Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Jan. 2013 - DL 13 S 2098/12

published on 22.01.2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Jan. 2013 - DL 13 S 2098/12
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2012 - DL 11 K 572/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine Beiladung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg kommt nicht in Betracht.
1. Allerdings ist in Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine Beiladung im gerichtlichen Verfahren nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossen. Das Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 343), das unter anderem das Landesdisziplinargesetz umfasst, enthält keine ausdrückliche Regelung der Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren. Soweit § 2 LDG die Verwaltungsgerichtsordnung für anwendbar erklärt, betrifft dies nur die Mitwirkung der Verwaltungsgerichte im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, § 2 LDG Rdnr. 4). Die Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung im gerichtlichen Verfahren folgt nach der Amtlichen Begründung (LT-Drs. 14/2996, S. 144) vielmehr aus dem Wegfall der bisherigen Verweisung auf die Strafprozessordnung in § 26 LDO und der Ermächtigungsvorschrift des § 187 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 14 AGVwGO Baden-Württemberg. Der Ausschluss einzelner Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wurde ausweislich der Amtlichen Begründung (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen. Demgegenüber bestimmt etwa § 3 BDG die lediglich entsprechende Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht im Bundesdisziplinargesetz etwas anderes geregelt ist oder soweit sie nicht zu den Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes in Widerspruch steht. Die Anwendbarkeit des § 65 VwGO im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz wird dabei verneint, weil das Disziplinarverfahren allein auf die disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen ausgerichtet ist (Urban/Wittkowski, BDG, § 3 Rdnr. 5, 10 m.w.N.). Im Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ist aber weder § 65 VwGO ausdrücklich von einer Anwendbarkeit ausgenommen, noch ist auch nur eine entsprechende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen. Damit geht das Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts aber grundsätzlich von der Anwendbarkeit des § 65 VwGO im gerichtlichen Verfahren aus.
2. Der Senat kann offen lassen, ob die Anwendbarkeit des § 65 VwGO gleichwohl als Ergebnis einer systematischen und an Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens orientierten Auslegung ausscheidet. Denn vorliegend sind weder die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO gegeben noch kommt eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht.
a) Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht das Ruhegehalt aberkannt hat. Ist dies der Fall, ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Die Beiträge hierzu werden gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI von der Beklagten getragen. Nach § 14 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) obliegt diesem die Durchführung der Nachversicherung nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch. Diese Verpflichtung des Kommunalen Versorgungsverbandes begründet, ebenso wie andere eventuelle Verpflichtungen des Kommunalen Versorgungsverbandes infolge des Disziplinarverfahrens, nicht die Notwendigkeit einer Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Es fehlt bereits an der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter einerseits und im Verhältnis beider Beteiligten zu dem Dritten, hier dem Kommunalen Versorgungsverband, andererseits (siehe dazu Schmitt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 65 Rdnr. 17). Zwischen Kläger und Beklagter ist streitig, ob dem Kläger das Ruhegehalt aberkannt werden durfte. Zwischen Kläger und Beklagter und dem Kommunalen Versorgungsverband geht es demgegenüber gegebenenfalls um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nachzuversichern.
b) Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Beizuladende zum Kläger oder zum Beklagten oder zu beiden oder gegebenenfalls auch nur zu dem Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern könnte, d.h., wenn ein in der Sache ergehendes Urteil zwar für den Dritten, dessen Beiladung in Frage steht, wenn er nicht beigeladen würde, keine Rechtswirkung im Sinne von § 121 VwGO hätte, gleichwohl seine Rechtsstellung aber unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der (faktischen) Präjudizialität des Urteils jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen würde (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 65 Rdnr. 9 m.w.N.).
