Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2014 - 3 S 147/12

bei uns veröffentlicht am04.02.2014

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu jeweils 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "H. - M.-straße 101, Areal ehemaliges E.-haus" vom 10.11.2011 der Antragsgegnerin. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene.
Das Plangebiet besteht aus dem ca. 7.580 m² großen Grundstück Flst.-Nr. xxx, das im Süden an die M.-straße und im Norden an das Landschaftsschutzgebiet „B.-straße - Mitte“ grenzt. Auf dem Grundstück befindet sich das aus einem Hauptgebäude und mehreren Anbauten bestehende sogenannte E.-haus, das früher als Pflegeheim und zuletzt als Schwesternwohnheim genutzt wurde. Im bisherigen Bebauungsplan „M.“ vom 21.7.1960, öffentlich bekannt gemacht am 25.1.1961, dessen Geltungsbereich über denjenigen des angefochtenen Plans hinausreicht, war auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx eine überbaubare Fläche von 74 m x 45 m für die Nutzung als Pflegeheim ausgewiesen. In seinem übrigen Geltungsbereich setzt dieser Plan - abgesehen von einer Bauvorbehaltsfläche für ein Kinderheim - ein reines Wohngebiet fest. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung bestimmen eine offene Bauweise - Einzel- und Doppelhäuser, Gebäudegruppen -, eine Geschossflächenzahl von 0,4 und die Begrenzung auf talseitig höchstens zwei Geschosse und eine Traufhöhe von 6 m.
Der angefochtene Bebauungsplan mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan sieht den Bau von sechs Doppelhäusern, einer Tiefgarage mit 36 Stellplätzen und einem freistehenden Einfamilienhaus mit Garage sowie den Umbau des E.-hauses zu einem - acht Drei- bis Vierzimmerwohnungen und eine zweigeschossige Penthousewohnung umfassenden - Mehrfamilienwohnhaus vor. Zur Art der baulichen Nutzung bestimmt der Plan, dass ausschließlich Wohngebäude zulässig sind. Zum Maß der baulichen Nutzung legt er eine zulässige Grundflächenzahl von 0,3 und eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Die Doppelhäuser und das Einfamilienhaus sollen zwei Vollgeschosse erhalten. Die Traufhöhe der Doppelhäuser darf talseits maximal 7,20 m und bergseits maximal 8,75 m, die Firsthöhe maximal 11,30 m betragen.
Im Nordwesten des Plangebiets wird eine Fläche von etwa 530 m² als „Fläche für das Erhalten von Bäumen und Sträuchern“ festgesetzt, die bislang zum Außenbereich gehörte. Der Bebauungsplan „M.“ erfasste diese Fläche nicht; sein Geltungsbereich endete an der damaligen Nordgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Das Grundstück in seinem jetzigen Zuschnitt wurde erst 1970 von dem damaligen Eigentümer durch Vereinigung ihm gehörender Grundstücke gebildet. Im Süden umfasst das Plangebiet auch einen etwa 2 m breiten Geländestreifen entlang der M.-straße, der im Bebauungsplan „M.“ als Straßenfläche festgesetzt war, aber nie als solche ausgebaut oder genutzt wurde. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte bereits am 2.12.2010 beschlossen, die M.-straße nicht zu verbreitern.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx-xxx xxx), das südlich der M.-straße gegenüber dem Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt und von diesem durch die M.-straße getrennt ist. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M.“.
Die Antragstellerin 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Straße „Am Z.“, das etwa 350 m vom Plangebiet entfernt ist.
Der Antragsteller 3 ist eine Naturschutzvereinigung.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim vom 3.5.2006 sind ein etwa 0,5 ha großer Teil des Plangebiets als Fläche zur Landschaftsentwicklung und der übrige Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus existieren eine Reihe informeller Planungen und Konzepte wie etwa der Stadtentwicklungsplan Heidelberg von 1997, das Modell räumliche Ordnung von 1999, der Stadtteilrahmenplan H. von 1995/2003, das Siedlungsstrukturkonzept von 2000, das Freiflächenstrukturkonzept von 2000 und der Umweltplan von 1999, von deren Inhalt die Planung teilweise abrückt.
Der Bebauungsplan wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt; dennoch wurde ein Umweltbericht erstellt. Außerdem wurden ein Klima- und ein Artenschutzgutachten eingeholt. Alle Antragsteller erhoben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen. Der Plan wurde am 14.12.2011 öffentlich bekannt gemacht.
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Am 23.1.2012 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - wegen fehlender Antragsbefugnis aller Antragsteller abgelehnt hat.
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Die Antragsteller vertreten die Auffassung, sie seien entgegen der im Beschluss des Senats geäußerten Auffassung antragsbefugt. Dies ergebe sich aus ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „M.“, zumal jedenfalls das Grundstück der Antragstellerin 1 im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liege. Diese habe insbesondere ein Interesse am Erhalt der im bisherigen Bebauungsplan vorgesehenen Möglichkeit der Verbreiterung der M.-straße. Schutzwürdig sei auch das Vertrauen der Antragstellerinnen 1 und 2 auf die Umsetzung der langjährigen städtischen Planungen und Entwicklungskonzepte sowie des Flächennutzungsplans, deren Vorgaben der jetzigen Planung entgegenstünden. Diese bedeute für die Antragstellerinnen 1 und 2 eine zusätzliche Verkehrsbelastung, eine Veränderung des Gebietscharakters, einen nachteiligen Einfluss auf das Kleinklima und erheblichen Baustellenverkehr. Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergebe sich aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt worden, obwohl er Teile des Außenbereichs in Anspruch nehme. Er verstoße auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele. Zudem sei er aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Darüber hinaus widerspreche er den Grundsätzen und Zielen des Regionalplans und weiche unzulässig von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans ab.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „H.-M.-straße 101; Areal ehemaliges E.-haus" vom 10.11.2011 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie machen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 21.2.2012 geltend, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Der Antragsteller 3 sei kein anerkannter Umweltverband. Im Übrigen seien die Normenkontrollanträge unbegründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten des angegriffenen Bebauungsplans sowie des Bebauungsplans „M.“ und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
19 
Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden (dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
20 
1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
21 
a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
22 
b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
23 
c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt, war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen. Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
24 
Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“ insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet (S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60). Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme aufgefordert worden.
25 
2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist, ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus. Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
26 
Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91 VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde, wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
27 
Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten (Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
28 
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR 2013, 634)
29 
Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor.
30 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen, aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt. Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl. § 21 BGB).
31 
2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
32 
a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben, während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte, enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung (BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“, unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband des NABU deutet nichts hin.
33 
b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den „Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat. Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands unterschieden wird.
34 
c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt, könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
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3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen (Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB 13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (- XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
36 
Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller 3 (dazu 2.).
37 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
38 
a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „M.“ liegt, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des E.-hauses geändert wird, ändert daran nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
39 
b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die M.straße vom Plangebiet getrennt ist, wird nicht abwägungserheblich betroffen.
40 
aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen Reduzierung der M.straße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger, Fußgänger und Kinder verursache.
41 
Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der M.straße. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961 ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010 beschlossen hatte, die M.straße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass die gesamte M.straße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der M.straße auf der dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
42 
bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan „M.“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart - Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten E.-hauses nur die Errichtung weiterer Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang der M.straße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans „M.“ möglich gewesen.
43 
cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich. Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des E.-hauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50 Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplans „M.“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit, Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller- und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis 80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
44 
Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der M.straße.
45 
dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
46 
2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
47 
a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG); auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz UmwRG).
48 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
49 
Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C 240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
50 
Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind. Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 
Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3 UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen, die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden, die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
B e s c h l u s s  vom 29. Januar 2014
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
19 
Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden (dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
20 
1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
21 
a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
22 
b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
23 
c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt, war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen. Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
24 
Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“ insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet (S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60). Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme aufgefordert worden.
25 
2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist, ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus. Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
26 
Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91 VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde, wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
27 
Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten (Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
28 
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR 2013, 634)
29 
Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor.
30 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen, aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt. Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl. § 21 BGB).
31 
2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
32 
a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben, während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte, enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung (BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“, unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband des NABU deutet nichts hin.
33 
b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den „Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat. Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands unterschieden wird.
34 
c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt, könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
35 
3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen (Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB 13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (- XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
36 
Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller 3 (dazu 2.).
37 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
38 
a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „M.“ liegt, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des E.-hauses geändert wird, ändert daran nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
39 
b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die M.straße vom Plangebiet getrennt ist, wird nicht abwägungserheblich betroffen.
40 
aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen Reduzierung der M.straße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger, Fußgänger und Kinder verursache.
41 
Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der M.straße. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961 ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010 beschlossen hatte, die M.straße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass die gesamte M.straße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der M.straße auf der dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
42 
bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan „M.“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart - Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten E.-hauses nur die Errichtung weiterer Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang der M.straße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans „M.“ möglich gewesen.
43 
cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich. Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des E.-hauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50 Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplans „M.“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit, Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller- und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis 80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
44 
Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der M.straße.
45 
dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
46 
2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
47 
a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG); auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz UmwRG).
48 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
49 
Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C 240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
50 
Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind. Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 
Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3 UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen, die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden, die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
B e s c h l u s s  vom 29. Januar 2014
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2014 - 3 S 147/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2014 - 3 S 147/12 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 63 Mitwirkungsrechte


(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 64 Rechtsbehelfe


(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2014 - 3 S 147/12 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 300/99 Verkündet am: 15. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 1 LB 13/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juni 2007 - 3 S 881/06

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Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2015 - 3 S 975/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegner

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2015 - 3 S 1547/13

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Karlsruher Straße/ Juhe, 1.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Jan. 2015 - 2 R 94/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan Nr. 22/2005 „Naturfreundeweg“ vom 26.06.2014, mit dem die Antragsgegnerin im Norden ihres Gemeindegebiets auf einer Fläche von rund 2 ha

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 128/12 Verkündet am:
24. Januar 2013
Besirovic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung, wer Beklagte eines Rechtsstreits ist, wenn als Beklagte eine
existierende juristische Person formal korrekt bezeichnet worden ist, der Kläger
aber geltend macht, tatsächlich habe er eine andere, ebenfalls existierende juristische
Person ähnlichen Namens mit gleicher Anschrift in Anspruch nehmen
wollen.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur darüber, wer Beklagte des Rechtsstreits ist.
2
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin) verpflichtete sich durch Generalunternehmervertrag vom 11. März 2003 mit der S. Projektentwicklung GmbH zur Errichtung eines Einkaufszentrums in F. Am 29. März 2007 stellte die Klägerin der S. Projektentwicklung GmbH mit ihrer Schlussrechnung noch 1.147.987,30 € in Rechnung.
3
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2010 beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides unter Bezugnahme auf eine "Schlussrech- nung - ZO F. vom 29.03.07" gestellt und Zahlung von 1.147.987,30 € nebst Zinsen begehrt. Als Antragsgegnerin war die S. Real Estate GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H. in K., angegeben. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 29. Dezember 2010 zugestellt worden. Nach deren Widerspruch ist die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht abgegeben worden, wo der Aktenauszug am 28. Februar 2011 eingegangen ist. Am 11. März 2011 hat die Klägerin ihren Anspruch begründet. Dort heißt es u.a.: "Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin … hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die früher unter dem Namen S. Projektentwicklung GmbH firmierte, einen Werkvertrag bezüglich des Bauvorhabens … am 11.03.2003 abgeschlossen".
4
Tatsächlich existieren zwei unterschiedliche Gesellschaften, nämlich die S. Projektentwicklung GmbH und die S. Real Estate GmbH. Beide haben dieselbe Anschrift und denselben Geschäftsführer.
5
Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hat, dass sie weder Vertragspartnerin der Klägerin sei noch aus sonstigen Rechtsgründen für die Klageforderung hafte, hat die Klägerin beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass nicht die Firma S. Real Estate GmbH, sondern die Firma S. Projektentwicklung GmbH als Beklagte geführt wird. Zur Begründung hat sie angegeben, dass die Klägerin bei Beantragung des Mahnbescheides unrichtigerweise die Firma S. Real Estate GmbH in Anspruch genommen habe, weil ihr von dritter Seite mitgeteilt worden sei, dass die S. jetzt unter dieser Firmierung auftrete. Auch aufgrund des Internetauftritts der Firma S. sei sie darin bestärkt worden, dass es sich bei der S. Real Estate GmbH um die Rechtsnachfolgerin handele. Es habe schon aufgrund der Klagebegründung keinem Zweifel unterliegen können, dass die Klägerin lediglich dem Irrtum unterlegen gewesen sei, dass hier eine Rechtsnachfolge vorliege. Dass die frühe- re Vertragspartnerin der Klägerin, also die Firma S. Projektentwicklung GmbH, nach wie vor bestehe, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Berichtigung des Passivrubrums sowie auf Zahlung von 1.147.987,30 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich das Verfahren nicht von Anfang an gegen die S. Projektentwicklung GmbH, sondern gegen die im Mahnbescheidsantrag und Rubrum als Beklagte bezeichnete Gesellschaft gerichtet habe, so dass das Passivrubrum nicht zu berichtigen sei. Zwar sei eine Parteibezeichnung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger , nämlich Gericht und Gegenpartei, durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Deshalb sei eine Auslegung des Antrags der Klägerin als gegen die S. Projektentwicklung GmbH gerichtet nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es die bezeichnete Beklagte als juristische Person tatsächlich gebe. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass das Verfahren von der Klägerin durch Mahnbescheidsantrag eingeleitet worden sei. Weitere Mittel zur Auslegung als die dort enthaltenen Angaben hätten dem Mahngericht bei Erlass des Mahnbescheides nicht zur Verfügung gestanden. Insoweit liege der Fall anders als die bisher vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fälle, in denen das Verfahren durch Klageschrift eingeleitet wurde, bei der für die Auslegung der gewählten Parteibezeichnung deren gesamter Inhalt und die beigefügten Anlagen herangezogen werden könnten.
9
Allerdings habe für die Beklagte bei Erhalt des Mahnbescheides erkennbar gewesen sein dürfen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht gegen sie richten konnte. Denn die erwähnte Schlussrechnung sei zu keiner Zeit an die Beklagte gerichtet worden und diese sei auch nicht Vertragspartnerin des genannten Bauvorhabens gewesen. Dieser Umstand sei jedoch für das Mahngericht als Empfänger des Mahnbescheidsantrags nicht erkennbar gewesen. Die Angaben der Klägerin zur Antragsgegnerin im Mahnbescheidsantrag seien nicht unklar, unzweideutig oder objektiv unrichtig gewesen, so dass im Mahnverfahren kein Grund und kein Anhaltspunkt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Mahnantrags bestanden habe. Damit sei die S. Real Estate GmbH Antragsgegnerin des Mahnverfahrens geworden. Folglich sei mit Eingang der Akten beim Streitgericht Rechtshängigkeit gegenüber der im Mahnbescheid als Gegnerin bezeichneten Partei, nämlich der Beklagten , eingetreten.
10
Erst aus der Anspruchsbegründung sei auch für das Gericht zu ersehen gewesen, dass die Klägerin beabsichtigt habe, ihre Vertragspartnerin in Anspruch zu nehmen. Solche späteren Prozessvorgänge könnten aber nur noch einen - von der Klägerin nicht gewollten - Parteiwechsel begründen, nicht jedoch Grund für eine Rubrumsberichtigung sein.
11
Ein Anspruch gegen die Beklagte stehe der Klägerin nicht zu.

II.

12
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
13
1. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben , sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil- len des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328; Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6 ff.).
14
Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, aaO; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz ebenso bei der Beurteilung der Frage, wer in einem Mahnverfahren Antragsgegner ist (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 unter II. 1. a).
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage angenommen , beklagte Partei sei die existierende S. Real Estate GmbH.
16
Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob es bei dieser Auslegung nur auf bis zum Erlass des Mahnbescheides erkennbare Tatsachen ankomme oder auch spätere Umstände , insbesondere Erklärungen in der Anspruchsbegründung, zu berücksichtigen seien, kommt es allerdings nicht an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Ergebnis auch dann kein anderes, wenn bei der Auslegung der Beklagtenbezeichnung auch die Anspruchsbegründung berücksichtigt wird. Die Auslegung der prozessualen Erklärung unterliegt der vollen Nachprü- fung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447 unter II. 1.; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, aaO).
17
Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist. Das ist nach dem Inhalt der Anspruchsbegründung nicht der Fall. Diese ist in sich widersprüchlich und mindestens mehrdeutig. Es lässt sich ihr deshalb nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen, die Klägerin habe nicht die S. Real Estate GmbH, sondern die S. Projektentwicklung GmbH in Anspruch nehmen wollen. Sie hat dort nicht - wie das Berufungsgericht meint - zum Ausdruck gebracht, selbst davon auszugehen, dass eine bloße Umfirmierung vorliege und beide Gesellschaften identisch seien. Vielmehr hat sie angegeben, ihre Vertragspartnerin sei die Rechtsvorgängerin der beklagten S. Real Estate GmbH gewesen. Das spricht gerade dafür, dass sie bewusst eine andere Gesellschaft in ihrer angenommenen Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen hat. Der Hinweis auf eine frühere Firmierung ließe sich sinnvoll damit erklären, dass er sich auf die Rechtsvorgängerin beziehen solle. Dass die Klägerin im Folgenden einheitlich nur noch von der Beklagten gesprochen hat, könnte eine nicht unübliche Vereinfachung oder Ungenauigkeit darstellen.
18
Auch die spätere Begründung des Berichtigungsantrags stützt mehrfach dieses Verständnis. Dort wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Klägerin irrtümlich die Beklagte für die Rechtsnachfolgerin der S. Projektentwicklung GmbH gehalten und sie deshalb in Anspruch genommen habe. Damit nicht vereinbar wird allerdings gleichzeitig von einer Umfirmierung gesprochen. Auch diese Erklärungsversuche sind insgesamt nicht geeignet, die Anspruchsbegründung in einem Lichte verstehen zu können, dass sie eindeutig eine bloße Falschbezeichnung der Beklagten belegt.

III.

