Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13

bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen die Zulassung einer von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage ermöglichen soll.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks T... 18, Flst.-Nr. ... und betreibt dort ein Sachverständigen- und Planungsbüro für Photovoltaikanlagen. Der Antragsteller 2 ist Eigentümer des u.a. mit einem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus bebauten Grundstücks T...-... 5, Flst.-Nr. ... und ..., und betreibt dort einen Reifenhandel, eine Autowaschanlage sowie ein Sonnenstudio. Die Antragstellerin 3 ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße 10, Flst.-Nr. ... Sie sammelt Informationen über gefertigte Kfz und bereitet diese praxistauglich für Reparaturbetriebe auf. Die Antragstellerin 4 ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße ..., Flst.-Nr. ... Sie betreibt dort ein Dentallabor; der Geschäftsführer der Antragstellerin 4 bewohnt mit seiner Familie das auf dem Grundstück vorhandene Wohnhaus. Alle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tauberhöhe“ der Antragsgegnerin vom 27.7.2004. Das Gebiet dieses Bebauungsplans umfasst ein durch zwei Kreisstraßen und eine gedachte Verbindung gebildetes Dreieck auf einer Anhöhe außerhalb des Siedlungsbereichs der Kernstadt der Antragsgegnerin. Er setzt für die Grundstücke der Antragstellerinnen 1, 3 und 4 als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest, für das Grundstück des Antragstellers 2 ein eingeschränktes Industriegebiet.
Das ca. 10 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans umfasst den südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Tauberhöhe sowie einen westlich der K 2583 gelegenen, ca. 4, 5 ha großen Bereich, der bisher landwirtschaftlich genutzt wurde. Für den nördlichen Teil dieser Erweiterung setzt der Bebauungsplan ein eingeschränktes Industriegebiet (GI(E)2), für den ca. 2,7 ha großen südlichen Teil ein „Sondergebiet Biogasanlage“ fest. Nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzung sind im Sondergebiet „Biogasanlagen mit einem Gasertrag von umgerechnet maximal 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung“ zulässig. Im Bereich des GI(E)2 dürfen nach Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nur „nicht geruchlich emittierende Betriebe ohne ständigen Aufenthalt von Menschen, wie z.B. Lagerhäuser und Lagerplätze“ errichtet werden.
Die östliche Grenze des festgesetzten Sondergebiets ist von den Grundstücken der Antragsteller zwischen 200 m und 500 m entfernt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt die Fläche des Plangebiets des Bebauungsplans „Tauberhöhe“ als gewerbliche Baufläche, die westlich angrenzende Fläche größtenteils als „gewerbliche Baufläche geplant“ und zum kleinen Teil als „Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 BNatSchG“ dar.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, auf ihrer Gemarkung die Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen voranzutreiben. Zu diesem Zweck soll neben der schon vorhandenen Nutzung von Wind- und Wasserkraft die Errichtung einer gewerblichen Biogasanlage ermöglicht werden, die die Beigeladene betreiben soll, bei der es sich um einen Zusammenschluss aus 41 Landwirten und der Antragsgegnerin handelt. Zur Vorbereitung wurde eine „Machbarkeitsstudie“ eingeholt, die eine Anlage vorschlug, welche das erzeugte Biogas zum größeren Teil in das öffentliche Erdgasnetz einspeisen und nur im Übrigen für die Befeuerung von zwei neben der Anlage zu errichtenden Blockheizkraftwerken verwenden soll.
Auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.3.2011 den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ aufzustellen. Zudem wurde die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Parallel dazu trieb die Beigeladene die Planung der konkreten Anlage voran.
Nach dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.12.2011, den Aufstellungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass das Plangebiet auch Teile des Plangebiets des bisherigen Bebauungsplans umfassen und das künftige Sondergebiet weiter nach Westen ausgreifen solle. Die Antragsgegnerin ließ den Entwurf eines Umweltberichts erstellen und holte eine Geruchsimmissionsprognose (im Folgenden: Geruchsgutachten) vom Oktober 2012 sowie ein schalltechnisches Gutachten (im Folgenden: Schallgutachten) vom 26.3.2012 ein. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart wegen des Ergebnisses des Geruchsgutachtens vom Oktober 2012 Bedenken geäußert hatte, holte die Antragsgegnerin ein weiteres Geruchsgutachten vom 25.2.2013 ein, das seiner Betrachtung einen veränderten Anlagenbetrieb durch die Beigeladene zugrunde legt.
In seiner Sitzung vom 28.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 öffentlich auszulegen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.4.2013 erhoben die Antragsteller Einwendungen, insbesondere gegen die Plausibilität des Schallgutachtens und der Geruchsgutachten. Auch mehrere Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor.
10 
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 16.5.2013, einigen Anregungen der Träger öffentlicher Belange Rechnung zu tragen, insbesondere in den nördlich des Sondergebiets festgesetzten Industriegebietsflächen nur Lagernutzung zuzulassen. Weiter beschloss er, den Entwurf des Bebauungsplans mit diesen Änderungen in seiner Fassung vom 16.5.2013 erneut (verkürzt) öffentlich auszulegen mit dem Zusatz, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden könnten.
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Der Bebauungsplan wurde am 20.6.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller als Satzung beschlossen. Am 9.7.2013 genehmigte ihn das Landratsamt Main-Tauber-Kreis. Die Genehmigung wurde am 12.7.2013 öffentlich bekannt gemacht.
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Die Antragsgegnerin ließ den Satzungsbeschluss in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 10.4.2014 wiederholen. Zur Begründung wird in der Niederschrift über diese Sitzung ausgeführt, in der Sitzung am 20.6.2013 habe „ein befangener Gemeinderat mit abgestimmt“, so dass der Beschluss wiederholt werden müsse. Eine erneute Genehmigung des Landratsamts wurde nicht eingeholt. Die öffentliche Bekanntmachung des zweiten Satzungsbeschlusses erfolgte am 9.1.2015.
13 
Am 30.4.2014 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beigeladenen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... mit einem maximalen Input von 99,2 t Substrat pro Tag.
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Am 29.1.2015 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen erneuten, dritten Satzungsbeschluss. Zur Begründung wird in der Sitzungsniederschrift angegeben, man wolle damit zum einen die Rechtsunsicherheit über etwaige Mitwirkungen befangener Gemeinderäte und fehlender Genehmigungen des Landratsamts trotz noch nicht abgeschlossener Anpassung des Flächennutzungsplans beseitigen. Zum anderen könne eine erforderliche redaktionelle Änderung vorgenommen werden, die Aufnahme des Wortlauts der DIN 45691 als Anlage zu Nr. 1.1.6 des Textteils. Mit Verfügung vom 16.3.2015 genehmigte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Bebauungsplan. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 27.3.2015.
15 
Die Antragsteller haben bereits am 2.10.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht.
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Zur Begründung ihrer Anträge bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, ihre Anträge seien zulässig. Das Abwägungsgebot vermittle ihnen die erforderliche Antragsbefugnis wegen einer zu befürchtenden Zunahme von Lärm und Gestank auf ihren Grundstücken. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Denn der angefochtene Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen.
17 
Zwar habe die Antragsgegnerin im Laufe des Planaufstellungsverfahrens zwei Geruchsgutachten und ein Schallgutachten eingeholt. Zu beanstanden sei aber, dass die Art und die Menge der betrachteten Einsatzstoffe der Biogasanlage in allen Gutachten differierten. Das führe zu nicht auflösbaren Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl täglicher Anlieferungsfahrten. Richtiger Weise hätten alle Gutachten ihrer Betrachtung die maximal zulässige Anlagengröße zugrunde legen müssen.
18 
Die Gutachten wiesen aber auch für sich betrachtet Mängel auf: Das Geruchsgutachten vom 25.2.2013 sei nur als „Entwurf“ bezeichnet und dürfe damit einer verbindlichen Abwägung nicht zugrunde gelegt werden. Es habe die Einsatzstoffe Gülle und Rinderfestmist, bei deren Anlieferung erhebliche Geruchsbelästigungen entstünden, übersehen. Im Vergleich zum Geruchsgutachten vom Oktober 2012 sehe es eine Steigerung der Einsatzstoffe um 12 % vor, dennoch errechne es eine geringere Geruchsbelastung für die Umgebung, was widersprüchlich sei. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, dass für die Geruchsbelastung durch die Lagerung von festen Gärresten nur noch 300 GE/s angegeben würden, da das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 noch von 400 GE/s ausgegangen sei. Bei der Geruchsausbreitungsberechnung habe das Gutachten die Einbeziehung der Belastung für die Anlieger durch den erforderlichen An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Straßen vergessen. Schließlich seien die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten unbrauchbar. Denn die Gutachter hätten keine Windmessungen durchgeführt, sondern stattdessen eine synthetische Windrose verwendet, obwohl der Anlagenstandort exponiert sei. Erfahrungen in den letzten Monaten hätten gezeigt, dass es im Objekt der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichteten Anlage entfernt sei, tagelang Geruchsbelästigungen gegeben habe, obwohl das Gutachten davon ausgehe, dass bis dorthin keine Anlagengerüche dringen könnten. Schon das belege, dass sein Ergebnis fehlerhaft sei.
19 
Das Schallgutachten vom 26.3.2012 lege seiner Betrachtung eine unrealistisch niedrige Zahl maximaler An- und Abfahrten von nur 96 pro Tag zugrunde. Berücksichtige man die Menge an Einsatzstoffen und Gärresten, von der das Geruchsgutachter ausgehe, und dividiere diese durch die Anzahl von 15 Tonnen maximaler Transportkapazität pro Fahrzeug, ergebe sich eine Anzahl notwendiger Anfahrten von 6.958 Fahrten pro Jahr, was unter Einbeziehung der notwendigen Rückfahrten - die das Gutachten auch übersehen habe -13.916 Fahrten pro Jahr bedeute. Die Belastung der benachbarten Grundstücke nehme noch weiter zu, da die zur Verarbeitung vorgesehenen nachwachsenden Rohstoffe (rund 51.000 t pro Jahr) nur während der Erntezeit - ca. 15 Tage pro Jahr - angeliefert werden könnten. Damit müssten an jedem Tag der Ernteperiode 3.400 t angeliefert werden, was zu 228 Fahrten an solchen Tagen führe, bezogen auf den zulässigen Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr seien dies 15 Fahrten pro Stunde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrem dritten Satzungsbeschluss am 29.1.2015 zudem übersehen, dass inzwischen das neue Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014) in Kraft getreten sei. Es führe dazu, dass Geruchs- und Schallgutachter ihrer Betrachtung eine Anlage zugrunde gelegt hätten, die nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne.
20 
Weiter habe die Antragsgegnerin weder Standortalternativen ausreichend ermittelt noch geprüft, ob die Zufahrtsstraßen zur geplanten Anlage den Verkehr auch zu Erntezeiten überhaupt aufnehmen könnten oder ob es etwa zur Lahmlegung des Kundenverkehrs zu ihren Gewerbegrundstücken komme. Auch die Ermittlung hinsichtlich von Explosionsgefahren, etwa bei Blitzschlag, sei unterblieben. Nicht in den Blick genommen habe die Antragsgegnerin zudem die für ihre Grundstücke ausgelösten Wertverluste.
21 
Die Antragsteller beantragen,
22 
den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ der Stadt Weikersheim in seiner Fassung vom 29.1.2015 und für den Fall dessen Unwirksamkeit den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ auch in seinen Fassungen vom 10.4.2014 und vom 20.6.2013 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
die Anträge abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Ermittlungsfehler lägen nicht vor. Bei den für An- und Abfahrten zur Anlage benutzten Straßen handele es sich um Kreisstraßen, die den planbedingten Zusatzverkehr selbst zu Erntezeiten problemlos aufnehmen könnten.
26 
Das erste Geruchsgutachten sei nach der Feststellung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, dass der ursprüngliche Bebauungsplanentwurf nicht weitergeführt werden könne, unter Berücksichtigung von Geruchsminderungsmaßnahmen fortentwickelt worden. Nur dieses zweite Geruchsgutachten vom 25.2.2013 sei ausgelegt und dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegt worden. Soweit die Antragsteller darin Ausführungen zu den Auswirkungen des Einsatzes von Gülle vermissten, sei hervorzuheben, dass Gülle immer über geschlossene Leitungen umgepumpt werde. Die beim Umschließen der Leitungen oder bei Fahrbewegungen entstehenden Gerüche seien unter Punkt 5.3 (d) des Gutachtens berücksichtigt. Es sei nicht widersprüchlich, dass das Gutachten trotz der Erhöhung der angenommenen Einsatzstoffe zu einer Minderung der Geruchsbelastung gekommen sei. Denn bei der Ausbreitungsrechnung sei jedenfalls eine bedeutsame Minderungsmaßnahme - die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos - berücksichtigt worden. Die Reduzierung der durch die Lagerung von Gärresten erzeugten Geruchsstunden beruhe darauf, dass nach neueren Erkenntnissen pro m2 Gärreste nur noch 1,5 GE/s statt - wie in der Vorfassung angenommen - 2,0 GE/s anzusetzen seien. Der An- und Abfahrverkehr zur Anlage finde auf öffentlichen Straßen statt und sei daher nicht einzuberechnen. Hinsichtlich der meteorologischen Annahmen begründe das Gutachten selbsterklärend und überzeugend, wie es zu diesen gekommen sei.
27 
Auch das Schallgutachten beruhe auf zutreffenden Annahmen. Für eine Prognose des durch den Anlagenbetrieb erzeugten Lärms komme es in erster Linie auf die Anzahl der Transportfahrten und erst in zweiter Linie auf den eigentlichen Anlagenlärm an. Da der Anlagenlärm die Immissionsrichtwerte deutlich unterschreite, sei der Transportlärm die Hauptgeräuschquelle. Die Transportfahrten habe das Schallgutachten mit 96 pro Tag - auch zu den Hauptzeiten, während der „Ernte“ - prognostiziert. Entgegen der Behauptung der Antragsteller seien bei diesen 96 Fahrten sowohl die An- als auch die Abfahrt mitberechnet worden, was Nr. 3.5.7 des Gutachtens belege. Diese maximale Anzahl an Fahrten sei realistisch. Denn anders als die Antragsteller meinten, könnten die eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe nicht nur an 15, sondern an rund 41 Tagen geerntet werden. Der Abtransport der in der geplanten Ausbaustufe 2 erzeugten 42.000 t Gärreste könne in diesen Erntephasen nicht erfolgen, da sie erst nach dem Abernten zur Düngung auf die Felder ausgebracht werden könnten. Es verblieben die Zeiträume zwischen Februar und Oktober außerhalb der 41 Erntetage. An weiteren rund 40 Tagen sei Wochenende oder das Wetter zu schlecht. Damit blieben rund 190 Tage zur Abfuhr. Ein Tankfahrzeug fasse zwischen 15 bis 18 t. Damit verließen im Zeitraum, der zur Ausbringung von Gärresten geeignet sei, rund 13 Fahrzeuge die Anlage. An manchen dieser Tage brächten sie bei der Anfahrt Gülle mit. Damit würde an anderen als Erntetagen die Anzahl von 96 Fahrten erst Recht nicht erreicht.
28 
Die Beigeladene beantragt,
29 
die Anträge abzuweisen.
30 
Sie schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
31 
In der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2015 hat der Senat eine Bearbeiterin der Geruchsgutachten informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg (B).
A.
34 
Die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft und fristgerecht erhoben worden. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt werden, die er durch die beiden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der aus drei Teilnormgebungsakten zusammengesetzte ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch die ergänzenden Verfahren erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297). Den Antragstellern fehlt auch weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; zudem sind sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
I.
35 
Alle Antragsteller sind antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468).
37 
Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihre Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
38 
Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
39 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach ihrem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Geruchsbelastung für ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Das Interesse, von der planbedingten Zunahme von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsrelevanten Belang dar, solange die Zunahme sich nicht nur geringfügig darstellt (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.5.2005 - 1 KN 6/04 - NuR 2006, 467).
40 
Davon, dass im Falle der Grundstücke der Antragsteller nur mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung zu rechnen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Zwar ist schon bislang auf der Fläche, für die der angefochtene Bebauungsplan ein „Sondergebiet Biogasanlage“ festsetzt, Landwirtschaft betrieben worden. Die Geruchsbelastung durch gelegentliches Düngen von Feldern ist aber in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise mit der durch eine kontinuierlich betriebene Biogasanlage vergleichbar und zudem in rechtlicher Hinsicht, wie ein Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Abs. 1 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) ergibt, ohnehin nicht als erhebliche Belästigung zu werten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE - juris Rn. 83). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten vom 25.2.2013 beträgt die anlagenbedingte Zusatzbelastung an Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken aller Antragsteller allerdings weniger als 3 % der Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL. Doch ist das Gutachten durch eine Vielzahl von Einwendungen der Antragsteller in Frage gestellt, deren Beachtlichkeit der Prüfung der Begründetheit ihrer Anträge vorbehalten werden muss.
II.
41 
Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge der Antragsteller ist nicht entfallen.
42 
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... erhalten, diese Anlage bereits errichtet und in Betrieb genommen. Ihre gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen, so dass die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Die genehmigte Anlage schöpft jedoch den nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gasertrag von umgerechnet 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aufgrund der Begrenzung des maximalen täglichen Inputs von 99,2 t Substrat nicht aus. Denn dieser Input führt nach Angaben der Beigeladenen nur zu einem Gasertrag von umgerechnet rund 3,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Somit kann der Bebauungsplan Grundlage für eine spätere Erweiterung der Anlage der Beigeladenen sein und sich insoweit die Rechtsposition der Antragsteller im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Plans verbessern.
III.
43 
Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert.
44 
Denn sie haben während der Offenlage des Planentwurfs vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 Einwendungen vorgebracht und verfolgen diese weiter. Dass sie während der erneuten Offenlage eines geringfügig geänderten Planentwurfs im Mai 2013 keine Einwendungen mehr vorgebracht haben, kann schon deswegen keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO bewirken, da in der Bekanntmachung zur zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden ist, dass nur Stellungnahmen zu geänderten Entwurfsbestandteilen abgegeben werden dürften.
B.
45 
Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln. In Folge der somit anzunehmenden Wirksamkeit dieses Plans leben die beiden vorherigen Fassungen des Bebauungsplans nicht wieder auf und bedürfen deshalb keiner gesonderten Überprüfung durch den Senat (vgl. auch Beschl. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 36).
I.
46 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren vom 29.1.2015 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
47 
1. Dafür, dass während der Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gegen formelles Recht verstoßen worden ist, ist für den Senat nichts erkennbar. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht.
48 
2. Die Antragsteller machen geltend, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Tauberhöhe II“ in seiner ursprünglichen Fassung seien der Antragsgegnerin beachtliche Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen, die auch durch die beiden ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden seien und somit fortwirkten.
49 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
50 
Die von den Antragstellern erhobenen Rügen solcher Ermittlungsfehler greifen nicht durch. Mit ihrer Rüge der unterlassenen Ermittlung von Standortalternativen für die Festsetzung des Sondergebiets sowie einer von der ermöglichten Anlage ausgehenden Explosionsgefahr sind sie präkludiert (a). Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin auf Grund von Mängeln des Geruchsgutachtens (b) oder des Schallgutachtens (c) liegen nicht vor. Eine etwaige Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller brauchte die Antragsgegnerin nicht zu ermitteln (d).
51 
a) Die Rügen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe alternative Standorte für die Biogaserzeugung sowie von einer möglichen Anlage ausgehende Explosionsgefahren nicht oder jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, können ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
52 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann u.a. auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist jedoch nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 -juris).
53 
Abgesehen davon, dass die Antragsteller noch nicht einmal andeuten, welche ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, sind sie mit dieser Rüge ebenso wie mit der Rüge der fehlenden Ermittlung von Explosionsrisiken nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. Denn sie haben diese angeblichen Ermittlungsdefizite nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, obwohl sie in der Bekanntmachung vom 12.7.2013 auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen.
54 
Durch die beiden nachfolgenden Bekanntmachungen der Satzungsbeschlüsse vom 10.4.2014 und 29.1.2015 ist die Frist für die Rüge dieser möglichen Ermittlungsdefizite nicht erneut in Gang gesetzt worden. Denn ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 50; Urt. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 45).
55 
b) Die Antragsgegnerin konnte sich zur Ermittlung möglicher planbedingter Geruchsbelastung rechtsfehlerfrei auf das Geruchsgutachten der Lohmeyer GmbH & Co. KG - Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG - vom 25.2.2013 stützen.
56 
aa) Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft).
57 
Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 („ähnliche Umwelteinwirkungen“) BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (Schwarz, Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, UPR 2012, 121, 123; vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; Urt. des Senats v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -ESVGH 59, 199; Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 4-8828.02/87 -).
58 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde im Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens 10 % der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. In einem Gewerbegebiet wertet die GIRL eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der Richtlinie vor Ort gemessene oder berechnete Gesamtgeruchsbelastung 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 u. 3.2 der GIRL). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchsausbreitungsrechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
59 
bb) Diesen Anforderungen der GIRL trägt das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 25.2.2013 Rechnung. Soweit darin anstelle des in Nr. 4.5 GIRL regelmäßig vorgesehenen Ausbreitungsmodells nach Anhang 3 zur TA Luft „AUSTAL 2000“ das Ausbreitungsmodell „MISKAM“ verwendet worden ist, ist dies zugunsten der umliegenden Bebauung geschehen (vgl. zu den Vorteilen dieses Modells Letzel/Flassak/ Angel, Verbesserung der AUSTAL 2000 Ergebnisse durch MISKAM, Gefahrstoffe 2012, 329 ff.). Dies wird auf Seite 4 des Gutachtens ausführlich erörtert. Unter Anwendung dieses Ausbreitungsmodells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen Gewerbeobjekten nordöstlich der ermöglichten Anlage - die erheblich näher zur Anlage liegen als die Objekte der Antragsteller - betrage max. 10 % an den westlichen Fassaden der dort vorhandenen Gebäude und liege damit zwar oberhalb der Irrelevanzschwelle der GIRL, jedoch deutlich unterhalb des Immissionswerts für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % (vgl. S. 31 des Gutachtens).
60 
Die gegen die Methodik und das Ergebnis des Geruchsgutachtens vom 25.2.2013 gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
61 
(1) Zu Unrecht halten die Antragsteller den Gutachtern vor, sie hätten ihrer gutachtlichen Betrachtung die nach dem Bebauungsplan größtmögliche Biogasanlage zugrunde legen müssen.
62 
