Verwaltungsgericht Halle Teilurteil, 08. Nov. 2017 - 5 A 431/16

bei uns veröffentlicht am08.11.2017

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihm im Kalenderjahr 2014 einen höheren Familienzuschlag zu zahlen.

2

Der Kläger ist Beamter des Beklagten und bekleidete das Amt eines Oberregierungsrates.

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Am 11. November 2014 beantragte er, ihm einen "angemessenen, verfassungsgerechten" Zuschlag für sein drittes Kind zu gewähren. Er vertrat die Ansicht, der Familienzuschlag für das dritte Kind erreiche nicht das verfassungsrechtliche Minimum.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte er – soweit hier von Bedeutung – im Wesentlichen aus, die Alimentation des Klägers sei hinsichtlich seines dritten Kindes amtsangemessen. Dies würden die beigefügten Berechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 belegen. Diese berücksichtigten hinsichtlich der angemessenen Wohnkosten die Verwaltungsrichtlinie zu dem Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II im Geltungsbereich der Stadt Halle/Saale. Insoweit habe er – der Beklagte – die Verhältnisse des Dienstortes zugrunde gelegt.

5

Am 22. Juli 2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, der ihm im Jahr 2014 gewährte Familienzuschlag sei nicht verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien entwickelt und zugleich die Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern als verfassungswidrig beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung eine Regelungsanordnung dergestalt getroffen, dass ab dem 1. Januar 2000 jeder Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes eines Kindes habe. Diese Vollstreckungsanordnung gelte noch. Der von dem Beklagten angenommene gewichtete Regelsatz sei nicht zu beanstanden. Allerdings müsse dieser um einen Zuschlag in Höhe von 20 % erhöht werden. Zusätzlich seien Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen. Dies ergebe sich u.a. aus dem Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern. Das bedeute, dass neben Sonder- und Mehrbedarfen sowie dem Versicherungsschutz für den Krankheits- und Pflegefall zusätzliche Aufwendungen im Bereich Bildung und Teilhabe anzuerkennen seien. Dies dürfe sich nicht – wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt habe – auf 10,00 EUR an Kosten zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben sowie 8,33 EUR monatlich als persönlicher Schulbedarf beschränken. Es müsse auch noch ein Bedarf für eintägige Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassen- und Gruppenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, außerschulische Lernförderung und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung gewährt werden. Zusammengefasst würde sich folgender Bedarf ergeben:

6

 Eintägige Schul- und Kitaausflüge

        

  5,42 EUR,

 Mehrtägige Klassen- und Gruppenfahrten

        

 17,58 EUR,

 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

        

 8,33 EUR,

 Schülerbeförderung

        

 5,00 EUR,

 Außerschulische Lernförderung

        

 81,12 EUR,

 gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

        

 43,00 EUR,

 Summe

        

  160,45 EUR.

7

Diese Werte seien pauschaliert anzusetzen. Auf die konkreten Aufwendungen des Klägers dürfe es nicht ankommen.

8

Der Beklagte habe zudem die Kosten für die Miete fehlerhaft ermittelt. Weder die angesetzte Quadratmeterzahl von 10 m² noch die Höhe der Miete unter Zugrundelegung der Verhältnisse der Stadt Halle/Saale seien richtig. Es sei vielmehr von dem bundeseinheitlichen Durchschnitt auszugehen und für das dritte Kind 11 m² zusätzlicher Wohnflächenbedarf anzusetzen. Allerdings sei fraglich, ob die vom Bundesverfassungsgericht angenommenen 11 m² noch zu halten seien. Der Existenzminimumbericht gehe von einem pauschalierten Bedarf von 12 m² je Kind aus. Das ergebe zusammenfassend für das Jahre 2014 folgenden Bedarf:

9

 a) gewichteter Regelsatz

        

 258,11 EUR

 b) 20 %iger Aufschlag

        

 51,62 EUR

 c) Bildungs- und Teilhabeleistungen

        

 160,45 EUR

 d) durchschnittliche Bruttokaltmiete

        

 85,20 EUR

 e) 20 %-iger Aufschlag

        

 17,04 EUR

10

was zu einer Zwischensumme von 572,42 EUR führe. Erhöhe man diesen Bedarf um 15 %, ergebe sich ein Gesamtbedarf von 658,28 EUR.