Ist dem Kläger das Ruhegehalt abzuerkennen, hat dies seine Nachversicherung zur Folge. Rechte des Kommunalen Versorgungsverbands im Verhältnis zum Kläger werden durch diese Nachversicherungspflicht als Folge der Aberkennung des Ruhegehaltes aber nicht berührt. Denn nach § 9 Satz 1 und 2 GKV gewährt der Kommunale Versorgungsverband den Angehörigen, also auch dem Kläger (vgl. § 6 GKV) Leistungen im Namen des Mitglieds, also der Beklagten (vgl. § 4 GKV). Insoweit trifft er auch im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt dieses in Rechtsstreitigkeiten. Er ist damit insoweit gesetzlicher Vertreter der Beklagten; eine eigene Rechtsposition im Außenverhältnis zum Kläger, die berührt sein könnte, kommt dem Kommunalen Versorgungsverband damit von vornherein nicht zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1969 - IV 281/68 -, ESVGH 21, 85).
Eine Berührung von rechtlichen Interessen des Kommunalen Versorgungsverbandes durch die Nachversicherungspflicht als Folge der Aberkennung des Ruhegehalts, kommt aber im Verhältnis zur Beklagten in Betracht. Nach § 16 Abs. 2 GKV sind dem Kommunalen Versorgungsverband, wenn er an Angehörige Leistungen gewährt, die er nicht zu tragen hat, diese vom Mitglied zu erstatten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Innenverhältnis zur Beklagten könnte sich der Kommunale Versorgungsverband u.U. auf den Standpunkt stellen, die Voraussetzungen für eine Nachversicherung lägen nicht vor, weil dem Kläger bereits das Ruhegehalt nicht hätte aberkannt werden dürfen, und Erstattung des geleisteten Nachversicherungsbeitrages verlangen.
10 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO wären somit gegeben (vgl. zu einer einfachen Beiladung des Kommunalen Versorgungsverbandes in einem beamtenrechtlichen Streitverfahren zwischen einem Kommunalbeamten und einer Kommune VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -, ESVGH 55, 122).
11 
Das Verwaltungsgericht hat aber ermessensfehlerfrei und mit Erwägungen, die der Senat teilt, von einer Beiladung abgesehen. Die - wenn überhaupt sehr beschränkte - Möglichkeit, durch die Beiladung des Kommunalen Versorgungsverbandes weitere Sachaufklärung zu erlangen, rechtfertigt allein die Beiladung nicht (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rdnr. 24). Die Beiladung erfolgt vielmehr zur Wahrung der Interessen des Beizuladenden oder zur Wahrung der Interessen der schon Beteiligten in Form der Rechtskrafterstreckung und zur Vermeidung von Verfahrensdoppelungen (vgl. Czybulka, a.a.O.). Ein solches Interesse besteht im Verhältnis des Klägers zum Kommunalen Versorgungsverband wie ausgeführt nicht. Im Verhältnis der Beklagten zum Kommunalen Versorgungsverband kommt ein solches Interesse zwar grundsätzlich in Betracht, die Beklagte hat sich aber gegen eine Beiladung ausgesprochen, so dass auf dieses Interesse nicht abgestellt werden kann. Zur Wahrung der Interessen des Kommunalen Versorgungsverbandes bedarf es ebenfalls keiner Beiladung. Dieser ist vom Kläger selbst mit Schreiben vom 14.06.2012 über die streitgegenständliche Disziplinarverfügung informiert worden. Der Kommunale Versorgungsverband hat daraufhin die Höhe des gegebenenfalls anfallenden Nachversicherungsbeitrages berechnet. Aus dem Umstand, dass der Kommunale Versorgungsverband trotz Kenntnis der erheblichen Höhe dieses möglichen Beitrags nicht von sich aus eine Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren angestrebt hat, lässt sich der Schluss ziehen, dass er in der Sache keine von der Beklagten abweichende Einschätzung vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht darauf abgestellt, dass eine Beiladung des Kommunalen Versorgungsverbandes (nur) zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da die Gerichtskosten streitwertunabhängig sind (Nr. 500 der Anlage zu § 22 AGVwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 14.09.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet. Die Berufung des Beige
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.

(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.

(3) (weggefallen)

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.