19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka RiBGH Dr. Eick kann wegen Halfmeier Urlaubs nicht unterschreiben. Kniffka
Kartzke Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 22.07.2011 - 14 O 74/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2012 - 13 U 179/11 -

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des in … belegenen Eckgrundstücks … / … (Flurstück … der Flur …). Sie wenden sich gegen die Eintragung ihres dortigen Hauses in das Denkmalbuch. In der vom beklagten Landesamt 1995 herausgegebenen "Denkmaltopographie - Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein" (Band 1 - Landeshauptstadt …) heißt es zum o. g. Haus:

2

"Einfamilienhaus in der Tradition der Heimatschutzarchitektur, erbaut 1935 von Ernst Gönne. Zweigeschossiger Backsteinkubus auf Feldsteinsockel mit auskragendem abgeschweiftem Walmdach. Vor der mit Mittelrisalit versehenen, symmetrisch ausgeführten Straßenfassade Treppe mit Podest zum rundbogigen Eingangsportal. Dieses wie der Dreiecksgiebel des Risalits mit profilierter Werksteineinrahmung. Über der barock geformten zweiflügeligen Haustür ornamental verglastes Oberlicht."

3

(S. 249/250, mit 2 Abb.)

4

Der Bau hat nachträglich verschiedene Änderungen erfahren: Im Gebäudeinneren sind der Keller, das Erd- und das erste Obergeschoss umgebaut worden, weiter ist das Dachgeschoss ausgebaut worden. Das Dach ist mit dunklen Betondachsteinen neu eingedeckt, mit Kupfer-Regenrohren und mit neuen Gauben (westseitig und südseitig, dort anstelle der vorherigen zwei Gauben) bzw. Dachflächenfenstern (nord- und südseitig) versehen worden. Der ursprünglich zur … offene Treppenaufgang wurde durch zwei symmetrische seitliche Treppen, die frühere Grundstücksumgrenzung durch eine Ziegelsteinmauer ersetzt. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss wurden neue Sprossenfenster (mit veränderter Sprosseneinteilung) eingebaut. In die Ostfassade wurde im Erdgeschoss (neben dem Erker) ein neues, größeres Fenster (mit Kupferverdachung) eingebaut, der Ostfassade wurde im Obergeschoss ein Balkon hinzugefügt. Südseitig wurde der Garten angeschüttet, so dass anstelle der früheren Treppe zum Garten eine ebenerdige Terrasse entstehen konnte. Der Feldsteinsockel blieb - bis auf einzelne Zementausbesserungen - unverändert.

5

Mit an die "... über Herrn …" adressiertem Schreiben vom 18.02.2008 teilte das beklagte Landesamt mit, dass das Haus als schutzwürdiges Kulturdenkmal in das Denkmalbuch eingetragen werden solle. In dem Schreiben heißt es u.a., das in der Tradition der Heimatschutzarchitektur errichtete Gebäude werde durch einen breiten Mittelrisalit mit rundbogigem Eingangsportal, Dreiecksgiebel mit profilierter Werksteineinrahmung und vorgelagerter Freitreppe geprägt. Dem Gebäude komme "seiner für die Erbauungszeit konservativen Architektur wegen eine besondere geschichtliche, seines konsequenten Entwurfs wegen eine besondere künstlerische Bedeutung zu."

6

Die Kläger traten der geplanten Unterschutzstellung entgegen und wiesen darauf hin, dass das Haus in mehreren Phasen umgestaltet worden und nicht als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal anzusehen sei. Einem von ihnen - im Mai 2008 - eingeholten Gutachten von Herrn Dr. phil. … (Hamburg) zufolge könnten weder die behaupteten geschichtlichen noch die angeführten künstlerischen Gründe für eine Eintragung als Kulturdenkmal stichhaltig nachgewiesen werden. Die Merkmale fehlten oder seien durch die baulichen Veränderungen untergegangen.

7

Das beklagte Landesamt teilte den Klägern mit, dass eine besondere Bedeutung des Gebäude-Inneren nicht mehr gegeben sei. Die besondere Bedeutung des Äußeren sei durch die durchgeführten Veränderungen indes nicht geschmälert. Das Haus lege Zeugnis für die architektonische Vielfalt in … der 1930er Jahre ab.

8

Mit Bescheid vom 16.09.2008 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung in das Denkmalbuch für Kulturdenkmäler aus geschichtlicher Zeit, wobei der Denkmalschutz auf das Äußere des Hauses beschränkt wurde.

9

Die Kläger erhoben dagegen Widerspruch, den das beklagte Landesamt - nach Anhörung des Denkmalrates - mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurückwies.

10

Am 12.01.2009 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide beanstandet, da nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Miterben beteiligtenfähig seien. Zudem seien die Bescheide mangelhaft begründet worden. Dem Ausgangsbescheid sei lediglich eine fünfzeilige Beschreibung des Status quo zu entnehmen. Mit keinem Wort sei auf die baulichen Veränderungen eingegangen worden. Der Begründungsmangel könne durch den Widerspruchsbescheid nicht aufgefangen werden. Das Gebäude habe nicht die kulturgeschichtliche Bedeutung, die ihm beigemessen werde. Es liege auch keine besondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung vor. Die Dachform sei nicht prägend; eine entsprechende Dachgestaltung habe sich bereits in der Jugendstilarchitektur durchgesetzt. Das Ziegelmauerwerk bestehe aus dem für die Bebauungszeit üblichen Klinker.

11

Die Kläger haben beantragt,

12

den Bescheid vom 16.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 aufzuheben.

13

Das beklagte Landesamt hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Es hat gemeint, die an Erbengemeinschaft adressierten Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass die jeweils dazugehörigen Personen gemeint seien. Die Bescheide seien auch ausreichend begründet worden. Ein etwaiger Begründungsmangel bleibe gemäß § 115 LVwG unschädlich. Das Gebäudeäußere sei wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung. In … seien von 1933 bis Kriegsende errichtete Einfamilienhäuser in verschwindend geringer Zahl erhalten geblieben. Die unterschiedliche Mischung von Bauten aus dieser Zeit sei in … nicht sichtbar. Der Denkmalwert des Gebäudes sei durch die baulichen Veränderungen nur in einem unbedeutenden Maß gemindert.

16

Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat das beklagte Landesamt auch auf die das Stadtbild prägende Wirkung des Einfamilienhauses hingewiesen.

17

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Klage durch Urteil vom 24.03.2011 abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es, etwaige Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide seien im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Das Haus der Kläger sei zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Sein geschichtlicher Wert zeige sich in der Heimatschutzarchitektur mit den Elementen Feldsteinsockel, Sichtmauerwerk, weit vorkragendes Walmdach, Mittelrisalit und konservativ gestaltetes Eingangsportal. Das Zusammenspiel der genannten Merkmale mache das Alleinstellungsmerkmal dieses Einfamilienhaus aus. Das beklagte Landesamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach Kriegsende derartige Einfamilienhäuser nur in verschwindend geringer Zahl vorhanden und nur das Wohnhaus in der … als Beispiel für konservative Architektur anzusehen sei. Darüber hinaus sei der künstlerische Wert des Gebäudes gegeben, denn es enthalte unverändert die für den Heimatschutzstil prägenden Elemente. In der mündlichen Verhandlung sei auch auf den städtebaulichen Wert dieses Einfamilienhauses und auf seine das Stadtbild prägende Wirkung im Bereich …, …, … nachvollziehbar hingewiesen worden. Die Erhaltung der Fassade des Wohnhauses liege auch im öffentlichen Interesse. Die besondere Bedeutung folge daraus, dass es in … für den in Rede stehenden Architekturstil nur wenige Beispiele gebe und sich das Gebäude in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinde.

18

Gegen das am 07.04.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 04.05.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 21.06.2011 entsprochen.

19

Die Kläger rügen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung; diese sei unzulässig. Aus den angefochtenen Bescheiden sei nicht hervorgegangen, an wen sich die Behörde richten wolle. Der Ausgangs- und der Widerspruchbescheid seien deshalb nichtig. Eine Heilung durch eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. In der Sache halten die Kläger daran fest, dass ihrem Haus kein Denkmalwert beizumessen sei. Künstlerische Gründe lägen nicht vor, weil keines der als prägend erachteten Elemente unverändert vorhanden sei oder den Heimatschutzstil charakterisiere. Gestaltungselemente seien gerade keine individuelle schöpferische Leistung, sondern Katalogware, wie im Gutachten Dr. … ausgeführt. Es fehle auch an einer bestimmten Kunstrichtung sowie ein geschichtlicher Aussagewert. Die verwendeten Stilelemente seien unterschiedlichen Epochen zuzuordnen. Auch das Denkmalwertkriterium der städtebaulichen Bedeutung fehle, denn das Gebäude repräsentierte die städtebauliche Entwicklung nicht. Zudem sei das Haus derart umfassend geändert worden, dass die historische Substanz und dessen ursprüngliche Identität verlorengegangen seien. Das Objekt habe keinen Seltenheitswert; in … seien noch zahlreiche Beispiele der Baukunst der 30er Jahre und des Heimatschutzstils erhalten geblieben. Deswegen fehle auch eine "besondere Bedeutung" des Hauses.

20

Die Kläger beantragen,

21

unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. März 2011 den Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Dezember 2008 aufzuheben.

22

Das beklagte Landesamt beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen

24

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

25

Der Berichterstatter des Senats hat am 23.08.2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes vom 16.09.2008 und vom 09.12.2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die gegen die Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Kläger vorgebrachten Einwände sind unbegründet (unten 1). Die angefochtenen Bescheide sind auch wirksam bekanntgegeben worden (unten 2); Bestimmtheitsmängel enthalten sie nicht (unten 3). Die zur Eintragung in das Denkmalbuch gegebene Begründung ist ausreichend (unten 4) und mit den gesetzlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Einklang (unten 5 und 6).

29

1. Die von den Klägern kritisierte Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass anstelle der in der Klageschrift vom 12.01.2009 genannten "..." - nunmehr - die drei Miterben namentlich aufgeführt werden, geht auf eine in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erörterte prozessleitende Verfügung des Gerichts zurück (s. S. 2 des Protokolls vom 24.03.2011). Die Rubrumsberichtigung dient der Klarstellung, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern deren drei Mitglieder im vorliegenden Rechtsstreit klagen. Der Umstand, dass in der Klageschrift die "…., über … ..." als Klägerin benannt war, ändert nichts an der prozessualen Pflicht des Gerichts, eine offenbar falsche Parteibezeichnung mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001, 8 B 262.00, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20). In der Klagebegründung wird auf die "Mitglieder der Erbengemeinschaft" abgestellt (S. 2) und - zutreffend - ausgeführt, dass die "einzelnen Miterben" beteiligtenfähig sind (S. 5). Das in der Klageschrift angegebene Rubrum ist auslegungsfähig. Für eine Auslegung im Sinne der Rubrumsberichtigung spricht, dass in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine Vollmacht für die (szt. volljährig gewordene) Klägerin … überreicht worden ist (Bl. 141 d. A.), was deutlich macht, dass die Nennung der "Erbengemeinschaft" als Klägerin im Rubrum der Klageschrift eine falsche Parteibezeichnung darstellte.

30

Eine sachliche Änderung des Prozessrechtsverhältnisses wird durch die Rubrumsberichtigung nicht bewirkt; sowohl der Kreis der Beteiligten als auch der maßgebliche Sachverhalt bleiben unverändert; auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit stehen der Berichtigung nicht entgegen.

31

2. Die Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide an die "... über Herrn …" ist wirksam erfolgt. Dabei ist - verfahrensrechtlich - zu beachten, dass sich die drei Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits im Verwaltungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt haben vertreten lassen. Das hat gem. § 110 Abs. 1 S. 2 LVwG zur Folge, dass die Bekanntgabediesem gegenüber stattfindet (Bekanntgabeadressat), was - zugleich - zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gegenüber denjenigen Personen, für "die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen" werden, führt (§ 112 Abs. 1 LVwG). Soweit - materiellrechtlich - gefordert wird, dass eine denkmalrechtliche Eintragungsverfügung an alle Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bekannt gegeben werden muss, weil "die unmittelbar aus der Unterschutzstellung erwachsenden Verhaltenspflichten nur von allen Miterben gemeinschaftlich wahrgenommen werden können" (VG Potsdam, Urt. v. 24.04.1996, 2 K 1532/94, NVwZ-RR 1999, 214 ff.), ist diesem Erfordernis entsprochen worden, weil sich die Bekanntgabe - ersichtlich - an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht (nur) an eines seiner Mitglieder richtete. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den das VG Potsdam (a.a.O.) zu entscheiden hatte, denn in jenem Fall war die Bekanntgabe - ausdrücklich - nur an ein Mitglied der Erbengemeinschaft gerichtet worden, ohne dass erkennbar war, dass dieses als Miterbe bzw. als Mitglied einer Erbengemeinschaft angesprochen werden sollte. Das war im vorliegenden Fall stets klar, denn das beklagte Landesamt hat sich - ausdrücklich - an die "Erbengemeinschaft" und damit - der Sache nach erkennbar - an alle Miterben gewandt. Die Bekanntgabe "nur" an den - schon im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten - Rechtsanwalt ist durch § 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG gedeckt; eine - inhaltsgleiche - Bekanntgabe bzw. Übermittlung einer (je) "eigenen" Ausfertigung des Bescheides an alle drei Miterben war infolge der Bevollmächtigung entbehrlich (vgl. Stelkens/Bonk, VwVfG, 2008, § 41 Rn. 45, 75 m. w. N.).

32

3. Die - erforderliche - Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide (§ 108 Abs. 1 LVwG) wird weder durch ihre Adressierung an die "... über Herrn …" (unten 2.1) noch durch die Regelungen zum Umfang des Denkmalschutzes (unten 2.2) in Frage gestellt.

33

3.1 Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, dass sich die Regelung an alle, die inhaltlich betroffen sind, richten soll (Kopp-Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2011, § 37 Rn. 9, 9d m. w. N.). Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsakt ausdrücklich an die "…." und damit - erkennbar - an alle Personen gerichtet, die "Mitglied" der Erbengemeinschaft sind, also an die drei Miterben (§ 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 BGB). Die Inhaltsadressaten der angefochtenen Bescheide waren damit - jedenfalls - bestimmbar, ohne dass insoweit irgendwelche Schwierigkeiten ersichtlich wären. Das genügt für die nach § 108 Abs. 1 LVwG erforderliche Bestimmtheit.

34

3.2 Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich des Umfangs des Denkmalschutzes hinreichend bestimmt. Durch Ziff. 1 des Bescheides vom 16.09.2008 ist klargestellt, dass sich der Denkmalschutz (nur) auf das Äußere des Einfamilienhauses bezieht, also nicht auf das Gebäudeinnere. Die veränderte Treppe zum Hauseingang sowie die umgestaltete Terrasse auf der Gartenseite gehören zum "Äußeren" des denkmalgeschützten Gebäudes.

35

4. Eine denkmalrechtliche Schutzverfügung bedarf gem. § 109 Abs. 1 LVwG einer schriftlichen, nicht nur formelhaften und verständlichen Begründung, die auf die im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren entstandenen Erkenntnisse über Schutzwürdigkeit des Objekts und deren Umfang eingeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, NVwZ-RR 1989, 614 f.). Im Hinblick auf die mit der Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal in das Denkmalbuch verbundenen Einschränkungen (u. a. § 9 DSchG) und Pflichten (§§ 12, 13 DSchG) müssen die betroffenen (Denkmal-)Eigentümer aus der Begründung des Bescheides entnehmen können, welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung maßgeblich sind und worin der besondere Denkmalwert ihres Hauses besteht. Das erfordert keine "langatmigen" kunsthistorischen oder fachwissenschaftlichen Ausführungen, vielmehr genügt eine knappe Darstellung der prägenden Denkmaleigenschaften und der besonderen Bedeutung des Objekts (Richter/Lund, Denkmalrecht, in: Schmalz u. a., Staats- u. Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 506, Rn. 65).

36

Der Begründung der angefochtenen Bescheide sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen, die zur Eintragungsverfügung geführt haben. Neben einer Objektbeschreibung wird auf die - aus der Sicht des beklagten Landesamtes - "konservative" Heimatschutzarchitektur verwiesen. Daraus leitet die Behörde das Vorliegen der Denkmalwertkriterien einer besonderen geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung ab, die im Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 (zu 3.) - nochmals - erläutert werden. Die Kläger konnten aus diesen Angaben die maßgeblichen Begründungselemente entnehmen, die das beklagte Landesamt zu seiner Entscheidung bewogen haben.

37

Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist keine Frage einer ausreichenden Begründung i. S. d. § 109 Abs. 1 LVwG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

38

Lediglich anzumerken bleibt, dass ein Begründungsmangel - läge er vor - nur zum Erfolg der Klage führen könnte, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG einegebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).

39

5. Die Eintragung in das Denkmalbuch hat (ohne Ermessen) zu erfolgen, wenn das Haus der Kläger eines der in §§ 1 Abs.2 S.1, 5 Abs.2 DSchG genannten Schutzkriterien eines geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes erfüllt. Die Anwendung der genannten unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60f.; Urteil des Senats vom 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114). Abzustellen ist dabei in erster Linie auf die Faktengrundlage in den Denkmalwertkriterien. Diese muss korrekt ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden.

40

Die angefochtenen Bescheide sind mit einem geschichtlichen und künstlerischen Wert begründet worden. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist als - zusätzliches - Schutzkriterium das eines städtebaulichen Werts angeführt worden. Dieser "nachgeschobene" Grund ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Eintragungsverfügung mit zu berücksichtigen (s. Ziff. 2 der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 21.07.2011 [Bl. 231 d. A.]).

41

6. Das beklagte Landesamt hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Hauses der Kläger in das Denkmalbuch gemäß § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis zu Recht angenommen. Die Beschränkung des Denkmalschutzes auf das "Äußere" des Gebäudes ist im vorliegenden Fall - wegen der im Inneren vollzogenen Umbauten - sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).

42

Eine besondere künstlerische Bedeutung des Hauses kann allerdings nicht aus der Urheberschaft des Architekten Gönne abgeleitet werden (unten 6.1). Demgegenüber rechtfertigen die in hoher Qualität und Solidität erhalten gebliebenen Stilelemente des Hauses die Zuerkennung eines besonderen (kunst-)geschichtlichen Wertes (unten 6.2). Der Dokumentationswert der Architektur für die Mitte der 30er Jahre in …Stadt begründet - zugleich - einen baugeschichtlichen Wert des Hauses (unten 6.3). Ob - darüber hinaus - noch ein besonderer städtebaulicher Wert gegeben ist, kann offen bleiben (unten 6.4).