Sie sind der Auffassung, nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe sich ein Gutachter auf die Prüfung der Auswirkungen einer parallel zu Genehmigung gestellten konkreten Anlage beschränken. In allen sonstigen Fällen - und somit auch im vorliegenden Fall - müsse er zwingend das durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (hier insbesondere jene zur maximalen Anlagenleistung) ermöglichte Maximalszenario begutachten (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - NuR 2011, 147 juris Rn. 79 gerade im Falle der Planung eines Sondergebiets Biogasanlage; Landel, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2012, Bd. III Z II Rn. 36; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 2 Rn. 165).
63 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn ein Bebauungsplan - wie hier - primär oder ausschließlich das Ziel hat, die Realisierung eines bestimmten Vorhabens zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche Pflicht, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen; die planende Gemeinde kann vielmehr auch eine projektbezogene Angebotsplanung betreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539 juris Rn. 25; Busse, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 2a). Es leuchtet deswegen nicht ein, weshalb die - freigestellte - Wahl der Bebauungsplanverfahrensform zwingend Auswirkungen auf die Ermittlung planbedingter Belastungen haben soll.
64 
Bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung, bei der als planungsrechtliches Ziel ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das konkrete geplante Vorhaben zu Grunde zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Jedenfalls in Fällen, in denen eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Anlage - wie hier - einer Genehmigung bedarf, in der die Belastung der Umgebung durch Gerüche und Lärm Prüfungsgegenstand ist, kann es keine Pflicht des im Bebauungsplanverfahren eingeschalteten Gutachters zur Zugrundelegung des Maximalszenarios geben. Es besteht insoweit ein entscheidender Unterschied bspw. zu der Prognostizierung einer künftigen Verkehrslärmbelastung von Anwohnern durch die an ihren Grundstücken vorbei führende Erschließung eines geplanten Wohnbaugebiets. Denn bei Erteilung der Baugenehmigungen für die künftigen Wohnhäuser wird die dadurch bewirkte Verkehrslärmbelastung entlang der Erschließungsstraße nicht mehr geprüft. Der Lärmgutachter hat deshalb in einem solchen Fall, wie die Antragsteller es fordern, von dem durch das geplante Wohngebiet ermöglichten Maximalszenario an zusätzlichem Verkehr auszugehen. Das ist bei der Genehmigung einer gewerblichen Biogasanlage anders, weil sie regelmäßig einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und damit anlagenbedingter Lärm und anlagenbedingte Gerüche zentraler Prüfungsgegenstand vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 1179). Das hat zur Konsequenz, dass ein Gutachter bei Prüfung der Auswirkungen der Festsetzung eines „Sondergebiets Biogasanlage“ nur zu prüfen hat, ob bei den Umgebungsbedingungen dort überhaupt eine gewerbliche Biogasanlage betrieben werden kann; das Maximalszenario muss er seiner Betrachtung nicht zugrunde legen, nur ein „wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell“ (vgl. nochmals Urt. des Senats v. 9.12.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass es nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Var. 8 BauNVO zulässig ist, ein „Sondergebiet Biogasanlage“ ohne Beschränkung der Gaserzeugungsleistung festzusetzen. In diesem Fall wäre ein Gutachter schon nicht in der Lage, das „Maximalszenario“ zu ermitteln und seiner Prüfung zugrunde zu legen.
65 
(2) Die Gutachter haben trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 - EEG 2014 - vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren kein „wirklichkeitsfernes Wahrscheinlichkeitsmodell“ betrachtet.
66 
Die Antragsteller haben zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das EEG 2014 am 1.8.2014 und damit deutlich vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren am 29.1.2015 in Kraft getreten ist. Ihre Schlussfolgerung, damit habe die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf unzureichende Ermittlungen gestützt, weil das Geruchsgutachten ein nach dem EEG 2014 unwirtschaftliches und damit wirklichkeitsfremdes Szenario beurteilt habe, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
67 
Das gilt ungeachtet dessen, dass das EEG 2014 im Vergleich zum EEG 2012 Vergütungen absenkt und Sondervergütungen entfallen lässt. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, den auf die Nutzung des produzierten Biogases zur Stromerzeugung gerichteten Teil der Anlage durch einen „Notstart“ des Generators der insoweit betriebsbereiten Anlage am 31.7.2014 in Betrieb genommen zu haben. Damit spricht Vieles für seine rechtliche Schlussfolgerung, auf Grund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EEG 2014 i.V.m. § 3 Nr. 5 EEG 2012 blieben für die der Beigeladenen zu gewährende Vergütung für Einspeisung von Strom - einschließlich Sondervergütungen für Einsatzstoffvergütungsklassen - weiterhin die Regelungen des bisherigen EEG 2012 maßgeblich (so auch Geipel/Uibeleisen, Die Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen im EEG 20124, REE 2014, 142; BMWi, Faktenblatt Biomasse, S. 2). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn sich diese rechtliche Bewertung als nicht zutreffend erweisen sollte, bleibt zu beachten, dass die Konzeption der Biogaserzeugung durch die Beigeladene zwei Bestandteile umfasst: Die Gewinnung von Biogas zur Stromerzeugung einerseits und - nach Aufarbeitung - zur Einspeisung in das Ferngasnetz andererseits mit der Möglichkeit, dafür einen ausgehandelten Preis von einem Vertragspartner zu erzielen. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Geruchsgutachter selbst bei Zugrundelegung der Bestimmungen des EEG 2014 eine eindeutig unwirtschaftlich arbeitende Anlage betrachtet haben.
68 
(3) Zu Unrecht behaupten die Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem zweiten - maßgeblichen - Geruchsgutachten vom 25.2.2013 und dem ersten Gutachten desselben Büros vom Oktober 2012 hinsichtlich der errechneten Geruchsstromausbreitung.
69 
Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 als Einsatzstoffe einer möglichen Biogasanlage 20.800 t/a Maissilage, 14.000 t/a Grassilage und 14.000 t/a Getreide-Ganzpflanzensilage vorsieht (vgl. Gutachten S. 11), während das für die Abwägung der Antragsgegnerin maßgebliche Geruchsgutachten vom 25.2.2013 diese Mengen beibehält (S. 11 dieses Gutachtens) und zusätzlich zur Silage die direkte Einbringung von Rinderfestmist (2.240 t/a), die Zwischenfrucht Luzerne (2.304 t/a) und Landschaftspflegegras (100 t/a) ohne Zwischenlagerung vorsieht (S. 12). Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern aber, soweit sie meinen, dass das Gutachten vom 25.2.2013 widersprüchlich sei, weil es trotz Erhöhung der Einsatzstoffe eine geringere Geruchsbelastung in der Umgebung der geplanten Anlage errechne. Die Antragsteller übersehen dabei, dass das Gutachten vom 25.2.2013 seiner Ausbreitungsrechnung zwei Geruchsminderungsmaßnahmen zugrunde legt, nämlich die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos (S. 20) und die Erhöhung der Kamine der zwei Blockheizkraftwerke von 11 m auf 14 m (S. 21). Dass insbesondere die erstgenannte Maßnahme, die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos von immerhin rund 154 m2 - außer für einen Entnahmezeitraum von 2 h pro Tag -eine erhebliche Relevanz auf die Geruchsstundenhäufigkeit haben kann, leuchtet ohne weiteres ein, da sich die freie Ausbreitung der durch die Silage erzeugten Gerüche auf ein Zwölftel des im ersten Gutachten beurteilten Zeitraums reduziert.
70 
Diese Minderungsmaßnahme erscheint weder technisch unmöglich noch völlig unüblich (vgl. dazu etwa Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bestimmung von Geruchsemissionen an Biogasanlagen, Stand August 2014, S. 24). Hiervon ist auch die zuständige Immissionsschutzbehörde ausgegangen, wie die von ihr der Anlagengenehmigung vom 30.4.2014 beigefügte Nebenbestimmung C 6.9 zeigt. Dass die Einhaltung der für die Siloentnahme (und damit zugleich die Befüllung der Schubbodencontainer) berechneten Zeitspanne der Abdeckung der Anschnittsfläche von zwei Stunden betriebsorganisatorisch unmöglich ist, lässt sich nicht erkennen. Denn auch wenn beim Einsatz eines Radladers/Teleskopladers mit kleinem Schaufelvolumen diese Zeitspanne überschritten würde, ist schon zur Vermeidung zu hoher Personalkosten ein Einsatz eines teureren Laders mit größerem Schaufelvolumen möglich und naheliegend.
71 
(4) Ebenso wenig ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertung von Emissionsfaktoren für feste Gärreste durch die beiden Geruchsgutachten.
72 
Zwar hat das erste Geruchsgutachten vom Oktober 2012 bei der tabellarischen Auflistung der „emissionsseitigen Eingangsdaten“ auf S. 24 für die „Lagerung von festen Gärresten im Fahrsilo“ 400 GE/s angesetzt, das zweite (maßgebliche) Gutachten vom 25.2.2013 dagegen nur noch 300 GE/s, obwohl die Lagerfläche gleich geblieben ist. Aus den beiden Gutachten lässt sich jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen. Die Fassung vom Oktober 2012 hat auf ihrer S. 22 noch Bezug auf eine - schon zum damaligen Zeitpunkt veraltete - Studie der vormaligen LUA Brandenburg aus dem Jahr 2009 Bezug genommen, die als Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste 2 GE/(s m²) angegeben hat. In einer nachfolgenden Studie vom November 2011 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - MLUL Brandenburg - den Wert auf 1,5 GE/(s m2) herabgesetzt (vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/Media_fast/ 4055/emissionsfaktoren.pdf). Auch die Antragsteller behaupten nicht, Erkenntnisse dafür zu besitzen, dass der Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste doch mit 2,0 GE/(s m2) zu bewerten sei.
73 
(5) Die Gutachter waren nicht gehalten, meteorologische Eingangsdaten für ihr Gutachten durch eigene Messungen im Plangebiet zu gewinnen.
74 
Sie haben sich (vgl. S. 14 ff.) stattdessen beanstandungsfrei an einer von der Firma METCON im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) bereitgestellten synthetischen Windrose (mit mittleren Windstärken und Windverteilungen) am nächstgelegenen Punkt eines 500 m-Rasters orientiert. Die Berechnungsgrundlagen für diese synthetischen Windrosen beruhen nach Angaben der LUBW auf zehnjährigen-Realanalysedaten (2001 - 2010) mit einem prognostischen nicht-hydrostatischen Strömungsmodell. Die Windrosen umfassen zwölf Windrichtungssektoren zu 30° und neun Geschwindigkeitsklassen nach TA Luft. Für jede synthetische Windstatistik kann ein Steckbrief heruntergeladen werden. Die Steckbriefe enthalten die Windrosen, die mittlere Windgeschwindigkeit sowie die Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeitsklassen nach TA Luft und eine Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen in tabellarischer und grafischer Form. Sie sind nach den Angaben der LUBW gerade auch für die Anwendung im Rahmen der GIRL berechnet worden.
75 
Die Antragsteller wenden ein, auf Grund der „exponierten Lage der Tauberhöhe“ wären reale Messungen geboten gewesen. Diese hätten auch wegen der Einflüsse thermischer Aufwinde eine erheblich höhere mittlere Windgeschwindigkeit und einen höheren Windanteil aus Südwesten ergeben. Dann wäre das Geruchsgutachten zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Geruchsfahnen doch auch ihre Grundstücke erreichten. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Methode der Gutachter durchgreifend in Frage zu stellen. Die AG METCON betont und belegt in ihren im Auftrag der LUBW erstellen und auf deren Homepage abrufbaren Hinweisen für Anwender, Stand Juli 2014, S. 45 ff., eine gute Vergleichbarkeit der Ergebnisse realer Messungen und der synthetisch erzeugter Modelle. Abweichungen gebe es fast nur in engen Tälern, bei kleinen Bergkuppen (wie etwa dem Gipfel des Wendelstein-Massivs in den Alpen) und im innerstädtischen Bereich. Mit diesen drei Fallgruppen ist die Situation im Bereich der Tauberhöhe offensichtlich nicht vergleichbar.
76 
(6) Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Methodik und Ergebnis des Geruchsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Die - unglückliche - Bezeichnung des Gutachtens vom 25.2.2013 als „Entwurf“ steht seiner Verwertung nicht entgegen. Das Gutachten hat auch entgegen der Behauptung der Antragsteller weder den Einsatz von Rinderfestmist noch von Gülle übersehen (vgl. S. 11, 22, 23). Mit Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller durch Vorbeifahrten von Gülletransportern auf den Kreisstraßen musste es sich wegen der Kurzfristigkeit der dabei auftretenden Belästigungen ohne Einfluss auf die Geruchsstundenhäufigkeit nicht befassen. Schließlich kann auch das behauptete Auftreten von mehrtägigen Geruchsbelästigungen im Gebäude der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichten Anlage entfernt ist, das Gutachtenergebnis nicht in Frage stellen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Geruchsbildung und -ausbreitung auf eine Fehlbedienung der Anlage zurückzuführen ist.
77 
c) Ein Ermittlungsfehler wird auch nicht dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin zur Ermittlung planbedingter Lärmbelastungen auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.3.2012 gestützt hat.
78 
aa) Bewertungsmaßstab für Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) bildet den Maßstab für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen solche Umwelteinwirkungen, sofern sie von Anlagen nach Nr. 1 der TA Lärm ausgehen. Dazu gehören auch Biogasanlagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 14.7.2014 - 22 ZB 14.789 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - BauR 2012, 83; Holzapfel/Müller, VR 2013, 233, 236). Die TA Lärm sieht in ihrer Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) und regelt in ihrem Anhang u.a. die Methode zur Ermittlung künftig möglicher Geräuschimmissionen einer Anlage durch eine Prognose. Ist nicht die Genehmigung einer Anlage zu beurteilen, sondern die bauleitplanerische Festsetzung einer Fläche für eine künftige Anlage, ist zudem die DIN 18005 zu beachten. Ihr Beiblatt 1 zu Teil 1 sieht Orientierungswerte für die Bauleitplanung vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)).
79 
bb) Diesen Vorgaben hat das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 26.3.2012 Rechnung getragen. Es betrachtet den damaligen Planungsstand der Anlage der Beigeladenen (S. 3 u. 7 des Gutachtens) und zieht zu dessen Bewertung sowohl die DIN 18005 als auch die TA Lärm heran. Dabei wird auf Grund einer Angabe des „Konzeptplaners“ der Beigeladenen davon ausgegangen, dass auch zu Spitzenzeiten während der Ernte nicht mehr als 96 An- und Abfahrten zur künftigen Anlage stattfinden werden. Anschließend wird geprüft, ob die Lärmbelastung durch die zum damaligen Zeitpunkt geplante Anlage einschließlich dieser Fahrbewegungen an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt, weil dann auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden könne (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm). Nach Ansicht der Gutachter ist das der Fall (vgl. Tabelle S. 21 des Gutachtens). Bei seltenen Nachtanlieferungen könne es zwar zu geringfügigen Überschreitungen kommen, doch diese seien als seltene Ereignisse (allenfalls fünf Mal pro Jahr) hinzunehmen. Hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen führt das Gutachten aus, dass eine mögliche Vorbeifahrt an schutzbedürftiger Bebauung in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm in einem Abstand bis zu 500 m vom künftigen Betriebsgrundstück nicht gegeben sei, so dass es insoweit keiner Vorsorge bedürfe.
80 
Die gegen Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.
81 
(1) Wie dem Geruchsgutachten kann auch dem Schallgutachten nicht angelastet werden, dass es seiner Betrachtung kein „Maximalszenario“ der Gaserzeugung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit durfte bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das zum damaligen Zeitpunkt konkret geplante Vorhaben zu Grunde gelegt werden (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Das wird allerdings regelmäßig bedingen, dass Lärm- und Geruchsgutachten die gleiche Anlage betrachten, was auf Grund des unterschiedlichen Zeitpunkts ihrer Erstellung und des unterschiedlichen Planungsstands der Anlage der Beigeladenen hier nicht der Fall war. Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Ermittlungsfehler, weil es für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die hier geplante Anlage nicht auf Anzahl und Art der Einsatzstoffe, sondern im Wesentlichen auf die Anzahl der An- und Abfahrten ankommt.
82 
(2) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Gutachten hätte von einer erheblich höheren Anzahl maximaler An- und Abfahrten pro Tag, nämlich 228, ausgehen müssen. Ihre Begründung dafür überzeugt den Senat jedoch nicht. Denn zu dieser hohen Anzahl von An- und Abfahrten kommen die Antragsteller nur durch eine Kombination unrealistischer Annahmen. So addieren sie die von der Anlage abzufahrenden Gärreste zur Summe der zur Anlage anzuliefernden Einsatzstoffe. Die Annahme, dass während der Erntezeit der nachwachsenden Rohstoffe zugleich die Gärreste abgeholt und wieder auf die Felder ausgebracht werden, ist jedoch schon wegen der knappen Personal- und Maschinenkapazität der jeweiligen Landwirte, die nicht zugleich ernten und düngen können, nicht realistisch. Weiter bestimmen die Antragsteller als Erntezeit für alle zur Vergärung vorgesehenen Einsatzstoffe (Mais, Gras, Luzerne) nur dieselben 15 Tage im Jahr, was jedenfalls bei Gras und Luzerne unrealistisch kurz gegriffen ist und zudem nicht bei allen drei Einsatzstoffen in denselben Zeitraum fällt.
83 
Nicht bedenkenfrei erscheint dem Senat allerdings, dass das Gutachten auch insoweit den Angaben des Konzeptplaners der Beigeladenen gefolgt ist, wonach von einer durchschnittlichen Ladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge von 18 t auszugehen sein (S. 15 des Gutachtens). Denn nach dem „Leitfaden feste Brennstoffe“ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., 4. Aufl. 2014, S. 32, reicht die Bandbreite der Zuladungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Zweiachsanhängern von 5 bis 18 t und muss somit die mittlere Kapazität unterhalb von 18 t angesetzt werden. Allerdings weist der Leitfaden auch darauf hin, dass bei Mehrachsanhängern und beim Einsatz von LKW höhere Zuladungskapazitäten erzielt werden können. Sollte dennoch von einer geringeren durchschnittlichen Zuladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge als 18 t und damit von einer etwas höheren Maximalzahl täglicher Fahrbewegungen von und zur Anlage als von 96 auszugehen sein, führt das jedoch zu keinen erkennbaren Veränderungen bei dem Ergebnis des Gutachtens.
84 
Hinsichtlich des durch einen etwas stärkeren Zusatzverkehr erzeugten Lärms auf öffentlichen Straßen ist dies auf Grund der Bestimmung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm offensichtlich. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu einer zu beurteilenden Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f (d.h. in Kern-, Dorf-, Misch-, Wohn- und Kurgebieten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2014, B 3.6 TA Lärm Nr. 7 Rn. 43, 51). An solchen Gebieten führen die Anfahrtsstraßen zu der Biogasanlage der Beigeladenen im genannten Radius aber nicht vorbei, sondern nur an Gewerbe- und Industriegebieten.
85 
Soweit das Schallgutachten nach Nr. 7.4 Absatz 1 TA Lärm auch von einer etwas höheren Anzahl von Fahrvorgängen an der Betriebseinfahrt und auf dem Betriebsgelände hätte ausgehen müssen, hätte das aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem wesentlich anderen Gutachtenergebnis geführt. Wie dargelegt, ist das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Anlagebetrieb an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt. Als Kennwert der Schallwahrnehmung gilt aber, dass selbst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung der Fahrbewegungen, zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von nur 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.).
86 
d) Die Antragstellerin war nicht gehalten, eine etwaige Wertminderung für die Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln.
87 
Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf umliegende Grundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen Beeinträchtigungen, die bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen, wie hier die Lärm- und Geruchsbelastungen der Biogasanlage der Beigeladenen. Eine mittelbare Grundstückswertminderung auf Grund zulässiger Veränderung solcher Belastungen für das Grundstück aus der Umgebung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3 2013 - 5 S 1126/11 - VBlBW 2013, 347 juris Rn. 43; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 151).
II.
88 
Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans sind weder gerügt, noch für den Senat erkennbar.
C.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss vom 14. April 2015
92 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg (B).
A.
34 
Die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft und fristgerecht erhoben worden. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt werden, die er durch die beiden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der aus drei Teilnormgebungsakten zusammengesetzte ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch die ergänzenden Verfahren erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297). Den Antragstellern fehlt auch weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; zudem sind sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
I.
35 
Alle Antragsteller sind antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468).
37 
Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihre Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
38 
Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
39 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach ihrem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Geruchsbelastung für ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Das Interesse, von der planbedingten Zunahme von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsrelevanten Belang dar, solange die Zunahme sich nicht nur geringfügig darstellt (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.5.2005 - 1 KN 6/04 - NuR 2006, 467).
40 
Davon, dass im Falle der Grundstücke der Antragsteller nur mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung zu rechnen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Zwar ist schon bislang auf der Fläche, für die der angefochtene Bebauungsplan ein „Sondergebiet Biogasanlage“ festsetzt, Landwirtschaft betrieben worden. Die Geruchsbelastung durch gelegentliches Düngen von Feldern ist aber in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise mit der durch eine kontinuierlich betriebene Biogasanlage vergleichbar und zudem in rechtlicher Hinsicht, wie ein Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Abs. 1 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) ergibt, ohnehin nicht als erhebliche Belästigung zu werten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE - juris Rn. 83). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten vom 25.2.2013 beträgt die anlagenbedingte Zusatzbelastung an Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken aller Antragsteller allerdings weniger als 3 % der Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL. Doch ist das Gutachten durch eine Vielzahl von Einwendungen der Antragsteller in Frage gestellt, deren Beachtlichkeit der Prüfung der Begründetheit ihrer Anträge vorbehalten werden muss.
II.
41 
Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge der Antragsteller ist nicht entfallen.
42 
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... erhalten, diese Anlage bereits errichtet und in Betrieb genommen. Ihre gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen, so dass die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Die genehmigte Anlage schöpft jedoch den nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gasertrag von umgerechnet 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aufgrund der Begrenzung des maximalen täglichen Inputs von 99,2 t Substrat nicht aus. Denn dieser Input führt nach Angaben der Beigeladenen nur zu einem Gasertrag von umgerechnet rund 3,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Somit kann der Bebauungsplan Grundlage für eine spätere Erweiterung der Anlage der Beigeladenen sein und sich insoweit die Rechtsposition der Antragsteller im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Plans verbessern.
III.
43 
Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert.
44 
Denn sie haben während der Offenlage des Planentwurfs vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 Einwendungen vorgebracht und verfolgen diese weiter. Dass sie während der erneuten Offenlage eines geringfügig geänderten Planentwurfs im Mai 2013 keine Einwendungen mehr vorgebracht haben, kann schon deswegen keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO bewirken, da in der Bekanntmachung zur zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden ist, dass nur Stellungnahmen zu geänderten Entwurfsbestandteilen abgegeben werden dürften.
B.
45 
Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln. In Folge der somit anzunehmenden Wirksamkeit dieses Plans leben die beiden vorherigen Fassungen des Bebauungsplans nicht wieder auf und bedürfen deshalb keiner gesonderten Überprüfung durch den Senat (vgl. auch Beschl. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 36).
I.
46 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren vom 29.1.2015 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
47 
1. Dafür, dass während der Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gegen formelles Recht verstoßen worden ist, ist für den Senat nichts erkennbar. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht.
48 
2. Die Antragsteller machen geltend, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Tauberhöhe II“ in seiner ursprünglichen Fassung seien der Antragsgegnerin beachtliche Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen, die auch durch die beiden ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden seien und somit fortwirkten.
