüge bestand und welche Auskünfte und Äußerungen dem Kläger gegenüber erfolgten. Denn für die Beantwortung der Frage eines etwaigen Vertrauens in den Bescheid kommt es auf den Empfängerhorizont des Adressaten, hier also des Klägers, an. |
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| Der Bescheid regelt die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Er enthält dabei mehrere Regelungen. Unter anderem wird im Bescheid zunächst festgestellt, dass der Kläger seit dem 14.10.2006 einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BeamtVG hat. Weiter wird die Höhe der konkreten, monatlichen Versorgungsbezüge anhand verschiedener Parameter, u.a. einer Dienstzeit bis 13.10.2006 und einer letzten Besoldungsgruppe B3 festgesetzt und bewilligt. In den „Hinweisen zu Versorgung“ des Bescheids wird erläutert, dass die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 aufgrund der Zurruhesetzung des Klägers mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Z. vom 04.10.2006 erfolgt. Bezug genommen wird also - aus Sicht des Klägers - auf die Verfügung des (damaligen) Landrats des Z., mit welcher der Kläger unter Verweis auf § 130 Abs. 1 LBG i.V.m. § 52 Nr. 1 LBG wegen Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt das 63. Lebensjahr schon nahezu 2 Jahre vollendet war und nur noch 35 Tage bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fehlten. Zwar enthält der Hinweis die weitere Formulierung, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts H. erlischt, und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dieser Hinweis konnte aber aus Sicht des Klägers nicht losgelöst von der ihm bekannt gegebenen, auf Seiten des KVBW jedenfalls bis Mai 2007 bestehenden Rechtsauffassung zur Frage einer differenzierten Betrachtung im Blick auf die Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung verstanden werden. |
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| Die Kammer ist aufgrund der Aktenlage sowie der von den Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung gemachten Angaben davon überzeugt, dass auf Seiten des KVBW bis Mai 2007 die Rechtsauffassung einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Ruhestandsverhältnisse und folglich auch einer differenzierten Auswirkung der strafrechtlichen Verurteilung auf die Höhe der dem Kläger konkret zu bewilligenden Versorgung bestand, m.a.W. der KVBW nicht von einem vollständigen Verlust der Versorgungsbezüge ausging. |
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| Hierfür spricht bereits der Schriftwechsel zwischen dem KVBW und dem Innenministerium - soweit er dem Gericht vorgelegt wurde -, der nach Rechtskraft der Verurteilung des Klägers, aber vor Erlass des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 aufgenommen wurde (vgl. das deutliche Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006, das Schreiben des Innenministeriums vom 19.12.2006 und das auf die Besprechung vom 10.01.2007 verfasste Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 19.01.2007). Hierfür spricht aber auch die Notwendigkeit der in Form einer Bitte gekleideten Weisung des Innenministeriums an den KVBW im Schreiben vom 15.05.2007, „entsprechend zu verfahren“, ein Prozedere, welches anlässlich des Gesprächs zwischen KVBW und Innenministerium am 10.01.2007 (vgl. den diesbezüglichen Aktenvermerk „ggf. wäre denkbar, dass das IM den KVBW rechtsaufsichtlich anweist“) bereits zur Sprache kam. |
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| Hierfür spricht zudem der von Frau S. auf den am 23.11.2006 eingegangenen Unterlagen zur Festsetzung von Versorgungsbezügen angebrachte Vermerk, „Amtszeiten im Bescheid aufteilen?“. Auch ihr war also der Aspekt einer Differenzierung nach Amtszeiten durchaus bewusst. Zwar hat man im Bescheid dann von einer solchen abgesehen, dies macht aber aus Sicht des KVBW jedenfalls deshalb Sinn, weil zum damaligen Zeitpunkt die abgefassten Gründe des Strafurteils noch nicht vorlagen, eine Differenzierung also auch nicht vorgenommen werden konnte. |
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| Für eine nach Amtszeiten bzw. Ruhestandsverhältnissen differenzierte Betrachtung spricht zudem die dem Kläger anlässlich der Besprechung vom 27.03.2006 überlassene Versorgungsauskunft zu den Fällen eines Eintritts in den Ruhestand nach Vollendung des 60./63. Lebensjahres bzw. nach Ablauf der Amts-/Vertragszeit. Die Versorgungsauskunft enthielt bereits den Hinweis, dass der Kläger dann, wenn er seine derzeitige Amtszeit nicht zu Ende führen wolle und seine Entlassung beantrage, Anspruch auf Versorgung wegen Ablaufs der vorangegangenen Amtszeit (mit Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit um die Dauer seiner Tätigkeit während der weiteren Amtszeit) habe. Ein Hinweis darauf, dass dieser Anspruch im Falle einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr vollumfänglich verloren ginge oder zumindest dahingehend, dass dies möglich sein könnte, lässt sich der Auskunft hingegen nicht entnehmen. |
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| Unter Würdigung dieser Umstände aber auch der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass auf Seiten der Vertreter des KVBW diese Rechtsauffassung nicht nur vor bzw. bei Erlass des Versorgungsbescheids bestanden hatte, sondern dass diese Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger wiederholt auch kundgetan worden war. Sofern sich der KVBW nunmehr um eine Relativierung bemüht, es habe sich allenfalls um unverbindliche, vorläufige Rechtsauskünfte gehandelt, man sei noch in der Phase der Abklärung der Rechtsauffassung mit dem Innenministerium gewesen, vermochte das Gericht jedenfalls nicht davon überzeugt zu werden, dass eine solche unverbindliche, vorläufige Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger hinreichend deutlich als solche zum Ausdruck gebracht worden ist. |
