Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2018 - 2 C 20/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C20.16.0
bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tatbestand

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Der 1960 geborene, verheiratete Kläger - ein Richter am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im baden-württembergischen Landesdienst - begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Hinblick auf seine fünf zwischen 1995 und 2005 geborenen Kinder im Jahr 2009 nicht amtsangemessen war.

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Im Dezember 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Haushaltsjahr 2009 und beantragte, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für seine Kinder.

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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wies zunächst den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung erhöhter familienbezogener Besoldungsbestandsteile für das erste und zweite Kind und sodann seinen Widerspruch im Hinblick auf die entsprechende Ablehnung für das dritte Kind und die weiteren Kinder jeweils für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zurück.

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Die dagegen gerichtete Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung des Berufungsurteils im Wesentlichen ausgeführt:

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Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, seien nach wie vor heranzuziehen.

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Der aufgestellte "115%-Grundsatz" für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den prozeduralen Begründungsanforderungen. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den "prozeduralen Anforderungen" Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert habe, der "115%-Grundsatz" aber nicht durch Gesetz bestimmt worden sei, sei zu beachten, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaue. Dieser müsse seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden. Dadurch sei zugleich gewährleistet, dass auch die Ermittlung der Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhten.

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Der Besoldungsempfänger habe auch keinen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" oder einen selbstständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder. Entscheidend sei im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten- und Berufsrichtertums "nur", ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist.

8

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juni 2016 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 sowie die Widerspruchsbescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30. Dezember 2009 und vom 22. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile der Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich seiner fünf Kinder verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt kein Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO oder sonstiges revisibles Recht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer familienbezogener Besoldungsbestandteile für seine Kinder im Kalenderjahr 2009. Der Unterhalt für das erste und zweite Kind ist durch die amtsangemessene Alimentation des Klägers gesichert (1.) Für das dritte und jedes weitere Kind erhält der Kläger besondere familienbezogene Besoldungsbestandteile, die den weiterhin maßgeblichen Abstand von 15% über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für jedes Kind einhalten (2.).

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1. Gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist der Dienstherr zur amtsangemessenen Alimentierung des Beamten verpflichtet. Gleiches gilt nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsrichtertums für Richter (Art. 92 und 97 GG). Die Bemessung der dem Beamten oder Richter danach zustehenden Alimentation hängt auch von der Größe seiner Familie und des damit verbundenen Unterhaltsaufwands ab. Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <267>, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <376 f.>, vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91- BVerfGE 99, 300 <315>). Der Bedienstete hat insbesondere keinen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" oder einen selbstständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <267>).

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Art. 33 Abs. 5 GG verlangt allein, dass sich Beamte und Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das Gleiche leisten" können (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <267>). Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte und der Richter mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <315> unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <265> und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <376>). Der Gesetzgeber darf dabei davon ausgehen, dass der Beamte oder der Richter dies bei "zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können" wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <376>). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden Kosten und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <377>).

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Das Bundesverfassungsgericht hat in den vorgenannten Entscheidungen angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamten- und Richtergehalt in seinen "familienneutralen" Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem im Hinblick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten und Richters zugrunde zu legen ist - davon eine bis zu vierköpfige Familie (Eltern und Kinder) unterhalten werden kann, ohne die Amtsangemessenheit dessen zu gefährden, was sich der Beamte oder Richter für sich selbst leisten kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte oder Richter sich auf diese Weise regelmäßig einen großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern. Daraus ergibt sich, dass die "kinderbezogenen" Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <377>).

14

Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamten- und Richterbesoldung ist damit durch verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstäbe beschränkt. Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der Besoldungsgesetzgeber damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz nicht explizit festgelegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 98). Dennoch ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Grenze, bei deren Unterschreiten ein weiteres Untätigbleiben des Besoldungsgesetzgebers nicht mehr den Anforderungen des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG entspricht. Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur Anpassungsverpflichtung des Besoldungsgesetzgebers auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerwGE 145, 249 Rn. 52).

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Hinsichtlich der Einhaltung des Alimentationsprinzips kommt dem Bundesverfassungsgericht die Aufgabe zu, die Schwelle konkretisieren und festlegen zu müssen, ab der ein Untätigbleiben des Gesetzgebers den Maßstäben des Grundgesetzes nicht mehr genügt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ein zahlenbasiertes Prüfschema entwickelt, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung einer Kontrolle zugänglich machen zu können (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.).

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Danach ist auf einer ersten Prüfungsstufe die Besoldungsentwicklung anhand von fünf volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern daraufhin zu untersuchen, ob angesichts der Überschreitung von zur Orientierung entwickelten Schwellenwerten die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür auf die der ständigen Alimentationsrechtsprechung zugrunde liegenden Kriterien zurückgegriffen und ein indizielles Prüfraster entwickelt. Es betrachtet die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land (3. Parameter) und es stellt einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (4. Parameter) und einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und/oder anderer Länder (5. Parameter) an. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

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Im Fall des Klägers wird bezogen auf das Jahr 2009 keiner dieser fünf Parameter unterschritten, sodass der absolute Alimentationsschutz gewahrt ist. Insoweit wird auf die Darlegungen des Berufungsurteils (in juris ab Rn. 28) verwiesen. Sein im Jahr 2009 erzieltes Nettoeinkommen genügt zunächst, um davon eine bis zu vierköpfige Familie (Eltern und zwei Kinder) amtsangemessen zu unterhalten. Es ist erstens keine erhebliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen 1994 und 2009 (Schwellenwert 5%, Differenz hier 1,46%) festzustellen. Zweitens weicht die Besoldungsentwicklung zwischen den Jahren 1994 und 2009 nicht deutlich von der Entwicklung des Nominallohnindex ab, der in diesem Zeitraum geringer stieg als die Besoldung (Schwellenwert 5%, Differenz hier 3,75%). Des Weiteren hat sich drittens keine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung zwischen den Jahren 1994 und 2009 von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Schwellenwert 5%, hier nur 0,66%) nachweisen lassen. Viertens hat der systeminterne Besoldungsvergleich ergeben, dass das Abstandsgebot eingehalten worden ist (Schwellenwert 10%, hier kleiner als 1% im Fünfjahresvergleich). Schließlich fällt fünftens auch der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Schwellenwert weniger als 10% im Fünfjahresvergleich von 2004 bis 2009, in Baden-Württemberg 2,76% über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der anderen Länder) zugunsten einer amtsangemessenen Alimentation aus.

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Für das Jahr 2009 lässt sich des Weiteren auch kein Verstoß gegen den relativen Normenbestandsschutz der Alimentation des Klägers feststellen. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 111, 154). In Baden-Württemberg ist es in dem 15-Jahreszeitraum zwischen den Jahren 1994 und 2009 zu keiner realen Absenkung der Besoldung gekommen. Damit ist auch eine Verletzung des relativen Schutzes der Alimentation ausgeschlossen.

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Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zwar nach der vom Bundesverfassungsgericht zur Besoldung von Professoren entwickelten Rechtsprechung darüber hinaus an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen den Gesetzgeber insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <302> und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 129). Aus dem Fehlen einer diesen Anforderungen genügenden Gesetzesbegründung kann aber nur dann auf eine unzureichende, d.h. auf die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor aufgrund des dargestellten zahlenbasierten Prüfschemas Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 177 f. und Rn. 179 ff. sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 156 ff. und Rn. 168). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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2. Für Richter der Besoldungsgruppe R 1 (Anlage 3 zu § 35 LBesG BW vom 9. November 2010, GBl. 2010, 793) ist die Besoldung im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Bestandteile für das dritte bis fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen gewesen.

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a) Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder des Richters oder Beamten entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber von den Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt. Allerdings sind diese Sätze auf die Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse hin ausgerichtet. Ihre begrenzte Aussagekraft für die Höhe des dem Beamten von seinem Dienstherrn geschuldeten amtsangemessenen Unterhalts hat der Gesetzgeber in Rechnung zu stellen. So sind etwa Bedarfssätze, die an dem äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet sind, also insbesondere die Sozialhilfesätze, staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Die Alimentation des Beamten oder Richters und seiner Familie ist demgegenüber etwas qualitativ anderes. Diesen Unterschied muss die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts deutlich werden lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <378> und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 <316>).

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Deshalb überschreitet der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <267 f.>, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <378> und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 <316>).

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Nachdem der Besoldungsgesetzgeber diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) auch im Jahr 1998 noch nicht nachgekommen war, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300 <304>) eine Vollstreckungsanordnung erlassen. Auf der Grundlage dieser Vollstreckungsanordnung sind die Verwaltungsgerichte mit Wirkung seit dem 1. Januar 2000 befugt, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren familienbezogenen Besoldungsbestandteilen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300 <321 ff. zu C. III. 3.>) entspricht. Die Vollstreckungsanordnung (s. Entscheidungsformel zu 2.) hat folgenden Wortlaut:

"Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet."

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Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnungsgrundlage des "sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs" eines Kindes im Jahr 1998 entsprechend des damals geltenden Sozialhilferechts in vier Einzelmerkmale gegliedert. Es waren dies der Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975, künftig: BSHG) für das bisherige Bundesgebiet (alte Länder) zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 21 Abs. 1a BSHG zuzüglich der Kosten der Unterkunft (bei einem Wohnbedarf vom 11 qm pro Kind bei einer Durchschnittsmiete von 9,53 DM je qm in den alten Bundesländern) zuzüglich eines Zuschlags von 20% der Kaltmiete für anteilige Energiekosten.

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b) Bedenken, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 sei infolge der zum 1. Januar 2005 eingetretenen Änderungen im Recht der sozialen Grundsicherung - Außerkrafttreten des BSHG, Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - SGB II - (BGBl. I 2003, S. 2954) und des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - (BGBl. I 2003, S. 3022) - und der nachfolgenden weiteren gesetzlichen Änderungen für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 als verlässliche Berechnungsgrundlage für den 115%-Grundsatz nicht mehr geeignet, greifen nicht durch. Bis zum Ende des Jahres 2009 sind zwar zahlreiche, aber keine substanziell so wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eingetreten, dass diese bezogen auf dieses Jahr nicht mehr angewandt werden könnten.

27

Für die Zeit der Jahre von 2000 bis 2004 hat dies der Senat bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <95 ff.>, vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 9, vom 17. Dezember 2008 - 2 C 27.07 - juris Rn. 9 und - 2 C 42.08 - juris Rn. 11).

28

Für die Zeit zwischen dem Jahr 2005 - Inkrafttreten von SGB II und SGB XII - und dem Jahr 2010 nimmt der Senat dies ebenfalls an. Dies ist im Übrigen einhellige Ansicht der bisher hierzu veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. für das Jahr 2005: OVG Münster, Urteil vom 23. April 2009 - 1 A 811/08 - Rn. 25 f.; für die Jahre 2005 bis 2006: OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 L 84/06 - juris Rn. 57 ff.; für das Jahr 2006: OVG Bautzen, Beschluss vom 24. April 2013 - 2 A 244/11 - juris Rn. 6; für das Jahr 2007: OVG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 10 A 10502/08 - NVwZ-RR 2009, 568 <569> und OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2010 - 5 LA 38/10 - juris Rn. 7; für das Jahr 2009: VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 - juris Rn. 39 ff. <43> und OVG Münster, Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1058/15 - juris Rn. 27).

29

Erst für die Zeit nach dem Kalenderjahr 2009, nämlich ab dem Kalenderjahr 2011 - und damit für den Zeitraum nach Ergehens des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zum SGB II - 1 BvL 1/09 u.a. - (BVerfGE 125, 175) - ist das in der Rechtsprechung in Frage gestellt worden (vgl. VG Köln, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 3. Mai 2017 - 3 K 4913/14 - juris Rn. 135 f. mit der Begründung, die vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1998 für die Vollstreckungsanordnung entwickelte Berechnungsmethode könne infolge der zum 1. Januar 2011 eingetretenen Änderungen im Grundsicherungsrecht, konkret der neu eingeführten Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII, nicht mehr in hinreichend klarer Weise angewendet werden).