49 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
50 
Die von den Antragstellern erhobenen Rügen solcher Ermittlungsfehler greifen nicht durch. Mit ihrer Rüge der unterlassenen Ermittlung von Standortalternativen für die Festsetzung des Sondergebiets sowie einer von der ermöglichten Anlage ausgehenden Explosionsgefahr sind sie präkludiert (a). Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin auf Grund von Mängeln des Geruchsgutachtens (b) oder des Schallgutachtens (c) liegen nicht vor. Eine etwaige Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller brauchte die Antragsgegnerin nicht zu ermitteln (d).
51 
a) Die Rügen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe alternative Standorte für die Biogaserzeugung sowie von einer möglichen Anlage ausgehende Explosionsgefahren nicht oder jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, können ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
52 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann u.a. auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist jedoch nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 -juris).
53 
Abgesehen davon, dass die Antragsteller noch nicht einmal andeuten, welche ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, sind sie mit dieser Rüge ebenso wie mit der Rüge der fehlenden Ermittlung von Explosionsrisiken nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. Denn sie haben diese angeblichen Ermittlungsdefizite nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, obwohl sie in der Bekanntmachung vom 12.7.2013 auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen.
54 
Durch die beiden nachfolgenden Bekanntmachungen der Satzungsbeschlüsse vom 10.4.2014 und 29.1.2015 ist die Frist für die Rüge dieser möglichen Ermittlungsdefizite nicht erneut in Gang gesetzt worden. Denn ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 50; Urt. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 45).
55 
b) Die Antragsgegnerin konnte sich zur Ermittlung möglicher planbedingter Geruchsbelastung rechtsfehlerfrei auf das Geruchsgutachten der Lohmeyer GmbH & Co. KG - Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG - vom 25.2.2013 stützen.
56 
aa) Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft).
57 
Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 („ähnliche Umwelteinwirkungen“) BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (Schwarz, Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, UPR 2012, 121, 123; vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; Urt. des Senats v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -ESVGH 59, 199; Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 4-8828.02/87 -).
58 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde im Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens 10 % der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. In einem Gewerbegebiet wertet die GIRL eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der Richtlinie vor Ort gemessene oder berechnete Gesamtgeruchsbelastung 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 u. 3.2 der GIRL). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchsausbreitungsrechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
59 
bb) Diesen Anforderungen der GIRL trägt das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 25.2.2013 Rechnung. Soweit darin anstelle des in Nr. 4.5 GIRL regelmäßig vorgesehenen Ausbreitungsmodells nach Anhang 3 zur TA Luft „AUSTAL 2000“ das Ausbreitungsmodell „MISKAM“ verwendet worden ist, ist dies zugunsten der umliegenden Bebauung geschehen (vgl. zu den Vorteilen dieses Modells Letzel/Flassak/ Angel, Verbesserung der AUSTAL 2000 Ergebnisse durch MISKAM, Gefahrstoffe 2012, 329 ff.). Dies wird auf Seite 4 des Gutachtens ausführlich erörtert. Unter Anwendung dieses Ausbreitungsmodells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen Gewerbeobjekten nordöstlich der ermöglichten Anlage - die erheblich näher zur Anlage liegen als die Objekte der Antragsteller - betrage max. 10 % an den westlichen Fassaden der dort vorhandenen Gebäude und liege damit zwar oberhalb der Irrelevanzschwelle der GIRL, jedoch deutlich unterhalb des Immissionswerts für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % (vgl. S. 31 des Gutachtens).
60 
Die gegen die Methodik und das Ergebnis des Geruchsgutachtens vom 25.2.2013 gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
61 
(1) Zu Unrecht halten die Antragsteller den Gutachtern vor, sie hätten ihrer gutachtlichen Betrachtung die nach dem Bebauungsplan größtmögliche Biogasanlage zugrunde legen müssen.
62 
Sie sind der Auffassung, nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe sich ein Gutachter auf die Prüfung der Auswirkungen einer parallel zu Genehmigung gestellten konkreten Anlage beschränken. In allen sonstigen Fällen - und somit auch im vorliegenden Fall - müsse er zwingend das durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (hier insbesondere jene zur maximalen Anlagenleistung) ermöglichte Maximalszenario begutachten (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - NuR 2011, 147 juris Rn. 79 gerade im Falle der Planung eines Sondergebiets Biogasanlage; Landel, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2012, Bd. III Z II Rn. 36; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 2 Rn. 165).
63 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn ein Bebauungsplan - wie hier - primär oder ausschließlich das Ziel hat, die Realisierung eines bestimmten Vorhabens zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche Pflicht, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen; die planende Gemeinde kann vielmehr auch eine projektbezogene Angebotsplanung betreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539 juris Rn. 25; Busse, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 2a). Es leuchtet deswegen nicht ein, weshalb die - freigestellte - Wahl der Bebauungsplanverfahrensform zwingend Auswirkungen auf die Ermittlung planbedingter Belastungen haben soll.
64 
Bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung, bei der als planungsrechtliches Ziel ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das konkrete geplante Vorhaben zu Grunde zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Jedenfalls in Fällen, in denen eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Anlage - wie hier - einer Genehmigung bedarf, in der die Belastung der Umgebung durch Gerüche und Lärm Prüfungsgegenstand ist, kann es keine Pflicht des im Bebauungsplanverfahren eingeschalteten Gutachters zur Zugrundelegung des Maximalszenarios geben. Es besteht insoweit ein entscheidender Unterschied bspw. zu der Prognostizierung einer künftigen Verkehrslärmbelastung von Anwohnern durch die an ihren Grundstücken vorbei führende Erschließung eines geplanten Wohnbaugebiets. Denn bei Erteilung der Baugenehmigungen für die künftigen Wohnhäuser wird die dadurch bewirkte Verkehrslärmbelastung entlang der Erschließungsstraße nicht mehr geprüft. Der Lärmgutachter hat deshalb in einem solchen Fall, wie die Antragsteller es fordern, von dem durch das geplante Wohngebiet ermöglichten Maximalszenario an zusätzlichem Verkehr auszugehen. Das ist bei der Genehmigung einer gewerblichen Biogasanlage anders, weil sie regelmäßig einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und damit anlagenbedingter Lärm und anlagenbedingte Gerüche zentraler Prüfungsgegenstand vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 1179). Das hat zur Konsequenz, dass ein Gutachter bei Prüfung der Auswirkungen der Festsetzung eines „Sondergebiets Biogasanlage“ nur zu prüfen hat, ob bei den Umgebungsbedingungen dort überhaupt eine gewerbliche Biogasanlage betrieben werden kann; das Maximalszenario muss er seiner Betrachtung nicht zugrunde legen, nur ein „wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell“ (vgl. nochmals Urt. des Senats v. 9.12.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass es nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Var. 8 BauNVO zulässig ist, ein „Sondergebiet Biogasanlage“ ohne Beschränkung der Gaserzeugungsleistung festzusetzen. In diesem Fall wäre ein Gutachter schon nicht in der Lage, das „Maximalszenario“ zu ermitteln und seiner Prüfung zugrunde zu legen.
65 
(2) Die Gutachter haben trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 - EEG 2014 - vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren kein „wirklichkeitsfernes Wahrscheinlichkeitsmodell“ betrachtet.
66 
Die Antragsteller haben zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das EEG 2014 am 1.8.2014 und damit deutlich vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren am 29.1.2015 in Kraft getreten ist. Ihre Schlussfolgerung, damit habe die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf unzureichende Ermittlungen gestützt, weil das Geruchsgutachten ein nach dem EEG 2014 unwirtschaftliches und damit wirklichkeitsfremdes Szenario beurteilt habe, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
67 
Das gilt ungeachtet dessen, dass das EEG 2014 im Vergleich zum EEG 2012 Vergütungen absenkt und Sondervergütungen entfallen lässt. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, den auf die Nutzung des produzierten Biogases zur Stromerzeugung gerichteten Teil der Anlage durch einen „Notstart“ des Generators der insoweit betriebsbereiten Anlage am 31.7.2014 in Betrieb genommen zu haben. Damit spricht Vieles für seine rechtliche Schlussfolgerung, auf Grund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EEG 2014 i.V.m. § 3 Nr. 5 EEG 2012 blieben für die der Beigeladenen zu gewährende Vergütung für Einspeisung von Strom - einschließlich Sondervergütungen für Einsatzstoffvergütungsklassen - weiterhin die Regelungen des bisherigen EEG 2012 maßgeblich (so auch Geipel/Uibeleisen, Die Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen im EEG 20124, REE 2014, 142; BMWi, Faktenblatt Biomasse, S. 2). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn sich diese rechtliche Bewertung als nicht zutreffend erweisen sollte, bleibt zu beachten, dass die Konzeption der Biogaserzeugung durch die Beigeladene zwei Bestandteile umfasst: Die Gewinnung von Biogas zur Stromerzeugung einerseits und - nach Aufarbeitung - zur Einspeisung in das Ferngasnetz andererseits mit der Möglichkeit, dafür einen ausgehandelten Preis von einem Vertragspartner zu erzielen. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Geruchsgutachter selbst bei Zugrundelegung der Bestimmungen des EEG 2014 eine eindeutig unwirtschaftlich arbeitende Anlage betrachtet haben.
68 
(3) Zu Unrecht behaupten die Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem zweiten - maßgeblichen - Geruchsgutachten vom 25.2.2013 und dem ersten Gutachten desselben Büros vom Oktober 2012 hinsichtlich der errechneten Geruchsstromausbreitung.
69 
Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 als Einsatzstoffe einer möglichen Biogasanlage 20.800 t/a Maissilage, 14.000 t/a Grassilage und 14.000 t/a Getreide-Ganzpflanzensilage vorsieht (vgl. Gutachten S. 11), während das für die Abwägung der Antragsgegnerin maßgebliche Geruchsgutachten vom 25.2.2013 diese Mengen beibehält (S. 11 dieses Gutachtens) und zusätzlich zur Silage die direkte Einbringung von Rinderfestmist (2.240 t/a), die Zwischenfrucht Luzerne (2.304 t/a) und Landschaftspflegegras (100 t/a) ohne Zwischenlagerung vorsieht (S. 12). Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern aber, soweit sie meinen, dass das Gutachten vom 25.2.2013 widersprüchlich sei, weil es trotz Erhöhung der Einsatzstoffe eine geringere Geruchsbelastung in der Umgebung der geplanten Anlage errechne. Die Antragsteller übersehen dabei, dass das Gutachten vom 25.2.2013 seiner Ausbreitungsrechnung zwei Geruchsminderungsmaßnahmen zugrunde legt, nämlich die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos (S. 20) und die Erhöhung der Kamine der zwei Blockheizkraftwerke von 11 m auf 14 m (S. 21). Dass insbesondere die erstgenannte Maßnahme, die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos von immerhin rund 154 m2 - außer für einen Entnahmezeitraum von 2 h pro Tag -eine erhebliche Relevanz auf die Geruchsstundenhäufigkeit haben kann, leuchtet ohne weiteres ein, da sich die freie Ausbreitung der durch die Silage erzeugten Gerüche auf ein Zwölftel des im ersten Gutachten beurteilten Zeitraums reduziert.
70 
Diese Minderungsmaßnahme erscheint weder technisch unmöglich noch völlig unüblich (vgl. dazu etwa Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bestimmung von Geruchsemissionen an Biogasanlagen, Stand August 2014, S. 24). Hiervon ist auch die zuständige Immissionsschutzbehörde ausgegangen, wie die von ihr der Anlagengenehmigung vom 30.4.2014 beigefügte Nebenbestimmung C 6.9 zeigt. Dass die Einhaltung der für die Siloentnahme (und damit zugleich die Befüllung der Schubbodencontainer) berechneten Zeitspanne der Abdeckung der Anschnittsfläche von zwei Stunden betriebsorganisatorisch unmöglich ist, lässt sich nicht erkennen. Denn auch wenn beim Einsatz eines Radladers/Teleskopladers mit kleinem Schaufelvolumen diese Zeitspanne überschritten würde, ist schon zur Vermeidung zu hoher Personalkosten ein Einsatz eines teureren Laders mit größerem Schaufelvolumen möglich und naheliegend.
71 
(4) Ebenso wenig ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertung von Emissionsfaktoren für feste Gärreste durch die beiden Geruchsgutachten.
72 
Zwar hat das erste Geruchsgutachten vom Oktober 2012 bei der tabellarischen Auflistung der „emissionsseitigen Eingangsdaten“ auf S. 24 für die „Lagerung von festen Gärresten im Fahrsilo“ 400 GE/s angesetzt, das zweite (maßgebliche) Gutachten vom 25.2.2013 dagegen nur noch 300 GE/s, obwohl die Lagerfläche gleich geblieben ist. Aus den beiden Gutachten lässt sich jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen. Die Fassung vom Oktober 2012 hat auf ihrer S. 22 noch Bezug auf eine - schon zum damaligen Zeitpunkt veraltete - Studie der vormaligen LUA Brandenburg aus dem Jahr 2009 Bezug genommen, die als Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste 2 GE/(s m²) angegeben hat. In einer nachfolgenden Studie vom November 2011 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - MLUL Brandenburg - den Wert auf 1,5 GE/(s m2) herabgesetzt (vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/Media_fast/ 4055/emissionsfaktoren.pdf). Auch die Antragsteller behaupten nicht, Erkenntnisse dafür zu besitzen, dass der Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste doch mit 2,0 GE/(s m2) zu bewerten sei.
73 
(5) Die Gutachter waren nicht gehalten, meteorologische Eingangsdaten für ihr Gutachten durch eigene Messungen im Plangebiet zu gewinnen.
74 
Sie haben sich (vgl. S. 14 ff.) stattdessen beanstandungsfrei an einer von der Firma METCON im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) bereitgestellten synthetischen Windrose (mit mittleren Windstärken und Windverteilungen) am nächstgelegenen Punkt eines 500 m-Rasters orientiert. Die Berechnungsgrundlagen für diese synthetischen Windrosen beruhen nach Angaben der LUBW auf zehnjährigen-Realanalysedaten (2001 - 2010) mit einem prognostischen nicht-hydrostatischen Strömungsmodell. Die Windrosen umfassen zwölf Windrichtungssektoren zu 30° und neun Geschwindigkeitsklassen nach TA Luft. Für jede synthetische Windstatistik kann ein Steckbrief heruntergeladen werden. Die Steckbriefe enthalten die Windrosen, die mittlere Windgeschwindigkeit sowie die Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeitsklassen nach TA Luft und eine Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen in tabellarischer und grafischer Form. Sie sind nach den Angaben der LUBW gerade auch für die Anwendung im Rahmen der GIRL berechnet worden.
75 
Die Antragsteller wenden ein, auf Grund der „exponierten Lage der Tauberhöhe“ wären reale Messungen geboten gewesen. Diese hätten auch wegen der Einflüsse thermischer Aufwinde eine erheblich höhere mittlere Windgeschwindigkeit und einen höheren Windanteil aus Südwesten ergeben. Dann wäre das Geruchsgutachten zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Geruchsfahnen doch auch ihre Grundstücke erreichten. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Methode der Gutachter durchgreifend in Frage zu stellen. Die AG METCON betont und belegt in ihren im Auftrag der LUBW erstellen und auf deren Homepage abrufbaren Hinweisen für Anwender, Stand Juli 2014, S. 45 ff., eine gute Vergleichbarkeit der Ergebnisse realer Messungen und der synthetisch erzeugter Modelle. Abweichungen gebe es fast nur in engen Tälern, bei kleinen Bergkuppen (wie etwa dem Gipfel des Wendelstein-Massivs in den Alpen) und im innerstädtischen Bereich. Mit diesen drei Fallgruppen ist die Situation im Bereich der Tauberhöhe offensichtlich nicht vergleichbar.
76 
(6) Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Methodik und Ergebnis des Geruchsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Die - unglückliche - Bezeichnung des Gutachtens vom 25.2.2013 als „Entwurf“ steht seiner Verwertung nicht entgegen. Das Gutachten hat auch entgegen der Behauptung der Antragsteller weder den Einsatz von Rinderfestmist noch von Gülle übersehen (vgl. S. 11, 22, 23). Mit Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller durch Vorbeifahrten von Gülletransportern auf den Kreisstraßen musste es sich wegen der Kurzfristigkeit der dabei auftretenden Belästigungen ohne Einfluss auf die Geruchsstundenhäufigkeit nicht befassen. Schließlich kann auch das behauptete Auftreten von mehrtägigen Geruchsbelästigungen im Gebäude der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichten Anlage entfernt ist, das Gutachtenergebnis nicht in Frage stellen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Geruchsbildung und -ausbreitung auf eine Fehlbedienung der Anlage zurückzuführen ist.
77 
c) Ein Ermittlungsfehler wird auch nicht dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin zur Ermittlung planbedingter Lärmbelastungen auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.3.2012 gestützt hat.
78 
aa) Bewertungsmaßstab für Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) bildet den Maßstab für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen solche Umwelteinwirkungen, sofern sie von Anlagen nach Nr. 1 der TA Lärm ausgehen. Dazu gehören auch Biogasanlagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 14.7.2014 - 22 ZB 14.789 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - BauR 2012, 83; Holzapfel/Müller, VR 2013, 233, 236). Die TA Lärm sieht in ihrer Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) und regelt in ihrem Anhang u.a. die Methode zur Ermittlung künftig möglicher Geräuschimmissionen einer Anlage durch eine Prognose. Ist nicht die Genehmigung einer Anlage zu beurteilen, sondern die bauleitplanerische Festsetzung einer Fläche für eine künftige Anlage, ist zudem die DIN 18005 zu beachten. Ihr Beiblatt 1 zu Teil 1 sieht Orientierungswerte für die Bauleitplanung vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)).
79 
bb) Diesen Vorgaben hat das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 26.3.2012 Rechnung getragen. Es betrachtet den damaligen Planungsstand der Anlage der Beigeladenen (S. 3 u. 7 des Gutachtens) und zieht zu dessen Bewertung sowohl die DIN 18005 als auch die TA Lärm heran. Dabei wird auf Grund einer Angabe des „Konzeptplaners“ der Beigeladenen davon ausgegangen, dass auch zu Spitzenzeiten während der Ernte nicht mehr als 96 An- und Abfahrten zur künftigen Anlage stattfinden werden. Anschließend wird geprüft, ob die Lärmbelastung durch die zum damaligen Zeitpunkt geplante Anlage einschließlich dieser Fahrbewegungen an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt, weil dann auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden könne (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm). Nach Ansicht der Gutachter ist das der Fall (vgl. Tabelle S. 21 des Gutachtens). Bei seltenen Nachtanlieferungen könne es zwar zu geringfügigen Überschreitungen kommen, doch diese seien als seltene Ereignisse (allenfalls fünf Mal pro Jahr) hinzunehmen. Hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen führt das Gutachten aus, dass eine mögliche Vorbeifahrt an schutzbedürftiger Bebauung in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm in einem Abstand bis zu 500 m vom künftigen Betriebsgrundstück nicht gegeben sei, so dass es insoweit keiner Vorsorge bedürfe.
80 
Die gegen Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.
81 
(1) Wie dem Geruchsgutachten kann auch dem Schallgutachten nicht angelastet werden, dass es seiner Betrachtung kein „Maximalszenario“ der Gaserzeugung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit durfte bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das zum damaligen Zeitpunkt konkret geplante Vorhaben zu Grunde gelegt werden (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Das wird allerdings regelmäßig bedingen, dass Lärm- und Geruchsgutachten die gleiche Anlage betrachten, was auf Grund des unterschiedlichen Zeitpunkts ihrer Erstellung und des unterschiedlichen Planungsstands der Anlage der Beigeladenen hier nicht der Fall war. Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Ermittlungsfehler, weil es für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die hier geplante Anlage nicht auf Anzahl und Art der Einsatzstoffe, sondern im Wesentlichen auf die Anzahl der An- und Abfahrten ankommt.
82 
(2) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Gutachten hätte von einer erheblich höheren Anzahl maximaler An- und Abfahrten pro Tag, nämlich 228, ausgehen müssen. Ihre Begründung dafür überzeugt den Senat jedoch nicht. Denn zu dieser hohen Anzahl von An- und Abfahrten kommen die Antragsteller nur durch eine Kombination unrealistischer Annahmen. So addieren sie die von der Anlage abzufahrenden Gärreste zur Summe der zur Anlage anzuliefernden Einsatzstoffe. Die Annahme, dass während der Erntezeit der nachwachsenden Rohstoffe zugleich die Gärreste abgeholt und wieder auf die Felder ausgebracht werden, ist jedoch schon wegen der knappen Personal- und Maschinenkapazität der jeweiligen Landwirte, die nicht zugleich ernten und düngen können, nicht realistisch. Weiter bestimmen die Antragsteller als Erntezeit für alle zur Vergärung vorgesehenen Einsatzstoffe (Mais, Gras, Luzerne) nur dieselben 15 Tage im Jahr, was jedenfalls bei Gras und Luzerne unrealistisch kurz gegriffen ist und zudem nicht bei allen drei Einsatzstoffen in denselben Zeitraum fällt.
83 
Nicht bedenkenfrei erscheint dem Senat allerdings, dass das Gutachten auch insoweit den Angaben des Konzeptplaners der Beigeladenen gefolgt ist, wonach von einer durchschnittlichen Ladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge von 18 t auszugehen sein (S. 15 des Gutachtens). Denn nach dem „Leitfaden feste Brennstoffe“ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., 4. Aufl. 2014, S. 32, reicht die Bandbreite der Zuladungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Zweiachsanhängern von 5 bis 18 t und muss somit die mittlere Kapazität unterhalb von 18 t angesetzt werden. Allerdings weist der Leitfaden auch darauf hin, dass bei Mehrachsanhängern und beim Einsatz von LKW höhere Zuladungskapazitäten erzielt werden können. Sollte dennoch von einer geringeren durchschnittlichen Zuladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge als 18 t und damit von einer etwas höheren Maximalzahl täglicher Fahrbewegungen von und zur Anlage als von 96 auszugehen sein, führt das jedoch zu keinen erkennbaren Veränderungen bei dem Ergebnis des Gutachtens.
84 
Hinsichtlich des durch einen etwas stärkeren Zusatzverkehr erzeugten Lärms auf öffentlichen Straßen ist dies auf Grund der Bestimmung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm offensichtlich. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu einer zu beurteilenden Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f (d.h. in Kern-, Dorf-, Misch-, Wohn- und Kurgebieten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2014, B 3.6 TA Lärm Nr. 7 Rn. 43, 51). An solchen Gebieten führen die Anfahrtsstraßen zu der Biogasanlage der Beigeladenen im genannten Radius aber nicht vorbei, sondern nur an Gewerbe- und Industriegebieten.
85 
Soweit das Schallgutachten nach Nr. 7.4 Absatz 1 TA Lärm auch von einer etwas höheren Anzahl von Fahrvorgängen an der Betriebseinfahrt und auf dem Betriebsgelände hätte ausgehen müssen, hätte das aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem wesentlich anderen Gutachtenergebnis geführt. Wie dargelegt, ist das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Anlagebetrieb an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt. Als Kennwert der Schallwahrnehmung gilt aber, dass selbst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung der Fahrbewegungen, zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von nur 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.).
86 
d) Die Antragstellerin war nicht gehalten, eine etwaige Wertminderung für die Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln.
87 
Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf umliegende Grundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen Beeinträchtigungen, die bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen, wie hier die Lärm- und Geruchsbelastungen der Biogasanlage der Beigeladenen. Eine mittelbare Grundstückswertminderung auf Grund zulässiger Veränderung solcher Belastungen für das Grundstück aus der Umgebung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3 2013 - 5 S 1126/11 - VBlBW 2013, 347 juris Rn. 43; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 151).
II.
88 
Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans sind weder gerügt, noch für den Senat erkennbar.
C.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss vom 14. April 2015
92 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 26 Messungen aus besonderem Anlass


