Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 ZB 14.1283

bei uns veröffentlicht am28.08.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 5. November 2012 zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und … derselben Gemarkung. Sein Wohnhaus auf dem erstgenannten Grundstück befindet sich in ca. 35 m Entfernung zum geplanten Feuerwehrgerätehaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die inhaltlich hinreichend bestimmte Baugenehmigung den Festsetzungen des wirksamen qualifizierten Bebauungsplans „K.“ i.d.F. der 4. Änderung nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen fehlt es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Soweit der Kläger die Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen Nr. 780.4, 780.5 und 780.6 rügt, weil „sie den drittbetroffenen Nachbarn vorspiegeln, diese würden generell, ohne Ausnahme, Geltung erfahren, was jedoch nicht der Fall ist“, vermengt er damit Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für diese Nebenbestimmungen mit Bestimmtheitsanforderungen. Im Zulassungsvorbringen selbst wird hierzu eingeräumt, mit der gerügten Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen „sei die Konsequenz verbunden, dass die von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden Lärmbelastungen, die mit den Auflagen reduziert werden sollen, nicht bzw. nicht mit der richtigen Bedeutung im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung Beachtung gefunden haben“.

Eine Betriebsbeschreibung hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht als erforderlich angesehen, weil die geplante Nutzung nach dem vorliegenden Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen der typischen Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses entspricht. Hierzu gehört entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht ohne ausdrücklichen Antrag dessen Nutzung als Vereinsheim für den Feuerwehrverein. Ein Feuerwehrgerätehaus dient allein der Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG, § 1 Nr. 1 AVBayFwG). Demgegenüber werden lediglich die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Art. 5 Abs. 1 BayFwG in der Regel von (bürgerlich-rechtlichen) Feuerwehrvereinen gestellt. Dadurch wird zwar sichergestellt, dass die Feuerwehrvereine als Organisationsform des Personals der Freiwilligen Feuerwehren die personellen Träger der Freiwilligen Feuerwehren sind und bleiben. Dies ändert allerdings nichts an der klaren rechtssystematischen Trennung zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-)Einrichtung und dem bürgerlich-rechtlichen Feuerwehrverein, von der das Bayerische Feuerwehrgesetz ausgeht (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand: Januar 2016, Art. 5 Rn. 8).

Aus dem Urteil des Senats vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Vielmehr hat der Senat seine Einschätzung, die Nutzung des dort streitgegenständlichen Feuerwehrgerätehauses habe – über die Nutzung als öffentliche Einrichtung der Gemeinde hinaus – auch eine „Art Vereinsheimcharakter“ kumulativ auf das zugrundeliegende Nutzungskonzept und die Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren gestützt. Auch bei der rechtlichen Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung hat der Senat in diesem Urteil auf dessen „geplante Nutzung“ abgestellt, die nach den damaligen Bauvorlagen neben der Nutzung für Ausbildungs- und Schulungszwecke auch die Nutzung für gesellige Veranstaltungen umfasste. Demgegenüber liegt der angefochtenen Baugenehmigung kein Antrag für einen Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Veranstaltungen zugrunde. Wie den von der Baugenehmigung in Bezug genommenen Bauvorlagen entnommen werden kann, soll das Feuerwehrgerätehaus neben der Unterbringung des Fahrzeugbestandes und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute und der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten lediglich Schulungs- und Ausbildungszwecken dienen.

Unabhängig davon kann der Kläger auch aus der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 erkennen, mit welchen Immissionen er aufgrund der Baugenehmigung zu rechnen hat und ob er ggf. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 22). Diese Prognose enthält Detailangaben zum geplanten Betrieb, z.B. zur Häufigkeit und Dauer des Übungsbetriebs, und ist mit den darin festgeschriebenen Beurteilungsgrundlagen Bestandteil der Baugenehmigung geworden (Nebenbestimmung Nr. 780.1 zum angefochtenen Bescheid). Mit solchen Nebenbestimmungen kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 lag demgegenüber eine Bezugnahme auf ein Lärmschutzgutachten zugrunde, in dessen Anhang drei unter verschiedenen Daten und mit teilweise abweichenden Inhalten versehene Nutzungsbeschreibungen enthalten waren (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2328 – juris Rn. 34).

b) Das Verwaltungsgericht hat die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ der Beigeladenen vom 26. Juli 2012 bei seiner Inzidentprüfung als wirksam angesehen. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsbebauungsplans noch des Satzungsbeschlusses des Änderungsbebauungsplans durch die Beigeladene rechtlich zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten wird, ist durch § 37 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 1. Mai 2008 die Art der amtlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen Mitteilungen durch Niederlegung und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag an Gemeindetafeln allgemein bestimmt (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BekV). Voraussetzung dafür ist nur, dass die Gemeinde – wie hier – über kein eigenes Amtsblatt verfügt oder kein sonstiges regelmäßig erscheinendes Druckwerk als Ort amtlicher Bekanntmachungen bestimmt hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2014 – 8 ZB 12.2077 – juris Rn. 7).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene den Rechtsschein gesetzt hat, mit den monatlich erscheinenden „Gemeinde Nachrichten K.“ ein solches Druckwerk zu unterhalten, das beim Bürger die Sicht nahelegen würde, es handle sich um ein Organ, das maßgeblich zu verbindlichen Veröffentlichungen auch von Rechtsnormen dient. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weist bereits die gewählte Bezeichnung auf seinen bloßen allgemeinen Informationscharakter und nicht auf ein amtliches Veröffentlichungsorgan hin. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu dem „Amts- und Nachrichtenblatt der Gemeinde K.“, das die Beigeladene nach dem Zulassungsvorbringen seit den 1980er Jahren herausgegeben und im Jahr 2007 eingestellt hat.

Auch aus den im Zulassungsvorbringen erwähnten Veröffentlichungen geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass die „Gemeinde Nachrichten K.“ die Funktion eines Amtsblatts oder eines Druckwerks als Ort amtlicher Bekanntmachungen erfüllen sollen. Soweit sie Auszüge aus den Protokollen von Gemeinderatssitzungen enthalten, finden sich diese lediglich unter der Rubrik „Neues aus dem Gemeinderat – Die Beschlüsse des Kommunalparlaments auf den Punkt gebracht“. Eine ausdrückliche Überschrift „Amtliche Bekanntmachung“, die für eine amtliche oder amtlich anmutende Funktion der „Gemeinde Nachrichten K.“ sprechen würde (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2014 – 6 B 13.382 – juris Rn. 20), enthalten diese Veröffentlichungen nicht. Vielmehr erfolgen die weiteren Informationen über die Beschlussfassung des Gemeinderats über die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen außerhalb der vorgehend erwähnten Rubrik jeweils nur unter der Überschrift „Hinweise auf die Beschlüsse oder die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses“.

Ein Rechtsschein bezüglich der Bestimmung der „Gemeinde Nachrichten K.“ als „zumindest gleichwertiges Veröffentlichungsorgan“, ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch aus dem Hinweis auf Seite 7 in der Weihnachtsausgabe 2008 dieses Nachrichtenblatts nicht. Nach dem Wortlaut des Hinweises „wollen wir eine Anregung aus der Bürgerversammlung vom 26. November 2008 aufgreifend unter der Rubrik „Neues aus dem Gemeinderat – Die Beschlüsse des Kommunalparlaments auf den Punkt gebracht“ die Entscheidungen des Gemeinderats zukünftig regelmäßig veröffentlichen“. Eine konkrete Aussage zu der Art der zukünftigen amtlichen Bekanntmachung von Satzungen lässt sich diesem Hinweis nicht entnehmen. Abgesehen davon ist die in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegte Art der Bekanntmachung aus Gründen der Rechtssicherheit verbindlich bis zu einer Änderung der Geschäftsordnung (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: Mai 2016, Art. 26 GO Rn. 12).

bb) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelastung durch das Feuerwehrgerätehaus an keinen Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB) leidet. Es hat hierzu darauf verwiesen, dass die Beigeladene die zu erwartenden Lärmbelastungen mit Hilfe der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 in nicht zu beanstandender Art und Weise ermittelt und damit für ihre Abwägung eine zutreffende Basis gewonnen hat. Dies unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit im Zulassungsvorbringen das Fehlen einer Betriebsbeschreibung bzw. eines Nutzungskonzepts vor allem Hinblick auf die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. geselligen Zusammenkünften durch den Feuerwehrverein und deren Nichtberücksichtigung in der Schallimmissionsprognose gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass solche Veranstaltungen nicht notwendig von der durch die Bebauungsplanänderung zugelassenen Nutzung für ein Feuerwehrgerätehaus durch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ erfasst wird. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist dies aufgrund der klaren rechtssystematischen Trennung zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-)Einrichtung und dem (bürgerlich-rechtlichen) Feuerwehrverein, von der das Bayerische Feuerwehrgesetz ausgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.

Sowohl im Brandschutznachweis für den ursprünglichen Bauantrag vom 17. Dezember 2009 als auch für den späteren Bauantrag vom 14. August 2012 wird in den Angaben zu der Nutzung des Gebäudes/Nutzungseinheiten hinsichtlich der Nebenräume u.a. die Beschreibung Schulung bzw. Schulungsbereich verwendet, was zudem mit den Angaben in den jeweiligen Flächenberechnungen und der jeweiligen Bauzeichnung für Erdgeschoss und Obergeschoss übereinstimmt. Für die Behauptung im Zulassungsvorbringen, diese Bezeichnungen seien nur „zum Schein vorgeschoben“, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Die Fragen des zutreffenden Ansatzes des Schallleistungspegels für den regulären Übungsbetrieb auf der Außenfläche und die Problematik der beschleunigten Abfahrt mit Lkw-Einsatz im Nachtzeitraum brauchten nicht schon abschließend im Bebauungsplan gelöst werden, sondern durften dem nachfolgenden baurechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Ein Konflikttransfer auf die Ebene des Planvollzugs ist zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. Ist insoweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung – wie hier auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 – die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, darf die Gemeinde dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14). Soweit der Kläger demgegenüber auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. März 2011 (Az. W 5 K 10.737) verweist, beziehen sich die dortigen Ausführungen auf ein Ermittlungsdefizit im früheren Baugenehmigungsverfahren.

Die Beigeladene hat die Interessen des Klägers als Eigentümer von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken im Hinblick auf die planbedingten Lärmauswirkungen bei ihrer Abwägung berücksichtigt, obwohl der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben hat. Demgegenüber stellen mittelbare Auswirkungen der Planung auf den Verkehrswert eines Grundstücks, insbesondere auch eine mittelbare Grundstückswertminderung, auf die sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag beruft, keine eigenständige Abwägungsposition dar (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2015 – 3 S 2094/13 – juris Rn. 87 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 6.4.2017 – 12 KN 6/16 – juris Rn. 32 m.w.N.).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen war eine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung der vorhandenen Sport- und Freizeitangaben nicht geboten. Dies kann nach Maßgabe eines Summenpegels ausnahmsweise nur dann der Fall sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer „bereits insofern kritischen“ Gesamtvorbelastung (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 59 m.w.N.). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen unter Berücksichtigung der der Abwägung der Beigeladenen zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose der Firma W. … … … . … vom 25. April 2012 keine Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis auf die Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen reicht hierfür nicht aus.

c) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die genehmigte Nutzung bei bescheidskonformem Betrieb dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genügt, weil insbesondere die Nebenbestimmungen Nrn. 780.4, 780.5 und 780.6 der angefochtenen Baugenehmigung die in der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 vorausgesetzten Einschränkungen des Feuerwehrbetriebs gewährleisten. Diese Beurteilung unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.

Ob der in der Nebenbestimmung Nr. 780.5 enthaltene Ausschluss einer beschleunigten Abfahrt mit den Feuerwehrfahrzeugen an der Ausfahrt zur Nachtzeit umsetzbar ist, bedarf hinsichtlich der Lärmbetroffenheit des Klägers keiner Klärung. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die oben genannte Schallimmissionsprognose (S. 14 und 18) zutreffend ausgeführt hat, wird am klägerischen Grundstück der zulässige Spitzenpegel gemäß Nr. 6.3 TA Lärm bei den seltenen nächtlichen Lkw-Einsätzen auch bei einer beschleunigten Abfahrt nicht überschritten. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Davon abgesehen ist die im Zulassungsvorbringen in Bezug genommene fachtechnische Stellungnahme Immissionsschutz des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts W. vom 29. Juni 2012, wonach „die Forderung nach einer nicht beschleunigten Abfahrt der Feuerwehrfahrzeuge zur Nachtzeit nach unserer Meinung nicht umsetzbar ist“, im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ ergangen. Wie den Verwaltungsakten entnommen werden kann, hat der Umweltschutzingenieur an dieser Einschätzung aber im Baugenehmigungsverfahren für das Feuerwehrgerätehaus nicht mehr festgehalten (vgl. Bauakte BG-2012-962, Bl. 51 ff.).

Was die Nebenbestimmung Nr. 780.6 betrifft, wonach das Martinshorn erst beim Einbiegen in die S. Straße … zum Einsatz kommen darf, wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt, dass die konkrete Situation der „D.-straße“ und der Straße „Z.“ entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts per se den Einsatz von Sondersignalen, erst recht zur Nachtzeit, notwendig macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr gemäß § 35 Abs. 1 StVO nur dann unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn von den Vorschriften der StVO befreit ist, wenn dies zur Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Zudem ist der jeweilige Fahrzeugführer an diese Regelung des § 35 Abs. 1 StVO gebunden, ohne dass es einer Regelung im angefochtenen Bescheid bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2013 – 15 ZB 11.2302 – juris Rn. 13).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das erhebliche Lärmbelastungen zur Tag- und zur Nachtzeit und völlig unterschiedlichen Charakters (Pkw-Verkehr, Einsatzverkehr der Feuerwehr, …) für die Nachbarn bedeutet, generell die Vorlage einer Nutzungsbeschreibung bzw. eines Betriebskonzepts voraussetzt, um – auf dessen Grundlage – die mit diesem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen zutreffend ermitteln und beurteilen zu können“, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Soweit sie sich auf die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses zur Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes bezieht, lässt sie sich nach obigen Ausführungen aufgrund des Gesetzeswortlauts mit der Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in verneinendem Sinn beantworten. Soweit sie sich auf die Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses für gesellige Veranstaltungen bezieht, ist sie hier nicht entscheidungserheblich.

Gleiches gilt für die weitere Frage, „ob im Rahmen eines Bebauungsplans (-änderungs) verfahrens, das die Festsetzung Fläche für Gemeinbedarf für Feuerwehr enthält, generell eine Nutzungsbeschreibung bzw. ein Betriebskonzept vorliegen muss, um – auf dessen Grundlage – die im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderlichen Abwägungsentscheidung die den Anwohnern zugemuteten Lärmbelastungen zutreffend ermitteln und beurteilen zu können“.

Schließlich lässt sich auch die Frage, „ob die Rechtsprechung des VGH München, die es im Interesse der Rechtssicherheit gebietet, kein Druckwerk zu unterhalten, das zwar nicht als Amtsblatt gewollt ist, aber beim Bürger die Sicht nahelegt, es handele sich um ein Organ, das maßgeblich zur verbindlichen Veröffentlichung auch von Rechtsnormen dient, nicht nur auf Amtsblätter Anwendung findet, sondern darüber hinaus auf andere regelmäßig erscheinende Druckwerke“, nach den obigen Ausführungen ebenfalls nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 (Az. 14 AS 11.2328) und vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Abgesehen davon, dass im Zulassungsantrag im Ergebnis lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatzes geltend gemacht wird, unterscheiden sich die den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte vom hier vorliegenden Fall. Diesen Entscheidungen lag zum einen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit Schulungsraum und Vereinsheim (Az. 14 AS 11.2328), zum anderen ein Vorbescheid für die Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus mit großem Schulungs- und Besprechungsraum, zwei Büroräumen und einem Lager/Archivraum sowie eine Werkstätte zugrunde (Az. 9 B 10.2528). Nach den jeweiligen Nutzungskonzepten sollte der Neubau als Schulungs- und Veranstaltungsraum für die Feuerwehr dienen sowie dem Krieger-, Gesangs- und dem Sportverein sowie der Jugend und den Landfrauen Möglichkeiten zur Zusammenkunft bieten (Az. 14 AS 11.2328) bzw. für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden (Az. 9 B 10.2528). Demgegenüber betrifft hier die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausschließlich eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses. Ein Antrag für einen Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Veranstaltungen liegt der angefochtenen Baugenehmigung hier gerade nicht zugrunde. Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist damit eine Divergenz von vornherein ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Feuerwehrgerätehaus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U.-straße 75 (FlNr. 5929 der Gemarkung H.) in H., das mit einer Ende der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteten kleinen Doppelhaushälfte (Grundfläche ca. 72 m²) bebaut ist. Die zweite, ebenso große Doppelhaushälfte auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. 5929/1 (Baugrundstück) wird bisher zu Wohnzwecken genutzt. Auf diesem Grundstück steht neben einer zum Wohnhaus gehörenden Garage eine seit Mitte der 90er Jahre für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde genutzte Fahrzeughalle, die ursprünglich als Garage für einen Gewerbebetrieb (Sandabbaubetrieb) diente. Das gesamte Bauquartier war in dem 1992 wieder aufgehobenen Bebauungsplan „Siedlung am Bahnhof“ als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Östlich des Doppelhauses verläuft etwa 70 m entfernt die Bahnlinie Würzburg-Gemünden, südlich davon die Kreisstraße MSP 8 (B.-straße).

Unter dem 4. Mai 2007 beantragte die beigeladene Gemeinde einen Vorbescheid für die „Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus“ mit der Fragestellung, über die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen baulichen Änderung zu entscheiden. Nach den Angaben in den Bauvorlagen will die Beigeladene das Baugrundstück erwerben und in mehreren Baustufen vollständig für Zwecke der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr umnutzen. Während sich die erste Baustufe auf Sanierungsmaßnahmen und kleinere Um- und Anbauten an der Halle beschränkt (u. a. Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle; Einbau einer Spüle und einer Stiefelwaschanlage an Stelle des bisher vorhandenen WC´s), sollen in den Ausbaustufen 2 und 3 - nach Auszug des derzeitigen Mieters der Doppelhaushälfte - die vorhandene Garage für ein Zweitfahrzeug der Feuerwehr und für Ausrüstungsgegenstände der Jugendfeuerwehr sowie das Wohnhaus für die Erfordernisse der Feuerwehr umgenutzt werden. Die vorgesehenen neun Stellplätze sollen teilweise auf dem Baugrundstück (unmittelbar vor der westlichen Hausfassade) und teilweise entlang der B.-straße (Grundstück FlNr. 5928/1) neben der auf dem Baugrundstück stehenden Halle errichtet werden. Von der ursprünglich in der vierten Baustufe geplanten Errichtung eines 10,80 m hohen Schlauchtrockenturms an der Südseite der Halle hat die Beigeladene inzwischen Abstand genommen; insoweit ist nur noch die Errichtung einer „Schlauchpflege mit Trog“ innerhalb der bestehenden Halle Gegenstand der Planvorlagen.

Nach den Eingabeplänen hält der bis zu 2,80 m hohe Sanitäranbau zum Grundstück des Klägers eine Entfernung von ca. 4,50 m ein. Im bestehenden Wohnhaus sind im Erdgeschoss neben einem WC-Bereich ein ca. 34 m² großer Schulungs- und Besprechungsraum sowie ein weiterer Besprechungsraum mit Küche vorgesehen. Im Obergeschoss sind neben einem weiteren WC zwei Büroräume und ein Lager/Archiv-Raum, im Kellergeschoss zwei weitere Lagerräume und eine Werkstatt geplant. In den Bauvorlagen finden sich ferner Angaben zur beabsichtigten Nutzung durch die Feuerwehr (vgl. Erläuterungsbericht - Nutzungskonzept). Das Anwesen soll danach für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Aktivengruppe + zwei Jugendgruppen) genutzt werden. Die Zahl der Einsätze mit Sirenenalarmierung wird im Jahresmittel mit (ca.) zehnmal angegeben.

Bereits im Vorbescheidsverfahren erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Das daraufhin eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 zum Baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 und zum Schallimmisssionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImSchV kommt zum Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Im Hinblick auf lärmrelevante Veranstaltungen (Nutzung des Schulungsraums, Jugendausbildung, kleinere Feiern, jährliches Kesselfleischessen) kann nach Einschätzung des Gutachters unter Zugundelegung der Angaben des Bauherrn zum geplanten Nutzungsumfang von einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte ausgegangen werden. Der Schallimmissionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImschV sei unter Zugrundelegung der im Erläuterungsbericht gemachten Nutzerangaben eingehalten.

Das Landratsamt M. (im folgenden: Landratsamt) erteilte daraufhin unter dem 13. Februar 2008 (geändert mit „Berichtigungsbescheid“ vom 10.9.2008) den beantragten Vorbescheid. Der Bescheid enthält eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers sowie Auflagen, wonach das Schallschutzgutachten u. a. Teil des Genehmigungsbescheids wird und die Nutzung des Bauwerks auf die im Gutachten zugrunde gelegte Nutzung beschränkt ist. Das Landratsamt ging davon aus, dass die nähere Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht und das Vorhaben dort als Anlage für soziale Zwecke seiner Art nach allgemein zulässig ist. Immissionsschutzrechtlich sei es zulässig, soweit die im Schallschutzgutachten verlangten baulichen Veränderungen durchgeführt würden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die neue Nutzung des Gebäudes beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht wesentlich stärker als die bisherige Nutzung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und den Wohnfrieden, da im Rahmen der Nutzungsänderung bauliche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen seien, die geeignet seien, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zu gewährleisten.

Der Kläger ließ gegen den Vorbescheid Klage erheben. Er hält das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig. Das maßgebende Gebiet sei kein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO. Ein Feuerwehrgerätehaus sei keine Anlage für soziale Zwecke und deshalb in einem solchen Gebiet unzulässig. Der Kläger machte zudem geltend, der im Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Nutzungsumfang widerspreche allen bisherigen Erfahrungen, der Nachbarschaftskonflikt werde damit „nur auf dem Papier bewältigt“.

Mit Urteil vom 19. September 2008 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und verletze den Kläger in seinen Nachbarrechten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sei das geplante Feuerwehrhaus keine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern eine Anlage für Verwaltungen i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Da der Beklagte im vorliegenden Fall fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das geplante Feuerwehrhaus in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und nicht nur als Ausnahme zulässig sei, habe er keine gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Dies verletze den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers, der weitergehe als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot. Auf die Bewahrung der Gebietsart habe der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet sich die Beigeladene insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Feuerwehrgerätehaus diene Verwaltungszwecken i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1996 (BayVGH, B. v. 20.5.1996 - 2 CS 96.1175), wonach eine Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, weil sie sozialen bzw. gesundheitlichen Zwecken diene. Zwischen einer Rettungswache und einem Objekt, das der Feuerwehr als Gerätehaus diene, seien keine maßgeblichen Unterschiede ersichtlich. Im Vordergrund der Tätigkeit einer Feuerwehr stünden der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und damit soziale bzw. gesundheitliche Zwecke. Betroffen sei somit der Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge. Die Privilegierung von Gebäuden mit sozialen oder gesundheitlichen Zwecken in § 4 BauNVO solle erreichen, dass Gebäude zur Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge dort ermöglicht würden, wo sie bestimmungsgemäß gebraucht werden. Gerade aus diesem Grund habe der Verwaltungsgerichtshof eine Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet zugelassen. Die dort angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise auch für ein Feuerwehr(geräte)haus. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Das Feuerwehrgerätehaus verfüge nicht über ein eigenes Alarmierungssystem. Die etwaigen Beeinträchtigungen des Klägers seien also weit geringer als bei einer Rettungswache. Notfallmäßige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr fänden im Jahr maximal 15 mal statt. Den Einsatz des Martinshorns müssten in einem solchen Fall nicht nur die unmittelbaren Nachbarn des Feuerwehrgerätehauses, sondern auch die übrigen Anwohner, insbesondere im Einsatzzielgebiet, dulden. Auch sei das Anwesen des Klägers durch Straße und Bahnlinie immissionsmäßig vorbelastet. Im Zuge der Baumaßnahme werde die Schallschutzsituation nicht verschlechtert, sondern verbessert. Auch im Hinblick auf die Abstandsflächen seien sämtliche Belange des Klägers berücksichtigt und gewahrt. Der im ursprünglichen Bauantrag noch enthaltene Schlauchturm werde nicht mehr verwirklicht; er sei auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen sei eine Anlage der Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und damit in dem maßgeblichen Gebiet - wenn überhaupt - nur als Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt für den Beklagten keinen Antrag. In der Sache ist sie allerdings der Ansicht, dass die Berufung der Beigeladenen begründet ist. Der primär sicherheitsrechtliche Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) und ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertigten die Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke.

Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2008 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das geplante Feuerwehrgerätehaus gehört zwar zu den Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Auch bestehen gegen seine Gebietsverträglichkeit keine Bedenken. Das Vorhaben verstößt jedoch im konkreten Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

1. Der Senat teilt aufgrund des Augenscheins die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - was die Art der baulichen Nutzung angeht - nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht.

Nach den Feststellungen beim Augenschein sind die Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens überwiegend wohngenutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt ein als Parkand-Ride-Platz gekennzeichneter kleinerer Parkplatz für DB-Kunden. Das nordwestlich vom Baugrundstück gelegene ehemalige Bahnhofsgebäude dient nunmehr Wohnzwecken. Im nördlichsten Teil der U.-straße befindet sich eine Straußwirtschaft, deren Gasträume im Keller angeordnet sind. Eine weitere gewerbliche Nutzung (Elektro- und Installationsfachgeschäft) findet sich erst jenseits der Kreisstraße (O.-straße 66), wobei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck dieser Kreisstraße trennende Wirkung zukommt, so dass sich die genannte gewerbliche Nutzung auf das Baugrundstück nicht mehr prägend auswirkt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dieser Betrieb als ein im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 122) an der Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nichts ändern. Denn bei der Beurteilung des Gebietscharakters ist die ganze Bandbreite der im jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungsarten einzubeziehen, also unter Einschluss der in einem Gebiet jeweils nach Abs. 3 der Gebietsvorschrift nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung auch Vorhaben vorhanden sind, die unter § 4 Abs. 3 BauNVO fallen, steht mithin der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets nicht entgegen, weil sich diese Vorhaben auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 34). Demzufolge kann auch der Umstand, dass die auf dem Baugrundstück stehende Halle, die früher von einem Sandabbaubetrieb als LKW-Garage genutzt worden ist, bereits seit Mitte der 90er Jahre der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen als Feuerwehrgerätehaus dient, den Gebietscharakter nicht in Frage stellen. Eine derartige Nutzung ist zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliegt - im Gebiet singulär. Sie steht jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.

Die Annahme eines besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4a BauNVO, welches nach Ansicht des Klägers alternativ in Betracht kommen soll, scheidet im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus. Denn in ihm soll die vorhandene Wohnnutzung u. a. „fortentwickelt“ werden, was nicht aus einem vorhandenen Bestand abgeleitet werden kann, sondern eine planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzt (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.1992 - 4 B 209.92, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 122).

2. Das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Es stellt weder eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar noch lässt es sich unter den dort genannten Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ subsumieren. Das Vorhaben gehört vielmehr zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem:

(a) Der Begriff der „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist zwar nicht auf die traditionellen Bereiche der genannten Zwecke beschränkt. Die Baunutzungsverordnung verwendet diese Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart) vielmehr als bewusst weit gefasste Kategorie, die für eine „dem Wandel der Zeiten“ anpassungsfähige Auslegung offen ist (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97, juris Rn. 27 = BVerwGE 108, 190). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 7 - Krematorium als Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Diese begriffliche Offenheit des Tatbestands wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dadurch begrenzt, dass unter diese Begriffskategorie nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen fallen, weil die Baunutzungsverordnung diese Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen habe (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95, juris Rn. 29; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03, juris Rn. 21; a. A. die wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Nachweise bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 BauNVO Rn. 45). Darüber hinaus wirkt das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, welches in gleicher Weise für die im jeweiligen Baugebiet allgemein wie für die dort (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten gilt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07, juris Rn. 5 und 6). Eine dritte Begrenzung ergibt sich schließlich aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall ermöglicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 13).

(b) In diesem Sinne stellt das von der Beigeladenen geplante Feuerwehrgerätehaus keine Anlage für soziale Zwecke dar. Derartige Anlagen dienen nämlich in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden in der Rechtsprechung und Literatur Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich damit gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 92 ff).

Ein Feuerwehrgerätehaus gehört demgegenüber zu einer anders gearteten Begriffskategorie. Die Auffassung der Beigeladenen, schon aus der Aufgabe der Feuerwehr, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, und der Einordnung einer derartigen Tätigkeit in den Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge folge die Zugehörigkeit eines Feuerwehrgerätehauses zu den Anlagen für soziale und/oder gesundliche Zwecke im Sinne der BauNVO, würde zu einer Ausweitung dieser Begriffskategorie führen, die in der Zusammenschau mit anderen in der BauNVO ausdrücklich aufgeführten Nutzungsarten nicht gerechtfertigt wäre. Ein derart verstandener Begriff der sozialen Zwecke würde die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines in einem weiten Sinn der Daseinsvorsorge dienenden Vorhabens im Wesentlichen auf die Ebene der Gebietsverträglichkeit verlagern. Der Beklagte vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertige die Einordnung eines Feuerwehrgerätehauses als „Anlage für soziale Zwecke“, weist aber andererseits zu Recht auf den primär sicherheitsrechtlichen Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) hin. Die Tätigkeitsfelder der Feuerwehr liegen nämlich, wie schon in deren Signet „Löschen - Bergen - Schützen - Retten“ plakativ zum Ausdruck kommt, im abwehrenden Brandschutz, in der technische Hilfeleistung, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst. Diese Tätigkeitsfelder dienen der Gefahrenabwehr. Sie haben damit primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck.

