Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
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Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
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In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
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Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
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(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
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(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
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(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
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(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
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Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
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Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
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Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
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Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
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Die Antragsteller beantragen,
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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
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Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
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Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Anträge abzuweisen.
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Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
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Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
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Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
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Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
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d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2014 - 3 S 41/13

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2014 - 3 S 41/13 zitiert 22 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


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Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


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Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


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2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ der Antragsgegnerin und rügt insbesondere den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels für sein im Plangebiet gelegenes und 1.103 m² großes Grundstück, Flurstück Nr. … .

2

Der Bebauungsplan überplant ein bereits bebautes Gebiet westlich der Mosel und nördlich der Römerbrücke. Das in Nord-Süd-Richtung etwa 1.000 m lange und im mittleren Bereich bis zu 150 m breite Plangebiet wird im Osten vom Moselufer und im Westen von der Trasse der Eisenbahn begrenzt. In der Mitte des Plangebiets verläuft die stark befahrene Bundesstraße 51 (Aachener Straße/Martiner Feld). Das Gebiet ist durch einen sehr unterschiedlichen Baubestand geprägt: im Bereich zwischen dem Moselufer und der Aachener Straße vorwiegend durch die Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe, Hotel und Gastronomie, Kunstakademie, Skaterhalle [vormals Edeka-Markt], Getränkehandel; in dem Streifen zwischen Aachener Straße und Eisenbahntrasse befindet sich im Wesentlichen ein großflächiger Verbrauchermarkt mit 3.500 m² Verkaufsfläche (Kaufland) sowie ein Möbelmarkt mit 1.725 m² Verkaufsfläche; nördlich an diese beiden Nutzungen schließt sich das Grundstück des Antragstellers an, das bislang als Lagerfläche genutzt wird. Im Südosten des Plangebiets befindet sich jenseits der Eisenbahntrasse das Stadtteilzentrum von Trier-West.

3

Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, den westlichen Brückenkopf der Römerbrücke aufzuwerten, die östlich der Aachener Straße zwischen Römerbrücke und Kunstakademie vorhandene Wohn- und Mischstruktur zu sichern und aufzuwerten, westlich der Aachener Straße eine hochwertige gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen, auf der Fläche des ehemaligen Edeka-Marktes ein hochwertiges Wohnprojekt zu ermöglichen sowie die Aachener Straße/Martinerfeld als Allee städtebaulich aufzuwerten.

4

Zu diesem Zweck ist der Bereich zwischen Moselufer und Aachener Straße mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche „Kunstakademie“ als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Sowohl in den Wohn- als auch in den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zulässig. Für den Bereich westlich der Aachener Straße bis zur Eisenbahntrasse werden im Wesentlichen der vorhandene Verbrauchermarkt und der Möbelmarkt überplant und hierfür Sondergebiete festgesetzt. Für die sich hieran im Süden und im Norden anschließenden kleineren Flächen werden eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, in denen folgende Nutzungen nicht zulässig sind: Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe, ferner Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente.

5

Die Einzelhandelsbeschränkung in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten wird mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und dem Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung und der zentralen Versorgungsbereiche begründet. In der 2005 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier werden die Ziele wie folgt zusammengefasst: innovative Weiterentwicklung der Trierer City; Realisierung der Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten sowie Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten in Trier-West, Euren und Zewen, bei Hinnahme der vorhandenen und bestandsgeschützten großflächigen Einzelhandelsbetriebe (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzept, November 2004, Band II, S. 54).

6

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BW 74 wurde am 29. Januar 2009 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange fand im Juni 2011 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 4. Januar bis 6. Februar 2012, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Wegen geringfügiger Änderungen von Festsetzungen des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2012 eine erneute Offenlage des Planentwurfs sowie eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Antragsteller rügte, dass die Planung nicht erforderlich sei; das GEe 3 sei zu klein und dessen Festsetzungen stellten einen Etikettenschwindel dar. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt.

7

Die Antragsgegnerin setzte sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Zu den Einwendungen des Antragstellers führte sie aus: Die Nutzungsbeschränkung im GEe 3 auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe erfolge zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor, weil die mit einer Mischgebietsfestsetzung verbundene Wohnnutzung wegen des vorhandenen Verkehrslärms und der Insellage des Grundstücks zwischen B 51 und Eisenbahntrasse nicht gewollt sei. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels sei städtebaulich gerechtfertigt, weil eine ungesteuerte Etablierung von Konkurrenzstandorten geeignet sei, die Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteilzentrum Trier-West und Ortskern Euren) zu gefährden. Die Festsetzung des Schwellenwerts von 400 m² Verkaufsfläche beruhe auf der Einschätzung, dass unterhalb dieses Wertes aufgrund der damit zusammenhängenden Betriebsform (z.B. keine Discounter) keine negativen Auswirkungen auf die genannten Zentren zu erwarten seien.

8

Der Bebauungsplan wurde am 30. August 2012 als Satzung beschlossen, am 5. September 2012 ausgefertigt und am 10. September 2012 öffentlich bekannt- gemacht.

9

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Normenkontrolle müsse schon aus formell-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Denn die Bekanntmachungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung genügten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Bekanntmachungstext enthalte nicht alle Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Durch den bloßen Hinweis auf den Umweltbericht werde der Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkreten Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht. Der Fehler sei auch beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben, sondern gewichtige Teile des notwendigen Bekanntmachungsinhalts fehlten. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 400 m² sei schon nicht dargelegt worden, dass die erfassten Betriebe unterhalb dieser Flächenbegrenzung einem festsetzungsfähigen Anlagentyp entsprächen. Im Übrigen fehle es für den Einzelhandelsausschluss an einem schlüssigen Planungskonzept. Die Antragsgegnerin habe nicht belegen können, dass die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² im Plangebiet tatsächlich zu einer Gefährdung des Einzelhandels in der Trierer Innenstadt führe. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht begründet, warum sie zentrenrelevanten Einzelhandel auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) ausschließe. Im Übrigen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich das GEe 3 ausschließlich nur auf sein Grundstück mit einer Größe von 1.103 m² und einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² beziehe. Anhaltspunkte dafür, weshalb eine nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung auf einer Fläche von 552 m² den genannten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufe, bestünden nicht. Soweit darüber hinaus verkehrliche Auswirkungen für die Beschränkung der Verkaufsfläche angeführt würden, fehle es schon deshalb an einer städtebaulichen Rechtfertigung, weil die beiden benachbarten großflächigen Einzelhandelsbetriebe bereits zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führten, für die die Nutzung auf seinem Grundstück vollkommen unerheblich sei.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ vom 30. August 2012 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Sie trägt vor: Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Planung um eine reine Innenentwicklung ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Umwelt handele. Die vorgenommene Einzelhandelsbeschränkung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon aus der großen Überversorgung der Bevölkerung in Trier-West mit einer Verkaufsfläche von 4,63 m² pro Einwohner (Trier: 3,31 m²; Bundesdurchschnitt: 1,34 m²). Dem Einzelhandelskonzept liege eine detaillierte quartiersbezogene Überprüfung zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen und einschlägiger Kommentierung und Rechtsprechung zu „Nachbarschaftsläden“ werde davon ausgegangen, dass Einzelhandelsstandorte unter 400 m² nur quartiersbezogene Auswirkungen hätten und nicht geeignet seien, unerwünschte schädliche Auswirkungen auf zu schützende Einzelhandelsstrukturen (hier die städtebaulich integrierten Lagen im Stadtteilzentrum Trier-West und im Ortskern Euren) auszuüben. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² sei mit Rücksicht auf die Bau- und Gewerbefreiheit zugelassen worden. Für den Antragsteller stelle die Verkaufsflächenbeschränkung auf 400 m² auch keine besondere Härte dar, weil bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² ohnehin kaum mehr als 400 m² Verkaufsfläche realisiert werden könnten. Trotz der bestehenden Verkehrsprobleme sei es durchaus sinnvoll, weiteren Verkehr auszuschließen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

17

Insbesondere ist der Antragsteller mit seinem im Plangebiet gelegenen Flurstück Nr. … antragsbefugt. Er ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, weil er innerhalb der bis 4. Juni 2012 angesetzten Auslegungsfrist für die 2. Offenlage des Planentwurfs mit dem am 4. Juni 2012 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen im Wesentlichen diejenigen Einwendungen erhoben hat, die auch Gegenstand seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren sind. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 8. Mai 2012 entgegen der in § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB eröffneten Möglichkeit nicht bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

18

Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet.

I.

19

In formell-rechtlicher Hinsicht ist ein nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler nicht feststellbar.

20

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

21

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu [enthalten], welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Mit dieser Bestimmung sollen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) umgesetzt werden, wonach die Auslegungsbekanntmachung bei umweltbezogenen Entscheidungen auch Angaben darüber enthalten muss, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des EAG Bau, BT-Drucks. 15/2250, S. 44). Die Vorschrift zielt - jenseits der Betroffenenbeteiligung - darauf ab, die Öffentlichkeit für die Beachtung der Belange des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu mobilisieren (vgl. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht, 2011, § 8 Rn. 174). Die Unterrichtung über die Arten umweltbezogener Informationen soll Anstoßfunktion haben; die interessierte Öffentlichkeit soll sich durch die Bekanntmachung darüber orientieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 und juris, Rn. 27). Keineswegs muss die Bekanntmachung die relevanten Umweltinformationen schon selbst verschaffen (vgl. VGH BW, ebenda). Weil nur die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen benannt werden brauchen, verlangt die Vorschrift auch keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen; vielmehr genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekanntzumachen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 44). Dabei kann sich die thematische Gliederung der Unterlagen an der Liste der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB orientieren (so: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 36; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 64).

22

Nach diesen Maßstäben genügen die Bekanntmachungen zu den beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planaufstellungsverfahren des Bebauungsplans BW 74 der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2011 und vom 8. Mai 2012 den rechtlichen Anforderungen. In beiden Bekanntmachungstexten heißt es übereinstimmend:

23

„Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf einschließlich der Begründung und der umweltbezogenen Fachgutachten (Umweltbericht, schalltechnische Untersuchung) … zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.“ (vgl. Bl. 199 und 340 der Planaufstellungsunterlagen).

24

Mit dem Hinweis auf den Umweltbericht sowie das schalltechnische Gutachten waren die beiden Arten der zum Zeitpunkt der Offenlage verfügbaren Umweltinformationen benannt. Eine nähere Information über den Inhalt des Umweltberichts war nicht geboten. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Umweltbericht umweltbezogene Informationen enthält (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, DVBl. 2012, 1177 und juris, Rn. 42).

25

Eine darüber hinaus gehende Unterrichtung darüber, für welche Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und Sachgüter) im Umweltbericht eine Bestandsaufnahme und Folgenbewertung vorgenommen wird, ist nicht geboten (a.A.: VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Rn. 42; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12 -, juris, Rn. 37 f.) Ein solcher Hinweis erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des erwartbaren Inhalts eines Umweltberichts und ginge über die geforderte Angabe der „Arten“ der vorliegenden Informationen hinaus. Eine derart allgemeine Umschreibung der in jedem Umweltbericht abzuhandelnden Themenblöcke wäre auch keineswegs in der Lage, die interessierte Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche umweltrelevanten Probleme gerade diese Planung aufwirft. Um die interessierten und eventuell besonders sachkundigen Mitglieder der Öffentlichkeit für die planungsspezifischen Umweltprobleme zu sensibilisieren, ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, sie neben den allgemeinen, bei jeder Bauleitplanung erstellten Unterlagen (Umweltbericht, § 2 a BauGB) über diejenigen zusätzlichen Gutachten oder Stellungnahmen zu unterrichten, die zu speziellen umweltrelevanten Themen vorliegen (vgl. Korbmacher, a.a.O., Rn. 64). Handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Unterlagen, erscheint eine thematische Gliederung nach den oben angesprochenen Kriterien sinnvoll. Detailliertere Informationen zum konkreten Inhalt der vorliegenden Unterlagen würden den gebotenen Umfang eines Bekanntmachungstextes auch überfrachten und die hiermit bezweckte Anstoßfunktion eventuell sogar schwächen.

26

Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats auch nicht geboten, darauf hinzuweisen, dass der Bestandsaufnahme im Umweltbericht zu Tieren und Pflanzen im Plangebiet (vgl. S. 16 und 20 des Umweltberichts) eine „Biotoptypen- und Vegetationskartierung“ und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zugrunde lagen, die dem Umweltbericht als Anlagen 2 und 3 beigefügt waren. Auch mit der Information hierüber wäre nur auf den üblichen Inhalt eines Umweltberichts hingewiesen worden, ohne besondere Problemlagen der konkreten Planung aufzuzeigen.

27

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Datengrundlagen für die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu Unrecht nicht bekannt gemacht worden seien, handelt es sich hierbei wiederum um Detailinformationen zum Inhalt des in der Bekanntmachung erwähnten Umweltberichts. Bei den von dem Antragsteller im Bekanntmachungstext vermissten Datengrundlagen handelt es sich nach dem Umweltbericht (S. 65 f) um folgende Unterlagen:

28

- „die Metainformationen zu Artendaten (MUFV Rheinland-Pfalz: ARTeFAKT; www.naturschutz.rlp.de);
- Biotopkataster RLP schutzwürdige Biotopen, Kartierung 2007 (www.naturschutz.rlp.de);
- Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (1996): Biotopkartierung Rheinland-Pfalz;
- Faunistische Begleituntersuchungen zur aktuellen Landschaftsplanung Stadt Trier (FISCHER 2010, Stand vor Abzug 09/2010);
- die Bestandsaufnahme der Biotoptypen und die Geländebegehungen im Rahmen der Umweltprüfung (KBH Architektur 2011, Juni 2011)“.

29

Auch insofern wird nicht auf besondere Untersuchungen, etwa zu bestimmten Tierarten, und damit auf spezielle Problemlagen der vorliegenden Planung hingewiesen. Vielmehr veranschaulicht die Angabe der Datengrundlagen lediglich das für eine artenschutzrechtliche Prüfung übliche methodische Vorgehen, wonach die Informationsbeschaffung durch Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur sowie durch eine Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 Rn. 44).

30

Wollte man dies strenger sehen und auch die Mitteilung über das Zustandekommen des Umweltberichts als notwendigen Inhalt des Bekanntmachungstextes für die Offenlage ansehen, so wäre das Fehlen dieser Angaben im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist es für den Bestand des Bebauungsplans unschädlich, wenn „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“.

31

Was schließlich die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahmen anbelangt, brauchten diese ebenfalls nicht gesondert im Bekanntmachungstext aufgeführt zu werden (vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 29). Denn die gemeinsame Stellungnahme der Verbände NABU, BUND und Pollichia vom 27. November 2012 sowie die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Februar 2012 (vgl. Bl. 224 und Bl. 226 der Planaufstellungsunterlagen) enthalten keine eigenständigen inhaltlichen Beiträge zur Umweltsituation im Plangebiet, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der Mahnung, im Rahmen der Bauleitplanung den Anforderungen an den besonderen Artenschutz Rechnung zu tragen.

II.

32

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ rechtlicher Überprüfung stand.

33

Die Überplanung des vorhandenen Baubestandes mit dem Ziel einer städtebaulichen Aufwertung des Gebiets hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugewiesenen Planungsermessens.

34

Darüber hinaus sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich.

35

Insbesondere hält sich die von dem Antragsteller in erster Linie angegriffene Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten auf eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Ziffer 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen) im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Festsetzungsermächtigung.

36

Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Vorschrift gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem sie ermöglicht, unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Voraussetzung für diese Feinsteuerung ist, dass sie sich auf eine festsetzungsfähige Nutzungsunterart bezieht und durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

37

1. Entsprechend dem Normcharakter des Bebauungsplans dürfen sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 5). Wählt eine Gemeinde die Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium, muss sie darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6).

38

Im Bebauungsplan BW 74 wird in den Ziff. 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen zunächst nach gattungsmäßigen Kriterien zwischen Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente und solchen für nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden. Die letztgenannten Betriebe sind nach Ziff. 1.8 allgemein zulässig. Innerhalb der erstgenannten Gruppe wird eine nochmalige Unterscheidung getroffen, und zwar nach der Betriebsgröße. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder innenstadtrelevanten Sortimenten sind bis zu einer Verkaufsfläche von 400m² allgemein zulässig (Ziff. 1.8), darüber hinaus unzulässig (Ziff. 1.10). Aber auch insofern hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass sich die Festsetzung auf einen festsetzungsfähigen Anlagetyp bezieht.

39

Mit der Zulassung der genannten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst die Antragsgegnerin die den unmittelbaren Nahbereich versorgenden Nachbarschaftsläden. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Fläche von höchstens 400 m² als sogenannter Nachbarschaftsladen ein festsetzungsfähiger Anlagetyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6 m.w.N.). Solche Läden führen in erster Linie nahversorgungsrelevante Sortimente, wie sie in der zum Inhalt des Bebauungsplans gehörenden „Trierer Liste“ aufgeführt sind. Es handelt sich um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen. Erfasst werden aber auch etwa Blumen- und Zeitschriftenläden. Solche Betriebe sind in Städten wie Trier real vorhanden. Weil der Bebauungsplan die zukünftige Nutzung im Gebiet steuert, brauchte die Antragsgegnerin nicht zu belegen, dass das Plangebiet bereits heute über solche Nachbarschaftsläden verfügt. Dass die Antragsgegnerin nicht nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in ihrer Regelung erfasst hat, sondern auch solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten, ändert nichts an der Ausrichtung der Festsetzung an dem den unmittelbaren Nahbereich versorgenden sog. Nachbarschaftsladen. Denn diese Erweiterung des zugelassenen Sortiments sollte es den Betriebsinhabern ersichtlich nur ermöglichen, im Rahmen ihres auf die Nahversorgung ausgerichteten Geschäfts in beschränktem Umfang auch innenstadtrelevante Sortimente im Sinne der „Trierer Liste“ anzubieten, wie etwa Papier- und Schreibwaren, Schul- und Büroartikel, Hausrat, Spielwaren und ähnliches.

40

Hinsichtlich der flächenmäßigen Umschreibung dieses Anlagetyps hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Schwelle von 400 m² Verkaufsfläche eine Grenze markiert ist, bei deren Beachtung eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende, auch benachbarte Stadtteilzentren erfassende Wirkungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann; insbesondere sei nicht mit Discountermärkten zu rechnen (vgl. S. 9 der Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, Bl. 493 der Planaufstellungsakte). Hintergrund für diese Ausführungen sind die Erläuterungen im Einzelhandelskonzept der Stadt. In der von der CIMA Stadtmarketing GmbH erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier vom November 2004 heißt es, dass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt auszuschließen seien, wenn großflächigere Einzelhandelsnutzungen mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an anderen Standorten untersagt würden. Die Grenze für die Stadtverträglichkeit werde in Trier bei 400 m² Verkaufsfläche angenommen. Nur so seien auch die discountorientierten Schuh- und Bekleidungsfachmärkte mit zu erfassen. Sie hätten heute Verkaufsflächen zwischen 450 m² und 900 m². Lebensmitteldiscounter wiesen heute Verkaufsflächen ab 700 m² auf (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56).

41

Dass die Festlegung auf eine bestimmte Verkaufsflächenzahl zwangsläufig mit einer Typisierung und Pauschalierung einhergeht, stellt die Zulässigkeit dieses Differenzierungskriteriums nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Notwendigkeit einer Typisierung an, wenn es den nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagetyp als Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von „bis zu 400 m²“ umschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 6).

42

2. Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² auch auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.

43

Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz wohnstandortnaher Grundversorgung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 9). Die Gemeinden sind ermächtigt, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzung an diesen Stellen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Das Interesse an Erhaltung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 18 f.; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11.OVG -, AS 40, 122 [129]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

Mit ihrem Einzelhandelskonzept verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Attraktivität der Trierer City als Einzelhandelsstandort weiter zu entwickeln und darüber hinaus die Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten zu stärken (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Band II, S. 54). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gefährdet werden, wenn sich außerhalb integrierter Lagen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelt. Von daher ist der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb integrierter Lagen ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die vorhandenen Versorgungsbereiche zu schützen bzw. in ihrer Entwicklung zu stärken.

45

Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gebiet des Bebauungsplans BW 74 Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellt diese Verkaufsflächenbegrenzung hinreichend sicher, dass sich dieser Einzelhandel auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt und daher keine nennenswert schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche zu erwarten sind.

46

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung hinreichend klargemacht, dass sie mit der Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet den Schutz der benachbarten Nahversorgungsbereiche in Trier-West und im Ortsteil Euren verfolgt (vgl. Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, S. 8 und 10, Bl. 492 f. der Planaufstellungsakte). Im Einzelhandelskonzept wird die Struktur dieser beiden Nahversorgungsbereiche ausführlich beschrieben (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Teil I, Analyseband, S. 85 f. und S. 87 f.).

47

Die Antragsgegnerin durfte sich zur Rechtfertigung ihrer Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet auf die Feststellungen der CIMA Stadtmarketing GmbH in der von ihr mit erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts stützen, wonach sich zentrenrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche von 400 m² schädlich auf den Erhalt und die Entwicklung vorhandener Versorgungsbereiche auswirkt (vgl. die Ausführungen zur Trierer Liste in Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56 f.). Ein ins Einzelne gehender Nachweis der tatsächlichen Gefährdung vorhandener Versorgungsbereiche beim Hinzutreten von zentrenrelevantem Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² ist darüber hinaus nicht geboten. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung nicht nur den Schutz, d.h. die Erhaltung vorhandener Versorgungsbereiche, sondern strebt darüber hinaus auch deren Stärkung im Sinne der Konzentration des Einzelhandels auf die in integrierter Lagen vorhandenen Zentren an (vgl. zur herabgesetzten Ermittlungstiefe in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2011 - 2 D 138.NE -, juris, Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 7. März 2013 - 1 C 10544/12.OVG -, ESOVGRP, juris, Rn. 33).

48

Die angegriffene Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet erweist sich auch nicht deshalb als ungeeignet zur Zielerreichung, weil auf den benachbarten Grundstücksflächen Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel ermöglicht werden. Denn bei dieser bauleitplanerischen Festsetzung handelt es sich um die Überplanung vorhandener Betriebe, die Bestandsschutz genießen, was die Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, BauR 2011, 1622 und juris, Rn. 13). Trotz der bestehenden Defizite erscheint die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts auch nicht erkennbar ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin durfte demnach die Mittel der Bauleitplanung einsetzen, um eine weitergehende Verfestigung von Konkurrenzstandorten außerhalb der vorhandenen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten zu vermeiden (vgl. zur Planungsbefugnis [und Planungspflicht] einer auf die Zukunft bezogenen Einzelhandelssteuerung trotz bestehender massiver Missstände: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - [Gewerbepark Mülheim-Kärlich], BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 17, 23, 28 f.).

49

3. Die Festsetzung zur Einzelhandelsbeschränkung erweist sich für die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht als unverhältnismäßig.

50

Denn die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ist bis zur Grenze der Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO weiterhin zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die angegriffene Festsetzung auch nicht zu einem „Totalausschluss“ von Einzelhandel jenseits von 400 m² Verkaufsfläche. Die Antragsgegnerin hat im Parallelverfahren zum Bebauungsplan BW 75-1 (8 C 11068/12.OVG) nachvollziehbar dargelegt, dass für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Schwelle der Sondergebietspflichtigkeit hinreichende Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Bl. 200 der Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan BW 75-1).

51

Dass die Antragsgegnerin die Verkaufsflächenbeschränkung auch mit verkehrlichen Auswirkungen begründet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nur um eine ergänzende Erwägung. Zum anderen ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin zur Verfolgung ihres Ziels der Verkehrsberuhigung auf der Aachener Straße bemüht ist, über die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hinaus eine weitere Zunahme des Verkehrsaufkommens zu vermeiden.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

54

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
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Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Industriegebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.

2

Am 06.08.2003 beschloss die – damals noch selbständige – Gemeinde A. den Bebauungsplan „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) im Norden ihres Gemeindegebiets, der eine Fläche von ca. 5,5 ha umfasste. Am 25.03.2004 beschloss die Antragsgegnerin, in die die Gemeinde A. zum 21.12.2003 eingemeindet worden war, die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, mit der der örtliche Geltungsbereich des Industriegebiets nach Osten erweitert und auf eine Fläche von ca. 10,2 ha vergrößert wurde.

3

Am 25.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriestraße“ für das Gebiet des südlich dieses Gebiets verlaufenden (ehemaligen) Plattenweges zwischen den Einmündungen in die Kreisstraße K 2356 und die Landesstraße L 240. Zur Begründung hieß es, auf der Grundlage der generellen Ortsplanung seien im Flächennutzungsplan die nördlich des Plattenweges liegenden Flächen als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Zwischenzeitlich sei eine Teilfläche über ein Bebauungsplanverfahren überplant und bebaut (Fa. M…). Das Verfahren zur Übertragung der Grundstücke des Plattenweges sei beantragt. Um die generelle Planung und den Ausbau zu sichern und als Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln werde hiermit die Erarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen.

4

Am 11.02.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung der Infrastrukturmaßnahme „Industriegebiet Warnstedt“ bei Zusage der Förderung, um Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes und die Möglichkeit der Neuansiedlung zu schaffen. Die Antragsgegnerin machte im Thale-Kurier vom 30.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17, einen Termin zur Vorstellung der Planung am 08.06.2009 sowie die Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 08.06.2009 bis 07.07.2009 öffentlich bekannt. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst nach dem Vorentwurf eine ca. 24 ha große Fläche westlich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) in der Fassung vom 30.04.2004, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden, sowie den Bereich der südlich dieses Gebiets verlaufenden Straße (ehemals Plattenweg). Südlich des Plattenweges befinden sich überwiegend landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude. Dort nutzt die Antragstellerin, die Feldwirtschaft betreibt, verschiedene Anlagen, u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Im Südwesten des Plangebiets im Bereich der Einmündung des Weges in die L 240 (Westerhäuser Straße) befindet sich Wohnbebauung. Westlich und nördlich des Plangebiets liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen.

5

Mit Schreiben vom 09.07.2009 wandte die Antragstellerin gegen die Planung u.a. ein, ihr unmittelbar südlich des Planungsgebiets gelegener Betriebshof sei schon jetzt wegen der nahe gelegenen Wohnbebauung in ihrer betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Im Bereich des geplanten Industriegebiets besitze sie landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum. Darüber hinaus würde dieses Areal für sie Entwicklungsoptionen bieten. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen geltendes Raumordnungsrecht. Gegenwärtig bestehe auch kein Bedarf für die Erschließung eines ca. 24 ha großen Industriegebiets. Die gewerbliche Entwicklung der Antragsgegnerin könne im Gebiet „Thale Nord“ stattfinden, das sich in einem Quasi-Bebauungszusammenhang mit Thale befinde. Ein Gebiet in der von der Antragsgegnerin genannten Größenordnung, für die es zwar gegenwärtig keinen Bedarf gebe, würde bezüglich der Proportionen zu den bisherigen städtebaulichen Entwicklungen der Antragsgegnerin passen.

