Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15

published on 06.06.2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Hinblick auf seine fünf Kinder im Jahr 2009 nicht amtsangemessen war.
Der ... geborene Kläger ist Richter am Verwaltungsgericht ... in der Besoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat fünf ..., ..., ..., ... bzw. ... geborene Kinder, für die er 2009 Kindergeld erhielt. Seine Ehefrau ist ... und hat ... Einkommen.
Nach der Mitteilung 1/09 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) setzten sich die Bruttobezüge des Klägers im Januar 2009 wie folgt zusammen: Grundgehalt 5.200,35 EUR, Familienzuschlag Ehegattin 116,14 EUR, Familienzuschlag Kinder an laufenden Bezügen 1.122,27 EUR und an einmaligen Bezügen 1.800,-- EUR (Nachzahlung Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder in Höhe von 50,-- EUR monatlich ab 01.01.2008, vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008, GBl. 2008, 432). Dieselben Bezüge - mit Ausnahme der einmaligen Bezüge - erhielt der Kläger laut Mitteilung 2/09 ab Februar 2009. Nach der Mitteilung 3/09 betrug das Grundgehalt ab Mai 2009 5.397,56 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 394,42 EUR; der Familienzuschlag Ehegattin betrug 119,62 EUR mit einmaligen Bezügen von 6,96 EUR, der Familienzuschlag Kinder betrug 1.156,47 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 67,40 EUR; hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR. Ab Juli 2009 (nach Erreichen der höchsten Besoldungsstufe) setzten sich die Bezüge nach der Mitteilung 4/09 aus dem Grundgehalt in Höhe von 5.610,16 EUR, dem Familienzuschlag Ehegattin in Höhe von 119,62 EUR sowie dem Familienzuschlag Kinder von 1.156,47 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Haushaltsjahr 2009 und beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Gerügt werde die zu geringe Erhöhung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine Kinder drei bis fünf. Die Berechnung von Mehrbeträgen durch die nunmehr getroffene gesetzliche Regelung orientiere sich an einem gewichteten Durchschnittsregelsatz, ausgehend von den Sätzen nach dem SGB II, dem sogenannten „Hartz IV“. Dies gehe fehl, denn der entsprechende Bedarf liege deutlich höher. Er verweise auf das zu „Hartz IV“ (damals) anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 4/09 -. Auch die familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine beiden älteren Kinder seien zu niedrig. Dies führe dazu, dass er in erheblichem Umfang gezwungen sei, Gehaltsbestandteile seines Grundgehalts für den Bedarf der Kinder einzusetzen. Der einkommensteuerrechtliche Familienleistungsausgleich könne dies bei weitem nicht ausgleichen. Insoweit werde er bei seiner Besoldung gegenüber einem vergleichbaren kinderlosen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt.
Mit Schreiben 28.12.2009 erklärte sich das LBV bereit, das Verfahren wegen höherer familienbezogener Gehaltsbestandsteile für dritte und weitere Kinder ab dem 01.01.2009 auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 4/09 entschieden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009 wies das LBV den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Nichtzahlung von höherer als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung ab 01.01.2009 richtete. Aufgrund der strengen Gesetzesbindung in § 2 Abs. 1 und 2 BBesG bestehe nur ein Anspruch auf die gesetzlich zustehende Besoldung. Der laufende Bezügeanspruch sei erfüllt worden. Im Übrigen sei die vom Alimentationsprinzip gezogene Grenze noch nicht unterschritten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandsteilen für das erste und zweite Kind für die Zeit ab dem 01.01.2009 als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht sei in seinen Entscheidungen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 davon ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt amtsangemessen gewesen seien, dass aber der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden müsse. Der Gesetzgeber handle nicht verfassungswidrig, wenn er an der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern amtsangemessen seien, festhalte. Es liege auch keine gleichheitswidrige Behandlung vor. Im Übrigen erhalte der Kläger für den Unterhalt seiner Ehefrau und des ersten und zweiten Kindes familienbezogene Gehaltsbestandteile. Deshalb sei der Vergleich mit einem kinderlosen Kollegen nicht zutreffend. Es gebe auch keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen.
Am 01.02.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 hat das LBV den Widerspruch des Klägers vom 28.12.2009 im Hinblick auf die Zahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.2009 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem „Hartz IV“ betreffenden Verfahren 1 BvL 4/09 inzwischen mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden. Die darin ausgesprochene Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Neuregelung von Vorschriften des SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es sei vor dem Hintergrund von Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008 (GBl. 2008, 432), wonach der kinderbezogene Familienzuschlag erhöht worden sei und sich der Betrag für das dritte Kind und weitere Kinder ab 01.03.2009 auf 315,77 EUR bei Vollbeschäftigung belaufe, nicht erkennbar, dass die ab dem 01.01.2009 gezahlten familienbezogenen Gehaltsbestandteile nicht amtsangemessen wären, zumal auch der Bundesgesetzgeber ab dem 01.01.2009 das Kindergeld für das dritte Kind von 154,-- EUR auf 170,-- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von jeweils 179,-- EUR auf jeweils 195,-- EUR erhöht habe.
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Der Kläger hat seine Klage am 21.04.2010 in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 erweitert und die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht sowie in der Sache beantragt, erstens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe, und zweitens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe.
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Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Sie sei als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Das Nettoeinkommen des Klägers sei mit seinen sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Daher müsse das Gericht keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmache, sei die Zahl der Kinder eines Beamten von Bedeutung. Art. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen seien, beurteile sich nach dem Nettoeinkommen. Daher stehe es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 22.03.1990 ausgeführt, ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts lasse den von der Verfassung gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 bekräftigt und hinzugefügt, dass diese Berechnungsmethode nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen führe, was die dem Beamten zu gewährende Alimentation ausmache. Würden die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, so habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. An dieser „115 v.H.- Regel“ sei entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin festzuhalten. Der vom Kläger hiergegen angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 zum Betreuungsbedarf als notwendigem Bestandteil des familiären Existenzminimums könne die Regel schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er zeitlich vor dem Beschluss vom 24.11.1998 liege. Auch die Erwähnung der „Düsseldorfer Tabelle“ im Beschluss vom 22.03.1990 führe nicht zu dem vom Kläger vertretenen Ergebnis. Zum einen stelle das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss gerade die „115 v.H.-Regel“ auf. Zum zweiten werde die Düsseldorfer Tabelle vom Bundesverfassungsgericht nur beispielhaft erwähnt; daneben werde auf die Berechnungen des Statistischen Bundesamts abgestellt; und zum dritten habe sich die Berechnungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle seit dem Beschluss vom 22.03.1990 geändert. Der Kläger könne aber auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu „Hartz IV“ nichts für seine Ansicht herleiten. In diesem Urteil gehe es um das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), nicht aber um Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber müsse hier (bei der Ermittlung des Existenzminimums) alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Demgegenüber sei die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes. Daher könne das Urteil vom 09.02.2010 nicht auf die Beamtenalimentation übertragen werden. Abgesehen davon gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine jahrelange, gefestigte Rechtsprechung zur Beamtenalimentation nunmehr in Frage stellen wolle. Mithin bedürfe es auch der vom Kläger schriftlich beantragten Einholung einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht. Schließlich könne die Kammer nicht einmal ansatzweise erkennen, dass sich die allgemeine Ansicht darüber, was zum Bedarf eines Kindes gehöre, seit 1998 entscheidend gewandelt habe. Das Gericht sehe sich in seiner Auffassung auch durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 und des Senats vom 13.02.2007 bestätigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung sei auch für das Kalenderjahr 2009 festzustellen, dass der Unterhalt der beiden ersten Kinder des Klägers ganz überwiegend aus den familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu bestreiten sei; der Rest könne aus dem kinderbezogenen Familienzuschlag sowie aus dem Kindergeld bestritten werden. Im Hinblick auf die Kinder drei bis fünf sei es dem Kläger dagegen zwar nicht zuzumuten, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen. Das LBV habe aber entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 präzisiert habe, berechnet, dass die „115 v.H.- Grenze“ im Kalenderjahr 2009 nicht unterschritten worden sei, sondern die (Netto-)Besoldung um 33,29 EUR im Monat (399,43 EUR im Jahr) darüber gelegen habe. Der Kläger habe gegen die Berechnung selbst nichts eingewandt. Auch die Kammer halte die Berechnung für korrekt.
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Am 14.01.2011 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht greife zu kurz, wenn es meine, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach SGB II keine Auswirkungen auf die Alimentation der Beamten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung allgemeingültige Grundsätze zur Bemessung von Ansprüchen aus Grundrechten aufgestellt. Der Gesetzgeber habe danach die zur Bestimmung eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Diese Rechtsprechung sei übertragbar auf das grundrechtsähnliche Recht auf amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die erforderliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit seien nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie man sich auf die sogenannte „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts berufen könne, wenn vollkommen ungesichert sei, was überhaupt „100 v.H.“ seien. Des Weiteren ziehe er die Richtigkeit der „115-v.H.-Rechtsprechung“ in Zweifel. Wenn die Ausgangsüberlegung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes oder weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken, zutreffend sein solle, dann müssten die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile gewährleisten, dass der Beamte seinen Lebensstandard auch mit drei und mehr Kindern aufrecht erhalten könne. Es könne dabei nicht sein, dass es einem Beamten (Richter) der Besoldungsstufe R 1 zugemutet werde, mit denselben kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen auszukommen, wie sie möglicherweise für einen Beamten der Besoldungsstufe A 7 angemessen sein könnten. Verfassungsrechtlich werde ein unterschiedlicher Lebensstandard für die Bediensteten der beiden Besoldungsstufen vorausgesetzt. Um diesen Lebensstandard mit seiner Familie aufrecht zu erhalten, müssten zwangsläufig auch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das dritte und weitere Kinder unterschiedlich hoch sein. Dem werde die starre „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Ein weiteres Problem der (nach dieser Rechtsprechung vorzunehmenden) Berechnung der Mindestalimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern liege darin, dass danach das ausgezahlte Kindergeld in die Berechnung eingestellt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich beim ausbezahlten Kindergeld um eine vorweggenommene Steuererstattung. Es diene der von Verfassungs wegen gebotenen Freistellung des Existenzminimums des Kindes von steuerlicher Belastung. Ziehe man nun aber das ausbezahlte Kindergeld im Rahmen der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation mit heran, so sei seine Wirkung „verbraucht“. Die gebotene Freistellung könne nicht eintreten. Zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit dem Haushaltsmerkmal „Haushaltsnettoeinkommen: EUR 5000,-- bis EUR 7500,--“ und dem Haushaltstyp: „Paare mit 4 und mehr ledigen Kindern unter 18 Jahre“ höher als 600,-- EUR monatlich seien, sowie zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit den genannten Haushaltsmerkmalen um mindestens 200 v.H. höher seien, als in einer Familie des gleichen Haushaltstyps und einem Haushaltsmerkmal nach dem untersten Dezil des Haushaltsnettoeinkommens, sei jeweils eine amtliche Auskunft des Statistischen Bundesamts mit Hilfe der Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 einzuholen. Jedenfalls in den höheren Besoldungsstufen bleibe die Anwendung der „115-v.H.-Regel“ deutlich hinter den realen kinderbezogenen Ausgaben zurück. Das Verfahren sei auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Das sei auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 zur R-Besoldung erforderlich. Das Gericht habe darin mit einer nicht zu übersehenden Süffisanz darauf verwiesen, dass „nicht verfahrensgegenständlich (…) vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien“ sei. Wer mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertraut sei, könne diesen dezenten Hinweis nur so verstehen: „Wäre es - auch - darum gegangen, hätten wir anders entschieden!“, dies verbunden mit dem Hinweis an die Fachgerichtsbarkeit, doch bitte entsprechende Verfahren vorzulegen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2010 - 6 K 376/10 - zu ändern und
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1. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind, und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie
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2. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 könne keine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers entnommen werden, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile anhand der Vorgaben dieses Urteils zu ermitteln. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei qualitativ etwas völlig anderes als die amtsangemessene Alimentierung. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine falsche Ermittlung der Regelleistungen für Kinder im Jahr 2009 berufen. So habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 einen nachträglichen Ausgleich für Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht für notwendig erachtet. Für die amtsangemessene Alimentation von Beamten könne insoweit nichts anderes gelten. Die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24.11.1998 sei zwingend anzuwenden. Die in dessen Entscheidung vom 05.05.2015 zur R-Besoldung gestellten Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Besoldung seien erfüllt.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23.02.2007 00:00

Tenor Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 13/05- teilweise abgeändert und insgesamt wi
published on 13.02.2007 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.
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published on 22.03.2018 00:00

Tatbestand 1 Der 1960 geborene, verheiratete Kläger - ein Richter am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im baden-württembergischen Landesdienst - begehrt die Fest
published on 26.01.2018 00:00

Gründe 1 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 8. November 2017 bleibt ohne Erfolg. 2 a) Die
published on 08.11.2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihm im Kalenderjahr 2014 einen höheren Familienzuschlag zu zahlen. 2 Der Kläger ist Beamter des Beklagten und bekleidete das Amt eines Oberregierungsrates. 3 Am 11. November 2014 b
published on 12.09.2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckung
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
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Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
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Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
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Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
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Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
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Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
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Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 13/05- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2004 199,76 EUR, für das Jahr 2005 100,34 EUR und für das Jahr 2006 203,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,10 EUR seit dem 16. Februar 2005 und aus 203,56 EUR seit dem 23. Februar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 abgelehnt wurden; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, seit dem 01.10.1999 Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in der saarländischen Finanzverwaltung, verheiratet und Vater von drei am 10.01.1989 und 12.02.1990 (zwei) geborenen Kindern, beantragte mit Schreiben vom 26.11.2004 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 die nachträgliche Erhöhung des Familienzuschlages für das dritte Kind ab dem 01.01.2000.

Durch Bescheid vom 01.12.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages ab. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe einen Einzelfall ohne Bindungswirkung für ähnliche oder vergleichbare Fälle. Der Gesetzgeber habe mit besoldungsrechtlichen Regelungen sowie weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten berücksichtigt.

Den hiergegen am 22.12.2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2005 zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehe einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit drei Kindern ein höherer Familienzuschlag zu, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entspreche. Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass die Regelungen zum Familienausgleich dem Grunde nach nicht zu beanstanden seien. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts in § 2 Abs. 1 BBesG, der für die gesamte Beamtenbesoldung gelte, sei ein höherer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder nicht möglich.

Mit am 16.02.2005 eingegangener Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, nur nach den Besoldungsgesetzen abrechnen zu dürfen. Der vollstreckbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts komme indes dieselbe materielle Gesetzeskraft zu. Er sei daher durch Urteil zur Abrechnung und Zahlung anzuhalten. Der Beklagte übersehe bereits, dass der Regelsatz der Sozialhilfe zwischen 2000 (182,53 EUR) und 2004 (192,- EUR) moderat gestiegen sei. Es dürfe daher nicht einseitig auf marginale Verbesserungen, etwa beim Kindergeld, abgestellt werden. Unter Berücksichtigung des Regelsatzes Sozialhilfe (192,- EUR), eines Lernmittelzuschusses bei Sozialhilfe (5,27 EUR), der anteiligen Unterkunftskosten (180,- EUR gemäß anliegender Anlage), der Fahrkosten für die Schule (37,- EUR) sowie der Bekleidungsbeihilfe (23,86 EUR) ergebe sich abzüglich des Kindergeldes von 154,- EUR ein Betrag in Höhe von 284,13 EUR. Bei einer Erhöhung um 15 % ergebe sich ein Gesamtbedarf von 327,- EUR, der durch den Familienzuschlag für das dritte Kind von 228,30 EUR in Höhe von monatlich 99,- EUR nicht gedeckt werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nur die Berechnung einzelfallbezogen; der Grundsatz, dass die Alimentation eines Beamten einen ausreichenden Abstand zum Sozialhilfeniveau haben müsse, sei nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern tragendes Element einer amtsangemessenen Alimentation.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zu verpflichten, den Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und auszuzahlen, und zwar rückwirkend seit dem 1. Januar 2000,

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, das Bundesverfassungsgericht habe es dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch Teilhabe am allgemein gewährten Kindergeld oder durch steuerliche Lösungen zu erreichen oder alle diese Maßnahmen miteinander zu verbinden. Gegenwärtig seien kindbezogene Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kind erreiche. Der Gesetzgeber habe seit 1998 mehrfach das allgemeine Kindergeld sowie die kindbezogenen Besoldungsbestandteile erhöht und eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen. So sei die finanzielle Situation von Familien insbesondere durch eine dreimalige deutliche Erhöhung des Kindergeldes jeweils für erste und zweite Kinder verbessert worden, und zwar am 01.01.1999 von 112,48 EUR auf 127,82 EUR, zum 01.01.2000 auf 138,05 EUR und zum 01.01.2002 auf jetzt 154.- EUR. Zudem seien durch steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen, zuletzt mit dem Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform zum 01.01.2004, Beamtenfamilien mit Kindern, besonders Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlastet worden. Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien erhöht worden. Zusätzlich könnten ein neuer Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung jedes Kindes gewährt und ab 2002 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Weiterhin habe der Gesetzgeber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die kindbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder mehrmals entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erhöht. Durch Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 (BGBl. I, 2198) sei der Familienzuschlag nach Anlage V des BBesG bereits für die Zeit ab 01.01.1999 für die Jahre 1999 und 2000 pauschal und einheitlich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 102,26 EUR monatlich erhöht worden. In den Folgejahren seien die Beträge des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht worden, so durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786) für das Jahr 2001, durch das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702) ab 2002 sowie durch das BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I, 1798). Der Besoldungsgesetzgeber habe die einzelnen Erhöhungsregelungen zusammengeführt und für drei und weitere Kinder nunmehr einen einheitlichen Betrag ausgewiesen, der zuletzt zum 01.08.2004 erneut – jetzt auf 230,58 EUR - angehoben worden sei. Für die Erreichung des von der Verfassung gesetzten Ziels sei entscheidend, dass der Beamte wegen der größeren Kinderzahl finanziell nicht so eingeschränkt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von weniger als 1 % sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettobezahlung in Bezug auf den Richtwert von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung berücksichtigt, pauschalierte und von Besoldungsgruppen sowie individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen. Auch hätten sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegten Grundannahmen, etwa bezüglich der Durchschnittsmieten ab 2003 oder des pauschalen Kirchensteuerabzugs ab 2005 bei der Berechnung der Nettobezüge, zwischenzeitlich so verändert, so dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten.

Im Weiteren hat der Beklagte auf Anforderung des Verwaltungsgerichts Berechnungen von notwendigen Mehrbeträgen im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder für die Jahre 2004 und 2005 vorgelegt und hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Sonderzahlungen und der Unterkunftskosten nicht hätten erfüllt werden können.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.05.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für das dritte Kind familienbezogene Leistungen in Höhe von 165,85 EUR für das Jahr 2004 und in Höhe von 188,21 EUR für das Jahr 2005 zu gewähren. In den Gründen der Entscheidung heißt es, der Kläger habe für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 im Hinblick auf sein drittes Kind einen Anspruch auf Zahlung von höheren familienbezogenen Leistungen. Grundlage sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998. Danach hätten Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandsteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 zu C III 3 errechne, wenn der Gesetzgeber die als verfassungswidrig bezeichnete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Einklang gebracht habe. Dies sei nicht erfolgt. Diese Vollstreckungsanordnung habe sich nicht erledigt. Der Gesetzgeber habe bislang keine verfassungsgemäße Rechtslage geschaffen, die die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 mit drei gemäß § 40 Abs. 2 BBesG zu berücksichtigenden Kindern regele. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 sei bis 31.12.2001 für kinderreiche Beamte der Besoldungsgruppe A 14 keine verfassungskonforme Rechtslage geschaffen worden, auch nicht durch die Erhöhung des Familienzuschlags um je 200 DM für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gemäß Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999. Die seit 01.01.2002 in Kraft getretenen Anhebungen des Familienzuschlages reichten auch bei Berücksichtigung weiterer kinderbezogener Leistungen nicht zur Deckung des Mehrbedarfs für ein drittes Kind einer Beamtenfamilie der Besoldungsgruppe A 14 aus. Für die Besoldungsgruppe A 10 gelte gemäß den Berechnungen des Beklagten nichts anderes. Diese Unterschreitung werde auch nicht durch andere gesetzliche Vergünstigungen kompensiert. Während das monatliche Kindergeld für das zweite Kind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 220.- DM mehrfach, zuletzt auf 154.- EUR, erhöht worden sei, sei das Kindergeld für das dritte Kind von damals 300.- DM mit 154.- EUR seit 01.01.2002 nahezu gleich geblieben, so dass der Einkommensabstand zwischen Familien mit zwei und mit drei Kindern jedenfalls beim Kindergeld seit 1998 sogar verringert worden sei. Auch hätten steuerrechtliche Änderungen keinen Ausgleich für Beamtenfamilien mit drei Kindern geschaffen. Die zum 01.01.2002 erfolgte Erhöhung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag lasse wegen der gleichzeitig erfolgten Absenkung bzw. des Wegfalls des Ausbildungsfreibetrages keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Einkommenssituation erkennen und diene zudem nicht dem Ausgleich des Mehrbedarfs für drei und mehr Kindern, weil die Freibetragsregelungen auf alle berücksichtigungsfähigen Kindern Anwendung fänden. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sei auch nicht durch Änderung der Berechnungsgrundlagen obsolet geworden. Zwar gebe es seit 2003 wegen der in Bund und Ländern unterschiedlichen jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei aber von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen, welches nach den für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden könne. Soweit der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung seit 2004 nur noch in einem vierjährigen Turnus erscheine, könne zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten auf den Mietindex des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Unschädlich sei auch, dass der Mietindex seit 1999 nicht mehr zwischen alten und neuen Ländern unterscheide, da sich zwar die Ausgangsmieten, nicht aber die durchschnittlichen Mietsteigerungssätze in den alten und neuen Bundesländern wesentlich unterschieden. Es sei müßig, sich in einem lediglich der Umsetzung der Vollstreckungsanordnung dienenden Verfahren mit der Sinnhaftigkeit aller Berechnungsschritte des Bundesverfassungsgerichts zu befassen. Das Verwaltungsgericht sei wie der Beklagte an die Vollstreckungsanordnung einschließlich der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Bei der unter strikter Bindung an die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommenen Differenzberechnung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 habe der Beklagte eine Nettoeinkommensdifferenz zwischen einer Beamtenfamilie mit zwei und einer mit drei Kindern für 2004 in Höhe von 4.133,82 EUR und für 2005 in Höhe von 4.111,46 EUR ermittelt. Demgegenüber ergebe sich ein alimentationsrechtlicher Bedarf des dritten Kindes für die Jahre 2004 und 2005 von jeweils 4.294,80 EUR. Daraus errechne sich ein vom Beklagten auszugleichendes Besoldungsdefizit für 2004 von 165,85 EUR und für 2005 von 188,21 EUR.

Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger zusätzliche familienbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 begehre. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes wegen unzureichender Alimentation nur erforderlich, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei. Daher könnten kinderbezogene Leistungen nur ab Anfang des Jahres in Anspruch genommen werden, in dem die Ansprüche erstmals verfolgt worden seien. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 nähere Kenntnisse über die Höhe des ihm für sein drittes Kind zustehenden kinderbezogenen Familienzuschlags erhalten habe. Da der Kläger erstmals mit Schreiben vom 26.11.2004 eine Erhöhung verlangt habe, könnten ihm erst ab Januar 2004 höhere Leistungen zugesprochen werden. Eine anteilige höhere Besoldung für die Monate Januar bis Mai 2006 könne der Kläger ebenfalls nicht erhalten, da der Anspruch auf Mehrbesoldung nur jahresweise, also jeweils erst zum 01. Januar des Folgejahres, geltend gemacht werden könne.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 31.05.2006 und dem Beklagten am 02.06.2006 zugestellt worden. Am 12.06.2006 haben der Beklagte und am 20.06.2006 der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Beklagte trägt vor, dass auf der Grundlage der Argumentation des Verwaltungsgerichts nach einer Neuberechnung ein Mehrbedarf von 167,43 EUR im Jahr 2004 und von 184,69 EUR im Jahr 2005 bestehe. Indes könne der Kläger über die ihm nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Saarländischen Sonderzahlungsgesetz zustehenden Besoldungsbestandteile keine weitergehende Alimentation verlangen. Die Vollstreckungsanordnung könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da sich seit Ergehen des Beschlusses die Verhältnisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erheblich verändert hätten. Während das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Rechtslage bezüglich der Alimentation kinderreicher Besoldungsempfänger ab dem dritten Kind für den Zeitraum von 1988 bis 1996 als verfassungswidrig beanstandet und die entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelungen partiell und bezogen auf bestimmte Besoldungsgruppen als verfassungswidrig verworfen habe, sei Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 – gemeint ist A 10 - für die Jahre 2004 und 2005, die auf den Anlagen IV und V des Bundesbesoldungsgesetzes in den Fassungen vom 10.09.2003 und 15.12.2004 beruhe. Diese nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Gesetze seien weder formell noch inhaltlich mit den früheren identisch und bislang nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Das Verwaltungsgericht, das materiell der Auffassung sei, dass auch die Folgeregelungen keine angemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern in der Besoldungsgruppe A 11 – gemeint ist A 10 – gewährleisteten und daher verfassungswidrig seien, hätte daher das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorlegen müssen. Durch sein Urteil habe das Verfassungsgericht inzident die entsprechenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in den oben genannten Fassungen als verfassungswidrig verworfen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 BBesG regelten die in den Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Bezüge die einem Beamten zustehende Besoldung abschließend, so dass das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen zwingend die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen, zumindest aber des § 2 BBesG, voraussetze. Die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes als Parlamentsgesetz seien jedoch einer eigenmächtigen Derogation durch die Instanzgerichte entzogen. Dementsprechend habe bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004, das dem dortigen Kläger für die Jahre 2000 und 2001 weitere Besoldungsbestandteile zugesprochen habe, das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts verletzt. Dessen Entscheidung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes eigenmächtig zu prüfen, ob spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht würden und verfassungsgemäß seien. Denn die Verwerfungskompetenz könne weder delegiert werden noch könne das Bundesverfassungsgericht quasi auf Vorrat noch nicht erlassene Gesetze verwerfen. Auch sei die Gesetzeskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 BVerfGG nicht geeignet, einen verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 33 Abs. 5 GG, § 2 BBesG) legislativ auszufüllen. Zumindest würde das den Rang der für verfassungswidrig erklärten Norm einnehmende Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch die späteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzgebers verdrängt. Die Vollstreckungsanordnung könne ebenso wenig taugliche Grundlage für die zugesprochenen Besoldungsbestandteile sein, da sie sich nicht auf spätere Akte der Gesetzgebung beziehe und die Regelung in § 35 BVerfGG die verfassungsrechtliche Funktions- und Kompetenzordnung nicht durchbrechen könne. Da sich demnach der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur auf die verfassungswidrigen früheren Regelungen beziehen könne, sei die Vollstreckungsanordnung verbraucht, seit der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung getroffen habe. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gesetzgeberisch überholt, weil die inzwischen ergangenen Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt hätten. So seien gegenüber 1998 die kindbezogenen Familienzuschläge für das dritte Kind von 79,33 EUR auf nunmehr 230,58 EUR und das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 112,48 EUR auf 154.- EUR sowie für das vierte und jedes weitere Kind auf 179.- EUR angehoben worden. Auch wenn das Kindergeld für das dritte Kind nicht merklich erhöht worden sei, sei durch die Kindergelderhöhung die Situation der Familien deutlich verbessert worden. Die sozialpolitische Entscheidung, für die ersten drei Kinder ein gleich hohes Kindergeld zu gewähren, stehe im politischen Ermessen des Gesetzgebers. Zudem seien in den letzten Jahren durch Steuerentlastungsgesetze besonders Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlastet worden. So seien die Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG deutlich erhöht worden. Dieser Freibetrag komme erst bei der Günstigkeitsregelung des § 31 Satz 4 EStG zum Tragen und habe in der erstinstanzlich angestellten Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Dass mit diesen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Regelungen die Alimentierung für Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern verfassungskonform angepasst worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die ausgeurteilten Beträge nur 0,38 % bzw. 0,43 % des Jahresnettoeinkommens einschließlich Kindergeld der Jahre 2004 und 2005 ausmachten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Fehlen eines solchen Betrages einen verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG auslösen solle, zumal den gesetzlichen Regelungen aufgrund ihres abstrakten Charakters eine gewisse Unschärfe immanent sei. Im Weiteren sei die Vollstreckungsanordnung wegen der zwischenzeitlich geänderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht mehr umsetzbar. Durch die in Bund und Ländern seit 2003 unterschiedlich ausfallenden Sonderzahlungen könne die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr eingehalten werden, das Nettoeinkommen der Beamten mit zwei und mehr als zwei Kindern pauschalierend und typisierend festzustellen. Neben der vom Verwaltungsgericht angewandten Berechnungsmethode komme in Betracht, bei den Sonderzahlungen einen bundeseinheitlichen Durchschnittssatz anzusetzen und damit an der bundeseinheitlichen Berechnungsweise festzuhalten. Es sei inkonsequent, die Sonderzahlung landesspezifisch und den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ohne Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich zu berechnen. Weiterhin lägen für 2004 keine Vergleichsberechnungen bezüglich der Unterkunftskosten auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Vorgaben vor, da sich der Turnus des Wohngeld- und Mietenberichts auf vier Jahre erhöht habe und der Mietindex die Durchschnittsergebnisse für das gesamte Bundesgebiet liefere, während der vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Mietindex nur die alten Bundesländer berücksichtigt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern außer Betracht gelassen. Auch der Beamte mit drei oder mehr Kindern sei statistisch in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener. Die Erwerbstätigkeitsquote bei Frauen mit drei Kindern sei von 48,8 % in 1998 auf 54,5 % in 2003 gestiegen. Da sowohl in der Doppelverdienerehe als auch in der Zuverdienerehe beide Ehegatten grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zum Barunterhalt beitragen müssten, sei zu fragen, ob die Kinderzuschläge heute noch in der Höhe so festzusetzen seien, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Familie abdecken könne. Im Übrigen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb fehlerhaft, weil nicht klargestellt sei, ob sich die Tenorierung auf Netto- oder Bruttobeträge beziehe.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

2. den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung seines Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zu verpflichten, den Familienzuschlag für das dritte Kind unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitergehend zu erhöhen und die Zusatzbeträge auszuzahlen und zwar rückwirkend seit dem 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab jeweiligem Fälligkeitstermin.

Der Berufung des Beklagten entgegnet der Kläger, dass die zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Beklagten vorgelegten Berechnungen nicht im Nachhinein zu seinen – des Klägers – Lasten abgeändert werden dürften. Die Vollstreckungsanordnung sei zeitlich nicht limitiert. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zu entnehmen, dass es nicht verfassungsgemäß sei, wenn eine Parallelrechnung ergebe, dass im Hinblick auf das dritte und etwa folgende Kinder ein Beamter nicht mindestens mit 115 % des Sozialhilfesatzes alimentiert werde. Das sei eine sich aus den Grundsätzen der Beamtenalimentation unmittelbar für jeden Beamten ergebende Rechtsposition. Solange der Gesetzgeber nicht mindestens diese Höhe festlege, sei keine verfassungsgemäße Alimentierung gegeben und bestehe die Vollstreckungsanordnung fort. Bei der Begründung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich nicht um ein schematisch vorgegebenes Rechenexempel, das auf der Basis der seinerzeit sich anbietenden Rechenschritte unabänderlich vollzogen werden müsse. Maßgeblich sei der vom Bundesverfassungsgericht definierte Maßstab, an dem sich die Rechtsanwendung auszurichten habe, eben: 115 % des Sozialhilfesatzes, nicht aber das Berechnungsverfahren. Für die Jahre 2004, 2005 und 2006 sei dieses Niveau nicht erreicht worden. Schließlich sei es richtig und auch umsetzbar, dass Nettovergütungen ausgeurteilt würden.

Zur Begründung seiner eigenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht allein auf die Vollstreckungsanordnung zurückziehen dürfen; vielmehr komme, insbesondere bei Änderung der konkreten Umstände, als Anspruchsgrundlage auch der Grundsatz zur Anwendung, einen Beamten so zu alimentieren, dass auch die Mitglieder seiner Familie am amtsgemessenen Status teilhaben könnten und nicht unter Sozialhilfeniveau leben müssten. Dem Verwaltungsgericht sei zu folgen, dass die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretenen gesetzlichen Änderungen nicht zu einer verfassungskonformen Alimentation für kinderreiche Beamte geführt hätten. In Konflikt mit der Vollstreckungsanordnung gerate das Verwaltungsgericht aber bei der konkreten Berechnung, etwa beim Mietindex und bei den Sonderzahlungen. Beim Mietindex sei der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, sondern teilweise unreflektiert eine Entscheidung des VG Karlsruhe übernommen worden. Beim Mietindex werde, empirisch nicht belegt, der Wert des Jahres 2000 auf das Jahr 2005 „fortgeschrieben“, was geographisch unrichtig sei und auch die enormen Steigerungen bei den Nebenkosten ausblende. Der angesetzte Wert sei zu niedrig. Zu beanstanden sei auch die Bedarfsermittlung. Die angegriffene Entscheidung stelle die rechtliche Anforderung auf, eine Gewichtung vorzunehmen - ohne zu nennen, nach welchen Kriterien gewichtet werde - und halte sich nicht an diese eigene Vorgabe. Bei den Bedarfssätzen seien die Altersgruppen mit einem Durchschnittswert zusammengezogen worden. Dies sei eine im Kern völlig unzutreffende Bedarfsermittlung. Die entsprechenden Daten seien vom Beklagten zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls vom Gericht zusammenzutragen. Zu Unrecht seien Ansprüche für zurückliegende Zeiten als nicht zeitnah beantragt abgewiesen worden seien. Er sei nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar gegenüber seinem Dienstherrn aktiv geworden. Dies sei zeitnah. Im Übrigen würden die allgemeinen Verjährungsregeln eingreifen. Ein aus Anlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für 2006 gestellter Antrag sei vom Dienstherrn dahin beantwortet worden, zur Wahrung des Anspruchs sei ein Antrag „zum Ende des Kalenderjahres 2006 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2007 für 2006“ erforderlich. Ein derart enges Zeitfenster um den Jahreswechsel sei mit dem Grundsatz der angemessenen Alimentation nicht vereinbar. Notwendig sei eine Verpflichtung des Dienstherrn, die in die Zukunft wirke, jährlich die entsprechende Vergleichsrechnung im individuellen Falle des Beamten anzustellen und den entsprechenden Mehrbedarf von sich aus auszukehren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

und führt insoweit aus, aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage könne der Kläger nicht die Konsequenz ziehen, dass Ansprüche aufgrund selbst festgelegter Berechnungsmodi (z.B. das Abstellen auf das tatsächliche Alter im Rahmen der Durchschnittsregelsätze) bestünden. Der Hinweis auf das allgemeine Verjährungsrecht bezüglich der für 2000 bis 2003 verfolgten Ansprüche übersehe, dass die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs sei und aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden, der jährlichen parlamentarischen Bewilligung unterliegenden Haushaltsmitteln erfolge. Ein Beamter habe daher die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah geltend zu machen. Der vom Kläger geforderten zukunftsgerichteten Verpflichtung des Dienstherrn sei entgegenzuhalten, dass er damit offensichtlich bereits heute die zukünftig geltenden Besoldungsvorschriften als verfassungswidrig betrachte. Solange das Bundesverfassungsgericht diese Vorschriften nicht als verfassungswidrig verwerfe, habe der Beamte gemäß § 2 BBesG keine weiteren Ansprüche.

Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte Neuberechnungen der Nettobezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 für die Jahre 2000 bis 2006 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die verfahrensbezogene Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.

Die Berufungen des Beklagten und des Klägers sind jeweils nur teilweise begründet.

Der Kläger kann für das Jahr 2004 weitere kindbezogene Leistungen in Höhe von 199,76 EUR, und nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt, in Höhe von 165,85 EUR, verlangen. Hinsichtlich des Jahres 2005 hat der Kläger dagegen lediglich Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen kindbezogenen Leistungen in Höhe von 100,34 EUR, und nicht, wie vom Verwaltungsgericht zugesprochen, in Höhe von 188,21 EUR. Für das Jahr 2006 stehen dem Kläger weitere kindbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 203,56 EUR zu. Die Zusatzbeträge sind jeweils - erst - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Bezüglich der Jahre 2000 bis 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile verweigert.

Die Klage auf Zahlung zusätzlicher kindbezogener Leistungen ist mit dem im Berufungsverfahren neu gefassten Antrag zulässig.

Streitgegenstand sind Ansprüche des Klägers für die Jahre 2000 bis 2006. Zwar war ein auf das Jahr 2006 bezogener Anspruch nicht Gegenstand eines speziellen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens. Der Beklagte hat jedoch mit den angefochtenen Bescheiden weitere kindbezogene Leistungen grundsätzlich und auf Dauer abgelehnt. Dies rechtfertigt die Erweiterung der Klage auf das Jahr 2006.

Der Klageart nach liegt eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog vor

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 -1 A 1927/05-; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006 -5 K 1516/05-, jeweils zitiert nach Juris.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die fehlende Bezifferung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. In dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit mehr als zwei Kindern

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 -2 C 34/02-, BVerwGE 121, 91 ff..

Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf höhere Alimentation von dem angerufenen Gericht selbst vorzunehmen ist, das sich dabei der Hilfe des Beklagten bedienen kann.

Dem Kläger stehen mit Blick auf sein drittes Kind bezogen auf die Jahre 2004 bis 2006 Ansprüche auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile in der nachfolgend berechneten Höhe zu.

Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 –2 BvL 26/91 u.a.-, BVerfGE 99, 300 ff. = NJW 1999, 1013 ff.,

in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, BVerfGE 81, 363 ff. = NVwZ 1990, 1061 ff., und vom 30.03.1977 -2 BvR 1039, 1045/75-, BVerfGE 44, 249 ff. = NJW 1977, 1869 ff.,

entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, dem Beamten einen angemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zustehenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15 %, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten (amtsangemessenen) Unterhalt hinreichend deutlich zu machen

so schon BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge (jeweils) geringer als 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Für die hierzu anzustellenden Berechnungen hat das Bundesverfassungsgericht in den Gründen vorgenannter Entscheidung unter C III 3 folgenden Rechengang festgelegt:

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die Beamte derselben Besoldungsgruppe mit zwei und mit mehr als zwei Kindern erzielen. Diese Nettoeinkommen sind pauschalierend und typisierend festzustellen. Auszugehen ist von den jährlichen Bezügen, wozu das Grundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung (jetzt: Sonderzahlung), das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen gehören. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 %) sowie des Solidaritätszuschlages (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes. Der sich daraus ergebenden Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtlich relevante Bedarf für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gegenüberzustellen, der um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegt, welcher sich seinerseits aus dem Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, den Kosten der Unterkunft, ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind, sowie den Energiekosten für ein Kind in Höhe von 20% der Kaltmiete errechnet

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, und in der Entscheidungsformel zu 2. wie folgt erkannt:

„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 errechnet.“

Rechtsgrundlage dieser Vollstreckungsanordnung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung selbst bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Danach enthält der Ausspruch nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass dieser dem Auftrag nicht nachkommt, haben Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 01.01.2000 über die formelle Rechtslage hinaus einen Leistungsanspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit dieser normersetzenden Interimsregelung wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer “gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, d.h. den Fachgerichten ist ausdrücklich die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Dabei beschränkt sich die Vollstreckungsanordnung nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 konkret überprüften und in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften zu ziehen. Vielmehr ist die Vollstreckungsanordnung zukunftsgerichtet. Sie verpflichtet den Gesetzgeber für die Zukunft, die Besoldung kinderreicher Beamter gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen. Demgemäß sind auch die Verwaltungsgerichte pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Vollstreckungsanordnung begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01. Januar 2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten, ZBR 2005, 288 ff..

Daher vermag die Ansicht des Beklagten, die Vollstreckungsanordnung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes zu prüfen, ob auch spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht werden und verfassungsgemäß sind, nicht zu überzeugen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung in dem vorliegend interessierenden Zeitraum nicht die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG oder der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG entgegen.

Die Vollstreckung durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Anpassung der Besoldung nicht nachgekommen ist. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, a.a.O..

Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird nicht die Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Daran sind die Fachgerichte auch nicht durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG gehindert. Die vorliegende Vollstreckungsanordnung ist nämlich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet und bringt gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Liegt demnach mit der Vollstreckungsanordnung eine mit Gesetzeskraft ausge-stattete Grundlage vor, folgt hieraus zugleich, dass der Ansicht des Beklagten, das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen setze zumindest die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 BBesG voraus, nicht gefolgt werden kann.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich bislang weder durch Erfüllung noch durch Änderung der Berechnungsgrundlagen erledigt.

Die Vollstreckungsanordnung gilt so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Eine solche Gesetzgebung ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr halten sich die inzwischen erfolgten Maßnahmen im Bereich des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

In diesem Fall steht aber der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen werden, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kinder dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen pauschalierenden und typisierenden Rechengang verbindlich vorgegeben, der die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung bestimmt und von dem die Fachgerichte nicht abweichen dürfen. Entspricht die auf der Grundlage der Besoldungsgesetze geleistete Alimentation nicht diesen Vorgaben, ist sie nicht verfassungskonform. Solange sich daher entgegen allen Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamtenfamilien rechnerisch ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit ergibt, haben die benachteiligten Beamten ab dem 01. Januar 2000 einen durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die kindbezogenen Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen gegenwärtig so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche, so findet diese Behauptung weder in den eigenen Berechnungen des Beklagten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in anderen vom Senat entschiedenen Fällen, aus denen sich jedenfalls für die Jahre 2004 bis 2006 ein Besoldungsdefizit ergibt, noch in den dem Senat vorliegenden Entscheidungen anderer Gerichte für die Zeiträume bis 2005 eine Stütze

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., für 2000 und 2001; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.01.2007 -1 A 3433/05-, für 1999 und 2002 bis 2004, und vom 06.10.2006, a.a.O., für 2003; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 -1 UZ 1270/06-, BDVR-Rundschreiben 2006, 159 ff., für 2004; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 –2 A 10039/05-, für 2000 bis 2003, zitiert nach Juris; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O., für 2005; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 -2 A 2840/05-, für 2000 bis 2005; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 -5 A 279/05-, für 2005, jeweils zitiert nach Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006 -5 E 1225/04-, DÖD 2006, 281 ff., für 2000 bis 2002; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 -4 K 946/00-, für 2000 bis 2004, zitiert nach Juris; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005 -6 A 646/05-, für 2002 bis 2004; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 -2 K 2745/04-, BDVR-Rundschreiben 2005, 173 ff., für Januar 2004 bis September 2005; VG München, Urteil vom 27.09.2005 –M 5 K 04.5689-, für 2000 bis 2004; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005 -3 K 6958/02-, für 1999 bis 2004; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 -11 K 4994/03-, für 2000 bis 2004, jeweils zitiert nach Juris.

Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

für die Jahre 1999 und 2000 um je 200 DM (= 102,25 EUR)

vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.),

für das Jahr 2001 um je 203,60 DM (= 104,10 EUR)

vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.),

ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR

vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.)

und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230,58 EUR

vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.)

vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird. Daher ergibt sich aus der eigenen Berechnung des Beklagten, dass die Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile zu keiner Übereinstimmung der Besoldung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben.

Gleiches gilt für das von dem Beklagten angeführte Kindergeld. Dieses betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für das erste und zweite Kind jeweils 220.- DM (=112,48 EUR), für das dritte Kind 300.- DM (=153,39 EUR) und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350.- DM  (= 178,95 EUR) monatlich

vgl. § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I, 821 ff.)

und ist zum 01.01.1999 lediglich für das erste und zweite Kind auf 250.- DM (=127,82 EUR) monatlich

vgl. Art. 1 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3779 ff.),

zum 01.01.2000 allein für das erste und zweite Kind auf jeweils 270.- DM  (= 138,05 EUR)

vgl. Art. 1 Nr. 26, Art. 9 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.)

und zum 01.01.2002 für das erste, zweite und dritte Kind auf jeweils 154.- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 179.- EUR monatlich angehoben worden

vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Das Kindergeld ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen und wurde von dem Beklagten bei seinen Berechnungen in Rechnung gestellt. Abgesehen davon zeigt die Entwicklung des Kindergeldes seit 1998, dass der Mehrbedarf einer Beamtenfamilie mit mehr als zwei Kindern gegenüber einer solchen mit zwei Kindern nicht kompensiert wurde, sondern dass sich der Einkommensabstand zwischen beiden Vergleichsgruppen in Bezug auf das Kindergeld sogar verringert hat

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten im Weiteren angesprochenen Änderungen im Steuerrecht betrifft, muss zunächst gesehen werden, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rechengang nur eine pauschale Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen auf der Grundlage der besonderen Lohnsteuertabelle für Beamte vorsieht und keinen Raum für individuelle steuerrechtliche Betrachtungen lässt. Daraus folgt, dass zum Beispiel die je nach den individuellen Umständen bestehende Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nunmehr nach § 33 c EStG steuerlich abzusetzen, im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen pauschalierenden Betrachtungsweise nicht berücksichtigungsfähig ist

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten angeführten kindbezogenen Freibeträge betrifft, so betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind des Steuerpflichtigen 288.- DM, im Jahr also 3456.- DM (= 1767,02 EUR), bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 576.- DM, im Jahr also 6912.- DM (= 3534,04 EUR)

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Daneben gab es einen jährlichen Ausbildungsfreibetrag je Kind, der bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes über 18 Jahre 4200.- DM (= 2147,43 EUR) betrug

vgl. § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Zum 01.01.2000 wurde ein zusätzlicher Betreuungsfreibetrag eingeführt, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (unter 16 Jahren oder behindert) für jedes Kind 1512.- DM (= 773,07 EUR) bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 3024.- DM (= 1546,14 EUR) betrug

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 3 EStG in der Fassung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.).