Daraus erschließt sich auch, dass die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung angenommen hat, es könne keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Rotkreuzhaus mit Rettungswache“ um eine Anlage handle, die sozialen und gesundheitlichen Zwecken diene (BA S. 4). Der Tätigkeitsbereich der Feuerwehr umfasst aber allenfalls einen Teilaspekt des Gesundheitswesens, nämlich soweit die Feuerwehr in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Insgesamt liegt der Aufgabenschwerpunkt der Feuerwehr aber - wie aufgezeigt - im Bereich der Gefahrenabwehr und damit des Sicherheitsrechts. Von der Zugehörigkeit zum Bereich der „Wohlfahrtspflege“ kann daher nicht gesprochen werden.

Fehlt es somit hier schon begrifflich an der Zugehörigkeit zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen, so kann auch der Umstand, dass ein Feuerwehr(geräte)haus die Gebietsanwohner lärmmäßig möglicherweise weniger belasten würde als eine Rettungswache, nicht zu einer Einstufung des Vorhabens unter die Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke führen.

(c) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 VwGO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt. Auch dieser Begriff ist - wie schon der vorgenannte Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke - in einem weiten Sinn zu verstehen. Verwaltung in diesem (planungsrechtlichen) Sinn ist ein Sammelbegriff, der alle selbstständigen Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der BauNVO unterfällt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 128/129). Demzufolge fallen z. B. die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes, selbst wenn dort dessen Verwaltung untergebracht ist, nicht unter die Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, wenn in der Station auch Pflegeleistungen erbracht werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude, weil nach der Systematik der BauNVO zwischen den Nutzungsarten „Anlagen für Verwaltungen“ und „Büro- und Verwaltungsgebäuden“ zu trennen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO meint keine Gebäude, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 49).

Von einer Nutzungsart, die in ihrer Ausgestaltung einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Endausbau soll das Vorhaben zwar u. a. auch für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden. Bei dieser Nutzung handelt es sich jedoch um keine Dauernutzung. Das Gebäude ist nicht ständig besetzt, vielmehr beschränkt sich die Zahl der dort durchgeführten Ausbildungseinheiten nach dem vorgelegten Nutzungskonzept auf zusammengerechnet ca. 100 Ausbildungseinheiten von bis zu jeweils maximal zweistündiger Dauer; die geselligen Veranstaltungen stellen hiernach seltene Ereignisse dar (4x jährlich). Ob für die planungsrechtliche Einordnung eines „Feuerwehrhauses“ möglicherweise dann etwas anderes gilt, wenn es sich um eine ständig besetzte Feuerwache einer Berufsfeuerwehr mit einem entsprechend umfassenden Aufgabenspektrum handelt, kann dahinstehen, weil es um eine solches Vorhaben hier ersichtlich nicht geht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht wohl ausgeht - ein „Feuerwehrhaus“ unabhängig von seiner begrifflichen Bezeichnung als „Feuerwache“ oder „Feuerwehrgerätehaus“, von seiner Nutzung durch ehrenamtliche Kräfte im Rahmen einer Freiwilligen Feuerwehr oder durch eine Berufsfeuerwehr, von seiner Größe und der Frage, ob es rund um die Uhr oder nur zeitweilig besetzt ist, in jedem Fall unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt.

Die BauNVO kennt auch keinen Nutzungsbegriff, der etwa Anlagen oder Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit als besondere Nutzungskategorie benennen würde. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2001 Az. 14 CS 01.93 bei einem Baugenehmigungsverfahren für ein Feuerwehrgerätehaus ausgeführt hat, „Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, wie Polizeidienststellen, Rettungs- oder Feuerwachen“ seien in dem betreffenden (Dorf-)Gebiet grundsätzlich zulässig, musste er sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil er diese Aussage zu § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO getroffen hat, der neben den „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ auch „Anlagen für örtliche Verwaltungen“ umfasst. Auch die Tatsache, dass ein Feuerwehrgerätehaus zu den Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (zum Gemeinbedarfsbegriff vgl. BVerwG, B. v.18.5.1994 - 4 NB 15/94, juris Rn. 13) gehört und deshalb eine entsprechende Ausweisung in einem Bauleitplan rechtlich möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2000 - 26 ZS 99.2151 - Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Feuerwehr“; B. v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - Festsetzung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrgerätehaus“), ist insoweit ohne Belang.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterfällt demzufolge dem Sammelbegriff der „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Es dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten (Büroarbeiten, Archivierung), Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie der Durchführung geselliger Veranstaltungen. Die geplante Nutzung entspricht damit dem typischen Nutzungsspektrum eines „Feuerwehrhauses“, in dem möglichst alle mit der Aufgabenerfüllung einer Freiwilligen Feuerwehr zusammenhängenden Aktivitäten konzentriert werden sollen. Die grundsätzliche rechtliche Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der BauNVO entspricht im Übrigen der - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - wohl einhelligen Kommentarliteratur (vgl. König/Roeser/Stock, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 81 - Feuerwache; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 12; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 132). Ihr neigt offensichtlich auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 15 ZB 11.2304 Rn. 18).

(d) Der Senat hat auch mit Blick auf das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsverträglichkeit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet. Ein derartiger Verstoß wäre anzunehmen, wenn ein Feuerwehrgerätehaus - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 11 - Unzulässigkeit eines im WA als Anlage der Verwaltung ausnahmsweise zulässigen Postzustellstützpunkts). Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das im Erläuterungsbericht zu den Planvorlagen genannte Nutzungsspektrum entspricht - wie dargelegt - dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Diese ist im konkreten Fall auch weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten.

4. Der Umstand, dass der Beklagte - ausgehend von der unzutreffenden Annahme einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 BauNVO - hier keine durch § 34 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht dazu, dass der Vorbescheid den Kläger in eigenen Rechten verletzen würde und seine Klage allein wegen der fehlenden behördlichen Ermessensentscheidung erfolgreich wäre. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus der grundsätzlich nachbarschützenden Qualität des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151) und dem Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart. Denn eine Verletzung nachbarlicher Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben wären. Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist nämlich darauf gerichtet (und beschränkt), Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 Rn. 10). Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 a. a. O.).

Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB vorliegen, stellt das Verwaltungsgericht selbst nicht in Frage. Dies ist auch aus der Sicht des Senats zu bejahen. Das Vorhaben der Beigeladenen hat mit Blick auf das im allgemeinen Wohngebiet vor allem geschützte Gut „Wohnen“ im fraglichen Umgriff - was die westlich der U.-straße und die nördlich des Baugrundstücks gelegene Bebauung betrifft - nur ein begrenztes Störpotential. Das dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegende Nutzungskonzept lässt für das genannte Wohnumfeld insgesamt keine Störungen erwarten, die der einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise eigenen Wohnruhe entgegenstehen würden. Gegenüber der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung dient die bestehende, bereits als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle jedenfalls teilweise als Lärmpuffer. Auch im Hinblick auf den an das Baugrundstück angrenzenden Parkplatz für Bahnbenutzer und den Umstand, dass das Baugrundstück am Rande des Wohngebiets im unmittelbaren Anschluss an die verhältnismäßig verkehrsreiche Kreisstraße liegt, ist das Vorhaben - was sein Störpotential für das Wohnumfeld angeht - günstig situiert. Die mit Noteinsätzen der Feuerwehr einhergehenden Lärmbelastungen erscheinen - abgesehen davon, dass sich diese Einsätze realistischer Weise im Allgemeinen auf wenige Einsätze im Jahr beschränken werden - für die Nachbarn ebenfalls nicht unzumutbar.

5. Der Vorbescheid kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Vorhaben aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Unstände gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Nachbarschutz auch in unbeplanten Gebieten, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht, nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Diese Vorschrift stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, juris Rn. 4 m. w. N.). Das Maß der hiernach gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12, juris Rn. 7 m.w.N).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Vorhaben durch Umnutzung einer bestehenden Doppelhaushälfte verwirklicht werden soll. Während die Doppelhaushälfte des Klägers wie bisher weiter zu Wohnzwecken genutzt wird, soll in der auf dem Baugrundstück stehenden - spiegelbildlichen - Doppelhaushälfte die Wohnnutzung aufgegeben werden. Dieses Gebäude soll stattdessen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrgerätehaus dienen und demzufolge als öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bay. Feuerwehrgesetz - BayFwG) genutzt werden. Diese Nutzung hat zudem, wie aus dem zugrunde liegenden Nutzungskonzept und aus der Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayFwG) hervorgeht, auch eine Art Vereinsheimcharakter.

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei selbstständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2013 - 4 B 17/13, juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98, juris Rn. 20 = BVerwGE 110, 355). Der für ein Doppelhaus charakteristische wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Gebiet, das ansonsten - wie hier - durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird einerseits die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht; dies wird andererseits jedoch durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000., a. a. O., Rn. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese den Doppelhausbegriff kennzeichnenden Anforderungen zwar nur mit Blick auf das Verhältnis der beiden Baukörper zueinander formuliert. Das Verträglichkeitserfordernis kann jedoch auch bei der Nutzungsart nicht außer Betracht gelassen werden. Dass bereits die bestehende Nutzung der Halle als Feuerwehrgerätehaus insoweit problematisch ist, wird schon aus dem gegenwärtigen äußeren Erscheinungsbild des Baugrundstücks, wie es sich dem Senat beim Augenschein dargestellt hat, deutlich: Es handelt sich um ein ausgesprochen kleinteiliges „Doppelhausensemble“, sowohl was die Gebäudesubstanz als auch die dem Doppelhaus zugehörigen Freiflächen angeht. Was die Freiflächen betrifft, weist die klägerische Doppelhaushälfte einen Vorgarten auf, wohingegen auf dem Baugrundstück der Bereich vor der straßenseitigen Hausfront weitgehend versiegelt ist und als Zufahrts- und Stellplatzfläche dient. Hierbei parken die Fahrzeuge - wie die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder zeigen - fast unmittelbar vor dem Haus und an der Grenze zum klägerischen Grundstück, nur wenige Meter vom Eingangsbereich und von Fenstern der klägerischen Doppelhaushälfte entfernt.

Das Vorhaben lässt eine Verschärfung dieser bestehenden Situation erwarten, weil wegen der mit ihm verbundenen Nutzungsintensivierung jedenfalls mit einer stärkeren Frequentierung dieser Parkplätze zu rechnen ist. Auch im Bereich der rückwärtigen Freiflächen der Doppelhausgrundstücke, die derzeit (klein)gärtnerisch genutzt werden, ist das Vorhaben nicht ohne Auswirkungen auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis, weil der Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle die ohnehin schon sehr bescheidene Freifläche auf dem Baugrundstück noch weiter verkleinert. Am deutlichsten tritt die mangelnde Nachbarverträglichkeit des Vorhabens aber beim baulichen Schallschutz zu Tage. Schon die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 26. Juli 2007 verweist darauf, dass die Gebäudetrennwand zur klägerischen Doppelhaushälfte relativ dünn ist und davon ausgegangen werden muss, dass keine ausreichende Körperschallentkoppelung gegeben ist; dies könne zu erheblichen Belästigungen für den Nachbarn führen. Diese Einschätzung wird durch das eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 in der Sache bestätigt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz der Gebäudebestand nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung das nachbarliche Austauschverhältnis letztlich einseitig aufhebt. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass in der benachbarten Doppelhaushälfte eine Nutzungsart verwirklicht wird, die erst nach umfangreichen schallschutztechnischen Nachbesserungen (möglicherweise) die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Befürchtung des Klägers, der Nachbarschaftskonflikt werde auch durch schallschutztechnische Nachbesserungen „nur auf dem Papier bewältigt“, durchaus realitätsnah und nachvollziehbar erscheint.

6. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ortsumgehung M. im Zuge der St 2399.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2012 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei mit seinen Einwendungen präkludiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die vom Kläger behaupteten Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.

a) Die Einwendungen gegen die Art der öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag an den Gemeindetafeln sind unbegründet.

Nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG haben die Gemeinden, in denen der Plan über das Vorhaben auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 GO verweist in diesem Zusammenhang auf die Bekanntmachungsvorschrift des Art. 26 Abs. 2 GO. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO und § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) lassen es ausdrücklich zu, dass eine Gemeinde in ihrer Geschäftsordnung als Bekanntmachungsart den Anschlag an Gemeindetafeln vorsieht. Voraussetzung dafür ist nur, dass die Gemeinde über kein eigenes Amtsblatt verfügt oder kein sonstiges regelmäßig erscheinendes Druckwerk als Ort amtlicher Bekanntmachungen bestimmt hat. Dies folgt aus dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut der genannten Normen (vgl. BayVGH, U. v. 13.6.2013 - 20 N 12.844 - juris Rn. 38).

Auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung, das Informationsinteresse des Bürgers zu wahren, ist die Regelung vereinbar. Unterhält eine Gemeinde kein eigenes Amtsblatt (etc.), so stellt dies eine Weichenstellung für das Bekanntmachungswesen in einer Gemeinde dar, weil dadurch die Bekanntmachungsart über längere Zeiträume geprägt wird. Es muss deshalb auch davon ausgegangen werden, dass diese gemeindliche Übung den Gemeindebürgern bekannt ist oder jedenfalls bekannt sein muss. Den einzelnen Gemeindebürger trifft dabei die Obliegenheit, sich über die Art der Bekanntmachung - die Verwendung von Gemeindetafeln an bestimmten Orten - und die einzelnen Bekanntmachungsinhalte zu informieren und für Zeiten der Abwesenheit, gegebenenfalls durch Einschaltung dritter Personen, Vorsorge zu treffen. Unzumutbare Anforderungen werden durch die Mitwirkungslast nicht gestellt (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.2010 - 15 N 09.135 - BayVBl 2010, 305; vgl. auch BVerfG, B. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82/115 f.).

Der Kläger will demgegenüber den Eindruck erwecken, die Auswahl der Bekanntmachungsart Anschlag an Gemeindetafeln sei generell sachwidrig und ermessensfehlerhaft oder bedürfe zumindest einer Ergänzung durch Verwendung gemeindlicher Informationsblätter etc. Dabei übersieht er indes, dass sich nach der gesetzlichen Regelung die Bekanntmachungsarten Amtsblatt (etc.) und Anschlag an Gemeindetafeln als gleichwertig gegenüberstehen; lediglich eine davon abweichende Bekanntmachungsart darf nur aus wichtigem Grund gewählt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BekV). Vorliegend hat die für die ortsübliche Bekanntmachung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG zuständige Gemeinde (Stadt S...) nach den Feststellungen des Gerichts in § 34 Abs. 1 ihrer Geschäftsordnung den Bekanntmachungsweg des Anschlags an Gemeindetafeln gewählt, weil sie über kein eigenes Amtsblatt verfügt. Dagegen ist nach alldem nichts zu erinnern.

Die Verwendung von Gemeindetafeln wird für den Gemeindebürger insbesondere auch dann nicht unzumutbar, wenn das Gemeindegebiet nicht kompakt bebaut ist oder Streubebauungen vorliegen. Auch dies ändert nichts an der dargestellten Mitwirkungslast des Betroffenen. Da die Anschläge nach § 1 Abs. 2 Satz 3 BekV ohnedies regelmäßig 14 Tage angeheftet bleiben, handelt es sich auch unter diesem Aspekt nur um eine Mitwirkungslast von geringem Gewicht. Mit der Obliegenheit, seinem Informationsinteresse an einem Ort nachzugehen, der möglicherweise einige wenige Kilometer von seinem Wohnort entfernt liegt, werden an den Gemeindebürger ebenfalls keine unzumutbaren Anforderungen gestellt (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.2010 - 15 N 09.135 - BayVBl 2010, 305).

Ebenso wenig überzeugt vor diesem Hintergrund das Argument, in der Kleinstadt S... gebe es nur vier Gemeindetafeln. Auch dadurch kann eine Unzumutbarkeit nicht belegt werden. Aus der Sicht des Gerichts erscheinen vier Gemeindetafeln sogar reichlich bemessen.

b) Damit fallen auch alle anderen Argumente des Klägers, die sich gegen die Verwendung der Gemeindetafeln für Anschläge richten, in sich zusammen, weil sie auf fehlerhaften Annahmen fußen.

Die Ausführungen des Klägers zu § 34 der Geschäftsordnung der Stadt S..., dessen Inhalt er zu Unrecht anzweifelt, sind im Übrigen unzutreffend. Sie zeigen, dass der Kläger die Kernregelungen des gemeindlichen Bekanntmachungsrechts in Art. 26, 27 und 45 GO und § 1 BekV nur defizitär erörtert (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere spielt es für die Verlässlichkeit der amtlichen Bekanntmachung keine Rolle, dass eine Geschäftsordnung nach Art. 45 GO nicht zwingend einen Normcharakter (Satzung) aufweisen muss. Ebenso wenig kommt hier der Rechtsfigur der Selbstbindung einer Behörde eine rechtliche Bedeutung zu.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Damit hat das Erstgericht zu Recht den Tatbestand der Präklusion angenommen.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil die Fragen der Verwendung von Anschlägen an Gemeindetafeln, soweit es um die vorliegende Fallkonstellation geht, nur Landesrecht betreffen und vom zuständigen Obergericht entschieden sind (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.2010 - 15 N 09.135 - BayVBl 2010, 305).

3. Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler des Erstgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) behauptet, ist ein Zulassungsgrund ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hätte dazu mindestens darlegen müssen, weshalb er die aus seiner Sicht für notwendig gehaltene Vernehmung von Beamten der Planfeststellungsbehörde und des Staatlichen Bauamts nicht durch Beweisantragstellung eingefordert hat (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO; - vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.1.1988 - 4 B 256/87 - NJW 1988, 2491).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Februar 2012 - W 2 K 10.1148 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der H. B-straße - Abschnitt I durch die beklagte Gemeinde.

Die H. B-straße zweigt von der Hauptstraße in Richtung Süden ab und ist mit einer Länge von insgesamt 368 m als Ortsstraße gewidmet. Sie verläuft zunächst auf etwa 132 m Länge im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.- und Sch-wiesen“, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 31. August 1989 bekannt gemacht worden ist. Die restliche Strecke führt durch unbeplanten Innenbereich und setzt sich schließlich als Feldweg in den Außenbereich fort.

Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 30. August 2001 für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der H. B-straße eine Abschnittsbildung entsprechend dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes, beginnend an der Einmündung zur Hauptstraße bis zum Ende der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans „S.- und Sch-wiesen“ in Höhe der Grundstücke FlNr. 966 und 836. Dieser Bereich wurde im Jahr 2009 technisch endgültig hergestellt.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die am hergestellten Abschnitt der H. B-straße und an der von dieser abzweigenden Bachstraße gelegen sind und auf denen er ein Fuhrunternehmen betreibt.

Mit Bescheiden vom 5. August 2009 setzte die Beklagte auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 19. November 1992 für die H. B-straße Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 62.893,57 € fest (FlNr. 900: 12.948,67 €; FlNr. 900/20: 46.046,64 €; FlNr. 934: 1.148,40 €; FlNr. 954: 442,49 €; FlNr. 955: 347,67 €; FlNr. 959: 1.348,61 €; FlNr. 961: 611,09 €). Außerdem wurde der Kläger für die Bachstraße mit Bescheiden vom 3. August 2009 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 220.198,70 € herangezogen. Die Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt M-berg mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Es hat mit Urteil vom 1. Februar 2012 die Bescheide für die H. B-straße hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 961 in vollem Umfang und hinsichtlich der übrigen Grundstücke teilweise aufgehoben, und zwar insoweit, als höhere Erschließungsbeiträge als insgesamt 58.086,97 € festgesetzt worden sind (FlNr. 900/20: 42.942,27 €; FlNr. 934: 502,01 €; FlNr. 954: 193,43 €; FlNr. 955: 151,98 €). Ferner hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bachstraße den Klagen in Höhe von insgesamt 11.270,06 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erschließungsbeitragsbescheide für die H. B-straße ausgeführt: Der abgerechnete Abschnitt sei erschließungs- und planungsrechtlich rechtmäßig hergestellt. Zwar leide der Bebauungsplan „S.- und Sch-wiesen“ hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebietes an einem Abwägungsfehler, der zumindest insoweit zu seiner Unwirksamkeit führe. Dahinstehen könne jedoch die Frage, ob es sich lediglich um eine Teilunwirksamkeit handele mit der Folge, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzung der Erschließungsanlagen dennoch Gültigkeit beanspruchen könne. Dahinstehen könne ebenfalls die Frage, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und ob er ordnungsgemäß in einem Amtsblatt bekannt gemacht worden sei. Denn in jedem Fall seien die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 erfüllt und bildeten die Grundlage für die Herstellung der Erschließungsanlagen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 1. August 1989 gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1986 mitgeteilt, dass es für den Bebauungsplan „S.- und Sch-wiesen“ keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend mache. Diese Erklärung könne in eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinn des § 125 Abs. 2 BauGB 1986 umgedeutet werden. Die von der Beklagten herangezogenen Teile der Grundstücke FlNr. 934, 954, 955 und 959 bildeten gefangene Hinterliegergrundstücke zu dem Grundstück FlNr. 900; sie seien bebaut oder gewerblich als Lagerplatz genutzt und würden von der H. B-straße erschlossen. Allerdings habe die Beklagte bei diesen Grundstücken zum Teil einen fehlerhaften Nutzungsfaktor angewandt und bei gewerblich genutzten Grundstücken zu Unrecht eine Eckgrundstücksermäßigung angesetzt. Das Grundstück FlNr. 900/20 sei ein nichtgefangenes Hinterliegergrundstück und habe über das Anliegergrundstück FlNr. 900 eine Zufahrt zur H. B-straße. Das Grundstück FlNr. 961 hingegen sei dem Außenbereich zuzuordnen und somit nicht erschlossen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (in seinem klageabweisenden Teil) hinsichtlich der Erschließungsbeitragsbescheide für die H. B-straße zugelassen (B. v. 20.2.2013 - 6 ZB 13.324). Hinsichtlich der Bachstraße wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung hingegen abgelehnt (B. v. 20.2.2013 - 6 ZB 12.647). Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts also rechtskräftig und nicht Prüfungsgegenstand im Berufungsverfahren.

Der Kläger macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Bebauungsplan „S.- und Sch-wiesen“ insgesamt unwirksam sei. Er sei schon nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, so dass ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB vorliege. Hinzu komme, dass er ein Mischgebiet vorsehe und den emittierenden gewerblichen Betrieb des Klägers sowie weitere Betriebe in der Nähe nicht ausreichend berücksichtige. Insoweit liege ein Abwägungsfehler vor, der ebenfalls zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führe. Auch jede denkbare anderweitige Abwägung im Hinblick auf sonstige in Betracht kommende Baugebiete hätte in rechtmäßiger Weise nicht durchgeführt werden können. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei der von der Beklagten gebildete Abrechnungsabschnitt für die H. B-straße „bis zum Ende der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans“ fehlerhaft mit der Folge, dass insoweit keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürften.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 abzuändern und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 5. August 2009 für die H. B-straße betreffend die Grundstücke FlNr. 900, 900/20, 934, 954, 955 und 959 insgesamt sowie in diesem Umfang auch den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes M-berg vom 21. September 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widersetzt sich dem Vorbringen des Klägers und verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sei nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Der Bebauungsplan sei allenfalls hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebiets teilunwirksam. Zumindest die Festsetzung der Erschließungsanlagen hingegen sei wirksam. Zur Zeit der Widmung und der Aufstellung des Bebauungsplans sei die H. B-straße 3 m breit gewesen und habe weder eine Wasserführung, seitliche Begrenzungen noch eine Beleuchtung aufgewiesen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass die in diesem Gebiet liegenden, vielfach schon bebauten Grundstücke mit geordneten Straßen und Kanalanschlüssen versehen werden sollten (S. 3, II). Selbst wenn der Bebauungsplan insgesamt unwirksam sein sollte, wäre der an der Grenze des Bebauungsplangebiets gebildete Abschnitt wirksam. Der Bebauungsplan trage zumindest den Schein der Rechtsgeltung. Weder das Transparenzgebot noch das Willkürverbot stünden der Wirksamkeit der Abschnittsbildung entgegen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie hält die Abschnittsbildung für wirksam, stellt jedoch keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Verwaltungsgericht teilweise aufgehobenen Erschließungsbeitragsbescheide vom 5. August 2009 für die technisch endgültige Herstellung des Abschnitts I der H. B-straße sind im verbliebenen Umfang dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nach Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB beruht auf einer wirksamen Abschnittsbildung.

Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten) gebildet werden (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB). In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift hat der Gemeinderat der Beklagten am 30. August 2001 für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der H. B-straße eine Abschnittsbildung entsprechend dem Geltungsbereich des Bebauungsplans beschlossen, beginnend an der Einmündung zur Hauptstraße bis zum Ende der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans „S.- und Sch-wiesen“ in Höhe der Grundstücke FlNr. 966 und 836. Es genügt, dass der Bebauungsplan ordnungsgemäß bekannt gemacht und nicht förmlich aufgehoben worden ist; ob er inhaltlich an Rechtsmängeln leidet, ist für die Wirksamkeit der Abschnittsbildung unerheblich.

Der Bebauungsplan ist entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers nach § 12 Satz 1 des Gesetzes über das Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. 1986 I S. 2191, im Folgenden: BauGB 1986) ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung von Bebauungsplänen richtet sich nach Landesrecht. Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Satzungen im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt zu machen. Dem ist die Beklagte durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 6. Juli 1989 in ihrem Mitteilungsblatt Nr. 32 vom 31. August 1989 nachgekommen. Da die Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung - BekV) vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14) keine speziellen Formanforderungen für Amtsblätter enthält, ist es unschädlich, dass das Mitteilungsblatt der Beklagten nicht ausdrücklich als Amtsblatt bezeichnet ist (BayVGH, U. v. 3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 15; B. v. 22.12.2005 - 25 ZB 01.1100 - juris Rn. 5). Aus der fettgedruckten, eingerahmten und mit einem Paragraphensymbol versehenen Überschrift „Amtliche Bekanntmachungen“ geht hinreichend deutlich hervor, dass das Mitteilungsblatt der Beklagten die Funktion eines Amtsblattes erfüllen soll. Nicht zu beanstanden ist es, dass das Mitteilungsblatt neben dem amtlichen Teil auch nichtamtliche Mitteilungen Dritter sowie Geschäftsanzeigen enthält (BayVGH a. a. O.). Der Bebauungsplan „S.- und Sch-wiesen“ ist auf einer gesonderten Seite unter der fettgedruckten Überschrift „Bekanntmachung“ getrennt von sonstigen Mitteilungen amtlicher und redaktioneller Art veröffentlicht worden. Es ist unschädlich, dass das Druckwerk innerhalb und im Anschluss des amtlichen Teils auch einen redaktionellen Teil in Form von nichtamtlichen Mitteilungen Dritter enthält (BayVGH, U. v. 3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 15; B. v. 18.9.2000 - 23 ZB 00.1947 - juris Rn. 8). Dies gilt auch für Anzeigen privater Unternehmen. Die Anzeigen sind von dem amtlichen Teil jeweils optisch so deutlich abgesetzt, dass die Lesbarkeit der amtlichen Mitteilungen nicht beeinträchtigt wird und auf Anhieb erkennbar ist, dass es sich dabei um private Anzeigen handelt (BayVGH, U. v. 3.4.2007 a. a. O.).

Dahinstehen kann, ob der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, ob er zumindest hinsichtlich der Festsetzung der Erschließungsanlagen aufrechterhalten werden könnte oder ob er insgesamt wegen eines Abwägungsmangels unwirksam ist. Denn eine Abschnittsbildung nach der Grenze eines Bebauungsplangebietes ist auch dann wirksam, wenn sich der Bebauungsplan im Rahmen einer gerichtlichen Inzidentkontrolle als insgesamt unwirksam herausstellen sollte.

Ein Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und bekannt gemacht (§ 10, § 12 BauGB 1986). Eine Norm kann nur dadurch „beseitigt“ werden, dass sie entweder in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben oder in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig erklärt wird. Nur in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist Streitgegenstand die Gültigkeit des Bebauungsplans selbst. Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung des Normenkontrollgerichts stellt mit allgemein verbindlicher Wirkung die Ungültigkeit des Bebauungsplans fest (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO); daran ist jedes Gericht in einem nachfolgenden Verfahren gebunden. Im Fall einer Anfechtungsklage - wie sie hier der Kläger gegen die Erschließungsbeitragsbescheide führt - ist die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans nicht Streitgegenstand, sondern als eine nur inzident zu prüfende Frage bloßes Element der Begründung der gerichtlichen Entscheidung. In diesem Fall wird weder über die Ungültigkeit oder Gültigkeit des Bebauungsplans allgemeinverbindlich entschieden noch nimmt die Verneinung oder Bejahung der Gültigkeit des Bebauungsplans an der Rechtskraft teil (BVerwG, B. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - juris Rn. 9).

Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass der Bebauungsplan an einem zur Ungültigkeit führenden Fehler leidet. Das gebietet die Rechtssicherheit; denn mit dem Erlass und der Verkündung eines Bebauungsplans tut der Satzungsgeber der Öffentlichkeit kund, dass die von ihm beschlossene Satzung Geltung beansprucht. Leidet die Satzung an einem Fehler, so ist dies im Allgemeinen nicht für jedermann erkennbar, an den sich die Satzung richtet. Der durch Normgebung gesetzte Rechtsschein ist deshalb durch einen Gegenakt der Normsetzung, d. h. beim fehlerhaften Bebauungsplan durch dessen förmliche Aufhebung zu beseitigen, wenn der Fehler nicht geheilt oder heilbar ist. Dem somit gebotenen förmlichen Aufhebungsverfahren für die „Beseitigung“ eines von der Gemeinde als ungültig erkannten Bebauungsplans kann auch nicht entgegengehalten werden, ein nichtiger Bebauungsplan sei rechtlich nicht existent und könne folglich nicht als Rechtssatz aufgehoben werden. Diese Ansicht verkennt, dass die Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Allgemeinen nicht offenkundig ist und dass der Plan, solange er nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO beseitigt ist, den Schein der Rechtsgeltung erzeugt (BVerwG, U. v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - juris Rn. 11, 12).

Daraus folgt, dass der Bebauungsplan „S.- und Sch-wiesen“ zumindest den Schein der Rechtsgeltung innehat, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2009 existent war - und nach wie vor ist. Das reicht für eine Abschnittsbildung im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach rechtlichen Gesichtspunkten aus. Insbesondere ist dem für die Abschnittsbildung maßgeblichen Transparenzgebot ausreichend Rechnung getragen. Dieses verlangt, dass bei der Grenzziehung eines Abschnitts nach rechtlichen Gesichtspunkten eine Nachprüfbarkeit nach objektiven Kriterien gegeben sein muss, um eine willkürliche Abschnittsbildung zu verhindern. Die Begrenzung muss von den Beitragspflichtigen eingesehen und nachgeprüft werden können. Dies ist bei öffentlichen Bekanntmachungen oder bei Festsetzungen der Fall, in die jedermann Einsicht nehmen kann (Grziwotz in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 130 Rn. 14b). In den Bebauungsplan „S.- und Sch-wiesen“ kann, solange er rechtswirksam ist, jedermann Einsicht nehmen und die Grenze des Abschnitts feststellen. Die Abschnittsbildung „bis zum Ende der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes“ ist somit wirksam.

2. Die Voraussetzungen des § 125 BauGB 1986 für eine rechtmäßige Herstellung der H. B-straße - Abschnitt I liegen ebenfalls vor.

Auch insoweit kann offen bleiben, ob dieser Abschnitt nach § 125 Abs. 1 BauGB 1986 seine planungsrechtliche Grundlage im Bebauungsplan „S.- und Sch-wiesen“ (in Kraft gesetzt am 31.8.1989) findet; denn falls dieser insgesamt und somit auch hinsichtlich der Festsetzung der Erschließungsanlagen unwirksam sein sollte, bildet § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 die Grundlage für deren rechtmäßige Herstellung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann nämlich der von der höheren Verwaltungsbehörde erklärte Verzicht auf die Geltendmachung einer Verletzung von Rechtsvorschriften nach § 11 Abs. 3 BauGB 1986 in eine Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB 1986 umgedeutet werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist die Vorschrift des § 125 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 anzuwenden. Das Landratsamt M-berg hat mit Schreiben vom 1. August 1989 zu dem ihm angezeigten Bebauungsplan „S.- und Sch-wiesen“ der Beklagten gegenüber erklärt, dass es für diesen Bebauungsplan gemäß § 11 Abs. 3 BauGB keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Diese Erklärung beurteilt sich nach den im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Adressaten maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen, hier also nach der Gesetzeslage im August 1989. Das hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 125 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 maßgebend ist (vgl. BVerwG, U. v. 3.7.1992 - 8 C 34.90 - NVwZ 1993, 1198). Dass die erstmalige endgültige Herstellung der H. B-straße erst im Jahr 2009 erfolgte, verschiebt diesen maßgeblichen Zeitpunkt ebenso wenig wie der Wortlaut des § 125 BauGB, der von „Herstellung“ spricht. Die ab 1. Januar 1998 geltende Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB ist nur auf beitragsfähige Erschließungsanlagen anzuwenden, für die die Rechtmäßigkeit der Herstellung im Sinn des § 125 BauGB noch nicht durch einen Bebauungsplan, eine erteilte Zustimmung, eine Genehmigung des Bebauungsplans oder einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften durch die höhere Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 6 ZB 12.647 - juris Rn. 6; B. v. 10.5.2000 - 6 CS 98.3450 - juris Rn. 12; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rn. 19). Bei unterstellter (Gesamt-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „S.- und Sch-wiesen“ war demnach die Rechtmäßigkeit der Herstellung der H. B-straße nach § 125 Abs. 2 BauGB 1986 durch die Erklärung des Landratsamtes M-berg vom 1. August 1989 belegt, so dass eine spätere Gesetzesänderung keine Folgen hat.

Soweit - wie hier - ein Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB 1986 stattgefunden hat, ist die Umdeutung des Verzichts auf die Geltendmachung einer Verletzung von Rechtsvorschriften in eine Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen ebenso möglich wie bei der Genehmigung eines Bebauungsplans (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage 1991, Rn. 167, 172). Ein nichtiger Rechtsakt kann in einen anderen Rechtsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet von der erlassenden Behörde unter den gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätte erlassen werden können, er den Adressaten nicht ungünstiger stellt und anzunehmen ist, dass er dem mutmaßlichen Willen der erlassenden Behörde entspricht (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300/306). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sowohl für die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB 1986 als auch für die Erklärung im Sinn von § 11 Abs. 3 BauGB 1986 war die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, deren Aufgabe gemäß § 203 Abs. 3 BauGB 1986, § 2 Abs. 2, 4 Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom 7. Juli 1987 (GVBl. 1987, 209/210) dem Landratsamt übertragen ist. Gegenstand und Ziel der Zustimmung und der Erklärung nach § 11 Abs. 3 BauGB 1986 sind - bezogen auf die Erschließungsanlagen - identisch. Die Zustimmung betrifft die Herstellung der Erschließungsanlagen, die Erklärung nach § 11 Abs. 3 BauGB bezieht sich unter anderem ebenfalls auf die festgesetzten Verkehrsflächen. Ferner stimmen insoweit in beiden Verfahren die rechtlichen Erfordernisse der Prüfung und die rechtlichen Möglichkeiten der Versagung der Zustimmung und der Geltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften überein. Die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB 1986 durfte nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB 1986 bezeichneten Anforderungen widersprach (§ 125 Abs. 2 Satz 3 BauGB 1986). Unter anderem die Einhaltung der aus § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB 1986 folgenden rechtlichen Erfordernisse war ebenso im Verfahren des Verzichts auf die Geltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften bei einem Bebauungsplan zu prüfen (§ 11 Abs. 3, § 6 Abs. 2 BauGB 1986). Zustimmung und Erklärung nach § 11 Abs. 3 BauGB 1986 konnten daher aus denselben rechtlichen Gesichtspunkten versagt werden. In beiden Fällen handelt es sich um Rechtskontrolle (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 6 ZB 12.647 - juris Rn. 7).