11

Für das Jahr 2015 ergebe sich nachfolgende Berechnung:

12

 a) gewichteter Regelsatz

        

 263,78 EUR

 b) 20 %-iger Aufschlag

        

 52,76 EUR

 c) Bildungs- und Teilhabeleistungen

        

 160,45 EUR

 d) durchschnittliche Bruttokaltmiete

        

 86,28 EUR

 e) 20 %-iger Aufschlag

        

 17,28 EUR

13

das ergebe eine Zwischensumme von 580,00 EUR. Erhöhe man diesen Bedarf um 15 %, ergebe sich ein Gesamtbedarf von 667,61 EUR.

14

Aus der obigen Rechnung ergebe sich im Jahr 2014 ein Fehlbetrag in Höhe von monatlich 230,88 EUR und im Jahr 2015 von monatlich 231,50 EUR.

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Der Kläger mache zugleich die verfassungswidrig zu gering bemessene Alimentation auch für das Jahr 2016 und die Folgejahre geltend.

16

Der Kläger beantragt,

17

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 einen amtsangemessenen Familienzuschlag für sein drittes Kind zu zahlen und die Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen,

18

hilfsweise,

19

festzustellen, dass der Familienzuschlag für den Kläger ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.

23

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sei zu Streitjahren ergangen, in denen der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht gehabt habe. Daher sei es nachvollziehbar, dass das Bundesverfassungsgericht bundesweite Kriterien angewandt habe. Dem sei das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in den Urteilen vom 13. Dezember 2007 gefolgt und habe entweder bundesweite Durchschnittssätze oder sogar noch Durchschnittssätze aus den alten Bundesländern herangezogen. Ausgehend von der Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft getreten sei, habe das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 entschieden, dass hinsichtlich der Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation auf regionale Parameter zurückzugreifen sei. So sei ein Vergleich zwischen der Besoldungsentwicklung und der Tarifentwicklung im jeweiligen Land vorzunehmen. Ebenso sei der Besoldungsindex mit dem Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land zu vergleichen. Hieraus sei zu folgern, dass das Bundesverfassungsgericht in einer erneuten Entscheidung über die Höhe des Familienzuschlages für das dritte Kind ebenfalls regionale Kriterien anwenden würde. Es fehle bisher an Rechtsprechung, ob und inwieweit bei der Berechnung zwischen dem Abstand der Beamtenfamilie mit zwei Kindern und der Beamtenfamilie mit drei Kindern auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II anzusetzen seien. Dazu habe das Bundesverfassungsgericht noch keine Ausführungen machen können, da diese Leistungen 1998 noch nicht gewährt worden seien. Aus der neueren Rechtsprechung lasse sich für diese Frage ebenfalls nichts ableiten. Da die Leistungen für Bildung und Teilhabe nur auf Antrag erfolgten und auch nicht jedem Kind gewährt würden, könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen zwingend zu berücksichtigen seien. Der schulische Bedarf von 100,00 EUR jährlich könne nur bei schulpflichtigen Kindern entstehen. Er wäre möglicherweise nicht zu berücksichtigen, wenn das jüngste Kind noch nicht schulpflichtig sei. Die monatlichen Beiträge in Höhe von maximal 10,00 EUR zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wären möglicherweise nur in Ansatz zu bringen, wenn auch das jüngste Kind des Klägers entsprechende Aufwendungen hätte.

24

Zur Berechnung im Einzelnen sei folgendes auszuführen: Der durchschnittliche Sozialhilferegelsatz sei unstreitig und werde auch vom Kläger akzeptiert. Der Zuschlag in Höhe von 20 % des Regelsatzes könne nicht fortgeführt werden. Die einmaligen Leistungen, die damit abgebildet werden sollten, würden nicht mehr gewährt, stattdessen seien die Regelsätze deutlich angehoben worden. Damit müsse auch der Zuschlag entfallen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg.