43

6.1 Die Unterschutzstellung des Gebäudes wegen seines "künstlerischen" Werts kann Hinblick auf die Urheberschaft eines bestimmten Architekten gestützt werden, wenn "die erhalten gebliebenen architektonischen Details oder Proportionen eine spezifische, eigenständige künstlerische 'Formensprache'" und eine "gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität" erkennen lassen (Urt. des Senats v. 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114).

44

Ein - für diesen - spezifischer Stil des Kieler Architekten Ernst Gönne ist am Äußeren des Hauses der Kläger nicht abzulesen. Der Architekt ist in allgemein zugänglichen Architektenregistern zwar verzeichnet, aber ohne Werknachweis. Soweit er in der "Denkmaltopographie" (a.a.O., S. 510) mit einem weiteren Einfamilienhausbau erfasst ist, ist daraus keine eigenständige künstlerische "Formensprache" abzuleiten. Das beklagte Landesamt hat dementsprechend im Ortstermin vorgetragen, der Architekt Gönne sei "in … nicht weiter in besonderem Maße prägend hervorgetreten" (s. Bl. 248 d. A.); in der mündlichen Verhandlung hat es diesen Ansatz nicht weiter verteidigt.

45

6.2 Auch ohne Zuordnung zum Werk oder zur Formensprache eines bestimmten Urhebers kann das Bauwerk eines - bekannten oder unbekannten - Architekten in den charakteristischen baukünstlerischen Formen seiner Zeit errichtet worden sein. Kommt dem Bauwerk exemplarischer Charakter für eine bestimmte historische - auch regionale - ästhetisch-gestalterische Stilrichtung zu, kann das "künstlerische" Schutzkriterium ebenfalls erfüllt sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2001, 1 S 968/01, BRS 77 Nr. 69 [bei Juris Tn. 29], m. w. N.). Das gilt besonders dann, wenn in einer Region - wie in … - infolge von Kriegszerstörungen eine regionale "Ausdünnung" eines bestimmten Baustils entstanden ist. Dann kann ein dort gelegenes Objekt auch dann geschützt werden, wenn der darin verkörperte Baustil in anderen Regionen noch in größerer Zahl und vielleicht auch in höherer künstlerischer Qualität vorhanden ist.

46

Das Schutzkriterium des "künstlerischen" Wertes überschneidet sich - in diesem Sinne - mit dem des "geschichtlichen" Wertes, der auch die (Bau-)Geschichte mit umfasst. Im Einzelfall ist auf der Grundlage einer - zutreffenden - Erfassung der stilprägenden Elemente des Hauses (6.2.1) zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit es einem - kunsthistorisch anerkannten - Baustil zugeordnet werden kann (6.2.2), wobei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - die (mehr oder weniger gut überlieferte) "Reinheit" und Qualität des Stils und die - daraus abgeleitete - kunstgeschichtlichen Bedeutung zu würdigen sind (6.2.3).

47

6.2.1 Als stilprägende Elemente des Hauses der Kläger sind vom beklagten Landesamt insbesondere dessen Kubatur und Nordfront (mit Mittelrisalit, Dreiecksgiebel mit profiliertem Rahmen, Eingangsportal), die Dachform (weit vorkragendes Walmdach), das Sichtmauerwerk aus hart gebranntem Ziegelstein, die Proportionierung und Fenster-Anordnung sowie der Natursteinsockel angeführt worden. Die für die denkmalrechtliche Beurteilung wesentlichen Eigenschaften des Gebäudes sind damit zutreffend erfasst worden. Die - daran anknüpfende - Bewertung, dass das Haus durch die in der 50er und 70er Jahren veranlassten baulichen Veränderungen seinen stilprägenden "Charakter" nicht verloren hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass - insbesondere - die veränderte Dacheindeckung mit dunklen Betondachsteinen und die veränderte "Freitreppe" zur … deutlich andere Akzente setzen, als sie vom ursprünglichen Bauwerk vermittelt wurden. Der spezifische Gesamteindruck des Hauses ist aber gleichwohl erhalten geblieben. Die (geringfügige) Veränderung der Sprossenfenster (andere Sprossenaufteilung), der Einbau eines neuen Fensters (Ostseite), der Anbau eines kleinen Balkons (Westseite) und die zum Garten hin angelegte Terrasse sowie die kleinen Zementausbesserungen im Feldsteinsockel verändern den - ganz überwiegend - von der Kubatur, dem verwendeten Baumaterial und der Nordfront bestimmten Gesamteindruck des Gebäudes nur wenig und beseitigen - insbesondere - nicht den prägenden Stil des Hauses.

48

6.2.2 Die kunstgeschichtliche Zuordnung dieses Stils zur sog. "Heimatschutzarchitektur" ist - ebenfalls - nicht zu beanstanden.

49

Diese Architektur wird - wenngleich nicht eindeutig definierbar - in der internationalen ("Vernacular Architecture") wie in der Architektur des deutschsprachigen Raums als eine um 1900 entstandene und - überwiegend - bis etwa 1945 realisierte Bauweise beschrieben, die an "einheimische", vormoderne Bauformen anknüpft und durch Verwendung ortsüblicher Baustoffe und handwerklicher Gestaltungsweisen zu einer "bodenständigen" und vertrauten Bau- und Ortsbildpflege beitragen möchte (vgl. Krause, Lexikon Denkmalschutz + Denkmalpflege, 2011, S. 175, 177 ff zum Stichwort "Heimatstil"). Die Bauweise lässt sich - anders als epochale Baustile wie Gotik oder Barock - nicht durch einen bestimmten Kanon von Formen oder Proportionen beschreiben, sondern durch das - regional (etwa in Österreich, in der Schweiz, in Süddeutschland oder in Hessen) sehr unterschiedlich ausgeprägte - Bestreben, die bürgerliche Architektur unter Verwendung von tradierten Bauformen, -materialien und -techniken zu "erneuern". Das ging bis zur Entwicklung des "modernen Landhauses", das z. T. als ein "aus internationalen Austauschbeziehungen und Übertragungen resultierendes Hybrid-Produkt" entstand, bei "dem sich Internationales und Lokales, Vernakulares und Modernes miteinander verbanden" (Aigner, Vernakulare Moderne, Bielefeld 2010, S. 32). In Norddeutschland ist eine diesem "Stil" entsprechende Bauweise häufig gekennzeichnet durch steile Satteldächer oder Walm-/Krüppelwalmdächer, die Verwendung natürlicher Baustoffe, insbesondere Ziegelstein und Holz, sowie einfache, klar gegliederte Fassaden und Sprossenfenster (vgl. Lederer, in: "Zettelkasten Architekturtheoretische Begriffe", Stichwort "Heimatschutzstil", veröff. im Internet (2006), sowie "SHLEX", Stichwort "Heimatschutzarchitektur", veröff. im Internet unter www.geschichte-s-h.de); sie fand nicht nur Verwendung im "Landhaus" oder in kleinstädtischen Einzelobjekten, sondern auch im städtischen Wohnungsbau bis hinein in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (vgl. das dem Urt des OVG Hamburg vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 - [NordÖR 2007, 498 ff.] zugrundeliegende Beispiel in Hamburg-Volksdorf [bei Juris Tn. 74]).

50

Unter Zugrundelegung dieser vom beklagten Landesamt (auch) in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten und - überdies - in der kunsthistorischen Fachliteratur anerkannten Merkmale ist die Zuordnung des Hauses der Kläger zum traditionsorientierten sog. "Heimatschutzstil" nicht zu beanstanden. Das Haus entspricht diesem "Stil" in Form, Materialwahl und Gestaltung. Soweit Einzelelemente (neo-)barocke Formen anklingen lassen (Eingangsportal, Beschläge), mag dies der ansonsten zu beobachtenden schlichten Gliederung von Bauwerken dieses "Stils" widersprechen, entspricht aber - doch - der "tümelnden" und mitunter auch eigenwilligen Mischung vormoderner Bauformen, die den "Heimatschutzstil" begleitet (vgl. Aigner, a.a.O., S. 30, 33).

51

6.2.3 Das beklagte Landesamt durfte den kunstgeschichtlichen Aussagewert des Hauses der Kläger auch als "besonders" bedeutsam i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG würdigen. Das Haus dokumentiert mit seinen beschriebenen Merkmalen die mit dem "Heimatschutzstil" im Raum … typischerweise verbundene Bauweise in einer besonders aussagekräftigen Weise.

52

Soweit die Kläger - gestützt auf das im Mai 2008 erstellte Privatgutachten von Dr. … - einwenden, ihr Haus sei infolge der "Ein-, Um- und Ausbauten" kein "aussagekräftiges Kulturgut und/oder Baudenkmal" mehr, kann dem im Hinblick auf die Ergebnisse der am 23.08.2011 durchgeführten Ortsbesichtigung und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien nicht zugestimmt werden. Die baulichen Veränderungen haben die für den "Heimatschutzstil" prägenden Merkmale des Hauses zwar geschwächt, aber nicht beseitigt. Soweit es im Privatgutachten (S. 9) heißt, in (Hamburger) Heimstätten-siedlungen herrsche "dieser Haustyp in der einfachen Variante vor", mag dies zutreffen, besagt aber nichts über die "besondere Bedeutung" des Hauses der Kläger im … Raum. Die vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründe werden durch das Privatgutachten geradezu bestätigt, wenn es dort heißt, dass nach 1933 der "Heimatstil der Traditionalisten" die einzige Möglichkeit des Bauens war. Das galt auch in …, das später überdurchschnittlich starke Kriegszerstörungen erleiden musste. Soweit Kataloge, Vorlagewerke oder Musterbücher für die bauliche Gestaltung des Hauses oder einzelner Gestaltungsdetails (etwa das halbrunde Eingangsportal) Verwendung gefunden haben, mag dies gegen eine "künstlerische" Bedeutung im Sinne einer individuellen schöpferischen Leistung sprechen (s. o. 5.1.1), der kunstgeschichtlichen Zuordnung des Hauses zum "Heimatschutzstil" steht dies nicht entgegen. Die Verwendung von Imitaten oder Similes ist in vielen Epochen der Baugeschichte anzutreffen (z. B. Schmuckelemente aus Pappmaché), ohne dass dadurch die Schutzbedürftigkeit oder -würdigkeit des Objekts im denkmalrechtlichen Sinne in Frage gestellt würde.

53

Soweit die Einwände der Kläger (und ihres Privatgutachters) darauf abzielen, ihrem Haus den Nimbus eines "herausragenden" Kulturdenkmals abzusprechen, verkennen sie, dass weder das öffentliche Interesse an der Erhaltung schutzwürdiger Denkmale (§ 1 Abs. 2 DSchG) noch die besondere Bedeutung, die die Eintragung von Kulturdenkmalen in das Denkmalbuch rechtfertigt (§ 5 Abs. 1 DSchG), darauf beschränkt sind, lediglich herausragende Beispiele einer Gattung unter Schutz zu stellen; es genügt, wenn das Gebäude in der betroffenen Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (Urt. des Senats v. 06.07.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270 [bei Juris Tn. 59]; OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 81]; a. A. Moench NVwZ 1988, 304/306 mwN bei Fn. 30).

54

In der gerichtlichen Verfügung vom 21.07.2011 (Bl. 231 d. A.) ist auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden, wonach "geschichtliche" Schutzgründe "eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei ... künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist" (Urteil vom 06.07.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 68]; vgl. auch Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, Köln 1987, S. 105, 113 [mit Fn. 119] ). Dies gilt auch für den (spezielleren) Fall einer kunstgeschichtlich begründeten Unterschutzstellung, wobei die Auswahl auf die betroffene kunstgeschichtliche Stilrichtung begrenzt ist. Die Auswahl ist allerdings umso "enger", je spezifischer und weniger "austauschbar" die zur (kunstgeschichtlichen) Begründung des Denkmalwerts festgestellten Eigenschaften des Gebäudes sind (ähnlich Wurster, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öff. Baurechts, 2011, D.III.1, Rn. 69). Sie vollzieht sich nicht etwa als (Auswahl-)Ermessensentscheidung, sondern im Rahmen der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen" Bedeutung. Die für das einzelne Objekt maßgeblichen Schutzgründe sind dabei vergleichend mit anderen Schutz"kandidaten" zu bewerten.

55

Der Kläger hat zum sog. "Heimatschutzstil" Referenzobjekte in Flintbek, Molfsee und in … (Rendsburger Landstr., Uhlenkrog, Hasseldieksdamm, Holtenau) aufgezählt (Schriftsatz vom 25.07.2011, S. 2), um damit die fehlende Seltenheit von "Heimatschutz"-Bauten zu belegen. In der Tat kann der Umstand, dass in einer Region noch eine Reihe ähnlicher Gebäude dem sog. "Heimatschutzstil" zuzuordnen sind, gegen eine Seltenheit dieses "Stils" sprechen. Dies besagt allerdings nichts darüber, ob und ggf. welcher Aussagewert einem einzelnen Objekt zukommt. Dessen kunstgeschichtliche Bedeutung ist individuell sowohl aus den Merkmalen des Gebäudes als auch aus dessen Dokumentationswert für die Stilentwicklung zu bestimmen.

56

Das beklagte Landesamt hat eingeräumt, dass es durchaus "unzählige" Wohnbauten der hier betroffenen Stilrichtung in Schleswig-Holstein - etwa in Flensburg - gebe. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 (S. 3) hat es sechs - geschützte - Bauten in … benannt, die der auch am Haus der Kläger verwirklichten "Architekturauffassung" entsprechen. Dem Haus der Kläger komme aufgrund seines Seltenheitswerts in … (zusammen mit den anderen sechs geschützten Häusern), seines Dokumentationswertes für einen Teil der … Architekturgeschichte, seines prägenden Charakters für das "Villenviertel" im … und seines guten Gestaltungs- und Überlieferungszustandes ein "besonderer" Denkmalwert zu. Die angeführten Einzelaspekte sind sachlich zutreffend und durch die Feststellungen im Ortstermin des Berichterstatters und die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen belegt. Sie belegen den gesteigerten Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger als - schutzwürdiges - Zeugnis der regionalen kunstgeschichtlichen Entwicklung der 30er Jahre und rechtfertigen die Unterschutzstellung.

57

6.3 Die angegriffene Eintragung in das Denkmalbuch ist - daneben - auch auf den besonderen geschichtlichen Wert des Hauses des Klägers gestützt worden.

58

Dieses Schutzkriterium ist in bisherigen Rechtsprechung des Senats u. a. anerkannt worden, wenn das Objekt "frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert" (Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris, sowie Beschl. vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, BauR 2006, 2104 [Ls.]). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die heimat-, architektur- und baugeschichtliche Entwicklung vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 59]; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2004, S. 121 [Rn. 9]; Hönes, a.a.O., S. 111, 113). Insofern deckt sich der Schutzgrund mit dem oben (zu 6.2) behandelten kunstgeschichtlichen Schutzkriterium.

59

Das beklagte Landesamt hat zum baugeschichtlichen Aspekt auf die "für die Erbauungszeit konservative Architektur" des 1935 errichteten Hauses abgestellt; diese lege Zeugnis ab über "die Bandbreite der Architektur" während der NS-Zeit (S. 3 des Widerspruchsbescheides). Der Seltenheitswert des Gebäudes (und der anderen sechs geschützten Häuser im Bereich …) für die Architekturgeschichte und -entwicklung … werde - gerade - dadurch begründet (Schriftsatz vom 13.10.2011, S. 3).

60

Daraus ergibt sich ein gesteigerter Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger. Dessen baugeschichtlich prägende Bedeutung und "Einbindung" in die regionale und (auch) örtliche Baustruktur rechtfertigen - in der Gesamtschau der kunst- und baugeschichtlichen Schutzgründe - die Eintragung in das Denkmalbuch.

61

6.4 Ob das (vom Verwaltungsgericht ebenfalls anerkannte [s. S. 15 der Gründe des erstinstanzlichen Urteils) Schutzkriterium einer "städtebaulichen Bedeutung" des Gebäudes vorliegt, kann nach alledem offen bleiben.

62

7. Der Berufung war nach alledem der Erfolg zu versagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihre Berufung keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 300/99 Verkündet am:
15. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung
als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung dieser
Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß
Klägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und
richtige Weg.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Sprick, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999 und unter teilweiser Abänderung des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20. November 1998 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin mit der Klage mehr geltend macht als die inzwischen rechtskräftig zugesprochenen 32.991,58 DM "! $# %'& (= 16.868,33 etrag. Die Klägerin trägt die besonderen Kosten, die dadurch entstanden sind, daß sie in erster Instanz zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen hat. Im übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten geltend. Die Beklagten sind zwei in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 3. April 1992 vermietete die Klägerin an die Rechtsanwälte C. und Partner (die Beklagten) in B. eine ca. 390 qm große Büroetage zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre fest abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption. Als Vermieterin ist in dem Mietvertrag lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgeführt, die Gesellschafter dieser GbR sind nicht angegeben. Unterschrieben ist der Vertrag auf Mieterseite von dem Beklagten zu 1, auf Vermieterseite trägt er eine unleserliche Unterschrift, die unstreitig von dem Zeugen F. stammt. In beiden Fällen ist der Unterschrift kein Hinweis auf eine Vertreterstellung beigefügt. Die Gesellschafter der Klägerin haben am 24. Oktober 1991 mit dem vereidigten Buchprüfer und Steuerberater M. einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, der vorsieht, daß der Geschäftsbesorger der K. Investitions GmbH (K.I. GmbH) zur Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben Untervollmacht erteilen solle, allerdings nicht zu sogenannten Erstvermietungen. Der Zeuge F. ist bei Abschluß des Mietvertrages der Parteien für die K.I. GmbH tätig geworden. Der Mietvertrag wurde von beiden Seiten etwa vier Jahre lang ordnungsgemäß erfüllt. Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilten die Beklagten der Klägerin mit, sie beabsichtigten, ihre Kanzlei in B. aufzugeben. Grund hierfür war, daß das Kreisgericht in B. aufgelöst worden war und daß ihnen die Postulationsfähigkeit am Landgericht F. abgesprochen worden war mit der Begründung, sie unterhielten eine Kanzlei in Berlin und der Betrieb zweier Kanzleien gleichzeitig sei unzulässig. Mit Schreiben vom 14. März 1996 widersprach die Klägerin einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages, erklärte sich jedoch bereit, die Beklagten
aus dem Vertrag zu entlassen, wenn sie einen angemessenen Nachmieter stellen könnten und zusätzlich eine Entschädigungssumme zahlten. Daraufhin erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 26. März 1996 die Kündigung des Mietverhältnisses und teilten mit, daß sie die angemieteten Räume am 29. März 1996 zurückgeben würden. Zu dem von ihnen vorgeschlagenen Übergabetermin erschien für die Klägerin niemand. Sie warfen daraufhin die Schlüssel zu der Büroetage in den Briefkasten der Verwalterin. Bis einschließlich September 1998 stand das Mietobjekt leer. Die Klägerin hat mit der Klage (nach Abzug unstreitiger Gutschriften) für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich August 1998 rückständigen Mietzins und rückständige Nebenkosten von insgesamt 167.585,28 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen , daß zwischen ihnen und der Klägerin kein Mietverhältnis über die Geschäftsräume zustande gekommen sei, hilfsweise, daß sie das Mietverhältnis zum 31. März 1996 wirksam gekündigt hätten. Das Berufungsgericht hat der Berufung nur stattgegeben, soweit in dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 9.790 DM enthalten sind. Insoweit hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung im übrigen hat es zurückgewiesen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage und ihren Widerklageantrag weiterverfolgt. Durch Beschluß vom 30. Oktober 2002 hat der Senat die Revision angenommen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich ge-
staffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen. Das ist der Betrag, den das Be- rufungsgericht der Klägerin an Mietzins und Nebenkosten für die Zeit bis 30. September 1996 zugesprochen hat.