Dass die Nichtbeanstandung eines Bebauungsplans nach § 11 Abs. 3 BauGB 1986 im Unterschied zur Zustimmung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, steht einer Umdeutung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vergleichbaren Rechtslage der aufsichtlichen Genehmigung eines Bebauungsplans nach § 11 BBauG 1960 entschieden, dass der formale Umstand, dass die Zustimmung ein Verwaltungsakt ist, die aufsichtliche Genehmigung dagegen ein Akt der Mitwirkung an der Rechtssetzung der Gemeinde, eine Umdeutung nicht hindert (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300/307; vgl. auch B. v. 26.6.1998 - 4 BN 29.97 - juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 27.6.2007 - 6 B 05.2561 - juris Rn. 17). Das Gleiche gilt im Fall des Verzichts auf die Geltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften nach § 11 Abs. 3 BauGB 1986, bei dem es sich ebenfalls um einen Akt der Mitwirkung an der Rechtssetzung handelt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. 1991, Rn. 167, 172). Die Umdeutung führt, bezogen auf die Herstellung der Erschließungsanlagen, für den Adressaten - die Gemeinde - nicht zu ungünstigeren Rechtsfolgen und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Landratsamtes. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Bebauungsplan, der unter anderem Verlauf und Grenzen der Erschließungsstraßen festsetzt, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit gerade hinsichtlich dieser Erschließungsstraßen nichtig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris Rn. 21). Vielmehr betrifft die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein die Festsetzung eines Mischgebietes, also die Art der baulichen Nutzung. Eine Umdeutung ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U. v. 10.6.1981, a. a. O.; BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 6 ZB 12.647 - juris Rn. 8).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen die Zulassung einer von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage ermöglichen soll.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks T... 18, Flst.-Nr. ... und betreibt dort ein Sachverständigen- und Planungsbüro für Photovoltaikanlagen. Der Antragsteller 2 ist Eigentümer des u.a. mit einem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus bebauten Grundstücks T...-... 5, Flst.-Nr. ... und ..., und betreibt dort einen Reifenhandel, eine Autowaschanlage sowie ein Sonnenstudio. Die Antragstellerin 3 ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße 10, Flst.-Nr. ... Sie sammelt Informationen über gefertigte Kfz und bereitet diese praxistauglich für Reparaturbetriebe auf. Die Antragstellerin 4 ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße ..., Flst.-Nr. ... Sie betreibt dort ein Dentallabor; der Geschäftsführer der Antragstellerin 4 bewohnt mit seiner Familie das auf dem Grundstück vorhandene Wohnhaus. Alle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tauberhöhe“ der Antragsgegnerin vom 27.7.2004. Das Gebiet dieses Bebauungsplans umfasst ein durch zwei Kreisstraßen und eine gedachte Verbindung gebildetes Dreieck auf einer Anhöhe außerhalb des Siedlungsbereichs der Kernstadt der Antragsgegnerin. Er setzt für die Grundstücke der Antragstellerinnen 1, 3 und 4 als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest, für das Grundstück des Antragstellers 2 ein eingeschränktes Industriegebiet.
Das ca. 10 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans umfasst den südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Tauberhöhe sowie einen westlich der K 2583 gelegenen, ca. 4, 5 ha großen Bereich, der bisher landwirtschaftlich genutzt wurde. Für den nördlichen Teil dieser Erweiterung setzt der Bebauungsplan ein eingeschränktes Industriegebiet (GI(E)2), für den ca. 2,7 ha großen südlichen Teil ein „Sondergebiet Biogasanlage“ fest. Nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzung sind im Sondergebiet „Biogasanlagen mit einem Gasertrag von umgerechnet maximal 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung“ zulässig. Im Bereich des GI(E)2 dürfen nach Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nur „nicht geruchlich emittierende Betriebe ohne ständigen Aufenthalt von Menschen, wie z.B. Lagerhäuser und Lagerplätze“ errichtet werden.
Die östliche Grenze des festgesetzten Sondergebiets ist von den Grundstücken der Antragsteller zwischen 200 m und 500 m entfernt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt die Fläche des Plangebiets des Bebauungsplans „Tauberhöhe“ als gewerbliche Baufläche, die westlich angrenzende Fläche größtenteils als „gewerbliche Baufläche geplant“ und zum kleinen Teil als „Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 BNatSchG“ dar.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, auf ihrer Gemarkung die Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen voranzutreiben. Zu diesem Zweck soll neben der schon vorhandenen Nutzung von Wind- und Wasserkraft die Errichtung einer gewerblichen Biogasanlage ermöglicht werden, die die Beigeladene betreiben soll, bei der es sich um einen Zusammenschluss aus 41 Landwirten und der Antragsgegnerin handelt. Zur Vorbereitung wurde eine „Machbarkeitsstudie“ eingeholt, die eine Anlage vorschlug, welche das erzeugte Biogas zum größeren Teil in das öffentliche Erdgasnetz einspeisen und nur im Übrigen für die Befeuerung von zwei neben der Anlage zu errichtenden Blockheizkraftwerken verwenden soll.
Auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.3.2011 den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ aufzustellen. Zudem wurde die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Parallel dazu trieb die Beigeladene die Planung der konkreten Anlage voran.
Nach dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.12.2011, den Aufstellungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass das Plangebiet auch Teile des Plangebiets des bisherigen Bebauungsplans umfassen und das künftige Sondergebiet weiter nach Westen ausgreifen solle. Die Antragsgegnerin ließ den Entwurf eines Umweltberichts erstellen und holte eine Geruchsimmissionsprognose (im Folgenden: Geruchsgutachten) vom Oktober 2012 sowie ein schalltechnisches Gutachten (im Folgenden: Schallgutachten) vom 26.3.2012 ein. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart wegen des Ergebnisses des Geruchsgutachtens vom Oktober 2012 Bedenken geäußert hatte, holte die Antragsgegnerin ein weiteres Geruchsgutachten vom 25.2.2013 ein, das seiner Betrachtung einen veränderten Anlagenbetrieb durch die Beigeladene zugrunde legt.
In seiner Sitzung vom 28.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 öffentlich auszulegen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.4.2013 erhoben die Antragsteller Einwendungen, insbesondere gegen die Plausibilität des Schallgutachtens und der Geruchsgutachten. Auch mehrere Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor.
10 
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 16.5.2013, einigen Anregungen der Träger öffentlicher Belange Rechnung zu tragen, insbesondere in den nördlich des Sondergebiets festgesetzten Industriegebietsflächen nur Lagernutzung zuzulassen. Weiter beschloss er, den Entwurf des Bebauungsplans mit diesen Änderungen in seiner Fassung vom 16.5.2013 erneut (verkürzt) öffentlich auszulegen mit dem Zusatz, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden könnten.
11 
Der Bebauungsplan wurde am 20.6.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller als Satzung beschlossen. Am 9.7.2013 genehmigte ihn das Landratsamt Main-Tauber-Kreis. Die Genehmigung wurde am 12.7.2013 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Die Antragsgegnerin ließ den Satzungsbeschluss in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 10.4.2014 wiederholen. Zur Begründung wird in der Niederschrift über diese Sitzung ausgeführt, in der Sitzung am 20.6.2013 habe „ein befangener Gemeinderat mit abgestimmt“, so dass der Beschluss wiederholt werden müsse. Eine erneute Genehmigung des Landratsamts wurde nicht eingeholt. Die öffentliche Bekanntmachung des zweiten Satzungsbeschlusses erfolgte am 9.1.2015.
13 
Am 30.4.2014 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beigeladenen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... mit einem maximalen Input von 99,2 t Substrat pro Tag.
14 
Am 29.1.2015 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen erneuten, dritten Satzungsbeschluss. Zur Begründung wird in der Sitzungsniederschrift angegeben, man wolle damit zum einen die Rechtsunsicherheit über etwaige Mitwirkungen befangener Gemeinderäte und fehlender Genehmigungen des Landratsamts trotz noch nicht abgeschlossener Anpassung des Flächennutzungsplans beseitigen. Zum anderen könne eine erforderliche redaktionelle Änderung vorgenommen werden, die Aufnahme des Wortlauts der DIN 45691 als Anlage zu Nr. 1.1.6 des Textteils. Mit Verfügung vom 16.3.2015 genehmigte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Bebauungsplan. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 27.3.2015.
15 
Die Antragsteller haben bereits am 2.10.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht.
16 
Zur Begründung ihrer Anträge bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, ihre Anträge seien zulässig. Das Abwägungsgebot vermittle ihnen die erforderliche Antragsbefugnis wegen einer zu befürchtenden Zunahme von Lärm und Gestank auf ihren Grundstücken. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Denn der angefochtene Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen.
17 
Zwar habe die Antragsgegnerin im Laufe des Planaufstellungsverfahrens zwei Geruchsgutachten und ein Schallgutachten eingeholt. Zu beanstanden sei aber, dass die Art und die Menge der betrachteten Einsatzstoffe der Biogasanlage in allen Gutachten differierten. Das führe zu nicht auflösbaren Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl täglicher Anlieferungsfahrten. Richtiger Weise hätten alle Gutachten ihrer Betrachtung die maximal zulässige Anlagengröße zugrunde legen müssen.
18 
Die Gutachten wiesen aber auch für sich betrachtet Mängel auf: Das Geruchsgutachten vom 25.2.2013 sei nur als „Entwurf“ bezeichnet und dürfe damit einer verbindlichen Abwägung nicht zugrunde gelegt werden. Es habe die Einsatzstoffe Gülle und Rinderfestmist, bei deren Anlieferung erhebliche Geruchsbelästigungen entstünden, übersehen. Im Vergleich zum Geruchsgutachten vom Oktober 2012 sehe es eine Steigerung der Einsatzstoffe um 12 % vor, dennoch errechne es eine geringere Geruchsbelastung für die Umgebung, was widersprüchlich sei. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, dass für die Geruchsbelastung durch die Lagerung von festen Gärresten nur noch 300 GE/s angegeben würden, da das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 noch von 400 GE/s ausgegangen sei. Bei der Geruchsausbreitungsberechnung habe das Gutachten die Einbeziehung der Belastung für die Anlieger durch den erforderlichen An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Straßen vergessen. Schließlich seien die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten unbrauchbar. Denn die Gutachter hätten keine Windmessungen durchgeführt, sondern stattdessen eine synthetische Windrose verwendet, obwohl der Anlagenstandort exponiert sei. Erfahrungen in den letzten Monaten hätten gezeigt, dass es im Objekt der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichteten Anlage entfernt sei, tagelang Geruchsbelästigungen gegeben habe, obwohl das Gutachten davon ausgehe, dass bis dorthin keine Anlagengerüche dringen könnten. Schon das belege, dass sein Ergebnis fehlerhaft sei.
19 
Das Schallgutachten vom 26.3.2012 lege seiner Betrachtung eine unrealistisch niedrige Zahl maximaler An- und Abfahrten von nur 96 pro Tag zugrunde. Berücksichtige man die Menge an Einsatzstoffen und Gärresten, von der das Geruchsgutachter ausgehe, und dividiere diese durch die Anzahl von 15 Tonnen maximaler Transportkapazität pro Fahrzeug, ergebe sich eine Anzahl notwendiger Anfahrten von 6.958 Fahrten pro Jahr, was unter Einbeziehung der notwendigen Rückfahrten - die das Gutachten auch übersehen habe -13.916 Fahrten pro Jahr bedeute. Die Belastung der benachbarten Grundstücke nehme noch weiter zu, da die zur Verarbeitung vorgesehenen nachwachsenden Rohstoffe (rund 51.000 t pro Jahr) nur während der Erntezeit - ca. 15 Tage pro Jahr - angeliefert werden könnten. Damit müssten an jedem Tag der Ernteperiode 3.400 t angeliefert werden, was zu 228 Fahrten an solchen Tagen führe, bezogen auf den zulässigen Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr seien dies 15 Fahrten pro Stunde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrem dritten Satzungsbeschluss am 29.1.2015 zudem übersehen, dass inzwischen das neue Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014) in Kraft getreten sei. Es führe dazu, dass Geruchs- und Schallgutachter ihrer Betrachtung eine Anlage zugrunde gelegt hätten, die nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne.
20 
Weiter habe die Antragsgegnerin weder Standortalternativen ausreichend ermittelt noch geprüft, ob die Zufahrtsstraßen zur geplanten Anlage den Verkehr auch zu Erntezeiten überhaupt aufnehmen könnten oder ob es etwa zur Lahmlegung des Kundenverkehrs zu ihren Gewerbegrundstücken komme. Auch die Ermittlung hinsichtlich von Explosionsgefahren, etwa bei Blitzschlag, sei unterblieben. Nicht in den Blick genommen habe die Antragsgegnerin zudem die für ihre Grundstücke ausgelösten Wertverluste.
21 
Die Antragsteller beantragen,
22 
den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ der Stadt Weikersheim in seiner Fassung vom 29.1.2015 und für den Fall dessen Unwirksamkeit den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ auch in seinen Fassungen vom 10.4.2014 und vom 20.6.2013 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
die Anträge abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Ermittlungsfehler lägen nicht vor. Bei den für An- und Abfahrten zur Anlage benutzten Straßen handele es sich um Kreisstraßen, die den planbedingten Zusatzverkehr selbst zu Erntezeiten problemlos aufnehmen könnten.
26 
Das erste Geruchsgutachten sei nach der Feststellung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, dass der ursprüngliche Bebauungsplanentwurf nicht weitergeführt werden könne, unter Berücksichtigung von Geruchsminderungsmaßnahmen fortentwickelt worden. Nur dieses zweite Geruchsgutachten vom 25.2.2013 sei ausgelegt und dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegt worden. Soweit die Antragsteller darin Ausführungen zu den Auswirkungen des Einsatzes von Gülle vermissten, sei hervorzuheben, dass Gülle immer über geschlossene Leitungen umgepumpt werde. Die beim Umschließen der Leitungen oder bei Fahrbewegungen entstehenden Gerüche seien unter Punkt 5.3 (d) des Gutachtens berücksichtigt. Es sei nicht widersprüchlich, dass das Gutachten trotz der Erhöhung der angenommenen Einsatzstoffe zu einer Minderung der Geruchsbelastung gekommen sei. Denn bei der Ausbreitungsrechnung sei jedenfalls eine bedeutsame Minderungsmaßnahme - die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos - berücksichtigt worden. Die Reduzierung der durch die Lagerung von Gärresten erzeugten Geruchsstunden beruhe darauf, dass nach neueren Erkenntnissen pro m2 Gärreste nur noch 1,5 GE/s statt - wie in der Vorfassung angenommen - 2,0 GE/s anzusetzen seien. Der An- und Abfahrverkehr zur Anlage finde auf öffentlichen Straßen statt und sei daher nicht einzuberechnen. Hinsichtlich der meteorologischen Annahmen begründe das Gutachten selbsterklärend und überzeugend, wie es zu diesen gekommen sei.
27 
Auch das Schallgutachten beruhe auf zutreffenden Annahmen. Für eine Prognose des durch den Anlagenbetrieb erzeugten Lärms komme es in erster Linie auf die Anzahl der Transportfahrten und erst in zweiter Linie auf den eigentlichen Anlagenlärm an. Da der Anlagenlärm die Immissionsrichtwerte deutlich unterschreite, sei der Transportlärm die Hauptgeräuschquelle. Die Transportfahrten habe das Schallgutachten mit 96 pro Tag - auch zu den Hauptzeiten, während der „Ernte“ - prognostiziert. Entgegen der Behauptung der Antragsteller seien bei diesen 96 Fahrten sowohl die An- als auch die Abfahrt mitberechnet worden, was Nr. 3.5.7 des Gutachtens belege. Diese maximale Anzahl an Fahrten sei realistisch. Denn anders als die Antragsteller meinten, könnten die eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe nicht nur an 15, sondern an rund 41 Tagen geerntet werden. Der Abtransport der in der geplanten Ausbaustufe 2 erzeugten 42.000 t Gärreste könne in diesen Erntephasen nicht erfolgen, da sie erst nach dem Abernten zur Düngung auf die Felder ausgebracht werden könnten. Es verblieben die Zeiträume zwischen Februar und Oktober außerhalb der 41 Erntetage. An weiteren rund 40 Tagen sei Wochenende oder das Wetter zu schlecht. Damit blieben rund 190 Tage zur Abfuhr. Ein Tankfahrzeug fasse zwischen 15 bis 18 t. Damit verließen im Zeitraum, der zur Ausbringung von Gärresten geeignet sei, rund 13 Fahrzeuge die Anlage. An manchen dieser Tage brächten sie bei der Anfahrt Gülle mit. Damit würde an anderen als Erntetagen die Anzahl von 96 Fahrten erst Recht nicht erreicht.
28 
Die Beigeladene beantragt,
29 
die Anträge abzuweisen.
30 
Sie schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
31 
In der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2015 hat der Senat eine Bearbeiterin der Geruchsgutachten informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg (B).
A.
34 
Die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft und fristgerecht erhoben worden. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt werden, die er durch die beiden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der aus drei Teilnormgebungsakten zusammengesetzte ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch die ergänzenden Verfahren erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297). Den Antragstellern fehlt auch weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; zudem sind sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
I.
35 
Alle Antragsteller sind antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468).
37 
Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihre Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
38 
Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
39 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach ihrem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Geruchsbelastung für ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Das Interesse, von der planbedingten Zunahme von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsrelevanten Belang dar, solange die Zunahme sich nicht nur geringfügig darstellt (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.5.2005 - 1 KN 6/04 - NuR 2006, 467).
40 
Davon, dass im Falle der Grundstücke der Antragsteller nur mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung zu rechnen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Zwar ist schon bislang auf der Fläche, für die der angefochtene Bebauungsplan ein „Sondergebiet Biogasanlage“ festsetzt, Landwirtschaft betrieben worden. Die Geruchsbelastung durch gelegentliches Düngen von Feldern ist aber in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise mit der durch eine kontinuierlich betriebene Biogasanlage vergleichbar und zudem in rechtlicher Hinsicht, wie ein Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Abs. 1 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) ergibt, ohnehin nicht als erhebliche Belästigung zu werten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE - juris Rn. 83). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten vom 25.2.2013 beträgt die anlagenbedingte Zusatzbelastung an Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken aller Antragsteller allerdings weniger als 3 % der Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL. Doch ist das Gutachten durch eine Vielzahl von Einwendungen der Antragsteller in Frage gestellt, deren Beachtlichkeit der Prüfung der Begründetheit ihrer Anträge vorbehalten werden muss.
II.
41 
Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge der Antragsteller ist nicht entfallen.
42 
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... erhalten, diese Anlage bereits errichtet und in Betrieb genommen. Ihre gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen, so dass die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Die genehmigte Anlage schöpft jedoch den nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gasertrag von umgerechnet 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aufgrund der Begrenzung des maximalen täglichen Inputs von 99,2 t Substrat nicht aus. Denn dieser Input führt nach Angaben der Beigeladenen nur zu einem Gasertrag von umgerechnet rund 3,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Somit kann der Bebauungsplan Grundlage für eine spätere Erweiterung der Anlage der Beigeladenen sein und sich insoweit die Rechtsposition der Antragsteller im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Plans verbessern.
III.
43 
Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert.
44 
Denn sie haben während der Offenlage des Planentwurfs vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 Einwendungen vorgebracht und verfolgen diese weiter. Dass sie während der erneuten Offenlage eines geringfügig geänderten Planentwurfs im Mai 2013 keine Einwendungen mehr vorgebracht haben, kann schon deswegen keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO bewirken, da in der Bekanntmachung zur zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden ist, dass nur Stellungnahmen zu geänderten Entwurfsbestandteilen abgegeben werden dürften.
B.
45 
Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln. In Folge der somit anzunehmenden Wirksamkeit dieses Plans leben die beiden vorherigen Fassungen des Bebauungsplans nicht wieder auf und bedürfen deshalb keiner gesonderten Überprüfung durch den Senat (vgl. auch Beschl. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 36).
I.
46 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren vom 29.1.2015 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
47 
1. Dafür, dass während der Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gegen formelles Recht verstoßen worden ist, ist für den Senat nichts erkennbar. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht.
48 
2. Die Antragsteller machen geltend, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Tauberhöhe II“ in seiner ursprünglichen Fassung seien der Antragsgegnerin beachtliche Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen, die auch durch die beiden ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden seien und somit fortwirkten.
49 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
50 
Die von den Antragstellern erhobenen Rügen solcher Ermittlungsfehler greifen nicht durch. Mit ihrer Rüge der unterlassenen Ermittlung von Standortalternativen für die Festsetzung des Sondergebiets sowie einer von der ermöglichten Anlage ausgehenden Explosionsgefahr sind sie präkludiert (a). Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin auf Grund von Mängeln des Geruchsgutachtens (b) oder des Schallgutachtens (c) liegen nicht vor. Eine etwaige Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller brauchte die Antragsgegnerin nicht zu ermitteln (d).
51 
a) Die Rügen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe alternative Standorte für die Biogaserzeugung sowie von einer möglichen Anlage ausgehende Explosionsgefahren nicht oder jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, können ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
52 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann u.a. auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist jedoch nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 -juris).
53 
Abgesehen davon, dass die Antragsteller noch nicht einmal andeuten, welche ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, sind sie mit dieser Rüge ebenso wie mit der Rüge der fehlenden Ermittlung von Explosionsrisiken nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. Denn sie haben diese angeblichen Ermittlungsdefizite nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, obwohl sie in der Bekanntmachung vom 12.7.2013 auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen.
54 
Durch die beiden nachfolgenden Bekanntmachungen der Satzungsbeschlüsse vom 10.4.2014 und 29.1.2015 ist die Frist für die Rüge dieser möglichen Ermittlungsdefizite nicht erneut in Gang gesetzt worden. Denn ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 50; Urt. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 45).
55 
b) Die Antragsgegnerin konnte sich zur Ermittlung möglicher planbedingter Geruchsbelastung rechtsfehlerfrei auf das Geruchsgutachten der Lohmeyer GmbH & Co. KG - Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG - vom 25.2.2013 stützen.
56 
aa) Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft).
57 
Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 („ähnliche Umwelteinwirkungen“) BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (Schwarz, Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, UPR 2012, 121, 123; vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; Urt. des Senats v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -ESVGH 59, 199; Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 4-8828.02/87 -).
58 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde im Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens 10 % der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. In einem Gewerbegebiet wertet die GIRL eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der Richtlinie vor Ort gemessene oder berechnete Gesamtgeruchsbelastung 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 u. 3.2 der GIRL). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchsausbreitungsrechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
59 
bb) Diesen Anforderungen der GIRL trägt das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 25.2.2013 Rechnung. Soweit darin anstelle des in Nr. 4.5 GIRL regelmäßig vorgesehenen Ausbreitungsmodells nach Anhang 3 zur TA Luft „AUSTAL 2000“ das Ausbreitungsmodell „MISKAM“ verwendet worden ist, ist dies zugunsten der umliegenden Bebauung geschehen (vgl. zu den Vorteilen dieses Modells Letzel/Flassak/ Angel, Verbesserung der AUSTAL 2000 Ergebnisse durch MISKAM, Gefahrstoffe 2012, 329 ff.). Dies wird auf Seite 4 des Gutachtens ausführlich erörtert. Unter Anwendung dieses Ausbreitungsmodells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen Gewerbeobjekten nordöstlich der ermöglichten Anlage - die erheblich näher zur Anlage liegen als die Objekte der Antragsteller - betrage max. 10 % an den westlichen Fassaden der dort vorhandenen Gebäude und liege damit zwar oberhalb der Irrelevanzschwelle der GIRL, jedoch deutlich unterhalb des Immissionswerts für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % (vgl. S. 31 des Gutachtens).
60 
Die gegen die Methodik und das Ergebnis des Geruchsgutachtens vom 25.2.2013 gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
61 
(1) Zu Unrecht halten die Antragsteller den Gutachtern vor, sie hätten ihrer gutachtlichen Betrachtung die nach dem Bebauungsplan größtmögliche Biogasanlage zugrunde legen müssen.
62 
Sie sind der Auffassung, nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe sich ein Gutachter auf die Prüfung der Auswirkungen einer parallel zu Genehmigung gestellten konkreten Anlage beschränken. In allen sonstigen Fällen - und somit auch im vorliegenden Fall - müsse er zwingend das durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (hier insbesondere jene zur maximalen Anlagenleistung) ermöglichte Maximalszenario begutachten (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - NuR 2011, 147 juris Rn. 79 gerade im Falle der Planung eines Sondergebiets Biogasanlage; Landel, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2012, Bd. III Z II Rn. 36; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 2 Rn. 165).
63 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn ein Bebauungsplan - wie hier - primär oder ausschließlich das Ziel hat, die Realisierung eines bestimmten Vorhabens zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche Pflicht, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen; die planende Gemeinde kann vielmehr auch eine projektbezogene Angebotsplanung betreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539 juris Rn. 25; Busse, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 2a). Es leuchtet deswegen nicht ein, weshalb die - freigestellte - Wahl der Bebauungsplanverfahrensform zwingend Auswirkungen auf die Ermittlung planbedingter Belastungen haben soll.
64 
Bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung, bei der als planungsrechtliches Ziel ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das konkrete geplante Vorhaben zu Grunde zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Jedenfalls in Fällen, in denen eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Anlage - wie hier - einer Genehmigung bedarf, in der die Belastung der Umgebung durch Gerüche und Lärm Prüfungsgegenstand ist, kann es keine Pflicht des im Bebauungsplanverfahren eingeschalteten Gutachters zur Zugrundelegung des Maximalszenarios geben. Es besteht insoweit ein entscheidender Unterschied bspw. zu der Prognostizierung einer künftigen Verkehrslärmbelastung von Anwohnern durch die an ihren Grundstücken vorbei führende Erschließung eines geplanten Wohnbaugebiets. Denn bei Erteilung der Baugenehmigungen für die künftigen Wohnhäuser wird die dadurch bewirkte Verkehrslärmbelastung entlang der Erschließungsstraße nicht mehr geprüft. Der Lärmgutachter hat deshalb in einem solchen Fall, wie die Antragsteller es fordern, von dem durch das geplante Wohngebiet ermöglichten Maximalszenario an zusätzlichem Verkehr auszugehen. Das ist bei der Genehmigung einer gewerblichen Biogasanlage anders, weil sie regelmäßig einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und damit anlagenbedingter Lärm und anlagenbedingte Gerüche zentraler Prüfungsgegenstand vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 1179). Das hat zur Konsequenz, dass ein Gutachter bei Prüfung der Auswirkungen der Festsetzung eines „Sondergebiets Biogasanlage“ nur zu prüfen hat, ob bei den Umgebungsbedingungen dort überhaupt eine gewerbliche Biogasanlage betrieben werden kann; das Maximalszenario muss er seiner Betrachtung nicht zugrunde legen, nur ein „wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell“ (vgl. nochmals Urt. des Senats v. 9.12.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass es nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Var. 8 BauNVO zulässig ist, ein „Sondergebiet Biogasanlage“ ohne Beschränkung der Gaserzeugungsleistung festzusetzen. In diesem Fall wäre ein Gutachter schon nicht in der Lage, das „Maximalszenario“ zu ermitteln und seiner Prüfung zugrunde zu legen.
65 
(2) Die Gutachter haben trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 - EEG 2014 - vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren kein „wirklichkeitsfernes Wahrscheinlichkeitsmodell“ betrachtet.
66 
Die Antragsteller haben zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das EEG 2014 am 1.8.2014 und damit deutlich vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren am 29.1.2015 in Kraft getreten ist. Ihre Schlussfolgerung, damit habe die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf unzureichende Ermittlungen gestützt, weil das Geruchsgutachten ein nach dem EEG 2014 unwirtschaftliches und damit wirklichkeitsfremdes Szenario beurteilt habe, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
67 
Das gilt ungeachtet dessen, dass das EEG 2014 im Vergleich zum EEG 2012 Vergütungen absenkt und Sondervergütungen entfallen lässt. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, den auf die Nutzung des produzierten Biogases zur Stromerzeugung gerichteten Teil der Anlage durch einen „Notstart“ des Generators der insoweit betriebsbereiten Anlage am 31.7.2014 in Betrieb genommen zu haben. Damit spricht Vieles für seine rechtliche Schlussfolgerung, auf Grund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EEG 2014 i.V.m. § 3 Nr. 5 EEG 2012 blieben für die der Beigeladenen zu gewährende Vergütung für Einspeisung von Strom - einschließlich Sondervergütungen für Einsatzstoffvergütungsklassen - weiterhin die Regelungen des bisherigen EEG 2012 maßgeblich (so auch Geipel/Uibeleisen, Die Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen im EEG 20124, REE 2014, 142; BMWi, Faktenblatt Biomasse, S. 2). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn sich diese rechtliche Bewertung als nicht zutreffend erweisen sollte, bleibt zu beachten, dass die Konzeption der Biogaserzeugung durch die Beigeladene zwei Bestandteile umfasst: Die Gewinnung von Biogas zur Stromerzeugung einerseits und - nach Aufarbeitung - zur Einspeisung in das Ferngasnetz andererseits mit der Möglichkeit, dafür einen ausgehandelten Preis von einem Vertragspartner zu erzielen. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Geruchsgutachter selbst bei Zugrundelegung der Bestimmungen des EEG 2014 eine eindeutig unwirtschaftlich arbeitende Anlage betrachtet haben.
68 
(3) Zu Unrecht behaupten die Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem zweiten - maßgeblichen - Geruchsgutachten vom 25.2.2013 und dem ersten Gutachten desselben Büros vom Oktober 2012 hinsichtlich der errechneten Geruchsstromausbreitung.
69 
Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 als Einsatzstoffe einer möglichen Biogasanlage 20.800 t/a Maissilage, 14.000 t/a Grassilage und 14.000 t/a Getreide-Ganzpflanzensilage vorsieht (vgl. Gutachten S. 11), während das für die Abwägung der Antragsgegnerin maßgebliche Geruchsgutachten vom 25.2.2013 diese Mengen beibehält (S. 11 dieses Gutachtens) und zusätzlich zur Silage die direkte Einbringung von Rinderfestmist (2.240 t/a), die Zwischenfrucht Luzerne (2.304 t/a) und Landschaftspflegegras (100 t/a) ohne Zwischenlagerung vorsieht (S. 12). Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern aber, soweit sie meinen, dass das Gutachten vom 25.2.2013 widersprüchlich sei, weil es trotz Erhöhung der Einsatzstoffe eine geringere Geruchsbelastung in der Umgebung der geplanten Anlage errechne. Die Antragsteller übersehen dabei, dass das Gutachten vom 25.2.2013 seiner Ausbreitungsrechnung zwei Geruchsminderungsmaßnahmen zugrunde legt, nämlich die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos (S. 20) und die Erhöhung der Kamine der zwei Blockheizkraftwerke von 11 m auf 14 m (S. 21). Dass insbesondere die erstgenannte Maßnahme, die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos von immerhin rund 154 m2 - außer für einen Entnahmezeitraum von 2 h pro Tag -eine erhebliche Relevanz auf die Geruchsstundenhäufigkeit haben kann, leuchtet ohne weiteres ein, da sich die freie Ausbreitung der durch die Silage erzeugten Gerüche auf ein Zwölftel des im ersten Gutachten beurteilten Zeitraums reduziert.
70 
Diese Minderungsmaßnahme erscheint weder technisch unmöglich noch völlig unüblich (vgl. dazu etwa Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bestimmung von Geruchsemissionen an Biogasanlagen, Stand August 2014, S. 24). Hiervon ist auch die zuständige Immissionsschutzbehörde ausgegangen, wie die von ihr der Anlagengenehmigung vom 30.4.2014 beigefügte Nebenbestimmung C 6.9 zeigt. Dass die Einhaltung der für die Siloentnahme (und damit zugleich die Befüllung der Schubbodencontainer) berechneten Zeitspanne der Abdeckung der Anschnittsfläche von zwei Stunden betriebsorganisatorisch unmöglich ist, lässt sich nicht erkennen. Denn auch wenn beim Einsatz eines Radladers/Teleskopladers mit kleinem Schaufelvolumen diese Zeitspanne überschritten würde, ist schon zur Vermeidung zu hoher Personalkosten ein Einsatz eines teureren Laders mit größerem Schaufelvolumen möglich und naheliegend.
71 
(4) Ebenso wenig ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertung von Emissionsfaktoren für feste Gärreste durch die beiden Geruchsgutachten.
72 
Zwar hat das erste Geruchsgutachten vom Oktober 2012 bei der tabellarischen Auflistung der „emissionsseitigen Eingangsdaten“ auf S. 24 für die „Lagerung von festen Gärresten im Fahrsilo“ 400 GE/s angesetzt, das zweite (maßgebliche) Gutachten vom 25.2.2013 dagegen nur noch 300 GE/s, obwohl die Lagerfläche gleich geblieben ist. Aus den beiden Gutachten lässt sich jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen. Die Fassung vom Oktober 2012 hat auf ihrer S. 22 noch Bezug auf eine - schon zum damaligen Zeitpunkt veraltete - Studie der vormaligen LUA Brandenburg aus dem Jahr 2009 Bezug genommen, die als Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste 2 GE/(s m²) angegeben hat. In einer nachfolgenden Studie vom November 2011 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - MLUL Brandenburg - den Wert auf 1,5 GE/(s m2) herabgesetzt (vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/Media_fast/ 4055/emissionsfaktoren.pdf). Auch die Antragsteller behaupten nicht, Erkenntnisse dafür zu besitzen, dass der Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste doch mit 2,0 GE/(s m2) zu bewerten sei.
73 
(5) Die Gutachter waren nicht gehalten, meteorologische Eingangsdaten für ihr Gutachten durch eigene Messungen im Plangebiet zu gewinnen.
74 
Sie haben sich (vgl. S. 14 ff.) stattdessen beanstandungsfrei an einer von der Firma METCON im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) bereitgestellten synthetischen Windrose (mit mittleren Windstärken und Windverteilungen) am nächstgelegenen Punkt eines 500 m-Rasters orientiert. Die Berechnungsgrundlagen für diese synthetischen Windrosen beruhen nach Angaben der LUBW auf zehnjährigen-Realanalysedaten (2001 - 2010) mit einem prognostischen nicht-hydrostatischen Strömungsmodell. Die Windrosen umfassen zwölf Windrichtungssektoren zu 30° und neun Geschwindigkeitsklassen nach TA Luft. Für jede synthetische Windstatistik kann ein Steckbrief heruntergeladen werden. Die Steckbriefe enthalten die Windrosen, die mittlere Windgeschwindigkeit sowie die Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeitsklassen nach TA Luft und eine Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen in tabellarischer und grafischer Form. Sie sind nach den Angaben der LUBW gerade auch für die Anwendung im Rahmen der GIRL berechnet worden.
75 
Die Antragsteller wenden ein, auf Grund der „exponierten Lage der Tauberhöhe“ wären reale Messungen geboten gewesen. Diese hätten auch wegen der Einflüsse thermischer Aufwinde eine erheblich höhere mittlere Windgeschwindigkeit und einen höheren Windanteil aus Südwesten ergeben. Dann wäre das Geruchsgutachten zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Geruchsfahnen doch auch ihre Grundstücke erreichten. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Methode der Gutachter durchgreifend in Frage zu stellen. Die AG METCON betont und belegt in ihren im Auftrag der LUBW erstellen und auf deren Homepage abrufbaren Hinweisen für Anwender, Stand Juli 2014, S. 45 ff., eine gute Vergleichbarkeit der Ergebnisse realer Messungen und der synthetisch erzeugter Modelle. Abweichungen gebe es fast nur in engen Tälern, bei kleinen Bergkuppen (wie etwa dem Gipfel des Wendelstein-Massivs in den Alpen) und im innerstädtischen Bereich. Mit diesen drei Fallgruppen ist die Situation im Bereich der Tauberhöhe offensichtlich nicht vergleichbar.
76 
(6) Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Methodik und Ergebnis des Geruchsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Die - unglückliche - Bezeichnung des Gutachtens vom 25.2.2013 als „Entwurf“ steht seiner Verwertung nicht entgegen. Das Gutachten hat auch entgegen der Behauptung der Antragsteller weder den Einsatz von Rinderfestmist noch von Gülle übersehen (vgl. S. 11, 22, 23). Mit Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller durch Vorbeifahrten von Gülletransportern auf den Kreisstraßen musste es sich wegen der Kurzfristigkeit der dabei auftretenden Belästigungen ohne Einfluss auf die Geruchsstundenhäufigkeit nicht befassen. Schließlich kann auch das behauptete Auftreten von mehrtägigen Geruchsbelästigungen im Gebäude der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichten Anlage entfernt ist, das Gutachtenergebnis nicht in Frage stellen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Geruchsbildung und -ausbreitung auf eine Fehlbedienung der Anlage zurückzuführen ist.
77 
c) Ein Ermittlungsfehler wird auch nicht dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin zur Ermittlung planbedingter Lärmbelastungen auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.3.2012 gestützt hat.
78 
aa) Bewertungsmaßstab für Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) bildet den Maßstab für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen solche Umwelteinwirkungen, sofern sie von Anlagen nach Nr. 1 der TA Lärm ausgehen. Dazu gehören auch Biogasanlagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 14.7.2014 - 22 ZB 14.789 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - BauR 2012, 83; Holzapfel/Müller, VR 2013, 233, 236). Die TA Lärm sieht in ihrer Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) und regelt in ihrem Anhang u.a. die Methode zur Ermittlung künftig möglicher Geräuschimmissionen einer Anlage durch eine Prognose. Ist nicht die Genehmigung einer Anlage zu beurteilen, sondern die bauleitplanerische Festsetzung einer Fläche für eine künftige Anlage, ist zudem die DIN 18005 zu beachten. Ihr Beiblatt 1 zu Teil 1 sieht Orientierungswerte für die Bauleitplanung vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)).
79 
bb) Diesen Vorgaben hat das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 26.3.2012 Rechnung getragen. Es betrachtet den damaligen Planungsstand der Anlage der Beigeladenen (S. 3 u. 7 des Gutachtens) und zieht zu dessen Bewertung sowohl die DIN 18005 als auch die TA Lärm heran. Dabei wird auf Grund einer Angabe des „Konzeptplaners“ der Beigeladenen davon ausgegangen, dass auch zu Spitzenzeiten während der Ernte nicht mehr als 96 An- und Abfahrten zur künftigen Anlage stattfinden werden. Anschließend wird geprüft, ob die Lärmbelastung durch die zum damaligen Zeitpunkt geplante Anlage einschließlich dieser Fahrbewegungen an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt, weil dann auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden könne (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm). Nach Ansicht der Gutachter ist das der Fall (vgl. Tabelle S. 21 des Gutachtens). Bei seltenen Nachtanlieferungen könne es zwar zu geringfügigen Überschreitungen kommen, doch diese seien als seltene Ereignisse (allenfalls fünf Mal pro Jahr) hinzunehmen. Hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen führt das Gutachten aus, dass eine mögliche Vorbeifahrt an schutzbedürftiger Bebauung in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm in einem Abstand bis zu 500 m vom künftigen Betriebsgrundstück nicht gegeben sei, so dass es insoweit keiner Vorsorge bedürfe.
80 
Die gegen Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.
81 
(1) Wie dem Geruchsgutachten kann auch dem Schallgutachten nicht angelastet werden, dass es seiner Betrachtung kein „Maximalszenario“ der Gaserzeugung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit durfte bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das zum damaligen Zeitpunkt konkret geplante Vorhaben zu Grunde gelegt werden (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Das wird allerdings regelmäßig bedingen, dass Lärm- und Geruchsgutachten die gleiche Anlage betrachten, was auf Grund des unterschiedlichen Zeitpunkts ihrer Erstellung und des unterschiedlichen Planungsstands der Anlage der Beigeladenen hier nicht der Fall war. Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Ermittlungsfehler, weil es für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die hier geplante Anlage nicht auf Anzahl und Art der Einsatzstoffe, sondern im Wesentlichen auf die Anzahl der An- und Abfahrten ankommt.
82 
(2) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Gutachten hätte von einer erheblich höheren Anzahl maximaler An- und Abfahrten pro Tag, nämlich 228, ausgehen müssen. Ihre Begründung dafür überzeugt den Senat jedoch nicht. Denn zu dieser hohen Anzahl von An- und Abfahrten kommen die Antragsteller nur durch eine Kombination unrealistischer Annahmen. So addieren sie die von der Anlage abzufahrenden Gärreste zur Summe der zur Anlage anzuliefernden Einsatzstoffe. Die Annahme, dass während der Erntezeit der nachwachsenden Rohstoffe zugleich die Gärreste abgeholt und wieder auf die Felder ausgebracht werden, ist jedoch schon wegen der knappen Personal- und Maschinenkapazität der jeweiligen Landwirte, die nicht zugleich ernten und düngen können, nicht realistisch. Weiter bestimmen die Antragsteller als Erntezeit für alle zur Vergärung vorgesehenen Einsatzstoffe (Mais, Gras, Luzerne) nur dieselben 15 Tage im Jahr, was jedenfalls bei Gras und Luzerne unrealistisch kurz gegriffen ist und zudem nicht bei allen drei Einsatzstoffen in denselben Zeitraum fällt.
83 
Nicht bedenkenfrei erscheint dem Senat allerdings, dass das Gutachten auch insoweit den Angaben des Konzeptplaners der Beigeladenen gefolgt ist, wonach von einer durchschnittlichen Ladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge von 18 t auszugehen sein (S. 15 des Gutachtens). Denn nach dem „Leitfaden feste Brennstoffe“ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., 4. Aufl. 2014, S. 32, reicht die Bandbreite der Zuladungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Zweiachsanhängern von 5 bis 18 t und muss somit die mittlere Kapazität unterhalb von 18 t angesetzt werden. Allerdings weist der Leitfaden auch darauf hin, dass bei Mehrachsanhängern und beim Einsatz von LKW höhere Zuladungskapazitäten erzielt werden können. Sollte dennoch von einer geringeren durchschnittlichen Zuladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge als 18 t und damit von einer etwas höheren Maximalzahl täglicher Fahrbewegungen von und zur Anlage als von 96 auszugehen sein, führt das jedoch zu keinen erkennbaren Veränderungen bei dem Ergebnis des Gutachtens.
84 
Hinsichtlich des durch einen etwas stärkeren Zusatzverkehr erzeugten Lärms auf öffentlichen Straßen ist dies auf Grund der Bestimmung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm offensichtlich. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu einer zu beurteilenden Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f (d.h. in Kern-, Dorf-, Misch-, Wohn- und Kurgebieten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2014, B 3.6 TA Lärm Nr. 7 Rn. 43, 51). An solchen Gebieten führen die Anfahrtsstraßen zu der Biogasanlage der Beigeladenen im genannten Radius aber nicht vorbei, sondern nur an Gewerbe- und Industriegebieten.
85 
Soweit das Schallgutachten nach Nr. 7.4 Absatz 1 TA Lärm auch von einer etwas höheren Anzahl von Fahrvorgängen an der Betriebseinfahrt und auf dem Betriebsgelände hätte ausgehen müssen, hätte das aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem wesentlich anderen Gutachtenergebnis geführt. Wie dargelegt, ist das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Anlagebetrieb an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt. Als Kennwert der Schallwahrnehmung gilt aber, dass selbst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung der Fahrbewegungen, zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von nur 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.).
86 
d) Die Antragstellerin war nicht gehalten, eine etwaige Wertminderung für die Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln.
87 
Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf umliegende Grundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen Beeinträchtigungen, die bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen, wie hier die Lärm- und Geruchsbelastungen der Biogasanlage der Beigeladenen. Eine mittelbare Grundstückswertminderung auf Grund zulässiger Veränderung solcher Belastungen für das Grundstück aus der Umgebung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3 2013 - 5 S 1126/11 - VBlBW 2013, 347 juris Rn. 43; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 151).
II.
88 
Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans sind weder gerügt, noch für den Senat erkennbar.
C.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss vom 14. April 2015
92 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg (B).
A.
34 
Die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft und fristgerecht erhoben worden. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt werden, die er durch die beiden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der aus drei Teilnormgebungsakten zusammengesetzte ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch die ergänzenden Verfahren erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297). Den Antragstellern fehlt auch weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; zudem sind sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
I.
35 
Alle Antragsteller sind antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468).
37 
Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihre Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
38 
Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
39 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach ihrem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Geruchsbelastung für ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Das Interesse, von der planbedingten Zunahme von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsrelevanten Belang dar, solange die Zunahme sich nicht nur geringfügig darstellt (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.5.2005 - 1 KN 6/04 - NuR 2006, 467).
40 
Davon, dass im Falle der Grundstücke der Antragsteller nur mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung zu rechnen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Zwar ist schon bislang auf der Fläche, für die der angefochtene Bebauungsplan ein „Sondergebiet Biogasanlage“ festsetzt, Landwirtschaft betrieben worden. Die Geruchsbelastung durch gelegentliches Düngen von Feldern ist aber in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise mit der durch eine kontinuierlich betriebene Biogasanlage vergleichbar und zudem in rechtlicher Hinsicht, wie ein Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Abs. 1 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) ergibt, ohnehin nicht als erhebliche Belästigung zu werten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE - juris Rn. 83). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten vom 25.2.2013 beträgt die anlagenbedingte Zusatzbelastung an Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken aller Antragsteller allerdings weniger als 3 % der Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL. Doch ist das Gutachten durch eine Vielzahl von Einwendungen der Antragsteller in Frage gestellt, deren Beachtlichkeit der Prüfung der Begründetheit ihrer Anträge vorbehalten werden muss.
II.
41 
Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge der Antragsteller ist nicht entfallen.
42 
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... erhalten, diese Anlage bereits errichtet und in Betrieb genommen. Ihre gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen, so dass die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Die genehmigte Anlage schöpft jedoch den nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gasertrag von umgerechnet 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aufgrund der Begrenzung des maximalen täglichen Inputs von 99,2 t Substrat nicht aus. Denn dieser Input führt nach Angaben der Beigeladenen nur zu einem Gasertrag von umgerechnet rund 3,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Somit kann der Bebauungsplan Grundlage für eine spätere Erweiterung der Anlage der Beigeladenen sein und sich insoweit die Rechtsposition der Antragsteller im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Plans verbessern.
III.
43 
Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert.
44 
Denn sie haben während der Offenlage des Planentwurfs vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 Einwendungen vorgebracht und verfolgen diese weiter. Dass sie während der erneuten Offenlage eines geringfügig geänderten Planentwurfs im Mai 2013 keine Einwendungen mehr vorgebracht haben, kann schon deswegen keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO bewirken, da in der Bekanntmachung zur zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden ist, dass nur Stellungnahmen zu geänderten Entwurfsbestandteilen abgegeben werden dürften.
B.
45 
Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln. In Folge der somit anzunehmenden Wirksamkeit dieses Plans leben die beiden vorherigen Fassungen des Bebauungsplans nicht wieder auf und bedürfen deshalb keiner gesonderten Überprüfung durch den Senat (vgl. auch Beschl. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 36).
I.
46 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren vom 29.1.2015 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
47 
1. Dafür, dass während der Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gegen formelles Recht verstoßen worden ist, ist für den Senat nichts erkennbar. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht.
48 
2. Die Antragsteller machen geltend, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Tauberhöhe II“ in seiner ursprünglichen Fassung seien der Antragsgegnerin beachtliche Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen, die auch durch die beiden ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden seien und somit fortwirkten.
49 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
50 
Die von den Antragstellern erhobenen Rügen solcher Ermittlungsfehler greifen nicht durch. Mit ihrer Rüge der unterlassenen Ermittlung von Standortalternativen für die Festsetzung des Sondergebiets sowie einer von der ermöglichten Anlage ausgehenden Explosionsgefahr sind sie präkludiert (a). Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin auf Grund von Mängeln des Geruchsgutachtens (b) oder des Schallgutachtens (c) liegen nicht vor. Eine etwaige Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller brauchte die Antragsgegnerin nicht zu ermitteln (d).
51 
a) Die Rügen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe alternative Standorte für die Biogaserzeugung sowie von einer möglichen Anlage ausgehende Explosionsgefahren nicht oder jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, können ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
52 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann u.a. auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist jedoch nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 -juris).
53 
Abgesehen davon, dass die Antragsteller noch nicht einmal andeuten, welche ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, sind sie mit dieser Rüge ebenso wie mit der Rüge der fehlenden Ermittlung von Explosionsrisiken nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. Denn sie haben diese angeblichen Ermittlungsdefizite nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, obwohl sie in der Bekanntmachung vom 12.7.2013 auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen.
54 
Durch die beiden nachfolgenden Bekanntmachungen der Satzungsbeschlüsse vom 10.4.2014 und 29.1.2015 ist die Frist für die Rüge dieser möglichen Ermittlungsdefizite nicht erneut in Gang gesetzt worden. Denn ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 50; Urt. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 45).
55 
b) Die Antragsgegnerin konnte sich zur Ermittlung möglicher planbedingter Geruchsbelastung rechtsfehlerfrei auf das Geruchsgutachten der Lohmeyer GmbH & Co. KG - Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG - vom 25.2.2013 stützen.
56 
aa) Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft).
57 
Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 („ähnliche Umwelteinwirkungen“) BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (Schwarz, Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, UPR 2012, 121, 123; vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; Urt. des Senats v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -ESVGH 59, 199; Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 4-8828.02/87 -).
58 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde im Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens 10 % der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. In einem Gewerbegebiet wertet die GIRL eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der Richtlinie vor Ort gemessene oder berechnete Gesamtgeruchsbelastung 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 u. 3.2 der GIRL). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchsausbreitungsrechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
59 
bb) Diesen Anforderungen der GIRL trägt das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 25.2.2013 Rechnung. Soweit darin anstelle des in Nr. 4.5 GIRL regelmäßig vorgesehenen Ausbreitungsmodells nach Anhang 3 zur TA Luft „AUSTAL 2000“ das Ausbreitungsmodell „MISKAM“ verwendet worden ist, ist dies zugunsten der umliegenden Bebauung geschehen (vgl. zu den Vorteilen dieses Modells Letzel/Flassak/ Angel, Verbesserung der AUSTAL 2000 Ergebnisse durch MISKAM, Gefahrstoffe 2012, 329 ff.). Dies wird auf Seite 4 des Gutachtens ausführlich erörtert. Unter Anwendung dieses Ausbreitungsmodells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen Gewerbeobjekten nordöstlich der ermöglichten Anlage - die erheblich näher zur Anlage liegen als die Objekte der Antragsteller - betrage max. 10 % an den westlichen Fassaden der dort vorhandenen Gebäude und liege damit zwar oberhalb der Irrelevanzschwelle der GIRL, jedoch deutlich unterhalb des Immissionswerts für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % (vgl. S. 31 des Gutachtens).
60 
Die gegen die Methodik und das Ergebnis des Geruchsgutachtens vom 25.2.2013 gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
61 
(1) Zu Unrecht halten die Antragsteller den Gutachtern vor, sie hätten ihrer gutachtlichen Betrachtung die nach dem Bebauungsplan größtmögliche Biogasanlage zugrunde legen müssen.
62 
Sie sind der Auffassung, nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe sich ein Gutachter auf die Prüfung der Auswirkungen einer parallel zu Genehmigung gestellten konkreten Anlage beschränken. In allen sonstigen Fällen - und somit auch im vorliegenden Fall - müsse er zwingend das durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (hier insbesondere jene zur maximalen Anlagenleistung) ermöglichte Maximalszenario begutachten (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - NuR 2011, 147 juris Rn. 79 gerade im Falle der Planung eines Sondergebiets Biogasanlage; Landel, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2012, Bd. III Z II Rn. 36; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 2 Rn. 165).
63 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn ein Bebauungsplan - wie hier - primär oder ausschließlich das Ziel hat, die Realisierung eines bestimmten Vorhabens zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche Pflicht, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen; die planende Gemeinde kann vielmehr auch eine projektbezogene Angebotsplanung betreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539 juris Rn. 25; Busse, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 2a). Es leuchtet deswegen nicht ein, weshalb die - freigestellte - Wahl der Bebauungsplanverfahrensform zwingend Auswirkungen auf die Ermittlung planbedingter Belastungen haben soll.
64 
Bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung, bei der als planungsrechtliches Ziel ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das konkrete geplante Vorhaben zu Grunde zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Jedenfalls in Fällen, in denen eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Anlage - wie hier - einer Genehmigung bedarf, in der die Belastung der Umgebung durch Gerüche und Lärm Prüfungsgegenstand ist, kann es keine Pflicht des im Bebauungsplanverfahren eingeschalteten Gutachters zur Zugrundelegung des Maximalszenarios geben. Es besteht insoweit ein entscheidender Unterschied bspw. zu der Prognostizierung einer künftigen Verkehrslärmbelastung von Anwohnern durch die an ihren Grundstücken vorbei führende Erschließung eines geplanten Wohnbaugebiets. Denn bei Erteilung der Baugenehmigungen für die künftigen Wohnhäuser wird die dadurch bewirkte Verkehrslärmbelastung entlang der Erschließungsstraße nicht mehr geprüft. Der Lärmgutachter hat deshalb in einem solchen Fall, wie die Antragsteller es fordern, von dem durch das geplante Wohngebiet ermöglichten Maximalszenario an zusätzlichem Verkehr auszugehen. Das ist bei der Genehmigung einer gewerblichen Biogasanlage anders, weil sie regelmäßig einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und damit anlagenbedingter Lärm und anlagenbedingte Gerüche zentraler Prüfungsgegenstand vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 1179). Das hat zur Konsequenz, dass ein Gutachter bei Prüfung der Auswirkungen der Festsetzung eines „Sondergebiets Biogasanlage“ nur zu prüfen hat, ob bei den Umgebungsbedingungen dort überhaupt eine gewerbliche Biogasanlage betrieben werden kann; das Maximalszenario muss er seiner Betrachtung nicht zugrunde legen, nur ein „wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell“ (vgl. nochmals Urt. des Senats v. 9.12.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass es nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Var. 8 BauNVO zulässig ist, ein „Sondergebiet Biogasanlage“ ohne Beschränkung der Gaserzeugungsleistung festzusetzen. In diesem Fall wäre ein Gutachter schon nicht in der Lage, das „Maximalszenario“ zu ermitteln und seiner Prüfung zugrunde zu legen.
65 
(2) Die Gutachter haben trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 - EEG 2014 - vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren kein „wirklichkeitsfernes Wahrscheinlichkeitsmodell“ betrachtet.
66 
Die Antragsteller haben zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das EEG 2014 am 1.8.2014 und damit deutlich vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren am 29.1.2015 in Kraft getreten ist. Ihre Schlussfolgerung, damit habe die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf unzureichende Ermittlungen gestützt, weil das Geruchsgutachten ein nach dem EEG 2014 unwirtschaftliches und damit wirklichkeitsfremdes Szenario beurteilt habe, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
67 
Das gilt ungeachtet dessen, dass das EEG 2014 im Vergleich zum EEG 2012 Vergütungen absenkt und Sondervergütungen entfallen lässt. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, den auf die Nutzung des produzierten Biogases zur Stromerzeugung gerichteten Teil der Anlage durch einen „Notstart“ des Generators der insoweit betriebsbereiten Anlage am 31.7.2014 in Betrieb genommen zu haben. Damit spricht Vieles für seine rechtliche Schlussfolgerung, auf Grund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EEG 2014 i.V.m. § 3 Nr. 5 EEG 2012 blieben für die der Beigeladenen zu gewährende Vergütung für Einspeisung von Strom - einschließlich Sondervergütungen für Einsatzstoffvergütungsklassen - weiterhin die Regelungen des bisherigen EEG 2012 maßgeblich (so auch Geipel/Uibeleisen, Die Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen im EEG 20124, REE 2014, 142; BMWi, Faktenblatt Biomasse, S. 2). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn sich diese rechtliche Bewertung als nicht zutreffend erweisen sollte, bleibt zu beachten, dass die Konzeption der Biogaserzeugung durch die Beigeladene zwei Bestandteile umfasst: Die Gewinnung von Biogas zur Stromerzeugung einerseits und - nach Aufarbeitung - zur Einspeisung in das Ferngasnetz andererseits mit der Möglichkeit, dafür einen ausgehandelten Preis von einem Vertragspartner zu erzielen. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Geruchsgutachter selbst bei Zugrundelegung der Bestimmungen des EEG 2014 eine eindeutig unwirtschaftlich arbeitende Anlage betrachtet haben.
68 
(3) Zu Unrecht behaupten die Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem zweiten - maßgeblichen - Geruchsgutachten vom 25.2.2013 und dem ersten Gutachten desselben Büros vom Oktober 2012 hinsichtlich der errechneten Geruchsstromausbreitung.
69 
Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 als Einsatzstoffe einer möglichen Biogasanlage 20.800 t/a Maissilage, 14.000 t/a Grassilage und 14.000 t/a Getreide-Ganzpflanzensilage vorsieht (vgl. Gutachten S. 11), während das für die Abwägung der Antragsgegnerin maßgebliche Geruchsgutachten vom 25.2.2013 diese Mengen beibehält (S. 11 dieses Gutachtens) und zusätzlich zur Silage die direkte Einbringung von Rinderfestmist (2.240 t/a), die Zwischenfrucht Luzerne (2.304 t/a) und Landschaftspflegegras (100 t/a) ohne Zwischenlagerung vorsieht (S. 12). Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern aber, soweit sie meinen, dass das Gutachten vom 25.2.2013 widersprüchlich sei, weil es trotz Erhöhung der Einsatzstoffe eine geringere Geruchsbelastung in der Umgebung der geplanten Anlage errechne. Die Antragsteller übersehen dabei, dass das Gutachten vom 25.2.2013 seiner Ausbreitungsrechnung zwei Geruchsminderungsmaßnahmen zugrunde legt, nämlich die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos (S. 20) und die Erhöhung der Kamine der zwei Blockheizkraftwerke von 11 m auf 14 m (S. 21). Dass insbesondere die erstgenannte Maßnahme, die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos von immerhin rund 154 m2 - außer für einen Entnahmezeitraum von 2 h pro Tag -eine erhebliche Relevanz auf die Geruchsstundenhäufigkeit haben kann, leuchtet ohne weiteres ein, da sich die freie Ausbreitung der durch die Silage erzeugten Gerüche auf ein Zwölftel des im ersten Gutachten beurteilten Zeitraums reduziert.
70 
Diese Minderungsmaßnahme erscheint weder technisch unmöglich noch völlig unüblich (vgl. dazu etwa Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bestimmung von Geruchsemissionen an Biogasanlagen, Stand August 2014, S. 24). Hiervon ist auch die zuständige Immissionsschutzbehörde ausgegangen, wie die von ihr der Anlagengenehmigung vom 30.4.2014 beigefügte Nebenbestimmung C 6.9 zeigt. Dass die Einhaltung der für die Siloentnahme (und damit zugleich die Befüllung der Schubbodencontainer) berechneten Zeitspanne der Abdeckung der Anschnittsfläche von zwei Stunden betriebsorganisatorisch unmöglich ist, lässt sich nicht erkennen. Denn auch wenn beim Einsatz eines Radladers/Teleskopladers mit kleinem Schaufelvolumen diese Zeitspanne überschritten würde, ist schon zur Vermeidung zu hoher Personalkosten ein Einsatz eines teureren Laders mit größerem Schaufelvolumen möglich und naheliegend.
71 
(4) Ebenso wenig ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertung von Emissionsfaktoren für feste Gärreste durch die beiden Geruchsgutachten.
72 
Zwar hat das erste Geruchsgutachten vom Oktober 2012 bei der tabellarischen Auflistung der „emissionsseitigen Eingangsdaten“ auf S. 24 für die „Lagerung von festen Gärresten im Fahrsilo“ 400 GE/s angesetzt, das zweite (maßgebliche) Gutachten vom 25.2.2013 dagegen nur noch 300 GE/s, obwohl die Lagerfläche gleich geblieben ist. Aus den beiden Gutachten lässt sich jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen. Die Fassung vom Oktober 2012 hat auf ihrer S. 22 noch Bezug auf eine - schon zum damaligen Zeitpunkt veraltete - Studie der vormaligen LUA Brandenburg aus dem Jahr 2009 Bezug genommen, die als Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste 2 GE/(s m²) angegeben hat. In einer nachfolgenden Studie vom November 2011 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - MLUL Brandenburg - den Wert auf 1,5 GE/(s m2) herabgesetzt (vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/Media_fast/ 4055/emissionsfaktoren.pdf). Auch die Antragsteller behaupten nicht, Erkenntnisse dafür zu besitzen, dass der Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste doch mit 2,0 GE/(s m2) zu bewerten sei.
73 
(5) Die Gutachter waren nicht gehalten, meteorologische Eingangsdaten für ihr Gutachten durch eigene Messungen im Plangebiet zu gewinnen.
74 
Sie haben sich (vgl. S. 14 ff.) stattdessen beanstandungsfrei an einer von der Firma METCON im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) bereitgestellten synthetischen Windrose (mit mittleren Windstärken und Windverteilungen) am nächstgelegenen Punkt eines 500 m-Rasters orientiert. Die Berechnungsgrundlagen für diese synthetischen Windrosen beruhen nach Angaben der LUBW auf zehnjährigen-Realanalysedaten (2001 - 2010) mit einem prognostischen nicht-hydrostatischen Strömungsmodell. Die Windrosen umfassen zwölf Windrichtungssektoren zu 30° und neun Geschwindigkeitsklassen nach TA Luft. Für jede synthetische Windstatistik kann ein Steckbrief heruntergeladen werden. Die Steckbriefe enthalten die Windrosen, die mittlere Windgeschwindigkeit sowie die Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeitsklassen nach TA Luft und eine Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen in tabellarischer und grafischer Form. Sie sind nach den Angaben der LUBW gerade auch für die Anwendung im Rahmen der GIRL berechnet worden.
75 
Die Antragsteller wenden ein, auf Grund der „exponierten Lage der Tauberhöhe“ wären reale Messungen geboten gewesen. Diese hätten auch wegen der Einflüsse thermischer Aufwinde eine erheblich höhere mittlere Windgeschwindigkeit und einen höheren Windanteil aus Südwesten ergeben. Dann wäre das Geruchsgutachten zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Geruchsfahnen doch auch ihre Grundstücke erreichten. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Methode der Gutachter durchgreifend in Frage zu stellen. Die AG METCON betont und belegt in ihren im Auftrag der LUBW erstellen und auf deren Homepage abrufbaren Hinweisen für Anwender, Stand Juli 2014, S. 45 ff., eine gute Vergleichbarkeit der Ergebnisse realer Messungen und der synthetisch erzeugter Modelle. Abweichungen gebe es fast nur in engen Tälern, bei kleinen Bergkuppen (wie etwa dem Gipfel des Wendelstein-Massivs in den Alpen) und im innerstädtischen Bereich. Mit diesen drei Fallgruppen ist die Situation im Bereich der Tauberhöhe offensichtlich nicht vergleichbar.
76 
(6) Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Methodik und Ergebnis des Geruchsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Die - unglückliche - Bezeichnung des Gutachtens vom 25.2.2013 als „Entwurf“ steht seiner Verwertung nicht entgegen. Das Gutachten hat auch entgegen der Behauptung der Antragsteller weder den Einsatz von Rinderfestmist noch von Gülle übersehen (vgl. S. 11, 22, 23). Mit Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller durch Vorbeifahrten von Gülletransportern auf den Kreisstraßen musste es sich wegen der Kurzfristigkeit der dabei auftretenden Belästigungen ohne Einfluss auf die Geruchsstundenhäufigkeit nicht befassen. Schließlich kann auch das behauptete Auftreten von mehrtägigen Geruchsbelästigungen im Gebäude der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichten Anlage entfernt ist, das Gutachtenergebnis nicht in Frage stellen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Geruchsbildung und -ausbreitung auf eine Fehlbedienung der Anlage zurückzuführen ist.
77 
c) Ein Ermittlungsfehler wird auch nicht dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin zur Ermittlung planbedingter Lärmbelastungen auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.3.2012 gestützt hat.
78 
aa) Bewertungsmaßstab für Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) bildet den Maßstab für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen solche Umwelteinwirkungen, sofern sie von Anlagen nach Nr. 1 der TA Lärm ausgehen. Dazu gehören auch Biogasanlagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 14.7.2014 - 22 ZB 14.789 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - BauR 2012, 83; Holzapfel/Müller, VR 2013, 233, 236). Die TA Lärm sieht in ihrer Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) und regelt in ihrem Anhang u.a. die Methode zur Ermittlung künftig möglicher Geräuschimmissionen einer Anlage durch eine Prognose. Ist nicht die Genehmigung einer Anlage zu beurteilen, sondern die bauleitplanerische Festsetzung einer Fläche für eine künftige Anlage, ist zudem die DIN 18005 zu beachten. Ihr Beiblatt 1 zu Teil 1 sieht Orientierungswerte für die Bauleitplanung vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)).
79 
bb) Diesen Vorgaben hat das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 26.3.2012 Rechnung getragen. Es betrachtet den damaligen Planungsstand der Anlage der Beigeladenen (S. 3 u. 7 des Gutachtens) und zieht zu dessen Bewertung sowohl die DIN 18005 als auch die TA Lärm heran. Dabei wird auf Grund einer Angabe des „Konzeptplaners“ der Beigeladenen davon ausgegangen, dass auch zu Spitzenzeiten während der Ernte nicht mehr als 96 An- und Abfahrten zur künftigen Anlage stattfinden werden. Anschließend wird geprüft, ob die Lärmbelastung durch die zum damaligen Zeitpunkt geplante Anlage einschließlich dieser Fahrbewegungen an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt, weil dann auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden könne (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm). Nach Ansicht der Gutachter ist das der Fall (vgl. Tabelle S. 21 des Gutachtens). Bei seltenen Nachtanlieferungen könne es zwar zu geringfügigen Überschreitungen kommen, doch diese seien als seltene Ereignisse (allenfalls fünf Mal pro Jahr) hinzunehmen. Hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen führt das Gutachten aus, dass eine mögliche Vorbeifahrt an schutzbedürftiger Bebauung in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm in einem Abstand bis zu 500 m vom künftigen Betriebsgrundstück nicht gegeben sei, so dass es insoweit keiner Vorsorge bedürfe.
80 
Die gegen Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.
81 
(1) Wie dem Geruchsgutachten kann auch dem Schallgutachten nicht angelastet werden, dass es seiner Betrachtung kein „Maximalszenario“ der Gaserzeugung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit durfte bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das zum damaligen Zeitpunkt konkret geplante Vorhaben zu Grunde gelegt werden (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Das wird allerdings regelmäßig bedingen, dass Lärm- und Geruchsgutachten die gleiche Anlage betrachten, was auf Grund des unterschiedlichen Zeitpunkts ihrer Erstellung und des unterschiedlichen Planungsstands der Anlage der Beigeladenen hier nicht der Fall war. Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Ermittlungsfehler, weil es für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die hier geplante Anlage nicht auf Anzahl und Art der Einsatzstoffe, sondern im Wesentlichen auf die Anzahl der An- und Abfahrten ankommt.
82 
(2) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Gutachten hätte von einer erheblich höheren Anzahl maximaler An- und Abfahrten pro Tag, nämlich 228, ausgehen müssen. Ihre Begründung dafür überzeugt den Senat jedoch nicht. Denn zu dieser hohen Anzahl von An- und Abfahrten kommen die Antragsteller nur durch eine Kombination unrealistischer Annahmen. So addieren sie die von der Anlage abzufahrenden Gärreste zur Summe der zur Anlage anzuliefernden Einsatzstoffe. Die Annahme, dass während der Erntezeit der nachwachsenden Rohstoffe zugleich die Gärreste abgeholt und wieder auf die Felder ausgebracht werden, ist jedoch schon wegen der knappen Personal- und Maschinenkapazität der jeweiligen Landwirte, die nicht zugleich ernten und düngen können, nicht realistisch. Weiter bestimmen die Antragsteller als Erntezeit für alle zur Vergärung vorgesehenen Einsatzstoffe (Mais, Gras, Luzerne) nur dieselben 15 Tage im Jahr, was jedenfalls bei Gras und Luzerne unrealistisch kurz gegriffen ist und zudem nicht bei allen drei Einsatzstoffen in denselben Zeitraum fällt.
83 
Nicht bedenkenfrei erscheint dem Senat allerdings, dass das Gutachten auch insoweit den Angaben des Konzeptplaners der Beigeladenen gefolgt ist, wonach von einer durchschnittlichen Ladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge von 18 t auszugehen sein (S. 15 des Gutachtens). Denn nach dem „Leitfaden feste Brennstoffe“ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., 4. Aufl. 2014, S. 32, reicht die Bandbreite der Zuladungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Zweiachsanhängern von 5 bis 18 t und muss somit die mittlere Kapazität unterhalb von 18 t angesetzt werden. Allerdings weist der Leitfaden auch darauf hin, dass bei Mehrachsanhängern und beim Einsatz von LKW höhere Zuladungskapazitäten erzielt werden können. Sollte dennoch von einer geringeren durchschnittlichen Zuladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge als 18 t und damit von einer etwas höheren Maximalzahl täglicher Fahrbewegungen von und zur Anlage als von 96 auszugehen sein, führt das jedoch zu keinen erkennbaren Veränderungen bei dem Ergebnis des Gutachtens.
84 
Hinsichtlich des durch einen etwas stärkeren Zusatzverkehr erzeugten Lärms auf öffentlichen Straßen ist dies auf Grund der Bestimmung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm offensichtlich. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu einer zu beurteilenden Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f (d.h. in Kern-, Dorf-, Misch-, Wohn- und Kurgebieten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2014, B 3.6 TA Lärm Nr. 7 Rn. 43, 51). An solchen Gebieten führen die Anfahrtsstraßen zu der Biogasanlage der Beigeladenen im genannten Radius aber nicht vorbei, sondern nur an Gewerbe- und Industriegebieten.
85 
Soweit das Schallgutachten nach Nr. 7.4 Absatz 1 TA Lärm auch von einer etwas höheren Anzahl von Fahrvorgängen an der Betriebseinfahrt und auf dem Betriebsgelände hätte ausgehen müssen, hätte das aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem wesentlich anderen Gutachtenergebnis geführt. Wie dargelegt, ist das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Anlagebetrieb an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt. Als Kennwert der Schallwahrnehmung gilt aber, dass selbst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung der Fahrbewegungen, zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von nur 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.).
86 
d) Die Antragstellerin war nicht gehalten, eine etwaige Wertminderung für die Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln.
87 
Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf umliegende Grundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen Beeinträchtigungen, die bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen, wie hier die Lärm- und Geruchsbelastungen der Biogasanlage der Beigeladenen. Eine mittelbare Grundstückswertminderung auf Grund zulässiger Veränderung solcher Belastungen für das Grundstück aus der Umgebung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3 2013 - 5 S 1126/11 - VBlBW 2013, 347 juris Rn. 43; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 151).
II.
88 
Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans sind weder gerügt, noch für den Senat erkennbar.
C.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss vom 14. April 2015
92 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldner je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 22. Januar 2015 als Satzung beschlossenen und am 12. Februar 2015 bekanntgemachten Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H…weges zwischen S-Bahn und H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“.