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissione

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen


Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei JahrenAnordnungen nach § 26 auch ohne die dort ge

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 S 1227/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Beba

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2014 - 3 S 41/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 D 104/12.NE

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreck

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2014 - 3 S 147/12

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu jeweils 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2013 - 5 S 1126/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2013 - 3 S 1409/11

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2012 - 3 S 1191/10

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Tenor Der Bebauungsplan "Gewerbepark Stuttgarter Straße/nördlich Bahnhof Bietigheim“ in der Fassung vom 30. Juni 2009 und in der Fassung vom 25. September 2012 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revisi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2009 - 3 S 1467/07

bei uns veröffentlicht am 04.03.2009

Tenor Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 ZB 14.1283

bei uns veröffentlicht am 28.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 5 S 1049/14

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor Der Bebauungsplan „Breitloh-West II“ der Gemeinde Wimsheim vom 25. März 2014 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über di

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat. 2 Am 19.08.2010

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan "Gewerbepark Stuttgarter Straße/nördlich Bahnhof Bietigheim“ in der Fassung vom 30. Juni 2009 und in der Fassung vom 25. September 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim“ der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan umfasst eine überwiegend bebaute Fläche von ca. 13,8 ha zwischen der Stuttgarter Straße (B 27) im Westen und Süden und der Bahnlinie, die das Plangebiet im Norden und Osten begrenzt. Das gesamte Gelände zählte früher zum Werksgelände der Firma ...... (...- ... ...-...); teilweise wird es von dieser heute noch als Verwaltungs- und untergeordneter Produktionsstandort genutzt. Im Plangebiet liegen auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... mit einer Gesamtfläche von ca. 4,8 ha, die im Eigentum der Antragstellerin stehen und großflächig mit Gewerbehallen bebaut sind.
Der Bebauungsplan enthält für das Plangebiet allein die Festsetzung:
„Einzelhandelsbetriebe jeder Art sind ausgeschlossen. Die zulässige Nutzung bestimmt sich im Übrigen nach § 34 BauGB“.
Das Planungsverfahren, das die Antragsgegnerin aus Anlass mehrerer Bauvoranfragen der Antragstellerin über die planungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Einzelhandelsbetriebe auf ihren Grundstücken einleitete, verlief wie folgt: Am 17.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das jetzige Plangebiet einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren aufzustellen, sowie einen Entwurf, dessen Festsetzungen dem jetzigen Plan entsprachen, öffentlich auszulegen. In der Begründung wurde als Planziel die Sicherung und Entwicklung der Innenstadt Bietigheim als eines regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkts sowie definierter zentraler stadtteilbezogener Versorgungsbereiche (Buch und Bissingen) auf der Basis des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin genannt. Zu dessen Realisierung solle die zu überplanende Fläche von jeglichem Einzelhandel freigehalten werden, unabhängig von dessen Groß- oder Nichtgroßflächigkeit, Innenstadt- oder Nichtinnenstadtrelevanz. Denn nach dem „...-Gutachten“ würde Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung der genannten Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen. Dies gelte auch für die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien.
Davor hatte die Antragsgegnerin ihr im Jahre 1993 erstelltes und im Jahr 2007 fortgeschriebenes Einzelhandelskonzept auf Grundlage einer Markt- und Standortuntersuchung der ... überarbeitet; der Gemeinderat hatte die aktualisierte Fassung vom Januar 2009 am 27.01.2009 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung am 21.02.2009 in der Zeit vom 02.03.2009 bis 02.04.2009. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.03.2009 Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, Einzelhandel auf ihren Grundstücken stehe der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt von Bietigheim sowie in den Ortskernen von Bissingen und Buch nicht entgegen. Er stelle vielmehr eine sinnvolle Ergänzung der stadtnahen zentralen Versorgungsbereiche dar, da es sich um einen geografisch städtebaulich integrierten Standort handele. In den stadtnahen zentralen Versorgungsbereichen gebe es keine Entwicklungsflächen für dort wünschenswerte Einzelhandelsnutzungen. Das ...-Gutachten habe nicht untersucht, ob eine Einzelhandelsentwicklung auf den Grundstücken der Antragstellerin eine konkrete Beeinträchtigung der Zentren zur Folge habe. Der Bebauungsplanentwurf schließe zudem jegliche Einzelhandelsnutzung aus, ohne zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu unterscheiden. Auf den Grundstücken der Antragstellerin sei damit selbst der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich, obwohl er keinerlei Auswirkungen auf die Zentren habe. Unzutreffend sei auch die Erwägung, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten immer innenstadtrelevante Randsortimente anböten.
Am 30.06.2009 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Planentwurf als Satzung. Der Plan wurde ausgefertigt und am 08.07.2009 öffentlich bekanntgemacht.
Die Antragstellerin hat am 28.05.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt, den Bebauungsplan vom 30.06.2009 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 06.07.2010 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin die Fehlerhaftigkeit des Plans gerügt und im Einzelnen ausgeführt, dass der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet - in dem sich bereits ein Sportartikelladen mit einer Verkaufsfläche von 111,6 m² befinde - auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB durch das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente und handwerksbezogenen Einzelhandels nicht getragen werde. Entsprechend hat sie ihren Normenkontrollantrag begründet.
10 
Am 26.06.2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, zum Plan ein ergänzendes vereinfachtes Verfahren durchzuführen, um die bisherige Zielsetzung, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss jeglichen Einzelhandels, zu untermauern und deutlicher herauszuarbeiten, und das Planverfahren mit der öffentlichen Auslegung wieder aufzunehmen. Diese Auslegung ist nach öffentlicher Bekanntmachung vom 05.07.2012 in der Zeit vom 16.07.2012 bis 16.08.2012 erfolgt. Die Antragstellerin hat in dieser Zeit erneut Einwendungen gegen den Plan erhoben. Diese hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.09.2012 zurückgewiesen und dann den Bebauungsplan mit neuer Begründung als Satzung beschlossen. Die neue Begründung des Plans wiederholt die frühere und ergänzt, allgemeines Ziel und Zweck der Planung sei auch die Sicherung der immer knapper werdenden Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen. Würde Einzelhandel zugelassen, würde das heute schon hohe Verkehrsaufkommen kräftig gesteigert und die Verkehrsfunktion der B27 als Hauptverkehrsstraße in Frage gestellt. Nach dem Einzelhandelskonzept bestehe nur ein geringer Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich, der vollständig in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbegebieten realisiert werden könne. Zusätzliche Entwicklungsflächen außerhalb dieser Gewerbegebiete seien städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig. Von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus, weshalb die ... einen vollständigen Einzelhandelsausschluss empfohlen habe. Auf die Stellungnahme der ... vom 10.05.2012, die der Begründung als Anlage beigefügt sei, werde verwiesen.
11 
Der Oberbürgermeister hat die Begründung samt anliegender Stellungnahme am 01.10.2012 mit dem Vermerk versehen:
12 
„Es wird hiermit bestätigt, das die anliegende Begründung samt Anlage dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 25.09.2012 zu Grunde lag. Sie wird hiermit ausgefertigt. […]“
13 
Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans ist am 04.10.2012 unter Bezugnahme auf den Plan mit Textteil vom Februar 2009 und die Begründung vom Juni 2012 erfolgt.
14 
Die Antragstellerin hält auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens den vollständigen Einzelhandelsausschluss für rechtswidrig und rügt darüber hinaus, im ergänzenden Verfahren sei entgegen § 3 Abs. 2 BauGB kein Entwurf einer Satzung, sondern nur der Abgrenzungsplan für den räumlichen Geltungsbereich mit der ergänzten Planbegründung und der Stellungnahme der... ausgelegt worden. Auch der Satzungsbeschluss vom 25.09.2012 beziehe sich nicht auf die textlichen Festsetzungen des Plans, wie sich aus der Gemeinderatsvorlage ergebe. Dementsprechend fehle es auch an einer Ausfertigung der Satzung, was der Inhalt des Ausfertigungsvermerks vom 01.10.2012 belege.
15 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
16 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim, Planbereich 2.2“ in der Fassung vom 30.06.2009 und in der Fassung vom 25.09.2012 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Dem Bebauungsplan liege ihr Einzelhandelskonzept zu Grunde, das sie über die letzten Jahrzehnte hinweg widerspruchsfrei und konsequent angewendet und weiterentwickelt habe. Der Plan diene sowohl der Einzelhandelssteuerung zur Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche als auch der Entwicklung und Zurverfügungstellung von gewerblichen und Dienstleistungsflächen. Sie differenziere konzeptionell nicht nur zwischen zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten, sondern zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, in denen der gesamte Einzelhandel zugelassen sei, Gewerbe- und Mischgebieten, in denen der nicht innenstadtrelevante Einzelhandel zugelassen sei, und Baugebieten, in denen jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen sei, um diese Bereiche der sonstigen gewerblichen und dienstleistenden Nutzung vorzubehalten. Alle drei Kategorien dienten der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche. Die Antragsgegnerin habe seit Beginn ihrer Einzelhandelskonzeption darauf geachtet, dass die Flächen für den nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel die prognostisch erforderliche Größe, wie sie auch durch den Regionalplan vorgegeben werde, nicht überschritten. In der Praxis des heutigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels gebe es keinen Betrieb, der ohne innenstadtrelevante Randsortimente auskomme. Selbst der Handel mit Mineralölerzeugnissen finde auch in Tankstellen statt, die je nach Größe durchaus der lebensmittelmäßigen Grundversorgung dienen könnten. Das im Rahmen der Einzelhandelskonzeption mit verfolgte Ziel, bisher einzelhandelsfreie Flächen weiterhin einzelhandelsfrei zu lassen, diene auch der in § 9 Abs. 2a BauGB ebenfalls genannten Innenentwicklung brachfallender Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Diese würden hier einer den zentralen Versorgungsbereichen nicht entgegenwirkenden Nachnutzung zugeführt.
20 
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Unterlagen des ergänzenden Verfahrens.
21 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten zum Bebauungsplan einschließlich des Einzelhandelskonzepts und der Unterlagen über das ergänzende Verfahren der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu jeweils 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "H. - M.-straße 101, Areal ehemaliges E.-haus" vom 10.11.2011 der Antragsgegnerin. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene.
Das Plangebiet besteht aus dem ca. 7.580 m² großen Grundstück Flst.-Nr. xxx, das im Süden an die M.-straße und im Norden an das Landschaftsschutzgebiet „B.-straße - Mitte“ grenzt. Auf dem Grundstück befindet sich das aus einem Hauptgebäude und mehreren Anbauten bestehende sogenannte E.-haus, das früher als Pflegeheim und zuletzt als Schwesternwohnheim genutzt wurde. Im bisherigen Bebauungsplan „M.“ vom 21.7.1960, öffentlich bekannt gemacht am 25.1.1961, dessen Geltungsbereich über denjenigen des angefochtenen Plans hinausreicht, war auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx eine überbaubare Fläche von 74 m x 45 m für die Nutzung als Pflegeheim ausgewiesen. In seinem übrigen Geltungsbereich setzt dieser Plan - abgesehen von einer Bauvorbehaltsfläche für ein Kinderheim - ein reines Wohngebiet fest. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung bestimmen eine offene Bauweise - Einzel- und Doppelhäuser, Gebäudegruppen -, eine Geschossflächenzahl von 0,4 und die Begrenzung auf talseitig höchstens zwei Geschosse und eine Traufhöhe von 6 m.
Der angefochtene Bebauungsplan mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan sieht den Bau von sechs Doppelhäusern, einer Tiefgarage mit 36 Stellplätzen und einem freistehenden Einfamilienhaus mit Garage sowie den Umbau des E.-hauses zu einem - acht Drei- bis Vierzimmerwohnungen und eine zweigeschossige Penthousewohnung umfassenden - Mehrfamilienwohnhaus vor. Zur Art der baulichen Nutzung bestimmt der Plan, dass ausschließlich Wohngebäude zulässig sind. Zum Maß der baulichen Nutzung legt er eine zulässige Grundflächenzahl von 0,3 und eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Die Doppelhäuser und das Einfamilienhaus sollen zwei Vollgeschosse erhalten. Die Traufhöhe der Doppelhäuser darf talseits maximal 7,20 m und bergseits maximal 8,75 m, die Firsthöhe maximal 11,30 m betragen.
Im Nordwesten des Plangebiets wird eine Fläche von etwa 530 m² als „Fläche für das Erhalten von Bäumen und Sträuchern“ festgesetzt, die bislang zum Außenbereich gehörte. Der Bebauungsplan „M.“ erfasste diese Fläche nicht; sein Geltungsbereich endete an der damaligen Nordgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Das Grundstück in seinem jetzigen Zuschnitt wurde erst 1970 von dem damaligen Eigentümer durch Vereinigung ihm gehörender Grundstücke gebildet. Im Süden umfasst das Plangebiet auch einen etwa 2 m breiten Geländestreifen entlang der M.-straße, der im Bebauungsplan „M.“ als Straßenfläche festgesetzt war, aber nie als solche ausgebaut oder genutzt wurde. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte bereits am 2.12.2010 beschlossen, die M.-straße nicht zu verbreitern.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx-xxx xxx), das südlich der M.-straße gegenüber dem Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt und von diesem durch die M.-straße getrennt ist. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M.“.
Die Antragstellerin 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Straße „Am Z.“, das etwa 350 m vom Plangebiet entfernt ist.
Der Antragsteller 3 ist eine Naturschutzvereinigung.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim vom 3.5.2006 sind ein etwa 0,5 ha großer Teil des Plangebiets als Fläche zur Landschaftsentwicklung und der übrige Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus existieren eine Reihe informeller Planungen und Konzepte wie etwa der Stadtentwicklungsplan Heidelberg von 1997, das Modell räumliche Ordnung von 1999, der Stadtteilrahmenplan H. von 1995/2003, das Siedlungsstrukturkonzept von 2000, das Freiflächenstrukturkonzept von 2000 und der Umweltplan von 1999, von deren Inhalt die Planung teilweise abrückt.
Der Bebauungsplan wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt; dennoch wurde ein Umweltbericht erstellt. Außerdem wurden ein Klima- und ein Artenschutzgutachten eingeholt. Alle Antragsteller erhoben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen. Der Plan wurde am 14.12.2011 öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 23.1.2012 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - wegen fehlender Antragsbefugnis aller Antragsteller abgelehnt hat.
11 
Die Antragsteller vertreten die Auffassung, sie seien entgegen der im Beschluss des Senats geäußerten Auffassung antragsbefugt. Dies ergebe sich aus ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „M.“, zumal jedenfalls das Grundstück der Antragstellerin 1 im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liege. Diese habe insbesondere ein Interesse am Erhalt der im bisherigen Bebauungsplan vorgesehenen Möglichkeit der Verbreiterung der M.-straße. Schutzwürdig sei auch das Vertrauen der Antragstellerinnen 1 und 2 auf die Umsetzung der langjährigen städtischen Planungen und Entwicklungskonzepte sowie des Flächennutzungsplans, deren Vorgaben der jetzigen Planung entgegenstünden. Diese bedeute für die Antragstellerinnen 1 und 2 eine zusätzliche Verkehrsbelastung, eine Veränderung des Gebietscharakters, einen nachteiligen Einfluss auf das Kleinklima und erheblichen Baustellenverkehr. Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergebe sich aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt worden, obwohl er Teile des Außenbereichs in Anspruch nehme. Er verstoße auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele. Zudem sei er aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Darüber hinaus widerspreche er den Grundsätzen und Zielen des Regionalplans und weiche unzulässig von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans ab.
12 
Die Antragsteller beantragen,
13 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „H.-M.-straße 101; Areal ehemaliges E.-haus" vom 10.11.2011 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Sie machen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 21.2.2012 geltend, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Der Antragsteller 3 sei kein anerkannter Umweltverband. Im Übrigen seien die Normenkontrollanträge unbegründet.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten des angegriffenen Bebauungsplans sowie des Bebauungsplans „M.“ und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
19 
Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden (dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
20 
1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
21 
a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
22 
b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
23 
c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt, war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen. Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
24 
Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“ insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet (S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60). Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme aufgefordert worden.
25 
2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist, ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus. Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
26 
Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91 VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde, wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
27 
Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten (Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
28 
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR 2013, 634)
29 
Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor.
30 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen, aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt. Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl. § 21 BGB).
31 
2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
32 
a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben, während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte, enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung (BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“, unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband des NABU deutet nichts hin.
33 
b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den „Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat. Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands unterschieden wird.
34 
c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt, könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
35 
3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen (Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB 13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (- XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
36 
Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller 3 (dazu 2.).
37 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
38 
a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „M.“ liegt, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des E.-hauses geändert wird, ändert daran nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
39 
b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die M.straße vom Plangebiet getrennt ist, wird nicht abwägungserheblich betroffen.
40 
aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen Reduzierung der M.straße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger, Fußgänger und Kinder verursache.
41 
Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der M.straße. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961 ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010 beschlossen hatte, die M.straße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass die gesamte M.straße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der M.straße auf der dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
42 
bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan „M.“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart - Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten E.-hauses nur die Errichtung weiterer Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang der M.straße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans „M.“ möglich gewesen.
43 
cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich. Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des E.-hauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50 Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplans „M.“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit, Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller- und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis 80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
44 
Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der M.straße.
45 
dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
46 
2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
47 
a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG); auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz UmwRG).
48 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
49 
Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C 240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
50 
Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind. Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 
Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3 UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen, die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden, die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
B e s c h l u s s  vom 29. Januar 2014
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
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Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden (dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
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1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
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a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
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b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
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c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt, war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen. Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
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Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“ insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet (S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60). Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme aufgefordert worden.
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2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist, ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus. Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
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Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91 VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde, wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
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Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten (Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR 2013, 634)
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Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor.
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1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen, aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt. Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl. § 21 BGB).
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2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
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a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben, während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte, enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung (BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“, unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband des NABU deutet nichts hin.
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b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den „Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat. Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands unterschieden wird.
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c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt, könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
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3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen (Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB 13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (- XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
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Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller 3 (dazu 2.).
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1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
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a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „M.“ liegt, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des E.-hauses geändert wird, ändert daran nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
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b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die M.straße vom Plangebiet getrennt ist, wird nicht abwägungserheblich betroffen.
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aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen Reduzierung der M.straße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger, Fußgänger und Kinder verursache.
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Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der M.straße. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961 ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010 beschlossen hatte, die M.straße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass die gesamte M.straße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der M.straße auf der dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
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bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan „M.“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart - Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten E.-hauses nur die Errichtung weiterer Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang der M.straße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans „M.“ möglich gewesen.
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cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich. Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des E.-hauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50 Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplans „M.“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit, Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller- und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis 80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
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Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der M.straße.
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dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
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2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
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a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG); auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz UmwRG).
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b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
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Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C 240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
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Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind. Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 
Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3 UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen, die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden, die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
B e s c h l u s s  vom 29. Januar 2014
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
13 
Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
14 
Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
15 
Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
16 
Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereichs ermöglicht.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude Hxxx-xx x auf dem am Ostrand des Teilorts Ebnet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück FlSt.-Nr. xxx. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ vom 27.3.2007 setzt für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. 300 m westlich des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers liegt der bisherige Sportplatz des SV Ebnet e.V., der südlich durch die Dreisam begrenzt wird und auf seinen übrigen Seiten von einer überwiegend aus Wohnhäusern sowie einer Schule bestehenden Bebauung umgeben ist. Der Flächennutzungsplan 1980 der Antragsgegnerin stellte diesen Bereich als Grünfläche für einen Sportplatz dar. Der Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen für den Bereich des bisherigen Vereinssportgeländes die Darstellung einer Wohnbaufläche.
Das ca. 2,7 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt rund 250 m nordöstlich des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Es wird nördlich durch die Schwarzwaldstraße (L 133) und nach Westen und Süden durch einen von der L 133 abzweigenden landwirtschaftlichen Weg begrenzt. Für den nördlichen Teil des Plangebiet setzt der angefochtene Bebauungsplan eine „Öffentliche Grünfläche - Spielanlage für Kinder und Jugendliche“ fest, die nicht zum künftigen Vereinssportgelände gehören soll. Südlich davon schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Hauptplatz (68 x 105)“ an. Westlich dieses Platzes sind Flächen für 57 Stellplätze und ein ca. 22 m x 40 m großes Baufenster für ein „Vereinsheim SV Ebnet“ festgesetzt. Südlich an den „Hauptplatz“ schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Nebenplatz (60 x 90)“ an. Am südlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für eine „Versickerungsmulde“ festgesetzt.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980 stellte das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der im Jahr 2006 beschlossene Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen die Darstellung einer „Grünfläche für Sportanlagen“. Der ebenfalls im Jahr 2006 beschlossene Landschaftsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als „Grünfläche Sportplatz“ dar. Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342). Ein kleiner Teil des Plangebiets liegt in der Zone II, der übrige Teil in der Zone III A der Verordnung „zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserwirtschaft-AG - FEW, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbands Himmelreich im Zartner Becken“ vom 3.2.1992. Ein größerer Teil des Plangebiets liegt innerhalb einer Zone, in der ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ-100-Zone).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der SV Ebnet e.V., ein Verein mit derzeit rund 290 aktiven Mitgliedern und 20 am Regelspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften, wünscht eine Verlegung und Vergrößerung seines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung gelegenen Sportgeländes. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wurden deshalb verschiedene Standorte für das künftige Gelände des Vereins erwogen, unter anderem auch in der Dreisamaue. Nach Verwerfung der anderen erwogenen Standorte wurde in der am 18.7.2006 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin eine Grünfläche für Sportanlagen im Bereich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans, die Fläche des bisherigen Sportgeländes des Vereins dagegen als Wohnbaufläche dargestellt.
In seiner Sitzung vom 22.11.2006 beschloss der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ aufzustellen, sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Antragsgegnerin veranlasste unter anderem die Erstellung einer Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008.
Der Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 11.9.2009 wurde vom 3.11. bis zum 5.12.2008 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 11.11. und 27.11.2008 wandte der Antragsteller gegen den Entwurf ein, dass die geplante Flutlichtanlage in den Unterlagen nicht erwähnt werde, obwohl sich jedem Laien erschließe, wie erheblich beeinträchtigend eine solche Anlage in einer sensiblen Landschaft sei.
Der Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ wurde am 31.3.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit der Einwendung des Antragstellers als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.12.2011 bekannt gemacht.
10 
Der Antragsteller hat am 20.11.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
11 
Der Antragsgegnerin fielen nach ihren Angaben bei der Vorbereitung der Antragserwiderung Mängel des Bebauungsplanverfahrens auf. In seiner Sitzung vom 3.7.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daher die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, „im Unterschied zu dem 2008 offengelegten Entwurf des Bebauungsplans sind nunmehr die Lichtimmissionen der vorgesehenen Flutlichtanlage für das südliche Sportfeld und die dazugehörige Abwägung gegenüber dem Schutzgut Mensch und Landschaftsbild berücksichtigt worden.“ Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in geänderter Fassung vom 12.8. bis 20.9.2013 und vom 13.1. bis 21.2.2014 zweimal öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob jeweils keine Einwendungen. Am 13.3.2014 wurde der Antragsgegnerin von der zuständigen Landesbehörde die Hochwassergefahrenkarte für ihre Gemarkung übermittelt. Von der Antragsgegnerin wurde in ihrem Amtsblatt vom 28.3.2014 auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Karte hingewiesen.