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| Herr B.2 gab zwar an, dass im März 2006 zur Frage des § 59 BeamtVG und des VGH-Beschlusses vom September 2004 noch keine abschließende Rechtsauffassung bestanden habe, vielmehr mit dem Innenministerium noch abgeklärt werden sollte, welche Schlüsse aus dem VGH-Beschluss für den vorliegenden Fall zu ziehen seien. Gleichzeitig gab er aber auch an, dass am 27.03.2006 eine vorläufige Auffassung des KVBW, also eine differenzierte Beurteilung nach Amts- und Ruhestandszeiten dargelegt worden sei. Am 30.03.2006 habe es zwar eine Besprechung mit dem Innenministerium gegeben, das Innenministerium habe aber - seiner Erinnerung nach - keine vorläufige Einschätzung abgegeben. Dies erscheint dem Gericht durchaus plausibel, denn hätte das Innenministerium bereits damals eine anderweitige Rechtsauffassung artikuliert, wäre davon auszugehen, dass sich ein entsprechender Vermerk bei den Akten befinden würde und zudem eine diesbezügliche Information des Klägers erfolgt wäre, was aber nicht der Fall war. Weiter wäre dann aber auch nicht das Schreiben von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 nachvollziehbar, in welchem unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 21.11.2006 und die Erörterung vom 30.03.2006 lediglich die Erläuterung dieser Rechtsfolgen durch den KVBW angeführt wird, von einer abweichend artikulierten Rechtsauffassung des Innenministeriums in dem Schreiben hingegen nicht die Rede ist. Dass eine solche abweichende Meinung seitens des Innenministeriums auch nicht am 24.11.2006 geäußert wurde, folgt für die Kammer insbesondere aus der Aussage von Herrn B.2, für ihn sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das Innenministerium sich erst mit Schreiben vom 19.12.2006 endgültig geäußert habe. Auf weitere Befragung gab Herr B.2 schließlich an, dass man das Schreiben vom 27.11.2006 schon so auslegen könne, dass der KVBW damals eine bestimmte Meinung gehabt habe, wenngleich diese Aussage sofort dadurch relativiert wurde, dass man für andere Meinungen offen gewesen sei. Dies allerdings steht in massivem Widerspruch zu dem aktenkundigen Disput zwischen KVBW und Innenministerium in der Zeit ab 21.11.2006, spätestens jedoch ab 27.11.2006 bis 15.05.2007. |
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| Die Kammer ist unter Würdigung der vorgenannten Umstände und auch unter Berücksichtigung der äußerst vorsichtig formulierten Aussagen von Herrn B.2 der Überzeugung, dass seitens des KVBW die Rechtsauffassung bestand, hinsichtlich der Folgen des § 59 BeamtVG den Versorgungsanspruch des Klägers für die jeweiligen Ruhestandsverhältnisse einer differenzierten Betrachtung unterziehen zu müssen. |
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| Selbst die Zeugenaussage von Herrn B.1 bestärkt die Kammer in dieser Überzeugung. So räumte Herr B.1 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ein, dass nach seiner (damaligen) Rechtsauffassung mit jeder Amtszeit ein separater Versorgungsanspruch bestehe und der Kläger Versorgungsansprüche behalten hatte, soweit diese in Amtszeiten erworben wurden, in denen er sich straffrei verhalten hatte. |
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| Die Kammer ist zudem zur Überzeugung gelangt, dass diese Rechtsauffassung der Handelnden des KVBW gegenüber dem Kläger auch kundgetan wurde, dass dieser - jedenfalls was einen Versorgungsanspruch an sich anbelangt - nicht davon ausgehen musste, dass es sich hierbei um im Grundsatz noch fragliche Rechtsauskünfte handelt. Hierfür spricht nicht nur ein bezüglich der zu erwartenden strafrechtlichen Verurteilung fehlender klarer Hinweis in den Versorgungsauskünften vom 27.03.2006, sondern auch, dass es bei den Akten in der Zeit von 30.03.2006 bis 19.12.2006 keine substantiellen Hinweise auf die vom KVBW nunmehr vertretene (zutreffende) Rechtsauffassung gibt, oder dass diese gar dem Kläger (damals) in irgend einer Weise bekannt gegeben worden wäre. |
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| Hinzu kommt aber auch das zwischen dem Kläger und Herrn B.1 am 21.11.2006 geführte Gespräch. Das Gespräch fand nach Verkündung des Strafurteils, während der laufenden Revisionsfrist statt. Zeitlich zusammenhängend mit diesem Gespräch - andere Gespräche mit dem Kläger soll es anscheinend bis Mai 2007 nicht gegeben haben - wurden nach Aktenlage erhebliche Aktivitäten in Gang gesetzt. So wurde in der Sache noch am 21.11.2006 zwischen Herrn B.1 (so Herr B.2) und Herrn M. vom Innenministerium telefoniert. Bereits am 24.11.2006 kam es zu einem Gesprächstermin zwischen Vertretern des KVBW und des Innenministeriums. Am 27.11.2006 wandte sich der KVBW schriftsätzlich an das Innenministerium, welches am 19.12.2006 antwortete. Ob es in dieser Zeit weitere Korrespondenz zwischen dem KVBW und dem Innenministerium gegeben hat, ist nicht feststellbar. Solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Seitens des Klägers wurde noch am 21.11.2006 mit seinem Strafverteidiger telefoniert, der ebenfalls am 21.11.2006 ein Schreiben an den Kläger verfasste, in welchem er das mit dem Kläger telefonisch Besprochene wiedergab. Hiernach habe der Kläger seinem Strafverteidiger mitgeteilt, dass er seitens des KVBW die Auskunft eines bloßen Zurückfallens der Versorgungsbezüge erhalten habe. U.a. deshalb habe der Kläger sich entschlossen, kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil einzulegen. Am 22.11.2006 wurden von der Stadtverwaltung der Beklagten schließlich die Unterlagen des Klägers zur Berechnung der Versorgungsbezüge an den KVBW übersandt. |