Entscheidungsgründe:

I.


a) Das Rubrum war dahin zu berichtigen, daß nicht die Gesellschafter der GbR als Kläger aufzuführen sind, sondern die GbR selbst Klägerin ist. Bei Erlaß des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß die GbR im Zivilprozeß nicht parteifähig sei, daß vielmehr alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozeß geltend machen müßten. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils Rechnung. Durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) hat der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung grundlegend geändert. Nach der neuen Rechtsprechung besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, daß sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und daß ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Diese Änderung der Rechtsprechung bedeutet aber nicht, daß in anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer GbR entsprechend der bisherigen Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsfor-
derung eingeklagt haben, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer bloßen Rubrumsberichtigung, daß die Gesellschafter der GbR von vornherein in der rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machen wollten, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben hatten. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Gesamthandsforderung nur in der Weise im Prozeß geltend gemacht werden konnte, daß alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufgetreten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch damals schon im Kern um eine Klage der GbR (so zutreffend Krämer, NZM 2002, 465, 473 m.N.).
b) Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, in erster Instanz habe eine unzulässige Klageänderung in Form eines Parteiwechsels stattgefunden. Als Klägerin war zunächst die GbR aufgeführt und auf einen - der damaligen Rechtsprechung entsprechenden - Hinweis des Gerichts hin sind an deren Stelle die Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen getreten. Das Landgericht hat darin keine Klageänderung gesehen, sondern hat lediglich eine Rubrumsberichtigung vorgenommen. Diese Entscheidung des Landgerichts ist nicht anfechtbar, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache
ergangenen Entscheidung (§ 268 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - X ZR 70/84 - NJW-RR 1987, 1084, 1085). Sie ist allerdings aus denselben Gründen, aus denen oben in anderem Zusammenhang eine Rubrumsberichtigung für zulässig angesehen worden ist, zutreffend. Im übrigen wäre, würde man annehmen, es läge eine Klageänderung vor, auch diese entgegen den Ausführungen der Revision zulässig. Auch im Falle eines Parteiwechsels ist die Einwilligung des Gegners in die Klageänderung nicht erforderlich, wenn das Gericht den Parteiwechsel für sachdienlich ansieht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88 - NJW 1989, 3325; Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996, 2799). Da die Sachdienlichkeit in den Tatsacheninstanzen nicht geprüft worden ist, könnte das Revisionsgericht diese Prüfung nachholen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR ZPO § 263 Sachdienlichkeit 1 m.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 aaO). Die Sachdienlichkeit wäre aus denselben Gründen gegeben, aus denen eine Rubrumsberichtigung zulässig ist.

II.


Nachdem der Senat die Revision nur zum Teil angenommen hat, ist nur noch darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche auf Mietzins und Nebenkosten für die Zeit nach dem 30. September 1996 zustehen. Das ist nicht der Fall. Zwar ist entgegen der Annahme der Revision ein Mietvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen. Nach der dargelegten Änderung der Rechtsprechung konnte die GbR, die in der Vertragsurkunde als Vermiete-
rin aufgeführt ist, selbst Vertragspartei werden. Ob der Zeuge F., der den Vertrag für die GbR unterschrieben hat, hierzu bevollmächtigt war, und ob der Beklagte zu 1 Vollmacht von dem Beklagten zu 2 hatte, kann dahingestellt bleiben. Sollten beide als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, so ist ihr Handeln sowohl von der GbR als auch von dem Beklagten zu 2 zumindest stillschweigend dadurch genehmigt worden, daß der von ihnen abgeschlossene Vertrag vier Jahre lang problemlos durchgeführt worden ist. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagten seien nicht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt grundsätzlich nicht vor, wenn sich Änderungen lediglich auf einem Gebiet ergeben haben, für das eine Partei in dem Vertrag das Risiko übernommen hat. Das sogenannte Verwendungsrisiko für die gemieteten Räume trägt der Mieter (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 168 ff. m.N.). Das Mietverhältnis ist jedoch durch die mit Schreiben der Beklagten vom 26. März 1996 erfolgte Kündigung zum 30. September 1996 beendet worden. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, weder zu erwarten noch erforderlich sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.).
a) Zwar haben die Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Eine solche fristlose Kündigung kann nicht in jedem Falle in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen. Die Rechtsfolgen können sehr unterschiedlich sein. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn - für
den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (vgl. Wolf/ Eckert/ Ball, aaO Rdn. 909, 910 m.N.). Im vorliegenden Fall ist die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, insbesondere weil sich aus den der Kündigungserklärung vorausgehenden Verhandlungen eindeutig ergab, daß die Beklagten ihre Anwaltskanzlei in B. aufgeben und deshalb das Mietverhältnis unbedingt beenden wollten. Die erklärte ordentliche Kündigung ist zum 30. September 1996 wirksam geworden (§ 565 Abs. 1 a BGB a.F. = § 580 a Abs. 2 n.F.).
b) Allerdings enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, das Mietverhältnis werde auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Wäre diese Vereinbarung wirksam, so wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer langfristigen Laufzeit des Mietvertrages ist aber unwirksam, weil bei Abschluß des Mietvertrages die Schriftform nicht eingehalten worden ist (§ 566 BGB a.F. = § 550 BGB n.F.). Das hat zur Folge, daß der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden konnte. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, daß alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muß dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BGHZ 125, 175, 179; Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3390 ff. m.w.N. und Anm. Eckert, EwiR 2002, 951; so schon RGZ 81, 286, 289). Aus der Vertragsurkunde der Parteien ergibt sich nicht, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er unterschrieben hat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden. Bei
unbefangener Betrachtung der Urkunde könnte man in erster Linie daran denken , daß die für die Vermieterin geleistete Unterschrift von einem Gesellschafter der GbR stammt. Das würde ohne einen Zusatz, daß er zugleich als Vertreter für die anderen Gesellschafter unterschrieben hat, nicht ausreichen (vgl. BGHZ 125 aaO). Es wäre nämlich nicht auszuschließen, daß die Unterschriften der übrigen Gesellschafter noch fehlen. Es ist unstreitig, daß der Zeuge F. den Vertrag als Vertreter für die Klägerin unterschrieben hat, und zwar entweder als Unterbevollmächtigter des von der Klägerin bevollmächtigten Geschäftsbesorgers M. oder sogar als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dessen Handeln dann zumindest durch die jahrelange Durchführung des von ihm abgeschlossenen Vertrages stillschweigend genehmigt worden ist. Die Vertragsurkunde enthält nicht in Andeutungen einen Hinweis darauf, daß für die Klägerin ein nicht zu den Gesellschaftern gehörender Vertreter unterschrieben hat und wer dieser Vertreter ist. Da sich nicht einmal diese Angaben aus der Urkunde ergeben, kann auch im vorliegenden Falle - wie schon im Senatsurteil vom 11. September 2002 aaO S. 3391 - offenbleiben, ob der bloße Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zur Wahrung der Schriftform ausreichend wäre oder ob es zusätzlich erforderlich ist, in der Urkunde anzugeben, in welcher Eigenschaft der Vertreter
Vertretungsmacht für sich in Anspruch nimmt (als Einzelbevollmächtigter, als gesetzlicher Vertreter, als im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigter Geschäftsführer usw.).
Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flst.-Nr. 2314 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der beigeladenen Gemeinde Umkirch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 8.10.1984. Für das Baugrundstück enthält der Bebauungsplan die Festsetzung eines Grundstücks für Gemeinschaftsgaragen. § 10 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bestimmt in Bezug auf Garagen u.a., dass diese auf den im Plan eingezeichneten Flächen zu errichten und dass bei Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind. Nach den Darstellungen des Bebauungsplans waren die Garagen den gegenüber liegenden Grundstücken 23 bis 25 und 42 zugeordnet. Für die nördlich anschließenden, seinerzeit als 21 und 22 bezeichneten Grundstücke war eine „Garage im Haus“ vorgesehen. An Stelle der im Bebauungsplan vorgesehenen fünf Häuser (auf den als Grundstücke 21 bis 25 bezeichneten Flurstücken) ist im Jahr 1991 die Errichtung von sieben Reihenhäusern auf den heutigen Flurstücken 2275 bis 2275/6 genehmigt worden. Die Stellplätze und Garagen für sämtliche der sieben Vorhaben wurden auf den Grundstücken selbst nachgewiesen und nach der Errichtung im Juli 1992 von der Bauaufsicht abgenommen. In der Folgezeit bot die frühere Eigentümerin des Baugrundstücks dieses erfolglos zum Kauf an. Der Kläger, dessen Wohnhaus sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2313 (...) befindet, erwarb das Baugrundstück im Jahre 1994 und errichtete hierauf eine Garage, die seinem Grundstück Flst.-Nr. 2313 zugeschlagen wurde. Die ursprünglich bestellte Baulast zur Sicherung des Rechts der Grundstückseigentümer der nordöstlich gelegenen Reihenhausgrundstücke, auf dem Baugrundstück Stellplätze und Garagen herzustellen, wurde im Jahre 1997 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an deren Beibehaltung gelöscht.
Am 22.10.2003 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur „Nutzungsänderung“ des Grundstücks. Zur Begründung führte er aus, der ursprüngliche Verwendungszweck des Garagengrundstücks sei weggefallen, nachdem auf der gegenüber liegenden Straßenseite sieben statt fünf Reihenhäuser errichtet worden seien, die zudem über je eine Garage und einen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück verfügten. Nachdem das Baugrundstück jahrelang erfolglos allen Eigentümern der Reihenhäuser zum Kauf angeboten und zwischenzeitlich als „Mülldeponie“ benutzt worden sei, habe er es im Jahre 1994 erworben. Seither liege es als einziges aller Grundstücke im Baugebiet brach. Da in dem Baugebiet ein Parkplatzüberangebot herrsche, sei das Vorhalten des Baugrundstücks für Parkraum sinnlos. Im Zuge einer Lückenbebauung solle nunmehr ein Wohnhaus errichtet werden. Falls es hierfür der Änderung der Satzung bedürfe, sei er damit einverstanden.
Unter dem 10.12.2003 teilte die Beigeladene dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit, dass das Einvernehmen der Gemeinde wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werde.
Mit Bescheid vom 23.01.2004 lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Vorhaben widerspreche dem geltenden Bebauungsplan, der für das Grundstück eine Garagenfläche vorschreibe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, weil die Abweichung einen Grundzug der Planung nachhaltig berühre. Der Bebauungsplan „Herrengarten“ zeichne sich mehrfach durch die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragenflächen aus. Hierin liege ein prägendes Element der städtebaulichen Konzeption. Außerdem habe die Gemeinde Umkirch das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, auf den sieben Reihenhausgrundstücken seien jeweils zwei Stellplätze nachgewiesen, so dass der ursprüngliche Bedarf weggefallen sei. Die nun beantragte Lückenbebauung sei im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu genehmigen und städtebaulich wünschenswert. Nachbarliche Belange würden nicht verletzt. Im Gegenteil mindere eine Wohnbebauung die Schall- und Schadstoffemissionen und steigere somit den Wohnwert der benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 2313 und 2316. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 zurück.
Am 01.12.2004 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter geltend gemacht, mangels Nachfrage nach Stellplätzen habe er sich entschlossen, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Grundzüge der Planung würden durch sein Vorhaben nicht berührt. Es gebe einen Überhang an Stellplätzen im Gebiet. Die anderen im Bebauungsplan vorgesehenen Garagenhöfe seien hergestellt worden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2274 seien noch Stellplätze zur Vermietung frei. Die ursprüngliche planerische Konzeption habe sich infolge der tatsächlichen Entwicklung geändert. Die befürchtete negative Vorbildwirkung durch sein Vorhaben könne sich nicht einstellen, da die anderen Garagenhöfe bereits errichtet seien und zweckentsprechend genutzt würden. Zudem befänden sich die betreffenden Grundstücke in der Regel im Eigentum mehrerer Miteigentümer. Sein Vorhaben sei ein Einzelfall, weil das Baugrundstück das einzige unbebaute Grundstück im Plangebiet sei und zudem im Alleineigentum stehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen folglich vor. Das Festhalten am Bebauungsplan bedeute für ihn eine nicht beabsichtigte und auch nicht hinnehmbare Härte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Die vom Kläger geplante Wohnbebauung auf dem Baugrundstück weiche von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung als Garagenfläche ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB diene nicht dazu, eine Fehlplanung nachträglich zu korrigieren oder einen Bebauungsplan an geänderte tatsächliche Entwicklungen anzupassen oder geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen gerecht zu werden. Denn § 31 Abs. 2 BauGB erlaube lediglich Randkorrekturen eines Bebauungsplans. Vorliegend handele es sich bei der Festsetzung von Garagenflächen ohne jeden Zweifel um ein prägendes Element des Bebauungsplans und damit um eine Grundkonzeption dieses Planes. Die Grundzüge der Planung würden auch deshalb berührt, weil durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in dessen Interessengeflecht eingegriffen werde. Dies gelte insbesondere für die Interessen des Eigentümers des unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücks mit der Flst.-Nr. 2316. Denn es mache einen gravierenden Unterschied, ob ein Grundstück zur temporären Unterstellung eines Kraftfahrzeugs diene oder ob dort eine dauerhafte Wohnnutzung stattfinde. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans zwischenzeitlich obsolet geworden sei.
Die mit Beschluss vom 15.02.2005 beigeladene Gemeinde Umkirch hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu eigen gemacht.
10 
Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei mit dem Beklagten und der Beigeladenen im Ansatz davon auszugehen, dass die mit den Festsetzungen im Bebauungsplan intendierte Herstellung der erforderlichen Stell- und Garagenplätze in Form von im Miteigentum stehenden Garagenhöfen zu den Grundzügen der Planung gehört habe. Diese in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelnde planerische Konzeption habe ihren Niederschlag im rechtsverbindlichen Bebauungsplan gefunden, der auf dem klägerischen Grundstück Garagen ausweise, die konkreten Wohneinheiten zugewiesen worden seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es durch die nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Änderung der Plankonzeption dazu gekommen sei, dass der planerischen Konzeption der Gemeinde Umkirch die Grundlage entzogen worden sei. Denn bezüglich der ursprünglich begünstigten Grundstücke habe fortan kein Bedarf mehr für eine Nutzung des klägerischen Grundstücks zur Errichtung von Garagen bestanden. Der Bebauungsplan sei bezüglich dieses Grundstücks insoweit faktisch obsolet geworden, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen gebe. Wegen der späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nähmen die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht mehr an den Grundzügen der Planung teil, die im Übrigen im Baugebiet vollständig realisiert worden sei.
11 
Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Denn für die Realisierung der ursprünglichen planerischen Festsetzung bestehe kein Bedarf mehr. Dafür, dass eine Wohnbebauung aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht habe festgesetzt werden können, sei nichts ersichtlich. Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans begegne auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen keinen rechtlichen Bedenken. Es sei auszuschließen, dass mit der Festsetzung einer Stellplatzfläche nachbarlichen Interessen habe gedient werden sollen. Demgemäß erscheine es auch ausgeschlossen, dass mit der Befreiung in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen werde. Im Übrigen würde nachbarlichen Interessen durch die geplante Wohnnutzung weit mehr gedient als durch die ursprünglich geplante Garagen- und Stellplatznutzung zugunsten mehrerer benachbarter Wohneinheiten mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorlägen und weder der Normzweck noch schützenswerte Belange der Allgemeinheit oder der Nachbarn eine Einhaltung der Norm erforderten, stelle sich die Erteilung der Befreiung als die einzig sachgerechte Ermessensausübung dar.
12 
Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 11.04.2006 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Beigeladene geltend, der Bebauungsplan „Herrengarten I“ sei weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden. Der Bebauungsplan sei auf den meisten Grundstücken im Plangebiet entsprechend der planerischen Vorgaben verwirklicht worden. Offensichtlich habe der Bebauungsplan in der Vergangenheit die Nutzungen in dem Gebiet zu steuern vermocht und werde dies auch weiterhin tun. Dabei dürfe nicht nur auf bisher unbebaute Grundstücke abgestellt werden. Der Bebauungsplan entfalte seine Steuerungswirkung künftig selbstverständlich auch bezüglich bereits bebauter Grundstücke, soweit die auf diesen errichteten Gebäude baulich geändert oder abgerissen oder durch Neubebauungen ersetzt werden sollten. Soweit von den Gestaltungsvorschlägen des Bebauungsplans in Einzelfällen abgewichen worden sei, berühre dies nicht die Funktionsfähigkeit des Bebauungsplans als solchen. Auch die Festsetzung eines Garagenstandorts auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 sei nicht funktionslos geworden. Auf dem Grundstück könnten problemlos Garagen errichtet und damit die Festsetzung zur Art der Nutzung umgesetzt werden. Maßgeblich hierfür seien allein objektive Maßstäbe. Denn der Bebauungsplan als Norm gelte mit Wirkung gegenüber der Allgemeinheit. Der Wille eines Einzelnen, die Norm nicht zu befolgen, führe nicht zu deren Ungültigkeit. Nicht maßgeblich für die Frage, ob die Festsetzung funktionslos geworden sei, sei deshalb der Wille des Klägers, auf dem Grundstück eine andere als die festgesetzte Bebauung zu realisieren. Als objektiver Grund für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung des Garagenstandorts käme allenfalls der Nachweis in Frage, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage auf unabsehbare Zeit die Nutzung der Fläche als Garagenstandort ausschließe. Hiervon könne keine Rede sein. Denn nach wie vor nehme die Individualmotorisierung der Bevölkerung zu. Abgesehen davon, dass zahlreiche Grundstückseigentümer in dem Wohngebiet regelmäßig im öffentlichen Straßenraum parkten und somit bereits heute ein Mangel an privaten Parkraum offensichtlich sei, bestehe deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Situation sich künftig noch verschärfe. Ob und wann das Grundstück Flst.-Nr. 2314 deshalb tatsächlich als Garagenstandort genutzt werde, hänge somit wesentlich von der Nachfrage und von den Preisvorstellungen des Klägers als potenziellem Vermieter oder Verkäufer von Garagenflächen ab. Auf eine optimale wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums habe dieser keinen Anspruch. Insofern sei auch nicht maßgeblich, dass in der Vergangenheit die Stellplatzbaulasten für das Grundstück zugunsten des gegenüberliegenden Reihenhauses aufgehoben worden seien und es sei ferner unerheblich, ob seitens der Eigentümer dieses Reihenhauses heute ein Bedarf an der Errichtung von Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 bestehe. Schließlich müsse der Bebauungsplan, wolle er seine Steuerungswirkung auch künftig wahrnehmen, nicht nur den baulichen Bestand in den Blick nehmen, sondern auch mögliche Veränderungen. So sei es nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, dass bauliche Veränderungen an den Reihenhäusern oder ein Ersatzbau für diese erfolge und die Stellplatzfrage anders gelöst werde. Hierfür könne ein Zugriff auf das Grundstück Flst.-Nr. 2314 erforderlich werden. Selbst bei einer Fokussierung der Bedarfsfrage allein auf die gegenüberliegenden Reihenhäuser wäre somit die Festsetzung nicht funktionslos.
13 
Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Diese sei nicht städtebaulich vertretbar, weil sie der konsequenten Struktur des Gebiets zur Bauweise widersprechen würde. Auf den Nachbargrundstücken fänden sich ausschließlich größere zusammenhängende Baukörper in Form von Reihenhäusern oder Kettenhäusern. Weder das östliche Kettenhaus könne nach Westen auf das streitgegenständliche Grundstück verlagert werden, noch das südliche Reihenhaus nach Norden. Dem stehe nicht nur die Länge des Baufensters entgegen, sondern ferner die Tatsache, dass der Kläger selbst an der Grundstücksgrenze seine eigene Garage errichtet habe. Auf dem Grundstück werde damit nur ein isoliertes Einzel- oder Doppelhaus bzw. ein Mehrfamilienhaus möglich, das als solitärer Baukörper der Struktur der gesamten Nachbarbebauung widersprechen würde. Schließlich würde durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück auch der aufgelockerte Wechsel von Wohngebäuden und Garagen in Nachbarschaft zu platzähnlichen Kreuzungs- und Kurvenbereichen gestört und an einer empfindlichen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Verdichtung vorgenommen, die der Bebauungsplan bewusst nicht vorgesehen habe.
14 
Ferner berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung. Die Festsetzung schaffe einen Ausgleich zwischen den Wohnbedürfnissen und den Bedarf an privatem Parkraum im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine Wohnnutzung auf dieser Fläche würde den Ausgleich in doppelter Weise belasten, weil zusätzliche Parkraumnachfrage geschaffen würde und zugleich Parkraum verloren ginge. Eine Befreiung wäre darüber hinaus geeignet, zusätzliche Spannungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verursachen, weil sie eine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Denn es gebe weitere Parkflächen in dem Bebauungsplan, die in Wohnbauflächen umgewandelt werden könnten. Es handele sich damit bei der Befreiungsentscheidung nicht um eine nur auf das Grundstück des Klägers bezogene Frage, sondern um einen Eingriff in die Nutzungsstruktur des gesamten Viertels. Daran ändere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Löschung der Stellplatzbaulast auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 nichts. Denn die Festsetzung einer Garagenfläche könne nicht allein auf die konkrete Zuordnung zum gegenüberliegenden Reihenhaus reduziert werden. Diese Zuordnung habe als Gestaltungsvorschlag nur Empfehlungscharakter. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Befreiungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sei.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen weiter aus, mit der Bauvoranfrage gehe es ihm nur um die Klärung der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten. Es könne für ihn keine Verpflichtung geben, auf dem Grundstück Garagen und Stellplätze zu errichten und für deren Vermietung das wirtschaftliche Risiko zu tragen.
20 
Das beklagte Land stellt keinen Antrag, hält aber an den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden fest und schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Beigeladenen an.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
22 
Dem Senat liegen neben den Bebauungsplanakten der Beigeladenen die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
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I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
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Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
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Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
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Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
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II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
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Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
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Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
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In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 128/12 Verkündet am:
24. Januar 2013
Besirovic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung, wer Beklagte eines Rechtsstreits ist, wenn als Beklagte eine
existierende juristische Person formal korrekt bezeichnet worden ist, der Kläger
aber geltend macht, tatsächlich habe er eine andere, ebenfalls existierende juristische
Person ähnlichen Namens mit gleicher Anschrift in Anspruch nehmen
wollen.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur darüber, wer Beklagte des Rechtsstreits ist.
2
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin) verpflichtete sich durch Generalunternehmervertrag vom 11. März 2003 mit der S. Projektentwicklung GmbH zur Errichtung eines Einkaufszentrums in F. Am 29. März 2007 stellte die Klägerin der S. Projektentwicklung GmbH mit ihrer Schlussrechnung noch 1.147.987,30 € in Rechnung.
3
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2010 beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides unter Bezugnahme auf eine "Schlussrech- nung - ZO F. vom 29.03.07" gestellt und Zahlung von 1.147.987,30 € nebst Zinsen begehrt. Als Antragsgegnerin war die S. Real Estate GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H. in K., angegeben. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 29. Dezember 2010 zugestellt worden. Nach deren Widerspruch ist die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht abgegeben worden, wo der Aktenauszug am 28. Februar 2011 eingegangen ist. Am 11. März 2011 hat die Klägerin ihren Anspruch begründet. Dort heißt es u.a.: "Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin … hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die früher unter dem Namen S. Projektentwicklung GmbH firmierte, einen Werkvertrag bezüglich des Bauvorhabens … am 11.03.2003 abgeschlossen".
4
Tatsächlich existieren zwei unterschiedliche Gesellschaften, nämlich die S. Projektentwicklung GmbH und die S. Real Estate GmbH. Beide haben dieselbe Anschrift und denselben Geschäftsführer.
5
Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hat, dass sie weder Vertragspartnerin der Klägerin sei noch aus sonstigen Rechtsgründen für die Klageforderung hafte, hat die Klägerin beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass nicht die Firma S. Real Estate GmbH, sondern die Firma S. Projektentwicklung GmbH als Beklagte geführt wird. Zur Begründung hat sie angegeben, dass die Klägerin bei Beantragung des Mahnbescheides unrichtigerweise die Firma S. Real Estate GmbH in Anspruch genommen habe, weil ihr von dritter Seite mitgeteilt worden sei, dass die S. jetzt unter dieser Firmierung auftrete. Auch aufgrund des Internetauftritts der Firma S. sei sie darin bestärkt worden, dass es sich bei der S. Real Estate GmbH um die Rechtsnachfolgerin handele. Es habe schon aufgrund der Klagebegründung keinem Zweifel unterliegen können, dass die Klägerin lediglich dem Irrtum unterlegen gewesen sei, dass hier eine Rechtsnachfolge vorliege. Dass die frühe- re Vertragspartnerin der Klägerin, also die Firma S. Projektentwicklung GmbH, nach wie vor bestehe, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Berichtigung des Passivrubrums sowie auf Zahlung von 1.147.987,30 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich das Verfahren nicht von Anfang an gegen die S. Projektentwicklung GmbH, sondern gegen die im Mahnbescheidsantrag und Rubrum als Beklagte bezeichnete Gesellschaft gerichtet habe, so dass das Passivrubrum nicht zu berichtigen sei. Zwar sei eine Parteibezeichnung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger , nämlich Gericht und Gegenpartei, durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Deshalb sei eine Auslegung des Antrags der Klägerin als gegen die S. Projektentwicklung GmbH gerichtet nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es die bezeichnete Beklagte als juristische Person tatsächlich gebe. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass das Verfahren von der Klägerin durch Mahnbescheidsantrag eingeleitet worden sei. Weitere Mittel zur Auslegung als die dort enthaltenen Angaben hätten dem Mahngericht bei Erlass des Mahnbescheides nicht zur Verfügung gestanden. Insoweit liege der Fall anders als die bisher vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fälle, in denen das Verfahren durch Klageschrift eingeleitet wurde, bei der für die Auslegung der gewählten Parteibezeichnung deren gesamter Inhalt und die beigefügten Anlagen herangezogen werden könnten.
9
Allerdings habe für die Beklagte bei Erhalt des Mahnbescheides erkennbar gewesen sein dürfen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht gegen sie richten konnte. Denn die erwähnte Schlussrechnung sei zu keiner Zeit an die Beklagte gerichtet worden und diese sei auch nicht Vertragspartnerin des genannten Bauvorhabens gewesen. Dieser Umstand sei jedoch für das Mahngericht als Empfänger des Mahnbescheidsantrags nicht erkennbar gewesen. Die Angaben der Klägerin zur Antragsgegnerin im Mahnbescheidsantrag seien nicht unklar, unzweideutig oder objektiv unrichtig gewesen, so dass im Mahnverfahren kein Grund und kein Anhaltspunkt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Mahnantrags bestanden habe. Damit sei die S. Real Estate GmbH Antragsgegnerin des Mahnverfahrens geworden. Folglich sei mit Eingang der Akten beim Streitgericht Rechtshängigkeit gegenüber der im Mahnbescheid als Gegnerin bezeichneten Partei, nämlich der Beklagten , eingetreten.
10
Erst aus der Anspruchsbegründung sei auch für das Gericht zu ersehen gewesen, dass die Klägerin beabsichtigt habe, ihre Vertragspartnerin in Anspruch zu nehmen. Solche späteren Prozessvorgänge könnten aber nur noch einen - von der Klägerin nicht gewollten - Parteiwechsel begründen, nicht jedoch Grund für eine Rubrumsberichtigung sein.
11
Ein Anspruch gegen die Beklagte stehe der Klägerin nicht zu.