Der Bebauungsplan überplant ein ca. 5,2 ha großes, ebenes Gelände, das bislang landwirtschaftlich genutzt wurde. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an. Südlich sind weitere landwirtschaftliche Nutzflächen gelegen. Im Osten verläuft die Kreisstraße M 24. Westlich wird das Plangebiet durch die S-Bahn begrenzt. Westlich an die S-Bahn anschließend befinden sich entlang zweier vom H …weg abgehender Stichstraßen insgesamt 17 Wohnhäuser, in denen jedoch teilweise auch gewerbliche Betriebe ansässig sind. Im Plangebiet sind drei Gewerbegebiete geplant. Für die drei Gewerbegebiete sind Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 festgesetzt. Nach Süden hin wird das Plangebiet durch einen 20 m breiten Grünstreifen mit Baumbewuchs als Randbegrünung zur Rodungsinsel von den weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen abgegrenzt. Zur S-Bahn hin ist eine Lärmschutzanlage vorgesehen. Die Antragsteller sind alle Eigentümer von Anwesen in dem westlich an die S-Bahn anschließenden Gebiet.

Am 2. Oktober 2008 beschloss die Antragsgegnerin für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 23. Oktober 2008. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 16. November 2009 bis 11. Dezember 2009 statt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 machten die Antragsteller bereits Anregungen und Bedenken gegen die Planung geltend, die vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 24. Februar 2011 behandelt wurden. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 9. Februar 2012 bis 9. März 2012. Mit Schreiben vom 8. März 2012 erhoben die Antragsteller weiterhin Einwendungen gegen die Planung, die der Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 26. Juli 2012 behandelte und einige Änderungen der Planung beschloß. Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bekanntmachung hinsichtlich der Mitteilung der vorhandenen umweltbezogenen Informationen fand eine erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 1. September 2014 bis 2. Oktober 2014 statt, zu welcher die Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 Einwendungen erhoben. Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss behandelte die Einwendungen in seiner Sitzung vom 22. Januar 2015 und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12. Februar 2015 trat der Bebauungsplan in Kraft.

1. Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

Der Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H … …weges zwischen der S-Bahn und der H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“ der Gemeinde H.-S. ist unwirksam.

Die Antragsteller befürchten bei der Verwirklichung des Bebauungsplans vor allem Lärmauswirkungen durch die geplante gewerbliche Bebauung. Ferner rügen sie formelle Mängel dahingehend, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliege, weil die im Bebauungsplan genannte DIN 45691 nicht mit ausgelegt worden sei. Weiterhin sei der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot hinsichtlich der Ziele der Raumordnung. Außerdem lägen Abwägungsmängel vor. Insbesondere sei gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und den Trennungsgrundsatz verstoßen worden. Die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend und fehlerhaft. Es liege keine ausreichende Prüfung von Standortalternativen vor. Die geplante Lärmschutzanlage entfalte eine abriegelnde und erdrückende Wirkung. Bei der artenschutzrechlichen Beurteilung sei auf eine Bestandserfassung aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen worden, die somit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereist älter als sechs Jahre gewesen sei. Der Eingriffsausgleich sei fehlerbehaftet. Der Kompensationsbedarf sei bereits fehlerhaft ermittelt worden. Zudem sei die Bemessung des Kompensationsfaktors unzutreffend. Weiterhin fehle es an einem geeigneten Kompensationskonzept. Die gewählten Ausgleichsflächen seien teilweise ungeeignet. Es bestehe kein funktioneller Zusammenhang der Ausgleichsflächen mit dem Eingriff. Zudem erfolge keine hinreichende Aufwertung der Kompensationsflächen. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Sicherung der Kompensationsmaßnahmen. Weder die Flächen noch die Maßnahmen seien hinreichend konkretisiert und auch die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend geregelt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung erwidert die Antragsgegnerin ausführlich zu den von den Antragstellern geltend gemachten Punkten. Insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragsteller ergänzten im Schriftsatz vom 8. Februar 2016, dass die DIN 45691 auch auf Nachfrage in der Verwaltungsstelle nicht vorhanden gewesen sei. Der Bebauungsplan sei aber ohne Kenntnis dieser DIN-Norm nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Standortalternativen fehlten externe Standortalternativen. Monitoringmaßnahmen würden lediglich in floskelhafter Form dargestellt. Die Anwesen der Antragsteller befänden sich in einem reinen Wohngebiet. Dabei handle es sich planungsrechtlich auch um einen Innenbereich.

2. Die Antragsgegnerin leitete ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ein, in dessen Rahmen die planerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Planbegründung samt Umweltbericht redaktionell angepasst und inhaltlich ergänzt wurden. Im Zuge dessen erfolgte eine erneute Auslegung in der Zeit vom 28. April 2016 bis 3. Juni 2016. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Es fehle bereits an dem erforderlichen Auslegungsbeschluss. Die Unterlagen seien bei einer Einsicht nicht frei zugänglich gewesen und hätten erst herausgesucht werden müssen. Zudem seien die Unterlagen nicht vollständig gewesen, da die genannten umweltbezogenen Informationen nicht vorhanden gewesen seien. Es fehle zudem an einer Kenntlichmachung der geänderten bzw. ergänzten Teile. Die in der Bekanntmachung mitgeteilten Auslegungszeiten seien nicht eindeutig geregelt gewesen. Eine Einsicht sei auch nicht an allen genannten Terminen möglich gewesen. Auch der Hinweis auf die Präklusionswirkung widerspreche gemeinschaftsrechlichen Vorgaben. Hinsichtlich des Gewerbelärms sei weiterhin von einem faktischen reinen Wohngebiet auszugehen. Bei dem Gewerbe handle es sich lediglich um Geschäftsadressen. Bei sachgerechter Berücksichtigung des Verkehrslärms samt Parkverkehr seien die Lärmgrenzwerte auch für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten. Die Lärmkontigentierung sei auf der Vollzugsebene nicht sicherstellbar. Der Schienenlärm sei falsch beurteilt worden und überschreite in der Nacht die Grenze zur Gesundheitsgefahr. Es fehle weiterhin an einer ausreichenden Prüfung der Standortalternativen. Ein Verweis auf die Vorprüfung im Flächennutzungsplanverfahren sei nicht ausreichend. Die artenschutzrechtliche Bestandserhebung sei nicht wiederholt worden und stamme weiterhin aus dem Jahr 2008. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam, so dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vorliege. Es finde keine Auseinandersetzung mit den Kosten der Kompensationsmaßnahmen statt.

Die Auslegung wurde in der Zeit vom 2. August 2016 bis 2. September 2016 wiederholt. Auch hier äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 31. August 2016. Der Rahmen eines bloß ergänzenden Verfahrens werde überschritten. Es fehle weiterhin ein Auslegungsbeschluss. Zwar seien nunmehr die Unterlagen bei der Einsicht grundsätzlich zugänglich gewesen. Die Einsicht selbst sei aber unter nicht zumutbaren Umständen u.a. auf einem viel zu kleinen Tisch gewährt worden. Eine Rücksprache mit dem genannten Sachbearbeiter sei nur sporadisch möglich gewesen. Die ausgelegten Unterlagen seien erneut nicht vollständig gewesen. Es habe weiterhin die Kennzeichnung der geänderten oder ergänzten Teile gefehlt. Der Planentwurf habe noch auf die DIN 4109 abgestellt, obwohl bereits die DIN 4109-2 gelte. Für das als Ausgleichsfläche vorgesehene M …-Gelände gebe es inzwischen konkrete gewerbliche Planungen. Der Waldbereich auf dem Grundstück FlNr. 179 sei als einfacher Wald im Umweltbericht aufgeführt. Es handle sich jedoch um Bannwald. Die Aspekte Gasleitung und Wasserleitung seien weiterhin ungeklärt. Der Bauausschuss beschloss am 20. Oktober 2016 die Satzung mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 12. Februar 2015. Der Bebauungsplan wurde am 12. Januar 2017 bekanntgemacht.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 ergänzten die Antragsteller ihr Vorbringen im Hinblick auf das ergänzende Verfahren. Es lägen bereits formelle Fehler vor. So sei die Auslegung in unzumutbarer Weise erfolgt. Die Unterlagen hätten auf einem kleinen Tischchen im Gang des Rathauses ohne Sitzgelegenheit ausgelegen. Die geänderten oder ergänzten Teile seien nicht gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kenntlich gemacht worden. Der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Präklusionswirkung nach § 47 VwGO sei mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen die Zielvorgabe nach Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, wonach neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen seien. Eine Anbindung an das Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße liege entgegen der Annahme des Senats nicht vor. Das Abwägungsgebot sei im Hinblick auf die Standortauswahl verletzt. Es hätten sich besser geeignete Standortalternativen aufgedrängt, was sich bereits aus dem Erläuterungsbericht zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ergebe. Der Planfertiger habe damals zwei Gebiete empfohlen (zwischen Bahnlinie und W …straße sowie das Gebiet südlich F …- …-Straße). Der Flächennutzungsplan stelle lediglich 3,04 ha dar, ausgewiesen seien nun 5,17 ha. Seit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans hätte sich zudem die Situation grundlegend verändert. So sei die inzwischen fertiggestellte Umgehungsstraße als besonders geeigneter Standort nicht geprüft worden. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Alternativstandorte immissionsschutzfachlich nicht vorzugswürdig seien, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Arguments, die Alternativstandorte seien überwiegend im Flächennutzungsplan nicht als gewerbliche Entwicklungsflächen ausgewiesen, übersehe die Antragsgegnerin, dass auch das nunmehrige Gebiet lediglich teilweise als Entwicklungsfläche ausgewiesen und erst im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgeändert worden sei. Das Anbindegebot sei beim gegenwärtigen Standort ebenso wenig gewahrt wie bei den Alternativstandorten. Die Rodungsinsel werde beim gewählten Standort deutlich mehr beeinträchtigt als bei den Alternativen. Es gebe mehrere Alternativstandorte, welche deutlich besser geeignet wären und sich aufdrängten. Die Antragsgegnerin habe nicht in gebotenem Umfang wegen des Gebots der Proportionalität der Abwägung und des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes intensiv und sachgerecht geprüft. Weiterhin bestehe ein Abwägungsmangel im Hinblick auf den Umgang mit der planbedingten Erhöhung der Schienenlärmwirkung. Die Antragsgegnerin habe den Schienenbonus nicht zur Anwendung bringen dürfen. Ohne Anwendung des Schienenbonus sei laut den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin die für den Nachtzeitraum maßgebliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung deutlich überschritten. Eine weitergehende Erhöhung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Abwägung nicht mehr zugänglich. Weiterhin sei der Gewerbelärmkonflikt fehlerhaft bewältigt worden. Das Wohngebiet der Antragsteller sei als faktisches reines Wohngebiet sowie als Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen. Die genannten Nicht-Wohnnutzungen träten nicht nach außen in Erscheinung. Im B … Weg werde im Gartenhäuschen eine Schreinerei im Ein-Mann-Betrieb betrieben, die jedoch keinerlei Kundenverkehr nach sich zöge und daher als nicht störender Gewerbebetrieb zu betrachten sei. Sie stelle einen Fremdkörper dar, der den Gebietstyp aber nicht präge. Zudem befinde sich diese Nutzung am südöstlichen Eck der Siedlung. Die planbedingte Vorbelastung sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die Fahrzeuggeräusche bei Ein- und Ausfahrt seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die mit den Parkvorgängen im öffentlichen Raum verbundenen Lärmeinwirkungen hätten berücksichtigt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller zu 3. und 4., den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 abgelehnt (Az. 2 NE 15.2349).