30

In seinen jüngsten Entscheidungen zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen gehabt. Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 168 und 181; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten in der Vollstreckungsanordnung aus dem Jahr 1998 bindend vorgegeben hat.

31

Bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass für das Kalenderjahr 2009 die familienbezogenen Besoldungsbestandteile noch auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu berechnen sind.

32

c) Maßgeblich für die Berechnung des Grundsicherungsniveaus für das Kalenderjahr 2009 sind die in diesem Jahr geltenden Regelbedarfsvorgaben in SGB II und SGB XII. Diese sind nicht um einen durchschnittlichen Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 1a BSHG zu ergänzen (vgl. die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 <304 Entscheidungsformel zu 2.). Denn die bis zum 31. Dezember 2004 in § 21 Abs. 1a BSHG normierten einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt sind in die ab dem Jahr 2005 geltenden deutlich angehobenen und nunmehr bundeseinheitlichen Regelbedarfsätze von SGB II und SGB XII eingearbeitet worden. Deshalb konsumieren die neuen Regelsätze den bisherigen 20%-Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (OVG Münster, Urteile vom 22. Januar 2010 - 1 A 802/08 - BeckRS 2010, 46150 und vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 - BeckRS 2011, 49923, jeweils für die Jahre 2005 und 2006, also nach Inkrafttreten von SGB II und SGB XII). Dass die ehemals einmaligen Leistungen im Sinn von § 21 Abs. 1a BSHG in den neuen Regelbedarfssätzen von SGB XII und SGB II enthalten sind, soweit nicht gesetzlich etwas anders angeordnet ist, entspricht auch der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - B 8 SO 7/09 R - BSGE 107, 169 Rn. 14; LSG Stuttgart, Urteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008, 62; LSG Essen, Urteile vom 18. Juni 2007 - L 20 O 3/07 - juris Rn. 29 und vom 9. Juni 2008 - L 20 SO 65/06 - juris Rn. 33 f.).

33

Soweit der Gesetzgeber über den 31. Dezember 2004 hinaus Anlass für besondere einmalige Bedarfe gesehen hat, hat er diese Bedarfe in den §§ 31, 34 ff. SGB XII gesondert definiert. Der Katalog einmaliger Bedarfe und der Bedarfe für Bildung und Teilhabe in § 31 Abs. 1, § 34 SGB XII ist indes deutlich enger gefasst als der des früheren § 21 Abs. 1a BSHG. Dies ist eine Folge der "Neukonzeption der Regelsätze" in § 27a SGB XII (bis 31. Dezember 2010: § 28 SGB XII), die eine umfassende Bedarfsdeckung durch die Regelsätze erstrebt. Die frühere Regelung eröffnete zudem mit einmaligen Leistungen für "besondere Anlässe" (§ 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG) ein zusätzliches Leistungsspektrum mit umfangreicher Kasuistik. Auf dieses frühere "ABC einmaliger Leistungen" kann deshalb nicht mehr rekurriert werden; die Bedarfsfeststellung muss vielmehr stets über einen der Tatbestände des § 31 Abs. 1 SGB XII oder des § 34 SGB XII erfolgen (vgl. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, Oktober 2017, § 31 SGB Rn. 5 m.w.N.; ähnlich Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Dezember 2012, § 31 Rn. 12).

34

Die jüngst geäußerte gegenteilige Ansicht des OVG Münster (Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1061/15 - ZBR 2018, 62 <65> sowie weitere Parallelentscheidungen vom selben Tag), wonach diese Konsumtion einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1a BSHG) jedenfalls für Kinder und Jugendliche ab dem Jahr 2009 durch die seit dem Jahr 2005 geltenden (deutlich höheren) Regelbedarfsätze ausgeschlossen sei, überzeugt nicht. Der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 zugrunde gelegte 20%-Zuschlag betraf ausschließlich die nach § 21 Abs. 1a BSHG vorgesehenen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt. Diese einmaligen Leistungen, die von dem Hilfebedürftigen jeweils gesondert zu beantragen waren, sind in den einschlägigen Vorschriften des SGB XII und des SGB II zugunsten eines pauschalierten Leistungssystems höherer Regelbedarfsätze aufgegangen. Die Berücksichtigung des 20%-Zuschlags auch im Rahmen der Grundsicherungsleistungen des SGB II und des SGB XII ist deshalb von der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 nicht gedeckt. Soweit sich die genannte Gegenansicht darüber hinaus auf Leistungen für "mehrtägige Klassenfahrten" und Schuljahresleistungen bezieht, sind diese in den seit dem Jahr 2011 kraft Gesetzes geltenden Bildungs- und Teilhabeleistungen für Schüler (§§ 34 ff. SGB XII) enthalten. Diese sind als gesonderter Posten beim Grundsicherungsbedarf für Schüler zu berücksichtigen, sodass sie nicht zusätzlich zur Rechtfertigung eines pauschalen 20%-Zuschlags auf den Regelbedarf herangezogen werden können.

35

Auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe von Schülern (Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen) nach §§ 34 ff. SGB XII und §§ 28 ff. SGB II hat der Gesetzgeber erstmals ab dem 1. Januar 2011 eingeführt. Bei formaler Betrachtung sind sie deshalb - entsprechend den Ausführungen im Berufungsurteil - für die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Mindestbedarfs im Jahre 2009 nicht zu berücksichtigen. Selbst unter Einbeziehung dieser Leistungen wird die 115%-Grenze bei den kinderbezogenen Familienzuschlägen von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern in Baden-Württemberg im Kalenderjahr 2009 für nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldete Richter eingehalten, wie folgende Berechnung konkret belegt.

36

Grundsicherungsrechtlicher monatlicher Mindestbedarf für drei Kinder 2009

- Durchschnittsregelsatz 236,78 €
- Durchschnittliche Unterkunftskosten 75,13 €
- Anteilige Energiekosten 15,03 €
- Bildungs- und Teilhabebedarf (gesetzlich bestimmt ab 2011) 8,33 €
335,27 €
15% Zuschlag 50,29 €
__________
385,56 € x 3 Kinder
__________
1 156,68 €
37

d) Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat sich die Besoldung des verheirateten Klägers (Besoldungsgruppe R 1) mit fünf Kindern im Verhältnis zu einem gleichalten und ebenfalls verheirateten Kollegen (Besoldungsgruppe R 1) mit zwei Kindern im Kalenderjahr 2009 tatsächlich wie folgt dargestellt:

38

Monatliches Einkommen des Klägers mit fünf Kindern (R 1) 2009

- Grundgehalt 5 579,59 €
- Ehegattenzuschlag 119,04 €
- Kinderbezogene Familienzuschläge 1 150,85 €
- Kindergeld 888,00 €
7 737,48 €
abzüglich ESt 1 461,83 €
abzüglich KirchSt 51,88 €
abzüglich Solidaritätszuschlag 35,66 €
______________
Netto 6 188,11 €
39

• Monatliches Nettoeinkommen (R 1) mit 2 Kindern 2009

- Grundgehalt 5 579,59 €
- Ehegattenzuschlag 119,04 €
- Kinderbezogene Familienzuschläge 208,14 €
- Kindergeld 328,00 €
6 234,77 €
abzüglich ESt 1 136,16 €
abzüglich KirchSt 65,28 €
abzüglich Solidaritätszuschlag 44,88 €
__________
Netto 4 988,45 €
40

• Mtl. Differenz (BesGr R 1) mit 5 Kindern zu (BesGr 1) mit 2 Kindern 2009

Richter R 1 mit 5 Kindern netto 6 188,11 €
Richter R 1 mit 2 Kindern netto 4 988,45 €
_____________
Differenz 1 199,66 €
41

• Mtl. Differenz (BesGr R 1) mit 5 Kindern zur Grundsicherung

Familienbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind 1 199,66 €
Mindestbedarf nach Grundsicherung für drei Kinder (einschl. 15% Zuschlag) - 1 156,68 €
_____________
Mehrbetrag 42,98 €
42

Hiernach ergibt sich ein Mehrbetrag, der um 42,98 € über dem grundsicherungsrechtlichen monatlichen Mindestbetrag für drei Kinder einschließlich des 15%igen Zuschlags liegt. Für die weiteren Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Feststellungen im Berufungsurteil (UA S. 37 - 43 = juris Rn. 93 bis Rn. 111) Bezug genommen.

43

e) Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist auch nicht an die Einhaltung gegebenenfalls vorliegend verletzter prozeduraler Anforderungen geknüpft. Die Zusprechung familienbezogener Besoldungsbestandteile für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind eines Beamten oder Richters ist nicht abhängig von der Einhaltung von Anforderungen an die Begründungstiefe eines möglicherweise prozedural defizitären Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren, sondern von Inhalt, Reichweite und Fortgeltung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) gemäß § 35 BVerfGG ausgesprochenen Vollstreckungsanordnung aus dem Jahr 1998. Diese Vollstreckungsanordnung wiederum fußt auf den entscheidungstragenden Ausführungen des vorgenannten Beschlusses des BVerfG zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes (dort unter C. III. 3. und E. - BVerfGE 99, 300 <321 f. und 331 f.> -).

44

Der "115%-Grundsatz" baut auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 <321 f.>; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <93, 101> und vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 9). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 <"SGB II">). Mit anderen Worten: Genügen die Begründungen der Gesetzentwürfe für das SGB II und das SGB XII für das streitgegenständliche Besoldungsjahr den prozeduralen Anforderungen (was auch vom Kläger nicht in Frage gestellt wird), genügt dies auch im Rahmen der Vollstreckungsanordnung. Denn dann ist gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls für weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber begründeten Grundlage beruhen.

45

Im Übrigen wird im vorliegenden Fall der Kläger von dem ihm gewährten Betrag der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte und jedes weitere Kind im Kalenderjahr 2009 (mtl. 1 199,66 €) nicht beschwert, weil dieser Betrag über 115% des grundsicherungsrechtlichen Mindestbedarfs für drei Kinder im Kalenderjahr 2009 (mtl. 1 156,68 €) liegt.

46

f) Schließlich kann der Kläger für sein Begehren nichts aus seiner Auffassung herleiten, dass sich das Abstandsgebot innerhalb der Besoldungsgruppen auch auf die familienbezogenen Besoldungsbestandteile erstrecke. Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und zum Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) steht. Es untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 74 ff.).

47

Damit knüpft das besoldungsrechtliche Abstandsgebot unmittelbar an den Amtsträger an. In Bezug auf den Familienstand des Amtsträgers verhält es sich hingegen neutral. Das Abstandsgebot wirkt für den ledigen Beamten oder Richter nicht anders als für den verheirateten Beamten oder Richter und seine Kinder. Deshalb ist durch die nach Besoldungsgruppen abgestufte (Grund-)Besoldung auch bei kinderreichen Beamten oder Richtern mit fünf Kindern das Abstandsgebot solange beachtet, solange der Beamte oder Richter mit fünf Kindern eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hat als der nächstniedrigere Beamte oder Richter mit fünf Kindern. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu kinderreichen Beamten oder Richtern enthält keinen Hinweis auf ein entsprechendes Differenzierungsgebot. Dies gilt insbesondere auch für die 115%-Regel in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300). Eine solche Differenzierung wäre auch kaum nachvollziehbar, bedeutete sie doch, die Wertigkeit der familienbezogenen Besoldungsbestandteile kinderreicher Beamter und Richter je nach Besoldungsgruppe differenziert zu beurteilen.

48

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 wird insoweit für wirkungslos erklärt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 wird geändert.

Die Klage wird, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Richter am Sozialgericht (BesGr R 1 BBesO) und erhält abgesenkte Bezüge nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) zzgl. des Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 2. BesÜV. Er ist Vater von drei Kindern. Das jüngste Kind (M.) wurde am 26. Juli 2002 geboren.