II.

12
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
13
1. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben , sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil- len des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328; Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6 ff.).
14
Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, aaO; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz ebenso bei der Beurteilung der Frage, wer in einem Mahnverfahren Antragsgegner ist (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 unter II. 1. a).
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage angenommen , beklagte Partei sei die existierende S. Real Estate GmbH.
16
Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob es bei dieser Auslegung nur auf bis zum Erlass des Mahnbescheides erkennbare Tatsachen ankomme oder auch spätere Umstände , insbesondere Erklärungen in der Anspruchsbegründung, zu berücksichtigen seien, kommt es allerdings nicht an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Ergebnis auch dann kein anderes, wenn bei der Auslegung der Beklagtenbezeichnung auch die Anspruchsbegründung berücksichtigt wird. Die Auslegung der prozessualen Erklärung unterliegt der vollen Nachprü- fung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447 unter II. 1.; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, aaO).
17
Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist. Das ist nach dem Inhalt der Anspruchsbegründung nicht der Fall. Diese ist in sich widersprüchlich und mindestens mehrdeutig. Es lässt sich ihr deshalb nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen, die Klägerin habe nicht die S. Real Estate GmbH, sondern die S. Projektentwicklung GmbH in Anspruch nehmen wollen. Sie hat dort nicht - wie das Berufungsgericht meint - zum Ausdruck gebracht, selbst davon auszugehen, dass eine bloße Umfirmierung vorliege und beide Gesellschaften identisch seien. Vielmehr hat sie angegeben, ihre Vertragspartnerin sei die Rechtsvorgängerin der beklagten S. Real Estate GmbH gewesen. Das spricht gerade dafür, dass sie bewusst eine andere Gesellschaft in ihrer angenommenen Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen hat. Der Hinweis auf eine frühere Firmierung ließe sich sinnvoll damit erklären, dass er sich auf die Rechtsvorgängerin beziehen solle. Dass die Klägerin im Folgenden einheitlich nur noch von der Beklagten gesprochen hat, könnte eine nicht unübliche Vereinfachung oder Ungenauigkeit darstellen.
18
Auch die spätere Begründung des Berichtigungsantrags stützt mehrfach dieses Verständnis. Dort wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Klägerin irrtümlich die Beklagte für die Rechtsnachfolgerin der S. Projektentwicklung GmbH gehalten und sie deshalb in Anspruch genommen habe. Damit nicht vereinbar wird allerdings gleichzeitig von einer Umfirmierung gesprochen. Auch diese Erklärungsversuche sind insgesamt nicht geeignet, die Anspruchsbegründung in einem Lichte verstehen zu können, dass sie eindeutig eine bloße Falschbezeichnung der Beklagten belegt.

III.

19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka RiBGH Dr. Eick kann wegen Halfmeier Urlaubs nicht unterschreiben. Kniffka
Kartzke Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 22.07.2011 - 14 O 74/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2012 - 13 U 179/11 -

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des in … belegenen Eckgrundstücks … / … (Flurstück … der Flur …). Sie wenden sich gegen die Eintragung ihres dortigen Hauses in das Denkmalbuch. In der vom beklagten Landesamt 1995 herausgegebenen "Denkmaltopographie - Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein" (Band 1 - Landeshauptstadt …) heißt es zum o. g. Haus:

2

"Einfamilienhaus in der Tradition der Heimatschutzarchitektur, erbaut 1935 von Ernst Gönne. Zweigeschossiger Backsteinkubus auf Feldsteinsockel mit auskragendem abgeschweiftem Walmdach. Vor der mit Mittelrisalit versehenen, symmetrisch ausgeführten Straßenfassade Treppe mit Podest zum rundbogigen Eingangsportal. Dieses wie der Dreiecksgiebel des Risalits mit profilierter Werksteineinrahmung. Über der barock geformten zweiflügeligen Haustür ornamental verglastes Oberlicht."

3

(S. 249/250, mit 2 Abb.)

4

Der Bau hat nachträglich verschiedene Änderungen erfahren: Im Gebäudeinneren sind der Keller, das Erd- und das erste Obergeschoss umgebaut worden, weiter ist das Dachgeschoss ausgebaut worden. Das Dach ist mit dunklen Betondachsteinen neu eingedeckt, mit Kupfer-Regenrohren und mit neuen Gauben (westseitig und südseitig, dort anstelle der vorherigen zwei Gauben) bzw. Dachflächenfenstern (nord- und südseitig) versehen worden. Der ursprünglich zur … offene Treppenaufgang wurde durch zwei symmetrische seitliche Treppen, die frühere Grundstücksumgrenzung durch eine Ziegelsteinmauer ersetzt. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss wurden neue Sprossenfenster (mit veränderter Sprosseneinteilung) eingebaut. In die Ostfassade wurde im Erdgeschoss (neben dem Erker) ein neues, größeres Fenster (mit Kupferverdachung) eingebaut, der Ostfassade wurde im Obergeschoss ein Balkon hinzugefügt. Südseitig wurde der Garten angeschüttet, so dass anstelle der früheren Treppe zum Garten eine ebenerdige Terrasse entstehen konnte. Der Feldsteinsockel blieb - bis auf einzelne Zementausbesserungen - unverändert.

5

Mit an die "... über Herrn …" adressiertem Schreiben vom 18.02.2008 teilte das beklagte Landesamt mit, dass das Haus als schutzwürdiges Kulturdenkmal in das Denkmalbuch eingetragen werden solle. In dem Schreiben heißt es u.a., das in der Tradition der Heimatschutzarchitektur errichtete Gebäude werde durch einen breiten Mittelrisalit mit rundbogigem Eingangsportal, Dreiecksgiebel mit profilierter Werksteineinrahmung und vorgelagerter Freitreppe geprägt. Dem Gebäude komme "seiner für die Erbauungszeit konservativen Architektur wegen eine besondere geschichtliche, seines konsequenten Entwurfs wegen eine besondere künstlerische Bedeutung zu."

6

Die Kläger traten der geplanten Unterschutzstellung entgegen und wiesen darauf hin, dass das Haus in mehreren Phasen umgestaltet worden und nicht als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal anzusehen sei. Einem von ihnen - im Mai 2008 - eingeholten Gutachten von Herrn Dr. phil. … (Hamburg) zufolge könnten weder die behaupteten geschichtlichen noch die angeführten künstlerischen Gründe für eine Eintragung als Kulturdenkmal stichhaltig nachgewiesen werden. Die Merkmale fehlten oder seien durch die baulichen Veränderungen untergegangen.

7

Das beklagte Landesamt teilte den Klägern mit, dass eine besondere Bedeutung des Gebäude-Inneren nicht mehr gegeben sei. Die besondere Bedeutung des Äußeren sei durch die durchgeführten Veränderungen indes nicht geschmälert. Das Haus lege Zeugnis für die architektonische Vielfalt in … der 1930er Jahre ab.

8

Mit Bescheid vom 16.09.2008 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung in das Denkmalbuch für Kulturdenkmäler aus geschichtlicher Zeit, wobei der Denkmalschutz auf das Äußere des Hauses beschränkt wurde.

9

Die Kläger erhoben dagegen Widerspruch, den das beklagte Landesamt - nach Anhörung des Denkmalrates - mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurückwies.

10

Am 12.01.2009 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide beanstandet, da nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Miterben beteiligtenfähig seien. Zudem seien die Bescheide mangelhaft begründet worden. Dem Ausgangsbescheid sei lediglich eine fünfzeilige Beschreibung des Status quo zu entnehmen. Mit keinem Wort sei auf die baulichen Veränderungen eingegangen worden. Der Begründungsmangel könne durch den Widerspruchsbescheid nicht aufgefangen werden. Das Gebäude habe nicht die kulturgeschichtliche Bedeutung, die ihm beigemessen werde. Es liege auch keine besondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung vor. Die Dachform sei nicht prägend; eine entsprechende Dachgestaltung habe sich bereits in der Jugendstilarchitektur durchgesetzt. Das Ziegelmauerwerk bestehe aus dem für die Bebauungszeit üblichen Klinker.