6

Bereits am 25.06.2009 hatte die Antragsgegnerin die „Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 17 Industriegebiet Thale-Warnstedt, 1. Erweiterung“ beschlossen. Der Beschlussvorschlag war damit begründet worden, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des gesamten Industriegebiets Thale-Warnstedt „einschließlich MUBEA“ sowie die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf der Fläche der 1. Erweiterung geschaffen werden sollen. Zusätzlich sei die Planung um den Anbindungsbereich an die planfestgestellte Landesstraße L 240 zu erweitern. Der Beschluss wurde am 11.07.2009 in einer Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“ bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.10.2009 beschloss die Antragsgegnerin, nach Abwägung von Stellungnahmen von Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange einen geänderten Entwurf auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010.

7

In seiner Sitzung vom 03.03.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der geänderten Fassung. Darin wird ein ca. 24 ha großes Industriegebiet mit insgesamt sechs Baufeldern ausgewiesen. Im Südwesten soll ein 5 m hoher begrünter Lärmschutzwall bzw. eine 5 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Zugleich wurde zum Schutz der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eine – in den Baufeldern unterschiedlich starke – Kontingentierung (flächenbezogener Schallleistungspegel) festgesetzt. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 25.03.2011, die öffentliche Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011.

8

Am 01.07.2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:

9

Sie sei Eigentümerin von Flächen im Umfang von 2,96 ha, Pächterin weiterer Flächen von 7,2808 ha sowie Bewirtschafterin von Austauschflächen von 12,1443 ha, die sämtlich im Plangebiet liegen, und damit antragsbefugt. Zudem beeinträchtige die Planung ihre landwirtschaftliche Hoffläche, die sich unmittelbar südlich an das Plangebiet anschließe.

10

Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans ortsüblich bekannt zu machen, nicht nachgekommen. Selbst wenn eine Sonderveröffentlichung am 11.07.2009 erfolgt sein sollte, genüge dies nicht; denn es sei allein ortsüblich, im monatlich erscheinenden „Thale-Kurier“ zu veröffentlichen. Dies sei hier unterblieben. Weder in der Ausgabe 07/2011 noch in der Ausgabe 08/2011 sei die Bekanntmachung erfolgt. Da nicht einmal ein Hinweis auf eine angebliche Sonderveröffentlichung erfolgte sei, habe die öffentliche Bekanntmachung ihren Zweck, dem Adressatenkreis die Kenntniserlangung zu ermöglichen, nicht gerecht werden können.

11

Die Antragsgegnerin habe auch die Maßgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht beachtet. Sie habe schon die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere nicht über die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets unterrichtet. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon, dass eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs mit der Sonderveröffentlichung nicht erfolgt sei, trügen die angeblich ausgelegten Unterlagen keinen Auslegungsvermerk. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil sie belastende Details des Bebauungsplans aus den ausgelegten Plänen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.

12

Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, ob die Antragsgegnerin beim Beschluss über die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs zum Bebauungsplan die Maßgaben der Gemeindeordnung eingehalten habe. Es mangele wiederum an einem Auslegungsvermerk auf den angeblich ausgelegten Unterlagen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Auslegungsdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei ein Abgleich der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bzw. mit dem später beschlossenen Plan nicht möglich.

13

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung und zur erneuten Auslegung sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung und zur Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien. Nachweise über die Bekanntmachung der Sitzungen des Stadtrates in den Schaukästen gemäß der Hauptsatzung seien nicht erbracht. Auch sei eine ordnungsgemäße Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht nachgewiesen. Die Öffentlichkeit der Sitzungen sei nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Aushang am Rathaus genüge, ein Aushang in den Ortsteilen aber nicht notwendig sei. Die Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie in Bezug auf Schaukästen in den Ortschaften lediglich eine „Hinweisbekanntmachung“ vorsehe. Eine amtliche Bekanntmachung in einem großen Stadtgebiet wie Thale mit verschiedenen Ortsteilen in lediglich einem Aushangkasten genüge den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht. Unabhängig davon sei auch kein Grund ersichtlich, Aushänge in den Schaukästen der Ortschaften nur als Hinweisbekanntmachung vorzusehen und nicht als „amtliche Bekanntmachung“.

14

Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass ihr die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt habe.

15

Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig.

16

Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stelle einen groben und offensichtlichen Missgriff dar. Allein der Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes erreiche die Fläche der bebauten Ortslage A. von ca. 25 ha. Hinzuzurechnen sei der Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...), der sich unmittelbar östlich an das streitgegenständliche Plangebiet anschließe. In West-Ost-Richtung werde damit ein Industriegebiet von fast einem Kilometer Länge erreicht. Derartiges sei auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A. nie vorgesehen gewesen. Landwirtschaftlichen Grund und Boden zu erhalten, sei die maßgebliche Zielvorgabe gewesen, ebenso die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Auch das damalige Regionale Entwicklungsprogramm habe den Bereich A. als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Darstellung von Wohn- und Gewerbegebieten habe der Flächennutzungsplan angemessene städtebauliche Aktivitäten ermöglichen wollen, die eine gesunde Entwicklung zum ländlichen Wohnstandort weiter fortsetzen. Ungeachtet der Entwicklung zum „Wohndorf“ sei im großräumigen Bereich des Ortszentrums die dörfliche Nutzung geprägt durch Klein- und Kleinstlandwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die Landwirtschaft sei auch zukünftig einer der Haupterwerbszweige. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sollten in der Gemeinde A. angesiedelt werden. Dazu gehöre vor allem die Ausweisung ausreichender und verkehrsmäßig günstig erschlossener und angebundener Gewerbe- und Mischgebiete. Es entspreche dagegen nicht der planerischen Grundkonzeption der ehemaligen Gemeinde A., ein Industriegebiet festzusetzen, noch dazu in solchen Größenordnungen zwischen dem Ortskern und dem Landschaftsschutzgebiet. Dies gelte auch deshalb, weil die ursprünglich geplante Trasse der B 6n nicht verwirklicht worden sei und die Absicht, die nördlich der Ortslage dargestellten Bauflächen in unmittelbarer Nähe zur künftigen B 6n anzusiedeln, mit der Umplanung bzw. der anderweitigen Realisierung der B 6n nicht mehr zum Tragen kommen könne. Mit der Schaffung eines Industriegebiets riesigen Ausmaßes zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und Wohn- bzw. Mischnutzung trage die Planung nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern rufe städtebauliche Missstände hervor.

17

Die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine Bebauung des Plangebiets mehr als 10 Jahre dauere. Dies zeige sich schon daran, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Flächen des Industriegebiets „Thale-Warnstedt“ (M…) nach mittlerweile fast neun Jahren immer noch unbebaut seien. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen seien auch deshalb nicht zu verwirklichen, weil in mehreren Baufeldern in ihrem (der Antragstellerin) Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, zu deren Veräußerung sie nicht bereit sei.

18

An der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil das Vorhaben nicht ausreichend finanziert sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, die der Erschließung dienen sollen, lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 ein Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € bewilligt worden. Die Förderbedingungen seien aber nicht erfüllt, weil sich diverse Grundstücke nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden und diese auch nicht über vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung verfüge. Dementsprechend sei der Fördermittelbescheid rechtswidrig und damit zurückzunehmen. Hinzu komme, dass nicht nur die Erschließung im Plangebiet zu finanzieren sei, sondern insbesondere auch die Ableitung des Schmutzwasser- und Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. Hierfür wäre eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.zu schließen gewesen, die aber nicht vorliege.

19

Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.

20

Der ursprünglich auch von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Bedarfsnachweis für die ausgewiesene Flächengröße von 24 ha sei nicht erbracht. Gerade in Anbetracht der Konfliktsituation Wohngebiet „Am neuen Sportplatz“ und mit ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle hätten weitere Ermittlungen zum Bedarf erfolgen müssen. Darüber hinaus hätte weiteres Abwägungsmaterial in Bezug auf die Entwicklung der südwestlich der Ortslage gelegenen und im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgen müssen, um eine nachvollziehbare Alternativprüfung vornehmen zu können. Auch dies sei unterblieben. Die Antragsgegnerin hätte näher ermitteln müssen, inwieweit die von ihr, der Antragstellerin, angebotenen Flächen im Umfang von 25 ha im südwestlichen Bereich für ein Industriegebiet in Frage gekommen wäre, zumal die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Schreiben vom 31.05.2010 Aussagen nicht nur zur Betroffenheit der bewirtschaftenden Agrarbetriebe, sondern auch über mögliche Alternativstandorte verlangt habe. Ferner sei nicht ausreichend ermittelt worden, dass das im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende ehemalige Hüttengelände ebenso für anzusiedelnde Unternehmen in Betracht komme wie die gewerblichen Bauflächen an der Neinstedter Straße.

21

Es mangele an einer ausreichenden Untersuchung zum Feldhamstervorkommen. Der Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 befasse sich hiermit nicht, sondern begnüge sich damit, dass noch zu prüfen sei, ob der Feldhamster im Bearbeitungsgebiet vorkomme. Eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen, da im Rahmen des Vorhabens Ackerfläche versiegelt werde und somit potenzieller Lebensraum verloren gehe. Zu der bereits für den Herbst 2009 angedachten Erkundung und Kartierung des möglichen Vorkommens von Feldhamstern sei es offensichtlich nicht gekommen.

22

Die Möglichkeiten der Schmutz- und Regenwasserableitung seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Antragsgegnerin habe es unter anderem versäumt, die geplante Ableitung zur Teichkläranlage/Jordanstraße zu untersuchen, wobei sie festgestellt hätte, dass aufgrund der Querung der Trasse durch ein Grundstück der Antragstellerin und eines fehlenden Leitungsrechtes für eine entsprechende Dimensionierung die von der Antragsgegnerin vorgesehene Variante von vornherein ausscheide.

23

Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen zwingendes Naturschutzrecht. Am östlichen Rand des Plangebietes befinde sich ein geschütztes Biotop, und zwar eine Baumreihe bzw. eine Hecke/Feldgehölz. Die Baumreihe stehe auch unter dem Schutz der Baumschutzverordnung des Altlandkreises Quedlinburg. Deshalb habe der Bebauungsplan ohne vorherige Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA a.F. und § 8 Abs. 1 BaumSchVO nicht beschlossen werden können.

24

Die Planung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die gesetzlich vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und damit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB missachtet habe. Sie habe insbesondere verkannt, dass sie nicht mehr auf den Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998 habe abstellen dürfen, schon weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dieser Flächennutzungsplan nach der Bestands- bzw. Gebietsänderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB weiterhin Geltung beanspruche, hätte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan ergänzen oder ändern müssen. Insbesondere der Wegfall der geplanten Trasse der B 6n, aber auch die Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalen Entwicklungsplan hätten zunächst einer Umsetzung im Flächennutzungsplan bedurft. Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, die die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor und seien von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden.

25

Die Antragsgegnerin habe zudem von ihrem Planungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere den Trennungsgrundsatz missachtet. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage dürfe die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund „auf der grünen Wiese“ ein Industriegebiet planen, das bis an die vorhandene Wohnbebauung und die Bebauung mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle heranreiche. Sie selbst übe zwar keine Wohnnutzung aus. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien aber auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu beachten. Da sich unmittelbar südlich des geplanten Gebietes ihre Hofstelle befinde, seien die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer betroffen, so dass auch sie sich auf die Verletzung des Trennungsgrundsatzes berufen könne. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle vertrage sich nicht mit einem Industriegebiet. Abwägungsrelevant sei nicht nur das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, sondern gerade auch das Interesse eines Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes.

26

Ein Abwägungsmangel liege insbesondere darin, dass sich die Antragsgegnerin vorzeitig auf die im Flächennutzungsplan dargestellte nördliche gewerbliche Baufläche festgelegt und zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellte südwestlich gelegene gewerbliche Baufläche ausgeschlossen habe. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Varianten wäre umso mehr angezeigt gewesen, als nach dem neuen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz der gesamte Bereich des Ortsteils A. als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen worden sei, allerdings entsprechend der Funktion des Regionalplans in einem sehr groben Maßstab. Eine planende Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, alle grundsätzlich in Betracht kommenden Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen, vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, Alternativen, die bei einem stufenweisen Vorgehen bei einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liege allerdings dann vor, wenn sich der Gemeinde – wie hier – die nicht näher untersuchte Lösung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere genüge inhaltlich als Begründung nicht die bloße Feststellung, dass sich die südwestlich der Ortslage A. ausgewiesene gewerbliche Baufläche ebenfalls im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde. Es sei zwar richtig, dass beide Bereiche etwa die gleiche Bodengüte aufwiesen und beide Flächen von ihr, der Antragstellerin, als Pächterin bewirtschaftet werden. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten gleich seien. Vielmehr habe sie in ihren Einwendungen stets darauf verwiesen, erhöhtes Interesse an einer hofstellennahen Bewirtschaftung zu haben, was für den nördlichen Bereich zutreffe, hingegen nicht für den südwestlichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Bewirtschaftung des nördlichen Bereichs keine Verkehrsbelastung der Ortslage durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verursachen würde. Soweit die Antragsgegnerin für den nördlichen Bereich auf „erste Ansätze“ der Industrieansiedlung verweise, während im Südwesten der Ortslage lediglich der Teilbebauungsplan für das Gewerbegebiet „Thale-Nord“ rechtskräftig sei, habe sie außer Betracht gelassen, dass dort in unmittelbarer Nachbarschaft weitere gewerbliche Flächen in der Gemarkung Timmenrode liegen, insbesondere aber bei einer Nutzung der Flächen südöstlich der Warnstedter Straße (L 240) der Anschluss an die Ortslage Thale hergestellt sowie gleichzeitig die Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet vermieden worden wäre. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, im südwestlichen Bereich freiwillig Flächen angeboten habe, um die Verwirklichung der Planung zu unterstützen. Unzutreffend sei die Behauptung, gegen die Fläche im Südwesten der Ortslage spreche, dass diese Fläche durchnässt sei. Dies sei gar nicht untersucht worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Fläche vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als kulturhistorisch sehr wertvoll eingestuft werde. Wie ein Blick auf den Flächennutzungsplan belege, betreffe dies allenfalls einen nördlichen Zipfel dieses Areals. Demgegenüber befänden sich die von der streitigen Planung betroffenen Bereiche, die dem Denkmalschutz unterliegen, mitten im Plangebiet.

27

Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der mangelnden Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Entscheidung für die südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen dem Ziel der Raumordnung zur zentralörtlichen Gliederung entsprochen hätte, wonach Industrie- und Gewerbeansiedlungen vor allem in zentralen Orten erfolgen sollen, in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung dagegen in der Regel auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sei. Auch wenn der Ortsteil A. als weiterer regional bedeutsamer Vorrangstandort außerhalb zentraler Orte festgelegt worden sei, entspräche die Orientierung zum zentralen Ort, also die Entwicklung der südwestlichen Fläche, den raumplanerischen Vorgaben in besonderer Weise.

28

Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft, als die öffentlichen wasserwirtschaftlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Die Probleme der Abwasserentsorgung würden nicht bewältigt. Im ursprünglichen Plan sei der Leitungsverlauf am südöstlichen Ende der Erschließungsstraße anschließend im weiteren Verlauf noch erkennbar gewesen; beim beschlossenen Bebauungsplan sei dies nicht mehr der Fall. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung ende auf der Kreisstraße, von wo aus eine Ableitung nicht möglich sei. Es habe bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, in denen die Antragsgegnerin über das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 33/1 die Vergrößerung von bereits verlegten Kanälen in Angriff genommen habe. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.09.2011 (10 O 1310/11 *303*) sei der Antragsgegnerin indes aufgegeben worden, es zu unterlassen, ein im weiteren Leitungsverlauf quer liegendes Grundstück der GLG A. mbH, die dieses an sie, die Antragstellerin, verpachtet habe (Flurstück 31 der Flur A), in Besitz zu nehmen und Bauarbeiten durchzuführen, insbesondere Kanalbauarbeiten. Das zugunsten der Fa. M... eingetragene Leitungsrecht umfasse nur die Entwässerung der Grundstücke dieses Unternehmens, nicht aber die Entwässerung weiterer Flächen, insbesondere nicht die des Planbereichs. Daher sei die in der Begründung des Bebauungsplans dargestellte Entsorgung des Schmutzwassers über ein Pumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gar nicht möglich, weil die notwendige Dimensionierung der Abwasserleitung nicht erreicht werden könne. Unrealistisch sei das Erschließungskonzept auch hinsichtlich der Entsorgung des Niederschlagswassers, das lediglich von einem Anfall von 5 l/s*ha ausgehe. Richtigerweise müsse mit 25 l/s*ha gerechnet werden. Diesbezüglich habe die untere Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die Drosselung des Niederschlagswasserabflusses von den Gewerbeflächen auf Q = 5 l/s*ha sehr hohe Anforderungen an die Gewerbebetriebe stelle. Soweit dann weiter ausgeführt wurde, aufgrund der geplanten Regenwasserrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage könnten größere Abflussspenden zugelassen werden, habe die untere Wasserbehörde übersehen, dass die größeren Abflussspenden zur geplanten Regenrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage A. gar nicht gelangen könnten, da auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. der GLG die Verengung bestehe und die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe, dieses Problem zu beseitigen. Auch die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt.

29

Ferner seien Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend beachtet worden. Den Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB sei die Antragsgegnerin nur unzureichend nachgekommen. Mit der Einbringung bestimmter Flächen in einen „Ökopool“ könne sie sich den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entziehen.

30

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in Bezug auf ihr Privateigentum und die von ihr gepachteten Flächen. Die Antragsgegnerin habe in unzureichender Weise lediglich darauf verwiesen, dass die Flächeninanspruchnahme nur einen geringen Anteil der insgesamt von ihr bewirtschafteten Flächen ausmache, was „leicht zu verkraften“ sei bzw. „durch Erhöhung der Produktivität im Betrieb“ ausgeglichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass, auch wenn dem Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, gleichwohl das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehöre. Sie habe weder verschiedene Varianten der Unvermeidbarkeit des Flächenentzuges geprüft noch den Flächenverlust durch geeignete Ersatzflächen mit gleicher Wertigkeit ausgeglichen.

31

Die Antragstellerin beantragt,

32

den Bebauungsplan Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt 1. Erweiterung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie trägt u.a. vor:

36

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswirksam, insbesondere sei die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Aushang gemäß den damals geltenden Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde A. öffentlich bekannt gemacht worden. Der streitige Bebauungsplan greife die darin von der Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Flächen auf und entwickle den Flächennutzungsplan fort. Er habe zum Ziel, die für die Industrieansiedlung geeigneten Flächen zu beplanen sowie die Erschließung des gesamten Industriegebietes Thale-Warnstedt einschließlich des bereits bestehenden Industriegebiets (M...) zu sichern. Die südlich des Plangebiets liegenden Flächen würden nicht nur landwirtschaftlich, sondern überwiegend gewerblich genutzt. Sie habe zulässigerweise aus einer gewerblichen Baufläche ein Industriegebiet entwickelt.

37

Die Ausweisung des Industriegebiets sei auch erforderlich. Von der Gesamtfläche des Bebauungsplans „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ von 10,2 Hektar belege das dort ansässige Industrieunternehmen (M...) 7,7 Hektar. Die weitere Fläche von knapp drei Hektar reiche zur Ansiedlung eines weiteren Unternehmens nicht aus. Entsprechende Anfragen habe es gegeben. Die sonstigen in ihrem Gemarkungsgebiet gelegenen gewerblichen Bauflächen seien nicht für eine Nutzung als Industriegebiete geeignet. Weitere freie Flächen stünden nicht zur Verfügung oder seien auf Grund der erheblichen Anforderungen, die aus naturschutzrechtlichen oder wohnungsrechtlichen Gründen sowie wegen weiterer Konfliktpotenziale erforderlich wären, nicht nutzbar. Das Gebiet in A.biete die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, insbesondere werde eine hervorragende Anbindung an die neue Landesstraße 240 erfolgen. Zudem bestehe dort bereits eine Ansiedlung von erheblichem Ausmaß. Sie betreibe keine unzulässige Vorratsplanung. Die bisherigen gewerblich nutzbaren Gebiete seien nicht vollständig erschlossen. Ein Gebiet mit 5,8 Hektar sei zu 100 % ausgelastet, ein weiteres Gebiet von 10,2 Hektar zu 75 %. Angesichts der zahlreichen Anfragen sei zu erwarten, dass auch das jetzige Bebauungsplangebiet binnen Kürze vollständig erschlossen sein werde. Hierzu müssten allerdings die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen geschaffen werden, was Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei.

38

Der Regionale Entwicklungsplan Harz sehe die Ausweisung des Standortes Thale/Warnstedt als Industriegebiet vor. Er liege zwar auch in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft; allerdings gehe ein konkret bezeichneter Vorrangstandort einem allgemein definiertem Vorbehaltsgebiet vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan, nach dem Thale im einzigen ausgewiesenen Wachstumsraum außerhalb der Verdichtungsräume Halle und B-Stadt liege. Die Industrie- und Gewerbestandorte in ihrem Grundzentrum seien wegen ihrer Nähe zum Harz und Bodetal nicht mehr ausbaufähig. Das Bodetal unterliege dem Natur- und Gewässerschutz, so dass dort industrielle Ansiedlungen gar nicht möglich seien oder aber erhebliche Einschränkungen hinzunehmen wären, die Industrieunternehmen in der Regel nicht zu finanzieren gewillt seien. Im Weiteren sei eine Ausweitung der vorhandenen Flächen nicht möglich und aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung überwiegend ungeeignet für die hier konkret geplanten Ansiedlungen. Hinzu komme der Verdacht auf Altlasten und ein großes Reservoir an archäologischen Funden. Bisher sei kein Investor bereit gewesen, diese Risiken zu übernehmen oder die Einschränkungen zu akzeptieren. Hingegen gebe es drei Interessenten für das mit dem streitigen Bebauungsplan geplante Industriegebiet.

39

Auch die Behauptung, dass Flächen für die Regenwasserentsorgung nicht vorgesehen gewesen seien, sei falsch. Auf dem bisherigen Bebauungsplangebiet habe die Fa. M...über Regenwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in der Größe DN 200 verfügt. Es sei in Abstimmung mit dem Zweckverband O. geplant, die bestehenden Leitungen von DN 200 auf DN 400 zu erweitern und das Abwasser in die bestehenden Teichkläranlagen unterhalb des Jordanbaches einzuleiten. Diese Teichkläranlagen sollten später nach Schaffung einer Überleitung zum Klärwerk Quedlinburg lediglich noch als Regenwasserauffangbecken dienen. Zur Verwirklichung dieser Planung habe ein Leitungsrecht für das Flurstück 33/1 geklärt werden müssen, welches von der Antragstellerin ohne entsprechenden Nutzungsvertrag genutzt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich erfolgt. Streitig sei nur noch die Überleitung über das Flurstück 31 der Flur A.

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Das Planvorhaben sei auch finanzierbar. Die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beziehe sich ausschließlich auf die Erschließungsflächen, also Straßen, Plätze, Löschwasservorratstanks, Trafostationen etc. Insoweit bedürften die Erschließungsflächen eines Finanzierungsaufwandes von 2.472.158 Euro. Hierauf entfielen Fördermittel in Höhe von 1.124.700 Euro. Ihre Eigenmittel beliefen sich auf 1.095.391,02 Euro, die sonstigen Einnahmen seitens Dritter auf 252.066,00 Euro. Die Kommunalaufsicht habe dieses Konzept nach Prüfung der Finanzierung genehmigt. Über die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen könne sie verfügen, mit Ausnahme des Flurstücks 31 der Flur A, über welches im Hinblick auf die Durchleitungsrechte Streit bestehe. Sie sei in den Planungen davon ausgegangen, dass auf Grund der auf dem Grundstück liegenden Grunddienstbarkeiten ohne weiteres eine ausreichende Sicherung der Planungen vorliege. Dementsprechend sei auch die Erklärung zur Verfügbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsflächen an die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Nebenbestimmungen ergangen. Die Fördervoraussetzungen seien erfüllt.

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Die Prüfung von Feldhamstervorkommen sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung bei Feststellung eines Vorkommens würden wie üblich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erfolgen, da Feldhamster nicht konstant in einem bestimmten Gebiet vorkämen.

42

Im Hinblick auf die Vernässungen des Geländes südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 werde auf ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes im Gewerbegebiet Thale Nord vom 24.03.2009 verwiesen, das bei Ausweisung dieses Gebiets noch nicht bekannt gewesen sei. Zur archäologischen Bedeutung dieser Flächen werde auf einen Befreiungsbescheid des Landkreises Harz vom 13.10.2011 sowie auf die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbepark Thale-Nord“ – 2. Bauabschnitt – durch das Regierungspräsidium B-Stadt vom 03.03.1995 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin hat insbesondere die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

47

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

48

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 – 4 CN 7.96 –, NVwZ 1998, 732),

49

Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

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Hiernach ist die Antragstellerin schon deshalb antragsbefugt, weil sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümerin zumindest dreier im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Auch die Nutzung von im Plangebiet liegender Grundstücke als Pächterin begründet eine Antragsbefugnis, weil auch diese Nutzung ein mehr als nur geringfügiges schutzwürdiges Interesse begründet und damit Abwägungsrelevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 [39], RdNr. 17 in Juris). Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass auch die übrigen im Plangebiet liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen von industrieller Bebauung freigehalten werden, ein abwägungserheblicher Belang. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), sind die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden, in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Gebäude der Antragstellerin neuen und ggf. starken Immissionen ausgesetzt, die möglicherweise in Konflikt zu der von der Antragstellerin betriebenen Nutzung stehen.

51

2. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Jahresfrist gestellt. Der Bebauungsplan trat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit seiner Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011 in Kraft. Der Normenkontrollantrag ist am 01.07.2011 bei Gericht eingegangen.

52

3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerin auch Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; dagegen ist er nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, DVBl 2010, 779 [780], RdNr. 14 in Juris, m.w.N.).

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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

54

1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen formellen Fehlern.

