Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 62 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet,2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 31 Auskunftspflichten des Betreibers


(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. eine Zusammenfassung der Erge

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 29 Kontinuierliche Messungen


(1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufe
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 26 Messungen aus besonderem Anlass


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissione

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 22 CS 15.33, 22 CS 15.34

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Juli 2014 - 8 A 1437/13

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. April 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Feb. 2014 - 2 L 4/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Gründe I. 1 Der Kläger zu 2 wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen (Altreifen) durch Pyrolyse mi

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Feb. 2014 - 3 L 132/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9790/13 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 19. November 2013 wird hinsichtlich der Duldungsanordnungen (I. 1. und 2.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandr

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Mai 2013 - 2 A 455/11

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – wird zugelassen, soweit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2012 - 1 B 10136/12

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2012 wird abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird nach Maßgabe der folgenden Anordnung abgelehnt:

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Mai 2010 - 3 B 77/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2010 - 3 S 2786/09

bei uns veröffentlicht am 12.04.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2009 - 5 K 1811/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einsch

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2009 - 9 K 3115/07

bei uns veröffentlicht am 20.05.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen ertei

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. März 2009 - 5 K 759/08.TR

bei uns veröffentlicht am 04.03.2009

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in Bezug auf die im Bescheid vom 21. September 2007 angeordnete Vornahme von Messungen am Immissionspunkt W. 1 für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewie

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Nov. 2006 - 3 W 6/06

bei uns veröffentlicht am 10.11.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 17/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeric

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Nov. 2006 - 3 W 8/06

bei uns veröffentlicht am 10.11.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 19/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeric

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Nov. 2006 - 3 W 5/06

bei uns veröffentlicht am 10.11.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 16/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeric

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Nov. 2006 - 3 W 7/06

bei uns veröffentlicht am 10.11.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 18/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeric

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