25

Der Bedarf für die Unterkunft müsse regionalisiert werden. Es könne nicht mehr auf die bundesweiten Verhältnisse abgestellt werden, sondern es müssten die Verhältnisse am Dienstort herangezogen werden. Das ergebe im Falle des Klägers einen niedrigeren Bedarf an zusätzlicher Wohnfläche, nämlich von 10 m² und es könnten auch nur die Kosten, die am Dienstort anfielen, berücksichtigt werden. Die antragsabhängigen gesonderten Leistungen für Bildung und Teilhabe könnten nicht berücksichtigt werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Schnitt beantragt und ausgezahlt würden. Das sehe auch der Existenzminimumbericht so. Dort würden jährlich 100,00 EUR für den Schulbedarf, monatlich 3,00 EUR für Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten sowie monatlich 10,00 EUR für gesellschaftliche Teilhabe berücksichtigt. Für den Schulbedarf könnten nur die 100,00 EUR jährlich berücksichtigt werden. Von einem höheren Aufwand könne nicht ausgegangen werden. Dieser sei aus dem Sozialgeld zu bestreiten, einen Anspruch nach dem SGB II gebe es nicht. Wenn überhaupt, könnten die übrigen Werte nur anhand des statistischen Durchschnitts berücksichtigt werden, weshalb man zu deutlich niedrigeren Werten als denen des Klägers kommen würde.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Hauptantrages entscheidungsreif.

28

Der Hauptantrag ist nicht begründet. Der Kläger verfügt über keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden; er beschränkt sich auf die Ablehnung einer zusätzlichen Leistung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung.

29

Für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Alimentation fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Er hat – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – die vom Landesbesoldungsgesetz vorgesehene Alimentation in den Streitjahren einschließlich des Kinderzuschlages für das dritte Kind erhalten. Insoweit stehen dem Kläger keine weiteren Zahlungen zu.

30

Ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Zahlung folgt auch nicht aus der Vollstreckungsanordnung (Nr. 2 der Tenorierung) im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (– 2 BvL 26/91 u. a. – BVerfGE 99, 300). Diese Vollstreckungsanordnung ermöglicht es den Gerichten, Beamten weitere Leistungen zuzusprechen, wenn der Gesetzgeber die beanstandete Rechtslage nicht bis zum 1. Januar 2000 beseitigt hat.

31

Die Vollstreckungsanordnung ist bisher nicht gegenstandslos geworden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Juni 2017 – 3 A 1058/15 – juris Rn. 27; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 – 4 S 1094/15 – juris). Diese ist auch nach Überzeugung der Kammer auf die Besoldung der Jahre 2014 bis 2016, die hier in erster Linie im Streit stehen, weiterhin anzuwenden. Sie dient insoweit als eine Rechtsgrundlage, um Besoldungsleistungen einem Beamten zuzusprechen, ohne dass die Gesetzesbindung im Besoldungsrecht dem entgegensteht. Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Teil der Entscheidungsformel enthält als normersetzende Interimsregelung einen selbständigen Ausspruch, der eine Ermächtigung zu einer gesetzesreformatorischen Judikatur der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 1 L 137/06 – juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - juris).

32

Dass sich die Vollstreckungsanordnung mittlerweile erledigt haben soll, behauptet der Beklagte selbst nicht. Das ist auch nach Prüfung der Kammer nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat in der Zwischenzeit nicht aus eigener Kompetenz Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten und Richter bemessen worden sind (vgl. zu diesen Maßstäben OEufach0000000014 a.a.O., Rn. 30). Durch den Erlass des neuen Besoldungsgesetzes (Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68)) hat der Gesetzgeber des Beklagten keine eigenen Maßstäbe gebildet. Zwar ist der Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder durch dieses Gesetz deutlich angehoben worden, zugleich ist aber die früher gewährte Jahressonderzahlung entfallen. Das diente ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2477 S. 232) aber ausschließlich dazu, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergangene Musterentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg pauschal umzusetzen, um eine Berechnung in jedem Einzelfall zu vermeiden. Eine Modifikation ist auch nicht durch die Prüfung eines Erhöhungsbedarfes im Rahmen der Schaffung der §§ 23b und 23c Besoldungsversorgungsergänzungsgesetz (Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 654), Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 356)) erfolgt. Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen nur eine Erhöhung der Grundgehälter und Amtszulagen vorgenommen, der Familienzuschlag ist dagegen nicht verändert worden.