55

1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragsstellerin, der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss vom 25.06.2009, der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ in der darin formulierten (geänderten) Fassung zum Gegenstand hatte, in der Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“, dem Amtsblatt u.a. der Antragsgegnerin, vom 11.07.2009 bekannt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14.07.2005 (Beiakte F, Anlage 10) erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt mit der Bezeichnung „Thale-Kurier“. Ob diese Sonderveröffentlichung den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung genügt, kann der Senat offen lassen. Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hätte nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zwar schreibt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist aber nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 –, BVerwGE 79, 200 [204 ff.]). Er ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen wie etwa eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB oder eine Zulassung von Vorhaben schon während der Planaufstellung nach § 33 BauGB; eine bundesrechtliche Verpflichtung, einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu fassen, besteht jedoch nicht, so dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1998, a.a.O.). Auch bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die einen (wirksamen) Aufstellungsbeschluss zwingend vorsehen.

56

1.2. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorliegen, weil solche für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich wären. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind nämlich Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 – 4 BN 53.02 –, BauR 2003, 216).

57

1.3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

58

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

59

Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfolgte hier eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe. Die Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs vom 15.07.2009 in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 wurde im „Thale-Kurier“ vom 11.07.2009 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf mit Stand vom April 2010 wurde in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010 im „Thale-Kurier“ vom 24.04.2010 bekannt gemacht. Zwar lassen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planentwürfe selbst keinen Auslegungsvermerk erkennen. Es genügt aber, dass das Original des vom Bürgermeister ausgefertigten Bebauungsplans die entsprechenden Verfahrensvermerke enthält. Nach dem Verfahrensvermerk Nr. 5 der Originalurkunde wurde der ursprüngliche Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) sowie der Begründung, dem Umweltbericht sowie Verträglichkeitsprüfungen auf FFH- und SPA-Gebiete, lag nach dem Verfahrensvermerk Nr. 7 in der Zeit vom 10.05.2010 bis zum 09.06.2010 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aus. Die Verfahrensvermerke, die sich auf dem Original oder der Ausfertigung eines Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.05.2006 – 2 K 1/05 –, JMBl LSA 2007, 72 [75], RdNr. 48 in Juris). Sie begründen zwar allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 [209]). Anhaltspunkte oder gar Nachweise dafür, dass die Planentwürfe hier abweichend von den Verfahrensvermerken Nr. 5 und 7 des Bebauungsplans ausgelegt wurden, sind aber nicht ersichtlich.

60

Mit dem Vortrag, die im Planentwurf vom 15.07.2009 vorhandenen Planzeichen der Trafostation und des unterirdischen Löschwasserbehälters seien an anderer Stelle vermerkt als im beschlossenen Plan, vermag die Antragstellerin eine fehlerhafte Auslegung des Planentwurfes schon deshalb nicht zu begründen, weil im geänderte Planentwurf vom April 2010, der Grundlage für die abschließende Abwägung des Stadtrates und den Satzungsbeschluss vom 03.03.2011 gewesen ist, die Trafostation an derselben Stelle vorgesehen ist wie im beschlossenen Bebauungsplan.

61

1.4. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht nachgewiesen sei, ob die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung (Beschluss Nr. 138/2009) und zur erneuten Auslegung (Beschluss Nr. 139/2009) sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung (Beschluss Nr. 19/2011) und zur Satzung (Beschluss Nr. 20/2011) in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, insbesondere die Stadträte ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen und ihnen die richtigen Abwägungsunterlagen vorgelegt worden seien. Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, die Öffentlichkeit der Sitzungen sei (möglicherweise) nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden.

62

Mit diesen Einwänden ist die Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sie nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die Antragstellerin rügt insoweit eine Verletzung des § 51 GO LSA über die Einberufung des Gemeinderats sowie des § 50 Abs. 1 und 4 GO LSA über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und der rechtzeitigen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der den Bebauungsplan betreffenden Gemeinderatssitzungen vom 29.10.2009 und 03.03.2011. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA nur dann nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. In ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahmen (vor Stellung des Normenkontrollantrages) vom 09.07.2009, 19.08.2009 und 23.06.2010 hat die Antragstellerin diese Verfahrensfehler nicht gerügt, sondern sich auf materielle Einwände beschränkt. Die Antragstellerin hat diese Fehler erstmals in der Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 23.03.2011 vorgetragen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann zwar auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 2243/05 –, Juris, RdNr. 58; BayVGH, Urt. v. 30.01.2009 – 1 N 08.1119 –, BayVBl 2009, 400 [401], RdNr. 32, zu § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schriftsatz vom 23.03.2012 ging zwar noch am selben Tag, einem Freitag, bei Gericht ein, wurde der Antragsgegnerin aber erst am 28.03.2012 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (26.03.2011) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde; denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg (BayVGH, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.; offen gelassen vom VGH BW, Urt. v. 25.04.2007, a.a.O.).

63

1.5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, trifft nicht zu. Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 teilte das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mit und übersandte ihr den sie betreffenden Teil der Abwägungstabelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 4 BN 52.02 –, NVwZ 2003, 206). Die Vorschrift ergänzt § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht der Sinn der Vorschrift, den planerischen Entscheidungsprozess offen zu halten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, a.a.O.). Dem entsprechend könnten das Unterbleiben der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB oder eine fehlerhafte Mitteilung nach Ergehen des Satzungsbeschlusses auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.02.2005 – 1 KN 7/04 –, BauR 2005, 1520 [nur Leitsatz], RdNr. 19 in Juris).

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2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.

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2.1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

66

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in Juris). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338 [1339], RdNr. 5 in Juris). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplans unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit eine Planungsschranke für auch den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 [289], RdNr. 17 in Juris, m.w.N.).

67

Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung keine durchgreifenden Bedenken.

68

2.1.1. Allein die Größe des geplanten Industriegebiets von ca. 24 ha im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen im Ortsteil A., die nach der Begründung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A. vom 30.03.1998 (S. 25) ca. 44,5 ha umfassen, belegt noch keinen groben planerischen Missgriff. Eine Planung ist nicht schon deshalb als „kritisch“ anzusehen, wenn eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung auffallend umfangreiche Fläche gleichsam im Sprung durch nur einen Bebauungsplan verbindlich der baulichen Nutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [15], RdNr. 21 in Juris).

69

2.1.2. Die Antragsstellerin kann die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, für ein Industriegebiet insbesondere dieser Größenordnung bestehe kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine „Bedarfsanalyse" aufstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2005 – 25 N 04.642 –, BayVBl 2006, 601 [Schaffung von Baurecht für 121 neue Wohnhäuser in einer Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern]; OVG RP, Urt. v. 12.01.2012 – 1 C 10546/11 –, Juris, RdNr. 29 [offensichtliche Nichtvermarktbarkeit der ausgewiesenen Flächen]). Es mag kritisch sein, wie es sich unter städtebaulichem Blickwinkel rechtfertigen soll, wenn sich eine Gemeinde für ein großräumiges, zumindest der Tendenz nach überdimensioniertes, in völlig ungewissen Zeiträumen „abschnittsweise" zu erschließendes Plangebiet entschieden hat, anstatt die Beplanung selbst derart abschnittsweise vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O., zu einem Bebauungsplangebiet mit einer Fläche von 27,66 ha, von der rund 66 % mit 177 Bauplätzen als allgemeines Wohngebiet, rund 21 % mit 21 Bauplätzen als Gewerbegebiet und rund 13 % mit 22 Bauplätzen als Mischgebiet ausgewiesen worden waren). Eine solche Überdimensionierung muss aber – wie in den oben zitierten Fällen – offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Bei einer Angebotsplanung für Industriebetriebe lässt sich nur schwer vorhersehen, welche Flächen für eine Industrieansiedlung erforderlich sind. Dies hängt – anders als etwa bei Wohnbebauung – wesentlich von Art und Umfang der einzelnen Betriebe ab. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweisung eines Industriegebiets von ca. 24 ha mit einer bebaubaren Fläche in den sechs Baufeldern von zusammen ca. 18,2 ha nicht offensichtlich überdimensioniert.

70

2.1.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dem Bebauungsplan fehle aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit die Vollzugsfähigkeit, weil in den Baufeldern 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils in ihrem Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, die die Baufelder gänzlich (Baufelder 1, 3, 5 und 6) oder teilweise (Baufeld 4) teilten, so dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen von vornherein ausschieden. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer der vom Plan erfassten Flächen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Planung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die Fläche nicht verfügbar werden wird, insbesondere eine Enteignung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.01.2012 – 1 MN 93/11 –, NordÖR 2012, 185, RdNr. 62 in Juris, m.w.N.). Eine solche fehlende Verfügbarkeit steht hier noch nicht fest. Die Gemeinde muss die Äußerungen von Grundstückseigentümern zu ihrer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht als absolutes Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplanes ansehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.05.2007 – 8 C 11421/06 –, LKRZ 2007, 323, RdNr. 35 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 15.1.2003 – 1 KN 532/01 –, Juris, RdNr. 28).

71

2.1.4. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.

72

Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 19.01.2012, a.a.O., RdNr. 63 in Juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, Juris, RdNr. 102). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.).

73

Für eine fehlende Finanzierbarkeit der Planung bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, es stehe zu befürchten, dass der zugunsten der Antragsgegnerin ergangene Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 über einen Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € zurückgenommen werde, weil die Grundstücke im Planbereich entgegen der maßgeblichen Förderbedingungen sich nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befinden und diese auch keine vertraglich abgesicherten Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitze. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, nach den Förderbedingungen müsse der Vorhabensträger nur über die Erschließungsflächen, nicht aber über die sonstigen Flächen des Plangebiets verfügen können, was – bis auf ein Grundstück (Flurstück 31 der Flur A) – der Fall sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Streit über die Möglichkeit der Durchleitung des Abwassers aus dem Plangebiet über dieses außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück bereits zur Rücknahme des Fördermittelbescheides führen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn die von ihr vorgesehene Verlegung eines ausreichend dimensionierten Abwasserkanals über dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen scheitern sollte, nicht die Möglichkeit hat, die Abwasserableitung anders zu verlegen. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass die Fördermittel wegen dieser ungeklärten Frage nicht in Anspruch genommen werden können und damit der prognostizierte Finanzierungsaufwand in Höhe von 2.472.158,00 € derzeit nur aus Eigenmitteln der Antragsgegnerin sowie „sonstiger Einnahmen seitens Dritter“ zu etwa 54,5 % gedeckt wäre, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Finanzierung auch über die nächsten Jahre nicht gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.noch nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen. Unüberwindbare finanzielle Schranken sind damit nicht erkennbar.

74

2.1.5. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sich im Plangebiet ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Feldgehölzes bzw. einer – auch nach einer Baumschutzverordnung geschützten – Baumreihe befindet.

75

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I 2542) – BNatSchG – sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von in dieser Vorschrift näher bezeichneten Biotopen führen können, verboten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten die Verbote des Satzes 1 auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz vom 10.12.2010 (Kreisbaumschutzverordnung – KrBaumSchVO), die nach ihrem § 14 Abs. 2 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg an die Stelle der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Quedlinburg getreten ist, dass es verboten ist, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) KrBaumSchVO sind als Gehölze u.a. alle Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Harz) vom 08.06.2010 lässt sich entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Plangebiet eine nach der Baumschutzverordnung des ehemaligen Landkreises Quedlinburg geschützte Baumreihe vorhanden war, die auch ein Feldgehölz im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA darstellen dürfte und die „im Zusammenhang mit der Erschließung“ entfernt werden soll.

76

Ein naturschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –, BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt naturschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97 –, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris). Der Einholung einer Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es deshalb nicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Danach kann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind, auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde zwar die Möglichkeit, bereits bei der Planaufstellung eine Ausnahme oder Befreiung einzuholen, begründet aber keine Pflicht hierzu. Stellt die Naturschutzbehörde im Planverfahren in Aussicht, dass sie die erforderliche Ausnahme oder Befreiung – bei Verwirklichung entsprechender Kompensationsmaßnahmen – erteilen wird, kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei insoweit mit seinen zugelassenen baulichen Eingriffen nicht auf Verwirklichung angelegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 12.06.2003 – 3 N 453/02 –, Juris, RdNr. 58).

77

Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein naturschutzrechtliches Bauverbot die Planung der Antragsgegnerin hindert.

78

Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrBaumSchVO ist von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn ein geschütztes Gehölz eine nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen zulässt. § 9 KrBaumSchV sieht in diesem Fall Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, vor.

79

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz wies in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 darauf hin, dass vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen sei und die für diesen Eingriff und aus artenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sei; zudem könne eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die für diesen Eingriff (Gehölzentfernung) erforderliche Kompensation gesichert sei. Zwar ist – wie bereits dargelegt – eine vorherige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Auch bezog sich die Aussage der unteren Naturschutzbehörde nur auf eine Ausnahme von der KrBaumSchVO. Da die untere Naturschutzbehörde jedoch – auch in Bezug auf den Biotopschutz – keine Bedenken angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass vor Errichtung der das Biotop betreffenden Erschließungsanlage eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bei Beachtung der in dem Schreiben genannten Vorgaben voraussichtlich erteilt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a. für die Baumreihe aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2009 zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dass sich am östlichen Rand des Plangebiets ein gemäß § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer Hecke bzw. eines Feldgehölzes befinde, findet sich in der späteren Stellungnahme nicht mehr. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Hindernis vorlag, lässt sich mithin nicht feststellen.

80

2.1.6. Ein Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere stellt ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters kein solches Hindernis dar.

81

Der Feldhamster (Cricetus cricetus) unterfällt zwar dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom 22.07.1992). Für den Feldhamster, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG zu den „streng geschützten Arten" rechnet, gelten deshalb die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, mit denen der Bundesgesetzgeber das in Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegebene strenge Schutzsystem umgesetzt hat. Im Artenschutzbeitrag der Fa. Kleine und Kleine vom 17.09.2009 (S. 31) wird eine Verbreitung des Feldhamsters im Untersuchungsraum als „potenziell möglich“ beschrieben. Nachweise des Feldhamsters seien in Benneckenrode (südwestlich von A.) bekannt. In der Zusammenfassung (S. 41) heißt es weiter, eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen; im Rahmen des Vorhabens werde Ackerfläche versiegelt, und somit gehe potenzieller Lebensraum des Feldhamsters verloren. Eine abschließende Bewertung der Gefährdung sei nur nach einer Untersuchung auf Vorkommen der Art möglich.

82

Allein das mögliche Vorkommen dieser streng geschützten Art bedeutet aber nicht, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht vollzugsfähig wäre. Ein Bebauungsplan, der eine mit artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kollidierende Nutzung zulässt, ist nur dann nicht umsetzbar und damit – im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB – nicht erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Verbote nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung überwindbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.04.2010 – 1 KN 19/09 –, NordÖR 2011, 229, RdNr. 110 in Juris). Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten – direkt – nur für die „Verwirklichungshandlung“ bzw. die diesbezügliche Zulassungsentscheidung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es deshalb darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann (OVG Bbg, Urt. v. 26.11.2010 – OVG 2 A 32.08 –, Juris, RdNr. 32; OVG NW, Urt. v. 20.01.2012 – 2 D 141/09.NE –, Juris, RdNr. 74, m.w.N.). Eine artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein; denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Soweit ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände steht noch nicht fest. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der streng geschützten Art befinden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Ergehen des Satzungsbeschlusses Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für im Bebauungsplan vorgesehene Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an (vgl. zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: VGH BW, Urt. v. 12.10.2010 – 3 S 1873/09 –, NuR 2011, 369 [375], RdNr.58 in Juris).

83

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

84

2.2.1. Maßgeblich für das in Rede stehende Plangebiet ist weiterhin der Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998.

85

Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3.08 –, BVerwGE 137, 38 [39], RdNr. 18). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. lässt keine seine Wirksamkeit hindernden Mängel erkennen.

86

a) Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der damals maßgeblichen Fassung vom 27.08.1997 (BauGB a.F.) vom damaligen Regierungspräsidium B-Stadt als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Genehmigung wurde, wie es § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a.F. verlangte, ortsüblich bekannt gemacht, nämlich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde A. durch Aushang in den drei Schaukästen Hauptstraße, T. Straße und bei der Kaufhalle von 25.06.1998 bis 28.07.1998 (vgl. Beiakte F, Anlagen 2 bis 4).

87

b) Der Flächennutzungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde A. verlor seine rechtliche Wirksamkeit auch nicht durch deren Eingemeindung in die Antragsgegnerin zum 21.12.2003.

88

Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Flächennutzungsplan „für das ganze Gemeindegebiet“ die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dazustellen. Flächennutzungspläne treten jedoch aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr „für das ganze Gemeindegebiet" gelten; ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann (ausnahmsweise) anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder vertretbar erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.07.1974 – IV C 6.73 –, BVerwGE 45, 25; Beschl. v. 30.01.1976 – IV C 12.74, IV C 13.72 –, BayVBl 1976, 440).

89

Eine solche Unbrauchbarkeit des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A.vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Landesverwaltungsamts (Referat Raumordnung und Landesentwicklung) vom 24.11.2010. Darin wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Flächennutzungsplan für die gesamte Verwaltungseinheit „Stadt Thale“ entsprechend den im Bebauungsplan erläuterten neuen Zielstellungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen sei, um Konflikte mit weiteren Bauleitplanungen zu vermeiden. Weiter heißt es, bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans habe sich gezeigt, dass in den Teilflächennutzungsplänen (A-Stadt, Thale u.a.) Gebietsausweisungen vorhanden seien, die nach den heutigen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin nicht mehr „kompatibel“ seien. Die Raumordnungsbehörde hat indes nicht näher dargelegt, inwiefern gerade durch die kommunale Neugliederung Umstände eingetreten sind, die die Flächennutzungspläne der früher selbständigen Gemeinden Thale und A.als unbrauchbar erscheinen lassen. Dies wäre in Bezug auf den hier streitigen Planbereich insbesondere deshalb erläuterungsbedürftig, weil das betreffende Gebiet sowohl nach dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. als auch nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gewerblich genutzt werden soll. Zudem mag der Umstand, dass eine Gemeinde für ein Teilgebiet andere Zielvorstellungen über die künftige städtebauliche Entwicklung hat, als dies im Flächennutzungsplan der eingemeindeten Gemeinde A. zum Ausdruck kommt, zwar – wie auch sonst bei einer Änderung der städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde – dazu führen, dass ein Änderungsbedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan gerade wegen der kommunalen Neugliederung nicht mehr brauchbar oder vertretbar wäre.

90

c) Bedenken an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der früheren Gemeinde A.ergeben sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich auch nicht daraus, dass die Gemeinde dort trotz Nachbarschaft zu einem Wohngebiet „nur“ gewerbliche Bauflächen und nicht bereits Baugebiete (Gewerbegebiete oder Industriegebiete) dargestellt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO lassen es zwar zu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden können, u. a. als Gewerbegebiete und Industriegebiete. Eine solche Darstellung nach der besonderen Art der Nutzung war hier aber nicht notwendig. Zwar mag die Darstellung von Baugebieten in bestimmten städtebaulichen Situationen zweckmäßig oder gar erforderlich sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 21). Allgemein ist aber zu beachten, dass eine über die Darstellung von Bauflächen hinausgehende Differenzierung in Baugebiete im Flächennutzungsplan den Gestaltungsspielraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erheblich einengt und häufig auch aufwändigere Planungsarbeiten erfordert als die Beschränkung auf Bauflächen (Söfker, a.a.O.). Ob und inwieweit eine Gemeinde bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darstellen will, hängt von der beabsichtigten Entwicklung und davon ab, inwieweit sie die Bebauungsplanung bereits binden will. Insbesondere für bereits bebaute Gemeindebereiche kann es zweckmäßig sein, durch Gebietsdarstellungen stärker zu differenzieren als bei noch nicht oder nur wenig bebauten Bereichen. Jedenfalls außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte im Einzelnen zu lösen (vgl. Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 24).

91

2.2.2. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bebauungsplan auch aus dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt.

92

Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan den Grad eines unzulässigen Widerspruchs erreicht, kann nicht generell, sondern nur angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – 4 BN 1.04 –, BauR 2004, 1264, RdNr. 7 in Juris).

93

Gemessen daran lässt sich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hier nicht erkenn. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Industriegebiete ausgewiesen, wo im Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen – dazu gehören sowohl Gewerbegebiete als auch Industriegebiete – dargestellt sind.

94

2.3. Der angegriffene Bebauungsplan leidet indes an einem beachtlichen Abwägungsmangel.

95

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von der Antragstellerin als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

96

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist deshalb fehlerhaft, weil sie den südlich der L 240 gelegenen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche südwestlich der Ortslage A. zwar in ihre Überlegungen einbezogen, als Alternativstandort für das Industriegebiet aber aus nicht tragfähigen Gründen verworfen hat.

97

Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 772, RdNr. 51 in Juris). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB deutlich. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42). Letzteres ist hier der Fall.

98

a) Im konkreten Fall lag es nahe, die ca. 32,5 ha große Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, die – ebenso wie die vom streitigen Bebauungsplan erfasste Fläche – derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, in die Abwägung einzubeziehen. Auch diese Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und grenzt an das (teilweise) bereits bebaute Gewerbegebiet „Thale Nord“. Sie beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin, die während der Planaufstellung Einwendungen erhoben und den Alternativstandort vorgeschlagen hat, weniger stark in ihren betrieblichen Belangen als die Ausweisung des Industriegebiets an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle. Der Alternativstandort liegt zudem nicht so dicht an vorhandener Wohnbebauung wie das streitige Gebiet. Die Entfernung der südlichen Grenze dieses Gebiets zur nächsten Wohnbebauung im Süden beträgt ca. 200 m, während das geplante Industriegebiet zum Wohngebiet „Am Sportplatz“ nur einen Abstand von wenigern Metern wahrt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die L 240 habe künftig einen anderen Verlauf, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Änderung des Straßenverlaufs die Ausweisung eines Industriegebiets von vornherein ausschließen soll.

99

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorgaben nur der von ihr ausgewählte Standort in Betracht komme, der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort südlich der L 240 hingegen ausscheide. Insbesondere trifft der am 23.05.2009 in Kraft getretene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz in der Fassung vom 09.03.2009 keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. In Abschnitt 4.4.1. (Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe) ist als Ziel der Raumordnung (Z 3) der Ortsteil A. als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte festgelegt. In der Begründung des Regionalplans (S. 67) heißt es hierzu, die regional bedeutsamen Standorte für Industrie und Gewerbe außerhalb zentraler Orte seien unter anderem wegen ihrer Flächengröße und dem Vorhandensein großflächiger, entwicklungsfähiger Altstandorte, neuer Standorte mit erfolgversprechenden Ansiedlungsvoraussetzungen und/oder von Gebieten mit Zielkonzeptionen für bestimmte Industrie- und Gewerbenutzungen ausgewiesen. Weiter heißt es (S. 68), aufgrund der Tatsache, dass A. in das Grundzentrum Thale eingemeindet sei und sich der vorhandene Industrie- und Gewerbestandort des Grundzentrums wegen seiner Nähe zum Harz und im Bodetal nur eingeschränkt entwickeln könne, sei der benachbarte Standort A. zu sichern und zu entwickeln. Unabhängig davon, ob in Abschnitt 4.4.1. tatsächlich ein Ziel der Raumordnung formuliert ist, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten ist, oder ob es sich inhaltlich nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 – ZfBR 2005, 807, RdNr. 4 in Juris), lässt sich dieser regionalplanerischen Aussage nicht entnehmen, dass einer der beiden im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bei der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets Vorrang haben soll. Ein Präferenz für das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet lässt sich auch nicht aus Abschnitt 4.2 des Regionalen Entwicklungsplans herleiten, in welchem als Ziele der Raumordnung (Z 17 und Z 18) formuliert ist, dass in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen sind, während in den übrigen Orten in der Regel die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sind. In Abschnitt 4.2 ist als Ziel der Raumordnung (Z 2) der Begriff des zentralen Orts definiert als der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, wozu auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehören. Sowohl die von der Antragstellerin geplante Ansiedlung von Industriebetrieben nördlich der Ortslage A. als auch eine Ansiedlung auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. würden eine Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich mit sich bringen.

100

b) Letztlich hat die Antragsgegnerin die Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 zwar in ihrer Bestandsaufnahme berücksichtigt, diesen Standort nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 13) aber aus zwei Gründen als nicht geeignet für die Ansiedlung von Industriebetrieben bewertet. Zum einen sei die Fläche wegen eines hohen Grundwasserstandes vernässt; zum anderen habe sie eine vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt festgestellte große archäologische Bedeutung. Die über das Gebiet vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen diese Bewertungen indes nicht.

101

aa) Auf die Anforderung des Berichterstatters, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine Vernässung des Geländes ergibt, hat die Antragsgegnerin ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes der Flurstücke 68/61 und 68/64 eines Ingenieurbüros für Geotechnik vom 24.03.2009 vorgelegt. Darin wurde ein Grundwasseraufstau in Tiefen von 4,8 m bis 3,1 m unter der Geländeoberkante feststellt, so dass auf und in den oberflächennah anstehenden bindigen Böden witterungsbedingt mit Vernässungen (Staunässe) zu rechnen sei. Das Gutachten kommt zu der Schlussfolgerung, dass Bauteile, die bis in das Grundwasser einbinden, als „weiße Wanne“ ausgebildet werden sollten und die Baugruben durch einen wasserdichten Verbau gesichert werden, wobei alternativ auch bauzeitliche Grundwasser absenkende Maßnahmen möglich seien. Die untersuchten Grundstücke befinden sich jedoch nicht im Gebiet südlich der L 240 sondern im nördlich der L 240 gelegenen Gewerbegebiet „Thale-Nord“. Es kann aufgrund der Feststellungen in diesem Baugrundgutachten auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der dort festgestellte hohe Grundwasserstand bei den südlich der L 240 gelegenen Flächen gleichermaßen anzutreffen ist. Allein die Aussage im Gutachten, dass es sich bei dem angetroffenen Grundwasser um einen regional in den Harzschottern ausgebildeten oberen Grundwasserhorizont handele, das Grundwasser sich dort auf den im Untergrund anstehenden Mergeln aufstaue und davon ausgegangen werden könne, dass dieser Horizont durch den am Nordrand des Baugebiets in etwa parallel zur Warnstedter Straße verlaufenden Höhenzug begrenzt werde, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, dass eine vergleichbare Vernässung auch südlich der L 240 gegeben ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die südlich der Flurstücke 68/61 und 68/64 liegenden Flächen zwischen der L 240 und der Warnstedter Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind, eher gegen die Annahme, dass die Flächen, die südlich der untersuchten Grundstücke liegen, eine derart hohe Staunässe aufweisen, dass sie für eine Bebauung mit Gewerbebauten ungeeignet sind.