12 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 3.6.2014 als Satzung beschlossen, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 4.7.2014.
13 
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, sein Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Denn sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin Schall- und Lichtimmissionen durch die ermöglichte Nutzung des Plangebiets nur unzureichend ermittelt habe und diese ihn mehr als behauptet belasteten.
14 
Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Durch seinen Verweis auf eine DIN-Vorschrift und Hinweise der LAI leide er an einem Verkündungsmangel. Die Antragsgegnerin habe entgegen dem Gebot in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB etliche wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen wie etwa zuletzt die Hochwassergefahrenkarte nicht ausgelegt. Grundlage der öffentlichen Auslegung im ursprünglichen Verfahren sei die Fassung der textlichen Festsetzungen vom 10.9.2008 gewesen. Ihrem Satzungsbeschluss vom 31.3.2009 habe die Antragsgegnerin aber eine geänderte Fassung der textlichen Festsetzungen zugrunde gelegt, ohne nochmals eine Offenlage durchzuführen. Das sei aber zwingend erforderlich gewesen, da die beschlossene Fassung vom 31.3.2009 für ihn und andere Anwohner nachteilige Festsetzungen enthalten habe. Zudem seien der Antragsgegnerin mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen: Entgegen der Forderung der Badenova habe sie kein Gutachten zur Bodenversickerung eingeholt. Standortalternativen einschließlich der Möglichkeit, dass die Sportler des SV Ebnet e.V. auf vorhandenen Plätzen anderer Vereine trainierten, seien nicht ausreichend ermittelt worden. Die derzeitigen Anwohner des Sportgeländes des SV Ebnet e.V. hätte sich überdies mit der dortigen Lärmbelastung abgefunden. Ebenso fehlten ausreichende Ermittlungen zu Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Schutzgüter Mensch und Tier. Auch zu erwartende Lärmimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, da die Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008 mit Ergänzung vom 27.5.2014 auf unzutreffenden Annahmen beruhe. Zu Unrecht nehme diese Untersuchung an, dass im Bereich um das Grundstück seiner Wohnung vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen sei, da die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Zugrundelegung der tatsächlichen baulichen Nutzung gebiete, wenn diese von Festsetzungen abweiche. Aus einer Beschlussvorlage zu einem in der Nähe geltenden Bebauungsplan sowie aus dem Flächennutzungsplan lasse sich schließen, dass für den Bereich um seine Wohnung von einem reinen Wohngebiet auszugehen sei. Weiter gehe die Untersuchung fehlerhaft davon aus, dass der durch die geplante Anlage bewirkte Verkehrslärm für die Anwohner entlang der Hornbühlstraße hinter dem bereits vorhandenen Verkehrslärm durch die B 31 und die L 133 zurücktrete. Denn die Sportanlagen würden gerade dann - etwa sonntags - genutzt, wenn der Verkehr auf den genannten Straßen nur noch schwach fließe. Der Rechengang des Gutachtens sei nicht offen gelegt und der Gutachter habe missachtet, dass der im Plangebiet übliche Wind („Höllentäler“) häufig mit bis zu 10 m/s wehe. Schließlich sei die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen worden. Diese schwerwiegenden Ermittlungsfehler habe er jedenfalls vor dem Satzungsbeschluss zur Grundfassung des Bebauungsplans gerügt, so dass die Antragsgegnerin gewusst habe, aus welchen Gründen er mit ihrer Planung nicht einverstanden sei, was für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 215 BauGB ausreichen müsse. Jedenfalls rüge er diese Mängel nun, im ergänzenden Verfahren, neu.
15 
Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Seinem Vollzug stehe schon entgegen, dass es der Antragsgegnerin immer noch nicht gelungen sei, alle Grundstücke im Plangebiet zu erwerben. Weitere Vollzugshindernisse bildeten die Vorschriften zum Hochwasserschutz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG sowie die Verbote der Verordnung zum festgesetzten Wasserschutzgebiet. Es falle auf, dass die Antragsgegnerin stets Ausnahmen und Befreiungen benötige. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1a Abs. 4 BauGB, da die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung unzureichend sei. Wäre sie korrekt durchgeführt worden, hätte sich die Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gezeigt. Denn bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets löse die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Eine solche Möglichkeit belegten nicht zuletzt die Untersuchung zum Artenschutzprojekt Wimperfledermaus und die artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete, wonach diese Fledermausart auch in Ebnet und östlich davon ihr Jagdhabitat habe oder haben könne. Der Bebauungsplan sei schließlich in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, indem sie die Problematik der Flutlichtimmissionen und des Stellplatzbedarfs in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungsverfahren verlagere. Ebenso verstoße sie gegen § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil sie wertvolle und knappe landwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau einer Sportanlage vorsehe und damit die sportlichen Belange zu hoch gewichte. Für ca. 150 Freizeitkicker eines Ortsteils mit nur 2.600 Einwohnern werde in eine schützenswerte Landschaft neben ein Kulturdenkmal eine Sportanlage erheblicher Größe gesetzt, vermutlich nur, weil sich die Antragsgegnerin im Eingemeindungsvertrag mit Ebnet dazu verpflichtet habe. Die Ausweisung einer Grünfläche für Sportanlagen missachte auch zahlreiche Elemente der Begründung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin, ihres Landschaftsplans 2020, ihres Freiraumkonzepts 2020+ sowie ihrer Klimaanalyse 2003, die fordere, von einer weiteren Versiegelung und Verdichtung im östlichen Stadtbereich abzusehen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, das Plangebiet nicht ökologisch durch Anlage von Feldgehölzen oder Ähnlichem aufzuwerten.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Neuer Sportplatz Ebnet“ der Stadt Freiburg in der Fassung vom 3.6.2014 und für den Fall dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ in seiner Fassung vom 31.3.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, der Antrag sei bereits auf Grund von § 47 Abs. 2a BauGB unzulässig. Zwar werde ein zulässig erhobener Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig, wenn der Antragsteller während der Offenlage im ergänzenden Verfahren keine Einwendungen erhebe. Hier sei aber bereits der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Grundfassung des Bebauungsplans nicht zulässig gewesen. Ihm habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Antragsteller es versäumt habe, Verfahrensfehler innerhalb der Frist des § 215 BauGB zu rügen.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers leide der Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln. Ein Verkündungsmangel liege nicht vor, da der Textteil des Bebauungsplans nunmehr darauf hinweise, dass die in Bezug genommenen Regelwerke im Beratungszentrum Bauen eingesehen werden könnten. Jedenfalls in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren seien die Auslegungsbekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden. Das Vorhandensein von Standortalternativen habe sie unter Zuhilfenahme ihres Sportamts ausreichend ermittelt. Es stehe fest, dass vorhandene Fußballplätze in der Nähe des Teilorts Ebnet nicht die Kapazität hätten, den Trainings- und Spielbetrieb des SV Ebnet e.V. aufzunehmen. Die Lärmbelastung für die Bewohner am östlichen Ortsrand Ebnets durch die künftigen Sportanlagen sei korrekt ermittelt worden. Entsprechend der im Planaufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen vom 9.5.2008 und 27.5.2014 würden die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den zu erwartenden Spiel- und Trainingsbetrieb einschließlich des sportanlagenbedingten Fahrverkehrs an allen ausgewählten Immissionsorten im Gebiet des Bebauungsplans Hornbühlstraße/Kreuzäcker und somit auch am Gebäude des Antragstellers eingehalten oder sogar deutlich unterschritten. Die 18. BlmSchV richte sich zwar unmittelbar nur an Betreiber von Sportanlagen, nicht an Träger der Bauleitplanung. Eine Sportstättenplanung sei aber dann regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn eine Prognose ergebe, dass die Richtwerte der 18. BImSchV - wie hier - in der Umgebung der Sportanlagen eingehalten werden könnten. Zu Unrecht behaupte der Antragsteller Mängel der Gutachten. Entgegen seiner Auffassung genieße die Bebauung im Bereich seiner Eigentumswohnung nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Denn der Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3 - 71“ vom 27.3.2007 setze als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest und diese Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Weiter habe der Gutachter als maßgebliche Schallquellen sowohl den Sportlärm des Sportplatzes einschließlich des diesem zuzurechnenden Kraftfahrzeuglärms und des durch eine Restauration im Vereinsheim hervorgerufenen Lärms als auch den Freizeitlärm durch die Nutzung der öffentlichen Spielanlage durch Kinder und Jugendliche berücksichtigt und anhand verschiedener Regelwerke jede Schallquelle isoliert berechnet und beurteilt. Selbst wenn man anerkenne, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nicht darauf ankomme, aus wie vielen Quellen die zu beurteilende Beeinträchtigung stamme, folge daraus nicht, dass Gutachten dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Gesamtsummenpegels Rechnung tragen könnten und müssten. Gerade weil die öffentliche Spielanlage für Kinder und Jugendliche mit der Vereinsanlage keine Betriebseinheit bilde, sei die vorgenommene segmentierte Betrachtung nicht zu beanstanden. Schließlich sehe die 18. BImSchV eine Berücksichtigung von höheren Windgeschwindigkeiten als 3 m/s nicht vor. Die vom Antragsteller behaupteten 10 m/s des „Hölltentälers“ seien zudem Höchstwerte, keine Durchschnittswerte.
22 
Auch materielle Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Wegverlegung eines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung betriebenen Sportplatzes liege auf der Hand. Die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung zu seiner Verlegung lasse sich im Übrigen dem Eingemeindungsvertrag Ebnets nicht entnehmen. Dauerhafte Umsetzungshindernisse lägen nicht vor. Auch wenn das letzte Grundstück im Plangebiet noch nicht erworben worden sei, begründe das noch kein dauerhaftes Umsetzungshindernis, zumal die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks mehrfach Verkaufsbereitschaft signalisiert habe. Ein dauerhaftes rechtliches Umsetzungshindernis ergebe sich auch nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Nach dieser Bestimmung sei es zwar in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt, neue Baugebiete in Bauleitplänen auszuweisen. Das seien nach § 1 Abs. 2 BauNVO aber nur Flächen, die für die Bebauung vorgesehen und in einem Bauleitplan nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt seien. Ein solches Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO setze der angefochtene Bebauungsplan gerade nicht fest. Auch für die Umsetzung der Planung durch die Errichtung der zulässigen Anlagen bestehe kein rechtliches Hindernis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach sei zwar die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unzulässig. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ermögliche jedoch die Erteilung einer Abweichungsgenehmigung, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien. Durch die gutachterliche Stellungnahme der E. GmbH vom 12.5.2014 sei belegt, dass durch Umsetzung des Vorhabens sogar Retentionsraum gewonnen werde, so dass eine Abweichungsgenehmigung erteilt werden könne, was die zuständige untere Wasserbehörde auch in Aussicht gestellt habe. Auch die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung „Zartner Becken“ führten nicht zu einem rechtlichen Umsetzungshindernis. Denn nach § 8 Abs. 1 WSV könne die untere Wasserbehörde von den Verboten der Verordnung Befreiungen erteilen. Mit Schreiben vom 31.3.2014 habe die untere Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Befreiungen für die Errichtung der Sportanlagen vorlägen. Ihre Planung verstoße auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn sie habe eine ausreichende Vorprüfung durchgeführt, die zum Ergebnis gekommen sei, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ offensichtlich ausscheide. Denn der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand habe insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze seien im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar nicht auszuschließen, dass das Plangebiet einzelnen Arten als (Teil-) Jagdhabitat diene. Der Umfang der Inanspruchnahme potentieller Jagdhabitate erreiche jedoch keinesfalls das Ausmaß, dass hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen von potentiell in der Umgebung gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten wären. Der Bebauungsplan habe sich darauf beschränken können, die textliche Festsetzung unter Nummer 6 und den Hinweis unter i) zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes aufzunehmen, wonach für den Fall der Errichtung und des Betriebs einer Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Schließlich sei die Abwägung der Belange nicht fehlerhaft erfolgt. Es finde keine unzulässig Konfliktverlagerung hinsichtlich der Immissionen einer Flutlichtanlage in das Baugenehmigungsverfahren statt. Die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage seien, wie aus dem Umweltbericht hervorgehe, in die Abwägungsentscheidung aufgenommen worden. Ebenso finde keine Verlagerung etwaiger Stellplatzkonflikte in das Baugenehmigungsverfahren statt, da der Bebauungsplan 57 Stellplätze festsetze und dadurch den Anforderungen der VwV Stellplätze für das Genehmigungsverfahren Rechnung trage.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereichs ermöglicht.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude Hxxx-xx x auf dem am Ostrand des Teilorts Ebnet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück FlSt.-Nr. xxx. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ vom 27.3.2007 setzt für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. 300 m westlich des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers liegt der bisherige Sportplatz des SV Ebnet e.V., der südlich durch die Dreisam begrenzt wird und auf seinen übrigen Seiten von einer überwiegend aus Wohnhäusern sowie einer Schule bestehenden Bebauung umgeben ist. Der Flächennutzungsplan 1980 der Antragsgegnerin stellte diesen Bereich als Grünfläche für einen Sportplatz dar. Der Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen für den Bereich des bisherigen Vereinssportgeländes die Darstellung einer Wohnbaufläche.
Das ca. 2,7 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt rund 250 m nordöstlich des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Es wird nördlich durch die Schwarzwaldstraße (L 133) und nach Westen und Süden durch einen von der L 133 abzweigenden landwirtschaftlichen Weg begrenzt. Für den nördlichen Teil des Plangebiet setzt der angefochtene Bebauungsplan eine „Öffentliche Grünfläche - Spielanlage für Kinder und Jugendliche“ fest, die nicht zum künftigen Vereinssportgelände gehören soll. Südlich davon schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Hauptplatz (68 x 105)“ an. Westlich dieses Platzes sind Flächen für 57 Stellplätze und ein ca. 22 m x 40 m großes Baufenster für ein „Vereinsheim SV Ebnet“ festgesetzt. Südlich an den „Hauptplatz“ schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Nebenplatz (60 x 90)“ an. Am südlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für eine „Versickerungsmulde“ festgesetzt.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980 stellte das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der im Jahr 2006 beschlossene Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen die Darstellung einer „Grünfläche für Sportanlagen“. Der ebenfalls im Jahr 2006 beschlossene Landschaftsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als „Grünfläche Sportplatz“ dar. Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342). Ein kleiner Teil des Plangebiets liegt in der Zone II, der übrige Teil in der Zone III A der Verordnung „zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserwirtschaft-AG - FEW, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbands Himmelreich im Zartner Becken“ vom 3.2.1992. Ein größerer Teil des Plangebiets liegt innerhalb einer Zone, in der ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ-100-Zone).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der SV Ebnet e.V., ein Verein mit derzeit rund 290 aktiven Mitgliedern und 20 am Regelspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften, wünscht eine Verlegung und Vergrößerung seines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung gelegenen Sportgeländes. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wurden deshalb verschiedene Standorte für das künftige Gelände des Vereins erwogen, unter anderem auch in der Dreisamaue. Nach Verwerfung der anderen erwogenen Standorte wurde in der am 18.7.2006 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin eine Grünfläche für Sportanlagen im Bereich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans, die Fläche des bisherigen Sportgeländes des Vereins dagegen als Wohnbaufläche dargestellt.
In seiner Sitzung vom 22.11.2006 beschloss der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ aufzustellen, sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Antragsgegnerin veranlasste unter anderem die Erstellung einer Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008.
Der Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 11.9.2009 wurde vom 3.11. bis zum 5.12.2008 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 11.11. und 27.11.2008 wandte der Antragsteller gegen den Entwurf ein, dass die geplante Flutlichtanlage in den Unterlagen nicht erwähnt werde, obwohl sich jedem Laien erschließe, wie erheblich beeinträchtigend eine solche Anlage in einer sensiblen Landschaft sei.
Der Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ wurde am 31.3.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit der Einwendung des Antragstellers als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.12.2011 bekannt gemacht.
10 
Der Antragsteller hat am 20.11.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
11 
Der Antragsgegnerin fielen nach ihren Angaben bei der Vorbereitung der Antragserwiderung Mängel des Bebauungsplanverfahrens auf. In seiner Sitzung vom 3.7.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daher die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, „im Unterschied zu dem 2008 offengelegten Entwurf des Bebauungsplans sind nunmehr die Lichtimmissionen der vorgesehenen Flutlichtanlage für das südliche Sportfeld und die dazugehörige Abwägung gegenüber dem Schutzgut Mensch und Landschaftsbild berücksichtigt worden.“ Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in geänderter Fassung vom 12.8. bis 20.9.2013 und vom 13.1. bis 21.2.2014 zweimal öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob jeweils keine Einwendungen. Am 13.3.2014 wurde der Antragsgegnerin von der zuständigen Landesbehörde die Hochwassergefahrenkarte für ihre Gemarkung übermittelt. Von der Antragsgegnerin wurde in ihrem Amtsblatt vom 28.3.2014 auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Karte hingewiesen.
12 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 3.6.2014 als Satzung beschlossen, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 4.7.2014.
13 
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, sein Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Denn sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin Schall- und Lichtimmissionen durch die ermöglichte Nutzung des Plangebiets nur unzureichend ermittelt habe und diese ihn mehr als behauptet belasteten.
14 
Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Durch seinen Verweis auf eine DIN-Vorschrift und Hinweise der LAI leide er an einem Verkündungsmangel. Die Antragsgegnerin habe entgegen dem Gebot in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB etliche wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen wie etwa zuletzt die Hochwassergefahrenkarte nicht ausgelegt. Grundlage der öffentlichen Auslegung im ursprünglichen Verfahren sei die Fassung der textlichen Festsetzungen vom 10.9.2008 gewesen. Ihrem Satzungsbeschluss vom 31.3.2009 habe die Antragsgegnerin aber eine geänderte Fassung der textlichen Festsetzungen zugrunde gelegt, ohne nochmals eine Offenlage durchzuführen. Das sei aber zwingend erforderlich gewesen, da die beschlossene Fassung vom 31.3.2009 für ihn und andere Anwohner nachteilige Festsetzungen enthalten habe. Zudem seien der Antragsgegnerin mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen: Entgegen der Forderung der Badenova habe sie kein Gutachten zur Bodenversickerung eingeholt. Standortalternativen einschließlich der Möglichkeit, dass die Sportler des SV Ebnet e.V. auf vorhandenen Plätzen anderer Vereine trainierten, seien nicht ausreichend ermittelt worden. Die derzeitigen Anwohner des Sportgeländes des SV Ebnet e.V. hätte sich überdies mit der dortigen Lärmbelastung abgefunden. Ebenso fehlten ausreichende Ermittlungen zu Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Schutzgüter Mensch und Tier. Auch zu erwartende Lärmimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, da die Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008 mit Ergänzung vom 27.5.2014 auf unzutreffenden Annahmen beruhe. Zu Unrecht nehme diese Untersuchung an, dass im Bereich um das Grundstück seiner Wohnung vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen sei, da die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Zugrundelegung der tatsächlichen baulichen Nutzung gebiete, wenn diese von Festsetzungen abweiche. Aus einer Beschlussvorlage zu einem in der Nähe geltenden Bebauungsplan sowie aus dem Flächennutzungsplan lasse sich schließen, dass für den Bereich um seine Wohnung von einem reinen Wohngebiet auszugehen sei. Weiter gehe die Untersuchung fehlerhaft davon aus, dass der durch die geplante Anlage bewirkte Verkehrslärm für die Anwohner entlang der Hornbühlstraße hinter dem bereits vorhandenen Verkehrslärm durch die B 31 und die L 133 zurücktrete. Denn die Sportanlagen würden gerade dann - etwa sonntags - genutzt, wenn der Verkehr auf den genannten Straßen nur noch schwach fließe. Der Rechengang des Gutachtens sei nicht offen gelegt und der Gutachter habe missachtet, dass der im Plangebiet übliche Wind („Höllentäler“) häufig mit bis zu 10 m/s wehe. Schließlich sei die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen worden. Diese schwerwiegenden Ermittlungsfehler habe er jedenfalls vor dem Satzungsbeschluss zur Grundfassung des Bebauungsplans gerügt, so dass die Antragsgegnerin gewusst habe, aus welchen Gründen er mit ihrer Planung nicht einverstanden sei, was für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 215 BauGB ausreichen müsse. Jedenfalls rüge er diese Mängel nun, im ergänzenden Verfahren, neu.
15 
Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Seinem Vollzug stehe schon entgegen, dass es der Antragsgegnerin immer noch nicht gelungen sei, alle Grundstücke im Plangebiet zu erwerben. Weitere Vollzugshindernisse bildeten die Vorschriften zum Hochwasserschutz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG sowie die Verbote der Verordnung zum festgesetzten Wasserschutzgebiet. Es falle auf, dass die Antragsgegnerin stets Ausnahmen und Befreiungen benötige. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1a Abs. 4 BauGB, da die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung unzureichend sei. Wäre sie korrekt durchgeführt worden, hätte sich die Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gezeigt. Denn bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets löse die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Eine solche Möglichkeit belegten nicht zuletzt die Untersuchung zum Artenschutzprojekt Wimperfledermaus und die artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete, wonach diese Fledermausart auch in Ebnet und östlich davon ihr Jagdhabitat habe oder haben könne. Der Bebauungsplan sei schließlich in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, indem sie die Problematik der Flutlichtimmissionen und des Stellplatzbedarfs in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungsverfahren verlagere. Ebenso verstoße sie gegen § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil sie wertvolle und knappe landwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau einer Sportanlage vorsehe und damit die sportlichen Belange zu hoch gewichte. Für ca. 150 Freizeitkicker eines Ortsteils mit nur 2.600 Einwohnern werde in eine schützenswerte Landschaft neben ein Kulturdenkmal eine Sportanlage erheblicher Größe gesetzt, vermutlich nur, weil sich die Antragsgegnerin im Eingemeindungsvertrag mit Ebnet dazu verpflichtet habe. Die Ausweisung einer Grünfläche für Sportanlagen missachte auch zahlreiche Elemente der Begründung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin, ihres Landschaftsplans 2020, ihres Freiraumkonzepts 2020+ sowie ihrer Klimaanalyse 2003, die fordere, von einer weiteren Versiegelung und Verdichtung im östlichen Stadtbereich abzusehen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, das Plangebiet nicht ökologisch durch Anlage von Feldgehölzen oder Ähnlichem aufzuwerten.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Neuer Sportplatz Ebnet“ der Stadt Freiburg in der Fassung vom 3.6.2014 und für den Fall dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ in seiner Fassung vom 31.3.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, der Antrag sei bereits auf Grund von § 47 Abs. 2a BauGB unzulässig. Zwar werde ein zulässig erhobener Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig, wenn der Antragsteller während der Offenlage im ergänzenden Verfahren keine Einwendungen erhebe. Hier sei aber bereits der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Grundfassung des Bebauungsplans nicht zulässig gewesen. Ihm habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Antragsteller es versäumt habe, Verfahrensfehler innerhalb der Frist des § 215 BauGB zu rügen.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers leide der Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln. Ein Verkündungsmangel liege nicht vor, da der Textteil des Bebauungsplans nunmehr darauf hinweise, dass die in Bezug genommenen Regelwerke im Beratungszentrum Bauen eingesehen werden könnten. Jedenfalls in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren seien die Auslegungsbekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden. Das Vorhandensein von Standortalternativen habe sie unter Zuhilfenahme ihres Sportamts ausreichend ermittelt. Es stehe fest, dass vorhandene Fußballplätze in der Nähe des Teilorts Ebnet nicht die Kapazität hätten, den Trainings- und Spielbetrieb des SV Ebnet e.V. aufzunehmen. Die Lärmbelastung für die Bewohner am östlichen Ortsrand Ebnets durch die künftigen Sportanlagen sei korrekt ermittelt worden. Entsprechend der im Planaufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen vom 9.5.2008 und 27.5.2014 würden die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den zu erwartenden Spiel- und Trainingsbetrieb einschließlich des sportanlagenbedingten Fahrverkehrs an allen ausgewählten Immissionsorten im Gebiet des Bebauungsplans Hornbühlstraße/Kreuzäcker und somit auch am Gebäude des Antragstellers eingehalten oder sogar deutlich unterschritten. Die 18. BlmSchV richte sich zwar unmittelbar nur an Betreiber von Sportanlagen, nicht an Träger der Bauleitplanung. Eine Sportstättenplanung sei aber dann regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn eine Prognose ergebe, dass die Richtwerte der 18. BImSchV - wie hier - in der Umgebung der Sportanlagen eingehalten werden könnten. Zu Unrecht behaupte der Antragsteller Mängel der Gutachten. Entgegen seiner Auffassung genieße die Bebauung im Bereich seiner Eigentumswohnung nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Denn der Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3 - 71“ vom 27.3.2007 setze als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest und diese Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Weiter habe der Gutachter als maßgebliche Schallquellen sowohl den Sportlärm des Sportplatzes einschließlich des diesem zuzurechnenden Kraftfahrzeuglärms und des durch eine Restauration im Vereinsheim hervorgerufenen Lärms als auch den Freizeitlärm durch die Nutzung der öffentlichen Spielanlage durch Kinder und Jugendliche berücksichtigt und anhand verschiedener Regelwerke jede Schallquelle isoliert berechnet und beurteilt. Selbst wenn man anerkenne, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nicht darauf ankomme, aus wie vielen Quellen die zu beurteilende Beeinträchtigung stamme, folge daraus nicht, dass Gutachten dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Gesamtsummenpegels Rechnung tragen könnten und müssten. Gerade weil die öffentliche Spielanlage für Kinder und Jugendliche mit der Vereinsanlage keine Betriebseinheit bilde, sei die vorgenommene segmentierte Betrachtung nicht zu beanstanden. Schließlich sehe die 18. BImSchV eine Berücksichtigung von höheren Windgeschwindigkeiten als 3 m/s nicht vor. Die vom Antragsteller behaupteten 10 m/s des „Hölltentälers“ seien zudem Höchstwerte, keine Durchschnittswerte.
22 
Auch materielle Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Wegverlegung eines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung betriebenen Sportplatzes liege auf der Hand. Die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung zu seiner Verlegung lasse sich im Übrigen dem Eingemeindungsvertrag Ebnets nicht entnehmen. Dauerhafte Umsetzungshindernisse lägen nicht vor. Auch wenn das letzte Grundstück im Plangebiet noch nicht erworben worden sei, begründe das noch kein dauerhaftes Umsetzungshindernis, zumal die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks mehrfach Verkaufsbereitschaft signalisiert habe. Ein dauerhaftes rechtliches Umsetzungshindernis ergebe sich auch nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Nach dieser Bestimmung sei es zwar in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt, neue Baugebiete in Bauleitplänen auszuweisen. Das seien nach § 1 Abs. 2 BauNVO aber nur Flächen, die für die Bebauung vorgesehen und in einem Bauleitplan nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt seien. Ein solches Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO setze der angefochtene Bebauungsplan gerade nicht fest. Auch für die Umsetzung der Planung durch die Errichtung der zulässigen Anlagen bestehe kein rechtliches Hindernis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach sei zwar die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unzulässig. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ermögliche jedoch die Erteilung einer Abweichungsgenehmigung, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien. Durch die gutachterliche Stellungnahme der E. GmbH vom 12.5.2014 sei belegt, dass durch Umsetzung des Vorhabens sogar Retentionsraum gewonnen werde, so dass eine Abweichungsgenehmigung erteilt werden könne, was die zuständige untere Wasserbehörde auch in Aussicht gestellt habe. Auch die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung „Zartner Becken“ führten nicht zu einem rechtlichen Umsetzungshindernis. Denn nach § 8 Abs. 1 WSV könne die untere Wasserbehörde von den Verboten der Verordnung Befreiungen erteilen. Mit Schreiben vom 31.3.2014 habe die untere Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Befreiungen für die Errichtung der Sportanlagen vorlägen. Ihre Planung verstoße auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn sie habe eine ausreichende Vorprüfung durchgeführt, die zum Ergebnis gekommen sei, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ offensichtlich ausscheide. Denn der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand habe insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze seien im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar nicht auszuschließen, dass das Plangebiet einzelnen Arten als (Teil-) Jagdhabitat diene. Der Umfang der Inanspruchnahme potentieller Jagdhabitate erreiche jedoch keinesfalls das Ausmaß, dass hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen von potentiell in der Umgebung gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten wären. Der Bebauungsplan habe sich darauf beschränken können, die textliche Festsetzung unter Nummer 6 und den Hinweis unter i) zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes aufzunehmen, wonach für den Fall der Errichtung und des Betriebs einer Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Schließlich sei die Abwägung der Belange nicht fehlerhaft erfolgt. Es finde keine unzulässig Konfliktverlagerung hinsichtlich der Immissionen einer Flutlichtanlage in das Baugenehmigungsverfahren statt. Die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage seien, wie aus dem Umweltbericht hervorgehe, in die Abwägungsentscheidung aufgenommen worden. Ebenso finde keine Verlagerung etwaiger Stellplatzkonflikte in das Baugenehmigungsverfahren statt, da der Bebauungsplan 57 Stellplätze festsetze und dadurch den Anforderungen der VwV Stellplätze für das Genehmigungsverfahren Rechnung trage.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ der Antragsgegnerin vom 13.09.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des am südwestlichen Ortsrand von Bernau - außerhalb des Geltungsbereichs des zuletzt am 06.03.2006 geänderten Bebauungsplans „Weierle“ vom 23.04.1977/18.06.1977 - gelegenen bebauten Grundstücks Flst Nr. 2319 (.........). Die Antragstellerin zu 2 - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - ist Eigentümerin des innerhalb des Bebauungsplans „Weierle“ gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2317 (.........). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegenden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2170 (......). Die beiden letzteren Grundstücke liegen jeweils innerhalb eines im Bebauungsplan „Weierle“ festgesetzten Dorfgebiets.
Die Beigeladene - ein mittelständisches Unternehmen - produziert auf der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/4, 2230/5, 2230/12, 2230/13 und 2230/15 gebildeten, am südlichen Ortsrand von Bernau gelegenen, im Bebauungsplan „Weierle“ als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche hochwertige Kunststoffspritzgussteile. Sie beabsichtigt, im westlichen Teil ihres Firmengeländes nach Abbruch alter Lager- und Produktionsbereiche sowie eines ehemaligen Wohnhauses mit Werkstatt eine neue Produktions- und Montagehalle sowie ein weiteres Hochregallager zu errichten. Da dieses mit einer vorgesehenen Höhenentwicklung von 20 m den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Weierle“ widerspräche, der in diesem Teil des Gewerbegebiets lediglich eine Höhenentwicklung von maximal 10 m zulässt, und sowohl das Hochregallager als auch ein südwestlich vorgelagertes unterirdisches Formenlager die dortige Baugrenze überschritten, sollte der Bebauungsplan ein weiteres Mal geändert werden. Bereits 2006 war dieser im östlichen (mittleren) Teil des Gewerbegebiets geändert worden, um dort den Bau eines - inzwischen errichteten - Hochregallagers zu ermöglichen.