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| Das Telefongespräch vom 21.11.2006 war daher von erheblicher Bedeutung. Herr B.1 offenbarte insoweit allerdings ein auffallend schlechtes Erinnerungsvermögen. Im Gegensatz hierzu steht die klare klägerische Erinnerung, von Herrn B.1 die Auskunft eines bloßen Zurückfallens der Versorgungsbezüge erhalten zu haben, was dem Gericht unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes durchaus plausibel erscheint. Dass Herr B.1 sich nur sehr schlecht an ein am 21.11.2006 geführtes Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte, sich insbesondere nicht einmal mehr erinnern konnte, ob über die versorgungsrechtliche Konsequenz des Strafurteils gesprochen wurde, dies vielmehr nur für möglich hielt, stößt trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit auf erhebliche Zweifel der Kammer. Herr B.1 war Leiter der Beamtenversorgungsabteilung des KVBW. In schwierigeren Fällen - so seine Angaben - seien die Versorgungsbescheide auf seine Anweisung ergangen. Einfache Fälle habe er nicht zu Gesicht bekommen. Mit dem Fall des Klägers sei er befasst gewesen. Während der vier Jahre seiner Amtszeit habe es vielleicht 30 Fälle ähnlichen Schwierigkeitsgrades gegeben. Der Fall des Klägers sei allerdings deshalb einzigartig gewesen, weil er in den Ruhestand getreten sei und gleichzeitig noch ein Strafurteil ausgestanden habe. |
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| Berücksichtigt man diese geringe Fallzahl, den Umstand, dass es anscheinend das erste Mal war, dass die Frage der Differenzierung der Versorgung nach Amtszeiten im Blick auf § 59 BeamtVG eine Rolle gespielt hat, der Fall des Klägers wegen seines Eintritts in den Ruhestand vor Erlass des Strafurteils sogar einzigartig war und zudem - erkennbare - Brisanz hatte, ist ein derart schlechtes Erinnerungsvermögen von Herrn B.1, der nach Aktenlage bereits in den 1980er Jahren Versorgungsauskünfte an den Kläger erteilt hatte (vgl. Akten S. 54, 68), nicht überzeugend. Erst recht ist schwer nachzuvollziehen, dass über das Gespräch vom 21.11.2006 kein Vermerk gefertigt worden sein soll, insbesondere auch nicht nachträglich gerade im Blick auf die mit dem Innenministerium am 21.11.2006 und am 24.11.2006 geführten Gespräche sowie den nachfolgenden Schriftverkehr. Sofern Herr B.1 bezüglich des Hinweises im Bescheid vom 07.12.2006 mit seinen Untergebenen zwar darüber gesprochen haben will, welche Vorbehalte in den Bescheid aufzunehmen seien, nähere Einzelheiten aber nicht zu erinnern vermochte, sich an anderer Stelle aber darauf berief, dass der Vorbehalt mit Sicherheit die gesamten Versorgungsbezüge umfasst habe und dies mit den „unklaren“ Auswirkungen des VGH - Beschlusses zu erklären versuchte, vermochten auch diese Angaben die Kammer nicht zu überzeugen. Denn in der von Herrn B.1 an seine Mitarbeiter gesandten E-Mail vom 22.12.2006 (welche sich erstaunlicher Weise nur in der vom KVBW bereits im Jahr 2007 dem Gericht vorgelegten Akte, nicht aber in der im vorliegenden Verfahren vom Gericht erbetenen - nochmals vollständig ausgedruckten - Akte befindet), ist unter anderem folgendes ausgeführt: |
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| „Der KVBW hält trotz zwischenzeitlicher Einwendungen des IM an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass X. auf jeden Fall am 01.01.1992 und am 01.01.2000 in den Ruhestand getreten ist und diese Ansprüche durch das Urteil des LG nicht untergehen. Diese Auffassung haben inzwischen auch Herr Bank und Herr Sch. bestätigt“. |
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| Dieses uneingeschränkte, ohne Nennung eines Vorbehalts, einer Vorläufigkeit oder etwaiger Zweifel formulierte E-Mail lässt sich schwer in Einklang bringen mit dem jetzigen Vorbringen von Herrn B.1. Hinzu kommen aber auch die weiteren Ausführungen von Herrn B.1 in der E-Mail vom 22.12.2006. Hier führte er folgendes aus: |
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| „3. Unabhängig hiervon wird insbesondere aus fiskalischen Gründen noch im Jahr 2006 die Nachversicherung für die Zeit vom 2.1.1992 bis 13.10.2006 durchgeführt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Nachversicherung für die Zeit vom 2.1.1992 bis 01.01.2000 problemlos wieder aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden kann, wenn der Versorgungsanspruch ab 2.1.2000 endgültig festgestellt wird. Ggf. ist der DRV Bund gegenüber ein entsprechender Hinweis bzw. Vorbehalt auszusprechen. Über die Durchführung der NV wird zunächst nur die DRV Bund informiert, die Information von X. erfolgt erst mit der Aufhebung des bisherigen Versorgungsbescheides bzw. der Festsetzung der Versorgung 1992/2000. Damit dürfte auch das Risiko entfallen, dass X. Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die einer Aufhebung der NV entgegenstehen würden. |
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| 4. Wegen des weiteren Vorgehens ( Bescheidaufhebung, Versorgungsfestsetzung usw. ) werden die notwendigen Entscheidungen Anfang Januar getroffen.“ |