102

bb) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin die Aussage untermauern können, dass das Gelände südlich der L 240 aufgrund seiner archäologischen Bedeutung ungeeignet für die geplante Bebauung mit Industriebetrieben sei.

103

Die von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Bescheide des Landkreises Harz vom 13.10.2011 und des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 03.03.1995 betreffen wiederum Flächen nördlich der L 240. Diese Flächen liegen auch nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. in einem Bereich, der dort mit „Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen“ bezeichnet ist. Dieser Bereich erstreckt sich nach dieser Darstellung zwar auch über die L 240 hinweg weiter nach Südosten; er umfasst aber nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der südlich der L 240 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Bewertung, dass die gesamte gewerbliche Fläche aus Gründen des archäologischen Denkmalschutzes wegen der Betroffenheit einer verhältnismäßig kleinen Teilfläche im Norden für eine industrielle Bebauung ungeeignet sei, lässt sich insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehen, weil sich auch in dem von der Antragsgegnerin beplanten Gebiet nach den Darstellungen im Flächennutzungsplan und im angegriffenen Bebauungsplan ein großer Bereich mit unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlagen befindet, und zwar nicht am Rand, sondern in der Mitte des Plangebiets. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 34) wird zu den Belangen des Denkmalschutzes u.a. ausgeführt, dass in dem Plangebiet ein archäologisches Flächendenkmal (Siedlungen der Jungsteinzeit, Bronzezeit und Eisenzeit sowie aus dem Früh- und Hochmittelalter) liege.

104

cc) Die in der Abwägungstabelle (Nr. 34.8) weiter angestellte Erwägung, dass es sich bei der Fläche südlich der L 240 um ein Gewerbegebiet und nicht um ein Industriegebiet handele, genügt ebenfalls nicht, um diesen Bereich als Alternativstandort ausschließen zu können. Im Flächennutzungsplan sind – wie bereits ausgeführt – lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO gewerbliche Bauflächen dargestellt; eine Darstellung von Baugebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO erfolgte gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung eines Industriegebiets im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet „Thale Nord“ nördlich der L 240 ausgeschlossen sein könnte.

105

c) Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine beachtliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (ebenfalls) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier der Fall.

106

aa) Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt; von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann „wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 [105 f.], RdNr. 19). Die von der Antragsgegnerin verworfene Alternativlösung war aus den oben dargestellten Gründen abwägungserheblich.

107

bb) Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich aus den Planungsunterlagen. Insbesondere lässt sich der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungstabelle entnehmen, dass der Alternativstandort aus Gründen verworfen wurde, die nicht hinreichend geprüft wurden.

108

cc) Der Mangel ist auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Im konkreten Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die von ihr angeführte „Vernässung“ des Alternativstandorts näher geprüft und nicht nur – wie es sich herausgestellt hat – aufgrund eines Baugrundgutachtens für zwei in der Nähe liegende Grundstücke vermutet und darüber hinaus in Rechnung gestellt hätte, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen, nicht zentral gelegenen Teil der Fläche südlich der L 240 hinreichende Erkenntnisse für das Vorkommen archäologischer Kulturdenkmale vorliegen.

109

2.4. Ob die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin an weiteren Abwägungsmängeln leidet, kann hiernach offen bleiben. Allerdings weist der Senat auf Folgendes hin:

110

2.4.1. Der Antragsgegnerin dürfte nicht vorzuhalten sein, dass sie die Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters nicht ausreichend ermittelt habe.

111

Zwar gehören zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht ersetzen (OVG NW, Urt. v. 12.02.2009 – 7 D 19/08.NE –, Juris, RdNr. 131). Unterhalb der Ebene strikter Beachtenspflichten – wie den artenschutzrechtlichen Verboten – gibt es für die Bauleitplanung eine Ebene „weicher“ Berücksichtigungspflichten (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 67a). Bei der Bauleitplanung geht es darum, Auswirkungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die zugelassen werden sollen, auch mit Blick auf die biologische Vielfalt zu prüfen, die sich aufgrund und wegen der konkreten Gegebenheiten in der Örtlichkeit nach gegenwärtigem Wissensstand, allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans voraussehen lassen (Gaentzsch, a.a.O.).

112

Auch setzt die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tierarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliegen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde allerdings nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr 133, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung [BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [291 f.], RdNr. 57]; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N –, Juris, RdNr. 38). Die zur straßenrechtlichen Planfeststellung aufgestellte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008, a.a.O., RdNr. 60), dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, lässt sich nicht uneingeschränkt auf eine Bebauungsplanung übertragen. Sie ist auf die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben zugeschnitten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden, während bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr. 135). Hinzu kommt, dass der (straßenrechtlichen) Planfeststellung kein weiteres behördliches Zulassungsverfahren folgt, bei dem das Vorkommen einer geschützten Art geprüft und entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet werden können.

113

Den Umstand, dass im Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 das Vorkommen des Feldhamsters als „potenziell möglich“ betrachtet wurde, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Auf die Einwendungen des BUND hat sie diesen artenschutzrechtlichen Belang in der voraussichtlich nicht zu beanstandenden Weise abgewogen, dass eine Kontrolle des Feldhamsters erst im Jahr des Baubeginns sinnvoll sei, weil sein Vorkommen von den angebauten Kulturen abhängig sei, und bei Feststellung entsprechender Vorkommen die Tiere fachgerecht umgesiedelt würden. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe eines Jahres eine räumliche Veränderung der Siedlungsdichte festgestellt werden kann, die abhängig ist von der Fruchtfolge bzw. den Bewirtschaftungsmaßnahmen (vgl. http://www.feldhamster.de/biologie), dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sein, bereits bei der Planaufstellung eine genaue Bestandsaufnahme vorzunehmen.

114

2.4.2. Ein Abwägungsmangel dürfte auch nicht in Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserableitung aus dem Plangebiet vorliegen.

115

Da Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., S. 149 f., RdNrn. 13 ff.).

116

Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin ein Konzept entwickelt, wie das im Plangebiet künftig anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) sieht das Erschließungskonzept für das Industriegebiet vor, das Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem aus dem geplanten Industriegebiet östlich der Ortslage A. in Richtung Teichkläranlagen/Jordangraben zu leiten, so dass für die Ortslage A. keine weitere Gewässerbelastung aus dem geplanten Vorhaben entstehen. Perspektivisch werde nach Stilllegung der Teichkläranlage voraussichtlich bis zum 31.12.2011 ein Teil der Teiche als Regenwasserrückhaltebecken dienen. Das Schmutzwasser werde dann über ein Schmutzwasserpumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gepumpt. Die erforderliche Überprüfung der Schmutzwasseranlage bis zur Kläranlage Quedlinburg sei beauftragt, aber derzeitig noch nicht abgeschlossen. Um feststellen zu können, ob der Wasseranfall des zu planenden Industriegebiets in die Gesamtplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands O. integriert werden könne, müsse der gesamte betreffende Kanalabschnitt von der Teichkläranlage über die Druckleitung Weddersleben und weiter durch das Ortsnetz Quedlinburg bis zur Kläranlage Quedlinburg überrechnet werden, ob die Leistungsdimensionierung ausreichend sei. Eine geringe Fläche im südwestlichen Teil des Industriegebiets werde topografisch bedingt in Richtung L 240 entwässert. Die Verlegung der Schmutzwasserleitung erfolge hier ebenfalls im Trennsystem. Schmutzwasser solle dann auf den Mischwasserkanal der L 240 (DN 300) aufgebunden werden. Regenwasser solle in das westliche Grabensystem der L 240 abgeleitet werden.

117

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 gegen dieses Erschließungskonzept bei Beachtung dreier Hinweise keine Bedenken erhoben. Der Zweckverband O., dem die Antragsgegnerin angehört, wies in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 lediglich darauf hin, dass in dem Industriegebiet eine umfangreiche Erschließung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Erschließungsträger notwendig sei und eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, in der alle notwendigen technischen, finanziellen und vertragsrechtlichen Bedingungen geregelt seien, vor Bauausführung abgeschlossen werden müssten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.

118

Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die geplante Trasse das südöstlich des Plangebiets liegende Flurstück 31 der Flur A quert und die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin nicht bereit ist, der Antragsgegnerin ein Leitungsrecht für einen ausreichend dimensionierten Abwasserkanal einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Trassenverlauf über dieses Grundstück zwar der kürzeste und kostengünstigste sei, um das von ihr beabsichtigte Entwässerungskonzept zu verwirklichen, für den Fall, dass das erforderliche Leitungsrecht nicht vorliege, aber auch ein anderer – wenn auch aufwändigerer – Trassenverlauf in Betracht komme.

119

2.4.3. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt, weil die Erklärung, dass östlich der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich geplant sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Nicht nur der Begründung des Bebauungsplans (S. 32), sondern auch der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan lässt sich entnehmen, dass u. a. an der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich angelegt werden soll. Nicht durchschlagend dürfte ferner der Einwand der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei aus rechtlichen Gründen gehindert, dort einen Löschwasserteich sowie eine Trafostation zu bauen, weil ihr mit Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2012 untersagt worden sei, das Flurstück 465/18 der Flur A zu betreten, zu bewirtschaften oder Dritte zur Betretung oder Durchführung von Bauarbeiten zu beauftragen. In einem späteren Urteil vom 26.04.2012 hat das Amtsgericht Wernigerode festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis u. a. über das Flurstück 465/18 der Flur A nicht bestehe, und die Antragstellerin verurteilt, das Flurstück zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben.

120

2.4.4. Fehlerhaft dürfte die Abwägung auch nicht im Hinblick auf den in § 50 Satz 1 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sein.

121

Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

122

Der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 –, NVwZ 2012, 561, RdNr. 29 in Juris, m.w.N). Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 – 4 BN 3.02 –, BauR 2002, 730 [731], RdNr. 6 in Juris). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung; anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie etwa in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 4 BN 17.06 –, BRS 70 Nr. 15, RdNr. 5 in Juris). Ungeachtet dessen, dass das Trennungsgebot Ausnahmen zulässt, ist eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen; besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden, wozu beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören können (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 – 4 BN 16.04 –, ZfBR 2005, 71, RdNr. 7 in Juris). Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern; das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will; in diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (BVerwG, Beschl. v. 0.7.07.2004, a.a.O.).

123

Gemessen daran dürfte die Planung der Antragsgegnerin jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn eine Industrieansiedlung in der geplanten Größenordnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit einer geringeren Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen, insbesondere auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, letztlich nicht in Betracht kommen sollte.

124

a) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie mit der Ausweisung eines Industriegebiets am vorgesehenen Standort einen Konflikt mit dem nahegelegenen (faktischen) Wohngebiet „Am Sportplatz“ begründet. Sie hat diese Konfliktlage in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen und als Ergebnis der Abwägung Maßnahmen getroffen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG in Form von Lärmimmissionen vermeiden sollen. Sie hat im Bebauungsplan einen 5 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand und nach den einzelnen Baufeldern differenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.

125

Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den künftigen Konflikt aufzulösen. Lärmschutzwälle und -wände sind Anlagen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür in Frage kommen. Der flächenbezogene Schallleistungspegel, der die von einem Flächenelement emittierte Schallleistung steuert, indem er dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zuweist, gehört zwar nicht dazu. Er kann aber auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Flächenbezogene Schallleistungspegel dürfen zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.08 –, UPR 1991, 151; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BauR 1998, 744, RdNr. 3 in Juris, m.w.N).

126

Zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen für das Wohngebiet trägt ferner bei, dass die innere Erschließung des Plangebiets nicht über den Abschnitt des früheren Plattenwegs, der unmittelbar am Wohngebiet vorbeiführt, erfolgt, sondern über die Planstraße „A“ an der Einmündung in die Kreisstraße K 2356, die Planstraße „B“ im Osten des Plangebiets und die Planstraße „C“ im Norden des Plangebiets, die im Nordwesten in die L 240 einmündet. Die Planstraße „D“, die anstelle des bisher vorhandenen Plattenwegs angelegt werden soll, und im Südosten des Plangebiets von den Planstraßen „A“ und „C“ abzweigt, ist als Stichstraße vorgesehen, die an einem Wendehammer bzw. einer Wendeschleife mit einer Lärmschutzwand endet. Vom Wendehammer bis zur L 240 soll nur eine schmale Straße an der Wohnsiedlung vorbeiführen.

127

Diese Maßnahmen dürften genügen, um den durch die Planung geschaffenen Konflikt mit der nahe gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm so weit wie möglich aufzulösen.

128

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung des Lärmschutzwalls und der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die schalltechnische Begutachtung der Fa. (...) GmbH vom März 2010 und April/Juli 2009 gestützt. Die Gutachter sind zwar – wohl zu Unrecht – von einer Mischgebietsnutzung an allen 7 Immissionsnachweisorten sowie von – gegenüber einem Gutachten vom April/Juni 2009 – reduzierten Zielwerten für den Siedlungsbereich „Am Sportplatz“ von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) ausgegangen. Bei der Siedlung „Am Sportplatz“ dürfte es sich jedoch um ein (faktisches) allgemeines, ggf. sogar reines Wohngebiet handeln. Im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auch das Luftbild von google-earth lässt erkennen, das sich auf den Flächen, die umgrenzt werden von der Westerhäuser Straße, Quedlinburger Straße, der Straße „Am Neuen Sportplatz“ und dem bisherigen Plattenweg, Wohnhäuser befinden.

129

Die wohl fehlerhafte Charakterisierung des Gebietscharakters dürfte die auf das Gutachten gestützte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht fehlerhaft machen; denn sie selbst ist bei dieser Entscheidung – abweichend von einer früheren Bewertung und der Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz folgend – davon ausgegangen, dass es sich um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet handelt, und hat die für solche Gebiete geltenden Werte der DIN 18005-1 zugrunde gelegt (vgl. S. 39 f. der Begründung des Bebauungsplans). Eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte im Randbereich der Wohnsiedlung hat sie für hinnehmbar gehalten. Dies dürfte zu Beanstandungen keinen Anlass geben.

130

Zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Werte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau" (nur) als Orientierungshilfe herangezogen werden; je weiter diese Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 – 4 BN 59.09 –, BauR 2010, 1180; Urt. v. 22.03.2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 [241], RdNr. 15). Möchte die planende Gemeinde Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken; dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 (Beiblatt 1 zur DIN 19005-1, unter 1.2. „Hinweise“) selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (VGH BW, Urt. v. 17.06.2010 – 5 S 884/09 –, BauR 2011, 80 [82], RdNr. 35 in Juris).

131

Bei reinen Wohngebieten sind in der DIN 18005-1 Werte von tags 50 dB (A) und nachts 40 bzw. 35 dB (A) vorgesehen. Für allgemeine Wohngebiete betragen sie tags 55 dB (A) und nachts 45 bzw. 40 dB (A), für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 bzw. 45 dB (A). Die von den Gutachtern zugrunde gelegten Zielwerte von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) überschreiten die für reine Wohngebiete geltenden Werte um 8 dB (A) bzw. 3 dB (A) und die für allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) tags und ggf. auch nachts. Da der Gemeinde allgemein ein Abwägungsspielraum von 5 dB (A) zuerkannt werden dürfte (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 CN 694/10.N –, Juris, RdNr. 62), wäre die Grenze gerechter Abwägung jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es sich bei der Siedlung „Am Sportplatz“ um ein allgemeines, aber kein reines Wohngebiet handeln sollte.

132

b) Fehlerhaft dürfte es auch nicht gewesen sein, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den Schutz der Wohnnutzung durch andere Immissionen als Lärm, wie etwa Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen sowie die Möglichkeit von Störfällen nicht in den Blick genommen hat, so dass möglicherweise auftretende Konflikte dieser Art in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst werden müssen.

133

Handelt es sich um eine reine Angebotsplanung, ist also noch nicht absehbar, welche emittierenden Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln werden, muss die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht alle denkbaren Immissionen, die in einem Industriebetrieb auftreten können, in ihre Abwägung einbeziehen. Der Grundsatz, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, schließt eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus; von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Zwar hat die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine Angebotsplanung (durch Bebauungsplan) handelt, ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzungen möglich sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Entscheidet sich die Gemeinde für einen Angebotsbebauungsplan, hat das zwar zur Folge, dass sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen muss, insbesondere dann, wenn der Plan in Erwartung eines bestimmten Vorhabens aufgestellt wurde. Ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft künftiger Betriebe ist es einer Gemeinde im Stadium der Planung aber häufig noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Eine Problembewältigung schon auf der Planungsebene kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant werden, wenn mithin die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar sind (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.05.2011 – 8 C 11261/10 –, Juris, RdNrn. 28 f.). Steht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung fest, welche Art(en) von Betrieb(en) sich im Plangebiet niederlassen werden oder gar sollen, und sind insoweit auftretende Konflikte bereits absehbar, muss die Gemeinde bereits bei ihrer Abwägungsentscheidung prüfen, inwieweit sich abzeichnende Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lösen lassen, und eine Entscheidung treffen, ob eine Konfliktlösung bereits auf Planungsebene oder erst in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll (vgl. zu einem konkret geplanten Kraftwerk: OVG NW, Urt. v. 03.09.2009 – 10 D 121/07.NE –, DVBl. 2009, 1385).

134

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung war – soweit ersichtlich – für die Antragsgegnerin noch nicht absehbar, inwieweit sich im geplanten Industriegebiet Betriebe ansiedeln werden, die Konflikte in Bezug auf Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Störfälle und dergleichen hervorrufen werden. Soweit sich im Fall der Fa. (...) GmbH Konflikte dieser Art ergeben hätten, wären diese durch die Entscheidung dieses Unternehmens, sich andernorts anzusiedeln, gegenstandslos geworden.

135

c) Eine Missachtung des Trennungsgrundsatzes bezüglich der von der Antragstellerin genutzten Grundstücke südlich des bisherigen Plattenweges dürfte ebenfalls nicht vorliegen.

136

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Grundstücke der von der Antragstellerin betriebenen Landwirtschaft dienen, wird dieser Bereich als faktisches Gewerbegebiet anzusehen sein. Dafür spricht nicht nur, dass er im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A.als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Dort befinden sich im Wesentlichen Anlagen u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Auch Getreidelager können einen „Gewerbebetrieb“ darstellen (Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, Juris RdNr. 55), die in einem Gewerbegebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind. Ein Gewerbegebiet zählt indes nicht zu den in § 50 Satz 1 BImSchG genannten „schutzbedürftigen Gebieten“. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Gebiete anwendbar, die wegen ihrer Nutzungsart gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen besonders empfindlich sind (Feldhaus, BImSchG § 50 Anm. 6). Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind Flächen, die ausschließlich oder überwiegend einer Nutzung dienen, die unter Immissionsschutzgesichtspunkten einen ähnlichen Schutz erfordert wie das Wohnen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd III, § 50 BImSchG RdNr. 40). Dazu gehören (faktische) Gewerbegebiete nicht.

137

2.4.5. Die Antragsgegnerin hat auch den Schutz der bei der Antragstellerin Beschäftigten vor schädlichen Umwelteinwirkungen abwägungsfehlerfrei behandelt.

138

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigungspflicht bezieht sich auch auf Betriebe außerhalb des Plangebiets; denn die planerische Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte darf nicht an den Grenzen des Plangebiets halt machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 –, NVwZ-RR 2000, 146 [148], RdNr. 11 in Juris). Die Antragsgegnerin hat die Immissionsbelastung durch das neu ausgewiesene Industriegebiet in ihrer Abwägung aufgegriffen (vgl. Nr. 34.4 der Abwägungstabelle) und dazu angeführt, dass eine gewerbliche Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Industriegebiet durchaus verträglich sei. Im Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 20.05.2011 wurde ferner ausgeführt, es sei gewertet worden, inwieweit deren Betrieb durch Emissionen aus dem Industriegebiet belastet werde; die Gebietslage und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ließen ersehen, dass für die dort bekannte Wirtschaftsart keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Daran ist nichts zu erinnern.

139

Die DIN 18005-1 enthält für Gewerbegebiete Orientierungswerte von 65 dB (A) tags und 55 bzw. 50 dB (A) nachts. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten enthält zwar keine genauen Immissionswerte, die bei Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin erreicht werden. Den im Gutachten enthaltenen Flächenplots (Anlagen 5 und 6) lässt sich aber entnehmen, dass das Betriebsgrundstück in seinem äußersten nördlichen Teil am bisherigen Plattenweg (künftig Planstraße „D“) Lärmbelastungen von tags = 70 dB (A) und in seinen übrigen Teilen von tags = 65 dB (A) ausgesetzt sein wird; nachts soll die Lärmbelastung für die meisten Grundstücksteile = 55 dB (A) und in einigen Teilen = 50 dB (A) betragen. Dies lässt die Annahme zu, dass die oben dargestellten Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete weitgehend eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach bisherigem Sachstand auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (im Wesentlichen) Lager und Getreidetrocknungsanlagen befinden, wo sich ohnehin nur wenig Personal über längere Zeit aufhalten und den vom Industriegebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt sein dürfte, erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das ausgewiesene Industriegebiet sich mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Betrieb der Antragstellerin verträgt, jedenfalls vertretbar.

140

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin – wie sie ins Feld führt – an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes verhindert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Anderes würde zwar dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar gewesen wäre, dass Betriebe angesiedelt werden sollen, die andere Emissionen als Lärm hervorrufen, insbesondere Luftschadstoffe emittieren, die eine Gefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Antragstellerin darstellen könnten. Dafür ist aber nichts ersichtlich.

141

2.4.6. Die Abwägung ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung raumplanerischer Vorgaben fehlerhaft.

142

a) Insbesondere kann der Planung nicht entgegengehalten werden, nur eine Industrieansiedlung südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen hätte dem Ziel der Raumordnung (besser) entsprochen. Wie oben bereits dargelegt, trifft der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. Dies bleibt vielmehr dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin vorbehalten.

143

b) Auch den Umstand, dass das Plangebiet im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt ist, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen. Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden; § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ordnet sie daher den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 [47 f.], RdNr. 43 in Juris). Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 6 f.), auf die in der Abwägungstabelle verwiesen wird, hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Belang befasst. Sie hat ihn mit der weiteren regionalplanerischen Vorgabe, dass das Gebiet des Ortsteils A. als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe ausgewiesen ist, und mit den Belangen der Antragstellerin als Inhaberin eines großen landwirtschaftlichen Betriebs abgewogen.

144

2.4.7. Nicht ganz unproblematisch ist hingegen, ob die Antragsgegnerin die Belange des Bodenschutzes bei ihrer Abwägung in ausreichendem Maß beachtet hat.

145

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen dieser Belange bedarf allerdings einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 ff.). Die Bodenschutzklausel stellt damit ebenso wie die Umwidmungsklausel durch ihre besondere Hervorhebung auch besondere Anforderungen an ihre Berücksichtigung und schlagen diesbezüglich mit einem erheblichen Gewicht „zu Buche“ (Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a RdNr. 120). Ihre Zurückstellung kommt deshalb nur zu Gunsten gewichtiger anderer Belange in Frage; in der Begründung zum Bauleitplan hat die Gemeinde diese gewichtigen Gründe zu benennen (Mitschang, a.a.O.). Ehe auf noch naturnahen Flächen im Außenbereich Bodenversiegelungen vorgenommen werden, muss die Gemeinde prüfen, ob im bebauten Gemeindebereich Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung realisierbar sind (Mitschang, a.a.O., m.w.N.). Möglichkeiten der Innenentwicklung sind dabei vor allen Dingen dann als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets auszuloten und gegebenenfalls auch vorrangig auszuschöpfen, wenn einerseits nur eine sehr geringe Nachfrage besteht und andererseits Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden können (BayVGH, Urt. v. 17.09.2007 – 25 B 05.358 –, Juris, RdNr. 42).

146

Die Antragsgegnerin hat sich mit den Belangen des Bodenschutzes zwar beschäftigt, ohne allerdings die doch sehr umfangreiche Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen gerade im Hinblick auf die Bodenschutz- und Umwidmungsklausel besonders zu rechtfertigen. In der Begründung des Bebauungsplans (S 35 f.) referiert sie zunächst, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden müsse und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Gleichzeitig solle die Nutzung der erschlossenen Fläche „so intensiv wie möglich“ erfolgen, um eine weitere Flächenüberplanung an anderer Stelle wenn möglich zu vermeiden. Weiter befasst sich die Begründung des Bebauungsplans mit der Bewertung des in Anspruch genommenen Bodens. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf der Basis eines Entwurfs für einen Ökopool bereits versiegelte Flächen zur Entsiegelung nicht zur Verfügung stünden. Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt verweist die Antragsgegnerin auch in der Abwägungstabelle (Nr. 2.17 und 10.2). Im Umweltbericht (S. 19) heißt es lediglich, dass Eingriffe in den Boden durch Versiegelung nur durch entsprechende Entsiegelungsmaßnahmen oder Pflanzungen von Gehölzen ausgeglichen werden könnten.

147

Es erscheint fraglich, ob die Antragsgegnerin dem Erfordernis, die Zurückstellung der Belange des Bodenschutzes besonders zu rechtfertigen, bereits dadurch genügt hat, dass sie im allgemeinen Teil der Begründung des Bebauungsplans (S. 12) angegeben hat, die Schaffung adäquater Arbeitsplätze sei eine dringliche soziale und wirtschaftliche Aufgabe, und nach ihren Feststellungen seien an anderer Stelle in ihrem Gemeindegebiet keine für eine Industrieansiedlung ausreichenden Flächen vorhanden. Dafür mag sprechen, dass eine Nachverdichtung oder Innenverdichtung als Alternativlösung bei einem Industriegebiet gerade in dieser Größenordnung – wenn überhaupt – nur schwer möglich ist. Bei einer erneuten Abwägungsentscheidung sollte die Antragsgegnerin gleichwohl dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes stärkeres Gewicht beimessen.

148

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

149

C. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.
Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (...), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (...), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der „Mehrzweckhalle“ lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.
Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Krautgarten“, der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche „Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).
Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit „MD 1“ bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs „MD 2“ ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten „MD 1“ soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten“. Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.
Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten/3. Änderung“ im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans „Krautgarten/3.Änderung“ lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans „Krautgarten“ vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als „MD 1“ mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als „MD 2“ bzw. „MD 1“ ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in „MD 1“ und „MD 2“ sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück ... nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im „MD 1“ keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA … vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als „MD 1“ festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen „MD 1“ und „MD 2“ getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
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Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
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Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
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Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
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Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
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Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
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Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
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Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
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Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
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Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
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So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ der Antragsgegnerin und rügt insbesondere den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels für sein im Plangebiet gelegenes und 1.103 m² großes Grundstück, Flurstück Nr. … .