2

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihn unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes amtsangemessen zu alimentieren. Der Beklagte legte den Antrag als Widerspruch aus und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 zurück.

3

Der Kläger hat am 14. Februar 2005 mit dem Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem 26. Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ Klage erhoben.

4

Er beantragte in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro sowie das Jahr 2004 687,36 Euro, insgesamt 1.777,92 Euro netto, einschließlich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

5

Das Verwaltungsgericht Greifswald traf mit Urteil vom 20. Oktober 2005 folgende Entscheidung, gegen die es die Sprungrevision zuließ:

6

„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 €, das Jahr 2003 758,04 € und das Jahr 2004 687,36 € netto, insgesamt 1.777,92 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2005 zu zahlen.“

7

Der Beklagte legte gegen das ihm am 07. November 2005 zugestellte Urteil am 30. November 2005 Revision ein, die er am 02. Januar 2006 wieder zurücknahm. Auf den Antrag des Beklagten vom 13. März 2006 hat der Senat mit Beschluss vom 08. September 2008 die Berufung zugelassen.

8

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügende Alimentation für sein drittes Kind geltend gemacht. Er habe daher, soweit der Anspruch im Übrigen begründet sei, nur einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen Bezügen für das Jahr 2004. Ein Anspruch für die Jahre 2002 und 2003 bestehe nicht, da gegebenenfalls für diese Jahre bestehende Ansprüche nicht haushaltsnah, das heißt während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht worden seien.

9

Der Kläger habe für das Jahr 2004 keinen Anspruch auf Zahlung familienbezogener Besoldungsbestandteile in der vom Verwaltungsgericht Greifswald zuerkannten Höhe.

10

Im Hinblick auf die Ermittlung der Steuerlast sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer jeweils gleichbleibenden Lohnsteuerlast ausgegangen, obwohl sich die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommenssteuer einerseits und der Zuschlagssteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer andererseits unterschieden. Dies führe zu einer unzutreffenden, weil individuelle Pauschalen und Freibeträge nicht berücksichtigenden Lohnsteuerberechnung. Da es vorliegend jedoch darauf ankomme, welcher Betrag für die Alimentierung der Kinder, insbesondere des dritten Kindes zur Verfügung stehe, komme es auf das verfügbare Einkommen des Klägers an. Das zu versteuernde Einkommen sei daher zuvor um die Kinderfreibeträge zu reduzieren.

11

Für die Jahre 2005 und 2006 erhalte der Kläger höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99). Für die Jahre 2007 und 2008 seien Zahlungen auf der Grundlage von § 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes [BesVAnpG 2008 M-V] (GVOBl. 2008, S. 239) erfolgt.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2005 und 2006 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger, der zunächst beantragt hatte, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. Oktober 2005 - Az. 6 A 646/05 - als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. Oktober 2005 - Az. 6 A 646/05 - zurückzuweisen, beantragte mit Schreiben vom 02. Juni 2009, den Beklagten unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro, für das Jahr 2004 687,36 Euro und für das Jahr 2005 574,32 Euro, insgesamt 2.352,24 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB aus 1.777,92 € seit dem 14.02.2005, aus 574,32 € seit dem 01.01.2006 und für die Jahre 2006 und folgende einen erhöhten und amtsangemessenen Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Zahlungsverpflichtung zu zahlen.

15

Er beantragt nunmehr,

16

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 12. Januar 2005 zu verpflichten, an ihn für das Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von 274,80 Euro und für das Jahr 2006 einen erhöhten und amtsangemessenen Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, Aktenzeichen 2 BvL 26.91, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit unter Anerkennung des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 346,20 Euro zu zahlen.

17

Mit der Neuformulierung des Antrages im Juni 2009 habe lediglich klargestellt werden sollen, dass sich sein Begehren - das des Klägers - auch auf die Jahre 2005 ff. beziehe.

18

Die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.

19

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ansprüche nur bei haushaltsnaher Geltendmachung bestünden, vermöge nicht zu überzeugen. Das Rechtsinstitut der Verjährung wäre völlig gegenstandslos, wollte man Ansprüche auf Besoldungsbestandteile von einer Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr abhängig machen.

20

Mit den Neuregelungen des SGB XII und dem Auslaufen des BSHG zum 01. Januar 2005 sei kein grundlegender Systemwechsel verbunden gewesen. Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts sei daher lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfalle, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhaltes enthalten seien. Die nach der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts zu ermittelnde Differenz zwischen dem Nettoeinkommen eines Richters seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und demjenigen eines Richters mit drei Kindern habe sich im Jahr 2005 auf monatlich 304,89 € belaufen. Ausgehend von den Regelungen des SGB XII ergebe sich ein alimentationsrechtlicher Bedarf für das dritte Kind von 352,75 Euro. Dies ergebe einen monatlichen Differenzbetrag von 47,86 Euro und damit einen Jahresbetrag von 574,32 Euro. Der vom Beklagten wie auch immer errechnete und anerkannte Betrag für das Jahr 2005 belaufe sich dagegen lediglich auf 299,52 Euro. Er liege damit unter dem ihm – dem Kläger – zustehenden Betrag. Ähnliches gelte für 2006.

21

Soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass die Berechnung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weil zunächst vor Abzug der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von den Brutto-Einkommensbeträgen hätten abgezogen werden müssen, sei dies unrichtig. Eine derartige Berechnungsmethode ergebe sich weder aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

22

Der Beklagte zahlte während des Berufungsverfahrens an Kläger für das Jahr 2004 einen Betrag von 442,08 Euro, für das Jahr 2005 einen Betrag von 299,52 Euro und für das Jahr 2006 einen Betrag von 346,20 Euro.

23

Die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit ein Betrag in Höhe von 442,08 Euro für das Jahr 2004 im Streit stand. Hinsichtlich der Klage für die Jahre 2007 ff. nahm der Kläger die Klage zurück.

24

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen § 92 Abs. 3 Satz 1, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

26

Das Gleiche gilt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 für wirkungslos zu erklären, § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO].

27

Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zulässig und begründet. Die über eine Zurückweisung der Berufung hinausgehenden Anträge des Klägers sind unstatthaft.

28

Den Anforderungen an die Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist – anders als dies der Kläger vertritt – genügt. Die Begründungsschrift enthält einen bestimmten Antrag, aber auch die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Der Beklagte macht (u.a.) geltend, dass die Ansprüche für einzelne Jahre schon nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien und im Übrigen die Grundlagen für die "Vollstreckung" aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr vorlägen. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wie weitgehend er sich mit der – logisch nachrangigen – Berechnung eines etwaigen – bei Annahme einer anderen Rechtsauffassung – gegebenen Anspruches auseinandersetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS).

29

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro und für das Jahr 2004 687,36 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen.

30

Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine höhere Besoldung für die Jahre 2002 und 2003 begehrt.

31

Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a. – JURIS) bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008 – 2 C 16/07 – JURIS; Urt. v. 27.05.2010 – 2 C 33/09 – JURIS; Urt. v. 28.06.2011 – 2 C 40/10 - JURIS). Dieser inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Sie wird zutreffend wie folgt begründet (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.):

32

„Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.

33

Die Qualität der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung lässt die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Die sich daraus ergebenden Ansprüche können Ansprüchen auf gesetzlich festgelegte Besoldungsleistungen nicht gleichgestellt werden. Anders als im Besoldungsgesetz sind Ansprüche in der Vollstreckungsanordnung nicht betragsgenau festgelegt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht durch Besoldungsanpassungen bzw. steuer- oder kindergeldrechtliche Regelungen beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, so dass das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung für den Dienstherrn schwer abschätzbar ist.“

34

Der Kläger hat die hier betroffenen Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge erstmals mit seinem Schreiben vom Dezember 2004 geltend gemacht, so dass Ansprüche für die davor bereits abgelaufenen Haushaltsjahre nicht bestehen.

35

Der Kläger hat für das Jahr 2004 keinen über 442,08 Euro hinausgehenden Anspruch auf weitere kinderbezogene Besoldungsbestandteile.

36

Anspruchsgrundlage für ein derartiges Zahlungsverlangen ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 – JURIS), da der Kläger die Gewährung einer höheren als vom Gesetz vorgesehenen Alimentation begehrt.

37

Anders als dies der Beklagte vertritt, war die Vollstreckungsanordnung auch in dem Jahr 2004 noch vollziehbar. Die Vollstreckungsanordnung ist zukunftsgerichtet; sie beschränkt sich nicht darauf, Konsequenzen aus dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß für die Jahre bis 1996 zu ziehen. Nachfolgende Änderungen der Berechnungsparameter führen nicht zu einer Unanwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung, solange die Berechnungsmethode ungeachtet eingetretener Rechtsänderungen noch sinnvoll anwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass dies in dem Jahr 2004 der Fall war (Beschl. vom 28.11.2007 – 2 B 66/07 – JURIS). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

38

Die Methode der Bedarfsberechnung ist den Verwaltungsgerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a. - Rz. 72 i. V. m. Rz. 57 ff.) vorgegeben. Danach sind die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von 115 vom Hundert des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zuzusprechen. Dabei errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet. Hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 vom Hundert zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind.

39

Dem „15 v.H.-Betrag", der den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der Alimentation und der Deckung eines äußersten Mindestbedarfs derzeit deutlich werden lässt, wird der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegenübergestellt, den der Beamte für sein drittes und jedes weitere Kind erhält.

40

An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten und den durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes ermittelt. Dieser Wert, der für die Ermittlung des (1)15-vom-Hundert-Betrages von Bedeutung ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat keine Veranlassung hat, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Er betrug danach im Jahr 2004 monatlich 310,32 Euro, so dass der alimentationsrechtliche Bedarf 356,87 Euro (310,32 Euro X 115 : 100) betrug.

41

Streit besteht zwischen den Beteiligten lediglich hinsichtlich der Höhe des durchschnittlichen Nettomehrbetrages für das dritte Kind. Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Verwaltungsgericht dazu pauschalierend und typisierend das jährliche Nettoeinkommen ermittelt, das ein Richter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und ein Richter mit drei Kindern andererseits erzielt, denn diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, den durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind zu bestimmen. Auch insoweit besteht im vorliegenden Fall kein Streit, soweit es um die Berechnung des Bruttoeinkommens geht. Es betrug 2004 bei zwei Kindern 65.428,84 Euro im Jahr und bei drei Kindern 68.281,40 Euro.

42

Anders als dies der Beklagte jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vertrat, ist die Lohnsteuer von diesem Einkommen und nicht nach einem zu versteuernden Einkommen zu berechnen, von dem die Kinderfreibeträge abgezogen wurden (so auch VG Münster, Urt. v. 15.11.2005 – 4 K 946/00 – JURIS; OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS).

43

Es ist eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – JURIS - Rz. 56), die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde, was für 2004 tatsächlich so war) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen.

44

Diese (pauschalierende und typisierende) Berechnung schließt deshalb die Berücksichtigung des sog. Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Lohnsteuerberechnung aus, weil dieser in keinem Fall neben dem Kindergeld, sondern nach einer in der jeweiligen Veranlagung vorzunehmenden Günstigerprüfung gewährt wird, wenn die steuerliche Auswirkung das Kindergeld übersteigt (§ 31 EStG). Das Nettoeinkommen ist jedoch – insoweit ist der Wortlaut des Entscheidung vom 24. November 1998 eindeutig – unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit eine pauschale Berechnung vorgegeben. Für diese Berechnungsmethode spricht, dass das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr (als Steuervergütung) monatlich gezahlt wird und damit für die Versorgung des Kindes in dem betreffenden Jahr unmittelbar zur Verfügung steht, während der steuerliche Vorteil sich erst – unter Umständen Jahre – später einstellen kann. Den Fachgerichten ist zudem auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit nur der Gesetzgeber herbeiführen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 – 2 C 34/02 – JURIS).