33

Zur Klärung der Frage, ob eine weitere Leistung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung zuzusprechen ist, hat die Kammer die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Ihr ist dabei auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt (OEufach0000000014, a.a.O., Rn. 33; BVerwG, a.a.O.). Soweit sich im Rechengang in der ein- oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist das unbeachtlich. Modifikationen kann insoweit nur der Gesetzgeber oder das Bundesverfassungsgericht herbeiführen (vgl. BVerwG a.a.O.). Modifikationen sind aber nicht nur auf Änderungen des Besoldungsgesetzes beschränkt, sondern können auch andere Bereiche, wie das Sozialrecht, betreffen. So kann die Vollstreckungsanordnung sinnvoll weiterhin angewandt werden, obwohl am 1. Januar 2005 das Bundessozialhilfegesetz weitgehend durch das Sozialgesetzbuch 12. Buch - SGB XII - ersetzt wurde (vgl. OEufach0000000014 a.a.O., Rn. 37). Der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf eines Kindes kann ohne Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch nach dem SGB XII berechnet werden. Der Zweck der Leistungen bleibt derselbe (vgl. hierzu OEufach0000000014, a.a.O., Rn. 37 bis 43). Allerdings sind die früheren einmaligen Leistungen nahezu vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Der vom Bundesverfassungsgericht ausgeworfene Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist durch die Neuregelung und die Schaffung höherer Regelsätze nicht weiter anzuwenden (vgl. OEufach0000000014 a.a.O., Rn. 42).

34

Aufgrund der Modifikationen im Sozialrecht ist zudem ein Bedarf für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen, soweit der Gesetzgeber selbst einen ganz bestimmten Betrag ausgeworfen hat. Das gilt für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 SGB XII in Höhe von jährlich 100,00 EUR und für einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10,00 EUR monatlich nach § 34 Abs. 7 SGB XII. Diese Leistungen sind bedarfserhöhend einzuberechnen. Eine weitere Modifikation der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts ist der Kammer verwehrt.

35

So kann die Kammer keine Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Schülerbeförderung, eine ergänzte Lernförderung oder die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung auswerfen. Solche Leistungen sind zwar nach § 34 SGB XII Leistungen, die auf Antrag neben dem Regelsatz erbracht werden. Das Gesetz sieht aber keine Leistung in einer bestimmten Höhe vor, sondern bindet sie an die tatsächlichen Aufwendungen. In welchem Umfange diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, kann allenfalls über statistische Erhebungen ermittelt werden. Dazu ist das Gericht aber bei der Anwendung der Vollstreckungsanordnung nicht berechtigt. Jede Berücksichtigung solcher Ansprüche würde eine Modifikation der Berechnungsmethode ergeben, ohne dass diese auf eine gesetzgeberische Entscheidung zurückzuführen ist. Die vom Kläger geforderte Modifikation ist auch nicht in der Vollstreckungsanordnung selbst angelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat keine Regelung getroffen, nach welchen Maßstäben oder auf welcher statistischer Grundlage solche zusätzlichen Leistungen alimentationserhöhend zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung von Systemänderungen, die zur Deckung anderer Bedarfslagen führen, ist in der Vollstreckungsanordnung nicht angelegt. Es gibt im Übrigen auch kein zwingendes System, wie die nach dem SGB XII erstattbaren Aufwendungen pauschal einzuberechnen sind. Immerhin sind die Aufwendungen stark unterschiedlich, je nach Wohnsituation und den gesetzlichen Regelungen über die Schulpflicht und den Schulbesuch.

36

Der gesetzlich ausgewiesene Schulbedarf und der Bedarf für die Teilhabe (§ 34 Abs. 3 und 7 SGB XII) sind in ihrem Umfang vom Gesetzgeber festgelegt und daher auch berechenbar aufzunehmen. Er ist auch in vollem Umfange als Teil der Berechnung der Mindesthöhe des Familienzuschlages für das dritte Kind zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann eine Beschränkung auf schulpflichtige Kinder und eine dementsprechende teilweise Berücksichtigung nicht erfolgen. Die Alimentation eines Beamten ist nämlich zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfes bestimmt. Zu berücksichtigen ist dabei allein der Bedarf des Beamten im aktuellen Zeitraum. Ist das Kind in diesem Zeitraum schulpflichtig, so besteht dieser Bedarf. Er ist dann auch vollständig zu decken. Ein Ansparen aus früheren Bezügen ist systemfremd. Der Familienzuschlag für das dritte Kind muss deshalb solange diesen Schulbedarf mit abdecken, als es keine Differenzierung des Familienzuschlags zwischen schulpflichtigen und nicht schulpflichtigen Kindern gibt.