2

Der Bebauungsplan überplant ein bereits bebautes Gebiet westlich der Mosel und nördlich der Römerbrücke. Das in Nord-Süd-Richtung etwa 1.000 m lange und im mittleren Bereich bis zu 150 m breite Plangebiet wird im Osten vom Moselufer und im Westen von der Trasse der Eisenbahn begrenzt. In der Mitte des Plangebiets verläuft die stark befahrene Bundesstraße 51 (Aachener Straße/Martiner Feld). Das Gebiet ist durch einen sehr unterschiedlichen Baubestand geprägt: im Bereich zwischen dem Moselufer und der Aachener Straße vorwiegend durch die Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe, Hotel und Gastronomie, Kunstakademie, Skaterhalle [vormals Edeka-Markt], Getränkehandel; in dem Streifen zwischen Aachener Straße und Eisenbahntrasse befindet sich im Wesentlichen ein großflächiger Verbrauchermarkt mit 3.500 m² Verkaufsfläche (Kaufland) sowie ein Möbelmarkt mit 1.725 m² Verkaufsfläche; nördlich an diese beiden Nutzungen schließt sich das Grundstück des Antragstellers an, das bislang als Lagerfläche genutzt wird. Im Südosten des Plangebiets befindet sich jenseits der Eisenbahntrasse das Stadtteilzentrum von Trier-West.

3

Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, den westlichen Brückenkopf der Römerbrücke aufzuwerten, die östlich der Aachener Straße zwischen Römerbrücke und Kunstakademie vorhandene Wohn- und Mischstruktur zu sichern und aufzuwerten, westlich der Aachener Straße eine hochwertige gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen, auf der Fläche des ehemaligen Edeka-Marktes ein hochwertiges Wohnprojekt zu ermöglichen sowie die Aachener Straße/Martinerfeld als Allee städtebaulich aufzuwerten.

4

Zu diesem Zweck ist der Bereich zwischen Moselufer und Aachener Straße mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche „Kunstakademie“ als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Sowohl in den Wohn- als auch in den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zulässig. Für den Bereich westlich der Aachener Straße bis zur Eisenbahntrasse werden im Wesentlichen der vorhandene Verbrauchermarkt und der Möbelmarkt überplant und hierfür Sondergebiete festgesetzt. Für die sich hieran im Süden und im Norden anschließenden kleineren Flächen werden eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, in denen folgende Nutzungen nicht zulässig sind: Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe, ferner Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente.

5

Die Einzelhandelsbeschränkung in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten wird mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und dem Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung und der zentralen Versorgungsbereiche begründet. In der 2005 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier werden die Ziele wie folgt zusammengefasst: innovative Weiterentwicklung der Trierer City; Realisierung der Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten sowie Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten in Trier-West, Euren und Zewen, bei Hinnahme der vorhandenen und bestandsgeschützten großflächigen Einzelhandelsbetriebe (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzept, November 2004, Band II, S. 54).

6

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BW 74 wurde am 29. Januar 2009 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange fand im Juni 2011 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 4. Januar bis 6. Februar 2012, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Wegen geringfügiger Änderungen von Festsetzungen des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2012 eine erneute Offenlage des Planentwurfs sowie eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Antragsteller rügte, dass die Planung nicht erforderlich sei; das GEe 3 sei zu klein und dessen Festsetzungen stellten einen Etikettenschwindel dar. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt.

7

Die Antragsgegnerin setzte sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Zu den Einwendungen des Antragstellers führte sie aus: Die Nutzungsbeschränkung im GEe 3 auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe erfolge zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor, weil die mit einer Mischgebietsfestsetzung verbundene Wohnnutzung wegen des vorhandenen Verkehrslärms und der Insellage des Grundstücks zwischen B 51 und Eisenbahntrasse nicht gewollt sei. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels sei städtebaulich gerechtfertigt, weil eine ungesteuerte Etablierung von Konkurrenzstandorten geeignet sei, die Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteilzentrum Trier-West und Ortskern Euren) zu gefährden. Die Festsetzung des Schwellenwerts von 400 m² Verkaufsfläche beruhe auf der Einschätzung, dass unterhalb dieses Wertes aufgrund der damit zusammenhängenden Betriebsform (z.B. keine Discounter) keine negativen Auswirkungen auf die genannten Zentren zu erwarten seien.

8

Der Bebauungsplan wurde am 30. August 2012 als Satzung beschlossen, am 5. September 2012 ausgefertigt und am 10. September 2012 öffentlich bekannt- gemacht.

9

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Normenkontrolle müsse schon aus formell-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Denn die Bekanntmachungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung genügten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Bekanntmachungstext enthalte nicht alle Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Durch den bloßen Hinweis auf den Umweltbericht werde der Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkreten Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht. Der Fehler sei auch beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben, sondern gewichtige Teile des notwendigen Bekanntmachungsinhalts fehlten. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 400 m² sei schon nicht dargelegt worden, dass die erfassten Betriebe unterhalb dieser Flächenbegrenzung einem festsetzungsfähigen Anlagentyp entsprächen. Im Übrigen fehle es für den Einzelhandelsausschluss an einem schlüssigen Planungskonzept. Die Antragsgegnerin habe nicht belegen können, dass die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² im Plangebiet tatsächlich zu einer Gefährdung des Einzelhandels in der Trierer Innenstadt führe. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht begründet, warum sie zentrenrelevanten Einzelhandel auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) ausschließe. Im Übrigen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich das GEe 3 ausschließlich nur auf sein Grundstück mit einer Größe von 1.103 m² und einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² beziehe. Anhaltspunkte dafür, weshalb eine nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung auf einer Fläche von 552 m² den genannten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufe, bestünden nicht. Soweit darüber hinaus verkehrliche Auswirkungen für die Beschränkung der Verkaufsfläche angeführt würden, fehle es schon deshalb an einer städtebaulichen Rechtfertigung, weil die beiden benachbarten großflächigen Einzelhandelsbetriebe bereits zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führten, für die die Nutzung auf seinem Grundstück vollkommen unerheblich sei.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ vom 30. August 2012 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Sie trägt vor: Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Planung um eine reine Innenentwicklung ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Umwelt handele. Die vorgenommene Einzelhandelsbeschränkung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon aus der großen Überversorgung der Bevölkerung in Trier-West mit einer Verkaufsfläche von 4,63 m² pro Einwohner (Trier: 3,31 m²; Bundesdurchschnitt: 1,34 m²). Dem Einzelhandelskonzept liege eine detaillierte quartiersbezogene Überprüfung zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen und einschlägiger Kommentierung und Rechtsprechung zu „Nachbarschaftsläden“ werde davon ausgegangen, dass Einzelhandelsstandorte unter 400 m² nur quartiersbezogene Auswirkungen hätten und nicht geeignet seien, unerwünschte schädliche Auswirkungen auf zu schützende Einzelhandelsstrukturen (hier die städtebaulich integrierten Lagen im Stadtteilzentrum Trier-West und im Ortskern Euren) auszuüben. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² sei mit Rücksicht auf die Bau- und Gewerbefreiheit zugelassen worden. Für den Antragsteller stelle die Verkaufsflächenbeschränkung auf 400 m² auch keine besondere Härte dar, weil bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² ohnehin kaum mehr als 400 m² Verkaufsfläche realisiert werden könnten. Trotz der bestehenden Verkehrsprobleme sei es durchaus sinnvoll, weiteren Verkehr auszuschließen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

17

Insbesondere ist der Antragsteller mit seinem im Plangebiet gelegenen Flurstück Nr. … antragsbefugt. Er ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, weil er innerhalb der bis 4. Juni 2012 angesetzten Auslegungsfrist für die 2. Offenlage des Planentwurfs mit dem am 4. Juni 2012 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen im Wesentlichen diejenigen Einwendungen erhoben hat, die auch Gegenstand seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren sind. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 8. Mai 2012 entgegen der in § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB eröffneten Möglichkeit nicht bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

18

Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet.

I.

19

In formell-rechtlicher Hinsicht ist ein nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler nicht feststellbar.

20

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

21

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu [enthalten], welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Mit dieser Bestimmung sollen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) umgesetzt werden, wonach die Auslegungsbekanntmachung bei umweltbezogenen Entscheidungen auch Angaben darüber enthalten muss, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des EAG Bau, BT-Drucks. 15/2250, S. 44). Die Vorschrift zielt - jenseits der Betroffenenbeteiligung - darauf ab, die Öffentlichkeit für die Beachtung der Belange des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu mobilisieren (vgl. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht, 2011, § 8 Rn. 174). Die Unterrichtung über die Arten umweltbezogener Informationen soll Anstoßfunktion haben; die interessierte Öffentlichkeit soll sich durch die Bekanntmachung darüber orientieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 und juris, Rn. 27). Keineswegs muss die Bekanntmachung die relevanten Umweltinformationen schon selbst verschaffen (vgl. VGH BW, ebenda). Weil nur die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen benannt werden brauchen, verlangt die Vorschrift auch keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen; vielmehr genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekanntzumachen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 44). Dabei kann sich die thematische Gliederung der Unterlagen an der Liste der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB orientieren (so: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 36; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 64).

22

Nach diesen Maßstäben genügen die Bekanntmachungen zu den beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planaufstellungsverfahren des Bebauungsplans BW 74 der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2011 und vom 8. Mai 2012 den rechtlichen Anforderungen. In beiden Bekanntmachungstexten heißt es übereinstimmend:

23

„Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf einschließlich der Begründung und der umweltbezogenen Fachgutachten (Umweltbericht, schalltechnische Untersuchung) … zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.“ (vgl. Bl. 199 und 340 der Planaufstellungsunterlagen).

24

Mit dem Hinweis auf den Umweltbericht sowie das schalltechnische Gutachten waren die beiden Arten der zum Zeitpunkt der Offenlage verfügbaren Umweltinformationen benannt. Eine nähere Information über den Inhalt des Umweltberichts war nicht geboten. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Umweltbericht umweltbezogene Informationen enthält (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, DVBl. 2012, 1177 und juris, Rn. 42).

25

Eine darüber hinaus gehende Unterrichtung darüber, für welche Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und Sachgüter) im Umweltbericht eine Bestandsaufnahme und Folgenbewertung vorgenommen wird, ist nicht geboten (a.A.: VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Rn. 42; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12 -, juris, Rn. 37 f.) Ein solcher Hinweis erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des erwartbaren Inhalts eines Umweltberichts und ginge über die geforderte Angabe der „Arten“ der vorliegenden Informationen hinaus. Eine derart allgemeine Umschreibung der in jedem Umweltbericht abzuhandelnden Themenblöcke wäre auch keineswegs in der Lage, die interessierte Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche umweltrelevanten Probleme gerade diese Planung aufwirft. Um die interessierten und eventuell besonders sachkundigen Mitglieder der Öffentlichkeit für die planungsspezifischen Umweltprobleme zu sensibilisieren, ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, sie neben den allgemeinen, bei jeder Bauleitplanung erstellten Unterlagen (Umweltbericht, § 2 a BauGB) über diejenigen zusätzlichen Gutachten oder Stellungnahmen zu unterrichten, die zu speziellen umweltrelevanten Themen vorliegen (vgl. Korbmacher, a.a.O., Rn. 64). Handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Unterlagen, erscheint eine thematische Gliederung nach den oben angesprochenen Kriterien sinnvoll. Detailliertere Informationen zum konkreten Inhalt der vorliegenden Unterlagen würden den gebotenen Umfang eines Bekanntmachungstextes auch überfrachten und die hiermit bezweckte Anstoßfunktion eventuell sogar schwächen.

26

Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats auch nicht geboten, darauf hinzuweisen, dass der Bestandsaufnahme im Umweltbericht zu Tieren und Pflanzen im Plangebiet (vgl. S. 16 und 20 des Umweltberichts) eine „Biotoptypen- und Vegetationskartierung“ und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zugrunde lagen, die dem Umweltbericht als Anlagen 2 und 3 beigefügt waren. Auch mit der Information hierüber wäre nur auf den üblichen Inhalt eines Umweltberichts hingewiesen worden, ohne besondere Problemlagen der konkreten Planung aufzuzeigen.

27

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Datengrundlagen für die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu Unrecht nicht bekannt gemacht worden seien, handelt es sich hierbei wiederum um Detailinformationen zum Inhalt des in der Bekanntmachung erwähnten Umweltberichts. Bei den von dem Antragsteller im Bekanntmachungstext vermissten Datengrundlagen handelt es sich nach dem Umweltbericht (S. 65 f) um folgende Unterlagen:

28

- „die Metainformationen zu Artendaten (MUFV Rheinland-Pfalz: ARTeFAKT; www.naturschutz.rlp.de);
- Biotopkataster RLP schutzwürdige Biotopen, Kartierung 2007 (www.naturschutz.rlp.de);
- Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (1996): Biotopkartierung Rheinland-Pfalz;
- Faunistische Begleituntersuchungen zur aktuellen Landschaftsplanung Stadt Trier (FISCHER 2010, Stand vor Abzug 09/2010);
- die Bestandsaufnahme der Biotoptypen und die Geländebegehungen im Rahmen der Umweltprüfung (KBH Architektur 2011, Juni 2011)“.

29

Auch insofern wird nicht auf besondere Untersuchungen, etwa zu bestimmten Tierarten, und damit auf spezielle Problemlagen der vorliegenden Planung hingewiesen. Vielmehr veranschaulicht die Angabe der Datengrundlagen lediglich das für eine artenschutzrechtliche Prüfung übliche methodische Vorgehen, wonach die Informationsbeschaffung durch Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur sowie durch eine Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 Rn. 44).

30

Wollte man dies strenger sehen und auch die Mitteilung über das Zustandekommen des Umweltberichts als notwendigen Inhalt des Bekanntmachungstextes für die Offenlage ansehen, so wäre das Fehlen dieser Angaben im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist es für den Bestand des Bebauungsplans unschädlich, wenn „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“.

31

Was schließlich die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahmen anbelangt, brauchten diese ebenfalls nicht gesondert im Bekanntmachungstext aufgeführt zu werden (vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 29). Denn die gemeinsame Stellungnahme der Verbände NABU, BUND und Pollichia vom 27. November 2012 sowie die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Februar 2012 (vgl. Bl. 224 und Bl. 226 der Planaufstellungsunterlagen) enthalten keine eigenständigen inhaltlichen Beiträge zur Umweltsituation im Plangebiet, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der Mahnung, im Rahmen der Bauleitplanung den Anforderungen an den besonderen Artenschutz Rechnung zu tragen.

II.

32

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ rechtlicher Überprüfung stand.

33

Die Überplanung des vorhandenen Baubestandes mit dem Ziel einer städtebaulichen Aufwertung des Gebiets hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugewiesenen Planungsermessens.

34

Darüber hinaus sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich.

35

Insbesondere hält sich die von dem Antragsteller in erster Linie angegriffene Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten auf eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Ziffer 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen) im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Festsetzungsermächtigung.

36

Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Vorschrift gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem sie ermöglicht, unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Voraussetzung für diese Feinsteuerung ist, dass sie sich auf eine festsetzungsfähige Nutzungsunterart bezieht und durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

37

1. Entsprechend dem Normcharakter des Bebauungsplans dürfen sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 5). Wählt eine Gemeinde die Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium, muss sie darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6).

38

Im Bebauungsplan BW 74 wird in den Ziff. 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen zunächst nach gattungsmäßigen Kriterien zwischen Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente und solchen für nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden. Die letztgenannten Betriebe sind nach Ziff. 1.8 allgemein zulässig. Innerhalb der erstgenannten Gruppe wird eine nochmalige Unterscheidung getroffen, und zwar nach der Betriebsgröße. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder innenstadtrelevanten Sortimenten sind bis zu einer Verkaufsfläche von 400m² allgemein zulässig (Ziff. 1.8), darüber hinaus unzulässig (Ziff. 1.10). Aber auch insofern hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass sich die Festsetzung auf einen festsetzungsfähigen Anlagetyp bezieht.

39

Mit der Zulassung der genannten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst die Antragsgegnerin die den unmittelbaren Nahbereich versorgenden Nachbarschaftsläden. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Fläche von höchstens 400 m² als sogenannter Nachbarschaftsladen ein festsetzungsfähiger Anlagetyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6 m.w.N.). Solche Läden führen in erster Linie nahversorgungsrelevante Sortimente, wie sie in der zum Inhalt des Bebauungsplans gehörenden „Trierer Liste“ aufgeführt sind. Es handelt sich um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen. Erfasst werden aber auch etwa Blumen- und Zeitschriftenläden. Solche Betriebe sind in Städten wie Trier real vorhanden. Weil der Bebauungsplan die zukünftige Nutzung im Gebiet steuert, brauchte die Antragsgegnerin nicht zu belegen, dass das Plangebiet bereits heute über solche Nachbarschaftsläden verfügt. Dass die Antragsgegnerin nicht nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in ihrer Regelung erfasst hat, sondern auch solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten, ändert nichts an der Ausrichtung der Festsetzung an dem den unmittelbaren Nahbereich versorgenden sog. Nachbarschaftsladen. Denn diese Erweiterung des zugelassenen Sortiments sollte es den Betriebsinhabern ersichtlich nur ermöglichen, im Rahmen ihres auf die Nahversorgung ausgerichteten Geschäfts in beschränktem Umfang auch innenstadtrelevante Sortimente im Sinne der „Trierer Liste“ anzubieten, wie etwa Papier- und Schreibwaren, Schul- und Büroartikel, Hausrat, Spielwaren und ähnliches.

40

Hinsichtlich der flächenmäßigen Umschreibung dieses Anlagetyps hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Schwelle von 400 m² Verkaufsfläche eine Grenze markiert ist, bei deren Beachtung eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende, auch benachbarte Stadtteilzentren erfassende Wirkungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann; insbesondere sei nicht mit Discountermärkten zu rechnen (vgl. S. 9 der Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, Bl. 493 der Planaufstellungsakte). Hintergrund für diese Ausführungen sind die Erläuterungen im Einzelhandelskonzept der Stadt. In der von der CIMA Stadtmarketing GmbH erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier vom November 2004 heißt es, dass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt auszuschließen seien, wenn großflächigere Einzelhandelsnutzungen mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an anderen Standorten untersagt würden. Die Grenze für die Stadtverträglichkeit werde in Trier bei 400 m² Verkaufsfläche angenommen. Nur so seien auch die discountorientierten Schuh- und Bekleidungsfachmärkte mit zu erfassen. Sie hätten heute Verkaufsflächen zwischen 450 m² und 900 m². Lebensmitteldiscounter wiesen heute Verkaufsflächen ab 700 m² auf (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56).

41

Dass die Festlegung auf eine bestimmte Verkaufsflächenzahl zwangsläufig mit einer Typisierung und Pauschalierung einhergeht, stellt die Zulässigkeit dieses Differenzierungskriteriums nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Notwendigkeit einer Typisierung an, wenn es den nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagetyp als Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von „bis zu 400 m²“ umschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 6).

42

2. Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² auch auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.

43

Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz wohnstandortnaher Grundversorgung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 9). Die Gemeinden sind ermächtigt, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzung an diesen Stellen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Das Interesse an Erhaltung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 18 f.; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11.OVG -, AS 40, 122 [129]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

Mit ihrem Einzelhandelskonzept verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Attraktivität der Trierer City als Einzelhandelsstandort weiter zu entwickeln und darüber hinaus die Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten zu stärken (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Band II, S. 54). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gefährdet werden, wenn sich außerhalb integrierter Lagen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelt. Von daher ist der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb integrierter Lagen ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die vorhandenen Versorgungsbereiche zu schützen bzw. in ihrer Entwicklung zu stärken.

45

Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gebiet des Bebauungsplans BW 74 Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellt diese Verkaufsflächenbegrenzung hinreichend sicher, dass sich dieser Einzelhandel auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt und daher keine nennenswert schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche zu erwarten sind.

46

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung hinreichend klargemacht, dass sie mit der Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet den Schutz der benachbarten Nahversorgungsbereiche in Trier-West und im Ortsteil Euren verfolgt (vgl. Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, S. 8 und 10, Bl. 492 f. der Planaufstellungsakte). Im Einzelhandelskonzept wird die Struktur dieser beiden Nahversorgungsbereiche ausführlich beschrieben (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Teil I, Analyseband, S. 85 f. und S. 87 f.).

47

Die Antragsgegnerin durfte sich zur Rechtfertigung ihrer Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet auf die Feststellungen der CIMA Stadtmarketing GmbH in der von ihr mit erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts stützen, wonach sich zentrenrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche von 400 m² schädlich auf den Erhalt und die Entwicklung vorhandener Versorgungsbereiche auswirkt (vgl. die Ausführungen zur Trierer Liste in Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56 f.). Ein ins Einzelne gehender Nachweis der tatsächlichen Gefährdung vorhandener Versorgungsbereiche beim Hinzutreten von zentrenrelevantem Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² ist darüber hinaus nicht geboten. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung nicht nur den Schutz, d.h. die Erhaltung vorhandener Versorgungsbereiche, sondern strebt darüber hinaus auch deren Stärkung im Sinne der Konzentration des Einzelhandels auf die in integrierter Lagen vorhandenen Zentren an (vgl. zur herabgesetzten Ermittlungstiefe in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2011 - 2 D 138.NE -, juris, Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 7. März 2013 - 1 C 10544/12.OVG -, ESOVGRP, juris, Rn. 33).

48

Die angegriffene Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet erweist sich auch nicht deshalb als ungeeignet zur Zielerreichung, weil auf den benachbarten Grundstücksflächen Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel ermöglicht werden. Denn bei dieser bauleitplanerischen Festsetzung handelt es sich um die Überplanung vorhandener Betriebe, die Bestandsschutz genießen, was die Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, BauR 2011, 1622 und juris, Rn. 13). Trotz der bestehenden Defizite erscheint die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts auch nicht erkennbar ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin durfte demnach die Mittel der Bauleitplanung einsetzen, um eine weitergehende Verfestigung von Konkurrenzstandorten außerhalb der vorhandenen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten zu vermeiden (vgl. zur Planungsbefugnis [und Planungspflicht] einer auf die Zukunft bezogenen Einzelhandelssteuerung trotz bestehender massiver Missstände: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - [Gewerbepark Mülheim-Kärlich], BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 17, 23, 28 f.).

49

3. Die Festsetzung zur Einzelhandelsbeschränkung erweist sich für die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht als unverhältnismäßig.

50

Denn die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ist bis zur Grenze der Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO weiterhin zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die angegriffene Festsetzung auch nicht zu einem „Totalausschluss“ von Einzelhandel jenseits von 400 m² Verkaufsfläche. Die Antragsgegnerin hat im Parallelverfahren zum Bebauungsplan BW 75-1 (8 C 11068/12.OVG) nachvollziehbar dargelegt, dass für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Schwelle der Sondergebietspflichtigkeit hinreichende Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Bl. 200 der Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan BW 75-1).

51

Dass die Antragsgegnerin die Verkaufsflächenbeschränkung auch mit verkehrlichen Auswirkungen begründet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nur um eine ergänzende Erwägung. Zum anderen ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin zur Verfolgung ihres Ziels der Verkehrsberuhigung auf der Aachener Straße bemüht ist, über die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hinaus eine weitere Zunahme des Verkehrsaufkommens zu vermeiden.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

54

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
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Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
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bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Industriegebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.

2

Am 06.08.2003 beschloss die – damals noch selbständige – Gemeinde A. den Bebauungsplan „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) im Norden ihres Gemeindegebiets, der eine Fläche von ca. 5,5 ha umfasste. Am 25.03.2004 beschloss die Antragsgegnerin, in die die Gemeinde A. zum 21.12.2003 eingemeindet worden war, die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, mit der der örtliche Geltungsbereich des Industriegebiets nach Osten erweitert und auf eine Fläche von ca. 10,2 ha vergrößert wurde.

3

Am 25.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriestraße“ für das Gebiet des südlich dieses Gebiets verlaufenden (ehemaligen) Plattenweges zwischen den Einmündungen in die Kreisstraße K 2356 und die Landesstraße L 240. Zur Begründung hieß es, auf der Grundlage der generellen Ortsplanung seien im Flächennutzungsplan die nördlich des Plattenweges liegenden Flächen als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Zwischenzeitlich sei eine Teilfläche über ein Bebauungsplanverfahren überplant und bebaut (Fa. M…). Das Verfahren zur Übertragung der Grundstücke des Plattenweges sei beantragt. Um die generelle Planung und den Ausbau zu sichern und als Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln werde hiermit die Erarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen.

4

Am 11.02.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung der Infrastrukturmaßnahme „Industriegebiet Warnstedt“ bei Zusage der Förderung, um Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes und die Möglichkeit der Neuansiedlung zu schaffen. Die Antragsgegnerin machte im Thale-Kurier vom 30.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17, einen Termin zur Vorstellung der Planung am 08.06.2009 sowie die Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 08.06.2009 bis 07.07.2009 öffentlich bekannt. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst nach dem Vorentwurf eine ca. 24 ha große Fläche westlich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) in der Fassung vom 30.04.2004, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden, sowie den Bereich der südlich dieses Gebiets verlaufenden Straße (ehemals Plattenweg). Südlich des Plattenweges befinden sich überwiegend landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude. Dort nutzt die Antragstellerin, die Feldwirtschaft betreibt, verschiedene Anlagen, u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Im Südwesten des Plangebiets im Bereich der Einmündung des Weges in die L 240 (Westerhäuser Straße) befindet sich Wohnbebauung. Westlich und nördlich des Plangebiets liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen.

5

Mit Schreiben vom 09.07.2009 wandte die Antragstellerin gegen die Planung u.a. ein, ihr unmittelbar südlich des Planungsgebiets gelegener Betriebshof sei schon jetzt wegen der nahe gelegenen Wohnbebauung in ihrer betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Im Bereich des geplanten Industriegebiets besitze sie landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum. Darüber hinaus würde dieses Areal für sie Entwicklungsoptionen bieten. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen geltendes Raumordnungsrecht. Gegenwärtig bestehe auch kein Bedarf für die Erschließung eines ca. 24 ha großen Industriegebiets. Die gewerbliche Entwicklung der Antragsgegnerin könne im Gebiet „Thale Nord“ stattfinden, das sich in einem Quasi-Bebauungszusammenhang mit Thale befinde. Ein Gebiet in der von der Antragsgegnerin genannten Größenordnung, für die es zwar gegenwärtig keinen Bedarf gebe, würde bezüglich der Proportionen zu den bisherigen städtebaulichen Entwicklungen der Antragsgegnerin passen.