45

Die abzuziehende Lohnsteuer betrug deshalb im Jahr 2004 – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt – bei Steuerklasse III und zwei Kindern 12.644,00 Euro und 13.618,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

46

Zuzustimmen ist dem Beklagten jedoch insoweit, als er vertritt, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag seien in Höhe von 8 bzw. 5,5 vom Hundert nicht von der Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Kinder- und Betreuungsfreibeträge, sondern von der Lohnsteuer, wie sie nach deren Berücksichtigung zu zahlen wäre, anzusetzen (so auch OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS; Urt. v. 27.02.2008 – 1 A 30/07 – JURIS; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.12.2007 – 1 L 151/06 – JURIS).

47

Dies entspricht der Regelung in § 51a EStG. Danach sind auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs. 1 EStG). Vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 40a Abs. 2 EStG, der Regelungen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte trifft, ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt (§ 51a Abs. 2a Satz 1 EStG), wobei bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend ist (§ 51a Abs. 2a Satz 2 EStG).

48

Dem steht – anders als dies der Kläger vertritt – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich darauf, die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält gerade keine Vorgaben dazu, nach welcher Bemessungsgrundlage die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag zu ermitteln sind.

49

Der Solidaritätszuschlag betrug deshalb im Jahre 2004 bei Steuerklasse III und zwei Kindern 489,28 Euro und 440,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

50

Die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit einem Steuersatz von 8 % abzuziehende Kirchensteuer betrug bei Steuerklasse III und zwei Kindern 711,68 Euro und 640,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

51

Es ergeben sich so bei zwei Kindern Abzüge in Höhe von 13.844,96 Euro (12.644,00 Euro + 489,28 Euro + 711,68 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 14.698,00 Euro (13.618,00 Euro + 440,00 Euro + 640,00 Euro). Da das nicht zu versteuernde Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 3.696,00 Euro und für drei Kinder in Höhe von 5.544,00 Euro hinzuzurechnen ist, ergibt sich bei zwei Kindern ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von 55.279,88 Euro (65.428,84 Euro - 13.844,96 Euro + 3.696,00 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 59.127,40 Euro (68.281,40 Euro - 14.698,00 Euro + 5.544,00 Euro). Damit beträgt der Nettomehrbetrag für das dritte Kind im Jahr 3.847,52 Euro (59.127,40 Euro - 55.279,88 Euro) und 320,63 Euro (3.847,52 Euro : 12) im Monat.

52

Stellt man diesem durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind den alimentationsrechtlichen Bedarf von 356,87 Euro gegenüber, ergibt sich eine Differenz von 36,24 Euro im Monat und für 2004 eine Jahresdifferenz von 434,88 Euro, auf die der Kläger einen Anspruch hatte. Da die bereits erfolgte Zahlung des Beklagten sogar geringfügig darüber hinausgeht, ist dieser Anspruch somit erfüllt.

53

Soweit der Kläger neben der Zurückweisung der Berufung des Beklagten, die sich gegen die Verurteilung zur Leistung von kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen für die Jahre 2002 bis 2004 richtet, die Verurteilung des Beklagten für das Jahr 2005 zu einer weiteren Leistung in Höhe von 274,80 Euro und für 2006 in unbestimmter - von dem Gericht nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu berechnender - Höhe begehrt, ist sein Antrag nicht statthaft.

54

Insoweit macht der Kläger geltend, er habe mit dem bei Klageerhebung gestellten Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem 26. Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ bereits Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 geltend gemacht. Dann hätte das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger die Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 nicht zurückgenommen hat, nur über einen Teil des – bereits anhängigen – Streitgegenstandes entschieden. Darüber könnte das Oberverwaltungsgericht nicht entscheiden und die „Reste heraufholen“, auch wenn die Beteiligten einverstanden sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 3 und § 129, Rz. 7 [Stand: 07/2005]; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 4).

55

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht das Klagebegehren fehlerhaft zu eng ausgelegt und deshalb unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht vollständig entschieden hätte (Blanke, a.a.O.). Das ist aber nicht der Fall. Bei dem Urteil vom 20. Oktober 2005 handelt es sich nicht um ein sogenanntes „unerkanntes Teilurteil“, denn das Verwaltungsgericht hat über den in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 gestellten Antrag vollständig entschieden. Mit diesem Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen.

56

Da der Kläger keine Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat, also nicht Berufungskläger ist, kann er in der Berufung auch keine weitergehenden Streitgegenstände (Ansprüche) verfolgen, denn das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall (nur) innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (§ 128 VwGO). Der Umfang der Prüfung wird insofern durch den Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht darf nicht darüber hinausgehen, selbst wenn nach seiner Auffassung das Verwaltungsgericht von einem anderen, insbesondere weitergehenden Streitgegenstand hätte ausgehen müssen (Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 3). Aus §§ 128, 129 VwGO folgt das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot). Es besagt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Berufungsklägers geändert werden darf, sofern nicht auch der (Berufungs-) Beklagte Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht darf dem Berufungskläger (hier also dem Beklagten) nichts aberkennen oder auferlegen, was ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts zugesprochen oder nicht auferlegt hatte. Der Berufungskläger trägt also „nur“ das Risiko, dass die Berufung zurückgewiesen wird (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 2 i. V. m. § 129, Rz. 5 [Stand: 07/2005]). Die an sich auch im Berufungsverfahren mögliche Klageänderung setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 129, Rz. 8 [Stand: 07/2005]) und könnte deshalb von dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erklärt werden. Im Übrigen wäre eine Klageänderung, in die der Beklagte nicht - auch nicht durch Einlassung in der Sache (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) - eingewilligt hat, auch nicht sachdienlich, denn der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit ab 2005 kinderbezogene Gehaltsbestandteile tatsächlich gewährt und sich nicht darauf berufen wird, die Ansprüche seien nicht haushaltsnah geltend gemacht.

57

Hielte man eine Klageänderung für zulässig, hätte die Klage für die Jahre 2005 und 2006 auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.

58

Jedenfalls für 2006 wäre die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Vorverfahren. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Beamtenverhältnis konnte im Wege der Leistungsklage grundsätzlich nur geltend gemacht werden, soweit ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG durchgeführt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 allenfalls über die Ansprüche bis einschließlich 2005 entschieden. Zwar mag ein Vorverfahren - als bloße „Förmelei“ - entbehrlich sein, wenn der Beklagte zu erkennen gibt, dass dieses aussichtslos wäre (VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 68, Rz. 167). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Beklagte hat dem Kläger für 2006 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99) gewährt.

59

Für die Jahre 2005 und 2006 wäre die Klage zudem unbegründet, denn der Kläger hat diese Ansprüche erstmals 2009 und damit nicht haushaltsnah geltend gemacht. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 gestellten Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger lediglich den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008 insoweit abgewiesen, als der Kläger mit ihr für das Jahr 2007 für sein drittes und viertes Kind den Betrag von 237,65 € übersteigende familienbezogene Gehaltsbestandteile beansprucht; im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf die amtsangemessene kinderbezogene Alimentierung des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 gerichtet.

2

Der Kläger stand als Bahnobersekretär in der Besoldungsgruppe A 7 im Dienste des Beklagten. Seit dem 1. Juli 2001 befindet er sich im Ruhestand. Er hat vier Kinder, für die er im fraglichen Zeitraum Kindergeld und kinderbezogene Anteile am Familienzuschlag erhielt. Sein drittes Kind ist im Oktober 2002 und sein viertes Kind im Mai 2005 geboren.

3

Am 4. November 2005 erhob der Kläger erstmals Widerspruch gegen die aus seiner Sicht zu niedrige Bemessung des ihm im Rahmen seiner Versorgungsbezüge gezahlten Familienzuschlags im Hinblick auf sein drittes und viertes Kind. Dabei verwies er auf die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach ihm für diese Kinder kinderbezogene Versorgungsbestandteile in Höhe von jeweils 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zustünden, deren Zahlung er mithin ab dem 1. Oktober 2002 beantrage. Nach der Zurückweisung dieses Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 erhob der Kläger seinerzeit bezüglich des Zeitraumes vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Klage, wobei er allerdings darauf hinwies, dass nach seinen Berechnungen für das Jahr 2005 eine amtsangemessene Alimentation gegeben gewesen sei. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 24. Januar 2007 – 1 K 774/06.TR – wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab.

4

Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 machte der Kläger entsprechende Ansprüche für das Jahr 2006 sowie mit Schreiben vom 16. August und 3. September 2007 für das Jahr 2007 geltend.

5

Diese Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger könne sich auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht berufen, weil er – anders als von dieser vorausgesetzt – kein nach der Besoldungsordnung besoldeter Beamter, sondern Ruhestandsbeamter mit Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz sei. Im Übrigen fehle es für das Jahr 2006 bereits an der gebotenen zeitnahen Geltendmachung noch während des laufenden Haushaltsjahres. Abgesehen davon sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich obsolet geworden, da unterdessen eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Familien geführt hätten. Außerdem hätten sich aber auch die seinerzeit zu Grunde gelegten Parameter so verändert hätten, dass das insoweit vorgegebene Berechnungsmodell nicht mehr nutzbar gemacht werden könne.

6

Mit seiner am 29. Oktober 2007 erhobenen Klage hat der Kläger seine Widersprüche weiterverfolgt. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Was seinen Anspruch für das Jahr 2006 angehe, so sei zu sehen, dass er schon im November 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt gehabt habe, an den er mit seinem Schreiben vom 30. Januar 2007 habe anknüpfen können. In der Sache selbst belege die obergerichtliche Rechtsprechung, dass die familienbezogenen Versorgungsleistungen für die dritten und vierten Kinder von Beamten nach wie vor nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügten; davon sei somit auch für die Jahre 2006 und 2007 auszugehen.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm für die Kalenderjahre 2006 und 2007 für sein drittes und viertes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat er seine im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen vertieft.

12

Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2008 hinsichtlich des Jahres 2007 stattgegeben; im Übrigen hat es sie für das Jahr 2006 abgewiesen. Zur Begründung der Stattgabe in Höhe von 656,30 € hat es ausgeführt: Grundlage des Anspruchs sei die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - enthaltene Vollstreckungsanordnung. Danach hätten Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für dritte und vierte Kinder Anspruch auf familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, falls es der Gesetzgeber versäume, die als verfassungswidrig beanstandete Besoldungsrechtslage bis Ende 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Diese Anordnung erfasse in gleicher Weise auch die Versorgungsempfänger, wie sich aus den entsprechenden Verweisungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesbesoldungsgesetz ergäben. Die seit diesem Beschluss erfolgten gesetzgeberischen Maßnahmen zu Gunsten von Familien mit Kindern stünden der Anwendung der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen; diese gelte vielmehr solange fort, wie die Alimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Ebenso stehe deren Anwendung nicht entgegen, dass das hierzu entwickelte Berechnungsmodell aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der Gesetzeslage der Modifikation bedürfe, da diese nicht dazu führten, dass das Modell nicht mehr sinnvoll angewendet werden könne. Auf der Grundlage der hiernach durchzuführenden Vergleichsberechnungen ergebe sich der dem Kläger zugesprochene Betrag. Dabei sei auf der Einkommensseite von den entsprechenden Einkünften eines aktiven Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 sowie hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs von der – vom Kläger insoweit tatsächlich innegehabten - Steuerklasse 4 auszugehen. Demgegenüber sei die Klage für das Jahr 2006 ungeachtet einer auch insoweit in einer Höhe von 607,43 € festzustellenden Unteralimentierung abzuweisen, da es der Kläger insoweit versäumt habe, seine diesbezüglichen Ansprüche zeitnah noch im Laufe dieses Haushaltsjahres geltend zu machen. Soweit er bereits im November 2005 einen entsprechenden Widerspruch eingelegt gehabt habe, habe der Kläger mit seiner nach dessen Zurückweisung erhobenen Klage lediglich einen bis in das Jahr 2005 reichenden Anspruch verfolgt gehabt; von daher durfte der Beklagte davon ausgehen, dass er keine auch über dieses Jahr hinausgehenden Ansprüche habe geltend machen wollen.