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 2 NE 15.2349, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die geltend gemachten Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestehen nicht.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden. Die Antragsteller sind alle Eigentümer bzw. Miteigentümer von bebauten Grundstücken in der Siedlung A … Diese ist lediglich durch die S-Bahn-Linie vom Bebauungsplangebiet getrennt. Der Schutz der Wohnbebauung der Antragsteller vor Immissionen stellt grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Die Antragsteller haben insoweit - die Zulässigkeit betreffend - noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang von der Antragsgegnerin möglicherweise bei der Abwägung fehlerhaft behandelt worden ist.

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht bereits wegen formeller Fehler unwirksam.

a) Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB war nicht fehlerhaft. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (vgl. VGH BW, U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Die Unterlagen waren im Gang des Rathauses an der in der Bekanntmachung genannten Stelle auf einem kleinen dreibeinigen, dreieckigen Tisch ausgelegt. § 3 Abs. 2 BauGB stellt keine weiteren Anforderungen an die Bequemlichkeit der Einsichtnahme. Zugegebenermaßen ist die Einsichtnahme auf dem kleinen, dreieckigen Tisch, auf dem es nur eingeschränkt möglich war, den ausgelegten Ordner auszuklappen oder den Planteil in vollem Umfang hinzulegen, und bei dem auch keine Sitzgelegenheit vorhanden war, nicht als optimal zu bezeichnen. § 3 Abs. 2 BauGB verlangt jedoch nur die Zugänglichkeit der Unterlagen. Dies war vorliegend gewährleistet. Im Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773) waren die Unterlagen in einem Schaukasten, teilweise tief hängend, ausgelegen. Eine Einsichtnahme war hier nur in gebückter Haltung oder auf einem Stuhl sitzend möglich. Im vorliegenden Fall konnten die Unterlagen sogar in die Hand genommen und ggfs. auch einzeln herausgenommen und gelesen werden. Die Auslegung ist daher nicht als fehlerhaft zu betrachten.

b) Es liegt weiterhin kein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor, weil die Änderungen der Planung nicht bei der letzten Auslegung hinreichend kenntlich gemacht wurden. Dies war nicht erforderlich, da die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt hat und das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Zeitpunkt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB neu durchgeführt hat. Die Vorschrift des § 4a Abs. 3 BauGB hingegen betrifft das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren, bei welchem die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wegen Änderungen nach der Auslegung erneut und ggfs. beschränkt auf die geänderten Teile oder mit verkürzter Auslegungsfrist durchgeführt wird. In diesem Fall sind die im Vergleich zur vorherigen Auslegung geänderten Teile entsprechend kenntlich zu machen. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, da das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Verfahrensschritt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vollständig zur Heilung von Fehlern gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wiederholt wurde.

c) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem formellen Fehler, weil in der Bekanntmachung vom 25. Juli 2016 zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2. August bis 2. September 2016 auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde.

Die Antragsteller vertreten unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14 - juris) die Auffassung, dass der Hinweis auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar ist, weil die Formulierung geeignet sei, Einwender von der Geltendmachung ihrer Bedenken abzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Bekanntmachung gewählte Formulierung unstreitig den Vorgaben des § 47 Abs. 2a VwGO entspricht. Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof rügte die Kommission, dass die Beschränkung der Klagebefugnis in § 2 Abs. 3 UmwRG und in § 73 Abs. 4 VwVfG gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 verstößt. Die Rechtsordnung der Union lasse es nicht zu, dass die Zulässigkeit von Rügen vor Gericht davon abhängig gemacht werde, dass sie vorher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden seien. Dies mag grundsätzlich auch auf die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO zutreffen. Ähnlich wie bei einer fehlerhaften Belehrung nach § 47 Abs. 2a VwGO in einer Bekanntmachung kann dies aber lediglich zur Folge haben, dass ein Einwender im gerichtlichen Verfahren nicht mit seinen nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert und damit der Zugang zu den Gerichten uneingeschränkt möglich ist. Nur die Herstellung des uneingeschränkten Zugangs zu den Gerichten war für die Kommission bei ihrer Rüge vor dem Europäischen Gerichtshof erheblich und wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Die Behauptung der Antragsteller, ein Einwender werde von der Geltendmachung seiner Bedenken abgehalten, spielte in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hingegen keine Rolle. Dieser bemängelte lediglich, dass eine einem Rechtsmittelführer auferlegte Beschränkung hinsichtlich der Art der Gründe, die er vor Gericht geltend machen darf, das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung zuständig ist, nicht durch Erwägungen gerechtfertigt werden kann, die auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abstellen. Es sei keineswegs erwiesen, dass eine umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung diesem Grundsatz abträglich sein könnte (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - Rs. C-137/14 - juris).

3. Der Senat sieht auch keine materiellen Fehler, welche die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans begründen können.

a) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, nach welchem Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) anzupassen sind, ist nicht erkennbar. Gemäß Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, der als Ziel formuliert ist, sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unstreitig liegt keiner der in diesem Ziel im Weiteren definierten Ausnahmefälle vor.

Vorliegend existiert östlich der Kreisstraße bereits ein größeres Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße, das auch weit einsehbar ist. Daran schließt sich nur durch die Kreisstraße getrennt das hier geplante Baugebiet an. Die F …- …-Straße wird auf der westlichen Seite der Kreisstraße zum H …weg, welcher die nördliche Begrenzung des geplanten Baugebiets darstellt. Auf der nördlichen Seite der F …- …-Straße reicht die Bebauung bis zur Kreuzung mit der Kreisstraße heran (FlNr. 912/7 / F …- …-Straße 1). Südlich der F …- …-Straße beginnt die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 292/19 (F …- …-Straße 2). Das direkt an der Kreisstraße gelegene Grundstück (FlNr. 344) ist derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. In diesem Bereich stellt der Flächennutzungsplan bereits auf der nördlichen Teilfläche an das vorhandene Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße anschließend ein Gewerbegebiet dar (Nr. 201). Dies wird im Süden durch einen den Waldrand des Bannwalds aufnehmenden, gezackten Waldsaum abgegrenzt. Das mit dem angegriffenen Bebauungsplan geplante Gewerbegebiet setzt die auf der anderen Seite der Kreisstraße beabsichtigte Planung fort und nimmt auch den Waldsaum als Abgrenzung zur Rodungsinsel auf. Insbesondere die bestehende Bebauung F …- …-Straße 1 ist von dem geplanten Baugebiet lediglich durch die Straßenkreuzung mit der Kreisstraße getrennt, was ca. einer Entfernung von 50 - 60 m entspricht (Luftlinie). Darüber hinaus kann auch von einer Anbindung auf der westlichen Seite gesprochen werden. Unabhängig davon, ob die Siedlung A … mit 16 Hauptgebäuden bauplanungsrechtlich als Innenbereich oder als Außenbereich zu qualifizieren ist und welchem Gebietscharakter nach der Baunutzungsverordnung die Siedlung entsprechen würde, schließt das geplante Gewerbegebiet die Lücke zwischen der solitär an den Waldrand gebauten Siedlung A … und dem Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße. Die Geeignetheit einer Siedlungseinheit im Sinn des BayLEP 2013 ist lediglich nach landesplanerischen Gesichtspunkten zu beurteilen, auf die bauplanungsrechtliche Einstufung oder sich aus der Bauleitplanung eventuell ergebenden Konflikten kommt es insoweit nicht an. Landesplanerisch stellt die geplante Bebauung einen Lückenschluss dar. Der für das Plangebiet vorgesehene Waldsaum soll auch südlich entlang der Siedlung A … weitergeführt werden und damit den Anschluss an den Bannwald schaffen und die in Richtung S. bestehende Rodungsinsel klarer definieren, deren Kontur durch die Siedlung A … derzeit deutlich beeinträchtigt ist. Im Übrigen hat die zuständige höhere Landesplanungsbehörde in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2012, bestätigt durch die weitere fachliche Stellungnahme vom 30. Mai 2016, die Planung als südliche Arrondierung sowie neue Erschließung eines bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiets bezeichnet und festgestellt, dass der Planung Erfordernisse der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

b) Es sind auch keine Mängel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge eingestellt hätten werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist nur, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350).

aa) Es ist kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Hinblick auf die gerügte nicht ausreichende Prüfung von externen Standortalternativen zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umfassend mit Standorten für mögliche künftige Gewerbegebiete befasst und ein entsprechendes Konzept aufgestellt. Im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde hinsichtlich des nun verfahrensgegenständlichen Plangebiets die Darstellung an die nunmehrige Planung angepasst und insbesondere auf Forderung der zuständigen Fachbehörde der das Gebiet südlich einrahmende Waldsaum gezackt statt in gerader Linie dargestellt. Gleichzeitig wurde die Nettobaufläche von bisher 3,04 ha leicht erhöht auf 3,24 ha.

Im Hinblick auf das gemeindliche Planungsermessen erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 12.448 - juris; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

Die Antragsteller sind zunächst der Auffassung, dass im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans keine belastbare Standortprüfung stattgefunden habe. Dazu beziehen sie sich auf den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan, hier konkret auf Seite 90 betreffend die Gewerbegebiete Nr. 201 (FlNr. 344 südlich der F …- …-Straße) und Nr. 202 (hier verfahrensgegenständliches Plangebiet). Dem Erläuterungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin gerade einen Alternativstandort zu diesen beiden Standorten geprüft hat, nämlich zwischen der Bahnlinie und der Kreisstraße unmittelbar an den Nordrand von S. anschließend. Die Antragsgegnerin hat sich laut Erläuterungsbericht nach Abgleich der Standortfaktoren (Erschließung, Hauptbeziehung nach München, Beziehung zum Ort) für die Gebiete Nrn. 201 und 202 entschieden. Die Planfertiger haben zwar den Alternativstandort bevorzugt, weil eine Vergrößerung der Gebiete Nrn. 201 und 202 auf Dauer nicht möglich ist und der Bereich der Rodungsinsel von außen her eingeschränkt wird. Die Antragsgegnerin sah jedoch auch die Ausdehnung des Alternativstandorts nach Norden durch die Sehstrahlmethode begrenzt und bevorzugte die Gebiete Nrn. 201 und 202, weil dadurch der Rand der Rodungsinsel nach innen wiederhergestellt werden kann, der durch Sturmschäden an einer empfindlichen Stelle aufgerissen und nurmehr sehr schmal ausgebildet war. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich aus dem Erläuterungsbericht entgegen der Auffassung der Antragsteller deutlich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin mit einem Alternativstandort befasst hat. Die Tatsache, dass sie entgegen der Empfehlung der Planfertiger sich für die Standorte Nrn. 201 und 202 entschieden hat, führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans als solchem oder einer grundlegend fehlerhaften Standortauswahl. Die Entscheidung ist im Erläuterungsbericht hinreichend begründet und nachvollziehbar.

Die Antragsteller tragen zudem vor, dass sich die Situation seit Aufstellung des Flächennutzungsplans grundlegend durch den Bau der Umgehungsstraße geändert habe. Dadurch seien einzelne Alternativstandorte deutlich besser geeignet. Insoweit ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan bei seiner Aufstellung bereits die nunmehr realisierte Trasse der Ortsumgehung enthalten hat. Die Trasse war bekannt und wurde bei der Planung allgemein auch berücksichtigt.

Die Antragsteller führen im Einzelnen mehrere Alternativstandorte an, die aus ihrer Sicht besser geeignet sind als der hier in Frage stehende Standort. Zunächst wird der im Flächennutzungsplan dargestellte Standort Nr. 201 (Teilfläche FlNr. 344, südlich F …- …-Straße) angeführt. Dieser Standort ist im Hinblick auf die Erschließung sicherlich mit dem verfahrensgegenständlichen Standort gleichzustellen. Die Immissionsschutzproblematik stellt sich zudem ohne Zweifel als geringer im Hinblick auf die Siedlung „A …“ da. Die Antragsgegnerin entgegnet im Rahmen der Abwägung (Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 2016, S. 21ff) jedoch insoweit, dass der Standort mangels aktueller Verfügbarkeit der Flächen nicht vorzugswürdig sei. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Bereich des nunmehrigen Plangebiets verfüge die Antragsgegnerin jedoch über 37% der Flächen und habe einen städtebaulichen Vertrag mit den übrigen Eigentümern zur Entwicklung der Fläche.

Weiterhin wird von den Antragstellern die Fläche östlich Sportplatzstraße als vorzugswürdiger angesprochen. Diese Fläche ist zwar im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Sie befindet sich aber unmittelbar angrenzend an ein kartiertes Biotop und stellt den letzten verbleibenden Rest der Rodungsinsel in diesem Bereich dar.

Die ebenfalls von den Antragstellern angeführte Fläche westlich der M … Straße ist verkehrlich zwar gut an die Umgehungsstraße angebunden und im Hinblick auf den Immissionsschutz weniger problematisch, da die nächstgelegene Wohnbebauung weiter entfernt sei. Die Antragsteller weisen zudem auf die Verfügbarkeit der Fläche hin. Die Fläche ist jedoch im Flächennutzungsplan bereits nicht als Gewerbefläche dargestellt. Zudem würde hier in bislang unberührte landwirtschaftliche Flächen in der Rodungsinsel eingegriffen, während im Plangebiet an bestehende Bebauung und weitere geplante Gewerbeflächen angeknüpft werde.

Abschließend weisen die Antragsteller noch auf Erschließungsprobleme bei dem Plangebiet hin. So müsste die Bahnunterführung an der L …straße verbreitert werden und weise derzeit nur eine Durchfahrtshöhe von 3,60 m auf. Bei dieser Durchfahrtshöhe ist jedoch nach Auffassung der Gemeinde eine Eignung für Lastkraftwagen grundsätzlich gegeben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017, S. 4). Zudem würde nach Auffassung der Antragsteller ausweislich der Verkehrsuntersuchung Ortsumfahrung Hohenbrunn 2008/09 vom 28. Mai 2009 bis zum Jahr 2025 von einer weiteren Verkehrszunahme in Hohenbrunn-Dorf um im Mittel 20% auszugehen sein. Diese Verkehrsprognose stellt jedoch auf die allgemeine Verkehrsentwicklung sowie auf die geplante Verdichtung und Entwicklung der beiden Gewerbeflächen Nrn. 201 und 202 sowie des M …-Geländes und Entwicklungen in Ottobrunn, Brunnthal und Taufkirchen als Ursache für genannte Verkehrserhöhung ab (S. 25 der Verkehrsuntersuchung). Im Einzelnen geht der Gutachter von einem Verkehrsaufkommen von rund 1.600 Kfz/Tag bei voller Entwicklung der beiden Gebiete Nrn. 201 und 202 sowie von rund 1.300 Kfz/Tag bei voller Entwicklung des M …-Geländes aus. Dazu kommen die weiteren angeführten Faktoren für die künftige Verkehrsentwicklung. Die von der Antragstellerseite angeführten 20% sind daher nicht allein bedingt durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet. Erhebliche Erschließungsdefizite des an eine Kreisstraße unmittelbar angebundenen Gewerbegebiets lassen sich daraus nicht ableiten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Antragsgegnerin zum einen im Rahmen der Abwägung in der Sitzung vom 20. Oktober 2016 durchaus mit den Alternativstandorten, die von den Antragstellern vorgetragen wurden, nochmals im Einzelnen befasst hat. Zum anderen haben alle genannten Alternativstandorte ihre Vorteile aber auch Nachteile, so dass hinsichtlich einzelner Faktoren ein Standort vielleicht vorzugswürdiger sein mag, ein offensichtliches Aufdrängen eines bestimmten Standorts als eindeutig schonendere Variante aber nicht erkennbar ist.

bb) Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sind keine offensichtlichen Fehler in der Abwägung zu erkennen.

Zwar beruht das Abwägungsmaterial grundsätzlich auf einer Erhebung aus dem Jahr 2008. Nach Aussage der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung, welche das Ausgleichskonzept für den Bebauungsplan erstellt hat, fand jedoch im Jahr 2015 eine Überprüfung des Datenmaterials statt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 4). Bei der fachlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde sei kein neueres Zahlenmaterial vorhanden gewesen. Eine nochmals durchgeführte Begehung des Plangebiets habe keine Änderung ergeben. Es ist festzustellen, dass es sich bei dem Plangebiet um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. Hinweise auf das Vorliegen geschützter Arten oder eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände liegen nicht vor. Das abgeholzte Stück Bannwald befindet sich nicht im Plangebiet.

Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 BauGB auf Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall befinden sich Ausgleichsflächen sowohl direkt im Plangebiet als auch außerhalb. Der Planteil A des angegriffenen Bebauungsplans setzt dabei die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen fest. In der Anlage „Ausgleichsdurchführung“ werden die einzelnen Maßnahmen auf den jeweiligen Flächen näher beschrieben. Die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan stehen die Flächen somit auch als Ausgleichsflächen zur Verfügung und sind hinreichend gesichert. Die Kostentragung für die Ausgleichsmaßnahmen regelt § 135a BauGB. Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, diese anstelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertrag (Kaufvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum Vorhaben mögliches Gewerbegebiet „A …“ vom 21.8.2008) regelt Teil B im Rahmen eines Vorvertrags die Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer (Präambel 2. sowie § 2 II.). Auch die Kostenaufteilung nach Grundstücksanteilen in Prozent ist bereits in diesem Vertrag geregelt. Eine nach § 6 mögliche Kündigung ist trotz Ablauf der dort genannten Fristen nicht erfolgt. Der endgültige städtebauliche Vertrag wurde bislang zwar noch nicht geschlossen. Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer ergibt sich aber auch schon aus diesem Vertrag.

Nach Auskunft der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017 S. 5) wurde der Antragsgegnerin neben dem Umweltbericht sowie der Anlage „Ausgleichsdurchführung“, welche detailliert die Maßnahmen beschreiben, auch eine Kostenabschätzung übergeben. Diese ist nach Aussage der Antragsgegnerin von dieser auch zur Kenntnis genommen worden und habe die im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen üblichen Kosten nicht überschritten. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift zur Sitzung des Bauausschusses vom 20. Oktober 2016 (Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 24 - 26).

cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in seiner Ausprägung als sogenanntes Gebot der Konfliktbewältigung vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 215 m.w.N.) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der von der Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Immissionsschutz (vgl. auch § 50 BImSchG) entwickelte Trennungsgrundsatz, also der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 224 m.w.N.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen sind insoweit bisher vorhandene Vorbelastungen. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden. Zudem ist es möglich, auf nachfolgende Maßnahmen im Vollzug zu verweisen, durch die planerisch nicht ausgeglichene Beeinträchtigungen einer Lösung zugeführt werden können (vgl. dazu auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 233). Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz und das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach diesen Maßstäben nicht zu erkennen.

(1) Die Ansiedlung „A …“ bestehend aus 16 Hauptgebäuden in drei Reihen entlang von zwei Stichstraßen mit jeweils Wendeplatten stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller wohl noch keinen Bebauungskomplex dar, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 34 Rn. 14 m.w.N.) und damit keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB. Vielmehr dürfte es sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich handeln. Zwar mag grundsätzlich noch ein Bebauungszusammenhang bestehen, der auch mit seinen 16 Hauptgebäuden ein für einen Ortsteil erforderliche Gewicht besitzt. Es bestehen jedoch Zweifel am Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur. Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss. Abzustellen ist dabei auf die Siedlungsstruktur der konkreten Gemeinde im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527). Die Siedlungsstruktur der Antragsgegnerin ist geprägt durch die Rodungsinsel im Bannwald mit einer zentralen Bebauung in der Mitte der Rodungsinsel. Dies ist typisch für die Münchner Schotterebene. Die Ansiedlung „A …“ liegt am Rand der Rodungsinsel am Bannwald und stellt eher einen „Ausreißer“ in der klar geprägten Siedlungsstruktur der Gemeinde dar. Nach Angabe der ersten Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung entstand die Siedlung aus Behelfsbauten für Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg, was ebenfalls nicht für eine organische Siedlungsstruktur spricht.

Selbst wenn zugunsten der Antragsteller von einem Ortsteil und damit einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB ausgegangen würde, dann entspräche die Ansiedlung aufgrund der zahlreichen dort befindlichen gewerblichen Nutzungen nicht mehr einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO sondern vielmehr eher einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO wenn nicht sogar einer Gemengelage aufgrund der im Gebiet ansässigen Schreinerei, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. In der Ansiedlung „A …“ sind zahlreiche gewerbliche Betriebe mit ihrem Hauptsitz gemeldet, von einem wohl nebenerwerblichen Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Naturkosmetik über den Vertrieb und die Beratung hinsichtlich Mess- und Regeltechnik oder einem Tourguide für englischsprachige Führungen in München bis hin zu einer Schreinerei. Letztere hat auch unbestritten ihre Betriebsstätte im Anwesen B … Weg 3. Aktuell besteht laut Internet-Seite der Schreinerei der Betrieb aus einem Meister sowie einem Gesellen. In einer ebenfalls aktuellen Stellenausschreibung wird ein weiterer Schreiner oder Tischler mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie mindestens fünf Jahren Berufserfahrung gesucht (vgl. http: …www. …). Hinsichtlich des von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 7) ist zusätzlich auszuführen, dass es für die Feststellung des Gebietscharakters nach der Baunutzungsverordnung nicht auf die optische oder akustische Wahrnehmbarkeit einer Nutzung ankommt sondern lediglich auf deren Vorhandensein. Generell ist zur Beurteilung des Störgrads in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse eines konkreten Vorhabens sondern auf die typische Nutzungsweise anhand einer typisierenden Betrachtung abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris; B.v. 26.2.2013 - 2 ZB 11.2793 - juris; BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 4 BauNVO Rn. 73). Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist eine Schreinerei grundsätzlich als störender Handwerksbetrieb einzustufen und damit weder im reinen noch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Lediglich bei atypischen Fallgestaltungen kann ein grundsätzlich nach typisierender Betrachtungsweise als störend einzustufender Handwerksbetrieb ausnahmsweise als nicht störend betrachtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - NJW 1971, 1626 für eine Tischlerei). In dieser vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten atypischen Fallgestaltung wich der Betrieb von dem typischen Erscheinungsbild einer Tischlerwerkstatt in mehrfacher Hinsicht ab. So handelte es sich um einen Ein-Mann-Betrieb in einem 25 m² großen, eher einem Hobbyraum entsprechenden Nebengebäude ohne die typische Ausstattung einer typischen Tischlereiwerkstatt. Ein nicht störender Handwerksbetrieb wäre im reinen Wohngebiet aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn er zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Davon kann hier bei einer Schreinerei nicht ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wäre hingegen ein nicht störender Handwerksbetrieb grundsätzlich zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dazu, dass die vorhandene, möglicherweise nicht genehmigte Schreinerei einen Fremdkörper innerhalb der Ansiedlung „A …“ darstellt, wie die Antragsteller behaupten, wird widersprüchlich vorgetragen. Einerseits gehen die Antragssteller wegen der Lage am Rand der Ansiedlung und wegen des Fehlens einer optischen und akkustischen Wahrnehmbarkeit davon aus, dass die Schreinerei nicht gebietsprägend ist. Andererseits soll sie einen Fremdkörper innerhalb des Gebiets darstellen. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Schreinerei sind die übrigen kleineren gewerblichen Betriebe aber in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise nach § 3 BauNVO zulässig. Damit wäre auch ohne die vorhandene Schreinerei allenfalls von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einstufung der Ansiedlung „A …“ als Innenbereich oder Außenbereich und der im Fall eines Innenbereichs anzusetzenden rechtlichen Schutzwürdigkeit der Ansiedlung „A …“ ging die Antragsgegnerin bei der von ihr in Auftrag gegebenen schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner v. 21.10.2015) zugunsten der Antragsteller vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets aus.

(2) Hinsichtlich des Gewerbelärms sind keine Abwägungsfehler zu erkennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (Ingenieurbüro G …, Nr. 208101/8) einschließlich der Stellungnahme vom selben Tag (Nr. 208101/9) auf allgemein anerkannten Regelwerken und den darin vorgeschriebenen Berechnungen beruhen. Offensichtliche Fehler sind hier nicht zu erkennen auch nicht im Hinblick auf Ermittlungs- und Bewertungsfehler.

Für den Schallschutz bei der städtebaulichen Planung gilt zunächst die DIN 18005. Gemäß Nr. 2 DIN 18005 kommt für die Geräuschkontigentierung die DIN 45691 zur Anwendung. Die Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der TA Lärm, deren Anwendungsbereich ihrerseits nach der Nr. 1 TA Lärm Anlagen umfasst, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Für das geplante Gewerbegebiet wurden Emissionskontingente gemäß der DIN 45691 berechnet und entsprechend festgesetzt. An den maßgeblichen Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ (IO 1 bis IO 4) werden nach der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 7) bei Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente Werte von 45,8 bis 48 dB(A) tags und 30,8 bis 33,0 dB(A) nachts erreicht. Damit sind sowohl die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Nr. 6.1 TA Lärm) für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als auch für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts eingehalten. Nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmission die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Dies ist hier für ein allgemeines Wohngebiet der Fall, so dass eine Vorbelastung aus anderen in der Nähe liegende Gewerbegebieten nicht hätte berechnet und einbezogen werden müssen. Die Berechnungen in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 erfolgten insoweit nur hilfsweise.

Im Hinblick auf die bestehenden Gewerbeflächen um die F …- …-Straße hat der Gutachter für diese Vorbelastungsfläche mit insgesamt über 500.000 m² flächenbezogene Schallleistungspegel in Höhe von ca. 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts angenommen. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) kommt damit bei einer Summenbetrachtung der Vorbelastungsfläche und der Emissionskontingente auf den Teilflächen des geplanten Gewerbegebiets an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auf einen Gesamtbeurteilungspegel von maximal 50,8 dB(A) tags sowie 35,8 dB(A) nachts. Auch dieser Gesamtbeurteilungspegel unterschreitet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet um 4 dB(A) (tags und nachts). Hinsichtlich der gewerblichen Nutzung an der W …straße (ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen) kommt die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) zu dem Ergebnis, dass an den relevanten Immissionsorten, die im Übrigen durch die dritte und teilweise die zweite Bebauungszeile an der Straße A … noch zusätzlich abgeschirmt werden, kein relevanter Immissionsbeitrag entsteht, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden, so dass keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den relevanten Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftritt.

Die Antragsteller entgegnen insoweit, dass nach der Nr. 5.2.3 DIN 18005 flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² für Industriegebiete sowie 60 dB(A)/m² für Gewerbegebiete tags und nachts anzusetzen seien, der Gutachter aber lediglich von 49 dB(A)/m² nachts ausgehe. Hierbei übersehen die Antragsteller jedoch, dass die Nr. 5.2.3 DIN 18005 für die zu überplanende Fläche gilt, wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist. In diesem Fall ist für die zu überplanende Fläche der genannte flächenbezogene Schallleistungspegel pauschal anzusetzen. Die Nr. 5.2.3 DIN 18005 gilt aber nicht für den flächenbezogenen Schalleistungspegel von bereits beplanten und im Wesentlichen realisierten Baugebieten, so wie dies bei den Gewerbeflächen rund um die F …- …-Straße der Fall ist. In diesem Fall ist die Art der bereits untergebrachten Anlagen bekannt und kann entsprechend beim flächenbezogenen Schallleistungspegel eines bereits bebauten Gebiets berücksichtigt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei den von ihm angesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts, die jeweils um 1 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet liegen, davon ausgeht, dass er mit diesem Emissionsansatz auf der sicheren Seite liegt.

Ebenfalls von den Antragstellern gerügt wird, dass die gewerbliche Nutzung an der W …straße nicht als Geräuschvorbelastung berücksichtigt worden sei. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) untersucht auch diesen Bereich und stellt fest, dass insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden und daher keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftrete. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sondern tragen lediglich vor, dass der dort befindliche metallverarbeitende Betrieb seine Tätigkeit ausweislich seiner Homepage 2014 deutlich erweitert habe.