6

Bereits am 25.06.2009 hatte die Antragsgegnerin die „Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 17 Industriegebiet Thale-Warnstedt, 1. Erweiterung“ beschlossen. Der Beschlussvorschlag war damit begründet worden, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des gesamten Industriegebiets Thale-Warnstedt „einschließlich MUBEA“ sowie die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf der Fläche der 1. Erweiterung geschaffen werden sollen. Zusätzlich sei die Planung um den Anbindungsbereich an die planfestgestellte Landesstraße L 240 zu erweitern. Der Beschluss wurde am 11.07.2009 in einer Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“ bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.10.2009 beschloss die Antragsgegnerin, nach Abwägung von Stellungnahmen von Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange einen geänderten Entwurf auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010.

7

In seiner Sitzung vom 03.03.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der geänderten Fassung. Darin wird ein ca. 24 ha großes Industriegebiet mit insgesamt sechs Baufeldern ausgewiesen. Im Südwesten soll ein 5 m hoher begrünter Lärmschutzwall bzw. eine 5 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Zugleich wurde zum Schutz der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eine – in den Baufeldern unterschiedlich starke – Kontingentierung (flächenbezogener Schallleistungspegel) festgesetzt. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 25.03.2011, die öffentliche Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011.

8

Am 01.07.2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:

9

Sie sei Eigentümerin von Flächen im Umfang von 2,96 ha, Pächterin weiterer Flächen von 7,2808 ha sowie Bewirtschafterin von Austauschflächen von 12,1443 ha, die sämtlich im Plangebiet liegen, und damit antragsbefugt. Zudem beeinträchtige die Planung ihre landwirtschaftliche Hoffläche, die sich unmittelbar südlich an das Plangebiet anschließe.

10

Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans ortsüblich bekannt zu machen, nicht nachgekommen. Selbst wenn eine Sonderveröffentlichung am 11.07.2009 erfolgt sein sollte, genüge dies nicht; denn es sei allein ortsüblich, im monatlich erscheinenden „Thale-Kurier“ zu veröffentlichen. Dies sei hier unterblieben. Weder in der Ausgabe 07/2011 noch in der Ausgabe 08/2011 sei die Bekanntmachung erfolgt. Da nicht einmal ein Hinweis auf eine angebliche Sonderveröffentlichung erfolgte sei, habe die öffentliche Bekanntmachung ihren Zweck, dem Adressatenkreis die Kenntniserlangung zu ermöglichen, nicht gerecht werden können.

11

Die Antragsgegnerin habe auch die Maßgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht beachtet. Sie habe schon die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere nicht über die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets unterrichtet. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon, dass eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs mit der Sonderveröffentlichung nicht erfolgt sei, trügen die angeblich ausgelegten Unterlagen keinen Auslegungsvermerk. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil sie belastende Details des Bebauungsplans aus den ausgelegten Plänen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.

12

Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, ob die Antragsgegnerin beim Beschluss über die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs zum Bebauungsplan die Maßgaben der Gemeindeordnung eingehalten habe. Es mangele wiederum an einem Auslegungsvermerk auf den angeblich ausgelegten Unterlagen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Auslegungsdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei ein Abgleich der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bzw. mit dem später beschlossenen Plan nicht möglich.

13

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung und zur erneuten Auslegung sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung und zur Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien. Nachweise über die Bekanntmachung der Sitzungen des Stadtrates in den Schaukästen gemäß der Hauptsatzung seien nicht erbracht. Auch sei eine ordnungsgemäße Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht nachgewiesen. Die Öffentlichkeit der Sitzungen sei nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Aushang am Rathaus genüge, ein Aushang in den Ortsteilen aber nicht notwendig sei. Die Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie in Bezug auf Schaukästen in den Ortschaften lediglich eine „Hinweisbekanntmachung“ vorsehe. Eine amtliche Bekanntmachung in einem großen Stadtgebiet wie Thale mit verschiedenen Ortsteilen in lediglich einem Aushangkasten genüge den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht. Unabhängig davon sei auch kein Grund ersichtlich, Aushänge in den Schaukästen der Ortschaften nur als Hinweisbekanntmachung vorzusehen und nicht als „amtliche Bekanntmachung“.

14

Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass ihr die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt habe.

15

Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig.

16

Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stelle einen groben und offensichtlichen Missgriff dar. Allein der Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes erreiche die Fläche der bebauten Ortslage A. von ca. 25 ha. Hinzuzurechnen sei der Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...), der sich unmittelbar östlich an das streitgegenständliche Plangebiet anschließe. In West-Ost-Richtung werde damit ein Industriegebiet von fast einem Kilometer Länge erreicht. Derartiges sei auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A. nie vorgesehen gewesen. Landwirtschaftlichen Grund und Boden zu erhalten, sei die maßgebliche Zielvorgabe gewesen, ebenso die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Auch das damalige Regionale Entwicklungsprogramm habe den Bereich A. als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Darstellung von Wohn- und Gewerbegebieten habe der Flächennutzungsplan angemessene städtebauliche Aktivitäten ermöglichen wollen, die eine gesunde Entwicklung zum ländlichen Wohnstandort weiter fortsetzen. Ungeachtet der Entwicklung zum „Wohndorf“ sei im großräumigen Bereich des Ortszentrums die dörfliche Nutzung geprägt durch Klein- und Kleinstlandwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die Landwirtschaft sei auch zukünftig einer der Haupterwerbszweige. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sollten in der Gemeinde A. angesiedelt werden. Dazu gehöre vor allem die Ausweisung ausreichender und verkehrsmäßig günstig erschlossener und angebundener Gewerbe- und Mischgebiete. Es entspreche dagegen nicht der planerischen Grundkonzeption der ehemaligen Gemeinde A., ein Industriegebiet festzusetzen, noch dazu in solchen Größenordnungen zwischen dem Ortskern und dem Landschaftsschutzgebiet. Dies gelte auch deshalb, weil die ursprünglich geplante Trasse der B 6n nicht verwirklicht worden sei und die Absicht, die nördlich der Ortslage dargestellten Bauflächen in unmittelbarer Nähe zur künftigen B 6n anzusiedeln, mit der Umplanung bzw. der anderweitigen Realisierung der B 6n nicht mehr zum Tragen kommen könne. Mit der Schaffung eines Industriegebiets riesigen Ausmaßes zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und Wohn- bzw. Mischnutzung trage die Planung nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern rufe städtebauliche Missstände hervor.

17

Die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine Bebauung des Plangebiets mehr als 10 Jahre dauere. Dies zeige sich schon daran, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Flächen des Industriegebiets „Thale-Warnstedt“ (M…) nach mittlerweile fast neun Jahren immer noch unbebaut seien. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen seien auch deshalb nicht zu verwirklichen, weil in mehreren Baufeldern in ihrem (der Antragstellerin) Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, zu deren Veräußerung sie nicht bereit sei.

18

An der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil das Vorhaben nicht ausreichend finanziert sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, die der Erschließung dienen sollen, lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 ein Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € bewilligt worden. Die Förderbedingungen seien aber nicht erfüllt, weil sich diverse Grundstücke nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden und diese auch nicht über vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung verfüge. Dementsprechend sei der Fördermittelbescheid rechtswidrig und damit zurückzunehmen. Hinzu komme, dass nicht nur die Erschließung im Plangebiet zu finanzieren sei, sondern insbesondere auch die Ableitung des Schmutzwasser- und Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. Hierfür wäre eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.zu schließen gewesen, die aber nicht vorliege.

19

Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.

20

Der ursprünglich auch von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Bedarfsnachweis für die ausgewiesene Flächengröße von 24 ha sei nicht erbracht. Gerade in Anbetracht der Konfliktsituation Wohngebiet „Am neuen Sportplatz“ und mit ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle hätten weitere Ermittlungen zum Bedarf erfolgen müssen. Darüber hinaus hätte weiteres Abwägungsmaterial in Bezug auf die Entwicklung der südwestlich der Ortslage gelegenen und im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgen müssen, um eine nachvollziehbare Alternativprüfung vornehmen zu können. Auch dies sei unterblieben. Die Antragsgegnerin hätte näher ermitteln müssen, inwieweit die von ihr, der Antragstellerin, angebotenen Flächen im Umfang von 25 ha im südwestlichen Bereich für ein Industriegebiet in Frage gekommen wäre, zumal die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Schreiben vom 31.05.2010 Aussagen nicht nur zur Betroffenheit der bewirtschaftenden Agrarbetriebe, sondern auch über mögliche Alternativstandorte verlangt habe. Ferner sei nicht ausreichend ermittelt worden, dass das im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende ehemalige Hüttengelände ebenso für anzusiedelnde Unternehmen in Betracht komme wie die gewerblichen Bauflächen an der Neinstedter Straße.

21

Es mangele an einer ausreichenden Untersuchung zum Feldhamstervorkommen. Der Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 befasse sich hiermit nicht, sondern begnüge sich damit, dass noch zu prüfen sei, ob der Feldhamster im Bearbeitungsgebiet vorkomme. Eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen, da im Rahmen des Vorhabens Ackerfläche versiegelt werde und somit potenzieller Lebensraum verloren gehe. Zu der bereits für den Herbst 2009 angedachten Erkundung und Kartierung des möglichen Vorkommens von Feldhamstern sei es offensichtlich nicht gekommen.

22

Die Möglichkeiten der Schmutz- und Regenwasserableitung seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Antragsgegnerin habe es unter anderem versäumt, die geplante Ableitung zur Teichkläranlage/Jordanstraße zu untersuchen, wobei sie festgestellt hätte, dass aufgrund der Querung der Trasse durch ein Grundstück der Antragstellerin und eines fehlenden Leitungsrechtes für eine entsprechende Dimensionierung die von der Antragsgegnerin vorgesehene Variante von vornherein ausscheide.

23

Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen zwingendes Naturschutzrecht. Am östlichen Rand des Plangebietes befinde sich ein geschütztes Biotop, und zwar eine Baumreihe bzw. eine Hecke/Feldgehölz. Die Baumreihe stehe auch unter dem Schutz der Baumschutzverordnung des Altlandkreises Quedlinburg. Deshalb habe der Bebauungsplan ohne vorherige Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA a.F. und § 8 Abs. 1 BaumSchVO nicht beschlossen werden können.

24

Die Planung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die gesetzlich vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und damit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB missachtet habe. Sie habe insbesondere verkannt, dass sie nicht mehr auf den Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998 habe abstellen dürfen, schon weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dieser Flächennutzungsplan nach der Bestands- bzw. Gebietsänderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB weiterhin Geltung beanspruche, hätte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan ergänzen oder ändern müssen. Insbesondere der Wegfall der geplanten Trasse der B 6n, aber auch die Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalen Entwicklungsplan hätten zunächst einer Umsetzung im Flächennutzungsplan bedurft. Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, die die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor und seien von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden.

25

Die Antragsgegnerin habe zudem von ihrem Planungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere den Trennungsgrundsatz missachtet. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage dürfe die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund „auf der grünen Wiese“ ein Industriegebiet planen, das bis an die vorhandene Wohnbebauung und die Bebauung mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle heranreiche. Sie selbst übe zwar keine Wohnnutzung aus. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien aber auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu beachten. Da sich unmittelbar südlich des geplanten Gebietes ihre Hofstelle befinde, seien die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer betroffen, so dass auch sie sich auf die Verletzung des Trennungsgrundsatzes berufen könne. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle vertrage sich nicht mit einem Industriegebiet. Abwägungsrelevant sei nicht nur das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, sondern gerade auch das Interesse eines Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes.

26

Ein Abwägungsmangel liege insbesondere darin, dass sich die Antragsgegnerin vorzeitig auf die im Flächennutzungsplan dargestellte nördliche gewerbliche Baufläche festgelegt und zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellte südwestlich gelegene gewerbliche Baufläche ausgeschlossen habe. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Varianten wäre umso mehr angezeigt gewesen, als nach dem neuen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz der gesamte Bereich des Ortsteils A. als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen worden sei, allerdings entsprechend der Funktion des Regionalplans in einem sehr groben Maßstab. Eine planende Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, alle grundsätzlich in Betracht kommenden Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen, vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, Alternativen, die bei einem stufenweisen Vorgehen bei einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liege allerdings dann vor, wenn sich der Gemeinde – wie hier – die nicht näher untersuchte Lösung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere genüge inhaltlich als Begründung nicht die bloße Feststellung, dass sich die südwestlich der Ortslage A. ausgewiesene gewerbliche Baufläche ebenfalls im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde. Es sei zwar richtig, dass beide Bereiche etwa die gleiche Bodengüte aufwiesen und beide Flächen von ihr, der Antragstellerin, als Pächterin bewirtschaftet werden. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten gleich seien. Vielmehr habe sie in ihren Einwendungen stets darauf verwiesen, erhöhtes Interesse an einer hofstellennahen Bewirtschaftung zu haben, was für den nördlichen Bereich zutreffe, hingegen nicht für den südwestlichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Bewirtschaftung des nördlichen Bereichs keine Verkehrsbelastung der Ortslage durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verursachen würde. Soweit die Antragsgegnerin für den nördlichen Bereich auf „erste Ansätze“ der Industrieansiedlung verweise, während im Südwesten der Ortslage lediglich der Teilbebauungsplan für das Gewerbegebiet „Thale-Nord“ rechtskräftig sei, habe sie außer Betracht gelassen, dass dort in unmittelbarer Nachbarschaft weitere gewerbliche Flächen in der Gemarkung Timmenrode liegen, insbesondere aber bei einer Nutzung der Flächen südöstlich der Warnstedter Straße (L 240) der Anschluss an die Ortslage Thale hergestellt sowie gleichzeitig die Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet vermieden worden wäre. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, im südwestlichen Bereich freiwillig Flächen angeboten habe, um die Verwirklichung der Planung zu unterstützen. Unzutreffend sei die Behauptung, gegen die Fläche im Südwesten der Ortslage spreche, dass diese Fläche durchnässt sei. Dies sei gar nicht untersucht worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Fläche vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als kulturhistorisch sehr wertvoll eingestuft werde. Wie ein Blick auf den Flächennutzungsplan belege, betreffe dies allenfalls einen nördlichen Zipfel dieses Areals. Demgegenüber befänden sich die von der streitigen Planung betroffenen Bereiche, die dem Denkmalschutz unterliegen, mitten im Plangebiet.

27

Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der mangelnden Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Entscheidung für die südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen dem Ziel der Raumordnung zur zentralörtlichen Gliederung entsprochen hätte, wonach Industrie- und Gewerbeansiedlungen vor allem in zentralen Orten erfolgen sollen, in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung dagegen in der Regel auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sei. Auch wenn der Ortsteil A. als weiterer regional bedeutsamer Vorrangstandort außerhalb zentraler Orte festgelegt worden sei, entspräche die Orientierung zum zentralen Ort, also die Entwicklung der südwestlichen Fläche, den raumplanerischen Vorgaben in besonderer Weise.

28

Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft, als die öffentlichen wasserwirtschaftlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Die Probleme der Abwasserentsorgung würden nicht bewältigt. Im ursprünglichen Plan sei der Leitungsverlauf am südöstlichen Ende der Erschließungsstraße anschließend im weiteren Verlauf noch erkennbar gewesen; beim beschlossenen Bebauungsplan sei dies nicht mehr der Fall. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung ende auf der Kreisstraße, von wo aus eine Ableitung nicht möglich sei. Es habe bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, in denen die Antragsgegnerin über das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 33/1 die Vergrößerung von bereits verlegten Kanälen in Angriff genommen habe. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.09.2011 (10 O 1310/11 *303*) sei der Antragsgegnerin indes aufgegeben worden, es zu unterlassen, ein im weiteren Leitungsverlauf quer liegendes Grundstück der GLG A. mbH, die dieses an sie, die Antragstellerin, verpachtet habe (Flurstück 31 der Flur A), in Besitz zu nehmen und Bauarbeiten durchzuführen, insbesondere Kanalbauarbeiten. Das zugunsten der Fa. M... eingetragene Leitungsrecht umfasse nur die Entwässerung der Grundstücke dieses Unternehmens, nicht aber die Entwässerung weiterer Flächen, insbesondere nicht die des Planbereichs. Daher sei die in der Begründung des Bebauungsplans dargestellte Entsorgung des Schmutzwassers über ein Pumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gar nicht möglich, weil die notwendige Dimensionierung der Abwasserleitung nicht erreicht werden könne. Unrealistisch sei das Erschließungskonzept auch hinsichtlich der Entsorgung des Niederschlagswassers, das lediglich von einem Anfall von 5 l/s*ha ausgehe. Richtigerweise müsse mit 25 l/s*ha gerechnet werden. Diesbezüglich habe die untere Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die Drosselung des Niederschlagswasserabflusses von den Gewerbeflächen auf Q = 5 l/s*ha sehr hohe Anforderungen an die Gewerbebetriebe stelle. Soweit dann weiter ausgeführt wurde, aufgrund der geplanten Regenwasserrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage könnten größere Abflussspenden zugelassen werden, habe die untere Wasserbehörde übersehen, dass die größeren Abflussspenden zur geplanten Regenrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage A. gar nicht gelangen könnten, da auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. der GLG die Verengung bestehe und die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe, dieses Problem zu beseitigen. Auch die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt.

29

Ferner seien Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend beachtet worden. Den Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB sei die Antragsgegnerin nur unzureichend nachgekommen. Mit der Einbringung bestimmter Flächen in einen „Ökopool“ könne sie sich den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entziehen.

30

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in Bezug auf ihr Privateigentum und die von ihr gepachteten Flächen. Die Antragsgegnerin habe in unzureichender Weise lediglich darauf verwiesen, dass die Flächeninanspruchnahme nur einen geringen Anteil der insgesamt von ihr bewirtschafteten Flächen ausmache, was „leicht zu verkraften“ sei bzw. „durch Erhöhung der Produktivität im Betrieb“ ausgeglichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass, auch wenn dem Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, gleichwohl das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehöre. Sie habe weder verschiedene Varianten der Unvermeidbarkeit des Flächenentzuges geprüft noch den Flächenverlust durch geeignete Ersatzflächen mit gleicher Wertigkeit ausgeglichen.

31

Die Antragstellerin beantragt,

32

den Bebauungsplan Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt 1. Erweiterung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie trägt u.a. vor:

36

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswirksam, insbesondere sei die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Aushang gemäß den damals geltenden Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde A. öffentlich bekannt gemacht worden. Der streitige Bebauungsplan greife die darin von der Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Flächen auf und entwickle den Flächennutzungsplan fort. Er habe zum Ziel, die für die Industrieansiedlung geeigneten Flächen zu beplanen sowie die Erschließung des gesamten Industriegebietes Thale-Warnstedt einschließlich des bereits bestehenden Industriegebiets (M...) zu sichern. Die südlich des Plangebiets liegenden Flächen würden nicht nur landwirtschaftlich, sondern überwiegend gewerblich genutzt. Sie habe zulässigerweise aus einer gewerblichen Baufläche ein Industriegebiet entwickelt.

37

Die Ausweisung des Industriegebiets sei auch erforderlich. Von der Gesamtfläche des Bebauungsplans „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ von 10,2 Hektar belege das dort ansässige Industrieunternehmen (M...) 7,7 Hektar. Die weitere Fläche von knapp drei Hektar reiche zur Ansiedlung eines weiteren Unternehmens nicht aus. Entsprechende Anfragen habe es gegeben. Die sonstigen in ihrem Gemarkungsgebiet gelegenen gewerblichen Bauflächen seien nicht für eine Nutzung als Industriegebiete geeignet. Weitere freie Flächen stünden nicht zur Verfügung oder seien auf Grund der erheblichen Anforderungen, die aus naturschutzrechtlichen oder wohnungsrechtlichen Gründen sowie wegen weiterer Konfliktpotenziale erforderlich wären, nicht nutzbar. Das Gebiet in A.biete die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, insbesondere werde eine hervorragende Anbindung an die neue Landesstraße 240 erfolgen. Zudem bestehe dort bereits eine Ansiedlung von erheblichem Ausmaß. Sie betreibe keine unzulässige Vorratsplanung. Die bisherigen gewerblich nutzbaren Gebiete seien nicht vollständig erschlossen. Ein Gebiet mit 5,8 Hektar sei zu 100 % ausgelastet, ein weiteres Gebiet von 10,2 Hektar zu 75 %. Angesichts der zahlreichen Anfragen sei zu erwarten, dass auch das jetzige Bebauungsplangebiet binnen Kürze vollständig erschlossen sein werde. Hierzu müssten allerdings die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen geschaffen werden, was Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei.

38

Der Regionale Entwicklungsplan Harz sehe die Ausweisung des Standortes Thale/Warnstedt als Industriegebiet vor. Er liege zwar auch in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft; allerdings gehe ein konkret bezeichneter Vorrangstandort einem allgemein definiertem Vorbehaltsgebiet vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan, nach dem Thale im einzigen ausgewiesenen Wachstumsraum außerhalb der Verdichtungsräume Halle und B-Stadt liege. Die Industrie- und Gewerbestandorte in ihrem Grundzentrum seien wegen ihrer Nähe zum Harz und Bodetal nicht mehr ausbaufähig. Das Bodetal unterliege dem Natur- und Gewässerschutz, so dass dort industrielle Ansiedlungen gar nicht möglich seien oder aber erhebliche Einschränkungen hinzunehmen wären, die Industrieunternehmen in der Regel nicht zu finanzieren gewillt seien. Im Weiteren sei eine Ausweitung der vorhandenen Flächen nicht möglich und aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung überwiegend ungeeignet für die hier konkret geplanten Ansiedlungen. Hinzu komme der Verdacht auf Altlasten und ein großes Reservoir an archäologischen Funden. Bisher sei kein Investor bereit gewesen, diese Risiken zu übernehmen oder die Einschränkungen zu akzeptieren. Hingegen gebe es drei Interessenten für das mit dem streitigen Bebauungsplan geplante Industriegebiet.

39

Auch die Behauptung, dass Flächen für die Regenwasserentsorgung nicht vorgesehen gewesen seien, sei falsch. Auf dem bisherigen Bebauungsplangebiet habe die Fa. M...über Regenwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in der Größe DN 200 verfügt. Es sei in Abstimmung mit dem Zweckverband O. geplant, die bestehenden Leitungen von DN 200 auf DN 400 zu erweitern und das Abwasser in die bestehenden Teichkläranlagen unterhalb des Jordanbaches einzuleiten. Diese Teichkläranlagen sollten später nach Schaffung einer Überleitung zum Klärwerk Quedlinburg lediglich noch als Regenwasserauffangbecken dienen. Zur Verwirklichung dieser Planung habe ein Leitungsrecht für das Flurstück 33/1 geklärt werden müssen, welches von der Antragstellerin ohne entsprechenden Nutzungsvertrag genutzt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich erfolgt. Streitig sei nur noch die Überleitung über das Flurstück 31 der Flur A.

40

Das Planvorhaben sei auch finanzierbar. Die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beziehe sich ausschließlich auf die Erschließungsflächen, also Straßen, Plätze, Löschwasservorratstanks, Trafostationen etc. Insoweit bedürften die Erschließungsflächen eines Finanzierungsaufwandes von 2.472.158 Euro. Hierauf entfielen Fördermittel in Höhe von 1.124.700 Euro. Ihre Eigenmittel beliefen sich auf 1.095.391,02 Euro, die sonstigen Einnahmen seitens Dritter auf 252.066,00 Euro. Die Kommunalaufsicht habe dieses Konzept nach Prüfung der Finanzierung genehmigt. Über die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen könne sie verfügen, mit Ausnahme des Flurstücks 31 der Flur A, über welches im Hinblick auf die Durchleitungsrechte Streit bestehe. Sie sei in den Planungen davon ausgegangen, dass auf Grund der auf dem Grundstück liegenden Grunddienstbarkeiten ohne weiteres eine ausreichende Sicherung der Planungen vorliege. Dementsprechend sei auch die Erklärung zur Verfügbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsflächen an die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Nebenbestimmungen ergangen. Die Fördervoraussetzungen seien erfüllt.

41

Die Prüfung von Feldhamstervorkommen sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung bei Feststellung eines Vorkommens würden wie üblich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erfolgen, da Feldhamster nicht konstant in einem bestimmten Gebiet vorkämen.

42

Im Hinblick auf die Vernässungen des Geländes südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 werde auf ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes im Gewerbegebiet Thale Nord vom 24.03.2009 verwiesen, das bei Ausweisung dieses Gebiets noch nicht bekannt gewesen sei. Zur archäologischen Bedeutung dieser Flächen werde auf einen Befreiungsbescheid des Landkreises Harz vom 13.10.2011 sowie auf die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbepark Thale-Nord“ – 2. Bauabschnitt – durch das Regierungspräsidium B-Stadt vom 03.03.1995 verwiesen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

45

I. Der Antrag ist zulässig.

46

1. Die Antragstellerin hat insbesondere die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

47

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

48

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 – 4 CN 7.96 –, NVwZ 1998, 732),

49

Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

50

Hiernach ist die Antragstellerin schon deshalb antragsbefugt, weil sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümerin zumindest dreier im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Auch die Nutzung von im Plangebiet liegender Grundstücke als Pächterin begründet eine Antragsbefugnis, weil auch diese Nutzung ein mehr als nur geringfügiges schutzwürdiges Interesse begründet und damit Abwägungsrelevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 [39], RdNr. 17 in Juris). Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass auch die übrigen im Plangebiet liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen von industrieller Bebauung freigehalten werden, ein abwägungserheblicher Belang. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), sind die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden, in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Gebäude der Antragstellerin neuen und ggf. starken Immissionen ausgesetzt, die möglicherweise in Konflikt zu der von der Antragstellerin betriebenen Nutzung stehen.

51

2. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Jahresfrist gestellt. Der Bebauungsplan trat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit seiner Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011 in Kraft. Der Normenkontrollantrag ist am 01.07.2011 bei Gericht eingegangen.

52

3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerin auch Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; dagegen ist er nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, DVBl 2010, 779 [780], RdNr. 14 in Juris, m.w.N.).

53

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

54

1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen formellen Fehlern.