13

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter dem 8. Mai 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Erstreckung der Vollstreckungsanordnung auf Versorgungsempfänger lasse sich mit dem Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 nicht vereinbaren, sei dort doch ausdrücklich nur von Beamten und Besoldungsempfängern die Rede. Als Ruhestandsbeamter werde der Kläger nicht besoldet und zwar auch nicht insoweit, als das Beamtenversorgungsgesetz hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag auf das Beamtenbesoldungsgesetz verweise. Im Übrigen hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner typisierenden Berechnung der Nettobezüge an Stelle der vom Kläger innegehabten Steuerklasse 4 die der Klasse 3 zu Grunde legen müssen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt.

17

die Berufung des Beklagten aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

18

Der Kläger hat sodann unter dem 14. Mai 2008 ebenfalls Berufung eingelegt, mit der er sein Zahlungsbegehren für das Jahr 2006 weiterverfolgt. Zur Begründung macht er geltend: Aufgrund des von ihm eingelegten ersten Widerspruchs habe der Beklagte gewusst, dass er grundsätzlich der Meinung sei, nicht amtsangemessen alimentiert zu werden. Zudem hätte in dem seinerzeitigen Klageverfahren ohne weiteres eine Erweiterung auch für das Jahr 2006 erfolgen können. Diese sei lediglich an der Unzulässigkeit der Klage gescheitert, von ihm dann aber noch im Laufe der Berufungsfrist nachgeholt worden.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Beklagten unter teilweise Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm auch für das Kalenderjahr 2006 für sein drittes und viertes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu zahlen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung des Beklagten ist mit dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise begründet; die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

25

Was zunächst die Berufung des Beklagten anbelangt, so erweist sie sich lediglich insoweit als begründet, als das Verwaltungsgericht dem Kläger für das Kalenderjahr 2007 einen über den Betrag von 237.60 € hinausgehenden Anspruch auf Gewährung kinderbezogener Versorgungsanteile zuerkannt hat. Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht nicht insgesamt abgewiesen. Insofern trifft es entgegen dem von dem Beklagten mit seiner Berufung in erster Linie weiterverfolgten Einwand nicht zu, dass sich der Kläger schon deshalb nicht auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - berufen könne, weil diese nur für aktive Beamte, nicht aber auch für Versorgungsempfänger gelte. Gegen diesen Einwand spricht zum einen die gesetzliche Systematik, wonach hinsichtlich der kinderbezogenen Alimentationsanteile zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten kein Unterschied gemacht werden soll. § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmt insofern ausdrücklich, dass auf den Familienzuschlag die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung finden, wobei § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG darüber hinaus festlegt, dass gerade die kinderbezogenen Anteile neben dem Ruhgehalt gezahlt werden. Gegen ihn spricht zum anderen, dass die für das Bundesverfassungsgericht maßgebliche Erwägung, wonach Beamte mit mehr als zwei unterhaltspflichtigen Kindern angesichts der seinerzeit beanstandeten zu geringen Höhe der kinderbezogenen Anteile zu einer Aufzehrung der nicht kinderbezogenen Anteile ihrer Alimentation gezwungen werden, ersichtlich in gleicher Weise wie für die aktiven Beamten auch für die Ruhestandsbeamten gilt. In diesem Zusammenhang kann wegen der Begründung im Einzelnen auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die auch vom Senat geteilt werden. Sie stehen zudem in Übereinstimmung mit der sonstigen einschlägigen Rechtsprechung (vgl. dazu neben dem schon vom Verwaltungsgerichts angeführten Urteil des VG Düsseldorf vom 22. Juni 2007 – 13 K 1386/05 – OVG Bremen vom 6. Februar 2008 – 2 A 291/05 u. a. –) wie im Übrigen auch mit den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern in dessen bereits genanntem Erlass vom 27. Dezember 2007).

26

Sodann hat sich die in Rede stehende Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf das hier streitgegenständliche Jahr 2007 auch angesichts der seitdem vom Gesetzgeber getroffenen besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen nicht erledigt. Wegen der Begründung hierzu kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie die des Senates in seinen dort mit angeführten Urteilen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. November 2007 – 10 A 11499/06.OVG -) verwiesen werden, wonach sich die Vollstreckungsanordnung unter diesem Gesichtspunkt erst dann erledigt ist, wenn die Alimentation der betreffenden kindereichen Beamten auch tatsächlich den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Anforderungen genügt. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt sich vorliegend indes bereits daran, dass im Falle des Klägers nach wie vor eine Unteralimentierung gegeben ist.

27

Dieser Sicht steht dabei auch nicht der Umstand entgegen, dass das Bundeskabinett am 17. Oktober 2007 den Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes beschlossen hat, der eine zum 1. Januar 2007 rückwirkende Erhöhung des besoldungsrechtlichen Familienzuschlages ab dem dritten zu berücksichtigenden Kind um 50,-- € vorsieht (vgl. dazu den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. Dezember 2007 - Az. D II 1 - 221 390/2 -, der deshalb anders als noch für die Jahre 1999 bis 2006 für das Jahr 2007 keine entsprechenden Nachzahlungen mehr vorsieht). Denn immerhin ist dieser Entwurf selbst bis heute noch nicht Gesetz geworden, so dass die solchermaßen geplanten Erhöhungen auch nicht etwa gleichsam im Vorgriff auf deren Verabschiedung berücksichtigt werden können. Dass der Abschluss des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens noch bis Ende 2008 zu erwarten steht, vermag an dieser Betrachtungsweise gleichfalls nichts zu ändern, kommt es doch insoweit für die vorliegende Entscheidung allein auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.

28

Ebenso lässt sich der Anwendung der Vollstreckungsanordnung bzw. des auf ihr fußenden Berechnungsmodells für das Jahr 2007 nicht entgegenhalten, dass sich seit dem in Rede stehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Parameter sowohl bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkünfte als auch bei der Ermittlung des Bedarfs der Kinder geändert haben. Insoweit kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Dies gilt in Sonderheit auch hinsichtlich der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der beiden Kinder, den das Verwaltungsgericht nach dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes Ende 2004 in zutreffender Weise nunmehr auf der Grundlage des seitdem geltenden § 28 SGB XII errechnet hat, indem es auf den Ansatz des hier bislang zusätzlich für erforderlich erachteten Zuschlages von 20 v. H. des Sozialregelsatzes zur Abgeltung von einmaligen Leistungen verzichten hat. Insofern hat der Beklagte zudem selbst eingeräumt, dass nach eben dieser Modifikation auch in den ihm vorliegenden entsprechenden Berechnungshinweisen verfahren wird.

29

Ist demnach die Vollstreckungsanordnung zwar auch für den Kläger sowie das Jahr 2007 maßgeblich, so trifft es allerdings - worauf der Beklagte mit seiner Berufung insofern zu Recht hinweist – zu, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der jeweiligen Nettobezüge des Klägers wie des mit ihm zu vergleichenden Beamten mit zwei Kindern zur Berechnung des Lohnsteuerabzuges jeweils die Lohnsteuerklasse 3 hätte in Ansatz bringen müssen. Dies beruht darauf, dass im vorliegenden Zusammenhang durchgängig eine rein generalisierende und typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Das bedeutet, dass nicht nur bereits beim Ansatz der Bruttoeinkünfte individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie andere Umstände, die zu einer Erhöhung oder Verringerung führen könnten, außer Betracht zu bleiben haben bzw. bei Ruhestandsbeamten – wie auch vorliegend geschehen - weiterhin von dem Endgrundgehalt eines aktiven Beamten auszugehen ist, sondern ebenso beim Ansatz der Steuerklasse durchgängig allein die der Klasse 3 als die für einen verheirateten Beamten mit Kindern typische Steuerklasse anzusetzen ist. Da es bei der Anwendung der Vollstreckungsanordnung auch sonst keine Rolle spielt, ob der Ehegatte des Beamten berufstätig ist (vgl. dazu bereits Urt. des Senates vom 16. November 2007 – a. a. O. -), kann es naturgemäß auch im Rahmen der anzusetzenden Steuerklasse nicht darauf ankommen, inwieweit die Eheleute wegen dieser doppelten Berufstätigkeit nach der Steuerklasse 4 veranlagt werden oder aber statt dessen gegebenenfalls die der Klasse 3 bzw. 5 gewählt haben.

30

War hiernach aber bei der Errechnung der zu vergleichenden Nettobezüge des Klägers als Vater von vier Kindern mit einem Beamten der gleichen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern jeweils von der Lohnsteuerklasse drei auszugehen, so beträgt die Differenz zwischen den beiden Jahresnettoeinkommen zu Gunsten des Klägers nicht nur – wie vom Verwaltungsgericht ermittelt – 7.835,54 €, sondern – wie von dem Beklagten unter dem 24. September 2008 errechnet – 8.254,27 €. Da sich demgegenüber an dem einzustellenden alimentationsrechtlichen Bedarf der beiden Kinder des Klägers, den das Verwaltungsgericht zutreffend mit einem Betrag von 8.491,92 € in Ansatz gebracht hat, keine Änderungen ergeben, steht dem Kläger für das Jahre 2007 zwar nach wir vor ein Nachzahlungsanspruch zu, dies aber nur noch in einer Höhe von 237,65 €. In dieser Höhe ist mithin auch die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

31

Was sodann die Berufung des Klägers anbelangt, mit der er einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch auch für das Jahr 2006 weiterverfolgt, so ist diese in vollem Umfang unbegründet. Ersichtlich war der Kläger während des laufenden Haushaltsjahres 2006 selbst zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten herangetreten, um der Höhe der ihm gewährten kinderbezogenen Familienbestandteile auch für dieses Jahr zu widersprechen. Sein diesbezüglich ausdrücklich erhobener Widerspruch datiert erst vom 30. Januar 2007 und kann damit nicht mehr – wie nach der einschlägigen Rechtsprechung geboten (vgl. dazu bereits Urt. des Senates vom 12. Februar 2008 – 10 A 10925/07.OVG - sowie das unterdessen hierzu ergangene Urt. des BVerwG vom 13. November 2008 – 2 C 30/08 -) – als noch im laufenden Kalenderjahr eingelegter zeitnaher Widerspruch anerkannt werden.

32

Angesichts dessen könnte sich der Kläger nur dann auf eine solche zeitnahe Geltendmachung auch für das Jahr 2006 berufen, wenn seinem Widerspruch vom 4. November 2005 zugleich auch für dieses Jahr eine Fortwirkung beigemessen werden könnte. Dies ist indes ungeachtet dessen, dass derartige Widersprüche jedenfalls regelmäßig auch für die Folgejahre weiterwirken, vorliegend nicht der Fall. Dies beruht hier darauf, dass der Kläger selbst diesen Widerspruch nach dessen Ablehnung nicht mehr in einer Weise weiterverfolgt hat, die mit der gebotenen Deutlichkeit hatte erkennen lassen, dass er auch für das Jahr 2006 erhöhte Leistungen für sein drittes und viertes Kind begehrt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Kläger sich damit im Zusammenhang bereits entgegenhalten lassen muss, dass er seine damals erhobene Klage ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2005 begrenzt hatte, zumal insofern von ihm in der Tat vor Ablauf des Jahres 2007 mangels Vorliegen der erforderlichen Daten eine entsprechende Unteralimentierung gar nicht hätte näher dargelegt können. Jedenfalls muss er sich insoweit entgegen halten lassen, dass er selbst auch in Bezug auf diesen mit dem Jahr 2005 endenden Zeitraum angesichts seiner eigenen Berechnungen ausdrücklich erklärt hatte, für dieses Jahr sei anzunehmen, dass insoweit eine amtsangemessene Alimentation gegeben gewesen sei (vgl. dazu seinen Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 in dem damaligen Klageverfahren 1 K 774/06.TR). Damit aber wäre es aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Treueverhältnisses seine Sache gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er dennoch an seinen Einwendungen vom 4. November 2007 auch für das nachfolgende Jahr 2006 bzw. weitere Jahre festhalten wolle, da sich insofern die Situation gegebenenfalls für ihn auch wieder anders darstellen könne (vgl. dazu Urt. des OVG Bremen vom 6. Februar 2008 a. a. O. sowie Urt. des VGH Mannheim vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 -).