Die Antragsteller rügen weiter, dass bei der Geräuschkontigentierung die innerhalb des geplanten Gebiets bei der Ein- und Ausfahrt entstehenden Geräuscheinwirkungen nicht gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm berücksichtigt worden seien. Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Außengeräuschen bei Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Dies kann denklogisch erst bei der Genehmigung des entsprechenden Einzelbauvorhabens innerhalb der jeweiligen Gewerbegebiete 1 bis 3 berechnet und berücksichtigt werden. Erst wenn die konkrete Baumaßnahme und der durch sie ausgelöste Ein- und Ausfahrtsverkehr bekannt sind, kann eine entsprechende Berechnung stattfinden. Im Rahmen einer zu erteilenden Baugenehmigung oder gegebenenfalls immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist selbstverständlich gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm der entstehende Verkehrslärm bei der Ein- und Ausfahrt dem Gesamtlärm des konkreten Betriebs zuzurechnen. Dieser muss mit dem Gesamtlärm die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente einhalten (gegebenenfalls zusammen mit weiteren Bauvorhaben innerhalb desselben Gewerbegebiets). Eine gesonderte Berechnung im Rahmen der Bauleitplanung ist hingegen nicht möglich.

Zudem rügen die Antragsteller, dass der mit den Parkvorgängen im öffentlichen Straßenraum verbundene Lärm ebenfalls nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm als betriebsbezogener Lärm hätte berücksichtigt werden müssen, da im Plangebiet ausschließlich Verkehr stattfinde, der unmittelbar mit den dort sich ansiedelnden Gewerbebetrieben verbunden sei. Weder aus dem Planteil B des angegriffenen Bebauungsplans noch aus dessen Begründung lässt sich eine Zahl der im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffenden Stellplätze entnehmen. Der Planteil B enthält lediglich eine Festsetzung „Straßenbegleitgrün einschließlich Parkplätzen und Grundstückszufahrten“ (A. 8.2 der Festsetzungen). Die von den Antragstellern genannte Zahl von 100 Stellplätzen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zudem gälte auch insoweit, dass eine eventuelle Berücksichtigung des öffentlichen Parkverkehrs erst im Genehmigungsverfahren für einen konkreten Betrieb stattfinden könnte, der dann seinerseits im Rahmen des Emissionskontingents hinsichtlich der Gesamtlärmentwicklung bleiben müsste.

Hinsichtlich des vom Verkehr innerhalb des Plangebiets erzeugten Lärms kommt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (S. 2) zu dem Ergebnis, dass der öffentliche Verkehr auf der Erschließungs Straße sowie der Ring Straße im Plangebiet zu einer Geräuschbelastung der Ansiedlung „A …“ in Höhe von maximal ca. 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts (auf Höhe des Dachgeschosses) führen wird. Durch die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage liegen die Pegel auf Höhe des 1. Obergeschosses sowie des Erdgeschosses noch niedriger. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sind damit um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Der öffentliche Verkehr leistet daher im Hinblick auf die bereits vorhandenen Verkehrsgeräusche durch die S-Bahnlinie keinen zusätzlichen Immissionsbeitrag und kann im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung vernachlässigt werden. Diese Berechnung wurde von den Antragstellern nicht angegriffen.

(3) Ebenfalls keine Abwägungsfehler sind im Hinblick auf den Schienenlärm zu erkennen.

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 9) stellt zunächst fest, dass der Emissionspegel der S-Bahnlinie 83,3 dB(A) tags sowie 79,4 dB(A) nachts beträgt. Bei diesem Emissionspegel ist der nach dem bisher angewandten Berechnungsverfahren der SCHALL 03-1990 vorgesehene Schienenbonus von 5 dB(A) nicht berücksichtigt. Empfohlen und auch im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzt ist daher eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlage mit einer Höhe von 5 m über dem Geländeniveau und einer beidseitigen Schallabsorption von mindestens 8 dB sowie einer Schalldämmung von mindestens 24 dB. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 stellt der Gutachter fest, dass an den beiden der Bahnlinie nächstgelegenen Immissionsorten IO 1 und IO 2 basierend auf dem Emissionspegel aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 für den Bestandsfall von einem Beurteilungspegel von 64,2 dB(A) (IO 2) bzw. 68,4 dB(A) (IO 1) tags und 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts auszugehen sei. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der Lärmschutzanlage erhöhten sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Bei Anwendung des sogenannten Schienenbonus lägen die Werte um jeweils 5 dB(A) niedriger.

Die Antragsteller rügen zunächst die Anwendung des Schienenbonus von 5 dB(A). Dieser sei nach § 4 Abs. 3 16. BImSchV vorliegend nicht anwendbar. Die Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV (SCHALL 03) sah in der Fassung von 1990 den sogenannten Schienenbonus von 5 dB(A) vor. Mit der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der SCHALL 03 wurde der sogenannte Schienenbonus abgeschafft. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 16. BImSchV ist der sogenannte Schienenbonus jedoch noch anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist (vgl. auch BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris). Vorliegend wurde die letzte Auslegung des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans erst am 25. Juli 2016 und damit nach dem Stichtag des § 4 Abs. 3 16. BImSchV bekanntgemacht. Die 16. BImSchV gilt unmittelbar jedoch nach § 1 Abs. 1 16. BImSchV nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Verfahren der Bauleitplanung und nicht um eine wesentliche Änderung von Schienenwegen. Daher scheidet eine unmittelbare Anwendung der 16. BImSchV insoweit aus. Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen richten sich in der Bauleitplanung nach Nr. 7.2 DIN 18005. Diese verweist jedoch in Nr. 2 DIN 18005 auf die SCHALL 03, Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, Ausgabe 1990. Nr. 2 DIN 18005 legt ausdrücklich in Satz 3 fest, dass bei datierten Verweisungen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm gehören, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet worden sind. Dies ist jedoch bei der DIN 18005 gerade nicht erfolgt, so dass insoweit von der Weitergeltung des sogenannten Schienenbonus auszugehen ist. Als weiteres Indiz spricht dafür, dass auch Absatz 4 der Nr. 7.4 TA Lärm unverändert die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990 für die Ermittlung der Beurteilungspegel für Schienenwege zugrunde legt. Sowohl bei der DIN 18005 als auch bei der TA Lärm handelt es sich somit um statische Verweisungen auf die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990. Daher kann im vorliegenden Fall von der Geltung des sogenannten Schienenbonus bei der Ermittlung der Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der S-Bahnlinie ausgegangen werden und sind die in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 ermittelten Beurteilungspegel entsprechend um 5 dB(A) zu reduzieren. Damit hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Abwägungsbeschluss auch ausführlich befasst (vgl. Beschluss zur Sitzung vom 20.10.2016, Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 18ff.).

Aber auch ohne Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus wäre die von den Antragstellern geforderte Summenbildung aus Verkehrs- und Gewerbelärm vorliegend nicht geboten. Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris). Eine exakte Grenze im Sinn eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; OVG NW, B.v. 12.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -NVwZ 2005, 591; U.v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23; U.v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177; U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45; U.v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120; B.v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris; B.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155; OVG NW, B.v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Die Schwelle reicht nach der Rechtsprechung von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; U.v. 20.5.1998 - 11 C3.97 - BayVBl 1999, 310). Speziell zur Nachtruhe ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB(A) nachts wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen, so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm oder der DIN 18005 nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzweck entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm oder DIN 18005 unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204; VGH BW, U.v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. OVG Berlin, B.v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004). Der von der Rechtsprechung aufgestellte Rahmen der Schwellenwerte befreit den Tatrichter nicht von einer auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zugeschnittenen Bewertung (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris).

Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls ist vorliegend auch ohne Berücksichtigung des Schienenbonus nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Schienenlärm ein Abwägungsfehler vorliegt. Bereits ohne die hier verfahrensgegenständliche Planung befinden sich die Beurteilungspegel in der Nacht oberhalb von 60 dB(A), nämlich bei 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der durch die verfahrensgegenständliche Bauleitplanung hinzukommende Lärmschutzanlage erhöhen sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Die ermittelten Pegelerhöhungen durch die Reflexionswirkung bewegen sich in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist. Auch im Hinblick auf den von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen von 60 bis 65 dB(A) bleiben die ermittelten Beurteilungspegel noch, wenn auch knapp innerhalb dieses Rahmens mit 64,8 dB(A) als höchstem zu erwartenden Beurteilungspegel am IO 1 im ersten Obergeschoss.

Zudem ist der Schienenlärm absolut pegelbestimmend, so dass auch bei einer Summenwirkung von Schienenverkehrslärm und Gewerbegeräuschen - also dem zusätzlichen Immissionsbeitrag durch die Gewerbegeräusche unter Zugrundlegung der Emissionskontingente des geplanten Gewerbegebiets sowie der Vorbelastung durch die Gewerbeflächen südlich und nördlich der F …- …-Straße - durch die Gewerbegeräusche keine weitere Erhöhung an den Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ entsteht (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. R … v. 8.3.2017). Bei Berücksichtigung des sog. Schienenbonus liegen die Beurteilungspegel nachts dagegen durchgehend unter der von der Rechtsprechung als Beginn des kritischen Bereichs genannten 60 dB(A), so dass bereits aus diesem Grund eine Summenbildung aus Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm vorliegend nicht erforderlich ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Miteigentümer (Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11) haften als Gesamtschuldner nach § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Feuerwehrgerätehaus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U.-straße 75 (FlNr. 5929 der Gemarkung H.) in H., das mit einer Ende der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteten kleinen Doppelhaushälfte (Grundfläche ca. 72 m²) bebaut ist. Die zweite, ebenso große Doppelhaushälfte auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. 5929/1 (Baugrundstück) wird bisher zu Wohnzwecken genutzt. Auf diesem Grundstück steht neben einer zum Wohnhaus gehörenden Garage eine seit Mitte der 90er Jahre für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde genutzte Fahrzeughalle, die ursprünglich als Garage für einen Gewerbebetrieb (Sandabbaubetrieb) diente. Das gesamte Bauquartier war in dem 1992 wieder aufgehobenen Bebauungsplan „Siedlung am Bahnhof“ als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Östlich des Doppelhauses verläuft etwa 70 m entfernt die Bahnlinie Würzburg-Gemünden, südlich davon die Kreisstraße MSP 8 (B.-straße).

Unter dem 4. Mai 2007 beantragte die beigeladene Gemeinde einen Vorbescheid für die „Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus“ mit der Fragestellung, über die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen baulichen Änderung zu entscheiden. Nach den Angaben in den Bauvorlagen will die Beigeladene das Baugrundstück erwerben und in mehreren Baustufen vollständig für Zwecke der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr umnutzen. Während sich die erste Baustufe auf Sanierungsmaßnahmen und kleinere Um- und Anbauten an der Halle beschränkt (u. a. Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle; Einbau einer Spüle und einer Stiefelwaschanlage an Stelle des bisher vorhandenen WC´s), sollen in den Ausbaustufen 2 und 3 - nach Auszug des derzeitigen Mieters der Doppelhaushälfte - die vorhandene Garage für ein Zweitfahrzeug der Feuerwehr und für Ausrüstungsgegenstände der Jugendfeuerwehr sowie das Wohnhaus für die Erfordernisse der Feuerwehr umgenutzt werden. Die vorgesehenen neun Stellplätze sollen teilweise auf dem Baugrundstück (unmittelbar vor der westlichen Hausfassade) und teilweise entlang der B.-straße (Grundstück FlNr. 5928/1) neben der auf dem Baugrundstück stehenden Halle errichtet werden. Von der ursprünglich in der vierten Baustufe geplanten Errichtung eines 10,80 m hohen Schlauchtrockenturms an der Südseite der Halle hat die Beigeladene inzwischen Abstand genommen; insoweit ist nur noch die Errichtung einer „Schlauchpflege mit Trog“ innerhalb der bestehenden Halle Gegenstand der Planvorlagen.

Nach den Eingabeplänen hält der bis zu 2,80 m hohe Sanitäranbau zum Grundstück des Klägers eine Entfernung von ca. 4,50 m ein. Im bestehenden Wohnhaus sind im Erdgeschoss neben einem WC-Bereich ein ca. 34 m² großer Schulungs- und Besprechungsraum sowie ein weiterer Besprechungsraum mit Küche vorgesehen. Im Obergeschoss sind neben einem weiteren WC zwei Büroräume und ein Lager/Archiv-Raum, im Kellergeschoss zwei weitere Lagerräume und eine Werkstatt geplant. In den Bauvorlagen finden sich ferner Angaben zur beabsichtigten Nutzung durch die Feuerwehr (vgl. Erläuterungsbericht - Nutzungskonzept). Das Anwesen soll danach für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Aktivengruppe + zwei Jugendgruppen) genutzt werden. Die Zahl der Einsätze mit Sirenenalarmierung wird im Jahresmittel mit (ca.) zehnmal angegeben.

Bereits im Vorbescheidsverfahren erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Das daraufhin eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 zum Baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 und zum Schallimmisssionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImSchV kommt zum Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Im Hinblick auf lärmrelevante Veranstaltungen (Nutzung des Schulungsraums, Jugendausbildung, kleinere Feiern, jährliches Kesselfleischessen) kann nach Einschätzung des Gutachters unter Zugundelegung der Angaben des Bauherrn zum geplanten Nutzungsumfang von einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte ausgegangen werden. Der Schallimmissionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImschV sei unter Zugrundelegung der im Erläuterungsbericht gemachten Nutzerangaben eingehalten.

Das Landratsamt M. (im folgenden: Landratsamt) erteilte daraufhin unter dem 13. Februar 2008 (geändert mit „Berichtigungsbescheid“ vom 10.9.2008) den beantragten Vorbescheid. Der Bescheid enthält eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers sowie Auflagen, wonach das Schallschutzgutachten u. a. Teil des Genehmigungsbescheids wird und die Nutzung des Bauwerks auf die im Gutachten zugrunde gelegte Nutzung beschränkt ist. Das Landratsamt ging davon aus, dass die nähere Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht und das Vorhaben dort als Anlage für soziale Zwecke seiner Art nach allgemein zulässig ist. Immissionsschutzrechtlich sei es zulässig, soweit die im Schallschutzgutachten verlangten baulichen Veränderungen durchgeführt würden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die neue Nutzung des Gebäudes beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht wesentlich stärker als die bisherige Nutzung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und den Wohnfrieden, da im Rahmen der Nutzungsänderung bauliche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen seien, die geeignet seien, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zu gewährleisten.

Der Kläger ließ gegen den Vorbescheid Klage erheben. Er hält das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig. Das maßgebende Gebiet sei kein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO. Ein Feuerwehrgerätehaus sei keine Anlage für soziale Zwecke und deshalb in einem solchen Gebiet unzulässig. Der Kläger machte zudem geltend, der im Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Nutzungsumfang widerspreche allen bisherigen Erfahrungen, der Nachbarschaftskonflikt werde damit „nur auf dem Papier bewältigt“.

Mit Urteil vom 19. September 2008 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und verletze den Kläger in seinen Nachbarrechten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sei das geplante Feuerwehrhaus keine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern eine Anlage für Verwaltungen i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Da der Beklagte im vorliegenden Fall fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das geplante Feuerwehrhaus in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und nicht nur als Ausnahme zulässig sei, habe er keine gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Dies verletze den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers, der weitergehe als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot. Auf die Bewahrung der Gebietsart habe der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet sich die Beigeladene insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Feuerwehrgerätehaus diene Verwaltungszwecken i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1996 (BayVGH, B. v. 20.5.1996 - 2 CS 96.1175), wonach eine Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, weil sie sozialen bzw. gesundheitlichen Zwecken diene. Zwischen einer Rettungswache und einem Objekt, das der Feuerwehr als Gerätehaus diene, seien keine maßgeblichen Unterschiede ersichtlich. Im Vordergrund der Tätigkeit einer Feuerwehr stünden der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und damit soziale bzw. gesundheitliche Zwecke. Betroffen sei somit der Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge. Die Privilegierung von Gebäuden mit sozialen oder gesundheitlichen Zwecken in § 4 BauNVO solle erreichen, dass Gebäude zur Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge dort ermöglicht würden, wo sie bestimmungsgemäß gebraucht werden. Gerade aus diesem Grund habe der Verwaltungsgerichtshof eine Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet zugelassen. Die dort angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise auch für ein Feuerwehr(geräte)haus. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Das Feuerwehrgerätehaus verfüge nicht über ein eigenes Alarmierungssystem. Die etwaigen Beeinträchtigungen des Klägers seien also weit geringer als bei einer Rettungswache. Notfallmäßige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr fänden im Jahr maximal 15 mal statt. Den Einsatz des Martinshorns müssten in einem solchen Fall nicht nur die unmittelbaren Nachbarn des Feuerwehrgerätehauses, sondern auch die übrigen Anwohner, insbesondere im Einsatzzielgebiet, dulden. Auch sei das Anwesen des Klägers durch Straße und Bahnlinie immissionsmäßig vorbelastet. Im Zuge der Baumaßnahme werde die Schallschutzsituation nicht verschlechtert, sondern verbessert. Auch im Hinblick auf die Abstandsflächen seien sämtliche Belange des Klägers berücksichtigt und gewahrt. Der im ursprünglichen Bauantrag noch enthaltene Schlauchturm werde nicht mehr verwirklicht; er sei auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen sei eine Anlage der Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und damit in dem maßgeblichen Gebiet - wenn überhaupt - nur als Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt für den Beklagten keinen Antrag. In der Sache ist sie allerdings der Ansicht, dass die Berufung der Beigeladenen begründet ist. Der primär sicherheitsrechtliche Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) und ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertigten die Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke.

Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2008 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das geplante Feuerwehrgerätehaus gehört zwar zu den Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Auch bestehen gegen seine Gebietsverträglichkeit keine Bedenken. Das Vorhaben verstößt jedoch im konkreten Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

1. Der Senat teilt aufgrund des Augenscheins die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - was die Art der baulichen Nutzung angeht - nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht.

Nach den Feststellungen beim Augenschein sind die Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens überwiegend wohngenutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt ein als Parkand-Ride-Platz gekennzeichneter kleinerer Parkplatz für DB-Kunden. Das nordwestlich vom Baugrundstück gelegene ehemalige Bahnhofsgebäude dient nunmehr Wohnzwecken. Im nördlichsten Teil der U.-straße befindet sich eine Straußwirtschaft, deren Gasträume im Keller angeordnet sind. Eine weitere gewerbliche Nutzung (Elektro- und Installationsfachgeschäft) findet sich erst jenseits der Kreisstraße (O.-straße 66), wobei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck dieser Kreisstraße trennende Wirkung zukommt, so dass sich die genannte gewerbliche Nutzung auf das Baugrundstück nicht mehr prägend auswirkt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dieser Betrieb als ein im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 122) an der Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nichts ändern. Denn bei der Beurteilung des Gebietscharakters ist die ganze Bandbreite der im jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungsarten einzubeziehen, also unter Einschluss der in einem Gebiet jeweils nach Abs. 3 der Gebietsvorschrift nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung auch Vorhaben vorhanden sind, die unter § 4 Abs. 3 BauNVO fallen, steht mithin der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets nicht entgegen, weil sich diese Vorhaben auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 34). Demzufolge kann auch der Umstand, dass die auf dem Baugrundstück stehende Halle, die früher von einem Sandabbaubetrieb als LKW-Garage genutzt worden ist, bereits seit Mitte der 90er Jahre der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen als Feuerwehrgerätehaus dient, den Gebietscharakter nicht in Frage stellen. Eine derartige Nutzung ist zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliegt - im Gebiet singulär. Sie steht jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.

Die Annahme eines besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4a BauNVO, welches nach Ansicht des Klägers alternativ in Betracht kommen soll, scheidet im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus. Denn in ihm soll die vorhandene Wohnnutzung u. a. „fortentwickelt“ werden, was nicht aus einem vorhandenen Bestand abgeleitet werden kann, sondern eine planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzt (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.1992 - 4 B 209.92, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 122).

2. Das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Es stellt weder eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar noch lässt es sich unter den dort genannten Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ subsumieren. Das Vorhaben gehört vielmehr zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem:

(a) Der Begriff der „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist zwar nicht auf die traditionellen Bereiche der genannten Zwecke beschränkt. Die Baunutzungsverordnung verwendet diese Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart) vielmehr als bewusst weit gefasste Kategorie, die für eine „dem Wandel der Zeiten“ anpassungsfähige Auslegung offen ist (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97, juris Rn. 27 = BVerwGE 108, 190). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 7 - Krematorium als Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Diese begriffliche Offenheit des Tatbestands wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dadurch begrenzt, dass unter diese Begriffskategorie nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen fallen, weil die Baunutzungsverordnung diese Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen habe (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95, juris Rn. 29; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03, juris Rn. 21; a. A. die wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Nachweise bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 BauNVO Rn. 45). Darüber hinaus wirkt das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, welches in gleicher Weise für die im jeweiligen Baugebiet allgemein wie für die dort (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten gilt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07, juris Rn. 5 und 6). Eine dritte Begrenzung ergibt sich schließlich aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall ermöglicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 13).

(b) In diesem Sinne stellt das von der Beigeladenen geplante Feuerwehrgerätehaus keine Anlage für soziale Zwecke dar. Derartige Anlagen dienen nämlich in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden in der Rechtsprechung und Literatur Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich damit gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 92 ff).

Ein Feuerwehrgerätehaus gehört demgegenüber zu einer anders gearteten Begriffskategorie. Die Auffassung der Beigeladenen, schon aus der Aufgabe der Feuerwehr, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, und der Einordnung einer derartigen Tätigkeit in den Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge folge die Zugehörigkeit eines Feuerwehrgerätehauses zu den Anlagen für soziale und/oder gesundliche Zwecke im Sinne der BauNVO, würde zu einer Ausweitung dieser Begriffskategorie führen, die in der Zusammenschau mit anderen in der BauNVO ausdrücklich aufgeführten Nutzungsarten nicht gerechtfertigt wäre. Ein derart verstandener Begriff der sozialen Zwecke würde die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines in einem weiten Sinn der Daseinsvorsorge dienenden Vorhabens im Wesentlichen auf die Ebene der Gebietsverträglichkeit verlagern. Der Beklagte vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertige die Einordnung eines Feuerwehrgerätehauses als „Anlage für soziale Zwecke“, weist aber andererseits zu Recht auf den primär sicherheitsrechtlichen Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) hin. Die Tätigkeitsfelder der Feuerwehr liegen nämlich, wie schon in deren Signet „Löschen - Bergen - Schützen - Retten“ plakativ zum Ausdruck kommt, im abwehrenden Brandschutz, in der technische Hilfeleistung, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst. Diese Tätigkeitsfelder dienen der Gefahrenabwehr. Sie haben damit primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck.

Daraus erschließt sich auch, dass die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung angenommen hat, es könne keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Rotkreuzhaus mit Rettungswache“ um eine Anlage handle, die sozialen und gesundheitlichen Zwecken diene (BA S. 4). Der Tätigkeitsbereich der Feuerwehr umfasst aber allenfalls einen Teilaspekt des Gesundheitswesens, nämlich soweit die Feuerwehr in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Insgesamt liegt der Aufgabenschwerpunkt der Feuerwehr aber - wie aufgezeigt - im Bereich der Gefahrenabwehr und damit des Sicherheitsrechts. Von der Zugehörigkeit zum Bereich der „Wohlfahrtspflege“ kann daher nicht gesprochen werden.

Fehlt es somit hier schon begrifflich an der Zugehörigkeit zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen, so kann auch der Umstand, dass ein Feuerwehr(geräte)haus die Gebietsanwohner lärmmäßig möglicherweise weniger belasten würde als eine Rettungswache, nicht zu einer Einstufung des Vorhabens unter die Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke führen.

(c) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 VwGO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt. Auch dieser Begriff ist - wie schon der vorgenannte Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke - in einem weiten Sinn zu verstehen. Verwaltung in diesem (planungsrechtlichen) Sinn ist ein Sammelbegriff, der alle selbstständigen Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der BauNVO unterfällt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 128/129). Demzufolge fallen z. B. die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes, selbst wenn dort dessen Verwaltung untergebracht ist, nicht unter die Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, wenn in der Station auch Pflegeleistungen erbracht werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude, weil nach der Systematik der BauNVO zwischen den Nutzungsarten „Anlagen für Verwaltungen“ und „Büro- und Verwaltungsgebäuden“ zu trennen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO meint keine Gebäude, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 49).

Von einer Nutzungsart, die in ihrer Ausgestaltung einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Endausbau soll das Vorhaben zwar u. a. auch für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden. Bei dieser Nutzung handelt es sich jedoch um keine Dauernutzung. Das Gebäude ist nicht ständig besetzt, vielmehr beschränkt sich die Zahl der dort durchgeführten Ausbildungseinheiten nach dem vorgelegten Nutzungskonzept auf zusammengerechnet ca. 100 Ausbildungseinheiten von bis zu jeweils maximal zweistündiger Dauer; die geselligen Veranstaltungen stellen hiernach seltene Ereignisse dar (4x jährlich). Ob für die planungsrechtliche Einordnung eines „Feuerwehrhauses“ möglicherweise dann etwas anderes gilt, wenn es sich um eine ständig besetzte Feuerwache einer Berufsfeuerwehr mit einem entsprechend umfassenden Aufgabenspektrum handelt, kann dahinstehen, weil es um eine solches Vorhaben hier ersichtlich nicht geht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht wohl ausgeht - ein „Feuerwehrhaus“ unabhängig von seiner begrifflichen Bezeichnung als „Feuerwache“ oder „Feuerwehrgerätehaus“, von seiner Nutzung durch ehrenamtliche Kräfte im Rahmen einer Freiwilligen Feuerwehr oder durch eine Berufsfeuerwehr, von seiner Größe und der Frage, ob es rund um die Uhr oder nur zeitweilig besetzt ist, in jedem Fall unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt.

Die BauNVO kennt auch keinen Nutzungsbegriff, der etwa Anlagen oder Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit als besondere Nutzungskategorie benennen würde. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2001 Az. 14 CS 01.93 bei einem Baugenehmigungsverfahren für ein Feuerwehrgerätehaus ausgeführt hat, „Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, wie Polizeidienststellen, Rettungs- oder Feuerwachen“ seien in dem betreffenden (Dorf-)Gebiet grundsätzlich zulässig, musste er sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil er diese Aussage zu § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO getroffen hat, der neben den „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ auch „Anlagen für örtliche Verwaltungen“ umfasst. Auch die Tatsache, dass ein Feuerwehrgerätehaus zu den Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (zum Gemeinbedarfsbegriff vgl. BVerwG, B. v.18.5.1994 - 4 NB 15/94, juris Rn. 13) gehört und deshalb eine entsprechende Ausweisung in einem Bauleitplan rechtlich möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2000 - 26 ZS 99.2151 - Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Feuerwehr“; B. v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - Festsetzung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrgerätehaus“), ist insoweit ohne Belang.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterfällt demzufolge dem Sammelbegriff der „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Es dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten (Büroarbeiten, Archivierung), Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie der Durchführung geselliger Veranstaltungen. Die geplante Nutzung entspricht damit dem typischen Nutzungsspektrum eines „Feuerwehrhauses“, in dem möglichst alle mit der Aufgabenerfüllung einer Freiwilligen Feuerwehr zusammenhängenden Aktivitäten konzentriert werden sollen. Die grundsätzliche rechtliche Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der BauNVO entspricht im Übrigen der - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - wohl einhelligen Kommentarliteratur (vgl. König/Roeser/Stock, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 81 - Feuerwache; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 12; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 132). Ihr neigt offensichtlich auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 15 ZB 11.2304 Rn. 18).

(d) Der Senat hat auch mit Blick auf das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsverträglichkeit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet. Ein derartiger Verstoß wäre anzunehmen, wenn ein Feuerwehrgerätehaus - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 11 - Unzulässigkeit eines im WA als Anlage der Verwaltung ausnahmsweise zulässigen Postzustellstützpunkts). Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das im Erläuterungsbericht zu den Planvorlagen genannte Nutzungsspektrum entspricht - wie dargelegt - dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Diese ist im konkreten Fall auch weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten.

4. Der Umstand, dass der Beklagte - ausgehend von der unzutreffenden Annahme einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 BauNVO - hier keine durch § 34 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht dazu, dass der Vorbescheid den Kläger in eigenen Rechten verletzen würde und seine Klage allein wegen der fehlenden behördlichen Ermessensentscheidung erfolgreich wäre. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus der grundsätzlich nachbarschützenden Qualität des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151) und dem Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart. Denn eine Verletzung nachbarlicher Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben wären. Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist nämlich darauf gerichtet (und beschränkt), Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 Rn. 10). Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 a. a. O.).

Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB vorliegen, stellt das Verwaltungsgericht selbst nicht in Frage. Dies ist auch aus der Sicht des Senats zu bejahen. Das Vorhaben der Beigeladenen hat mit Blick auf das im allgemeinen Wohngebiet vor allem geschützte Gut „Wohnen“ im fraglichen Umgriff - was die westlich der U.-straße und die nördlich des Baugrundstücks gelegene Bebauung betrifft - nur ein begrenztes Störpotential. Das dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegende Nutzungskonzept lässt für das genannte Wohnumfeld insgesamt keine Störungen erwarten, die der einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise eigenen Wohnruhe entgegenstehen würden. Gegenüber der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung dient die bestehende, bereits als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle jedenfalls teilweise als Lärmpuffer. Auch im Hinblick auf den an das Baugrundstück angrenzenden Parkplatz für Bahnbenutzer und den Umstand, dass das Baugrundstück am Rande des Wohngebiets im unmittelbaren Anschluss an die verhältnismäßig verkehrsreiche Kreisstraße liegt, ist das Vorhaben - was sein Störpotential für das Wohnumfeld angeht - günstig situiert. Die mit Noteinsätzen der Feuerwehr einhergehenden Lärmbelastungen erscheinen - abgesehen davon, dass sich diese Einsätze realistischer Weise im Allgemeinen auf wenige Einsätze im Jahr beschränken werden - für die Nachbarn ebenfalls nicht unzumutbar.