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| Ungeachtet der Richtigkeit der dort geäußerten Rechtsauffassung zur Möglichkeit einer Rückgängigmachung einer ggf. vorbehaltlich erfolgten Nachversicherung für die Zeit von 02.01.1992 bis 01.01.2000 zeigt das Vorgehen, dass seitens Herrn B.1 davon ausgegangen wurde, dass der Kläger zwar Ansprüche aus einer Dienstzeit ab 01.01.2000, möglicherweise schon ab 01.01.1992 verloren hat, für vorangegangene Zeiträume aber Versorgungsansprüche bestehen geblieben sind. Deshalb sollte „aus fiskalischen Gründen“ noch im Jahr 2006 eine Nachversicherung nur für die Zeit ab 02.01.1992 vorgenommen werden. Hätte zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem Kläger am 21.11.2006 und des Erlasses des Bescheids am 07.12.2006 aber seitens des KVBW eine - gegenüber dem Kläger auch artikulierte - in Erwägung gezogene Möglichkeit eines vollständigen Verlustes der Versorgungsansprüche bestanden, so ist nicht nachvollziehbar, dass gerade im Blick auf die angeführten fiskalischen Gründe eine (vorbehaltliche) Nachversicherung nur für die Zeit ab 1992, nicht aber für die gesamten Dienstzeiten des Klägers, also ab dem Jahr 1959 erfolgen sollte. Soweit der Zeuge B.1 sich noch dahingehend einließ, dass man nach Erlass des Bescheids möglicherweise in die Diskussion habe eintreten wollen, ob ein Teil der Versorgungsbezüge bestehen bleibe, vermag dies unter Berücksichtigung der vom KVBW selbst ins Feld geführten fiskalischen Interessen, nicht zuletzt aber angesichts des klaren Schreibens von Herrn B.2 an das Innenministerium vom 27.11.2006 die Kammer nicht zu überzeugen. |
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| Nichts anderes ergibt sich aus der Zeugenaussage von Frau S. Sie war erkennbar bestrebt, ihre persönlichen Kenntnisse über die Vorgänge als sehr gering und sich selbst als bloß ausführendes Organ darzustellen. Dagegen spricht allerdings bereits, dass die an sie gesandten Versorgungsunterlagen des Klägers von ihr selbst mit den Vermerken „Urteil da? Amtszeiten im Bescheid aufteilen?“ versehen wurden. Schon hieraus ergibt sich, dass auch sie sich Gedanken über die Thematik des Falles gemacht hat und nicht nur ein rein ausführendes Organ war. Hierfür spricht auch die auf dem Arbeitsblatt zur Fertigung des Bescheids vom 07.12.2006 verfügte Erläuterung der Wiedervorlage „01/07 Urteil Aberkennung VB - Rechtskraft?“. Gleiches gilt schließlich im Blick auf die von ihr anscheinend erst am 18.12.2006 vorgenommene Internetrecherche zur Frage der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung. Ungeachtet dessen, dass wegen der zum Januar 2007 verfügten Wiedervorlage der Akte eine solche Recherche zu diesem Zeitpunkt nicht ganz nachvollziehbar ist, wird hierdurch doch auch ersichtlich, dass sie in dem Fall, der - wie sie einräumte - ein besonderer Fall war, in besonderer Weise tätig geworden ist. Hinzu kommt, dass auch sie im Verteiler der E-Mail von Herrn B.1 vom 22.12.2006 war und damit über die Thematik auf dem Laufenden gehalten wurde. Unter Berücksichtigung all dessen erscheint auch ihr partiell schlechtes Erinnerungsvermögen schwer nachvollziehbar. |
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| Allerdings vermochte die Kammer nicht hinreichend sicher festzustellen, dass es vor Erlass des Bescheids zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und Frau S. gekommen ist mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt. Der Kläger behauptet, Frau S. habe ihm gegenüber vor Erlass des Bescheids telefonisch geäußert, dass eine differenzierte Betrachtung der Versorgung nach Vorlage des vollständigen Strafurteils erfolgen werde. Frau S. gab insoweit an, sich nicht an ein Gespräch mit dem Kläger zu erinnern. Ein Vermerk über dieses Gespräch ist nicht aktenkundig. Die Behauptung des Klägers erscheint zwar durchaus plausibel, zumal die Kammer im Blick auf das schlechte Erinnerungsvermögen von Frau S. Zweifel hat. Allerdings vermag die Kammer ein Gespräch mit Frau S. nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger im Gegensatz zum Gespräch und Inhalt des Gespräches mit Herrn B.1 ein solches mit Frau S. nicht nur datumsmäßig, sondern auch inhaltlich nicht präzise wiedergeben konnte, nicht festzustellen. So räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar selbst ein, nicht einmal sicher zu sein, ob er bei dem mit Frau S. geführten Gespräch diese über den Erlass des Strafurteils informiert habe. Zwar hatte Frau S. am 24.11.2006 und damit nach Rechtskraft des Strafurteils, aber vor Erlass des Versorgungsbescheids telefonischen Kontakt mit Frau G. von der Stadtverwaltung der Beklagten. Hierbei ging es - so der entsprechende Aktenvermerk - allerdings nur um die für Oktober 2006 gleichzeitig bewilligten Beamten- und Versorgungsbezüge. Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise hierbei eine entsprechende Aussage gemacht worden wäre, bestehen hingegen nicht. |
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| Ungeachtet eines nicht festzustellenden Gespräches des Klägers mit Frau S. ist die Kammer aber aufgrund der übrigen, oben genannten zahlreichen Umstände, insbesondere der dem Kläger am 27.03.2006 gegeben Auskünfte, der Gespräche mit den Herren B.2 am 27.03.2006 und B.1 am 21.11.2006 sowie der fehlenden aktenkundigen gegenteiligen Verlautbarungen des KVBW gegenüber dem Kläger gleichwohl der Überzeugung, dass der Kläger seitens des KVBW die Auskunft erhalten hat, dass er eine Versorgung jedenfalls aufgrund früher begründeter Ruhestandsverhältnisse, die anhand des Strafurteils noch zu ermitteln wären, erhalten werde. Darauf, dass es sich bei diesen Auskünften schon formalrechtlich um keine wirksamen Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 LVwVfG gehandelt hat, die zudem auch gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam gewesen wären, kommt es für die Frage einer Vertrauensbildung nicht an. Entscheidend sind vielmehr allein die dem Kläger seitens der Handelnden des KVBW gegebenen Auskünfte. |