33

Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da dem Kläger von dem insgesamt geltend gemachten Nachzahlungsanspruch, den das Verwaltungsgericht auf 1.265,00 € beziffert hat, nur ein Betrag von 237,65 € zuerkannt werden kann, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; den Kläger trifft damit eine Kostenpflicht von 4/5, den Beklagten eine solche von 1/5.

34

Die sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

35

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.265,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Hinblick auf seine fünf Kinder im Jahr 2009 nicht amtsangemessen war.
Der ... geborene Kläger ist Richter am Verwaltungsgericht ... in der Besoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat fünf ..., ..., ..., ... bzw. ... geborene Kinder, für die er 2009 Kindergeld erhielt. Seine Ehefrau ist ... und hat ... Einkommen.
Nach der Mitteilung 1/09 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) setzten sich die Bruttobezüge des Klägers im Januar 2009 wie folgt zusammen: Grundgehalt 5.200,35 EUR, Familienzuschlag Ehegattin 116,14 EUR, Familienzuschlag Kinder an laufenden Bezügen 1.122,27 EUR und an einmaligen Bezügen 1.800,-- EUR (Nachzahlung Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder in Höhe von 50,-- EUR monatlich ab 01.01.2008, vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008, GBl. 2008, 432). Dieselben Bezüge - mit Ausnahme der einmaligen Bezüge - erhielt der Kläger laut Mitteilung 2/09 ab Februar 2009. Nach der Mitteilung 3/09 betrug das Grundgehalt ab Mai 2009 5.397,56 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 394,42 EUR; der Familienzuschlag Ehegattin betrug 119,62 EUR mit einmaligen Bezügen von 6,96 EUR, der Familienzuschlag Kinder betrug 1.156,47 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 67,40 EUR; hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR. Ab Juli 2009 (nach Erreichen der höchsten Besoldungsstufe) setzten sich die Bezüge nach der Mitteilung 4/09 aus dem Grundgehalt in Höhe von 5.610,16 EUR, dem Familienzuschlag Ehegattin in Höhe von 119,62 EUR sowie dem Familienzuschlag Kinder von 1.156,47 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Haushaltsjahr 2009 und beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Gerügt werde die zu geringe Erhöhung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine Kinder drei bis fünf. Die Berechnung von Mehrbeträgen durch die nunmehr getroffene gesetzliche Regelung orientiere sich an einem gewichteten Durchschnittsregelsatz, ausgehend von den Sätzen nach dem SGB II, dem sogenannten „Hartz IV“. Dies gehe fehl, denn der entsprechende Bedarf liege deutlich höher. Er verweise auf das zu „Hartz IV“ (damals) anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 4/09 -. Auch die familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine beiden älteren Kinder seien zu niedrig. Dies führe dazu, dass er in erheblichem Umfang gezwungen sei, Gehaltsbestandteile seines Grundgehalts für den Bedarf der Kinder einzusetzen. Der einkommensteuerrechtliche Familienleistungsausgleich könne dies bei weitem nicht ausgleichen. Insoweit werde er bei seiner Besoldung gegenüber einem vergleichbaren kinderlosen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt.
Mit Schreiben 28.12.2009 erklärte sich das LBV bereit, das Verfahren wegen höherer familienbezogener Gehaltsbestandsteile für dritte und weitere Kinder ab dem 01.01.2009 auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 4/09 entschieden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009 wies das LBV den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Nichtzahlung von höherer als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung ab 01.01.2009 richtete. Aufgrund der strengen Gesetzesbindung in § 2 Abs. 1 und 2 BBesG bestehe nur ein Anspruch auf die gesetzlich zustehende Besoldung. Der laufende Bezügeanspruch sei erfüllt worden. Im Übrigen sei die vom Alimentationsprinzip gezogene Grenze noch nicht unterschritten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandsteilen für das erste und zweite Kind für die Zeit ab dem 01.01.2009 als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht sei in seinen Entscheidungen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 davon ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt amtsangemessen gewesen seien, dass aber der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden müsse. Der Gesetzgeber handle nicht verfassungswidrig, wenn er an der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern amtsangemessen seien, festhalte. Es liege auch keine gleichheitswidrige Behandlung vor. Im Übrigen erhalte der Kläger für den Unterhalt seiner Ehefrau und des ersten und zweiten Kindes familienbezogene Gehaltsbestandteile. Deshalb sei der Vergleich mit einem kinderlosen Kollegen nicht zutreffend. Es gebe auch keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen.
Am 01.02.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 hat das LBV den Widerspruch des Klägers vom 28.12.2009 im Hinblick auf die Zahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.2009 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem „Hartz IV“ betreffenden Verfahren 1 BvL 4/09 inzwischen mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden. Die darin ausgesprochene Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Neuregelung von Vorschriften des SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es sei vor dem Hintergrund von Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008 (GBl. 2008, 432), wonach der kinderbezogene Familienzuschlag erhöht worden sei und sich der Betrag für das dritte Kind und weitere Kinder ab 01.03.2009 auf 315,77 EUR bei Vollbeschäftigung belaufe, nicht erkennbar, dass die ab dem 01.01.2009 gezahlten familienbezogenen Gehaltsbestandteile nicht amtsangemessen wären, zumal auch der Bundesgesetzgeber ab dem 01.01.2009 das Kindergeld für das dritte Kind von 154,-- EUR auf 170,-- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von jeweils 179,-- EUR auf jeweils 195,-- EUR erhöht habe.
10 
Der Kläger hat seine Klage am 21.04.2010 in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 erweitert und die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht sowie in der Sache beantragt, erstens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe, und zweitens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe.
11 
Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Sie sei als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Das Nettoeinkommen des Klägers sei mit seinen sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Daher müsse das Gericht keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmache, sei die Zahl der Kinder eines Beamten von Bedeutung. Art. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen seien, beurteile sich nach dem Nettoeinkommen. Daher stehe es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 22.03.1990 ausgeführt, ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts lasse den von der Verfassung gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 bekräftigt und hinzugefügt, dass diese Berechnungsmethode nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen führe, was die dem Beamten zu gewährende Alimentation ausmache. Würden die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, so habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. An dieser „115 v.H.- Regel“ sei entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin festzuhalten. Der vom Kläger hiergegen angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 zum Betreuungsbedarf als notwendigem Bestandteil des familiären Existenzminimums könne die Regel schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er zeitlich vor dem Beschluss vom 24.11.1998 liege. Auch die Erwähnung der „Düsseldorfer Tabelle“ im Beschluss vom 22.03.1990 führe nicht zu dem vom Kläger vertretenen Ergebnis. Zum einen stelle das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss gerade die „115 v.H.-Regel“ auf. Zum zweiten werde die Düsseldorfer Tabelle vom Bundesverfassungsgericht nur beispielhaft erwähnt; daneben werde auf die Berechnungen des Statistischen Bundesamts abgestellt; und zum dritten habe sich die Berechnungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle seit dem Beschluss vom 22.03.1990 geändert. Der Kläger könne aber auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu „Hartz IV“ nichts für seine Ansicht herleiten. In diesem Urteil gehe es um das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), nicht aber um Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber müsse hier (bei der Ermittlung des Existenzminimums) alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Demgegenüber sei die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes. Daher könne das Urteil vom 09.02.2010 nicht auf die Beamtenalimentation übertragen werden. Abgesehen davon gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine jahrelange, gefestigte Rechtsprechung zur Beamtenalimentation nunmehr in Frage stellen wolle. Mithin bedürfe es auch der vom Kläger schriftlich beantragten Einholung einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht. Schließlich könne die Kammer nicht einmal ansatzweise erkennen, dass sich die allgemeine Ansicht darüber, was zum Bedarf eines Kindes gehöre, seit 1998 entscheidend gewandelt habe. Das Gericht sehe sich in seiner Auffassung auch durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 und des Senats vom 13.02.2007 bestätigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung sei auch für das Kalenderjahr 2009 festzustellen, dass der Unterhalt der beiden ersten Kinder des Klägers ganz überwiegend aus den familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu bestreiten sei; der Rest könne aus dem kinderbezogenen Familienzuschlag sowie aus dem Kindergeld bestritten werden. Im Hinblick auf die Kinder drei bis fünf sei es dem Kläger dagegen zwar nicht zuzumuten, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen. Das LBV habe aber entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 präzisiert habe, berechnet, dass die „115 v.H.- Grenze“ im Kalenderjahr 2009 nicht unterschritten worden sei, sondern die (Netto-)Besoldung um 33,29 EUR im Monat (399,43 EUR im Jahr) darüber gelegen habe. Der Kläger habe gegen die Berechnung selbst nichts eingewandt. Auch die Kammer halte die Berechnung für korrekt.
12 
Am 14.01.2011 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht greife zu kurz, wenn es meine, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach SGB II keine Auswirkungen auf die Alimentation der Beamten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung allgemeingültige Grundsätze zur Bemessung von Ansprüchen aus Grundrechten aufgestellt. Der Gesetzgeber habe danach die zur Bestimmung eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Diese Rechtsprechung sei übertragbar auf das grundrechtsähnliche Recht auf amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die erforderliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit seien nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie man sich auf die sogenannte „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts berufen könne, wenn vollkommen ungesichert sei, was überhaupt „100 v.H.“ seien. Des Weiteren ziehe er die Richtigkeit der „115-v.H.-Rechtsprechung“ in Zweifel. Wenn die Ausgangsüberlegung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes oder weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken, zutreffend sein solle, dann müssten die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile gewährleisten, dass der Beamte seinen Lebensstandard auch mit drei und mehr Kindern aufrecht erhalten könne. Es könne dabei nicht sein, dass es einem Beamten (Richter) der Besoldungsstufe R 1 zugemutet werde, mit denselben kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen auszukommen, wie sie möglicherweise für einen Beamten der Besoldungsstufe A 7 angemessen sein könnten. Verfassungsrechtlich werde ein unterschiedlicher Lebensstandard für die Bediensteten der beiden Besoldungsstufen vorausgesetzt. Um diesen Lebensstandard mit seiner Familie aufrecht zu erhalten, müssten zwangsläufig auch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das dritte und weitere Kinder unterschiedlich hoch sein. Dem werde die starre „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Ein weiteres Problem der (nach dieser Rechtsprechung vorzunehmenden) Berechnung der Mindestalimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern liege darin, dass danach das ausgezahlte Kindergeld in die Berechnung eingestellt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich beim ausbezahlten Kindergeld um eine vorweggenommene Steuererstattung. Es diene der von Verfassungs wegen gebotenen Freistellung des Existenzminimums des Kindes von steuerlicher Belastung. Ziehe man nun aber das ausbezahlte Kindergeld im Rahmen der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation mit heran, so sei seine Wirkung „verbraucht“. Die gebotene Freistellung könne nicht eintreten. Zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit dem Haushaltsmerkmal „Haushaltsnettoeinkommen: EUR 5000,-- bis EUR 7500,--“ und dem Haushaltstyp: „Paare mit 4 und mehr ledigen Kindern unter 18 Jahre“ höher als 600,-- EUR monatlich seien, sowie zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit den genannten Haushaltsmerkmalen um mindestens 200 v.H. höher seien, als in einer Familie des gleichen Haushaltstyps und einem Haushaltsmerkmal nach dem untersten Dezil des Haushaltsnettoeinkommens, sei jeweils eine amtliche Auskunft des Statistischen Bundesamts mit Hilfe der Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 einzuholen. Jedenfalls in den höheren Besoldungsstufen bleibe die Anwendung der „115-v.H.-Regel“ deutlich hinter den realen kinderbezogenen Ausgaben zurück. Das Verfahren sei auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Das sei auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 zur R-Besoldung erforderlich. Das Gericht habe darin mit einer nicht zu übersehenden Süffisanz darauf verwiesen, dass „nicht verfahrensgegenständlich (…) vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien“ sei. Wer mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertraut sei, könne diesen dezenten Hinweis nur so verstehen: „Wäre es - auch - darum gegangen, hätten wir anders entschieden!“, dies verbunden mit dem Hinweis an die Fachgerichtsbarkeit, doch bitte entsprechende Verfahren vorzulegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2010 - 6 K 376/10 - zu ändern und
15 
1. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind, und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie
16 
2. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 könne keine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers entnommen werden, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile anhand der Vorgaben dieses Urteils zu ermitteln. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei qualitativ etwas völlig anderes als die amtsangemessene Alimentierung. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine falsche Ermittlung der Regelleistungen für Kinder im Jahr 2009 berufen. So habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 einen nachträglichen Ausgleich für Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht für notwendig erachtet. Für die amtsangemessene Alimentation von Beamten könne insoweit nichts anderes gelten. Die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24.11.1998 sei zwingend anzuwenden. Die in dessen Entscheidung vom 05.05.2015 zur R-Besoldung gestellten Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Besoldung seien erfüllt.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Sozialhilfe für die Jahre 2004 (insgesamt 35,52 Euro) und 2005 (insgesamt 41,40 Euro), insbesondere auf Übernahme der von ihm im Rahmen seiner Krankenbehandlung geleisteten Praxisgebühr und Zuzahlungen.