Seit dem 01.01.2002 beträgt der Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind 1824.- EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 3648.- EUR. Seit diesem Zeitpunkt kann daneben ein Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind von 1080.- EUR bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten von 2160.- EUR geltend gemacht werden

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Dieser Erhöhung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags steht jedoch eine Reduzierung bzw. ein Wegfall des früheren Ausbildungsfreibetrages gegenüber. Ebenfalls zum 01.01.2002 wurde nämlich der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes auf 924.- EUR reduziert und ist im Übrigen entfallen

vgl. § 33 a Abs. 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001.

Deshalb wurde bei der gebotenen Gesamtschau durch Steuerentlastungen jedenfalls keine derart signifikante Verbesserung der Einkommenssituation kinderreicher Familien geschaffen, die es rechtfertigen könnte, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als erledigt anzusehen

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O..

Ohnehin haben die Änderungen bei den kindbezogenen Freibeträgen deshalb keine verfassungskonforme Alimentation kinderreicher Beamter geschaffen, weil die jeweiligen Regelungen für alle berücksichtigungsfähigen Kinder gelten und daher der bisherige Einkommensabstand kinderreicher Beamtenfamilien zu den kinderlosen bzw. kinderarmen Beamtenfamilien strukturell gleich geblieben ist

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; Hahn, Die Besoldung kinderreicher Beamter und Richter, DRiZ 2005, 7 ff..

Im Weiteren ist die Vollstreckungsanordnung nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die Fachgerichte an den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 unter C III 3 vorgegebenen Rechengang strikt gebunden sind und ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist. Selbst wenn sich danach im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., wonach dementsprechend hinsichtlich der Heizkosten gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für 2000 und 2001 ein Betrag in Höhe von 20 % der Kaltmiete angesetzt wurde, obwohl dieser Anteil nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts in dem fraglichen Zeitraum inzwischen auf 22 % gestiegen war.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht dahin zu verstehen, dass der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts in jedem Punkt „sklavisch“ anzuwenden ist. In diesem Fall wären gerade im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit der Vollstreckungsanordnung eine sachgerechte Umsetzung und damit ein effektiver Rechtsschutz kaum möglich. Vielmehr hat die Vollstreckungsanordnung Bestand, solange sie in tatsächlicher und rechtlicher Art geänderten Verhältnissen sinn- und maßstabserhaltend angepasst werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Dienstherren und Fachgerichte verpflichtet hat, die Vollstreckungsanordnung entsprechend den aktuellen Daten und gesetzlichen Bedingungen anzuwenden. Einer Anwendung kann nicht entgegenstehen, dass etwa bestimmte Daten nunmehr aus anderen Quellen stammen oder einzelne Indizes nicht mehr im gleichen Turnus fortgeführt werden, solange es weiterhin möglich ist, den Kindesbedarf nach der Vollstreckungsanordnung zu bestimmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Vielmehr erweist sich die Vollstreckungsanordnung (erst) dann als gegenstandslos, wenn aufgrund von systemverändernden Neuregelungen der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass es wegen der seit dem 01.01.2004 in Bund und Länder unterschiedlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr gebe. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24.11.1998 hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung bundeseinheitlich erfolgt. Nachdem insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten und entspricht daher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Dagegen wird die Erwägung des Beklagten, es könne zur Beibehaltung der bundeseinheitlichen Berechnungsweise auch ein bundeseinheitlicher Durchschnittssatz gebildet werden, der Realität nicht gerecht, da in diesem Fall bei einem Beamten aus einem Bundesland, in dem – wie im Saarland - unterdurchschnittliche Sonderzahlungen gezahlt werden, der höhere bundesweite Durchschnittssatz und damit ein fiktives Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht würde. Außerdem erscheint die Bildung eines bundeseinheitlichen Durchschnittssatzes aus praktischen Gründen nicht sinnvoll, weil die Sonderzahlungen in den einzelnen Bundesländern für die jeweiligen Besoldungsgruppen in erheblichem Maße unterschiedlich ausgestaltet sind. Demgegenüber ist kein rechtlich relevanter Widerspruch darin zu sehen, wenn einerseits bei der Berechnung des Nettoeinkommens landesrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, während andererseits der sozialhilferechtliche Bedarf ohne Berücksichtigung der Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich berechnet wird.

Sollte der Beklagte mit seinem Einwand in der Klageerwiderung vom 24.03.2005, dass der vorgegebene Abzug der Kirchensteuer ab 2005 nicht mehr unverändert fortgeführt werden könne, der Vollstreckungsanordnung entgegenhalten wollen, dass nach § 133 SGB III

in der Fassung vom 19.11.2004 (BGBl. I, 2902 ff.)

ab dem 01.01.2005 auf der Einkommensseite ein pauschaler Kirchensteuerabzug nicht stattfindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Norm betrifft die Berechnung des Leistungsentgelts im Rahmen der Arbeitsförderung (§ 1 SGB III) und hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Besoldung von Beamten und Richtern

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Weiterhin steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung ab dem Januar 2005 nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31.12.2004 das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft getreten ist. Zwar ist nach dem Rechengang des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Bedarf auf der Grundlage des § 22 BSHG zu errechnen. Dennoch kann der Ansicht, dass mit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht komme

so VG Mainz, Urteil vom 21.11.2005 -6 K 185/05.MZ-, zitiert nach Juris, das die Klage u.a. aus diesem Grund abgewiesen hat,

nicht gefolgt werden. Allerdings folgt der Senat auch nicht der Ansicht, zur Umsetzung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11. 1998 müsse das vor dem 01.01.2005 geltende sozialhilferechtliche Regelsatzsystem fortgeschrieben werden

so VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O..

Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kinder des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen seit 01.01.2005 mit den Bestimmungen des SGB XII zur Verfügung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern – auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 (BGBl. I, 1067 ff.) festgesetzt werden. Auch wenn der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen“ nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet hat – bei Kindern kommen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur noch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht, die aber summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können -, mithin der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist mit den Neuregelungen des SGB XII doch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit 01.01.2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24.11.1998 festgelegten Rechengang gerecht

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Der weitere Einwand des Beklagten, dass zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht mehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes abgestellt werden könne, weil dieser Bericht seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus abgegeben werde, rechtfertigt ebenfalls kein Abrücken vom Vollzug der Vollstreckungsanordnung. Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder alle zwei Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten errechnen zu können. Es ist nach dieser Entscheidung von dem Mietindex des Statistischen Bundesamts auszugehen, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dann die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Genauso ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgegangen, indem es den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt und hierauf basierend die durchschnittliche Bruttokaltmiete für 2001 und 2002 zurückgerechnet hat. In gleicher Weise lässt sich eine Fortschreibung aufgrund vorhandener statistischer Daten weiterhin vornehmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ebenso wenig steht der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung entgegen, dass der Mietindex des Statistischen Bundesamtes nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern zugrunde gelegt. Der Beklagte hat aber weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass, ausgehend von der im Wohngeld- und Mietenbericht 2002 für die alten Bundesländer angegebenen durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Jahr 2002, sich die durchschnittlichen Steigerungssätze der Folgejahre in den alten und neuen Bundesländern erheblich voneinander unterscheiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.06.2004 Steigerungssätze der Mieten in 2001 und 2002 zugrunde gelegt, ohne insoweit nach alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Im Übrigen muss Beachtung finden, dass dem Gericht bei Fehlen belastbarer Daten auch die Befugnis zusteht, die Verhältnisse unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung wertend gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Schließlich kann die Vollstreckungsanordnung nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 1998 (55,6%) bis 2003 (58,9%) gestiegen und diese Entwicklung auch bei Frauen mit drei Kindern (1998: 48,8%; 2003: 54,5%) bzw. bei Frauen mit vier Kindern (1998: 38%; 2003: 42,5%) zu verzeichnen sei, mithin auch der kinderreiche Beamte in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener und Alleinunterhaltsverpflichtete seiner Familie sei und daher auch die Kinderzuschläge nicht mehr so festgesetzt werden müssten, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder allein abdecken könne. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass es der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vorgegebenen pauschalierenden Einkommensermittlung widerspräche, wenn individuelle Umstände wie das Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt würden. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert. In der sich hiernach ergebenden Höhe hat der Beamte mit mehr als zwei Kindern einen unmittelbaren Anspruch auf einen entsprechend bemessenen familienbezogenen Besoldungsbestandteil. Wird dieser nicht erreicht, verletzt der Dienstherr seine Alimentationspflicht. Dieser kann sich der Dienstherr nicht dadurch entziehen, dass er den Beamten auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verweist

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon ergibt sich auf der Grundlage der vom Beklagten im Berufungsverfahren auf Anforderung des Senats vorgelegten Neuberechnungen, die aus Sicht des Senats keinen Fehler erkennen lassen und denen auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, für die Jahre 2004 bis 2006 folgende Berechnung:

Im Jahre 2004 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von  33.950,24 EUR 33.950,24 EUR
eine Einmalzahlung von 50,00 EUR 50,00 EUR
eine allgemeine Stellenzulage von 847,57 EUR 847,57 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.266,25 EUR 2.522,39 EUR
einen Familienzuschlag von 3.396,42 EUR 6.140,64 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 40.510,48 EUR 43.510,84 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 5.046,00 EUR 5.874,00 EUR
Solidaritätszuschlag von 24,80 EUR --   
Kirchensteuer (8%) von 165,44 EUR 113,76 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 38.970,24 EUR 43.067,08 EUR
errechnet.

Der sich daraus ergebenden Nettoeinkommensdifferenz von 4.096,84 EUR im Jahr ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgenommenen Konkretisierung der Berechnung ist zunächst - bezogen auf die alten Bundesländer - der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu berechnen. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen (alten) Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden

vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Für das Jahr 2004 kann insoweit auf die überzeugenden Berechnungen des VG Karlsruhe im Urteil vom 26.01.2005 zurückgegriffen werden. Dass darin der vom Bundesverwaltungsgericht im Detail vorgegebene Rechenweg beachtet wurde, ergibt sich daraus, dass die in diesem Urteil für die Jahre 2000 und 2001 errechneten gewichteten Durchschnittsregelsätze den vom Bundesverwaltungsgericht für diese Zeiträume zugrunde gelegten Beträgen entsprechen. Demnach ist für das Jahr 2004 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR anzunehmen.

Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes zu erheben, mithin ein Betrag von (191,04 EUR x 20% =) 38,21 EUR.

Weiterhin sind die Unterkunftskosten eines dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten in Höhe eines Zuschlags von 20 % der Kaltmiete anzusetzen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten – in den alten Bundesländern – zugrunde zu legen. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002

vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2200, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Wohngeld- und Mietenbericht 2002,

betrug im Jahr 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern 6,09 EUR/qm/Monat. Im Jahr 2003 stieg die Kaltmiete netto um 1,1 % und im Jahr 2004 um weitere 0,9 %

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, Seite 61,

so dass sich im Jahr 2004 ein Betrag von 6,22 EUR ergibt. Hieraus errechnen sich durchschnittliche Unterkunftskosten für das dritte Kind im Jahr 2004 von (6,22 EUR x 11 qm =) 68,42 EUR und daraus ein Zuschlag für Heizkosten von (68,42 EUR x 20 % =) 13,68 EUR.

Demnach ergibt sich für das dritte Kind ein sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2004 von (191,04 EUR + 38,21 EUR + 68,42 EUR + 13,68 EUR =) 311,35 EUR. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags um 15 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich im Jahr 2004 der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes auf 358,05 EUR im Monat bzw. 4296,60 EUR im Jahr. Es verbleiben somit im Jahre 2004 ungedeckte Kosten von 199,76 EUR.

Im Jahr 2005 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 34.231,80 EUR 34.231,80 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.266,25 EUR 2.522,39 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 40.777,25 EUR 43.800,35 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 4.834,00 EUR 5.646,00 EUR
Solidaritätszuschlag von --    --   
Kirchensteuer von 152,16 EUR 102,24 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 39.487,09 EUR 43.596,11 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.109,02 EUR.

Bei der Bestimmung des der Einkommensdifferenz gegenüber zu stellenden Bedarfs des dritten Kindes ist zunächst der gewichtete Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 festzustellen. Im Jahr 2005 betrugen die – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung entsprechend dem Eckregelsatz festzusetzenden - Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach § 28 Abs. 2 SBG XII in Bayern 341.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 345.- EUR

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, unter http://www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm.

Nach 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes. Damit betrugen im Jahr 2005 die Regelsätze für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Bayern 205.- EUR bzw. 273.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 207.- EUR bzw. 276.- EUR. Unter Beachtung des vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Rechenweges

         bis 14 Jahre ab 14 Jahre Gewichteter
Landesschnitt
Baden-Württemberg 207,00 276,00 222,33
Bayern 205,00 273,00 220,11
Berlin 207,00 276,00 222,33
Bremen 207,00 276,00 222,33
Hamburg 207,00 276,00 222,33
Hessen 207,00 276,00 222,33
Niedersachsen 207,00 276,00 222,33
Nordrhein-Westfalen 207,00 276,00 222,33
Rheinland-Pfalz 207,00 276,00 222,33
Saarland 207,00 276,00 222,33
Schleswig-Holstein 207,00 276,00 222,33
Bundesschnitt 206,82 275,73 222,12
Gewichtungsfaktor 14,00 4,00         
Gewichteter Wert 2.895,48 1.102,92         
Summe 3.998,40                  
Gewichteter Regelsatz 222,13                  

ergibt sich ein gewichteter Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 von 222,13 EUR

vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O., das unter Zugrundelegung einheitlicher Werte für alle alten Bundesländer zu einem gewichteten Regelsatz von 222,33 gekommen ist.

Da die früheren „einmaligen Leistungen“, wie dargelegt, in die erhöhten Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SBG XII eingearbeitet sind, kommt ein separater Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen nicht mehr in Betracht.

Was die Unterkunftskosten betrifft, so betrug, wie dargelegt, die durchschnittliche Kaltmiete im Jahr 2004 – hochgerechnet - 6,22 EUR/qm. Sie stieg im Jahr 2005 netto um weitere 0,9 % an

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,28 EUR/qm. Die anteiligen Unterkunftskosten des dritten Kindes schlagen daher mit (6,28 EUR x 11qm =) 69,08 EUR und der danach zu errechnende Zuschlag für Heizkosten mit (69,08 EUR x 20% =) 13,82 EUR zu Buche.

Der sich dann ergebende sozialhilferechtliche Bedarf von (222,13 EUR + 69,08 EUR + 13,82 EUR =) 305,03 EUR ist um einen Zuschlag von 15% zu erhöhen, so dass sich im Jahr 2005 ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten Kindes von 350,78 EUR im Monat bzw. 4.209,36 EUR im Jahr ergibt. Damit verbleiben im Jahr 2005 ungedeckte Kosten in Höhe von 100,34 EUR.

Im Jahr 2006 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 34.231,80 EUR 34.231,80 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 1.400,00 EUR 1.600,00 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 39.911,00 EUR 42.877,96 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 4.552,00 EUR 5.396,00 EUR
Solidaritätszuschlag von --    --   
Kirchensteuer von 132,48 EUR 86,72 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 38.922,52 EUR 42.939,24 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.016,72 EUR.

Was den Bedarf des dritten Kindes im Jahr 2006 betrifft, so haben sich die Regelsätze in diesem Jahr in den Bundesländern gegenüber 2005 nicht erhöht

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, a.a.0..

Es gilt daher auch im Jahr 2006 der gewichtete Durchschnittsregelsatz von 222,13 EUR. Ein Zuschlag für „einmalige Leistungen“ ist auch in diesem Jahr nicht zu erheben. Die für das Jahr 2005 hochgerechnete durchschnittliche Kaltmiete von 6,28 EUR/qm hat sich im Jahr 2006 netto um ein weiteres 1 % erhöht

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,34 EUR/qm. Daraus ergeben sich anteilige Unterkunftskosten von (6,34 EUR x 11 qm =) 69,74 EUR. Der Zuschlag für Heizkosten beläuft sich auf (69,74 EUR x 20% =) 13,95 EUR.

Damit errechnet sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf von (222,13 EUR + 69,74 EUR + 13,95 EUR =) 305,82 EUR und demnach ein alimentationsrechtlicher Bedarf von (305,82 EUR x 15% =) 351,69 EUR im Monat bzw. 4.220,28 EUR im Jahr. Somit verbleiben im Jahr 2006 ungedeckte Kosten in Höhe von 203,56 EUR.

Die dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 zustehenden Beträge stellen Nettobeträge dar, weil es sich hierbei um die Beträge handelt, um die sein Nettoeinkommen hinter seinem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch zurückbleibt.

Soweit der Kläger bei der Berechnung des jährlichen Bedarfs individuelle Unterkunftskosten sowie Leistungen für Lernmittel, Fahrtkosten zur Schule und Bekleidungsbeihilfe berücksichtigt wissen will, entspricht dies nicht den dargelegten bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Aus dem gleichen Grund kann seinem Einwand nicht gefolgt werden, dass in dem vorstehenden Rechenwerk die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre bei den Nebenkosten nicht hinreichend berücksichtigt würden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist, wie vorliegend geschehen, für Energiekosten ein Pauschalsatz von 20 % der jeweiligen Kaltmiete anzusetzen. Im Weiteren steht dem Ansinnen des Klägers, bei der Bildung des gewichteten Durchschnittsregelsatzes die einzelnen Altersklassen jedes Kindes entsprechend dem tatsächlichen Alter zugrunde zu legen, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung der Berechnung entgegen.

Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 kann der Kläger keine zusätzlichen kindbezogenen Leistungen verlangen. Der Kläger hat nämlich etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 22.03.1990 festgestellt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges, bindendes Treueverhältnis ist, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung. Er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung – unabhängig von den Verjährungsfristen - nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte

so BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 ausdrücklich festgehalten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Zwar befassen sich diese Ausführungen mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit - bezogen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts bzw. das Haushaltsjahr, in dem diese Entscheidung erging - zu beheben. Die vorliegend in Rede stehenden Zeiträume 2001 bis 2003 liegen aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Abzustellen ist indes auf die Entscheidung des Fachgerichts, das im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen hat, ob nachfolgende gesetzliche Bestimmungen den Verfassungsverstoß beseitigt haben. Bezogen auf diesen Zeitpunkt handelt es sich um in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung mit Wirkung vom 01.01.2000 ermächtigt, erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen, sofern nicht der Gesetzgeber bis 31.12.1999 dem Korrekturauftrag nachkommen sollte. Diese Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit denselben Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt hat. Wenn aber der Gesetzgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes Regelungen für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, verbietet sich die Annahme, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung befugt seien, hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden verfassungswidrigen Besoldungsdefizits zusätzliche kindbezogene Leistungen auch ohne zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche rückwirkend zuzuerkennen. Die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung kann nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. Da im weiteren nach den dargelegten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ausdrücklich nur der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs dient und der Beamte nicht erwarten kann, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, können Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen nur zum Erfolg führen, soweit sie von dem Beamten zeitnah geltend gemacht worden sind

wie hier Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O., dessen Begründung den Schluss nahe legt, dass die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs für erforderlich angesehen wird; ebenso VG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2006 –B 5 K 04.1257-, zitiert nach Juris; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005 –17 K 448/05-; VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 -10 K 6262/04-, jeweils zitiert nach Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteile vom 24.11.2006 - 5 E 2168/05(3) - IÖD 2007, 44 ff., und vom 13.01.2006, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O..

Ausreichend, aber auch erforderlich für die sonach gebotene zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Beginn des betreffenden Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Da der Kläger vorliegend seine Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Leistungen erst mit Schreiben vom 26.11.2004 verfolgt hat, hat er hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 etwaige Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht.

Der Anspruch auf Prozesszinsen ist erst ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 291, 288 BGB – ein früherer Verzug ist weder dargelegt noch ersichtlich - gegeben. Auch wenn der Klageantrag zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert war, war er nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Der Anspruch ließ sich nämlich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist aber, wie dargelegt, Aufgabe des Gerichts bzw. des Beklagten

sinngemäß wie hier BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 abgelehnt wurden; insoweit kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Im Übrigen sind mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.

Die Berufungen des Beklagten und des Klägers sind jeweils nur teilweise begründet.

Der Kläger kann für das Jahr 2004 weitere kindbezogene Leistungen in Höhe von 199,76 EUR, und nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt, in Höhe von 165,85 EUR, verlangen. Hinsichtlich des Jahres 2005 hat der Kläger dagegen lediglich Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen kindbezogenen Leistungen in Höhe von 100,34 EUR, und nicht, wie vom Verwaltungsgericht zugesprochen, in Höhe von 188,21 EUR. Für das Jahr 2006 stehen dem Kläger weitere kindbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 203,56 EUR zu. Die Zusatzbeträge sind jeweils - erst - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Bezüglich der Jahre 2000 bis 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile verweigert.

Die Klage auf Zahlung zusätzlicher kindbezogener Leistungen ist mit dem im Berufungsverfahren neu gefassten Antrag zulässig.

Streitgegenstand sind Ansprüche des Klägers für die Jahre 2000 bis 2006. Zwar war ein auf das Jahr 2006 bezogener Anspruch nicht Gegenstand eines speziellen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens. Der Beklagte hat jedoch mit den angefochtenen Bescheiden weitere kindbezogene Leistungen grundsätzlich und auf Dauer abgelehnt. Dies rechtfertigt die Erweiterung der Klage auf das Jahr 2006.