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| Unter Beachtung dieser Auskünfte war der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006 und auch der dortige Hinweis aus Sicht des Klägers dann aber so zu verstehen, dass er mit Rechtskraft des Strafurteils nicht gänzlich einer Versorgung verlustig gehen wird, vielmehr unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der abgeurteilten Straftaten auf früher begründete Ruhestandsverhältnisse zurückfallen wird, mit der Folge einer (bloßen) Reduzierung der Versorgung. Hierfür ist insbesondere auch § 131 LBG in den Blick zu nehmen. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er 1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder 3. das dreiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat. |
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| Der Kläger wurde - wie dargelegt - vom damaligen Landrat des Z. mit der rechtlichen Begründung der Vollendung des 63. Lebensjahres, mithin auf Grundlage von |
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| § 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, das Ruhestandsverhältnis also statusrechtlich gestützt auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG begründet. Statusrechtlich begründet waren zu diesem Zeitpunkt aber bereits Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG. Berücksichtigt man nun die vorgenannte, gegenüber dem Kläger auch zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des KVBW, so lässt sich der Bescheid aus Sicht des Klägers ohne weiteres dahingehend verstehen, dass der Hinweis sich nur auf das nach Nr. 3 des § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG begründete Ruhestandsverhältnis bezieht, nicht jedoch auf die statusrechtlich bereits begründeten Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBG. Dies kann insbesondere auch aus der Formulierung des Hinweises geschlossen werden, in der ausdrücklich eine Verknüpfung des Versorgungsanspruches mit der Zurruhesetzungsverfügung des Landrats vom 04.10.2006, also dem Ruhestandsverhältnis nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG vorgenommen wird: „Der aufdieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. (…); die Zahlung dieser Versorgung (...)“. Ein etwa gegebener Versorgungsanspruch aus bereits zuvor begründeten Ruhestandsverhältnissen nach den § 131 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBG wird bei diesem Verständnis des Hinweises vom dortigen Vorbehalt damit nicht erfasst. |
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| Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Beklagten, mit dem Bescheid vom 07.12.2006 hätte nur für eine Übergangszeit eine Regelung getroffen werden sollen. Denn solches trifft im Blick auf eine Versorgung auf Grundlage einer Dienstzeit bis 13.10.2006/B3 ohne weiteres zu. Sofern das Vorbringen allerdings so zu verstehen sein soll, dass jeglicher Versorgungsanspruch gemeint sein sollte, steht dem - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, bereits der - maßgebliche - Empfängerhorizont des Klägers entgegen. Im Übrigen vermag ein Vorbringen zu einer von der Beklagten angeblich vollumfänglich gewollten Übergangsregelung angesichts des zeitnah zu erwartenden schriftlich abgefassten Strafurteils, der - bei ohne weiteres möglicher Eigeninitiative - auch zeitnah zu erhaltenden Klarheit über die Frage einer Rechtskraft des Strafurteils, der - aus dem Umstand mehrerer Gespräche zwischen dem KVBW und dem Innenministerium ersichtlichen - erheblichen Brisanz des Falles und schließlich auch der Möglichkeit einer bloßen Abschlagszahlung an den Kläger nicht zu überzeugen. |
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| Nach alledem kann beim Kläger grundsätzlich von einem Vertrauen - im vorgenannten reduzierten Umfang - in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 für den Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007 ausgegangen werden. |
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| cc) Gleichwohl ist im vorliegenden Fall das - partielle - Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 in Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig. |
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| Die Kammer hat allerdings keine Veranlassung, am klägerischen Vorbringen zu zweifeln, er habe das Geld für seine Lebenshaltung ausgegeben, mithin verbraucht, was regelmäßig zur Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens führt (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG). Dem Kläger sind für den Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007 Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 4.832,99 EUR ausgezahlt worden. Die Versorgungsbezüge sind ab November 2006 an die Stelle der deutlich höheren Besoldungsbezüge getreten, die sich bis Ende Oktober 2006 auf 6.447,02 EUR beliefen. Der Kläger hat im Rahmen der vorgelegten Vermögens- und Finanzübersicht zum 31.05.2007 laufende Unterhaltsverbindlichkeiten in Höhe von ca. 1.800 EUR angeführt. Weiter wurden Zins- und Tilgungsleistungen für sein Anwesen in H. - B. in Höhe von knapp 1.300 EUR genannt sowie Betriebs- und Unterhaltungsaufwendungen hierfür in Höhe von monatlich 350 EUR. Zudem wurden monatliche Verluste bezüglich zweier Wohnungen in Höhe von insgesamt 500 EUR geltend gemacht. Auch wurden Verbindlichkeiten in der Größenordnung von 20.000 EUR angeführt, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Vorbringens erheblicher monatlicher Belastungen, die noch nicht einmal die alltäglichen Lebenshaltungskosten mit umfassen, zu zweifeln. Auf die Frage, ob der Kläger verwertbares Vermögen hat bzw. hatte kommt es nicht an, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum (November 2006 bis Mai 2007) von verwertbarem Vermögen gelebt hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Verbrauch der Versorgungsbezüge Schuldenabbau betrieben hätte, mithin eigene Aufwendungen erspart hat. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesem Zeitraum von Dritten gelebt oder mit den gewährten Versorgungsbezügen Güter erworben hätte, die noch vorhanden sind. |