37

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch die Berechnung der Wohnkosten vollumfänglich anhand der Vollstreckungsanordnung durchzuführen. Das Gericht hat – wie oben ausgeführt – den Berechnungsweg des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfange anzuwenden. Deshalb ist von den vom Bundesverfassungsgericht angesetzten 11 m² zusätzlicher Wohnfläche auszugehen. Eine Erhöhung kommt aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Zugrunde zu legen sind auch die durchschnittlichen Mietkosten. Diese sind pauschal um 20 % für die Heizkosten zu erhöhen. Eine Regionalisierung kommt nicht in Betracht. Das wäre eine Abweichung von der Vollstreckungsanordnung, die nur dem Gesetzgeber auf dem oben aufgezeigten Weg oder dem Bundesverfassungsgericht zukommt.

38

Bei der Berechnung, ob die notwendige Höhe des Familienzuschlages für das dritte Kind erreicht ist, kann von der unstreitigen Einkommensdifferenz und den ebenfalls unstreitig gewordenen gewichteten Regelsätzen ausgegangen werden. Der Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 SGB XII beträgt im Jahr 100,00 EUR und ist deshalb pro Monat mit 8,33 EUR anzusetzen. Der Anspruch nach § 34 Abs. 7 SGB XII beträgt monatlich 10,00 EUR. Die Durchschnittsmiete betrug im Jahr 2014 7,10 EUR/m2. Das ergibt sich aus den Eckwerten der Bestandsmiete, wiedergegeben im Wohngeld- und Mietenbericht 2014 (BT-Drs 18/6540, S. 10, genaue Berechnung S. 24). Diese Durchschnittsmiete erhöht sich im Jahre 2015 auf 7,19 EUR und im Jahre 2016 auf 7,28 EUR pro m². Dies ergibt sich aus den vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Jahresbericht für das Jahr 2016, erschienen am 18. Januar 2017. Danach betrug der Verbraucherpreisindex für die Wohnungsmiete einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnungen im Jahr 2014 als Jahresdurchschnitt 105,4 auf der Basis 2010 = 100 (S. 43). Dieser Index stieg im Jahr 2015 auf 106,7 und im Jahr 2016 auf 108,0 (S. 44). Hieraus ergibt sich folgende Tabelle:

39
        

2014   

2015   

2016   

Einkommensdifferenz

427,40

436,11

442,21

                                   

Sozialhilfe

                          

gewichteter Regelsatz

258,11

263,78

267,00

Schulbedarf § 34 Abs. 3 SGB XII

8,33   

8,33   

8,33   

§ 34 Abs. 7 SGB XII

10,00 

10,00 

10,00 

Unterkunft

                          

Miete für 11 m2

78,10 

79,06 

80,03 

Heizkosten pauschal 20%

15,62 

15,81 

16,01 

                                   

Summe 

370,16

376,99

381,37

115%   

425,69

433,54

438,57

                                   

Überschuss

1,71   

2,57   

3,64   

40

Hieraus ergibt sich wiederum, dass die Alimentation des Klägers im Jahr 2014 um monatlich 1,71 EUR, im Jahr 2015 2,57 EUR und 2016 3,64 EUR über dem sich aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Betrag lag, weshalb ihm kein Zahlungsanspruch zusteht.

41

Der in der mündlichen Verhandlung erstmals ausdrücklich gestellte Hilfsantrag ist nicht entscheidungsreif. Es kann offen bleiben, ob es sich um eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung handelt. Denn auch eine Klageänderung wäre sachdienlich, weil hierdurch der Streit der Beteiligten darüber, ob der Familienzuschlag für Dritte und weitere Kinder verfassungskonform oder verfassungswidrig zu niedrig ist, geklärt werden kann.

42

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Frage, ob die Alimentation amtsangemessen ist, nur im Wege der Feststellungsklage geklärt werden kann. Der Kläger hat das nach § 54 BeamtStG erforderliche Widerspruchsverfahren durchlaufen. Zwar hat er dort keinen Feststellungsantrag gestellt, sondern die Auszahlung eines höheren Familienzuschlages für sein drittes Kind begehrt. Er hat aber in der Begründung ausgeführt, gemessen an den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts sei der Familienzuschlag verfassungswidrig zu niedrig bemessen und damit diese Frage zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Das genügt.

43

Der Widerspruchsbescheid verhält sich zu den hier aufgeworfenen Fragen nicht, sondern berechnet den Familienzuschlag auf der Grundlage einer abgewandelten Vollstreckungsanordnung. Selbst wenn man das anders sehen würde, ist er auch nicht teilweise bestandskräftig geworden, da der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheides in vollem Umfange mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgte.