Der Klageart nach liegt eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog vor

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 -1 A 1927/05-; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006 -5 K 1516/05-, jeweils zitiert nach Juris.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die fehlende Bezifferung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. In dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit mehr als zwei Kindern

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 -2 C 34/02-, BVerwGE 121, 91 ff..

Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf höhere Alimentation von dem angerufenen Gericht selbst vorzunehmen ist, das sich dabei der Hilfe des Beklagten bedienen kann.

Dem Kläger stehen mit Blick auf sein drittes Kind bezogen auf die Jahre 2004 bis 2006 Ansprüche auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile in der nachfolgend berechneten Höhe zu.

Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 –2 BvL 26/91 u.a.-, BVerfGE 99, 300 ff. = NJW 1999, 1013 ff.,

in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, BVerfGE 81, 363 ff. = NVwZ 1990, 1061 ff., und vom 30.03.1977 -2 BvR 1039, 1045/75-, BVerfGE 44, 249 ff. = NJW 1977, 1869 ff.,

entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, dem Beamten einen angemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zustehenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15 %, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten (amtsangemessenen) Unterhalt hinreichend deutlich zu machen

so schon BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge (jeweils) geringer als 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Für die hierzu anzustellenden Berechnungen hat das Bundesverfassungsgericht in den Gründen vorgenannter Entscheidung unter C III 3 folgenden Rechengang festgelegt:

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die Beamte derselben Besoldungsgruppe mit zwei und mit mehr als zwei Kindern erzielen. Diese Nettoeinkommen sind pauschalierend und typisierend festzustellen. Auszugehen ist von den jährlichen Bezügen, wozu das Grundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung (jetzt: Sonderzahlung), das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen gehören. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 %) sowie des Solidaritätszuschlages (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes. Der sich daraus ergebenden Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtlich relevante Bedarf für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gegenüberzustellen, der um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegt, welcher sich seinerseits aus dem Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, den Kosten der Unterkunft, ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind, sowie den Energiekosten für ein Kind in Höhe von 20% der Kaltmiete errechnet

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, und in der Entscheidungsformel zu 2. wie folgt erkannt:

„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 errechnet.“

Rechtsgrundlage dieser Vollstreckungsanordnung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung selbst bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Danach enthält der Ausspruch nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass dieser dem Auftrag nicht nachkommt, haben Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 01.01.2000 über die formelle Rechtslage hinaus einen Leistungsanspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit dieser normersetzenden Interimsregelung wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer “gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, d.h. den Fachgerichten ist ausdrücklich die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Dabei beschränkt sich die Vollstreckungsanordnung nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 konkret überprüften und in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften zu ziehen. Vielmehr ist die Vollstreckungsanordnung zukunftsgerichtet. Sie verpflichtet den Gesetzgeber für die Zukunft, die Besoldung kinderreicher Beamter gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen. Demgemäß sind auch die Verwaltungsgerichte pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Vollstreckungsanordnung begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01. Januar 2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten, ZBR 2005, 288 ff..

Daher vermag die Ansicht des Beklagten, die Vollstreckungsanordnung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes zu prüfen, ob auch spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht werden und verfassungsgemäß sind, nicht zu überzeugen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung in dem vorliegend interessierenden Zeitraum nicht die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG oder der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG entgegen.

Die Vollstreckung durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Anpassung der Besoldung nicht nachgekommen ist. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, a.a.O..

Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird nicht die Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Daran sind die Fachgerichte auch nicht durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG gehindert. Die vorliegende Vollstreckungsanordnung ist nämlich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet und bringt gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Liegt demnach mit der Vollstreckungsanordnung eine mit Gesetzeskraft ausge-stattete Grundlage vor, folgt hieraus zugleich, dass der Ansicht des Beklagten, das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen setze zumindest die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 BBesG voraus, nicht gefolgt werden kann.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich bislang weder durch Erfüllung noch durch Änderung der Berechnungsgrundlagen erledigt.

Die Vollstreckungsanordnung gilt so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Eine solche Gesetzgebung ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr halten sich die inzwischen erfolgten Maßnahmen im Bereich des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

In diesem Fall steht aber der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen werden, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kinder dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen pauschalierenden und typisierenden Rechengang verbindlich vorgegeben, der die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung bestimmt und von dem die Fachgerichte nicht abweichen dürfen. Entspricht die auf der Grundlage der Besoldungsgesetze geleistete Alimentation nicht diesen Vorgaben, ist sie nicht verfassungskonform. Solange sich daher entgegen allen Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamtenfamilien rechnerisch ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit ergibt, haben die benachteiligten Beamten ab dem 01. Januar 2000 einen durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die kindbezogenen Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen gegenwärtig so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche, so findet diese Behauptung weder in den eigenen Berechnungen des Beklagten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in anderen vom Senat entschiedenen Fällen, aus denen sich jedenfalls für die Jahre 2004 bis 2006 ein Besoldungsdefizit ergibt, noch in den dem Senat vorliegenden Entscheidungen anderer Gerichte für die Zeiträume bis 2005 eine Stütze

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., für 2000 und 2001; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.01.2007 -1 A 3433/05-, für 1999 und 2002 bis 2004, und vom 06.10.2006, a.a.O., für 2003; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 -1 UZ 1270/06-, BDVR-Rundschreiben 2006, 159 ff., für 2004; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 –2 A 10039/05-, für 2000 bis 2003, zitiert nach Juris; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O., für 2005; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 -2 A 2840/05-, für 2000 bis 2005; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 -5 A 279/05-, für 2005, jeweils zitiert nach Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006 -5 E 1225/04-, DÖD 2006, 281 ff., für 2000 bis 2002; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 -4 K 946/00-, für 2000 bis 2004, zitiert nach Juris; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005 -6 A 646/05-, für 2002 bis 2004; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 -2 K 2745/04-, BDVR-Rundschreiben 2005, 173 ff., für Januar 2004 bis September 2005; VG München, Urteil vom 27.09.2005 –M 5 K 04.5689-, für 2000 bis 2004; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005 -3 K 6958/02-, für 1999 bis 2004; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 -11 K 4994/03-, für 2000 bis 2004, jeweils zitiert nach Juris.

Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

für die Jahre 1999 und 2000 um je 200 DM (= 102,25 EUR)

vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.),

für das Jahr 2001 um je 203,60 DM (= 104,10 EUR)

vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.),

ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR

vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.)

und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230,58 EUR

vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.)

vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird. Daher ergibt sich aus der eigenen Berechnung des Beklagten, dass die Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile zu keiner Übereinstimmung der Besoldung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben.

Gleiches gilt für das von dem Beklagten angeführte Kindergeld. Dieses betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für das erste und zweite Kind jeweils 220.- DM (=112,48 EUR), für das dritte Kind 300.- DM (=153,39 EUR) und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350.- DM  (= 178,95 EUR) monatlich

vgl. § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I, 821 ff.)

und ist zum 01.01.1999 lediglich für das erste und zweite Kind auf 250.- DM (=127,82 EUR) monatlich

vgl. Art. 1 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3779 ff.),

zum 01.01.2000 allein für das erste und zweite Kind auf jeweils 270.- DM  (= 138,05 EUR)

vgl. Art. 1 Nr. 26, Art. 9 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.)

und zum 01.01.2002 für das erste, zweite und dritte Kind auf jeweils 154.- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 179.- EUR monatlich angehoben worden

vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Das Kindergeld ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen und wurde von dem Beklagten bei seinen Berechnungen in Rechnung gestellt. Abgesehen davon zeigt die Entwicklung des Kindergeldes seit 1998, dass der Mehrbedarf einer Beamtenfamilie mit mehr als zwei Kindern gegenüber einer solchen mit zwei Kindern nicht kompensiert wurde, sondern dass sich der Einkommensabstand zwischen beiden Vergleichsgruppen in Bezug auf das Kindergeld sogar verringert hat

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten im Weiteren angesprochenen Änderungen im Steuerrecht betrifft, muss zunächst gesehen werden, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rechengang nur eine pauschale Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen auf der Grundlage der besonderen Lohnsteuertabelle für Beamte vorsieht und keinen Raum für individuelle steuerrechtliche Betrachtungen lässt. Daraus folgt, dass zum Beispiel die je nach den individuellen Umständen bestehende Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nunmehr nach § 33 c EStG steuerlich abzusetzen, im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen pauschalierenden Betrachtungsweise nicht berücksichtigungsfähig ist

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten angeführten kindbezogenen Freibeträge betrifft, so betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind des Steuerpflichtigen 288.- DM, im Jahr also 3456.- DM (= 1767,02 EUR), bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 576.- DM, im Jahr also 6912.- DM (= 3534,04 EUR)

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Daneben gab es einen jährlichen Ausbildungsfreibetrag je Kind, der bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes über 18 Jahre 4200.- DM (= 2147,43 EUR) betrug

vgl. § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Zum 01.01.2000 wurde ein zusätzlicher Betreuungsfreibetrag eingeführt, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (unter 16 Jahren oder behindert) für jedes Kind 1512.- DM (= 773,07 EUR) bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 3024.- DM (= 1546,14 EUR) betrug

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 3 EStG in der Fassung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.).

Seit dem 01.01.2002 beträgt der Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind 1824.- EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 3648.- EUR. Seit diesem Zeitpunkt kann daneben ein Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind von 1080.- EUR bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten von 2160.- EUR geltend gemacht werden

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Dieser Erhöhung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags steht jedoch eine Reduzierung bzw. ein Wegfall des früheren Ausbildungsfreibetrages gegenüber. Ebenfalls zum 01.01.2002 wurde nämlich der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes auf 924.- EUR reduziert und ist im Übrigen entfallen

vgl. § 33 a Abs. 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001.

Deshalb wurde bei der gebotenen Gesamtschau durch Steuerentlastungen jedenfalls keine derart signifikante Verbesserung der Einkommenssituation kinderreicher Familien geschaffen, die es rechtfertigen könnte, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als erledigt anzusehen

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O..

Ohnehin haben die Änderungen bei den kindbezogenen Freibeträgen deshalb keine verfassungskonforme Alimentation kinderreicher Beamter geschaffen, weil die jeweiligen Regelungen für alle berücksichtigungsfähigen Kinder gelten und daher der bisherige Einkommensabstand kinderreicher Beamtenfamilien zu den kinderlosen bzw. kinderarmen Beamtenfamilien strukturell gleich geblieben ist

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; Hahn, Die Besoldung kinderreicher Beamter und Richter, DRiZ 2005, 7 ff..

Im Weiteren ist die Vollstreckungsanordnung nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die Fachgerichte an den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 unter C III 3 vorgegebenen Rechengang strikt gebunden sind und ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist. Selbst wenn sich danach im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., wonach dementsprechend hinsichtlich der Heizkosten gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für 2000 und 2001 ein Betrag in Höhe von 20 % der Kaltmiete angesetzt wurde, obwohl dieser Anteil nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts in dem fraglichen Zeitraum inzwischen auf 22 % gestiegen war.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht dahin zu verstehen, dass der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts in jedem Punkt „sklavisch“ anzuwenden ist. In diesem Fall wären gerade im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit der Vollstreckungsanordnung eine sachgerechte Umsetzung und damit ein effektiver Rechtsschutz kaum möglich. Vielmehr hat die Vollstreckungsanordnung Bestand, solange sie in tatsächlicher und rechtlicher Art geänderten Verhältnissen sinn- und maßstabserhaltend angepasst werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Dienstherren und Fachgerichte verpflichtet hat, die Vollstreckungsanordnung entsprechend den aktuellen Daten und gesetzlichen Bedingungen anzuwenden. Einer Anwendung kann nicht entgegenstehen, dass etwa bestimmte Daten nunmehr aus anderen Quellen stammen oder einzelne Indizes nicht mehr im gleichen Turnus fortgeführt werden, solange es weiterhin möglich ist, den Kindesbedarf nach der Vollstreckungsanordnung zu bestimmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Vielmehr erweist sich die Vollstreckungsanordnung (erst) dann als gegenstandslos, wenn aufgrund von systemverändernden Neuregelungen der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass es wegen der seit dem 01.01.2004 in Bund und Länder unterschiedlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr gebe. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24.11.1998 hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung bundeseinheitlich erfolgt. Nachdem insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten und entspricht daher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Dagegen wird die Erwägung des Beklagten, es könne zur Beibehaltung der bundeseinheitlichen Berechnungsweise auch ein bundeseinheitlicher Durchschnittssatz gebildet werden, der Realität nicht gerecht, da in diesem Fall bei einem Beamten aus einem Bundesland, in dem – wie im Saarland - unterdurchschnittliche Sonderzahlungen gezahlt werden, der höhere bundesweite Durchschnittssatz und damit ein fiktives Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht würde. Außerdem erscheint die Bildung eines bundeseinheitlichen Durchschnittssatzes aus praktischen Gründen nicht sinnvoll, weil die Sonderzahlungen in den einzelnen Bundesländern für die jeweiligen Besoldungsgruppen in erheblichem Maße unterschiedlich ausgestaltet sind. Demgegenüber ist kein rechtlich relevanter Widerspruch darin zu sehen, wenn einerseits bei der Berechnung des Nettoeinkommens landesrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, während andererseits der sozialhilferechtliche Bedarf ohne Berücksichtigung der Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich berechnet wird.

Sollte der Beklagte mit seinem Einwand in der Klageerwiderung vom 24.03.2005, dass der vorgegebene Abzug der Kirchensteuer ab 2005 nicht mehr unverändert fortgeführt werden könne, der Vollstreckungsanordnung entgegenhalten wollen, dass nach § 133 SGB III

in der Fassung vom 19.11.2004 (BGBl. I, 2902 ff.)

ab dem 01.01.2005 auf der Einkommensseite ein pauschaler Kirchensteuerabzug nicht stattfindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Norm betrifft die Berechnung des Leistungsentgelts im Rahmen der Arbeitsförderung (§ 1 SGB III) und hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Besoldung von Beamten und Richtern

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Weiterhin steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung ab dem Januar 2005 nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31.12.2004 das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft getreten ist. Zwar ist nach dem Rechengang des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Bedarf auf der Grundlage des § 22 BSHG zu errechnen. Dennoch kann der Ansicht, dass mit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht komme

so VG Mainz, Urteil vom 21.11.2005 -6 K 185/05.MZ-, zitiert nach Juris, das die Klage u.a. aus diesem Grund abgewiesen hat,

nicht gefolgt werden. Allerdings folgt der Senat auch nicht der Ansicht, zur Umsetzung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11. 1998 müsse das vor dem 01.01.2005 geltende sozialhilferechtliche Regelsatzsystem fortgeschrieben werden

so VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O..

Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kinder des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen seit 01.01.2005 mit den Bestimmungen des SGB XII zur Verfügung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern – auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 (BGBl. I, 1067 ff.) festgesetzt werden. Auch wenn der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen“ nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet hat – bei Kindern kommen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur noch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht, die aber summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können -, mithin der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist mit den Neuregelungen des SGB XII doch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit 01.01.2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24.11.1998 festgelegten Rechengang gerecht

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Der weitere Einwand des Beklagten, dass zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht mehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes abgestellt werden könne, weil dieser Bericht seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus abgegeben werde, rechtfertigt ebenfalls kein Abrücken vom Vollzug der Vollstreckungsanordnung. Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder alle zwei Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten errechnen zu können. Es ist nach dieser Entscheidung von dem Mietindex des Statistischen Bundesamts auszugehen, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dann die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Genauso ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgegangen, indem es den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt und hierauf basierend die durchschnittliche Bruttokaltmiete für 2001 und 2002 zurückgerechnet hat. In gleicher Weise lässt sich eine Fortschreibung aufgrund vorhandener statistischer Daten weiterhin vornehmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ebenso wenig steht der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung entgegen, dass der Mietindex des Statistischen Bundesamtes nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern zugrunde gelegt. Der Beklagte hat aber weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass, ausgehend von der im Wohngeld- und Mietenbericht 2002 für die alten Bundesländer angegebenen durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Jahr 2002, sich die durchschnittlichen Steigerungssätze der Folgejahre in den alten und neuen Bundesländern erheblich voneinander unterscheiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.06.2004 Steigerungssätze der Mieten in 2001 und 2002 zugrunde gelegt, ohne insoweit nach alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Im Übrigen muss Beachtung finden, dass dem Gericht bei Fehlen belastbarer Daten auch die Befugnis zusteht, die Verhältnisse unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung wertend gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Schließlich kann die Vollstreckungsanordnung nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 1998 (55,6%) bis 2003 (58,9%) gestiegen und diese Entwicklung auch bei Frauen mit drei Kindern (1998: 48,8%; 2003: 54,5%) bzw. bei Frauen mit vier Kindern (1998: 38%; 2003: 42,5%) zu verzeichnen sei, mithin auch der kinderreiche Beamte in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener und Alleinunterhaltsverpflichtete seiner Familie sei und daher auch die Kinderzuschläge nicht mehr so festgesetzt werden müssten, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder allein abdecken könne. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass es der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vorgegebenen pauschalierenden Einkommensermittlung widerspräche, wenn individuelle Umstände wie das Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt würden. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert. In der sich hiernach ergebenden Höhe hat der Beamte mit mehr als zwei Kindern einen unmittelbaren Anspruch auf einen entsprechend bemessenen familienbezogenen Besoldungsbestandteil. Wird dieser nicht erreicht, verletzt der Dienstherr seine Alimentationspflicht. Dieser kann sich der Dienstherr nicht dadurch entziehen, dass er den Beamten auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verweist

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon ergibt sich auf der Grundlage der vom Beklagten im Berufungsverfahren auf Anforderung des Senats vorgelegten Neuberechnungen, die aus Sicht des Senats keinen Fehler erkennen lassen und denen auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, für die Jahre 2004 bis 2006 folgende Berechnung:

Im Jahre 2004 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von  33.950,24 EUR 33.950,24 EUR
eine Einmalzahlung von 50,00 EUR 50,00 EUR
eine allgemeine Stellenzulage von 847,57 EUR 847,57 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.266,25 EUR 2.522,39 EUR
einen Familienzuschlag von 3.396,42 EUR 6.140,64 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 40.510,48 EUR 43.510,84 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 5.046,00 EUR 5.874,00 EUR
Solidaritätszuschlag von 24,80 EUR --   
Kirchensteuer (8%) von 165,44 EUR 113,76 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 38.970,24 EUR 43.067,08 EUR
errechnet.

Der sich daraus ergebenden Nettoeinkommensdifferenz von 4.096,84 EUR im Jahr ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgenommenen Konkretisierung der Berechnung ist zunächst - bezogen auf die alten Bundesländer - der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu berechnen. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen (alten) Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden

vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Für das Jahr 2004 kann insoweit auf die überzeugenden Berechnungen des VG Karlsruhe im Urteil vom 26.01.2005 zurückgegriffen werden. Dass darin der vom Bundesverwaltungsgericht im Detail vorgegebene Rechenweg beachtet wurde, ergibt sich daraus, dass die in diesem Urteil für die Jahre 2000 und 2001 errechneten gewichteten Durchschnittsregelsätze den vom Bundesverwaltungsgericht für diese Zeiträume zugrunde gelegten Beträgen entsprechen. Demnach ist für das Jahr 2004 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR anzunehmen.

Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes zu erheben, mithin ein Betrag von (191,04 EUR x 20% =) 38,21 EUR.

Weiterhin sind die Unterkunftskosten eines dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten in Höhe eines Zuschlags von 20 % der Kaltmiete anzusetzen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten – in den alten Bundesländern – zugrunde zu legen. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002

vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2200, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Wohngeld- und Mietenbericht 2002,

betrug im Jahr 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern 6,09 EUR/qm/Monat. Im Jahr 2003 stieg die Kaltmiete netto um 1,1 % und im Jahr 2004 um weitere 0,9 %

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, Seite 61,

so dass sich im Jahr 2004 ein Betrag von 6,22 EUR ergibt. Hieraus errechnen sich durchschnittliche Unterkunftskosten für das dritte Kind im Jahr 2004 von (6,22 EUR x 11 qm =) 68,42 EUR und daraus ein Zuschlag für Heizkosten von (68,42 EUR x 20 % =) 13,68 EUR.

Demnach ergibt sich für das dritte Kind ein sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2004 von (191,04 EUR + 38,21 EUR + 68,42 EUR + 13,68 EUR =) 311,35 EUR. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags um 15 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich im Jahr 2004 der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes auf 358,05 EUR im Monat bzw. 4296,60 EUR im Jahr. Es verbleiben somit im Jahre 2004 ungedeckte Kosten von 199,76 EUR.

Im Jahr 2005 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 34.231,80 EUR 34.231,80 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.266,25 EUR 2.522,39 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 40.777,25 EUR 43.800,35 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 4.834,00 EUR 5.646,00 EUR
Solidaritätszuschlag von --    --   
Kirchensteuer von 152,16 EUR 102,24 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 39.487,09 EUR 43.596,11 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.109,02 EUR.

Bei der Bestimmung des der Einkommensdifferenz gegenüber zu stellenden Bedarfs des dritten Kindes ist zunächst der gewichtete Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 festzustellen. Im Jahr 2005 betrugen die – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung entsprechend dem Eckregelsatz festzusetzenden - Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach § 28 Abs. 2 SBG XII in Bayern 341.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 345.- EUR

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, unter http://www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm.

Nach 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes. Damit betrugen im Jahr 2005 die Regelsätze für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Bayern 205.- EUR bzw. 273.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 207.- EUR bzw. 276.- EUR. Unter Beachtung des vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Rechenweges

         bis 14 Jahre ab 14 Jahre Gewichteter
Landesschnitt
Baden-Württemberg 207,00 276,00 222,33
Bayern 205,00 273,00 220,11
Berlin 207,00 276,00 222,33
Bremen 207,00 276,00 222,33
Hamburg 207,00 276,00 222,33
Hessen 207,00 276,00 222,33
Niedersachsen 207,00 276,00 222,33
Nordrhein-Westfalen 207,00 276,00 222,33
Rheinland-Pfalz 207,00 276,00 222,33
Saarland 207,00 276,00 222,33
Schleswig-Holstein 207,00 276,00 222,33
Bundesschnitt 206,82 275,73 222,12
Gewichtungsfaktor 14,00 4,00         
Gewichteter Wert 2.895,48 1.102,92         
Summe 3.998,40                  
Gewichteter Regelsatz 222,13                  

ergibt sich ein gewichteter Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 von 222,13 EUR

vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O., das unter Zugrundelegung einheitlicher Werte für alle alten Bundesländer zu einem gewichteten Regelsatz von 222,33 gekommen ist.

Da die früheren „einmaligen Leistungen“, wie dargelegt, in die erhöhten Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SBG XII eingearbeitet sind, kommt ein separater Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen nicht mehr in Betracht.