2

Der 1960 geborene, HIV-infizierte Kläger bezog neben einer Rente wegen Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), wobei der Beklagte im Jahre 2004 einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung sowie einen Sonderbedarf wegen auf Grund seiner Erkrankung erhöhter Heizkosten bewilligt hatte. Im März 2004 beantragte er (für 2004) die Erstattung von 35,52 Euro und im Dezember 2004 (vorab für das Jahr 2005) die Übernahme von 41,40 Euro für von ihm zu leistende Zuzahlungen (Praxisgebühr und Zuzahlungen für Medikamente). Der Beklagte lehnte die Anträge ab (Bescheide vom 13.4.2004 und 5.1.2005; Widerspruchsbescheide vom 31. und 23.3.2005), weil die Zuzahlungen durch die Sozialhilferegelsätze abgegolten seien.

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.7.2006; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9.6.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, für das Begehren des Klägers fehle eine Anspruchsgrundlage. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) sei die zuvor nach § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) alter Fassung (aF) gegebene Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlungspflicht entfallen. Sozialhilfeempfänger hätten ab 1.1.2004 - wie alle gesetzlich Versicherten - Zuzahlungen von bis zu zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens zu erbringen, chronisch Kranke, zu denen auch der Kläger gehöre, Zuzahlungen von lediglich einem Prozent ihres Bruttoeinkommens. § 38 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung, nach dem die Krankenhilfe der Sozialhilfeträger im Einzelfall den vollen Bedarf des Hilfebedürftigen habe befriedigen müssen, sei ersatzlos gestrichen worden. Dies führe im Ergebnis zu einer vollkommenen Gleichstellung mit Versicherten ohne Sozialhilfebezug. Zugleich habe der Gesetzgeber auch die Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) geändert; sämtliche Zuzahlungen müssten nun aus den allgemeinen Sozialhilferegelsätzen bestritten werden. Daher scheide auch eine Leistungsbewilligung als Gewährung einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt aus. Die Neuregelung sei nicht verfassungswidrig; das verfassungsrechtlich zu sichernde Existenzminimum sei weiterhin gewahrt.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 3 Abs 1 GG iVm § 21 Abs 1a Nr 7, § 38 BSHG bzw § 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Zur Begründung führt er aus, mit der Gesetzesänderung zum 1.1.2004 habe nur die leistungsrechtliche Privilegierung von Sozialhilfeempfängern gegenüber Personen beseitigt werden sollen, die gesetzlich krankenversichert seien; die Zuzahlungsproblematik werde davon nicht erfasst. Die Rechtslage seit dem 1.1.2004 verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG, weil er (der Kläger) trotz seiner chronischen Erkrankung (laufend) Zuzahlungen aufbringen müsse, die ein gesunder Mensch nicht zu erbringen habe.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 13.4.2004 und 5.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. bzw 23.3.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm zusätzlich für das Jahr 2004 35,52 Euro sowie für das Jahr 2005 41,40 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) begründet. Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG, um abschließend entscheiden zu können.

9

Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG)sind zumindest die Bescheide des Beklagten vom 13.4.2004 (betreffend das Jahr 2004) und vom 5.1.2005 (betreffend das Jahr 2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.3. bzw 23.3.2005, gegen die sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG) wehrt. Ob sich die Klage unmittelbar auch gegen sonstige Bescheide des Beklagten über die Bewilligung von HLU richtet, wird das LSG nach der Zurückverweisung der Sache zu untersuchen haben. Ggf handelt es sich vorliegend in der Sache auch um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bzw um ein Verfahren nach § 48 SGB X, sodass die richtige Klage eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage wäre.

10

Nach dem so genannten Meistbegünstigungs- bzw Gesamtfallgrundsatz (vgl: BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr 1; BSGE 100, 131 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) ist davon auszugehen, dass der Kläger die von ihm beanspruchten Leistungen (35,52 Euro für 2004 und 41,40 Euro für 2005) unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht.

11

Richtiger Beklagter ist wegen des in Nordrhein-Westfalen bis 31.12.2010 geltenden Behördenprinzips - § 70 Nr 3 SGG -(s dazu zusammenfassend Söhngen in juris Praxiskommentar SGB XII , § 99 RdNr 18 ff mwN) der Oberbürgermeister der Stadt Köln. Er nimmt die Aufgaben der örtlich und sachlich zuständigen (§§ 3, 98, 97 SGB XII iVm § 1 des nordrhein-westfälischen Landesausführungsgesetzes zum SGB XII vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816 - und der gemäß § 2 dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung vom 16.12.2004 - GVBl 816) kreisfreien Stadt Köln selbstständig, nicht als Prozessstandschafter, wahr (vgl BSG, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R - RdNr 20). Insoweit hat sich gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.2005 keine Änderung ergeben (vgl §§ 9, 96, 97 BSHG iVm §§ 1, 2 des Landesausführungsgesetzes zum BSHG vom 15.6.1999 - GVBl 386 - iVm § 2 der dazu ergangenen Verordnung vom 15.6.1999 - GVBl 386).

12

Ein Anspruch des Klägers lässt sich § 38 Abs 2 Satz 1 BSHG(in der Fassung des GMG) nicht mehr entnehmen. Lediglich in § 38 Abs 2 Satz 1 der bis Ende 2003 gültigen Fassung der Vorschrift(die diese durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - erhalten hat) war unmittelbar vorgesehen, dass der Sozialhilfeträger finanzielle Eigenleistungen der Leistungsberechtigten in voller Höhe zu übernehmen hatte. Diese Regelung ist ab 1.1.2004 ersatzlos entfallen; auch das SGB XII enthält (für die Zeit ab 1.1.2005) keine entsprechende Regelung. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der finanziellen Eigenleistungen lässt sich insoweit auch nicht allgemein aus § 37 BSHG (bis 31.12.2004) bzw § 48 SGB XII (ab 1.1.2005) herleiten. Diese Vorschriften räumen dem Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nur entsprechend dem SGB V, also auch mit den dort vorgesehenen Eigenleistungen, ein (§ 38 Abs 1 Satz 1 BSHG, § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII).

13

Ein Anspruch des Klägers lässt sich ferner nicht aus § 27 Abs 2 Satz 1 BSHG (bis 31.12.2004) bzw § 73 Satz 1 SGB XII (ab 1.1.2005) herleiten. Hiernach können Leistungen in besonderen/sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese "Öffnungsklauseln" ermöglichen es, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (vgl nur: Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 73 RdNr 5 ff; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 73 SGB XII RdNr 4; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 73 SGB XII RdNr 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 73 SGB XII RdNr 1). Von den Vorschriften betroffen werden nur atypische ("besondere" bzw "sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des BSHG erfasst sind (BSGE 97, 242 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 24). Da Sozialhilfeempfänger ab 1.1.2004 sämtliche Zuzahlungen aus den allgemeinen Regelsätzen zu bestreiten haben (dazu unten), bleibt für eine Anwendung des § 27 Abs 2 BSHG/§ 73 SGB XII kein Raum. Dies gilt auch unter Beachtung des Urteils des 14. Senats des BSG vom 19.8.2010 (B 14 AS 13/10 R), das eine atypische Bedarfslage für einen HIV-infizierten Alg-II-Empfänger bei erhöhtem Hygienebedarf aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Fehlens einer Regelung zur Erhöhung der Regelleistung im SGB II angenommen hat. Zum einen geht es, soweit es die vom Kläger erbrachten Eigenleistungen betrifft, nicht um einen Hygienebedarf; zum anderen wäre für die Anwendung des § 27 Abs 2 Satz 1 BSHG/§ 73 SGB XII für Sozialhilfeempfänger kein Raum. Hier ist ggf der Regelsatz gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG/§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII zu erhöhen, weil der Gesetzgeber die Zuzahlungen zu Leistungen der GKV ausdrücklich der HLU zugeordnet hat(dazu unten).

14

Eine solche Erhöhung des Regelsatzes allein wegen der Zuzahlungen ist jedoch ebenso wenig gerechtfertigt wie bis 31.12.2004 die Anwendung des § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG - in das SGB XII (ab 1.1.2005) ist eine entsprechende Regelung ohnedies nicht übernommen worden. Praxisgebühren und sonstige Zuzahlungen sind kein "besonderer Anlass" im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr werden diese seit 1.1.2004 mit dem normalen Regelsatz im Rahmen der HLU abgegolten.

15

§ 12 Abs 1 BSHG (bis 31.12.2004) bzw § 27 Abs 1 Satz 1 SGB XII (ab 1.1.2005) bestimmen insoweit, dass der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 BSHG (bis 31.12.2004), § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII (ab 1.1.2005) wird der gesamte regelmäßige Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen nach Regelsätzen erbracht. Die Regelsätze werden so bemessen, dass der Bedarf durch sie gedeckt werden kann (§ 22 Abs 3 Satz 1 BSHG bzw § 28 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Mit der Streichung des § 38 Abs 2 BSHG aF(Art 28 Nr 4 Buchst c GMG) hat der Gesetzgeber des GMG zugleich bestimmt, dass der in der RSV näher umschriebene Regelsatz nunmehr auch Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe umfasst, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden(Art 29 GMG). Durch die Deckung der Zuzahlungen aus dem Regelsatz (vgl BT-Drucks 15/1525, S 167 zu Art 29) sollten Sozialhilfeempfänger bei den Zuzahlungen den Versicherten in der GKV gleichgestellt werden (vgl BT-Drucks 15/1525, S 167 zu Art 28 Nr 4 Buchst c). Zutreffend hat das LSG hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die nach früherem Recht (§ 61 SGB V aF) bestehende Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlungspflicht durch das GMG vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) als Folge der Änderung des Konzepts des SGB V mit Wirkung zum 1.1.2004 abgeschafft worden ist. Seit dem 1.1.2004 haben Sozialhilfeempfänger wie alle gesetzlich Versicherten Zuzahlungen von bis zu 2 vH ihres Bruttoeinkommens, chronisch Kranke, zu denen der Kläger zählen dürfte, bis 1 vH ihres Bruttoeinkommens zu erbringen (Belastungsgrenze, § 62 Abs 1 Satz 2 SGB V). Diese sind mithin weder ein besonderer Anlass iS des § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG, noch rechtfertigen sie alleine die Erhöhung des Regelsatzes.