44

Ob die Feststellungsklage begründet ist, bedarf noch weiterer Prüfung und voraussichtlich zusätzlicher Ermittlungen. Die Kammer hat dabei zu prüfen, ob durch die Fortentwicklung des Sozialrechts – auch in seiner tatsächlichen Gestaltung – eine Situation eingetreten ist, nach der ein aufgrund der Vollstreckungsanordnung nicht zu erhöhender Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder im Ergebnis das verfassungsrechtlich vorgegebene Minimum nicht erreicht.


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Hinblick auf seine fünf Kinder im Jahr 2009 nicht amtsangemessen war.
Der ... geborene Kläger ist Richter am Verwaltungsgericht ... in der Besoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat fünf ..., ..., ..., ... bzw. ... geborene Kinder, für die er 2009 Kindergeld erhielt. Seine Ehefrau ist ... und hat ... Einkommen.
Nach der Mitteilung 1/09 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) setzten sich die Bruttobezüge des Klägers im Januar 2009 wie folgt zusammen: Grundgehalt 5.200,35 EUR, Familienzuschlag Ehegattin 116,14 EUR, Familienzuschlag Kinder an laufenden Bezügen 1.122,27 EUR und an einmaligen Bezügen 1.800,-- EUR (Nachzahlung Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder in Höhe von 50,-- EUR monatlich ab 01.01.2008, vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008, GBl. 2008, 432). Dieselben Bezüge - mit Ausnahme der einmaligen Bezüge - erhielt der Kläger laut Mitteilung 2/09 ab Februar 2009. Nach der Mitteilung 3/09 betrug das Grundgehalt ab Mai 2009 5.397,56 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 394,42 EUR; der Familienzuschlag Ehegattin betrug 119,62 EUR mit einmaligen Bezügen von 6,96 EUR, der Familienzuschlag Kinder betrug 1.156,47 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 67,40 EUR; hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR. Ab Juli 2009 (nach Erreichen der höchsten Besoldungsstufe) setzten sich die Bezüge nach der Mitteilung 4/09 aus dem Grundgehalt in Höhe von 5.610,16 EUR, dem Familienzuschlag Ehegattin in Höhe von 119,62 EUR sowie dem Familienzuschlag Kinder von 1.156,47 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Haushaltsjahr 2009 und beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Gerügt werde die zu geringe Erhöhung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine Kinder drei bis fünf. Die Berechnung von Mehrbeträgen durch die nunmehr getroffene gesetzliche Regelung orientiere sich an einem gewichteten Durchschnittsregelsatz, ausgehend von den Sätzen nach dem SGB II, dem sogenannten „Hartz IV“. Dies gehe fehl, denn der entsprechende Bedarf liege deutlich höher. Er verweise auf das zu „Hartz IV“ (damals) anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 4/09 -. Auch die familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine beiden älteren Kinder seien zu niedrig. Dies führe dazu, dass er in erheblichem Umfang gezwungen sei, Gehaltsbestandteile seines Grundgehalts für den Bedarf der Kinder einzusetzen. Der einkommensteuerrechtliche Familienleistungsausgleich könne dies bei weitem nicht ausgleichen. Insoweit werde er bei seiner Besoldung gegenüber einem vergleichbaren kinderlosen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt.
Mit Schreiben 28.12.2009 erklärte sich das LBV bereit, das Verfahren wegen höherer familienbezogener Gehaltsbestandsteile für dritte und weitere Kinder ab dem 01.01.2009 auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 4/09 entschieden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009 wies das LBV den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Nichtzahlung von höherer als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung ab 01.01.2009 richtete. Aufgrund der strengen Gesetzesbindung in § 2 Abs. 1 und 2 BBesG bestehe nur ein Anspruch auf die gesetzlich zustehende Besoldung. Der laufende Bezügeanspruch sei erfüllt worden. Im Übrigen sei die vom Alimentationsprinzip gezogene Grenze noch nicht unterschritten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandsteilen für das erste und zweite Kind für die Zeit ab dem 01.01.2009 als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht sei in seinen Entscheidungen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 davon ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt amtsangemessen gewesen seien, dass aber der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden müsse. Der Gesetzgeber handle nicht verfassungswidrig, wenn er an der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern amtsangemessen seien, festhalte. Es liege auch keine gleichheitswidrige Behandlung vor. Im Übrigen erhalte der Kläger für den Unterhalt seiner Ehefrau und des ersten und zweiten Kindes familienbezogene Gehaltsbestandteile. Deshalb sei der Vergleich mit einem kinderlosen Kollegen nicht zutreffend. Es gebe auch keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen.