Was die Unterkunftskosten betrifft, so betrug, wie dargelegt, die durchschnittliche Kaltmiete im Jahr 2004 – hochgerechnet - 6,22 EUR/qm. Sie stieg im Jahr 2005 netto um weitere 0,9 % an

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,28 EUR/qm. Die anteiligen Unterkunftskosten des dritten Kindes schlagen daher mit (6,28 EUR x 11qm =) 69,08 EUR und der danach zu errechnende Zuschlag für Heizkosten mit (69,08 EUR x 20% =) 13,82 EUR zu Buche.

Der sich dann ergebende sozialhilferechtliche Bedarf von (222,13 EUR + 69,08 EUR + 13,82 EUR =) 305,03 EUR ist um einen Zuschlag von 15% zu erhöhen, so dass sich im Jahr 2005 ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten Kindes von 350,78 EUR im Monat bzw. 4.209,36 EUR im Jahr ergibt. Damit verbleiben im Jahr 2005 ungedeckte Kosten in Höhe von 100,34 EUR.

Im Jahr 2006 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 34.231,80 EUR 34.231,80 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 1.400,00 EUR 1.600,00 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 39.911,00 EUR 42.877,96 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 4.552,00 EUR 5.396,00 EUR
Solidaritätszuschlag von --    --   
Kirchensteuer von 132,48 EUR 86,72 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 38.922,52 EUR 42.939,24 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.016,72 EUR.

Was den Bedarf des dritten Kindes im Jahr 2006 betrifft, so haben sich die Regelsätze in diesem Jahr in den Bundesländern gegenüber 2005 nicht erhöht

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, a.a.0..

Es gilt daher auch im Jahr 2006 der gewichtete Durchschnittsregelsatz von 222,13 EUR. Ein Zuschlag für „einmalige Leistungen“ ist auch in diesem Jahr nicht zu erheben. Die für das Jahr 2005 hochgerechnete durchschnittliche Kaltmiete von 6,28 EUR/qm hat sich im Jahr 2006 netto um ein weiteres 1 % erhöht

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,34 EUR/qm. Daraus ergeben sich anteilige Unterkunftskosten von (6,34 EUR x 11 qm =) 69,74 EUR. Der Zuschlag für Heizkosten beläuft sich auf (69,74 EUR x 20% =) 13,95 EUR.

Damit errechnet sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf von (222,13 EUR + 69,74 EUR + 13,95 EUR =) 305,82 EUR und demnach ein alimentationsrechtlicher Bedarf von (305,82 EUR x 15% =) 351,69 EUR im Monat bzw. 4.220,28 EUR im Jahr. Somit verbleiben im Jahr 2006 ungedeckte Kosten in Höhe von 203,56 EUR.

Die dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 zustehenden Beträge stellen Nettobeträge dar, weil es sich hierbei um die Beträge handelt, um die sein Nettoeinkommen hinter seinem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch zurückbleibt.

Soweit der Kläger bei der Berechnung des jährlichen Bedarfs individuelle Unterkunftskosten sowie Leistungen für Lernmittel, Fahrtkosten zur Schule und Bekleidungsbeihilfe berücksichtigt wissen will, entspricht dies nicht den dargelegten bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Aus dem gleichen Grund kann seinem Einwand nicht gefolgt werden, dass in dem vorstehenden Rechenwerk die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre bei den Nebenkosten nicht hinreichend berücksichtigt würden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist, wie vorliegend geschehen, für Energiekosten ein Pauschalsatz von 20 % der jeweiligen Kaltmiete anzusetzen. Im Weiteren steht dem Ansinnen des Klägers, bei der Bildung des gewichteten Durchschnittsregelsatzes die einzelnen Altersklassen jedes Kindes entsprechend dem tatsächlichen Alter zugrunde zu legen, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung der Berechnung entgegen.

Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 kann der Kläger keine zusätzlichen kindbezogenen Leistungen verlangen. Der Kläger hat nämlich etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 22.03.1990 festgestellt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges, bindendes Treueverhältnis ist, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung. Er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung – unabhängig von den Verjährungsfristen - nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte

so BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 ausdrücklich festgehalten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Zwar befassen sich diese Ausführungen mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit - bezogen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts bzw. das Haushaltsjahr, in dem diese Entscheidung erging - zu beheben. Die vorliegend in Rede stehenden Zeiträume 2001 bis 2003 liegen aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Abzustellen ist indes auf die Entscheidung des Fachgerichts, das im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen hat, ob nachfolgende gesetzliche Bestimmungen den Verfassungsverstoß beseitigt haben. Bezogen auf diesen Zeitpunkt handelt es sich um in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung mit Wirkung vom 01.01.2000 ermächtigt, erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen, sofern nicht der Gesetzgeber bis 31.12.1999 dem Korrekturauftrag nachkommen sollte. Diese Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit denselben Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt hat. Wenn aber der Gesetzgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes Regelungen für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, verbietet sich die Annahme, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung befugt seien, hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden verfassungswidrigen Besoldungsdefizits zusätzliche kindbezogene Leistungen auch ohne zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche rückwirkend zuzuerkennen. Die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung kann nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. Da im weiteren nach den dargelegten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ausdrücklich nur der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs dient und der Beamte nicht erwarten kann, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, können Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen nur zum Erfolg führen, soweit sie von dem Beamten zeitnah geltend gemacht worden sind

wie hier Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O., dessen Begründung den Schluss nahe legt, dass die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs für erforderlich angesehen wird; ebenso VG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2006 –B 5 K 04.1257-, zitiert nach Juris; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005 –17 K 448/05-; VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 -10 K 6262/04-, jeweils zitiert nach Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteile vom 24.11.2006 - 5 E 2168/05(3) - IÖD 2007, 44 ff., und vom 13.01.2006, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O..

Ausreichend, aber auch erforderlich für die sonach gebotene zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Beginn des betreffenden Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Da der Kläger vorliegend seine Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Leistungen erst mit Schreiben vom 26.11.2004 verfolgt hat, hat er hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 etwaige Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht.

Der Anspruch auf Prozesszinsen ist erst ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 291, 288 BGB – ein früherer Verzug ist weder dargelegt noch ersichtlich - gegeben. Auch wenn der Klageantrag zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert war, war er nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Der Anspruch ließ sich nämlich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist aber, wie dargelegt, Aufgabe des Gerichts bzw. des Beklagten

sinngemäß wie hier BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 abgelehnt wurden; insoweit kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Im Übrigen sind mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht erfüllt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Lastenausgleichsgesetz - LAG
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.

(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.

(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.

(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate

1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 13/05- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2004 199,76 EUR, für das Jahr 2005 100,34 EUR und für das Jahr 2006 203,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,10 EUR seit dem 16. Februar 2005 und aus 203,56 EUR seit dem 23. Februar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 abgelehnt wurden; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, seit dem 01.10.1999 Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in der saarländischen Finanzverwaltung, verheiratet und Vater von drei am 10.01.1989 und 12.02.1990 (zwei) geborenen Kindern, beantragte mit Schreiben vom 26.11.2004 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 die nachträgliche Erhöhung des Familienzuschlages für das dritte Kind ab dem 01.01.2000.

Durch Bescheid vom 01.12.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages ab. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe einen Einzelfall ohne Bindungswirkung für ähnliche oder vergleichbare Fälle. Der Gesetzgeber habe mit besoldungsrechtlichen Regelungen sowie weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten berücksichtigt.

Den hiergegen am 22.12.2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2005 zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehe einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit drei Kindern ein höherer Familienzuschlag zu, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entspreche. Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass die Regelungen zum Familienausgleich dem Grunde nach nicht zu beanstanden seien. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts in § 2 Abs. 1 BBesG, der für die gesamte Beamtenbesoldung gelte, sei ein höherer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder nicht möglich.

Mit am 16.02.2005 eingegangener Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, nur nach den Besoldungsgesetzen abrechnen zu dürfen. Der vollstreckbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts komme indes dieselbe materielle Gesetzeskraft zu. Er sei daher durch Urteil zur Abrechnung und Zahlung anzuhalten. Der Beklagte übersehe bereits, dass der Regelsatz der Sozialhilfe zwischen 2000 (182,53 EUR) und 2004 (192,- EUR) moderat gestiegen sei. Es dürfe daher nicht einseitig auf marginale Verbesserungen, etwa beim Kindergeld, abgestellt werden. Unter Berücksichtigung des Regelsatzes Sozialhilfe (192,- EUR), eines Lernmittelzuschusses bei Sozialhilfe (5,27 EUR), der anteiligen Unterkunftskosten (180,- EUR gemäß anliegender Anlage), der Fahrkosten für die Schule (37,- EUR) sowie der Bekleidungsbeihilfe (23,86 EUR) ergebe sich abzüglich des Kindergeldes von 154,- EUR ein Betrag in Höhe von 284,13 EUR. Bei einer Erhöhung um 15 % ergebe sich ein Gesamtbedarf von 327,- EUR, der durch den Familienzuschlag für das dritte Kind von 228,30 EUR in Höhe von monatlich 99,- EUR nicht gedeckt werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nur die Berechnung einzelfallbezogen; der Grundsatz, dass die Alimentation eines Beamten einen ausreichenden Abstand zum Sozialhilfeniveau haben müsse, sei nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern tragendes Element einer amtsangemessenen Alimentation.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zu verpflichten, den Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und auszuzahlen, und zwar rückwirkend seit dem 1. Januar 2000,

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, das Bundesverfassungsgericht habe es dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch Teilhabe am allgemein gewährten Kindergeld oder durch steuerliche Lösungen zu erreichen oder alle diese Maßnahmen miteinander zu verbinden. Gegenwärtig seien kindbezogene Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kind erreiche. Der Gesetzgeber habe seit 1998 mehrfach das allgemeine Kindergeld sowie die kindbezogenen Besoldungsbestandteile erhöht und eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen. So sei die finanzielle Situation von Familien insbesondere durch eine dreimalige deutliche Erhöhung des Kindergeldes jeweils für erste und zweite Kinder verbessert worden, und zwar am 01.01.1999 von 112,48 EUR auf 127,82 EUR, zum 01.01.2000 auf 138,05 EUR und zum 01.01.2002 auf jetzt 154.- EUR. Zudem seien durch steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen, zuletzt mit dem Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform zum 01.01.2004, Beamtenfamilien mit Kindern, besonders Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlastet worden. Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien erhöht worden. Zusätzlich könnten ein neuer Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung jedes Kindes gewährt und ab 2002 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Weiterhin habe der Gesetzgeber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die kindbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder mehrmals entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erhöht. Durch Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 (BGBl. I, 2198) sei der Familienzuschlag nach Anlage V des BBesG bereits für die Zeit ab 01.01.1999 für die Jahre 1999 und 2000 pauschal und einheitlich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 102,26 EUR monatlich erhöht worden. In den Folgejahren seien die Beträge des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht worden, so durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786) für das Jahr 2001, durch das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702) ab 2002 sowie durch das BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I, 1798). Der Besoldungsgesetzgeber habe die einzelnen Erhöhungsregelungen zusammengeführt und für drei und weitere Kinder nunmehr einen einheitlichen Betrag ausgewiesen, der zuletzt zum 01.08.2004 erneut – jetzt auf 230,58 EUR - angehoben worden sei. Für die Erreichung des von der Verfassung gesetzten Ziels sei entscheidend, dass der Beamte wegen der größeren Kinderzahl finanziell nicht so eingeschränkt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von weniger als 1 % sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettobezahlung in Bezug auf den Richtwert von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung berücksichtigt, pauschalierte und von Besoldungsgruppen sowie individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen. Auch hätten sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegten Grundannahmen, etwa bezüglich der Durchschnittsmieten ab 2003 oder des pauschalen Kirchensteuerabzugs ab 2005 bei der Berechnung der Nettobezüge, zwischenzeitlich so verändert, so dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten.

Im Weiteren hat der Beklagte auf Anforderung des Verwaltungsgerichts Berechnungen von notwendigen Mehrbeträgen im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder für die Jahre 2004 und 2005 vorgelegt und hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Sonderzahlungen und der Unterkunftskosten nicht hätten erfüllt werden können.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.05.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für das dritte Kind familienbezogene Leistungen in Höhe von 165,85 EUR für das Jahr 2004 und in Höhe von 188,21 EUR für das Jahr 2005 zu gewähren. In den Gründen der Entscheidung heißt es, der Kläger habe für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 im Hinblick auf sein drittes Kind einen Anspruch auf Zahlung von höheren familienbezogenen Leistungen. Grundlage sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998. Danach hätten Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandsteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 zu C III 3 errechne, wenn der Gesetzgeber die als verfassungswidrig bezeichnete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Einklang gebracht habe. Dies sei nicht erfolgt. Diese Vollstreckungsanordnung habe sich nicht erledigt. Der Gesetzgeber habe bislang keine verfassungsgemäße Rechtslage geschaffen, die die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 mit drei gemäß § 40 Abs. 2 BBesG zu berücksichtigenden Kindern regele. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 sei bis 31.12.2001 für kinderreiche Beamte der Besoldungsgruppe A 14 keine verfassungskonforme Rechtslage geschaffen worden, auch nicht durch die Erhöhung des Familienzuschlags um je 200 DM für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gemäß Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999. Die seit 01.01.2002 in Kraft getretenen Anhebungen des Familienzuschlages reichten auch bei Berücksichtigung weiterer kinderbezogener Leistungen nicht zur Deckung des Mehrbedarfs für ein drittes Kind einer Beamtenfamilie der Besoldungsgruppe A 14 aus. Für die Besoldungsgruppe A 10 gelte gemäß den Berechnungen des Beklagten nichts anderes. Diese Unterschreitung werde auch nicht durch andere gesetzliche Vergünstigungen kompensiert. Während das monatliche Kindergeld für das zweite Kind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 220.- DM mehrfach, zuletzt auf 154.- EUR, erhöht worden sei, sei das Kindergeld für das dritte Kind von damals 300.- DM mit 154.- EUR seit 01.01.2002 nahezu gleich geblieben, so dass der Einkommensabstand zwischen Familien mit zwei und mit drei Kindern jedenfalls beim Kindergeld seit 1998 sogar verringert worden sei. Auch hätten steuerrechtliche Änderungen keinen Ausgleich für Beamtenfamilien mit drei Kindern geschaffen. Die zum 01.01.2002 erfolgte Erhöhung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag lasse wegen der gleichzeitig erfolgten Absenkung bzw. des Wegfalls des Ausbildungsfreibetrages keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Einkommenssituation erkennen und diene zudem nicht dem Ausgleich des Mehrbedarfs für drei und mehr Kindern, weil die Freibetragsregelungen auf alle berücksichtigungsfähigen Kindern Anwendung fänden. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sei auch nicht durch Änderung der Berechnungsgrundlagen obsolet geworden. Zwar gebe es seit 2003 wegen der in Bund und Ländern unterschiedlichen jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei aber von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen, welches nach den für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden könne. Soweit der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung seit 2004 nur noch in einem vierjährigen Turnus erscheine, könne zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten auf den Mietindex des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Unschädlich sei auch, dass der Mietindex seit 1999 nicht mehr zwischen alten und neuen Ländern unterscheide, da sich zwar die Ausgangsmieten, nicht aber die durchschnittlichen Mietsteigerungssätze in den alten und neuen Bundesländern wesentlich unterschieden. Es sei müßig, sich in einem lediglich der Umsetzung der Vollstreckungsanordnung dienenden Verfahren mit der Sinnhaftigkeit aller Berechnungsschritte des Bundesverfassungsgerichts zu befassen. Das Verwaltungsgericht sei wie der Beklagte an die Vollstreckungsanordnung einschließlich der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Bei der unter strikter Bindung an die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommenen Differenzberechnung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 habe der Beklagte eine Nettoeinkommensdifferenz zwischen einer Beamtenfamilie mit zwei und einer mit drei Kindern für 2004 in Höhe von 4.133,82 EUR und für 2005 in Höhe von 4.111,46 EUR ermittelt. Demgegenüber ergebe sich ein alimentationsrechtlicher Bedarf des dritten Kindes für die Jahre 2004 und 2005 von jeweils 4.294,80 EUR. Daraus errechne sich ein vom Beklagten auszugleichendes Besoldungsdefizit für 2004 von 165,85 EUR und für 2005 von 188,21 EUR.

Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger zusätzliche familienbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 begehre. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes wegen unzureichender Alimentation nur erforderlich, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei. Daher könnten kinderbezogene Leistungen nur ab Anfang des Jahres in Anspruch genommen werden, in dem die Ansprüche erstmals verfolgt worden seien. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 nähere Kenntnisse über die Höhe des ihm für sein drittes Kind zustehenden kinderbezogenen Familienzuschlags erhalten habe. Da der Kläger erstmals mit Schreiben vom 26.11.2004 eine Erhöhung verlangt habe, könnten ihm erst ab Januar 2004 höhere Leistungen zugesprochen werden. Eine anteilige höhere Besoldung für die Monate Januar bis Mai 2006 könne der Kläger ebenfalls nicht erhalten, da der Anspruch auf Mehrbesoldung nur jahresweise, also jeweils erst zum 01. Januar des Folgejahres, geltend gemacht werden könne.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 31.05.2006 und dem Beklagten am 02.06.2006 zugestellt worden. Am 12.06.2006 haben der Beklagte und am 20.06.2006 der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Beklagte trägt vor, dass auf der Grundlage der Argumentation des Verwaltungsgerichts nach einer Neuberechnung ein Mehrbedarf von 167,43 EUR im Jahr 2004 und von 184,69 EUR im Jahr 2005 bestehe. Indes könne der Kläger über die ihm nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Saarländischen Sonderzahlungsgesetz zustehenden Besoldungsbestandteile keine weitergehende Alimentation verlangen. Die Vollstreckungsanordnung könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da sich seit Ergehen des Beschlusses die Verhältnisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erheblich verändert hätten. Während das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Rechtslage bezüglich der Alimentation kinderreicher Besoldungsempfänger ab dem dritten Kind für den Zeitraum von 1988 bis 1996 als verfassungswidrig beanstandet und die entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelungen partiell und bezogen auf bestimmte Besoldungsgruppen als verfassungswidrig verworfen habe, sei Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 – gemeint ist A 10 - für die Jahre 2004 und 2005, die auf den Anlagen IV und V des Bundesbesoldungsgesetzes in den Fassungen vom 10.09.2003 und 15.12.2004 beruhe. Diese nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Gesetze seien weder formell noch inhaltlich mit den früheren identisch und bislang nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Das Verwaltungsgericht, das materiell der Auffassung sei, dass auch die Folgeregelungen keine angemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern in der Besoldungsgruppe A 11 – gemeint ist A 10 – gewährleisteten und daher verfassungswidrig seien, hätte daher das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorlegen müssen. Durch sein Urteil habe das Verfassungsgericht inzident die entsprechenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in den oben genannten Fassungen als verfassungswidrig verworfen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 BBesG regelten die in den Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Bezüge die einem Beamten zustehende Besoldung abschließend, so dass das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen zwingend die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen, zumindest aber des § 2 BBesG, voraussetze. Die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes als Parlamentsgesetz seien jedoch einer eigenmächtigen Derogation durch die Instanzgerichte entzogen. Dementsprechend habe bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004, das dem dortigen Kläger für die Jahre 2000 und 2001 weitere Besoldungsbestandteile zugesprochen habe, das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts verletzt. Dessen Entscheidung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes eigenmächtig zu prüfen, ob spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht würden und verfassungsgemäß seien. Denn die Verwerfungskompetenz könne weder delegiert werden noch könne das Bundesverfassungsgericht quasi auf Vorrat noch nicht erlassene Gesetze verwerfen. Auch sei die Gesetzeskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 BVerfGG nicht geeignet, einen verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 33 Abs. 5 GG, § 2 BBesG) legislativ auszufüllen. Zumindest würde das den Rang der für verfassungswidrig erklärten Norm einnehmende Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch die späteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzgebers verdrängt. Die Vollstreckungsanordnung könne ebenso wenig taugliche Grundlage für die zugesprochenen Besoldungsbestandteile sein, da sie sich nicht auf spätere Akte der Gesetzgebung beziehe und die Regelung in § 35 BVerfGG die verfassungsrechtliche Funktions- und Kompetenzordnung nicht durchbrechen könne. Da sich demnach der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur auf die verfassungswidrigen früheren Regelungen beziehen könne, sei die Vollstreckungsanordnung verbraucht, seit der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung getroffen habe. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gesetzgeberisch überholt, weil die inzwischen ergangenen Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt hätten. So seien gegenüber 1998 die kindbezogenen Familienzuschläge für das dritte Kind von 79,33 EUR auf nunmehr 230,58 EUR und das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 112,48 EUR auf 154.- EUR sowie für das vierte und jedes weitere Kind auf 179.- EUR angehoben worden. Auch wenn das Kindergeld für das dritte Kind nicht merklich erhöht worden sei, sei durch die Kindergelderhöhung die Situation der Familien deutlich verbessert worden. Die sozialpolitische Entscheidung, für die ersten drei Kinder ein gleich hohes Kindergeld zu gewähren, stehe im politischen Ermessen des Gesetzgebers. Zudem seien in den letzten Jahren durch Steuerentlastungsgesetze besonders Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlastet worden. So seien die Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG deutlich erhöht worden. Dieser Freibetrag komme erst bei der Günstigkeitsregelung des § 31 Satz 4 EStG zum Tragen und habe in der erstinstanzlich angestellten Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Dass mit diesen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Regelungen die Alimentierung für Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern verfassungskonform angepasst worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die ausgeurteilten Beträge nur 0,38 % bzw. 0,43 % des Jahresnettoeinkommens einschließlich Kindergeld der Jahre 2004 und 2005 ausmachten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Fehlen eines solchen Betrages einen verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG auslösen solle, zumal den gesetzlichen Regelungen aufgrund ihres abstrakten Charakters eine gewisse Unschärfe immanent sei. Im Weiteren sei die Vollstreckungsanordnung wegen der zwischenzeitlich geänderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht mehr umsetzbar. Durch die in Bund und Ländern seit 2003 unterschiedlich ausfallenden Sonderzahlungen könne die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr eingehalten werden, das Nettoeinkommen der Beamten mit zwei und mehr als zwei Kindern pauschalierend und typisierend festzustellen. Neben der vom Verwaltungsgericht angewandten Berechnungsmethode komme in Betracht, bei den Sonderzahlungen einen bundeseinheitlichen Durchschnittssatz anzusetzen und damit an der bundeseinheitlichen Berechnungsweise festzuhalten. Es sei inkonsequent, die Sonderzahlung landesspezifisch und den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ohne Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich zu berechnen. Weiterhin lägen für 2004 keine Vergleichsberechnungen bezüglich der Unterkunftskosten auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Vorgaben vor, da sich der Turnus des Wohngeld- und Mietenberichts auf vier Jahre erhöht habe und der Mietindex die Durchschnittsergebnisse für das gesamte Bundesgebiet liefere, während der vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Mietindex nur die alten Bundesländer berücksichtigt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern außer Betracht gelassen. Auch der Beamte mit drei oder mehr Kindern sei statistisch in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener. Die Erwerbstätigkeitsquote bei Frauen mit drei Kindern sei von 48,8 % in 1998 auf 54,5 % in 2003 gestiegen. Da sowohl in der Doppelverdienerehe als auch in der Zuverdienerehe beide Ehegatten grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zum Barunterhalt beitragen müssten, sei zu fragen, ob die Kinderzuschläge heute noch in der Höhe so festzusetzen seien, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Familie abdecken könne. Im Übrigen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb fehlerhaft, weil nicht klargestellt sei, ob sich die Tenorierung auf Netto- oder Bruttobeträge beziehe.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

2. den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung seines Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zu verpflichten, den Familienzuschlag für das dritte Kind unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitergehend zu erhöhen und die Zusatzbeträge auszuzahlen und zwar rückwirkend seit dem 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab jeweiligem Fälligkeitstermin.