55

1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragsstellerin, der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss vom 25.06.2009, der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ in der darin formulierten (geänderten) Fassung zum Gegenstand hatte, in der Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“, dem Amtsblatt u.a. der Antragsgegnerin, vom 11.07.2009 bekannt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14.07.2005 (Beiakte F, Anlage 10) erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt mit der Bezeichnung „Thale-Kurier“. Ob diese Sonderveröffentlichung den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung genügt, kann der Senat offen lassen. Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hätte nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zwar schreibt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist aber nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 –, BVerwGE 79, 200 [204 ff.]). Er ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen wie etwa eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB oder eine Zulassung von Vorhaben schon während der Planaufstellung nach § 33 BauGB; eine bundesrechtliche Verpflichtung, einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu fassen, besteht jedoch nicht, so dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1998, a.a.O.). Auch bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die einen (wirksamen) Aufstellungsbeschluss zwingend vorsehen.

56

1.2. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorliegen, weil solche für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich wären. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind nämlich Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 – 4 BN 53.02 –, BauR 2003, 216).

57

1.3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

58

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

59

Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfolgte hier eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe. Die Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs vom 15.07.2009 in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 wurde im „Thale-Kurier“ vom 11.07.2009 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf mit Stand vom April 2010 wurde in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010 im „Thale-Kurier“ vom 24.04.2010 bekannt gemacht. Zwar lassen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planentwürfe selbst keinen Auslegungsvermerk erkennen. Es genügt aber, dass das Original des vom Bürgermeister ausgefertigten Bebauungsplans die entsprechenden Verfahrensvermerke enthält. Nach dem Verfahrensvermerk Nr. 5 der Originalurkunde wurde der ursprüngliche Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) sowie der Begründung, dem Umweltbericht sowie Verträglichkeitsprüfungen auf FFH- und SPA-Gebiete, lag nach dem Verfahrensvermerk Nr. 7 in der Zeit vom 10.05.2010 bis zum 09.06.2010 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aus. Die Verfahrensvermerke, die sich auf dem Original oder der Ausfertigung eines Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.05.2006 – 2 K 1/05 –, JMBl LSA 2007, 72 [75], RdNr. 48 in Juris). Sie begründen zwar allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 [209]). Anhaltspunkte oder gar Nachweise dafür, dass die Planentwürfe hier abweichend von den Verfahrensvermerken Nr. 5 und 7 des Bebauungsplans ausgelegt wurden, sind aber nicht ersichtlich.

60

Mit dem Vortrag, die im Planentwurf vom 15.07.2009 vorhandenen Planzeichen der Trafostation und des unterirdischen Löschwasserbehälters seien an anderer Stelle vermerkt als im beschlossenen Plan, vermag die Antragstellerin eine fehlerhafte Auslegung des Planentwurfes schon deshalb nicht zu begründen, weil im geänderte Planentwurf vom April 2010, der Grundlage für die abschließende Abwägung des Stadtrates und den Satzungsbeschluss vom 03.03.2011 gewesen ist, die Trafostation an derselben Stelle vorgesehen ist wie im beschlossenen Bebauungsplan.

61

1.4. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht nachgewiesen sei, ob die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung (Beschluss Nr. 138/2009) und zur erneuten Auslegung (Beschluss Nr. 139/2009) sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung (Beschluss Nr. 19/2011) und zur Satzung (Beschluss Nr. 20/2011) in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, insbesondere die Stadträte ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen und ihnen die richtigen Abwägungsunterlagen vorgelegt worden seien. Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, die Öffentlichkeit der Sitzungen sei (möglicherweise) nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden.

62

Mit diesen Einwänden ist die Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sie nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die Antragstellerin rügt insoweit eine Verletzung des § 51 GO LSA über die Einberufung des Gemeinderats sowie des § 50 Abs. 1 und 4 GO LSA über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und der rechtzeitigen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der den Bebauungsplan betreffenden Gemeinderatssitzungen vom 29.10.2009 und 03.03.2011. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA nur dann nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. In ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahmen (vor Stellung des Normenkontrollantrages) vom 09.07.2009, 19.08.2009 und 23.06.2010 hat die Antragstellerin diese Verfahrensfehler nicht gerügt, sondern sich auf materielle Einwände beschränkt. Die Antragstellerin hat diese Fehler erstmals in der Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 23.03.2011 vorgetragen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann zwar auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 2243/05 –, Juris, RdNr. 58; BayVGH, Urt. v. 30.01.2009 – 1 N 08.1119 –, BayVBl 2009, 400 [401], RdNr. 32, zu § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schriftsatz vom 23.03.2012 ging zwar noch am selben Tag, einem Freitag, bei Gericht ein, wurde der Antragsgegnerin aber erst am 28.03.2012 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (26.03.2011) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde; denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg (BayVGH, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.; offen gelassen vom VGH BW, Urt. v. 25.04.2007, a.a.O.).

63

1.5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, trifft nicht zu. Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 teilte das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mit und übersandte ihr den sie betreffenden Teil der Abwägungstabelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 4 BN 52.02 –, NVwZ 2003, 206). Die Vorschrift ergänzt § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht der Sinn der Vorschrift, den planerischen Entscheidungsprozess offen zu halten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, a.a.O.). Dem entsprechend könnten das Unterbleiben der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB oder eine fehlerhafte Mitteilung nach Ergehen des Satzungsbeschlusses auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.02.2005 – 1 KN 7/04 –, BauR 2005, 1520 [nur Leitsatz], RdNr. 19 in Juris).

64

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.

65

2.1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

66

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in Juris). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338 [1339], RdNr. 5 in Juris). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplans unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit eine Planungsschranke für auch den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 [289], RdNr. 17 in Juris, m.w.N.).

67

Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung keine durchgreifenden Bedenken.

68

2.1.1. Allein die Größe des geplanten Industriegebiets von ca. 24 ha im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen im Ortsteil A., die nach der Begründung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A. vom 30.03.1998 (S. 25) ca. 44,5 ha umfassen, belegt noch keinen groben planerischen Missgriff. Eine Planung ist nicht schon deshalb als „kritisch“ anzusehen, wenn eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung auffallend umfangreiche Fläche gleichsam im Sprung durch nur einen Bebauungsplan verbindlich der baulichen Nutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [15], RdNr. 21 in Juris).

69

2.1.2. Die Antragsstellerin kann die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, für ein Industriegebiet insbesondere dieser Größenordnung bestehe kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine „Bedarfsanalyse" aufstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2005 – 25 N 04.642 –, BayVBl 2006, 601 [Schaffung von Baurecht für 121 neue Wohnhäuser in einer Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern]; OVG RP, Urt. v. 12.01.2012 – 1 C 10546/11 –, Juris, RdNr. 29 [offensichtliche Nichtvermarktbarkeit der ausgewiesenen Flächen]). Es mag kritisch sein, wie es sich unter städtebaulichem Blickwinkel rechtfertigen soll, wenn sich eine Gemeinde für ein großräumiges, zumindest der Tendenz nach überdimensioniertes, in völlig ungewissen Zeiträumen „abschnittsweise" zu erschließendes Plangebiet entschieden hat, anstatt die Beplanung selbst derart abschnittsweise vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O., zu einem Bebauungsplangebiet mit einer Fläche von 27,66 ha, von der rund 66 % mit 177 Bauplätzen als allgemeines Wohngebiet, rund 21 % mit 21 Bauplätzen als Gewerbegebiet und rund 13 % mit 22 Bauplätzen als Mischgebiet ausgewiesen worden waren). Eine solche Überdimensionierung muss aber – wie in den oben zitierten Fällen – offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Bei einer Angebotsplanung für Industriebetriebe lässt sich nur schwer vorhersehen, welche Flächen für eine Industrieansiedlung erforderlich sind. Dies hängt – anders als etwa bei Wohnbebauung – wesentlich von Art und Umfang der einzelnen Betriebe ab. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweisung eines Industriegebiets von ca. 24 ha mit einer bebaubaren Fläche in den sechs Baufeldern von zusammen ca. 18,2 ha nicht offensichtlich überdimensioniert.

70

2.1.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dem Bebauungsplan fehle aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit die Vollzugsfähigkeit, weil in den Baufeldern 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils in ihrem Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, die die Baufelder gänzlich (Baufelder 1, 3, 5 und 6) oder teilweise (Baufeld 4) teilten, so dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen von vornherein ausschieden. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer der vom Plan erfassten Flächen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Planung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die Fläche nicht verfügbar werden wird, insbesondere eine Enteignung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.01.2012 – 1 MN 93/11 –, NordÖR 2012, 185, RdNr. 62 in Juris, m.w.N.). Eine solche fehlende Verfügbarkeit steht hier noch nicht fest. Die Gemeinde muss die Äußerungen von Grundstückseigentümern zu ihrer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht als absolutes Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplanes ansehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.05.2007 – 8 C 11421/06 –, LKRZ 2007, 323, RdNr. 35 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 15.1.2003 – 1 KN 532/01 –, Juris, RdNr. 28).

71

2.1.4. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.

72

Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 19.01.2012, a.a.O., RdNr. 63 in Juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, Juris, RdNr. 102). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.).

73

Für eine fehlende Finanzierbarkeit der Planung bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, es stehe zu befürchten, dass der zugunsten der Antragsgegnerin ergangene Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 über einen Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € zurückgenommen werde, weil die Grundstücke im Planbereich entgegen der maßgeblichen Förderbedingungen sich nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befinden und diese auch keine vertraglich abgesicherten Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitze. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, nach den Förderbedingungen müsse der Vorhabensträger nur über die Erschließungsflächen, nicht aber über die sonstigen Flächen des Plangebiets verfügen können, was – bis auf ein Grundstück (Flurstück 31 der Flur A) – der Fall sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Streit über die Möglichkeit der Durchleitung des Abwassers aus dem Plangebiet über dieses außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück bereits zur Rücknahme des Fördermittelbescheides führen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn die von ihr vorgesehene Verlegung eines ausreichend dimensionierten Abwasserkanals über dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen scheitern sollte, nicht die Möglichkeit hat, die Abwasserableitung anders zu verlegen. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass die Fördermittel wegen dieser ungeklärten Frage nicht in Anspruch genommen werden können und damit der prognostizierte Finanzierungsaufwand in Höhe von 2.472.158,00 € derzeit nur aus Eigenmitteln der Antragsgegnerin sowie „sonstiger Einnahmen seitens Dritter“ zu etwa 54,5 % gedeckt wäre, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Finanzierung auch über die nächsten Jahre nicht gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.noch nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen. Unüberwindbare finanzielle Schranken sind damit nicht erkennbar.

74

2.1.5. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sich im Plangebiet ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Feldgehölzes bzw. einer – auch nach einer Baumschutzverordnung geschützten – Baumreihe befindet.

75

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I 2542) – BNatSchG – sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von in dieser Vorschrift näher bezeichneten Biotopen führen können, verboten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten die Verbote des Satzes 1 auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz vom 10.12.2010 (Kreisbaumschutzverordnung – KrBaumSchVO), die nach ihrem § 14 Abs. 2 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg an die Stelle der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Quedlinburg getreten ist, dass es verboten ist, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) KrBaumSchVO sind als Gehölze u.a. alle Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Harz) vom 08.06.2010 lässt sich entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Plangebiet eine nach der Baumschutzverordnung des ehemaligen Landkreises Quedlinburg geschützte Baumreihe vorhanden war, die auch ein Feldgehölz im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA darstellen dürfte und die „im Zusammenhang mit der Erschließung“ entfernt werden soll.

76

Ein naturschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –, BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt naturschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97 –, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris). Der Einholung einer Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es deshalb nicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Danach kann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind, auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde zwar die Möglichkeit, bereits bei der Planaufstellung eine Ausnahme oder Befreiung einzuholen, begründet aber keine Pflicht hierzu. Stellt die Naturschutzbehörde im Planverfahren in Aussicht, dass sie die erforderliche Ausnahme oder Befreiung – bei Verwirklichung entsprechender Kompensationsmaßnahmen – erteilen wird, kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei insoweit mit seinen zugelassenen baulichen Eingriffen nicht auf Verwirklichung angelegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 12.06.2003 – 3 N 453/02 –, Juris, RdNr. 58).

77

Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein naturschutzrechtliches Bauverbot die Planung der Antragsgegnerin hindert.

78

Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrBaumSchVO ist von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn ein geschütztes Gehölz eine nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen zulässt. § 9 KrBaumSchV sieht in diesem Fall Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, vor.

79

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz wies in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 darauf hin, dass vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen sei und die für diesen Eingriff und aus artenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sei; zudem könne eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die für diesen Eingriff (Gehölzentfernung) erforderliche Kompensation gesichert sei. Zwar ist – wie bereits dargelegt – eine vorherige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Auch bezog sich die Aussage der unteren Naturschutzbehörde nur auf eine Ausnahme von der KrBaumSchVO. Da die untere Naturschutzbehörde jedoch – auch in Bezug auf den Biotopschutz – keine Bedenken angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass vor Errichtung der das Biotop betreffenden Erschließungsanlage eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bei Beachtung der in dem Schreiben genannten Vorgaben voraussichtlich erteilt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a. für die Baumreihe aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2009 zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dass sich am östlichen Rand des Plangebiets ein gemäß § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer Hecke bzw. eines Feldgehölzes befinde, findet sich in der späteren Stellungnahme nicht mehr. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Hindernis vorlag, lässt sich mithin nicht feststellen.

80

2.1.6. Ein Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere stellt ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters kein solches Hindernis dar.

81

Der Feldhamster (Cricetus cricetus) unterfällt zwar dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom 22.07.1992). Für den Feldhamster, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG zu den „streng geschützten Arten" rechnet, gelten deshalb die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, mit denen der Bundesgesetzgeber das in Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegebene strenge Schutzsystem umgesetzt hat. Im Artenschutzbeitrag der Fa. Kleine und Kleine vom 17.09.2009 (S. 31) wird eine Verbreitung des Feldhamsters im Untersuchungsraum als „potenziell möglich“ beschrieben. Nachweise des Feldhamsters seien in Benneckenrode (südwestlich von A.) bekannt. In der Zusammenfassung (S. 41) heißt es weiter, eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen; im Rahmen des Vorhabens werde Ackerfläche versiegelt, und somit gehe potenzieller Lebensraum des Feldhamsters verloren. Eine abschließende Bewertung der Gefährdung sei nur nach einer Untersuchung auf Vorkommen der Art möglich.

82

Allein das mögliche Vorkommen dieser streng geschützten Art bedeutet aber nicht, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht vollzugsfähig wäre. Ein Bebauungsplan, der eine mit artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kollidierende Nutzung zulässt, ist nur dann nicht umsetzbar und damit – im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB – nicht erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Verbote nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung überwindbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.04.2010 – 1 KN 19/09 –, NordÖR 2011, 229, RdNr. 110 in Juris). Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten – direkt – nur für die „Verwirklichungshandlung“ bzw. die diesbezügliche Zulassungsentscheidung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es deshalb darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann (OVG Bbg, Urt. v. 26.11.2010 – OVG 2 A 32.08 –, Juris, RdNr. 32; OVG NW, Urt. v. 20.01.2012 – 2 D 141/09.NE –, Juris, RdNr. 74, m.w.N.). Eine artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein; denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Soweit ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände steht noch nicht fest. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der streng geschützten Art befinden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Ergehen des Satzungsbeschlusses Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für im Bebauungsplan vorgesehene Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an (vgl. zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: VGH BW, Urt. v. 12.10.2010 – 3 S 1873/09 –, NuR 2011, 369 [375], RdNr.58 in Juris).

83

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

84

2.2.1. Maßgeblich für das in Rede stehende Plangebiet ist weiterhin der Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998.

85

Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3.08 –, BVerwGE 137, 38 [39], RdNr. 18). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. lässt keine seine Wirksamkeit hindernden Mängel erkennen.

86

a) Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der damals maßgeblichen Fassung vom 27.08.1997 (BauGB a.F.) vom damaligen Regierungspräsidium B-Stadt als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Genehmigung wurde, wie es § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a.F. verlangte, ortsüblich bekannt gemacht, nämlich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde A. durch Aushang in den drei Schaukästen Hauptstraße, T. Straße und bei der Kaufhalle von 25.06.1998 bis 28.07.1998 (vgl. Beiakte F, Anlagen 2 bis 4).

87

b) Der Flächennutzungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde A. verlor seine rechtliche Wirksamkeit auch nicht durch deren Eingemeindung in die Antragsgegnerin zum 21.12.2003.

88

Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Flächennutzungsplan „für das ganze Gemeindegebiet“ die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dazustellen. Flächennutzungspläne treten jedoch aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr „für das ganze Gemeindegebiet" gelten; ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann (ausnahmsweise) anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder vertretbar erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.07.1974 – IV C 6.73 –, BVerwGE 45, 25; Beschl. v. 30.01.1976 – IV C 12.74, IV C 13.72 –, BayVBl 1976, 440).

89

Eine solche Unbrauchbarkeit des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A.vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Landesverwaltungsamts (Referat Raumordnung und Landesentwicklung) vom 24.11.2010. Darin wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Flächennutzungsplan für die gesamte Verwaltungseinheit „Stadt Thale“ entsprechend den im Bebauungsplan erläuterten neuen Zielstellungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen sei, um Konflikte mit weiteren Bauleitplanungen zu vermeiden. Weiter heißt es, bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans habe sich gezeigt, dass in den Teilflächennutzungsplänen (A-Stadt, Thale u.a.) Gebietsausweisungen vorhanden seien, die nach den heutigen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin nicht mehr „kompatibel“ seien. Die Raumordnungsbehörde hat indes nicht näher dargelegt, inwiefern gerade durch die kommunale Neugliederung Umstände eingetreten sind, die die Flächennutzungspläne der früher selbständigen Gemeinden Thale und A.als unbrauchbar erscheinen lassen. Dies wäre in Bezug auf den hier streitigen Planbereich insbesondere deshalb erläuterungsbedürftig, weil das betreffende Gebiet sowohl nach dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. als auch nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gewerblich genutzt werden soll. Zudem mag der Umstand, dass eine Gemeinde für ein Teilgebiet andere Zielvorstellungen über die künftige städtebauliche Entwicklung hat, als dies im Flächennutzungsplan der eingemeindeten Gemeinde A. zum Ausdruck kommt, zwar – wie auch sonst bei einer Änderung der städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde – dazu führen, dass ein Änderungsbedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan gerade wegen der kommunalen Neugliederung nicht mehr brauchbar oder vertretbar wäre.

90

c) Bedenken an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der früheren Gemeinde A.ergeben sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich auch nicht daraus, dass die Gemeinde dort trotz Nachbarschaft zu einem Wohngebiet „nur“ gewerbliche Bauflächen und nicht bereits Baugebiete (Gewerbegebiete oder Industriegebiete) dargestellt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO lassen es zwar zu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden können, u. a. als Gewerbegebiete und Industriegebiete. Eine solche Darstellung nach der besonderen Art der Nutzung war hier aber nicht notwendig. Zwar mag die Darstellung von Baugebieten in bestimmten städtebaulichen Situationen zweckmäßig oder gar erforderlich sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 21). Allgemein ist aber zu beachten, dass eine über die Darstellung von Bauflächen hinausgehende Differenzierung in Baugebiete im Flächennutzungsplan den Gestaltungsspielraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erheblich einengt und häufig auch aufwändigere Planungsarbeiten erfordert als die Beschränkung auf Bauflächen (Söfker, a.a.O.). Ob und inwieweit eine Gemeinde bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darstellen will, hängt von der beabsichtigten Entwicklung und davon ab, inwieweit sie die Bebauungsplanung bereits binden will. Insbesondere für bereits bebaute Gemeindebereiche kann es zweckmäßig sein, durch Gebietsdarstellungen stärker zu differenzieren als bei noch nicht oder nur wenig bebauten Bereichen. Jedenfalls außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte im Einzelnen zu lösen (vgl. Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 24).

91

2.2.2. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bebauungsplan auch aus dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt.

92

Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan den Grad eines unzulässigen Widerspruchs erreicht, kann nicht generell, sondern nur angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – 4 BN 1.04 –, BauR 2004, 1264, RdNr. 7 in Juris).

93

Gemessen daran lässt sich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hier nicht erkenn. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Industriegebiete ausgewiesen, wo im Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen – dazu gehören sowohl Gewerbegebiete als auch Industriegebiete – dargestellt sind.

94

2.3. Der angegriffene Bebauungsplan leidet indes an einem beachtlichen Abwägungsmangel.

95

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von der Antragstellerin als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

96

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist deshalb fehlerhaft, weil sie den südlich der L 240 gelegenen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche südwestlich der Ortslage A. zwar in ihre Überlegungen einbezogen, als Alternativstandort für das Industriegebiet aber aus nicht tragfähigen Gründen verworfen hat.

97

Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 772, RdNr. 51 in Juris). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB deutlich. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42). Letzteres ist hier der Fall.

98

a) Im konkreten Fall lag es nahe, die ca. 32,5 ha große Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, die – ebenso wie die vom streitigen Bebauungsplan erfasste Fläche – derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, in die Abwägung einzubeziehen. Auch diese Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und grenzt an das (teilweise) bereits bebaute Gewerbegebiet „Thale Nord“. Sie beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin, die während der Planaufstellung Einwendungen erhoben und den Alternativstandort vorgeschlagen hat, weniger stark in ihren betrieblichen Belangen als die Ausweisung des Industriegebiets an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle. Der Alternativstandort liegt zudem nicht so dicht an vorhandener Wohnbebauung wie das streitige Gebiet. Die Entfernung der südlichen Grenze dieses Gebiets zur nächsten Wohnbebauung im Süden beträgt ca. 200 m, während das geplante Industriegebiet zum Wohngebiet „Am Sportplatz“ nur einen Abstand von wenigern Metern wahrt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die L 240 habe künftig einen anderen Verlauf, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Änderung des Straßenverlaufs die Ausweisung eines Industriegebiets von vornherein ausschließen soll.

99

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorgaben nur der von ihr ausgewählte Standort in Betracht komme, der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort südlich der L 240 hingegen ausscheide. Insbesondere trifft der am 23.05.2009 in Kraft getretene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz in der Fassung vom 09.03.2009 keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. In Abschnitt 4.4.1. (Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe) ist als Ziel der Raumordnung (Z 3) der Ortsteil A. als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte festgelegt. In der Begründung des Regionalplans (S. 67) heißt es hierzu, die regional bedeutsamen Standorte für Industrie und Gewerbe außerhalb zentraler Orte seien unter anderem wegen ihrer Flächengröße und dem Vorhandensein großflächiger, entwicklungsfähiger Altstandorte, neuer Standorte mit erfolgversprechenden Ansiedlungsvoraussetzungen und/oder von Gebieten mit Zielkonzeptionen für bestimmte Industrie- und Gewerbenutzungen ausgewiesen. Weiter heißt es (S. 68), aufgrund der Tatsache, dass A. in das Grundzentrum Thale eingemeindet sei und sich der vorhandene Industrie- und Gewerbestandort des Grundzentrums wegen seiner Nähe zum Harz und im Bodetal nur eingeschränkt entwickeln könne, sei der benachbarte Standort A. zu sichern und zu entwickeln. Unabhängig davon, ob in Abschnitt 4.4.1. tatsächlich ein Ziel der Raumordnung formuliert ist, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten ist, oder ob es sich inhaltlich nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 – ZfBR 2005, 807, RdNr. 4 in Juris), lässt sich dieser regionalplanerischen Aussage nicht entnehmen, dass einer der beiden im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bei der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets Vorrang haben soll. Ein Präferenz für das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet lässt sich auch nicht aus Abschnitt 4.2 des Regionalen Entwicklungsplans herleiten, in welchem als Ziele der Raumordnung (Z 17 und Z 18) formuliert ist, dass in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen sind, während in den übrigen Orten in der Regel die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sind. In Abschnitt 4.2 ist als Ziel der Raumordnung (Z 2) der Begriff des zentralen Orts definiert als der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, wozu auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehören. Sowohl die von der Antragstellerin geplante Ansiedlung von Industriebetrieben nördlich der Ortslage A. als auch eine Ansiedlung auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. würden eine Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich mit sich bringen.

100

b) Letztlich hat die Antragsgegnerin die Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 zwar in ihrer Bestandsaufnahme berücksichtigt, diesen Standort nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 13) aber aus zwei Gründen als nicht geeignet für die Ansiedlung von Industriebetrieben bewertet. Zum einen sei die Fläche wegen eines hohen Grundwasserstandes vernässt; zum anderen habe sie eine vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt festgestellte große archäologische Bedeutung. Die über das Gebiet vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen diese Bewertungen indes nicht.

101

aa) Auf die Anforderung des Berichterstatters, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine Vernässung des Geländes ergibt, hat die Antragsgegnerin ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes der Flurstücke 68/61 und 68/64 eines Ingenieurbüros für Geotechnik vom 24.03.2009 vorgelegt. Darin wurde ein Grundwasseraufstau in Tiefen von 4,8 m bis 3,1 m unter der Geländeoberkante feststellt, so dass auf und in den oberflächennah anstehenden bindigen Böden witterungsbedingt mit Vernässungen (Staunässe) zu rechnen sei. Das Gutachten kommt zu der Schlussfolgerung, dass Bauteile, die bis in das Grundwasser einbinden, als „weiße Wanne“ ausgebildet werden sollten und die Baugruben durch einen wasserdichten Verbau gesichert werden, wobei alternativ auch bauzeitliche Grundwasser absenkende Maßnahmen möglich seien. Die untersuchten Grundstücke befinden sich jedoch nicht im Gebiet südlich der L 240 sondern im nördlich der L 240 gelegenen Gewerbegebiet „Thale-Nord“. Es kann aufgrund der Feststellungen in diesem Baugrundgutachten auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der dort festgestellte hohe Grundwasserstand bei den südlich der L 240 gelegenen Flächen gleichermaßen anzutreffen ist. Allein die Aussage im Gutachten, dass es sich bei dem angetroffenen Grundwasser um einen regional in den Harzschottern ausgebildeten oberen Grundwasserhorizont handele, das Grundwasser sich dort auf den im Untergrund anstehenden Mergeln aufstaue und davon ausgegangen werden könne, dass dieser Horizont durch den am Nordrand des Baugebiets in etwa parallel zur Warnstedter Straße verlaufenden Höhenzug begrenzt werde, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, dass eine vergleichbare Vernässung auch südlich der L 240 gegeben ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die südlich der Flurstücke 68/61 und 68/64 liegenden Flächen zwischen der L 240 und der Warnstedter Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind, eher gegen die Annahme, dass die Flächen, die südlich der untersuchten Grundstücke liegen, eine derart hohe Staunässe aufweisen, dass sie für eine Bebauung mit Gewerbebauten ungeeignet sind.