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| Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Ausnahmefall von der Regelvermutung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers wegen verbrauchter Versorgungsbezüge gegeben (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG). Dies beruht darauf, dass im Strafverfahren der Umstand eines vollständigen Verlustes der Versorgungsbezüge des Klägers massiv zugunsten des Klägers Berücksichtigung fand. So wurde im Strafurteil des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, dass ein „weiterer, ganz erheblicher und wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt“ zu Gunsten des Angeklagten die Tatsache sei, dass er aufgrund der gegen ihn ergangenen Verurteilung seiner Pensionsansprüche verlustig gehe (Urteilsabschrift Seite 20). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung fand dieser Umstand bei der „äußerst straffen“ Strafzusammenführung der Einzelstrafen von insgesamt 70 Monaten und 350 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (nur) einem Jahr und 10 Monaten erneut Bedeutung (Urteilsabschrift Seite 21). Offenbleiben kann, ob im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landgerichts von einem gänzlichen Verlust der Versorgungsbezüge die Rede war. Denn jedenfalls im Strafurteil wurde dem Umstand des gänzlichen Verlustes der Versorgungsbezüge eine erhebliche (strafmindernde) Bedeutung zugemessen. Hiervon erlangte der Kläger jedenfalls spätestens mit Erhalt des Strafurteils am 09.12.2006 auch Kenntnis. Seinen Angaben zufolge will der Kläger den Versorgungsbescheid zwar vor dem vollständig abgefassten Strafurteil erhalten haben, sein Vorbringen als wahr unterstellt, sind ihm beide Entscheidungen gleichwohl nahezu zeitgleich zugegangen. Ein Vertrauen des Klägers konnte sich daher allenfalls sehr kurz, jedoch nicht über einen längeren Zeitraum hinreichend schützenswert entwickeln. Die Schutzwürdigkeit der bisherigen Annahme des Klägers, er werde zumindest einen Teil der Versorgungsansprüche behalten, hat daher im Rahmen der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG vorzunehmenden Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse zurückzutreten. Hinzu kommt, dass es der Kläger nach Erhalt des Strafurteils selbst in der Hand gehabt hat, durch dessen Vorlage beim KVBW - wie es ihm aufgegeben worden war - sich um eine Klärung der Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Bestehens eines Versorgungsanspruches zu bemühen. Auch wenn der KVBW bis zur Weisung des Innenministeriums am 15.05.2007 erkennbar bei seiner Rechtsauffassung geblieben ist und die Handelnden des KVBW den Kläger erst mit Aufhebung des bisherigen Versorgungsbescheids bzw. der „Festsetzung der Versorgung 1992/2000“ informieren wollten (so die E-Mail von Herrn B.1 vom 22.12.2006 an seine Mitarbeiter), hat der Aspekt der Untätigkeit des Klägers im Rahmen der Abwägung mit den öffentlichen Interessen zu seinen Ungunsten Berücksichtigung zu finden. |
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| Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht schließlich auch nicht im Blick auf eine vom Kläger möglicherweise getroffene Vermögensdisposition, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative LVwVfG). Selbst wenn die unterbliebene Revisionseinlegung gegen das Strafurteil des Landgerichts H. als Vermögensdisposition angesehen werden sollte, weil die Rechtskraft des Strafurteils durch ein Revisionsverfahren hinausgezögert worden wäre und der Kläger damit noch über Monate hinweg (rechtmäßig) Versorgungsbezüge in der mit Bescheid vom 07.12.2006 festgesetzten Höhe hätte erhalten können, wäre dies nicht schutzwürdig. Denn eine solche Vermögensdisposition hätte erkennbar nicht auf dem erst am 07.12.2006 erlassenen Bescheid, sondern auf den dem Kläger seitens des KVBW bis zum 21.11.2006 gegebenen Auskünften beruht. Bei einer zeitlich vor Erlass des Bescheids getroffenen Vermögensdisposition handelt es sich aber nicht um eine geschützte Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C16/05 - ). |
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| Nach alledem kann sich der Kläger im Blick auf die Rücknahme des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen für den Zeitraum der ausgezahlten und von ihm verbrauchten Versorgungsbezüge (24.11.2006 bis 31.05.2007) berufen. |
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| dd) Erst recht für den nachfolgenden Zeitraum, also ab dem 01.06.2007, kann sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dies folgt bereits aus vorgenannten Erwägungen. Zudem ist die Regelvermutung der Schutzwürdigkeit für diesen Zeitraum schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger ab Juni 2007 keine Versorgungsleistungen mehr erhalten hat, also auch kein Verbrauch der Bezüge erfolgt ist. Hinzu kommt weiter, dass der Kläger spätestens mit Erlass des ersten Rücknahmebescheids am 16.05.2007 darüber im Bilde war, dass die ursprünglich vertretene Rechtsauffassung des KVBW nun nicht mehr aufrecht erhalten wird. Und letztlich überwiegt hier das fiskalische Interesse daran, keine rechtswidrigen Leistungen zu gewähren, das Interesse des Klägers am Erhalt solcher Leistungen. |