Der Berufung des Beklagten entgegnet der Kläger, dass die zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Beklagten vorgelegten Berechnungen nicht im Nachhinein zu seinen – des Klägers – Lasten abgeändert werden dürften. Die Vollstreckungsanordnung sei zeitlich nicht limitiert. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zu entnehmen, dass es nicht verfassungsgemäß sei, wenn eine Parallelrechnung ergebe, dass im Hinblick auf das dritte und etwa folgende Kinder ein Beamter nicht mindestens mit 115 % des Sozialhilfesatzes alimentiert werde. Das sei eine sich aus den Grundsätzen der Beamtenalimentation unmittelbar für jeden Beamten ergebende Rechtsposition. Solange der Gesetzgeber nicht mindestens diese Höhe festlege, sei keine verfassungsgemäße Alimentierung gegeben und bestehe die Vollstreckungsanordnung fort. Bei der Begründung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich nicht um ein schematisch vorgegebenes Rechenexempel, das auf der Basis der seinerzeit sich anbietenden Rechenschritte unabänderlich vollzogen werden müsse. Maßgeblich sei der vom Bundesverfassungsgericht definierte Maßstab, an dem sich die Rechtsanwendung auszurichten habe, eben: 115 % des Sozialhilfesatzes, nicht aber das Berechnungsverfahren. Für die Jahre 2004, 2005 und 2006 sei dieses Niveau nicht erreicht worden. Schließlich sei es richtig und auch umsetzbar, dass Nettovergütungen ausgeurteilt würden.

Zur Begründung seiner eigenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht allein auf die Vollstreckungsanordnung zurückziehen dürfen; vielmehr komme, insbesondere bei Änderung der konkreten Umstände, als Anspruchsgrundlage auch der Grundsatz zur Anwendung, einen Beamten so zu alimentieren, dass auch die Mitglieder seiner Familie am amtsgemessenen Status teilhaben könnten und nicht unter Sozialhilfeniveau leben müssten. Dem Verwaltungsgericht sei zu folgen, dass die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretenen gesetzlichen Änderungen nicht zu einer verfassungskonformen Alimentation für kinderreiche Beamte geführt hätten. In Konflikt mit der Vollstreckungsanordnung gerate das Verwaltungsgericht aber bei der konkreten Berechnung, etwa beim Mietindex und bei den Sonderzahlungen. Beim Mietindex sei der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, sondern teilweise unreflektiert eine Entscheidung des VG Karlsruhe übernommen worden. Beim Mietindex werde, empirisch nicht belegt, der Wert des Jahres 2000 auf das Jahr 2005 „fortgeschrieben“, was geographisch unrichtig sei und auch die enormen Steigerungen bei den Nebenkosten ausblende. Der angesetzte Wert sei zu niedrig. Zu beanstanden sei auch die Bedarfsermittlung. Die angegriffene Entscheidung stelle die rechtliche Anforderung auf, eine Gewichtung vorzunehmen - ohne zu nennen, nach welchen Kriterien gewichtet werde - und halte sich nicht an diese eigene Vorgabe. Bei den Bedarfssätzen seien die Altersgruppen mit einem Durchschnittswert zusammengezogen worden. Dies sei eine im Kern völlig unzutreffende Bedarfsermittlung. Die entsprechenden Daten seien vom Beklagten zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls vom Gericht zusammenzutragen. Zu Unrecht seien Ansprüche für zurückliegende Zeiten als nicht zeitnah beantragt abgewiesen worden seien. Er sei nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar gegenüber seinem Dienstherrn aktiv geworden. Dies sei zeitnah. Im Übrigen würden die allgemeinen Verjährungsregeln eingreifen. Ein aus Anlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für 2006 gestellter Antrag sei vom Dienstherrn dahin beantwortet worden, zur Wahrung des Anspruchs sei ein Antrag „zum Ende des Kalenderjahres 2006 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2007 für 2006“ erforderlich. Ein derart enges Zeitfenster um den Jahreswechsel sei mit dem Grundsatz der angemessenen Alimentation nicht vereinbar. Notwendig sei eine Verpflichtung des Dienstherrn, die in die Zukunft wirke, jährlich die entsprechende Vergleichsrechnung im individuellen Falle des Beamten anzustellen und den entsprechenden Mehrbedarf von sich aus auszukehren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

und führt insoweit aus, aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage könne der Kläger nicht die Konsequenz ziehen, dass Ansprüche aufgrund selbst festgelegter Berechnungsmodi (z.B. das Abstellen auf das tatsächliche Alter im Rahmen der Durchschnittsregelsätze) bestünden. Der Hinweis auf das allgemeine Verjährungsrecht bezüglich der für 2000 bis 2003 verfolgten Ansprüche übersehe, dass die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs sei und aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden, der jährlichen parlamentarischen Bewilligung unterliegenden Haushaltsmitteln erfolge. Ein Beamter habe daher die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah geltend zu machen. Der vom Kläger geforderten zukunftsgerichteten Verpflichtung des Dienstherrn sei entgegenzuhalten, dass er damit offensichtlich bereits heute die zukünftig geltenden Besoldungsvorschriften als verfassungswidrig betrachte. Solange das Bundesverfassungsgericht diese Vorschriften nicht als verfassungswidrig verwerfe, habe der Beamte gemäß § 2 BBesG keine weiteren Ansprüche.

Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte Neuberechnungen der Nettobezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 für die Jahre 2000 bis 2006 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die verfahrensbezogene Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.

Die Berufungen des Beklagten und des Klägers sind jeweils nur teilweise begründet.

Der Kläger kann für das Jahr 2004 weitere kindbezogene Leistungen in Höhe von 199,76 EUR, und nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt, in Höhe von 165,85 EUR, verlangen. Hinsichtlich des Jahres 2005 hat der Kläger dagegen lediglich Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen kindbezogenen Leistungen in Höhe von 100,34 EUR, und nicht, wie vom Verwaltungsgericht zugesprochen, in Höhe von 188,21 EUR. Für das Jahr 2006 stehen dem Kläger weitere kindbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 203,56 EUR zu. Die Zusatzbeträge sind jeweils - erst - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Bezüglich der Jahre 2000 bis 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile verweigert.

Die Klage auf Zahlung zusätzlicher kindbezogener Leistungen ist mit dem im Berufungsverfahren neu gefassten Antrag zulässig.

Streitgegenstand sind Ansprüche des Klägers für die Jahre 2000 bis 2006. Zwar war ein auf das Jahr 2006 bezogener Anspruch nicht Gegenstand eines speziellen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens. Der Beklagte hat jedoch mit den angefochtenen Bescheiden weitere kindbezogene Leistungen grundsätzlich und auf Dauer abgelehnt. Dies rechtfertigt die Erweiterung der Klage auf das Jahr 2006.

Der Klageart nach liegt eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog vor

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 -1 A 1927/05-; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006 -5 K 1516/05-, jeweils zitiert nach Juris.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die fehlende Bezifferung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. In dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit mehr als zwei Kindern

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 -2 C 34/02-, BVerwGE 121, 91 ff..

Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf höhere Alimentation von dem angerufenen Gericht selbst vorzunehmen ist, das sich dabei der Hilfe des Beklagten bedienen kann.

Dem Kläger stehen mit Blick auf sein drittes Kind bezogen auf die Jahre 2004 bis 2006 Ansprüche auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile in der nachfolgend berechneten Höhe zu.

Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 –2 BvL 26/91 u.a.-, BVerfGE 99, 300 ff. = NJW 1999, 1013 ff.,

in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, BVerfGE 81, 363 ff. = NVwZ 1990, 1061 ff., und vom 30.03.1977 -2 BvR 1039, 1045/75-, BVerfGE 44, 249 ff. = NJW 1977, 1869 ff.,

entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, dem Beamten einen angemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zustehenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15 %, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten (amtsangemessenen) Unterhalt hinreichend deutlich zu machen

so schon BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge (jeweils) geringer als 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Für die hierzu anzustellenden Berechnungen hat das Bundesverfassungsgericht in den Gründen vorgenannter Entscheidung unter C III 3 folgenden Rechengang festgelegt:

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die Beamte derselben Besoldungsgruppe mit zwei und mit mehr als zwei Kindern erzielen. Diese Nettoeinkommen sind pauschalierend und typisierend festzustellen. Auszugehen ist von den jährlichen Bezügen, wozu das Grundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung (jetzt: Sonderzahlung), das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen gehören. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 %) sowie des Solidaritätszuschlages (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes. Der sich daraus ergebenden Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtlich relevante Bedarf für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gegenüberzustellen, der um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegt, welcher sich seinerseits aus dem Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, den Kosten der Unterkunft, ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind, sowie den Energiekosten für ein Kind in Höhe von 20% der Kaltmiete errechnet

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, und in der Entscheidungsformel zu 2. wie folgt erkannt:

„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 errechnet.“

Rechtsgrundlage dieser Vollstreckungsanordnung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung selbst bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Danach enthält der Ausspruch nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass dieser dem Auftrag nicht nachkommt, haben Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 01.01.2000 über die formelle Rechtslage hinaus einen Leistungsanspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit dieser normersetzenden Interimsregelung wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer “gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, d.h. den Fachgerichten ist ausdrücklich die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Dabei beschränkt sich die Vollstreckungsanordnung nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 konkret überprüften und in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften zu ziehen. Vielmehr ist die Vollstreckungsanordnung zukunftsgerichtet. Sie verpflichtet den Gesetzgeber für die Zukunft, die Besoldung kinderreicher Beamter gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen. Demgemäß sind auch die Verwaltungsgerichte pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Vollstreckungsanordnung begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01. Januar 2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten, ZBR 2005, 288 ff..

Daher vermag die Ansicht des Beklagten, die Vollstreckungsanordnung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes zu prüfen, ob auch spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht werden und verfassungsgemäß sind, nicht zu überzeugen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung in dem vorliegend interessierenden Zeitraum nicht die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG oder der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG entgegen.

Die Vollstreckung durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Anpassung der Besoldung nicht nachgekommen ist. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, a.a.O..

Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird nicht die Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Daran sind die Fachgerichte auch nicht durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG gehindert. Die vorliegende Vollstreckungsanordnung ist nämlich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet und bringt gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Liegt demnach mit der Vollstreckungsanordnung eine mit Gesetzeskraft ausge-stattete Grundlage vor, folgt hieraus zugleich, dass der Ansicht des Beklagten, das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen setze zumindest die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 BBesG voraus, nicht gefolgt werden kann.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich bislang weder durch Erfüllung noch durch Änderung der Berechnungsgrundlagen erledigt.

Die Vollstreckungsanordnung gilt so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Eine solche Gesetzgebung ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr halten sich die inzwischen erfolgten Maßnahmen im Bereich des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

In diesem Fall steht aber der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen werden, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kinder dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen pauschalierenden und typisierenden Rechengang verbindlich vorgegeben, der die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung bestimmt und von dem die Fachgerichte nicht abweichen dürfen. Entspricht die auf der Grundlage der Besoldungsgesetze geleistete Alimentation nicht diesen Vorgaben, ist sie nicht verfassungskonform. Solange sich daher entgegen allen Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamtenfamilien rechnerisch ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit ergibt, haben die benachteiligten Beamten ab dem 01. Januar 2000 einen durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die kindbezogenen Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen gegenwärtig so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche, so findet diese Behauptung weder in den eigenen Berechnungen des Beklagten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in anderen vom Senat entschiedenen Fällen, aus denen sich jedenfalls für die Jahre 2004 bis 2006 ein Besoldungsdefizit ergibt, noch in den dem Senat vorliegenden Entscheidungen anderer Gerichte für die Zeiträume bis 2005 eine Stütze

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., für 2000 und 2001; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.01.2007 -1 A 3433/05-, für 1999 und 2002 bis 2004, und vom 06.10.2006, a.a.O., für 2003; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 -1 UZ 1270/06-, BDVR-Rundschreiben 2006, 159 ff., für 2004; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 –2 A 10039/05-, für 2000 bis 2003, zitiert nach Juris; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O., für 2005; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 -2 A 2840/05-, für 2000 bis 2005; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 -5 A 279/05-, für 2005, jeweils zitiert nach Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006 -5 E 1225/04-, DÖD 2006, 281 ff., für 2000 bis 2002; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 -4 K 946/00-, für 2000 bis 2004, zitiert nach Juris; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005 -6 A 646/05-, für 2002 bis 2004; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 -2 K 2745/04-, BDVR-Rundschreiben 2005, 173 ff., für Januar 2004 bis September 2005; VG München, Urteil vom 27.09.2005 –M 5 K 04.5689-, für 2000 bis 2004; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005 -3 K 6958/02-, für 1999 bis 2004; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 -11 K 4994/03-, für 2000 bis 2004, jeweils zitiert nach Juris.

Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

für die Jahre 1999 und 2000 um je 200 DM (= 102,25 EUR)

vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.),

für das Jahr 2001 um je 203,60 DM (= 104,10 EUR)

vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.),

ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR

vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.)

und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230,58 EUR

vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.)

vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird. Daher ergibt sich aus der eigenen Berechnung des Beklagten, dass die Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile zu keiner Übereinstimmung der Besoldung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben.

Gleiches gilt für das von dem Beklagten angeführte Kindergeld. Dieses betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für das erste und zweite Kind jeweils 220.- DM (=112,48 EUR), für das dritte Kind 300.- DM (=153,39 EUR) und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350.- DM  (= 178,95 EUR) monatlich

vgl. § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I, 821 ff.)

und ist zum 01.01.1999 lediglich für das erste und zweite Kind auf 250.- DM (=127,82 EUR) monatlich

vgl. Art. 1 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3779 ff.),

zum 01.01.2000 allein für das erste und zweite Kind auf jeweils 270.- DM  (= 138,05 EUR)

vgl. Art. 1 Nr. 26, Art. 9 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.)

und zum 01.01.2002 für das erste, zweite und dritte Kind auf jeweils 154.- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 179.- EUR monatlich angehoben worden

vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Das Kindergeld ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen und wurde von dem Beklagten bei seinen Berechnungen in Rechnung gestellt. Abgesehen davon zeigt die Entwicklung des Kindergeldes seit 1998, dass der Mehrbedarf einer Beamtenfamilie mit mehr als zwei Kindern gegenüber einer solchen mit zwei Kindern nicht kompensiert wurde, sondern dass sich der Einkommensabstand zwischen beiden Vergleichsgruppen in Bezug auf das Kindergeld sogar verringert hat

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten im Weiteren angesprochenen Änderungen im Steuerrecht betrifft, muss zunächst gesehen werden, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rechengang nur eine pauschale Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen auf der Grundlage der besonderen Lohnsteuertabelle für Beamte vorsieht und keinen Raum für individuelle steuerrechtliche Betrachtungen lässt. Daraus folgt, dass zum Beispiel die je nach den individuellen Umständen bestehende Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nunmehr nach § 33 c EStG steuerlich abzusetzen, im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen pauschalierenden Betrachtungsweise nicht berücksichtigungsfähig ist

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten angeführten kindbezogenen Freibeträge betrifft, so betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind des Steuerpflichtigen 288.- DM, im Jahr also 3456.- DM (= 1767,02 EUR), bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 576.- DM, im Jahr also 6912.- DM (= 3534,04 EUR)

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Daneben gab es einen jährlichen Ausbildungsfreibetrag je Kind, der bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes über 18 Jahre 4200.- DM (= 2147,43 EUR) betrug

vgl. § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Zum 01.01.2000 wurde ein zusätzlicher Betreuungsfreibetrag eingeführt, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (unter 16 Jahren oder behindert) für jedes Kind 1512.- DM (= 773,07 EUR) bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 3024.- DM (= 1546,14 EUR) betrug

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 3 EStG in der Fassung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.).

Seit dem 01.01.2002 beträgt der Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind 1824.- EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 3648.- EUR. Seit diesem Zeitpunkt kann daneben ein Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind von 1080.- EUR bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten von 2160.- EUR geltend gemacht werden

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Dieser Erhöhung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags steht jedoch eine Reduzierung bzw. ein Wegfall des früheren Ausbildungsfreibetrages gegenüber. Ebenfalls zum 01.01.2002 wurde nämlich der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes auf 924.- EUR reduziert und ist im Übrigen entfallen

vgl. § 33 a Abs. 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001.

Deshalb wurde bei der gebotenen Gesamtschau durch Steuerentlastungen jedenfalls keine derart signifikante Verbesserung der Einkommenssituation kinderreicher Familien geschaffen, die es rechtfertigen könnte, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als erledigt anzusehen

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O..

Ohnehin haben die Änderungen bei den kindbezogenen Freibeträgen deshalb keine verfassungskonforme Alimentation kinderreicher Beamter geschaffen, weil die jeweiligen Regelungen für alle berücksichtigungsfähigen Kinder gelten und daher der bisherige Einkommensabstand kinderreicher Beamtenfamilien zu den kinderlosen bzw. kinderarmen Beamtenfamilien strukturell gleich geblieben ist

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; Hahn, Die Besoldung kinderreicher Beamter und Richter, DRiZ 2005, 7 ff..

Im Weiteren ist die Vollstreckungsanordnung nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die Fachgerichte an den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 unter C III 3 vorgegebenen Rechengang strikt gebunden sind und ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist. Selbst wenn sich danach im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., wonach dementsprechend hinsichtlich der Heizkosten gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für 2000 und 2001 ein Betrag in Höhe von 20 % der Kaltmiete angesetzt wurde, obwohl dieser Anteil nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts in dem fraglichen Zeitraum inzwischen auf 22 % gestiegen war.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht dahin zu verstehen, dass der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts in jedem Punkt „sklavisch“ anzuwenden ist. In diesem Fall wären gerade im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit der Vollstreckungsanordnung eine sachgerechte Umsetzung und damit ein effektiver Rechtsschutz kaum möglich. Vielmehr hat die Vollstreckungsanordnung Bestand, solange sie in tatsächlicher und rechtlicher Art geänderten Verhältnissen sinn- und maßstabserhaltend angepasst werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Dienstherren und Fachgerichte verpflichtet hat, die Vollstreckungsanordnung entsprechend den aktuellen Daten und gesetzlichen Bedingungen anzuwenden. Einer Anwendung kann nicht entgegenstehen, dass etwa bestimmte Daten nunmehr aus anderen Quellen stammen oder einzelne Indizes nicht mehr im gleichen Turnus fortgeführt werden, solange es weiterhin möglich ist, den Kindesbedarf nach der Vollstreckungsanordnung zu bestimmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Vielmehr erweist sich die Vollstreckungsanordnung (erst) dann als gegenstandslos, wenn aufgrund von systemverändernden Neuregelungen der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass es wegen der seit dem 01.01.2004 in Bund und Länder unterschiedlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr gebe. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24.11.1998 hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung bundeseinheitlich erfolgt. Nachdem insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten und entspricht daher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Dagegen wird die Erwägung des Beklagten, es könne zur Beibehaltung der bundeseinheitlichen Berechnungsweise auch ein bundeseinheitlicher Durchschnittssatz gebildet werden, der Realität nicht gerecht, da in diesem Fall bei einem Beamten aus einem Bundesland, in dem – wie im Saarland - unterdurchschnittliche Sonderzahlungen gezahlt werden, der höhere bundesweite Durchschnittssatz und damit ein fiktives Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht würde. Außerdem erscheint die Bildung eines bundeseinheitlichen Durchschnittssatzes aus praktischen Gründen nicht sinnvoll, weil die Sonderzahlungen in den einzelnen Bundesländern für die jeweiligen Besoldungsgruppen in erheblichem Maße unterschiedlich ausgestaltet sind. Demgegenüber ist kein rechtlich relevanter Widerspruch darin zu sehen, wenn einerseits bei der Berechnung des Nettoeinkommens landesrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, während andererseits der sozialhilferechtliche Bedarf ohne Berücksichtigung der Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich berechnet wird.

Sollte der Beklagte mit seinem Einwand in der Klageerwiderung vom 24.03.2005, dass der vorgegebene Abzug der Kirchensteuer ab 2005 nicht mehr unverändert fortgeführt werden könne, der Vollstreckungsanordnung entgegenhalten wollen, dass nach § 133 SGB III

in der Fassung vom 19.11.2004 (BGBl. I, 2902 ff.)

ab dem 01.01.2005 auf der Einkommensseite ein pauschaler Kirchensteuerabzug nicht stattfindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Norm betrifft die Berechnung des Leistungsentgelts im Rahmen der Arbeitsförderung (§ 1 SGB III) und hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Besoldung von Beamten und Richtern

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Weiterhin steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung ab dem Januar 2005 nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31.12.2004 das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft getreten ist. Zwar ist nach dem Rechengang des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Bedarf auf der Grundlage des § 22 BSHG zu errechnen. Dennoch kann der Ansicht, dass mit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht komme

so VG Mainz, Urteil vom 21.11.2005 -6 K 185/05.MZ-, zitiert nach Juris, das die Klage u.a. aus diesem Grund abgewiesen hat,

nicht gefolgt werden. Allerdings folgt der Senat auch nicht der Ansicht, zur Umsetzung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11. 1998 müsse das vor dem 01.01.2005 geltende sozialhilferechtliche Regelsatzsystem fortgeschrieben werden

so VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O..

Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kinder des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen seit 01.01.2005 mit den Bestimmungen des SGB XII zur Verfügung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern – auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 (BGBl. I, 1067 ff.) festgesetzt werden. Auch wenn der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen“ nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet hat – bei Kindern kommen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur noch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht, die aber summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können -, mithin der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist mit den Neuregelungen des SGB XII doch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit 01.01.2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24.11.1998 festgelegten Rechengang gerecht

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Der weitere Einwand des Beklagten, dass zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht mehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes abgestellt werden könne, weil dieser Bericht seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus abgegeben werde, rechtfertigt ebenfalls kein Abrücken vom Vollzug der Vollstreckungsanordnung. Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder alle zwei Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten errechnen zu können. Es ist nach dieser Entscheidung von dem Mietindex des Statistischen Bundesamts auszugehen, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dann die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Genauso ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgegangen, indem es den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt und hierauf basierend die durchschnittliche Bruttokaltmiete für 2001 und 2002 zurückgerechnet hat. In gleicher Weise lässt sich eine Fortschreibung aufgrund vorhandener statistischer Daten weiterhin vornehmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ebenso wenig steht der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung entgegen, dass der Mietindex des Statistischen Bundesamtes nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern zugrunde gelegt. Der Beklagte hat aber weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass, ausgehend von der im Wohngeld- und Mietenbericht 2002 für die alten Bundesländer angegebenen durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Jahr 2002, sich die durchschnittlichen Steigerungssätze der Folgejahre in den alten und neuen Bundesländern erheblich voneinander unterscheiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.06.2004 Steigerungssätze der Mieten in 2001 und 2002 zugrunde gelegt, ohne insoweit nach alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Im Übrigen muss Beachtung finden, dass dem Gericht bei Fehlen belastbarer Daten auch die Befugnis zusteht, die Verhältnisse unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung wertend gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Schließlich kann die Vollstreckungsanordnung nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 1998 (55,6%) bis 2003 (58,9%) gestiegen und diese Entwicklung auch bei Frauen mit drei Kindern (1998: 48,8%; 2003: 54,5%) bzw. bei Frauen mit vier Kindern (1998: 38%; 2003: 42,5%) zu verzeichnen sei, mithin auch der kinderreiche Beamte in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener und Alleinunterhaltsverpflichtete seiner Familie sei und daher auch die Kinderzuschläge nicht mehr so festgesetzt werden müssten, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder allein abdecken könne. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass es der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vorgegebenen pauschalierenden Einkommensermittlung widerspräche, wenn individuelle Umstände wie das Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt würden. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert. In der sich hiernach ergebenden Höhe hat der Beamte mit mehr als zwei Kindern einen unmittelbaren Anspruch auf einen entsprechend bemessenen familienbezogenen Besoldungsbestandteil. Wird dieser nicht erreicht, verletzt der Dienstherr seine Alimentationspflicht. Dieser kann sich der Dienstherr nicht dadurch entziehen, dass er den Beamten auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verweist

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon ergibt sich auf der Grundlage der vom Beklagten im Berufungsverfahren auf Anforderung des Senats vorgelegten Neuberechnungen, die aus Sicht des Senats keinen Fehler erkennen lassen und denen auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, für die Jahre 2004 bis 2006 folgende Berechnung:

Im Jahre 2004 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von  33.950,24 EUR 33.950,24 EUR
eine Einmalzahlung von 50,00 EUR 50,00 EUR
eine allgemeine Stellenzulage von 847,57 EUR 847,57 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.266,25 EUR 2.522,39 EUR
einen Familienzuschlag von 3.396,42 EUR 6.140,64 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 40.510,48 EUR 43.510,84 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 5.046,00 EUR 5.874,00 EUR
Solidaritätszuschlag von 24,80 EUR --   
Kirchensteuer (8%) von 165,44 EUR 113,76 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 38.970,24 EUR 43.067,08 EUR
errechnet.

Der sich daraus ergebenden Nettoeinkommensdifferenz von 4.096,84 EUR im Jahr ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgenommenen Konkretisierung der Berechnung ist zunächst - bezogen auf die alten Bundesländer - der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu berechnen. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen (alten) Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden

vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Für das Jahr 2004 kann insoweit auf die überzeugenden Berechnungen des VG Karlsruhe im Urteil vom 26.01.2005 zurückgegriffen werden. Dass darin der vom Bundesverwaltungsgericht im Detail vorgegebene Rechenweg beachtet wurde, ergibt sich daraus, dass die in diesem Urteil für die Jahre 2000 und 2001 errechneten gewichteten Durchschnittsregelsätze den vom Bundesverwaltungsgericht für diese Zeiträume zugrunde gelegten Beträgen entsprechen. Demnach ist für das Jahr 2004 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR anzunehmen.

Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes zu erheben, mithin ein Betrag von (191,04 EUR x 20% =) 38,21 EUR.

Weiterhin sind die Unterkunftskosten eines dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten in Höhe eines Zuschlags von 20 % der Kaltmiete anzusetzen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten – in den alten Bundesländern – zugrunde zu legen. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002

vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2200, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Wohngeld- und Mietenbericht 2002,

betrug im Jahr 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern 6,09 EUR/qm/Monat. Im Jahr 2003 stieg die Kaltmiete netto um 1,1 % und im Jahr 2004 um weitere 0,9 %

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, Seite 61,

so dass sich im Jahr 2004 ein Betrag von 6,22 EUR ergibt. Hieraus errechnen sich durchschnittliche Unterkunftskosten für das dritte Kind im Jahr 2004 von (6,22 EUR x 11 qm =) 68,42 EUR und daraus ein Zuschlag für Heizkosten von (68,42 EUR x 20 % =) 13,68 EUR.

Demnach ergibt sich für das dritte Kind ein sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2004 von (191,04 EUR + 38,21 EUR + 68,42 EUR + 13,68 EUR =) 311,35 EUR. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags um 15 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich im Jahr 2004 der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes auf 358,05 EUR im Monat bzw. 4296,60 EUR im Jahr. Es verbleiben somit im Jahre 2004 ungedeckte Kosten von 199,76 EUR.

Im Jahr 2005 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 34.231,80 EUR 34.231,80 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.266,25 EUR 2.522,39 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 40.777,25 EUR 43.800,35 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 4.834,00 EUR 5.646,00 EUR
Solidaritätszuschlag von --    --   
Kirchensteuer von 152,16 EUR 102,24 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 39.487,09 EUR 43.596,11 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.109,02 EUR.

Bei der Bestimmung des der Einkommensdifferenz gegenüber zu stellenden Bedarfs des dritten Kindes ist zunächst der gewichtete Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 festzustellen. Im Jahr 2005 betrugen die – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung entsprechend dem Eckregelsatz festzusetzenden - Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach § 28 Abs. 2 SBG XII in Bayern 341.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 345.- EUR

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, unter http://www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm.

Nach 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes. Damit betrugen im Jahr 2005 die Regelsätze für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Bayern 205.- EUR bzw. 273.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 207.- EUR bzw. 276.- EUR. Unter Beachtung des vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Rechenweges

         bis 14 Jahre ab 14 Jahre Gewichteter
Landesschnitt
Baden-Württemberg 207,00 276,00 222,33
Bayern 205,00 273,00 220,11
Berlin 207,00 276,00 222,33
Bremen 207,00 276,00 222,33
Hamburg 207,00 276,00 222,33
Hessen 207,00 276,00 222,33
Niedersachsen 207,00 276,00 222,33
Nordrhein-Westfalen 207,00 276,00 222,33
Rheinland-Pfalz 207,00 276,00 222,33
Saarland 207,00 276,00 222,33
Schleswig-Holstein 207,00 276,00 222,33
Bundesschnitt 206,82 275,73 222,12
Gewichtungsfaktor 14,00 4,00         
Gewichteter Wert 2.895,48 1.102,92         
Summe 3.998,40                  
Gewichteter Regelsatz 222,13                  

ergibt sich ein gewichteter Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 von 222,13 EUR

vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O., das unter Zugrundelegung einheitlicher Werte für alle alten Bundesländer zu einem gewichteten Regelsatz von 222,33 gekommen ist.

Da die früheren „einmaligen Leistungen“, wie dargelegt, in die erhöhten Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SBG XII eingearbeitet sind, kommt ein separater Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen nicht mehr in Betracht.

Was die Unterkunftskosten betrifft, so betrug, wie dargelegt, die durchschnittliche Kaltmiete im Jahr 2004 – hochgerechnet - 6,22 EUR/qm. Sie stieg im Jahr 2005 netto um weitere 0,9 % an

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,28 EUR/qm. Die anteiligen Unterkunftskosten des dritten Kindes schlagen daher mit (6,28 EUR x 11qm =) 69,08 EUR und der danach zu errechnende Zuschlag für Heizkosten mit (69,08 EUR x 20% =) 13,82 EUR zu Buche.

Der sich dann ergebende sozialhilferechtliche Bedarf von (222,13 EUR + 69,08 EUR + 13,82 EUR =) 305,03 EUR ist um einen Zuschlag von 15% zu erhöhen, so dass sich im Jahr 2005 ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten Kindes von 350,78 EUR im Monat bzw. 4.209,36 EUR im Jahr ergibt. Damit verbleiben im Jahr 2005 ungedeckte Kosten in Höhe von 100,34 EUR.

Im Jahr 2006 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 34.231,80 EUR 34.231,80 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 1.400,00 EUR 1.600,00 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 39.911,00 EUR 42.877,96 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 4.552,00 EUR 5.396,00 EUR
Solidaritätszuschlag von --    --   
Kirchensteuer von 132,48 EUR 86,72 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 38.922,52 EUR 42.939,24 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.016,72 EUR.

Was den Bedarf des dritten Kindes im Jahr 2006 betrifft, so haben sich die Regelsätze in diesem Jahr in den Bundesländern gegenüber 2005 nicht erhöht

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, a.a.0..

Es gilt daher auch im Jahr 2006 der gewichtete Durchschnittsregelsatz von 222,13 EUR. Ein Zuschlag für „einmalige Leistungen“ ist auch in diesem Jahr nicht zu erheben. Die für das Jahr 2005 hochgerechnete durchschnittliche Kaltmiete von 6,28 EUR/qm hat sich im Jahr 2006 netto um ein weiteres 1 % erhöht

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,34 EUR/qm. Daraus ergeben sich anteilige Unterkunftskosten von (6,34 EUR x 11 qm =) 69,74 EUR. Der Zuschlag für Heizkosten beläuft sich auf (69,74 EUR x 20% =) 13,95 EUR.

Damit errechnet sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf von (222,13 EUR + 69,74 EUR + 13,95 EUR =) 305,82 EUR und demnach ein alimentationsrechtlicher Bedarf von (305,82 EUR x 15% =) 351,69 EUR im Monat bzw. 4.220,28 EUR im Jahr. Somit verbleiben im Jahr 2006 ungedeckte Kosten in Höhe von 203,56 EUR.

Die dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 zustehenden Beträge stellen Nettobeträge dar, weil es sich hierbei um die Beträge handelt, um die sein Nettoeinkommen hinter seinem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch zurückbleibt.

Soweit der Kläger bei der Berechnung des jährlichen Bedarfs individuelle Unterkunftskosten sowie Leistungen für Lernmittel, Fahrtkosten zur Schule und Bekleidungsbeihilfe berücksichtigt wissen will, entspricht dies nicht den dargelegten bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Aus dem gleichen Grund kann seinem Einwand nicht gefolgt werden, dass in dem vorstehenden Rechenwerk die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre bei den Nebenkosten nicht hinreichend berücksichtigt würden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist, wie vorliegend geschehen, für Energiekosten ein Pauschalsatz von 20 % der jeweiligen Kaltmiete anzusetzen. Im Weiteren steht dem Ansinnen des Klägers, bei der Bildung des gewichteten Durchschnittsregelsatzes die einzelnen Altersklassen jedes Kindes entsprechend dem tatsächlichen Alter zugrunde zu legen, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung der Berechnung entgegen.

Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 kann der Kläger keine zusätzlichen kindbezogenen Leistungen verlangen. Der Kläger hat nämlich etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 22.03.1990 festgestellt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges, bindendes Treueverhältnis ist, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung. Er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung – unabhängig von den Verjährungsfristen - nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte

so BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 ausdrücklich festgehalten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Zwar befassen sich diese Ausführungen mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit - bezogen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts bzw. das Haushaltsjahr, in dem diese Entscheidung erging - zu beheben. Die vorliegend in Rede stehenden Zeiträume 2001 bis 2003 liegen aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Abzustellen ist indes auf die Entscheidung des Fachgerichts, das im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen hat, ob nachfolgende gesetzliche Bestimmungen den Verfassungsverstoß beseitigt haben. Bezogen auf diesen Zeitpunkt handelt es sich um in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung mit Wirkung vom 01.01.2000 ermächtigt, erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen, sofern nicht der Gesetzgeber bis 31.12.1999 dem Korrekturauftrag nachkommen sollte. Diese Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit denselben Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt hat. Wenn aber der Gesetzgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes Regelungen für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, verbietet sich die Annahme, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung befugt seien, hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden verfassungswidrigen Besoldungsdefizits zusätzliche kindbezogene Leistungen auch ohne zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche rückwirkend zuzuerkennen. Die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung kann nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. Da im weiteren nach den dargelegten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ausdrücklich nur der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs dient und der Beamte nicht erwarten kann, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, können Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen nur zum Erfolg führen, soweit sie von dem Beamten zeitnah geltend gemacht worden sind

wie hier Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O., dessen Begründung den Schluss nahe legt, dass die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs für erforderlich angesehen wird; ebenso VG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2006 –B 5 K 04.1257-, zitiert nach Juris; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005 –17 K 448/05-; VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 -10 K 6262/04-, jeweils zitiert nach Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteile vom 24.11.2006 - 5 E 2168/05(3) - IÖD 2007, 44 ff., und vom 13.01.2006, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O..

Ausreichend, aber auch erforderlich für die sonach gebotene zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Beginn des betreffenden Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Da der Kläger vorliegend seine Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Leistungen erst mit Schreiben vom 26.11.2004 verfolgt hat, hat er hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 etwaige Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht.

Der Anspruch auf Prozesszinsen ist erst ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 291, 288 BGB – ein früherer Verzug ist weder dargelegt noch ersichtlich - gegeben. Auch wenn der Klageantrag zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert war, war er nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Der Anspruch ließ sich nämlich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist aber, wie dargelegt, Aufgabe des Gerichts bzw. des Beklagten

sinngemäß wie hier BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 abgelehnt wurden; insoweit kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Im Übrigen sind mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.

Die Berufungen des Beklagten und des Klägers sind jeweils nur teilweise begründet.

Der Kläger kann für das Jahr 2004 weitere kindbezogene Leistungen in Höhe von 199,76 EUR, und nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt, in Höhe von 165,85 EUR, verlangen. Hinsichtlich des Jahres 2005 hat der Kläger dagegen lediglich Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen kindbezogenen Leistungen in Höhe von 100,34 EUR, und nicht, wie vom Verwaltungsgericht zugesprochen, in Höhe von 188,21 EUR. Für das Jahr 2006 stehen dem Kläger weitere kindbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 203,56 EUR zu. Die Zusatzbeträge sind jeweils - erst - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Bezüglich der Jahre 2000 bis 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile verweigert.

Die Klage auf Zahlung zusätzlicher kindbezogener Leistungen ist mit dem im Berufungsverfahren neu gefassten Antrag zulässig.

Streitgegenstand sind Ansprüche des Klägers für die Jahre 2000 bis 2006. Zwar war ein auf das Jahr 2006 bezogener Anspruch nicht Gegenstand eines speziellen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens. Der Beklagte hat jedoch mit den angefochtenen Bescheiden weitere kindbezogene Leistungen grundsätzlich und auf Dauer abgelehnt. Dies rechtfertigt die Erweiterung der Klage auf das Jahr 2006.

Der Klageart nach liegt eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog vor

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 -1 A 1927/05-; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006 -5 K 1516/05-, jeweils zitiert nach Juris.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die fehlende Bezifferung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. In dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit mehr als zwei Kindern

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 -2 C 34/02-, BVerwGE 121, 91 ff..

Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf höhere Alimentation von dem angerufenen Gericht selbst vorzunehmen ist, das sich dabei der Hilfe des Beklagten bedienen kann.

Dem Kläger stehen mit Blick auf sein drittes Kind bezogen auf die Jahre 2004 bis 2006 Ansprüche auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile in der nachfolgend berechneten Höhe zu.

Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 –2 BvL 26/91 u.a.-, BVerfGE 99, 300 ff. = NJW 1999, 1013 ff.,

in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, BVerfGE 81, 363 ff. = NVwZ 1990, 1061 ff., und vom 30.03.1977 -2 BvR 1039, 1045/75-, BVerfGE 44, 249 ff. = NJW 1977, 1869 ff.,

entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, dem Beamten einen angemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zustehenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15 %, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten (amtsangemessenen) Unterhalt hinreichend deutlich zu machen

so schon BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge (jeweils) geringer als 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Für die hierzu anzustellenden Berechnungen hat das Bundesverfassungsgericht in den Gründen vorgenannter Entscheidung unter C III 3 folgenden Rechengang festgelegt:

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die Beamte derselben Besoldungsgruppe mit zwei und mit mehr als zwei Kindern erzielen. Diese Nettoeinkommen sind pauschalierend und typisierend festzustellen. Auszugehen ist von den jährlichen Bezügen, wozu das Grundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung (jetzt: Sonderzahlung), das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen gehören. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 %) sowie des Solidaritätszuschlages (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes. Der sich daraus ergebenden Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtlich relevante Bedarf für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gegenüberzustellen, der um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegt, welcher sich seinerseits aus dem Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, den Kosten der Unterkunft, ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind, sowie den Energiekosten für ein Kind in Höhe von 20% der Kaltmiete errechnet

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, und in der Entscheidungsformel zu 2. wie folgt erkannt:

„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 errechnet.“

Rechtsgrundlage dieser Vollstreckungsanordnung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung selbst bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Danach enthält der Ausspruch nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass dieser dem Auftrag nicht nachkommt, haben Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 01.01.2000 über die formelle Rechtslage hinaus einen Leistungsanspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit dieser normersetzenden Interimsregelung wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer “gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, d.h. den Fachgerichten ist ausdrücklich die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Dabei beschränkt sich die Vollstreckungsanordnung nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 konkret überprüften und in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften zu ziehen. Vielmehr ist die Vollstreckungsanordnung zukunftsgerichtet. Sie verpflichtet den Gesetzgeber für die Zukunft, die Besoldung kinderreicher Beamter gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen. Demgemäß sind auch die Verwaltungsgerichte pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Vollstreckungsanordnung begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01. Januar 2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten, ZBR 2005, 288 ff..

Daher vermag die Ansicht des Beklagten, die Vollstreckungsanordnung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes zu prüfen, ob auch spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht werden und verfassungsgemäß sind, nicht zu überzeugen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung in dem vorliegend interessierenden Zeitraum nicht die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG oder der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG entgegen.

Die Vollstreckung durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Anpassung der Besoldung nicht nachgekommen ist. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, a.a.O..

Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird nicht die Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Daran sind die Fachgerichte auch nicht durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG gehindert. Die vorliegende Vollstreckungsanordnung ist nämlich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet und bringt gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Liegt demnach mit der Vollstreckungsanordnung eine mit Gesetzeskraft ausge-stattete Grundlage vor, folgt hieraus zugleich, dass der Ansicht des Beklagten, das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen setze zumindest die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 BBesG voraus, nicht gefolgt werden kann.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich bislang weder durch Erfüllung noch durch Änderung der Berechnungsgrundlagen erledigt.

Die Vollstreckungsanordnung gilt so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Eine solche Gesetzgebung ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr halten sich die inzwischen erfolgten Maßnahmen im Bereich des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

In diesem Fall steht aber der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen werden, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kinder dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen pauschalierenden und typisierenden Rechengang verbindlich vorgegeben, der die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung bestimmt und von dem die Fachgerichte nicht abweichen dürfen. Entspricht die auf der Grundlage der Besoldungsgesetze geleistete Alimentation nicht diesen Vorgaben, ist sie nicht verfassungskonform. Solange sich daher entgegen allen Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamtenfamilien rechnerisch ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit ergibt, haben die benachteiligten Beamten ab dem 01. Januar 2000 einen durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die kindbezogenen Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen gegenwärtig so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche, so findet diese Behauptung weder in den eigenen Berechnungen des Beklagten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in anderen vom Senat entschiedenen Fällen, aus denen sich jedenfalls für die Jahre 2004 bis 2006 ein Besoldungsdefizit ergibt, noch in den dem Senat vorliegenden Entscheidungen anderer Gerichte für die Zeiträume bis 2005 eine Stütze

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., für 2000 und 2001; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.01.2007 -1 A 3433/05-, für 1999 und 2002 bis 2004, und vom 06.10.2006, a.a.O., für 2003; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 -1 UZ 1270/06-, BDVR-Rundschreiben 2006, 159 ff., für 2004; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 –2 A 10039/05-, für 2000 bis 2003, zitiert nach Juris; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O., für 2005; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 -2 A 2840/05-, für 2000 bis 2005; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 -5 A 279/05-, für 2005, jeweils zitiert nach Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006 -5 E 1225/04-, DÖD 2006, 281 ff., für 2000 bis 2002; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 -4 K 946/00-, für 2000 bis 2004, zitiert nach Juris; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005 -6 A 646/05-, für 2002 bis 2004; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 -2 K 2745/04-, BDVR-Rundschreiben 2005, 173 ff., für Januar 2004 bis September 2005; VG München, Urteil vom 27.09.2005 –M 5 K 04.5689-, für 2000 bis 2004; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005 -3 K 6958/02-, für 1999 bis 2004; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 -11 K 4994/03-, für 2000 bis 2004, jeweils zitiert nach Juris.

Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

für die Jahre 1999 und 2000 um je 200 DM (= 102,25 EUR)

vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.),

für das Jahr 2001 um je 203,60 DM (= 104,10 EUR)

vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.),

ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR

vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.)

und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230,58 EUR

vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.)

vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird. Daher ergibt sich aus der eigenen Berechnung des Beklagten, dass die Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile zu keiner Übereinstimmung der Besoldung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben.

