Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 39 Folgen der Entlassung
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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published on 20/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg
published on 20/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg
published on 20/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg
published on 26/10/2011 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat kein
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