5. Der Vorbescheid kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Vorhaben aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Unstände gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Nachbarschutz auch in unbeplanten Gebieten, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht, nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Diese Vorschrift stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, juris Rn. 4 m. w. N.). Das Maß der hiernach gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12, juris Rn. 7 m.w.N).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Vorhaben durch Umnutzung einer bestehenden Doppelhaushälfte verwirklicht werden soll. Während die Doppelhaushälfte des Klägers wie bisher weiter zu Wohnzwecken genutzt wird, soll in der auf dem Baugrundstück stehenden - spiegelbildlichen - Doppelhaushälfte die Wohnnutzung aufgegeben werden. Dieses Gebäude soll stattdessen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrgerätehaus dienen und demzufolge als öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bay. Feuerwehrgesetz - BayFwG) genutzt werden. Diese Nutzung hat zudem, wie aus dem zugrunde liegenden Nutzungskonzept und aus der Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayFwG) hervorgeht, auch eine Art Vereinsheimcharakter.

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei selbstständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2013 - 4 B 17/13, juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98, juris Rn. 20 = BVerwGE 110, 355). Der für ein Doppelhaus charakteristische wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Gebiet, das ansonsten - wie hier - durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird einerseits die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht; dies wird andererseits jedoch durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000., a. a. O., Rn. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese den Doppelhausbegriff kennzeichnenden Anforderungen zwar nur mit Blick auf das Verhältnis der beiden Baukörper zueinander formuliert. Das Verträglichkeitserfordernis kann jedoch auch bei der Nutzungsart nicht außer Betracht gelassen werden. Dass bereits die bestehende Nutzung der Halle als Feuerwehrgerätehaus insoweit problematisch ist, wird schon aus dem gegenwärtigen äußeren Erscheinungsbild des Baugrundstücks, wie es sich dem Senat beim Augenschein dargestellt hat, deutlich: Es handelt sich um ein ausgesprochen kleinteiliges „Doppelhausensemble“, sowohl was die Gebäudesubstanz als auch die dem Doppelhaus zugehörigen Freiflächen angeht. Was die Freiflächen betrifft, weist die klägerische Doppelhaushälfte einen Vorgarten auf, wohingegen auf dem Baugrundstück der Bereich vor der straßenseitigen Hausfront weitgehend versiegelt ist und als Zufahrts- und Stellplatzfläche dient. Hierbei parken die Fahrzeuge - wie die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder zeigen - fast unmittelbar vor dem Haus und an der Grenze zum klägerischen Grundstück, nur wenige Meter vom Eingangsbereich und von Fenstern der klägerischen Doppelhaushälfte entfernt.

Das Vorhaben lässt eine Verschärfung dieser bestehenden Situation erwarten, weil wegen der mit ihm verbundenen Nutzungsintensivierung jedenfalls mit einer stärkeren Frequentierung dieser Parkplätze zu rechnen ist. Auch im Bereich der rückwärtigen Freiflächen der Doppelhausgrundstücke, die derzeit (klein)gärtnerisch genutzt werden, ist das Vorhaben nicht ohne Auswirkungen auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis, weil der Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle die ohnehin schon sehr bescheidene Freifläche auf dem Baugrundstück noch weiter verkleinert. Am deutlichsten tritt die mangelnde Nachbarverträglichkeit des Vorhabens aber beim baulichen Schallschutz zu Tage. Schon die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 26. Juli 2007 verweist darauf, dass die Gebäudetrennwand zur klägerischen Doppelhaushälfte relativ dünn ist und davon ausgegangen werden muss, dass keine ausreichende Körperschallentkoppelung gegeben ist; dies könne zu erheblichen Belästigungen für den Nachbarn führen. Diese Einschätzung wird durch das eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 in der Sache bestätigt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz der Gebäudebestand nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung das nachbarliche Austauschverhältnis letztlich einseitig aufhebt. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass in der benachbarten Doppelhaushälfte eine Nutzungsart verwirklicht wird, die erst nach umfangreichen schallschutztechnischen Nachbesserungen (möglicherweise) die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Befürchtung des Klägers, der Nachbarschaftskonflikt werde auch durch schallschutztechnische Nachbesserungen „nur auf dem Papier bewältigt“, durchaus realitätsnah und nachvollziehbar erscheint.

6. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Feuerwehrgerätehaus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U.-straße 75 (FlNr. 5929 der Gemarkung H.) in H., das mit einer Ende der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteten kleinen Doppelhaushälfte (Grundfläche ca. 72 m²) bebaut ist. Die zweite, ebenso große Doppelhaushälfte auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. 5929/1 (Baugrundstück) wird bisher zu Wohnzwecken genutzt. Auf diesem Grundstück steht neben einer zum Wohnhaus gehörenden Garage eine seit Mitte der 90er Jahre für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde genutzte Fahrzeughalle, die ursprünglich als Garage für einen Gewerbebetrieb (Sandabbaubetrieb) diente. Das gesamte Bauquartier war in dem 1992 wieder aufgehobenen Bebauungsplan „Siedlung am Bahnhof“ als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Östlich des Doppelhauses verläuft etwa 70 m entfernt die Bahnlinie Würzburg-Gemünden, südlich davon die Kreisstraße MSP 8 (B.-straße).

Unter dem 4. Mai 2007 beantragte die beigeladene Gemeinde einen Vorbescheid für die „Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus“ mit der Fragestellung, über die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen baulichen Änderung zu entscheiden. Nach den Angaben in den Bauvorlagen will die Beigeladene das Baugrundstück erwerben und in mehreren Baustufen vollständig für Zwecke der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr umnutzen. Während sich die erste Baustufe auf Sanierungsmaßnahmen und kleinere Um- und Anbauten an der Halle beschränkt (u. a. Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle; Einbau einer Spüle und einer Stiefelwaschanlage an Stelle des bisher vorhandenen WC´s), sollen in den Ausbaustufen 2 und 3 - nach Auszug des derzeitigen Mieters der Doppelhaushälfte - die vorhandene Garage für ein Zweitfahrzeug der Feuerwehr und für Ausrüstungsgegenstände der Jugendfeuerwehr sowie das Wohnhaus für die Erfordernisse der Feuerwehr umgenutzt werden. Die vorgesehenen neun Stellplätze sollen teilweise auf dem Baugrundstück (unmittelbar vor der westlichen Hausfassade) und teilweise entlang der B.-straße (Grundstück FlNr. 5928/1) neben der auf dem Baugrundstück stehenden Halle errichtet werden. Von der ursprünglich in der vierten Baustufe geplanten Errichtung eines 10,80 m hohen Schlauchtrockenturms an der Südseite der Halle hat die Beigeladene inzwischen Abstand genommen; insoweit ist nur noch die Errichtung einer „Schlauchpflege mit Trog“ innerhalb der bestehenden Halle Gegenstand der Planvorlagen.

Nach den Eingabeplänen hält der bis zu 2,80 m hohe Sanitäranbau zum Grundstück des Klägers eine Entfernung von ca. 4,50 m ein. Im bestehenden Wohnhaus sind im Erdgeschoss neben einem WC-Bereich ein ca. 34 m² großer Schulungs- und Besprechungsraum sowie ein weiterer Besprechungsraum mit Küche vorgesehen. Im Obergeschoss sind neben einem weiteren WC zwei Büroräume und ein Lager/Archiv-Raum, im Kellergeschoss zwei weitere Lagerräume und eine Werkstatt geplant. In den Bauvorlagen finden sich ferner Angaben zur beabsichtigten Nutzung durch die Feuerwehr (vgl. Erläuterungsbericht - Nutzungskonzept). Das Anwesen soll danach für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Aktivengruppe + zwei Jugendgruppen) genutzt werden. Die Zahl der Einsätze mit Sirenenalarmierung wird im Jahresmittel mit (ca.) zehnmal angegeben.

Bereits im Vorbescheidsverfahren erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Das daraufhin eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 zum Baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 und zum Schallimmisssionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImSchV kommt zum Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Im Hinblick auf lärmrelevante Veranstaltungen (Nutzung des Schulungsraums, Jugendausbildung, kleinere Feiern, jährliches Kesselfleischessen) kann nach Einschätzung des Gutachters unter Zugundelegung der Angaben des Bauherrn zum geplanten Nutzungsumfang von einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte ausgegangen werden. Der Schallimmissionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImschV sei unter Zugrundelegung der im Erläuterungsbericht gemachten Nutzerangaben eingehalten.

Das Landratsamt M. (im folgenden: Landratsamt) erteilte daraufhin unter dem 13. Februar 2008 (geändert mit „Berichtigungsbescheid“ vom 10.9.2008) den beantragten Vorbescheid. Der Bescheid enthält eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers sowie Auflagen, wonach das Schallschutzgutachten u. a. Teil des Genehmigungsbescheids wird und die Nutzung des Bauwerks auf die im Gutachten zugrunde gelegte Nutzung beschränkt ist. Das Landratsamt ging davon aus, dass die nähere Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht und das Vorhaben dort als Anlage für soziale Zwecke seiner Art nach allgemein zulässig ist. Immissionsschutzrechtlich sei es zulässig, soweit die im Schallschutzgutachten verlangten baulichen Veränderungen durchgeführt würden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die neue Nutzung des Gebäudes beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht wesentlich stärker als die bisherige Nutzung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und den Wohnfrieden, da im Rahmen der Nutzungsänderung bauliche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen seien, die geeignet seien, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zu gewährleisten.

Der Kläger ließ gegen den Vorbescheid Klage erheben. Er hält das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig. Das maßgebende Gebiet sei kein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO. Ein Feuerwehrgerätehaus sei keine Anlage für soziale Zwecke und deshalb in einem solchen Gebiet unzulässig. Der Kläger machte zudem geltend, der im Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Nutzungsumfang widerspreche allen bisherigen Erfahrungen, der Nachbarschaftskonflikt werde damit „nur auf dem Papier bewältigt“.

Mit Urteil vom 19. September 2008 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und verletze den Kläger in seinen Nachbarrechten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sei das geplante Feuerwehrhaus keine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern eine Anlage für Verwaltungen i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Da der Beklagte im vorliegenden Fall fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das geplante Feuerwehrhaus in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und nicht nur als Ausnahme zulässig sei, habe er keine gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Dies verletze den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers, der weitergehe als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot. Auf die Bewahrung der Gebietsart habe der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet sich die Beigeladene insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Feuerwehrgerätehaus diene Verwaltungszwecken i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1996 (BayVGH, B. v. 20.5.1996 - 2 CS 96.1175), wonach eine Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, weil sie sozialen bzw. gesundheitlichen Zwecken diene. Zwischen einer Rettungswache und einem Objekt, das der Feuerwehr als Gerätehaus diene, seien keine maßgeblichen Unterschiede ersichtlich. Im Vordergrund der Tätigkeit einer Feuerwehr stünden der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und damit soziale bzw. gesundheitliche Zwecke. Betroffen sei somit der Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge. Die Privilegierung von Gebäuden mit sozialen oder gesundheitlichen Zwecken in § 4 BauNVO solle erreichen, dass Gebäude zur Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge dort ermöglicht würden, wo sie bestimmungsgemäß gebraucht werden. Gerade aus diesem Grund habe der Verwaltungsgerichtshof eine Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet zugelassen. Die dort angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise auch für ein Feuerwehr(geräte)haus. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Das Feuerwehrgerätehaus verfüge nicht über ein eigenes Alarmierungssystem. Die etwaigen Beeinträchtigungen des Klägers seien also weit geringer als bei einer Rettungswache. Notfallmäßige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr fänden im Jahr maximal 15 mal statt. Den Einsatz des Martinshorns müssten in einem solchen Fall nicht nur die unmittelbaren Nachbarn des Feuerwehrgerätehauses, sondern auch die übrigen Anwohner, insbesondere im Einsatzzielgebiet, dulden. Auch sei das Anwesen des Klägers durch Straße und Bahnlinie immissionsmäßig vorbelastet. Im Zuge der Baumaßnahme werde die Schallschutzsituation nicht verschlechtert, sondern verbessert. Auch im Hinblick auf die Abstandsflächen seien sämtliche Belange des Klägers berücksichtigt und gewahrt. Der im ursprünglichen Bauantrag noch enthaltene Schlauchturm werde nicht mehr verwirklicht; er sei auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen sei eine Anlage der Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und damit in dem maßgeblichen Gebiet - wenn überhaupt - nur als Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt für den Beklagten keinen Antrag. In der Sache ist sie allerdings der Ansicht, dass die Berufung der Beigeladenen begründet ist. Der primär sicherheitsrechtliche Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) und ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertigten die Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke.

Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2008 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das geplante Feuerwehrgerätehaus gehört zwar zu den Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Auch bestehen gegen seine Gebietsverträglichkeit keine Bedenken. Das Vorhaben verstößt jedoch im konkreten Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

1. Der Senat teilt aufgrund des Augenscheins die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - was die Art der baulichen Nutzung angeht - nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht.

Nach den Feststellungen beim Augenschein sind die Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens überwiegend wohngenutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt ein als Parkand-Ride-Platz gekennzeichneter kleinerer Parkplatz für DB-Kunden. Das nordwestlich vom Baugrundstück gelegene ehemalige Bahnhofsgebäude dient nunmehr Wohnzwecken. Im nördlichsten Teil der U.-straße befindet sich eine Straußwirtschaft, deren Gasträume im Keller angeordnet sind. Eine weitere gewerbliche Nutzung (Elektro- und Installationsfachgeschäft) findet sich erst jenseits der Kreisstraße (O.-straße 66), wobei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck dieser Kreisstraße trennende Wirkung zukommt, so dass sich die genannte gewerbliche Nutzung auf das Baugrundstück nicht mehr prägend auswirkt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dieser Betrieb als ein im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 122) an der Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nichts ändern. Denn bei der Beurteilung des Gebietscharakters ist die ganze Bandbreite der im jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungsarten einzubeziehen, also unter Einschluss der in einem Gebiet jeweils nach Abs. 3 der Gebietsvorschrift nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung auch Vorhaben vorhanden sind, die unter § 4 Abs. 3 BauNVO fallen, steht mithin der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets nicht entgegen, weil sich diese Vorhaben auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 34). Demzufolge kann auch der Umstand, dass die auf dem Baugrundstück stehende Halle, die früher von einem Sandabbaubetrieb als LKW-Garage genutzt worden ist, bereits seit Mitte der 90er Jahre der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen als Feuerwehrgerätehaus dient, den Gebietscharakter nicht in Frage stellen. Eine derartige Nutzung ist zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliegt - im Gebiet singulär. Sie steht jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.

Die Annahme eines besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4a BauNVO, welches nach Ansicht des Klägers alternativ in Betracht kommen soll, scheidet im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus. Denn in ihm soll die vorhandene Wohnnutzung u. a. „fortentwickelt“ werden, was nicht aus einem vorhandenen Bestand abgeleitet werden kann, sondern eine planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzt (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.1992 - 4 B 209.92, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 122).

2. Das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Es stellt weder eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar noch lässt es sich unter den dort genannten Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ subsumieren. Das Vorhaben gehört vielmehr zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem:

(a) Der Begriff der „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist zwar nicht auf die traditionellen Bereiche der genannten Zwecke beschränkt. Die Baunutzungsverordnung verwendet diese Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart) vielmehr als bewusst weit gefasste Kategorie, die für eine „dem Wandel der Zeiten“ anpassungsfähige Auslegung offen ist (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97, juris Rn. 27 = BVerwGE 108, 190). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 7 - Krematorium als Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Diese begriffliche Offenheit des Tatbestands wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dadurch begrenzt, dass unter diese Begriffskategorie nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen fallen, weil die Baunutzungsverordnung diese Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen habe (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95, juris Rn. 29; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03, juris Rn. 21; a. A. die wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Nachweise bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 BauNVO Rn. 45). Darüber hinaus wirkt das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, welches in gleicher Weise für die im jeweiligen Baugebiet allgemein wie für die dort (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten gilt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07, juris Rn. 5 und 6). Eine dritte Begrenzung ergibt sich schließlich aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall ermöglicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 13).

(b) In diesem Sinne stellt das von der Beigeladenen geplante Feuerwehrgerätehaus keine Anlage für soziale Zwecke dar. Derartige Anlagen dienen nämlich in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden in der Rechtsprechung und Literatur Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich damit gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 92 ff).

Ein Feuerwehrgerätehaus gehört demgegenüber zu einer anders gearteten Begriffskategorie. Die Auffassung der Beigeladenen, schon aus der Aufgabe der Feuerwehr, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, und der Einordnung einer derartigen Tätigkeit in den Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge folge die Zugehörigkeit eines Feuerwehrgerätehauses zu den Anlagen für soziale und/oder gesundliche Zwecke im Sinne der BauNVO, würde zu einer Ausweitung dieser Begriffskategorie führen, die in der Zusammenschau mit anderen in der BauNVO ausdrücklich aufgeführten Nutzungsarten nicht gerechtfertigt wäre. Ein derart verstandener Begriff der sozialen Zwecke würde die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines in einem weiten Sinn der Daseinsvorsorge dienenden Vorhabens im Wesentlichen auf die Ebene der Gebietsverträglichkeit verlagern. Der Beklagte vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertige die Einordnung eines Feuerwehrgerätehauses als „Anlage für soziale Zwecke“, weist aber andererseits zu Recht auf den primär sicherheitsrechtlichen Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) hin. Die Tätigkeitsfelder der Feuerwehr liegen nämlich, wie schon in deren Signet „Löschen - Bergen - Schützen - Retten“ plakativ zum Ausdruck kommt, im abwehrenden Brandschutz, in der technische Hilfeleistung, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst. Diese Tätigkeitsfelder dienen der Gefahrenabwehr. Sie haben damit primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck.

Daraus erschließt sich auch, dass die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung angenommen hat, es könne keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Rotkreuzhaus mit Rettungswache“ um eine Anlage handle, die sozialen und gesundheitlichen Zwecken diene (BA S. 4). Der Tätigkeitsbereich der Feuerwehr umfasst aber allenfalls einen Teilaspekt des Gesundheitswesens, nämlich soweit die Feuerwehr in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Insgesamt liegt der Aufgabenschwerpunkt der Feuerwehr aber - wie aufgezeigt - im Bereich der Gefahrenabwehr und damit des Sicherheitsrechts. Von der Zugehörigkeit zum Bereich der „Wohlfahrtspflege“ kann daher nicht gesprochen werden.

Fehlt es somit hier schon begrifflich an der Zugehörigkeit zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen, so kann auch der Umstand, dass ein Feuerwehr(geräte)haus die Gebietsanwohner lärmmäßig möglicherweise weniger belasten würde als eine Rettungswache, nicht zu einer Einstufung des Vorhabens unter die Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke führen.

(c) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 VwGO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt. Auch dieser Begriff ist - wie schon der vorgenannte Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke - in einem weiten Sinn zu verstehen. Verwaltung in diesem (planungsrechtlichen) Sinn ist ein Sammelbegriff, der alle selbstständigen Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der BauNVO unterfällt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 128/129). Demzufolge fallen z. B. die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes, selbst wenn dort dessen Verwaltung untergebracht ist, nicht unter die Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, wenn in der Station auch Pflegeleistungen erbracht werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude, weil nach der Systematik der BauNVO zwischen den Nutzungsarten „Anlagen für Verwaltungen“ und „Büro- und Verwaltungsgebäuden“ zu trennen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO meint keine Gebäude, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 49).

Von einer Nutzungsart, die in ihrer Ausgestaltung einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Endausbau soll das Vorhaben zwar u. a. auch für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden. Bei dieser Nutzung handelt es sich jedoch um keine Dauernutzung. Das Gebäude ist nicht ständig besetzt, vielmehr beschränkt sich die Zahl der dort durchgeführten Ausbildungseinheiten nach dem vorgelegten Nutzungskonzept auf zusammengerechnet ca. 100 Ausbildungseinheiten von bis zu jeweils maximal zweistündiger Dauer; die geselligen Veranstaltungen stellen hiernach seltene Ereignisse dar (4x jährlich). Ob für die planungsrechtliche Einordnung eines „Feuerwehrhauses“ möglicherweise dann etwas anderes gilt, wenn es sich um eine ständig besetzte Feuerwache einer Berufsfeuerwehr mit einem entsprechend umfassenden Aufgabenspektrum handelt, kann dahinstehen, weil es um eine solches Vorhaben hier ersichtlich nicht geht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht wohl ausgeht - ein „Feuerwehrhaus“ unabhängig von seiner begrifflichen Bezeichnung als „Feuerwache“ oder „Feuerwehrgerätehaus“, von seiner Nutzung durch ehrenamtliche Kräfte im Rahmen einer Freiwilligen Feuerwehr oder durch eine Berufsfeuerwehr, von seiner Größe und der Frage, ob es rund um die Uhr oder nur zeitweilig besetzt ist, in jedem Fall unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt.

Die BauNVO kennt auch keinen Nutzungsbegriff, der etwa Anlagen oder Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit als besondere Nutzungskategorie benennen würde. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2001 Az. 14 CS 01.93 bei einem Baugenehmigungsverfahren für ein Feuerwehrgerätehaus ausgeführt hat, „Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, wie Polizeidienststellen, Rettungs- oder Feuerwachen“ seien in dem betreffenden (Dorf-)Gebiet grundsätzlich zulässig, musste er sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil er diese Aussage zu § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO getroffen hat, der neben den „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ auch „Anlagen für örtliche Verwaltungen“ umfasst. Auch die Tatsache, dass ein Feuerwehrgerätehaus zu den Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (zum Gemeinbedarfsbegriff vgl. BVerwG, B. v.18.5.1994 - 4 NB 15/94, juris Rn. 13) gehört und deshalb eine entsprechende Ausweisung in einem Bauleitplan rechtlich möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2000 - 26 ZS 99.2151 - Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Feuerwehr“; B. v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - Festsetzung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrgerätehaus“), ist insoweit ohne Belang.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterfällt demzufolge dem Sammelbegriff der „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Es dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten (Büroarbeiten, Archivierung), Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie der Durchführung geselliger Veranstaltungen. Die geplante Nutzung entspricht damit dem typischen Nutzungsspektrum eines „Feuerwehrhauses“, in dem möglichst alle mit der Aufgabenerfüllung einer Freiwilligen Feuerwehr zusammenhängenden Aktivitäten konzentriert werden sollen. Die grundsätzliche rechtliche Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der BauNVO entspricht im Übrigen der - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - wohl einhelligen Kommentarliteratur (vgl. König/Roeser/Stock, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 81 - Feuerwache; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 12; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 132). Ihr neigt offensichtlich auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 15 ZB 11.2304 Rn. 18).

(d) Der Senat hat auch mit Blick auf das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsverträglichkeit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet. Ein derartiger Verstoß wäre anzunehmen, wenn ein Feuerwehrgerätehaus - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 11 - Unzulässigkeit eines im WA als Anlage der Verwaltung ausnahmsweise zulässigen Postzustellstützpunkts). Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das im Erläuterungsbericht zu den Planvorlagen genannte Nutzungsspektrum entspricht - wie dargelegt - dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Diese ist im konkreten Fall auch weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten.

4. Der Umstand, dass der Beklagte - ausgehend von der unzutreffenden Annahme einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 BauNVO - hier keine durch § 34 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht dazu, dass der Vorbescheid den Kläger in eigenen Rechten verletzen würde und seine Klage allein wegen der fehlenden behördlichen Ermessensentscheidung erfolgreich wäre. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus der grundsätzlich nachbarschützenden Qualität des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151) und dem Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart. Denn eine Verletzung nachbarlicher Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben wären. Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist nämlich darauf gerichtet (und beschränkt), Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 Rn. 10). Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 a. a. O.).

Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB vorliegen, stellt das Verwaltungsgericht selbst nicht in Frage. Dies ist auch aus der Sicht des Senats zu bejahen. Das Vorhaben der Beigeladenen hat mit Blick auf das im allgemeinen Wohngebiet vor allem geschützte Gut „Wohnen“ im fraglichen Umgriff - was die westlich der U.-straße und die nördlich des Baugrundstücks gelegene Bebauung betrifft - nur ein begrenztes Störpotential. Das dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegende Nutzungskonzept lässt für das genannte Wohnumfeld insgesamt keine Störungen erwarten, die der einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise eigenen Wohnruhe entgegenstehen würden. Gegenüber der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung dient die bestehende, bereits als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle jedenfalls teilweise als Lärmpuffer. Auch im Hinblick auf den an das Baugrundstück angrenzenden Parkplatz für Bahnbenutzer und den Umstand, dass das Baugrundstück am Rande des Wohngebiets im unmittelbaren Anschluss an die verhältnismäßig verkehrsreiche Kreisstraße liegt, ist das Vorhaben - was sein Störpotential für das Wohnumfeld angeht - günstig situiert. Die mit Noteinsätzen der Feuerwehr einhergehenden Lärmbelastungen erscheinen - abgesehen davon, dass sich diese Einsätze realistischer Weise im Allgemeinen auf wenige Einsätze im Jahr beschränken werden - für die Nachbarn ebenfalls nicht unzumutbar.

5. Der Vorbescheid kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Vorhaben aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Unstände gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Nachbarschutz auch in unbeplanten Gebieten, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht, nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Diese Vorschrift stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, juris Rn. 4 m. w. N.). Das Maß der hiernach gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12, juris Rn. 7 m.w.N).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Vorhaben durch Umnutzung einer bestehenden Doppelhaushälfte verwirklicht werden soll. Während die Doppelhaushälfte des Klägers wie bisher weiter zu Wohnzwecken genutzt wird, soll in der auf dem Baugrundstück stehenden - spiegelbildlichen - Doppelhaushälfte die Wohnnutzung aufgegeben werden. Dieses Gebäude soll stattdessen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrgerätehaus dienen und demzufolge als öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bay. Feuerwehrgesetz - BayFwG) genutzt werden. Diese Nutzung hat zudem, wie aus dem zugrunde liegenden Nutzungskonzept und aus der Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayFwG) hervorgeht, auch eine Art Vereinsheimcharakter.

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei selbstständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2013 - 4 B 17/13, juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98, juris Rn. 20 = BVerwGE 110, 355). Der für ein Doppelhaus charakteristische wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Gebiet, das ansonsten - wie hier - durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird einerseits die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht; dies wird andererseits jedoch durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000., a. a. O., Rn. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese den Doppelhausbegriff kennzeichnenden Anforderungen zwar nur mit Blick auf das Verhältnis der beiden Baukörper zueinander formuliert. Das Verträglichkeitserfordernis kann jedoch auch bei der Nutzungsart nicht außer Betracht gelassen werden. Dass bereits die bestehende Nutzung der Halle als Feuerwehrgerätehaus insoweit problematisch ist, wird schon aus dem gegenwärtigen äußeren Erscheinungsbild des Baugrundstücks, wie es sich dem Senat beim Augenschein dargestellt hat, deutlich: Es handelt sich um ein ausgesprochen kleinteiliges „Doppelhausensemble“, sowohl was die Gebäudesubstanz als auch die dem Doppelhaus zugehörigen Freiflächen angeht. Was die Freiflächen betrifft, weist die klägerische Doppelhaushälfte einen Vorgarten auf, wohingegen auf dem Baugrundstück der Bereich vor der straßenseitigen Hausfront weitgehend versiegelt ist und als Zufahrts- und Stellplatzfläche dient. Hierbei parken die Fahrzeuge - wie die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder zeigen - fast unmittelbar vor dem Haus und an der Grenze zum klägerischen Grundstück, nur wenige Meter vom Eingangsbereich und von Fenstern der klägerischen Doppelhaushälfte entfernt.

Das Vorhaben lässt eine Verschärfung dieser bestehenden Situation erwarten, weil wegen der mit ihm verbundenen Nutzungsintensivierung jedenfalls mit einer stärkeren Frequentierung dieser Parkplätze zu rechnen ist. Auch im Bereich der rückwärtigen Freiflächen der Doppelhausgrundstücke, die derzeit (klein)gärtnerisch genutzt werden, ist das Vorhaben nicht ohne Auswirkungen auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis, weil der Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle die ohnehin schon sehr bescheidene Freifläche auf dem Baugrundstück noch weiter verkleinert. Am deutlichsten tritt die mangelnde Nachbarverträglichkeit des Vorhabens aber beim baulichen Schallschutz zu Tage. Schon die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 26. Juli 2007 verweist darauf, dass die Gebäudetrennwand zur klägerischen Doppelhaushälfte relativ dünn ist und davon ausgegangen werden muss, dass keine ausreichende Körperschallentkoppelung gegeben ist; dies könne zu erheblichen Belästigungen für den Nachbarn führen. Diese Einschätzung wird durch das eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 in der Sache bestätigt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz der Gebäudebestand nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung das nachbarliche Austauschverhältnis letztlich einseitig aufhebt. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass in der benachbarten Doppelhaushälfte eine Nutzungsart verwirklicht wird, die erst nach umfangreichen schallschutztechnischen Nachbesserungen (möglicherweise) die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Befürchtung des Klägers, der Nachbarschaftskonflikt werde auch durch schallschutztechnische Nachbesserungen „nur auf dem Papier bewältigt“, durchaus realitätsnah und nachvollziehbar erscheint.

6. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.