16

Dieses Konzept ist nicht verfassungswidrig. Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 22.4.2008 (BSGE 100, 221 ff = SozR 4-2500 § 62 Nr 6) zur Verfassungsmäßigkeit der durch das GMG geänderten §§ 61, 62 SGB V ausgeführt hat, ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit von Zuzahlungsregelungen in der GKV. Danach ist es dem Gesetzgeber prinzipiell erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -, NJW 1994, 3007 ff; BVerfGE 70, 1 ff = SozR 2200 § 376d Nr 1).

17

Die ersatzlose Streichung der vor dem 1.1.2004 nach § 61 SGB V aF gegebenen Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlungspflicht verstößt, wie der 1. Senat zu Recht ausgeführt hat, ebenso wenig gegen das Vertrauensschutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) wie die sozialhilferechtliche "Verlagerung" von Zuzahlungen in den Regelsatz. Eine echte Rückwirkung (bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen) liegt ohnedies nicht vor. Sie ist nur anzunehmen, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua -, Juris RdNr 71 mwN). Die Einbeziehung von Zuzahlungen im Gesundheitsbereich in den Regelsatz erfasste keine in der Vergangenheit bereits abgewickelten Tatbestände.

18

Sie beinhaltet auch keine unzulässige unechte Rückwirkung. Eine solche Rückwirkung (bzw tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl: BVerfGE 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 132; BVerfGE 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78 S 260; BVerfGE 101, 239, 263; 123, 186, 257), oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl: BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 105, 17, 37 f; 109, 133, 181). Die Einbeziehung von Zuzahlungen im Gesundheitsbereich in den Regelsatz bewirkt keine solche unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Der Anspruch der Sozialhilfebezieher, von Zuzahlungen befreit zu sein, hatte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die über die jeweils aktuelle Bedürftigkeit hinaus eine verfestigte Rechtsposition begründete. Sozialhilfe ist insoweit strukturell anerkanntermaßen keine rentenähnliche Leistung (vgl nur Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, Einleitung RdNr 81 ff mwN). Geschützt ist mithin nur das (aktuelle) Existenzminimum als solches, nicht seine konkrete Ausgestaltung.

19

Selbst wenn man dies anders sähe, wäre mit der Gesetzesänderung keine unzulässige unechte Rückwirkung verbunden. Vielmehr ist eine solche grundsätzlich unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers zulässig (vgl das Senatsurteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R - mwN). Denn die Verfassung gewährt keinen generellen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl: BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft (BVerfG, Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 -, SGb 2011, 90 = Juris RdNr 49). Die Interessen und Rechte des Klägers sind ausreichend gewahrt.

20

Der Gesetzgeber hat jedenfalls in Fällen eines unabweisbaren, anders nicht abdeckbaren Bedarfs an Leistungen der GKV, die von Zuzahlungen abhängen, sichergestellt, dass die Leistungsberechtigten den für Zuzahlungen nach § 61 SGB V erforderlichen Betrag darlehensweise erhalten(§ 37 SGB XII ab 1.1.2005). Das Darlehen ist unverzinslich und in monatlichen Raten zu tilgen. Das bewirkt, dass bei kostenaufwendigeren Leistungen der GKV, bei denen bereits zu Beginn eines Jahres die gesamte zumutbare Zuzahlung zu leisten ist, die Zuzahlungslast durch das Darlehen auf zwölf Monate verteilt werden kann. § 37 SGB XII hat zwar im BSHG keine unmittelbare Vorgängervorschrift; jedoch liegt das an dem anderen Konzept des BSHG mit weitgehenden Einmalleistungen (Becker in jurisPK-SGB XII, § 37 RdNr 7), die ohnedies neben dem pauschalierten Regelsatz im Einzelfall das Existenzminimum über den Regelsatz hinaus sicherten.

21

Durch die Zuzahlung wird nicht in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum des Klägers eingegriffen. Bei einer konkreten Belastung des Klägers - auf das Jahr bezogen - mit einem Betrag von 35,52 Euro (= einer monatlichen Belastung entsprechend 2,96 Euro) bzw 41,40 Euro (= monatlich 3,45 Euro) ist nicht ersichtlich, dass dieses Existenzminimum nicht mehr gewährleistet wäre. So bezieht sich die Kritik des Klägers auch konkret darauf, dass sich "das Sozialhilfeniveau" inzwischen "im unteren Grenzbereich des Menschenwürdegehalts" bewege und deswegen durch die neu geschaffenen Regelungen eine Verletzung des Art 1 GG vorliege.

22

In welcher Mindesthöhe das sozialrechtlich zu gewährende Existenzminimum verfassungsrechtlich gesichert ist, hat das BVerfG aber zu Recht nicht festgelegt, sondern in der Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175 ff) ausdrücklich eine unzureichende Absicherung durch das einfache Recht verneint; denn es ist nach der Konzeption des Art 1 Abs 1 GG und Art 20 Abs 1 GG Sache des Gesetzgebers, die Höhe des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums auszugestalten (zu den unterschiedlichen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Standpunkten zur Definition des Existenzminimums und zur Festlegung von Untergrenzen hierfür vgl BSGE 100, 221 ff RdNr 34 ff = SozR 4-2500 § 62 Nr 6). Wie das BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 zur Verfassungsgemäßheit der Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums durch Regelleistungen ab 1.1.2005 zu § 20 Abs 2 SGB II, die hinsichtlich ihrer Höhe den Regelsätzen nach § 28 SGB XII entsprechen, entschieden hat(BVerfGE, aaO, S 232 f), hat sich der Gesetzgeber zur Bestimmung der Regelleistungen jedenfalls auf ein Verfahren gestützt, das im Grundsatz geeignet ist, die notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. § 28 Abs 3 SGB XII und § 2 RSV bilden die Grundlage für diese Bemessung. Die Bundesregierung hat das Verfahren der Regelsatzbemessung sogar als Referenzsystem für die Bestimmung der Regelleistung bezeichnet (BR-Drucks 635/06, S 5). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Umstellung der Bedarfsdeckung von Einzel- und Sonderbedarfen des BSHG auf die Regelsatzgewährung iS des § 28 Abs 1 SGB XII bestehen hiernach nicht.

23

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl: BVerfGE 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 29 f; BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3 S 28). Dies gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl BVerfGE, aaO, S 253). Das BVerfG hat damit die konzeptionell bereits 2004 vorgenommene Einbeziehung der Zuzahlungen in die Regelleistung unbeanstandet gelassen und dabei festgestellt, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge nicht evident unzureichend sind; es hat den Gesetzgeber daher nicht unmittelbar von Verfassungs wegen für verpflichtet gehalten, höhere Leistungen festzusetzen (BVerfGE, aaO, S 256). Vielmehr muss er (lediglich) ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern. Dies hat in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31.12.2010 zu geschehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die verfassungswidrigen Normen jedoch weiterhin anwendbar (BVerfGE, aaO, S 256). Dies gilt auch für die niedrigeren Regelleistungen des BSHG, weil diese konzeptionell den gleichen Überlegungen folgen, und lediglich mit Rücksicht darauf geringer waren, dass die ab 1.1.2005 maßgebenden Regelsätze frühere Einmalleistungen einbezogen haben (Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27 RdNr 11, sowie § 28 RdNr 34 ff, jeweils mwN).

24

Auch der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl: BVerfGE 120, 1, 29; 122, 210, 230). Er gilt für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl: BVerfGE 116, 164, 180; 122, 210, 230). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl: BVerfGE 116, 164, 180; 117, 1, 30; 120, 1, 29; 123, 1, 19). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl: BVerfGE 105, 73, 110 f; 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 14; BVerfGE 122, 210, 230). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl: BVerfGE 112, 268, 279; 122, 210, 230).

25

Die vom Kläger kritisierten Gesetzesänderungen haben zur Folge, dass den Sozialhilfeempfänger die Zuzahlungspflicht nunmehr gleichermaßen trifft wie jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten; damit hat der Gesetzgeber lediglich ein Privileg der Sozialhilfeempfänger abgebaut. Denn mit der Änderung der Zuzahlungsregelungen zielte er darauf ab, die Belastungsgerechtigkeit dadurch zu verbessern, dass grundsätzlich alle Beteiligten in die Zuzahlungsregelungen einbezogen werden sollten (BT-Drucks 15/1525, S 71). Der vom Kläger insbesondere angeführten Tatsache, er unterscheide sich von anderen Sozialhilfeempfängern dadurch, dass er infolge chronischer Erkrankung auf dauernde Medikamenteneinnahme angewiesen sei, ist dadurch Rechnung getragen, dass bei chronisch Kranken Zuzahlungen auf bis zu 1 vH ihres Bruttoeinkommens begrenzt sind, während nicht chronisch Kranke bis zu 2 vH ihres Bruttoeinkommens aufwenden müssen.

26

Anders als im SGB II (vgl § 20 SGB II), zu dem das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 ergangen ist, ist die Höhe der auf Landesebene festgesetzten Regelsätze für den Anwendungsbereich des BSHG und des SGB XII zwar in Verordnungen (§ 22 Abs 2 BSHG bzw § 28 Abs 2 SGB XII iVm der RSV) geregelt und damit im Hinblick auf die Normhierarchie theoretisch vom Gericht auch korrigierbar, soweit die Regelsätze nicht ermächtigungskonform sind. Eine solche Korrektur kann gleichwohl nicht vorgenommen werden, weil das BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (aaO) die auf die Regelsatzbemessung des SGB XII rekurrierende formell gesetzliche Regelung des SGB II bis Ende 2010 akzeptiert und ausdrücklich für die Bemessung der Regelbedarfe den Erlass eines Gesetzes gefordert hat.

27

Das BVerfG hat in dieser Entscheidung Parallelen zum BSHG und zum SGB XII gezogen und für den Bereich der Sozialhilfe betont, trotz des in § 3 Abs 1 Satz 1 BSHG(jetzt § 9 SGB XII) niedergelegten Individualisierungsgrundsatzes, wonach sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen zu richten hatten, seien nach § 22 Abs 1 Satz 1 BSHG laufende Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzlich "nach Regelsätzen" gewährt worden, die von den Landesbehörden nach bundesgesetzlichen Vorgaben und nach einer RSV des zuständigen Bundesministeriums festzusetzen gewesen seien(BVerfGE, aaO, S 187). Die Regelsätze seien zunächst nach dem sog Warenkorbmodell, später nach dem Statistikmodell ermittelt worden; letzteres sei mit Wirkung ab dem 1.8.1996 in § 22 Abs 3 BSHG(in der Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 - BGBl I 1088), dem der heutige § 28 Abs 3 SGB XII im Wesentlichen entspreche, gesetzlich verankert worden(BVerfGE, aaO, S 188). Damit hat das BVerfG zum Ausdruck gebracht, dass es auch das Regelsatzsystem des BSHG/SGB XII zur Grundlage seiner Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit gemacht hat (vgl BVerfGE, aaO, S 192 ff); gleichzeitig hat es die Festsetzung der Regelleistung/des Regelsatzes ausdrücklich dem Gesetzgeber auferlegt (BVerfGE, aaO, S 255 ff).

28

Wie sich die Leistung der HLU im Einzelnen unter Berücksichtigung von Einkommen zusammensetzt, vermag der Senat anhand der Feststellungen des LSG allerdings nicht zu entscheiden. Entsprechende Feststellungen, die ggf auch einen Hygienemehrbedarf des Klägers aufgrund seiner HIV-Infektion (vgl BSG, Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R) zu berücksichtigen haben, wird das LSG nachzuholen haben. Höhere Leistungen verlangen auch eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach (§ 19 Abs 1 SGB XII) unter Beachtung des § 21 SGB XII.

29

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.