11

Die Kläger haben beantragt,

12

den Bescheid vom 16.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 aufzuheben.

13

Das beklagte Landesamt hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Es hat gemeint, die an Erbengemeinschaft adressierten Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass die jeweils dazugehörigen Personen gemeint seien. Die Bescheide seien auch ausreichend begründet worden. Ein etwaiger Begründungsmangel bleibe gemäß § 115 LVwG unschädlich. Das Gebäudeäußere sei wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung. In … seien von 1933 bis Kriegsende errichtete Einfamilienhäuser in verschwindend geringer Zahl erhalten geblieben. Die unterschiedliche Mischung von Bauten aus dieser Zeit sei in … nicht sichtbar. Der Denkmalwert des Gebäudes sei durch die baulichen Veränderungen nur in einem unbedeutenden Maß gemindert.

16

Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat das beklagte Landesamt auch auf die das Stadtbild prägende Wirkung des Einfamilienhauses hingewiesen.

17

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Klage durch Urteil vom 24.03.2011 abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es, etwaige Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide seien im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Das Haus der Kläger sei zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Sein geschichtlicher Wert zeige sich in der Heimatschutzarchitektur mit den Elementen Feldsteinsockel, Sichtmauerwerk, weit vorkragendes Walmdach, Mittelrisalit und konservativ gestaltetes Eingangsportal. Das Zusammenspiel der genannten Merkmale mache das Alleinstellungsmerkmal dieses Einfamilienhaus aus. Das beklagte Landesamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach Kriegsende derartige Einfamilienhäuser nur in verschwindend geringer Zahl vorhanden und nur das Wohnhaus in der … als Beispiel für konservative Architektur anzusehen sei. Darüber hinaus sei der künstlerische Wert des Gebäudes gegeben, denn es enthalte unverändert die für den Heimatschutzstil prägenden Elemente. In der mündlichen Verhandlung sei auch auf den städtebaulichen Wert dieses Einfamilienhauses und auf seine das Stadtbild prägende Wirkung im Bereich …, …, … nachvollziehbar hingewiesen worden. Die Erhaltung der Fassade des Wohnhauses liege auch im öffentlichen Interesse. Die besondere Bedeutung folge daraus, dass es in … für den in Rede stehenden Architekturstil nur wenige Beispiele gebe und sich das Gebäude in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinde.

18

Gegen das am 07.04.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 04.05.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 21.06.2011 entsprochen.

19

Die Kläger rügen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung; diese sei unzulässig. Aus den angefochtenen Bescheiden sei nicht hervorgegangen, an wen sich die Behörde richten wolle. Der Ausgangs- und der Widerspruchbescheid seien deshalb nichtig. Eine Heilung durch eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. In der Sache halten die Kläger daran fest, dass ihrem Haus kein Denkmalwert beizumessen sei. Künstlerische Gründe lägen nicht vor, weil keines der als prägend erachteten Elemente unverändert vorhanden sei oder den Heimatschutzstil charakterisiere. Gestaltungselemente seien gerade keine individuelle schöpferische Leistung, sondern Katalogware, wie im Gutachten Dr. … ausgeführt. Es fehle auch an einer bestimmten Kunstrichtung sowie ein geschichtlicher Aussagewert. Die verwendeten Stilelemente seien unterschiedlichen Epochen zuzuordnen. Auch das Denkmalwertkriterium der städtebaulichen Bedeutung fehle, denn das Gebäude repräsentierte die städtebauliche Entwicklung nicht. Zudem sei das Haus derart umfassend geändert worden, dass die historische Substanz und dessen ursprüngliche Identität verlorengegangen seien. Das Objekt habe keinen Seltenheitswert; in … seien noch zahlreiche Beispiele der Baukunst der 30er Jahre und des Heimatschutzstils erhalten geblieben. Deswegen fehle auch eine "besondere Bedeutung" des Hauses.

20

Die Kläger beantragen,

21

unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. März 2011 den Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Dezember 2008 aufzuheben.

22

Das beklagte Landesamt beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen

24

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

25

Der Berichterstatter des Senats hat am 23.08.2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes vom 16.09.2008 und vom 09.12.2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die gegen die Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Kläger vorgebrachten Einwände sind unbegründet (unten 1). Die angefochtenen Bescheide sind auch wirksam bekanntgegeben worden (unten 2); Bestimmtheitsmängel enthalten sie nicht (unten 3). Die zur Eintragung in das Denkmalbuch gegebene Begründung ist ausreichend (unten 4) und mit den gesetzlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Einklang (unten 5 und 6).

29

1. Die von den Klägern kritisierte Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass anstelle der in der Klageschrift vom 12.01.2009 genannten "..." - nunmehr - die drei Miterben namentlich aufgeführt werden, geht auf eine in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erörterte prozessleitende Verfügung des Gerichts zurück (s. S. 2 des Protokolls vom 24.03.2011). Die Rubrumsberichtigung dient der Klarstellung, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern deren drei Mitglieder im vorliegenden Rechtsstreit klagen. Der Umstand, dass in der Klageschrift die "…., über … ..." als Klägerin benannt war, ändert nichts an der prozessualen Pflicht des Gerichts, eine offenbar falsche Parteibezeichnung mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001, 8 B 262.00, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20). In der Klagebegründung wird auf die "Mitglieder der Erbengemeinschaft" abgestellt (S. 2) und - zutreffend - ausgeführt, dass die "einzelnen Miterben" beteiligtenfähig sind (S. 5). Das in der Klageschrift angegebene Rubrum ist auslegungsfähig. Für eine Auslegung im Sinne der Rubrumsberichtigung spricht, dass in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine Vollmacht für die (szt. volljährig gewordene) Klägerin … überreicht worden ist (Bl. 141 d. A.), was deutlich macht, dass die Nennung der "Erbengemeinschaft" als Klägerin im Rubrum der Klageschrift eine falsche Parteibezeichnung darstellte.

30

Eine sachliche Änderung des Prozessrechtsverhältnisses wird durch die Rubrumsberichtigung nicht bewirkt; sowohl der Kreis der Beteiligten als auch der maßgebliche Sachverhalt bleiben unverändert; auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit stehen der Berichtigung nicht entgegen.

31

2. Die Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide an die "... über Herrn …" ist wirksam erfolgt. Dabei ist - verfahrensrechtlich - zu beachten, dass sich die drei Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits im Verwaltungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt haben vertreten lassen. Das hat gem. § 110 Abs. 1 S. 2 LVwG zur Folge, dass die Bekanntgabediesem gegenüber stattfindet (Bekanntgabeadressat), was - zugleich - zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gegenüber denjenigen Personen, für "die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen" werden, führt (§ 112 Abs. 1 LVwG). Soweit - materiellrechtlich - gefordert wird, dass eine denkmalrechtliche Eintragungsverfügung an alle Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bekannt gegeben werden muss, weil "die unmittelbar aus der Unterschutzstellung erwachsenden Verhaltenspflichten nur von allen Miterben gemeinschaftlich wahrgenommen werden können" (VG Potsdam, Urt. v. 24.04.1996, 2 K 1532/94, NVwZ-RR 1999, 214 ff.), ist diesem Erfordernis entsprochen worden, weil sich die Bekanntgabe - ersichtlich - an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht (nur) an eines seiner Mitglieder richtete. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den das VG Potsdam (a.a.O.) zu entscheiden hatte, denn in jenem Fall war die Bekanntgabe - ausdrücklich - nur an ein Mitglied der Erbengemeinschaft gerichtet worden, ohne dass erkennbar war, dass dieses als Miterbe bzw. als Mitglied einer Erbengemeinschaft angesprochen werden sollte. Das war im vorliegenden Fall stets klar, denn das beklagte Landesamt hat sich - ausdrücklich - an die "Erbengemeinschaft" und damit - der Sache nach erkennbar - an alle Miterben gewandt. Die Bekanntgabe "nur" an den - schon im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten - Rechtsanwalt ist durch § 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG gedeckt; eine - inhaltsgleiche - Bekanntgabe bzw. Übermittlung einer (je) "eigenen" Ausfertigung des Bescheides an alle drei Miterben war infolge der Bevollmächtigung entbehrlich (vgl. Stelkens/Bonk, VwVfG, 2008, § 41 Rn. 45, 75 m. w. N.).

32

3. Die - erforderliche - Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide (§ 108 Abs. 1 LVwG) wird weder durch ihre Adressierung an die "... über Herrn …" (unten 2.1) noch durch die Regelungen zum Umfang des Denkmalschutzes (unten 2.2) in Frage gestellt.

33

3.1 Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, dass sich die Regelung an alle, die inhaltlich betroffen sind, richten soll (Kopp-Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2011, § 37 Rn. 9, 9d m. w. N.). Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsakt ausdrücklich an die "…." und damit - erkennbar - an alle Personen gerichtet, die "Mitglied" der Erbengemeinschaft sind, also an die drei Miterben (§ 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 BGB). Die Inhaltsadressaten der angefochtenen Bescheide waren damit - jedenfalls - bestimmbar, ohne dass insoweit irgendwelche Schwierigkeiten ersichtlich wären. Das genügt für die nach § 108 Abs. 1 LVwG erforderliche Bestimmtheit.

34

3.2 Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich des Umfangs des Denkmalschutzes hinreichend bestimmt. Durch Ziff. 1 des Bescheides vom 16.09.2008 ist klargestellt, dass sich der Denkmalschutz (nur) auf das Äußere des Einfamilienhauses bezieht, also nicht auf das Gebäudeinnere. Die veränderte Treppe zum Hauseingang sowie die umgestaltete Terrasse auf der Gartenseite gehören zum "Äußeren" des denkmalgeschützten Gebäudes.

35

4. Eine denkmalrechtliche Schutzverfügung bedarf gem. § 109 Abs. 1 LVwG einer schriftlichen, nicht nur formelhaften und verständlichen Begründung, die auf die im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren entstandenen Erkenntnisse über Schutzwürdigkeit des Objekts und deren Umfang eingeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, NVwZ-RR 1989, 614 f.). Im Hinblick auf die mit der Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal in das Denkmalbuch verbundenen Einschränkungen (u. a. § 9 DSchG) und Pflichten (§§ 12, 13 DSchG) müssen die betroffenen (Denkmal-)Eigentümer aus der Begründung des Bescheides entnehmen können, welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung maßgeblich sind und worin der besondere Denkmalwert ihres Hauses besteht. Das erfordert keine "langatmigen" kunsthistorischen oder fachwissenschaftlichen Ausführungen, vielmehr genügt eine knappe Darstellung der prägenden Denkmaleigenschaften und der besonderen Bedeutung des Objekts (Richter/Lund, Denkmalrecht, in: Schmalz u. a., Staats- u. Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 506, Rn. 65).

36

Der Begründung der angefochtenen Bescheide sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen, die zur Eintragungsverfügung geführt haben. Neben einer Objektbeschreibung wird auf die - aus der Sicht des beklagten Landesamtes - "konservative" Heimatschutzarchitektur verwiesen. Daraus leitet die Behörde das Vorliegen der Denkmalwertkriterien einer besonderen geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung ab, die im Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 (zu 3.) - nochmals - erläutert werden. Die Kläger konnten aus diesen Angaben die maßgeblichen Begründungselemente entnehmen, die das beklagte Landesamt zu seiner Entscheidung bewogen haben.

37

Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist keine Frage einer ausreichenden Begründung i. S. d. § 109 Abs. 1 LVwG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

38

Lediglich anzumerken bleibt, dass ein Begründungsmangel - läge er vor - nur zum Erfolg der Klage führen könnte, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG einegebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).

39

5. Die Eintragung in das Denkmalbuch hat (ohne Ermessen) zu erfolgen, wenn das Haus der Kläger eines der in §§ 1 Abs.2 S.1, 5 Abs.2 DSchG genannten Schutzkriterien eines geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes erfüllt. Die Anwendung der genannten unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60f.; Urteil des Senats vom 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114). Abzustellen ist dabei in erster Linie auf die Faktengrundlage in den Denkmalwertkriterien. Diese muss korrekt ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden.

40

Die angefochtenen Bescheide sind mit einem geschichtlichen und künstlerischen Wert begründet worden. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist als - zusätzliches - Schutzkriterium das eines städtebaulichen Werts angeführt worden. Dieser "nachgeschobene" Grund ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Eintragungsverfügung mit zu berücksichtigen (s. Ziff. 2 der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 21.07.2011 [Bl. 231 d. A.]).

41

6. Das beklagte Landesamt hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Hauses der Kläger in das Denkmalbuch gemäß § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis zu Recht angenommen. Die Beschränkung des Denkmalschutzes auf das "Äußere" des Gebäudes ist im vorliegenden Fall - wegen der im Inneren vollzogenen Umbauten - sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).

42

Eine besondere künstlerische Bedeutung des Hauses kann allerdings nicht aus der Urheberschaft des Architekten Gönne abgeleitet werden (unten 6.1). Demgegenüber rechtfertigen die in hoher Qualität und Solidität erhalten gebliebenen Stilelemente des Hauses die Zuerkennung eines besonderen (kunst-)geschichtlichen Wertes (unten 6.2). Der Dokumentationswert der Architektur für die Mitte der 30er Jahre in …Stadt begründet - zugleich - einen baugeschichtlichen Wert des Hauses (unten 6.3). Ob - darüber hinaus - noch ein besonderer städtebaulicher Wert gegeben ist, kann offen bleiben (unten 6.4).

43

6.1 Die Unterschutzstellung des Gebäudes wegen seines "künstlerischen" Werts kann Hinblick auf die Urheberschaft eines bestimmten Architekten gestützt werden, wenn "die erhalten gebliebenen architektonischen Details oder Proportionen eine spezifische, eigenständige künstlerische 'Formensprache'" und eine "gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität" erkennen lassen (Urt. des Senats v. 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114).

44

Ein - für diesen - spezifischer Stil des Kieler Architekten Ernst Gönne ist am Äußeren des Hauses der Kläger nicht abzulesen. Der Architekt ist in allgemein zugänglichen Architektenregistern zwar verzeichnet, aber ohne Werknachweis. Soweit er in der "Denkmaltopographie" (a.a.O., S. 510) mit einem weiteren Einfamilienhausbau erfasst ist, ist daraus keine eigenständige künstlerische "Formensprache" abzuleiten. Das beklagte Landesamt hat dementsprechend im Ortstermin vorgetragen, der Architekt Gönne sei "in … nicht weiter in besonderem Maße prägend hervorgetreten" (s. Bl. 248 d. A.); in der mündlichen Verhandlung hat es diesen Ansatz nicht weiter verteidigt.

45

6.2 Auch ohne Zuordnung zum Werk oder zur Formensprache eines bestimmten Urhebers kann das Bauwerk eines - bekannten oder unbekannten - Architekten in den charakteristischen baukünstlerischen Formen seiner Zeit errichtet worden sein. Kommt dem Bauwerk exemplarischer Charakter für eine bestimmte historische - auch regionale - ästhetisch-gestalterische Stilrichtung zu, kann das "künstlerische" Schutzkriterium ebenfalls erfüllt sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2001, 1 S 968/01, BRS 77 Nr. 69 [bei Juris Tn. 29], m. w. N.). Das gilt besonders dann, wenn in einer Region - wie in … - infolge von Kriegszerstörungen eine regionale "Ausdünnung" eines bestimmten Baustils entstanden ist. Dann kann ein dort gelegenes Objekt auch dann geschützt werden, wenn der darin verkörperte Baustil in anderen Regionen noch in größerer Zahl und vielleicht auch in höherer künstlerischer Qualität vorhanden ist.

46

Das Schutzkriterium des "künstlerischen" Wertes überschneidet sich - in diesem Sinne - mit dem des "geschichtlichen" Wertes, der auch die (Bau-)Geschichte mit umfasst. Im Einzelfall ist auf der Grundlage einer - zutreffenden - Erfassung der stilprägenden Elemente des Hauses (6.2.1) zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit es einem - kunsthistorisch anerkannten - Baustil zugeordnet werden kann (6.2.2), wobei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - die (mehr oder weniger gut überlieferte) "Reinheit" und Qualität des Stils und die - daraus abgeleitete - kunstgeschichtlichen Bedeutung zu würdigen sind (6.2.3).

47

6.2.1 Als stilprägende Elemente des Hauses der Kläger sind vom beklagten Landesamt insbesondere dessen Kubatur und Nordfront (mit Mittelrisalit, Dreiecksgiebel mit profiliertem Rahmen, Eingangsportal), die Dachform (weit vorkragendes Walmdach), das Sichtmauerwerk aus hart gebranntem Ziegelstein, die Proportionierung und Fenster-Anordnung sowie der Natursteinsockel angeführt worden. Die für die denkmalrechtliche Beurteilung wesentlichen Eigenschaften des Gebäudes sind damit zutreffend erfasst worden. Die - daran anknüpfende - Bewertung, dass das Haus durch die in der 50er und 70er Jahren veranlassten baulichen Veränderungen seinen stilprägenden "Charakter" nicht verloren hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass - insbesondere - die veränderte Dacheindeckung mit dunklen Betondachsteinen und die veränderte "Freitreppe" zur … deutlich andere Akzente setzen, als sie vom ursprünglichen Bauwerk vermittelt wurden. Der spezifische Gesamteindruck des Hauses ist aber gleichwohl erhalten geblieben. Die (geringfügige) Veränderung der Sprossenfenster (andere Sprossenaufteilung), der Einbau eines neuen Fensters (Ostseite), der Anbau eines kleinen Balkons (Westseite) und die zum Garten hin angelegte Terrasse sowie die kleinen Zementausbesserungen im Feldsteinsockel verändern den - ganz überwiegend - von der Kubatur, dem verwendeten Baumaterial und der Nordfront bestimmten Gesamteindruck des Gebäudes nur wenig und beseitigen - insbesondere - nicht den prägenden Stil des Hauses.

48

6.2.2 Die kunstgeschichtliche Zuordnung dieses Stils zur sog. "Heimatschutzarchitektur" ist - ebenfalls - nicht zu beanstanden.