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| Nach alledem steht ein schutzwürdiges Vertrauen in den Versorgungsbezüge bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006 dessen Rücknahme sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft nicht entgegen. |
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| c) Auch in zeitlicher Hinsicht war die Beklagte berechtigt, den Versorgungsbescheid zurückzunehmen. Insbesondere steht einer Rücknahme nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG entgegen. Hiernach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Erhalts der Kenntnis der Tatsachen durch die Behörde, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - gehört zur Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, in erster Linie die Kenntnis des Rechtsanwendungsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Rechtsanwendungsfehler ein „Tatsachenirrtum“ oder ein „Rechtsirrtum“ war. Die Fristgebundenheit der Rücknahme erfasst jeden Rechtsanwendungsfehler. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 49 Rn. 20 b). Unter Berücksichtigung dessen ist im vorliegenden Fall die Jahresfrist für den am 06.05.2008 erlassenen streitgegenständlichen Bescheid ohne weiteres eingehalten. Dabei kann offenblieben, ob es insoweit auf die im Rahmen der Anhörung gefertigte Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2008 bzw. die zum 30.04.2008 ergänzte Vermögens- und Finanzübersicht zum 31.05.2007 ankommt oder auf die Weisung des Innenministeriums mit Schreiben vom 15.05.2007 oder möglicherweise schon auf den 19.12.2006, dem Zeitpunkt, zudem der KVBW das vollständig abgefasste Strafurteil erhalten hat. Selbst wenn auf diesen frühen Zeitpunkt abzustellen wäre, wäre die Jahresfrist gewahrt. Denn erst mit Erlass des Urteils der Kammer vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 -, mit welchem der (erste) Rücknahmebescheid vom 16.05.2007 aufgehoben wurde, erlangte die Beklagte Kenntnis von der Ermessensfehlerhaftigkeit dieser binnen Jahresfrist getroffenen Entscheidung mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist neu zu laufen begonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79/88 - ). |
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| Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 07.12.2006 vor. |
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| d) Die vom KVBW angestellten Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 06.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. |
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| Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, 2 - 4 LVwVfG ist, dass der rechtswidrige Bescheid mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Der zur Entscheidung berufenen Behörde (vgl. § 48 Abs. 5 LVwVfG) ist also ein Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Der KVBW hat bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids das ihm eingeräumte Ermessen gesehen und auch fehlerfrei ausgeübt. Die von ihm angestellten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die finanziellen Folgen des Verlustes der Versorgungsbezüge, auch für die Vergangenheit, wurden berücksichtigt, ebenso die nur teilweise Kompensation dieser Folgen durch die Nachversicherung bei der DRV. Zwar ging der KVBW bei seiner Entscheidung von einem fehlenden Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 aus. Dies begegnet, obwohl dem Kläger partiell ein solches Vertrauen zuzusprechen war, hier aber deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil das Vertrauen des Klägers - wie dargelegt - jedenfalls nicht schutzwürdig war. Der KVBW hat sich aber auch mit der Frage des Zeitpunkts der Rücknahme befasst und die Rücknahme ex tunc maßgeblich mit der gesetzlichen Folge des § 59 BeamtVG begründet. Auch dies begegnet keinen Bedenken. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch der bei der Ermessensentscheidung berücksichtigte Aspekt, der Kläger habe die Beklagte nicht über die Rechtskraft der Entscheidung informiert. Unstreitig hat der Kläger den KVBW nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (24.11.2006) diesen nicht über die Rechtskraft des Urteils informiert, auch hat er später das abgefasste Strafurteil nicht an den KVBW gesandt. Obwohl es gleichwohl möglich sein könnte, dass den Handelnden des KVBW am 07.12.2006 die Rechtskraft des Strafurteils bekannt war, konnte die Kammer solches jedoch nicht feststellen. Schließlich begegnet das ausgeübte Ermessen, soweit noch auf den Gesamtzusammenhang, aber auch den Hinweis bzw. Vorbehalt im Bescheid abstellt wird, keinen rechtliche Bedenken. |
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| Nach alledem ist Ziffer 1 des Bescheids vom 06.05.2008 des KVBW in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war insoweit abzuweisen. |
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| 2. Ziffer 3 des Bescheids des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 06.05.2008 und insoweit auch dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 sind allerdings zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. |