Am 01.02.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 hat das LBV den Widerspruch des Klägers vom 28.12.2009 im Hinblick auf die Zahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.2009 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem „Hartz IV“ betreffenden Verfahren 1 BvL 4/09 inzwischen mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden. Die darin ausgesprochene Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Neuregelung von Vorschriften des SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es sei vor dem Hintergrund von Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008 (GBl. 2008, 432), wonach der kinderbezogene Familienzuschlag erhöht worden sei und sich der Betrag für das dritte Kind und weitere Kinder ab 01.03.2009 auf 315,77 EUR bei Vollbeschäftigung belaufe, nicht erkennbar, dass die ab dem 01.01.2009 gezahlten familienbezogenen Gehaltsbestandteile nicht amtsangemessen wären, zumal auch der Bundesgesetzgeber ab dem 01.01.2009 das Kindergeld für das dritte Kind von 154,-- EUR auf 170,-- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von jeweils 179,-- EUR auf jeweils 195,-- EUR erhöht habe.
10 
Der Kläger hat seine Klage am 21.04.2010 in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 erweitert und die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht sowie in der Sache beantragt, erstens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe, und zweitens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe.
11 
Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Sie sei als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Das Nettoeinkommen des Klägers sei mit seinen sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Daher müsse das Gericht keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmache, sei die Zahl der Kinder eines Beamten von Bedeutung. Art. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen seien, beurteile sich nach dem Nettoeinkommen. Daher stehe es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 22.03.1990 ausgeführt, ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts lasse den von der Verfassung gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 bekräftigt und hinzugefügt, dass diese Berechnungsmethode nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen führe, was die dem Beamten zu gewährende Alimentation ausmache. Würden die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, so habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. An dieser „115 v.H.- Regel“ sei entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin festzuhalten. Der vom Kläger hiergegen angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 zum Betreuungsbedarf als notwendigem Bestandteil des familiären Existenzminimums könne die Regel schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er zeitlich vor dem Beschluss vom 24.11.1998 liege. Auch die Erwähnung der „Düsseldorfer Tabelle“ im Beschluss vom 22.03.1990 führe nicht zu dem vom Kläger vertretenen Ergebnis. Zum einen stelle das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss gerade die „115 v.H.-Regel“ auf. Zum zweiten werde die Düsseldorfer Tabelle vom Bundesverfassungsgericht nur beispielhaft erwähnt; daneben werde auf die Berechnungen des Statistischen Bundesamts abgestellt; und zum dritten habe sich die Berechnungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle seit dem Beschluss vom 22.03.1990 geändert. Der Kläger könne aber auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu „Hartz IV“ nichts für seine Ansicht herleiten. In diesem Urteil gehe es um das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), nicht aber um Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber müsse hier (bei der Ermittlung des Existenzminimums) alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Demgegenüber sei die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes. Daher könne das Urteil vom 09.02.2010 nicht auf die Beamtenalimentation übertragen werden. Abgesehen davon gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine jahrelange, gefestigte Rechtsprechung zur Beamtenalimentation nunmehr in Frage stellen wolle. Mithin bedürfe es auch der vom Kläger schriftlich beantragten Einholung einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht. Schließlich könne die Kammer nicht einmal ansatzweise erkennen, dass sich die allgemeine Ansicht darüber, was zum Bedarf eines Kindes gehöre, seit 1998 entscheidend gewandelt habe. Das Gericht sehe sich in seiner Auffassung auch durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 und des Senats vom 13.02.2007 bestätigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung sei auch für das Kalenderjahr 2009 festzustellen, dass der Unterhalt der beiden ersten Kinder des Klägers ganz überwiegend aus den familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu bestreiten sei; der Rest könne aus dem kinderbezogenen Familienzuschlag sowie aus dem Kindergeld bestritten werden. Im Hinblick auf die Kinder drei bis fünf sei es dem Kläger dagegen zwar nicht zuzumuten, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen. Das LBV habe aber entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 präzisiert habe, berechnet, dass die „115 v.H.- Grenze“ im Kalenderjahr 2009 nicht unterschritten worden sei, sondern die (Netto-)Besoldung um 33,29 EUR im Monat (399,43 EUR im Jahr) darüber gelegen habe. Der Kläger habe gegen die Berechnung selbst nichts eingewandt. Auch die Kammer halte die Berechnung für korrekt.
12 