Gleiches gilt für das von dem Beklagten angeführte Kindergeld. Dieses betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für das erste und zweite Kind jeweils 220.- DM (=112,48 EUR), für das dritte Kind 300.- DM (=153,39 EUR) und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350.- DM  (= 178,95 EUR) monatlich

vgl. § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I, 821 ff.)

und ist zum 01.01.1999 lediglich für das erste und zweite Kind auf 250.- DM (=127,82 EUR) monatlich

vgl. Art. 1 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3779 ff.),

zum 01.01.2000 allein für das erste und zweite Kind auf jeweils 270.- DM  (= 138,05 EUR)

vgl. Art. 1 Nr. 26, Art. 9 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.)

und zum 01.01.2002 für das erste, zweite und dritte Kind auf jeweils 154.- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 179.- EUR monatlich angehoben worden

vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Das Kindergeld ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen und wurde von dem Beklagten bei seinen Berechnungen in Rechnung gestellt. Abgesehen davon zeigt die Entwicklung des Kindergeldes seit 1998, dass der Mehrbedarf einer Beamtenfamilie mit mehr als zwei Kindern gegenüber einer solchen mit zwei Kindern nicht kompensiert wurde, sondern dass sich der Einkommensabstand zwischen beiden Vergleichsgruppen in Bezug auf das Kindergeld sogar verringert hat

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten im Weiteren angesprochenen Änderungen im Steuerrecht betrifft, muss zunächst gesehen werden, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rechengang nur eine pauschale Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen auf der Grundlage der besonderen Lohnsteuertabelle für Beamte vorsieht und keinen Raum für individuelle steuerrechtliche Betrachtungen lässt. Daraus folgt, dass zum Beispiel die je nach den individuellen Umständen bestehende Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nunmehr nach § 33 c EStG steuerlich abzusetzen, im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen pauschalierenden Betrachtungsweise nicht berücksichtigungsfähig ist

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten angeführten kindbezogenen Freibeträge betrifft, so betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind des Steuerpflichtigen 288.- DM, im Jahr also 3456.- DM (= 1767,02 EUR), bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 576.- DM, im Jahr also 6912.- DM (= 3534,04 EUR)

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Daneben gab es einen jährlichen Ausbildungsfreibetrag je Kind, der bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes über 18 Jahre 4200.- DM (= 2147,43 EUR) betrug

vgl. § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Zum 01.01.2000 wurde ein zusätzlicher Betreuungsfreibetrag eingeführt, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (unter 16 Jahren oder behindert) für jedes Kind 1512.- DM (= 773,07 EUR) bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 3024.- DM (= 1546,14 EUR) betrug

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 3 EStG in der Fassung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.).

Seit dem 01.01.2002 beträgt der Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind 1824.- EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 3648.- EUR. Seit diesem Zeitpunkt kann daneben ein Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind von 1080.- EUR bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten von 2160.- EUR geltend gemacht werden

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Dieser Erhöhung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags steht jedoch eine Reduzierung bzw. ein Wegfall des früheren Ausbildungsfreibetrages gegenüber. Ebenfalls zum 01.01.2002 wurde nämlich der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes auf 924.- EUR reduziert und ist im Übrigen entfallen

vgl. § 33 a Abs. 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001.

Deshalb wurde bei der gebotenen Gesamtschau durch Steuerentlastungen jedenfalls keine derart signifikante Verbesserung der Einkommenssituation kinderreicher Familien geschaffen, die es rechtfertigen könnte, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als erledigt anzusehen

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O..

Ohnehin haben die Änderungen bei den kindbezogenen Freibeträgen deshalb keine verfassungskonforme Alimentation kinderreicher Beamter geschaffen, weil die jeweiligen Regelungen für alle berücksichtigungsfähigen Kinder gelten und daher der bisherige Einkommensabstand kinderreicher Beamtenfamilien zu den kinderlosen bzw. kinderarmen Beamtenfamilien strukturell gleich geblieben ist

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; Hahn, Die Besoldung kinderreicher Beamter und Richter, DRiZ 2005, 7 ff..

Im Weiteren ist die Vollstreckungsanordnung nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die Fachgerichte an den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 unter C III 3 vorgegebenen Rechengang strikt gebunden sind und ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist. Selbst wenn sich danach im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., wonach dementsprechend hinsichtlich der Heizkosten gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für 2000 und 2001 ein Betrag in Höhe von 20 % der Kaltmiete angesetzt wurde, obwohl dieser Anteil nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts in dem fraglichen Zeitraum inzwischen auf 22 % gestiegen war.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht dahin zu verstehen, dass der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts in jedem Punkt „sklavisch“ anzuwenden ist. In diesem Fall wären gerade im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit der Vollstreckungsanordnung eine sachgerechte Umsetzung und damit ein effektiver Rechtsschutz kaum möglich. Vielmehr hat die Vollstreckungsanordnung Bestand, solange sie in tatsächlicher und rechtlicher Art geänderten Verhältnissen sinn- und maßstabserhaltend angepasst werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Dienstherren und Fachgerichte verpflichtet hat, die Vollstreckungsanordnung entsprechend den aktuellen Daten und gesetzlichen Bedingungen anzuwenden. Einer Anwendung kann nicht entgegenstehen, dass etwa bestimmte Daten nunmehr aus anderen Quellen stammen oder einzelne Indizes nicht mehr im gleichen Turnus fortgeführt werden, solange es weiterhin möglich ist, den Kindesbedarf nach der Vollstreckungsanordnung zu bestimmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Vielmehr erweist sich die Vollstreckungsanordnung (erst) dann als gegenstandslos, wenn aufgrund von systemverändernden Neuregelungen der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass es wegen der seit dem 01.01.2004 in Bund und Länder unterschiedlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr gebe. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24.11.1998 hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung bundeseinheitlich erfolgt. Nachdem insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten und entspricht daher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Dagegen wird die Erwägung des Beklagten, es könne zur Beibehaltung der bundeseinheitlichen Berechnungsweise auch ein bundeseinheitlicher Durchschnittssatz gebildet werden, der Realität nicht gerecht, da in diesem Fall bei einem Beamten aus einem Bundesland, in dem – wie im Saarland - unterdurchschnittliche Sonderzahlungen gezahlt werden, der höhere bundesweite Durchschnittssatz und damit ein fiktives Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht würde. Außerdem erscheint die Bildung eines bundeseinheitlichen Durchschnittssatzes aus praktischen Gründen nicht sinnvoll, weil die Sonderzahlungen in den einzelnen Bundesländern für die jeweiligen Besoldungsgruppen in erheblichem Maße unterschiedlich ausgestaltet sind. Demgegenüber ist kein rechtlich relevanter Widerspruch darin zu sehen, wenn einerseits bei der Berechnung des Nettoeinkommens landesrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, während andererseits der sozialhilferechtliche Bedarf ohne Berücksichtigung der Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich berechnet wird.

Sollte der Beklagte mit seinem Einwand in der Klageerwiderung vom 24.03.2005, dass der vorgegebene Abzug der Kirchensteuer ab 2005 nicht mehr unverändert fortgeführt werden könne, der Vollstreckungsanordnung entgegenhalten wollen, dass nach § 133 SGB III

in der Fassung vom 19.11.2004 (BGBl. I, 2902 ff.)

ab dem 01.01.2005 auf der Einkommensseite ein pauschaler Kirchensteuerabzug nicht stattfindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Norm betrifft die Berechnung des Leistungsentgelts im Rahmen der Arbeitsförderung (§ 1 SGB III) und hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Besoldung von Beamten und Richtern

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Weiterhin steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung ab dem Januar 2005 nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31.12.2004 das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft getreten ist. Zwar ist nach dem Rechengang des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Bedarf auf der Grundlage des § 22 BSHG zu errechnen. Dennoch kann der Ansicht, dass mit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht komme

so VG Mainz, Urteil vom 21.11.2005 -6 K 185/05.MZ-, zitiert nach Juris, das die Klage u.a. aus diesem Grund abgewiesen hat,

nicht gefolgt werden. Allerdings folgt der Senat auch nicht der Ansicht, zur Umsetzung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11. 1998 müsse das vor dem 01.01.2005 geltende sozialhilferechtliche Regelsatzsystem fortgeschrieben werden

so VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O..

Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kinder des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen seit 01.01.2005 mit den Bestimmungen des SGB XII zur Verfügung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern – auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 (BGBl. I, 1067 ff.) festgesetzt werden. Auch wenn der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen“ nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet hat – bei Kindern kommen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur noch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht, die aber summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können -, mithin der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist mit den Neuregelungen des SGB XII doch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit 01.01.2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24.11.1998 festgelegten Rechengang gerecht

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Der weitere Einwand des Beklagten, dass zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht mehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes abgestellt werden könne, weil dieser Bericht seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus abgegeben werde, rechtfertigt ebenfalls kein Abrücken vom Vollzug der Vollstreckungsanordnung. Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder alle zwei Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten errechnen zu können. Es ist nach dieser Entscheidung von dem Mietindex des Statistischen Bundesamts auszugehen, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dann die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Genauso ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgegangen, indem es den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt und hierauf basierend die durchschnittliche Bruttokaltmiete für 2001 und 2002 zurückgerechnet hat. In gleicher Weise lässt sich eine Fortschreibung aufgrund vorhandener statistischer Daten weiterhin vornehmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ebenso wenig steht der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung entgegen, dass der Mietindex des Statistischen Bundesamtes nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern zugrunde gelegt. Der Beklagte hat aber weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass, ausgehend von der im Wohngeld- und Mietenbericht 2002 für die alten Bundesländer angegebenen durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Jahr 2002, sich die durchschnittlichen Steigerungssätze der Folgejahre in den alten und neuen Bundesländern erheblich voneinander unterscheiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.06.2004 Steigerungssätze der Mieten in 2001 und 2002 zugrunde gelegt, ohne insoweit nach alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Im Übrigen muss Beachtung finden, dass dem Gericht bei Fehlen belastbarer Daten auch die Befugnis zusteht, die Verhältnisse unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung wertend gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Schließlich kann die Vollstreckungsanordnung nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 1998 (55,6%) bis 2003 (58,9%) gestiegen und diese Entwicklung auch bei Frauen mit drei Kindern (1998: 48,8%; 2003: 54,5%) bzw. bei Frauen mit vier Kindern (1998: 38%; 2003: 42,5%) zu verzeichnen sei, mithin auch der kinderreiche Beamte in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener und Alleinunterhaltsverpflichtete seiner Familie sei und daher auch die Kinderzuschläge nicht mehr so festgesetzt werden müssten, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder allein abdecken könne. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass es der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vorgegebenen pauschalierenden Einkommensermittlung widerspräche, wenn individuelle Umstände wie das Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt würden. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert. In der sich hiernach ergebenden Höhe hat der Beamte mit mehr als zwei Kindern einen unmittelbaren Anspruch auf einen entsprechend bemessenen familienbezogenen Besoldungsbestandteil. Wird dieser nicht erreicht, verletzt der Dienstherr seine Alimentationspflicht. Dieser kann sich der Dienstherr nicht dadurch entziehen, dass er den Beamten auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verweist

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon ergibt sich auf der Grundlage der vom Beklagten im Berufungsverfahren auf Anforderung des Senats vorgelegten Neuberechnungen, die aus Sicht des Senats keinen Fehler erkennen lassen und denen auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, für die Jahre 2004 bis 2006 folgende Berechnung:

Im Jahre 2004 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von  33.950,24 EUR 33.950,24 EUR
eine Einmalzahlung von 50,00 EUR 50,00 EUR
eine allgemeine Stellenzulage von 847,57 EUR 847,57 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.266,25 EUR 2.522,39 EUR
einen Familienzuschlag von 3.396,42 EUR 6.140,64 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 40.510,48 EUR 43.510,84 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 5.046,00 EUR 5.874,00 EUR
Solidaritätszuschlag von 24,80 EUR --   
Kirchensteuer (8%) von 165,44 EUR 113,76 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 38.970,24 EUR 43.067,08 EUR
errechnet.

Der sich daraus ergebenden Nettoeinkommensdifferenz von 4.096,84 EUR im Jahr ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgenommenen Konkretisierung der Berechnung ist zunächst - bezogen auf die alten Bundesländer - der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu berechnen. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen (alten) Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden

vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Für das Jahr 2004 kann insoweit auf die überzeugenden Berechnungen des VG Karlsruhe im Urteil vom 26.01.2005 zurückgegriffen werden. Dass darin der vom Bundesverwaltungsgericht im Detail vorgegebene Rechenweg beachtet wurde, ergibt sich daraus, dass die in diesem Urteil für die Jahre 2000 und 2001 errechneten gewichteten Durchschnittsregelsätze den vom Bundesverwaltungsgericht für diese Zeiträume zugrunde gelegten Beträgen entsprechen. Demnach ist für das Jahr 2004 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR anzunehmen.

Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes zu erheben, mithin ein Betrag von (191,04 EUR x 20% =) 38,21 EUR.

Weiterhin sind die Unterkunftskosten eines dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten in Höhe eines Zuschlags von 20 % der Kaltmiete anzusetzen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten – in den alten Bundesländern – zugrunde zu legen. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002

vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2200, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Wohngeld- und Mietenbericht 2002,

betrug im Jahr 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern 6,09 EUR/qm/Monat. Im Jahr 2003 stieg die Kaltmiete netto um 1,1 % und im Jahr 2004 um weitere 0,9 %

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, Seite 61,

so dass sich im Jahr 2004 ein Betrag von 6,22 EUR ergibt. Hieraus errechnen sich durchschnittliche Unterkunftskosten für das dritte Kind im Jahr 2004 von (6,22 EUR x 11 qm =) 68,42 EUR und daraus ein Zuschlag für Heizkosten von (68,42 EUR x 20 % =) 13,68 EUR.

Demnach ergibt sich für das dritte Kind ein sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2004 von (191,04 EUR + 38,21 EUR + 68,42 EUR + 13,68 EUR =) 311,35 EUR. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags um 15 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich im Jahr 2004 der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes auf 358,05 EUR im Monat bzw. 4296,60 EUR im Jahr. Es verbleiben somit im Jahre 2004 ungedeckte Kosten von 199,76 EUR.

Im Jahr 2005 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 34.231,80 EUR 34.231,80 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.266,25 EUR 2.522,39 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 40.777,25 EUR 43.800,35 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 4.834,00 EUR 5.646,00 EUR
Solidaritätszuschlag von --    --   
Kirchensteuer von 152,16 EUR 102,24 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 39.487,09 EUR 43.596,11 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.109,02 EUR.

Bei der Bestimmung des der Einkommensdifferenz gegenüber zu stellenden Bedarfs des dritten Kindes ist zunächst der gewichtete Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 festzustellen. Im Jahr 2005 betrugen die – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung entsprechend dem Eckregelsatz festzusetzenden - Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach § 28 Abs. 2 SBG XII in Bayern 341.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 345.- EUR

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, unter http://www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm.

Nach 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes. Damit betrugen im Jahr 2005 die Regelsätze für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Bayern 205.- EUR bzw. 273.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 207.- EUR bzw. 276.- EUR. Unter Beachtung des vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Rechenweges

         bis 14 Jahre ab 14 Jahre Gewichteter
Landesschnitt
Baden-Württemberg 207,00 276,00 222,33
Bayern 205,00 273,00 220,11
Berlin 207,00 276,00 222,33
Bremen 207,00 276,00 222,33
Hamburg 207,00 276,00 222,33
Hessen 207,00 276,00 222,33
Niedersachsen 207,00 276,00 222,33
Nordrhein-Westfalen 207,00 276,00 222,33
Rheinland-Pfalz 207,00 276,00 222,33
Saarland 207,00 276,00 222,33
Schleswig-Holstein 207,00 276,00 222,33
Bundesschnitt 206,82 275,73 222,12
Gewichtungsfaktor 14,00 4,00         
Gewichteter Wert 2.895,48 1.102,92         
Summe 3.998,40                  
Gewichteter Regelsatz 222,13                  

ergibt sich ein gewichteter Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 von 222,13 EUR

vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O., das unter Zugrundelegung einheitlicher Werte für alle alten Bundesländer zu einem gewichteten Regelsatz von 222,33 gekommen ist.

Da die früheren „einmaligen Leistungen“, wie dargelegt, in die erhöhten Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SBG XII eingearbeitet sind, kommt ein separater Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen nicht mehr in Betracht.

Was die Unterkunftskosten betrifft, so betrug, wie dargelegt, die durchschnittliche Kaltmiete im Jahr 2004 – hochgerechnet - 6,22 EUR/qm. Sie stieg im Jahr 2005 netto um weitere 0,9 % an

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,28 EUR/qm. Die anteiligen Unterkunftskosten des dritten Kindes schlagen daher mit (6,28 EUR x 11qm =) 69,08 EUR und der danach zu errechnende Zuschlag für Heizkosten mit (69,08 EUR x 20% =) 13,82 EUR zu Buche.

Der sich dann ergebende sozialhilferechtliche Bedarf von (222,13 EUR + 69,08 EUR + 13,82 EUR =) 305,03 EUR ist um einen Zuschlag von 15% zu erhöhen, so dass sich im Jahr 2005 ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten Kindes von 350,78 EUR im Monat bzw. 4.209,36 EUR im Jahr ergibt. Damit verbleiben im Jahr 2005 ungedeckte Kosten in Höhe von 100,34 EUR.

Im Jahr 2006 hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 34.231,80 EUR 34.231,80 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 1.400,00 EUR 1.600,00 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR
mithin ein
Bruttoeinkommen von 39.911,00 EUR 42.877,96 EUR
bezogen, aus dem sich abzüglich
Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 4.552,00 EUR 5.396,00 EUR
Solidaritätszuschlag von --    --   
Kirchensteuer von 132,48 EUR 86,72 EUR
und zuzüglich des
Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
ein
Nettoeinkommen von 38.922,52 EUR 42.939,24 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.016,72 EUR.

Was den Bedarf des dritten Kindes im Jahr 2006 betrifft, so haben sich die Regelsätze in diesem Jahr in den Bundesländern gegenüber 2005 nicht erhöht

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, a.a.0..

Es gilt daher auch im Jahr 2006 der gewichtete Durchschnittsregelsatz von 222,13 EUR. Ein Zuschlag für „einmalige Leistungen“ ist auch in diesem Jahr nicht zu erheben. Die für das Jahr 2005 hochgerechnete durchschnittliche Kaltmiete von 6,28 EUR/qm hat sich im Jahr 2006 netto um ein weiteres 1 % erhöht

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,34 EUR/qm. Daraus ergeben sich anteilige Unterkunftskosten von (6,34 EUR x 11 qm =) 69,74 EUR. Der Zuschlag für Heizkosten beläuft sich auf (69,74 EUR x 20% =) 13,95 EUR.

Damit errechnet sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf von (222,13 EUR + 69,74 EUR + 13,95 EUR =) 305,82 EUR und demnach ein alimentationsrechtlicher Bedarf von (305,82 EUR x 15% =) 351,69 EUR im Monat bzw. 4.220,28 EUR im Jahr. Somit verbleiben im Jahr 2006 ungedeckte Kosten in Höhe von 203,56 EUR.

Die dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 zustehenden Beträge stellen Nettobeträge dar, weil es sich hierbei um die Beträge handelt, um die sein Nettoeinkommen hinter seinem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch zurückbleibt.

Soweit der Kläger bei der Berechnung des jährlichen Bedarfs individuelle Unterkunftskosten sowie Leistungen für Lernmittel, Fahrtkosten zur Schule und Bekleidungsbeihilfe berücksichtigt wissen will, entspricht dies nicht den dargelegten bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Aus dem gleichen Grund kann seinem Einwand nicht gefolgt werden, dass in dem vorstehenden Rechenwerk die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre bei den Nebenkosten nicht hinreichend berücksichtigt würden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist, wie vorliegend geschehen, für Energiekosten ein Pauschalsatz von 20 % der jeweiligen Kaltmiete anzusetzen. Im Weiteren steht dem Ansinnen des Klägers, bei der Bildung des gewichteten Durchschnittsregelsatzes die einzelnen Altersklassen jedes Kindes entsprechend dem tatsächlichen Alter zugrunde zu legen, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung der Berechnung entgegen.

Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 kann der Kläger keine zusätzlichen kindbezogenen Leistungen verlangen. Der Kläger hat nämlich etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 22.03.1990 festgestellt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges, bindendes Treueverhältnis ist, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung. Er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung – unabhängig von den Verjährungsfristen - nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte

so BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 ausdrücklich festgehalten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Zwar befassen sich diese Ausführungen mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit - bezogen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts bzw. das Haushaltsjahr, in dem diese Entscheidung erging - zu beheben. Die vorliegend in Rede stehenden Zeiträume 2001 bis 2003 liegen aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Abzustellen ist indes auf die Entscheidung des Fachgerichts, das im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen hat, ob nachfolgende gesetzliche Bestimmungen den Verfassungsverstoß beseitigt haben. Bezogen auf diesen Zeitpunkt handelt es sich um in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung mit Wirkung vom 01.01.2000 ermächtigt, erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen, sofern nicht der Gesetzgeber bis 31.12.1999 dem Korrekturauftrag nachkommen sollte. Diese Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit denselben Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt hat. Wenn aber der Gesetzgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes Regelungen für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, verbietet sich die Annahme, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung befugt seien, hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden verfassungswidrigen Besoldungsdefizits zusätzliche kindbezogene Leistungen auch ohne zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche rückwirkend zuzuerkennen. Die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung kann nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. Da im weiteren nach den dargelegten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ausdrücklich nur der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs dient und der Beamte nicht erwarten kann, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, können Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen nur zum Erfolg führen, soweit sie von dem Beamten zeitnah geltend gemacht worden sind

wie hier Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O., dessen Begründung den Schluss nahe legt, dass die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs für erforderlich angesehen wird; ebenso VG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2006 –B 5 K 04.1257-, zitiert nach Juris; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005 –17 K 448/05-; VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 -10 K 6262/04-, jeweils zitiert nach Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteile vom 24.11.2006 - 5 E 2168/05(3) - IÖD 2007, 44 ff., und vom 13.01.2006, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O..

Ausreichend, aber auch erforderlich für die sonach gebotene zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Beginn des betreffenden Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Da der Kläger vorliegend seine Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Leistungen erst mit Schreiben vom 26.11.2004 verfolgt hat, hat er hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 etwaige Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht.

Der Anspruch auf Prozesszinsen ist erst ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 291, 288 BGB – ein früherer Verzug ist weder dargelegt noch ersichtlich - gegeben. Auch wenn der Klageantrag zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert war, war er nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Der Anspruch ließ sich nämlich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist aber, wie dargelegt, Aufgabe des Gerichts bzw. des Beklagten

sinngemäß wie hier BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 abgelehnt wurden; insoweit kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Im Übrigen sind mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht erfüllt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Lastenausgleichsgesetz - LAG
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.

(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.

(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.

(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate

1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.