Mit der von den Antragstellern angefochtenen Bebauungsplanänderung wurde der Bebauungsplan „Weierle“ im Bereich der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2 (teilweise), 2230/5 (teilweise), 2230/12, 2230/13 (teilweise), 2230 (teilweise), 2236, 2237/1 (teilweise) und 2637 (teilweise) gebildeten, ca. 4.280 m2 großen Fläche geändert. Der durch den Abgrenzungsplan überlagerte zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weierle“ wurde dabei durch die neuen zeichnerischen Festsetzungen ersetzt (vgl. § 4 Abs. 1), denen zufolge die Hallen im Bereich des vorgesehenen Hochregallagers nunmehr maximal 20 m hoch (= 871,55 m ü. NN) sein dürfen (vgl. auch § 5 Abs. 1); das bisherige Baufenster vergrößert sich um ca. 940 m2 nach Westen bzw. Südwesten. Der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplans wurde bezüglich des Änderungsbereichs aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 2). Die in der Nutzungsschablone im Bereich des westlichen Teils des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 3).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.04.2010 den Bebauungsplan „Weierle“ „im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/5, 2236, 2230/12, 2230/12, 2230 und 2237/1“ zu ändern. Gleichzeitig billigte er einen bereits erarbeiteten Änderungs-Vorentwurf und beschloss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Zu diesem Zwecke wurde am 28.04.2004 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargestellt wurden; darüber hinaus wurde in der Zeit vom 19.04. bis 07.05.2010 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Schreiben vom 02.05.2010 geltend, dass die vorgesehene Höhenentwicklung für sie eine „Katastrophe“ sei, da sich ihr Anwesen „direkt“ vor dem geplanten Hochregallager befinde. Auch seien die Lebensqualität der Anwohner, die Marktwertminderung der Gebäude und die Immissionsbelastung durch Lärm, Licht, Luftverunreinigung und Schmutz zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin zu 2 bat in ihrem Schreiben vom 07.05.2010, die beabsichtigte Bebauungsplanänderung im Hinblick auf das städtebauliche und landschaftliche Erscheinungsbild zu überprüfen. Auch sei eine Zunahme an Emissionen zu befürchten. Schon derzeit gelinge es der Beigeladenen nicht, vermeidbare Lärmwirkungen zu unterbinden.
Die Antragsteller zu 3 und 4 erhoben unter dem 06.05.2010 Einwendungen gegen die Art und Weise des Verfahrens. Insbesondere fehle es an umweltbezogenen Stellungnahmen. U. a. forderten sie im Hinblick auf die Lärm- und Abgasbelastung für die angrenzenden Wohnanwesen die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens. Auch müssten die Auswirkungen auf den Marktwert privaten Eigentums berücksichtigt werden.
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Mit Schreiben vom 13.04.2010 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 14.05.2010.
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Am 21.07.2010 wurde dem Gemeinderat ein inzwischen erstellter Umweltbericht vorgestellt, der zum Ergebnis kam, dass von der Bebauungsplanänderung keine negativen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt ausgingen. Sodann wurde nach entsprechender Abwägung beschlossen, das Bebauungsplanverfahren trotz der eingegangenen Stellungnahmen weiterzuführen. Hierzu wurde ein veränderter Entwurf gebilligt, dessen „Offenlage“ beschlossen wurde. Nach dem veränderten Entwurf soll das Hochregallager etwas nach Südosten verschoben und im Bereich des Zipfelwaldweges ein unterirdisches Formenlager errichtet werden.
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Mit Schreiben vom 02.08.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern u. a. die Sitzungsvorlage ihrer Verwaltung. In dieser wurde im Hinblick auf die auch von den Antragstellern befürchtete Lärmzunahme auf die baurechtlichen Auflagen zur der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.10.1989 verwiesen. Dort seien die allgemein zulässigen Grenzwerte eindeutig festgelegt. Durch die im Änderungsbereich neu geplanten Gebäude sei eine Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. Aufgrund des neuen Hochregallagers sei im Westen eher von einer Abnahme auszugehen. Nachdem der Ortsteil Weierle bereits deutlich gewerblich geprägt sei, würden auch keine alten Siedlungsstrukturen zerstört, zumal nur gewerblich genutzte Gebäude abgebrochen und durch funktional besser nutzbare Produktions- und Lagerbereiche ersetzt würden. Auch wenn sich das Ortsbild bei kleinräumiger Betrachtung verändere, seien doch die auf den Gesamtort bezogenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild - auch im Hinblick auf den in der Umgebung vorhandenen Bestand - von nur untergeordneter Bedeutung. Durch das geplante weitere Hochregallager reduzierten sich die bisher für den An- und Abtransport von Halbfertigwaren zu auswärtigen Lagern notwendigen Lkw-Bewegungen, sodass eine spürbare Entlastung eintrete. Im Übrigen habe die Planänderung keinen Einfluss auf die Verkehrsentwicklung. Der geplante Zugang zu den Produktionsstätten sei zudem an die Landesstraße verlegt und das Hochregallager nach Süden verschoben worden, sodass der Neubau von der Landesstraße aus nur abgestuft in Erscheinung trete. Weitere Gutachten seien erforderlichenfalls im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
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Der - geänderte - Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ wurde mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 09.08. bis einschließlich 09.09.2010 im Rathaus der Antragsgegnerin während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 sowie durch Aushang an der Verkündungstafel vom 30.07. bis einschließlich 09.08.2010 hingewiesen.
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Mit Schreiben vom 27.07.2010 gab die Antragsgegnerin den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum ausgelegten Entwurf bis zum 09.09.2010 Stellung zu nehmen.
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Mit Telefaxschreiben vom 08.09.2010 ließen die Antragsteller Einwendungen gegen die Änderungsplanung erheben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie wegen Eingriffs in die nach wie vor gültigen Grundzüge der Planung von 1977 nicht im vereinfachten Verfahren habe erfolgen können. So werde der Grundgedanke aufgegeben, dass sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten. Mit dieser Zielsetzung habe sich der Umweltbericht, der sich lediglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten befasse, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus verstoße der schriftliche Teil des Änderungsbebauungsplans gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit. Fehlerhaft sei auch die in § 4 Abs. 3 getroffene Regelung, mit der die festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m ersatzlos aufgehoben werde. Denn das betroffene Grundstück liege außerhalb des Änderungsbereichs.
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Mit am 10.09.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 07.09.2010 mahnte die Antragstellerin zu 1 unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angesprochenen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets durch außerhalb vorgenommene Baumaßnahmen die Berücksichtigung nicht nur der Interessen der Beigeladenen an. Im Interesse des Tourismus und des Naturschutzes sei die Einhaltung einer Gebäudehöhe von 10 m besonders wichtig, um die typische Schwarzwaldlandschaft zu erhalten.
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Am 09.09.2010 machten die Antragsteller zu 3 und 4 noch geltend, dass der bereits vorhandene und voraussichtlich weiter wachsende Industriekomplex für den überdurchschnittlichen Werteverfall von Häusern und Wohnungen verantwortlich sei. Da die Begrenzung auf eine maximal zulässige Gebäudelänge von 125 m ersatzlos gestrichen werde, werde eine lückenlose, geschlossene Bebauung in unbegrenzter Länge ermöglicht, die die Massigkeit des Gebäudekomplexes und seine optische wie bauliche Dominanz noch erhöhe. Die Wohn- und Lebensumstände in den Ortsteilen Weierle und Unterlehen würden sich - ebenso wie die Werteentwicklung der dortigen Anwesen - mittel- bis langfristig weiter verschlechtern. Die inzwischen bekannt gewordene Anmietung einer neu erstellten Fertigungshalle durch die Beigeladene lasse schließlich Zweifel an der den Lieferverkehr betreffenden Beurteilung in der Umweltprüfung aufkommen. Weiterhin notwendige Transportvorgänge führten zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der L 146, sodass es tatsächlich zu keinem Rückgang des Lieferverkehrs komme.
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Am 13.09.2010 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungswünsche der Antragsteller - mit Ausnahme eines eindeutigen geodätischen Bezugspunkts (ü. NN) und einer Klarstellung, dass die maximale Gebäudehöhe bis zu 20 m ausschließlich für das neue Hochregallager gelten solle - ab und beschloss den entsprechend geänderten Änderungsbebauungsplan als Satzung.
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Unter dem 02.11.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.09.2010 sowie der Stellungnahme ihrer Verwaltung. Da zur Realisierung des Vorhabens auch die Begrenzung der Gebäudelänge aufgehoben werden müsse, sei dies zur Klarstellung bereits in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Zwar seien dem Gemeinderat durchaus eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine eventuell auftretende verkehrliche Mehrbelastung bewusst, doch seien die Schaffung der Voraussetzungen zur Standortsicherung der Firma der Beigeladenen und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eindeutig höher zu bewerten. Zusätzliche Immissionen seien aufgrund der geplanten Gebäudeerweiterungen nicht zu erwarten. Diese unterlägen überdies der Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht.
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Mit öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss vom 13.09.2010 bekannt gemacht. Dabei wurde auf den Aushang der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung an der Verkündungstafel des Rathauses vom 29.10. bis einschließlich 08.11.2010 verwiesen.
21 
Bereits am 08.10.2010 hatte die Beigeladene beim Landratsamt Waldshut einen entsprechenden Bauantrag gestellt, mit dem nicht nur ein Hochregallager sondern noch weitere Baumaßnahmen zur Genehmigung gestellt wurden. Gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
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Am 11.04.2011 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke seien die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jedenfalls antragsbefugt. Auch die Antragstellerin zu 1 sei indes antragsbefugt, da sie mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze und durch die vorgenommenen Planänderungen mittelbar betroffen sei. So sei weder der gebotene Lärmschutz noch der auch in Gemengelagen geltende Trennungsgrundsatz beachtet worden. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan unter Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots zustande gekommen sei. Die Zielsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans von 1977 hätten nach wie vor Bestand. Diese seien zwar darauf gerichtet, den produktiven Sektor zu stützen, um in einem strukturschwachen, von Fremdenverkehr geprägten Gebiet auch im nicht landwirtschaftlichen Bereich Arbeitsplätze zu schaffen. Dabei habe jedoch der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt werden sollen. Um die Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. deren Einordnung in das bestehende Landschaftsbild verträglich zu gestalten, hätten grundsätzlich nur Betriebe mit geringen Emissionswirkungen angesiedelt werden sollen, weshalb der Großteil des Gewerbegebiets auch nach § 8 Abs. 4 BauNVO gegliedert worden sei. Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes habe eine uneingeschränkte Nutzung und die Unterbringung größerer Fabrikationsbetriebe und Lagerhallen zulässig sein sollen. Um die Einhaltung der Planungsziele zu gewährleisten, müssten sich die Baukörper nach der Planbegründung aufgelockert in das Landschaftsbild einpassen und dürfe eine Höhenentwicklung nur in engen Grenzen erfolgen. Hinsichtlich der Gebäudegestaltung sei daher im Bebauungsplan ausdrücklich festgelegt worden, dass Werks- und Produktionshallen eine maximale Firsthöhe von 10 m nicht überschreiten dürften. Diese Grundzüge der Planung seien bis 2006 unverändert geblieben. Erst dann habe der Gemeinderat, um der Beigeladenen ein viergeschossiges Gebäude mit einem Hochregallager zu ermöglichen, den Bebauungsplan im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 geändert und dort eine maximale Hallenhöhe von 20 m zugelassen. Ohne sich mit den Grundzügen des ursprünglichen Bebauungsplans auseinanderzusetzen, habe die Antragsgegnerin diese nun (endgültig) aufgegeben, indem der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes hinsichtlich des Änderungsbereichs und die in der Nutzungsschablone zur Bebauungsplanänderung vom 08.03.2006 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m aufgehoben worden seien. Insbesondere werde der Grundgedanke aufgegeben, dass die Einbindung von Gebäuden in das Landschaftsbild auch im Gewerbegebiet Vorrang haben müsse. Der Umweltbericht befasse sich jedoch nur mit den vorhandenen Gegebenheiten, ohne das ursprüngliche Planungsziel in den Blick zu nehmen. Indem er darüber hinaus feststelle, dass das Landschaftsbild durch die nunmehr beabsichtigte Änderung nicht wesentlich mehr beeinträchtigt werden könne, werde die massive Vorbelastung aus einer aufgrund einer rechtswidrig zustande gekommenen Bebauungsplanänderung ermöglichten Bebauung hergeleitet. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass sich der Gebietscharakter des Plangebiets infolge der - nunmehr einen störenden Gewerbebetrieb ermöglichenden - Bebauungsplanänderung erheblich verändere. Der bisherige „Wohnbereich“ wandle sich in ein „reines Indus-triegebiet“ um. Mit ihrem Gebietsbewahrungsanspruch habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei das Trennungsgebot verletzt. Der Planbereich und die daran angrenzende Wohnbebauung stellten zwar eine klassische Gemengelage dar, doch verbiete sich eine Planung, die bestehende Konflikte verschärfe. So verhalte es sich hier, weil die gewerbliche Nutzung durch eine Verdoppelung der zulässigen Firsthöhe ausgeweitet und dadurch zusätzliche Produktionsbereiche ermöglicht würden. Die bislang kleingewerbliche Produktion werde in eine großvolumige Produktion mit industriellem Charakter umgewandelt. Hinzu kämen Probleme wegen des vom Betrieb ausgehenden Lärms und der mit diesem verbundenen Verkehrslärmwirkungen. Die Einlassungen der Antragsgegnerin ließen erkennen, dass sie die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe. Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung folge indes, dass die Gemeinde schon bei der Bauleitplanung den Immissionsschutz offensiv angehen müsse. Um ein etwaiges Konfliktpotential festzustellen, hätten daher Messungen durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zu keiner Lärmerhöhung komme, sei zweifelhaft, da sie auf einer Behauptung der Beigeladenen beruhe. Der Hinweis auf die der Baugenehmigung von 1989 beigefügten Lärmschutzauflagen gehe fehl, da deren Einhaltung ohne Durchführung von Messungen nicht überprüft werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene ihre Produktionskapazität mehrfach erhöht, sodass der Lärm schon in der Vergangenheit zugenommen habe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien schon bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, zumal die Festsetzungen im Bebauungsplan auf das Vorhaben der Beigeladenen zugeschnitten seien. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Emissionen, die vom schon vorhandenen Bestand ausgingen, nicht in die Abwägung einzustellen seien. Die Einholung eines Lärmgutachtens wäre umso mehr geboten gewesen, als das Gewerbegebiet unmittelbar an ein „Wohngebiet“ angrenze. Wohngebiete und die nach ihrem Wesen die Umgebung belastenden Industriegebiete sollten jedoch nicht nebeneinander liegen. Bei der Überplanung von Gemengelagen dürften vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Der geänderte Bebauungsplan verletze zudem den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit, indem § 4 Abs. 2 den gesamten schriftlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes aufhebe. § 4 Abs. 3 sei wiederum fehlerhaft, weil er die Festsetzung aus einem anderen Planbereich aufhebe. Auf sämtliche Rechtsfehler könnten sie sich auch berufen, da die Festsetzungen insofern ihr Eigentum ausgestalteten, als sie den besonderen Gebietscharakter des Plangebietes ausmachten.
23 
Die Antragsteller beantragen,
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die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weierle" der Gemeinde Bernau im Schwarzwald vom 13. September 2010 für unwirksam zu erklären.
25 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
27 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen weder im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans noch im Geltungsbereich des südöstlichen Gewerbegebiets. Vielmehr sei für ihre Grundstücke planungsrechtlich ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO ausgewiesen. Einen planerischen Bezug zwischen den beiden Baugebieten gebe es nicht, zumal die Dorfgebiete bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1977 weitgehend bebaut gewesen seien. Das Anwesen der Antragstellerin zu 1 (Flst. Nr. 2319) liege außerhalb des Planbereichs und sei vom nächstgelegenen Punkt der Änderungsplanung ca. 75 m entfernt. Das innerhalb des Planbereichs - in einem MD-Gebiet - gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2 (Flst. Nr. 2317) sei ähnlich weit entfernt (ca. 70 - 75 m). Das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 (Flst. Nr. 2171) sei vom Plangebiet gar ca. 220 m entfernt.
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Vor diesem Hintergrund könnten die Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben. Den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Sie hätten auch nicht ansatzweise die Beeinträchtigung eigener abwägungserheblicher privater Belange geltend gemacht. Ihre Behauptung, durch die Bebauungsplanänderung werde der im Plangebiet festgesetzte Gebietscharakter erheblich geändert und „wandle sich der Wohnbereich in ein reines Industriegebiet um", sei angesichts der tatsächlichen Verhältnisse kaum nachvollziehbar. An der Festsetzung eines Gewerbegebiets habe sich nichts geändert. Unverständlich sei die Behauptung, der Trennungsgrundsatz sei verletzt. Bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Planänderung bliebe es bei dem 2006 geänderten Bebauungsplan, ohne dass sich an der abwägungsrelevanten Situation ihrer Grundstücke irgendetwas änderte. Was die angesprochenen Lärmprobleme betreffe, seien nach dem Umweltbericht infolge des Hochregallagers keine zusätzlichen, die zulässigen Lärmricht- oder -grenzwerte überschreitende Lärmimmissionen zu erwarten. Insofern sei sie nicht gehalten gewesen, bereits im Bauleitplanverfahren ein Lärmgutachten in Auftrag zu geben. Die im Baugenehmigungsverfahren inzwischen eingeholte gutachtliche Stellungnahme zum Lärmschutz vom 27.04.2011 sei im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden.
29 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan "Gewerbepark Stuttgarter Straße/nördlich Bahnhof Bietigheim“ in der Fassung vom 30. Juni 2009 und in der Fassung vom 25. September 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim“ der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan umfasst eine überwiegend bebaute Fläche von ca. 13,8 ha zwischen der Stuttgarter Straße (B 27) im Westen und Süden und der Bahnlinie, die das Plangebiet im Norden und Osten begrenzt. Das gesamte Gelände zählte früher zum Werksgelände der Firma ...... (...- ... ...-...); teilweise wird es von dieser heute noch als Verwaltungs- und untergeordneter Produktionsstandort genutzt. Im Plangebiet liegen auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... mit einer Gesamtfläche von ca. 4,8 ha, die im Eigentum der Antragstellerin stehen und großflächig mit Gewerbehallen bebaut sind.
Der Bebauungsplan enthält für das Plangebiet allein die Festsetzung:
„Einzelhandelsbetriebe jeder Art sind ausgeschlossen. Die zulässige Nutzung bestimmt sich im Übrigen nach § 34 BauGB“.
Das Planungsverfahren, das die Antragsgegnerin aus Anlass mehrerer Bauvoranfragen der Antragstellerin über die planungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Einzelhandelsbetriebe auf ihren Grundstücken einleitete, verlief wie folgt: Am 17.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das jetzige Plangebiet einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren aufzustellen, sowie einen Entwurf, dessen Festsetzungen dem jetzigen Plan entsprachen, öffentlich auszulegen. In der Begründung wurde als Planziel die Sicherung und Entwicklung der Innenstadt Bietigheim als eines regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkts sowie definierter zentraler stadtteilbezogener Versorgungsbereiche (Buch und Bissingen) auf der Basis des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin genannt. Zu dessen Realisierung solle die zu überplanende Fläche von jeglichem Einzelhandel freigehalten werden, unabhängig von dessen Groß- oder Nichtgroßflächigkeit, Innenstadt- oder Nichtinnenstadtrelevanz. Denn nach dem „...-Gutachten“ würde Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung der genannten Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen. Dies gelte auch für die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien.
Davor hatte die Antragsgegnerin ihr im Jahre 1993 erstelltes und im Jahr 2007 fortgeschriebenes Einzelhandelskonzept auf Grundlage einer Markt- und Standortuntersuchung der ... überarbeitet; der Gemeinderat hatte die aktualisierte Fassung vom Januar 2009 am 27.01.2009 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung am 21.02.2009 in der Zeit vom 02.03.2009 bis 02.04.2009. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.03.2009 Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, Einzelhandel auf ihren Grundstücken stehe der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt von Bietigheim sowie in den Ortskernen von Bissingen und Buch nicht entgegen. Er stelle vielmehr eine sinnvolle Ergänzung der stadtnahen zentralen Versorgungsbereiche dar, da es sich um einen geografisch städtebaulich integrierten Standort handele. In den stadtnahen zentralen Versorgungsbereichen gebe es keine Entwicklungsflächen für dort wünschenswerte Einzelhandelsnutzungen. Das ...-Gutachten habe nicht untersucht, ob eine Einzelhandelsentwicklung auf den Grundstücken der Antragstellerin eine konkrete Beeinträchtigung der Zentren zur Folge habe. Der Bebauungsplanentwurf schließe zudem jegliche Einzelhandelsnutzung aus, ohne zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu unterscheiden. Auf den Grundstücken der Antragstellerin sei damit selbst der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich, obwohl er keinerlei Auswirkungen auf die Zentren habe. Unzutreffend sei auch die Erwägung, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten immer innenstadtrelevante Randsortimente anböten.
Am 30.06.2009 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Planentwurf als Satzung. Der Plan wurde ausgefertigt und am 08.07.2009 öffentlich bekanntgemacht.
Die Antragstellerin hat am 28.05.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt, den Bebauungsplan vom 30.06.2009 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 06.07.2010 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin die Fehlerhaftigkeit des Plans gerügt und im Einzelnen ausgeführt, dass der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet - in dem sich bereits ein Sportartikelladen mit einer Verkaufsfläche von 111,6 m² befinde - auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB durch das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente und handwerksbezogenen Einzelhandels nicht getragen werde. Entsprechend hat sie ihren Normenkontrollantrag begründet.
10 
Am 26.06.2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, zum Plan ein ergänzendes vereinfachtes Verfahren durchzuführen, um die bisherige Zielsetzung, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss jeglichen Einzelhandels, zu untermauern und deutlicher herauszuarbeiten, und das Planverfahren mit der öffentlichen Auslegung wieder aufzunehmen. Diese Auslegung ist nach öffentlicher Bekanntmachung vom 05.07.2012 in der Zeit vom 16.07.2012 bis 16.08.2012 erfolgt. Die Antragstellerin hat in dieser Zeit erneut Einwendungen gegen den Plan erhoben. Diese hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.09.2012 zurückgewiesen und dann den Bebauungsplan mit neuer Begründung als Satzung beschlossen. Die neue Begründung des Plans wiederholt die frühere und ergänzt, allgemeines Ziel und Zweck der Planung sei auch die Sicherung der immer knapper werdenden Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen. Würde Einzelhandel zugelassen, würde das heute schon hohe Verkehrsaufkommen kräftig gesteigert und die Verkehrsfunktion der B27 als Hauptverkehrsstraße in Frage gestellt. Nach dem Einzelhandelskonzept bestehe nur ein geringer Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich, der vollständig in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbegebieten realisiert werden könne. Zusätzliche Entwicklungsflächen außerhalb dieser Gewerbegebiete seien städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig. Von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus, weshalb die ... einen vollständigen Einzelhandelsausschluss empfohlen habe. Auf die Stellungnahme der ... vom 10.05.2012, die der Begründung als Anlage beigefügt sei, werde verwiesen.
11 
Der Oberbürgermeister hat die Begründung samt anliegender Stellungnahme am 01.10.2012 mit dem Vermerk versehen:
12 
„Es wird hiermit bestätigt, das die anliegende Begründung samt Anlage dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 25.09.2012 zu Grunde lag. Sie wird hiermit ausgefertigt. […]“
13 
Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans ist am 04.10.2012 unter Bezugnahme auf den Plan mit Textteil vom Februar 2009 und die Begründung vom Juni 2012 erfolgt.
14 
Die Antragstellerin hält auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens den vollständigen Einzelhandelsausschluss für rechtswidrig und rügt darüber hinaus, im ergänzenden Verfahren sei entgegen § 3 Abs. 2 BauGB kein Entwurf einer Satzung, sondern nur der Abgrenzungsplan für den räumlichen Geltungsbereich mit der ergänzten Planbegründung und der Stellungnahme der... ausgelegt worden. Auch der Satzungsbeschluss vom 25.09.2012 beziehe sich nicht auf die textlichen Festsetzungen des Plans, wie sich aus der Gemeinderatsvorlage ergebe. Dementsprechend fehle es auch an einer Ausfertigung der Satzung, was der Inhalt des Ausfertigungsvermerks vom 01.10.2012 belege.
15 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
16 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim, Planbereich 2.2“ in der Fassung vom 30.06.2009 und in der Fassung vom 25.09.2012 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Dem Bebauungsplan liege ihr Einzelhandelskonzept zu Grunde, das sie über die letzten Jahrzehnte hinweg widerspruchsfrei und konsequent angewendet und weiterentwickelt habe. Der Plan diene sowohl der Einzelhandelssteuerung zur Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche als auch der Entwicklung und Zurverfügungstellung von gewerblichen und Dienstleistungsflächen. Sie differenziere konzeptionell nicht nur zwischen zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten, sondern zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, in denen der gesamte Einzelhandel zugelassen sei, Gewerbe- und Mischgebieten, in denen der nicht innenstadtrelevante Einzelhandel zugelassen sei, und Baugebieten, in denen jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen sei, um diese Bereiche der sonstigen gewerblichen und dienstleistenden Nutzung vorzubehalten. Alle drei Kategorien dienten der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche. Die Antragsgegnerin habe seit Beginn ihrer Einzelhandelskonzeption darauf geachtet, dass die Flächen für den nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel die prognostisch erforderliche Größe, wie sie auch durch den Regionalplan vorgegeben werde, nicht überschritten. In der Praxis des heutigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels gebe es keinen Betrieb, der ohne innenstadtrelevante Randsortimente auskomme. Selbst der Handel mit Mineralölerzeugnissen finde auch in Tankstellen statt, die je nach Größe durchaus der lebensmittelmäßigen Grundversorgung dienen könnten. Das im Rahmen der Einzelhandelskonzeption mit verfolgte Ziel, bisher einzelhandelsfreie Flächen weiterhin einzelhandelsfrei zu lassen, diene auch der in § 9 Abs. 2a BauGB ebenfalls genannten Innenentwicklung brachfallender Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Diese würden hier einer den zentralen Versorgungsbereichen nicht entgegenwirkenden Nachnutzung zugeführt.
20 
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Unterlagen des ergänzenden Verfahrens.
21 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten zum Bebauungsplan einschließlich des Einzelhandelskonzepts und der Unterlagen über das ergänzende Verfahren der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
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2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
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a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
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b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
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Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
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d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu jeweils 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "H. - M.-straße 101, Areal ehemaliges E.-haus" vom 10.11.2011 der Antragsgegnerin. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene.
Das Plangebiet besteht aus dem ca. 7.580 m² großen Grundstück Flst.-Nr. xxx, das im Süden an die M.-straße und im Norden an das Landschaftsschutzgebiet „B.-straße - Mitte“ grenzt. Auf dem Grundstück befindet sich das aus einem Hauptgebäude und mehreren Anbauten bestehende sogenannte E.-haus, das früher als Pflegeheim und zuletzt als Schwesternwohnheim genutzt wurde. Im bisherigen Bebauungsplan „M.“ vom 21.7.1960, öffentlich bekannt gemacht am 25.1.1961, dessen Geltungsbereich über denjenigen des angefochtenen Plans hinausreicht, war auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx eine überbaubare Fläche von 74 m x 45 m für die Nutzung als Pflegeheim ausgewiesen. In seinem übrigen Geltungsbereich setzt dieser Plan - abgesehen von einer Bauvorbehaltsfläche für ein Kinderheim - ein reines Wohngebiet fest. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung bestimmen eine offene Bauweise - Einzel- und Doppelhäuser, Gebäudegruppen -, eine Geschossflächenzahl von 0,4 und die Begrenzung auf talseitig höchstens zwei Geschosse und eine Traufhöhe von 6 m.
Der angefochtene Bebauungsplan mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan sieht den Bau von sechs Doppelhäusern, einer Tiefgarage mit 36 Stellplätzen und einem freistehenden Einfamilienhaus mit Garage sowie den Umbau des E.-hauses zu einem - acht Drei- bis Vierzimmerwohnungen und eine zweigeschossige Penthousewohnung umfassenden - Mehrfamilienwohnhaus vor. Zur Art der baulichen Nutzung bestimmt der Plan, dass ausschließlich Wohngebäude zulässig sind. Zum Maß der baulichen Nutzung legt er eine zulässige Grundflächenzahl von 0,3 und eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Die Doppelhäuser und das Einfamilienhaus sollen zwei Vollgeschosse erhalten. Die Traufhöhe der Doppelhäuser darf talseits maximal 7,20 m und bergseits maximal 8,75 m, die Firsthöhe maximal 11,30 m betragen.
Im Nordwesten des Plangebiets wird eine Fläche von etwa 530 m² als „Fläche für das Erhalten von Bäumen und Sträuchern“ festgesetzt, die bislang zum Außenbereich gehörte. Der Bebauungsplan „M.“ erfasste diese Fläche nicht; sein Geltungsbereich endete an der damaligen Nordgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Das Grundstück in seinem jetzigen Zuschnitt wurde erst 1970 von dem damaligen Eigentümer durch Vereinigung ihm gehörender Grundstücke gebildet. Im Süden umfasst das Plangebiet auch einen etwa 2 m breiten Geländestreifen entlang der M.-straße, der im Bebauungsplan „M.“ als Straßenfläche festgesetzt war, aber nie als solche ausgebaut oder genutzt wurde. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte bereits am 2.12.2010 beschlossen, die M.-straße nicht zu verbreitern.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx-xxx xxx), das südlich der M.-straße gegenüber dem Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt und von diesem durch die M.-straße getrennt ist. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M.“.
Die Antragstellerin 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Straße „Am Z.“, das etwa 350 m vom Plangebiet entfernt ist.
Der Antragsteller 3 ist eine Naturschutzvereinigung.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim vom 3.5.2006 sind ein etwa 0,5 ha großer Teil des Plangebiets als Fläche zur Landschaftsentwicklung und der übrige Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus existieren eine Reihe informeller Planungen und Konzepte wie etwa der Stadtentwicklungsplan Heidelberg von 1997, das Modell räumliche Ordnung von 1999, der Stadtteilrahmenplan H. von 1995/2003, das Siedlungsstrukturkonzept von 2000, das Freiflächenstrukturkonzept von 2000 und der Umweltplan von 1999, von deren Inhalt die Planung teilweise abrückt.
Der Bebauungsplan wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt; dennoch wurde ein Umweltbericht erstellt. Außerdem wurden ein Klima- und ein Artenschutzgutachten eingeholt. Alle Antragsteller erhoben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen. Der Plan wurde am 14.12.2011 öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 23.1.2012 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - wegen fehlender Antragsbefugnis aller Antragsteller abgelehnt hat.
11 
Die Antragsteller vertreten die Auffassung, sie seien entgegen der im Beschluss des Senats geäußerten Auffassung antragsbefugt. Dies ergebe sich aus ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „M.“, zumal jedenfalls das Grundstück der Antragstellerin 1 im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liege. Diese habe insbesondere ein Interesse am Erhalt der im bisherigen Bebauungsplan vorgesehenen Möglichkeit der Verbreiterung der M.-straße. Schutzwürdig sei auch das Vertrauen der Antragstellerinnen 1 und 2 auf die Umsetzung der langjährigen städtischen Planungen und Entwicklungskonzepte sowie des Flächennutzungsplans, deren Vorgaben der jetzigen Planung entgegenstünden. Diese bedeute für die Antragstellerinnen 1 und 2 eine zusätzliche Verkehrsbelastung, eine Veränderung des Gebietscharakters, einen nachteiligen Einfluss auf das Kleinklima und erheblichen Baustellenverkehr. Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergebe sich aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt worden, obwohl er Teile des Außenbereichs in Anspruch nehme. Er verstoße auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele. Zudem sei er aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Darüber hinaus widerspreche er den Grundsätzen und Zielen des Regionalplans und weiche unzulässig von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans ab.