49

Diese Architektur wird - wenngleich nicht eindeutig definierbar - in der internationalen ("Vernacular Architecture") wie in der Architektur des deutschsprachigen Raums als eine um 1900 entstandene und - überwiegend - bis etwa 1945 realisierte Bauweise beschrieben, die an "einheimische", vormoderne Bauformen anknüpft und durch Verwendung ortsüblicher Baustoffe und handwerklicher Gestaltungsweisen zu einer "bodenständigen" und vertrauten Bau- und Ortsbildpflege beitragen möchte (vgl. Krause, Lexikon Denkmalschutz + Denkmalpflege, 2011, S. 175, 177 ff zum Stichwort "Heimatstil"). Die Bauweise lässt sich - anders als epochale Baustile wie Gotik oder Barock - nicht durch einen bestimmten Kanon von Formen oder Proportionen beschreiben, sondern durch das - regional (etwa in Österreich, in der Schweiz, in Süddeutschland oder in Hessen) sehr unterschiedlich ausgeprägte - Bestreben, die bürgerliche Architektur unter Verwendung von tradierten Bauformen, -materialien und -techniken zu "erneuern". Das ging bis zur Entwicklung des "modernen Landhauses", das z. T. als ein "aus internationalen Austauschbeziehungen und Übertragungen resultierendes Hybrid-Produkt" entstand, bei "dem sich Internationales und Lokales, Vernakulares und Modernes miteinander verbanden" (Aigner, Vernakulare Moderne, Bielefeld 2010, S. 32). In Norddeutschland ist eine diesem "Stil" entsprechende Bauweise häufig gekennzeichnet durch steile Satteldächer oder Walm-/Krüppelwalmdächer, die Verwendung natürlicher Baustoffe, insbesondere Ziegelstein und Holz, sowie einfache, klar gegliederte Fassaden und Sprossenfenster (vgl. Lederer, in: "Zettelkasten Architekturtheoretische Begriffe", Stichwort "Heimatschutzstil", veröff. im Internet (2006), sowie "SHLEX", Stichwort "Heimatschutzarchitektur", veröff. im Internet unter www.geschichte-s-h.de); sie fand nicht nur Verwendung im "Landhaus" oder in kleinstädtischen Einzelobjekten, sondern auch im städtischen Wohnungsbau bis hinein in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (vgl. das dem Urt des OVG Hamburg vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 - [NordÖR 2007, 498 ff.] zugrundeliegende Beispiel in Hamburg-Volksdorf [bei Juris Tn. 74]).

50

Unter Zugrundelegung dieser vom beklagten Landesamt (auch) in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten und - überdies - in der kunsthistorischen Fachliteratur anerkannten Merkmale ist die Zuordnung des Hauses der Kläger zum traditionsorientierten sog. "Heimatschutzstil" nicht zu beanstanden. Das Haus entspricht diesem "Stil" in Form, Materialwahl und Gestaltung. Soweit Einzelelemente (neo-)barocke Formen anklingen lassen (Eingangsportal, Beschläge), mag dies der ansonsten zu beobachtenden schlichten Gliederung von Bauwerken dieses "Stils" widersprechen, entspricht aber - doch - der "tümelnden" und mitunter auch eigenwilligen Mischung vormoderner Bauformen, die den "Heimatschutzstil" begleitet (vgl. Aigner, a.a.O., S. 30, 33).

51

6.2.3 Das beklagte Landesamt durfte den kunstgeschichtlichen Aussagewert des Hauses der Kläger auch als "besonders" bedeutsam i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG würdigen. Das Haus dokumentiert mit seinen beschriebenen Merkmalen die mit dem "Heimatschutzstil" im Raum … typischerweise verbundene Bauweise in einer besonders aussagekräftigen Weise.

52

Soweit die Kläger - gestützt auf das im Mai 2008 erstellte Privatgutachten von Dr. … - einwenden, ihr Haus sei infolge der "Ein-, Um- und Ausbauten" kein "aussagekräftiges Kulturgut und/oder Baudenkmal" mehr, kann dem im Hinblick auf die Ergebnisse der am 23.08.2011 durchgeführten Ortsbesichtigung und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien nicht zugestimmt werden. Die baulichen Veränderungen haben die für den "Heimatschutzstil" prägenden Merkmale des Hauses zwar geschwächt, aber nicht beseitigt. Soweit es im Privatgutachten (S. 9) heißt, in (Hamburger) Heimstätten-siedlungen herrsche "dieser Haustyp in der einfachen Variante vor", mag dies zutreffen, besagt aber nichts über die "besondere Bedeutung" des Hauses der Kläger im … Raum. Die vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründe werden durch das Privatgutachten geradezu bestätigt, wenn es dort heißt, dass nach 1933 der "Heimatstil der Traditionalisten" die einzige Möglichkeit des Bauens war. Das galt auch in …, das später überdurchschnittlich starke Kriegszerstörungen erleiden musste. Soweit Kataloge, Vorlagewerke oder Musterbücher für die bauliche Gestaltung des Hauses oder einzelner Gestaltungsdetails (etwa das halbrunde Eingangsportal) Verwendung gefunden haben, mag dies gegen eine "künstlerische" Bedeutung im Sinne einer individuellen schöpferischen Leistung sprechen (s. o. 5.1.1), der kunstgeschichtlichen Zuordnung des Hauses zum "Heimatschutzstil" steht dies nicht entgegen. Die Verwendung von Imitaten oder Similes ist in vielen Epochen der Baugeschichte anzutreffen (z. B. Schmuckelemente aus Pappmaché), ohne dass dadurch die Schutzbedürftigkeit oder -würdigkeit des Objekts im denkmalrechtlichen Sinne in Frage gestellt würde.

53

Soweit die Einwände der Kläger (und ihres Privatgutachters) darauf abzielen, ihrem Haus den Nimbus eines "herausragenden" Kulturdenkmals abzusprechen, verkennen sie, dass weder das öffentliche Interesse an der Erhaltung schutzwürdiger Denkmale (§ 1 Abs. 2 DSchG) noch die besondere Bedeutung, die die Eintragung von Kulturdenkmalen in das Denkmalbuch rechtfertigt (§ 5 Abs. 1 DSchG), darauf beschränkt sind, lediglich herausragende Beispiele einer Gattung unter Schutz zu stellen; es genügt, wenn das Gebäude in der betroffenen Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (Urt. des Senats v. 06.07.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270 [bei Juris Tn. 59]; OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 81]; a. A. Moench NVwZ 1988, 304/306 mwN bei Fn. 30).

54

In der gerichtlichen Verfügung vom 21.07.2011 (Bl. 231 d. A.) ist auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden, wonach "geschichtliche" Schutzgründe "eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei ... künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist" (Urteil vom 06.07.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 68]; vgl. auch Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, Köln 1987, S. 105, 113 [mit Fn. 119] ). Dies gilt auch für den (spezielleren) Fall einer kunstgeschichtlich begründeten Unterschutzstellung, wobei die Auswahl auf die betroffene kunstgeschichtliche Stilrichtung begrenzt ist. Die Auswahl ist allerdings umso "enger", je spezifischer und weniger "austauschbar" die zur (kunstgeschichtlichen) Begründung des Denkmalwerts festgestellten Eigenschaften des Gebäudes sind (ähnlich Wurster, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öff. Baurechts, 2011, D.III.1, Rn. 69). Sie vollzieht sich nicht etwa als (Auswahl-)Ermessensentscheidung, sondern im Rahmen der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen" Bedeutung. Die für das einzelne Objekt maßgeblichen Schutzgründe sind dabei vergleichend mit anderen Schutz"kandidaten" zu bewerten.

55

Der Kläger hat zum sog. "Heimatschutzstil" Referenzobjekte in Flintbek, Molfsee und in … (Rendsburger Landstr., Uhlenkrog, Hasseldieksdamm, Holtenau) aufgezählt (Schriftsatz vom 25.07.2011, S. 2), um damit die fehlende Seltenheit von "Heimatschutz"-Bauten zu belegen. In der Tat kann der Umstand, dass in einer Region noch eine Reihe ähnlicher Gebäude dem sog. "Heimatschutzstil" zuzuordnen sind, gegen eine Seltenheit dieses "Stils" sprechen. Dies besagt allerdings nichts darüber, ob und ggf. welcher Aussagewert einem einzelnen Objekt zukommt. Dessen kunstgeschichtliche Bedeutung ist individuell sowohl aus den Merkmalen des Gebäudes als auch aus dessen Dokumentationswert für die Stilentwicklung zu bestimmen.

56

Das beklagte Landesamt hat eingeräumt, dass es durchaus "unzählige" Wohnbauten der hier betroffenen Stilrichtung in Schleswig-Holstein - etwa in Flensburg - gebe. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 (S. 3) hat es sechs - geschützte - Bauten in … benannt, die der auch am Haus der Kläger verwirklichten "Architekturauffassung" entsprechen. Dem Haus der Kläger komme aufgrund seines Seltenheitswerts in … (zusammen mit den anderen sechs geschützten Häusern), seines Dokumentationswertes für einen Teil der … Architekturgeschichte, seines prägenden Charakters für das "Villenviertel" im … und seines guten Gestaltungs- und Überlieferungszustandes ein "besonderer" Denkmalwert zu. Die angeführten Einzelaspekte sind sachlich zutreffend und durch die Feststellungen im Ortstermin des Berichterstatters und die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen belegt. Sie belegen den gesteigerten Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger als - schutzwürdiges - Zeugnis der regionalen kunstgeschichtlichen Entwicklung der 30er Jahre und rechtfertigen die Unterschutzstellung.

57

6.3 Die angegriffene Eintragung in das Denkmalbuch ist - daneben - auch auf den besonderen geschichtlichen Wert des Hauses des Klägers gestützt worden.

58

Dieses Schutzkriterium ist in bisherigen Rechtsprechung des Senats u. a. anerkannt worden, wenn das Objekt "frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert" (Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris, sowie Beschl. vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, BauR 2006, 2104 [Ls.]). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die heimat-, architektur- und baugeschichtliche Entwicklung vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 59]; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2004, S. 121 [Rn. 9]; Hönes, a.a.O., S. 111, 113). Insofern deckt sich der Schutzgrund mit dem oben (zu 6.2) behandelten kunstgeschichtlichen Schutzkriterium.

59

Das beklagte Landesamt hat zum baugeschichtlichen Aspekt auf die "für die Erbauungszeit konservative Architektur" des 1935 errichteten Hauses abgestellt; diese lege Zeugnis ab über "die Bandbreite der Architektur" während der NS-Zeit (S. 3 des Widerspruchsbescheides). Der Seltenheitswert des Gebäudes (und der anderen sechs geschützten Häuser im Bereich …) für die Architekturgeschichte und -entwicklung … werde - gerade - dadurch begründet (Schriftsatz vom 13.10.2011, S. 3).

60

Daraus ergibt sich ein gesteigerter Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger. Dessen baugeschichtlich prägende Bedeutung und "Einbindung" in die regionale und (auch) örtliche Baustruktur rechtfertigen - in der Gesamtschau der kunst- und baugeschichtlichen Schutzgründe - die Eintragung in das Denkmalbuch.

61

6.4 Ob das (vom Verwaltungsgericht ebenfalls anerkannte [s. S. 15 der Gründe des erstinstanzlichen Urteils) Schutzkriterium einer "städtebaulichen Bedeutung" des Gebäudes vorliegt, kann nach alledem offen bleiben.

62

7. Der Berufung war nach alledem der Erfolg zu versagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihre Berufung keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 300/99 Verkündet am:
15. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung
als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung dieser
Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß
Klägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und
richtige Weg.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Sprick, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999 und unter teilweiser Abänderung des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20. November 1998 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin mit der Klage mehr geltend macht als die inzwischen rechtskräftig zugesprochenen 32.991,58 DM "! $# %'& (= 16.868,33 etrag. Die Klägerin trägt die besonderen Kosten, die dadurch entstanden sind, daß sie in erster Instanz zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen hat. Im übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten geltend. Die Beklagten sind zwei in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 3. April 1992 vermietete die Klägerin an die Rechtsanwälte C. und Partner (die Beklagten) in B. eine ca. 390 qm große Büroetage zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre fest abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption. Als Vermieterin ist in dem Mietvertrag lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgeführt, die Gesellschafter dieser GbR sind nicht angegeben. Unterschrieben ist der Vertrag auf Mieterseite von dem Beklagten zu 1, auf Vermieterseite trägt er eine unleserliche Unterschrift, die unstreitig von dem Zeugen F. stammt. In beiden Fällen ist der Unterschrift kein Hinweis auf eine Vertreterstellung beigefügt. Die Gesellschafter der Klägerin haben am 24. Oktober 1991 mit dem vereidigten Buchprüfer und Steuerberater M. einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, der vorsieht, daß der Geschäftsbesorger der K. Investitions GmbH (K.I. GmbH) zur Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben Untervollmacht erteilen solle, allerdings nicht zu sogenannten Erstvermietungen. Der Zeuge F. ist bei Abschluß des Mietvertrages der Parteien für die K.I. GmbH tätig geworden. Der Mietvertrag wurde von beiden Seiten etwa vier Jahre lang ordnungsgemäß erfüllt. Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilten die Beklagten der Klägerin mit, sie beabsichtigten, ihre Kanzlei in B. aufzugeben. Grund hierfür war, daß das Kreisgericht in B. aufgelöst worden war und daß ihnen die Postulationsfähigkeit am Landgericht F. abgesprochen worden war mit der Begründung, sie unterhielten eine Kanzlei in Berlin und der Betrieb zweier Kanzleien gleichzeitig sei unzulässig. Mit Schreiben vom 14. März 1996 widersprach die Klägerin einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages, erklärte sich jedoch bereit, die Beklagten
aus dem Vertrag zu entlassen, wenn sie einen angemessenen Nachmieter stellen könnten und zusätzlich eine Entschädigungssumme zahlten. Daraufhin erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 26. März 1996 die Kündigung des Mietverhältnisses und teilten mit, daß sie die angemieteten Räume am 29. März 1996 zurückgeben würden. Zu dem von ihnen vorgeschlagenen Übergabetermin erschien für die Klägerin niemand. Sie warfen daraufhin die Schlüssel zu der Büroetage in den Briefkasten der Verwalterin. Bis einschließlich September 1998 stand das Mietobjekt leer. Die Klägerin hat mit der Klage (nach Abzug unstreitiger Gutschriften) für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich August 1998 rückständigen Mietzins und rückständige Nebenkosten von insgesamt 167.585,28 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen , daß zwischen ihnen und der Klägerin kein Mietverhältnis über die Geschäftsräume zustande gekommen sei, hilfsweise, daß sie das Mietverhältnis zum 31. März 1996 wirksam gekündigt hätten. Das Berufungsgericht hat der Berufung nur stattgegeben, soweit in dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 9.790 DM enthalten sind. Insoweit hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung im übrigen hat es zurückgewiesen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage und ihren Widerklageantrag weiterverfolgt. Durch Beschluß vom 30. Oktober 2002 hat der Senat die Revision angenommen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich ge-
staffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen. Das ist der Betrag, den das Be- rufungsgericht der Klägerin an Mietzins und Nebenkosten für die Zeit bis 30. September 1996 zugesprochen hat.

Entscheidungsgründe:

I.


a) Das Rubrum war dahin zu berichtigen, daß nicht die Gesellschafter der GbR als Kläger aufzuführen sind, sondern die GbR selbst Klägerin ist. Bei Erlaß des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß die GbR im Zivilprozeß nicht parteifähig sei, daß vielmehr alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozeß geltend machen müßten. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils Rechnung. Durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) hat der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung grundlegend geändert. Nach der neuen Rechtsprechung besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, daß sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und daß ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Diese Änderung der Rechtsprechung bedeutet aber nicht, daß in anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer GbR entsprechend der bisherigen Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsfor-
derung eingeklagt haben, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer bloßen Rubrumsberichtigung, daß die Gesellschafter der GbR von vornherein in der rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machen wollten, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben hatten. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Gesamthandsforderung nur in der Weise im Prozeß geltend gemacht werden konnte, daß alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufgetreten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch damals schon im Kern um eine Klage der GbR (so zutreffend Krämer, NZM 2002, 465, 473 m.N.).
b) Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, in erster Instanz habe eine unzulässige Klageänderung in Form eines Parteiwechsels stattgefunden. Als Klägerin war zunächst die GbR aufgeführt und auf einen - der damaligen Rechtsprechung entsprechenden - Hinweis des Gerichts hin sind an deren Stelle die Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen getreten. Das Landgericht hat darin keine Klageänderung gesehen, sondern hat lediglich eine Rubrumsberichtigung vorgenommen. Diese Entscheidung des Landgerichts ist nicht anfechtbar, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache
ergangenen Entscheidung (§ 268 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - X ZR 70/84 - NJW-RR 1987, 1084, 1085). Sie ist allerdings aus denselben Gründen, aus denen oben in anderem Zusammenhang eine Rubrumsberichtigung für zulässig angesehen worden ist, zutreffend. Im übrigen wäre, würde man annehmen, es läge eine Klageänderung vor, auch diese entgegen den Ausführungen der Revision zulässig. Auch im Falle eines Parteiwechsels ist die Einwilligung des Gegners in die Klageänderung nicht erforderlich, wenn das Gericht den Parteiwechsel für sachdienlich ansieht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88 - NJW 1989, 3325; Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996, 2799). Da die Sachdienlichkeit in den Tatsacheninstanzen nicht geprüft worden ist, könnte das Revisionsgericht diese Prüfung nachholen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR ZPO § 263 Sachdienlichkeit 1 m.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 aaO). Die Sachdienlichkeit wäre aus denselben Gründen gegeben, aus denen eine Rubrumsberichtigung zulässig ist.

II.