102

bb) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin die Aussage untermauern können, dass das Gelände südlich der L 240 aufgrund seiner archäologischen Bedeutung ungeeignet für die geplante Bebauung mit Industriebetrieben sei.

103

Die von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Bescheide des Landkreises Harz vom 13.10.2011 und des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 03.03.1995 betreffen wiederum Flächen nördlich der L 240. Diese Flächen liegen auch nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. in einem Bereich, der dort mit „Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen“ bezeichnet ist. Dieser Bereich erstreckt sich nach dieser Darstellung zwar auch über die L 240 hinweg weiter nach Südosten; er umfasst aber nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der südlich der L 240 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Bewertung, dass die gesamte gewerbliche Fläche aus Gründen des archäologischen Denkmalschutzes wegen der Betroffenheit einer verhältnismäßig kleinen Teilfläche im Norden für eine industrielle Bebauung ungeeignet sei, lässt sich insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehen, weil sich auch in dem von der Antragsgegnerin beplanten Gebiet nach den Darstellungen im Flächennutzungsplan und im angegriffenen Bebauungsplan ein großer Bereich mit unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlagen befindet, und zwar nicht am Rand, sondern in der Mitte des Plangebiets. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 34) wird zu den Belangen des Denkmalschutzes u.a. ausgeführt, dass in dem Plangebiet ein archäologisches Flächendenkmal (Siedlungen der Jungsteinzeit, Bronzezeit und Eisenzeit sowie aus dem Früh- und Hochmittelalter) liege.

104

cc) Die in der Abwägungstabelle (Nr. 34.8) weiter angestellte Erwägung, dass es sich bei der Fläche südlich der L 240 um ein Gewerbegebiet und nicht um ein Industriegebiet handele, genügt ebenfalls nicht, um diesen Bereich als Alternativstandort ausschließen zu können. Im Flächennutzungsplan sind – wie bereits ausgeführt – lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO gewerbliche Bauflächen dargestellt; eine Darstellung von Baugebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO erfolgte gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung eines Industriegebiets im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet „Thale Nord“ nördlich der L 240 ausgeschlossen sein könnte.

105

c) Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine beachtliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (ebenfalls) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier der Fall.

106

aa) Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt; von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann „wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 [105 f.], RdNr. 19). Die von der Antragsgegnerin verworfene Alternativlösung war aus den oben dargestellten Gründen abwägungserheblich.

107

bb) Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich aus den Planungsunterlagen. Insbesondere lässt sich der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungstabelle entnehmen, dass der Alternativstandort aus Gründen verworfen wurde, die nicht hinreichend geprüft wurden.

108

cc) Der Mangel ist auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Im konkreten Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die von ihr angeführte „Vernässung“ des Alternativstandorts näher geprüft und nicht nur – wie es sich herausgestellt hat – aufgrund eines Baugrundgutachtens für zwei in der Nähe liegende Grundstücke vermutet und darüber hinaus in Rechnung gestellt hätte, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen, nicht zentral gelegenen Teil der Fläche südlich der L 240 hinreichende Erkenntnisse für das Vorkommen archäologischer Kulturdenkmale vorliegen.

109

2.4. Ob die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin an weiteren Abwägungsmängeln leidet, kann hiernach offen bleiben. Allerdings weist der Senat auf Folgendes hin:

110

2.4.1. Der Antragsgegnerin dürfte nicht vorzuhalten sein, dass sie die Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters nicht ausreichend ermittelt habe.

111

Zwar gehören zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht ersetzen (OVG NW, Urt. v. 12.02.2009 – 7 D 19/08.NE –, Juris, RdNr. 131). Unterhalb der Ebene strikter Beachtenspflichten – wie den artenschutzrechtlichen Verboten – gibt es für die Bauleitplanung eine Ebene „weicher“ Berücksichtigungspflichten (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 67a). Bei der Bauleitplanung geht es darum, Auswirkungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die zugelassen werden sollen, auch mit Blick auf die biologische Vielfalt zu prüfen, die sich aufgrund und wegen der konkreten Gegebenheiten in der Örtlichkeit nach gegenwärtigem Wissensstand, allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans voraussehen lassen (Gaentzsch, a.a.O.).

112

Auch setzt die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tierarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliegen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde allerdings nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr 133, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung [BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [291 f.], RdNr. 57]; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N –, Juris, RdNr. 38). Die zur straßenrechtlichen Planfeststellung aufgestellte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008, a.a.O., RdNr. 60), dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, lässt sich nicht uneingeschränkt auf eine Bebauungsplanung übertragen. Sie ist auf die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben zugeschnitten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden, während bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr. 135). Hinzu kommt, dass der (straßenrechtlichen) Planfeststellung kein weiteres behördliches Zulassungsverfahren folgt, bei dem das Vorkommen einer geschützten Art geprüft und entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet werden können.

113

Den Umstand, dass im Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 das Vorkommen des Feldhamsters als „potenziell möglich“ betrachtet wurde, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Auf die Einwendungen des BUND hat sie diesen artenschutzrechtlichen Belang in der voraussichtlich nicht zu beanstandenden Weise abgewogen, dass eine Kontrolle des Feldhamsters erst im Jahr des Baubeginns sinnvoll sei, weil sein Vorkommen von den angebauten Kulturen abhängig sei, und bei Feststellung entsprechender Vorkommen die Tiere fachgerecht umgesiedelt würden. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe eines Jahres eine räumliche Veränderung der Siedlungsdichte festgestellt werden kann, die abhängig ist von der Fruchtfolge bzw. den Bewirtschaftungsmaßnahmen (vgl. http://www.feldhamster.de/biologie), dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sein, bereits bei der Planaufstellung eine genaue Bestandsaufnahme vorzunehmen.

114

2.4.2. Ein Abwägungsmangel dürfte auch nicht in Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserableitung aus dem Plangebiet vorliegen.

115

Da Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., S. 149 f., RdNrn. 13 ff.).

116

Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin ein Konzept entwickelt, wie das im Plangebiet künftig anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) sieht das Erschließungskonzept für das Industriegebiet vor, das Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem aus dem geplanten Industriegebiet östlich der Ortslage A. in Richtung Teichkläranlagen/Jordangraben zu leiten, so dass für die Ortslage A. keine weitere Gewässerbelastung aus dem geplanten Vorhaben entstehen. Perspektivisch werde nach Stilllegung der Teichkläranlage voraussichtlich bis zum 31.12.2011 ein Teil der Teiche als Regenwasserrückhaltebecken dienen. Das Schmutzwasser werde dann über ein Schmutzwasserpumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gepumpt. Die erforderliche Überprüfung der Schmutzwasseranlage bis zur Kläranlage Quedlinburg sei beauftragt, aber derzeitig noch nicht abgeschlossen. Um feststellen zu können, ob der Wasseranfall des zu planenden Industriegebiets in die Gesamtplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands O. integriert werden könne, müsse der gesamte betreffende Kanalabschnitt von der Teichkläranlage über die Druckleitung Weddersleben und weiter durch das Ortsnetz Quedlinburg bis zur Kläranlage Quedlinburg überrechnet werden, ob die Leistungsdimensionierung ausreichend sei. Eine geringe Fläche im südwestlichen Teil des Industriegebiets werde topografisch bedingt in Richtung L 240 entwässert. Die Verlegung der Schmutzwasserleitung erfolge hier ebenfalls im Trennsystem. Schmutzwasser solle dann auf den Mischwasserkanal der L 240 (DN 300) aufgebunden werden. Regenwasser solle in das westliche Grabensystem der L 240 abgeleitet werden.

117

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 gegen dieses Erschließungskonzept bei Beachtung dreier Hinweise keine Bedenken erhoben. Der Zweckverband O., dem die Antragsgegnerin angehört, wies in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 lediglich darauf hin, dass in dem Industriegebiet eine umfangreiche Erschließung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Erschließungsträger notwendig sei und eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, in der alle notwendigen technischen, finanziellen und vertragsrechtlichen Bedingungen geregelt seien, vor Bauausführung abgeschlossen werden müssten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.

118

Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die geplante Trasse das südöstlich des Plangebiets liegende Flurstück 31 der Flur A quert und die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin nicht bereit ist, der Antragsgegnerin ein Leitungsrecht für einen ausreichend dimensionierten Abwasserkanal einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Trassenverlauf über dieses Grundstück zwar der kürzeste und kostengünstigste sei, um das von ihr beabsichtigte Entwässerungskonzept zu verwirklichen, für den Fall, dass das erforderliche Leitungsrecht nicht vorliege, aber auch ein anderer – wenn auch aufwändigerer – Trassenverlauf in Betracht komme.

119

2.4.3. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt, weil die Erklärung, dass östlich der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich geplant sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Nicht nur der Begründung des Bebauungsplans (S. 32), sondern auch der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan lässt sich entnehmen, dass u. a. an der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich angelegt werden soll. Nicht durchschlagend dürfte ferner der Einwand der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei aus rechtlichen Gründen gehindert, dort einen Löschwasserteich sowie eine Trafostation zu bauen, weil ihr mit Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2012 untersagt worden sei, das Flurstück 465/18 der Flur A zu betreten, zu bewirtschaften oder Dritte zur Betretung oder Durchführung von Bauarbeiten zu beauftragen. In einem späteren Urteil vom 26.04.2012 hat das Amtsgericht Wernigerode festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis u. a. über das Flurstück 465/18 der Flur A nicht bestehe, und die Antragstellerin verurteilt, das Flurstück zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben.

120

2.4.4. Fehlerhaft dürfte die Abwägung auch nicht im Hinblick auf den in § 50 Satz 1 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sein.

121

Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

122

Der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 –, NVwZ 2012, 561, RdNr. 29 in Juris, m.w.N). Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 – 4 BN 3.02 –, BauR 2002, 730 [731], RdNr. 6 in Juris). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung; anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie etwa in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 4 BN 17.06 –, BRS 70 Nr. 15, RdNr. 5 in Juris). Ungeachtet dessen, dass das Trennungsgebot Ausnahmen zulässt, ist eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen; besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden, wozu beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören können (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 – 4 BN 16.04 –, ZfBR 2005, 71, RdNr. 7 in Juris). Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern; das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will; in diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (BVerwG, Beschl. v. 0.7.07.2004, a.a.O.).

123

Gemessen daran dürfte die Planung der Antragsgegnerin jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn eine Industrieansiedlung in der geplanten Größenordnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit einer geringeren Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen, insbesondere auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, letztlich nicht in Betracht kommen sollte.

124

a) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie mit der Ausweisung eines Industriegebiets am vorgesehenen Standort einen Konflikt mit dem nahegelegenen (faktischen) Wohngebiet „Am Sportplatz“ begründet. Sie hat diese Konfliktlage in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen und als Ergebnis der Abwägung Maßnahmen getroffen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG in Form von Lärmimmissionen vermeiden sollen. Sie hat im Bebauungsplan einen 5 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand und nach den einzelnen Baufeldern differenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.

125

Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den künftigen Konflikt aufzulösen. Lärmschutzwälle und -wände sind Anlagen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür in Frage kommen. Der flächenbezogene Schallleistungspegel, der die von einem Flächenelement emittierte Schallleistung steuert, indem er dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zuweist, gehört zwar nicht dazu. Er kann aber auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Flächenbezogene Schallleistungspegel dürfen zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.08 –, UPR 1991, 151; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BauR 1998, 744, RdNr. 3 in Juris, m.w.N).

126

Zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen für das Wohngebiet trägt ferner bei, dass die innere Erschließung des Plangebiets nicht über den Abschnitt des früheren Plattenwegs, der unmittelbar am Wohngebiet vorbeiführt, erfolgt, sondern über die Planstraße „A“ an der Einmündung in die Kreisstraße K 2356, die Planstraße „B“ im Osten des Plangebiets und die Planstraße „C“ im Norden des Plangebiets, die im Nordwesten in die L 240 einmündet. Die Planstraße „D“, die anstelle des bisher vorhandenen Plattenwegs angelegt werden soll, und im Südosten des Plangebiets von den Planstraßen „A“ und „C“ abzweigt, ist als Stichstraße vorgesehen, die an einem Wendehammer bzw. einer Wendeschleife mit einer Lärmschutzwand endet. Vom Wendehammer bis zur L 240 soll nur eine schmale Straße an der Wohnsiedlung vorbeiführen.

127

Diese Maßnahmen dürften genügen, um den durch die Planung geschaffenen Konflikt mit der nahe gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm so weit wie möglich aufzulösen.

128

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung des Lärmschutzwalls und der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die schalltechnische Begutachtung der Fa. (...) GmbH vom März 2010 und April/Juli 2009 gestützt. Die Gutachter sind zwar – wohl zu Unrecht – von einer Mischgebietsnutzung an allen 7 Immissionsnachweisorten sowie von – gegenüber einem Gutachten vom April/Juni 2009 – reduzierten Zielwerten für den Siedlungsbereich „Am Sportplatz“ von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) ausgegangen. Bei der Siedlung „Am Sportplatz“ dürfte es sich jedoch um ein (faktisches) allgemeines, ggf. sogar reines Wohngebiet handeln. Im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auch das Luftbild von google-earth lässt erkennen, das sich auf den Flächen, die umgrenzt werden von der Westerhäuser Straße, Quedlinburger Straße, der Straße „Am Neuen Sportplatz“ und dem bisherigen Plattenweg, Wohnhäuser befinden.

129

Die wohl fehlerhafte Charakterisierung des Gebietscharakters dürfte die auf das Gutachten gestützte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht fehlerhaft machen; denn sie selbst ist bei dieser Entscheidung – abweichend von einer früheren Bewertung und der Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz folgend – davon ausgegangen, dass es sich um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet handelt, und hat die für solche Gebiete geltenden Werte der DIN 18005-1 zugrunde gelegt (vgl. S. 39 f. der Begründung des Bebauungsplans). Eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte im Randbereich der Wohnsiedlung hat sie für hinnehmbar gehalten. Dies dürfte zu Beanstandungen keinen Anlass geben.

130

Zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Werte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau" (nur) als Orientierungshilfe herangezogen werden; je weiter diese Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 – 4 BN 59.09 –, BauR 2010, 1180; Urt. v. 22.03.2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 [241], RdNr. 15). Möchte die planende Gemeinde Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken; dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 (Beiblatt 1 zur DIN 19005-1, unter 1.2. „Hinweise“) selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (VGH BW, Urt. v. 17.06.2010 – 5 S 884/09 –, BauR 2011, 80 [82], RdNr. 35 in Juris).

131

Bei reinen Wohngebieten sind in der DIN 18005-1 Werte von tags 50 dB (A) und nachts 40 bzw. 35 dB (A) vorgesehen. Für allgemeine Wohngebiete betragen sie tags 55 dB (A) und nachts 45 bzw. 40 dB (A), für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 bzw. 45 dB (A). Die von den Gutachtern zugrunde gelegten Zielwerte von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) überschreiten die für reine Wohngebiete geltenden Werte um 8 dB (A) bzw. 3 dB (A) und die für allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) tags und ggf. auch nachts. Da der Gemeinde allgemein ein Abwägungsspielraum von 5 dB (A) zuerkannt werden dürfte (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 CN 694/10.N –, Juris, RdNr. 62), wäre die Grenze gerechter Abwägung jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es sich bei der Siedlung „Am Sportplatz“ um ein allgemeines, aber kein reines Wohngebiet handeln sollte.

132

b) Fehlerhaft dürfte es auch nicht gewesen sein, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den Schutz der Wohnnutzung durch andere Immissionen als Lärm, wie etwa Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen sowie die Möglichkeit von Störfällen nicht in den Blick genommen hat, so dass möglicherweise auftretende Konflikte dieser Art in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst werden müssen.

133

Handelt es sich um eine reine Angebotsplanung, ist also noch nicht absehbar, welche emittierenden Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln werden, muss die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht alle denkbaren Immissionen, die in einem Industriebetrieb auftreten können, in ihre Abwägung einbeziehen. Der Grundsatz, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, schließt eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus; von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Zwar hat die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine Angebotsplanung (durch Bebauungsplan) handelt, ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzungen möglich sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Entscheidet sich die Gemeinde für einen Angebotsbebauungsplan, hat das zwar zur Folge, dass sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen muss, insbesondere dann, wenn der Plan in Erwartung eines bestimmten Vorhabens aufgestellt wurde. Ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft künftiger Betriebe ist es einer Gemeinde im Stadium der Planung aber häufig noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Eine Problembewältigung schon auf der Planungsebene kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant werden, wenn mithin die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar sind (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.05.2011 – 8 C 11261/10 –, Juris, RdNrn. 28 f.). Steht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung fest, welche Art(en) von Betrieb(en) sich im Plangebiet niederlassen werden oder gar sollen, und sind insoweit auftretende Konflikte bereits absehbar, muss die Gemeinde bereits bei ihrer Abwägungsentscheidung prüfen, inwieweit sich abzeichnende Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lösen lassen, und eine Entscheidung treffen, ob eine Konfliktlösung bereits auf Planungsebene oder erst in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll (vgl. zu einem konkret geplanten Kraftwerk: OVG NW, Urt. v. 03.09.2009 – 10 D 121/07.NE –, DVBl. 2009, 1385).

134

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung war – soweit ersichtlich – für die Antragsgegnerin noch nicht absehbar, inwieweit sich im geplanten Industriegebiet Betriebe ansiedeln werden, die Konflikte in Bezug auf Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Störfälle und dergleichen hervorrufen werden. Soweit sich im Fall der Fa. (...) GmbH Konflikte dieser Art ergeben hätten, wären diese durch die Entscheidung dieses Unternehmens, sich andernorts anzusiedeln, gegenstandslos geworden.

135

c) Eine Missachtung des Trennungsgrundsatzes bezüglich der von der Antragstellerin genutzten Grundstücke südlich des bisherigen Plattenweges dürfte ebenfalls nicht vorliegen.

136

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Grundstücke der von der Antragstellerin betriebenen Landwirtschaft dienen, wird dieser Bereich als faktisches Gewerbegebiet anzusehen sein. Dafür spricht nicht nur, dass er im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A.als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Dort befinden sich im Wesentlichen Anlagen u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Auch Getreidelager können einen „Gewerbebetrieb“ darstellen (Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, Juris RdNr. 55), die in einem Gewerbegebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind. Ein Gewerbegebiet zählt indes nicht zu den in § 50 Satz 1 BImSchG genannten „schutzbedürftigen Gebieten“. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Gebiete anwendbar, die wegen ihrer Nutzungsart gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen besonders empfindlich sind (Feldhaus, BImSchG § 50 Anm. 6). Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind Flächen, die ausschließlich oder überwiegend einer Nutzung dienen, die unter Immissionsschutzgesichtspunkten einen ähnlichen Schutz erfordert wie das Wohnen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd III, § 50 BImSchG RdNr. 40). Dazu gehören (faktische) Gewerbegebiete nicht.

137

2.4.5. Die Antragsgegnerin hat auch den Schutz der bei der Antragstellerin Beschäftigten vor schädlichen Umwelteinwirkungen abwägungsfehlerfrei behandelt.

138

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigungspflicht bezieht sich auch auf Betriebe außerhalb des Plangebiets; denn die planerische Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte darf nicht an den Grenzen des Plangebiets halt machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 –, NVwZ-RR 2000, 146 [148], RdNr. 11 in Juris). Die Antragsgegnerin hat die Immissionsbelastung durch das neu ausgewiesene Industriegebiet in ihrer Abwägung aufgegriffen (vgl. Nr. 34.4 der Abwägungstabelle) und dazu angeführt, dass eine gewerbliche Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Industriegebiet durchaus verträglich sei. Im Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 20.05.2011 wurde ferner ausgeführt, es sei gewertet worden, inwieweit deren Betrieb durch Emissionen aus dem Industriegebiet belastet werde; die Gebietslage und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ließen ersehen, dass für die dort bekannte Wirtschaftsart keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Daran ist nichts zu erinnern.

139

Die DIN 18005-1 enthält für Gewerbegebiete Orientierungswerte von 65 dB (A) tags und 55 bzw. 50 dB (A) nachts. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten enthält zwar keine genauen Immissionswerte, die bei Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin erreicht werden. Den im Gutachten enthaltenen Flächenplots (Anlagen 5 und 6) lässt sich aber entnehmen, dass das Betriebsgrundstück in seinem äußersten nördlichen Teil am bisherigen Plattenweg (künftig Planstraße „D“) Lärmbelastungen von tags = 70 dB (A) und in seinen übrigen Teilen von tags = 65 dB (A) ausgesetzt sein wird; nachts soll die Lärmbelastung für die meisten Grundstücksteile = 55 dB (A) und in einigen Teilen = 50 dB (A) betragen. Dies lässt die Annahme zu, dass die oben dargestellten Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete weitgehend eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach bisherigem Sachstand auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (im Wesentlichen) Lager und Getreidetrocknungsanlagen befinden, wo sich ohnehin nur wenig Personal über längere Zeit aufhalten und den vom Industriegebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt sein dürfte, erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das ausgewiesene Industriegebiet sich mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Betrieb der Antragstellerin verträgt, jedenfalls vertretbar.

140

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin – wie sie ins Feld führt – an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes verhindert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Anderes würde zwar dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar gewesen wäre, dass Betriebe angesiedelt werden sollen, die andere Emissionen als Lärm hervorrufen, insbesondere Luftschadstoffe emittieren, die eine Gefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Antragstellerin darstellen könnten. Dafür ist aber nichts ersichtlich.

141

2.4.6. Die Abwägung ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung raumplanerischer Vorgaben fehlerhaft.

142

a) Insbesondere kann der Planung nicht entgegengehalten werden, nur eine Industrieansiedlung südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen hätte dem Ziel der Raumordnung (besser) entsprochen. Wie oben bereits dargelegt, trifft der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. Dies bleibt vielmehr dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin vorbehalten.

143

b) Auch den Umstand, dass das Plangebiet im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt ist, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen. Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden; § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ordnet sie daher den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 [47 f.], RdNr. 43 in Juris). Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 6 f.), auf die in der Abwägungstabelle verwiesen wird, hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Belang befasst. Sie hat ihn mit der weiteren regionalplanerischen Vorgabe, dass das Gebiet des Ortsteils A. als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe ausgewiesen ist, und mit den Belangen der Antragstellerin als Inhaberin eines großen landwirtschaftlichen Betriebs abgewogen.

144

2.4.7. Nicht ganz unproblematisch ist hingegen, ob die Antragsgegnerin die Belange des Bodenschutzes bei ihrer Abwägung in ausreichendem Maß beachtet hat.

145

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen dieser Belange bedarf allerdings einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 ff.). Die Bodenschutzklausel stellt damit ebenso wie die Umwidmungsklausel durch ihre besondere Hervorhebung auch besondere Anforderungen an ihre Berücksichtigung und schlagen diesbezüglich mit einem erheblichen Gewicht „zu Buche“ (Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a RdNr. 120). Ihre Zurückstellung kommt deshalb nur zu Gunsten gewichtiger anderer Belange in Frage; in der Begründung zum Bauleitplan hat die Gemeinde diese gewichtigen Gründe zu benennen (Mitschang, a.a.O.). Ehe auf noch naturnahen Flächen im Außenbereich Bodenversiegelungen vorgenommen werden, muss die Gemeinde prüfen, ob im bebauten Gemeindebereich Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung realisierbar sind (Mitschang, a.a.O., m.w.N.). Möglichkeiten der Innenentwicklung sind dabei vor allen Dingen dann als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets auszuloten und gegebenenfalls auch vorrangig auszuschöpfen, wenn einerseits nur eine sehr geringe Nachfrage besteht und andererseits Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden können (BayVGH, Urt. v. 17.09.2007 – 25 B 05.358 –, Juris, RdNr. 42).

146

Die Antragsgegnerin hat sich mit den Belangen des Bodenschutzes zwar beschäftigt, ohne allerdings die doch sehr umfangreiche Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen gerade im Hinblick auf die Bodenschutz- und Umwidmungsklausel besonders zu rechtfertigen. In der Begründung des Bebauungsplans (S 35 f.) referiert sie zunächst, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden müsse und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Gleichzeitig solle die Nutzung der erschlossenen Fläche „so intensiv wie möglich“ erfolgen, um eine weitere Flächenüberplanung an anderer Stelle wenn möglich zu vermeiden. Weiter befasst sich die Begründung des Bebauungsplans mit der Bewertung des in Anspruch genommenen Bodens. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf der Basis eines Entwurfs für einen Ökopool bereits versiegelte Flächen zur Entsiegelung nicht zur Verfügung stünden. Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt verweist die Antragsgegnerin auch in der Abwägungstabelle (Nr. 2.17 und 10.2). Im Umweltbericht (S. 19) heißt es lediglich, dass Eingriffe in den Boden durch Versiegelung nur durch entsprechende Entsiegelungsmaßnahmen oder Pflanzungen von Gehölzen ausgeglichen werden könnten.

147

Es erscheint fraglich, ob die Antragsgegnerin dem Erfordernis, die Zurückstellung der Belange des Bodenschutzes besonders zu rechtfertigen, bereits dadurch genügt hat, dass sie im allgemeinen Teil der Begründung des Bebauungsplans (S. 12) angegeben hat, die Schaffung adäquater Arbeitsplätze sei eine dringliche soziale und wirtschaftliche Aufgabe, und nach ihren Feststellungen seien an anderer Stelle in ihrem Gemeindegebiet keine für eine Industrieansiedlung ausreichenden Flächen vorhanden. Dafür mag sprechen, dass eine Nachverdichtung oder Innenverdichtung als Alternativlösung bei einem Industriegebiet gerade in dieser Größenordnung – wenn überhaupt – nur schwer möglich ist. Bei einer erneuten Abwägungsentscheidung sollte die Antragsgegnerin gleichwohl dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes stärkeres Gewicht beimessen.

148

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

149

C. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.
Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (...), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (...), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der „Mehrzweckhalle“ lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.
Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Krautgarten“, der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche „Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).
Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit „MD 1“ bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs „MD 2“ ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten „MD 1“ soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten“. Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.
Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten/3. Änderung“ im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans „Krautgarten/3.Änderung“ lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans „Krautgarten“ vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als „MD 1“ mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als „MD 2“ bzw. „MD 1“ ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in „MD 1“ und „MD 2“ sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück ... nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im „MD 1“ keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA … vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als „MD 1“ festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen „MD 1“ und „MD 2“ getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
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Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
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Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
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Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
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Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
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Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
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Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
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Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
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Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
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Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
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So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
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Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
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Beschluss vom 7. Mai 2008
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Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.