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| Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rückforderung der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von brutto 28.962,90 EUR ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. |
|
| Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt oder dann, wenn er ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach § 52 Abs. 2 S. 2 BeamtVG schließlich steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. |
|
| Der Kläger hat ohne Rechtsgrund die Versorgungsbezüge auch in dem (hier) relevanten Zeitraum von 01.12.2006 bis 31.05.2007 erhalten (siehe oben Ziffer 1). Allerdings kann er sich - jedenfalls partiell - auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn wie oben dargelegt, hat er zur Überzeugung der Kammer die ausgezahlten Versorgungsbezüge tatsächlich verbraucht. |
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| Soweit Bezüge auf Grundlage einer über eine ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und einer damaligen Besoldungsgruppe B2 hinausgehenden Versorgung gezahlt wurden, war der Kläger allerdings bösgläubig i. S. der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Ihm war nämlich aufgrund der seitens des KVBW gegeben Auskünfte sowie insbesondere des Hinweises im Bescheid, wie er ihn verstehen durfte (s.o.), positiv bekannt, dass er bei einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung von Amtszeiten, in denen Straftaten begangen wurden, verlieren wird. Spätestens mit Erhalt des vollständig abgefassten Strafurteils am 09.12.2006 war dem Kläger bekannt, dass er Versorgungsansprüche ab der zum 02.01.1992 begonnenen (weiteren) Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten verloren hatte, da die vom Landgericht abgeurteilten Straftaten auch in diese Zeit fielen (Tatzeiten von 1993 bis 2004). |
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| Der Kläger war hingegen gutgläubig, soweit Zahlungen in Höhe eines Ruhegehalts auf Grundlage einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und einer (damaligen) Besoldungsgruppe B 2 erfolgten. Denn wie dargelegt, hatte der Kläger vom KVBW die Auskunft erhalten, dass er jedenfalls (reduzierte) Versorgungsbezüge aus Ruhestandsverhältnissen, die nach Ablauf von Amtszeiten begründet wurden, in denen keine Straftaten begangen wurden, erhalten wird. Diese Gutgläubigkeit wurde auch nicht durch den Erhalt des Strafurteils, in welchem mehrfach von einem vollständigen Verlust der Versorgungsbezüge die Rede ist, erschüttert. Denn insoweit konnte der Kläger dem Bescheid vom 07.12.2006 unter Berücksichtigung der ihm seitens des KVBW gegebenen Auskünfte vertrauen. Dabei besteht auch kein Widerspruch dazu, dass das Vertrauen des Klägers (in eine reduzierte Versorgung) in Abwägung mit den öffentlichen Interessen - wie oben dargelegt - vorliegend nicht schutzwürdig ist, weshalb der die Versorgung bewilligende Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden konnte. Den im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG erfolgt eine Abwägung unter Berücksichtigung eines ggf. schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Klägers einerseits und andererseits des öffentlichen Interesses. Die Beurteilung einer Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Kläger im Rahmen des § 818 Abs. 3 und 4 BGB und § 819 Abs. 1 BGB beruht hingegen nicht auf einer Interessenabwägung, sondern auf der Bewertung aller Umstände, die für eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungen von Belang sind. Es kommt hier also nur auf den Erlass des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 an im Lichte dessen, wie dieser vom Kläger aufgrund der ihm gegebenen Auskünfte des KVBW zu verstehen war. Auch wenn dem Kläger die Widersprüchlichkeit zwischen Strafurteil und Versorgungsbescheid bewusst geworden sein musste, trägt dies allenfalls die Annahme möglicher Zweifel an der Richtigkeit der - aus Sicht des Klägers - mit Bescheid vom 07.12.2006 (auch) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des KVBW, nicht jedoch die Feststellung einer Bösgläubigkeit im obigen Sinne. Berücksichtigt man, dass der KVBW noch bis zur Weisung des Innenministeriums im Mai 2007 seine Rechtsauffassung beibehielt und setzte dieser den Kläger ganz bewusst nicht über den Disput mit dem Innenministerium in Kenntnis (vgl. hierzu ebenfalls die E-Mail von Herrn B.1 an seine Mitarbeiter vom 22.12.2006), lässt sich, da vom Kläger eine bessere Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen seiner strafrechtlichen Verurteilung als vom KVBW nicht erwartet werden kann, eine Bösgläubigkeit bis Mai 2007 - wie dargelegt jedenfalls in partieller Höhe der ausbezahlten Versorgungsbezüge - nicht feststellen. |
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| Im Rahmen des Rückzahlungsbegehrens der Beklagten ist diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass dieses nur in der Höhe der Differenz zwischen (hypothetischen) Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung einer bis zum 01.01.1992 bestehenden Dienstzeit sowie der damaligen Besoldungsgruppe B2 und der aufgrund des Bescheids vom 07.12.2006 tatsächlich bewilligten und gezahlten Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer bis zum 13.10.2006 bestehenden Dienstzeit sowie der Besoldungsgruppe B3 berechtigt ist. Infolge dessen war Ziffer 3 des Bescheids teilweise aufzuheben. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote folgt - ausgehend vom Streitwert - der Größenordnung des betragsmäßigen Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO). |
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