12 
Die Antragsteller beantragen,
13 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „H.-M.-straße 101; Areal ehemaliges E.-haus" vom 10.11.2011 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Sie machen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 21.2.2012 geltend, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Der Antragsteller 3 sei kein anerkannter Umweltverband. Im Übrigen seien die Normenkontrollanträge unbegründet.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten des angegriffenen Bebauungsplans sowie des Bebauungsplans „M.“ und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
19 
Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden (dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
20 
1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
21 
a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
22 
b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
23 
c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt, war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen. Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
24 
Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“ insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet (S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60). Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme aufgefordert worden.
25 
2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist, ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus. Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
26 
Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91 VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde, wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
27 
Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten (Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
28 
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR 2013, 634)
29 
Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor.
30 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen, aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt. Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl. § 21 BGB).
31 
2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
32 
a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben, während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte, enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung (BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“, unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband des NABU deutet nichts hin.
33 
b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den „Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat. Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands unterschieden wird.
34 
c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt, könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
35 
3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen (Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB 13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (- XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
36 
Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller 3 (dazu 2.).
37 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
38 
a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „M.“ liegt, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des E.-hauses geändert wird, ändert daran nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
39 
b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die M.straße vom Plangebiet getrennt ist, wird nicht abwägungserheblich betroffen.
40 
aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen Reduzierung der M.straße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger, Fußgänger und Kinder verursache.
41 
Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der M.straße. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961 ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010 beschlossen hatte, die M.straße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass die gesamte M.straße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der M.straße auf der dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
42 
bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan „M.“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart - Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten E.-hauses nur die Errichtung weiterer Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang der M.straße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans „M.“ möglich gewesen.
43 
cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich. Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des E.-hauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50 Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplans „M.“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit, Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller- und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis 80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
44 
Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der M.straße.
45 
dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
46 
2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
47 
a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG); auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz UmwRG).
48 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
49 
Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C 240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
50 
Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind. Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 
Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3 UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen, die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden, die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
B e s c h l u s s  vom 29. Januar 2014
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
19 
Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden (dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
20 
1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
21 
a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
22 
b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
23 
c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt, war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen. Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
24 
Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“ insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet (S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60). Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme aufgefordert worden.
25 
2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist, ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus. Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
26 
Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91 VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde, wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
27 
Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten (Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
28 
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR 2013, 634)
29 
Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor.
30 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen, aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt. Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl. § 21 BGB).
31 
2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
32 
a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben, während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte, enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung (BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“, unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband des NABU deutet nichts hin.
33 
b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den „Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat. Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands unterschieden wird.
34 
c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt, könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
35 
3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen (Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB 13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (- XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
36 
Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller 3 (dazu 2.).
37 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
38 
a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „M.“ liegt, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des E.-hauses geändert wird, ändert daran nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
39 
b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die M.straße vom Plangebiet getrennt ist, wird nicht abwägungserheblich betroffen.
40 
aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen Reduzierung der M.straße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger, Fußgänger und Kinder verursache.
41 
Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der M.straße. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961 ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010 beschlossen hatte, die M.straße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass die gesamte M.straße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der M.straße auf der dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
42 
bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan „M.“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart - Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten E.-hauses nur die Errichtung weiterer Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang der M.straße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans „M.“ möglich gewesen.
43 
cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich. Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des E.-hauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50 Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplans „M.“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit, Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller- und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis 80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
44 
Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der M.straße.
45 
dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
46 
2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
47 
a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG); auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz UmwRG).
48 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
49 
Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C 240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
50 
Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind. Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 
Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3 UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen, die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden, die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
B e s c h l u s s  vom 29. Januar 2014
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
13 
Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
14 
Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
15 
Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
16 
Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereichs ermöglicht.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude Hxxx-xx x auf dem am Ostrand des Teilorts Ebnet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück FlSt.-Nr. xxx. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ vom 27.3.2007 setzt für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. 300 m westlich des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers liegt der bisherige Sportplatz des SV Ebnet e.V., der südlich durch die Dreisam begrenzt wird und auf seinen übrigen Seiten von einer überwiegend aus Wohnhäusern sowie einer Schule bestehenden Bebauung umgeben ist. Der Flächennutzungsplan 1980 der Antragsgegnerin stellte diesen Bereich als Grünfläche für einen Sportplatz dar. Der Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen für den Bereich des bisherigen Vereinssportgeländes die Darstellung einer Wohnbaufläche.
Das ca. 2,7 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt rund 250 m nordöstlich des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Es wird nördlich durch die Schwarzwaldstraße (L 133) und nach Westen und Süden durch einen von der L 133 abzweigenden landwirtschaftlichen Weg begrenzt. Für den nördlichen Teil des Plangebiet setzt der angefochtene Bebauungsplan eine „Öffentliche Grünfläche - Spielanlage für Kinder und Jugendliche“ fest, die nicht zum künftigen Vereinssportgelände gehören soll. Südlich davon schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Hauptplatz (68 x 105)“ an. Westlich dieses Platzes sind Flächen für 57 Stellplätze und ein ca. 22 m x 40 m großes Baufenster für ein „Vereinsheim SV Ebnet“ festgesetzt. Südlich an den „Hauptplatz“ schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Nebenplatz (60 x 90)“ an. Am südlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für eine „Versickerungsmulde“ festgesetzt.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980 stellte das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der im Jahr 2006 beschlossene Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen die Darstellung einer „Grünfläche für Sportanlagen“. Der ebenfalls im Jahr 2006 beschlossene Landschaftsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als „Grünfläche Sportplatz“ dar. Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342). Ein kleiner Teil des Plangebiets liegt in der Zone II, der übrige Teil in der Zone III A der Verordnung „zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserwirtschaft-AG - FEW, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbands Himmelreich im Zartner Becken“ vom 3.2.1992. Ein größerer Teil des Plangebiets liegt innerhalb einer Zone, in der ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ-100-Zone).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der SV Ebnet e.V., ein Verein mit derzeit rund 290 aktiven Mitgliedern und 20 am Regelspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften, wünscht eine Verlegung und Vergrößerung seines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung gelegenen Sportgeländes. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wurden deshalb verschiedene Standorte für das künftige Gelände des Vereins erwogen, unter anderem auch in der Dreisamaue. Nach Verwerfung der anderen erwogenen Standorte wurde in der am 18.7.2006 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin eine Grünfläche für Sportanlagen im Bereich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans, die Fläche des bisherigen Sportgeländes des Vereins dagegen als Wohnbaufläche dargestellt.
In seiner Sitzung vom 22.11.2006 beschloss der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ aufzustellen, sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Antragsgegnerin veranlasste unter anderem die Erstellung einer Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008.
Der Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 11.9.2009 wurde vom 3.11. bis zum 5.12.2008 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 11.11. und 27.11.2008 wandte der Antragsteller gegen den Entwurf ein, dass die geplante Flutlichtanlage in den Unterlagen nicht erwähnt werde, obwohl sich jedem Laien erschließe, wie erheblich beeinträchtigend eine solche Anlage in einer sensiblen Landschaft sei.
Der Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ wurde am 31.3.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit der Einwendung des Antragstellers als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.12.2011 bekannt gemacht.
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Der Antragsteller hat am 20.11.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Der Antragsgegnerin fielen nach ihren Angaben bei der Vorbereitung der Antragserwiderung Mängel des Bebauungsplanverfahrens auf. In seiner Sitzung vom 3.7.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daher die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, „im Unterschied zu dem 2008 offengelegten Entwurf des Bebauungsplans sind nunmehr die Lichtimmissionen der vorgesehenen Flutlichtanlage für das südliche Sportfeld und die dazugehörige Abwägung gegenüber dem Schutzgut Mensch und Landschaftsbild berücksichtigt worden.“ Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in geänderter Fassung vom 12.8. bis 20.9.2013 und vom 13.1. bis 21.2.2014 zweimal öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob jeweils keine Einwendungen. Am 13.3.2014 wurde der Antragsgegnerin von der zuständigen Landesbehörde die Hochwassergefahrenkarte für ihre Gemarkung übermittelt. Von der Antragsgegnerin wurde in ihrem Amtsblatt vom 28.3.2014 auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Karte hingewiesen.
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Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 3.6.2014 als Satzung beschlossen, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 4.7.2014.
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Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, sein Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Denn sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin Schall- und Lichtimmissionen durch die ermöglichte Nutzung des Plangebiets nur unzureichend ermittelt habe und diese ihn mehr als behauptet belasteten.
14 
Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Durch seinen Verweis auf eine DIN-Vorschrift und Hinweise der LAI leide er an einem Verkündungsmangel. Die Antragsgegnerin habe entgegen dem Gebot in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB etliche wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen wie etwa zuletzt die Hochwassergefahrenkarte nicht ausgelegt. Grundlage der öffentlichen Auslegung im ursprünglichen Verfahren sei die Fassung der textlichen Festsetzungen vom 10.9.2008 gewesen. Ihrem Satzungsbeschluss vom 31.3.2009 habe die Antragsgegnerin aber eine geänderte Fassung der textlichen Festsetzungen zugrunde gelegt, ohne nochmals eine Offenlage durchzuführen. Das sei aber zwingend erforderlich gewesen, da die beschlossene Fassung vom 31.3.2009 für ihn und andere Anwohner nachteilige Festsetzungen enthalten habe. Zudem seien der Antragsgegnerin mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen: Entgegen der Forderung der Badenova habe sie kein Gutachten zur Bodenversickerung eingeholt. Standortalternativen einschließlich der Möglichkeit, dass die Sportler des SV Ebnet e.V. auf vorhandenen Plätzen anderer Vereine trainierten, seien nicht ausreichend ermittelt worden. Die derzeitigen Anwohner des Sportgeländes des SV Ebnet e.V. hätte sich überdies mit der dortigen Lärmbelastung abgefunden. Ebenso fehlten ausreichende Ermittlungen zu Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Schutzgüter Mensch und Tier. Auch zu erwartende Lärmimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, da die Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008 mit Ergänzung vom 27.5.2014 auf unzutreffenden Annahmen beruhe. Zu Unrecht nehme diese Untersuchung an, dass im Bereich um das Grundstück seiner Wohnung vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen sei, da die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Zugrundelegung der tatsächlichen baulichen Nutzung gebiete, wenn diese von Festsetzungen abweiche. Aus einer Beschlussvorlage zu einem in der Nähe geltenden Bebauungsplan sowie aus dem Flächennutzungsplan lasse sich schließen, dass für den Bereich um seine Wohnung von einem reinen Wohngebiet auszugehen sei. Weiter gehe die Untersuchung fehlerhaft davon aus, dass der durch die geplante Anlage bewirkte Verkehrslärm für die Anwohner entlang der Hornbühlstraße hinter dem bereits vorhandenen Verkehrslärm durch die B 31 und die L 133 zurücktrete. Denn die Sportanlagen würden gerade dann - etwa sonntags - genutzt, wenn der Verkehr auf den genannten Straßen nur noch schwach fließe. Der Rechengang des Gutachtens sei nicht offen gelegt und der Gutachter habe missachtet, dass der im Plangebiet übliche Wind („Höllentäler“) häufig mit bis zu 10 m/s wehe. Schließlich sei die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen worden. Diese schwerwiegenden Ermittlungsfehler habe er jedenfalls vor dem Satzungsbeschluss zur Grundfassung des Bebauungsplans gerügt, so dass die Antragsgegnerin gewusst habe, aus welchen Gründen er mit ihrer Planung nicht einverstanden sei, was für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 215 BauGB ausreichen müsse. Jedenfalls rüge er diese Mängel nun, im ergänzenden Verfahren, neu.
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Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Seinem Vollzug stehe schon entgegen, dass es der Antragsgegnerin immer noch nicht gelungen sei, alle Grundstücke im Plangebiet zu erwerben. Weitere Vollzugshindernisse bildeten die Vorschriften zum Hochwasserschutz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG sowie die Verbote der Verordnung zum festgesetzten Wasserschutzgebiet. Es falle auf, dass die Antragsgegnerin stets Ausnahmen und Befreiungen benötige. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1a Abs. 4 BauGB, da die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung unzureichend sei. Wäre sie korrekt durchgeführt worden, hätte sich die Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gezeigt. Denn bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets löse die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Eine solche Möglichkeit belegten nicht zuletzt die Untersuchung zum Artenschutzprojekt Wimperfledermaus und die artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete, wonach diese Fledermausart auch in Ebnet und östlich davon ihr Jagdhabitat habe oder haben könne. Der Bebauungsplan sei schließlich in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, indem sie die Problematik der Flutlichtimmissionen und des Stellplatzbedarfs in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungsverfahren verlagere. Ebenso verstoße sie gegen § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil sie wertvolle und knappe landwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau einer Sportanlage vorsehe und damit die sportlichen Belange zu hoch gewichte. Für ca. 150 Freizeitkicker eines Ortsteils mit nur 2.600 Einwohnern werde in eine schützenswerte Landschaft neben ein Kulturdenkmal eine Sportanlage erheblicher Größe gesetzt, vermutlich nur, weil sich die Antragsgegnerin im Eingemeindungsvertrag mit Ebnet dazu verpflichtet habe. Die Ausweisung einer Grünfläche für Sportanlagen missachte auch zahlreiche Elemente der Begründung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin, ihres Landschaftsplans 2020, ihres Freiraumkonzepts 2020+ sowie ihrer Klimaanalyse 2003, die fordere, von einer weiteren Versiegelung und Verdichtung im östlichen Stadtbereich abzusehen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, das Plangebiet nicht ökologisch durch Anlage von Feldgehölzen oder Ähnlichem aufzuwerten.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan "Neuer Sportplatz Ebnet“ der Stadt Freiburg in der Fassung vom 3.6.2014 und für den Fall dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ in seiner Fassung vom 31.3.2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, der Antrag sei bereits auf Grund von § 47 Abs. 2a BauGB unzulässig. Zwar werde ein zulässig erhobener Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig, wenn der Antragsteller während der Offenlage im ergänzenden Verfahren keine Einwendungen erhebe. Hier sei aber bereits der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Grundfassung des Bebauungsplans nicht zulässig gewesen. Ihm habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Antragsteller es versäumt habe, Verfahrensfehler innerhalb der Frist des § 215 BauGB zu rügen.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers leide der Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln. Ein Verkündungsmangel liege nicht vor, da der Textteil des Bebauungsplans nunmehr darauf hinweise, dass die in Bezug genommenen Regelwerke im Beratungszentrum Bauen eingesehen werden könnten. Jedenfalls in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren seien die Auslegungsbekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden. Das Vorhandensein von Standortalternativen habe sie unter Zuhilfenahme ihres Sportamts ausreichend ermittelt. Es stehe fest, dass vorhandene Fußballplätze in der Nähe des Teilorts Ebnet nicht die Kapazität hätten, den Trainings- und Spielbetrieb des SV Ebnet e.V. aufzunehmen. Die Lärmbelastung für die Bewohner am östlichen Ortsrand Ebnets durch die künftigen Sportanlagen sei korrekt ermittelt worden. Entsprechend der im Planaufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen vom 9.5.2008 und 27.5.2014 würden die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den zu erwartenden Spiel- und Trainingsbetrieb einschließlich des sportanlagenbedingten Fahrverkehrs an allen ausgewählten Immissionsorten im Gebiet des Bebauungsplans Hornbühlstraße/Kreuzäcker und somit auch am Gebäude des Antragstellers eingehalten oder sogar deutlich unterschritten. Die 18. BlmSchV richte sich zwar unmittelbar nur an Betreiber von Sportanlagen, nicht an Träger der Bauleitplanung. Eine Sportstättenplanung sei aber dann regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn eine Prognose ergebe, dass die Richtwerte der 18. BImSchV - wie hier - in der Umgebung der Sportanlagen eingehalten werden könnten. Zu Unrecht behaupte der Antragsteller Mängel der Gutachten. Entgegen seiner Auffassung genieße die Bebauung im Bereich seiner Eigentumswohnung nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Denn der Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3 - 71“ vom 27.3.2007 setze als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest und diese Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Weiter habe der Gutachter als maßgebliche Schallquellen sowohl den Sportlärm des Sportplatzes einschließlich des diesem zuzurechnenden Kraftfahrzeuglärms und des durch eine Restauration im Vereinsheim hervorgerufenen Lärms als auch den Freizeitlärm durch die Nutzung der öffentlichen Spielanlage durch Kinder und Jugendliche berücksichtigt und anhand verschiedener Regelwerke jede Schallquelle isoliert berechnet und beurteilt. Selbst wenn man anerkenne, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nicht darauf ankomme, aus wie vielen Quellen die zu beurteilende Beeinträchtigung stamme, folge daraus nicht, dass Gutachten dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Gesamtsummenpegels Rechnung tragen könnten und müssten. Gerade weil die öffentliche Spielanlage für Kinder und Jugendliche mit der Vereinsanlage keine Betriebseinheit bilde, sei die vorgenommene segmentierte Betrachtung nicht zu beanstanden. Schließlich sehe die 18. BImSchV eine Berücksichtigung von höheren Windgeschwindigkeiten als 3 m/s nicht vor. Die vom Antragsteller behaupteten 10 m/s des „Hölltentälers“ seien zudem Höchstwerte, keine Durchschnittswerte.
22 
Auch materielle Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Wegverlegung eines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung betriebenen Sportplatzes liege auf der Hand. Die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung zu seiner Verlegung lasse sich im Übrigen dem Eingemeindungsvertrag Ebnets nicht entnehmen. Dauerhafte Umsetzungshindernisse lägen nicht vor. Auch wenn das letzte Grundstück im Plangebiet noch nicht erworben worden sei, begründe das noch kein dauerhaftes Umsetzungshindernis, zumal die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks mehrfach Verkaufsbereitschaft signalisiert habe. Ein dauerhaftes rechtliches Umsetzungshindernis ergebe sich auch nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Nach dieser Bestimmung sei es zwar in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt, neue Baugebiete in Bauleitplänen auszuweisen. Das seien nach § 1 Abs. 2 BauNVO aber nur Flächen, die für die Bebauung vorgesehen und in einem Bauleitplan nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt seien. Ein solches Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO setze der angefochtene Bebauungsplan gerade nicht fest. Auch für die Umsetzung der Planung durch die Errichtung der zulässigen Anlagen bestehe kein rechtliches Hindernis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach sei zwar die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unzulässig. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ermögliche jedoch die Erteilung einer Abweichungsgenehmigung, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien. Durch die gutachterliche Stellungnahme der E. GmbH vom 12.5.2014 sei belegt, dass durch Umsetzung des Vorhabens sogar Retentionsraum gewonnen werde, so dass eine Abweichungsgenehmigung erteilt werden könne, was die zuständige untere Wasserbehörde auch in Aussicht gestellt habe. Auch die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung „Zartner Becken“ führten nicht zu einem rechtlichen Umsetzungshindernis. Denn nach § 8 Abs. 1 WSV könne die untere Wasserbehörde von den Verboten der Verordnung Befreiungen erteilen. Mit Schreiben vom 31.3.2014 habe die untere Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Befreiungen für die Errichtung der Sportanlagen vorlägen. Ihre Planung verstoße auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn sie habe eine ausreichende Vorprüfung durchgeführt, die zum Ergebnis gekommen sei, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ offensichtlich ausscheide. Denn der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand habe insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze seien im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar nicht auszuschließen, dass das Plangebiet einzelnen Arten als (Teil-) Jagdhabitat diene. Der Umfang der Inanspruchnahme potentieller Jagdhabitate erreiche jedoch keinesfalls das Ausmaß, dass hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen von potentiell in der Umgebung gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten wären. Der Bebauungsplan habe sich darauf beschränken können, die textliche Festsetzung unter Nummer 6 und den Hinweis unter i) zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes aufzunehmen, wonach für den Fall der Errichtung und des Betriebs einer Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Schließlich sei die Abwägung der Belange nicht fehlerhaft erfolgt. Es finde keine unzulässig Konfliktverlagerung hinsichtlich der Immissionen einer Flutlichtanlage in das Baugenehmigungsverfahren statt. Die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage seien, wie aus dem Umweltbericht hervorgehe, in die Abwägungsentscheidung aufgenommen worden. Ebenso finde keine Verlagerung etwaiger Stellplatzkonflikte in das Baugenehmigungsverfahren statt, da der Bebauungsplan 57 Stellplätze festsetze und dadurch den Anforderungen der VwV Stellplätze für das Genehmigungsverfahren Rechnung trage.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereichs ermöglicht.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude Hxxx-xx x auf dem am Ostrand des Teilorts Ebnet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück FlSt.-Nr. xxx. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ vom 27.3.2007 setzt für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. 300 m westlich des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers liegt der bisherige Sportplatz des SV Ebnet e.V., der südlich durch die Dreisam begrenzt wird und auf seinen übrigen Seiten von einer überwiegend aus Wohnhäusern sowie einer Schule bestehenden Bebauung umgeben ist. Der Flächennutzungsplan 1980 der Antragsgegnerin stellte diesen Bereich als Grünfläche für einen Sportplatz dar. Der Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen für den Bereich des bisherigen Vereinssportgeländes die Darstellung einer Wohnbaufläche.
Das ca. 2,7 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt rund 250 m nordöstlich des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Es wird nördlich durch die Schwarzwaldstraße (L 133) und nach Westen und Süden durch einen von der L 133 abzweigenden landwirtschaftlichen Weg begrenzt. Für den nördlichen Teil des Plangebiet setzt der angefochtene Bebauungsplan eine „Öffentliche Grünfläche - Spielanlage für Kinder und Jugendliche“ fest, die nicht zum künftigen Vereinssportgelände gehören soll. Südlich davon schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Hauptplatz (68 x 105)“ an. Westlich dieses Platzes sind Flächen für 57 Stellplätze und ein ca. 22 m x 40 m großes Baufenster für ein „Vereinsheim SV Ebnet“ festgesetzt. Südlich an den „Hauptplatz“ schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Nebenplatz (60 x 90)“ an. Am südlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für eine „Versickerungsmulde“ festgesetzt.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980 stellte das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der im Jahr 2006 beschlossene Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen die Darstellung einer „Grünfläche für Sportanlagen“. Der ebenfalls im Jahr 2006 beschlossene Landschaftsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als „Grünfläche Sportplatz“ dar. Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342). Ein kleiner Teil des Plangebiets liegt in der Zone II, der übrige Teil in der Zone III A der Verordnung „zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserwirtschaft-AG - FEW, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbands Himmelreich im Zartner Becken“ vom 3.2.1992. Ein größerer Teil des Plangebiets liegt innerhalb einer Zone, in der ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ-100-Zone).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der SV Ebnet e.V., ein Verein mit derzeit rund 290 aktiven Mitgliedern und 20 am Regelspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften, wünscht eine Verlegung und Vergrößerung seines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung gelegenen Sportgeländes. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wurden deshalb verschiedene Standorte für das künftige Gelände des Vereins erwogen, unter anderem auch in der Dreisamaue. Nach Verwerfung der anderen erwogenen Standorte wurde in der am 18.7.2006 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin eine Grünfläche für Sportanlagen im Bereich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans, die Fläche des bisherigen Sportgeländes des Vereins dagegen als Wohnbaufläche dargestellt.
In seiner Sitzung vom 22.11.2006 beschloss der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ aufzustellen, sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Antragsgegnerin veranlasste unter anderem die Erstellung einer Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008.
Der Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 11.9.2009 wurde vom 3.11. bis zum 5.12.2008 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 11.11. und 27.11.2008 wandte der Antragsteller gegen den Entwurf ein, dass die geplante Flutlichtanlage in den Unterlagen nicht erwähnt werde, obwohl sich jedem Laien erschließe, wie erheblich beeinträchtigend eine solche Anlage in einer sensiblen Landschaft sei.
Der Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ wurde am 31.3.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit der Einwendung des Antragstellers als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.12.2011 bekannt gemacht.
10 
Der Antragsteller hat am 20.11.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