Nachdem der Senat die Revision nur zum Teil angenommen hat, ist nur noch darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche auf Mietzins und Nebenkosten für die Zeit nach dem 30. September 1996 zustehen. Das ist nicht der Fall. Zwar ist entgegen der Annahme der Revision ein Mietvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen. Nach der dargelegten Änderung der Rechtsprechung konnte die GbR, die in der Vertragsurkunde als Vermiete-
rin aufgeführt ist, selbst Vertragspartei werden. Ob der Zeuge F., der den Vertrag für die GbR unterschrieben hat, hierzu bevollmächtigt war, und ob der Beklagte zu 1 Vollmacht von dem Beklagten zu 2 hatte, kann dahingestellt bleiben. Sollten beide als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, so ist ihr Handeln sowohl von der GbR als auch von dem Beklagten zu 2 zumindest stillschweigend dadurch genehmigt worden, daß der von ihnen abgeschlossene Vertrag vier Jahre lang problemlos durchgeführt worden ist. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagten seien nicht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt grundsätzlich nicht vor, wenn sich Änderungen lediglich auf einem Gebiet ergeben haben, für das eine Partei in dem Vertrag das Risiko übernommen hat. Das sogenannte Verwendungsrisiko für die gemieteten Räume trägt der Mieter (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 168 ff. m.N.). Das Mietverhältnis ist jedoch durch die mit Schreiben der Beklagten vom 26. März 1996 erfolgte Kündigung zum 30. September 1996 beendet worden. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, weder zu erwarten noch erforderlich sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.).
a) Zwar haben die Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Eine solche fristlose Kündigung kann nicht in jedem Falle in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen. Die Rechtsfolgen können sehr unterschiedlich sein. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn - für
den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (vgl. Wolf/ Eckert/ Ball, aaO Rdn. 909, 910 m.N.). Im vorliegenden Fall ist die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, insbesondere weil sich aus den der Kündigungserklärung vorausgehenden Verhandlungen eindeutig ergab, daß die Beklagten ihre Anwaltskanzlei in B. aufgeben und deshalb das Mietverhältnis unbedingt beenden wollten. Die erklärte ordentliche Kündigung ist zum 30. September 1996 wirksam geworden (§ 565 Abs. 1 a BGB a.F. = § 580 a Abs. 2 n.F.).
b) Allerdings enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, das Mietverhältnis werde auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Wäre diese Vereinbarung wirksam, so wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer langfristigen Laufzeit des Mietvertrages ist aber unwirksam, weil bei Abschluß des Mietvertrages die Schriftform nicht eingehalten worden ist (§ 566 BGB a.F. = § 550 BGB n.F.). Das hat zur Folge, daß der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden konnte. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, daß alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muß dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BGHZ 125, 175, 179; Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3390 ff. m.w.N. und Anm. Eckert, EwiR 2002, 951; so schon RGZ 81, 286, 289). Aus der Vertragsurkunde der Parteien ergibt sich nicht, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er unterschrieben hat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden. Bei
unbefangener Betrachtung der Urkunde könnte man in erster Linie daran denken , daß die für die Vermieterin geleistete Unterschrift von einem Gesellschafter der GbR stammt. Das würde ohne einen Zusatz, daß er zugleich als Vertreter für die anderen Gesellschafter unterschrieben hat, nicht ausreichen (vgl. BGHZ 125 aaO). Es wäre nämlich nicht auszuschließen, daß die Unterschriften der übrigen Gesellschafter noch fehlen. Es ist unstreitig, daß der Zeuge F. den Vertrag als Vertreter für die Klägerin unterschrieben hat, und zwar entweder als Unterbevollmächtigter des von der Klägerin bevollmächtigten Geschäftsbesorgers M. oder sogar als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dessen Handeln dann zumindest durch die jahrelange Durchführung des von ihm abgeschlossenen Vertrages stillschweigend genehmigt worden ist. Die Vertragsurkunde enthält nicht in Andeutungen einen Hinweis darauf, daß für die Klägerin ein nicht zu den Gesellschaftern gehörender Vertreter unterschrieben hat und wer dieser Vertreter ist. Da sich nicht einmal diese Angaben aus der Urkunde ergeben, kann auch im vorliegenden Falle - wie schon im Senatsurteil vom 11. September 2002 aaO S. 3391 - offenbleiben, ob der bloße Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zur Wahrung der Schriftform ausreichend wäre oder ob es zusätzlich erforderlich ist, in der Urkunde anzugeben, in welcher Eigenschaft der Vertreter
Vertretungsmacht für sich in Anspruch nimmt (als Einzelbevollmächtigter, als gesetzlicher Vertreter, als im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigter Geschäftsführer usw.).
Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flst.-Nr. 2314 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der beigeladenen Gemeinde Umkirch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 8.10.1984. Für das Baugrundstück enthält der Bebauungsplan die Festsetzung eines Grundstücks für Gemeinschaftsgaragen. § 10 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bestimmt in Bezug auf Garagen u.a., dass diese auf den im Plan eingezeichneten Flächen zu errichten und dass bei Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind. Nach den Darstellungen des Bebauungsplans waren die Garagen den gegenüber liegenden Grundstücken 23 bis 25 und 42 zugeordnet. Für die nördlich anschließenden, seinerzeit als 21 und 22 bezeichneten Grundstücke war eine „Garage im Haus“ vorgesehen. An Stelle der im Bebauungsplan vorgesehenen fünf Häuser (auf den als Grundstücke 21 bis 25 bezeichneten Flurstücken) ist im Jahr 1991 die Errichtung von sieben Reihenhäusern auf den heutigen Flurstücken 2275 bis 2275/6 genehmigt worden. Die Stellplätze und Garagen für sämtliche der sieben Vorhaben wurden auf den Grundstücken selbst nachgewiesen und nach der Errichtung im Juli 1992 von der Bauaufsicht abgenommen. In der Folgezeit bot die frühere Eigentümerin des Baugrundstücks dieses erfolglos zum Kauf an. Der Kläger, dessen Wohnhaus sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2313 (...) befindet, erwarb das Baugrundstück im Jahre 1994 und errichtete hierauf eine Garage, die seinem Grundstück Flst.-Nr. 2313 zugeschlagen wurde. Die ursprünglich bestellte Baulast zur Sicherung des Rechts der Grundstückseigentümer der nordöstlich gelegenen Reihenhausgrundstücke, auf dem Baugrundstück Stellplätze und Garagen herzustellen, wurde im Jahre 1997 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an deren Beibehaltung gelöscht.
Am 22.10.2003 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur „Nutzungsänderung“ des Grundstücks. Zur Begründung führte er aus, der ursprüngliche Verwendungszweck des Garagengrundstücks sei weggefallen, nachdem auf der gegenüber liegenden Straßenseite sieben statt fünf Reihenhäuser errichtet worden seien, die zudem über je eine Garage und einen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück verfügten. Nachdem das Baugrundstück jahrelang erfolglos allen Eigentümern der Reihenhäuser zum Kauf angeboten und zwischenzeitlich als „Mülldeponie“ benutzt worden sei, habe er es im Jahre 1994 erworben. Seither liege es als einziges aller Grundstücke im Baugebiet brach. Da in dem Baugebiet ein Parkplatzüberangebot herrsche, sei das Vorhalten des Baugrundstücks für Parkraum sinnlos. Im Zuge einer Lückenbebauung solle nunmehr ein Wohnhaus errichtet werden. Falls es hierfür der Änderung der Satzung bedürfe, sei er damit einverstanden.
Unter dem 10.12.2003 teilte die Beigeladene dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit, dass das Einvernehmen der Gemeinde wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werde.
Mit Bescheid vom 23.01.2004 lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Vorhaben widerspreche dem geltenden Bebauungsplan, der für das Grundstück eine Garagenfläche vorschreibe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, weil die Abweichung einen Grundzug der Planung nachhaltig berühre. Der Bebauungsplan „Herrengarten“ zeichne sich mehrfach durch die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragenflächen aus. Hierin liege ein prägendes Element der städtebaulichen Konzeption. Außerdem habe die Gemeinde Umkirch das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, auf den sieben Reihenhausgrundstücken seien jeweils zwei Stellplätze nachgewiesen, so dass der ursprüngliche Bedarf weggefallen sei. Die nun beantragte Lückenbebauung sei im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu genehmigen und städtebaulich wünschenswert. Nachbarliche Belange würden nicht verletzt. Im Gegenteil mindere eine Wohnbebauung die Schall- und Schadstoffemissionen und steigere somit den Wohnwert der benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 2313 und 2316. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 zurück.
Am 01.12.2004 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter geltend gemacht, mangels Nachfrage nach Stellplätzen habe er sich entschlossen, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Grundzüge der Planung würden durch sein Vorhaben nicht berührt. Es gebe einen Überhang an Stellplätzen im Gebiet. Die anderen im Bebauungsplan vorgesehenen Garagenhöfe seien hergestellt worden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2274 seien noch Stellplätze zur Vermietung frei. Die ursprüngliche planerische Konzeption habe sich infolge der tatsächlichen Entwicklung geändert. Die befürchtete negative Vorbildwirkung durch sein Vorhaben könne sich nicht einstellen, da die anderen Garagenhöfe bereits errichtet seien und zweckentsprechend genutzt würden. Zudem befänden sich die betreffenden Grundstücke in der Regel im Eigentum mehrerer Miteigentümer. Sein Vorhaben sei ein Einzelfall, weil das Baugrundstück das einzige unbebaute Grundstück im Plangebiet sei und zudem im Alleineigentum stehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen folglich vor. Das Festhalten am Bebauungsplan bedeute für ihn eine nicht beabsichtigte und auch nicht hinnehmbare Härte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Die vom Kläger geplante Wohnbebauung auf dem Baugrundstück weiche von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung als Garagenfläche ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB diene nicht dazu, eine Fehlplanung nachträglich zu korrigieren oder einen Bebauungsplan an geänderte tatsächliche Entwicklungen anzupassen oder geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen gerecht zu werden. Denn § 31 Abs. 2 BauGB erlaube lediglich Randkorrekturen eines Bebauungsplans. Vorliegend handele es sich bei der Festsetzung von Garagenflächen ohne jeden Zweifel um ein prägendes Element des Bebauungsplans und damit um eine Grundkonzeption dieses Planes. Die Grundzüge der Planung würden auch deshalb berührt, weil durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in dessen Interessengeflecht eingegriffen werde. Dies gelte insbesondere für die Interessen des Eigentümers des unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücks mit der Flst.-Nr. 2316. Denn es mache einen gravierenden Unterschied, ob ein Grundstück zur temporären Unterstellung eines Kraftfahrzeugs diene oder ob dort eine dauerhafte Wohnnutzung stattfinde. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans zwischenzeitlich obsolet geworden sei.
Die mit Beschluss vom 15.02.2005 beigeladene Gemeinde Umkirch hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu eigen gemacht.
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Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei mit dem Beklagten und der Beigeladenen im Ansatz davon auszugehen, dass die mit den Festsetzungen im Bebauungsplan intendierte Herstellung der erforderlichen Stell- und Garagenplätze in Form von im Miteigentum stehenden Garagenhöfen zu den Grundzügen der Planung gehört habe. Diese in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelnde planerische Konzeption habe ihren Niederschlag im rechtsverbindlichen Bebauungsplan gefunden, der auf dem klägerischen Grundstück Garagen ausweise, die konkreten Wohneinheiten zugewiesen worden seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es durch die nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Änderung der Plankonzeption dazu gekommen sei, dass der planerischen Konzeption der Gemeinde Umkirch die Grundlage entzogen worden sei. Denn bezüglich der ursprünglich begünstigten Grundstücke habe fortan kein Bedarf mehr für eine Nutzung des klägerischen Grundstücks zur Errichtung von Garagen bestanden. Der Bebauungsplan sei bezüglich dieses Grundstücks insoweit faktisch obsolet geworden, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen gebe. Wegen der späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nähmen die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht mehr an den Grundzügen der Planung teil, die im Übrigen im Baugebiet vollständig realisiert worden sei.
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Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Denn für die Realisierung der ursprünglichen planerischen Festsetzung bestehe kein Bedarf mehr. Dafür, dass eine Wohnbebauung aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht habe festgesetzt werden können, sei nichts ersichtlich. Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans begegne auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen keinen rechtlichen Bedenken. Es sei auszuschließen, dass mit der Festsetzung einer Stellplatzfläche nachbarlichen Interessen habe gedient werden sollen. Demgemäß erscheine es auch ausgeschlossen, dass mit der Befreiung in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen werde. Im Übrigen würde nachbarlichen Interessen durch die geplante Wohnnutzung weit mehr gedient als durch die ursprünglich geplante Garagen- und Stellplatznutzung zugunsten mehrerer benachbarter Wohneinheiten mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorlägen und weder der Normzweck noch schützenswerte Belange der Allgemeinheit oder der Nachbarn eine Einhaltung der Norm erforderten, stelle sich die Erteilung der Befreiung als die einzig sachgerechte Ermessensausübung dar.
12 
Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 11.04.2006 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Beigeladene geltend, der Bebauungsplan „Herrengarten I“ sei weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden. Der Bebauungsplan sei auf den meisten Grundstücken im Plangebiet entsprechend der planerischen Vorgaben verwirklicht worden. Offensichtlich habe der Bebauungsplan in der Vergangenheit die Nutzungen in dem Gebiet zu steuern vermocht und werde dies auch weiterhin tun. Dabei dürfe nicht nur auf bisher unbebaute Grundstücke abgestellt werden. Der Bebauungsplan entfalte seine Steuerungswirkung künftig selbstverständlich auch bezüglich bereits bebauter Grundstücke, soweit die auf diesen errichteten Gebäude baulich geändert oder abgerissen oder durch Neubebauungen ersetzt werden sollten. Soweit von den Gestaltungsvorschlägen des Bebauungsplans in Einzelfällen abgewichen worden sei, berühre dies nicht die Funktionsfähigkeit des Bebauungsplans als solchen. Auch die Festsetzung eines Garagenstandorts auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 sei nicht funktionslos geworden. Auf dem Grundstück könnten problemlos Garagen errichtet und damit die Festsetzung zur Art der Nutzung umgesetzt werden. Maßgeblich hierfür seien allein objektive Maßstäbe. Denn der Bebauungsplan als Norm gelte mit Wirkung gegenüber der Allgemeinheit. Der Wille eines Einzelnen, die Norm nicht zu befolgen, führe nicht zu deren Ungültigkeit. Nicht maßgeblich für die Frage, ob die Festsetzung funktionslos geworden sei, sei deshalb der Wille des Klägers, auf dem Grundstück eine andere als die festgesetzte Bebauung zu realisieren. Als objektiver Grund für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung des Garagenstandorts käme allenfalls der Nachweis in Frage, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage auf unabsehbare Zeit die Nutzung der Fläche als Garagenstandort ausschließe. Hiervon könne keine Rede sein. Denn nach wie vor nehme die Individualmotorisierung der Bevölkerung zu. Abgesehen davon, dass zahlreiche Grundstückseigentümer in dem Wohngebiet regelmäßig im öffentlichen Straßenraum parkten und somit bereits heute ein Mangel an privaten Parkraum offensichtlich sei, bestehe deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Situation sich künftig noch verschärfe. Ob und wann das Grundstück Flst.-Nr. 2314 deshalb tatsächlich als Garagenstandort genutzt werde, hänge somit wesentlich von der Nachfrage und von den Preisvorstellungen des Klägers als potenziellem Vermieter oder Verkäufer von Garagenflächen ab. Auf eine optimale wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums habe dieser keinen Anspruch. Insofern sei auch nicht maßgeblich, dass in der Vergangenheit die Stellplatzbaulasten für das Grundstück zugunsten des gegenüberliegenden Reihenhauses aufgehoben worden seien und es sei ferner unerheblich, ob seitens der Eigentümer dieses Reihenhauses heute ein Bedarf an der Errichtung von Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 bestehe. Schließlich müsse der Bebauungsplan, wolle er seine Steuerungswirkung auch künftig wahrnehmen, nicht nur den baulichen Bestand in den Blick nehmen, sondern auch mögliche Veränderungen. So sei es nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, dass bauliche Veränderungen an den Reihenhäusern oder ein Ersatzbau für diese erfolge und die Stellplatzfrage anders gelöst werde. Hierfür könne ein Zugriff auf das Grundstück Flst.-Nr. 2314 erforderlich werden. Selbst bei einer Fokussierung der Bedarfsfrage allein auf die gegenüberliegenden Reihenhäuser wäre somit die Festsetzung nicht funktionslos.
13 
Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Diese sei nicht städtebaulich vertretbar, weil sie der konsequenten Struktur des Gebiets zur Bauweise widersprechen würde. Auf den Nachbargrundstücken fänden sich ausschließlich größere zusammenhängende Baukörper in Form von Reihenhäusern oder Kettenhäusern. Weder das östliche Kettenhaus könne nach Westen auf das streitgegenständliche Grundstück verlagert werden, noch das südliche Reihenhaus nach Norden. Dem stehe nicht nur die Länge des Baufensters entgegen, sondern ferner die Tatsache, dass der Kläger selbst an der Grundstücksgrenze seine eigene Garage errichtet habe. Auf dem Grundstück werde damit nur ein isoliertes Einzel- oder Doppelhaus bzw. ein Mehrfamilienhaus möglich, das als solitärer Baukörper der Struktur der gesamten Nachbarbebauung widersprechen würde. Schließlich würde durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück auch der aufgelockerte Wechsel von Wohngebäuden und Garagen in Nachbarschaft zu platzähnlichen Kreuzungs- und Kurvenbereichen gestört und an einer empfindlichen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Verdichtung vorgenommen, die der Bebauungsplan bewusst nicht vorgesehen habe.
14 
Ferner berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung. Die Festsetzung schaffe einen Ausgleich zwischen den Wohnbedürfnissen und den Bedarf an privatem Parkraum im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine Wohnnutzung auf dieser Fläche würde den Ausgleich in doppelter Weise belasten, weil zusätzliche Parkraumnachfrage geschaffen würde und zugleich Parkraum verloren ginge. Eine Befreiung wäre darüber hinaus geeignet, zusätzliche Spannungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verursachen, weil sie eine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Denn es gebe weitere Parkflächen in dem Bebauungsplan, die in Wohnbauflächen umgewandelt werden könnten. Es handele sich damit bei der Befreiungsentscheidung nicht um eine nur auf das Grundstück des Klägers bezogene Frage, sondern um einen Eingriff in die Nutzungsstruktur des gesamten Viertels. Daran ändere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Löschung der Stellplatzbaulast auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 nichts. Denn die Festsetzung einer Garagenfläche könne nicht allein auf die konkrete Zuordnung zum gegenüberliegenden Reihenhaus reduziert werden. Diese Zuordnung habe als Gestaltungsvorschlag nur Empfehlungscharakter. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Befreiungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sei.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen weiter aus, mit der Bauvoranfrage gehe es ihm nur um die Klärung der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten. Es könne für ihn keine Verpflichtung geben, auf dem Grundstück Garagen und Stellplätze zu errichten und für deren Vermietung das wirtschaftliche Risiko zu tragen.
20 
Das beklagte Land stellt keinen Antrag, hält aber an den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden fest und schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Beigeladenen an.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
22 
Dem Senat liegen neben den Bebauungsplanakten der Beigeladenen die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.