Am 14.01.2011 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht greife zu kurz, wenn es meine, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach SGB II keine Auswirkungen auf die Alimentation der Beamten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung allgemeingültige Grundsätze zur Bemessung von Ansprüchen aus Grundrechten aufgestellt. Der Gesetzgeber habe danach die zur Bestimmung eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Diese Rechtsprechung sei übertragbar auf das grundrechtsähnliche Recht auf amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die erforderliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit seien nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie man sich auf die sogenannte „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts berufen könne, wenn vollkommen ungesichert sei, was überhaupt „100 v.H.“ seien. Des Weiteren ziehe er die Richtigkeit der „115-v.H.-Rechtsprechung“ in Zweifel. Wenn die Ausgangsüberlegung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes oder weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken, zutreffend sein solle, dann müssten die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile gewährleisten, dass der Beamte seinen Lebensstandard auch mit drei und mehr Kindern aufrecht erhalten könne. Es könne dabei nicht sein, dass es einem Beamten (Richter) der Besoldungsstufe R 1 zugemutet werde, mit denselben kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen auszukommen, wie sie möglicherweise für einen Beamten der Besoldungsstufe A 7 angemessen sein könnten. Verfassungsrechtlich werde ein unterschiedlicher Lebensstandard für die Bediensteten der beiden Besoldungsstufen vorausgesetzt. Um diesen Lebensstandard mit seiner Familie aufrecht zu erhalten, müssten zwangsläufig auch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das dritte und weitere Kinder unterschiedlich hoch sein. Dem werde die starre „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Ein weiteres Problem der (nach dieser Rechtsprechung vorzunehmenden) Berechnung der Mindestalimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern liege darin, dass danach das ausgezahlte Kindergeld in die Berechnung eingestellt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich beim ausbezahlten Kindergeld um eine vorweggenommene Steuererstattung. Es diene der von Verfassungs wegen gebotenen Freistellung des Existenzminimums des Kindes von steuerlicher Belastung. Ziehe man nun aber das ausbezahlte Kindergeld im Rahmen der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation mit heran, so sei seine Wirkung „verbraucht“. Die gebotene Freistellung könne nicht eintreten. Zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit dem Haushaltsmerkmal „Haushaltsnettoeinkommen: EUR 5000,-- bis EUR 7500,--“ und dem Haushaltstyp: „Paare mit 4 und mehr ledigen Kindern unter 18 Jahre“ höher als 600,-- EUR monatlich seien, sowie zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit den genannten Haushaltsmerkmalen um mindestens 200 v.H. höher seien, als in einer Familie des gleichen Haushaltstyps und einem Haushaltsmerkmal nach dem untersten Dezil des Haushaltsnettoeinkommens, sei jeweils eine amtliche Auskunft des Statistischen Bundesamts mit Hilfe der Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 einzuholen. Jedenfalls in den höheren Besoldungsstufen bleibe die Anwendung der „115-v.H.-Regel“ deutlich hinter den realen kinderbezogenen Ausgaben zurück. Das Verfahren sei auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Das sei auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 zur R-Besoldung erforderlich. Das Gericht habe darin mit einer nicht zu übersehenden Süffisanz darauf verwiesen, dass „nicht verfahrensgegenständlich (…) vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien“ sei. Wer mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertraut sei, könne diesen dezenten Hinweis nur so verstehen: „Wäre es - auch - darum gegangen, hätten wir anders entschieden!“, dies verbunden mit dem Hinweis an die Fachgerichtsbarkeit, doch bitte entsprechende Verfahren vorzulegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2010 - 6 K 376/10 - zu ändern und
15 
1. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind, und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie
16 
2. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 könne keine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers entnommen werden, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile anhand der Vorgaben dieses Urteils zu ermitteln. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei qualitativ etwas völlig anderes als die amtsangemessene Alimentierung. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine falsche Ermittlung der Regelleistungen für Kinder im Jahr 2009 berufen. So habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 einen nachträglichen Ausgleich für Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht für notwendig erachtet. Für die amtsangemessene Alimentation von Beamten könne insoweit nichts anderes gelten. Die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24.11.1998 sei zwingend anzuwenden. Die in dessen Entscheidung vom 05.05.2015 zur R-Besoldung gestellten Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Besoldung seien erfüllt.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.