11 
Der Antragsgegnerin fielen nach ihren Angaben bei der Vorbereitung der Antragserwiderung Mängel des Bebauungsplanverfahrens auf. In seiner Sitzung vom 3.7.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daher die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, „im Unterschied zu dem 2008 offengelegten Entwurf des Bebauungsplans sind nunmehr die Lichtimmissionen der vorgesehenen Flutlichtanlage für das südliche Sportfeld und die dazugehörige Abwägung gegenüber dem Schutzgut Mensch und Landschaftsbild berücksichtigt worden.“ Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in geänderter Fassung vom 12.8. bis 20.9.2013 und vom 13.1. bis 21.2.2014 zweimal öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob jeweils keine Einwendungen. Am 13.3.2014 wurde der Antragsgegnerin von der zuständigen Landesbehörde die Hochwassergefahrenkarte für ihre Gemarkung übermittelt. Von der Antragsgegnerin wurde in ihrem Amtsblatt vom 28.3.2014 auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Karte hingewiesen.
12 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 3.6.2014 als Satzung beschlossen, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 4.7.2014.
13 
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, sein Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Denn sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin Schall- und Lichtimmissionen durch die ermöglichte Nutzung des Plangebiets nur unzureichend ermittelt habe und diese ihn mehr als behauptet belasteten.
14 
Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Durch seinen Verweis auf eine DIN-Vorschrift und Hinweise der LAI leide er an einem Verkündungsmangel. Die Antragsgegnerin habe entgegen dem Gebot in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB etliche wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen wie etwa zuletzt die Hochwassergefahrenkarte nicht ausgelegt. Grundlage der öffentlichen Auslegung im ursprünglichen Verfahren sei die Fassung der textlichen Festsetzungen vom 10.9.2008 gewesen. Ihrem Satzungsbeschluss vom 31.3.2009 habe die Antragsgegnerin aber eine geänderte Fassung der textlichen Festsetzungen zugrunde gelegt, ohne nochmals eine Offenlage durchzuführen. Das sei aber zwingend erforderlich gewesen, da die beschlossene Fassung vom 31.3.2009 für ihn und andere Anwohner nachteilige Festsetzungen enthalten habe. Zudem seien der Antragsgegnerin mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen: Entgegen der Forderung der Badenova habe sie kein Gutachten zur Bodenversickerung eingeholt. Standortalternativen einschließlich der Möglichkeit, dass die Sportler des SV Ebnet e.V. auf vorhandenen Plätzen anderer Vereine trainierten, seien nicht ausreichend ermittelt worden. Die derzeitigen Anwohner des Sportgeländes des SV Ebnet e.V. hätte sich überdies mit der dortigen Lärmbelastung abgefunden. Ebenso fehlten ausreichende Ermittlungen zu Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Schutzgüter Mensch und Tier. Auch zu erwartende Lärmimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, da die Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008 mit Ergänzung vom 27.5.2014 auf unzutreffenden Annahmen beruhe. Zu Unrecht nehme diese Untersuchung an, dass im Bereich um das Grundstück seiner Wohnung vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen sei, da die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Zugrundelegung der tatsächlichen baulichen Nutzung gebiete, wenn diese von Festsetzungen abweiche. Aus einer Beschlussvorlage zu einem in der Nähe geltenden Bebauungsplan sowie aus dem Flächennutzungsplan lasse sich schließen, dass für den Bereich um seine Wohnung von einem reinen Wohngebiet auszugehen sei. Weiter gehe die Untersuchung fehlerhaft davon aus, dass der durch die geplante Anlage bewirkte Verkehrslärm für die Anwohner entlang der Hornbühlstraße hinter dem bereits vorhandenen Verkehrslärm durch die B 31 und die L 133 zurücktrete. Denn die Sportanlagen würden gerade dann - etwa sonntags - genutzt, wenn der Verkehr auf den genannten Straßen nur noch schwach fließe. Der Rechengang des Gutachtens sei nicht offen gelegt und der Gutachter habe missachtet, dass der im Plangebiet übliche Wind („Höllentäler“) häufig mit bis zu 10 m/s wehe. Schließlich sei die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen worden. Diese schwerwiegenden Ermittlungsfehler habe er jedenfalls vor dem Satzungsbeschluss zur Grundfassung des Bebauungsplans gerügt, so dass die Antragsgegnerin gewusst habe, aus welchen Gründen er mit ihrer Planung nicht einverstanden sei, was für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 215 BauGB ausreichen müsse. Jedenfalls rüge er diese Mängel nun, im ergänzenden Verfahren, neu.
15 
Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Seinem Vollzug stehe schon entgegen, dass es der Antragsgegnerin immer noch nicht gelungen sei, alle Grundstücke im Plangebiet zu erwerben. Weitere Vollzugshindernisse bildeten die Vorschriften zum Hochwasserschutz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG sowie die Verbote der Verordnung zum festgesetzten Wasserschutzgebiet. Es falle auf, dass die Antragsgegnerin stets Ausnahmen und Befreiungen benötige. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1a Abs. 4 BauGB, da die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung unzureichend sei. Wäre sie korrekt durchgeführt worden, hätte sich die Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gezeigt. Denn bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets löse die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Eine solche Möglichkeit belegten nicht zuletzt die Untersuchung zum Artenschutzprojekt Wimperfledermaus und die artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete, wonach diese Fledermausart auch in Ebnet und östlich davon ihr Jagdhabitat habe oder haben könne. Der Bebauungsplan sei schließlich in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, indem sie die Problematik der Flutlichtimmissionen und des Stellplatzbedarfs in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungsverfahren verlagere. Ebenso verstoße sie gegen § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil sie wertvolle und knappe landwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau einer Sportanlage vorsehe und damit die sportlichen Belange zu hoch gewichte. Für ca. 150 Freizeitkicker eines Ortsteils mit nur 2.600 Einwohnern werde in eine schützenswerte Landschaft neben ein Kulturdenkmal eine Sportanlage erheblicher Größe gesetzt, vermutlich nur, weil sich die Antragsgegnerin im Eingemeindungsvertrag mit Ebnet dazu verpflichtet habe. Die Ausweisung einer Grünfläche für Sportanlagen missachte auch zahlreiche Elemente der Begründung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin, ihres Landschaftsplans 2020, ihres Freiraumkonzepts 2020+ sowie ihrer Klimaanalyse 2003, die fordere, von einer weiteren Versiegelung und Verdichtung im östlichen Stadtbereich abzusehen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, das Plangebiet nicht ökologisch durch Anlage von Feldgehölzen oder Ähnlichem aufzuwerten.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Neuer Sportplatz Ebnet“ der Stadt Freiburg in der Fassung vom 3.6.2014 und für den Fall dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ in seiner Fassung vom 31.3.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, der Antrag sei bereits auf Grund von § 47 Abs. 2a BauGB unzulässig. Zwar werde ein zulässig erhobener Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig, wenn der Antragsteller während der Offenlage im ergänzenden Verfahren keine Einwendungen erhebe. Hier sei aber bereits der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Grundfassung des Bebauungsplans nicht zulässig gewesen. Ihm habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Antragsteller es versäumt habe, Verfahrensfehler innerhalb der Frist des § 215 BauGB zu rügen.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers leide der Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln. Ein Verkündungsmangel liege nicht vor, da der Textteil des Bebauungsplans nunmehr darauf hinweise, dass die in Bezug genommenen Regelwerke im Beratungszentrum Bauen eingesehen werden könnten. Jedenfalls in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren seien die Auslegungsbekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden. Das Vorhandensein von Standortalternativen habe sie unter Zuhilfenahme ihres Sportamts ausreichend ermittelt. Es stehe fest, dass vorhandene Fußballplätze in der Nähe des Teilorts Ebnet nicht die Kapazität hätten, den Trainings- und Spielbetrieb des SV Ebnet e.V. aufzunehmen. Die Lärmbelastung für die Bewohner am östlichen Ortsrand Ebnets durch die künftigen Sportanlagen sei korrekt ermittelt worden. Entsprechend der im Planaufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen vom 9.5.2008 und 27.5.2014 würden die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den zu erwartenden Spiel- und Trainingsbetrieb einschließlich des sportanlagenbedingten Fahrverkehrs an allen ausgewählten Immissionsorten im Gebiet des Bebauungsplans Hornbühlstraße/Kreuzäcker und somit auch am Gebäude des Antragstellers eingehalten oder sogar deutlich unterschritten. Die 18. BlmSchV richte sich zwar unmittelbar nur an Betreiber von Sportanlagen, nicht an Träger der Bauleitplanung. Eine Sportstättenplanung sei aber dann regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn eine Prognose ergebe, dass die Richtwerte der 18. BImSchV - wie hier - in der Umgebung der Sportanlagen eingehalten werden könnten. Zu Unrecht behaupte der Antragsteller Mängel der Gutachten. Entgegen seiner Auffassung genieße die Bebauung im Bereich seiner Eigentumswohnung nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Denn der Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3 - 71“ vom 27.3.2007 setze als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest und diese Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Weiter habe der Gutachter als maßgebliche Schallquellen sowohl den Sportlärm des Sportplatzes einschließlich des diesem zuzurechnenden Kraftfahrzeuglärms und des durch eine Restauration im Vereinsheim hervorgerufenen Lärms als auch den Freizeitlärm durch die Nutzung der öffentlichen Spielanlage durch Kinder und Jugendliche berücksichtigt und anhand verschiedener Regelwerke jede Schallquelle isoliert berechnet und beurteilt. Selbst wenn man anerkenne, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nicht darauf ankomme, aus wie vielen Quellen die zu beurteilende Beeinträchtigung stamme, folge daraus nicht, dass Gutachten dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Gesamtsummenpegels Rechnung tragen könnten und müssten. Gerade weil die öffentliche Spielanlage für Kinder und Jugendliche mit der Vereinsanlage keine Betriebseinheit bilde, sei die vorgenommene segmentierte Betrachtung nicht zu beanstanden. Schließlich sehe die 18. BImSchV eine Berücksichtigung von höheren Windgeschwindigkeiten als 3 m/s nicht vor. Die vom Antragsteller behaupteten 10 m/s des „Hölltentälers“ seien zudem Höchstwerte, keine Durchschnittswerte.
22 
Auch materielle Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Wegverlegung eines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung betriebenen Sportplatzes liege auf der Hand. Die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung zu seiner Verlegung lasse sich im Übrigen dem Eingemeindungsvertrag Ebnets nicht entnehmen. Dauerhafte Umsetzungshindernisse lägen nicht vor. Auch wenn das letzte Grundstück im Plangebiet noch nicht erworben worden sei, begründe das noch kein dauerhaftes Umsetzungshindernis, zumal die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks mehrfach Verkaufsbereitschaft signalisiert habe. Ein dauerhaftes rechtliches Umsetzungshindernis ergebe sich auch nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Nach dieser Bestimmung sei es zwar in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt, neue Baugebiete in Bauleitplänen auszuweisen. Das seien nach § 1 Abs. 2 BauNVO aber nur Flächen, die für die Bebauung vorgesehen und in einem Bauleitplan nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt seien. Ein solches Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO setze der angefochtene Bebauungsplan gerade nicht fest. Auch für die Umsetzung der Planung durch die Errichtung der zulässigen Anlagen bestehe kein rechtliches Hindernis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach sei zwar die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unzulässig. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ermögliche jedoch die Erteilung einer Abweichungsgenehmigung, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien. Durch die gutachterliche Stellungnahme der E. GmbH vom 12.5.2014 sei belegt, dass durch Umsetzung des Vorhabens sogar Retentionsraum gewonnen werde, so dass eine Abweichungsgenehmigung erteilt werden könne, was die zuständige untere Wasserbehörde auch in Aussicht gestellt habe. Auch die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung „Zartner Becken“ führten nicht zu einem rechtlichen Umsetzungshindernis. Denn nach § 8 Abs. 1 WSV könne die untere Wasserbehörde von den Verboten der Verordnung Befreiungen erteilen. Mit Schreiben vom 31.3.2014 habe die untere Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Befreiungen für die Errichtung der Sportanlagen vorlägen. Ihre Planung verstoße auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn sie habe eine ausreichende Vorprüfung durchgeführt, die zum Ergebnis gekommen sei, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ offensichtlich ausscheide. Denn der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand habe insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze seien im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar nicht auszuschließen, dass das Plangebiet einzelnen Arten als (Teil-) Jagdhabitat diene. Der Umfang der Inanspruchnahme potentieller Jagdhabitate erreiche jedoch keinesfalls das Ausmaß, dass hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen von potentiell in der Umgebung gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten wären. Der Bebauungsplan habe sich darauf beschränken können, die textliche Festsetzung unter Nummer 6 und den Hinweis unter i) zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes aufzunehmen, wonach für den Fall der Errichtung und des Betriebs einer Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Schließlich sei die Abwägung der Belange nicht fehlerhaft erfolgt. Es finde keine unzulässig Konfliktverlagerung hinsichtlich der Immissionen einer Flutlichtanlage in das Baugenehmigungsverfahren statt. Die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage seien, wie aus dem Umweltbericht hervorgehe, in die Abwägungsentscheidung aufgenommen worden. Ebenso finde keine Verlagerung etwaiger Stellplatzkonflikte in das Baugenehmigungsverfahren statt, da der Bebauungsplan 57 Stellplätze festsetze und dadurch den Anforderungen der VwV Stellplätze für das Genehmigungsverfahren Rechnung trage.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ der Antragsgegnerin vom 13.09.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des am südwestlichen Ortsrand von Bernau - außerhalb des Geltungsbereichs des zuletzt am 06.03.2006 geänderten Bebauungsplans „Weierle“ vom 23.04.1977/18.06.1977 - gelegenen bebauten Grundstücks Flst Nr. 2319 (.........). Die Antragstellerin zu 2 - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - ist Eigentümerin des innerhalb des Bebauungsplans „Weierle“ gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2317 (.........). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegenden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2170 (......). Die beiden letzteren Grundstücke liegen jeweils innerhalb eines im Bebauungsplan „Weierle“ festgesetzten Dorfgebiets.
Die Beigeladene - ein mittelständisches Unternehmen - produziert auf der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/4, 2230/5, 2230/12, 2230/13 und 2230/15 gebildeten, am südlichen Ortsrand von Bernau gelegenen, im Bebauungsplan „Weierle“ als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche hochwertige Kunststoffspritzgussteile. Sie beabsichtigt, im westlichen Teil ihres Firmengeländes nach Abbruch alter Lager- und Produktionsbereiche sowie eines ehemaligen Wohnhauses mit Werkstatt eine neue Produktions- und Montagehalle sowie ein weiteres Hochregallager zu errichten. Da dieses mit einer vorgesehenen Höhenentwicklung von 20 m den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Weierle“ widerspräche, der in diesem Teil des Gewerbegebiets lediglich eine Höhenentwicklung von maximal 10 m zulässt, und sowohl das Hochregallager als auch ein südwestlich vorgelagertes unterirdisches Formenlager die dortige Baugrenze überschritten, sollte der Bebauungsplan ein weiteres Mal geändert werden. Bereits 2006 war dieser im östlichen (mittleren) Teil des Gewerbegebiets geändert worden, um dort den Bau eines - inzwischen errichteten - Hochregallagers zu ermöglichen.
Mit der von den Antragstellern angefochtenen Bebauungsplanänderung wurde der Bebauungsplan „Weierle“ im Bereich der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2 (teilweise), 2230/5 (teilweise), 2230/12, 2230/13 (teilweise), 2230 (teilweise), 2236, 2237/1 (teilweise) und 2637 (teilweise) gebildeten, ca. 4.280 m2 großen Fläche geändert. Der durch den Abgrenzungsplan überlagerte zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weierle“ wurde dabei durch die neuen zeichnerischen Festsetzungen ersetzt (vgl. § 4 Abs. 1), denen zufolge die Hallen im Bereich des vorgesehenen Hochregallagers nunmehr maximal 20 m hoch (= 871,55 m ü. NN) sein dürfen (vgl. auch § 5 Abs. 1); das bisherige Baufenster vergrößert sich um ca. 940 m2 nach Westen bzw. Südwesten. Der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplans wurde bezüglich des Änderungsbereichs aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 2). Die in der Nutzungsschablone im Bereich des westlichen Teils des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 3).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.04.2010 den Bebauungsplan „Weierle“ „im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/5, 2236, 2230/12, 2230/12, 2230 und 2237/1“ zu ändern. Gleichzeitig billigte er einen bereits erarbeiteten Änderungs-Vorentwurf und beschloss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Zu diesem Zwecke wurde am 28.04.2004 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargestellt wurden; darüber hinaus wurde in der Zeit vom 19.04. bis 07.05.2010 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Schreiben vom 02.05.2010 geltend, dass die vorgesehene Höhenentwicklung für sie eine „Katastrophe“ sei, da sich ihr Anwesen „direkt“ vor dem geplanten Hochregallager befinde. Auch seien die Lebensqualität der Anwohner, die Marktwertminderung der Gebäude und die Immissionsbelastung durch Lärm, Licht, Luftverunreinigung und Schmutz zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin zu 2 bat in ihrem Schreiben vom 07.05.2010, die beabsichtigte Bebauungsplanänderung im Hinblick auf das städtebauliche und landschaftliche Erscheinungsbild zu überprüfen. Auch sei eine Zunahme an Emissionen zu befürchten. Schon derzeit gelinge es der Beigeladenen nicht, vermeidbare Lärmwirkungen zu unterbinden.
Die Antragsteller zu 3 und 4 erhoben unter dem 06.05.2010 Einwendungen gegen die Art und Weise des Verfahrens. Insbesondere fehle es an umweltbezogenen Stellungnahmen. U. a. forderten sie im Hinblick auf die Lärm- und Abgasbelastung für die angrenzenden Wohnanwesen die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens. Auch müssten die Auswirkungen auf den Marktwert privaten Eigentums berücksichtigt werden.
10 
Mit Schreiben vom 13.04.2010 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 14.05.2010.
11 
Am 21.07.2010 wurde dem Gemeinderat ein inzwischen erstellter Umweltbericht vorgestellt, der zum Ergebnis kam, dass von der Bebauungsplanänderung keine negativen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt ausgingen. Sodann wurde nach entsprechender Abwägung beschlossen, das Bebauungsplanverfahren trotz der eingegangenen Stellungnahmen weiterzuführen. Hierzu wurde ein veränderter Entwurf gebilligt, dessen „Offenlage“ beschlossen wurde. Nach dem veränderten Entwurf soll das Hochregallager etwas nach Südosten verschoben und im Bereich des Zipfelwaldweges ein unterirdisches Formenlager errichtet werden.
12 
Mit Schreiben vom 02.08.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern u. a. die Sitzungsvorlage ihrer Verwaltung. In dieser wurde im Hinblick auf die auch von den Antragstellern befürchtete Lärmzunahme auf die baurechtlichen Auflagen zur der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.10.1989 verwiesen. Dort seien die allgemein zulässigen Grenzwerte eindeutig festgelegt. Durch die im Änderungsbereich neu geplanten Gebäude sei eine Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. Aufgrund des neuen Hochregallagers sei im Westen eher von einer Abnahme auszugehen. Nachdem der Ortsteil Weierle bereits deutlich gewerblich geprägt sei, würden auch keine alten Siedlungsstrukturen zerstört, zumal nur gewerblich genutzte Gebäude abgebrochen und durch funktional besser nutzbare Produktions- und Lagerbereiche ersetzt würden. Auch wenn sich das Ortsbild bei kleinräumiger Betrachtung verändere, seien doch die auf den Gesamtort bezogenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild - auch im Hinblick auf den in der Umgebung vorhandenen Bestand - von nur untergeordneter Bedeutung. Durch das geplante weitere Hochregallager reduzierten sich die bisher für den An- und Abtransport von Halbfertigwaren zu auswärtigen Lagern notwendigen Lkw-Bewegungen, sodass eine spürbare Entlastung eintrete. Im Übrigen habe die Planänderung keinen Einfluss auf die Verkehrsentwicklung. Der geplante Zugang zu den Produktionsstätten sei zudem an die Landesstraße verlegt und das Hochregallager nach Süden verschoben worden, sodass der Neubau von der Landesstraße aus nur abgestuft in Erscheinung trete. Weitere Gutachten seien erforderlichenfalls im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
13 
Der - geänderte - Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ wurde mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 09.08. bis einschließlich 09.09.2010 im Rathaus der Antragsgegnerin während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 sowie durch Aushang an der Verkündungstafel vom 30.07. bis einschließlich 09.08.2010 hingewiesen.
14 
Mit Schreiben vom 27.07.2010 gab die Antragsgegnerin den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum ausgelegten Entwurf bis zum 09.09.2010 Stellung zu nehmen.
15 
Mit Telefaxschreiben vom 08.09.2010 ließen die Antragsteller Einwendungen gegen die Änderungsplanung erheben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie wegen Eingriffs in die nach wie vor gültigen Grundzüge der Planung von 1977 nicht im vereinfachten Verfahren habe erfolgen können. So werde der Grundgedanke aufgegeben, dass sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten. Mit dieser Zielsetzung habe sich der Umweltbericht, der sich lediglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten befasse, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus verstoße der schriftliche Teil des Änderungsbebauungsplans gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit. Fehlerhaft sei auch die in § 4 Abs. 3 getroffene Regelung, mit der die festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m ersatzlos aufgehoben werde. Denn das betroffene Grundstück liege außerhalb des Änderungsbereichs.
16 
Mit am 10.09.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 07.09.2010 mahnte die Antragstellerin zu 1 unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angesprochenen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets durch außerhalb vorgenommene Baumaßnahmen die Berücksichtigung nicht nur der Interessen der Beigeladenen an. Im Interesse des Tourismus und des Naturschutzes sei die Einhaltung einer Gebäudehöhe von 10 m besonders wichtig, um die typische Schwarzwaldlandschaft zu erhalten.
17 
Am 09.09.2010 machten die Antragsteller zu 3 und 4 noch geltend, dass der bereits vorhandene und voraussichtlich weiter wachsende Industriekomplex für den überdurchschnittlichen Werteverfall von Häusern und Wohnungen verantwortlich sei. Da die Begrenzung auf eine maximal zulässige Gebäudelänge von 125 m ersatzlos gestrichen werde, werde eine lückenlose, geschlossene Bebauung in unbegrenzter Länge ermöglicht, die die Massigkeit des Gebäudekomplexes und seine optische wie bauliche Dominanz noch erhöhe. Die Wohn- und Lebensumstände in den Ortsteilen Weierle und Unterlehen würden sich - ebenso wie die Werteentwicklung der dortigen Anwesen - mittel- bis langfristig weiter verschlechtern. Die inzwischen bekannt gewordene Anmietung einer neu erstellten Fertigungshalle durch die Beigeladene lasse schließlich Zweifel an der den Lieferverkehr betreffenden Beurteilung in der Umweltprüfung aufkommen. Weiterhin notwendige Transportvorgänge führten zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der L 146, sodass es tatsächlich zu keinem Rückgang des Lieferverkehrs komme.
18 
Am 13.09.2010 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungswünsche der Antragsteller - mit Ausnahme eines eindeutigen geodätischen Bezugspunkts (ü. NN) und einer Klarstellung, dass die maximale Gebäudehöhe bis zu 20 m ausschließlich für das neue Hochregallager gelten solle - ab und beschloss den entsprechend geänderten Änderungsbebauungsplan als Satzung.
19 
Unter dem 02.11.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.09.2010 sowie der Stellungnahme ihrer Verwaltung. Da zur Realisierung des Vorhabens auch die Begrenzung der Gebäudelänge aufgehoben werden müsse, sei dies zur Klarstellung bereits in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Zwar seien dem Gemeinderat durchaus eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine eventuell auftretende verkehrliche Mehrbelastung bewusst, doch seien die Schaffung der Voraussetzungen zur Standortsicherung der Firma der Beigeladenen und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eindeutig höher zu bewerten. Zusätzliche Immissionen seien aufgrund der geplanten Gebäudeerweiterungen nicht zu erwarten. Diese unterlägen überdies der Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht.
20 
Mit öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss vom 13.09.2010 bekannt gemacht. Dabei wurde auf den Aushang der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung an der Verkündungstafel des Rathauses vom 29.10. bis einschließlich 08.11.2010 verwiesen.
21 
Bereits am 08.10.2010 hatte die Beigeladene beim Landratsamt Waldshut einen entsprechenden Bauantrag gestellt, mit dem nicht nur ein Hochregallager sondern noch weitere Baumaßnahmen zur Genehmigung gestellt wurden. Gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
22 
Am 11.04.2011 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke seien die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jedenfalls antragsbefugt. Auch die Antragstellerin zu 1 sei indes antragsbefugt, da sie mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze und durch die vorgenommenen Planänderungen mittelbar betroffen sei. So sei weder der gebotene Lärmschutz noch der auch in Gemengelagen geltende Trennungsgrundsatz beachtet worden. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan unter Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots zustande gekommen sei. Die Zielsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans von 1977 hätten nach wie vor Bestand. Diese seien zwar darauf gerichtet, den produktiven Sektor zu stützen, um in einem strukturschwachen, von Fremdenverkehr geprägten Gebiet auch im nicht landwirtschaftlichen Bereich Arbeitsplätze zu schaffen. Dabei habe jedoch der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt werden sollen. Um die Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. deren Einordnung in das bestehende Landschaftsbild verträglich zu gestalten, hätten grundsätzlich nur Betriebe mit geringen Emissionswirkungen angesiedelt werden sollen, weshalb der Großteil des Gewerbegebiets auch nach § 8 Abs. 4 BauNVO gegliedert worden sei. Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes habe eine uneingeschränkte Nutzung und die Unterbringung größerer Fabrikationsbetriebe und Lagerhallen zulässig sein sollen. Um die Einhaltung der Planungsziele zu gewährleisten, müssten sich die Baukörper nach der Planbegründung aufgelockert in das Landschaftsbild einpassen und dürfe eine Höhenentwicklung nur in engen Grenzen erfolgen. Hinsichtlich der Gebäudegestaltung sei daher im Bebauungsplan ausdrücklich festgelegt worden, dass Werks- und Produktionshallen eine maximale Firsthöhe von 10 m nicht überschreiten dürften. Diese Grundzüge der Planung seien bis 2006 unverändert geblieben. Erst dann habe der Gemeinderat, um der Beigeladenen ein viergeschossiges Gebäude mit einem Hochregallager zu ermöglichen, den Bebauungsplan im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 geändert und dort eine maximale Hallenhöhe von 20 m zugelassen. Ohne sich mit den Grundzügen des ursprünglichen Bebauungsplans auseinanderzusetzen, habe die Antragsgegnerin diese nun (endgültig) aufgegeben, indem der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes hinsichtlich des Änderungsbereichs und die in der Nutzungsschablone zur Bebauungsplanänderung vom 08.03.2006 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m aufgehoben worden seien. Insbesondere werde der Grundgedanke aufgegeben, dass die Einbindung von Gebäuden in das Landschaftsbild auch im Gewerbegebiet Vorrang haben müsse. Der Umweltbericht befasse sich jedoch nur mit den vorhandenen Gegebenheiten, ohne das ursprüngliche Planungsziel in den Blick zu nehmen. Indem er darüber hinaus feststelle, dass das Landschaftsbild durch die nunmehr beabsichtigte Änderung nicht wesentlich mehr beeinträchtigt werden könne, werde die massive Vorbelastung aus einer aufgrund einer rechtswidrig zustande gekommenen Bebauungsplanänderung ermöglichten Bebauung hergeleitet. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass sich der Gebietscharakter des Plangebiets infolge der - nunmehr einen störenden Gewerbebetrieb ermöglichenden - Bebauungsplanänderung erheblich verändere. Der bisherige „Wohnbereich“ wandle sich in ein „reines Indus-triegebiet“ um. Mit ihrem Gebietsbewahrungsanspruch habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei das Trennungsgebot verletzt. Der Planbereich und die daran angrenzende Wohnbebauung stellten zwar eine klassische Gemengelage dar, doch verbiete sich eine Planung, die bestehende Konflikte verschärfe. So verhalte es sich hier, weil die gewerbliche Nutzung durch eine Verdoppelung der zulässigen Firsthöhe ausgeweitet und dadurch zusätzliche Produktionsbereiche ermöglicht würden. Die bislang kleingewerbliche Produktion werde in eine großvolumige Produktion mit industriellem Charakter umgewandelt. Hinzu kämen Probleme wegen des vom Betrieb ausgehenden Lärms und der mit diesem verbundenen Verkehrslärmwirkungen. Die Einlassungen der Antragsgegnerin ließen erkennen, dass sie die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe. Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung folge indes, dass die Gemeinde schon bei der Bauleitplanung den Immissionsschutz offensiv angehen müsse. Um ein etwaiges Konfliktpotential festzustellen, hätten daher Messungen durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zu keiner Lärmerhöhung komme, sei zweifelhaft, da sie auf einer Behauptung der Beigeladenen beruhe. Der Hinweis auf die der Baugenehmigung von 1989 beigefügten Lärmschutzauflagen gehe fehl, da deren Einhaltung ohne Durchführung von Messungen nicht überprüft werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene ihre Produktionskapazität mehrfach erhöht, sodass der Lärm schon in der Vergangenheit zugenommen habe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien schon bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, zumal die Festsetzungen im Bebauungsplan auf das Vorhaben der Beigeladenen zugeschnitten seien. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Emissionen, die vom schon vorhandenen Bestand ausgingen, nicht in die Abwägung einzustellen seien. Die Einholung eines Lärmgutachtens wäre umso mehr geboten gewesen, als das Gewerbegebiet unmittelbar an ein „Wohngebiet“ angrenze. Wohngebiete und die nach ihrem Wesen die Umgebung belastenden Industriegebiete sollten jedoch nicht nebeneinander liegen. Bei der Überplanung von Gemengelagen dürften vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Der geänderte Bebauungsplan verletze zudem den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit, indem § 4 Abs. 2 den gesamten schriftlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes aufhebe. § 4 Abs. 3 sei wiederum fehlerhaft, weil er die Festsetzung aus einem anderen Planbereich aufhebe. Auf sämtliche Rechtsfehler könnten sie sich auch berufen, da die Festsetzungen insofern ihr Eigentum ausgestalteten, als sie den besonderen Gebietscharakter des Plangebietes ausmachten.
23 
Die Antragsteller beantragen,
24 
die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weierle" der Gemeinde Bernau im Schwarzwald vom 13. September 2010 für unwirksam zu erklären.
25 
Die Antragsgegnerin beantragt,
26 
die Anträge abzuweisen.
27 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen weder im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans noch im Geltungsbereich des südöstlichen Gewerbegebiets. Vielmehr sei für ihre Grundstücke planungsrechtlich ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO ausgewiesen. Einen planerischen Bezug zwischen den beiden Baugebieten gebe es nicht, zumal die Dorfgebiete bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1977 weitgehend bebaut gewesen seien. Das Anwesen der Antragstellerin zu 1 (Flst. Nr. 2319) liege außerhalb des Planbereichs und sei vom nächstgelegenen Punkt der Änderungsplanung ca. 75 m entfernt. Das innerhalb des Planbereichs - in einem MD-Gebiet - gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2 (Flst. Nr. 2317) sei ähnlich weit entfernt (ca. 70 - 75 m). Das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 (Flst. Nr. 2171) sei vom Plangebiet gar ca. 220 m entfernt.
28 
Vor diesem Hintergrund könnten die Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben. Den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Sie hätten auch nicht ansatzweise die Beeinträchtigung eigener abwägungserheblicher privater Belange geltend gemacht. Ihre Behauptung, durch die Bebauungsplanänderung werde der im Plangebiet festgesetzte Gebietscharakter erheblich geändert und „wandle sich der Wohnbereich in ein reines Industriegebiet um", sei angesichts der tatsächlichen Verhältnisse kaum nachvollziehbar. An der Festsetzung eines Gewerbegebiets habe sich nichts geändert. Unverständlich sei die Behauptung, der Trennungsgrundsatz sei verletzt. Bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Planänderung bliebe es bei dem 2006 geänderten Bebauungsplan, ohne dass sich an der abwägungsrelevanten Situation ihrer Grundstücke irgendetwas änderte. Was die angesprochenen Lärmprobleme betreffe, seien nach dem Umweltbericht infolge des Hochregallagers keine zusätzlichen, die zulässigen Lärmricht- oder -grenzwerte überschreitende Lärmimmissionen zu erwarten. Insofern sei sie nicht gehalten gewesen, bereits im Bauleitplanverfahren ein Lärmgutachten in Auftrag zu geben. Die im Baugenehmigungsverfahren inzwischen eingeholte gutachtliche Stellungnahme zum Lärmschutz vom 27.04.2011 sei im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden.
29 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.